{"id":"bgbl1-2021-31-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":31,"date":"2021-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/31#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_31.pdf#page=3","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes","law_date":"2021-06-08T00:00:00Z","page":1603,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                       1603\nZweites Gesetz\nzur Änderung mautrechtlicher Vorschriften\nhinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes*\nVom 8. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     trags und mit einem Bordgerät ermöglicht (Maut-\ndienst). Der Mautdienst wird von Anbietern er-\nArtikel 1                                    bracht, die den Nutzern durch einen Vertrag\nÄnderung des                                    Zugang zu mehreren mautpflichtigen Streckennet-\nMautsystemgesetzes                                   zen gewähren, die Maut des Mautschuldners an\ndie für die Erhebung der Maut in Bund und Ländern\nDas Mautsystemgesetz vom 5. Dezember 2014                              zuständige Behörde zahlen und im Mitgliedstaat\n(BGBl. I S. 1980), das durch Artikel 144 des Gesetzes                      registriert sind, in dem sie ihren Sitz oder eine stän-\nvom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert                           dige Niederlassung haben.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n(2) Bund und Länder haben ihre elektronischen\n1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 Mautsysteme nach Maßgabe dieses Gesetzes so\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                  zu betreiben, dass der Mautdienst ermöglicht\nwird.“\n„1. elektronische Mautsysteme, soweit die Maut-\nerhebung keine Benutzung eines Fahrzeug-                 4. In § 4 werden nach dem Wort „Leistungen“ die\ngerätes durch ein mautpflichtiges Fahrzeug                  Wörter „als Anbieter“ eingefügt und wird nach\nerfordert oder nicht durch automatische                     dem Wort „will“ die Angabe „(Anbieter)“ gestrichen.\nKennzeichenerkennung automatisch festge-                 5. § 5 wird wie folgt geändert:\nstellt wird, dass sich ein Fahrzeug auf dem                 a) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „EG-\nmautpflichtigen Streckennetz befindet,“.                        Zertifikat“ durch das Wort „Zertifikat“ ersetzt\nb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein                          und werden die Wörter „Nummer 1 des An-\nKomma und das Wort „oder“ ersetzt.                                  hangs IV der Entscheidung 2009/750/EG“ durch\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                      die Wörter „Anhang III der Durchführungsver-\nordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom\n„3. Parkgebühren.“                                                  28. November 2019 über detaillierte Pflichten\n2. In § 2 werden nach dem Wort „genommen“ die                                der Anbieter des europäischen elektronischen\nWörter „oder betrieben“ eingefügt.                                       Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe\n3. § 3 wird wie folgt gefasst:                                               für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstel-\nlen und Anforderungen an Interoperabilitäts-\n„§ 3                                        komponenten sowie zur Aufhebung der Ent-\nEuropäischer                                     scheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom\nelektronischer Mautdienst                                17.2.2020, S. 49)“ ersetzt.\n(1) Der europäische elektronische Mautdienst                     b) In Nummer 5 wird das Wort „allen“ durch die\nist ein Dienst, der den Nutzern die Zahlung der                          Wörter „den nach § 12 Absatz 1 abzudecken-\nMaut für ein Fahrzeug in mehreren mautpflichtigen                        den“ ersetzt.\nStreckennetzen auf Grundlage eines einzigen Ver-                  6. § 9 wird wie folgt geändert:\n*                                                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDie Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-\nlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Strecken-\n19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme              netze“ die Wörter „nach Maßgabe des An-\nund die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaus-\ntauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in                   hangs II der Durchführungsverordnung (EU)\nder Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45).                                      2020/204“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1604               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                      Beginn der Mauterhebung auf Grundlage der\n„Insbesondere sind in nicht personenbezo-                          Angaben nach Absatz 1 abgeschlossen werden\ngener Form Regelungen zu treffen über                              kann.“\n1. die von den Anbietern zu zahlenden Ent-                     c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „ferner“ ge-\ngelte nach Absatz 3 und die Bankgarantie                      strichen.\noder ein gleichwertiges Finanzinstrument               7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:\nnach Absatz 4,                                                                      „§ 10a\n2. das Verfahren zur Abwicklung der Mitwir-\nVergütung\nkung bei der Mauterhebung durch die\nAnbieter hinsichtlich                                        (1) Die für die Erhebung der Maut zuständige\nBehörde des Bundes oder eines Landes zahlt je-\na) der Voraussetzungen für die Zulas-\ndem zugelassenen Anbieter eine Vergütung. Die\nsung als Anbieter,\nMethode der Berechnung wird von der zustän-\nb) der Mitwirkung der Anbieter bei der                    digen Behörde transparent, diskriminierungsfrei\nBerechnung der Maut und der Maut-                     und für alle Anbieter, die für das jeweilige maut-\nBasisdaten nach § 17,                                 pflichtige Streckennetz zugelassen sind, identisch\nc) der elektronischen Schnittstellen nach                 festgelegt und in den Gebietsvorgaben nach § 9\nAnhang I der Durchführungsverord-                     veröffentlicht.\nnung (EU) 2020/204, einschließlich                       (2) In mautpflichtigen Streckennetzen mit einem\ndes Anlegens von Sperrlisten und                      Betreiber, dem der Betrieb eines Systems zur Er-\nNutzerlisten, den Zugriff auf und die                 hebung der Maut übertragen oder der beauftragt\nÜbermittlung von Sperrlisten und                      wurde, an der Erhebung der Maut mitzuwirken,\nNutzerlisten oder Daten daraus,                       muss die Methode der Berechnung der Vergütung\nd) des Formats für die Übermittlung                       der Anbieter derselben Struktur folgen wie bei der\nder Positionsdaten, der für die Höhe                  Vergütung vergleichbarer Dienste des Betreibers.