{"id":"bgbl1-2021-30-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":30,"date":"2021-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/30#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_30.pdf#page=72","order":3,"title":"Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften","law_date":"2021-06-03T00:00:00Z","page":1568,"pdf_page":72,"num_pages":27,"content":["1568              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nGesetz\nzur begleitenden Ausführung der\nVerordnung (EU) 2020/1503 und der\nUmsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung\nvon Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-\nBegleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften*\nVom 3. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 Artikel 20    Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernah-\nmegesetzes\nArtikel 21    Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichts-\nInhaltsübersicht\ngesetzes\nArtikel  1     Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                  Artikel 22    Änderung der Gewerbeordnung\nArtikel  2     Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes          Artikel 23    Aufhebung der WpÜG-Beiratsverordnung\nArtikel  3     Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes          Artikel 24    Aufhebung der WpÜG-Widerspruchsausschuss-\nArtikel  4     Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                        Verordnung\nArtikel  5     Änderung des Wertpapierprospektgesetzes                 Artikel 25    Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung\nArtikel  6     Änderung des Börsengesetzes                             Artikel 26    Änderung der Verordnung über die Erhebung von\nGebühren und die Umlegung von Kosten nach\nArtikel  7     Änderung des Vermögensanlagengesetzes                                 dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nArtikel  8     Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes                Artikel 27    Weitere Änderung der Verordnung über die Erhe-\nArtikel  9     Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes                      bung von Gebühren und die Umlegung von Kosten\nArtikel 10     Änderung des Kreditwesengesetzes                                      nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nArtikel 11     Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes                Artikel 28    Änderung der Prüfungsberichtsverordnung\nArtikel 12     Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes                Artikel 29    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nArtikel 13     Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes                Artikel 30    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 14     Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes\nArtikel 15     Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs                                               Artikel 1\nArtikel 16     Änderung des Sanierungs- und Abwicklungs-\ngesetzes                                                                        Änderung des\nArtikel 17     Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                            Wertpapierhandelsgesetzes\nArtikel 18     Weitere Änderung des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nArtikel 19     Weitere Änderung des Versicherungsaufsichts-\ngesetzes                                                S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1504\nist, wird wie folgt geändert:\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020\nzur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanz-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ninstrumente sowie der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen\nParlaments und des Rats vom 7. Oktober 2020 über Europäische              a) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Angabe\nSchwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Än-                 eingefügt:\nderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)\n2019/1937.                                                                    „§ 64a Form der Kundenkommunikation“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                        1569\nb) Nach der Angabe zu § 141 wird folgende An-                             und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom\ngabe eingefügt:                                                        20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261;\n„§ 142 Übergangsvorschrift zum Schwarm-                                L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017,\nfinanzierung-Begleitgesetz“.                               S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                              L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden\na) In Absatz 4 Nummer 7 werden nach der Angabe                            ist, sowie in Anhang I der Verordnung (EU)\n„Richtlinie 2013/36/EU“ die Wörter „des Euro-                          Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments\npäischen Parlaments und des Rates vom                                  und des Rates vom 11. Dezember 2013 über\n26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit                            die gemeinsame Marktorganisation für Erzeug-\nvon Kreditinstituten und die Beaufsichtigung                           nisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Än-\nvon Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur                         derung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006\nÄnderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur                             und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Auf-\nAufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und                               hebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des\n2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338;                          Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1), die zu-\nL 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017,                         letzt durch die Verordnung (EU) 2020/560 (ABl.\nS. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 212 vom                            L 130 vom 24.4.2020, S. 11) geändert worden\n3.7.2020, S. 20; L 436 vom 28.12.2020, S. 77),                         ist, aufgeführt sind.“\ndie zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338                      f) Nach Absatz 43 wird folgender Absatz 43a ein-\n(ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert wor-                         gefügt:\nden ist,“ eingefügt.\n„(43a) Elektronische Form im Sinne dieses\nb) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-                          Gesetzes ist ein dauerhaftes Medium, das kein\nfügt:                                                                  Papier ist.“\n„(9a) Umschichtung von Finanzinstrumenten                     3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nim Sinne dieses Gesetzes ist der Verkauf eines                      a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nFinanzinstruments und der Kauf eines Finanz-\ninstruments oder die Ausübung eines Rechts,                            aa) Nummer 8 Buchstabe a und b wird wie folgt\neine Änderung im Hinblick auf ein bestehendes                               gefasst:\nFinanzinstrument vorzunehmen.“                                              „a) diese Tätigkeiten in jedem dieser Fälle\nc) Nach Absatz 27 wird folgender Absatz 27a ein-                                   sowohl auf individueller als auch auf auf\ngefügt:                                                                         Ebene der Unternehmensgruppe aggre-\ngierter Basis eine Nebentätigkeit zur\n„(27a) Überwiegend kommerzielle Gruppe im                                    Haupttätigkeit darstellen; die Kriterien,\nSinne dieses Gesetzes ist jede Gruppe, deren                                    wann eine Nebentätigkeit vorliegt, wer-\nHaupttätigkeit nicht in der Erbringung von Wert-                                den in einem auf der Grundlage von Ar-\npapierdienstleistungen oder in der Erbringung                                   tikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der Richt-\nvon in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU auf-                                  linie 2014/65/EU in der jeweils geltenden\ngeführten Tätigkeiten oder in der Tätigkeit als                                 Fassung erlassenen delegierten Rechts-\nMarket Maker in Bezug auf Warenderivate be-                                     akt bestimmt,\nsteht.“\nb) das Unternehmen nicht Teil einer Unter-\nd) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a ein-                                   nehmensgruppe ist, deren Haupttätigkeit\ngefügt:                                                                         in der Erbringung von Wertpapierdienst-\n„(34a) Make-Whole-Klausel im Sinne dieses                                    leistungen im Sinne des § 2 Absatz 8\nGesetzes ist eine Klausel, die den Anleger                                      Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b bis d,\nschützen soll, indem sichergestellt wird, dass                                  Nummer 3 bis 10 oder Satz 2, oder in\nder Emittent im Falle der vorzeitigen Rückzah-                                  der Tätigkeit als Market Maker in Bezug\nlung einer Anleihe verpflichtet ist, dem Anleger,                               auf Warenderivate oder in der Erbrin-\nder die Anleihe hält, einen Betrag zu zahlen,                                   gung von Bankgeschäften im Sinne des\nwelcher der Summe des Nettogegenwartwertes                                      § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesenge-\nder verbleibenden Kuponzahlungen, die bis zur                                   setzes besteht,“.\nFälligkeit erwartet werden, und dem Kapitalbe-                         bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\ntrag der zurückzuzahlenden Anleihe entspricht.“\n„d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf\ne) Nach Absatz 36 wird folgender Absatz 36a ein-                                   Anforderung die Umstände mitteilt, auf\ngefügt:                                                                         Grund derer es zu der Auffassung ge-\n„(36a) Derivate auf landwirtschaftliche Erzeug-                              langt, dass seine Tätigkeit eine Neben-\nnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Derivatkon-                                 tätigkeit zu seiner Haupttätigkeit dar-\ntrakte in Bezug auf die Erzeugnisse, die in Arti-                               stellt,“.\nkel 1 und Anhang I Teil I bis XX und XXIV/1 der                     b) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 8 bis 10“\nVerordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-                                durch die Wörter „Nummer 9 und 10“ ersetzt.\npäischen Parlaments und des Rates vom 17. De-                    4. § 54 wird wie folgt geändert:\nzember 2013 über eine gemeinsame Marktorga-\nnisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nzur Aufhebung der Verordnungen (EWG)                                      „(1) Die Bundesanstalt legt vorbehaltlich des\nNr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001                       § 55 für jedes Derivat auf landwirtschaftliche Er-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1570              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nzeugnisse und jedes kritische oder signifikante                    Derivat zentrale zuständige Behörde ist. Die Bun-\nWarenderivat, das an einem inländischen Han-                       desanstalt ist zentrale zuständige Behörde, wenn\ndelsplatz gehandelt wird, einen quantitativen                      das größte Volumen dieses Derivats an einem in-\nSchwellenwert für die maximale Größe einer                         ländischen Handelsplatz gehandelt wird. Nähere\nPosition in diesem Derivat, die eine Person hal-                   Bestimmungen dazu, wie erhebliche Volumina im\nten darf (Positionslimit), fest. Warenderivate gel-                Sinne des Satzes 1 erste Variante berechnet werden,\nten als kritisch oder signifikant, wenn die                        ergeben sich aus von der Kommission aufgrund\nSumme aller Nettopositionen der Halter von                         der gemäß Artikel 57 Absatz 12 der Richtlinie\nEndpositionen dem Umfang ihrer offenen Posi-                       2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung in\ntionen entspricht und durchschnittlich mindes-                     Verbindung mit Absatz 10 bis 14 der Verordnung\ntens 300 000 handelbare Einheiten innerhalb                        (EU) Nr. 1095/2010 erlassenen technischen Regu-\nvon 12 Monaten beträgt. Nähere Bestimmungen                        lierungsstandards.\nzur Berechnungsmethode nach der die Posi-                             (2) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1\ntionslimits in Spot-Monaten und anderen Mona-                      Satz 1 zentrale zuständige Behörde für das betref-\nten für effektiv gelieferte oder bar abgerechnete                  fende Derivat, konsultiert sie im Hinblick auf das\nWarenderivate auf der Grundlage der Eigen-                         anzuwendende einheitliche Positionslimit und auf\nschaften der entsprechenden Derivate festge-                       jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positions-\nlegt werden, ergeben sich aus von der Kommis-                      limits die zuständigen Behörden der anderen Han-\nsion gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Richtlinie                      delsplätze, an denen die Derivate auf landwirt-\n2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung                        schaftliche Erzeugnisse in erheblichen Volumina\nerlassenen         technischen     Regulierungsstan-               oder an denen die kritischen oder signifikanten De-\ndards.“                                                            rivate gehandelt werden.\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                      (3) Ist die Bundesanstalt im Falle des Absatzes 1\naa) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                        Satz 1 nicht zentrale zuständige Behörde für das\n„2. von jeder Person Zugang zu Informatio-                     betreffende Derivat, ist das von der zentralen zu-\nnen, einschließlich aller einschlägigen                  ständigen Behörde für dieses Derivat festgelegte\nUnterlagen, über Größe und Zweck einer                   Positionslimit auch im Inland maßgeblich. Die Bun-\neingegangenen Position oder offenen                      desanstalt kann der Festlegung des einheitlichen\nForderung, über wirtschaftliche oder tat-                Positionslimits durch eine andere zentrale zustän-\nsächliche Eigentümer, etwaige Abspra-                    dige Stelle widersprechen. In diesem Fall legt sie\nchen sowie alle etwaigen zugehörigen                     schriftlich die vollständigen und ausführlichen\nVermögenswerte oder Verbindlichkeiten                    Gründe dar, warum aus ihrer Sicht die Vorausset-\nim einschlägigen Basiswert zu erhalten,                  zungen für die Festlegung nicht erfüllt sind. Kommt\ngegebenenfalls auch zu Positionen, die                   die zentrale zuständige Behörde einem Verlangen\nin Warenderivaten mit demselben Basis-                   der Bundesanstalt zur Änderung des Positions-\nwert und denselben Eigenschaften an                      limits nicht nach, teilt die Bundesanstalt ihr Verlan-\nanderen Handelsplätzen und in wirt-                      gen einschließlich ihrer Gründe der Europäischen\nschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrak-                   Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit.\nten über Mitglieder und Teilnehmer ge-                      (4) Die Bundesanstalt trifft mit anderen für die\nhalten werden,“.                                         Aufsicht über\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                  1. Handelsplätze, an denen Derivate auf landwirt-\n„Nähere Bestimmungen zum Inhalt der Po-                            schaftliche Erzeugnisse mit demselben Basis-\nsitionsmanagementkontrollen ergeben sich                           wert und denselben Eigenschaften in erheb-\naus den von der Kommission aufgrund der                            lichen Volumina gehandelt werden oder an\ngemäß Artikel 57 Absatz 8 der Richtlinie                           denen kritische oder signifikante Warenderivate\n2014/65/EU in der jeweils geltenden Fas-                           mit demselben Basiswert und denselben Eigen-\nsung in Verbindung mit Absatz 10 bis 14                            schaften gehandelt werden, und\nder Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erlasse-                     2. Inhaber von Positionen in diesen Derivaten\nnen technischen Regulierungsstandards.“                        zuständigen Behörden Vereinbarungen für eine Zu-\n5. § 55 wird wie folgt gefasst:                                           sammenarbeit, einschließlich des Austauschs ein-\n„§ 55                                     schlägiger Daten, um die Überwachung und\nDurchsetzung des einheitlichen Positionslimits zu\nPositionslimits bei                               ermöglichen.“\neuropaweit gehandelten Derivaten\n6. § 56 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(1) Werden Derivate auf landwirtschaftliche Er-\nzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben                           „(3) Die nach den §§ 54 und 55 festgelegten Po-\nEigenschaften in erheblichen Volumina oder kriti-                      sitionslimits gelten nicht für:\nsche oder signifikante Derivate mit demselben Ba-                      1. Positionen, für die die Bundesanstalt oder die\nsiswert und denselben Eigenschaften auch an                                zuständige Behörde eines anderen Mitglied-\neinem Handelsplatz in einem anderen Mitgliedstaat                          staats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-                                oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum ge-                             werden und die objektiv messbar die direkt mit\nhandelt, legt die Bundesanstalt ein Positionslimit                         der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen\nnach § 54 Absatz 1 nur fest, wenn sie für dieses                           Stelle verbundenen Risiken mindern,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1571\n2. Positionen, für die die Bundesanstalt oder die                   8. § 63 wird wie folgt geändert:\nzuständige Behörde eines anderen Mitglied-                         a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nstaats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von                      fügt:\noder für eine finanzielle Stelle gehalten werden,\ndie Teil einer überwiegend kommerziellen Unter-                          „(5a) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für\nnehmensgruppe ist und die im Namen einer                              Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern\nnichtfinanziellen Stelle der überwiegend kom-                         sich ihre Wertpapierdienstleistung auf Anleihen\nmerziellen Unternehmensgruppe handelt, und                            mit einer Make-Whole-Klausel bezieht, die über\ndiese Positionen objektiv messbar die direkt                          keine anderen eingebetteten Derivate als eine\nmit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziel-                     Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die\nlen Stelle verbundenen Risiken mindern,                               Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete\nGegenparteien vermarktet oder vertrieben wer-\n3. Positionen, für die die Bundesanstalt oder die                         den.“\nzuständige Behörde eines anderen Mitglied-\nstaats auf Antrag festgestellt hat, dass sie von                   b) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-\nfinanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien                      gefügt:\ngehalten werden und objektiv messbar aus                              „Wenn die Vereinbarung, ein Finanzinstrument\nTransaktionen stammen, die abgeschlossen                              zu kaufen oder zu verkaufen, unter Verwendung\nwurden, um der Verpflichtung gemäß Artikel 2                          eines Fernkommunikationsmittels geschlossen\nAbsatz 4 Unterabsatz 4 Buchstabe c der Richt-                         wird, das eine vorherige Übermittlung der Infor-\nlinie 2014/65/EU, einen Handelsplatz mit Liqui-                       mationen über Kosten und Gebühren verhindert,\ndität zu versorgen, in Bezug auf Warenderivate                        kann das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nnachzukommen und                                                      men dem Kunden diese Informationen unmittel-\nbar nach Geschäftsabschluss entweder in elek-\n4. Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-\ntronischer Form oder, wenn ein Privatkunde\nmer 3 Buchstabe b, die mit Waren oder Basis-\ndarum ersucht, in schriftlicher Form übermitteln,\nwerten im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 in\nsofern nachfolgende Bedingungen erfüllt sind:\nVerbindung stehen.\n1. der Kunde hat eingewilligt, die Informationen\nNähere Bestimmungen zum Verfahren bei der Bean-\nunverzüglich nach dem Geschäftsabschluss\ntragung von Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 2\nzu erhalten, und\nund 3 ergeben sich aus den von der Kommission\naufgrund der gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richt-                         2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\nlinie 2014/65/EU in der jeweils geltenden Fassung                             hat dem Kunden die Möglichkeit eingeräumt,\nin Verbindung mit Absatz 10 bis 14 der Verordnung                             den Geschäftsabschluss aufzuschieben, bis\n(EU) Nr. 1095/2010 erlassenen technischen Regu-                               er die Informationen erhalten hat.\nlierungsstandards.“                                                       Zusätzlich zu den Anforderungen nach Satz 12\n7. § 57 wird wie folgt geändert:                                             hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen\ndem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, vor\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                             Abschluss des Geschäfts telefonisch Informa-\n„Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Wertpa-                       tionen über Kosten und Entgelte zu erhalten.\npiere im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3                              Die Anforderungen nach Satz 3 Nummer 2 und\nBuchstabe b, die mit Waren oder Basiswerten                           den Sätzen 4 bis 6 gelten gegenüber professio-\nim Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 2 in Verbin-                         nellen Kunden ausschließlich für die Erbringung\ndung stehen.“                                                         von Finanzportfolioverwaltung und Anlagebera-\ntung.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nc) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:\n„(3) Betreiber eines Handelsplatzes, an dem\nWarenderivate, Emissionszertifikate oder Deri-                        „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleis-\nvate davon gehandelt werden, müssen der Bun-                          tungen, die gegenüber professionellen Kunden\ndesanstalt darüber hinaus einmal täglich eine                         erbracht werden, es sei denn, diese Kunden\nvollständige Aufstellung der Positionen aller Mit-                    setzen das Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nglieder oder Teilnehmer an diesem Handelsplatz                        men entweder in elektronischer Form oder in\nsowie deren Kunden und der Kunden dieser                              schriftlicher Form darüber in Kenntnis, dass sie\nKunden bis zum Endkunden in Warenderivaten,                           von den durch diese Bestimmungen gewährten\nEmissionszertifikaten oder Derivaten davon                            Rechten Gebrauch machen möchten.“\nübermitteln.“                                                   9. § 64 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:\n„Die Aufstellung nach Satz 1 ist zu übermitteln\n„Erbringen Wertpapierdienstleistungsunterneh-\n1. der zentralen zuständigen Behörde im Sinne\nmen entweder Anlageberatung oder Finanzport-\ndes § 55 Absatz 1 oder\nfolioverwaltung, die eine Umschichtung von\n2. der zuständigen Behörde des Handelsplat-                           Finanzinstrumenten umfassen, so haben sie die\nzes, an dem die Warenderivate, Emissions-                         notwendigen Informationen über die Investition\nzertifikate oder Derivate davon gehandelt                         des Kunden einzuholen und die Kosten und den\nwerden, falls es keine zentrale zuständige                        Nutzen der Umschichtung von Finanzinstrumen-\nBehörde gibt.“                                                    ten zu analysieren. Satz 6 gilt nicht für Dienst-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1572              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nleistungen, die gegenüber professionellen Kun-                             fen wurde, in der festgelegt ist, welcher Teil\nden erbracht werden, es sei denn, diese Kunden                             der kombinierten Gebühren oder gemeinsa-\nsetzen das Wertpapierdienstleistungsunterneh-                              men Zahlungen für Ausführungs- und Analy-\nmen entweder in elektronischer Form oder in                                sedienstleistungen auf Analysedienstleistun-\nschriftlicher Form darüber in Kenntnis, dass sie                           gen entfallen,\nvon den durch Satz 6 gewährten Rechten Ge-                             2. die Analysen annehmende Wertpapierdienst-\nbrauch machen möchten.“                                                    leistungsunternehmen seine Kunden über die\nb) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-                                gemeinsamen Zahlungen für Ausführungs-\ngefügt:                                                                    und Analysedienstleistungen informiert, die\n„Bei der Erbringung von Anlageberatung haben                               an die Drittanbieter von Analysen geleistet\nWertpapierdienstleistungsunternehmen den Kun-                              werden, und\nden darüber zu informieren, ob die Vorteile einer                      3. die Analysen, für welche die kombinierten\nUmschichtung von Finanzinstrumenten die im                                 Gebühren geleistet werden oder die gemein-\nRahmen der Umschichtung anfallenden Kosten                                 same Zahlung erfolgt, Emittenten betreffen,\nüberwiegen oder nicht. Satz 5 gilt nicht für                               die in den 36 Monaten vor der Bereitstellung\nDienstleistungen, die gegenüber professionellen                            der Analysen eine Marktkapitalisierung von\nKunden erbracht werden, es sei denn, diese                                 1 Milliarde Euro nicht überschritten haben,\nKunden setzen das Wertpapierdienstleistungs-                               ausgedrückt durch die Notierungen am Ende\nunternehmen entweder in elektronischer Form                                der Jahre, in denen sie an einem Handels-\noder in schriftlicher Form darüber in Kenntnis,                            platz notiert sind oder waren, oder durch\ndass sie von den durch Satz 5 gewährten Rech-                              das Eigenkapital für die Geschäftsjahre, in\nten Gebrauch machen möchten.“                                              denen sie nicht an einem Handelsplatz no-\n10. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt:                                     tiert waren.\n„§ 64a                                        Analysen im Sinne dieses Absatzes sind Analy-\nsematerial und Analysedienstleistungen in Be-\nForm der Kundenkommunikation                                  zug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente\nWertpapierdienstleistungsunternehmen stellen                           oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug\nihren Kunden oder potenziellen Kunden alle gemäß                          auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten\ndiesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden In-                          von Finanzinstrumenten oder Analysematerial\nformationen in elektronischer Form bereit, es sei                         oder -dienstleistungen, die in engem Zusam-\ndenn, der Kunde oder potenzielle Kunde ist ein Pri-                       menhang mit einem bestimmten Wirtschafts-\nvatkunde oder potenzieller Privatkunde, der darum                         zweig oder Markt stehen, sodass die Analysen\ngebeten hat, die Informationen in schriftlicher Form                      die Grundlage für die Einschätzung von Finanz-\nzu erhalten. In diesem Fall werden die Informatio-                        instrumenten, Vermögenswerten oder Emitten-\nnen kostenlos in schriftlicher Form bereitgestellt.                       ten des Wirtschaftszweigs oder des Marktes lie-\nWertpapierdienstleistungsunternehmen setzen Pri-                          fern. Zu Analysen gehören auch Material oder\nvatkunden oder potenzielle Privatkunden darüber                           Dienstleistungen, mit denen eine Anlagestrate-\nin Kenntnis, dass sie die Möglichkeit haben, die                          gie empfohlen oder nahegelegt und eine fun-\nInformationen in schriftlicher Form zu erhalten.“                         dierte Stellungnahme zum aktuellen oder künf-\n11. In § 68 Absatz 1 werden die Wörter „§ 63 Ab-                              tigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder\nsatz 1, 3 bis 7, 9, 10, § 64 Absatz 3, 5 und 7“ durch                     Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig\ndie Wörter „§ 63 Absatz 1, 3 bis 10, 12 Satz 1 und 2,                     eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermit-\n§ 64 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 8“ ersetzt.                            telt werden und auf der Grundlage neuer oder\nbereits vorhandener Informationen Schlussfol-\n12. § 70 wird wie folgt geändert.                                             gerungen gezogen werden, die genutzt werden\na) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-                          könnten, um eine Anlagestrategie zu begrün-\ngefügt:                                                                den, und die für die Entscheidungen, die das\n„Die Bereitstellung von Analysen nach Satz 2                           Wertpapierinstitut für die die Analysegebühr\nstellt auch dann keine Zuwendung dar, wenn                             entrichtenden Kunden trifft, relevant und von\ndie Voraussetzungen gemäß des Absatzes 6a                              Nutzen sein könnten.“\nSatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind.“                            13. Nach § 80 Absatz 13 wird folgender Absatz 13a\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                       eingefügt:\nfügt:                                                                  „(13a) Die Absätze 9 bis 12 gelten nicht für\n„(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 und 2                       Wertpapierdienstleistungsunternehmen, sofern sich\nist eine Bereitstellung von Analysen durch Dritte                   ihre Wertpapierdienstleistung auf Anleihen mit\nan Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch                        einer Make-Whole-Klausel bezieht, die über keine\nohne Ausweis einer separaten Gebühr für Ana-                        anderen eingebetteten Derivate als eine Make-\nlysen und jede Wertpapierdienstleistung, durch                      Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanz-\ndie Aufträge von Kunden ausgeführt werden,                          instrumente ausschließlich an geeignete Gegen-\nzulässig, wenn                                                      parteien vermarktet oder vertrieben werden.“\n1. vor der Erbringung der Ausführungs- oder                     14. Nach § 83 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nAnalysedienstleistungen eine Vereinbarung                       gefügt:\nzwischen dem Wertpapierdienstleistungsun-                       „Hierzu zählen insbesondere Aufzeichnungen über\nternehmen und dem Analyseanbieter getrof-                       die Kundenmitteilungen nach § 63 Absatz 12 Satz 6\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                          1573\nund die Vereinbarungen nach § 64 Absatz 3 Satz 7                                             „Abschnitt 5a\nund Absatz 4 Satz 6.“\nPaneuropäisches\n15. § 120 Absatz 8 wird wie folgt geändert:                                           Privates Pensionsprodukt (PEPP)\na) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 34a                               § 32a      Zuständigkeit im Sinne der Verordnung\neingefügt:                                                                      (EU) 2019/1238“.\n„34a. entgegen § 63 Absatz 7 Satz 13 eine dort                    b) Nach der Angabe zu § 120 wird folgende Angabe\ngenannte Möglichkeit nicht oder nicht                        eingefügt:\nrechtzeitig einräumt,“.\n„§ 120a Bußgeldvorschriften         zur    Verordnung\nb) Nach Nummer 41 wird folgende Nummer 41a                                          (EU) 2019/1238“.\neingefügt:\n2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:\n„41a. entgegen § 64 Absatz 4 Satz 5 oder § 142                    a) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein\nAbsatz 1 Satz 1, 2 oder 3 eine Information                   Komma ersetzt.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig gibt,“.                                 b) Folgender Buchstabe k wird angefügt:\nc) In Nummer 135 wird nach dem Wort „erstattet“                          „k) der Verordnung (EU) 2019/1238 des Euro-\ndas Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.                                 päischen Parlaments und des Rates vom\n20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Pri-\nd) Nummer 136 wird aufgehoben.                                               vates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198\n16. Folgender § 142 wird angefügt:                                               vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung.“\n„§ 142\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschriften für das\nSchwarmfinanzierung-Begleitgesetz                            a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben                        „Die Bundesanstalt kann von jedermann Aus-\nihre Kunden (Bestandskunden), die die gemäß                              künfte, die Vorlage von Unterlagen oder sons-\nAbschnitt 11 zur Verfügung zu stellenden Infor-                          tigen Daten und die Überlassung von Kopien ver-\nmationen in schriftlicher Form erhalten haben, spä-                      langen sowie Personen laden und vernehmen,\ntestens acht Wochen vor dem Versenden der In-                            um\nformationen in elektronischer Form darüber zu                            1. zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote\ninformieren, dass sie diese in elektronischer Form                          dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU)\ngemäß § 64a erhalten werden. Soweit es sich bei                             Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr.\nden Bestandskunden um Privatkunden handelt,                                 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,\nhaben Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese                            der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verord-\ndarüber zu informieren, dass sie die Wahl haben,                            nung (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU)\ndie Informationen entweder weiterhin in schrift-                            2019/1238 eingehalten werden, oder\nlicher Form oder künftig in elektronischer Form zu\nerhalten. Wertpapierdienstleistungsunternehmen ha-                       2. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine\nben diese Kunden zudem darüber zu informieren,                              Maßnahme nach § 15 dieses Gesetzes, nach\ndass ein automatischer Wechsel zur elektronischen                           Artikel 42 der Verordnung (EU) 600/2014 oder\nForm stattfinden wird, wenn diese innerhalb der                             nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr.\nFrist von acht Wochen nicht mitteilen, dass sie                             2019/1238 vorliegen.“\ndie Informationen weiterhin in schriftlicher Form                     b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nerhalten möchten. Bestandskunden, die die gemäß\ndiesem Abschnitt zur Verfügung zu stellenden In-                         aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nformationen bereits in elektronischer Form erhal-                            aaa) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch\nten, müssen nicht informiert werden.                                                ein Komma ersetzt.\n(2) § 82 Absatz 10 bis 12 findet bis zum 27. Fe-                          bbb) Nach Nummer 6 wird die folgende\nbruar 2023 keine Anwendung.“                                                        Nummer 6a eingefügt:\nArtikel 2                                                  „6a. Vorschriften, auf die in § 120a Ab-\nsatz 1 und 2 Bezug genommen\nWeitere Änderung des                                                       wird, oder“.\nWertpapierhandelsgesetzes\nccc) In Nummer 7 wird die Angabe „6“ durch\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                                       die Angabe „6a“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes                        bb) In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                    Komma ersetzt und wird nach der Angabe „4“\ndie Angabe „und 6a“ eingefügt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 8 Satz 2 wird nach den Wörtern „Ab-\na) Nach der Angabe zu § 32 werden die folgenden                           satz 6 Satz 1 Nummer 5“ die Angabe „und 6a“\nAngaben eingefügt:                                                    eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1574              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\n4. Nach § 32 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:                           Anfrage eines PEPP-Vertreibers zur Verfügung\n„Abschnitt 5a                                     stellt,\nPaneuropäisches                                   9. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 6 eine\nPrivates Pensionsprodukt (PEPP)                                dort genannte Maßnahme nicht oder nicht vor\nBeginn des Vertriebs eines PEPP trifft,\n§ 32a                                     10. entgegen Artikel 26 Absatz 1 das PEPP-Basis-\nZuständigkeit im Sinne der                                 informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht voll-\nVerordnung (EU) 2019/1238                                  ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder nicht rechtzeitig veröffentlicht,\n(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im\nSinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU)                      11. entgegen Artikel 26 Absatz 8 einen Hinweis\n2019/1238 des Europäischen Parlaments und des                              nicht oder nicht vor dem Abschluss eines\nRates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches                           PEPP-Vertrags gibt oder nicht dafür sorgt, dass\nPrivates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom                            ein potenzieller PEPP-Sparer auf einen dort ge-\n25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung                          nannten Bericht zugreifen kann,\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht                    12. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 das PEPP-\n§ 295 Absatz 1 Nummer 7 des Versicherungsauf-                              Basisinformationsblatt nicht oder nicht rechtzei-\nsichtsgesetzes, § 6 Absatz 1f des Kreditwesenge-                           tig überprüft oder nicht oder nicht rechtzeitig\nsetzes oder § 5 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetz-                         überarbeitet,\nbuchs anzuwenden ist.\n13. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                              Information nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,\nMaßnahmen und Entscheidungen der Bundesan-\nstalt nach Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 so-                  14. entgegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine\nwie nach Artikel 63 der Verordnung (EG) 2019/1238                          dort genannte Empfehlung nicht, nicht richtig\nhaben keine aufschiebende Wirkung.“                                        oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n5. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:                            15. entgegen Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2\nSatz 1 eine dort genannte Prognose nicht oder\n„§ 120a                                         nicht vor dem Abschluss eines PEPP-Vertrags\nBußgeldvorschriften zur                                  vorlegt oder einen Hinweis nicht oder nicht vor\nVerordnung (EU) 2019/1238                                  dem Abschluss eines PEPP-Vertrags gibt,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-                      16. entgegen Artikel 34 Absatz 3 Satz 2 eine dort\nordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parla-                             genannte Erläuterung nicht, nicht richtig oder\nments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein                             nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nPaneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)                            vor Abschluss eines in Artikel 34 Absatz 3 Satz 1\n(ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) verstößt, indem er                        genannten Vertrags übermittelt,\nvorsätzlich oder leichtfertig                                          17. entgegen Artikel 34 Absatz 6 Satz 1 nicht dafür\n1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein PEPP anbietet                          sorgt, dass eine dort genannte Person über die\noder vertreibt,                                                       dort genannten Kenntnisse und Fähigkeiten ver-\n2. entgegen Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1                       fügt, oder einen Nachweis nicht oder nicht\neine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-                    rechtzeitig erbringt,\ndig oder nicht rechtzeitig erstattet,                             18. entgegen Artikel 35 Absatz 4, auch in Verbin-\n3. entgegen Artikel 18 Absatz 1 in Verbindung mit                         dung mit Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 2,\nAbsatz 3 einen Mitnahmeservice nicht oder                             oder entgegen Artikel 40 Absatz 5 Satz 1 eine\nnicht rechtzeitig bereitstellt,                                       dort genannte Information nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-\n4. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 ei-                         telt,\nnen PEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig informiert,                        19. entgegen Artikel 35 Absatz 6 einen PEPP-Spa-\nrer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n5. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 den\nnicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,\nPEPP-Sparer nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht unverzüglich nach der Kenntnis-                    20. entgegen Artikel 38 Absatz 1 eine dort genannte\nnahme von der fehlenden Verfügbarkeit des                             Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nneuen Unterkontos unterrichtet,                                       oder nicht rechtzeitig bereitstellt,\n6. entgegen Artikel 21 Absatz 6 Satz 1 eine Mittei-                   21. entgegen Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine\nlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                     Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nnicht rechtzeitig macht,                                              oder nicht rechtzeitig erteilt,\n7. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 in                      22. entgegen Artikel 39 eine dort genannte Auskunft\nVerbindung mit Unterabsatz 3 ein Produktge-                           oder Information nicht, nicht richtig, nicht voll-\nnehmigungsverfahren nicht oder nicht richtig                          ständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\nunterhält oder nicht oder nicht richtig betreibt,                     stellt,\n8. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 5 eine                    23. entgegen Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2\ndort genannte Information nicht oder nicht un-                        Satz 1 eine dort genannte Information nicht,\nverzüglich nach Eingang einer diesbezüglichen                         nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unver-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1575\nzüglich nach Erhalt der Anweisung des PEPP-                    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nKunden überträgt,                                                 a) Die Angaben zu den §§ 58 bis 60 werden wie\n24. entgegen Artikel 53 Absatz 3 den übertragenden                         folgt gefasst:\nPEPP-Anbieter nicht oder nicht rechtzeitig zur                        „§ 58 Hinweisgeberverfahren\nDurchführung auffordert,\n§ 59   Überwachung der Organisationspflichten\n25. entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe a oder b\n§ 60   Prüfung der Organisationspflichten; Ver-\neine Information oder eine Liste nicht, nicht rich-\nordnungsermächtigung“.\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nmittelt,                                                          b) Die Angaben zu den §§ 61 und 62 werden gestri-\nchen.\n26. entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe c einen\nZahlungseingang annimmt,                                       2. § 2 wird wie folgt geändert:\n27. entgegen Artikel 53 Absatz 4 Buchstabe d einen                     a) Absatz 37 wird wie folgt gefasst:\nBetrag oder eine Sacheinlage nicht, nicht voll-                          „(37) Genehmigtes Veröffentlichungssystem\nständig oder nicht rechtzeitig überträgt,                             im Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigtes\n28. entgegen Artikel 53 Absatz 5 eine dort genannte                        Veröffentlichungssystem im Sinne von Artikel 2\nVorkehrung nicht, nicht vollständig oder nicht                        Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU)\nrechtzeitig trifft,                                                   Nr. 600/2014.“\n29. entgegen Artikel 54 Absatz 3 Unterabsatz 3 eine                    b) Absatz 38 wird aufgehoben.\nGebühr oder ein Entgelt in Rechnung stellt,                       c) Absatz 39 wird wie folgt gefasst:\n30. entgegen Artikel 54 Absatz 4 Kosten in Rech-                              „(39) Genehmigter Meldemechanismus im\nnung stellt oder                                                      Sinne dieses Gesetzes ist ein genehmigter Mel-\n31. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 63                          demechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1\nAbsatz 1 Satz 1 oder 2 oder Artikel 65 Absatz 2                       Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.“\nUnterabsatz 1 zuwiderhandelt.                                     d) Absatz 40 wird wie folgt gefasst:\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                           „(40) Datenbereitstellungsdienst im Sinne die-\nleichtfertig in einem Antrag nach Artikel 6 Absatz 2                       ses Gesetzes ist\nSatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 eine Angabe                           1. ein genehmigtes Veröffentlichungssystem,\nnicht richtig oder nicht vollständig macht.\n2. ein genehmigter Meldemechanismus.“\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu siebenhunderttausend Euro geahndet                      3. Die §§ 58 bis 60 werden wie folgt gefasst:\nwerden. In den Fällen des Absatzes 1 oder 2, jeweils                                             „§ 58\nin Verbindung mit § 30 Absatz 1 des Gesetzes über                                       Hinweisgeberverfahren\nOrdnungswidrigkeiten kann die Ordnungswidrigkeit\nEin Datenbereitstellungsdienst muss über ein\nmit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahn-\nHinweisgeberverfahren in entsprechender Anwen-\ndet werden.\ndung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kre-\n(4) Bei einer juristischen Person oder Personen-                    ditwesengesetzes verfügen.\nvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von\nmehr als 50 Millionen Euro kann die Ordnungswid-                                                  § 59\nrigkeit abweichend von Absatz 3 Satz 2 mit einer\nÜberwachung der\nGeldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamt-\nOrganisationspflichten\numsatzes geahndet werden, der im jüngsten verfüg-\nbaren vom Leitungs-, Aufsichts- oder Verwaltungs-                         Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der in\norgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist.                           § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU)\nNr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten\n(5) Die Ordnungswidrigkeit kann\nRechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der\n1. bei einer natürlichen Person über Absatz 3 Satz 1                   Grundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Ar-\nhinaus und                                                         tikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten\n2. bei einer juristischen Person über Absatz 3 Satz 2                  Pflichten, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Ar-\noder Absatz 4 hinaus                                               tikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung, bei den Daten-\nbereitstellungsdiensten auch ohne besonderen An-\nmit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus der\nlass Prüfungen vornehmen. § 88 Absatz 3 gilt ent-\nZuwiderhandlung gezogenen Vorteils geahndet\nsprechend. Hinsichtlich des Umfangs der Prüfungen\nwerden, sofern sich dieser beziffern lässt.\ngilt § 88 Absatz 2 entsprechend. Widerspruch und\n(6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.“                      Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\nArtikel 3\nWeitere Änderung des                                                              § 60\nWertpapierhandelsgesetzes                                                       Prüfung der\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der                          Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                                (1) Unbeschadet des § 59 ist die Einhaltung der\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes                     in § 58 sowie der in Titel IVa der Verordnung (EU)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             Nr. 600/2014, auch in Verbindung mit delegierten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1576              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nRechtsakten und Durchführungsrechtsakten auf der                             (EU) Nr. 600/2014 genannten Mechanismen\nGrundlage von Artikel 27g Absatz 6 bis 8 sowie Ar-                           einrichtet,\ntikel 27i Absatz 5 dieser Verordnung, geregelten\n6. nicht über die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 2\nPflichten einmal jährlich durch einen geeigneten\noder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verord-\nPrüfer zu prüfen. § 89 Absatz 1 Satz 4 und 6, Ab-\nnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Ressour-\nsatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 gilt entspre-\ncen und Notfallsysteme verfügt,\nchend.\n7. nicht über die in Artikel 27g Absatz 5 der Ver-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Sys-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nteme verfügt,\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen\nüber Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach                           8. nicht über die in Artikel 27i Absatz 1 der Ver-\nAbsatz 1 sowie den Inhalt der Prüfungsberichte er-                           ordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Grund-\nlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann                              sätze und Vorkehrungen zu deren Einhaltung\ndie Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die                              verfügt,\nBundesanstalt übertragen.“\n9. nicht die in Artikel 27i Absatz 2 der Verord-\n4. Die §§ 61 und 62 werden aufgehoben.                                          nung (EU) Nr. 600/2014 genannten Vorkehrun-\n5. § 120 wird wie folgt geändert:                                               gen trifft oder nicht über die in Artikel 27i Ab-\nsatz 4 genannten Systeme verfügt.“\na) In Absatz 8 werden die Nummern 10 bis 26 auf-\ngehoben.                                                           d) In Absatz 20 Satz 1 werden die Wörter „der Ab-\nsätze 8 und 9“ durch die Wörter „der Absätze 8\nb) Absatz 9 wird wie folgt geändert:                                      bis 9a“ ersetzt.\naa) In dem einleitenden Satzteil wird die Angabe\n„(ABl. L 173 vom 12.6.2014 S. 84)“ durch die                                         Artikel 4\nWörter „(ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6\nWeitere Änderung des\nvom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015,\nWertpapierhandelsgesetzes\nS. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zu-\nletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175                     Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\n(ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert                 Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nworden ist,“ ersetzt.                                      S. 2708), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes\nbb) Nach Nummer 22 werden die folgenden                         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nNummern 22a und 22b eingefügt:                              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„22a. entgegen Artikel 27g Absatz 1 Satz 2                     a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\neine Information nicht, nicht richtig,\n„§ 10 Besondere Befugnisse nach der Ver-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nordnung (EU) Nr. 1286/2014, der Ver-\nzur Verfügung stellt,\nordnung (EU) 2016/1011, der Verordnung\n22b. entgegen Artikel 27g Absatz 3 Satz 2                                 (EU) 2019/2088, der Verordnung (EU)\noder Artikel 27i Absatz 2 Satz 2 eine                             2020/852 und der Verordnung (EU)\nInformation nicht richtig behandelt,“.                            2020/1503“.\nc) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge-                        b) Nach der Angabe zu § 32a werden die folgen-\nfügt:                                                                  den Angaben eingefügt:\n„(9a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                                           „Abschnitt 5b\noder leichtfertig als Person nach Artikel 2 Ab-\nsatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr.                                       Schwarmfinanzierungsdienstleister\n600/2014                                                               § 32b Zuständigkeit der Bundesanstalt nach\n1. nicht dafür sorgt, dass sie über Grundsätze                                 der Verordnung (EU) 2020/1503\nund Vorkehrungen nach Artikel 27g Absatz 1                          § 32c Haftung für Angaben im Anlagebasisin-\nSatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ver-                                formationsblatt nach Artikel 23 der Ver-\nfügt,                                                                       ordnung (EU) 2020/1503\n2. nicht über die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 2                       § 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisin-\noder Artikel 27i Absatz 3 Satz 2 der Verord-                                formationsblatt nach Artikel 24 der Ver-\nnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Mittel und                                 ordnung (EU) 2020/1503\nNotfallsysteme verfügt,\n§ 32e Sonstige Regelungen hinsichtlich der An-\n3. nicht in der Lage ist, Informationen in der in                              sprüche nach den §§ 32c und 32d\nArtikel 27g Absatz 1 Satz 3 der Verordnung\n(EU) Nr. 600/2014 vorgeschriebenen Weise                            § 32f Überwachung und Prüfung der Pflichten\nzu verbreiten,                                                              nach der Verordnung (EU) 2020/1503;\nVerordnungsermächtigung“.\n4. nicht die in Artikel 27g Absatz 3 Satz 1 der\nVerordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Vor-                      c) Nach der Angabe zu § 120a wird folgende An-\nkehrungen trifft und beibehält,                                     gabe eingefügt:\n5. nicht die in Artikel 27g Absatz 4 Satz 1 oder                       „§ 120b Bußgeldvorschriften zur Verordnung\nArtikel 27i Absatz 3 Satz 1 der Verordnung                                      (EU) 2020/1503“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1577\n2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:                                 ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „6a“\na) In Buchstabe k wird der Punkt am Ende durch                                        durch die Angabe „6b“ ersetzt.\nein Komma ersetzt.                                                     bb) In Satz 2 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt und wird nach der An-\nb) Folgender Buchstabe l wird angefügt:\ngabe „6a“ die Angabe „und 6b“ eingefügt.\n„l) der Verordnung (EU) 2020/1503 des Euro-\nc) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „und“ durch\npäischen Parlaments und des Rates vom\nein Komma ersetzt und wird nach der An-\n7. Oktober 2020 über Europäische Schwarm-\ngabe „6a“ die Angabe „und 6b“ eingefügt.\nfinanzierungsdienstleister für Unternehmen\nund zur Änderung der Verordnung (EU)                            d) In Absatz 9 Satz 1 wird nach den Wörtern\n2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937                        „Nummer 1 bis 5“ die Angabe „und 6b“ einge-\n(ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) in der je-                       fügt.\nweils geltenden Fassung.“                                    5. § 10 wird wie folgt geändert:\n3. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 17 wird das Wort „und“ am Ende                                                       „§ 10\ndurch ein Komma ersetzt.                                                               Besondere Befugnisse\nb) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch                                           nach der Verordnung (EU)\ndas Wort „und“ ersetzt.                                                           Nr. 1286/2014, der Verordnung\n(EU) 2016/1011, der Verordnung\nc) Folgende Nummer 19 wird angefügt:\n(EU) 2019/2088, der Verordnung (EU)\n„19. Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne                        2020/852 und der Verordnung (EU) 2020/1503“.\nvon Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e der                       b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nVerordnung (EU) 2020/1503, soweit sie\nSchwarmfinanzierungsdienstleistungen im                            „(4) Die Bundesanstalt kann Anordnungen\nSinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a                        treffen, die zur Durchsetzung der Verbote und\nder Verordnung (EU) 2020/1503 erbrin-                           Gebote der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie\ngen.“                                                           der auf deren Grundlage erlassenen delegierten\nRechtsakte und Durchführungsrechtsakte der\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                              Europäischen Kommission geeignet und erfor-\na) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                derlich sind. Insbesondere kann die Bundesan-\nstalt\n„Die Bundesanstalt kann von jedermann Aus-\nkünfte, die Vorlage von Unterlagen oder sons-                          1. beim Vorliegen eines Verstoßes oder eines\ntigen Daten und die Überlassung von Kopien                                hinreichend begründeten Verdachts eines\nverlangen sowie Personen laden und verneh-                                Verstoßes gegen die Verordnung (EU)\nmen, um                                                                   2020/1503,\n1. zu überwachen, ob die Verbote oder Ge-                                 a) den Umstand bekannt machen, dass\nbote dieses Gesetzes oder der Verordnung                                  ein Schwarmfinanzierungsdienstleister im\n(EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU)                                    Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe e\nNr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr.                                     der Verordnung (EU) 2020/1503 oder ein\n1286/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365,                                 Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufga-\nder Verordnung (EU) 2016/1011, der Verord-                                ben im Zusammenhang mit solchen\nnung (EU) 2019/1238 und der Verordnung                                    Dienstleistungen benannt wurde, seinen\n(EU) 2020/1503 eingehalten werden, oder                                   Verpflichtungen insbesondere aus den\nKapiteln II, IV und V der Verordnung (EU)\n2. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine                                 2020/1503 nicht nachkommt,\nMaßnahme nach § 15 dieses Gestzes, nach\nArtikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014                           b) zur Gewährleistung des Anlegerschutzes\noder nach Artikel 63 der Verordnung (EU)                                  nach Kapitel IV der Verordnung (EU)\n2019/1238 vorliegen.“                                                     2020/1053 oder des reibungslosen Funk-\ntionierens des Marktes alle wesentlichen\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                             Informationen, die die Erbringung von\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                           Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im\nSinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a\naaa) In Nummer 6a wird das Wort „oder“\nder Verordnung (EU) 2020/1503 beeinflus-\ngestrichen.