{"id":"bgbl1-2021-30-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":30,"date":"2021-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/30#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_30.pdf#page=38","order":2,"title":"Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG)","law_date":"2021-06-03T00:00:00Z","page":1534,"pdf_page":38,"num_pages":34,"content":["1534              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nGesetz\nzur Stärkung der Finanzmarktintegrität\n(Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG)\nVom 3. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                   Artikel 1\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                        Änderung des\nWertpapierhandelsgesetzes\nInhaltsübersicht\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nArtikel  1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nArtikel  2 Änderung des Börsengesetzes\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes\nArtikel  3 Änderung des Vermögensanlagengesetzes\nvom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden\nArtikel  4 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-\nsetzes\nist, wird wie folgt geändert:\nArtikel  5 Änderung des Kreditwesengesetzes                              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel  6 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                    a) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:\nArtikel  7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nArtikel  8 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs                               „§ 28 (weggefallen)“.\nArtikel  9 Änderung des Geldwäschegesetzes                                  b) Die Angaben zu den §§ 108 und 109 werden wie\nArtikel 10 Änderung der Abgabenordnung                                         folgt gefasst:\nArtikel 11 Änderung des Handelsgesetzbuchs\n„§ 108     (weggefallen)\nArtikel 12 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-\ngesetzbuch                                                          § 109      Ergebnis der Prüfung der Bundesan-\nArtikel 13 Änderung des Publizitätsgesetzes                                               stalt“.\nArtikel 14 Änderung des Umwandlungsgesetzes                                 c) Nach der Angabe zu § 109 wird folgende An-\nArtikel 15 Änderung des Aktiengesetzes                                         gabe eingefügt:\nArtikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktienge-\nsetz                                                                „§ 109a Informationsaustausch, Befreiung von\nArtikel 17 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes                                            Verschwiegenheitspflichten“.\nArtikel 18 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-                d) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende An-\nten mit beschränkter Haftung\ngabe eingefügt:\nArtikel 19 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes\nArtikel 20 Änderung des Genossenschaftsgesetzes                                „§ 113a Evaluierung“.\nArtikel 21 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung                            e) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende An-\nArtikel 22 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Ab-                     gabe eingefügt:\nschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle                                     „§ 119a Strafvorschriften“.\nArtikel 23 Änderung der Verordnung über Gebühren der Ab-                    f) Folgende Angabe wird angefügt:\nschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle                                     „§ 141     Übergangsvorschrift zum Finanz-\nArtikel 24 Änderung der Verordnung über die Erhebung von                                  marktintegritätsstärkungsgesetz“.\nGebühren und die Umlegung von Kosten nach dem\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                          2. Nach § 18 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden\nArtikel 25 Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverord-                  Sätze eingefügt:\nnung                                                             „Betrifft die Zusammenarbeit nach Satz 1 inländi-\nArtikel 26 Änderung weiterer Gesetze                                        sche Handelsplätze, an denen Finanzinstrumente\nArtikel 27 Inkrafttreten                                                    oder Waren gehandelt werden, so unterstützen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1535\nsich die Bundesanstalt und die Behörde, die für                                Unternehmens und den Grund für die An-\nden inländischen Handelsplatz zuständig ist, ge-                               ordnung im Bundesanzeiger und auf ihrer\ngenseitig. Ersucht die Bundesanstalt die für den                               Internetseite bekannt machen, soweit hieran\ninländischen Handelsplatz zuständige Behörde                                   ein öffentliches Interesse besteht. Die Be-\num die Weitergabe von Informationen, die zur Er-                               kanntmachung des Grunds für die Anord-\nfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 erforderlich                                nung darf keine personenbezogenen Daten\nsind, übermittelt sie der ersuchten Behörde die für                            enthalten.“\ndie Erledigung des Auskunftsersuchens erforder-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nlichen Informationen. Die ersuchte Behörde über-\nmittelt der Bundesanstalt die zur Erfüllung der Auf-                         „(2) Prüfungsgegenstand können auch die\ngaben nach Satz 1 erforderlichen Informationen.                           Abschlüsse und Berichte sein, die die beiden\n§ 10 Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Börsengesetzes gilt                        Geschäftsjahre zum Gegenstand haben, die\nentsprechend. Die Bundesanstalt löscht personen-                          dem Geschäftsjahr vorausgehen, auf das Ab-\nbezogene Daten, sobald die Daten zur Erfüllung                            satz 1 Satz 5 Bezug nimmt; eine stichproben-\nihrer Aufgaben nach Satz 1 nicht mehr erforderlich                        artige Prüfung ist hierbei nicht zulässig.“\nsind. Die ersuchte Behörde löscht von der Bundes-                      c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgend ge-\nanstalt übermittelte personenbezogene Daten spä-                          fasst:\ntestens nach Erteilung der Auskunft.“\n„(4) Bei der Durchführung der Prüfung kann\n3. § 28 wird aufgehoben.\nsich die Bundesanstalt anderer Einrichtungen\n4. In § 80 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „nach                             und Personen bedienen. Die Bundesanstalt darf\n§ 25b“ durch die Wörter „nach § 24 Absatz 1 Num-                          anderen Einrichtungen und Personen, derer sie\nmer 19, auch in Verbindung mit einer Rechtsver-                           sich nach Satz 1 bedient, Informationen über-\nordnung nach Absatz 4, und nach § 25b“ ersetzt.                           mitteln, auch wenn diese unter gesetzliche\n5. § 88 wird wie folgt geändert:                                             Verschwiegenheitspflichten fallen, soweit die\nEinrichtungen oder Personen die Informationen\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nzur Durchführung der ihnen nach Satz 1 im Rah-\nfügt:\nmen einer Prüfung übertragenen Aufgaben be-\n„(2a) Die Bundesanstalt kann auch Anord-                           nötigen. Vor Übermittlung der Informationen\nnungen, die geeignet und erforderlich sind, um                        anonymisiert die Bundesanstalt darin enthaltene\nim Einzelfall die Ordnungsmäßigkeit der Tätig-                        personenbezogene Daten, soweit sie für die\nkeit nach diesem Gesetz, insbesondere die Ein-                        Durchführung der übertragenen Aufgaben nicht\nhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz, zu                          zwingend erforderlich sind. Die Einrichtungen\ngewährleisten unmittelbar treffen gegenüber                           oder Personen haben ihnen übermittelte perso-\n1. Unternehmen, mit denen eine Auslagerungs-                          nenbezogene Daten spätestens nach Abschluss\nvereinbarung im Sinne des § 25b des Kredit-                        ihrer übertragenen Aufgaben zu löschen.\nwesengesetzes besteht oder bestanden hat,                             (5) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufga-\nund                                                                ben nach § 106 erforderlich ist, können die Bun-\n2. sonstigen zur Durchführung eingeschalteten                         desanstalt und die Personen, derer sich die\ndritten Personen oder Unternehmen.“                                Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Auf-\ngaben bedient, von dem geprüften Unterneh-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Absätzen 1\nmen, von den Mitgliedern seiner Organe, von\nund 2“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 2a“\nseinen Beschäftigten sowie von seinen Ab-\nersetzt.\nschlussprüfern Auskünfte, die Vorlage von Un-\n6. In § 106 Satz 1 werden die Wörter „und vorbehalt-                         terlagen oder sonstigen Daten und die Überlas-\nlich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des                            sung von Kopien verlangen. Die Bundesanstalt\nHandelsgesetzbuchs“ gestrichen.                                           kann die nach Satz 1 Verpflichteten laden und\n7. § 107 wird wie folgt geändert:                                            vernehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für\ndie nach den Vorschriften des Handelsgesetz-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      buchs in den Konzernabschluss einzubeziehen-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                        den Tochterunternehmen. Die Befugnisse nach\n„Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der                         den Sätzen 1 und 2 gelten gegenüber jeder-\nRechnungslegung auch dann anordnen,                              mann, wenn die Voraussetzungen des Absat-\nwenn sie eine Prüfung nach § 44 Absatz 1                         zes 1 Satz 1 vorliegen. Soweit im Rahmen von\nSatz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 14                        Auskunfts- oder Vorlageverlangen nach Satz 1,\nSatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder                         auch in Verbindung mit den Sätzen 3 oder 4,\nnach § 306 Absatz 1 Nummer 1 des Versi-                          oder im Rahmen von Vernehmungen nach\ncherungsaufsichtsgesetzes durchführt oder                        Satz 2, auch in Verbindung mit den Sätzen 3\ndurchgeführt hat und die Prüfungen densel-                       oder 4, erforderlich, haben die ersuchten Unter-\nben Gegenstand betreffen.“                                       nehmen oder Personen auch personenbezo-\ngene Daten gegenüber der Bundesanstalt oder\nbb) Die neuen Sätze 6 und 7 werden wie folgt                          den Personen offenzulegen, derer sich die Bun-\ngefasst:                                                         desanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben\n„Ordnet die Bundesanstalt eine Prüfung der                       bedient. Die Auskunftspflicht der Abschlussprü-\nRechnungslegung an, so kann sie ihre An-                         fer beschränkt sich auf Tatsachen, die ihnen im\nordnung unter Nennung des betroffenen                            Rahmen der Abschlussprüfung bekannt ge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nworden sind. Für das Recht zur Auskunfts-                          samt den wesentlichen Teilen der Begründung un-\nverweigerung oder Aussageverweigerung sowie                        verzüglich bekannt\ndie Belehrungspflicht gilt § 6 Absatz 15 entspre-                  1. auf ihrer Internetseite,\nchend.“\n2. im Bundesanzeiger sowie\nd) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:\n3. in einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder\n„(7) Bedienstete der Bundesanstalt dürfen                           über ein elektronisch betriebenes Informations-\nGeschäfts- und Wohnräume durchsuchen,                                  verbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, bei\nwenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben                                 nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-\nnach § 106 erforderlich ist und konkrete An-                           setzes tätigen Unternehmen, anderen Unterneh-\nhaltspunkte für einen erheblichen Verstoß gegen                        men, die ihren Sitz im Inland haben und die an\nRechnungslegungsvorschriften vorliegen. Das                            einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han-\nGrundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes                           del zugelassen sind, und bei Versicherungs-\nwird insoweit eingeschränkt. § 105 Absatz 2 der                        unternehmen weit verbreitet ist.\nStrafprozessordnung gilt entsprechend. Im Rah-\nmen der Durchsuchung dürfen Bedienstete der                        Die Bekanntmachung der Begründung darf keine\nBundesanstalt Gegenstände sicherstellen, die                       personenbezogenen Daten enthalten. Die Bundes-\nals Beweismittel für die Ermittlung des Sachver-                   anstalt sieht von einer Bekanntmachung ab, wenn\nhalts von Bedeutung sein können. Befinden sich                     hieran kein öffentliches Interesse besteht. Die\ndie Gegenstände im Gewahrsam einer Person                          Bundesanstalt kann im Einklang mit den materiel-\nund werden sie nicht freiwillig herausgegeben,                     len Rechnungslegungsvorschriften anordnen, dass\nkönnen Bedienstete der Bundesanstalt die Ge-                       der Fehler unter Berücksichtigung der Rechtsauf-\ngenstände beschlagnahmen. Durchsuchungen                           fassung der Bundesanstalt unter Neuaufstellung\nund Beschlagnahmen sind, außer bei Gefahr                          des Abschlusses oder Berichts für das geprüfte\nim Verzug, durch einen Richter anzuordnen. Zu-                     Geschäftsjahr oder im nächsten Abschluss oder\nständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.                     Bericht zu berichtigen ist. Behebt das Unterneh-\nGegen die richterliche Entscheidung ist die Be-                    men den nach Satz 1 bekannt gemachten Fehler,\nschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a                     macht die Bundesanstalt dies auf die dort ge-\nder Strafprozessordnung gelten entsprechend.                       nannte Weise ebenfalls bekannt.\nBei Beschlagnahmen ohne gerichtliche Anord-                           (3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt\nnung gilt § 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung                    keine Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt\nentsprechend. Zuständiges Gericht für die                          dies dem Unternehmen mit. Die Bundesanstalt\nnachträglich eingeholte gerichtliche Entschei-                     macht das Prüfungsergebnis gemäß Absatz 2\ndung ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.                        Satz 1 bekannt, wenn sie zuvor die Prüfung be-\nÜber die Durchsuchung ist eine Niederschrift                       kannt gemacht hat.\nzu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienst-                     (4) Die Bundesanstalt löscht die nach Absatz 2\nstelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung                       Satz 1 und 5 sowie nach Absatz 3 Satz 2 auf ihrer\nund ihr Ergebnis enthalten.                                        Internetseite bekannt gemachten Informationen\n(8) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internet-                  zehn Jahre nach ihrer Bekanntmachung.“\nseite wesentliche Verfahrensschritte und im                    10. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:\nLaufe des Verfahrens gewonnene Erkenntnisse\nim Zusammenhang mit der Rechnungslegung                                                    „§ 109a\nunter Nennung des betroffenen Unternehmens                                         Informationsaustausch,\nbekannt machen, soweit hieran ein öffentliches                           Befreiung von Verschwiegenheitspflichten\nInteresse besteht. Die Bekanntmachung der                             (1) Soweit\nVerfahrensschritte und Erkenntnisse darf keine\npersonenbezogenen Daten enthalten.                                 1. der Bundesanstalt,\n(9) Die Bundesanstalt löscht die nach Ab-                       2. der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bun-\nsatz 1 Satz 6 und Absatz 8 auf ihrer Internetseite                     desamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,\nbekannt gemachten Informationen zehn Jahre                         3. dem Bundesministerium der Finanzen,\nnach der Bekanntmachung.“                                          4. dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-\n8. § 108 wird aufgehoben.                                                     braucherschutz oder\n9. § 109 wird wie folgt gefasst:                                          5. dem Bundesministerium für Wirtschaft und\n„§ 109                                         Energie\nErgebnis der Prüfung der Bundesanstalt                          im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen\nAufgaben Informationen, Tatsachen oder Bewer-\n(1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt,                     tungen bekannt werden, die von der Bundesanstalt\ndass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt                     durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungsle-\ndie Bundesanstalt den Fehler fest. Die Bundesan-                       gung von nach § 106 zu prüfenden Unternehmen\nstalt kann darüber hinaus feststellen, wie sich die                    betreffen, dürfen die genannten Behörden und\nRechnungslegung ohne den Fehler dargestellt                            Stellen diese Informationen untereinander austau-\nhätte.                                                                 schen und im dazu erforderlichen Umfang auch\n(2) Die Bundesanstalt macht den festgestellten                      personenbezogene Daten untereinander offenle-\nFehler samt einer Feststellung nach Absatz 1 Satz 2                    gen. Die empfangende Behörde oder Stelle darf\nunter Nennung des betroffenen Unternehmens                             ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1537\nDaten speichern und verwenden, soweit dies zur                         2. entgegen § 117 Nummer 1 in Verbindung mit\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich                         § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1\nist.                                                                       Satz 5 des Handelsgesetzbuchs\n(2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs                          eine unrichtige Versicherung abgibt.\nnach Absatz 1 unterliegen die austauschenden\nStellen untereinander keinen gesetzlichen Ver-                            (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die\nschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten.“                         Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld-\nstrafe.“\n11. § 110 wird wie folgt geändert:\n16. § 120 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:                                                            a) Nach Absatz 2 Nummer 14 wird folgende Num-\nmer 14a eingefügt:\n„Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 107\nbleiben von Maßnahmen der zuständigen Straf-                           „14a. einer vollziehbaren Anordnung nach\nverfolgungsbehörden unberührt, soweit dies zur                                § 107 Absatz 5 Satz 1 oder § 109 Absatz 2\nPrüfung der Rechnungslegung erforderlich ist                                  Satz 4 zuwiderhandelt,“.\nund soweit eine Gefährdung des Untersu-                            b) Absatz 12 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfol-\ngungsbehörden oder der für Strafsachen zu-                             aa) In Buchstabe d wird das Komma am Ende\nständigen Gerichte nicht zu besorgen ist. Vor                              gestrichen.\nAusübung der Befugnisse nach § 107 setzt die                           bb) Buchstabe e wird aufgehoben.\nBundesanstalt die zuständige Strafverfolgungs-\nbehörde in Kenntnis und stellt Einvernehmen                        c) In Absatz 24 werden die Wörter „Nummer 2a,\nüber das Vorliegen der Voraussetzungen nach                            und 16,“ durch die Wörter „Nummer 2a, 14a\nSatz 3 her.“                                                           und 16,“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „las-                   17. Folgender § 141 wird angefügt:\nsen“ die Wörter „oder konkrete Anhaltspunkte\n„§ 141\nfür einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvor-\nschriften begründen“ eingefügt.                                                      Übergangsvorschrift\nzum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz\n12. § 111 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze                         (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 nicht\nersetzt:                                                           abgeschlossene Prüfungen nach § 342b Absatz 2\nSatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis ein-\n„Dazu kann sie diesen Stellen auch den Wort-                       schließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung,\nlaut von Entscheidungen zur Verfügung stellen,                     die bei einer nach § 342b Absatz 1 des Handels-\ndie sie in Einzelfällen getroffen hat. Der Wortlaut                gesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember\nder Entscheidungen darf den zuständigen Stel-                      2021 geltenden Fassung anerkannten Prüfstelle\nlen auch zur Veröffentlichung zur Verfügung ge-                    anhängig sind, werden von der Bundesanstalt fort-\nstellt werden.“                                                    geführt.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                              (2) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-\n13. In § 112 Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 5                          setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember\nund 6, § 108 Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 und                       2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte\n§ 109 Absatz 1 und 2 Satz 1“ durch die Wörter                          Einrichtung hat sämtliche ihr zu einer Prüfung nach\n„Absatz 5 bis 8 sowie § 109 Absatz 1 und 2 Satz 1                      Absatz 1 vorliegenden Unterlagen unverzüglich\nund 4“ ersetzt.                                                        nach Ablauf des 31. Dezember 2021 der Bundes-\n14. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:                            anstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt ist be-\nfugt, diese Informationen zur Fortführung der je-\n„§ 113a                                     weiligen Prüfung zu erheben. Auf eine fortgeführte\nEvaluierung                                   Prüfung nach Absatz 1 sind die §§ 106 bis 113 an-\nzuwenden.\nDas Bundesministerium der Finanzen berichtet\nden gesetzgebenden Körperschaften zum 1. Januar                           (3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-\n2027 über die Erfahrungen mit den Regelungen                           setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember\nvon Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 in der am 1. Ja-                     2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte\nnuar 2022 in Kraft getretenen Fassung.“                                Einrichtung gewährt der Bundesanstalt auf Verlan-\ngen Einsicht in bei ihr vorhandene Unterlagen zu\n15. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:\nPrüfungen, die spätestens bis zum 31. Dezember\n„§ 119a                                     2021 abgeschlossen sind, und übermittelt der Bun-\nStrafvorschriften                               desanstalt eine physische oder elektronische Aus-\nfertigung von Unterlagen, deren Vernichtung oder\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit                 Löschung sie beabsichtigt. Die Absicht ist der Bun-\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                          desanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt hat die\n1. entgegen § 114 Absatz 2 Nummer 3 oder § 115                         Rechte nach Satz 1 nur, wenn das Unternehmen,\nAbsatz 2 Nummer 3, jeweils in Verbindung mit                       auf das sich die Unterlagen beziehen, zustimmt\n§ 264 Absatz 2 Satz 3 oder § 289 Absatz 1                          oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an\nSatz 5 des Handelsgesetzbuchs, oder                                der Einsichtnahme oder Übermittlung besteht.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1538              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nArtikel 2                                 2. In § 24 Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „§ 342b\nÄnderung des                                      Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 107“\nBörsengesetzes                                     durch die Angabe „§ 107“ ersetzt.\nDas Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I\nArtikel 4\nS. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 13 des Geset-\nzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert wor-                                          Änderung des\nden ist, wird wie folgt geändert:                                              Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\n1. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        Das      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz    vom\n22. April  2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-\n„Befindet sich eine in Satz 3 Nummer 1 bis 4 ge-\ntikel 15    des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I\nnannte Stelle in einem anderen Staat, so dürfen\nS. 1498)   geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Informationen nur weitergegeben werden, wenn\ndie bei dieser Stelle beschäftigten und von dieser                    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nStelle beauftragten Personen einer dem Satz 1 ent-                       a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe\nsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.“                          eingefügt:\n2. Nach § 22 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-                          „§ 11a Private Finanzgeschäfte der Beschäftig-\ngefügt:                                                                              ten der Bundesanstalt“.\n„Der Sanktionsausschuss teilt seine Entscheidung                         b) Die Angaben zu den §§ 16l bis 16r werden\nüber Sanktionen der Geschäftsführung unverzüglich                           durch die folgenden Angaben ersetzt:\nmit.“\n„§ 16l   Aufgabenbereich Bilanzkontrolle\n3. § 42 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 16m Entstehung der Umlageforderung; Fest-\n„Liegen zusätzliche Voraussetzungen nach Absatz 1                                    setzung des Umlagebetrages und Fäl-\nnicht mehr vor oder erfüllt der Emittent auch nach                                   ligkeit\neiner ihm gesetzten angemessenen Frist weitere\nUnterrichtungspflichten nach Absatz 1 nicht, kann                           § 16n    Festsetzung und Fälligkeit von Umlage-\ndie Geschäftsführung den Emittenten aus dem ent-                                     vorauszahlungen\nsprechenden Teilbereich des regulierten Marktes                             § 16o    Differenz zwischen Umlagebetrag und\nausschließen.