\nder Maut maßgeblichen Merkmale                        Die Höhe der Vergütung der Anbieter kann sich\nder Fahrzeugklassifizierung und der                   von der Vergütung des Betreibers unterscheiden,\nDaten des Mautbuchungsnachweises,                     soweit\ne) der Termine und der Häufigkeit der                     1. der Betreiber eine Vergütung für Kosten zur Er-\nÜbermittlung dieser Daten,                                füllung von Anforderungen und Verpflichtungen\nerhält, die nicht für die Anbieter gelten, und\nf) der Richtigkeit der Positionsdaten, der\nfür die Höhe der Maut maßgeblichen                    2. die zuständige Behörde die Vergütung der An-\nMerkmale der Fahrzeugklassifizierung                      bieter um feste Entgelte für die Kosten reduziert,\nund der Daten des Mautbuchungs-                           die ihr für die Bereitstellung, den Betrieb und die\nnachweises,                                               Instandhaltung eines den Anforderungen des\nMautdienstes entsprechenden Systems in ihrem\ng) der Betriebsbereitschaft,\nmautpflichtigen Streckennetz entstehen, ein-\nh) der Fakturierungsgrundsätze,                               schließlich der Zulassungskosten, sofern die\ni)  der Zahlungsgrundsätze,                                   Kosten für die Bereitstellung, den Betrieb und\ndie Instandhaltung eines den Anforderungen\nj)  der Geschäftsbedingungen, einschließ-\ndes Mautdienstes entsprechenden Systems in\nlich der Methode der Berechnung der\nihrem mautpflichtigen Streckennetz nicht in der\nVergütung, die von der für die Erhe-\nMaut enthalten sind.“\nbung der Maut zuständigen Behörde\ndes Bundes oder eines Landes an die                8. § 12 wird wie folgt gefasst:\nAnbieter zu zahlen ist, und einschließ-                                          „§ 12\nlich der Anforderungen an die Dienst-\nleistungsqualität,                                                         Abdeckung der\nmautpflichtigen Streckennetze\nk) der Unterstützung der Kontrolle der\nEinhaltung der Mautpflicht durch die                     (1) Ein Anbieter muss innerhalb von 36 Monaten\nTeilsysteme der Anbieter,                             nach seiner Registrierung Zulassungsverträge über\nalle mautpflichtigen Streckennetze mit elektro-\nl)  der Überwachung der Anbieter,                         nischen Mautsystemen im Anwendungsbereich\nm) des Umgangs mit Änderungen und                         der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen\nn) der Vermittlungsstelle nach § 28.“                     Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über\ndie Interoperabilität elektronischer Mautsysteme\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             und die Erleichterung des grenzüberschreitenden\n„Die jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund                    Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von\nund Ländern zuständigen Behörden haben die                          Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl.\nAngaben nach Absatz 1 so rechtzeitig an das                         L 91 vom 29.3.2019, S. 45) in mindestens vier Mit-\nBundesamt für Güterverkehr zur Aufnahme in                          gliedstaaten der Europäischen Union und den\ndas Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 zu                        anderen Vertragsstaaten des Abkommens über\nübermitteln, dass die Zulassung von Anbietern                       den Europäischen Wirtschaftsraum abschließen\noder die Wiederholung von Teilen des Zulas-                         (Abdeckung). Ein Anbieter muss innerhalb von\nsungsverfahrens spätestens einen Monat vor                          24 Monaten nach dem Abschluss des ersten Zu-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                       1605\nlassungsvertrags in einem Mitgliedstaat der Euro-                         gen, die er den Verträgen mit seinen Nutzern\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat                           zu Grunde legt. Ein Anbieter muss die Nutzer\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                                 bei Abschluss eines Vertrags über die für die\nschaftsraum Zulassungsverträge über alle zum                              Vertragserfüllung gültigen Zahlungsmittel infor-\nMautdienst gehörenden mautpflichtigen Strecken-                           mieren.“\nnetze in diesem Staat abschließen, soweit die zu-                  10. § 14 wird wie folgt geändert:\nständige Stelle für die Erhebung der Maut in dem\njeweiligen zum Mautdienst gehörenden mautpflich-                       a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Unverändert-\ntigen Streckennetz die Vorgaben aus Artikel 6 Ab-                         heit“ durch das Wort „Unveränderlichkeit“ er-\nsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/520 beachtet. So-                         setzt.\nweit die Abdeckung mautpflichtiger Streckennetze                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 1 nicht mehr gegeben ist, muss der An-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeug-\nbieter die vollständige Abdeckung unverzüglich\ngeräten“ die Wörter „und in der Applikation\nwiederherstellen.\nder Mobilgeräte“ eingefügt.\n(2) Ein beim Bundesamt für Güterverkehr regis-                         bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „resul-\ntrierter Anbieter muss Informationen über die von                              tieren“ die Wörter „oder daraus, dass die\nihm abgedeckten mautpflichtigen Streckennetze                                  Konfiguration von veränderlichen oder un-\nsowie Änderungen daran unverzüglich nach der\nveränderlichen Merkmalen für die Fahrzeug-\nRegistrierung veröffentlichen. Ein beim Bundesamt                              klassifizierung in der Applikation des Mobil-\nfür Güterverkehr registrierter Anbieter muss inner-                            gerätes von der im Fahrzeuggerät abweicht“\nhalb eines Monats nach der Registrierung ausführ-                              eingefügt.\nliche Pläne für die mögliche Erweiterung seiner\nDienste auf weitere mautpflichtige Streckennetze                       c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-\nveröffentlichen und jährlich aktualisieren. Jeder                         fügt:\nbeim Bundesamt für Güterverkehr registrierte An-                             „(3) Berechnet die zuständige Behörde des\nbieter muss dem Bundesamt für Güterverkehr                                Bundes oder Landes die Maut, die Anbieter für\nferner bis zum 31. Oktober eines jeden Kalender-                          die Fahrzeuge ihrer Nutzer schulden, stellt ein\njahres eine Erklärung über die mautpflichtigen                            zugelassener Anbieter der Behörde die Informa-\nStreckennetze übermitteln, in denen er mautdienst-                        tionen zur Verfügung, die die Behörde benötigt,\nbezogene Leistungen erbringt. Das Bundesamt für                           um die Maut zu berechnen und zu erheben. Be-\nGüterverkehr überprüft mindestens einmal jährlich,                        rechnen die zugelassenen Anbieter die Maut,\nob die bei ihm registrierten Anbieter ihren Pflichten                     die die Anbieter für die Fahrzeuge ihrer Nutzer\naus den Sätzen 1 und 2 nachkommen. § 6 Absatz 1                           schulden, stellt ein Anbieter der zuständigen\nSatz 2 bis 5 gilt entsprechend.“                                          Behörde des Bundes oder Landes alle erforder-\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                                             lichen Informationen bereit, damit diese die Be-\nrechnung der Maut überprüfen kann.