{"id":"bgbl1-2021-30-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":30,"date":"2021-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz – FoStoG)","law_date":"2021-06-03T00:00:00Z","page":1498,"pdf_page":2,"num_pages":36,"content":["1498              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nGesetz\nzur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland\nund zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur\nÄnderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf\nden grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen\n(Fondsstandortgesetz – FoStoG)*\nVom 3. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                       Feederfonds; besondere Anforderun-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                           gen an Kapitalverwaltungsgesell-\nschaften\nArtikel 1\n§ 272b Verkaufsprospekt,          Anlagebedingun-\nÄnderung des                                                      gen, Jahresbericht\nKapitalanlagegesetzbuchs\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                               § 272c      Anlagegrenzen, Anlagebeschränkun-\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 des                                        gen\nGesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                           § 272d Vereinbarungen bei geschlossenen\nMaster-Feeder-Strukturen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende An-                            § 272e      Pflichten der Kapitalverwaltungsge-\ngabe eingefügt:                                                                  sellschaft und der Verwahrstelle\n„§ 28a Zusätzliche Organisationsanforderun-\ngen bei der Verwaltung von Entwick-                      § 272f      Mitteilungspflichten der Bundesanstalt\nlungsförderungsfonds“.\n§ 272g      Abwicklung      eines    geschlossenen\nb) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:                                       Masterfonds\n„§ 40       Maßnahmen gegen Geschäftsleiter\nund Aufsichtsorganmitglieder“.                           § 272h      Änderung des geschlossenen Master-\nc) Nach der Angabe zu § 159 wird die folgende                                       fonds“.\nAngabe eingefügt:                                                 g) Nach der Angabe zu § 277 wird folgende An-\n„§ 159a Feststellung des Jahresabschlusses“.                         gabe eingefügt:\nd) Nach der Angabe zu § 260 werden die folgen-                          „§ 277a Master-Feeder-Strukturen“.\nden Angaben eingefügt:\nh) Die Angabe zu § 280 wird wie folgt gefasst:\n„Unterabschnitt 6\n„§ 280      (aufgehoben)“.\nInfrastruktur-Sondervermögen\n§ 260a Infrastruktur-Sondervermögen                               i) Nach der Angabe zu § 292 werden die folgen-\nden Angaben eingefügt:\n§ 260b Zulässige Vermögensgegenstände, An-\nlagegrenzen                                                                    „Abschnitt 4\nBesondere Vorschriften\n§ 260c Rücknahme von Anteilen\nfür Entwicklungsförderungsfonds\n§ 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den                           § 292a      Entwicklungsförderungsfonds\nAnlagebedingungen“.\ne) Der Angabe zu § 261 wird folgende Angabe                             § 292b Liquiditäts- und Absicherungsanlagen\nvorangestellt:\n„Unterabschnitt 1                                 § 292c      Außerordentliche Kündigung“.\nAllgemeine Vorschriften“.                           j) Nach der Angabe zu § 295 werden die folgen-\nden Angaben eingefügt:\nf) Nach der Angabe zu § 272 werden die folgen-\nden Angaben eingefügt:                                               „§ 295a Widerruf des grenzüberschreitenden\nVertriebs im Inland\n„Unterabschnitt 2\nGeschlossene Master-Feeder-Strukturen                            § 295b Informationspflichten nach Widerruf\n§ 272a Genehmigung des geschlossenen                                             des grenzüberschreitenden Vertriebs\nim Inland“.\n* Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://portal.mvp.ba-      k) Nach der Angabe zu § 306 wird folgende An-\nfin.de/MvpPortalWeb/app/login.html                                           gabe eingefügt:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                          1499\nzahlen/hintergrund/dac-laenderliste-\n„§ 306a Einrichtung beim Vertrieb an Privatan-\n35294) enthalten sind, die vom Aus-\nleger“.\nschuss für Entwicklungshilfe der\nl) Der Angabe zu § 307 wird folgende Angabe                                           Organisation     für     wirtschaftliche\nvorangestellt:                                                                     Zusammenarbeit und Entwicklung\n„§ 306b Pre-Marketing durch eine AIF-Verwal-                                       geführt wird, oder während der\ntungsgesellschaft“.                                                    Laufzeit des AIF dieser Länderliste\nhinzugefügt werden, vorausgesetzt,\nm) In der Angabe zu § 311 werden die Wörter                                           dass diese Investitionen keines die-\n„und Einstellung“ gestrichen.                                                      ser Ziele erheblich beeinträchtigen.“\nn) Nach der Angabe zu § 313 wird die folgende                            dd) Nach Nummer 11 wird folgende Num-\nAngabe eingefügt:                                                          mer 11a eingefügt:\n„§ 313a Widerruf des Vertriebs von OGAW in                                 „11a. Geschlossene Feederfonds sind\nanderen Staaten des Abkommens                                          geschlossene Publikums-AIF, die\nüber den Europäischen Wirtschafts-                                     mindestens 85 Prozent ihres Ver-\nraum“.                                                                 mögens in einem geschlossenen\no) Nach der Angabe zu § 331 wird die folgende                                         Masterfonds anlegen.“\nAngabe eingefügt:                                                     ee) Nach Nummer 12 wird folgende Num-\n„§ 331a Widerruf des Vertriebs von EU-AIF                                  mer 12a eingefügt:\noder inländischen AIF in anderen                               „12a. Geschlossene Masterfonds sind ge-\nStaaten des Abkommens über den                                         schlossene Publikums-AIF, die An-\nEuropäischen Wirtschaftsraum“.\nteile an mindestens einen geschlos-\np) Folgende Angabe wird angefügt:                                                     senen Feederfonds ausgegeben\n„§ 362      Übergangsvorschrift        zum        Fonds-                           haben, selbst keine geschlossenen\nstandortgesetz“.                                                       Feederfonds sind und keine Anteile\neines geschlossenen Feederfonds\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                                          halten.“\na) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“                      ff) Nach Nummer 23 wird folgende Num-\ndurch die Wörter „in Textform geschlossenen“                               mer 23a eingefügt:\nersetzt.\n„23a. Infrastruktur-Projektgesellschaften\nb) In Absatz 10 wird das Wort „offene“ gestri-                                        sind Gesellschaften, die nach dem\nchen.                                                                              Gesellschaftsvertrag oder der Sat-\nzung gegründet wurden, um dem\nc) Absatz 19 wird wie folgt geändert:\nFunktionieren des Gemeinwesens\naa) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter                                           dienende Einrichtungen, Anlagen,\n„Buchstabe b bis d“ durch die Wörter                                          Bauwerke oder jeweils Teile davon\n„Buchstabe b bis e“ ersetzt.                                                  zu errichten, zu sanieren, zu betrei-\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                                          ben oder zu bewirtschaften.“\neingefügt:                                                       gg) Nach Nummer 29 wird folgende Num-\nmer 29a eingefügt:\n„4a. Aufsichtsorganmitglieder einer Kapi-\ntalverwaltungsgesellschaft sind Auf-                           „29a. Pre-Marketing ist die durch eine\nsichtsrats- und Beiratsmitglieder.“                                    AIF-Verwaltungsgesellschaft oder in\nderen Auftrag erfolgende direkte\ncc) Nach Nummer 10 wird folgende Num-\noder indirekte Bereitstellung von\nmer 10a eingefügt:\nInformationen oder Mitteilung über\n„10a. Entwicklungsförderungsfonds sind                                        Anlagestrategien oder Anlagekon-\nSpezial-AIF, die nach den Anlagebe-                                  zepte an potenzielle professionelle\ndingungen das bei ihnen angelegte                                    oder semiprofessionelle Anleger mit\nKapital vorbehaltlich des § 292b aus-                                Wohnsitz oder satzungsmäßigem\nschließlich in Vermögensgegen-                                       Sitz im Geltungsbereich dieses Ge-\nstände anlegen, die messbar zur Er-                                  setzes oder an professionelle Anle-\nreichung von Zielen für nachhaltige                                  ger mit Wohnsitz oder satzungsmä-\nEntwicklung gemäß der Resolution                                     ßigem Sitz in einem Mitgliedstaat\nder Generalversammlung der Verein-                                   der Europäischen Union oder eines\nten Nationen vom 25. September                                       anderen Vertragsstaates des Ab-\n2015 (A/RES/70/1 vom 21. Oktober                                     kommens über den Europäischen\n2015,       https://www.un.org/depts/                                Wirtschaftsraum mit dem Ziel fest-\ngerman/gv-70/band1/ar70001.pdf)                                      zustellen, inwieweit die Anleger Inte-\nin Ländern beitragen, die zum Zeit-                                  resse haben an einem AIF oder\npunkt der Gründung des AIF in der                                    einem Teilinvestmentvermögen, der\nListe der Entwicklungsländer und                                     oder das in dem Staat, in dem die\n-gebiete (https://www.bmz.de/de/                                     potenziellen Anleger ihren Wohnsitz\nministerium/zahlen-fakten/oda-                                       oder satzungsmäßigen Sitz haben,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1500              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nentweder noch nicht zugelassen ist                    Durchführungs- und Regulierungsstandards der\noder zwar zugelassen ist, für den                     Europäischen Kommission eingehalten werden.“\noder das jedoch noch keine Ver-                    5. In § 9 Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „schriftliche“\ntriebsanzeige erfolgt ist, wobei dies                 durch die Wörter „in Textform erteilte“ ersetzt.\nin keinem Fall ein Angebot an den\noder eine Platzierung bei dem po-                  6. § 11 wird wie folgt geändert:\ntenziellen Anleger zur Investition in                 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „verwal-\ndie Anteile oder Aktien dieses AIF                         tet oder vertreibt“ durch die Wörter „verwaltet,\noder Teilinvestmentvermögens dar-                          vertreibt oder einen Vertriebswiderruf ange-\nstellt.“                                                   zeigt hat“ ersetzt.\nhh) In Nummer 33 Buchstabe a Doppelbuch-                            b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 9“\nstabe ee wird das Wort „schriftlich“ durch                          durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.\ndie Wörter „in Textform“ ersetzt.                           7. § 13 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nii)  In Nummer 36 werden die Wörter „Verord-                        „6. § 121 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit\nnung (EG) Nr. 24/2009 der Europäischen                               § 148 Absatz 1 Satz 1, § 159 Satz 2, soweit\nZentralbank vom 19. Dezember 2008 über                               interne Kapitalverwaltungsgesellschaften ge-\ndie Statistik über die Aktiva und Passiva                            prüft wurden,“.\nvon finanziellen Mantelkapitalgesellschaf-\n8. § 19 wird wie folgt geändert:\nten, die Verbriefungsgeschäfte betreiben\n(ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 1)“ durch die                     a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird\nWörter „Verordnung (EG) Nr. 1075/2013 der                           jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.\nEuropäischen Zentralbank vom 18. Oktober                       b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“\n2013 über die Statistik über die Aktiva und                         durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.\nPassiva von finanziellen Mantelkapital-\nc) In Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ gestri-\ngesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte\nchen.\nbetreiben (Neufassung) (ABl. L 297 vom\n7.11.2013, S. 107)“ ersetzt.                                9. § 20 wird wie folgt geändert:\n3. § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“\ngestrichen.\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 6\n„3. § 44 Absatz 1, 2, 4 bis 9,“.\nwerden jeweils nach dem Wort „Vertrieb“ die\nb) In Nummer 4 wird die Angabe „2 die § 26“                                 Wörter „und das Pre-Marketing“ eingefügt.\ndurch die Angabe „2 § 26“ ersetzt und wird\nc) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein-\ndas Wort „und“ am Ende eingefügt.\ngefügt:\nc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-                                   „(9a) Abweichend von Absatz 9 dürfen AIF-\ngefügt:                                                                  Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen\n„5. im Hinblick auf die Verwaltung von Ent-                              der kollektiven Vermögensverwaltung für\nwicklungsförderungsfonds gemäß Kapitel 3                            Entwicklungsförderungsfonds gemäß § 292a\nAbschnitt 4 § 28a sowie abweichend von                              Absatz 2 Gelddarlehen gewähren sowie Bürg-\nNummer 4 § 20 Absatz 9a“.                                           schaften, Garantien und sonstige Gewährleis-\n4. Dem § 5 wird folgender Absatz 13 angefügt:                                  tungen für andere übernehmen.“\n„(13) Die Bundesanstalt ist zuständige Be-                     10. In § 28 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und\nhörde im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der                             25h bis 25m“ durch ein Komma und die Wörter\nVerordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen                             „25h und 25j bis 25m“ ersetzt.\nParlaments und des Rates vom 27. November                         11. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:\n2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenle-                                                      „§ 28a\ngungspflichten im Finanzdienstleistungssektor\n(ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die                                              Zusätzliche\nVerordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom                                         Organisationsanforderungen bei der\n22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sowie der                          Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds\nVerordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Par-                             (1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die\nlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über                           einen Entwicklungsförderungsfonds verwalten,\ndie Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung                        müssen sich den Anforderungen der Maßgeb-\nnachhaltiger Investitionen und zur Änderung der                        lichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der\nVerordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom                              Internationalen Finanz-Corporation der Weltbank-\n22.6.2020, S. 13), soweit die Rechte und Pflichten                     gruppe vom 4. Oktober 2019 (https://www.\naus dieser Verordnung für Verwaltungsgesell-                           impactprinciples.org/resource-library/impact-\nschaften und Investmentvermögen im Sinne die-                          principles-german) unterworfen haben und diese\nses Gesetzes gelten. Die Bundesanstalt ist                             im Hinblick auf die verwalteten Entwicklungsför-\nbefugt, Maßnahmen zu treffen, die geeignet und                         derungsfonds während der gesamten Laufzeit\nerforderlich sind, um zu überwachen, ob die Ver-                       des Fonds anwenden. Die erste nach Prinzip 9\nordnung (EU) 2019/2088 und die Verordnung (EU)                         der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsma-\n2020/852 sowie die auf ihrer Grundlage erlasse-                        nagement erforderliche unabhängige Überprü-\nnen delegierten Rechtsakte und technischen                             fung der Anforderungen nach Satz 1 hat durch\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                       1501\neinen geeigneten Prüfer zum Ende des zweiten                       15. § 38 wird wie folgt geändert:\nGeschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung                         a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\ndes Entwicklungsförderungsfonds und im Übri-                              „gelten“ die Wörter „und der festgestellte\ngen jährlich zu erfolgen. Die Einhaltung der Maß-                         Jahresabschluss sowie der Lagebericht der\ngeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement ist                           Bundesanstalt auf Verlangen zu übermitteln\nder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vom Prü-                           sind“ eingefügt.\nfer zu bescheinigen.\nb) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden\n(2) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                         Sätze ersetzt:\ndie Portfolioverwaltung für einen Entwicklungsför-\n„Er hat festzustellen, ob die externe Kapitalver-\nderungsfonds ausgelagert oder wird sie im Hin-\nwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen\nblick auf dessen Portfolioverwaltung beraten,\nnach dem Geldwäschegesetz nachgekommen\nmuss nur das Auslagerungsunternehmen oder\nist und die Anzeigepflichten nach den §§ 34,\ndas Beratungsunternehmen die Anforderungen\n35, 49 und 53, die Anforderungen nach den\ngemäß Absatz 1 Satz 1 erfüllen. Handelt es sich\n§§ 25 bis 28, 29, 30, 36 und 37 sowie die\nbei dem Auslagerungsunternehmen oder dem Be-\nAnforderungen nach\nratungsunternehmen um eine AIF-Kapitalverwal-\ntungsgesellschaft, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 ent-                        1. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,\nsprechend. Andernfalls hat die AIF-Kapitalverwal-                             Artikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Arti-\ntungsgesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass die                             kel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1\nEinhaltung der Maßgeblichen Prinzipien für Wir-                               und Absatz 12 der Verordnung (EU)\nkungsmanagement durch das Auslagerungsun-                                     Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments\nternehmen oder das Beratungsunternehmen jähr-                                 und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-\nlich von einem geeigneten Prüfer geprüft und bei                              Derivate, zentrale Gegenparteien und\nVorliegen der Voraussetzungen dem Auslage-                                    Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.\nrungsunternehmen oder Beratungsunternehmen                                    2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6),\nbescheinigt wird. Die AIF-Kapitalverwaltungsge-                               die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nsellschaft muss sich die Bescheinigung vorlegen                               2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1)\nlassen. Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen                             geändert worden ist,\nPrinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche                           2. den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU)\nunabhängige Überprüfung des Auslagerungs-                                     2015/2365,\nunternehmens oder des Beratungsunternehmens\n3. Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3\nsowie der Verwaltung des Entwicklungsförde-\nund 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verord-\nrungsfonds hat spätestens zum Ende des zweiten\nnung (EU) 2016/1011,\nGeschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung\ndes Fonds zu erfolgen.“                                                   4. Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung\n(EU) Nr. 600/2014,\n12. In § 29 Absatz 5a Satz 2 werden die Wörter „oder\n§ 285 Absatz 3“ durch ein Komma und die Wörter                            5. den Artikeln 4 bis 6, 9 bis 21, 23 bis 34 und\n„§ 285 Absatz 3 oder § 292a Absatz 2“ ersetzt.                                36 der Verordnung (EU) 2017/1131,\n6. den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Ver-\n13. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schrift-\nordnung (EU) 2017/2402,\nlichen“ durch die Wörter „in Textform geschlosse-\nnen“ ersetzt.                                                             