{"id":"bgbl1-2021-30-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":30,"date":"2021-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/30#page=99","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_30.pdf#page=99","order":4,"title":"Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes (Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung – BFStrSonGebV)","law_date":"2021-05-31T00:00:00Z","page":1595,"pdf_page":99,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                       1595\nVerordnung\nüber die Erhebung von Gebühren\nfür Sondernutzungen der Bundesfernstraßen in Verwaltung des Bundes\n(Bundesfernstraßen-Sondernutzungsgebühren-Verordnung – BFStrSonGebV)\nVom 31. Mai 2021\nAuf Grund des § 8 Absatz 3 Satz 3 des Bundesfern-                                                §5\nstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nEntstehung der\nvom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), der durch Arti-\nGebührenschuld, Fälligkeit der Gebühren\nkel 17 Nummer 8 Buchstabe d des Gesetzes vom\n14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist,                    (1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-                  der Sondernutzung. Ist der Zeitpunkt des Beginns der\ntale Infrastruktur:                                                    Sondernutzung nicht feststellbar, entsteht die Gebüh-\nrenschuld\n§1\n1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,\nSondernutzungsgebühren\n2. in den Fällen des § 8 Absatz 6 und des § 8a Absatz 2\nFür Sondernutzungen an Bundesfernstraßen werden                         des Bundesfernstraßengesetzes mit der Erteilung\nGebühren nach dieser Verordnung erhoben, soweit                            der Erlaubnis oder Genehmigung oder\ndem Bund die Verwaltung dieser Straßen zusteht.\n3. bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn des\nJahres, in dem die Nutzung erstmals nachgewiesen\n§2                                          werden kann.\nBemessungsgrundsätze\n(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Be-\n(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem                    kanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebüh-\nanliegenden Gebührenverzeichnis. Soweit dieses Rah-                    renschuldner fällig, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt\nmensätze vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art               bestimmt wird. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebüh-\nund Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den                       ren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ers-\nGemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Inte-                   ten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.\nressen des Gebührenschuldners zu bemessen.\n(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach                                                   §6\nJahren bemessen werden und die im Laufe eines Ka-                                            Gebührenfreiheit\nlenderjahres beginnen oder enden, beträgt die Gebühr\nfür jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahres-                     (1) Von den Gebühren sind befreit:\ngebühr.                                                                1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesun-\n(3) Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Mo-                         mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftun-\nnaten zu bemessen, beträgt die Gebühr auch dann den                        gen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben auf\nvollen Betrag, wenn die Sondernutzung nur während                          Grund gesetzlicher Verpflichtung ganz oder teil-\neines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.                       weise aus dem Haushalt des Bundes getragen wer-\nden,\n§3                                      2. die Länder und die landesunmittelbaren Körper-\nFestsetzung und Erhebung der Gebühren                                schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen\nRechts, deren Ausgaben auf Grund gesetzlicher\n(1) Die Gebühren werden von der Gesellschaft pri-                       Verpflichtung ganz oder teilweise aus dem Haushalt\nvaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts-                      eines Landes oder mehrerer Länder getragen wer-\nerrichtungsgesetzes festgesetzt und erhoben.                               den,\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind in den Fällen von\n3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die\n§ 8 Absatz 6 und § 8a Absatz 2 des Bundesfernstra-\nGebühren nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen\nßengesetzes die nach dieser Verordnung anfallenden\nbetreffen,\nGebühren in die Erlaubnis oder Genehmigung der zu-\nständigen Behörde aufzunehmen.                                         4. Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\nöffentlichen Rechts, wobei Sondernutzungen von\n§4                                          Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltan-\nschauungsgemeinschaften, sofern sie die Rechts-\nGebührenschuldner                                     stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts\n(1) Gebührenschuldner sind                                              haben, nur gebührenfrei sind, wenn durch die Son-\ndernutzungen unmittelbar die Durchführung kirch-\n1. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,                         licher, religiöser oder weltanschaulicher Zwecke ge-\n2. derjenige, der die Sondernutzung ausübt oder in                         fördert wird.\nseinem Interesse ausüben lässt.\n(2) Die Befreiung erfolgt nicht, soweit die in Absatz 1\n(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamt-                    Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten auf-\nschuldner.                                                             zuerlegen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1596              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\n(3) Gebührenfreiheit besteht nicht für                                                           §9\n1. Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des                                               Ablösung\nArtikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes,\nAuf Antrag kann gestattet werden, dass die wieder-\n2. zu Nummer 1 gleichartige Einrichtungen der Länder                   kehrende Sondernutzungsgebühr durch eine einmalige\nsowie                                                              Zahlung abgelöst wird. Ist die Erlaubnis oder Genehmi-\n3. öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der                     gung befristet, so bemisst sich der Ablösebetrag nach\nBund oder ein Land oder mehrere Länder beteiligt                   der Summe der noch nicht entrichteten Teilgebühren.\nsind.                                                              Ist die Erlaubnis oder Genehmigung unbefristet, so\n(4) Der Gebührenschuldner kann bei Sondernutzun-                    können die Sondernutzungsgebühren durch die Zah-\ngen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen,                 lung eines einmaligen Betrages in zwanzigfacher Höhe\nteilweise oder vollständig von den Gebühren befreit                    des Jahresbetrages abgelöst werden. Eine Erstattung\nwerden, es sei denn, dass durch die Sondernutzung                      nach § 8 entfällt, es sei denn, die Erlaubnis oder Ge-\nerhebliche wirtschaftliche Vorteile für ihn zu erwarten                nehmigung wird widerrufen oder es liegt ein vom Son-\nsind.                                                                  dernutzer nicht zu vertretender Härtefall vor.\n§7                                                                  § 10\nStundung, Niederschlagung, Erlass                                               Übergangsregelung\nStundung, Niederschlagung und Erlass von festge-                       (1) Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder\nsetzten Gebühren richten sich nach § 59 der Bundes-                    Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Verordnung er-\nhaushaltsordnung.                                                      teilt worden ist, ist für die Fortsetzung der Sondernut-\nzung eine Gebühr nach Maßgabe dieser Verordnung\n§8                                      mit Inkrafttreten dieser Verordnung zu entrichten.\nErstattung von Gebühren\n(2) Auf vor Inkrafttreten dieser Verordnung begon-\n(1) Gebühren werden auf Antrag anteilig erstattet,                  nene Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis oder\nsofern                                                                 Genehmigung erteilt worden ist, gilt Absatz 1 entspre-\n1. die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis                     chend.\noder die Genehmigung widerrufen wird,                                 (3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach\n2. die Gebühren nach Jahren bemessen und im Voraus                     anderen Vorschriften festgesetzte, wiederkehrende\nentrichtet wurden und                                              Gebühren können im Hinblick auf die Fortsetzung der\n3. der Erstattungsbetrag mehr als 25 Euro beträgt.                     Sondernutzung entsprechend den Gebühren nach dem\nGebührenverzeichnis angepasst werden. Dies gilt\nDer Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Been-\nnicht, wenn die Gebühr vor Erlass dieser Verordnung\ndigung oder Widerruf der Sondernutzung bei der\nim Sinne des § 9 abgelöst worden ist.\nGesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-\nturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu stellen.