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(4) Ein zugelassener Anbieter muss die zu-\n„(2) Ein zugelassener Anbieter hat seinen                          ständige Behörde des Bundes oder Landes bei\nNutzern auf deren Anforderung Fahrzeuggeräte                          der Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht und\nzur Verfügung zu stellen, die den festgelegten                        bei der nachträglichen Mauterhebung unterstüt-\ntechnischen Anforderungen in der Richtlinie                           zen. Er muss bei Verdacht auf die Nichtentrich-\n(EU) 2019/520, der Richtlinie 2014/53/EU des                          tung der Maut eines Nutzers der Behörde auf\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                             Anfrage die Daten zum beteiligten Fahrzeug\n16. April 2014 über die Harmonisierung der                            und zum Eigentümer oder Halter unverzüglich\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die                       übermitteln, soweit dies zur Durchführung der\nBereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt                          nachträglichen Mauterhebung durch die zustän-\nund zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG                            dige Behörde des Bundes oder Landes jeweils\n(ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62; L 16 vom                            erforderlich ist.“\n23.1.2015, S. 66), die durch die Verordnung\n(EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom 22.8.2018,                      11. § 15 wird wie folgt geändert:\nS. 1) geändert worden ist, und der Richtlinie                      a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\n2014/30/EU des Europäischen Parlaments und                            gefügt:\ndes Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmoni-                           „Wird das Fahrzeuggerät über eine Applikation\nsierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-                      im Mobilgerät des Nutzers gesteuert, muss der\nten über die elektromagnetische Verträglichkeit                       Nutzer sicherstellen, dass das mit dem Fahr-\n(ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79), die durch die                       zeuggerät verbundene Mobilgerät während des\nVerordnung (EU) 2018/1139 (ABl. L 212 vom                             Einsatzes in den zum Mautdienst gehörenden\n22.8.2018, S. 1) geändert worden ist, entspre-                        mautpflichtigen Streckennetzen funktionsfähig\nchen. Auf Verlangen des Bundesamtes für                               ist. Befindet sich mehr als ein Fahrzeuggerät in\nGüterverkehr hat der Anbieter nachzuweisen,                           einem Fahrzeug, muss der Nutzer das Fahr-\ndass die Anforderung nach Satz 1 erfüllt ist.“                        zeuggerät nutzen, das für den Einsatz in dem\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                       jeweiligen mautpflichtigen Streckennetz be-\n„(4) Ein beim Bundesamt für Güterverkehr re-                       stimmt ist.“\ngistrierter Anbieter muss Nutzern vor Vertrags-                    b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\nschluss die allgemeinen Bedingungen offenle-                          „haben Fahrzeuggeräte“ die Wörter „und die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1606              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nApplikation der mit den Fahrzeuggeräten ver-                       Berechnet die zuständige Behörde des Bundes\nbundenen Mobilgeräte“ und nach den Wörtern                         oder Landes die für die Fahrzeuge der Nutzer eines\n„die Fahrzeuggeräte“ die Wörter „und die Appli-                    Anbieters geschuldete Maut, können Bund und\nkation“ eingefügt.                                                 Länder von einem zugelassenen Anbieter die Zah-\n12. § 16 Absatz 6 wird aufgehoben.                                         lung der geschuldeten Maut für alle von ihm ver-\nwalteten Nutzerkonten verlangen\n13. § 17 wird wie folgt geändert:\n1. auf der Grundlage einer nachgewiesenen Über-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                        mittlung der Positionsdaten und der für die\n„(1) Die für die Erhebung einer Maut zustän-                        Höhe der Maut maßgeblichen Merkmale der\ndige Behörde des Bundes oder Landes gibt die                           Fahrzeugklassifizierung zu einer Nutzung des\nMaut-Basisdaten vor, die für die Berechnung                            mautpflichtigen Streckennetzes und\nder Maut in dem jeweiligen mautpflichtigen                         2. bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung\nStreckennetz und für die Durchführung der                              der Positionsdaten und der für die Höhe der\nMauttransaktion erforderlich sind.“                                    Maut maßgeblichen Merkmale der Fahrzeug-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       klassifizierung auf der Grundlage einer Nutzung\ndes mautpflichtigen Streckennetzes.“\naa) In Nummer 3 wird das Wort „Fahrzeugarten“\ndurch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.                       16. § 20 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 4 werden die Wörter „Klassifizie-                                              „§ 20\nrung der Fahrzeugarten“ durch das Wort                                              Buchführung\n„Fahrzeugklassifizierung“ ersetzt.\nBetreiber und Anbieter müssen zur Vermeidung\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    von Quersubventionen ihre Buchführung so gestal-\n„(3) Die in Absatz 2 genannten Maut-Basis-                      ten, dass eine eindeutige Unterscheidung der Auf-\ndaten und jede Änderung der Maut-Basisdaten                        wendungen und Erträge im Zusammenhang mit der\nsind dem Bundesamt für Güterverkehr entspre-                       Tätigkeit als Betreiber oder Anbieter von den Auf-\nchend der Frist des § 9 Absatz 2 elektronisch                      wendungen und Erträgen im Zusammenhang mit\nmitzuteilen.“                                                      anderen Tätigkeiten möglich ist. Sie haben dazu\nin ihrer internen Rechnungslegung jeweils ge-\n14. § 18 wird wie folgt gefasst:\ntrennte Konten so zu führen, wie dies erforderlich\n„§ 18                                     wäre, wenn die Tätigkeit als Betreiber oder Anbie-\nFahrzeugklassifizierung                              ter und die anderen Tätigkeiten von rechtlich\nselbstständigen Unternehmen ausgeführt würden.\n(1) Die Berechnung der Maut ist vom Bund und\nDie Informationen über die Aufwendungen und\nden Ländern auf der Grundlage einer Fahrzeug-                          Erträge im Zusammenhang mit der Tätigkeit als\nklassifizierung festzulegen. Die Fahrzeuge werden\nBetreiber oder Anbieter müssen der Vermittlungs-\nnur nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU)\nstelle nach § 28 Absatz 1 oder dem zuständigen\n2020/203 klassifiziert.\nGericht auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.\n(2) Die für die Erhebung der Maut zuständige                        Handels- und steuerrechtliche Pflichten zur Rech-\nBehörde des Bundes oder Landes übermittelt                             nungslegung bleiben unberührt.“\ndem Bundesamt für Güterverkehr und dem Bun-                        17. § 21 wird wie folgt geändert:\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-\ntur mindestens sechs Monate vor der Einführung                         a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nneuer Merkmale für die Fahrzeugklassifizierung                             aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nInformationen über die Einführung. Das Bundes-                                  das Wort „und“ ersetzt.