7. den Artikeln 3 bis 10 und 12 bis 13 der Ver-\nordnung (EU) 2019/2088 sowie\n14. § 34 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n8. den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)\n„(5) Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorgan-                               2020/852\nmitglieder der Kapitalverwaltungsgesellschaft ha-\nben der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:                            erfüllt hat. § 29 Absatz 3 des Kreditwesenge-\nsetzes ist mit der Maßgabe entsprechend an-\n1. die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätig-                           zuwenden, dass die dort geregelten Pflichten\nkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts-                          gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht\norgan- oder Verwaltungsratsmitglied eines                             gelten. Die Bundesanstalt kann die Prüfung\nanderen Unternehmens,                                                 nach Satz 1 und 2 ohne besonderen Anlass\n2. die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ge-                         anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauf-\ngen sich als Geschäftsleiter oder als Aufsichts-                      tragte durchführen. Die Kapitalverwaltungsge-\norganmitglied, sobald der Geschäftsleiter oder                        sellschaft ist hierüber rechtzeitig zu informie-\ndas Aufsichtsorganmitglied von der Einleitung                         ren.“\ndes Ermittlungsverfahrens gegen sich als Be-                       c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nschuldigten Kenntnis erlangt hat, und                                 aa) Satz 1 wird aufgehoben.\n3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittel-                          bb) Im bisherigen Satz 6 werden nach dem\nbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie                               Wort „Wertpapierhandelsgesetzes“ ein\nVeränderungen in der Höhe der Beteiligung.                                 Komma und die Wörter „mit Ausnahme\nAls unmittelbare Beteiligung im Sinne des Sat-                                 der Prüfung der Einhaltung der Anforde-\nzes 1 Nummer 3 gilt das Halten von mindestens                                  rungen nach § 84 des Wertpapierhandels-\n25 Prozent der Anteile am Kapital des Unterneh-                                gesetzes“ eingefügt.\nmens.“                                                                    cc) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1502              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\n16. § 40 wird wie folgt geändert:                                             dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                erlassene Bestimmungen, so teilt die Bun-\ndesanstalt der OGAW-Kapitalverwaltungsge-\n„§ 40                                       sellschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach\nMaßnahmen gegen                                    Eingang der in Absatz 4 Satz 1 genannten\nGeschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder“.                        Anzeige mit, dass sie die Änderung nicht\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                       durchführen darf. In diesem Fall setzt die\nBundesanstalt die zuständigen Behörden des\n„(1) In den Fällen des § 39 Absatz 3 kann                          Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapi-\ndie Bundesanstalt, anstatt die Erlaubnis auf-                         talverwaltungsgesellschaft entsprechend in\nzuheben, die verantwortlichen Geschäftsleiter                         Kenntnis.\nverwarnen oder ihre Abberufung verlangen\nund ihnen oder einer anderen verantwortlichen                            (4b) Wird eine in Absatz 4 Satz 1 genannte\nnatürlichen Person, die in der Kapitalverwal-                         Änderung nach einer Mitteilung gemäß Ab-\ntungsgesellschaft tätig ist, die Ausübung ihrer                       satz 4a Satz 1 durchgeführt und verstößt die\nTätigkeit untersagen.“                                                OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft infolge\ndieser Änderung nunmehr gegen dieses Ge-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                      setz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassene\n„(3) Die Bundesanstalt kann ein Aufsichts-                         Bestimmungen, so trifft die Bundesanstalt ge-\norganmitglied verwarnen oder seine Abberu-                            eignete Maßnahmen und setzt die zuständigen\nfung verlangen und einer solchen Person die                           Behörden des Aufnahmemitgliedstaates der\nAusübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn                             OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft unver-\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,                        züglich über die getroffenen Maßnahmen in\ndass die Person nicht zuverlässig ist oder                         Kenntnis.“\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,                     d) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „schriftlich“\ndass die Person nicht die erforderliche                            gestrichen.\nSachkunde besitzt.                                          19. In § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort\nDie Abberufung von Arbeitnehmervertretern im                       „schriftlichen“ durch die Wörter „in Textform ge-\nAufsichtsorgan erfolgt allein nach den Vor-                        schlossenen“ ersetzt.\nschriften der Mitbestimmungsgesetze und ge-                    20. § 51 wird wie folgt geändert:\nsetzlichen Mitbestimmungsvereinbarungen.“                          a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe\n17. § 44 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              „294“ ein Komma und die Angabe „295a,\n295b“ eingefügt und die Angabe „306“ durch\n„Statt der Aufhebung der Registrierung kann die\ndie Angabe „306a“ ersetzt.\nBundesanstalt die verantwortlichen Geschäftslei-\nter verwarnen oder ihre Abberufung verlangen und                       b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 wird\nihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.“                           jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.\n18. § 49 wird wie folgt geändert:                                          c) Absatz 4 wird wie folgt geändert.\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                             aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „294“ die\nAngabe „Absatz 1, §“ durch ein Komma\n„Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stel-\nund die Angabe „312 und 313“ durch die\nlen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-\nAngabe „306b und 312 bis 313a“ ersetzt.\nKapitalverwaltungsgesellschaft            Änderungen\nihrer Einschätzung der Angemessenheit der                             bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 38 Absatz 4\nOrganisationsstruktur und der Finanzlage der                               Satz 4 bis 6“ durch die Angabe „§ 38 Ab-\nOGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie                                  satz 4 Satz 3 bis 5“ ersetzt.\nÄnderungen der Sicherungseinrichtung unver-                           cc) In Satz 4 wird nach der Angabe „294“ die\nzüglich mit.“                                                              Angabe „Absatz 1, §“ durch ein Komma\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                           und die Angabe „312 und 313“ durch die\nAngabe „306b und 312 bis 313a“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestri-\nchen.                                                     21. § 52 wird wie folgt geändert:\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort\n„schriftliche“ durch die Wörter „in Textform ge-\n„Die Bundesanstalt entscheidet darüber,\nschlossene“ ersetzt.\nob hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1\nGründe bestehen, die Angemessenheit der                       b) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 1, die\nOrganisationsstruktur und der Finanzlage                         §§“ durch ein Komma und die Angabe „und\nder OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft                          313“ durch die Angabe „bis 313a“ ersetzt.\nanzuzweifeln.“                                            22. § 53 wird wie folgt geändert:\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.                                        a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“\nc) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze                             gestrichen.\n4a und 4b eingefügt:                                               b) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„(4a) Verstößt die OGAW-Kapitalverwal-                                „(6) Würde die geplante Änderung dazu füh-\ntungsgesellschaft infolge einer in Absatz 4                           ren, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nSatz 1 genannten Änderung nunmehr gegen                               schaft, die Verwaltung des EU-AIF oder die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1503\nErbringung der Dienst- und Nebendienstleis-                        a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“\ntungen gegen dieses Gesetz oder aufgrund                               durch die Wörter „in Textform geschlossenen“\ndieses Gesetzes erlassene Bestimmungen ver-                            ersetzt.\nstößt, untersagt die Bundesanstalt der AIF-                        b) In Absatz 10 wird das Wort „schriftlichen“ ge-\nKapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von                           strichen.\n15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in\nAbsatz 5 genannten Angaben die Änderung.                       30. § 87 wird wie folgt gefasst:\n(7) Wird eine geplante Änderung ungeachtet                                               „§ 87\nder Absätze 5 und 6 durchgeführt oder würde                           Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF\neine durch einen unvorhersehbaren Umstand\nausgelöste Änderung dazu führen, dass die                             Für Verwahrstellen, die mit der Verwahrung von\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Ver-                       Publikums-AIF beauftragt sind, gelten zusätzlich\nwaltung des EU-AIF oder die Erbringung der                         zu den Vorschriften dieses Unterabschnitts die\nDienst- und Nebendienstleistungen nunmehr                          Regelungen des § 68 Absatz 7, 7a und 8 sowie\ngegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Ge-                       des § 69 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Die\nsetzes erlassene Bestimmungen verstößt, er-                        Bundesanstalt kann auf Antrag von der Prüfung\ngreift die Bundesanstalt geeignete Maßnah-                         nach § 68 Absatz 7 und 7a eines Treuhänders ge-\nmen und setzt unverzüglich die zuständigen                         mäß § 80 Absatz 3 ganz oder teilweise absehen,\nBehörden des Aufnahmemitgliedstaates der                           soweit dies aus besonderen Gründen, ins-\nAIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft entspre-                        besondere wegen der Art und des Umfangs der\nchend in Kenntnis.“                                                betriebenen Geschäfte, und wenn in der letzten\nPrüfung des Treuhänders keine wesentlichen\n23. § 54 wird wie folgt geändert:                                          Feststellungen getroffen wurden, angezeigt ist.“\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               31. In § 88 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 Num-\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „294“ die                       mer 4 wird jeweils das Wort „schriftlichen“ durch\nAngabe „Absatz 1“ gestrichen.                                 die Wörter „in Textform geschlossenen“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 38 Absatz 4                   32. § 91 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nSatz 4 bis 6“ durch die Angabe „§ 38 Ab-\n„(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen offene\nsatz 4 Satz 3 bis 5“ ersetzt.\ninländische Investmentvermögen, die nach den\ncc) In Satz 4 wird nach der Angabe „294“ die                       Anlagebedingungen das bei ihnen eingelegte\nAngabe „Absatz 1“ gestrichen.                                 Geld in Immobilien oder Beteiligungen an Infra-\nb) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter                         struktur-Projektgesellschaften anlegen, nur als\n„273 Satz 1 und §§ 274 bis 292“ durch die                          Sondervermögen oder offene Investmentkom-\nWörter „und 273 bis 292c“ ersetzt.                                 manditgesellschaften aufgelegt werden, sofern\ndie offenen Investmentkommanditgesellschaften\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nals Spezial-AIF aufgelegt werden.“\n„(6) Die §§ 24c, 25h und 25j bis 25m des\nKreditwesengesetzes sowie § 93 Absatz 7                        33. In § 98 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nund 8 in Verbindung mit § 93b der Abgaben-                         „Immobilien-Sondervermögen“ die Wörter „oder\nordnung gelten für die Zweigniederlassungen                        Infrastruktur-Sondervermögen“ eingefügt.\nim Sinne des Absatzes 1 entsprechend.“                         34. § 100b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n24. In § 57 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „und 331“                         „(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für\ndurch ein Komma und die Angabe „331 und 331a“                          Publikumsinvestmentvermögen die Übertragung\nersetzt.                                                               im Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jah-\n25. In § 58 Absatz 9 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c                           resbericht oder Halbjahresbericht sowie in den in\nwerden die Wörter „schriftliche Belege“ und                            dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektroni-\n„schriftlichen Belege“ jeweils durch die Wörter                        schen Informationsmedien bekannt zu machen.\n„Belege in Textform“ ersetzt.                                          Die Bekanntmachung darf erst erfolgen, wenn\ndie Bundesanstalt die Genehmigung nach Ab-\n26. In § 65 Absatz 5 wird das Wort „schriftlich“ gestri-\nsatz 1 erteilt hat.“\nchen.\n35. In § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 werden nach\n27. In § 66 Absatz 5 werden das Komma und die\nden Wörtern „Verordnung (EU) 2015/2365“ ein\nWörter „273 Satz 1 und §§ 274 bis 292“ durch\nKomma und die Wörter „in Artikel 11 der Verord-\ndie Wörter „und 273 bis 292c“ ersetzt.\nnung (EU) 2019/2088 sowie in den Artikeln 5 bis 7\n28. § 68 wird wie folgt geändert:                                          der Verordnung (EU) 2020/852“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“                36. § 107 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „in Textform geschlossenen“\nersetzt.                                                              „(3) Für die Publikumssondervermögen ist der\nBundesanstalt der nach § 103 zu erstellende\nb) In Absatz 8 werden nach den Wörtern „nach                           Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger\nAbsatz 7 Satz 1“ die Wörter „sowie zur Art                         Verwendung zu übermitteln. Auf Anfrage sind\nund Weise der Einreichung des Prüfungs-                            der Bundesanstalt der Jahresbericht, Halbjahres-\nberichts bei der Deutschen Bundesbank und                          bericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht so-\nder Bundesanstalt“ eingefügt.                                      wie Abwicklungsbericht für EU-OGAW, die von ei-\n29. § 80 wird wie folgt geändert:                                          ner OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1504              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nden §§ 49 und 50 verwaltet werden, zur Verfügung                          berichts des Abschlussprüfers bei der Bundes-\nzu stellen.“                                                              anstalt“ ersetzt.\n37. In § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach                      40. § 123 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nden Wörtern „in Abschnitt 1 und 2“ die Wörter                             „(5) Die Publikumsinvestmentaktiengesellschaft\n„und, sofern es sich um einen offenen Entwick-                         mit veränderlichem Kapital hat der Bundesanstalt\nlungsförderungsfonds handelt, gemäß den                                den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Er-\n§§ 292a bis 292c“ eingefügt.                                           stellung zu übermitteln.“\n38. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftli-                 41. § 125 wird wie folgt geändert:\nchen“ gestrichen.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch\n39. § 121 wird wie folgt geändert:                                            das Wort „Textform“ ersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    „§§ 273 bis 284“ die Wörter „und, sofern es\n„Der Abschlussprüfer hat bei Investment-                         sich um einen offenen Entwicklungsför-\naktiengesellschaften mit veränderlichem                          derungsfonds handelt, nach den §§ 292a\nKapital auch zu prüfen, ob bei der Verwal-                       bis 292c“ eingefügt.\ntung des Vermögens der Investmentaktien-                      c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter\ngesellschaft mit veränderlichem Kapital                          „schriftliches Protokoll“ durch die Wörter „Pro-\n1. die Vorschriften dieses Gesetzes,                             tokoll in Textform“ ersetzt.\n42. § 136 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. die Anforderungen\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Un-\nterabsatz 2, Artikel 4a und 9 Absatz 1                   „Bei der Prüfung hat er insbesondere festzu-\nbis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10,                  stellen, ob die offene Investmentkommandit-\n11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der                       gesellschaft die Anzeigepflichten nach § 34\nVerordnung (EU) Nr. 648/2012,                            Absatz 1, 3 Nummer 1 bis 3, 5, 7 bis 11, Ab-\nsatz 4 und 5, § 35 und die Anforderungen nach\nb) nach den Artikeln 4 und 15 der Ver-\nden §§ 36 und 37 sowie die Anforderungen\nordnung (EU) 2015/2365,\nnach\nc) nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Arti-\n1. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2,\nkel 23 Absatz 3 und 10 und Arti-\nArtikel 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Arti-\nkel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)\nkel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1\n2016/1011,\nund Absatz 12 der Verordnung (EU)\nd) nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der                            Nr. 648/2012,\nVerordnung (EU) Nr. 600/2014,\n2. den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU)\ne) nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27                          2015/2365,\nund 43 Absatz 5 und 6 der Verord-\n3. Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3\nnung (EU) 2017/2402,\nund 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verord-\nf) nach Artikel 3 bis 13 der Verordnung                          nung (EU) 2016/1011,\n(EU) 2019/2088 und\n4. Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung\ng) nach den Artikeln 5 bis 7 der Verord-                         (EU) Nr. 600/2014,\nnung (EU) 2020/852 sowie\n5. den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Ab-\n3. die Bestimmungen der Satzung und der                              satz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2017/2402,\nAnlagebedingungen\n6. den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU)\nbeachtet worden sind.“                                               2019/2088 sowie\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                              7. den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)\n„§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes                               2020/852\nist mit der Maßgabe entsprechend anzu-                           erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem\nwenden, dass die dort geregelten Pflichten                       Geldwäschegesetz nachgekommen ist.“\ngegenüber der Deutschen Bundesbank                            b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nnicht gelten. Die Bundesanstalt kann die\nPrüfung nach Satz 1 und 2 ohne besonde-                          „§ 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist\nren Anlass anstelle des Prüfers selbst oder                      mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,\ndurch Beauftragte durchführen. Die Invest-                       dass die dort geregelten Pflichten gegenüber\nmentaktiengesellschaft mit veränderlichem                        der Deutschen Bundesbank nicht gelten. Die\nKapital ist hierüber rechtzeitig zu informie-                    Bundesanstalt kann die Prüfung nach Satz 1\nren.