\nsen können, bekannt machen oder von\nbbb) Nach Nummer 6a wird folgende Num-                                  einem Schwarmfinanzierungsdienstleister\nmer 6b eingefügt:                                                im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch-\n„6b. die in Artikel 39 Absatz 1 Satz 2                           stabe e der Verordnung (EU) 2020/1503\nBuchstabe a der Verordnung (EU)                           oder von einem Dritten, der zur Wahrneh-\n2020/1503 in Bezug genomme-                               mung von Aufgaben im Zusammenhang\nnen Artikel sowie die auf deren                           von solchen Dienstleistungen benannt\nGrundlage erlassenen delegierten                          wurde, die Bekanntgabe dieser Informa-\nRechtsakte und Durchführungs-                             tionen verlangen,\nrechtsakte der Europäischen                           c) die Erbringung von Schwarmfinanzie-\nKommission oder“.                                         rungsdienstleistungen im Sinne des Arti-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1578              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nkels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-                 6. In § 13 wird die Angabe „1 bis 14“ durch die An-\nnung (EU) 2020/1503 aussetzen oder von                     gabe „1 bis 13“ ersetzt und werden nach den Wör-\neinem Schwarmfinanzierungsdienstleister                    tern „und 54 Absatz 1“ die Wörter „einschließlich\nim Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buch-                     der Androhung und der Festsetzung von Zwangs-\nstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503                      mitteln“ eingefügt.\ndie Aussetzung der Erbringung von sol-\n7. In § 18 Absatz 11 werden jeweils nach den Wörtern\nchen Schwarmfinanzierungsdienstleistun-\n„der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter\ngen verlangen, wenn die Bundesanstalt\n„und der Verordnung (EU) 2020/1503“ eingefügt.\nder Auffassung ist, dass die Erbringung\ndieser Schwarmfinanzierungsdienstleis-                  8. Nach § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 wird fol-\ntungen den Anlegerinteressen abträglich                    gende Nummer 7 eingefügt:\nwäre,                                                      „7. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2\nd) vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden                           Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU)\nim Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buch-                           2020/1503,“.\nstabe g der Verordnung (EU) 2020/1503                   9. Nach § 32a wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:\nund des übernehmenden Schwarmfinan-\nzierungsdienstleisters im Sinne des Arti-                                       „Abschnitt 5b\nkels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verord-                              Schwarmfinanzierungsdienstleister\nnung (EU) 2020/1503 bestehende Verträge\nan einen anderen Schwarmfinanzierungs-                                              § 32b\ndienstleister übertragen, falls einem\nSchwarmfinanzierungsdienstleister die Zu-                             Zuständigkeit der Bundesanstalt\nlassung nach Artikel 17 Absatz 1 Unterab-                          nach der Verordnung (EU) 2020/1503\nsatz 1 Buchstabe c entzogen wurde,                            (1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im\n2. bei einem hinreichend begründeten Verdacht                       Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nfür das Vorliegen eines Verstoßes gegen die                     2020/1503.\nVerordnung (EU) 2020/1503 in jedem einzel-                         (2) Die Bundesanstalt erlässt im Einvernehmen\nnen Fall                                                        mit dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-\na) ein Schwarmfinanzierungsangebot im                           braucherschutz Gestattungen nach Artikel 2 Ab-\nSinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe f                  satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 durch All-\nder Verordnung (EU) 2020/1503 untersa-                     gemeinverfügung.\ngen oder für maximal zehn aufeinanderfol-                     (3) In Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 17 Ab-\ngende Arbeitstage aussetzen,                               satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 sind § 48\nb) die Erbringung von Schwarmfinanzie-                          Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Ver-\nrungsdienstleistungen im Sinne des Arti-                   waltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist\nkels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-                    nicht anzuwenden.\nnung (EU) 2020/1503 für maximal zehn                          (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\naufeinanderfolgende Arbeitstage ausset-                    Entscheidungen und Maßnahmen der Bundesan-\nzen oder von einem Schwarmfinanzie-                        stalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503 ein-\nrungsdienstleister im Sinne des Artikels 2                 schließlich der Androhung und der Festsetzung\nAbsatz 1 Buchstabe e der Verordnung                        von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende\n(EU) 2020/1503 für maximal zehn aufei-                     Wirkung.\nnanderfolgende Arbeitstage die Ausset-\nzung der Erbringung von solchen\n§ 32c\nSchwarmfinanzierungsdienstleistungen ver-\nlangen,                                                                      Haftung für Angaben\nim Anlagebasisinformationsblatt nach\nc) Marketingmitteilungen im Sinne des Arti-\nArtikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503\nkels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verord-\nnung (EU) 2020/1503 untersagen oder für                       (1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt\nmaximal zehn aufeinanderfolgende Arbeits-                  nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503\ntage aussetzen oder Schwarmfinanzie-                       verantwortliche Projektträger im Sinne des Arti-\nrungsdienstleistern im Sinne des Artikels 2                kels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU)\nAbsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU)                   2020/1503 und die für dieses Anlagebasisinfor-\n2020/1503 oder Dritten, die mit der Wahr-                  mationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner\nnehmung von Funktionen in Bezug auf die                    Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Ar-\nSchwarmfinanzierungsdienstleistungen be-                   tikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU)\nauftragt wurden, vorschreiben, solche Mar-                 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet,\nketingmitteilungen zu unterlassen oder für                 der daraus entsteht, dass in einem Anlagebasis-\nmaximal zehn aufeinanderfolgende Arbeits-                  informationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung\ntage auszusetzen,                                          (EU) 2020/1503 oder etwaigen Übersetzungen in\nAmtssprachen eines Mitgliedstaats der Euro-\n3. die Erbringung von Schwarmfinanzierungs-\npäischen Union vorsätzlich oder fahrlässig\ndienstleistungen untersagen, wenn sie das\nVorliegen eines Verstoßes gegen die Verord-                     1. irreführende oder unrichtige Informationen an-\nnung (EU) 2020/1503 feststellt.“                                    gegeben sind oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1579\n2. wichtige Informationen nicht angegeben sind,                                                  § 32f\ndie erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Ent-                                 Überwachung und Prüfung\nscheidung, ob sie in einem Schwarmfinanzie-                                 der Pflichten nach der Verordnung\nrungsprojekt anlegen wollen, zu unterstützen.                           (EU) 2020/1503; Verordnungsermächtigung\n(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für\n(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung\ndas Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23\nder Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung\nder Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen\n(EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung\nMitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane\nauch ohne besonderen Anlass Prüfungen bei den\neines Projektträgers, wenn diese vorsätzlich oder\nSchwarmfinanzierungsdienstleistern im Sinne des\ngrob fahrlässig gehandelt haben.\nArtikels 2 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung\n(EU) 2020/1503 bei den Unternehmen, mit denen\n§ 32d\neine Auslagerungsvereinbarung besteht oder be-\nHaftung für Angaben                                stand, und bei sonstigen zur Durchführung einge-\nim Anlagebasisinformationsblatt nach                           schalteten dritten Personen oder Unternehmen\nArtikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503                         vornehmen.\n(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt                           (2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal jähr-\nnach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503                          lich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob\nverantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister                      die Schwarmfinanzierungsdienstleister die nach\nund die für dieses Anlagebasisinformationsblatt                        der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuhaltenden\nverantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane                      Pflichten erfüllen. Die Bundesanstalt kann auf\nsind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1                      Antrag von der jährlichen Prüfung ganz oder teil-\nBuchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zum                          weise unter Berücksichtigung der Art und des Um-\nErsatz des Schadens verpflichtet, der daraus ent-                      fangs der betriebenen Geschäfte absehen. Der\nsteht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt                      Schwarmfinanzierungsdienstleister hat den geeig-\nnach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503                          neten Prüfer spätestens zum Ablauf desjenigen\noder etwaiger Übersetzungen in Amtssprachen                            Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prü-\neines Mitgliedstaats der Europäischen Union vor-                       fung erstreckt. Bei Schwarmfinanzierungsdienst-\nsätzlich oder fahrlässig                                               leistern, die einem genossenschaftlichen Prüfungs-\n1. irreführende oder unrichtige Informationen an-                      verband angehören oder durch die Prüfungsstelle\ngegeben sind oder                                                  eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft wer-\nden, wird die Prüfung durch den zuständigen Prü-\n2. wichtige Informationen nicht angegeben sind,\nfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle,\ndie erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Ent-\nsoweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies\nscheidung, ob sie ihre Anlage durch die indivi-\nvorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sind\nduelle Verwaltung des Kreditportfolios vorneh-\ndarüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buch-\nmen, zu unterstützen.\nprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buch-\n(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für                      prüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prü-\ndas Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24                       fungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse\nder Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen                         verfügen.\nMitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane\n(3) Über die Prüfung nach Absatz 2 ist ein Prü-\neines Schwarmfinanzierungsdienstleisters, wenn\nfungsbericht zu erstellen und auf Anforderung der\ndiese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt\nBundesanstalt vorzulegen. Die wesentlichen Prü-\nhaben.\nfungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusam-\nmenzufassen, der dem Prüfungsbericht beizufügen\n§ 32e\nist. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundes-\nSonstige Regelungen hinsichtlich                           anstalt einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht\nder Ansprüche nach den §§ 32c und 32d                            nach Satz 1 nicht angefordert wird. Der Fragebo-\n(1) Ein Anspruch nach § 32c oder § 32d besteht                      gen ist unverzüglich nach Beendigung der Prüfung\nnicht, wenn der Anleger vor seiner Entscheidung                        einzureichen.\ndie Unrichtigkeit oder die Unvollständigkeit der In-                      (4) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hat\nformationen in dem Anlagebasisinformationsblatt                        vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesan-\noder etwaigen Übersetzungen in Amtssprachen ei-                        stalt den Prüfer anzuzeigen. Die Bundesanstalt\nnes Mitgliedstaats der Europäischen Union kannte                       kann innerhalb eines Monats nach Zugang der An-\noder die Irreführung durch die Informationen in                        zeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlan-\ndem Anlagebasisinformationsblatt oder etwaigen                         gen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwe-\nÜbersetzungen in Amtssprachen eines Mitglied-                          ckes geboten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\nstaats der Europäischen Union erkannt hat.                             für Schwarmfinanzierungsdienstleister, die einem\n(2) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche                          genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören\nnach § 32c oder § 32d im Voraus ermäßigt, erlas-                       oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen-\nsen oder ausgeschlossen werden, ist unwirksam.                         und Giroverbandes geprüft werden.\n(3) Weitergehende Ansprüche, die nach den                              (5) Die Bundesanstalt kann gegenüber dem\nVorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund                         Schwarmfinanzierungsdienstleister Bestimmungen\nvon Verträgen oder unerlaubten Handlungen erho-                        über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer\nben werden können, bleiben unberührt.                                  zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1580              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nSchwerpunkte für die Prüfungen festlegen. Bei                           4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine Überprüfung\nVerdacht auf schwerwiegende Verstöße gegen die                             nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nPflichten, deren Einhaltung zu prüfen ist, hat der                         rechtzeitig vornimmt,\nPrüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrich-                     5. entgegen Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a eine\nten. Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teil-                         dort genannte Bewertung nicht, nicht richtig,\nnehmen. Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn                           nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durch-\nder Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.                                       führt,\n(6) Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach\n6. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit\nAbsatz 2 auch ohne besonderen Anlass anstelle\nAbsatz 2 Buchstabe b für eine dort genannte\ndes Prüfers selbst oder durch Beauftragte durch-\nPrüfung nicht sorgt,\nführen. Der Schwarmfinanzierungsdienstleister ist\nhierüber rechtzeitig zu informieren.                                    7. entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine Aufzeichnung\nnicht, nicht richtig oder nicht mindestens drei\n(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\nJahre führt,\nMaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 haben\nkeine aufschiebende Wirkung.                                            8. entgegen Artikel 6 Absatz 4 eine dort genannte\nInformation nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndig oder nicht auf Anfrage des Anlegers zur\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nVerfügung stellt,\nmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmun-\ngen über Aufbau, Inhalt und Art und Weise der                           9. entgegen Artikel 6 Absatz 6 eine dort genannte\nnach Absatz 3 vorzulegenden Prüfungsberichte so-                           Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nwie nähere Bestimmungen über Art, Umfang und                               dig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nZeitpunkt der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2                        10. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht dafür sorgt,\nerlassen, um Missständen bei der Erbringung von                            dass ein Kunde unentgeltlich Beschwerde ein-\nSchwarmfinanzierungsdienstleistungen nach der                              reichen kann,\nVerordnung (EU) 2020/1503 entgegenzuwirken,\num auf die Einhaltung der der Prüfung nach Ab-                         11. entgegen Artikel 7 Absatz 3 eine Aufzeichnung\nsatz 2 Satz 1 unterliegenden Pflichten hinzuwirken                         nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,\nund um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen                         12. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Beteiligung\nzu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen                            hält,\nkann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\n13. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine\nauf die Bundesanstalt übertragen.“\ndort genannte Person als Projektträger zulässt,\n10. In § 112 Absatz 2 wird das Wort „hat“ durch die\n14. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine\nWörter „einschließlich der Androhung und der\ndort genannte Tatsache nicht, nicht richtig,\nFestsetzung von Zwangsmitteln hat“ ersetzt.\nnicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\n11. Nach § 120a wird folgender § 120b eingefügt:                               Weise oder nicht unverzüglich nach der Zulas-\n„§ 120b                                         sung der Person als Anleger offenlegt oder\nnicht sicherstellt, dass eine Person eine Vor-\nBußgeldvorschriften zur\nzugsbehandlung nicht erhält,\nVerordnung (EU) 2020/1503\n15. entgegen Artikel 15 Absatz 3 eine Unterrich-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\ntung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\noder leichtfertig entgegen Artikel 18 Absatz 1 der\nnicht rechtzeitig vornimmt oder eine Informa-\nVerordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Par-\ntion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über\nnicht rechtzeitig vorlegt,\nEuropäische          Schwarmfinanzierungsdienstleister\nfür Unternehmen und zur Änderung der Verord-                           16. entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine dort ge-\nnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)                                nannte Liste nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\n2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine                           dig oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nAngabe nicht richtig übermittelt.                                      17. als Schwarmfinanzierungsdienstleister entge-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-                          gen Artikel 19 Absatz 4 eine Mitteilung nicht,\nordnung (EU) 2020/1503 verstößt, indem er vor-                             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nsätzlich oder fahrlässig                                                   zeitig macht,\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 3 eine Vergütung,                       18. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a in\neinen Rabatt oder einen nichtmonetären Vorteil                        Verbindung mit Absatz 2 eine Ausfallquote\ngewährt oder erhält,                                                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 oder 2 Unterab-\nzeitig offenlegt,\nsatz 1 die Umsetzung einer dort genannten Re-\ngelung, eines dort genannten Verfahrens, eines                    19. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b eine\ndort genannten Systems oder einer dort ge-                            Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nnannten Kontrolle nicht überwacht,                                    oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,\n3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2                         20. entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit\nnicht dafür Sorge trägt, dass er über ein dort                        Artikel 21 Absatz 5 eine dort genannte Bewer-\ngenanntes System oder eine dort genannte                              tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nKontrolle verfügt,                                                    nicht rechtzeitig vornimmt,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                          1581\n21. entgegen Artikel 21 Absatz 3 eine dort ge-                                                Artikel 5\nnannte Bewertung nicht, nicht richtig, nicht                                         Änderung des\nvollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,                               Wertpapierprospektgesetzes\n22. entgegen Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 1                        Dem § 1 des Wertpapierprospektgesetzes vom\neine dort genannte Simulation nicht oder nicht                22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Ar-\nrechtzeitig überprüft,                                        tikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I\n23. einer Vorschrift des Artikels 21 Absatz 7 Unter-               S. 1423) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\nabsatz 1 über die Sicherstellung einer dort ge-               gefügt:\nnannten Pflicht zuwiderhandelt,                               „Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot der in Artikel 1\n24. entgegen Artikel 22 Absatz 2 in Verbindung mit                 Absatz 4 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1129\nAbsatz 3 eine vorvertragliche Bedenkzeit nicht                bezeichneten Artikel.“\nvorsieht,\nArtikel 6\n25. entgegen Artikel 22 Absatz 4 eine Aufzeich-\nnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig                                     Änderung des\nführt,                                                                              Börsengesetzes\n26. entgegen Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe a                          Das Börsengesetz vom 16. Juli 2002 (BGBl. I\noder b, Artikel 23 Absatz 8 Satz 2 oder Ab-                   S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-\nsatz 12 Unterabsatz 3 oder Artikel 24 Absatz 2                setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert\nSatz 2 einen Anleger nicht, nicht richtig, nicht              worden ist, wird wie folgt geändert:\nvollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,              1. In die Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52\n27. entgegen Artikel 23 Absatz 12 Unterabsatz 1                       folgende Angabe eingefügt:\neinen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht                    „§ 53 Anwendungsbestimmung zum                  Schwarm-\nrechtzeitig gibt oder eine Information nicht                             finanzierung-Begleitgesetz“.\noder nicht rechtzeitig korrigiert,\n2. § 26f Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n28. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 23\na) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 14 zuwiderhandelt,\n„2. von Handelsteilnehmern Zugang zu Informa-\n29. entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 1 ein Anlage-\ntionen, einschließlich aller einschlägigen Un-\nbasisinformationsblatt nicht auf dem neuesten\nterlagen, über Größe und Zweck einer einge-\nStand hält,\ngangenen Position oder offenen Forderung,\n30. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort                              über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigen-\ngenanntes Forum nutzt,                                                   tümer, etwaige Absprachen sowie alle etwai-\n31. entgegen Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d                                  gen zugehörigen Vermögenswerte oder Ver-\nnicht sicherstellt, dass ein Kunde eine dort ge-                         bindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu\nnannte Information erhält,                                               erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen,\ndie in Warenderivaten mit demselben Basis-\n32. entgegen Artikel 26 Buchstabe b nicht sicher-                             wert und denselben Eigenschaften an ande-\nstellt, dass ein Kunde Zugang zu dort genann-                            ren Handelsplätzen und in wirtschaftlich\nten Aufzeichnungen hat,                                                  gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglie-\n33. entgegen Artikel 27 Absatz 1 nicht sicherstellt,                          der und Teilnehmer gehalten werden,“.\ndass eine Marketingmitteilung als solche er-                     b) Folgender Satz wird angefügt:\nkennbar ist, oder\n„Nähere Bestimmungen zum Inhalt der Positions-\n34. entgegen Artikel 27 Absatz 3 eine dort ge-                           managementkontrollen ergeben sich aus den von\nnannte Sprache nicht verwendet.                                     der Kommission aufgrund der gemäß Artikel 57\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                       Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU in der jeweils\nbuße bis zu fünfhunderttausend Euro geahndet                             geltenden Fassung in Verbindung mit den Absät-\nwerden.                                                                  zen 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010\n(4) Bei einer juristischen Person oder einer Per-                     erlassenen technischen Regulierungsstandards.“\nsonenvereinigung mit einem jährlichen Gesamt-                      3. Folgender § 53 wird angefügt:\numsatz von mehr als 10 Millionen Euro kann die                                                    „§ 53\nOrdnungswidrigkeit abweichend von Absatz 3 mit\neiner Geldbuße bis zu 5 Prozent des jährlichen Ge-                                    Anwendungsbestimmung\nsamtumsatzes geahndet werden, der im letzten                                 zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz\nverfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Ab-                            § 26e findet bis zum 27. Februar 2023 keine An-\nschluss ausgewiesen ist.                                              wendung.“\n(5) Bei einer juristischen Person oder Personen-\nvereinigung kann über Absatz 3 oder 4 hinaus die                                              Artikel 7\nOrdnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zum                                             Änderung des\nZweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nut-                                     Vermögensanlagengesetzes\nzens geahndet werden, soweit sich dieser beziffern                    Dem § 1 Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes\nlässt.                                                             vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt\n(6) § 120 Absatz 23 und 26 gilt entsprechend.“                  durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nS. 1534) geändert worden ist, wird folgender Satz an-                                            Artikel 9\ngefügt:\nWeitere Änderung des\n„Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot, das von                                 Wertpapierinstitutsgesetzes\neinem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503\nDas Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n(BGBl. I S. 990), das durch Artikel 8 dieses Gesetzes\n7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzie-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nrungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung\nder Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)                  1. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der\na) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ durch ein\njeweils geltenden Fassung, zugelassenen Schwarm-\nKomma ersetzt.\nfinanzierungsdienstleister unterbreitet wird, sofern es\nnicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Ver-                    b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das\nordnung genannten Schwellenwert übersteigt.“                                 Wort „sowie“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\nArtikel 8\n„11. für Schwarmfinanzierungszwecke nach Arti-\nÄnderung des                                              kel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung\nWertpapierinstitutsgesetzes                                        (EU) 2020/1503 des Europäischen Parla-\nDas Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021                                  ments und des Rates vom 7. Oktober 2020\n(BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert:                                          über Europäische Schwarmfinanzierungs-\ndienstleister für Unternehmen und zur Än-\n1. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 wird wie folgt ge-                                derung der Verordnung (EU) 2017/1129\nändert:                                                                         und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl.\na) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                                          L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils\ngeltenden Fassung, zugelassene Instrumente\n„b) die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser                             (Schwarmfinanzierungsinstrumente).“\nFälle sowohl auf individueller als auch auf auf\nEbene der Unternehmensgruppe aggregier-                     2. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätig-                  a) In Nummer 20 Buchstabe c wird das Wort „so-\nkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Neben-                   wie“ gestrichen.\ntätigkeit vorliegt, werden in einem auf der\nGrundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Arti-                     b) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein\nkel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen                       Komma und das Wort „sowie“ ersetzt.\ndelegierten Rechtsakt der Kommission be-\nc) Folgende Nummer 22 wird angefügt:\nstimmt.“\n„22. Unternehmen mit einer Zulassung als\nb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nSchwarmfinanzierungsdienstleister gemäß\n„d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf An-                                Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nforderung die Umstände mitteilt, auf Grund                              2020/1503 und der Richtlinie (EU)\nderer es zu der Auffassung gelangt, dass                                2020/1504 des Europäischen Parlaments\nseine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner                           und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Än-\nHaupttätigkeit darstellt.“                                              derung der Richtlinie 2014/65/EU über\nMärkte für Finanzinstrumente (ABl. L 347\nc) Buchstabe e wird aufgehoben.\nvom 20.10.2020, S. 50), in der jeweils gel-\n2. § 15 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-                                tenden Fassung, soweit sie im Rahmen von\nändert:                                                                         Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im\nSinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a\na) Die Buchstaben b und c werden wie folgt ge-                                  der Verordnung (EU) 2020/1503 Wertpa-\nfasst:                                                                       pierdienstleistungen im Sinne des § 2 Ab-\n„b) die Wertpapierdienstleistung in jedem dieser                             satz 2 Nummer 3, 4, 8 oder 9 und darüber\nFälle sowohl auf individueller als auch auf auf                         hinaus keine anderen Wertpapierdienstleis-\nEbene der Unternehmensgruppe aggregier-                                 tungen erbringen.“\nter Basis eine Nebentätigkeit zur Haupttätig-               3. § 12 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:\nkeit darstellt; die Kriterien, wann eine Neben-\ntätigkeit vorliegt, werden in einem auf der                    a) In Nummer 22 wird das Wort „oder“ am Ende\nGrundlage von Artikel 2 Absatz 4 und Arti-                        gestrichen.\nkel 89 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen\nb) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch\ndelegierten Rechtsakt der Kommission be-\ndas Wort „oder“ ersetzt.\nstimmt.\nc) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 ein-\nc)   das Unternehmen der Bundesanstalt auf An-\ngefügt:\nforderung die Umstände mitteilt, auf Grund\nderer es zu der Auffassung gelangt, dass                          „24. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2\nseine Tätigkeit eine Nebentätigkeit zu seiner                           Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU)\nHaupttätigkeit darstellt.“                                              2020/1503,“.\nb) Buchstabe d wird aufgehoben.                                     4. § 17 Absatz 6 wird gestrichen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                       1583\nArtikel 10                                       bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                            „d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf\nKreditwesengesetzes                                               Anforderung die Umstände mitteilt, auf\nDas Kreditwesengesetz in Fassung der Bekanntma-                                    Grund derer es zu der Auffassung ge-\nchung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das                                    langt, dass seine Tätigkeit eine Nebentä-\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021                                 tigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt;“.\n(BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt                     b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt geän-\ngeändert:                                                                    dert:\n1. In § 7b Absatz 4 Nummer 9 werden die Wörter „Ar-                          aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\ntikel 19 bis 22 oder die Artikel 23 bis 26“ durch die                         „b) die Finanzdienstleistungen in jedem die-\nWörter „Artikel 19 bis 26e“ ersetzt.                                               ser Fälle sowohl auf individueller als auch\n2. In § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j wird                                  auf auf Ebene der Unternehmensgruppe\nnach der Angabe „18 bis 26“ ein Komma und die                                      aggregierter Basis eine Nebentätigkeit\nAngabe „26b bis 26e“ eingefügt.                                                    zur Haupttätigkeit darstellen; die Krite-\nrien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt,\n3. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „18\nwerden in einem auf der Grundlage von\nbis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“\nArtikel 2 Absatz 4 und Artikel 89 der\neingefügt.\nRichtlinie 2014/65/EU erlassenen dele-\n4. § 48 wird wie folgt geändert:                                                      gierten Rechtsakt der Kommission be-\na) In Absatz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26“ ein                                stimmt,“.\nKomma und die Angabe „26b bis 26e“ eingefügt.                          bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                           „d) das Unternehmen der Bundesanstalt auf\n„(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung                               Anforderung die Umstände mitteilt, auf\nim Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)                                    Grund derer es zu der Auffassung ge-\n2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator,                                    langt, dass seine Tätigkeit eine Nebentä-\nein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesell-                                  tigkeit zu seiner Haupttätigkeit darstellt.“\nschaft gegen eine der Anforderungen der Arti-                    2. § 32 Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b und c\nkel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser                   wird wie folgt gefasst:\nVerordnung verstoßen oder macht ein Originator\n„b) das Eigengeschäft in jedem dieser Fälle sowohl\noder Sponsor eine irreführende Meldung nach\nauf individueller als auch auf auf Ebene der\nArtikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die\nUnternehmensgruppe aggregierter Basis eine\nAufsichtsbehörde vorübergehend verbieten,\nNebentätigkeit zur Haupttätigkeit darstellt; die\ndass Originator und Sponsor gemäß Artikel 27\nKriterien, wann eine Nebentätigkeit vorliegt, wer-\nAbsatz 1 dieser Verordnung melden, dass ihre\nden in einem auf der Grundlage von Artikel 2 Ab-\nVerbriefungen die Anforderungen der Artikel 19\nsatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie 2014/65/EU\nbis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b\nerlassenen delegierten Rechtsakt der Kommis-\nbis 26e dieser Verordnung erfüllen.“\nsion bestimmt,\nc) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Artikeln 19\nc)  das Unternehmen der Bundesanstalt auf Anfor-\nbis 26“ die Wörter „oder den Artikeln 26b bis 26e“\nderung die Umstände mitteilt, auf Grund derer\neingefügt.\nes zu der Auffassung gelangt, dass seine Tätig-\nkeit eine Nebentätigkeit zu seiner Haupttätigkeit\nArtikel 11                                        darstellt.“\nWeitere Änderung\ndes Kreditwesengesetzes                                                       Artikel 12\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                                       Weitere Änderung\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                                      des Kreditwesengesetzes\ndas zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                        das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert\na) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:                       worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                          1. In § 1 Absatz 3a werden die Wörter „, Bereitsteller\nkonsolidierter Datenticker“ gestrichen und werden\n„b) das Bankgeschäft in jedem dieser Fälle                     die Wörter „Absatz 37, 38 und 39“ durch die Wörter\nsowohl auf individueller als auch auf auf                 „Absatz 37 und 39“ ersetzt.\nEbene der Unternehmensgruppe aggre-\ngierter Basis eine Nebentätigkeit zur                  2. Dem § 25c Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nHaupttätigkeit darstellt; die Kriterien,                  „Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-\nwann eine Nebentätigkeit vorliegt, werden                 gans müssen den Anforderungen des Artikels 27f\nin einem auf der Grundlage von Artikel 2                  Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch\nAbsatz 4 und Artikel 89 der Richtlinie                    in Verbindung mit einer delegierten Verordnung ge-\n2014/65/EU erlassenen delegierten Rechts-                 mäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genü-\nakt der Kommission bestimmt,“.                            gen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1584              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\n3. Dem § 25d Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:                      Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes oder § 5\n„Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsor-                     Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs anzuwen-\ngans müssen den Anforderungen des Artikels 27f                         den sind.“\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auch                     3. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt ge-\nin Verbindung mit einer delegierten Verordnung ge-                     fasst:\nmäß Artikel 27f Absatz 5 dieser Verordnung genü-\ngen.“                                                                  „5. ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleis-\ntungsinstitut, das befugt ist, sich bei der Erbrin-\n4. § 32 Absatz 1f wird wie folgt geändert:\ngung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder\na) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 61 Absatz 4                         Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kun-\nund 5 der Richtlinie 2014/65/EU“ durch die Wör-                          den zu verschaffen, oder das gemäß einer\nter „Artikel 27d Absatz 4 und 5 der Verordnung                           Bescheinigung der Bundesanstalt nach § 4 Ab-\n(EU) Nr. 600/2014“ ersetzt.                                              satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Zertifi-\nb) In Satz 4 werden die Wörter „des Titels V der                            zierung von Altersvorsorgeverträgen befugt ist,\nRichtlinie 2014/65/EU“ durch die Wörter „des                             Altersvorsorgeverträge anzubieten, oder ein Un-\nTitels IVa der Verordnung (EU) Nr. 600/2014“ er-                         ternehmen, das ausschließlich Finanzdienstleis-\nsetzt.                                                                   tungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9\n5. § 33 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                                      oder 10 erbringt, nicht mindestens zwei Ge-\nschäftsleiter hat, die nicht nur ehrenamtlich für\n„(1a) Die Erlaubnis für die Erbringung von Daten-                        das Institut tätig sind;“.\nbereitstellungsdienstleistungen ist zu versagen,\nwenn                                                                4. In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „gegen\ndie zur Durchführung“ durch die Wörter „gegen die\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass\nVorschriften, auf die in § 120a Absatz 1 und 2 des\nein Geschäftsleiter nicht zuverlässig ist, nicht die\nWertpapierhandelsgesetzes Bezug genommen wird,\nzur Leitung des Unternehmens erforderliche\ngegen die zur Durchführung“ und die Wörter „Ver-\nfachliche Eignung hat, nicht über die zur Wahr-\nordnung (EU) 2016/1011 oder der Verordnung (EU)\nnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit ver-\n2017/2402“ durch die Wörter „Verordnung (EU)\nfügt oder sonst nicht den Anforderungen gemäß\n2016/1011, der Verordnung (EU) 2017/2402 oder\nArtikel 27f Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.\nder in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhan-\n600/2014, auch in Verbindung mit einer delegier-\ndelsgesetzes genannten Vorschriften“ ersetzt.\nten Verordnung gemäß Artikel 27f Absatz 5 die-\nser Verordnung, genügt;                                          5. Dem § 36a wird folgender Absatz 4 angefügt:\n2. das Unternehmen nicht bereit oder in der Lage                          „(4) Bei Verstößen gegen Vorschriften, auf die in\nist, die nach Titel IVa der Verordnung (EU)                         § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsge-\nNr. 600/2014 erforderlichen organisatorischen                       setzes Bezug genommen wird, kann die Aufsichts-\nVorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben                          behörde einer für den Verstoß verantwortlichen na-\nder Geschäfte, für die es die Erlaubnis beantragt,                  türlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes\nzu schaffen.“                                                       nicht Geschäftsleiter eines Instituts war, bis zu\n6. In § 53b Absatz 1a werden nach den Wörtern „sei-                       einem Zeitraum von zwei Jahren eine künftige Tätig-\nnes Herkunftsmitgliedsstaates“ die Wörter „oder der                    keit als Geschäftsleiter bei einem Institut unter-\nEuropäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-                         sagen.“\nhörde“ eingefügt.\n6. § 49 wird wie folgt geändert:\nArtikel 13                                    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nWeitere Änderung\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndes Kreditwesengesetzes\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                             „(2) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                             gen Maßnahmen und Entscheidungen der Bun-\ndas zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert                        desanstalt auf der Grundlage des Artikels 6 Ab-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                         satz 4, des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 63\nder Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die\n1. In § 2 Absatz 7a werden die Wörter „, die §§ 45 und\nAndrohung und Festsetzung von Zwangsmitteln\n46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6“ gestrichen und\ngegen diese Maßnahmen und Entscheidungen\nwird die Angabe „§§ 46b“ durch die Angabe „§§ 45,\nhaben keine aufschiebende Wirkung.“\n46b“ ersetzt.\n2. In § 6 wird nach Absatz 1e folgender Absatz 1f ein-                 7. Nach § 56 Absatz 4h wird folgender Absatz 4i ein-\ngefügt:                                                                gefügt:\n„(1f) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde                         „(4i) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung\nim Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung                       (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und\n(EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und                         des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuro-\ndes Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuro-                          päisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl.\npäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl.                         L 198 vom 25.7.2019, S. 1) durch Personen im An-\nL 198 vom 25.7.2019, S. 1) nach den Vorschriften                       wendungsbereich dieses Gesetzes können nach\ndieses Gesetzes, soweit nicht § 295 Absatz 1 Num-                      § 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet\nmer 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 32a                        werden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1585\nArtikel 14                                        „5. ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Ver-\nWeitere Änderung                                            ordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulas-\ndes Kreditwesengesetzes                                          sung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen\nim Sinne dieser Verordnung erbracht werden\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-                              oder“.\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\ndas zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert                     c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   5. § 44c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\na) In Nummer 9 wird das Wort „sowie“ durch ein                             Komma ersetzt.\nKomma ersetzt.                                                      b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-\nb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das                           fügt:\nWort „sowie“ ersetzt.                                                   „4. Schwarmfinanzierungsdienstleistungen      im\nc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:                                           Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 ohne\ndie nach Artikel 12 Absatz 1 dieser Verord-\n„11. für Schwarmfinanzierungszwecke nach Arti-                              nung erforderliche Zulassung erbringt oder“.\nkel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung\n(EU) 2020/1503 des Europäischen Parla-                        c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nments und des Rates vom 7. Oktober 2020                    6. Dem § 53n wird folgender Absatz 5 angefügt:\nüber Europäische Schwarmfinanzierungs-\ndienstleister für Unternehmen und zur Än-                        „(5) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung\nderung der Verordnung (EU) 2017/1129                          sind auch insoweit nichtig, als sie einer Anordnung\nund der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl.                       nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe a der Verord-\nL 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils                   nung (EU) Nr. 648/2012 widersprechen. Zentrale\ngeltenden Fassung, zugelassene Instru-                        Gegenparteien müssen der Anordnungsbefugnis\nmente         (Schwarmfinanzierungsinstrumen-                 nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe c der Verord-\nte).“                                                         nung (EU) Nr. 648/2012 in entsprechenden vertrag-\nlichen Vereinbarungen mit ihren Geschäftsleitern\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                           und Mitarbeitern Rechnung tragen.“\na) In Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende Num-                     7. Nach § 54 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-\nmer 8 eingefügt:                                                    gefügt:\n„8.   Unternehmen, die als Bankgeschäft nur das                        „(1c) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung\nEinlagen- oder Kreditgeschäft, beides je-                     nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nweils nur über einen nach Artikel 12 Absatz 1                 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des\nder Verordnung (EU) 2020/1503 zugelasse-                      Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische\nnen Schwarmfinanzierungsdienstleister, be-                    Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unterneh-\ntreiben;“.                                                    men und zur Änderung der Verordnung (EU)\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird nach Nummer 8 folgende                      2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl.\nNummer 9 eingefügt:                                                 L 347 vom 20.10.2020, S. 1) eine Schwarmfinanzie-\nrungsdienstleistung erbringt.“\n„9.   Unternehmen mit einer Zulassung nach Ar-\ntikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n2020/1503 als Schwarmfinanzierungsdienst-                                           Artikel 15\nleister, soweit sie im Rahmen von Schwarm-                                        Änderung des\nfinanzierungen Finanzdienstleistungen im                                  Kapitalanlagegesetzbuchs\nSinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a,                  Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\n1c oder 3 und darüber hinaus keine anderen                 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-\nFinanzdienstleistungen erbringen;“.                        setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert\n3. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:                        worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 22 wird das Wort „oder“ am Ende                        1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\na) Nach der Angabe zu § 338a wird folgende An-\nb) In Nummer 23 wird das Komma am Ende durch                               gabe eingefügt:\ndas Wort „oder“ ersetzt.\n„Kapitel 8\nc) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 24 ein-\nGeldmarktfonds“.\ngefügt:\nb) Nach der Angabe zu § 338b werden die folgen-\n„24. zuständige Behörden im Sinne von Artikel 2\nden Angaben eingefügt:\nAbsatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU)\n2020/1503,“.                                                                           „Kapitel 9\n4. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                               Paneuropäisches\na) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein                                      Privates Pensionsprodukt (PEPP)\nKomma ersetzt.                                                          § 338c    Anzuwendende Vorschriften“.\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-                         c) Die Angabe zum bisherigen Kapitel 8 wird die An-\nfügt:                                                                   gabe zu Kapitel 10.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1586              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\n2. Dem § 5 wird folgender Absatz 14 angefügt:                                                     „Kapitel 9\n„(14) Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist                                          Paneuropäisches\ndie Bundesanstalt zuständige Behörde im Sinne                                    Privates Pensionsprodukt (PEPP)\ndes Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU)\n2019/1238 des Europäischen Parlaments und des                                                    § 338c\nRates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches                                    Anzuwendende Vorschriften\nPrivates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom\nFür Kapitalverwaltungsgesellschaften, die PEPPs\n25.7.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.\nim Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238 anbieten\nDie Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen zu\noder vertreiben, gelten neben den Vorschriften der\ntreffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu\nVerordnung (EU) 2019/1238 die Vorschriften dieses\nüberwachen, ob die Verordnung (EU) 2019/1238\nGesetzes, soweit die Verordnung (EU) 2019/1238\nund die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten\nnichts anderes vorsieht.“\nRechtsakte und technischen Durchführungs- und\nRegulierungsstandards eingehalten werden, oder                      7. Das bisherige Kapitel 8 wird Kapitel 10.\num zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine\nMaßnahme nach Artikel 63 der Verordnung (EU)                                                  Artikel 16\n2019/1238 vorliegen.“                                                                      Änderung des\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes\n3. § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                                 Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom\n10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch\n„9. einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter                    Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I\nWahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität er-                S. 1063) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmöglicht, potenzielle oder tatsächliche Verstöße\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngegen dieses Gesetz, gegen auf Grund dieses\nGesetzes erlassene Rechtsverordnungen oder                         a) Die Angaben zu den §§ 152b bis 152d werden\ngegen unmittelbar geltende Vorschriften in                            gestrichen.\nRechtsakten der Europäischen Union über Eu-                        b) Nach der Angabe zu § 152a werden die folgen-\nropäische Risikokapitalfonds, über Europäische                        den Angaben eingefügt:\nFonds für soziales Unternehmertum, über euro-\npäische langfristige Investmentfonds, über                            „§ 152b Zuständigkeit\nGeldmarktfonds, über ein Paneuropäisches Pri-                         § 152c      Unabhängiger Prüfer\nvates Pensionsprodukt, über Ratingagenturen,                          § 152d      Abwicklungsinstrumente, Anordnungs-\nüber Marktmissbrauch, über die Transparenz                                        befugnis“.\nvon Wertpapierfinanzierungsgeschäften und\nder Weiterverwendung, über Indizes, die bei                        c) Die Angaben zu den §§ 152e bis 152j werden\nFinanzinstrumenten und Finanzkontrakten als                           wie folgt gefasst:\nReferenzwert oder zur Messung der Wertent-                            „§ 152e Ausgleich des Differenzbetrags\nwicklung eines Investmentfonds verwendet\n§ 152f      Inhalt der Abwicklungsanordnung\nwerden, zur Festlegung eines allgemeinen Rah-\nmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines                        § 152g      Verfahrensvorschriften, Einlagensiche-\nspezifischen Rahmens für einfache, transpa-                                       rung, Sozialpläne\nrente und standardisierte Verbriefung, über                           § 152h      Rechtsschutz\nnachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten\nim Finanzdienstleistungssektor, über die Ein-                         § 152i      Verordnungsermächtigung\nrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nach-                        § 152j      Besondere Befugnisse nach der Ver-\nhaltiger Investitionen oder über Basisinforma-                                    ordnung (EU) 2021/23“.\ntionsblätter für verpackte Anlageprodukte für                      d) Die Angaben zu den §§ 152k bis 152n werden\nKleinanleger und Versicherungsanlageprodukte                          gestrichen.\nsowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb\nder Kapitalverwaltungsgesellschaft an geeig-                       e) Nach der Angabe zu § 172 wird folgende An-\nnete Stellen zu melden.“                                              gabe eingefügt:\n„§ 172a Bußgeldvorschriften zur Verordnung\n4. In § 39 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter                                            (EU) 2021/23“.\n„§ 120 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes“\ndurch die Wörter „§ 120 Absatz 10 und § 120a Ab-                     2. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes“ er-                         „Für inländische Unternehmen, die gemäß Arti-\nsetzt.                                                                  kel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli\n5. Nach § 338a wird folgende Überschrift zu Kapitel 8                      2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien\neingefügt:                                                              und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom\n27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die\n„Kapitel 8\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2099 (ABl.\nGeldmarktfonds“.                                  L 322 vom 12.12.2019, S. 1) geändert worden ist,\nzugelassen sind, gilt ausschließlich Teil 5 dieses\n6. Nach § 338b wird folgendes Kapitel 9 eingefügt:                         Gesetzes.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1587\n3. Dem § 77 wird folgender Absatz 9 angefügt:                                                      § 152c\n„(9) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Ab-                                         Unabhängiger Prüfer\nsatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-                            (1) Die für die Durchführung einer abschließen-\nsetzes über eine Zielgesellschaft auf Grund der An-                    den Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des\nwendung von Abwicklungsmaßnahmen erlangt, so                           Prüfers wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass\nbefreit die Bundesanstalt den jeweils die Kontrolle                    der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung\nerwerbenden Rechtsträger auf Antrag der Abwick-                        der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der\nlungsbehörde von der Pflicht zur Veröffentlichung                      zentralen Gegenpartei durch die Abwicklungsbe-\nnach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs-                       hörde beteiligt war.\nund Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines\nAngebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpa-                            (2) Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde\npiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Im Befrei-                         bestellt. Er erhält eine angemessene Vergütung,\nungsverfahren kommen die §§ 10 bis 12 der Ver-                         deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festge-\nordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage,                         setzt wird, und seine notwendigen Auslagen er-\ndie Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und                           setzt. Die Anforderungen an die Unabhängigkeit\nPflichtangeboten und die Befreiung von der Ver-                        des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37\npflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe                         bis 41 der Verordnung (EU) 2016/1075.\neines Angebots vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 4263) entsprechend zur Anwendung.“                                                           § 152d\n4. § 99 Absatz 7 wird aufgehoben.                                            Abwicklungsinstrumente, Anordnungsbefugnis\n5. § 152a wird wie folgt gefasst:                                            (1) Die Abwicklungsbehörde kann von der zen-\ntralen Gegenpartei verlangen, die Positionszu-\n„§ 152a\nweisungs- und Verlustzuweisungsinstrumente\nAnwendungsbereich                                  nach den Artikeln 29 bis 31 der Verordnung (EU)\nDie Vorschriften dieses Teils finden ausschließ-                    2021/23 in ihre Betriebsvorschriften aufzunehmen.\nlich Anwendung auf zentrale Gegenparteien, die                            (2) Die Bundesanstalt kann gegenüber einer\nein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1                       zentralen Gegenpartei im Einzelfall Anordnungen\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sind und ihren                        treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Ein-\nSitz im Inland haben.“                                                 haltung der Verordnung (EU) 2021/23 sicherzustel-\n6. Die §§152b bis 152d werden aufgehoben.                                 