\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur                         bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nunterrichtet die Kommission, die anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union, die anderen                                     „3. Name und Adresse der zentralen Anlauf-\nVertragsstaaten des Abkommens über den Euro-                                        stelle nach § 37, einschließlich deren\npäischen Wirtschaftsraum und die Anbieter min-                                      zentraler E-Mail-Adresse und deren zen-\ndestens sechs Monate vor der Einführung der                                         traler Telefonnummer.“\nneuen Merkmale der Fahrzeugklassifizierung über                        b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den re-\ndie Einführung.“                                                           gisterführenden Stellen in den anderen Mitglied-\n15. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      staaten der Europäischen Union und in den an-\nderen Vertragsstaaten des Abkommens über\n„(1) Berechnen die zugelassenen Anbieter die                            den Europäischen Wirtschaftsraum sowie“ ge-\nfür die Fahrzeuge ihrer Nutzer geschuldete Maut,                           strichen.\nkönnen Bund und Länder von einem zugelassenen\nAnbieter die Zahlung der geschuldeten Maut für                     18. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „2004/52/EG,\nalle von ihm verwalteten Nutzerkonten verlangen                        der Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter\n„(EU) 2019/520, der Delegierten Verordnung (EU)\n1. auf der Grundlage einer nachgewiesenen Über-                        2020/203 der Kommission vom 28. November\nmittlung eines Mautbuchungsnachweises und                          2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen,\n2. bei einer nachgewiesenen Nichtübermittlung ei-                      Pflichten der Nutzer des europäischen elektroni-\nnes Mautbuchungsnachweises auf der Grund-                          schen Mautdienstes, Anforderungen an Interopera-\nlage einer Nutzung des mautpflichtigen Strecken-                   bilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien\nnetzes.                                                            für benannte Stellen (ABl. L 43 vom 17.2.2020,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1607\nS. 41) und der Durchführungsverordnung (EU)                            c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Fahrzeug-\n2020/204“ ersetzt.                                                        gerät“ die Wörter „und bei der Applikation des\nMobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät ver-\n19. § 23 wird wie folgt geändert:\nbunden ist,“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Anhang IV Num-                       d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nmer 1 der Entscheidung 2009/750/EG“ durch\ndie Wörter „Anhang III Ziffer I bis IV der Durch-                      „Ein Anbieter kann im Rahmen des Mautdiens-\nführungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.                             tes Fahrzeuggeräte verwenden, die eigene\nHardware und Software nutzen oder Elemente\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Anhang IV Num-                          anderer im Fahrzeug vorhandener Hardware\nmer 2 der Entscheidung 2009/750/EG“ durch                              und Software nutzen, wenn diese insbesondere\ndie Wörter „Anhang III Ziffer V der Durchfüh-                          den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Da-\nrungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.                                tenschutz-Grundverordnung entsprechen.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               21. § 27 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Anhanges IV                        a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anhang IV der\nder Entscheidung 2009/750/EG“ durch die                           Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wörter\nWörter „Anhanges III der Durchführungs-                           „Anhang III der Durchführungsverordnung (EU)\nverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.                                2020/204“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „2004/52/EG und\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Anhang IV\nArtikel 17 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang V\nNummer 3 der Entscheidung 2009/750/EG“\nder Entscheidung 2009/750/EG“ durch die Wör-\ndurch die Wörter „Anhang III Ziffer VI der\nter „(EU) 2019/520 und des Anhangs III der De-\nDurchführungsverordnung (EU) 2020/204“\nlegierten Verordnung (EU) 2020/203“ ersetzt.\nersetzt.\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                      durch die Wörter „Absatz 3 Satz 3“, die Angabe\n„(5) Die für die Erhebung einer Maut zustän-                        „Artikel 5“ durch die Angabe „Artikel 31“ und die\ndige Behörde des Bundes oder Landes richtet                            Angabe „2004/52/EG“ durch die Angabe „(EU)\nfür das mautpflichtige Streckennetz eine Test-                         2019/520“ ersetzt.\numgebung ein, in der ein Anbieter oder seine                    22. § 28 wird wie folgt geändert:\nBevollmächtigten die Gebrauchstauglichkeit sei-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nner Fahrzeuggeräte prüfen und eine Bescheini-\n„überträgt“ die Wörter „einer Behörde oder“ ein-\ngung über den erfolgreichen Abschluss der\ngefügt.\nTests erhalten können. Personenbezogene Da-\nten dürfen für die Prüfung nur mit Einwilligung                     b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kosten\nder betroffenen Person erhoben, gespeichert                            und Risiken der Vertragsparteien angemessen\nund verwendet werden. Die personenbezogenen                            widerspiegeln“ durch die Wörter „ob die Vergü-\nDaten sind unverzüglich zu löschen, sobald die                         tung der Anbieter nach § 10a erfolgt“ ersetzt.\nPrüfung beendet wurde. Die zuständige Behörde                       c) In Absatz 6 werden die Wörter „die Grundsätze\nkann eine einheitliche Testumgebung für mehr                           und Methodik ihrer Arbeit“ durch die Wörter\nals ein mautpflichtiges Streckennetz einrichten                        „ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren“ ersetzt.\nund einem Bevollmächtigten eines Anbieters er-\n23. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter\nmöglichen, die Gebrauchstauglichkeit einer Art\n„2004/52/EG, der Entscheidung 2009/750/EG“\nvon Fahrzeuggeräten für mehr als ein maut-\ndurch die Angabe „(EU) 2019/520“ ersetzt.\npflichtiges Streckennetz zu prüfen. Die zustän-\ndige Behörde kann von den Anbietern oder von                    24. Die folgenden §§ 33 bis 37 werden angefügt:\nderen Bevollmächtigten ein Entgelt für die                                                    „§ 33\nDurchführung der Tests verlangen.