“                                                            und 2 ohne besonderen Anlass anstelle des\nPrüfers selbst oder durch Beauftragte durch-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sowie                            führen. Die offene Investmentkommanditgesell-\nzur Art und Weise der Einreichung bei der                             schaft ist hierüber rechtzeitig zu informieren.“\nBundesanstalt des Prüfungsberichts des Ab-\nschlussprüfers“ durch die Wörter „des Prü-                     43. Dem § 139 wird folgender Satz angefügt:\nfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur                       „Geschlossene inländische Spezial-AIF dürfen\nArt und Weise der Einreichung des Prüfungs-                        auch als Sondervermögen aufgelegt werden; die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1505\n§§ 92 bis 97, 99 bis 107 und 144 Satz 4, 5 Num-                                satz 2 Nummer 11 oder anlegerbenachtei-\nmer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b                                     ligenden Änderungen von Angaben in Be-\ngelten entsprechend.“                                                          zug auf wesentliche Anlegerrechte sowie\n44. In § 142 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „292“                                 im Falle von Änderungen im Sinne des Ab-\ndurch die Angabe „292c“ ersetzt.                                               satzes 3 Satz 1 sind den Anlegern zeit-\ngleich mit der Bekanntmachung nach\n45. § 148 Absatz 1 wird wie folgt geändert.                                        Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorge-\na) Die Angabe „§§ 120 bis 123“ wird durch die                                  sehenen Änderungen der Anlagebedingun-\nWörter „§§ 120, 121, 122 Absatz 2 und § 123“                               gen und ihre Hintergründe in einer ver-\nersetzt.                                                                   ständlichen Art und Weise mittels eines\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                                        dauerhaften Datenträgers zu übermitteln;\nim Falle von Änderungen der bisherigen\n„Bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften\nAnlagegrundsätze im Sinne des Absatzes 3\nmit fixem Kapital, bei denen die Hauptver-\nSatz 1 müssen die Anleger zusätzlich über\nsammlung den Jahresabschluss feststellt, ist\nihre Rechte nach Absatz 3 informiert wer-\n§ 123 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend\nden.“\nanzuwenden, dass die Offenlegung des Jahres-\nabschlusses und des Lageberichts spätestens                           bb) In Satz 6 werden die Wörter „drei Mona-\nneun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres                                ten“ durch die Wörter „vier Wochen“ er-\nzu erfolgen hat. In diesem Fall ist spätestens                             setzt.\nsechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres                     51. § 165 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Hauptversammlung zur Feststellung des\na) In Nummer 41 wird der Punkt am Ende durch\nJahresabschlusses einzuberufen.“\nein Semikolon ersetzt.\n46. § 150 wird wie folgt geändert:\nb) Folgende Nummer 42 wird angefügt:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„42. die in den Artikeln 6 bis 9 der Verordnung\n„Abweichend von Satz 1 ist bei geschlossenen                                 (EU) 2019/2088 und in den Artikeln 5 bis 7\nSpezialinvestmentkommanditgesellschaften                                     der Verordnung (EU) 2020/852 genannten\ndie Textform ausreichend.“                                                   Informationen.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe                     52. § 166 wird wie folgt geändert:\n„292“ durch die Angabe „292c“ ersetzt.\na) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „10.7.2010,\nc) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter                                 S. 1“ durch die Angabe „10.7.2010, S. 1; L 108\n„schriftliches Protokoll“ durch die Wörter „Pro-                      vom 28.4.2011, S. 38“ ersetzt.\ntokoll in Textform“ ersetzt.\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n47. Nach § 159 wird folgender § 159a eingefügt:\n„(6) Für Immobilien-Sondervermögen nach\n„§ 159a                                        § 230 und Infrastruktur-Sondervermögen nach\nFeststellung des Jahresabschlusses                               § 260a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8\nDer Jahresabschluss einer geschlossenen Pu-                            und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht\nblikumsinvestmentkommanditgesellschaft ist spä-                           anzuwenden. Die Darstellung des Risiko- und\ntestens sechs Monate nach Ende des Geschäfts-                             Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3\njahres den Gesellschaftern zur Feststellung                               für Immobilien-Sondervermögen und für Infra-\nvorzulegen.“                                                              struktur-Sondervermögen hat eine Bezeich-\nnung der wesentlichen Risiken und Chancen\n48. § 160 wird wie folgt geändert:                                            zu enthalten, die mit einer Anlage in den Immo-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „sechs Monate“                           bilien-Sondervermögen oder Infrastruktur-\ndurch die Wörter „neun Monate“ ersetzt.                               Sondervermögen verbunden sind. Ausdrück-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                              lich hinzuweisen ist auf solche wesentlichen\nRisiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des\n49. In § 162 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“\nSondervermögens haben, insbesondere sind\ndurch die Wörter „in Textform“ ersetzt.\ndie Risiken der Immobilieninvestitionen und\n50. § 163 wird wie folgt geändert:                                            der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaf-\na) In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „schriftlich“                         ten oder den Infrastruktur-Projektgesellschaften\ngestrichen.                                                           zu bezeichnen. Daneben ist ein Hinweis auf die\nBeschreibung der wesentlichen Risiken im Ver-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nkaufsprospekt aufzunehmen. Die Darstellung\naa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die                          muss den Anleger in die Lage versetzen, die\nWörter „drei Monate“ durch die Wörter                            Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen\n„vier Wochen“ ersetzt.                                           Risikofaktoren zu verstehen. Die Beschreibung\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                    ist in Textform zu erstellen und darf keine gra-\n„§ 255 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.“                         fischen Elemente aufweisen. Daneben sind fol-\ngende Angaben aufzunehmen:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investi-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                        tion in das Sondervermögen neben den\n„Im Fall von anlegerbenachteiligenden                                Chancen auf Wertsteigerungen auch Risi-\nÄnderungen von Angaben nach § 162 Ab-                                ken verbunden sein können und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1506              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\n2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1                    denn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach die-\nSatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)                          sem Absatz entgegensteht. Die Bundesanstalt,\nNr. 583/2010 ein Hinweis auf die Einschrän-                     die Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds\nkung der Rückgabemöglichkeiten für den                          und die Verwahrstelle des Feederfonds dürfen ih-\nAnleger nach § 256 Absatz 1 Nummer 1                            nen nach Satz 3 offengelegte personenbezogene\noder § 260d Absatz 1 Nummer 4 sowie ein                         Daten speichern und verwenden, soweit dies zur\nHinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung                      Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Absatz er-\nder Rücknahme von Anteilen und deren Fol-                       forderlich ist.“\ngen nach § 257.“                                            57. § 177 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4\n53. § 167 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                           werden jeweils wie folgt gefasst:\n„(1) Ist für die Übermittlung von Informationen                     „4. alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung\nnach diesem Gesetz die Verwendung eines dau-                               mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes\nerhaften Datenträgers vorgesehen, sind die Infor-                          mitgeteilten Tatsachen,“.\nmationen elektronisch zu übermitteln, sofern der                   58. In § 178 Absatz 3 Satz 5, § 179 Absatz 4 Satz 5,\nKapitalverwaltungsgesellschaft oder der depot-                         § 182 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie § 183 Absatz 1\nführenden Stelle entsprechende Zugangsmög-                             Satz 2 wird jeweils das Wort „schriftlich“ gestri-\nlichkeiten des jeweiligen Anlegers bekannt sind.                       chen.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen                   59. § 187 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes § 179 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1, des                        a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende\n§ 180 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, des                            durch einen Punkt ersetzt.\n§ 186 Absatz 3 Satz 3, des § 297 Absatz 4 Satz 1                       b) Nummer 3 wird aufgehoben.\nund des § 298 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die Ver-\nwendung eines anderen dauerhaften Daten-                           60. § 200 wird wie folgt geändert:\nträgers als Papier nur zulässig, wenn dies auf                         a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nGrund der Rahmenbedingungen, unter denen                                  gefügt:\ndas Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist                              „Die Erträge aus Wertpapier-Darlehensge-\nund der Anleger sich ausdrücklich für diese an-                           schäften stehen dem inländischen OGAW zu.“\ndere Form der Übermittlung von Informationen\nentschieden hat. Eine elektronische Übermittlung                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nvon Informationen gilt im Hinblick auf die Rah-                           aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmenbedingungen, unter denen das Geschäft aus-                                  „Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\ngeführt wird oder werden soll, als angemessen,                                 darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur über-\nwenn der Anleger für die Ausführung dieses Ge-                                 tragen, wenn sie sich vor Übertragung oder\nschäfts eine E-Mail-Adresse angegeben hat.“                                    Zug um Zug gegen Übertragung der Wert-\n54. § 171 wird wie folgt geändert:                                                 papiere für Rechnung des inländischen\nOGAW ausreichende Sicherheiten durch\na) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.                                            Geldzahlung, durch Abtretung von Gut-\nb) In Absatz 5 Satz 5 wird das Wort „schriftlich“                              haben oder durch Übereignung von Wert-\ngestrichen.                                                                papieren oder Geldmarktinstrumenten nach\nMaßgabe von Absatz 3 Satz 2 und 3 hat\n55. § 173 Absatz 6 Satz 4 und 5 werden durch die                                   gewähren lassen.“\nfolgenden Sätze ersetzt:\nbb) Satz 5 wird aufgehoben.\n„Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz                     61. § 202 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndarf der Abschlussprüfer des Masterfonds gegen-\nüber dem Abschlussprüfer des Feederfonds auch                          „Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft kann\npersonenbezogene Daten offenlegen. Die perso-                          sich eines von einer Wertpapiersammelbank or-\nnenbezogenen Daten sind vor der Offenlegung zu                         ganisierten Systems zur Vermittlung und Abwick-\npseudonymisieren, es sei denn, dass dies der                           lung von Wertpapier-Darlehen bedienen, das von\nAufgabenerfüllung nach diesem Absatz entge-                            den Anforderungen nach § 200 Absatz 1 Satz 3\ngensteht. Der Abschlussprüfer des Feederfonds                          abweicht.“\ndarf ihm nach Satz 4 offengelegte personenbezo-                    62. Dem § 206 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ngene Daten speichern und verwenden, soweit                             „Die Emittenten von Wertpapieren und Geld-\ndies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem                         marktinstrumenten sind auch dann im Rahmen\nAbsatz erforderlich ist.“                                              der in Satz 1 genannten Grenzen zu berücksichti-\n56. § 176 Absatz 6 Satz 3 und 4 werden durch die                           gen, wenn die von diesen emittierten Wertpapiere\nfolgenden Sätze ersetzt:                                               und Geldmarktinstrumente mittelbar über andere\nim OGAW enthaltenen Wertpapiere, die an deren\n„Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz                         Wertentwicklung gekoppelt sind, erworben wer-\ndarf die Verwahrstelle des Masterfonds gegen-                          den.“\nüber der Bundesanstalt, der Verwaltungsgesell-\nschaft des Feederfonds und der Verwahrstelle                       63. § 209 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndes Feederfonds auch personenbezogene Daten                            „Abweichend zu den in § 206 Absatz 1 bestimm-\noffenlegen. Die personenbezogenen Daten sind                           ten Grenzen darf die OGAW-Kapitalverwaltungs-\nvor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei                        gesellschaft bis zu 20 Prozent des Wertes des in-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1507\nländischen OGAW in Wertpapiere eines Emitten-                              oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend von\nten anlegen, wenn nach den Anlagebedingungen                               Absatz 1 Nummer 4 vor der Verringerung zu-\ndie Auswahl der für den inländischen OGAW zu                               rückzuzahlen.“\nerwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, un-                      b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „1 und 2“ die\nter Wahrung einer angemessenen Risikomi-                                   Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nschung einen bestimmten, von der Bundesanstalt\nanerkannten Wertpapierindex nachzubilden (Wert-                    70. Nach § 260 wird folgender Unterabschnitt 6 ein-\npapierindex-OGAW).“                                                    gefügt:\n„Unterabschnitt 6\n64. In § 214 werden nach der Angabe „260“ die Wör-\nter „oder als Infrastruktur-Sondervermögen ge-                                     Infrastruktur-Sondervermögen\nmäß den §§ 260a bis 260d“ eingefügt.\n§ 260a\n65. In § 216 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\n„Personenhandelsgesellschaft“ durch das Wort                                       Infrastruktur-Sondervermögen\n„Personengesellschaft“ ersetzt.                                           Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sonder-\n66. Dem § 221 wird folgender Absatz angefügt:                              vermögen nach Maßgabe der §§ 260b bis 260d\nfinden die Vorschriften der §§ 230 bis 260 ent-\n„(8) Die in Absatz 2 bis 6 bestimmten Grenzen                       sprechende Anwendung, soweit sich aus den\ndürfen in den ersten sechs Monaten seit Errich-                        nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.\ntung eines Sonstigen Investmentvermögens so-\nwie nach vollzogener Verschmelzung durch das                                                   § 260b\nübernehmende Sonstige Investmentvermögen\nZulässige\njeweils unter Beachtung des Grundsatzes der\nVermögensgegenstände, Anlagegrenzen\nRisikostreuung überschritten werden.“\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für\n67. § 222 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                         ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:\na) In Nummer 2 werden die Wörter „Vergabe von                          1. Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesell-\nGelddarlehen an Klein- und Kleinstunterneh-                            schaften,\nmer“ durch die Wörter „Finanzierung von\n2. Immobilien,\nKlein- und Kleinstunternehmern“ ersetzt.\n3. Wertpapiere,\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n4. Geldmarktinstrumente,\n„3. bei denen 60 Prozent der jeweiligen Finan-\nzierungen von einzelnen Klein- und Kleinst-                   5. Bankguthaben,\nunternehmern den Betrag von insgesamt                         6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 196,\n30 000 Euro nicht überschreitet.“                                 wenn die Investmentvermögen, an denen\nAnteile gehalten werden, ausschließlich in\n68. § 234 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nBankguthaben und Geldmarktinstrumenten\n„6. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für                             angelegt sind, und\nRechnung des Immobilien-Sondervermögens                           7. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des\nunmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent                            Absatzes 7.\ndes Kapitals und der Stimmrechte an der Im-\nmobilien-Gesellschaft beteiligt ist, es sei                          (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-\ndenn, dass die Immobilien-Gesellschaft mit                        cherzustellen, dass\n100 Prozent des Kapitals und der Stimm-                           1. der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-\nrechte an allen von ihr unmittelbar oder mittel-                      Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an\nbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften                              Infrastruktur-Projektgesellschaften 80 Prozent\nbeteiligt ist.“                                                       des Wertes des Sondervermögens nicht über-\n69. § 240 wird wie folgt geändert:                                             steigt und\n2. nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines In-\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\nfrastruktur-Sondervermögens in einer einzigen\ngefügt:\nInfrastruktur-Projektgesellschaft angelegt sind.\n„Satz 1 gilt nicht für Darlehen, die für Rech-                        (3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-\nnung des Immobilien-Sondervermögens an                             cherzustellen, dass nicht mehr als 30 Prozent\nImmobilien-Gesellschaften gewährt werden,                          des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens\nan denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-                         in Immobilien und Rechten angelegt werden.\nschaft für Rechnung des Immobilien-Sonder-\nvermögens unmittelbar oder mittelbar zu                               (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-\n100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte                       cherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung\nbeteiligt ist. Bei einer vollständigen Veräuße-                    des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen\nrung der Beteiligung an einer Immobilien-Ge-                       Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaf-\nsellschaft, die selbst unmittelbar Grundstücke                     ten, Immobilien und Nießbrauchrechten an\nhält oder erwirbt, ist das Darlehen abweichend                     Grundstücken mindestens 60 Prozent des Wertes\nvon Absatz 1 Nummer 4 vor der Veräußerung                          des Sondervermögens beträgt.\nzurückzuzahlen. Bei einer Verringerung der                            (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-\nBeteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft,                      cherzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent\ndie selbst nicht unmittelbar Grundstücke hält                      des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1508              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nin Wertpapieren im Sinne des § 193 Absatz 1                                               „Unterabschnitt 1\nNummer 1, 5 und 6 angelegt werden.                                                    Allgemeine Vorschriften“.\n(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat si-                  72. § 261 wird wie folgt geändert:\ncherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung                        a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort\ndes Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen                               „ÖPP-Projektgesellschaften“ die Wörter „und\nVermögensgegenstände nach Absatz 1 Nummer 4                                Infrastruktur-Projektgesellschaften“ eingefügt.