“                                                                       Vorauszahlung\n4. Dem § 50a wird folgender Absatz 3 angefügt:                                 § 16p    Säumniszuschläge; Beitreibung\n„(3) Die Geschäftsführung kann Entscheidungen                            § 16q    Festsetzungsverjährung\nüber Maßnahmen und Sanktionen nach § 22 Ab-\n§ 16r    Zahlungsverjährung\nsatz 2 Satz 1 und 2 und § 42 Absatz 2 Satz 1 gegen\nHandelsteilnehmer und Emittenten auf der Internet-                          § 16s    Erstattung überzahlter Umlagebeträge“.\nseite der Börse bekannt machen. Für die Bekannt-                         c) Nach der Angabe zu § 18a wird folgende An-\nmachung gilt Absatz 2 Satz 2 bis 9 entsprechend.“                           gabe eingefügt:\nArtikel 3                                         „§ 18b Übernahme der Beschäftigten des\nDeutsche Prüfstelle für Rechnungsle-\nÄnderung des                                                   gung DPR e. V.“.\nVermögensanlagengesetzes\nd) Folgende Angabe wird angefügt:\nDas Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember\n2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-                        „§ 24    Übergangsbestimmungen zu Kosten,\nsatz 32 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990)                                  Haushalt und Umlageerhebung für den\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                           Aufgabenbereich Bilanzkontrolle“.\n1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 2. Dem § 4 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:\na) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein                             „Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe\nKomma ersetzt.                                                        des Satzes 2 kann die Bundesanstalt auch im\nWege verdeckter Testkäufe Finanzprodukte erwer-\nb) Der Nummer 7 wird das Wort „und“ angefügt.\nben und Finanzdienstleistungen in Anspruch neh-\nc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                                      men.“\n„8. Anlagen, die im Austausch für die zeitweise                    3. Dem § 4e Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nÜberlassung von Geld oder handelsüblichen\n„Diese Verpflichtung gilt entsprechend für Perso-\nEdelmetallen\nnen und Einrichtungen, derer sich die Bundesan-\na) eine Verzinsung und Rückzahlung,                              stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient.“\nb) eine Verzinsung und Herausgabe von                         4. § 6 wird wie folgt geändert:\nhandelsüblichen Edelmetallen,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) einen        vermögenswerten         Barausgleich\noder                                                              „(1) Die Bundesanstalt wird durch das Direk-\ntorium gesamtverantwortlich geleitet. Das Di-\nd) einen vermögenswerten Ausgleich durch                            rektorium besteht aus einem Präsidenten oder\ndie Herausgabe von handelsüblichen                             einer Präsidentin sowie Exekutivdirektoren oder\nEdelmetallen                                                   Exekutivdirektorinnen, von denen einer oder\ngewähren oder in Aussicht stellen,“.                                eine als Vizepräsident oder Vizepräsidentin\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                       1539\nständiger Vertreter oder ständige Vertreterin des                     (2) Der Bundesanstalt oder der von ihr beauf-\nPräsidenten oder der Präsidentin ist. Das Di-                      tragten Person wird die Befugnis eingeräumt,\nrektorium beschließt ein Organisationsstatut,                      durch Richtlinien\nwelches die Zuständigkeiten und Aufgaben in-                       1. abweichend von Absatz 1 den Handel in weite-\nnerhalb des Direktoriums festlegt. Das Organi-                         ren Finanzinstrumenten und weitere Finanz-\nsationsstatut sowie dessen Änderungen sind                             transaktionen zu verbieten, soweit aufgrund\ndem Bundesministerium zur Genehmigung vor-                             der Art der Geschäfte, der Transaktionen und\nzulegen.“                                                              der Tätigkeit ein Interessenkonflikt durch solche\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                               privaten Finanzgeschäfte in besonderem Maße\nzu befürchten ist, oder Ausnahmen für Beschäf-\nc) Absatz 5 wird Absatz 4.\ntigte zu bestimmen, soweit kein Interessenkon-\n5. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                flikt durch private Finanzgeschäfte zu befürch-\n„Die Mitglieder des Direktoriums werden in der                             ten ist, und\nRegel für fünf Jahre bestellt.“                                        2. Anzeigepflichten für Finanzinstrumente nach\nAbsatz 1 Satz 1 vorzusehen, die Beschäftigte\n6. § 10b wird wie folgt gefasst:\nvor Inkrafttreten dieser Regelung oder vor erst-\n„§10b                                          maliger Anwendung dieser Regelung oder ohne\nPersonalgewinnungs-                                     ihr Zutun später erlangen, sowie abweichend\nund Personalbindungsprämie                                   von Absatz 1 einen Genehmigungsvorbehalt für\nderen Veräußerung.\nDie Bundesanstalt kann auf Anordnung des Prä-\nsidenten oder der Präsidentin mit Zustimmung des                          (3) Die Bundesanstalt muss über angemessene\nVerwaltungsrats von § 43 Absatz 8 des Bundesbe-                        interne Kontrollverfahren verfügen, die geeignet\nsoldungsgesetzes abweichen.“                                           sind, Verstößen der bei der Bundesanstalt Be-\nschäftigten gegen die Verbote nach Absatz 1 oder\n7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:                              Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 ent-\n„§ 11a                                     gegenzuwirken.\nPrivate Finanzgeschäfte                                 (4) Beschäftigte sind verpflichtet, Geschäfte\nder Beschäftigten der Bundesanstalt                            in Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 2\nAbsatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\n(1) Beschäftigte der Bundesanstalt dürfen we-                       Nr. 596/2014 und Handlungen und Geschäfte im\nder für eigene oder fremde Rechnung noch für                           Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1\neinen anderen private Finanzgeschäfte in Finanz-                       der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die sie für ei-\ninstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wert-                       gene oder fremde Rechnung oder für einen ande-\npapierhandelsgesetzes tätigen, die                                     ren abgeschlossen haben, unverzüglich der Bun-\n1. an einem organisierten Markt im Sinne von § 2                       desanstalt oder der von ihr beauftragten Person\nAbsatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes im                         schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Bun-\nInland zum Handel zugelassen sind,                                 desanstalt oder die von ihr beauftragte Person\nkann Richtlinien zur Ausgestaltung der Anzeige-\n2. von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne                     pflicht, auch unter Einbeziehung der Vorgesetzten,\ndes Sektors „Finanzielle Kapitalgesellschaften“                    erlassen. Die Bundesanstalt oder die von ihr beauf-\n(S. 12) der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des                       tragte Person kann von den Beschäftigten die\nEuropäischen Parlaments und des Rates                              Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Un-\nvom 21. Mai 2013 zum Europäischen System                           terlagen über Geschäfte in Finanzinstrumenten im\nVolkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf                         Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der\nnationaler und regionaler Ebene in der Europä-                     Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Handlungen\nischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1),                     und Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1\ndie durch die Delegierte Verordnung (EU)                           Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)\n2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) ge-                     Nr. 596/2014 sowie über private Finanzgeschäfte\nändert worden ist, mit Sitz oder Niederlassung                     gemäß Absatz 1 verlangen, die sie für eigene oder\nin der Europäischen Union ausgegeben wurden,                       fremde Rechnung oder für einen anderen abge-\noder                                                               schlossen haben. § 6 Absatz 15 des Wertpapier-\n3. durch Unternehmen, die durch die Bundes-                            handelsgesetzes ist anzuwenden.“\nanstalt beaufsichtigt werden oder bei welchen                   8. § 12 wird wie folgt geändert:\nein Unternehmen der Gruppe durch die Bundes-\nanstalt beaufsichtigt wird, ausgegeben wurden,                     a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\noder die sich auf Finanzinstrumente nach den                                   „(2) Der Haushaltsplan wird vom Präsidenten\nNummern 1 bis 3 beziehen. Satz 1 gilt nicht für                            oder der Präsidentin aufgestellt. Der Präsident\nFinanzinstrumente nach § 2 Absatz 4 Nummer 2                               oder die Präsidentin hat dem Verwaltungsrat\ndes Wertpapierhandelsgesetzes und für private Fi-                          den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich\nnanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister                           vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch den\nfür Beschäftigte der Bundesanstalt im Rahmen ei-                           Verwaltungsrat festgestellt.\nner Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8                               (3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der\nSatz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes                              Präsident oder die Präsidentin eine Rechnung\nabgeschlossen werden.                                                      über die Einnahmen und Ausgaben der Bundes-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1540              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nanstalt aufzustellen. Die Entlastung des Präsi-                    desrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 13 des\ndenten oder der Präsidentin erteilt der Ver-                       Wertpapierhandelsgesetzes der Herkunftsstaat ist;\nwaltungsrat mit Zustimmung des Bundesminis-                        unberücksichtigt bleiben hierbei Anteile und Aktien\nteriums.“                                                          an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1\nb) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs.\n„Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsi-                           (2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich\ndenten oder der Präsidentin, dem Verwaltungs-                      von Absatz 3 nach dem Verhältnis der Höhe der\nrat und dem Bundesministerium sowie dem                            Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen\nBundesrechnungshof zuzuleiten.“                                    zur Gesamthöhe der Börsenumsätze aller Umlage-\npflichtigen. Maßgeblich ist die Höhe aller in einem\n9. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          Umlagejahr an den inländischen Börsen angefalle-\na) In Nummer 11 wird nach der Angabe „(ABl.                            nen Börsenumsätze von Wertpapieren des Umla-\nL 225 vom 30.7.2014, S. 1, L 101 vom                               gepflichtigen, die an einer inländischen Börse zum\n18.4.2015, S. 62)“ ein Komma eingefügt.                            Handel im regulierten Markt zugelassen sind.\nb) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12                                 (3) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-\neingefügt:                                                         gabenbereichs Bilanzkontrolle zu entrichtende\n„12. durch eine aufgrund des § 107 Absatz 1                        Umlagebetrag beträgt mindestens 250 Euro.\nauch in Verbindung mit Maßnahmen nach                           (4) Die inländischen Börsen haben der Bundes-\n§ 107 Absatz 7 des Wertpapierhandelsge-                      anstalt zur Festsetzung der Umlage und der Um-\nsetzes vorgenommene Prüfung“.                                lagevorauszahlung über die Börsenumsätze Aus-\nc) Der Satzteil nach Nummer 12 wird wie folgt ge-                      künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die\nfasst:                                                             Bundesanstalt kann von den Unternehmen Aus-\nkünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen,\n„sind in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4, 7\nsoweit dies zur Festsetzung der Umlage und der\nund 9 bis 11 von dem Betroffenen, im Fall der\nUmlagevorauszahlung erforderlich ist. Die nach\nNummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nSatz 1 vorzulegenden Unterlagen umfassen Bestä-\nbau, in den Fällen der Nummer 3 von dem zur\ntigungen der gemeldeten Umsätze je Wertpapier\nZusammenfassung verpflichteten Unternehmen,\ndurch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü-\nin den Fällen der Nummer 5 von dem register-\nfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer\nführenden Unternehmen, in den Fällen der Num-\noder eine Buchprüfungsgesellschaft.“\nmer 6 von den in § 22n Absatz 4 Satz 2 und 3\ndes Kreditwesengesetzes genannten Unterneh-                    14. Der bisherige § 16l wird zu § 16m.\nmen, in den Fällen der Nummer 8 von den be-                    15. Der bisherige § 16m wird zu § 16n und wie folgt\ntroffenen Einrichtungen und in den Fällen der                      geändert:\nNummer 12 durch die Unternehmen im Sinne\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndes § 106 des Wertpapierhandelsgesetzes der\nBundesanstalt gesondert zu erstatten.“                                 „§ 16m Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.“\n10. In § 16 werden die Wörter „sowie die Abwicklungs-                      b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 16e\nanstalten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16r“ durch                           bis 16k“ durch die Angabe „§§ 16e bis 16l“ er-\ndie Wörter „die Abwicklungsanstalten sowie die                             setzt.\nBilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a                   16. Die bisherigen §§ 16n bis 16r werden die §§ 16o\nbis 16s“ ersetzt.                                                      bis 16s.\n11. § 16b wird wie folgt geändert:                                     17. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                                     „§ 18b\naa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch                                            Übernahme der\nein Komma ersetzt.                                                         Beschäftigten des Deutsche\nbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                     Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V.\n„5. Bilanzkontrollemittenten         (Aufgabenbe-                (1) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar 2022\nreich Bilanzkontrolle)“.                                 und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die\nb) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4                    Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen\nSatz 2 werden jeweils die Wörter „oder drei“ ge-                   ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen dem Deut-\nstrichen.                                                          sche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e. V. und\nden übergehenden Beschäftigten bestehen und\n12. In § 16d Satz 3 wird die Angabe „§§ 16e bis 16k“                       bereits zum 1. Mai 2021 bestanden haben.\ndurch die Angabe „§§ 16e bis 16l“ ersetzt.\n(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des\n13. Nach § 16k wird folgender § 16l eingefügt:                             Absatzes 1 gelten\n„§ 16l                                     1. diejenigen Beschäftigten, die Mitglieder der\nAufgabenbereich Bilanzkontrolle                                Prüfstelle im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1\n(1) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich                             Nummer 3 der Satzung des Deutsche Prüfstelle\nBilanzkontrolle als Bilanzkontrollemittenten sind                          für Rechnungslegung DPR e. V. sind und\nEmittenten von am 1. Juli des Umlagejahres zuge-                       2. andere Beschäftigte des Deutsche Prüfstelle für\nlassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1                            Rechnungslegung DPR e. V., die nicht in Num-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes, für die die Bun-                            mer 1 genannt sind.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                       1541\nNicht als übergehende Beschäftigte im Sinne des                            Beschäftigten ab, wird diesem eine persönliche\nAbsatzes 1 sowie des Satzes 1 gelten Präsident                             Zulage gewährt. Einzelheiten der Ausgestaltung,\nund Vizepräsident der Prüfstelle sowie der Ge-                             Berechnung und grundsätzlichen Abschmel-\nschäftsführer des Deutsche Prüfstelle für Rech-                            zung dieser übertariflichen Zulage werden in ei-\nnungslegung DPR e. V.                                                      ner gesonderten Regelung des Bundesministe-\n(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach                           riums der Finanzen, die der Einwilligung des\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 gelten die bisherigen                             Bundesministeriums des Innern, für Bau und\nArbeitsverträge mit folgenden Maßgaben fort:                               Heimat bedarf, festgelegt. Im Falle einer Beru-\nfung in das Beamtenverhältnis entfällt der An-\n1. Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt                           spruch eines Beschäftigten auf Gewährung der\nam Main; die Bundesanstalt kann alternativ                             Zulage.\nauch Bonn als Dienstort anordnen.\n5. Dienstort ist ab dem 1. Januar 2023 Frankfurt\n2. Die bei der Bundesanstalt für die jeweilige Be-                         am Main; die Bundesanstalt kann alternativ\nschäftigtengruppe geltenden Dienstvereinba-                            auch Bonn als Dienstort anordnen.\nrungen in der jeweils geltenden Fassung finden\n(5) Die Wirkung nach Absatz 1 tritt nur ein, wenn\nAnwendung und haben im Zweifelsfall Vorrang\nder Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung\nvor den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.\nDPR e. V. der Übernahme der Beschäftigten nach\n3. Die Beschäftigten üben ihre Tätigkeit weisungs-                     Absatz 1 bis zum 1. Oktober 2021 schriftlich zuge-\nabhängig aus und unterliegen dem Direktions-                       stimmt hat.\nrecht der Bundesanstalt.\n(6) § 613a Absatz 5 und 6 des Bürgerlichen Ge-\n(4) Für die übergegangenen Beschäftigten nach                       setzbuchs ist entsprechend anzuwenden.\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmt sich das Ar-\n(7) Die Bundesanstalt kann bis längstens 31. De-\nbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2022 nach § 10\nzember 2022 Büroräume in Berlin anmieten und\nAbsatz 1 sowie nach den bei der Bundesanstalt\neinrichten.“\ngeltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils gel-\ntenden Fassung mit folgenden Maßgaben:                             18. Folgender § 24 wird angefügt:\n1. Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt ent-                                               „§ 24\nsprechend der bis dahin ausgeübten Tätigkeit                                    Übergangsbestimmungen zu\nin eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags über                               Kosten, Haushalt und Umlageerhebung\ndie Entgeltordnung des Bundes vom 5. Septem-                              für den Aufgabenbereich Bilanzkontrolle\nber 2013 in der für den Bereich des Bundes je-\n(1) § 17a und § 17d sowie die Vorschriften der\nweils geltenden Fassung nach Maßgabe des\nBilanzkontrollkosten-Umlageverordnung sind letzt-\n§ 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen\nmals auf die Umlageerhebung und Haushaltsfüh-\nDienst vom 13. September 2005 in der für den\nrung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. § 17c\nBereich des Bundes jeweils geltenden Fassung.\nist letztmals für im Jahr 2021 entstandene Kosten\n2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle                      von Prüfungen anzuwenden.\ndes Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst er-                     (2) Die Kosten, die für die Erfüllung der Aufga-\nfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für                      ben der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetz-\nden öffentlichen Dienst in der für den Bereich                     buchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021\ndes Bundes jeweils geltenden Fassung. Bei der                      geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Ein-\nBerechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten                       richtung erforderlich sind und nach dem 31. De-\nnach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen                   zember 2021 anfallen, sind Kosten des Aufgaben-\nDienst werden die bei dem Deutsche Prüfstelle                      bereiches Bilanzkontrolle im Sinne des § 16b in der\nfür Rechnungslegung DPR e. V. am 31. Dezem-                        ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Eine vor-\nber 2021 erreichten Zeiten unbeschadet der üb-                     handene Investitionsrücklage im Sinne des § 17a in\nrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, wie                       Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 2 bei der nach\nwenn sie bei der Bundesanstalt zurückgelegt                        § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der\nworden wären. Restzeiten, die nach der Zuord-                      bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden\nnung zu einer Stufe verbleiben, werden auf die                     Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung ist\nStufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächs-                    zum 31. Dezember 2021 aufzulösen.\nten Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet.\n(3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-\n3. Die bei dem Deutsche Prüfstelle für Rechnungs-                      setzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember\nlegung DPR e. V. am 31. Dezember 2021 er-                          2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte\nreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäfti-                     Einrichtung hat über die zur Finanzierung der Kos-\ngungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1                        ten nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Mittel ei-\nund 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen                       nen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einver-\nDienst fortgeführt.                                                nehmen mit der Bundesanstalt aufzustellen. Der\n4. Weicht die Summe aus den tariflichen Regelun-                       Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Fi-\ngen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst                  nanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundes-\nzum Entgelt und der Finanzmarktzulage zum                          anstalt schießt der Prüfstelle die dieser nach dem\nStichtag 1. Januar 2022 von dem von dem                            Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kos-\nDeutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR                        ten aus der gemäß § 16n in der ab dem 1. Juli 2021\ne. V. zum Stichtag 31. Dezember 2021 gezahl-                       geltenden Fassung eingezogenen Umlagevoraus-\nten Gehalt zu Ungunsten eines übergegangenen                       zahlung vor. § 342d Satz 1 bis 3 des Handelsge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1542              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nsetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember                       reich Bilanzkontrolle für die Umlagejahre 2022\n2021 geltenden Fassung ist für das Haushaltsjahr                       und 2023 ist, wer im letzten abgerechneten Jahr\n2022 nicht anzuwenden.                                                 umlagepflichtig im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 2\nwar und im Jahr der Festsetzung der Vorauszah-\n(4) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die nach\nlung entweder umlagepflichtig im Sinne des § 17d\n§ 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der\nAbsatz 1 Satz 2 oder im Aufgabenbereich Bilanz-\nbis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden\nkontrolle ist.“\nFassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung ihren\nJahresabschluss sowie eine von einem Wirt-\nArtikel 5\nschaftsprüfer zu prüfende Einnahmen- und Ausga-\nbenrechnung aufzustellen. Diese enthält die Kos-                                          Änderung des\nten nach Absatz 2 Satz 1. Die Entlastung erteilt                                      Kreditwesengesetzes\ndas zuständige Organ der nach § 342b Absatz 1                         Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\ndes Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich                   machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\n31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüf-                      das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni\nstelle anerkannten Einrichtung mit Zustimmung                      2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie\ndes Bundesministeriums der Finanzen.                               folgt geändert:\n(5) Ergibt sich, dass die gemäß Absatz 3 Satz 3                  1. § 1 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:\ngeleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten ge-                          „(10) Auslagerungsunternehmen sind Unterneh-\nmäß Absatz 2 Satz 1 deckt, so hat die Bundesan-                        men, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes\nstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der                     Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durch-\nvon ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Ein-                         führung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistun-\nrichtung, die nach § 342b Absatz 1 des Handels-                        gen oder sonstigen institutstypischen Dienst-\ngesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember                     leistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunter-\n2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannt                        nehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten\nwar, auszugleichen. Die Kosten nach Absatz 2                           und Prozessen, die für die Durchführung von Bank-\nSatz 1 ergeben sich aus der gemäß Absatz 4 Satz 1                      geschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen\nund 2 zu erstellenden Einnahmen- und Ausgaben-                         institutstypischen Dienstleistungen wesentlich\nrechnung.                                                              sind.“\n(6) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-                      2. In § 7 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „den In-\nsetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember                       stituten“ durch die Wörter „den Instituten oder\n2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte                       Auslagerungsunternehmen“ ersetzt.