“\nAustausch von Informationen\n20. § 25 wird wie folgt geändert:                                                   über die Nichtentrichtung der Maut\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                Die nationalen Kontaktstellen der Mitgliedstaa-\nten der Europäischen Union und der Vertragsstaa-\n„Dies erfordert insbesondere, dass bei den Fahr-                    ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nzeuggeräten und bei der Applikation des Mobil-                      schaftsraum sind befugt, sich zur Identifizierung\ngerätes, das mit dem Fahrzeuggerät verbunden                        des Fahrzeugs und des Eigentümers oder Halters\nist, die vor Beginn der Fahrt vorgenommenen                         des Fahrzeugs, bei dem der Verdacht besteht,\nmautrelevanten Einstellungen hinsichtlich der                       dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht\nMerkmale für die Fahrzeugklassifizierung, ein-                      rechtzeitig entrichtet wurde, Fahrzeug- und Halter-\nschließlich der veränderbaren Bemessungs-                           daten gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU)\ngrößen, und die korrekte Betriebsbereitschaft                       2019/520 gegenseitig zu übermitteln. Nationale\nwährend einer Fahrt nicht durch die Nutzer ver-                     Kontaktstelle für den Informationsaustausch sind\nänderbar sind.“\n1. das Kraftfahrt-Bundesamt für Abrufe von Fahr-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „2004/52/EG“                               zeug- und Halterdaten der anderen Mitglied-\ndurch die Angabe „(EU) 2019/520“ und das                               staaten der Europäischen Union und der\nWort „Fahrzeugarten“ durch das Wort „Fahr-                             Vertragsstaaten des Abkommens über den\nzeuge“ ersetzt.                                                        Europäischen Wirtschaftsraum aus dem Zentra-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1608              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nlen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesam-                      der Anfrage und die zuständige Behörde des ge-\ntes und                                                            nannten Mitgliedstaates.\n2. das Bundesamt für Güterverkehr für Abrufe von\nFahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeug-                                                  § 35\nregistern der anderen Mitgliedstaaten der Euro-                                        Abrufe aus den\npäischen Union und der Vertragsstaaten des                                          Fahrzeugregistern der\nAbkommens über den Europäischen Wirt-                                              anderen Mitgliedstaaten\nschaftsraum.                                                                    der Europäischen Union und\nder Vertragsstaaten des Abkommens\n§ 34                                            über den Europäischen Wirtschaftsraum\nAbrufe aus dem Zentralen                                  (1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist befugt,\nFahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes                         die für einen Abruf von Fahrzeug- und Halterdaten\naus den Fahrzeugregistern der anderen Mitglied-\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, die in\nstaaten der Europäischen Union und der Vertrags-\nAnhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 genannten\nstaaten des Abkommens über den Europäischen\nFahrzeug- und Halterdaten aus dem Zentralen\nWirtschaftsraum erforderlichen, in Anhang I der\nFahrzeugregister, soweit diese nach § 33 Absatz 1\nRichtlinie (EU) 2019/520 genannten Fahrzeug- und\ndes Straßenverkehrsgesetzes gespeichert sind, auf\nHalterdaten an eine nationale Kontaktstelle eines\nAbruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Ab-\nanderen Mitgliedstaates der Europäischen Union\nsatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes an die natio-\noder eines Vertragsstaates des Abkommens über\nnalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten\nden Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von\nder Europäischen Union und der Vertragsstaaten\nArtikel 23 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/520\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\nzu übermitteln. Die Übermittlung nach Satz 1 darf\nschaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der\nerfolgen, soweit dies zur Erfüllung des in § 33\nRichtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln. Dies gilt\nSatz 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Das\nnur, soweit diese Übermittlung für die Abrufenden\nBundesamt für Güterverkehr darf die durch einen\nzur Erfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks\nAbruf von Fahrzeug- und Halterdaten nach Satz 1\njeweils erforderlich ist.\nvon der in Satz 1 genannten nationalen Kontakt-\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Ab-                       stelle im automatisierten Verfahren übermittelten\nrufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Aufzeichnun-                      Fahrzeug- und Halterdaten erheben, speichern\ngen müssen die bei der Durchführung der Abrufe                         und verwenden, soweit dies für die Erfüllung des\nverwendeten Fahrzeug- und Halterdaten, den Tag                         in § 33 Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist.\nund die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abru-\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr darf die\nfenden Dienststelle und die abgerufenen Daten\nFahrzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3\nenthalten. Die Protokolldaten nach Satz 1 dürfen\nan die zuständige Behörde des Bundes oder Lan-\nnur für den Zweck der Datenschutzkontrolle, der\ndes übermitteln, sofern es nicht selbst die zustän-\nDatensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-\ndige Behörde ist. Die Übermittlung nach Satz 1\nnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungs-\ndarf erfolgen, soweit diese Übermittlung für die Er-\nanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind\nfüllung des in § 33 Satz 1 genannten Zwecks für\ndurch geeignete Vorkehrungen gegen zweck-\ndie Übermittlungsempfänger jeweils erforderlich\nfremde Verwendung und gegen sonstigen Miss-\nist. Die in Satz 1 genannten Daten sind vom Bun-\nbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind nach\ndesamt für Güterverkehr unverzüglich nach deren\nsechs Monaten zu löschen.\nWeiterübermittlung an die zuständige Behörde des\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bei Abrufen                        Bundes oder Landes zu löschen.\nvon Fahrzeug- und Halterdaten zusätzlich Auf-\n(3) Das Bundesamt für Güterverkehr hat über\nzeichnungen über den Anlass des Abrufs zu\ndie Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen. Die Auf-\nfertigen. Die Aufzeichnungen müssen auch die\nzeichnungen müssen die bei der Durchführung\nFeststellung der für den Abruf verantwortlichen\nder Abrufe verwendeten Fahrzeug- und Halter-\nPersonen ermöglichen.\ndaten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die\n(4) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halter-                      Kennung der abrufenden Dienststelle und die ab-\ndaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des                        gerufenen Daten enthalten. Die protokollierten Da-\nvollständigen amtlichen Kennzeichens durchge-                          ten dürfen nur für den Zweck der Datenschutzkon-\nführt werden.                                                          trolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung\neines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverar-\n(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt einem betrof-\nbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokoll-\nfenen Halter auf seine Anfrage unverzüglich die Da-\ndaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen\nten nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520 mit,\nzweckfremde Verwendung und gegen sonstigen\ndie nach § 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgeset-\nMissbrauch zu schützen. Die Protokolldaten sind\nzes gespeichert sind und dem Mitgliedstaat oder\nnach sechs Monaten zu löschen.