\nbis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes des Son-\nb) In Absatz 6 werden jeweils nach dem Wort\ndervermögens beträgt.\n„ÖPP-Projektgesellschaft“ ein Komma und\n(7) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand                              die Wörter „der Infrastruktur-Projektgesell-\nhaben, dürfen nur zur Absicherung von im Infra-                            schaft“ eingefügt.\nstruktur-Sondervermögen gehaltenen Vermögens-                          c) Absatz 8 wird aufgehoben.\ngegenständen gegen einen Wertverlust getätigt\n73. In § 266 Absatz 1 wird das Wort „schriftlich“\nwerden.\ndurch die Wörter „in Textform“ ersetzt.\n74. § 267 wird wie folgt geändert:\n§ 260c\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nRücknahme von Anteilen                                    aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n§ 98 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-                                  „Zu diesem Zweck hat die AIF-Kapitalver-\nden, dass die Vertragsbedingungen von Infra-                                   waltungsgesellschaft die betroffenen Anle-\nstruktur-Sondervermögen vorsehen müssen, dass                                  ger mittels eines dauerhaften Datenträgers\ndie Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten                                   über die geplanten und von der Bundesan-\nRücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal                                     stalt genehmigten Änderungen im Sinne\nhalbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt.                           des Satzes 1 und ihre Hintergründe sowie\ndarüber zu informieren, wann sie gegebe-\n§ 260d                                              nenfalls die geplanten Änderungen und den\nZeitpunkt ihres Inkrafttretens veröffent-\nAngaben im                                            lichen wird, und hat ihnen einen Zeitraum\nVerkaufsprospekt und den Anlagebedingungen                                   von drei Monaten für die Entscheidungsfin-\ndung einzuräumen.“\n(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu\nden Angaben nach § 165 folgende Angaben ent-                               bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:\nhalten:                                                                        „Die Informationen nach Satz 6 veröffent-\nlicht die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\n1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale                                 schaft im Bundesanzeiger und, sofern die\nvon Infrastruktur-Projektgesellschaften;                                   Anteile oder Aktien des betreffenden ge-\n2. die Arten von Infrastruktur-Projektgesellschaf-                             schlossenen Publikums-AIF im Geltungs-\nten, die für das Sondervermögen erworben                                   bereich dieses Gesetzes vertrieben werden\nwerden dürfen, und nach welchen Grundsät-                                  dürfen, in den im Verkaufsprospekt be-\nzen sie ausgewählt werden;                                                 zeichneten elektronischen Informations-\nmedien.“\n3. einen Hinweis, dass in Beteiligungen an Infra-                      b) In Absatz 5 wird nach der Angabe „167“ die\nstruktur-Projektgesellschaften, die nicht zum                          Angabe „Absatz 1 und 3“ eingefügt.\nHandel an einer Börse zugelassen oder in ei-\n75. In § 269 Absatz 1 wird die Angabe „40“ durch die\nnen anderen organisierten Markt einbezogen\nAngabe „40 und 42“ ersetzt.\nsind, angelegt werden darf;\n76. § 270 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n4. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervor-\n77. Nach § 272 wird folgender Unterabschnitt 2 ein-\ngehobenen Hinweis, dass der Anleger abwei-\ngefügt:\nchend von § 98 Absatz 1 von der Kapitalver-\nwaltungsgesellschaft die Rücknahme von                                                „Unterabschnitt 2\nAnteilen und die Auszahlung des Anteilwertes                             Geschlossene Master-Feeder-Strukturen\nnur zu den Rücknahmeterminen verlangen\nkann, die in den Anlagebedingungen bestimmt                                                § 272a\nsind;                                                                                   Genehmigung\n5. alle Voraussetzungen und Bedingungen der                                              des geschlossenen\nKündigung und Auszahlung von Anteilen aus                                Feederfonds; besondere Anforderungen\ndem Sondervermögen Zug um Zug gegen                                        an Kapitalverwaltungsgesellschaften\nRückgabe der Anteile.                                                 (1) Die Anlagebedingungen eines geschlosse-\nnen Publikums-AIF können vorsehen, dass dieser\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3                        als geschlossener Feederfonds in einem ge-\nund 5 sind in die Anlagebedingungen aufzuneh-                          schlossenen Masterfonds anlegt.\nmen.“\n(2) Die Anlage eines inländischen geschlosse-\n71. Dem § 261 wird folgende Überschrift vorange-                           nen AIF als geschlossener Feederfonds in einem\nstellt:                                                                geschlossenen Masterfonds bedarf der vorheri-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1509\ngen Genehmigung durch die Bundesanstalt und                                                    § 272b\nist nur genehmigungsfähig, wenn es sich bei dem                                          Verkaufsprospekt,\ngeschlossenen Masterfonds um einen geschlosse-                                  Anlagebedingungen, Jahresbericht\nnen AIF handelt.\n(1) Der Verkaufsprospekt eines geschlossenen\n(3) Spezial-AIF dürfen in einer geschlossenen                       Feederfonds hat über die Angaben nach § 269 hi-\nMaster-Feeder-Struktur entweder nicht geschlos-                        naus folgende Angaben zu enthalten:\nsener Masterfonds oder geschlossener Feeder-\n1. eine Erläuterung, dass es sich um den ge-\nfonds sein, wenn geschlossene Publikums-AIF\nschlossenen Feederfonds eines bestimmten\ngeschlossener Masterfonds oder geschlossener\ngeschlossenen Masterfonds handelt und er\nFeederfonds derselben geschlossenen Master-\nals solcher dauerhaft mindestens 85 Prozent\nFeeder-Struktur sind.\nseines Wertes in Anteile dieses geschlossenen\n(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den                         Masterfonds anlegt,\ngeschlossenen Feederfonds verwaltet, hat dem\n2. die Angabe des Risikoprofils und die Angabe,\nGenehmigungsantrag gemäß § 267 folgende An-\nob die Wertentwicklung von geschlossenen\ngaben und Unterlagen beizufügen:\nFeederfonds und geschlossenen Masterfonds\n1. die Anlagebedingungen oder die Satzung des                              identisch ist oder in welchem Ausmaß und\ngeschlossenen Feederfonds und des ge-                                  aus welchen Gründen sie sich unterscheiden\nschlossenen Masterfonds,                                               sowie eine Beschreibung der gemäß § 272c\nAbsatz 1 getätigten Anlagen,\n2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen\nAnlegerinformationen des geschlossenen Fee-                        3. eine kurze Beschreibung des geschlossenen\nderfonds und des geschlossenen Masterfonds                             Masterfonds, seiner Struktur, seines Anlage-\ngemäß den §§ 268 und 270,                                              ziels und seiner Anlagestrategie einschließlich\ndes Risikoprofils und Angaben dazu, wo und\n3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die                                 wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Master-\nentsprechenden internen Regelungen für Ge-                             fonds erhältlich ist sowie Angaben über den\nschäftstätigkeiten gemäß § 272d Absatz 1                               Sitz des Masterfonds,\nSatz 2,\n4. eine Zusammenfassung der geschlossenen\n4. die Verwahrstellenvereinbarung im Sinne des                             Master-Feeder-Vereinbarung nach § 272d Ab-\n§ 272d Absatz 2, wenn für den geschlossenen                            satz 1 Satz 2 oder der entsprechenden inter-\nMasterfonds und den geschlossenen Feeder-                              nen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach\nfonds verschiedene Verwahrstellen beauftragt                           § 272d Absatz 1 Satz 3,\nwurden,\n5. einen Hinweis auf die Möglichkeiten für die\n5. die Abschlussprüfervereinbarung im Sinne des                            Anleger, weitere Informationen über den ge-\n§ 272d Absatz 3, wenn für den geschlossenen                            schlossenen Masterfonds und die geschlos-\nMasterfonds und den geschlossenen Feeder-                              sene Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen,\nfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt\n6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen\nwurden und\nund Kosten, die der geschlossene Feeder-\n6. in den Fällen des § 272h die dort genannten                             fonds auf Grund der Anlage in Anteilen des ge-\nInformationen für die Anleger.                                         schlossenen Masterfonds zu zahlen hat, sowie\n(5) Der Wechsel der Anlage in einen anderen                             der gesamten Gebühren von geschlossenen\ngeschlossenen Masterfonds bedarf der Genehmi-                              Feederfonds und geschlossenen Masterfonds\ngung durch die Bundesanstalt. Dem Antrag auf                               und\nGenehmigung sind folgende Angaben und Unter-                           7. eine Beschreibung der steuerlichen Auswir-\nlagen beizufügen:                                                          kungen der Anlage in den geschlossenen Mas-\nterfonds für den geschlossenen Feederfonds.\n1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der\nAnlagebedingungen unter Bezeichnung des                               (2) Änderungen des Verkaufsprospektes und\ngeschlossenen Masterfonds,                                         der wesentlichen Anlegerinformationen des ge-\nschlossenen Masterfonds sind der Bundesanstalt\n2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufs-                          gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen.\nprospekts und der wesentlichen Anlegerinfor-\nmationen und                                                          (3) Die Anlagebedingungen des geschlossenen\nFeederfonds müssen die Bezeichnung des ge-\n3. die Unterlagen gemäß Absatz 4.                                      schlossenen Masterfonds enthalten.\nDie Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier                        (4) Der Jahresbericht eines geschlossenen\nWochen nach Eingang des Antrags zu erteilen,                           Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 148 oder\nwenn alle in Satz 2 genannten Unterlagen voll-                         § 158 vorgesehenen Informationen eine Erklärung\nständig vorliegen und der geschlossene Feeder-                         zu den zusammengefassten Gebühren von ge-\nfonds, seine Verwahrstelle und sein Abschluss-                         schlossenen Feederfonds und geschlossenen\nprüfer sowie der geschlossenen Masterfonds die                         Masterfonds enthalten. Er muss ferner darüber in-\nAnforderungen nach diesem Unterabschnitt erfül-                        formieren, wo der Jahresbericht des geschlosse-\nlen. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt ent-                      nen Masterfonds erhältlich ist.\nsprechend. § 267 Absatz 3 bleibt unberührt.\n(5) Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen\n(6) § 172 gilt entsprechend.                                        geschlossenen Feederfonds verwalten, haben der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1510              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nBundesanstalt auch für den geschlossenen Mas-                                                   § 272d\nterfonds den Jahresbericht unverzüglich nach                                             Vereinbarungen bei\nerstmaliger Verwendung einzureichen.                                        geschlossenen Master-Feeder-Strukturen\n(6) Der Abschlussprüfer des geschlossenen                              (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des in-\nFeederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den                          ländischen geschlossenen Masterfonds hat der\nPrüfungsvermerk und weitere Informationen in                           Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen Fee-\nentsprechender Anwendung von Artikel 27 Ab-                            derfonds alle Unterlagen und Informationen zur\nsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU                           Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die\ndes Abschlussprüfers des geschlossenen Master-                         Anforderungen an einen geschlossenen Feeder-\nfonds zu berücksichtigen. Haben der geschlosse-                        fonds nach diesem Gesetz oder der Vorschriften\nnen Feederfonds und der geschlossenen Master-                          des Herkunftsstaates des geschlossenen Feeder-\nfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, so hat der                      fonds zu erfüllen. Beide Verwaltungsgesellschaf-\nAbschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht                          ten haben hierüber eine Vereinbarung in entspre-\nüber die Prüfung der von der Verwaltungsgesell-                        chender Anwendung der Artikel 8 bis 14 der\nschaft des Masterfonds zu erstellenden Informa-                        Richtlinie 2010/44/EU abzuschließen (geschlos-\ntionen in entsprechender Anwendung von Arti-                           sene Master-Feeder-Vereinbarung). Werden ge-\nkel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für                       schlossene Masterfonds und geschlossene\nden geschlossenen Masterfonds zum Geschäfts-                           Feederfonds von derselben Kapitalverwaltungs-\njahresende des geschlossenen Feederfonds zu                            gesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung\nerstellen. Der Abschlussprüfer des geschlossenen                       durch interne Regelungen für Geschäftstätig-\nFeederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbe-                       keiten unter entsprechender Berücksichtigung\nsondere jegliche Unregelmäßigkeiten, die er in                         der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie\nden vom Abschlussprüfer des geschlossenen                              2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.\nMasterfonds übermittelten Unterlagen feststellt,                          (2) Wenn für den geschlossenen Masterfonds\nsowie deren Auswirkungen auf den geschlosse-                           und den geschlossenen Feederfonds unter-\nnen Feederfonds zu nennen. Zur Erfüllung der                           schiedliche Verwahrstellen beauftragt wurden,\nAufgaben nach diesem Absatz darf der Ab-                               haben diese eine Vereinbarung in entsprechender\nschlussprüfer des geschlossenen Masterfonds                            Anwendung der Artikel 24 bis 26 der Richtlinie\ngegenüber dem Abschlussprüfer des geschlosse-                          2010/42/EU über den Informationsaustausch ab-\nnen Feederfonds auch personenbezogene Daten                            zuschließen, um sicherzustellen, dass beide ihre\noffenlegen. Die personenbezogenen Daten sind                           Pflichten erfüllen (Verwahrstellenvereinbarung).\nvor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei                           (3) Wurden für den geschlossenen Master-\ndenn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach die-                        fonds und den geschlossenen Feederfonds unter-\nsem Absatz entgegensteht. Der Abschlussprüfer                          schiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese\ndes geschlossenen Feederfonds darf ihm nach                            eine Vereinbarung in entsprechender Anwendung\nSatz 4 offengelegte personenbezogene Daten                             der Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2010/44/EU\nspeichern und verwenden, soweit dies zur Erfül-                        über den Informationsaustausch und die Pflichten\nlung seiner Aufgaben nach diesem Absatz erfor-                         nach § 272b Absatz 6 Satz 1 bis 3 abzuschließen,\nderlich ist.                                                           um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer\nihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinba-\n§ 272c                                      rung).\nAnlagegrenzen,                                                           § 272e\nAnlagebeschränkungen                                                  Pflichten der Kapital-\nverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für\neinen geschlossenen Feederfonds ungeachtet                                (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für\nvon § 262 mindestens 85 Prozent des Wertes                             einen von ihr verwalteten geschlossenen Feeder-\ndes geschlossenen Feederfonds in Anteile eines                         fonds die Anlagen des geschlossenen Master-\ngeschlossenen Masterfonds anzulegen. Der ge-                           fonds wirksam zu überwachen. Zur Erfüllung die-\nschlossenen Feederfonds darf erst dann abwei-                          ser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen\nchend von § 262 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Ab-                          und Unterlagen der Verwaltungsgesellschaft des\nsatz 2 Satz 1 in Anteile eines geschlossenen Mas-                      geschlossenen Masterfonds, seiner Verwahrstelle\nterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach                            oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei\n§ 272a Absatz 1 Satz 2 erteilt worden ist und die                      denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit\ngeschlossene Master-Feeder-Vereinbarung nach                           dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.\n§ 272d Absatz 1 Satz 2 oder 3 und, falls erforder-                        (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die\nlich, die Verwahrstellenvereinbarung nach § 272d                       einen geschlossenen Masterfonds verwaltet, darf\nAbsatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung                           weder für die Anlage des geschlossenen Feeder-\nnach § 272d Absatz 3 wirksam geworden sind.                            fonds in den Anteilen des geschlossenen Master-\nfonds einen Ausgabeaufschlag noch für die Rück-\n(2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für                     nahme einen Rücknahmeabschlag erheben. Er-\nRechnung eines geschlossenen Masterfonds                               hält die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen\nkeine Anteile an einem geschlossenen Feeder-                           geschlossenen Feederfonds verwaltet, oder eine\nfonds halten.                                                          in ihrem Namen handelnde Person im Zusam-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1511\nmenhang mit einer Anlage in Anteilen des ge-                                                    § 272f\nschlossenen Masterfonds eine Vertriebsgebühr,                                 Mitteilungspflichten der Bundesanstalt\neine Vertriebsprovision oder einen sonstigen\ngeldwerten Vorteil, sind diese in das Vermögen                            Sind die Anlagebedingungen sowohl des ge-\ndes geschlossenen Feederfonds einzuzahlen.                             schlossenen Masterfonds als auch des geschlos-\nsenen Feederfonds nach den Vorschriften dieses\n(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die                      Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die\nBundesanstalt unverzüglich über jeden geschlos-                        Bundesanstalt die Kapitalverwaltungsgesellschaft,\nsenen Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile                      die den geschlossenen Feederfonds verwaltet,\ndes von ihr verwalteten geschlossenen Master-                          unverzüglich über\nfonds anlegt.                                                          1. jede Entscheidung,\n2. jede Maßnahme,\n(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für\neinen von ihr verwalteten geschlossenen Master-                        3. jede Feststellung von Zuwiderhandlungen ge-\nfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informa-                             gen die Bestimmungen dieses Unterabschnitts\ntionen, die nach Rechtsvorschriften der Euro-                              sowie\npäischen Union, nach den geltenden inländischen                        4. alle nach § 38 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung\nVorschriften, den Anlagebedingungen oder der                               mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes\nSatzung erforderlich sind, den folgenden Stellen                           mitgeteilten Tatsachen,\nrechtzeitig zur Verfügung gestellt werden:\ndie den Masterfonds, seine Verwahrstelle oder\nseinen Abschlussprüfer betreffen.