len.“\n7. Nach § 152a werden die folgenden §§ 152b                            8. Die §§ 152e bis 152l werden wie folgt gefasst:\nbis 152d eingefügt:                                                                            „§ 152e\n„§ 152b                                                 Ausgleich des Differenzbetrags\nZuständigkeit                                    Der Ausgleich des Differenzbetrags nach Arti-\n(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Abwick-                        kel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 steht den\nlungsbehörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der                       Anteilseignern, den Clearingmitgliedern und den\nVerordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parla-                        anderen Gläubigern gegenüber der Abwicklungs-\nments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über                         behörde zu.\neinen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung\nzentraler Gegenparteien und zur Änderung der Ver-                                               § 152f\nordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012,                                 Inhalt der Abwicklungsanordnung\n(EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU)\n2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG,                               (1) Die Abwicklungsanordnung muss mindes-\n2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU)                            tens enthalten:\n2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1).                             1. den Namen oder die Firma und den Sitz\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen ist zu-                          a) der abzuwickelnden zentralen Gegenpartei,\nständiges Ministerium im Sinne von Artikel 3 Ab-                           b) bei Anwendung eines der Abwicklungsinstru-\nsatz 8 der Verordnung (EU) 2021/23.                                           mente nach Artikel 40 oder Artikel 42 der Ver-\n(3) Die Bundesanstalt übt ihre Zuständigkeit für                           ordnung (EU) 2021/23 des übertragenden\ndie Sanierung und Abwicklung von zentralen Ge-                                Rechtsträgers sowie des übernehmenden\ngenparteien nach den Vorschriften von Teil 5 die-                             Rechtsträgers;\nses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechtsverord-                        2. Angaben zu den eingesetzten Abwicklungsin-\nnungen, der Verordnung (EU) 2021/23 sowie den                              strumenten, insbesondere\nauf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus.\nDie Deutsche Bundesbank ist abweichend von                                 a) die Angabe der zu übertragenden Gegen-\n§ 1 Absatz 1 Satz 2 in entsprechender Anwendung                               stände in den Fällen der Artikel 40 und 42\nvon § 12 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 5                               der Verordnung (EU) 2021/23,\nsowie § 15 Absatz 2 Satz 1 in die Sanierungspla-                           b) die Angabe der betroffenen Kontrakte und\nnung einzubeziehen.                                                           Sicherheiten in den Fällen der Artikel 29\n(4) Bei Abwicklungsmaßnahmen wird die Ab-                                  und 30 der Verordnung (EU) 2021/23,\nwicklungsbehörde den Betriebsrat der zentralen                             c) die Angabe zu der Gesamthöhe des Abwick-\nGegenpartei informieren, soweit dies ohne Beein-                              lungsbarmittelabrufs im Falle des Artikels 31\nträchtigung der Abwicklungsziele möglich ist.                                 der Verordnung (EU) 2021/23 und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1588              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nd) die Angabe der betroffenen Eigentumstitel                           und besonderer Geschäftsaktivitäten von zen-\nund Schuldtitel oder anderer unbesicherter                          tralen Gegenparteien;\nVerbindlichkeiten im Fall des Artikels 32 der                   2. Art, Umfang und Fristen der Behebung von Hin-\nVerordnung (EU) 2021/23,                                            dernissen nach Artikel 10 Absatz 10 der Verord-\nwobei eine gattungsmäßige Bezeichnung je-                              nung (EU) 2021/23;\nweils ausreicht;                                                   3. die Art und Weise, wie eine Umwandlung oder\n3. den Abwicklungsstichtag;                                                Herabschreibung von Eigentumstiteln und\nSchuldtiteln oder anderen unbesicherten Ver-\n4. Angaben zum Vorliegen der Zustimmung des                                bindlichkeiten und eine Löschung oder Verwäs-\nKäufers im Falle des Artikels 40 Absatz 1 der                          serung nach Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2\nVerordnung (EU) 2021/23; § 109 Absatz 1 Satz 2                         der Verordnung (EU) 2021/23 bewirkt wird;\nund 4 findet entsprechende Anwendung;\n4. die Umstände, unter denen die Abwicklungsbe-\n5. sofern bereits bekannt, Angaben zur Entschädi-                          hörde nach Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung\ngung nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung                           (EU) 2021/23 das Instrument der Unterneh-\n(EU) 2021/23;                                                          mensveräußerung auch für den Fall anwenden\n6. sofern bereits bekannt, Angaben aus der ent-                            kann, dass die Kriterien der Vermarktung nicht\nsprechenden Anwendung des § 142.                                       erfüllt werden;\n(2) § 136 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende                       5. den Inhalt der gemäß Artikel 53 Absatz 2 der\nAnwendung.                                                                 Verordnung (EU) 2021/23 erforderlichen Bestim-\nmungen in Verträgen und sonstigen Vereinba-\n§ 152g                                         rungen.\nVerfahrensvorschriften,                                 (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann\nEinlagensicherung, Sozialpläne                            die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsver-\nordnung auf die Aufsichtsbehörde und auf die Ab-\nLiegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor,                          wicklungsbehörde übertragen.\nkann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsan-\nordnung durch Allgemeinverfügung treffen. § 10                                                  § 152j\nAbsatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1\nBesondere Befugnisse nach\nSatz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143,\nder Verordnung (EU) 2021/23\n145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwen-\ndung.                                                                     (1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung\nder Verbote und Gebote der in den Titeln III bis V\n§ 152h                                     enthaltenen Artikel der Verordnung (EU) 2021/23.\nSie kann Anordnungen treffen, die zur Durchset-\nRechtsschutz                                  zung der in Satz 1 genannten Verbote geeignet\n(1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Ab-                        und erforderlich sind. Insbesondere kann sie ein\nwicklungsmaßnahme nach Artikel 27 Absatz 1,                            vorübergehendes Verbot für die Mitglieder der Ge-\nden Artikeln 48 bis 59 der Verordnung (EU)                             schäftsleitung der zentralen Gegenpartei oder für\n2021/23 wird nicht durchgeführt. Eine Anfech-                          eine andere verantwortliche natürliche Person, in\ntungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der                              einer zentralen Gegenpartei Aufgaben wahrzuneh-\nAbwicklungsbehörde einschließlich der Androhung                        men, verhängen, wenn\nund Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem                          1. entgegen Artikel 9 Sanierungspläne nicht er-\nGesetz hat keine aufschiebende Wirkung.                                    stellt, fortgeschrieben oder aktualisiert werden;\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen                          2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 eine Mitteilung\nVerwaltungsakte einschließlich der Androhung                               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nund Festsetzung von Zwangsmitteln auf der                                  rechtzeitig erstattet wird;\nGrundlage der Artikel 9, 10, 13, 15, 16, 18 und 19\n3. entgegen Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 Maß-\nder Verordnung (EU) 2021/23 sowie des § 152d\nnahmen gegen das Verlangen der Aufsichtsbe-\ndieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wir-\nhörde durchgeführt werden;\nkung.\n4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1\n(3) § 179 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.                             nicht alle für die Ausarbeitung von Abwicklungs-\nplänen erforderlichen Informationen bereitge-\n§ 152i                                         stellt werden;\nVerordnungsermächtigung                                5. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Aufzeichnungen\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird                             nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-                            zur Verfügung gestellt werden;\nmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu                            6. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Informationen\nerlassen über                                                              nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n1. die Anforderungen an die Ausgestaltung von                              ausgetauscht werden;\nSanierungsplänen, insbesondere nähere Be-                          7. entgegen Artikel 70 Absatz 1 die zuständige Be-\nstimmungen zu den Bestandteilen und Maßnah-                            hörde nicht darüber unterrichtet wird, dass die\nmen des Sanierungsplans, jeweils auch unter                            zentrale Gegenpartei ausfällt oder wahrschein-\nBerücksichtigung besonderer Geschäftsmodelle                           lich ausfällt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                       1589\n(2) Die Bundesanstalt kann Entscheidungen                                                Artikel 17\nüber Maßnahmen und Sanktionen, die nach Ab-                                               Änderung des\nsatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach § 152l erlassen                                 Versicherungsaufsichtsgesetzes\nwurden, auf ihrer Internetseite bekannt machen.“\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\n9. Die §§ 152k bis 152n werden aufgehoben.                            (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-\n10. Nach § 172 wird folgender § 172a eingefügt:                        setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 172a\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 346 wie\nBußgeldvorschriften zur                             folgt gefasst:\nVerordnung (EU) 2021/23\n„§ 346      (weggefallen)“.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Ver-\n2. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird nach der\nordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parla-\nAngabe „18 bis 26“ ein Komma und die An-\nments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über\ngabe „26b bis 26e“ eingefügt.\neinen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung\nzentraler Gegenparteien und zur Änderung der Ver-                  3. § 303 wird wie folgt geändert:\nordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012,                      a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „18\n(EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU)                             bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“\n2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG,                               eingefügt.\n2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU)                           b) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „18\n2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) ver-                            bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                               eingefügt.\n1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Sanierungs-                   4. § 308c wird wie folgt geändert:\nplan nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder\nnicht oder nicht mindestens einmal jährlich ak-                   a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „18 bis 26“ ein\ntualisiert,                                                           Komma und die Angabe „26b bis 26e“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n2. entgegen Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 oder\nArtikel 70 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht                         „(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                     im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)\nmacht,                                                                2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator,\nein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesell-\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9                           schaft gegen eine der Anforderungen der Arti-\nAbsatz 7 Unterabsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 2                       kel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e der\nzuwiderhandelt,                                                       Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder\n4. entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine                        macht ein Originator eine irreführende Meldung\nInformation nicht oder nicht rechtzeitig übermit-                     nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann\ntelt oder                                                             die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten,\ndass ein beaufsichtigtes Unternehmen als Origi-\n5. entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 eine Infor-\nnator gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verord-\nmation nicht oder nicht rechtzeitig austauscht.\nnung meldet, dass seine Verbriefungen die An-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                        forderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23\nbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.                          bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verord-\n(3) Bei einer juristischen Person oder Personen-                       nung erfüllen.“\nvereinigung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer                  5. § 346 wird aufgehoben.\nGeldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Ge-\nsamtumsatzes der juristischen Person oder Perso-                                            Artikel 18\nnenvereinigung im vorangegangenen Geschäfts-                                         Weitere Änderung des\njahr geahndet werden.                                                          Versicherungsaufsichtsgesetzes\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann über Absatz 2                      Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\noder 3 hinaus mit einer Geldbuße bis zum Zweifa-                   (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 17 dieses\nchen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen                         Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nNutzens geahndet werden, sofern sich dieser be-\n1. Dem § 125 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nziffern lässt.\n„(7) Für ein Paneuropäisches Privates Pensions-\n(5) Handelt es sich im Falle von Absatz 3 bei der\nprodukt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1238 des\njuristischen Person oder Personenvereinigung um\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\ndas Tochterunternehmen eines Mutterunter-                             20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates\nnehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der\nPensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019,\nVerordnung (EU) 2021/23, so bezeichnet Gesamt-\nS. 1) ist für Verträge in der Ansparphase eine selb-\numsatz den Umsatz, der im vorangegangenen Ge-\nständige Abteilung des Sicherungsvermögens zu\nschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obers-\nbilden, soweit das Anlagerisiko vom Versicherungs-\nten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.“\nunternehmen getragen wird. Soweit das Anlage-\n11. In § 173 werden nach der Angabe „und 8“ die Wör-                      risiko für Verträge in der Ansparphase nicht vom\nter „sowie des § 172a Absatz 1 Nummer 1 bis 3“                        Versicherungsunternehmen getragen wird, ist Ab-\neingefügt.                                                            satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für ein\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1590              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nPaneuropäisches Privates Pensionsprodukt geson-                           Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4 Ab-\nderte Anlagestöcke zu bilden sind.“                                       satz 1 bis 5 der Verordnungen (EU) 2015/2365,\n2. Dem § 234 wird folgender Absatz 7 angefügt:                               (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402“ durch die Wör-\nter „gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des\n„(7) Enthält die Satzung der Pensionskasse eine                        Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genomme-\nVorschrift, nach der Versicherungsansprüche ge-                           nen Vorschriften, gegen die zur Durchführung\nkürzt werden dürfen, kann die Satzung nach Maß-                           dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\ngabe dieses Absatzes auch mit Wirkung für beste-                          gen, die zur Durchführung der Verordnungen (EU)\nhende Versicherungsverhältnisse geändert werden.                          Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011,\nEs kann eine Regelung aufgenommen werden, die                             (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238“ ersetzt.\ndas in den Sätzen 3 bis 6 beschriebene Verfahren\nvorsieht für den Fall, dass                                            b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „gegen\ndie zur Durchführung dieses Gesetzes erlasse-\n1. die Deckungsrückstellung erhöht wird, weil die                         nen Rechtsverordnungen, die zur Durchführung\nRechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorher-                          der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, des Artikels 4\nsehbaren und nicht nur vorübergehenden Ände-                           Absatz 1 bis 5 der Verordnungen (EU) 2015/2365,\nrung der Verhältnisse angepasst werden müssen,                         (EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402“ durch die Wör-\nund                                                                    ter „gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des\n2. die Versicherungsansprüche aus der Durchfüh-                           Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genomme-\nrung betrieblicher Altersversorgung, für die wei-                      nen Vorschriften, gegen die zur Durchführung\nterhin ein Arbeitgeber nach § 1 Absatz 1 Satz 3                        dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\ndes Betriebsrentengesetzes einsteht, einen Anteil                      gen, die zur Durchführung der Verordnungen (EU)\nvon mindestens 75 Prozent an der zu erhöhen-                           Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365, (EU) 2016/1011,\nden Deckungsrückstellung ausmachen und we-                             (EU) 2017/2402, (EU) 2019/1238“ ersetzt.\nnigstens zwei Drittel dieses Anteils auf Versiche-               5. Dem § 303a wird folgender Satz angefügt:\nrungsansprüche entfallen, für die Arbeitgeber\n„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die\noder Dritte erklärt haben, der Pensionskasse die\ndort genannten Personen gegen die in § 120a Ab-\nerforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu\nsatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Be-\nstellen, damit sie die Erhöhung der Deckungs-\nzug genommenen Vorschriften verstoßen haben.