\ndem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt                              (4) Das Bundesamt für Güterverkehr hat bei Ab-\nwurden, in dem der Verdacht der Nichtentrichtung                       rufen zusätzlich Aufzeichnungen über den Anlass\nder Maut bestand. Der betroffene Halter muss bei                       des Abrufs zu fertigen. Die Aufzeichnungen müs-\nseiner Anfrage den Zeitraum benennen, für den die                      sen die Feststellung der für den Abruf verantwort-\nAnfrage erfolgt. Die Mitteilung umfasst das Datum                      lichen Personen ermöglichen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                        1609\n(5) Die Übermittlung der Fahrzeug- und Halter-                                                § 37\ndaten nach Absatz 1 darf nur bei Verwendung des                                          Zentrale Anlaufstelle\nvollständigen amtlichen Kennzeichens durchge-\nführt werden.                                                             (1) Wenn mindestens zwei elektronische Maut-\nsysteme in Deutschland betrieben werden, be-\n(6) Die zuständige Behörde des Bundes oder                          nennt das Bundesministerium für Verkehr und digi-\nLandes ist befugt, die für eine Abfrage von Fahr-                      tale Infrastruktur eine zentrale Anlaufstelle für\nzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 erforder-                          Anbieter.\nlichen Fahrzeug- und Halterdaten, die in Anhang I\n(2) Die zentrale Anlaufstelle hat die Aufgabe, auf\nder Richtlinie (EU) 2019/520 genannt sind, an eine\nAntrag eines Anbieters in nicht personenbezogener\nnationale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaa-\nForm Kontakte zwischen dem Anbieter und der für\ntes der Europäischen Union oder der Vertragsstaa-\ndie Erhebung einer Maut zuständigen Behörde des\nten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nBundes oder Landes zu erleichtern und zu koordi-\nschaftsraum im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der\nnieren.\nRichtlinie (EU) 2019/520 zu übermitteln, soweit\ndies für den in § 33 Satz 1 genannten Zweck erfor-                        (3) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\nderlich ist. Die zuständige Behörde des Bundes                         tale Infrastruktur gibt die Benennung der zentralen\noder Landes darf die durch einen Abruf von Fahr-                       Anlaufstelle und ihre Kontaktdaten unverzüglich\nzeug- und Halterdaten nach Absatz 1 Satz 3 über-                       nach der Benennung im Bundesanzeiger bekannt.\nmittelten, in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/520                       (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digi-\ngenannten Daten zu dem in § 33 Satz 1 genannten                        tale Infrastruktur stellt interessierten Anbietern auf\nZweck erheben, speichern und verwenden. Die Da-                        Anfrage die Kontaktdaten der zentralen Anlauf-\nten nach Satz 2 sind von der zuständigen Behörde                       stelle zur Verfügung.“\ndes Bundes oder Landes unverzüglich zu löschen,\n1. sobald feststeht, dass die Maut entrichtet wor-                                           Artikel 2\nden ist und ein Mauterstattungsverlangen nicht                                        Änderung des\nzulässig ist oder ein Mauterstattungsverlangen                             Bundesfernstraßenmautgesetzes\nnicht fristgerecht gestellt worden ist, oder\nDas Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli\n2. sobald ein eingeleitetes Mauterstattungsverfah-                 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 5 des\nren abgeschlossen ist.                                         Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nWird festgestellt, dass die Maut nicht entrichtet\nworden ist, hat die zuständige Behörde des Bun-                     1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden nach den\ndes oder Landes die Daten nach Satz 2 jeweils                          Wörtern „mit Erdgas betriebene Fahrzeuge“ die\nunverzüglich nach der Entrichtung der Maut zu                          Wörter „, die werksseitig für den Betrieb mit CNG,\nlöschen. Die Daten sind spätestens zwei Jahre                          LNG oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel aus-\nnach der erstmaligen Speicherung der Daten nach                        geliefert wurden und über eine Systemgeneh-\nSatz 2 durch die zuständige Behörde des Bundes                         migung gemäß Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009\noder Landes zu löschen.                                                verfügen,“ eingefügt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n§ 36                                      a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nInformationsschreiben über                                  aa) In Nummer 8 wird das Wort „eingebauten“\ndie Nichtentrichtung der Maut                                      durch das Wort „befindlichen“ ersetzt.\n(1) Hat die zuständige Behörde des Bundes                               bb) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Nut-\noder Landes den Verdacht, dass die Maut nicht,                                  zers“ die Wörter „und einer Fahrt zugeord-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet                             nete Kostenstelle“ eingefügt.\nwurde, und hat sie den Halter oder Eigentümer                              cc) In Nummer 10 werden die Wörter „einge-\neines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Informations-                               bauten oder im Fahrzeug angebrachten“\naustauschs nach § 35 ermittelt, übersendet sie der                              durch das Wort „befindlichen“ ersetzt.\nermittelten Person ein Informationsschreiben nach\nAnhang II der Richtlinie (EU) 2019/520. In dem In-                     b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a\nformationsschreiben werden angegeben:                                      und 3b eingefügt:\n„(3a) Erfolgt die Berechnung der Maut für die\n1. die Art, der Ort und die Zeit der Nichtentrich-\nNutzer von Anbietern nach § 10 Absatz 1 und\ntung,\n§ 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes, ein-\n2. die anwendbaren Rechtsvorschriften sowie                                schließlich des Erkennungsprozesses zur Unter-\nscheidung mautpflichtiger von nicht mautpflich-\n3. die vorgesehenen Rechtsfolgen der Nichtent-\ntigen Streckenabschnitten und der Ermittlung\nrichtung.\nder abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und\n(2) Das Informationsschreiben ist zu übermitteln                        der Erstellung der Mautbuchungsnachweise,\ndurch das Bundesamt für Güterverkehr, muss\n1. in der Sprache des Zulassungsdokuments des\nein Anbieter dem Bundesamt für Güterverkehr\nFahrzeugs oder\nzu diesem Zweck die in Absatz 3 Satz 3 Num-\n2. in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates,                          mer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie Nummer 8\nin dem das Fahrzeug zugelassen ist.                                    bis 10 genannten Daten übermitteln. Das Bun-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1610              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\ndesamt für Güterverkehr darf die in Absatz 3                        c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nSatz 3 Nummer 5, 6 und 7 Buchstabe b sowie                             „Überwachung“ die Wörter „des Betreibers\nNummer 8 bis 10 genannten Daten zu dem in                              und“ eingefügt.