\n1. der Verwaltungsgesellschaft des geschlosse-\nnen Feederfonds,\n§ 272g\n2. der Bundesanstalt,                                                     Abwicklung des geschlossenen Masterfonds\n(1) Die Abwicklung eines inländischen ge-\n3. der Verwahrstelle des geschlossenen Feeder-\nschlossenen Masterfonds darf frühestens drei\nfonds und\nMonate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem\nalle Anleger des Masterfonds und bei einem inlän-\n4. dem Abschlussprüfer des geschlossenen Fee-\ndischen geschlossenen Feederfonds die Bundes-\nderfonds.\nanstalt über die verbindliche Entscheidung der\n(5) Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft muss                        Abwicklung informiert worden sind.\nAnteile an einem geschlossenen Masterfonds, in                            (2) Bei der Abwicklung eines inländischen ge-\nden mindestens zwei geschlossene Feederfonds                           schlossenen Masterfonds ist auch der inländische\nangelegt sind, nicht dem Publikum anbieten.                            geschlossene Feederfonds abzuwickeln, es sei\ndenn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbe-\n(6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft eines                        stehen als geschlossener Feederfonds durch An-\ngeschlossenen Feederfonds hat der Verwahrstelle                        lage in einem anderen Masterfonds oder eine Um-\ndes geschlossenen Feederfonds alle Informatio-                         wandlung des geschlossenen Feederfonds in ein\nnen über den geschlossenen Masterfonds mitzu-                          inländisches Investmentvermögen, das kein ge-\nteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Ver-                   schlossener Feederfonds ist. Für die Genehmi-\nwahrstelle erforderlich sind. Die Verwahrstelle ei-                    gung nach Satz 1 hat die Kapitalverwaltungs-\nnes inländischen geschlossenen Masterfonds hat                         gesellschaft folgende Angaben und Unterlagen\ndie Bundesanstalt, die Verwaltungsgesellschaft                         spätestens zwei Monate nach Kenntnis der ver-\ndes geschlossenen Feederfonds und die Ver-                             bindlichen Entscheidung über die Abwicklung des\nwahrstelle des geschlossenen Feederfonds un-                           Masterfonds bei der Bundesanstalt einzureichen:\nmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unter-                       1. bei Anlage in einem anderen geschlossenen\nrichten, die sie in Bezug auf den Masterfonds                              Masterfonds\nfeststellt und die eine negative Auswirkung auf\nden geschlossenen Feederfonds haben könnten.                               a) den Antrag auf Genehmigung des Weiterbe-\nZur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Absatz                                 stehens,\ndarf die Verwahrstelle des geschlossenen Master-                           b) den Antrag auf Genehmigung der Änderung\nfonds gegenüber der Bundesanstalt, der Verwal-                                der Anlagebedingungen mit der Bezeich-\ntungsgesellschaft des geschlossenen Feeder-                                   nung des Masterfonds, in dessen Anteile\nfonds und der Verwahrstelle des geschlossenen                                 mindestens 85 Prozent des Wertes des In-\nFeederfonds auch personenbezogene Daten of-                                   vestmentvermögens angelegt werden sollen,\nfenlegen. Die personenbezogenen Daten sind                                 c) die geänderten Stellen des Verkaufspro-\nvor der Offenlegung zu pseudonymisieren, es sei                               spekts und der wesentlichen Anlegerinfor-\ndenn, dass dies der Aufgabenerfüllung nach die-                               mationen und\nsem Absatz entgegensteht. Die Bundesanstalt,\ndie Verwaltungsgesellschaft des geschlossenen                              d) die Angaben und Unterlagen nach § 272a\nFeederfonds und die Verwahrstelle des geschlos-                               Absatz 3;\nsenen Feederfonds dürfen ihnen nach Satz 3 of-                         2. bei Umwandlung des inländischen geschlos-\nfengelegte personenbezogene Daten speichern                                senen Feederfonds in ein inländisches Invest-\nund verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner                            mentvermögen, das kein geschlossener Fee-\nAufgaben nach diesem Absatz erforderlich ist.                              derfonds ist,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1512              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\na) den Antrag auf Genehmigung der Änderung                         verwaltungsgesellschaft darf erhaltene Vermö-\nder Anlagebedingungen,                                         gensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jeder-\nb) die vorgenommenen Änderungen des Ver-                           zeit gegen Barzahlung veräußern.\nkaufsprospekts und der wesentlichen Anle-\ngerinformationen.                                                                       § 272h\nWenn die Verwaltungsgesellschaft des geschlos-                              Änderung des geschlossenen Masterfonds\nsenen Masterfonds die Kapitalverwaltungsgesell-                           (1) Wird die Anlage eines geschlossenen Fee-\nschaft des geschlossenen Feederfonds mehr als                          derfonds in Anteile eines geschlossenen Master-\nfünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung des                          fonds bei einem beabsichtigten Wechsel des\nMasterfonds über ihre verbindliche Entscheidung                        Masterfonds gemäß § 272a Absatz 1 und 4 erneut\nzur Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalver-                     genehmigt, hat die Kapitalverwaltungsgesell-\nwaltungsgesellschaft des geschlossenen Feeder-                         schaft den Anlegern folgende Informationen zur\nfonds abweichend von der Frist nach Satz 2 den                         Verfügung zu stellen:\nAntrag auf Genehmigung und die Angaben und                             1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die An-\nUnterlagen nach Satz 2 spätestens drei Monate                              lage des Feederfonds in Anteile des Master-\nvor der Abwicklung des Masterfonds bei der Bun-                            fonds genehmigt hat,\ndesanstalt einzureichen.\n2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach\n(3) Für die Genehmigung nach Absatz 2 gilt                              den §§ 268 und 270 über den geschlossenen\n§ 267 Absatz 3 entsprechend.                                               Feederfonds und den geschlossenen Master-\n(4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des ge-                          fonds und\nschlossenen Feederfonds hat die Verwaltungs-                           3. das Datum der ersten Anlage des geschlosse-\ngesellschaft des geschlossenen Masterfonds                                 nen Feederfonds in dem geschlossenen Mas-\nunverzüglich über die erteilte Genehmigung zu                              terfonds oder, wenn er bereits in dem Master-\nunterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen                             fonds angelegt hat, das Datum des Tages, an\nzu ergreifen, um die Anforderungen nach § 272a                             dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden\nzu erfüllen.                                                               Anlagegrenzen übersteigen werden.\n(5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des ge-                      Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage\nschlossenen Feederfonds hat eine beabsichtigte                         vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten, jeweils\nAbwicklung des geschlossenen Feederfonds der                           zutreffenden Datum auf einem dauerhaften Da-\nBundesanstalt spätestens zwei Monate nach                              tenträger zur Verfügung gestellt werden. Die in\nKenntnisnahme der geplanten Abwicklung des                             Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Zugang\ngeschlossenen Masterfonds mitzuteilen; die Anle-                       der Informationen.\nger des geschlossenen Feederfonds sind hiervon\nunverzüglich durch eine Bekanntmachung im                                 (2) § 180 Absatz 3 gilt entsprechend.“\nBundesanzeiger und mittels eines dauerhaften                       78. In § 273 Satz 1 und § 277 wird jeweils das Wort\nDatenträgers zu unterrichten. Absatz 2 Satz 3 gilt                     „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ er-\nentsprechend.                                                          setzt.\n(6) Sollen Abwicklungserlöse des geschlosse-                    79. Nach § 277 wird folgender § 277a eingefügt:\nnen Masterfonds an den geschlossenen Feeder-                                                   „§ 277a\nfonds ausgezahlt werden, bevor der geschlos-\nsene Feederfonds in einen neuen geschlossenen                                         Master-Feeder-Strukturen\nMasterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1                                Spezial-AIF dürfen nicht Teil einer Master-Fee-\nanlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß                               der-Struktur sein, wenn Publikumsinvestment-\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die                          vermögen Teil derselben Master-Feeder-Struktur\nBundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Ne-                           sind.“\nbenbestimmung, dass der Feederfonds die Ab-                        80. § 280 wird aufgehoben.\nwicklungserlöse zu erhalten hat entweder\n81. § 284 wird wie folgt geändert:\n1. als Barzahlung oder\na) In Absatz 1 wird die Angabe „260“ durch die\n2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest                              Angabe „260d“ ersetzt.\nteilweise in Form einer Übertragung von Ver-\nmögensgegenständen, wenn die Kapitalver-                           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nwaltungsgesellschaft des Feederfonds damit                             aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\neinverstanden ist und die Master-Feeder-Ver-                               gabe „260“ durch die Angabe „260d“ er-\neinbarung oder die internen Regelungen für                                 setzt.\nGeschäftstätigkeiten und die verbindliche Ent-                         bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nscheidung zur Abwicklung des Masterfonds\ndies vorsehen.                                                             aaa) In Buchstabe h werden nach dem\nWort „ÖPP-Projektgesellschaften“ die\nBankguthaben, die der geschlossene Feeder-                                            Wörter „und Infrastruktur-Projektge-\nfonds vor Genehmigung nach Absatz 2 als Ab-                                           sellschaften“ eingefügt.\nwicklungserlöse erhalten hat, dürfen vor einer\nWiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1                                    bbb) In Buchstabe i wird das Semikolon\noder Nummer 2 lediglich für ein effizientes Liqui-                                    am Ende durch ein Komma ersetzt.\nditätsmanagement angelegt werden. Die Kapital-                                 ccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1513\n„j) Kryptowerte im Sinne von § 1 Ab-                  organisation verfügt, die insbesondere klar defi-\nsatz 11 Satz 4 des Kreditwesenge-                 nierte und angemessene Verfahren zur Vergabe\nsetzes zu Anlagezwecken, wenn                     von Gelddarlehen und zur Übernahme von Bürg-\nderen Verkehrswert ermittelt wer-                 schaften, Garantien und sonstigen Gewährleis-\nden kann;“.                                       tungen für andere vorsieht. § 282 Absatz 2 Satz 3\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „die §§ 240                      und § 285 Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden.\nund“ durch die Wörter „§ 240 Absatz 1 und                        (3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat\n2 Satz 1 Nummer 1 und §“ ersetzt und wird                     für jeden Vermögensgegenstand des Entwick-\ndie Angabe „50“ durch die Angabe „60“ er-                     lungsförderungsfonds im Voraus Verfahren fest-\nsetzt.                                                        zulegen, um zu messen, inwieweit konkretes\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             positives Auswirkungspotenzial des Vermögens-\ngegenstands zur Erreichung von Zielen für nach-\n„Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf                       haltige Entwicklung gemäß der Resolution der\nfür einen offenen inländischen Spezial-AIF mit                     Generalversammlung der Vereinten Nationen\nfesten Anlagebedingungen                                           vom 25. September 2015 in Ländern besteht, die\n1. in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht                      zum Zeitpunkt der Gründung des AIF in der Liste\nzum Handel an einer Börse zugelassen oder                       der Entwicklungsländer und -gebiete enthalten\nin einen organisierten Markt einbezogen                         sind, die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe\nsind, und                                                       der Organisation für wirtschaftliche Zusammenar-\n2. Kryptowerte                                                     beit und Entwicklung geführt wird, oder während\nder Laufzeit des Fonds dieser Länderliste hinzu-\nnur jeweils bis zu 20 Prozent des Wertes des                       gefügt werden. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\noffenen inländischen Spezial-AIF mit festen                        schaft hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Ver-\nAnlagebedingungen anlegen.“                                        fahren klar und transparent sind und gemäß Prin-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   zip 4 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungs-\naa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das                       management im Voraus eine Bewertung und, falls\nWort „darf“ ersetzt und werden am Ende                        möglich, eine Quantifizierung des konkreten, po-\ndie Wörter „und darüber hinaus kein Leve-                     sitiven Auswirkungspotenzials erlauben. § 292b\nrage in beträchtlichem Umfang einsetzen“                      bleibt unberührt.\nangefügt.\n§ 292b\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nLiquiditäts- und Absicherungsanlagen\n„Die Kriterien zur Bestimmung, wann Leve-\nrage in beträchtlichem Umfang eingesetzt                         (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf\nwird, richten sich nach Artikel 111 der De-                   für Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds\nlegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.“                      einen Betrag, der insgesamt 30 Prozent des Wer-\ntes des Fonds entspricht, nur halten in\ncc) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe „50“\ndurch die Angabe „60“ ersetzt.                                1. Bankguthaben;\n82. In § 290 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „die“                         2. Geldmarktinstrumenten;\ndurch das Wort „der“ ersetzt.                                          3. Anteilen an Spezial-AIF nach Maßgabe des\n83. § 294 wird wie folgt geändert:                                             § 196 Absatz 1 Satz 2, die nach den Anlage-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                            bedingungen ausschließlich in Vermögens-\ngegenstände nach den Nummern 1, 2 und 4\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                               Buchstabe a anlegen dürfen, und\n84. Nach § 292 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:                       4. Wertpapieren, die\n„Abschnitt 4\na) zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Proto-\nBesondere Vorschriften                                      kolls über die Satzung des Europäischen\nfür Entwicklungsförderungsfonds                                   Systems der Zentralbanken und der Euro-\npäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992\n§ 292a                                             (BGBl. 1992 II S. 1297), das durch das Pro-\nEntwicklungsförderungsfonds                                     tokoll Nr. 1 zur Änderung der Protokolle\nzum Vertrag über die Europäische Union,\n(1) Entwicklungsförderungsfonds dürfen als of-                             zum Vertrag zur Gründung der Europä-\nfene inländische Spezial-AIF gemäß Abschnitt 2                                ischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag\nUnterabschnitt 1, 2 und 4 oder als geschlossene                               zur Gründung der Europäischen Atomge-\ninländische Spezial-AIF gemäß Abschnitt 3 aufge-                              meinschaft vom 13. Dezember 2007 (ABl.\nlegt werden.                                                                  C 306 vom 17.12.2007, S. 165, 172) geän-\n(2) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf                            dert worden ist, genannten Kreditgeschäfte\nim Rahmen der kollektiven Vermögensverwaltung                                 von der Europäischen Zentralbank oder der\nfür Entwicklungsförderungsfonds Gelddarlehen                                  Deutschen Bundesbank zugelassen sind\ngewähren sowie Bürgschaften, Garantien und                                    oder deren Zulassung nach den Emissions-\nsonstige Gewährleistungen für andere überneh-                                 bedingungen beantragt wird, sofern die Zu-\nmen, wenn sie über eine diesen Geschäften und                                 lassung innerhalb eines Jahres nach ihrer\nderen Umfang angemessene Aufbau- und Ablauf-                                  Ausgabe erfolgt,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1514              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nb) entweder an einem organisierten Markt im                        nenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteil-\nSinne von § 2 Absatz 11 des Wertpapier-                         klassen, eines von ihr verwalteten und im Gel-\nhandelsgesetzes zum Handel zugelassen                           tungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 310\noder die festverzinsliche Wertpapiere sind,                     vertriebenen EU-OGAW widerrufen. Eine AIF-Ver-\nsoweit ihr Wert einen Betrag von 5 Prozent                      waltungsgesellschaft kann den Vertrieb von An-\ndes Wertes des Entwicklungsförderungs-                          teilen oder Aktien, gegebenenfalls bezogen auf\nfonds nicht übersteigt.                                         eine oder mehrere, eines von ihr verwalteten und\n(2) Die AIF-Kapitalanlagegesellschaft hat si-                       im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemäß den\ncherzustellen, dass durch die Anlagen gemäß Ab-                        §§ 320, 323, auch in Verbindung mit Artikel 31\nsatz 1 Nummer 2 bis 4 keines der in § 1 Absatz 19                      der Verordnung (EU) 2015/760, gemäß den\nNummer 10a genannten Ziele erheblich beein-                            §§ 329 oder 330 vertriebenen AIF widerrufen.\nträchtigt wird. Die Anlagegrenze von 30 Prozent                        Zum Widerruf nach Satz 1 und 2 müssen folgende\ngemäß Absatz 1 gilt erst, wenn seit dem Zeitpunkt                      Voraussetzungen erfüllt sein:\nder Bildung des Entwicklungsförderungsfonds                            1. es ist ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder\neine Frist von vier Jahren verstrichen ist.                                zur Rücknahme – ohne Kosten oder Abzüge –\n(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf                         sämtlicher Anteile oder Aktien, gegebenenfalls\nfür Rechnung eines Entwicklungsförderungsfonds                             bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen,\nDerivate zu Absicherungszwecken erwerben.                                  für die der Vertrieb im Inland widerrufen wer-\nden soll, abgegeben worden, das für die Dauer\n§ 292c                                          von mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich\nzugänglich und individuell – direkt oder über\nAußerordentliche Kündigung\nFinanzintermediäre – an alle Anleger gerichtet\n(1) Die Anlagebedingungen oder die Satzung                              ist, deren Identität bekannt ist; diese Verpflich-\ndes Entwicklungsförderungsfonds müssen oder                                tung besteht nicht, wenn es sich um geschlos-\nmuss vorsehen, dass die Verwaltung des Fonds                               sene AIF oder um AIF handelt, die durch die\ndurch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit                           Verordnung (EU) 2015/760 reguliert sind;\neiner Frist von sechs Monaten gekündigt wird,\nsollte bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen                         2. die Absicht, den Vertrieb zu widerrufen, ist mit-\ngemäß § 28a Absatz 1 in Verbindung mit Prinzip 9                           tels eines allgemein verfügbaren Mediums, ein-\nder Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungs-                                  schließlich elektronischer Mittel, das für den\nmanagement ein wesentlicher Verstoß der AIF-                               Vertrieb von OGAW oder AIF üblich und für ei-\nKapitalverwaltungsgesellschaft gegen die Maß-                              nen typischen OGAW-Anleger oder AIF-Anle-\ngeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement                                ger geeignet ist, bekannt gemacht worden;\nfestgestellt werden.