“\nrückstellung zumindest für diese Versicherungs-\nansprüche vollständig finanzieren kann.                          6. Dem § 310 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nFür jeden Versicherungsanspruch wird der Teilan-                       „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\nspruch bestimmt, für den die Erhöhung der De-                          men und Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach\nckungsrückstellung nicht aus Erträgen des Ge-                          Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 63\nschäftsjahres oder Mitteln nach Satz 2 Nummer 2                        der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie gegen die An-\nfinanziert ist. Versicherungsansprüche, für die kein                   drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln gegen\nArbeitgeber einsteht, werden um den jeweiligen                         diese Maßnahmen und Entscheidungen haben keine\nTeilanspruch nach Satz 3 gekürzt, höchstens aber                       aufschiebende Wirkung.“\num den Betrag, der sich ergäbe, wenn keine Mittel                   7. In § 332 wird nach Absatz 4k folgender Absatz 4l\nnach Satz 2 Nummer 2 zugesagt wären und die in                         eingefügt:\nSatz 1 genannte Vorschrift angewendet würde. Die\n„(4l) Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung\nübrigen Versicherungsansprüche werden um den\n(EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und\njeweiligen Teilanspruch nach Satz 3 gekürzt, soweit\ndes Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuro-\ndie Eigenmittel dadurch auf bis zu 110 Prozent der\npäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl.\nSolvabilitätskapitalanforderung steigen. Die Kür-\nL 198 vom 25.7.2019, S. 1) durch Personen im An-\nzung der Versicherungsansprüche bedarf der Zu-\nwendungsbereich dieses Gesetzes können nach\nstimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stim-\n§ 120a des Wertpapierhandelsgesetzes geahndet\nmen der obersten Vertretung der Pensionskasse\nwerden.“\nund der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.“\n3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 19\na) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein                                         Weitere Änderung des\nKomma ersetzt.                                                               Versicherungsaufsichtsgesetzes\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein                        Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\nKomma ersetzt.                                                   (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 18 dieses\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                                 Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„7. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2                   1. In der Inhaltübersicht wird nach der Angabe zu § 50\nNummer 18 der Verordnung (EU) 2019/1238                        folgende Angabe eingefügt:\nfür die in den Geltungsbereich der Verord-                     „§ 50a     Entgelt bei der Vermittlung von Rest-\nnung (EU) 2019/1238 einbezogenen Unter-                                   schuldversicherungen“.\nnehmen.“                                                    2. In § 7 wird nach der Nummer 34b folgende Num-\n4. § 303 wird wie folgt geändert:                                         mer 34c eingefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gegen die                     „34c. Restschuldversicherung: eine Versicherung,\nzur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen                                 die der Absicherung eines Verbrauchers aus\nRechtsverordnungen, die zur Durchführung der                                einem Vertrag über einen entgeltlichen Zah-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1591\nlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche                  dem Mutterunternehmen dieses Versicherungsneh-\nFinanzierungshilfe oder aus einem Vertrag                      mers oder einem Unternehmen, das Tochterunter-\nüber ein Teilzahlungsgeschäft oder der Ab-                     nehmen desselben Mutterunternehmens ist, eine\nsicherung eines Darlehens- oder Leasingneh-                    Abschlussprovision für den Abschluss einer Rest-\nmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall                  schuldversicherung, ist Absatz 1 entsprechend an-\ndes Todes, der Krankheit, der Arbeitslosig-                    wendbar.\nkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger\n(3) Eine sonstige Vergütung für durch das Ver-\nUmstände, die zu einem Leistungsausfall\nsicherungsunternehmen in Anspruch genommene\ndes Verbrauchers oder des Darlehens- oder\nLeistungen eines Versicherungsvermittlers, eines\nLeasingnehmers führen können, dient, und\nmit diesem Versicherungsvermittler verbundenen\nbei der die Versicherungsleistung bestim-\nUnternehmens im Sinne des § 7 Nummer 30, des\nmungsgemäß ganz oder teilweise auf die Er-\nMutterunternehmens dieses Versicherungsvermitt-\nfüllung der Ansprüche aus dem jeweiligen\nlers, eines Unternehmens, das Tochterunternehmen\nVertragsverhältnis gerichtet ist.“\ndesselben Mutterunternehmens ist, oder eines in\n3. § 48 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           Absatz 2 genannten Versicherungsnehmers oder\n„Die §§ 48a bis 50a gelten nicht für den Rückver-                      Unternehmens oder sonstiger Dritter, ist nur zuläs-\nsicherungsvertrieb.“                                                   sig, wenn das Versicherungsunternehmen keine Ab-\nschlussprovision im Sinne der Absätze 1 und 2\n4. § 49 wird wie folgt geändert:\nzahlt. Eine sonstige Vergütung nach Satz 1 ist auf\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der                      den Betrag zu begrenzen, den ein ordentlicher und\nLebensversicherung“ durch ein Komma und die                        gewissenhafter Geschäftsleiter unter Berücksichti-\nWörter „der Lebensversicherung oder der Rest-                      gung der Belange der Versicherten mit einem nicht\nschuldversicherung“ ersetzt.                                       verbundenen Unternehmen vereinbaren würde. Er-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                   bringt das Versicherungsunternehmen auf Grund\n„(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten im                     eines solchen Vertrags einen Vorschuss, gilt dieser\nFall des § 50a Absatz 2 entsprechend mit der                       als sonstige Vergütung. Eine Vergütung von Leis-\nMaßgabe, dass auf die Kündigung durch die ver-                     tungen oder ein sonstiger geldwerter Vorteil darf\nsicherte Person abzustellen ist.“                                  nur dann gewährt werden, wenn die vereinbarten\nLeistungen bei dem Versicherungsunternehmen zu\n5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:                              einer entsprechenden Ersparnis der Aufwendungen\n„§ 50a                                     führen.\nEntgelt bei der                                   (4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Ver-\nVermittlung von Restschuldversicherungen                         sicherungsunternehmen, ein in Absatz 2 genannter\n(1) Gewährt ein Versicherungsunternehmen ei-                        Versicherungsnehmer oder in Absatz 2 genanntes\nnem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovi-                       Unternehmen seinen Angestellten für von diesen\nsion für den Abschluss einer Restschuldversiche-                       vermittelte Verträge über Restschuldversicherungen\nrung, darf die gewährte Vergütung 2,5 Prozent des                      Abschlussprovisionen gewährt. Die Vereinbarung\ndurch die Restschuldversicherung abgesicherten                         einer Abschlussprovision oder einer sonstigen\nDarlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages                          Vergütung im Sinne von Absatz 3 durch ein Ver-\nnicht übersteigen. Abschlussprovision im Sinne die-                    sicherungsunternehmen bedarf der Schriftform. Die\nser Vorschrift sind sämtliche Vertriebsvergütungen                     Vereinbarung ist unwirksam, soweit sie nicht den\nim Sinne von § 7 Nummer 34b, die an den Ab-                            Vorgaben des Satzes 2 und der Absätze 1 bis 3 ent-\nschluss oder den Fortbestand eines Vertrages oder                      spricht.“\nmehrerer Verträge oder einen sonstigen Erfolg zur                   6. In § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-\nFörderung des Abschlusses oder Fortbestands oder                       ter „§§ 48 bis 49 und 51“ durch die Angabe „§§ 48\nder Änderung eines oder mehrerer Verträge anknüp-                      bis 51“ ersetzt.\nfen. Umfasst der Darlehensbetrag oder sonstige\nGeldbetrag einen Anteil für die Prämienzahlung, so\nArtikel 20\nbleibt dieser Anteil bei der Berechnung der Vergü-\ntung außer Betracht. Der Abschluss von mehr als                                            Änderung des\neiner Restschuldversicherung, die sich auf densel-                      Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes\nben Versicherungsnehmer bezieht und denselben\nDas Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz\nDarlehensbetrag oder sonstigen Geldbetrag zum\nvom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt\nGegenstand hat, ist unwirksam. Sofern der Ab-\ndurch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Mai\nschluss mehrerer Verträge zur Einbindung verschie-\n2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie\ndener Risikoträger zur Absicherung verschiedener in\nfolgt geändert:\n§ 7 Nummer 34c genannter Umstände oder mehre-\nrer versicherter Personen aus mehreren einzelnen                    1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den\nVerträgen erforderlich ist, gilt dies als Abschluss                    §§ 5 und 6 gestrichen.\nnur einer Restschuldversicherung.                                   2. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.\n(2) Gewährt ein Versicherungsunternehmen ei-\n3. § 9 wird wie folgt geändert:\nnem Versicherungsnehmer eines Gruppenversiche-\nrungsvertrags für Restschuldversicherungen oder                        a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Komma nach dem\neinem mit diesem Versicherungsnehmer verbunde-                             Wort „Beschäftigten“ durch das Wort „und“ er-\nnen Unternehmen im Sinne des § 7 Nummer 30,                                setzt und werden die Wörter „sowie die Mitglie-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1592              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nder des Beirates und Beisitzer des Wider-                          in der Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister\nspruchsausschusses“ gestrichen.                                    jeweils“ eingefügt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                        4. Dem § 23 wird folgender Absatz 13 angefügt:\n4. § 28 wird wie folgt geändert:                                             „(13) § 16e Absatz 1 und § 16f Absatz 1 sind\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                        erstmals auf die Umlageabrechnung 2021 und die\nUmlagevorauszahlung 2022 anzuwenden.“\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n5. § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.                                                               Artikel 22\n6. § 44 wird wie folgt gefasst:                                                               Änderung der\n„§ 44                                                       Gewerbeordnung\nVeröffentlichungsrecht der Bundesanstalt                        § 34d Absatz 1 Satz 7 der Gewerbeordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999\nDie Bundesanstalt kann ihre Verfügungen nach                    (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 26 Absatz 4\n§ 4 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 2 Satz 3, § 15                     des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) ge-\nAbsatz 1 und 2, § 20 Absatz 1, § 28, § 36 oder                      ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n§ 37 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechts-\nverordnung nach Absatz 2, auf ihrer Internetseite                   „Die §§ 48b und 50a Absatz 1, 2 und 4 des Ver-\nveröffentlichen.“                                                   sicherungsaufsichtsgesetzes sind entsprechend anzu-\nwenden.“\n7. In § 47 Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung mit\n§ 6“ gestrichen.\nArtikel 23\n8. Dem § 68 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nAufhebung der\n„(6) Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021                               WpÜG-Beiratsverordnung\neingelegt wurden, finden dieses Gesetz sowie die\nWpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung in der                           Die WpÜG-Beiratsverordnung vom 27. Dezember\nvor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwen-                      2001 (BGBl. I S. 4259), die zuletzt durch Artikel 195\ndung.“                                                              der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ngeändert worden ist, wird aufgehoben.\nArtikel 21\nArtikel 24\nÄnderung des\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes                                                Aufhebung der\nDas      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz              vom           WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-                   Die     WpÜG-Widerspruchsausschuss-Verordnung\ntikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534)                vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4261), die zuletzt\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2003\n1. In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach der                    (BGBl. I S. 1006) geändert worden ist, wird aufgeho-\nAngabe „Absatz 5“ die Wörter „oder § 32f Absatz 1“                  ben.\neingefügt.\n2. § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                               Artikel 25\na) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein                                            Änderung der\nKomma ersetzt.                                                               WpÜG-Gebührenverordnung\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                    Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 4267), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-\n„6. Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister:                  satz 65 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I\nUnternehmen mit einer von der Bundesan-                    S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von\nSchwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach                 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „in\nArtikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii               Verbindung mit § 6“ gestrichen.\nder Verordnung (EU) 2020/1503 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom                      2. § 3 wird aufgehoben.\n7. Oktober 2020 über Europäische Schwarm-\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:\nfinanzierungsdienstleister für Unternehmen\nund zur Änderung der Verordnung (EU)                                                     „§ 5\n2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937\n(ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), soweit                                        Übergangsregelung\ndiese Unternehmen nicht unter die Num-\nAuf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021\nmern 1 bis 5 fallen.“\neingelegt wurden, findet diese Verordnung in der\n3. In § 16f Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort                        vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwen-\n„Datenbereitstellungsdienstleister“ die Wörter „und                    dung.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                           1593\nArtikel 26\nÄnderung der\nVerordnung über die Erhebung von Gebühren und die\nUmlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nDie Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von\nKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt\ndurch Artikel 24 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:\n„16. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238“.\n2. Der Tabelle werden die folgenden Nummern 16 bis 16.2 angefügt:\nGebühr\nNr.                                                  Gebührentatbestand\nin Euro\n„16          Individuell zurechenbare Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1238\n16.1         Registrierung eines PEPP nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238                                    5 165\n16.2         Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238                                                  12 310“.\nArtikel 27\nWeitere Änderung der\nVerordnung über die Erhebung von Gebühren und die\nUmlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nDie Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von\nKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt\ndurch Artikel 26 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:\n„17. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503“.\n2. Die Tabelle wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 5.2.2 wird folgende Nummer 5.2.3 eingefügt:\nNr.                              Gebührentatbestand                                           Gebühr in Euro\n„5.2.3        Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 32f Absatz 2 290“.\nSatz 1 WpHG\nb) Die folgenden Nummern 17. bis 17.5 werden angefügt:\nNr.                              Gebührentatbestand                                           Gebühr in Euro\n„17           Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der\nGrundlage der Verordnung (EU) 2020/1503\n17.1          Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs- 5 045\nDienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i\noder ii der Verordnung (EU) 2020/1503\n17.2          Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2 295\n2020/1503 um eine Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung\nnach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Ver-\nordnung (EU) 2020/1503\n17.3          Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-                      Erlaubnisgebühr nach der Num-\nDienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i           mer 17.1, die bei mehreren persön-\noder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 für eine Personen-                lich haftenden Gesellschaftern nach\nhandelsgesellschaft                                                     dem Verhältnis ihrer jeweiligen Ka-\npitaleinlagen zueinander aufgeteilt\nwird, mindestens jedoch 250 Euro\nje persönlich haftendem Gesell-\nschafter\n17.4          bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschaf- 190\nters\n17.5          Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs- 2 890“.\nDienstleistungen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich\nsind.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1594              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nArtikel 28                                                            Artikel 30\nÄnderung der\nInkrafttreten\nPrüfungsberichtsverordnung\nIn § 31 Absatz 1 Satz 4 der Prüfungsberichtsverord-                     (1) Die Artikel 10, 17, 20, 23 bis 25 und 28 treten am\nnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt                   Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I\nS. 1423) geändert worden ist, wird nach der Angabe                         (2) Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 6\n„18 bis 26“ ein Komma und die Angabe „26b bis 26e“                     tritt am 12. Februar 2022 in Kraft. Artikel 14 Nummer 7,\neingefügt.                                                             Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe b bis e, Nummer 2\nbis 5 und 7 bis 11 treten am 12. August 2022 in Kraft.\nArtikel 29\n(3) Die Artikel 4, 5, 7, 9, 14, 21, 26 und 27 treten an\nÄnderung des                                  dem Tag in Kraft, an dem die Verordnung (EU)\nBürgerlichen Gesetzbuchs                              2020/1503 nach ihrem Artikel 51 Unterabsatz 2 erst-\nIn § 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-                   malig gilt.\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I\nS. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6                   (4) Die Artikel 1, 6, 8 und 11 treten am 28. November\ndes Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) ge-                    2021 in Kraft.\nändert worden ist, werden nach der Angabe „75 000\n(5) Artikel 13 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2024 in\nEuro“ die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2020/1503\nKraft.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzie-                          (6) Die Artikel 19 und 22 treten am 1. Juli 2022 in\nrungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung                    Kraft.\nder Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU)\n2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist an-                        (7) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2022\nwendbar“ eingefügt.                                                    in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}