\n§ 11\n(2) Die Erstattung beträgt für jeden vollen Monat, in\ndem keine Sondernutzung mehr erfolgt, ein Zwölftel                                            Inkrafttreten\nder Jahresgebühr.                                                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n(3) Der Erstattungsbetrag wird nicht verzinst.                      in Kraft.\nBerlin, den 31. Mai 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                            1597\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nGebühr in Euro\nNr.                              Art der Sondernutzung                                      jährlich              sonstige\n1           Zufahrten und Zugänge\n1.1         Zu bebauten oder in der Bebauung befindlichen, für Wohnzwe-                       25 bis 150\ncke bestimmten Grundstücken, je Wohneinheit\n1.2         Zu sonstigen nicht gewerblich genutzten oder zu land- und                                    gebührenfrei\nforstwirtschaftlich genutzten Grundstücken\n1.3         Zu gewerblich genutzten Grundstücken, z. B. Industriewerken,                     50 bis 5 000\nEinkaufszentren, Tankstellen, Kiesgruben, Steinbrüchen, Gast-\nstätten, Lager-, Camping- und Ausstellungsplätzen\n2           Kreuzungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt wer-\nden kann\n2.1         Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch)                              gebührenfrei\nfür Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils\nmit den Hausanschlüssen\n2.2         Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralöl-                                  gebührenfrei\nleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitun-\ngen\n2.3         Andere Leitungen\n2.3.1       Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewer-\nbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebs-\nleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil\ndes Leitungseigentümers\n2.3.1.1     Bis zu 1 Jahr                                                                                            20 bis 500\neinmalig\n2.3.1.2     Längerdauernd                                                                    90 bis 1 000\n2.3.2       Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen                                       gebührenfrei\n2.4         Schienenbahnen und Seilbahnen, die dem öffentlichen Verkehr                                  gebührenfrei\ndienen\n2.5         Schienenbahnen und Seilbahnen, die nicht dem öffentlichen\nVerkehr dienen, mit Ausnahme der Anschlussbahnen und der\ndiesen gleichgestellten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreu-\nzungsgesetzes\n2.5.1       Höhengleich\n2.5.1.1     Bis zu 1 Jahr                                                                                           20 bis 1 000\neinmalig\n2.5.1.2     Längerdauernd                                                                    70 bis 1 000\n2.5.2       Höhenfrei\n2.5.2.1     Bis zu 1 Jahr                                                                                            20 bis 500\neinmalig\n2.5.2.2     Längerdauernd                                                                     45 bis 500\n2.6         Förderbänder und ähnliches einschließlich Masten, Schächte\nund dergleichen\n2.6.1       Bis zu 1 Jahr                                                                                            20 bis 100\neinmalig\n2.6.2       Längerdauernd                                                                     50 bis 300\n2.7         Über- oder Unterführungen privater Wege\n2.7.1       Bis zu 1 Jahr                                                                                            20 bis 500\neinmalig\n2.7.2       Längerdauernd                                                                     40 bis 500\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1598              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nGebühr in Euro\nNr.                              Art der Sondernutzung                                      jährlich              sonstige\n3           Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt\nwerden kann\n3.1         Leitungen der öffentlichen Versorgung (über- oder unterirdisch)                              gebührenfrei\nfür Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser und Abwasser, jeweils\nmit den Hausanschlüssen\n3.2         Sonstige Leitungen im öffentlichen Interesse wie Mineralöl-                                  gebührenfrei\nleitungen, Bahnstromleitungen, militärische Betriebsstoffleitun-\ngen\n3.3         Andere Leitungen je angefangene 100 m\n3.3.1       Gewerbliche Leitungen wie Brunnenleitungen zu einem Gewer-\nbebetrieb sowie Baustellenleitungen und sonstige Betriebs-\nleitungen je nach Durchmesser und wirtschaftlichem Vorteil\ndes Leitungseigentümers\n3.3.1.1     Bis zu 1 Jahr                                                                                            