\n3. vertragliche Vereinbarungen mit Finanzinter-\n(2) Im Fall der Kündigung gemäß Absatz 1                                mediären oder Vertretern sind mit Wirkung\nkann das Recht zur Verwaltung innerhalb der                                vom Datum des Widerrufs geändert oder be-\nKündigungsfrist auf eine andere AIF-Kapitalver-                            endet worden, um jedes neue oder weitere\nwaltungsgesellschaft übertragen werden.                                    unmittelbare oder mittelbare Anbieten oder\n(3) Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                          Platzieren der betreffenden Anteile oder Aktien\ndie Portfolioverwaltung für einen Entwicklungsför-                         zu verhindern.\nderungsfonds ausgelagert oder wird sie im Hin-\nblick auf dessen Portfolioverwaltung beraten,                          Im Fall von EU-OGAW oder an Privatanleger ver-\nmüssen die Anlagebedingungen oder muss die                             triebener EU-AIF oder ausländischer AIF werden\nSatzung des Fonds vorsehen, dass die Rechtsbe-                         die unter Satz 3 Nummer 1 und 2 genannten In-\nziehung zum Auslagerungs- oder Beratungsunter-                         formationen in deutscher Sprache bereitgestellt\nnehmen mit einer Frist von sechs Monaten durch                         und enthalten eine eindeutige Beschreibung da-\ndie Kapitalverwaltungsgesellschaft gekündigt                           zu, welche Folgen es für die Anleger hat, wenn\nwird, sollte bei zwei aufeinanderfolgenden Prü-                        sie das Angebot zur Rücknahme oder zum Rück-\nfungen gemäß § 28a Absatz 2 in Verbindung mit                          kauf ihrer Anteile oder Aktien nicht annehmen.\nPrinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wir-                            (2) Ab dem Datum des Widerrufs darf die\nkungsmanagement ein wesentlicher Verstoß des                           OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder die AIF-Ver-\nAuslagerungs- oder Beratungsunternehmens ge-                           waltungsgesellschaft die betroffenen Anteile oder\ngen die Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsma-                        Aktien nicht mehr vertreiben.\nnagement festgestellt werden.“\n85. In § 295 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 331“                          (3) Für die Dauer von 36 Monaten ab dem\ndurch die Angabe „den §§ 331, 331a“ ersetzt.                           Datum des Widerrufs darf die AIF-Verwaltungsge-\nsellschaft Pre-Marketing für die von dem\n86. Nach § 295 werden die folgenden §§ 295a und                            Vertriebswiderruf betroffenen AIF-Anteile oder\n295b eingefügt:                                                        -Aktien oder für vergleichbare Anlagestrategien\n„§ 295a                                     oder Anlagekonzepte nicht betreiben.\nWiderruf des                                      (4) Bezieht sich der Widerruf des Vertriebs auf\ngrenzüberschreitenden Vertriebs im Inland                          Anteile oder Aktien an AIF, die im Inland zum Ver-\n(1) Eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann                          trieb gemäß den §§ 320, 329 oder 330 zugelassen\nden Vertrieb von Anteilen oder Aktien, gegebe-                         sind, zeigt die AIF-Verwaltungsgesellschaft der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1515\nBundesanstalt den Widerruf des Vertriebs an und                           (2) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien\nweist die Einhaltung der jeweils erforderlichen Vo-                    eines EU-AIF oder ausländischen AIF, die im In-\nraussetzungen nach Absatz 1 nach.                                      land zum Vertrieb gemäß § 320 Absatz 2 zugelas-\nsen sind, widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf\n(5) In den Fällen des § 310 prüft die Bundes-                       eine oder mehrere Anteilklassen, hat die EU-AIF-\nanstalt, ob die zuständige Stelle des Herkunfts-                       Verwaltungsgesellschaft oder die ausländische\nmitgliedstaates des EU-OGAW der Bundesanstalt                          AIF-Verwaltungsgesellschaft den verbliebenen\neine Anzeige der OGAW-Verwaltungsgesellschaft                          Anlegern ab dem Datum des Widerrufs die in\nüber den beabsichtigten Widerruf des Vertriebs                         § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten\nübermittelt hat, die Angaben zu den in Absatz 1                        Unterlagen und die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Num-\nSatz 3 genannten Voraussetzungen enthält. Ab                           mer 5, Absatz 4 Satz 2 und 3, § 300 Absatz 1\ndem Datum des Widerrufs findet § 310 Absatz 4                          und 2 sowie § 301 genannten Informationen in\nkeine Anwendung mehr. Teilt die zuständige                             jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stel-\nStelle des Herkunftsmitgliedstaates des EU-                            len. Die in Satz 1 genannten Informationen und\nOGAW der Bundesanstalt den Vertriebswiderruf                           Unterlagen müssen nicht veröffentlicht und die in\nhinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen                          § 299 Absatz 5 in Verbindung mit § 298 Absatz 2\noder Anteilklassen mit, so hat die OGAW-Verwal-                        genannten Informationen und Unterlagen nicht\ntungsgesellschaft die Bundesanstalt über geän-                         mittels eines dauerhaften Datenträgers übermit-\nderte Angaben und Unterlagen hinsichtlich der                          telt werden, sondern können den Anlegern mit\nweiter vertriebenen Teilinvestmentvermögen oder                        Ausnahme der in § 299 Absatz 1 Nummer 5 ge-\nAnteilklassen entsprechend § 310 Absatz 4 Satz 1                       nannten Ausgabepreise gemäß Absatz 4 zur Ver-\nzu unterrichten. Dabei ist § 293 Absatz 1 Satz 2                       fügung gestellt werden. § 320 Absatz 4 gilt ab\nNummer 3 zu berücksichtigen. Die OGAW-Ver-                             dem Datum des Widerrufs entsprechend weiter,\nwaltungsgesellschaft darf die geänderten Unterla-                      solange im Inland noch Anleger investiert sind.\ngen erst nach der Unterrichtung im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes einsetzen.                                        (3) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien\neines AIF, der im Inland zum Vertrieb gemäß\n(6) In den Fällen des § 323, auch in Verbindung                     § 323 Absatz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung\nmit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760, prüft                     mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760,\ndie Bundesanstalt, ob die zuständige Stelle des                        § 329 Absatz 1 oder § 330 Absatz 1 zugelassen\nHerkunftsmitgliedstaates einer EU-AIF-Verwal-                          ist, widerrufen, gegebenenfalls bezogen auf eine\ntungsgesellschaft der Bundesanstalt eine Anzeige                       oder mehrere Anteilklassen, hat die AIF-Verwal-\nder EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft über den be-                        tungsgesellschaft den verbliebenen Anlegern ab\nabsichtigten Widerruf des Vertriebs übermittelt                        dem Datum des Widerrufs die in § 307 Absatz 1\nhat, die Angaben zu den in Absatz 1 Satz 3 ge-                         Satz 1 und in § 308 Absatz 1 und 3 Satz 1 ge-\nnannten Voraussetzungen enthält. Ab dem Datum                          nannten Unterlagen und die in § 307 Absatz 1\ndes Widerrufs gilt § 323 Absatz 3, auch in Verbin-                     Satz 2 genannten Informationen gemäß Absatz 4\ndung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/                          in jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stel-\n760, entsprechend weiter.                                              len. § 329 Absatz 2 Nummer 2 und § 330 Absatz 2\nSatz 3 Nummer 2 gelten ab dem Datum des Wi-\nderrufs entsprechend weiter, solange im Inland\n§ 295b\nnoch Anleger investiert sind.\nInformationspflichten nach Widerruf                             (4) Um die Anleger gemäß Absatz 1 bis 3 zu\ndes grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland                        informieren, kann die Verwaltungsgesellschaft\nalle elektronischen oder sonstigen Mittel der\n(1) Wird der Vertrieb von Anteilen oder Aktien\nFernkommunikation verwenden, sofern die Kom-\neines EU-OGAW im Inland widerrufen, gegebe-\nmunikationsmittel dem Anleger in der Sprache zur\nnenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteil-\nVerfügung stehen, in der die Informationen bereit-\nklassen, hat die OGAW-Verwaltungsgesellschaft\nzustellen sind.“\nden verbliebenen Anlegern ab dem Datum des\nWiderrufs die in § 298 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                    87. In § 296 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-\nbis 4 genannten Unterlagen, die in § 298 Absatz 1                      gabe „und 313“ durch die Angabe „bis 313a“\nSatz 1 Nummer 5 genannten Angaben sowie die                            ersetzt.\nin § 298 Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen                   88. § 297 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nin jeweils aktueller Fassung zur Verfügung zu stel-\nlen. Weiterhin sind auch die in § 298 Absatz 1                         a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Feeder-\nSatz 1 Nummer 6 genannten Unterlagen und                                   fonds“ die Wörter „oder geschlossenen Fee-\nAngaben zur Verfügung zu stellen. Die in § 298                             derfonds“ und nach dem Wort „Masterfonds“\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Informationen und Un-                            die Wörter „oder geschlossenen Masterfonds“\nterlagen müssen nicht veröffentlicht werden. Die                           eingefügt.\nin § 298 Absatz 2 genannten Informationen und                          b) In Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“\nUnterlagen müssen nicht mittels eines dauerhaf-                            ein Komma und die Angabe „§ 272d“ einge-\nten Datenträgers übermittelt werden, sondern                               fügt.\nkönnen den Anlegern mit Ausnahme der in § 298\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Ausgabe-                        89. § 298 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\npreise gemäß Absatz 4 zur Verfügung gestellt                           „3. Änderungen der Anlagebedingungen, die mit\nwerden.                                                                     den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht ver-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1516              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\neinbar sind oder anlegerbenachteiligende Än-                      tionen zu im Falle etwaiger Rechtsstreitigkeiten\nderungen von wesentlichen Anlegerrechten                          zugänglichen Instrumenten der kollektiven\noder anlegerbenachteiligende Änderungen,                          Rechtsdurchsetzung auf nationaler und Unions-\ndie die Vergütungen und Aufwendungserstat-                        ebene verweisen. Außerdem hat die AIF-Verwal-\ntungen betreffen, die aus dem Investmentver-                      tungsgesellschaft sicherzustellen, dass in der\nmögen entnommen werden können, ein-                               Werbung eindeutig angegeben wird, dass die\nschließlich der Hintergründe der Änderungen                       AIF-Verwaltungsgesellschaft beschließen kann,\nsowie der Rechte der Anleger in einer ver-                        den Vertrieb zu widerrufen.\nständlichen Art und Weise; dabei ist mitzutei-                        (4) Werbung in Textform für den Erwerb von\nlen, wo und auf welche Weise weitere Infor-                       Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW\nmationen hierzu erlangt werden können,“.                          oder AIF, nach dessen Anlagebedingungen oder\n90. In § 299 Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt                          Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des\nein Semikolon und die Wörter „der Jahresbericht                        Wertes des Investmentvermögens in Schuldver-\neines geschlossenen Feederfonds muss die An-                           schreibungen eines der in § 206 Absatz 2 Satz 1\nforderungen entsprechend § 272b Absatz 4 erfül-                        genannten Ausstellers zulässig ist, muss diese\nlen“ eingefügt.                                                        Aussteller benennen.\n91. § 300 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                     (5) Werbung für den Erwerb von Anteilen oder\nAktien eines OGAW oder AIF, nach dessen Anla-\n„(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft veröffent-                     gebedingungen oder Satzung ein anerkannter\nlicht in einem im Verkaufsprospekt zu benennen-                        Wertpapierindex nachgebildet wird oder haupt-\nden Informationsmedium die Änderungen, die                             sächlich in Derivate nach Maßgabe des § 197 an-\nsich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle                        gelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinwei-\nergeben.“                                                              sen. Weist ein OGAW oder AIF auf Grund seiner\nZusammensetzung oder der für die Fondsverwal-\n92. § 302 wird wie folgt gefasst:                                          tung verwendeten Techniken eine erhöhte Volati-\n„§ 302                                     lität auf, so muss in der Werbung darauf hinge-\nwiesen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht\nWerbung                                      für die Werbung für ausländische AIF oder EU-\n(1) Für Werbung für AIF gegenüber Privatanle-                       AIF.\ngern gelten neben den Vorschriften der Artikel 4                           (6) Werbung in Textform für einen Feederfonds\nAbsatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1156                        muss einen Hinweis enthalten, dass dieser dauer-\ndie Regelungen der folgenden Absätze.                                  haft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in\nAnteile eines Masterfonds anlegt.\n(2) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt si-\ncher, dass Werbung, die spezifische Informatio-                            (7) Die Bundesanstalt kann Werbung untersa-\nnen zu einem bestimmten, von ihr verwalteten                           gen oder andere erforderliche Anordnungen tref-\nAIF enthält, zu keiner Zeit weder zu den Informa-                      fen, um Missständen bei der Werbung für AIF\ntionen, die im Verkaufsprospekt dieses AIF ent-                        gegenüber Privatanlegern und für OGAW zu be-\nhalten sind, noch zu den in § 166 Absatz 1,                            gegnen. Dies gilt insbesondere für\n§ 270 Absatz 1 oder § 318 Absatz 5 genannten                           1. Werbung mit Angaben, die in irreführender\nwesentlichen Anlegerinformationen dieses AIF im                             Weise den Anschein eines besonders günsti-\nWiderspruch steht oder die Bedeutung der ge-                                gen Angebots hervorrufen können, sowie\nnannten Informationen herabsetzt. Die AIF-Ver-\nwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass in der                        2. Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse\nWerbung jederzeit darauf hingewiesen wird, dass                             der Bundesanstalt nach diesem Gesetz oder\nein Prospekt existiert und dass die wesentlichen                            auf die Befugnisse der für die Aufsicht zustän-\nAnlegerinformationen verfügbar sind. Die AIF-Ver-                           digen Stellen in anderen Mitgliedstaaten der\nwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass dieser                             Europäischen Union, Vertragsstaaten des Ab-\nWerbung jederzeit entnommen werden kann, wo,                                kommens über den Europäischen Wirtschafts-\nwie und in welcher Sprache Anleger oder poten-                              raum oder Drittstaaten.“\nzielle Anleger den Prospekt und die wesentlichen                   93. Nach § 306 wird folgender § 306a eingefügt:\nAnlegerinformationen erhalten können. Die AIF-                                                 „§ 306a\nVerwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass die\nWerbung jederzeit Hyperlinks zu den entspre-                                 Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger\nchenden Dokumenten oder die Adressen der                                   (1) Beabsichtigt eine OGAW-Verwaltungsgesell-\nWebsites angibt, die die entsprechenden Doku-                          schaft Anteile an einem OGAW im Geltungsbereich\nmente enthalten.                                                       dieses Gesetzes zu vertreiben oder beabsichtigt\n(3) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat in der                      eine AIF-Verwaltungsgesellschaft Anteile eines\nin Absatz 2 genannten Werbung jederzeit sicher-                        AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Pri-\nzustellen, dass Angaben darüber enthalten sind,                        vatanleger zu vertreiben, so hat sie eine Einrich-\nwo, wie und in welcher Sprache Anleger oder po-                        tung bereitzustellen, die\ntenzielle Anleger eine Zusammenfassung der An-                         1. Zeichnungs-, Zahlungs-, Rücknahme- und\nlegerrechte erhalten können, und Hyperlinks zu                              Umtauschaufträge von Anlegern für Anteile\nden entsprechenden Zusammenfassungen ange-                                  des OGAW oder AIF nach Maßgabe der in\ngeben sind, die gegebenenfalls auch auf Informa-                            § 297 Absatz 4 Satz 1 genannten Verkaufsun-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                       1517\nterlagen festgelegten Voraussetzungen verar-                           einem Entwurf oder in endgültiger Form vorlie-\nbeitet;                                                                gen, oder\n2. Anleger darüber informiert, wie die unter Num-                      3. Gründungsdokumente, Prospekte oder Ange-\nmer 1 genannten Aufträge erteilt werden kön-                           botsunterlagen eines noch nicht zugelassenen\nnen und wie Rücknahmeerlöse ausgezahlt                                 AIF in endgültiger Form sind.\nwerden;                                                            Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebots-\n3. den Zugang zu Verfahren und Vorkehrungen                            unterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine\ngemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 in Bezug auf                          Informationen enthalten, die Anlegern für das\ndie Wahrnehmung von Anlegerrechten aus An-                         Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und\nlagen in OGAW im Geltungsbereich dieses Ge-                        es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass\nsetzes erleichtert und darüber informiert oder                     1. es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine\nüber die Wahrnehmung von Anlegerrechten                                Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen oder\naus Anlagen in AIF im Geltungsbereich dieses                           Aktien eines AIF handelt und\nGesetzes informiert;\n2. die darin dargelegten Informationen nicht als\n4. die Anleger mit den in § 297 Absatz 4 Satz 1                            zuverlässig erachtet werden sollten, da sie un-\ngenannten Verkaufsunterlagen und mit den in                            vollständig sind und noch geändert werden\n§ 298 Absatz 1, § 299 Absatz 1 bis 3 und 4                             können.\nSatz 2 bis 4, § 300 Absatz 1, 2 und 4 und\n(2) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt si-\n§ 301 genannten Unterlagen und Informatio-\ncher, dass Anleger durch das Pre-Marketing\nnen zur Ansicht und zur Anfertigung von Ko-\nkeine Anteile oder Aktien eines AIF erwerben\npien versorgt;\nund dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Mar-\n5. Anlegern relevante Informationen über die Auf-                      ketings kontaktiert wurden, Anteile oder Aktien\ngaben, die die Einrichtung erfüllt, auf einem                      dieses AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß\ndauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt,                      diesem Gesetz zugelassenen Vertriebs erwerben.\nund                                                                Eine durch professionelle oder semiprofessionelle\n6. als Kontaktstelle für die Kommunikation mit                         Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem die\nder Bundesanstalt fungiert.                                        AIF-Verwaltungsgesellschaft das Pre-Marketing\naufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung\n(2) Die in Absatz 1 genannten Aufgaben kön-                         von Anteilen oder Aktien eines AIF, der in den im\nnen auch von oder zusammen mit einem Dritten,                          Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten In-\nder den Regelungen, die für die wahrzunehmen-                          formationen genannt wird, oder eines infolge des\nden Aufgaben gelten, und der Aufsicht unterliegt,                      Pre-Marketings registrierten AIF gilt als Vertriebs-\ndie für die wahrzunehmenden Aufgaben gilt, er-                         ergebnis und unterliegt den gemäß diesem Ge-\nfüllt werden. Sofern die Aufgaben durch einen                          setz geltenden Anzeigeverfahren. Die AIF-Verwal-\nDritten erfüllt werden sollen, wird die Benennung                      tungsgesellschaft stellt sicher, dass das Pre-Mar-\ndieses Dritten in einem schriftlichen Vertrag ver-                     keting angemessen dokumentiert wird.