\nEinrichtung hat Überzahlungen aus der nach Ab-\nsatz 3 Satz 3 an sie geleisteten Vorschusszahlung                   3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nan die Bundesanstalt zu erstatten, sobald die Ent-                     a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch\nlastung gemäß Absatz 4 Satz 3 vorliegt, spätestens                         ein Semikolon ersetzt.\naber bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr                         b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:\nfolgenden Jahres.\n„19. die Absicht einer wesentlichen Auslage-\n(7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab                               rung und deren Vollzug sowie wesentliche\ndem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals                                 Änderungen und schwerwiegende Vorfälle\nauf das Umlagejahr 2022 anzuwenden. Fehlbeträ-                                   im Rahmen von bestehenden wesentlichen\nge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse,                                  Auslagerungen, die einen wesentlichen\ndie nach dem 31. Dezember 2021 entstehen und                                     Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des In-\ndie den Aufgaben nach § 17a Satz 1 in Verbindung                                 stituts haben können.“\nmit § 17d Absatz 1 Satz 1 in der für das Umlagejahr\n4. § 25b wird wie folgt geändert:\n2021 geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wä-\nren und noch keine Berücksichtigung nach § 8 Ab-                       a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsatz 2 der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung                           „Ein Institut hat im Rahmen seines Risikoma-\ngefunden haben, gelten als Fehlbeträge, nicht ein-                         nagements ein Auslagerungsregister zu führen;\ngegangene Beträge und Überschüsse im Sinne von                             darin sind sämtliche wesentlichen und nicht we-\n§ 16c Absatz 1 in der ab dem 1. Juli 2021 gelten-                          sentlichen Auslagerungen zu erfassen.“\nden Fassung. Sie sind dem Aufgabenbereich Bi-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nlanzkontrolle der Bundesanstalt zuzuordnen.\n„Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein\n(8) § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden                          Auslagerungsunternehmen seinen Sitz in einem\nFassung ist erstmals auf die Erhebung der Voraus-                          Drittstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass\nzahlung für das Jahr 2024 anzuwenden. Für die                              das Auslagerungsunternehmen einen inländi-\nVorauszahlungen der Umlagejahre 2022 und 2023                              schen Zustellungsbevollmächtigten benennt,\nist § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas-                        an den Bekanntgaben und Zustellungen durch\nsung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in die                               die Bundesanstalt bewirkt werden können.“\nVerteilungsverhältnisse im Sinne des § 16n Ab-\nsatz 3 Satz 2 der Teil des jeweils zuletzt nach                        c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n§ 17d in Verbindung mit den insofern einschlägigen                         fügt:\nVorschriften der Bilanzkontrollkosten-Umlagever-                              „(4a) Die Bundesanstalt kann auch unmittel-\nordnung abgerechneten Umlagejahres einzubezie-                             bar gegenüber Auslagerungsunternehmen, auf\nhen ist. Vorauszahlungspflichtig im Aufgabenbe-                            die wesentliche Aktivitäten und Prozesse im\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1543\nSinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgelagert wur-                        b) In Satz 2 werden die Wörter „den Instituten und\nden, im Einzelfall Anordnungen treffen, die ge-                         übergeordneten Unternehmen“ durch die Wör-\neignet und erforderlich sind,                                           ter „den Instituten, übergeordneten Unterneh-\n1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Be-                            men und Auslagerungsunternehmen, soweit ein\nstimmungen zu verhindern oder zu unterbin-                          Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen\nden oder                                                            wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne\ndes § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder\n2. um Missstände bei dem Institut zu verhindern                         es sich um eine Auslagerung nach § 25h Ab-\noder zu beseitigen, welche die Sicherheit der                       satz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäsche-\ndem Institut anvertrauten Vermögenswerte                            gesetzes handelt,“ ersetzt und werden das\ngefährden können oder die ordnungsgemäße                            Semikolon und die Wörter „das schließt Unter-\nDurchführung der Bankgeschäfte oder Fi-                             nehmen ein, auf die ein Institut oder übergeord-\nnanzdienstleistungen beeinträchtigen.“                              netes Unternehmen wesentliche Bereiche im\n5. In § 25h Absatz 5 werden die Wörter „einem Insti-                          Sinne des § 25b ausgelagert hat (Auslagerungs-\ntut“ durch die Wörter „einem Institut oder einem                           unternehmen)“ gestrichen.\nAuslagerungsunternehmen, auf das ein Institut                       8. § 45b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\noder ein übergeordnetes Unternehmen gemäß Ab-\nsatz 4 oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäsche-                            „(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend\ngesetzes ausgelagert hat,“ ersetzt.                                    auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, so-\nweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unterneh-\n6. § 28 wird wie folgt geändert:                                          men wesentliche Aktivitäten und Prozesse im\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat.“\naa) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats“                   9. In § 49 werden nach den Wörtern „des § 13c Ab-\ndurch die Wörter „von zwei Monaten“ er-                        satz 3 Satz 4,“ die Wörter „des § 25b Absatz 4a“\nsetzt.                                                         eingefügt.\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                  10. § 56 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in                   a) In Nummer 1 Buchstabe f werden die Wörter\nder Regel zur Erreichung des Prüfungs-                             „15, 15a, 16 oder Nummer 17“ durch die Wörter\nzwecks geboten, wenn ein Institut, das kein                        „15 bis 17 oder Nummer 19“ ersetzt.\nUnternehmen von öffentlichem Interesse\nnach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des                         b) Nummer 3 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:\nHandelsgesetzbuchs ist, der Bundesanstalt                          „m) § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in\nfür mindestens elf aufeinanderfolgende Ge-                               Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, oder\nschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt                                  § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3,\nhat.“                                                                    jeweils auch in Verbindung mit Satz 2,\ncc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter                                    oder“.\n„§ 319a Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetz-\nbuchs“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3                                               Artikel 6\nSatz 3 der Wirtschaftsprüferordnung“ er-                                          Änderung des\nsetzt.                                                                Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes\ndd) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter\nDas Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli\n„nach den Sätzen 2, 3 und 4“ durch die\n2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt\nWörter „nach den Sätzen 2, 4 oder 5“ er-\ndurch Artikel 7 Absatz 35 des Gesetzes vom 12. Mai\nsetzt.\n2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                   folgt geändert:\n„Absatz 1 Satz 2 oder 4“ durch die Wörter „Ab-\n1. In § 1 wird nach Absatz 10 folgender Absatz 10a\nsatz 1 Satz 2 oder 5“ ersetzt.\neingefügt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne die-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1                   ses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Institut\nund 2 und Absatz 2“ durch die Wörter „Ab-                     Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Zah-\nsatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ ersetzt.                    lungsdiensten, des E-Geld-Geschäfts sowie von\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3                   sonstigen institutstypischen Dienstleistungen aus-\nbis 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4                      gelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Wei-\nbis 6“ ersetzt.                                               terverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die\nfür die Durchführung von Zahlungsdiensten, des\n7. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nE-Geld-Geschäfts sowie von sonstigen institutstypi-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „anzufertigen“                      schen Dienstleistungen wesentlich sind.“\nein Semikolon und die Wörter „dies gilt auch für\n2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nAuslagerungsunternehmen, für die Mitglieder\nvon deren Organen und für deren Beschäftigte,                         „(6) Auf Zahlungsinstitute, die als Zahlungsdienst\nsoweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind,                    nur den Kontoinformationsdienst anbieten, sind die\ndie ein Institut oder übergeordnetes Unterneh-                     §§ 10 bis 18, 21 Absatz 1 und 3 bis 5, § 23 Absatz 1\nmen ausgelagert hat“ eingefügt.                                    Satz 3 und § 25 nicht anzuwenden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1544              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\n3. In § 9 werden die Wörter „des § 26 Absatz 3 oder                          lichen Auslagerungen, die einen wesentlichen\ndes § 27 Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „des                           Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts\n§ 26 Absatz 3 und 3a oder des § 27 Absatz 3 Satz 1                        haben können“ eingefügt.\nund 3“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n4. § 23 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterlagen und\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                           über die zulässigen Datenträger, Übertra-\naa) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats“                              gungswege und Datenformate“ durch die\ndurch die Wörter „von zwei Monaten“ ersetzt.                           Wörter „Unterlagen, über die zulässigen\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                              Datenträger, Übertragungswege und Daten-\nformate und über zu verwendende und anzu-\n„Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in                           zeigende Zusatzinformationen zu den Haupt-\nder Regel zur Erreichung des Prüfungs-                                 informationen, etwa besondere Rechts-\nzwecks geboten, wenn ein Institut, das kein                            trägerkennungen sowie Angaben zu deren\nUnternehmen von öffentlichem Interesse                                 Aktualität oder Validität“ ersetzt und werden\nnach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handels-                               nach den Wörtern „Bundesanstalt erforder-\ngesetzbuchs ist, der Bundesanstalt für min-                            lich ist“ die Wörter „, insbesondere um ein-\ndestens elf aufeinanderfolgende Geschäfts-                             heitliche Unterlagen zur Beurteilung der\njahre denselben Prüfer angezeigt hat.“                                 erbrachten Zahlungsdienste und des betrie-\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                               benen E-Geld-Geschäfts zu erhalten“ einge-\n„Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1                                fügt.\nSatz 2 oder 4“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n5. § 26 wird wie folgt geändert:\n„In der Rechtsverordnung können ebenfalls\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-                               nähere Bestimmungen für die Führung eines\nfügt:                                                                       öffentlichen Registers durch die Bundesan-\n„Hat bei einer wesentlichen Auslagerung ein Aus-                            stalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten\nlagerungsunternehmen seinen Sitz in einem Dritt-                            auf Seiten dieses Registers und die Zuwei-\nstaat, ist vertraglich sicherzustellen, dass das                            sung von Verantwortung für die Richtigkeit\nAuslagerungsunternehmen einen inländischen                                  und Aktualität der Seiten erlassen werden.“\nZustellungsbevollmächtigten benennt, an den\nBekanntgaben und Zustellungen durch die Bun-                                               Artikel 7\ndesanstalt bewirkt werden können. Ein Institut\nÄnderung des\nhat im Rahmen seines Risikomanagements ein\nVersicherungsaufsichtsgesetzes\nAuslagerungsregister zu führen; darin sind sämt-\nliche wesentlichen und nicht wesentlichen Aus-                      Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\nlagerungen zu erfassen.“                                         (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 16 des\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                    Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert\nfügt:                                                            worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(3a) Die Bundesanstalt kann auch unmittel-                    1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\nbar gegenüber Auslagerungsunternehmen im                             fügt:\nEinzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und                     „§ 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktinte-\nerforderlich sind,                                                             gritätsstärkungsgesetz“.\n1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Be-                      2. Dem § 32 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nstimmungen zu verhindern oder zu unterbin-\nden oder                                                         „Werden wichtige Funktionen oder Versicherungs-\ntätigkeiten auf ein Unternehmen mit Sitz in einem\n2. um Missstände in einem Institut zu verhindern                     Drittstaat ausgegliedert, ist vertraglich sicherzu-\noder zu beseitigen, welche die Sicherheit der                    stellen, dass dieses Unternehmen einen inländi-\ndem Institut anvertrauten Vermögenswerte                         schen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an\ngefährden könnte oder die ordnungsgemäße                         den Bekanntgaben und Zustellungen durch die\nDurchführung von Zahlungsdiensten, des                           Aufsichtsbehörde bewirkt werden können.“\nE-Geld-Geschäfts oder von sonstigen nach\ndiesem Gesetz institutstypischen Dienstleis-                  3. Dem § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ntungen beeinträchtigen.“                                            „(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird\n6. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                         ermächtigt, für Versicherungsunternehmen, die\n„Satz 1 gilt entsprechend für Auslagerungsunter-                        nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden\nnehmen, soweit ausgelagerte Aktivitäten und Pro-                        der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung\nzesse betroffen sind.“                                                  nähere Bestimmungen über die nach diesem Ge-\nsetz vorgesehenen Anzeigen der Ausgliederungen\n7. § 28 wird wie folgt geändert:                                           von Funktionen und Versicherungstätigkeiten zu\na) In Absatz 1 Nummer 10 wird das Wort „sowie“                          erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen\ndurch ein Komma ersetzt und werden am Ende                           kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nnach dem Wort „Auslagerung“ die Wörter „sowie                        auf die Bundesanstalt übertragen. Rechtsverord-\nwesentliche Änderungen und schwerwiegende                            nungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht\nVorfälle im Rahmen von bestehenden wesent-                           der Zustimmung des Bundesrates.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                        1545\n4. § 36 wird wie folgt geändert:                                             Sinne des § 189 oder als Mitglied eines nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107\nAbsatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Aufsichtsrat                          Prüfungsausschusses eines Versicherungsver-\nbestimmten“ durch die Wörter „Versiche-                           eins auf Gegenseitigkeit, der Versicherungsun-\nrungsunternehmen gewählten“ ersetzt.                              ternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1\nbb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch die folgen-                         der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom\nden Sätze ersetzt:                                                19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß\n„Die Aufsichtsbehörde kann innerhalb von                          und den konsolidierten Abschluß von Versiche-\nzwei Monaten nach Zugang der Anzeige                              rungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,\ndie Bestellung eines anderen Prüfers verlan-                      S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG\ngen, wenn dies zur Erreichung des Prü-                            (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert wor-\nfungszwecks geboten ist. Die Bestellung                           den“ durch die Wörter „Mitglied eines nach\neines anderen Prüfers ist in der Regel zur                        § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107\nErreichung des Prüfungszwecks geboten,                            Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes eingerich-\nwenn der Vorstand eines Versicherungsun-                          teten Prüfungsausschusses eines Versiche-\nternehmens, das kein Unternehmen von                              rungsvereins auf Gegenseitigkeit, der Unterneh-\nöffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2                         men von öffentlichem Interesse nach § 316a\nNummer 1 oder 3 des Handelsgesetzbuchs                            Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs“ er-\nist, der Aufsichtsbehörde für mindestens elf                      setzt.\naufeinanderfolgende Geschäftsjahre densel-                     b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\nben Prüfer angezeigt hat.“                                        gefügt:\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                             „(2b) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied\nfügt:                                                                  des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines\n„(1a) Das Gericht des Sitzes des Versiche-                          Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der\nrungsunternehmens hat auf Antrag der Auf-                              Unternehmen von öffentlichem Interesse nach\nsichtsbehörde einen Prüfer zu bestellen, wenn                          § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetz-\n1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht un-                          buchs ist,\nverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres                         1. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Hand-\nerstattet wird;                                                       lung begeht und dafür einen Vermögensvor-\n2. das Versicherungsunternehmen dem Verlan-                               teil erhält oder sich versprechen lässt oder\ngen auf Bestellung eines anderen Prüfers                           2. eine in § 332 Absatz 4b bezeichnete Hand-\nnach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich                               lung beharrlich wiederholt.“\nnachkommt;\n9. § 332 wird wie folgt geändert:\n3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prü-\nfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen                       a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\nist oder am rechtzeitigen Abschluss der Prü-                       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nfung verhindert ist und das Versicherungsun-                            Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats im Sinne\nternehmen nicht unverzüglich einen anderen                              des § 189 oder als Mitglied eines nach § 189\nPrüfer bestellt hat.                                                    Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 107 Ab-\nDie Bestellung durch das Gericht ist endgültig.                             satz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes bestellten\n§ 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist ent-                              Prüfungsausschusses eines Versicherungs-\nsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf                                  vereins auf Gegenseitigkeit, der Versiche-\nAntrag der Aufsichtsbehörde einen nach Satz 1                               rungsunternehmen ist im Sinne des Arti-\nbestellten Prüfer abberufen.“                                               kels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 gilt“                               des Rates vom 19. Dezember 1991 über den\ndurch die Wörter „Die Absätze 1 und 1a gelten“                              Jahresabschluß und den konsolidierten Ab-\nersetzt.                                                                    schluß von Versicherungsunternehmen (ABl.\nL 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt\n5. In § 191 Satz 1 wird nach den Wörtern „§§ 118,                                 durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224\n119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4,“ die Angabe „5,“                                  vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden“\neingefügt.                                                                     durch die Wörter „Mitglied eines nach\n6. In § 310 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 264                                    § 189 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit\nund 298 Absatz 1 und 2, dieser“ durch die Wörter                               § 107 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes\n„dem § 264 sowie nach § 298 Absatz 1 und 2                                     eingerichteten Prüfungsausschusses eines\nund § 299 Nummer 1, diese“ ersetzt.                                            Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit,\n7. In § 320 Absatz 1 Nummer 2 werden nach der An-                                 der Unternehmen von öffentlichem Interesse\ngabe „§ 7 Nummer 31“ ein Komma und die Wörter                                  nach § 316a Satz 2 Nummer 3 des Handels-\n„die Unternehmen im Sinne des § 293 Absatz 4“                                  gesetzbuchs“ ersetzt.\neingefügt.                                                                bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n8. § 331 wird wie folgt geändert:                                                 „2. dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für\na) In Absatz 2a in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-                                  die Bestellung eines Abschlussprüfers\nden die Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats im                                   oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1546              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\ndie den Anforderungen nach Artikel 16                3. § 36 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver-                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-\nspricht oder der ein Auswahlverfahren                                              „§ 36\nnach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1                          Auslagerung; Verordnungsermächtigung“.\nder Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht                  b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter\nvorangegangen ist.“                                        „sichern und“ durch die Wörter „sichern; darüber\nb) Absatz 4b wird wie folgt gefasst:                                     hinaus hat sie bei einer Auslagerung auf ein Un-\nternehmen in einem Drittstaat vertraglich sicher-\n„(4b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-                        zustellen, dass das Auslagerungsunternehmen\nglied des Aufsichtsrats im Sinne des § 189 eines                     einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten\nVersicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, der                        zu benennen hat, an den Bekanntgaben und\nUnternehmen von öffentlichem Interesse nach                          Zustellungen durch die Bundesanstalt bewirkt\n§ 316a Satz 2 Nummer 3 des Handelsgesetz-                            werden können, und“ ersetzt.\nbuchs ist, der obersten Vertretung einen Vor-\nschlag für die Bestellung eines Abschlussprü-                     c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt,                        „Sie hat der Bundesanstalt darüber hinaus we-\nder den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5                       sentliche Änderungen einer Auslagerung anzu-\nUnterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder                         zeigen.“\nSatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht                     d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nentspricht.“                                                         fügt:\nc) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-                            „(5a) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall un-\nsatzes 2 Nummer 3“ das Wort „und“ durch ein                          mittelbar gegenüber Auslagerungsunternehmen\nKomma sowie werden die Wörter „3c und des                            Anordnungen treffen, die geeignet und erforder-\nAbsatzes“ durch die Wörter „3c, der Absätze 4a                       lich sind, um die Ordnungsmäßigkeit der Tätig-\nund 4b sowie“ ersetzt.                                               keit der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu ge-\n10. § 334 wird wie folgt geändert:                                           währleisten, insbesondere um zu verhindern,\ndass die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einer\na) In Absatz 2a wird die Angabe „§ 331 Absatz 2a“                        Briefkastenfirma im Sinne des Absatzes 5 wird.“\ndurch die Wörter „§ 331 Absatz 2a oder 2b“ er-\nsetzt.                                                            