20 bis 45\nmonatlich\n3.3.1.2     Längerdauernd                                                                     50 bis 500\n3.3.2       Nichtgewerbliche Leitungen wie private Wasserleitungen                                       gebührenfrei\n3.4         Gleise\n3.4.1       Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs                                                     gebührenfrei\n3.4.2       Schienenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen mit                    50 bis 1 000\nAusnahme der Anschlussbahnen und der diesen gleichgestell-\nten Bahnen im Sinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes je an-\ngefangene 100 m\n3.5         O-Busleitungen einschließlich Masten                                                         gebührenfrei\n3.6         Anlagen der Straßenbeleuchtung einschließlich Masten                                         gebührenfrei\n4           Bauliche Anlagen (einschließlich Werbeanlagen, Pfosten, Mas-\nten u. ä.) soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden\nkann\n4.1         Schilder einschließlich Masten und Pfosten\n4.1.1       Allgemein eingeführte Hinweisschilder z. B. auf Gottesdienste,                               gebührenfrei\nUnfall- und Kfz-Hilfsdienste (Sammelhinweisschilder), Messen,\nAusstellungen, sportliche Veranstaltungen, Werbung für öffent-\nliche Wahlen und Baustellenschilder\n4.1.2       Hinweisschilder auf gewerbliche Betriebe z. B. Gaststätten,                                             25 bis 200\nFabriken, Auslieferungslager                                                                             einmalig\n4.1.3       Werbeanlagen z. B. Werbeschilder, Litfasssäulen, Fahnen ein-\nschließlich Masten, Pfosten, Transparente\n4.1.3.1     Bis zu 1 Jahr                                                                                           25 bis 500\neinmalig\n4.1.3.2     Längerdauernd                                                                     50 bis 500\n4.2         Fahrkarten- und Auskunftsschalter, Fahrkarten- und Wechsel-                                  gebührenfrei\nautomaten sowie Wartehallen und Informationsstände ohne\nVerkaufsbetrieb außer Fahrkartenverkauf, Verkaufsstände für\ngemeinnützige Zwecke\n4.3         Wartehallen mit Verkaufsbetrieb, Kioske, Imbissstände, sons-\ntige Verkaufsstände je m² in Anspruch genommener Straßen-\nfläche\n4.3.1       Bis zu 1 Jahr                                                                                           20 bis 200\neinmalig\n4.3.2       Längerdauernd                                                                     40 bis 200\n4.4         Automaten, mit Ausnahme der Fahrkartenautomaten der Stra-                         40 bis 500\nßenbahnen und Linienbusse\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                            1599\nGebühr in Euro\nNr.                              Art der Sondernutzung                                      jährlich              sonstige\n4.5         Verladestellen, Anlagen zur Holzbringung, Waagen, Abstell-                        50 bis 500\nflächen\n4.6         Baustelleneinrichtungen z. B. Gerüste, Bauzäune, Baracken,                                                2 bis 10\nMaschinen, Geräte, Fahrzeuge, Hilfseinrichtungen, Lagerplätze                                          wöchentlich\nje m² in Anspruch genommener Straßenfläche                                                           (mindestens 20)\n5           Sonstige Benutzung der Straßenfläche, soweit der Gemeinge-\nbrauch beeinträchtigt werden kann\n5.1         Vorübergehendes Aufstellen von Maschinen, Geräten, Contai-                                              10 bis 175\nnern, Fahrzeugen (soweit nicht gemeingebräuchlich) einschließ-                                         wöchentlich\nlich Hilfseinrichtungen (z. B. Kabel), Lagerung von Material\n5.2         Gewerbliche Veranstaltungen z. B. Schaustellungseinrichtun-\ngen, fahrbare Geschäftsbetriebe, Straßenhandel ohne bauliche\nAnlagen, Märkte, Verkaufs- und Bewirtschaftungsplätze, Lager-\nplätze, je m² in Anspruch genommener Straßenfläche\n5.2.1       Bis zu 1 Jahr                                                                                             1 bis 20\nwöchentlich\n(mindestens 20)\n5.2.2       Längerdauernd                                                                      2 bis 50\n(mindestens 85)\n5.3         Sondernutzungen im Zusammenhang mit Filmaufnahmen                                                       20 bis 400\ntäglich\n5.4         Sonstige Sondernutzungen, die in den vorstehenden Tarifnum-\nmern nicht erfasst sind\n5.4.1       Bis zu 1 Jahr                                                                                            5 bis 500\neinmalig\n5.4.2       Längerdauernd                                                                    50 bis 1 000\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}