\neinbart, in dem festgelegt wird,\n(3) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat\n1. welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben                           innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des\nnicht von der Verwaltungsgesellschaft erfüllt                      Pre-Marketings die Aufnahme der Bundesanstalt\nwerden sollen und                                                  mitzuteilen. In der Mitteilung sind folgende Anga-\n2. dass der Dritte von der Verwaltungsgesell-                          ben zu machen:\nschaft alle relevanten Informationen und Unter-                    1. die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marke-\nlagen erhalten wird.                                                   ting stattfindet oder stattgefunden hat,\n(3) Die Verwaltungsgesellschaft stellt sicher,                      2. die entsprechenden Zeiträume,\ndass die Einrichtung in der Lage ist, die in Ab-\n3. eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings,\nsatz 1 genannten Aufgaben in deutscher Sprache\ndarunter Informationen zu den vorgestellten\nund auch elektronisch zu erfüllen. Eine physische\nAnlagestrategien,\nPräsenz oder die Benennung eines Dritten für die\nZwecke des Absatzes 1 ist nicht notwendig.“                            4. gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teil-\ninvestmentvermögen von AIF, die Gegenstand\n94. Dem § 307 wird folgender § 306b vorangestellt:\ndes Pre-Marketings sind oder waren, und\n„§ 306b\n5. gegebenenfalls eine Erklärung, wonach die\nPre-Marketing durch                                     AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Mit-\neine AIF-Verwaltungsgesellschaft                                gliedstaaten, in denen das Pre-Marketing\n(1) Eine AIF-Verwaltungsgesellschaft kann Pre-                          stattfindet oder stattgefunden hat, nicht einen\nMarketing betreiben, außer wenn die den                                    Widerruf des Vertriebs in Bezug auf die gemäß\npotenziellen professionellen und semiprofessio-                            Nummer 4 genannten AIF angezeigt hat, die\nnellen Anlegern vorgelegten Informationen                                  innerhalb der letzten 36 Monate vor dem Be-\nginn des Pre-Marketings wirksam geworden ist\n1. ausreichen, um die Anleger in die Lage zu                               und wonach die nach Nummer 3 vorgestellten\nversetzen, sich zum Erwerb von Anteilen oder                           Anlagestrategien auch nicht vergleichbare An-\nAktien eines bestimmten AIF zu verpflichten,                           lagestrategien oder Anlagekonzepte in Bezug\n2. Zeichnungsformulare oder vergleichbare Do-                              zu den von der Vertriebseinstellung betroffe-\nkumente sind, unabhängig davon, ob sie in                              nen AIF sind.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1518              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nDie Bundesanstalt setzt die zuständigen Behör-                         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nden der Mitgliedstaaten, in denen die AIF-Kapital-                        aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestri-\nverwaltungsgesellschaft Pre-Marketing betreibt                                 chen.\noder betrieben hat, unverzüglich in Kenntnis. Die\nBundesanstalt stellt auf Ersuchen der zuständi-                           bb) In Satz 1 werden die Wörter „den Absät-\ngen Behörden eines Mitgliedstaates, in dem das                                 zen 1 und 2“ durch die Angabe „§ 306a“\nPre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat,                              ersetzt.\nweitere Angaben zum Pre-Marketing bereit, das                      97. § 311 wird wie folgt geändert:\nin seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattge-                      a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ein-\nfunden hat.                                                               stellung“ gestrichen.\n(4) Die ausländische AIF-Verwaltungsgesell-                         b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschaft, die Pre-Marketing im Geltungsbereich die-                         aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende\nses Gesetzes betreibt, hat innerhalb von zwei                                  durch ein Komma ersetzt.\nWochen nach Aufnahme des Pre-Marketings dies\nder Bundesanstalt mitzuteilen. In der Mitteilung                          bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nsind folgende Angaben zu machen:                                               „3. entgegen einer Anzeige des Vertriebs-\nwiderrufs gemäß § 295a Absatz 5\n1. die entsprechenden Zeiträume des Pre-Marke-\nSatz 1 nach dem Datum des Widerrufs\ntings,\nweiter vertrieben oder den Pflichten\n2. eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings,                                        nach § 295b Absatz 1 nicht nachge-\ndarunter Informationen zu den vorgestellten                                     kommen wird.“\nAnlagestrategien, und                                              c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\n3. gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teil-                     98. § 312 wird wie folgt geändert:\ninvestmentvermögen von AIF, die Gegenstand                         a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Punkt am Ende\ndes Pre-Marketings sind oder waren.                                   durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\n(5) Erhält die Bundesanstalt durch Mitteilung                          mer 3 angefügt:\nder zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates                             „3. die Angaben, die für die Inrechnungstel-\nKenntnis davon, dass eine EU-AIF-Verwaltungs-                                  lung oder die Mitteilung etwaiger geltender\ngesellschaft Pre-Marketing im Geltungsbereich                                  behördlicher Gebühren oder Entgelte\ndieses Gesetzes betreibt oder betrieben hat,                                   durch die zuständigen Behörden des Auf-\nso kann sie die zuständige Behörde des Her-                                    nahmestaates erforderlich sind, einschließ-\nkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungs-                                  lich der Anschrift, und Angaben zu den Ein-\ngesellschaft ersuchen, weitere Angaben zum                                     richtungen, die für die Ausübung der in\nPre-Marketing bereitzustellen, das im Geltungs-                                § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zu-\nbereich dieses Gesetzes stattfindet oder stattge-                              ständig sind.“\nfunden hat.                                                            b) In Absatz 2 wird die Angabe „2“ durch die An-\n(6) Ein Dritter darf im Geltungsbereich dieses                         gabe „3“ ersetzt.\nGesetzes nur dann Pre-Marketing im Namen einer                         c) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze\nAIF-Verwaltungsgesellschaft betreiben, wenn er                            6a und 6b eingefügt:\nals vertraglich gebundener Vermittler im Sinne\n„(6a) Im Fall einer Änderung der Vorkehrun-\nvon § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengeset-\ngen für die Vermarktung, die im gemäß Ab-\nzes handelt oder\nsatz 1 Satz 1 übermittelten Anzeigeschreiben\n1. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im                            genannt werden, oder einer Änderung der zu\nSinne von § 2 Absatz 10 des Wertpapierhan-                            vertreibenden Anteilklassen teilt die OGAW-\ndelsgesetzes,                                                         Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt\nund den zuständigen Behörden des Aufnah-\n2. als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 des                       mestaates diese mindestens einen Monat vor\nKreditwesengesetzes,                                                  Umsetzung der Änderung mit. Verstieße die\n3. als OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder                                  OGAW-Verwaltungsgesellschaft infolge einer\nin Satz 1 genannten Änderung gegen die\n4. als AIF-Verwaltungsgesellschaft                                        Vorschriften dieses Gesetzes, so würde die\nBundesanstalt der OGAW-Verwaltungsgesell-\nzugelassen ist. Dieser Dritte unterliegt den Bedin-\nschaft innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ein-\ngungen dieses Paragraphen.“\ngang sämtlicher in Satz 1 genannten Informa-\n95. In § 307 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 werden nach                            tionen mitteilen, dass sie die Änderung nicht\nden Wörtern „Verordnung (EU) 2015/2365“ ein                               durchführen darf. In diesem Fall setzt die\nKomma und die Wörter „die in den Artikeln 6 bis 9                         Bundesanstalt die zuständigen Behörden des\nder Verordnung (EU) 2019/2088 sowie die in den                            Aufnahmestaates der OGAW-Verwaltungs-\nArtikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852“                            gesellschaft entsprechend in Kenntnis.\neingefügt.                                                                   (6b) Wird eine in Absatz 6a Satz 1 genannte\n96. § 309 wird wie folgt geändert:                                            Änderung nach der Mitteilung der Informatio-\nnen gemäß Absatz 6a Satz 2 durchgeführt\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                                 und verstößt die OGAW-Verwaltungsgesell-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1519\nschaft infolge dieser Änderung nunmehr gegen                       zuständigen Behörden dieses Staats gebilligt\ndie Vorschriften dieses Gesetzes, so trifft die                    wurde. Ab dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ge-\nBundesanstalt geeignete Maßnahmen, ein-                            nannten Datum unterlässt die OGAW-Verwal-\nschließlich – falls erforderlich – der Untersa-                    tungsgesellschaft in diesem Staat jedes neue\ngung des Vertriebs des OGAW, und setzt die                         oder weitere unmittelbare oder mittelbare Anbie-\nzuständigen Behörden des Aufnahmestaates                           ten oder Platzieren seiner widerrufenen Anteile\nder OGAW-Verwaltungsgesellschaft unverzüg-                         oder Aktien.\nlich von den getroffenen Maßnahmen in Kennt-                          (3) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft über-\nnis.“                                                              mittelt eine Anzeige mit den in Absatz 1 Satz 1\nd) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Unterla-                          genannten Informationen an die Bundesanstalt.\ngen“ die Wörter „sowie die Mitteilung nach Ab-                        (4) Die Bundesanstalt prüft, ob die von der\nsatz 6a“ eingefügt.                                                OGAW-Verwaltungsgesellschaft übermittelte An-\ne) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „6“ durch                        zeige vollständig ist. Spätestens 15 Arbeitstage\ndie Angabe „7“ ersetzt.                                            nach Eingang einer vollständigen Anzeige leitet\n99. § 313 Absatz 3 wird aufgehoben.                                        die Bundesanstalt diese Anzeige an die zuständi-\ngen Behörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3\n100. Nach § 313 wird folgender § 313a eingefügt:                            genannten Staates sowie an die Europäische\n„§ 313a                                     Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde weiter.\nDie Bundesanstalt unterrichtet die OGAW-Ver-\nWiderruf des\nwaltungsgesellschaft unverzüglich von der Wei-\nVertriebs von OGAW\nterleitung der Anzeige nach diesem Absatz.\nin anderen Staaten des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                              (5) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft stellt\nden Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW\n(1) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft kann\nbeibehalten, sowie der Bundesanstalt die Infor-\nden Vertrieb von Anteilen oder Aktien, einschließ-\nmationen gemäß § 312 Absatz 1 Satz 3 bereit.\nlich gegebenenfalls von Anteilsklassen in einem\n§ 312 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Für die\nStaat, für den eine Anzeige gemäß § 312 erfolgt\nZwecke der Information der Anleger gemäß Satz 1\nist, widerrufen, sofern alle nachstehend aufge-\nkann die OGAW-Verwaltungsgesellschaft elektro-\nführten Voraussetzungen erfüllt sind:\nnische oder sonstige Mittel für die Fernkommuni-\n1. es ist ein Pauschalangebot zur kostenlosen                          kation verwenden; ab dem Datum des Vertriebs-\nRücknahme sämtlicher entsprechender Anteile                        widerrufs gilt § 313 für die von dem Vertriebswi-\noder Aktien, die von Anlegern in diesem Staat                      derruf betroffenen Anteile oder Aktien nicht mehr.\ngehalten werden, abgegeben worden, das für\n(6) Die Bundesanstalt übermittelt den zustän-\ndie Dauer von mindestens 30 Arbeitstagen öf-\ndigen Behörden des in der Anzeige gemäß Ab-\nfentlich zugänglich und individuell – direkt oder\nsatz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder\nüber Finanzintermediäre – an die Anleger in\nÄnderung an den in § 312 Absatz 1 genannten\ndiesem Mitgliedstaat gerichtet ist, deren Iden-\nUnterlagen.“\ntität bekannt ist;\n101. § 314 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. die Absicht, den Vertrieb dieser Anteile oder\nAktien in diesem Staat aufzuheben, ist mittels                     a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\neines allgemein verfügbaren Mediums, ein-                              „4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft, ein von\nschließlich elektronischer Mittel, das für den                             ihr bestellter Repräsentant oder eine mit\nVertrieb von OGAW üblich und für einen typi-                               dem Vertrieb befasste Person erheblich\nschen OGAW-Anleger geeignet ist, bekannt                                   gegen § 302 Absatz 2 und 3, Artikel 4\ngemacht worden;                                                            Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU)\n3. vertragliche Vereinbarungen mit Finanzinter-                                2019/1156 oder Anordnungen nach § 302\nmediären oder Vertretern sind mit Wirkung                                  Absatz 4 verstößt und die Verstöße trotz\nvom Datum des Widerrufs geändert oder be-                                  Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht\nendet worden, um jedes neue oder weitere                                   eingestellt werden,“.\nunmittelbare oder mittelbare Anbieten oder                         b) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch\nPlatzieren der in der Anzeige gemäß Absatz 2                           ein Komma ersetzt.\ngenannten Anteile oder Aktien zu verhindern.                       c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\nDie in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ange-                               „11. entgegen einer Anzeige des Vertriebswi-\nbote und Bekanntmachungen enthalten eine ein-                                   derrufs gemäß § 295a Absatz 4 nach\ndeutige Beschreibung dazu, welche Folgen es für                                 dem Datum des Widerrufs weiter vertrie-\ndie Anleger hat, wenn sie das Pauschalangebot                                   ben oder den Pflichten nach § 295b Ab-\nzur Rücknahme ihrer Anteile oder Aktien nicht an-                               satz 2 und 3 nicht nachgekommen wird.“\nnehmen.\n102. § 315 wird wie folgt geändert:\n(2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2\ngenannten Informationen werden in der Amts-                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsprache oder in einer der Amtssprachen des                                 aa) In Satz 1 wird das Wort „AIF-Verwaltungs-\nStaates, für den eine Anzeige gemäß § 312 durch                                gesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital-\ndie OGAW-Verwaltungsgesellschaft erfolgt ist,                                  verwaltungsgesellschaft“ ersetzt und die\noder in einer Sprache bereitgestellt, die von den                              Angabe „oder § 320“ gestrichen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1520              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nbb) In Satz 2 wird das Wort „AIF-Verwaltungs-                         bb) In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 175“\ngesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital-                            die Angabe „oder § 272d“ eingefügt.\nverwaltungsgesellschaft“ ersetzt.                        105. § 318 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Ab-\naa) In Satz 1 wird das Wort „AIF-Verwaltungs-                         satz 1“ die Angabe „oder § 272b Absatz 1“ ein-\ngesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital-                       gefügt.\nverwaltungsgesellschaft“ ersetzt.                             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird das Wort „AIF-Verwaltungs-                         aa) In Satz 2 wird das Wort „Sondervermögen“\ngesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital-                            durch das Wort „Investmentvermögen“ er-\nverwaltungsgesellschaft“ ersetzt und die                              setzt.\nAngabe „oder § 320“ gestrichen.                                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\ncc) In Satz 3 wird das Wort „AIF-Verwaltungs-                              „Der Verkaufsprospekt von EU-AIF oder\ngesellschaft“ durch das Wort „AIF-Kapital-                            ausländischen AIF, die hinsichtlich ihrer\nverwaltungsgesellschaft“ ersetzt.                                     Anlagepolitik Anforderungen unterliegen,\n103. § 316 wird wie folgt geändert:                                                 die denen von Infrastruktur-Sondervermö-\ngen nach § 260a vergleichbar sind, muss\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden nach\ndarüber hinaus Angaben entsprechend\ndem Wort „Feederfonds“ die Wörter „oder\nden Angaben nach § 260d Absatz 1 enthal-\ngeschlossenen Feederfonds“ und nach dem\nten.“\nWort „Masterfonds“ die Wörter „oder ge-\nschlossenen Masterfonds“ eingefügt.                                c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Im-\nmobilien-Sondervermögen“ die Wörter „oder\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“                         Infrastruktur-Sondervermögen“ eingefügt.\ngestrichen.\n106. In § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 wird nach\n104. § 317 wird wie folgt geändert:                                         der Angabe „§ 175“ die Angabe „oder § 272d“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   eingefügt.\naa) In Nummer 4 wird vor dem Wort „AIF-Ver-                   107. In § 321 Absatz 4 Satz 1 und § 322 Absatz 5\nwaltungsgesellschaft“ das Wort „ausländi-                     Satz 1 wird jeweils das Wort „schriftlich“ gestri-\nsche“ eingefügt.                                              chen.\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                          108. § 331 wird wie folgt geändert:\n„6. eine Einrichtung gemäß § 306a bereit-                     a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz\ngestellt wird;“.                                           eingefügt:\n„Das Schreiben enthält ebenfalls die Angaben,\ncc) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\ndie für die Inrechnungstellung oder die Mittei-\naaa) Dem Buchstabe a Doppelbuchstabe                             lung etwaiger geltender behördlicher Gebüh-\ncc wird ein Komma und folgender                          ren oder Entgelte durch die zuständigen\nDoppelbuchstabe dd angefügt:                             Behörden des Aufnahmestaats erforderlich\n„dd) bei mit Infrastruktur-Sonderver-                    sind, einschließlich der Anschrift, und Angaben\nmögen vergleichbaren AIF die                       zu den Einrichtungen, die für die Ausübung der\nAngaben nach § 260d Ab-                            in § 306a Absatz 1 genannten Aufgaben zu-\nsatz 2“.                                           ständig sind.“\nbbb) In Buchstabe e werden nach den                           b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nWörtern „Immobilien-Investmentver-                          „(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nmögen“ die Wörter „oder offenen                          teilt der Bundesanstalt wesentliche Änderun-\nInfrastruktur-Investmentvermögen“                        gen der nach Absatz 1 oder 2 übermittelten\neingefügt.                                               Angaben in Textform mit. Änderungen, die\nccc) In Buchstabe h werden nach dem                              von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nWort „Immobilien-Sondervermögen“                         geplant sind, sind mindestens einen Monat\ndie Wörter „oder Infrastruktur-Son-                      vor Durchführung der Änderung mitzuteilen.