e) Folgender Absatz 11 wird angefügt:\nb) In Absatz 3a wird die Angabe „§ 332 Absatz 4a“                           „(11) Das Bundesministerium der Finanzen\ndurch die Wörter „§ 332 Absatz 4a oder 4b“ er-                       wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\nsetzt.                                                               nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nnähere Bestimmungen zu erlassen über\n11. Folgender § 357 wird angefügt:\n1. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach\n„§ 357                                           diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und\nÜbergangsvorschrift                                      einzureichenden Unterlagen,\nzum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz                           2. die zulässigen Datenträger, Übertragungs-\nwege und Datenformate und\nDie §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der ab dem\n1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf                         3. zu verwendende und anzuzeigende Zusatzin-\nalle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfun-                            formationen zu den Hauptinformationen, etwa\ngen für das nach dem 31. Dezember 2021 begin-                                besondere Rechtsträgerkennungen sowie An-\nnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 36, 191,                              gaben zu deren Aktualität oder Validität.\n331, 332 und 334 in der bis einschließlich 30. Juni                      Das Bundesministerium der Finanzen wird wei-\n2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwen-                           terhin ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\nden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-                             nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022                          die bestehenden Anzeigepflichten durch die Ver-\nbeginnende Geschäftsjahr.“                                               pflichtung zur Erstellung von Sammelanzeigen\nund zur Einreichung von Sammelaufstellungen\nArtikel 8                                       zu ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-\nÄnderung des                                        ben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbeson-\nKapitalanlagegesetzbuchs                                    dere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung\nder von den Kapitalverwaltungsgesellschaften\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                              durchgeführten Geschäften zu erhalten. In der\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-                       Rechtsverordnung können ebenfalls nähere Be-\nsetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert                           stimmungen erlassen werden für die Führung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                         eines öffentlichen Registers durch die Bundes-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie                       anstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten auf\nfolgt gefasst:                                                            dieses öffentliche Register und über die Zuwei-\nsung von Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit\n„§ 36 Auslagerung; Verordnungsermächtigung“.                              und Aktualität des öffentlichen Registers. Das\n2. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Verwahrstel-                         Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nlen“ die Wörter „sowie Auslagerungsunternehmen“                           mächtigung durch Rechtsverordnung auf die\neingefügt.                                                                Bundesanstalt übertragen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1547\nArtikel 9                                        Nummer 2 und 3 zuständigen Stellen ist nicht zu-\nÄnderung des                                         lässig. Soweit zu befürchten ist, dass ein Daten-\nGeldwäschegesetzes                                        abruf nach Satz 2 Nummer 1 den Untersu-\nchungszweck eines Ermittlungsverfahrens im\nDas Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                            Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe\nS. 1822), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 16 des Ge-                       b der Abgabenordnung gefährdet, so kann die für\nsetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert                             dieses Verfahren zuständige Finanzbehörde oder\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                          die zuständige Staatsanwaltschaft anordnen,\n1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 31                          dass kein Datenabruf nach Satz 2 erfolgen darf.\nein Komma und das Wort „Verordnungsermächti-                               § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozess-\ngung“ angefügt.                                                            ordnung findet Anwendung, soweit die Daten\n2. § 31 wird wie folgt geändert:                                              Verfahren betreffen, die zu einem Strafverfahren\ngeführt haben. Weitere Einzelheiten des Abruf-\na) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort                             verfahrens nach Satz 2, insbesondere zu den\n„Verordnungsermächtigung“ angefügt.                                     technischen Formaten der abrufbaren Daten,\nb) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5                             zur Erteilung und zum Umfang der Abrufberech-\nund 5a ersetzt:                                                         tigungen, zur Protokollierung und zur Prüfung der\n„(5) Finanzbehörden erteilen der Zentralstelle                       Abrufe und sonstiger datenschutzrechtlich erfor-\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maß-                          derlicher technischer und organisatorischer Maß-\ngabe des § 31b Absatz 1 Nummer 5 der Abga-                              nahmen, regelt eine Rechtsverordnung des Bun-\nbenordnung Auskunft und teilen ihr nach § 31b                           desministeriums der Finanzen im Einvernehmen\nAbsatz 2 der Abgabenordnung die dort genann-                            mit dem Bundesministerium der Justiz und für\nten Informationen mit. Die Zentralstelle für Fi-                        Verbraucherschutz, die der Zustimmung des\nnanztransaktionsuntersuchungen darf zur Wahr-                           Bundesrates bedarf. Ein Abruf anderer als der in\nnehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1                               Satz 2 genannten Daten, die bei den Finanzbe-\nSatz 2 Nummer 2 folgende, nach § 30 der Abga-                           hörden gespeichert sind und die nach § 30 der\nbenordnung dem Steuergeheimnis unterliegende                            Abgabenordnung dem Steuergeheimnis unterlie-\nDaten im automatisierten Verfahren abrufen, so-                         gen, durch die Zentralstelle für Finanztransakti-\nweit aufgrund der Analyse einer Meldung, Mit-                           onsuntersuchungen ist nur zulässig, soweit dies\nteilung oder Information nach § 30 Absatz 1 vor-                        nach § 31b der Abgabenordnung oder sonst in\nliegender Tatsachen diese Daten für die weitere                         den Steuergesetzen zugelassen ist. Abweichend\nAnalyse erforderlich sind:                                              von den Sätzen 2 bis 9 findet für den Abruf von\nDaten, die bei den Finanzbehörden der Zollver-\n1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach                           waltung gespeichert sind und für deren Erhalt die\n§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Finanzverwal-                            Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-\ntungsgesetzes vorgehaltenen Daten,                                  gen die gesetzliche Berechtigung hat, Absatz 3\n2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem                            Anwendung.\nSteuerpflichtigen gespeicherten Grundinfor-                            (5a) Wird von der Verordnungsermächtigung\nmationen, die die Steuernummer, die Gewer-                          des § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur\nbekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuch-                          elektronischen Übermittlung der Anzeige im\nstaben, die Bankverbindung, die vergebene                           Sinne des § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes\nUmsatzsteuer-Identifikationsnummer, sowie                           Gebrauch gemacht, darf die Zentralstelle für\ndas zuständige Finanzamt umfassen.                                  Finanztransaktionsuntersuchungen unter den\nBei Abrufen nach Satz 2 sind hinsichtlich natür-                        Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 bei den\nlicher Personen der Vorname, der Nachname und                           Landesfinanzbehörden die dort hierzu eingegan-\ndie Anschrift oder das Geburtsdatum, hinsicht-                          genen Datensätze erheben und in sonstiger\nlich juristischer Personen und Personenvereini-                         Weise verarbeiten, soweit Tatsachen die An-\ngungen der Name oder die Firma sowie der Ort                            nahme rechtfertigen, dass die Transaktion einen\nder Geschäftsleitung oder des Sitzes anzugeben.                         Zusammenhang mit einem nach § 18 Absatz 1\nDie Verantwortung für die Zulässigkeit eines                            Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes anzuzei-\nDatenabrufs nach Satz 2 trägt die Zentralstelle                         genden Vorgang aufweist. Absatz 5 Satz 3 bis 5,\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen. Die Zen-                          7 und 10 gilt entsprechend.“\ntralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen\nprüft unverzüglich, inwieweit sie die als Antwort                                         Artikel 10\nübermittelten Daten im konkreten Einzelfall be-                                         Änderung der\nnötigt; nicht benötigte Daten löscht sie unverzüg-                                    Abgabenordnung\nlich. Wird das Ergebnis der Analyse nicht nach\n§ 32 Absatz 2 Satz 1 an die zuständige Strafver-                    Nach § 31b Absatz 2 der Abgabenordnung in der\nfolgungsbehörde übermittelt, werden die nach                     Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002\nden Sätzen 1 und 2 erhobenen Daten unverzüg-                     (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Arti-\nlich gelöscht. Im Übrigen gilt für die Verarbeitung              kel 6 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259)\nder Daten, die die Zentralstelle für Finanztrans-                geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 2a\naktionsuntersuchungen nach Satz 1 oder Satz 2                    und 2b eingefügt:\nerhält, § 29 Absatz 1; eine Übermittlung der nach                   „(2a) Die Finanzbehörden übermitteln der Zentral-\nden Sätzen 1 oder 2 erhobenen Daten an die für                   stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen folgende\nVerfahren im Sinne des § 32 Absatz 3 Satz 2                      Daten nach Maßgabe des § 31 Absatz 5 des Geld-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1548              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nwäschegesetzes im automatisierten Verfahren, soweit                        2. CRR-Kreditinstitute sind im Sinne des § 1 Ab-\ndies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle                           satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit\nfür Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 28 Ab-                            Ausnahme derjenigen Institute, die in § 2 Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes er-                             satz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengeset-\nforderlich ist:                                                               zes und in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der\nRichtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parla-\n1. beim Bundeszentralamt für Steuern die nach § 5\nments und des Rates vom 26. Juni 2013 über\nAbsatz 1 Nummer 13 des Finanzverwaltungsgeset-\nden Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten\nzes vorgehaltenen Daten,\nund die Beaufsichtigung von Kreditinstituten\n2. bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuer-                          und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-\npflichtigen gespeicherten Grundinformationen, die                         linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richt-\ndie Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die                                linien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176\nGrund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankver-                             vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013,\nbindung, die vergebene Umsatzsteuer-Identifikati-                         S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom\nonsnummer sowie das zuständige Finanzamt um-                              26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie\nfassen.                                                                   (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019,\n(2b) Wird von der Verordnungsermächtigung des                              S. 64) geändert worden ist, genannt sind, oder\n§ 22a des Grunderwerbsteuergesetzes zur elektroni-                         3. Versicherungsunternehmen sind im Sinne des\nschen Übermittlung der Anzeige im Sinne des § 18                              Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG.“\ndes Grunderwerbsteuergesetzes Gebrauch gemacht,\n4. § 317 wird wie folgt geändert:\nübermitteln die Landesfinanzbehörden die dort einge-\ngangenen Datensätze nach Maßgabe des § 31 Ab-                              a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 werden\nsatz 5a des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für                          jeweils die Wörter „des Unternehmens“ durch\nFinanztransaktionsuntersuchungen zur Wahrnehmung                              die Wörter „der Kapitalgesellschaft“ ersetzt.\nihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2                          b) Absatz 3a wird aufgehoben.\ndes Geldwäschegesetzes im automatisierten Verfah-\nren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“                                   c) Absatz 3b wird Absatz 3a.\nd) In Absatz 4a werden die Wörter „des geprüften\nArtikel 11                                        Unternehmens“ durch die Wörter „der geprüften\nÄnderung des                                         Kapitalgesellschaft“ ersetzt.\nHandelsgesetzbuchs                                 5. § 318 wird wie folgt geändert:\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-                           a) Absatz 1a wird aufgehoben.\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10                      b) Absatz 1b wird Absatz 1a.\ndes Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ge-                        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. In § 264 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das\n„Eine Kapitalgesellschaft, die“ die Wörter „nicht im\nWort „Grundkapitals“ durch die Wörter\nSinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und“\n„gezeichneten Kapitals“ ersetzt.\neingefügt.\nbbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n2. In § 264b werden in dem Satzteil vor Nummer 1\nnach der Angabe „§ 264a Absatz 1“ ein Komma                                         „1. dies aus einem in der Person des\nund die Wörter „die nicht im Sinne des § 264d ka-                                        gewählten Prüfers liegenden Grund\npitalmarktorientiert ist,“ eingefügt.                                                    geboten erscheint, insbesondere,\nwenn ein Ausschlussgrund nach\n3. Nach § 316 wird folgender § 316a eingefügt:\n§ 319 Absatz 2 bis 5 oder nach\n„§ 316a                                                        § 319b besteht oder ein Verstoß\ngegen Artikel 5 Absatz 4 Unterab-\nAbschlussprüfung bei\nsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unter-\nUnternehmen von öffentlichem Interesse\nabsatz 2 Satz 2 der Verordnung\nAuf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesell-                                           (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, oder“.\nschaften, die Unternehmen von öffentlichem Inte-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nresse sind, sind die Vorschriften dieses Unterab-\nschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die                               „Wird ein Grund zur Bestellung eines ande-\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen                                 ren Abschlussprüfers als des gewählten\nParlaments und des Rates vom 16. April 2014 über                              Prüfers erst nach dessen Wahl bekannt oder\nspezifische Anforderungen an die Abschlussprü-                                tritt ein solcher Grund erst nach dessen\nfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse                               Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen\nund zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG                                 nach dem Tag zu stellen, an dem der An-\nder Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77;                              tragsberechtigte Kenntnis von den antrags-\nL 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Un-                               begründenden Umständen erlangt hat oder\nternehmen von öffentlichem Interesse sind Unter-                              ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen\nnehmen, die                                                                   müssen.“\n1. kapitalmarktorientiert sind im Sinne des § 264d,                6. § 319a wird aufgehoben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                       1549\n7. In § 319b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder                         bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter\n§ 319a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3“ gestrichen.                                  „Dies gilt“ durch die Wörter „Die Haftungs-\n8. § 321 wird wie folgt geändert:                                                  höchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4\ngelten“ und das Wort „vorsätzlich“ durch die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                            Wörter „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ er-\naa) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Un-                             setzt.\nternehmens“ durch die Wörter „der Kapital-                     c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ngesellschaft“ ersetzt.\n„(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterab-\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „des geprüften                         satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an\nUnternehmens“ durch die Wörter „der ge-                           die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\nprüften Kapitalgesellschaft“ ersetzt.                             sicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des ge-                          oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die\nprüften Unternehmens“ durch die Wörter „der                            Verfolgung jeweils zuständige Behörde.“\ngeprüften Kapitalgesellschaft“ ersetzt.\n11. § 324 wird wie folgt geändert:\n9. § 322 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 317 Ab-\nsatz 3b“ durch die Angabe „§ 317 Absatz 3a“                               „(1) Kapitalgesellschaften, die Unternehmen\nersetzt.                                                               von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2) sind\nund keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat\nb) In Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6                       haben, der die Voraussetzungen des § 100 Ab-\nSatz 1 werden jeweils die Wörter „des Unter-                           satz 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind\nnehmens“ durch die Wörter „der Kapitalgesell-                          verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach Ab-\nschaft“ ersetzt.                                                       satz 2 einzurichten, der sich insbesondere mit\n10. § 323 wird wie folgt geändert:                                            den in § 107 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Aktien-\ngesetzes beschriebenen Aufgaben befasst. Dies\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 57b der\ngilt nicht für Kapitalgesellschaften im Sinne des\nWirtschaftsprüferordnung bleibt“ durch die\nSatzes 1,\nWörter „gesetzliche Mitteilungspflichten blei-\nben“ ersetzt.                                                          1. deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe\nvon Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndes Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die\naa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgen-                             durch Vermögensgegenstände besichert\nden Sätze ersetzt:                                                    sind;\n„Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1                         2. die Kreditinstitute im Sinne des § 340 Ab-\ngenannten Personen für eine Prüfung ist                               satz 1 sind und einen organisierten Markt im\nvorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt be-                         Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhan-\nschränkt:                                                             delsgesetzes nur durch die Ausgabe von\n1. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unter-                          Schuldtiteln im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-\nnehmen von öffentlichem Interesse nach                           mer 3 Buchstabe a des Wertpapierhandels-\n§ 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sech-                           gesetzes in Anspruch nehmen, wenn deren\nzehn Millionen Euro;                                             Nominalwert 100 Millionen Euro nicht über-\nsteigt und keine Verpflichtung zur Veröffent-\n2. bei Kapitalgesellschaften, die ein Unter-\nlichung eines Prospekts nach der Verord-\nnehmen von öffentlichem Interesse nach\nnung (EU) 2017/1129 des Europäischen\n§ 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber\nParlaments und des Rates vom 14. Juni 2017\nnicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind:\nüber den Prospekt, der beim öffentlichen An-\nauf vier Millionen Euro;\ngebot von Wertpapieren oder bei deren Zu-\n3. bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den                        lassung zum Handel an einem geregelten\nNummern 1 und 2 genannt sind: auf eine                           Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhe-\nMillion fünfhunderttausend Euro.                                 bung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168\nDies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich                         vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die\ngehandelt haben, und für den Abschluss-                               Verordnung (EU) 2019/2146 (ABl. L 325 vom\nprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1                          16.12.2019, S. 43) geändert worden ist, be-\nNummer 1, der grob fahrlässig gehandelt                               steht;\nhat. Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers                       3. die Investmentvermögen im Sinne des § 1\neiner Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Num-                            Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs sind.\nmer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist\nabweichend von Satz 1 Nummer 2 auf                                Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist im Anhang\nzweiunddreißig Millionen Euro für eine                            darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss\nPrüfung beschränkt. Die Ersatzpflicht des                         nicht eingerichtet wird.“\nAbschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngehandelt hat, ist abweichend von Satz 1\nNummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine                              „Die Mehrheit der Mitglieder, darunter der\nPrüfung beschränkt.“                                                    Vorsitzende, muss unabhängig sein; im Üb-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1550              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nrigen ist § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes                      einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen\nentsprechend anzuwenden.“                                        von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                     ist.“\n„Der Prüfungsausschuss hat den Gesell-                        b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nschaftern einen Vorschlag für die Wahl des                          „(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-\nAbschlussprüfers zu machen, wenn die Ka-                         satzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-\npitalgesellschaft keinen Aufsichts- oder Ver-                    heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“\nwaltungsrat hat oder wenn der Aufsichts-\noder Verwaltungsrat für den Vorschlag nicht               15. In § 333 Absatz 1 werden die Wörter „oder wer ein\nzuständig ist.“                                               Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis oder eine Er-\nkenntnis über das Unternehmen, das ihm als Be-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   schäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von § 342b\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einem Unter-                      Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden ist,“\nnehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne                   gestrichen.\ndes § 264d, das CRR-Kreditinstitut im Sinne               16. § 334 wird wie folgt geändert:\ndes § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-\ngesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1                    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nNummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes                              „(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be-\ngenannten Institute, oder das Versiche-                          stätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt\nrungsunternehmen im Sinne des Artikels 2                         zu dem Abschluss\nAbsatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG“ durch\ndie Wörter „einer Kapitalgesellschaft, die ein                   1. einer Kapitalgesellschaft, die ein Unterneh-\nUnternehmen von öffentlichem Interesse                               men von öffentlichem Interesse nach § 316a\n(§ 316a Satz 2)“ ersetzt.                                            Satz 2 Nummer 1 ist, oder\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                           2. einer Kapitalgesellschaft, die nicht in Num-\nmer 1 genannt ist,\n12. § 331 wird wie folgt geändert:\nobwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt\nauch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach\ngeändert:\n§ 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in\naa) In Nummer 1a werden die Wörter „vorsätz-                          Verbindung mit Absatz 2, er oder nach § 319\nlich oder leichtfertig“ gestrichen.                              Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „vorsätzlich                        dung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1\noder leichtfertig offenlegt,“ durch die Wörter                   Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit\n„offenlegt oder“ ersetzt.                                        Absatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\noder die Buchführungsgesellschaft, für die er\ncc) Nummer 3a wird aufgehoben.                                        tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf. Ord-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                      nungswidrig handelt auch, wer einen Bestäti-\n„(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-                       gungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu\nsatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist                        dem Abschluss einer Kapitalgesellschaft, die\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder                     ein Unternehmen von öffentlichem Interesse\nGeldstrafe.“                                                          nach § 316a Satz 2 Nummer 1 ist, obwohl\n13. Nach § 331 wird folgender § 331a eingefügt:                               1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er\ntätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,\n„§ 331a                                            dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die\nUnrichtige Versicherung                                     er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des\nArtikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nAbsatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-\nGeldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 264\nAbsatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 325                                 nung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen\nAbsatz 2a Satz 3, entgegen § 289 Absatz 1 Satz 5,                             Parlaments und des Rates vom 16. April\n2014 über spezifische Anforderungen an die\nauch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 4,\noder entgegen § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315                                Abschlussprüfung bei Unternehmen von öf-\nAbsatz 1 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit                               fentlichem Interesse und zur Aufhebung des\nBeschlusses 2005/909/EG der Kommission\n§ 315e Absatz 1, eine unrichtige Versicherung ab-\n(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170\ngibt.\nvom 11.6.2014, S. 66) zuwiderhandelt oder\n(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geld-                      2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er\nstrafe.“                                                                      tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-\n14. § 332 wird wie folgt geändert:                                                prüfung nicht durchführen darf.\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                             Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein\n„Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich un-                       Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach\nrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt zu dem                          § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss,\nJahresabschluss, zu dem Einzelabschluss nach                          der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen\n§ 325 Absatz 2a oder zu dem Konzernabschluss                          ist.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                     1551\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                              17. In § 335c Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 333a“\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                        durch die Wörter „den §§ 332, 333 oder § 333a“\ndem Wort „Prüfungsausschusses“ die Wör-                        ersetzt.\nter „einer Kapitalgesellschaft“ eingefügt.                 18. § 340a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Euro-                        a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 265 Abs. 6 und 7,“\npäischen Parlaments und des Rates vom                             durch die Wörter „§ 264 Absatz 3, §§ 264b, 265\n16. April 2014 über spezifische Anforderun-                       Absatz 6 und 7,“ ersetzt.\ngen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-                      b) Satz 4 wird aufgehoben.\nmen von öffentlichem Interesse und zur Auf-\nhebung des Beschlusses 2005/909/EG der                     19. § 340k wird wie folgt geändert:\nKommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nS. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ gestri-\nchen.                                                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 318 Ab-\nsatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind“\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                                     durch die Wörter „§ 319 Absatz 1 Satz 2 ist“\n„kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2                             ersetzt.\nSatz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absat-\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-\ntausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2                             „Die Vorschriften des Dritten Unterab-\nSatz 1 Nummer 2“ eingefügt.                                                 schnitts des Zweiten Abschnitts sind auf\nKreditinstitute, die Unternehmen von öffent-\nd) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:\nlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-\n„In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbin-                             mer 1 oder 2 sind, nur insoweit anzu-\ndung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2                               wenden, als nicht die Verordnung (EU)\nist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-                             Nr. 537/2014 anzuwenden ist.“\nnungswidrigkeiten anzuwenden.“\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sowie\ne) In Absatz 3b Satz 1 werden die Wörter „Absat-                          § 319a Abs. 1 sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.\nzes 3a Nummer 2“ durch die Wörter „Absat-\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 319\nzes 3a Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.\nAbs. 2, 3 und 5, § 319a Absatz 1 und 2“ durch\nf) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:                          die Wörter „§ 319 Absatz 2, 3 und 5“ ersetzt.\n„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36                        d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nwidrigkeiten ist\n„Kreditinstitute, die Unternehmen von öf-\n1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\nfentlichem Interesse nach § 316a Satz 2\naufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Ka-\nNummer 1 oder 2 sind und keinen Aufsichts-\npitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert\noder Verwaltungsrat haben, der die Voraus-\nim Sinne des § 264d sind,\nsetzungen des § 100 Absatz 5 des Ak-\n2. das Bundesamt für Justiz                                                 tiengesetzes erfüllen muss, haben § 324\na) in den Fällen des Absatzes 1, in denen                               anzuwenden, auch wenn sie nicht in der\nnicht die Bundesanstalt für Finanzdienst-                          Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder\nleistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwal-                            einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne\ntungsbehörde ist, und                                              des § 264a Absatz 1 betrieben werden.“\nb) in den Fällen des Absatzes 2a,                                  bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n3. die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bun-                             „§ 36 Absatz 4 und § 53 Absatz 3 des Ge-\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in                           nossenschaftsgesetzes bleiben unberührt.\nden Fällen des Absatzes 2.                                              § 324 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anwendbar\nauf Kreditinstitute in der Rechtsform der\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-                              Genossenschaft, auf Sparkassen und auf\nden auf:                                                                    sonstige landesrechtliche öffentlich-recht-\n1. Kreditinstitute im Sinne des § 340 Absatz 1                              liche Kreditinstitute.“\nSatz 1,                                                     20. § 340m wird wie folgt geändert:\n2. Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des                      a) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\n§ 340 Absatz 4 Satz 1,                                             den die Wörter „eines dort genannten CRR-Kre-\n3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 340 Ab-                          ditinstituts“ durch die Wörter „eines Kreditinsti-\nsatz 4a Satz 1                                                     tuts im Sinne des § 340 Absatz 1 Satz 1, eines\nFinanzdienstleistungsinstituts im Sinne des\n4. Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zah-                        § 340 Absatz 4 Satz 1 oder eines Instituts im\nlungsdiensteaufsichtsgesetzes,\nSinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteauf-\n5. Versicherungsunternehmen im Sinne des                               sichtsgesetzes“ ersetzt.\n§ 341 Absatz 1 und                                              b) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch\n6. Pensionsfonds im Sinne des § 341 Absatz 4                           die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit\nSatz 1.“                                                           § 332 oder § 333 und des Absatzes 2“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1552              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\n21. § 340n wird wie folgt geändert:                                                      Wörter „als Mitglied eines nach § 324\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                  Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nmit § 340k Absatz 5 Satz 1, eingerich-\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be-                                     teten Prüfungsausschusses eines In-\nstätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt                                     stituts im Sinne des Absatzes 2 Satz 4“\nzu dem Abschluss                                                                  ersetzt.\n1. eines Instituts, das ein Unternehmen von öf-                             bbb) In Buchstabe a werden die Wörter „des\nfentlichem Interesse nach § 316a Satz 2                                       Europäischen Parlaments und des Ra-\nNummer 1 oder 2 ist, oder                                                     tes vom 16. April 2014 über spezifi-\n2. eines Instituts, das nicht in Nummer 1 ge-                                     sche Anforderungen an die Abschluss-\nnannt ist,                                                                    prüfung bei Unternehmen von öffentli-\nchem Interesse und zur Aufhebung des\nobwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils                                        Beschlusses 2005/909/EG der Kom-\nauch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach                                        mission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,\n§ 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in                                    S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“\nVerbindung mit Absatz 2, er, nach § 319 Ab-                                       gestrichen.\nsatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung\nmit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1 Satz 1                         bb) In Nummer 2 werden die Wörter „eines\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,                            CRR-Kreditinstituts im Sinne des § 1 Ab-\ndie Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die                                satz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,\nBuchführungsgesellschaft, für die er tätig wird,                            mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1\noder nach § 340k Absatz 2 Satz 1 und 2 oder                                 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten\nAbsatz 3 Satz 2 erster Halbsatz der Prüfungs-                               Institute“ durch die Wörter „eines Instituts\nverband oder die Prüfungsstelle, für den oder                               im Sinne des Absatzes 2 Satz 4“ ersetzt.\nfür die er tätig wird, nicht Abschlussprüfer sein                   c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\ndarf. Ordnungswidrig handelt auch, wer einen                           „kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2\nBestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 er-                            Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absat-\nteilt zu dem Abschluss eines Instituts, das ein                        zes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-\nUnternehmen von öffentlichem Interesse nach                            tausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2\n§ 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, obwohl                              Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.\n1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er                     d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:\ntätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,                       „In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbin-\ndem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die                      dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2\ner tätig wird, angehört, einer Vorschrift des                      ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-\nArtikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder                      nungswidrigkeiten anzuwenden.“\nAbsatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-\nnung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt oder                  22. § 341a Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er                     a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 265 Abs. 6,“ durch\ntätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-                      die Wörter „§ 264 Absatz 3, § 265 Absatz 6,“\nordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-                           ersetzt.\nprüfung nicht durchführen darf.                                 b) Satz 4 wird aufgehoben.\nAbschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein                    23. § 341k wird wie folgt geändert:\nJahresabschluss, ein Einzelabschluss nach                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss,\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nder aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen\nist. Institut im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein                            „§ 319 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwen-\nKreditinstitut im Sinne des § 340 Absatz 1                                  den.“\nSatz 1, ein Finanzdienstleistungsinstitut im                           bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 340 Absatz 4 Satz 1, ein Wertpa-\n„Die Vorschriften des Dritten Unterab-\npierinstitut im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1\nschnitts des Zweiten Abschnitts sind auf\noder ein Institut im Sinne des § 1 Absatz 3 des\nVersicherungsunternehmen, die Unterneh-\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.“\nmen von öffentlichem Interesse nach § 316a\nb) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                                          Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind, nur insoweit\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                       anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU)\nNr. 537/2014 anzuwenden ist.“\naaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-\nden die Wörter „als Mitglied eines nach                b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n§ 340k Absatz 5 Satz 1 in Verbindung                   c) Absatz 3 wird Absatz 2.\nmit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichte-                 d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geän-\nten Prüfungsausschusses eines CRR-                        dert:\nKreditinstituts im Sinne des § 1 Ab-\nsatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-                      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1                          „Versicherungsunternehmen, die Unterneh-\nNummer 1 und 2 des Kreditwesenge-                              men von öffentlichem Interesse nach § 316a\nsetzes genannten Institute“ durch die                          Satz 2 Nummer 1 oder 3 sind und keinen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                       1553\nAufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der                          Abschluss im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein\ndie Voraussetzungen des § 100 Absatz 5                             Jahresabschluss, ein Einzelabschluss nach\ndes Aktiengesetzes erfüllen muss, haben                            § 325 Absatz 2a oder ein Konzernabschluss,\n§ 324 anzuwenden, auch wenn sie nicht in                           der aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen\nder Rechtsform einer Kapitalgesellschaft                           ist.\nbetrieben werden.“\n(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                       eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-\n„§ 324 Absatz 3 ist auf Versicherungsunter-                        bindung mit § 341k Absatz 3 Satz 1, eingerich-\nnehmen anzuwenden, auch wenn sie nicht                             teten Prüfungsausschusses eines Versiche-\nin der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft                        rungsunternehmens\nbetrieben werden.“                                                 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers\n24. § 341m wird wie folgt geändert:                                                oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach\na) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-                               Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterab-\nden die Wörter „§ 341k Absatz 4 Satz 1“ durch                               satz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterab-\ndie Wörter „§ 341k Absatz 3 Satz 1“ ersetzt und                             satz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2\nwerden nach dem Wort „Prüfungsausschusses“                                  der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überwacht,\ndie Wörter „eines Versicherungsunternehmens“                            2. dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eine\neingefügt.                                                                  Empfehlung für die Bestellung eines Ab-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2“ durch                              schlussprüfers oder einer Prüfungsgesell-\ndie Wörter „Absatzes 1 Satz 1 in Verbindung mit                             schaft vorlegt, die den Anforderungen nach\n§ 332 oder § 333 und des Absatzes 2“ ersetzt.                               Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-\n25. § 341n wird wie folgt geändert:\nspricht oder der ein Auswahlverfahren nach\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird                                Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verord-\ndie Angabe „§ 341a Abs. 2 Satz 5“ durch die                                 nung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen\nWörter „§ 341a Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.                                    ist, oder\nb) Die Absätze 2 und 2a werden wie folgt gefasst:                          3. den Gesellschaftern oder der sonst für die\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be-                               Bestellung des Abschlussprüfers zuständi-\nstätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt                               gen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung\nzu dem Abschluss                                                            eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungs-\n1. eines Versicherungsunternehmens, das ein                                 gesellschaft vorlegt, der den Anforderungen\nUnternehmen von öffentlichem Interesse                                  nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der\nnach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist,                                 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-\noder                                                                    spricht.“\n2. eines Versicherungsunternehmens, das nicht                        c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nin Nummer 1 genannt ist,                                            „kann“ die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2\nobwohl nach § 319 Absatz 2 oder 3, jeweils                              Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absat-\nauch in Verbindung mit Absatz 5, oder nach                              zes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert-\n§ 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in                          tausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2\nVerbindung mit Absatz 2, er oder nach § 319                             Satz 1 Nummer 2“ eingefügt.\nAbsatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-                      d) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:\ndung mit Absatz 5, oder nach § 319b Absatz 1\nSatz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit                           „In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 in Verbin-\nAbsatz 2, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft                           dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2\noder die Buchführungsgesellschaft, für die er                           ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-\ntätig wird, nicht Abschlussprüfer sein darf. Ord-                       nungswidrigkeiten anzuwenden.“\nnungswidrig handelt auch, wer einen Bestäti-                    26. Der Sechste Abschnitt des Dritten Buchs wird auf-\ngungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu                          gehoben.\ndem Abschluss eines Versicherungsunterneh-\nmens, das ein Unternehmen von öffentlichem                                               Artikel 12\nInteresse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3\nist, obwohl                                                                            Änderung des\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\n1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er\ntätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,                   Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in\ndem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die               der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\ner tätig wird, angehört, einer Vorschrift des               4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nArtikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder               letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021\nAbsatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-                   (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt\nnung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt oder                  geändert:\n2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er                 1. In Artikel 25 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter\ntätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-                  „§ 319 Abs. 2 und 3 sowie § 319a Abs. 1 des Han-\nordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-                       delsgesetzbuchs sind“ durch die Wörter „§ 319 Ab-\nprüfung nicht durchführen darf.                                satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs ist“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1554              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\n2. Folgender Siebenundvierzigster Abschnitt wird an-                          nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung zu\ngefügt:                                                                    vernichten.\n„Siebenundvierzigster Abschnitt                              (5) § 264 Absatz 3, §§ 264b, 340a Absatz 2,\nÜbergangsvorschrift                                § 341a Absatz 2 und § 341n Absatz 1 des Handels-\nzum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz                         gesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden\nFassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse und\nLageberichte für das nach dem 31. Dezember 2020\nArtikel 86                                  beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“\n(1) Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Ab-\nsatz 3, die §§ 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2                                            Artikel 13\nbis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,\nAbsatz 3 Satz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n,                                             Änderung des\n341k Absatz 1 Satz 2 sowie § 341m Absatz 2 und                                          Publizitätsgesetzes\n§ 341n Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in                       Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I\nder ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind                      S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 15\nerstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Ab-                   des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637)\nschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember                      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Arti-\nkel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3, die                       1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n§§ 319a, 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a,\n§ 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3                           „(3) Ein Unternehmen hat nach diesem Ab-\nSatz 2, § 340m Absatz 2, die §§ 340n, 341k Absatz 1                     schnitt Rechnung zu legen, wenn es am Ab-\nSatz 2, Absatz 2 sowie § 341m Absatz 2 und § 341n                       schlussstichtag in sinngemäßer Anwendung des\nAbsatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in der bis                       § 264d des Handelsgesetzbuchs kapitalmarkt-\neinschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind                     orientiert ist.“\nletztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorge-                      2. § 2 wird wie folgt geändert:\nschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem\n1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.                                a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„mindestens zwei der drei Merkmale des § 1\n(2) Wenn die Voraussetzungen des § 318 Ab-                               Abs. 1“ die Wörter „oder die Merkmale des § 1\nsatz 1a des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbin-                             Abs. 3“ und nach den Wörtern „Abschlussstich-\ndung mit Artikel 79 Absatz 3 dieses Gesetzes, bis                           tag zwei der drei Merkmale des § 1 Abs. 1“ die\nzum Ablauf des 30. Juni 2021 vorliegen, kann ein                            Wörter „oder die Merkmale des § 1 Abs. 3\nPrüfungsmandat noch für das nach dem 30. Juni                               oder 4“ gestrichen.