\nSatz 1 genannten Zweck erheben, speichern                        5. § 7 wird wie folgt geändert:\nund verwenden. Nach Abschluss des Erken-\nnungsprozesses übermittelt das Bundesamt für                        a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nGüterverkehr den Anbietern nach § 10 Absatz 1                          aa) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Fahr-\nund § 11 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes die                                zeuggeräts“ die Wörter „sowie Informatio-\nMautbuchungsnachweise. Die Berechnung der                                   nen zu gesperrten Fahrzeuggeräten inklu-\nMaut für die Nutzer von Anbietern nach § 10                                 sive des Zeitraums der Sperrung und des\nAbsatz 1 und § 11 Absatz 1 des Mautsystem-                                  Sperrgrundes“ eingefügt.\ngesetzes erfolgt ab dem 1. Januar 2026 aus-\nbb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch\nschließlich durch das Bundesamt für Güterver-\ndas Wort „und“ ersetzt.\nkehr. Das Bundesamt für Güterverkehr kann den\nBetreiber mit der Berechnung der Maut beauf-                           cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\ntragen. Die Beauftragung ist vom Bundesamt für                              „9. Bedienungsdaten des Fahrzeuggeräts.“\nGüterverkehr im Bundesanzeiger bekannt zu\ngeben. § 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entspre-                      b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nchend.                                                                 „Erfolgt die Berechnung der Maut für die Nutzer\n(3b) Abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5                           der Anbieter nach den §§ 4e und 4f durch das\ndarf im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025                             Bundesamt für Güterverkehr nach § 4 Absatz 3a,\ndas Bundesamt für Güterverkehr bei Vorliegen                           darf das Bundesamt für Güterverkehr die Daten\neines Verdachts eines Verstoßes gegen die Ka-                          nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 9 auch\nbotageregelungen gemäß Artikel 8 der Verord-                           zur Überwachung der Anbieter nach den §§ 4e\nnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Par-                          und 4f verarbeiten.“\nlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009                          c) In Absatz 3a Satz 1 wird das Wort „eigene“ ge-\nüber gemeinsame Regeln für den Zugang zum                              strichen.\nMarkt des grenzüberschreitenden Güterkraft-                      6. Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) in                      gefügt:\nder jeweils geltenden Fassung die in Absatz 3\nSatz 3 Nummer 5 und 10 genannten Daten                              „Der Bescheid kann mit einer Nebenbestimmung\nzum ersten befahrenen Mautabschnitt nach der                        versehen werden.“\nEinfahrt in das Bundesgebiet und zum letzten                     7. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:\nbefahrenen Mautabschnitt vor der Ausfahrt aus\n„§ 8b\ndem Bundesgebiet zum Zweck der Ermittlung\ndes Ortes und der Zeit des Grenzübertritts von                                        Aufrechnungsverbot\nin einem Mitgliedstaat der Europäischen Union                          Gegen Mautforderungen, die durch Verwal-\noder im Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-                       tungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1\nsenen Fahrzeugen für die Verfolgung von Ord-                        Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrech-\nnungswidrigkeiten nach § 19 Absatz 2a und Ab-                       nung nicht zulässig.“\nsatz 4 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgeset-\nzes verarbeiten.“                                                8. § 9 wird wie folgt geändert:\n3. § 4f wird wie folgt geändert:                                          a) In der Überschrift wird das Wort „Geschäftssta-\ntistiken“ durch das Wort „Statistiken“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „so-\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nweit diese durch den Anbieter durchgeführt\nwird,“ angefügt.                                                          „(1a) Die nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Num-\nmer 10 und nach § 4 Absatz 3a Satz 2 in Ver-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               bindung mit Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 ge-\naa) In Nummer 12 wird das Wort „sowie“ durch                           speicherten Daten sind unverzüglich nach\nein Komma ersetzt.                                                Durchlaufen des Erkennungsprozesses vom Be-\ntreiber und vom Anbieter nach den §§ 4e und 4f\nbb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende\nautomatisiert zu anonymisieren und spätestens\ndurch das Wort „sowie“ ersetzt.\nnach 120 Tagen nach Durchlaufen des Erken-\ncc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:                                  nungsprozesses zu löschen. Erfolgt die Berech-\nnung der Maut für die Nutzer der Anbieter nach\n„14. zu der Vergütung des Anbieters.“\nden §§ 4e und 4f durch das Bundesamt für Gü-\n4. § 4j wird wie folgt geändert:                                             terverkehr nach § 4 Absatz 3a, gilt Satz 1 für das\nBundesamt für Güterverkehr entsprechend. Ein\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach“\nAnbieter nach den §§ 4e und 4f muss die Daten\ndurch die Wörter „Der Betreiber und die nach“\nnach § 4 Absatz 3 Satz 3 Nummer 10 unverzüg-\nund die Wörter „die der Anbieter“ durch die\nlich nach dem Empfang der Mautbuchungs-\nWörter „die der Betreiber oder der Anbieter“ er-\nnachweise nach § 4 Absatz 3a Satz 3 löschen,\nsetzt.\nspätestens aber 72 Stunden nach der Übermitt-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „haben“ die                           lung der Daten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 Num-\nWörter „der Betreiber und“ eingefügt.                                  mer 10 an das Bundesamt für Güterverkehr.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                          1611\nc) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zur Er-                          (7) Für Sachverhalte, die ab dem 28. Oktober\nstellung von Geschäftsstatistiken“ durch die                       2020 und bis zum Ablauf des 30. September 2021\nWörter „für statistische Zwecke und für Zwecke                     entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz ab-\ndes Verkehrsmanagements“ ersetzt.                                  weichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 8.