\n2021 beginnende Geschäftsjahr und das unmittel-\nbar auf dieses folgende Geschäftsjahr verlängert                        b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nwerden.\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 finden im Fall des § 1\n(3) § 324 Absatz 1 und 3, § 340k Absatz 5 sowie                          Absatz 3 keine Anwendung.“\n§ 341k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der ab\ndem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals                     3. In § 5 Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern\nab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Soweit § 324                          „zu ergänzen“ die Wörter „und einen Lagebericht\nAbsatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der ab                        nach Absatz 2 Satz 2 aufzustellen“ eingefügt.\ndem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auf § 100 Ab-                     4. § 6 wird wie folgt geändert:\nsatz 5 des Aktiengesetzes verweist, ist die hierauf\nbezogene Übergangsregelung des § 12 Absatz 6                            a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\ndes Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz ent-                               ersetzt:\nsprechend anzuwenden.\n„Soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes\n(4) Die §§ 333 und 342c des Handelsgesetz-                               bestimmt ist, gelten § 316 Absatz 3, § 317\nbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021                           Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3a, 4a bis 6,\ngeltenden Fassung sind auf die bei der Prüfstelle im                        § 318 Absatz 1, 1a, 3 bis 8, § 319 Absatz 1 bis 4,\nSinne von § 342b Absatz 1 des Handelsgesetz-                                § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1, 2 und 4 sowie\nbuchs Beschäftigten weiter anzuwenden. Auf die Fi-                          die §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs\nnanzierung der Prüfstelle ist § 342d Satz 4 und 5                           über die Prüfung des Jahresabschlusses\ndes Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich                            sinngemäß, bei einem Unternehmen, das ein\n31. Dezember 2021 geltenden Fassung für das                                 Unternehmen von öffentlichem Interesse nach\nHaushaltsjahr 2021 weiter anzuwenden. Die nach                              § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetz-\n§ 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der                               buchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die Ver-\nbis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als                             ordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen\nPrüfstelle anerkannte Einrichtung hat                                       Parlaments und des Rates vom 16. April 2014\nüber spezifische Anforderungen an die Ab-\n1. Unterlagen zu nach § 141 Absatz 1 des Wertpa-\nschlussprüfung bei Unternehmen von öffent-\npierhandelsgesetzes fortgeführten Prüfungen\nlichem Interesse und zur Aufhebung des Be-\nspätestens am 31. Dezember 2051 zu vernichten;\nschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.\n2. Unterlagen zu bis zum 31. Dezember 2021 abge-                            L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom\nschlossenen Prüfungen spätestens 30 Jahre                               11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Die Sätze 1\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                        1555\nund 2 gelten auch für einen Einzelabschluss                              Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs\nnach § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit                               ist, oder\n§ 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs.“                              2. eines Unternehmens, das nicht in Nummer 1\nb) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „kapital-                            genannt ist,\nmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-                          obwohl nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung\ndelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „ein Unter-                         mit § 319 Absatz 2 oder 3 oder mit § 319b Ab-\nnehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a                         satz 1 Satz 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs er\nSatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs“ er-                           oder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nsetzt.                                                                § 319 Absatz 4 oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1\n5. § 7 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:                                  oder 2 des Handelsgesetzbuchs die Wirt-\n„Ist das Unternehmen ein Unternehmen von öffent-                          schaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchfüh-\nlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des                          rungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Ab-\nHandelsgesetzbuchs und hat es einen Aufsichtsrat,                         schlussprüfer sein darf. Ordnungswidrig handelt\ngelten auch § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des                         auch, wer einen Bestätigungsvermerk nach\nAktiengesetzes entsprechend. Der Prüfungsaus-                             § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erteilt\nschuss hat sich mit den in § 107 Absatz 3 Satz 2                          zu einem nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen-\nund 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufga-                             den Abschluss\nben zu befassen.“                                                         1. eines Mutterunternehmens, das ein Unter-\n6. § 17 wird wie folgt geändert:                                                nehmen von öffentlichem Interesse nach\n§ 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsgesetz-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Num-                                buchs ist, oder\nmern 1a und 3 werden jeweils die Wörter „vor-\nsätzlich oder leichtfertig“ gestrichen.                               2. eines Mutterunternehmens, das nicht in\nNummer 1 genannt ist,\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nobwohl nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung\n„(2) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-                       mit § 319 Absatz 2 oder 3 und Absatz 5 oder mit\nsatzes 1 Nummer 1a oder 3 leichtfertig, so ist                        § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 und Absatz 2 des\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder                     Handelsgesetzbuchs er oder nach § 14 Absatz 1\nGeldstrafe.“                                                          Satz 2 in Verbindung mit § 319 Absatz 4 und 5\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                                             oder mit § 319b Absatz 1 Satz 1 oder 2 und\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „berichtet“ das                         Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs die Wirt-\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wer-                          schaftsprüfungsgesellschaft oder die Buchfüh-\nden nach dem Wort „verschweigt“ die Wörter                            rungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht\n„oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungs-                      Abschlussprüfer sein darf. Ordnungswidrig han-\nvermerk zu einem Jahresabschluss, zu einem                            delt ferner, wer einen Bestätigungsvermerk\nEinzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Han-                         nach § 322 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs\ndelsgesetzbuchs, zu einem Konzernabschluss                            erteilt zu einem nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch\noder zu einem Teilkonzernabschluss erteilt“ ein-                      in Verbindung mit Satz 3, oder nach § 14 Ab-\ngefügt.                                                               satz 1 Satz 1 zu prüfenden Abschluss eines\nUnternehmens oder Mutterunternehmens, das\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                             ein Unternehmen von öffentlichem Interesse\n„Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich un-                       nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Handelsge-\nrichtigen Bestätigungsvermerk zu einem in                             setzbuchs ist, obwohl\nAbsatz 1 genannten Abschluss eines Unterneh-                          1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er\nmens erteilt, das ein Unternehmen von öffent-                            tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks,\nlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1                             dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die\ndes Handelsgesetzbuchs ist.“                                             er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                         Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder\n„(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-                          Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verord-\nsatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-                    nung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“                         Parlaments und des Rates vom 16. April\n2014 über spezifische Anforderungen an die\n8. § 20 wird wie folgt geändert:                                                Abschlussprüfung bei Unternehmen von öf-\na) Absatz 2 wird Absatz 1a und die Wörter „oder                              fentlichem Interesse und zur Aufhebung des\nder Aufsichtsbehörde“ werden gestrichen.                                 Beschlusses 2005/909/EG der Kommission\nb) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 2 einge-                             (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170\nfügt:                                                                    vom 11.6.2014, S. 66) zuwiderhandelt oder\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer einen Be-                         2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er\nstätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 des                                tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Ver-\nHandelsgesetzbuchs erteilt zu einem nach § 6                             ordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschluss-\nAbsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,                          prüfung nicht durchführen darf.“\nzu prüfenden Abschluss                                             c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\n1. eines Unternehmens, das ein Unternehmen                            aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nvon öffentlichem Interesse nach § 316a                                Wörter „als Mitglied eines Aufsichtsrats\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1556              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nnach § 7 Satz 5 oder“ gestrichen sowie die                             bei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Ge-\nAngabe „§ 7 Satz 6“ durch die Wörter „§ 7                              winne und vermiedene Verluste umfasst und\nSatz 5 in Verbindung mit § 107 Absatz 4                                geschätzt werden kann.\nSatz 1 des Aktiengesetzes“ und die Wörter\n„kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d                       § 334 Absatz 3b des Handelsgesetzbuchs ist\ndes Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter                          entsprechend anzuwenden. In den Fällen des\n„ein Unternehmen von öffentlichem Inte-                           Absatzes 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2\nresse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des                             Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 oder Satz 3\nHandelsgesetzbuchs“ ersetzt.                                      ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-\nnungswidrigkeiten anzuwenden.\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\n16. April 2014 über spezifische Anforderun-\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\ngen an die Abschlussprüfung bei Unterneh-\nnungswidrigkeiten ist\nmen von öffentlichem Interesse und zur Auf-\nhebung des Beschlusses 2005/909/EG der\n1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\nKommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014,\naufsicht in den Fällen des Absatzes 1 bei Un-\nS. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ gestri-\nternehmen, die kapitalmarktorientiert im\nchen.\nSinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs\nd) In Absatz 2b werden die Wörter „als Mitglied ei-                            sind,\nnes Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5, der keinen\nPrüfungsausschuss eingerichtet hat, oder“ ge-                          2. das Bundesamt für Justiz\nstrichen.\na) in den Fällen des Absatzes 1, in denen\ne) In Absatz 2c werden nach der Angabe „§ 7\nnicht die Bundesanstalt für Finanzdienst-\nSatz 5“ das Komma und die Wörter „der einen\nleistungsaufsicht nach Nummer 1 Verwal-\nPrüfungsausschuss eingerichtet hat,“ gestri-\ntungsbehörde ist,\nchen.\nf) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgen-                                b) in den Fällen des Absatzes 1a und\nden Absätze 3 bis 4 ersetzt:\nc) in den Fällen der Absätze 2a bis 2c,\n„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nlen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2                             3. die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bun-\nNummer 1 und Satz 3 sowie der Absätze 2a                                    desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in\nbis 2c mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-                            den Fällen des Absatzes 2.“\nsend Euro, in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2\nSatz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 mit                          9. In § 21a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 19a“\neiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro ge-                       durch die Wörter „den §§ 18, 19 oder § 19a“ er-\nahndet werden. Ist das Unternehmen kapital-                         setzt.\nmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-\ndelsgesetzbuchs, beträgt die Geldbuße in den\n10. Dem § 22 wird folgender Absatz 8 angefügt:\nFällen des Absatzes 1 höchstens den höheren\nder folgenden Beträge:\n„(8) Die §§ 1, 2 und 5 in der ab dem 1. Juli 2021\n1. zwei Millionen Euro,                                             geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresab-\nschlüsse und Lageberichte für das nach dem\n2. das Zweifache des aus der Ordnungswidrig-                        31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr an-\nkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wo-                   zuwenden. Soweit § 6 in der ab dem 1. Juli 2021\nbei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Ge-                    geltenden Fassung und soweit der durch das Fi-\nwinne und vermiedene Verluste umfasst und                       nanzmarktintegritätsstärkungsgesetz nicht geän-\ngeschätzt werden kann.                                          derte § 14 auf Bestimmungen des Handelsgesetz-\n(3a) Wird gegen ein kapitalmarktorientiertes                     buchs verweisen, sind die hierauf bezogenen\nUnternehmen im Sinne des § 264d des Han-                            Übergangsregelungen des Artikels 86 Absatz 1\ndelsgesetzbuchs in den Fällen des Absatzes 1                        bis 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsge-\neine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über                           setzbuch entsprechend anzuwenden. Soweit § 7\nOrdnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese                        Satz 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas-\nGeldbuße höchstens den höheren der folgenden                        sung auf § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 des\nBeträge:                                                            Aktiengesetzes verweist, sind die hierauf bezoge-\nnen Übergangsregelungen des § 12 Absatz 6 und\n1. zehn Millionen Euro,                                             des § 26k Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum\nAktiengesetz entsprechend anzuwenden. § 20 in\n2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes,\nder ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erst-\nden das Unternehmen in dem der Behörden-\nmals auf Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Rech-\nentscheidung vorausgegangenen Geschäfts-\nnungslegungsunterlagen und gesetzlich vorge-\njahr erzielt hat, oder\nschriebene Abschlussprüfungen für das nach dem\n3. das Zweifache des aus der Ordnungswidrig-                        31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr an-\nkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wo-                   zuwenden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1557\nArtikel 14                                  1. Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nÄnderung des                                         „(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesell-\nUmwandlungsgesetzes                                     schaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den\nUmfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage\nDas Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994                              des Unternehmens angemessenes und wirksames\n(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-                    internes Kontrollsystem und Risikomanagement-\ntikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I                        system einzurichten.“\nS. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 93 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\n1. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1,“ ge-                          „(5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von\nstrichen.                                                           öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                           Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein\nMitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf\n„Soweit Rechtsträger betroffen sind, die Unter-                     dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens\nnehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a                       ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sach-\nSatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, gilt für die                    verstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfü-\nAuswahl der Verschmelzungsprüfer neben Satz 1                       gen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit\nauch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)                         dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, ver-\nNr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und                        traut sein.“\ndes Rates vom 16. April 2014 über spezifische\n4. § 107 wird wie folgt geändert:\nAnforderungen an die Abschlussprüfung bei Un-\nternehmen von öffentlichem Interesse und zur                        a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\nAufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der                               „Unabhängigkeit des Abschlussprüfers“ ein\nKommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77;                            Komma und die Wörter „der Qualität der Ab-\nL 170 vom 11.6.2014, S. 66) entsprechend mit                            schlussprüfung“ eingefügt.\nder Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5                    b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der\nVerordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeit-                               „(4) Der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die\nräume der Zeitraum zwischen dem Beginn des                              Unternehmen von öffentlichem Interesse nach\nGeschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr                              § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat\nvorausgeht, in dem der Verschmelzungsvertrag                            einen Prüfungsausschuss im Sinne des Absat-\ngeschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem                            zes 3 Satz 2 einzurichten. Besteht der Auf-\nder Verschmelzungsprüfer den Prüfungsbericht                            sichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser\nnach § 12 erstattet hat, tritt.“                                        auch der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsaus-\nschuss muss die Voraussetzungen des § 100\n2. § 321 wird wie folgt geändert:                                              Absatz 5 erfüllen. Jedes Mitglied des Prüfungs-\nausschusses kann über den Ausschussvorsit-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nzenden unmittelbar bei den Leitern derjenigen\n„§ 321                                        Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der Ge-\nsellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die\nÜbergangsvorschrift zum                                  den Prüfungsausschuss nach Absatz 3 Satz 2\nGesetz zur Umsetzung der Aktionärs-                              betreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschuss-\nrechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur                          vorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen\nÄnderung des Umwandlungsgesetzes und                                Mitgliedern des Prüfungsausschusses mitzu-\nzum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz“.                           teilen. Werden Auskünfte nach Satz 4 eingeholt,\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                        ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unter-\nrichten.“\n„(4) § 11 in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fas-\nsung ist erstmals auf die Prüfung von Verschmel-                 5. Dem § 109 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nzungen anzuwenden, deren Verschmelzungsver-                         „Wird der Abschlussprüfer als Sachverständiger\ntrag nach dem 31. Dezember 2021 geschlossen                         zugezogen, nimmt der Vorstand an dieser Sitzung\nwurde. § 11 in der bis einschließlich 30. Juni                      nicht teil, es sei denn, der Aufsichtsrat oder der\n2021 geltenden Fassung ist letztmals auf die Prü-                   Ausschuss erachtet seine Teilnahme für erforder-\nfung von Verschmelzungen anzuwenden, deren                          lich.“\nVerschmelzungsvertrag vor dem 1. Januar 2022                     6. In § 124 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „kapi-\ngeschlossen wurde.“                                                 talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-\ndelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne\nArtikel 15                                     des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-\nzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1\nÄnderung des\nAktiengesetzes                                     und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institu-\nte, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I                         des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG“\nS. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Ge-                     durch die Wörter „Unternehmen von öffentlichem\nsetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert                          Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetz-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       buchs“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1558              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\n7. § 143 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                    genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen\n„(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach                            dem Beginn des Geschäftsjahres, welches\n§ 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs                          dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Un-\nnicht Abschlussprüfer sein darf oder während der                          ternehmensvertrag geschlossen wurde, und\nZeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet                        dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den\nhat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft                         Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt.“\ndarf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319                  12. § 404a wird wie folgt geändert.\nAbsatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht\na) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\nAbschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in\nden die Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats oder\nder sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat,\nals Mitglied eines Prüfungsausschusses einer\nhätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unter-\nGesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne\nnehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a\ndes § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-\nSatz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonder-\nKreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1\nprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistun-\ndes Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in\ngen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)\n§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-\nNr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und\ngesetzes genannten Institute, oder die Versiche-\ndes Rates vom 16. April 2014 über spezifische\nrungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2\nAnforderungen an die Abschlussprüfung bei Unter-\nAbsatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates\nnehmen von öffentlichem Interesse und zur Auf-\nvom 19. Dezember 1991 über den Jahresab-\nhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kom-\nschluß und den konsolidierten Abschluß von\nmission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170\nVersicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom\nvom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der\n31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie\nZeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet\n2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1)\nhat, erbracht hat.“\ngeändert worden“ durch die Wörter „Mitglied\n8. § 209 wird wie folgt geändert:                                            des Prüfungsausschusses einer Gesellschaft,\na) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 319a                             die Unternehmen von öffentlichem Interesse\nAbs. 1,“ gestrichen und werden nach den                                nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs“\nWörtern „§ 323 des Handelsgesetzbuchs“ die                             ersetzt.\nWörter „sowie bei einer Gesellschaft, die                           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nUnternehmen von öffentlichem Interesse nach\n§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist,                              aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nauch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)                                Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats oder als\nNr. 537/2014“ eingefügt.                                                   Mitglied eines Prüfungsausschusses einer\nGesellschaft, die kapitalmarktorientiert im\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nSinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs\n„(5) Soweit sich aus der Besonderheit des                               oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des\nPrüfungsauftrags nichts anderes ergibt, ist auf                            § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-\ndie Prüfung der Bilanz von Versicherungsgesell-                            setzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1\nschaften § 341k des Handelsgesetzbuchs anzu-                               Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes\nwenden.“                                                                   genannten Institute,“ durch die Wörter „Mit-\n9. § 256 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:                              glied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft,\ndie Unternehmen von öffentlichem Interesse\na) Buchstabe b wird aufgehoben.\nnach § 316a Satz 2 des Handelsgesetz-\nb) Die Buchstaben c und d werden die Buchsta-                                 buchs ist,“ ersetzt.\nben b und c.\nbb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die\n10. § 258 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 Angabe „oder 3d“ gestrichen.\n„Für die Auswahl gelten § 319 Absatz 2 bis 4 und                   13. § 405 wird wie folgt geändert:\n§ 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs und bei\nGesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem                       a) Absatz 3b wird wie folgt geändert:\nInteresse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetz-                           aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nbuchs sind, auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung                            Wörter „Mitglied des Aufsichtsrats oder als\n(EU) Nr. 537/2014 sinngemäß.“                                                 Mitglied eines Prüfungsausschusses einer\n11. § 293d Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319a Abs. 1,“ ge-                             Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs,\nstrichen.                                                                  die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Ab-\nsatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                                 mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1\n„Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von                               und 2 des Kreditwesengesetzes genannten\nöffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des                              Institute, oder die Versicherungsunterneh-\nHandelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des                           men ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1\nVertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Ab-                            der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom\nsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ent-                               19. Dezember 1991 über den Jahresab-\nsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle                              schluß und den konsolidierten Abschluß\nder in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-                              von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374\nstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014                             vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1559\nRichtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom                                               Artikel 16\n16.8.2006, S. 1) geändert worden“ durch\nÄnderung des\ndie Wörter „Mitglied des Prüfungsausschus-\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz\nses einer Gesellschaft, die Unternehmen\nvon öffentlichem Interesse nach § 316a                        Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom\nSatz 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.                    6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\nS. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„2. dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für\ndie Bestellung eines Abschlussprüfers                1. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt:\noder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt,\ndie den Anforderungen nach Artikel 16                      „(6) § 100 Absatz 5 und § 107 Absatz 4 Satz 3\nAbsatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Ver-                  des Aktiengesetzes in der jeweils ab dem 1. Juli\nordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht ent-                    2021 geltenden Fassung müssen so lange nicht an-\nspricht oder der ein Auswahlverfahren                   gewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichts-\nnach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1                  rats und des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli\nder Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht                  2021 bestellt worden sind.“\nvorangegangen ist.“                                  2. Vor dem Zweiten Abschnitt wird folgender § 26k\nb) Absatz 3c wird aufgehoben.                                         eingefügt:\nc) Absatz 3d wird Absatz 3c und wird wie folgt ge-                                             „§ 26k\nfasst:\nÜbergangsvorschrift\n„(3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mit-\nzum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz\nglied des Aufsichtsrats einer Gesellschaft, die\nUnternehmen von öffentlichem Interesse nach                           (1) Die §§ 404a, 405 und 407a des Aktiengeset-\n§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, der                      zes in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung\nHauptversammlung einen Vorschlag für die Be-                       sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen\nstellung eines Abschlussprüfers oder einer Prü-                    Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezem-\nfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderun-                     ber 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.\ngen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder                    Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis\nUnterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verord-                       einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind\nnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.“                          letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorge-\nd) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:                      schriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem\n1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.\n„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-\nlen des Absatzes 2a Nummer 6 sowie der                                (2) § 107 Absatz 4 Satz 1, 2, 4 bis 6, § 209 Ab-\nAbsätze 3b und 3c mit einer Geldbuße bis zu                        satz 5 und § 407 Absatz 1 des Aktiengesetzes in der\nfünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen                     ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erst-\nmit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtau-                       mals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.\nsend Euro geahndet werden.\n(3) § 256 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli\n(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36                        2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresab-\nAbsatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-                        schlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 be-\nwidrigkeiten ist                                                   ginnende Geschäftsjahr anzuwenden.\n1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\n(4) § 143 Absatz 2, § 209 Absatz 4 und § 258\naufsicht\nAbsatz 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. Juli\na) in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 6,                     2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Sonder-\nsoweit die Handlung ein Geschäft nach                     prüfer, die für das nach dem 31. Dezember 2021\n§ 111c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit                  beginnende Geschäftsjahr bestellt, oder Prüfer, die\nAbsatz 3 Satz 1 betrifft, und                             für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende\nb) in den Fällen der Absätze 3b und 3c bei                     Geschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.\nGesellschaften, die Unternehmen von öf-\n(5) § 293d in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden\nfentlichem Interesse nach § 316a Satz 2\nFassung ist erstmals auf die Prüfung von Unterneh-\nNummer 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs\nmensverträgen anzuwenden, die nach dem 31. De-\nsind,\nzember 2021 geschlossen wurden. § 293d in der bis\n2. das Bundesamt für Justiz in den Fällen der                      einschließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist\nAbsätze 3b und 3c, in denen nicht die Bun-                     letztmals auf die Prüfung von Unternehmensver-\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht                   trägen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2022\nnach Nummer 1 Buchstabe b Verwaltungs-                         geschlossen wurden.“\nbehörde ist.“\n14. In § 407 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern                                            Artikel 17\n„nicht befolgen,“ die Wörter „sowie Aufsichtsrats-\nmitglieder, die § 107 Absatz 4 Satz 1 nicht befol-                                        Änderung des\ngen,“ eingefügt.                                                                   SE-Ausführungsgesetzes\n15. In § 407a Absatz 1 wird die Angabe „bis 3d“ durch                     Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004\ndie Angabe „und 3c“ ersetzt.                                       (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1560              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nsetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) ge-                        auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprü-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               fungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-                        Geschäftsjahr.\nfügt:                                                                     (2) § 34 Absatz 4 Satz 5 und Absatz 5 Satz 1, 3, 4\n„§ 57 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegri-                      und 5 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung\ntätsstärkungsgesetz“.                                         ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.\n§ 34 Absatz 5 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2021\n2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        geltenden Fassung muss so lange nicht angewandt\n„Der Verwaltungsrat einer börsennotierten Gesell-                      werden, wie alle Mitglieder des Verwaltungsrats und\nschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den                      des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli 2021 be-\nUmfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage                       stellt worden sind.“\ndes Unternehmens angemessenes und wirksames\ninternes Kontrollsystem und Risikomanagementsys-                                             Artikel 18\ntem einzurichten.“                                                                         Änderung des\n3. In § 27 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „kapital-                                  Gesetzes betreffend die\nmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-                          Gesellschaften mit beschränkter Haftung\ngesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des                       Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\n§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes,                       schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nmit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2                     Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-\ndes Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder                   ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 23\ndie Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Ar-                   des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-\ntikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des                     dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nRates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresab-\nschluß und den konsolidierten Abschluß von Versi-                   1. § 57f Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ncherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991,                        „Im Übrigen sind, soweit sich aus der Besonderheit\nS. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG                     des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, § 318\n(ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden“                      Absatz 1 Satz 2, § 319 Absatz 1 bis 4, § 319b Ab-\ndurch die Wörter „ein Unternehmen von öffent-                          satz 1, § 320 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die\nlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handels-                       §§ 321 und 323 des Handelsgesetzbuchs sowie\ngesetzbuchs“ ersetzt.                                                  bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffent-\n4. § 34 wird wie folgt geändert:                                          lichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handels-\ngesetzbuchs sind, auch Artikel 5 der Verordnung\na) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.                                    (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                   und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische\n„(5) Der Verwaltungsrat einer SE, die Unter-                    Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unter-\nnehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a                      nehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhe-\nSatz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, hat einen                       bung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommis-\nPrüfungsausschuss im Sinne des Absatzes 4                          sion (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom\nSatz 4 einzurichten. Dieser Prüfungsausschuss                      11.6.2014, S. 66) anzuwenden.“\nmuss die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5                     2. § 86 wird wie folgt gefasst:\ndes Aktiengesetzes erfüllen. Jedes Mitglied des                                              „§ 86\nPrüfungsausschusses kann über den Ausschuss-\nvorsitzenden unmittelbar bei den Leitern derjeni-                                       Verletzung der\ngen Zentralbereiche der Gesellschaft, die in der                              Pflichten bei Abschlussprüfungen\nGesellschaft für die Aufgaben zuständig sind, die                     Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nden Prüfungsausschuss nach Absatz 4 Satz 4                         Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Auf-\nbetreffen, Auskünfte einholen. Der Ausschuss-                      sichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsaus-\nvorsitzende hat die eingeholte Auskunft allen Mit-                 schusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen\ngliedern des Prüfungsausschusses mitzuteilen.                      von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-\nWerden Auskünfte nach Satz 3 eingeholt, sind                       mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist,\ndie geschäftsführenden Direktoren hierüber un-                     1. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete\nverzüglich zu unterrichten.“                                           Handlung begeht und dafür einen Vermögens-\n5. In § 53 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „bis 3d“                           vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder\ndurch die Angabe „und 3c“ ersetzt.                                     2. eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete\n6. Folgender § 57 wird angefügt:                                              Handlung beharrlich wiederholt.“\n„§ 57                                  3. § 87 wird wie folgt geändert:\nÜbergangsvorschrift                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz                             aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\n(1) § 53 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden                               Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des\nFassung ist erstmals auf alle gesetzlichen vorge-                              § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-\nschriebenen Abschlussprüfungen für das nach                                    Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d\ndem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr                                 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Aus-\nanzuwenden. § 53 in der bis einschließlich 30. Juni                            nahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2\n2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden                                des Kreditwesengesetzes genannten Institu-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1561\nte, oder die Versicherungsunternehmen ist im               für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende\nSinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie               Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten\n91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember                      Vorschriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 gel-\n1991 über den Jahresabschluß und den kon-                  tenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle\nsolidierten Abschluß von Versicherungsun-                  gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für\nternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7),               das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäfts-\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG                jahr.\n(ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert\nworden“ durch die Wörter „ein Unternehmen                     (2) § 57f Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Ge-\nvon öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2              sellschaften mit beschränkter Haftung in der ab dem\nNummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“                    1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Prüfer,\nersetzt.                                                   die für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende\nGeschäftsjahr gewählt werden, anzuwenden.“\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. eine Empfehlung für die Bestellung eines                                        Artikel 20\nAbschlussprüfers oder einer Prüfungsge-                                      Änderung des\nsellschaft vorlegt, die den Anforderungen                             Genossenschaftsgesetzes\nnach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2\noder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014                  Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-\nnicht entspricht oder der ein Auswahlver-             kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),\nfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterab-              das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. De-\nsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014               zember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist,\nnicht vorangegangen ist.“                             wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „kapitalmarktori-                   1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\nentiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-                       fügt:\nbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne\ndes § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-                       „§ 173 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktinte-\nzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1                                gritätsstärkungsgesetz“.\nund 2 des Kreditwesengesetzes genannten In-                       2. In § 36 Absatz 4 werden die Wörter „kapitalmarkt-\nstitute“ durch die Wörter „ein Unternehmen von                       orientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-\nöffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-                       buchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1\nmer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist“ er-                         Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch\nsetzt.                                                               die Wörter „Unternehmen von öffentlichem Inte-\nc) In Absatz 4 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch                     resse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des\ndas Wort „fünfhunderttausend“ ersetzt.                               Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „CRR-Kreditin-                      3. In § 38 Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „kapi-\nstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des                       talmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-\nKreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2                         delsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesenge-                           Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-\nsetzes genannten Institute, und bei Versiche-                        gesetzes“ durch die Wörter „ein Unternehmen von\nrungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Ab-                         öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-\nsatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG“ durch die                          mer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.\nWörter „einer Gesellschaft, die ein Unternehmen                   4. § 53 wird wie folgt geändert:\nvon öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2\nNummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist,“ ersetzt.                       a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Für Genossenschaften, die Unternehmen\nArtikel 19                                         von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2\nÄnderung des                                          Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind\nGmbHG-Einführungsgesetzes                                        und keinen Aufsichtsrat haben, gilt § 324 Ab-\nsatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entspre-\nDem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober                                 chend mit der Maßgabe, dass mindestens ein\n2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-                          Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten\nkel 15 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I                                 Rechnungslegung oder Abschlussprüfung ver-\nS. 1822) geändert worden ist, wird folgender § 9 ange-                         fügen muss.“\nfügt:\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 317 Absatz 3b“\ndurch die Angabe „§ 317 Absatz 3a“ ersetzt.\n„§ 9\n5. In § 55 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „kapi-\nÜbergangsvorschrift\ntalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-\nzum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz\ndelsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut\n(1) Die §§ 86 und 87 des Gesetzes betreffend die                         im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwe-\nGesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab                           sengesetzes, sind“ durch die Wörter „ein Unter-\ndem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf                        nehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a\nalle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen                         Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1562              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nist“ ersetzt und werden die Wörter „§ 319a Absatz 1                        Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist,\nund 3 des Handelsgesetzbuchs sowie“ gestrichen.                            die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-\n6. In § 57 Absatz 5 Satz 1 und § 58 Absatz 4 Satz 1                           sicht, in den übrigen Fällen des Absatzes 1a das\nwerden jeweils die Wörter „kapitalmarktorientiert                          Bundesamt für Justiz.“\nim Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs                         11. Folgender § 173 wird angefügt:\noder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des\n§ 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes“                                                   „§ 173\ndurch die Wörter „ein Unternehmen von öffent-\nÜbergangsvorschrift\nlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1\nzum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz\noder 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.\n7. In § 63e Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „kapi-                         (1) Die §§ 55, 151a und 152 in der ab dem 1. Juli\ntalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Han-                        2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle ge-\ndelsgesetzbuchs oder ein CRR-Kreditinstitut im                         setzlich vorgeschriebenen Prüfungen für das nach\nSinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesen-                        dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäfts-\ngesetzes sind“ durch die Wörter „Unternehmen                           jahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vor-\nvon öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2                          schriften in der bis einschließlich 30. Juni 2021 gel-\nNummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs sind“                           tenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf\nersetzt.                                                               alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen für\ndas vor dem 1. Januar 2022 beginnende Ge-\n8. § 150 wird wie folgt geändert:\nschäftsjahr.\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „berichtet“ das\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt und wer-                          (2) § 53 Absatz 3 in der ab dem 1. Juli 2021\nden nach dem Wort „verschweigt“ die Wörter                         geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar\n„oder einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungs-                   2022 anzuwenden.“\nvermerk zu dem Jahresabschluss oder zu dem\nEinzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Han-                                           Artikel 21\ndelsgesetzbuchs einer Genossenschaft erteilt“\neingefügt.                                                                            