“\n9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                          12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 10a                                     a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nKostentragungspflicht                                   „1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je\nbei Nichtermittelbarkeit des                                    Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:\nFührers des Motorfahrzeugs\nmautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-\n(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen einer                              kombinationen:\nZuwiderhandlung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1\nund 2 der Führer des Motorfahrzeugs, der den Ver-                              a) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfol-                                  7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von\ngungsverjährung ermittelt werden oder würde                                        der Anzahl der Achsen 0,065 Euro,\nseine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand                                  b) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nerfordern, so werden dem Halter des Motorfahr-                                     12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig\nzeugs oder demjenigen, der über den Gebrauch                                       von der Anzahl der Achsen 0,112 Euro,\ndes Motorfahrzeugs bestimmt, die Kosten des Ver-\nfahrens auferlegt; er hat in diesem Fall seine Aus-                            c) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nlagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach                                       mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei\nSatz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre,                                      Achsen 0,155 Euro,\nden Halter des Motorfahrzeugs oder denjenigen,                                 d) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nder über den Gebrauch des Motorfahrzeugs be-                                       mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr\nstimmt, mit den Kosten zu belasten. § 25a Absatz 2                                 Achsen 0,169 Euro.“\nund 3 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entspre-                        b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nchend.\n„a) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeug-\n(2) § 107 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-\nkombinationen unbeschadet der Zahl der\nnungswidrigkeiten gilt entsprechend.“\nAchsen, des zulässigen Gesamtgewichts\n10. In § 11 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter                                    und der benutzten Straßen:\n„dem europäischen elektronischen Mautdienst\nnach § 4a und“ gestrichen.                                                     aa) 0,012 Euro in der Kategorie A,\n11. Dem § 14 werden folgende Absätze 6 und 7 ange-                                 bb) 0,023 Euro in der Kategorie B,\nfügt:                                                                          cc) 0,034 Euro in der Kategorie C,\n„(6) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar                                 dd) 0,067 Euro in der Kategorie D,\n2019 und bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020\nentstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz ab-                                ee) 0,078 Euro in der Kategorie E,\nweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 7.                                   ff) 0,089 Euro in der Kategorie F.“\n13. Folgende Anlagen 7 und 8 werden angefügt:\n„Anlage 7\n(zu § 14 Absatz 6)\nMautsätze im Zeitraum\nvom 1. Januar 2019 bis zum Ablauf des 27. Oktober 2020\n1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:\nmautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:\na) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der\nAchsen 0,08 Euro,\nb) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der\nAchsen 0,115 Euro,\nc) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,16 Euro,\nd) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,174 Euro.\n2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:\na) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen\nGesamtgewichts und der benutzten Straßen:\naa) 0,011 Euro in der Kategorie A,\nbb) 0,022 Euro in der Kategorie B,\ncc) 0,032 Euro in der Kategorie C,\ndd) 0,064 Euro in der Kategorie D,\nee) 0,074 Euro in der Kategorie E,\nff) 0,085 Euro in der Kategorie F.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1612              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021\nb) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien aufgrund\nihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung:\naa) Kategorie A        Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,\nbb) Kategorie B        Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,\ncc) Kategorie C        Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die\nder Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,\ndd) Kategorie D        Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die\nder Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,\nee) Kategorie E        Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,\nff)    Kategorie F     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der\nAnlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.\n3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:\n0,002 Euro.\nAnlage 8\n(zu § 14 Absatz 7)\nMautsätze im Zeitraum\nvom 28. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 30. September 2021\n1. Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:\nmautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen:\na) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der\nAchsen 0,065 Euro,\nb) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der\nAchsen 0,112 Euro,\nc) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,155 Euro,\nd) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,169 Euro.\n2. Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:\na) mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen, des zulässigen\nGesamtgewichts und der benutzten Straßen:\naa) 0,011 Euro in der Kategorie A,\nbb) 0,022 Euro in der Kategorie B,\ncc) 0,032 Euro in der Kategorie C,\ndd) 0,064 Euro in der Kategorie D,\nee) 0,074 Euro in der Kategorie E,\nff)   0,085 Euro in der Kategorie F.\nb) Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien aufgrund\nihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung:\naa) Kategorie A        Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,\nbb) Kategorie B        Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,\ncc) Kategorie C        Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die\nder Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,\ndd) Kategorie D        Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die\nder Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,\nee) Kategorie E        Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,\nff)    Kategorie F     Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der\nAnlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.\n3. Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3:\n0,002 Euro.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2021                      1613\nArtikel 3                                 den ist, werden jeweils nach der Angabe „§ 25a Abs. 1\nÄnderung des                                  StVG“ die Wörter „oder des § 10a Absatz 1 Satz 1\nGerichtskostengesetzes                               BFStrMG“ eingefügt.\nIn den Nummern 4301 und 4302 der Anlage 1 (Kos-\ntenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz in der Fas-                                             Artikel 4\nsung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014                                                  Inkrafttreten\n(BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert wor-                      Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}