Änderung der\nWirtschaftsprüferordnung\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Ebenso wird bestraft, wer einen inhaltlich un-                   Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der\nrichtigen Bestätigungsvermerk zu einem in                      Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I\nAbsatz 1 genannten Abschluss einer Genossen-                   S. 2803), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 29 des\nschaft erteilt, die ein Unternehmen von öffent-                Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert\nlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1                   worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Handelsgesetzbuchs ist.“                                    1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 135\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                   wie folgt gefasst:\n„(3) Handelt der Täter in den Fällen des Ab-                    „Übergangsvorschrift zum Finanz-\nsatzes 2 Satz 2 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-              marktintegritätsstärkungsgesetz                § 135“.\nheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“\n2. In § 36a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sowie\n9. In § 151a in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nder in § 342c des Handelsgesetzbuchs“ gestri-\nWörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d\nchen.\ndes Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinsti-\ntut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kredit-                   3. § 43 wird wie folgt geändert:\nwesengesetzes“ durch die Wörter „ein Unterneh-\nmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2                      a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ er-                                aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Ab-\nsetzt.                                                                         satz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a\n10. § 152 wird wie folgt geändert:                                                 Satz 2“ und die Wörter „des § 319a Absatz 1\na) In Absatz 1a werden die Wörter „kapitalmarkt-                               Satz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsge-\norientiert im Sinne des § 264d des Handelsge-                              setzbuchs“ durch die Wörter „der Sätze 3\nsetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne                             oder 4“ ersetzt.\ndes § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesenge-                            bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nsetzes“ durch die Wörter „ein Unternehmen von\nöffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Num-                             „Verantwortlicher Prüfungspartner ist, wer\nmer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.                              den Bestätigungsvermerk nach § 322 des\nb) In Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“                                  Handelsgesetzbuchs unterzeichnet oder als\ndurch das Wort „fünfhunderttausend“ ersetzt.                               Wirtschaftsprüfer von einer Wirtschaftsprü-\nfungsgesellschaft als für die Durchführung\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                            einer Abschlussprüfung vorrangig verant-\n„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36                               wortlich bestimmt worden ist. Als verant-\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-                                   wortlicher Prüfungspartner gilt auf Konzern-\nnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-                             ebene auch, wer als Wirtschaftsprüfer auf\nzes 1a bei einer Genossenschaft, die ein Unter-                            der Ebene bedeutender Tochterunterneh-\nnehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a                              men als für die Durchführung von deren Ab-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                           1563\nschlussprüfung vorrangig verantwortlich be-                            bb) deren ausschließlicher Zweck die Ver-\nstimmt worden ist.“                                                        tretung der beruflichen Belange der\nWirtschaftsprüfer      oder       vereidigten\nb) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\nBuchprüfer ist und\nsetzt:\n„Dazu gehört es,                                                            cc) in der Berufsangehörige, Wirtschaftsprü-\nfungsgesellschaften, vereidigte Buch-\n1. Angaben zu hinterfragen,                                                     prüfer oder Buchprüfungsgesellschaften\n2. ungeachtet ihrer bisherigen Erfahrung mit der                                die Mehrheit haben,“.\nAufrichtigkeit und Integrität des Führungs-\npersonals des geprüften Unternehmens und                     5. § 51b Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nder mit der Unternehmensüberwachung be-                         a) In Satz 1 werden die Wörter „der §§ 322\ntrauten Personen die Möglichkeit in Betracht                       und 322a“ durch die Angabe „des § 322“ er-\nzu ziehen, dass es auf Grund von Sachver-                          setzt.\nhalten oder Verhaltensweisen, die auf Unre-\ngelmäßigkeiten wie Betrug oder Unrichtigkei-                    b) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „und des\nten hindeuten, zu einer wesentlichen falschen                      § 319a“ gestrichen.\nDarstellung gekommen sein könnte,\nc) In Satz 4 werden die Wörter „der §§ 322\n3. auf Gegebenheiten zu achten, die auf eine                           und 322a“ durch die Angabe „des § 322“ er-\nfalsche Darstellung hindeuten könnten, und                         setzt.\n4. die Prüfungsnachweise kritisch zu beurteilen.\nd) In Satz 5 werden die Wörter „des Europäischen\nIhre kritische Grundhaltung haben Berufsange-                          Parlaments und des Rates vom 16. April 2014\nhörige insbesondere bei der Beurteilung der                            über spezifische Anforderungen an die Ab-\nSchätzungen des Unternehmens in Bezug auf                              schlussprüfung bei Unternehmen von öffent-\nZeitwertangaben, Wertminderungen von Vermö-                            lichem Interesse und zur Aufhebung des Be-\ngensgegenständen, Rückstellungen und künf-                             schlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl.\ntige Cashflows, die für die Beurteilung der Fä-                        L 158 vom 27.5.2014, S. 77)“ gestrichen.\nhigkeit des Unternehmens zur Fortführung der\nUnternehmenstätigkeit von Bedeutung sind,                        6. § 54 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nbeizubehalten.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „muss den in § 323\nc) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                             Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs be-\n„Die für die Durchführung einer gesetzlichen Ab-                       zeichneten Umfang betragen“ durch die Wörter\nschlussprüfung bei einem Unternehmen von öf-                           „beträgt 1 Million Euro“ ersetzt.\nfentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des                         b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-\nHandelsgesetzbuchs verantwortlichen Prü-                               fügt:\nfungspartner beenden ihre Teilnahme an der\nAbschlussprüfung des geprüften Unternehmens                            „Die Leistungen des Versicherers für alle inner-\nabweichend von Artikel 17 Absatz 7 Unterab-                            halb eines Versicherungsjahres verursachten\nsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014                         Schäden können bei Berufsangehörigen auf\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                              den vierfachen Betrag der Mindestversiche-\nvom 16. April 2014 über spezifische Anforderun-                        rungssumme begrenzt werden. Bei Wirtschafts-\ngen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen                            prüfungsgesellschaften können die Leistungen\nvon öffentlichem Interesse und zur Aufhebung                           des Versicherers für alle innerhalb eines Versi-\ndes Beschlusses 2005/909/EG der Kommission                             cherungsjahres verursachten Schäden auf den\n(ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom                            Betrag der Mindestversicherungssumme, ver-\n11.6.2014, S. 66) spätestens fünf Jahre nach                           vielfacht mit der Zahl der Gesellschafter, der\ndem Datum ihrer Bestellung.“                                           Partner und der Geschäftsführer, die nicht Ge-\n4. § 43a Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                           sellschafter sind, begrenzt werden, wobei sich\ndie Jahreshöchstleistung jedoch mindestens\n„9. als Angestellte einer                                                 auf den vierfachen Betrag der Mindestversiche-\na) nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetz-                             rungssumme belaufen muss.“\nbuchs vom Bundesministerium der Justiz\n7. In § 55b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die\nund für Verbraucherschutz durch Vertrag\nWörter „§§ 319 bis 319b des Handelsgesetzbuchs“\nanerkannten Einrichtung oder\ndurch die Wörter „§§ 319 und 319b des Handels-\nb) nicht gewerblich tätigen Personenvereini-                       gesetzbuchs sowie nach den Artikeln 4 und 5 der\ngung,                                                          Verordnung (EU) Nr. 537/2014“ ersetzt.\naa) deren ordentliche Mitglieder Berufsan-                  8. In § 57a Absatz 5a Satz 1 und 3 werden die Wörter\ngehörige,       Wirtschaftsprüfungsgesell-               „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ jeweils durch die Angabe\nschaften, vereidigte Buchprüfer oder                     „§ 316a Satz 2“ ersetzt.\nBuchprüfungsgesellschaften oder Per-\nsonen oder Personengesellschaften                     9. In § 57e Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „§ 319a\nsind, die die Voraussetzungen des                        Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“\n§ 44b Absatz 2 Satz 1 erfüllen,                          ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1564              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\n10. In § 57h Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a                 16. § 69 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“\nersetzt.                                                               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n11. In § 62b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a                        aa) In Satz 1 werden das Wort „sollen“ durch\nAbsatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“                             das Wort „machen“, die Wörter „machen\nersetzt.                                                                      und“ durch die Wörter „und teilen“ und das\nWort „mitteilen“ durch das Wort „mit“ er-\n12. § 64 wird wie folgt geändert:                                                 setzt.\na) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a                           bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nAbsatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a\nSatz 2“ ersetzt.                                                           „Bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen nach\n§ 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 7 gegen\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                          Berufsangehörige ist in der Bekanntma-\nchung der Name des Berufsangehörigen\n„(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in\nund die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu\nAbsatz 1 bezeichneten Personen in Fällen von\nnennen, für die der Berufsangehörige bei\nöffentlichem Interesse, die mögliche Pflichtver-\nder Verwirklichung der Berufspflichtverlet-\nletzungen im Zusammenhang mit gesetzlichen\nzung gehandelt hat. Bei berufsaufsichtlichen\nAbschlussprüfungen betreffen, auf Anfrage da-\nMaßnahmen nach § 68 Absatz 1 Satz 2\nrüber Auskunft geben, ob berufsaufsichtliche\nNummer 1 bis 7 gegen eine Wirtschaftsprü-\nVerfahren eingeleitet wurden und ob diese noch\nfungsgesellschaft ist die Wirtschaftsprü-\nandauern oder bereits abgeschlossen wurden.\nfungsgesellschaft in der Bekanntmachung\nDie Auskunft darf keine personenbezogenen\nzu nennen. Wenn der Berufsangehörige\nDaten enthalten. Die Absätze 4 und 5 sowie\noder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\n§ 69 bleiben unberührt.“\neine Stellungnahme zu der unanfechtbaren\n13. § 66a wird wie folgt geändert:                                                berufsaufsichtlichen Maßnahme abgegeben\nhat, ist diese in der Bekanntmachung mit zu\na) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   veröffentlichen. Darüber hinausgehende\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                                personenbezogene Daten darf die Bekannt-\nWörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die                             machung nicht enthalten.“\nAngabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.                                b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Prüf-                           aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 20 Ab-\nstelle nach § 342b Absatz 8 des Handelsge-                            satz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes,\nsetzbuchs“ gestrichen.                                                § 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes“\nb) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 319a                               durch die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 2c des\nAbsatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a                                  Publizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c\nSatz 2“ ersetzt.                                                           des Aktiengesetzes“ und die Wörter „§ 332\nAbsatz 4a des Versicherungsaufsichtsge-\n14. § 66c Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       setzes“ durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a\nund 4b des Versicherungsaufsichtsgeset-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzes“ ersetzt.\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 333a,\n„kann“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt\n340m Absatz 2 und nach § 341m Absatz 2\nund das Wort „übermitteln“ gestrichen.\ndes Handelsgesetzbuchs, § 19a des Publizi-\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „der Prüf-                               tätsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 332,\nstelle nach § 342b Absatz 1 des Handelsge-                            333, jeweils auch in Verbindung mit § 340m\nsetzbuchs“ durch die Wörter „den Strafver-                            Absatz 1 Satz 1 oder § 341m Absatz 1\nfolgungsbehörden“ ersetzt.                                            Satz 1, nach den §§ 333a, 340m Absatz 2\nund nach § 341m Absatz 2 des Handels-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                             gesetzbuchs, nach den §§ 18 bis 19a des\n„Für den Informationsaustausch zwischen der                                Publizitätsgesetzes“ ersetzt.\nAbschlussprüferaufsichtsstelle und der Bundes-                      c) In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „2“ durch\nanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gilt                         die Angabe „2 bis 5“ ersetzt.\n§ 109a des Wertpapierhandelsgesetzes.“\nd) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n15. § 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach dem Wort „Ermittlungen“ wird das\na) Der Nummer 2 werden die Wörter „bei einer be-                              Wort „erheblich“ eingefügt.\nrufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine Wirt-\nschaftsprüfungsgesellschaft bis zu einer Million                       bb) Folgender Satz wird angefügt:\nEuro,“ angefügt.\n„Gegen Berufsangehörige verhängte Maß-\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 319a Ab-                                  nahmen sowie Bußgeldentscheidungen und\nsatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“                            strafrechtliche Verurteilungen werden ano-\nersetzt.                                                                   nymisiert bekannt gemacht, wenn eine\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                          1565\nöffentliche Bekanntmachung der personen-                      benen Abschlussprüfungen für das nach dem\nbezogenen Daten unverhältnismäßig wäre.“                      31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr an-\ne) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    zuwenden. § 54 in der bis einschließlich 30. Juni\n2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden\n„(3) Eine Bekanntmachung nach den Absät-                        auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-\nzen 1 und 1a ist fünf Jahre nach ihrer Veröffent-                   prüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 begin-\nlichung zu löschen.“                                                nende Geschäftsjahr.“\nf) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 20 Ab-                                              Artikel 22\nsatz 2a bis 2c des Publizitätsgesetzes,\n§ 405 Absatz 3b bis 3d des Aktiengesetzes“                                       Änderung des\ndurch die Wörter „§ 20 Absatz 2 bis 2c des                                Gesetzes zur Einrichtung\nPublizitätsgesetzes, § 405 Absatz 3b und 3c                     einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim\ndes Aktiengesetzes“ und die Wörter „§ 332                   Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nAbsatz 4a des Versicherungsaufsichtsge-\nsetzes“ durch die Wörter „§ 332 Absatz 4a                    § 4 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschluss-\nund 4b des Versicherungsaufsichtsgeset-                   prüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft\nzes“ ersetzt.                                             und Ausfuhrkontrolle vom 31. März 2016 (BGBl. I\nS. 518, 549), das zuletzt durch Artikel 219 der Verord-\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 331 Ab-\nnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nsatz 2a“ durch die Wörter „§ 331 Absatz 2a\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nund 2b“ ersetzt.\n17. § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 319a\n„§ 4\nAbsatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs“\ndurch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Satz 3 und 4“                                             Gebühren;\nersetzt.                                                             Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung“.\nb) Satz 3 wird aufgehoben.\n2. Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n18. In § 131 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1\nSatz 4 und Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetz-                            „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nbuchs“ durch die Wörter „§ 43 Absatz 3 Satz 3                         Energie erlässt eine Geschäftsordnung der Ab-\nund 4“ ersetzt.                                                       schlussprüferaufsichtsstelle. Die Geschäftsordnung\n19. § 135 wird wie folgt gefasst:                                         regelt insbesondere das Verfahren der Beschluss-\n„§ 135                                    kammern sowie des Fachbeirats in der Abschluss-\nprüferaufsichtsstelle und die Unabhängigkeit und\nÜbergangsvorschrift                               Integrität der Beschäftigten der Abschlussprüferauf-\nzum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz                        sichtsstelle. Das schließt insbesondere auch Vor-\n§ 54 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas-                     kehrungen und Maßnahmen mit Bezug zu privaten\nsung ist erstmals auf alle gesetzlich vorgeschrie-                    Finanzgeschäften der Beschäftigten ein.“\nArtikel 23\nÄnderung der\nAbschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung\nDie Abschlussprüferaufsichtsstellen-Gebührenverordnung vom 6. Juli 2016 (BGBl. I S. 1615) wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „erzielt hat, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handels-\ngesetzbuchs sind“ durch die Wörter „von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 des Han-\ndelsgesetzbuchs erzielt hat“ ersetzt.\n2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.\n3. Die Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§ 319a Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 316a Satz 2“ ersetzt.\nb) Nummer 4.4. wird wie folgt gefasst:\nGebührenbeitrag\nNummer                                            Gegenstand\noder Satz\n„4.4                       Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach “.\n§ 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs tätig zu werden, nach\nNummer 4\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1566              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nArtikel 24\nÄnderung der\nVerordnung über die Erhebung von\nGebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nDie Anlage (zu § 2 Absatz 1 Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die\nUmlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847),\ndie zuletzt durch Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n1. Nummer 5.6. wird wie folgt gefasst:\nNr.                                             Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro\n„5.6.               Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Zusätzliche Be- 420“.\nkanntmachung im Bundesanzeiger und entweder einem überregionalen\nBörsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Informationsver-\nbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1 Satz 1 KWG\ntätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben\nund die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen\nsind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,\n(§ 109 Absatz 2 WpHG)\n2. Die Nummern 5.6.1 und 5.6.2 werden aufgehoben.\nArtikel 25                                 beitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der\nÄnderung der                                  Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl\nBilanzkontrollkosten-Umlageverordnung                          erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten be-\nDie Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom                       reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-\n9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1259), die zuletzt durch Arti-                 setzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert\nkel 15 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I                     worden ist, werden die Wörter „§§ 318, 319 Abs. 1\nS. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 bis 4, § 319a Abs. 1 und § 319b des Handelsgesetz-\n1. In § 7 werden die Wörter „und höchstens 40 000                      buchs“ durch die Wörter „§§ 318, 319 Absatz 1 bis 4\nEuro“ gestrichen.                                                  und § 319b des Handelsgesetzbuchs sowie des Arti-\nkels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des\n2. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. April\n„(4) § 7 in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fas-              2014 über spezifische Anforderungen an die Ab-\nsung ist erstmals auf die Umlagefestsetzung sowie                  schlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem\n-vorauszahlung nach § 9 Absatz 5 für das Umlage-                   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses\njahr 2021 anzuwenden.“                                             2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom\n27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ ersetzt.\nArtikel 26\nÄnderung                                      (4) Dem § 157 der Gewerbeordnung in der Fassung\nweiterer Gesetze                                der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I\nS. 202), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 25 des Ge-\n(1) In § 29 Absatz 2 Satz 2 des Finanzkonglomerate-\nsetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert\nAufsichtsgesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862),\nworden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:\ndas zuletzt durch Artikel 7 Absatz 14 des Gesetzes\nvom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „und des § 319a des Handelsge-                          „(8) Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen\nsetzbuchs“ durch die Wörter „des Handelsgesetz-                        im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 8 des Vermögens-\nbuchs sowie Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)                     anlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1\nNr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des                       Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder\nRates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderun-                  Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a\ngen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öf-                    des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, bedürfen\nfentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlus-                   bis zum 31. Dezember 2021 keiner Erlaubnis nach\nses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom                         § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.“\n27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66)“ ersetzt.\n(5) In § 375 Nummer 13 des Gesetzes über das Ver-\n(2) In § 31 Absatz 2 Satz 4 des Kohleverstromungs-                  fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I                        der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember\nS. 1818), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes                    2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7\nvom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert                       des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1444) ge-\nworden ist, wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe                  ändert worden ist, werden die Wörter „§ 19 Absatz 2\n„Satz 2“ ersetzt und wird die Angabe „§ 319a,“ gestri-                 Satz 1 bis 6 und § 204 Absatz 2 des Versicherungsauf-\nchen.                                                                  sichtsgesetzes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Satz 1\n(3) In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ergän-                  bis 6, § 36 Absatz 1a und § 204 Absatz 2 des Versi-\nzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Ar-                       cherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1567\nArtikel 27                                 4. Artikel 6 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe a und Nummer 7\nInkrafttreten                                   Buchstabe a,\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2                5. Artikel 7 Nummer 2 und 4 Buchstabe a Doppelbuch-\nam 1. Juli 2021 in Kraft.                                                 stabe bb und Buchstabe b und c,\n(2) Am 1. Januar 2022 treten in Kraft:                              6. Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe b und c,\n1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und e sowie\n7. Artikel 11 Nummer 15 und 26,\nNummer 4 und 6 bis 16,\n2. Artikel 4 Nummer 9,                                                 8. Artikel 15 Nummer 2 und\n3. Artikel 5 Nummer 3, 4 Buchstabe a und b und Num-                    9. Artikel 21 Nummer 2, 4, 13 Buchstabe a Doppel-\nmer 6,                                                                buchstabe bb und Nummer 14.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}