\ndervermögen“ eingefügt.                                  Ungeplante Änderungen sind unverzüglich\nnach ihrem Eintreten mitzuteilen. Führt die ge-\nddd) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:                         plante Änderung dazu, dass die AIF-Kapital-\n„j) bei mit Infrastruktur-Sonderver-                     verwaltungsgesellschaft oder die Verwaltung\nmögen vergleichbaren Investment-                     des betreffenden AIF durch die AIF-Kapital-\nvermögen eine Regelung ent-                          verwaltungsgesellschaft nunmehr gegen die\nsprechend § 260c, § 260a in                          Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund\nVerbindung mit den §§ 255, 257                       dieses Gesetzes erlassener Bestimmungen\nvorsehen;“.                                          verstößt, so teilt die Bundesanstalt der AIF-Ka-\npitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      15 Arbeitstagen nach Eingang sämtlicher in\naa) In Nummer 2 werden nach der Angabe                                Satz 1 genannten Informationen mit, dass sie\n„und 222“ die Wörter „oder der §§ 261                            die Änderung nicht durchführen darf. In diesem\nbis 265“ eingefügt.                                              Fall setzt die Bundesanstalt unverzüglich die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                       1521\nzuständigen Behörden des Aufnahmestaates                               zieren der in dem Anzeigeschreiben gemäß\nder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ent-                            Absatz 3 genannten Anteile zu verhindern.\nsprechend in Kenntnis.“                                               (2) Ab dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten\nc) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden ange-                          Datum darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nfügt:                                                              schaft in dem Staat, für den diese eine Anzeige\ngemäß Absatz 3 übermittelt hat, weder unmittel-\n„(8) Nimmt eine AIF-Kapitalverwaltungsge-\nbar noch mittelbar einen Anteil des von ihr ver-\nsellschaft ungeachtet von Absatz 7 Satz 4 eine\nwalteten AIF anbieten oder platzieren.\ngeplante Änderung vor oder führt eine durch\neinen unvorhersehbaren Umstand ausgelöste                             (3) Die        AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nÄnderung dazu, dass die AIF-Kapitalverwal-                         übermittelt ein Anzeigeschreiben mit den in Ab-\ntungsgesellschaft oder die Verwaltung des                          satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Informationen\nbetreffenden AIF durch die AIF-Kapitalverwal-                      an die Bundesanstalt.\ntungsgesellschaft nunmehr gegen die Vor-                              (4) Die Bundesanstalt prüft, ob das von der\nschriften dieses Gesetzes verstoßen würde,                         AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft übermittelte\nso trifft die Bundesanstalt geeignete Maßnah-                      Anzeigeschreiben vollständig ist. Spätestens\nmen einschließlich der Untersagung des                             15 Arbeitstage nach Eingang eines vollständigen\nVertriebs des betreffenden AIF und setzt un-                       Anzeigeschreibens leitet die Bundesanstalt\nverzüglich die zuständigen Behörden des Auf-                       dieses Anzeigeschreiben an die zuständigen Be-\nnahmestaates der AIF-Kapitalverwaltungsge-                         hörden des in der Anzeige gemäß Absatz 3 ge-\nsellschaft entsprechend in Kenntnis.                               nannten Staats sowie an die Europäische Wert-\n(9) Bei zulässigen Änderungen unterrichtet                      papier- und Marktaufsichtsbehörde weiter. Die\ndie Bundesanstalt innerhalb eines Monats die                       Bundesanstalt unterrichtet die AIF-Kapitalverwal-\nzuständigen Behörden des Aufnahmestaates                           tungsgesellschaft unverzüglich von der Weiterlei-\nder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft von die-                    tung des Anzeigeschreibens nach diesem Absatz.\nsen Änderungen.“                                                      (5) Für die Dauer von 36 Monaten ab dem\n109. Nach § 331 wird folgender § 331a eingefügt:                            Datum gemäß Absatz 1 Nummer 3 darf die AIF-\nKapitalverwaltungsgesellschaft in dem in der\n„§ 331a                                     Anzeige gemäß Absatz 3 genannten Staat kein\nWiderruf des Vertriebs                               Pre-Marketing für die betroffenen Anteile oder\nvon EU-AIF oder inländischen AIF                            für vergleichbare Anlagestrategien oder Anlage-\nin anderen Staaten des Abkommens                              konzepte betreiben.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                               (6) Ab dem Datum des Widerrufs hat die AIF-\n(1) Eine        AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft                  Kapitalverwaltungsgesellschaft den Anlegern, die\nkann den Vertrieb von Anteilen oder Aktien einiger                     ihre Investitionen in den EU-AIF beibehalten, so-\noder aller von ihr verwalteten EU-AIF oder                             wie der Bundesanstalt die gemäß § 307 Absatz 1\ninländischen AIF in einem Staat, für den eine An-                      und § 308 Absatz 1 und 3 Satz 1 erforderlichen\nzeige gemäß § 331 erfolgt ist, widerrufen, sofern                      Informationen bereitzustellen. Für die Zwecke von\nalle nachstehend aufgeführten Voraussetzungen                          Satz 1 kann die AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nerfüllt sind:                                                          schaft elektronische oder sonstige Mittel für die\nFernkommunikation nutzen.\n1. es ist ein Pauschalangebot zum Rückkauf oder\n(7) Die Bundesanstalt übermittelt den zustän-\nzur Rücknahme – ohne Gebühren oder Abzüge\ndigen Behörden des in der Anzeige gemäß Ab-\n– sämtlicher derartiger AIF-Anteile, die von An-\nsatz 3 genannten Staates Angaben zu jedweder\nlegern in diesem Staat gehalten werden, außer\nÄnderung an den in § 321 Absatz 1 Satz 2 Num-\nim Fall von geschlossenen AIF und von durch\nmer 2 bis 6 genannten Unterlagen und Angaben.“\ndie Verordnung (EU) 2015/760 des Europä-\nischen Parlaments und des Rates regulierten                   110. In § 332 Absatz 3, § 333 Absatz 2 und § 334 Ab-\nFonds, abgegeben worden, das für die Dauer                         satz 3 wird die Angabe „7“ jeweils durch die An-\nvon mindestens 30 Arbeitstagen öffentlich                          gabe „9“ ersetzt.\nzugänglich und individuell – direkt oder über                 111. § 338a wird wie folgt gefasst:\nFinanzintermediäre – an die Anleger in diesem\n„§ 338a\nStaat gerichtet ist, deren Identität bekannt ist;\nEuropäische langfristige Investmentfonds\n2. die Absicht, den Vertrieb von Anteilen einiger\noder aller ihrer AIF in diesem Staat zu wider-                        Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die\nrufen, ist mittels eines allgemein verfügbaren                     europäische langfristige Investmentfonds im\nMediums, einschließlich elektronischer Mittel,                     Sinne der Verordnung (EU) 2015/760 verwalten,\ndas für den Vertrieb von AIF üblich und für                        gelten neben den Vorschriften dieser Verordnung\neinen typischen AIF-Anleger geeignet ist,                          (EU) 2015/760 die Vorschriften dieses Gesetzes,\nbekannt gemacht worden;                                            soweit die Verordnung (EU) 2015/760 dem nicht\nentgegensteht.“\n3. vertragliche Vereinbarungen mit Finanzinter-\nmediären oder Vertretern sind mit Wirkung                     112. § 340 wird wie folgt geändert:\nvom Datum des Widerrufs geändert oder be-                          a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der An-\nendet worden, um jedes neue oder weitere un-                           gabe „§ 40 Absatz 1“ die Wörter „oder 3\nmittelbare oder mittelbare Anbieten oder Plat-                         Satz 1“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1522              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      ii)   Die bisherige Nummer 80 wird aufgeho-\nben.\naa) In Nummer 32 werden nach der Angabe\n„§ 107 Absatz 3“ das Komma durch das                             jj)   In Nummer 81 wird der Punkt am Ende\nWort „oder“ ersetzt, nach der Angabe                                   durch ein Komma ersetzt.\n„§ 123 Absatz 5“ das Komma und die Wör-\nkk) Nach Nummer 81 werden die folgenden\nter „auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1,\nNummern 82 und 83 eingefügt:\noder entgegen § 160 Absatz 4“ gestrichen\nund die Wörter „bei der Bundesanstalt                                  „82. entgegen § 331a Absatz 2 einen An-\neinreicht“ durch das Wort „übermittelt“                                      teil anbietet oder platziert oder\nersetzt.                                                               83. entgegen § 331a Absatz 6 Satz 1 eine\nbb) In Nummer 42 wird nach der Angabe                                             Information nicht oder nicht rechtzei-\n„Satz 1“ die Angabe „oder § 272c Absatz 1                                    tig bereitstellt.“\nSatz 1“ eingefügt.\nc) Nach Absatz 6f wird folgender Absatz 6g ein-\ncc) In Nummer 43 wird nach der Angabe                                 gefügt:\n„Satz 2“ die Angabe „oder § 272c Absatz 1\n„(6g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen\nSatz 2“ eingefügt.\ndie Verordnung (EU) 2019/1156 des Europä-\ndd) In Nummer 56 wird die Angabe „Satz 2“                             ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni\ndurch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.                               2019 zur Erleichterung des grenzüberschrei-\nee) Nach Nummer 77 werden die folgenden                               tenden Vertriebs von Organismen für gemein-\nNummern 77a bis 77d eingefügt:                                   same Anlagen und zur Änderung der Verord-\nnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013\n„77a. entgegen § 295a Absatz 2 einen An-                         und (EU) Nr. 1286/2014 (ABl. L 188 vom\nteil vertreibt,                                         12.7.2019, S. 55) verstößt, indem er vorsätzlich\n77b. entgegen § 295a Absatz 3, § 306b                            oder fahrlässig\nAbsatz 6 Satz 1 oder § 331a Ab-                         1. einer Vorschrift des Artikels 4 Absatz 1 ers-\nsatz 5 Pre-Marketing betreibt,                              ter Halbsatz, Absatz 2 Satz 1 oder 2, jeweils\n77c.     entgegen § 295a Absatz 5 Satz 5                             auch in Verbindung mit Absatz 5, oder des\neine Unterlage einsetzt,                                    Artikels 4 Absatz 4 über eine dort genannte\nSicherstellungspflicht für Marketing-Anzei-\n77d. entgegen § 295b Absatz 1 Satz 1,                                gen zuwiderhandelt,\nAbsatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1\neine dort genannte Unterlage, An-                       2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 zweiter Halb-\ngabe oder Information nicht, nicht                          satz nicht sicherstellt, dass eine Information\nrichtig, nicht vollständig oder nicht                       eindeutig und nicht irreführend ist, oder\nrechtzeitig zur Verfügung stellt,“.                     3. als für die Verwendung einer Marketing-An-\nff) Nummer 79 wird wie folgt gefasst:                                     zeige im Sinne von Artikel 4 verantwortliche\nPerson nicht sicherstellt, dass die in\n„79. entgegen § 302 Absatz 2 Satz 1 nicht                            Artikel 4 Absatz 3 genannten Angaben ent-\nsicherstellt, dass eine Information                           halten sind.“\nnicht im Widerspruch zu einer dort ge-\nnannten Anlegerinformation steht,“.                    d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngg) Nach Nummer 79 werden die folgenden                               aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die\nNummern 79a bis 79d eingefügt:                                         Angabe „79a“ durch die Angabe „80“\nersetzt.\n„79a. entgegen § 302 Absatz 2 Satz 2, 3\noder 4 oder Absatz 3 nicht sicher-                      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „und 6b“\nstellt, dass Werbung einer dort ge-                           durch ein Komma und die Angabe „6b\nnannten Anforderung entspricht,                               und 6g“ ersetzt.\n79b. entgegen § 306a Absatz 1 eine dort                  113. In § 342 Absatz 2 werden die Wörter „schriftlich,\ngenannte Einrichtung nicht, nicht                    elektronisch oder zur Niederschrift“ durch die\nrichtig, nicht vollständig oder nicht                Wörter „in Textform“ ersetzt.\nrechtzeitig bereitstellt,\n114. In § 353 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 160\n79c.     entgegen § 306b Absatz 2 Satz 1                      Absatz 4,“ gestrichen.\nnicht sicherstellt, dass Anleger An-\n115. Folgender § 362 wird angefügt:\nteile oder Aktien nicht oder nur im\nRahmen des dort genannten Ver-                                                 „§ 362\ntriebs erwerben,                                                        Übergangsvorschrift\n79d. entgegen § 306b Absatz 3 Satz 1                                         zum Fondsstandortgesetz\noder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung\n§ 148 Absatz 1 und die §§ 159a, 160 Absatz 1\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig\nin der ab dem 2. August 2021 geltenden Fassung\noder nicht rechtzeitig macht,“.\nsind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen\nhh) Die bisherige Nummer 79a wird Num-                             und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezem-\nmer 80.                                                       ber 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1523\n§ 148 Absatz 1 und § 160 Absatz 1 in der bis ein-                      der Anzeige begonnenen Verwaltungsverfahrens\nschließlich 1. August 2021 geltenden Fassung                           einzureichen sind,\nsind letztmals anzuwenden auf Rechnungsunter-                       2. Anträge auf\nlagen und Jahresberichte für das vor dem 1. Ja-\nnuar 2021 beginnende Geschäftsjahr.“                                   a) Erlaubniserteilungen gemäß § 20 Absatz 1\nSatz 1, Absatz 2 und 3, § 58 Absatz 1, § 113\nArtikel 2                                          Absatz 1 Satz 1,\nWeitere Änderung des                                      b) Genehmigungen gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1\nKapitalanlagegesetzbuchs                                       Nummer 3, § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 87, § 96 Ab-\nDas Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Ar-                           satz 2 Satz 3, § 100 Absatz 3 Satz 1, § 100b\ntikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie                           Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4, § 110 Absatz 4,\nfolgt geändert:                                                                 § 163 Absatz 1 Satz 1, § 117 Absatz 5 Satz 3,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                § 171 Absatz 1 und 4, § 178 Absatz 2, § 179\na) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe                              Absatz 2, § 182 Absatz 1 und 2, auch in Ver-\nbindung mit den §§ 191, 267 Absatz 1, § 272a\neingefügt:\nAbsatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 272g Ab-\n„§ 7b Elektronische Kommunikation; Verord-                              satz 2,\nnungsermächtigung“.\nc) Zulassungen gemäß § 338a in Verbindung mit\nb) Die Angabe zu § 312 wird wie folgt gefasst:                               Artikel 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)\n„§ 312 Anzeigepflicht“.                                                 2015/760,\nc) In der Angabe zu § 331 werden das Semikolon                            d) Befreiungen gemäß § 38 Absatz 4 Satz 6,\nund das Wort „Verordnungsermächtigung“ ge-                           e) Registrierungen gemäß § 44 Absatz 4 Satz 1,\nstrichen.                                                               auch in Verbindung mit § 337 Absatz 1 Num-\n2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:                                     mer 1 oder § 338 Absatz 1 Nummer 1, und\n„§ 7b                                           Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\nElektronische                                       20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches\nKommunikation; Verordnungsermächtigung                                Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198\n(1) Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesell-                         vom 25.7.2019, S. 1),\nschaften, Verwahrstellen, interessierte Erwerber                          f) Bestätigungen gemäß § 163 Absatz 2 Satz 6,\nnach § 19 Absatz 1 Satz 1 oder Inhaber bedeutender                           § 171 Absatz 5 Satz 5, 178 Absatz 3 Satz 5,\nBeteiligungen haben elektronisch über das Verfahren                          179 Absatz 4 Satz 5, § 330a Absatz 3 Satz 2\ngemäß Absatz 2 zu übermitteln:                                               sowie nach § 10 Absatz 2 Satz 2 der Derivate-\n1. Anzeigen gemäß § 18 Absatz 4 Satz 2, § 19 Ab-                             verordnung,\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 34, § 38 Absatz 2                      g) Zustimmungen gemäß § 163 Absatz 4 Satz 7,\nSatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1                           § 239 Absatz 2,\ndes Kreditwesengesetzes, § 49 Absatz 1, 4\nSatz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 4, § 51                       h) Bescheinigungen gemäß § 171 Absatz 6\nAbsatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3, § 53 Ab-                           Satz 1, § 246 Absatz 2, § 264 Absatz 2,\nsatz 1 und 5, § 65 Absatz 5, § 80 Absatz 3 Satz 4,                      § 312 Absatz 6, § 335 Absatz 1 und 2,\n§ 100 Absatz 3 Satz 4, § 112 Absatz 1 Satz 5                         i) Gestattungen gemäß Artikel 14 Absatz 4 und 5\nNummer 2 Buchstabe b, § 114 Satz 1, § 121 Ab-                           der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013,\nsatz 2 Satz 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 1                     sowie die Unterlagen und Informationen, die gege-\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes, § 129 Absatz 2                    benenfalls im Rahmen des mit einem solchen\nSatz 1, § 130 Satz 1, § 144 Satz 5 Nummer 2                       Antrag begonnenen Verwaltungsverfahrens einzu-\nBuchstabe b, § 145 Satz 1, § 154 Absatz 2 Satz 1                  reichen sind,\nNummer 1, § 155 Satz 1, § 200 Absatz 4, auch in\nVerbindung mit § 204 Absatz 1, § 295a Absatz 4,                   3. Mitteilungen gemäß § 44 Absatz 1 Satz 1 Num-\n§ 295b Absatz 2 Satz 2, § 306b Absatz 4 Satz 1,                      mer 5, § 61 Absatz 1 Satz 2 bis 4, § 80 Absatz 4\nAbsatz 5, § 312 Absatz 1 und 4 Satz 3, § 312                         Satz 1, § 176 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6\nAbsatz 6a, § 313a Absatz 3 und Absatz 5 Satz 1,                      Satz 2, § 178 Absatz 5 Satz 1, § 179 Absatz 6,\n§ 316 Absatz 1, 2 und 4, § 320 Absatz 1, 2 in                        § 215 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 263\nVerbindung mit § 316 Absatz 2, § 320 Absatz 4                        Absatz 2 oder mit § 274 Satz 1, § 216 Absatz 5,\nin Verbindung mit § 316 Absatz 4, § 321 Absatz 1,                    auch in Verbindung mit § 271 Absatz 4 sowie mit\n2 und 4, § 329 Absatz 2, 4 in Verbindung mit                         § 278 oder mit § 286 Absatz 1, § 272e Absatz 3,\n§ 321 Absatz 2 und 3 Satz 3, § 330 Absatz 2                          § 272g Absatz 5 und 6 Satz 2, § 289, § 312 Ab-\nund 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 2 und 3,                        satz 6a Satz 1, § 330a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\n§ 330a Absatz 2, § 331 Absatz 1 und 7 Satz 1,                        und Artikel 4 Absatz 2 und 3 der Delegierten Ver-\n§ 331a Absatz 3, § 337 Absatz 1 Nummer 2 in                          ordnung (EU) Nr. 231/2013,\nVerbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU)                     4. Berichte, Unterlagen und Informationen nach\nNr. 345/2013, § 338 Absatz 1 Nummer 2 in Ver-                        § 38 Absatz 1 Satz 2, § 65 Absatz 1 und 2, § 96\nbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU)                           Absatz 2 Satz 4, § 117 Absatz 5 Satz 4, § 132\nNr. 346/2013 sowie die Unterlagen und Informa-                       Absatz 2 Satz 2, § 164 Absatz 4 und 5, § 173\ntionen, die gegebenenfalls im Rahmen des mit                         Absatz 5, § 179 Absatz 1 Satz 2, § 186 Absatz 4\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1524              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nSatz 1, § 187 Absatz 3, auch in Verbindung mit                        1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1\n§ 191, § 215 Absatz 1, § 226, § 263 Absatz 2,                             Nummer 7 und § 2 Absatz 4 Satz 2 und 3 er-\n§ 273 Satz 2, § 272b Absatz 5, § 274 Satz 1,                              füllt sind und\n§ 290 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 5, § 313a Ab-\n2. die eingereichten Unterlagen im Hinblick auf\nsatz 5 Satz 1, Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten\ndie Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3\nVerordnung (EU) Nr. 231/2013, Artikel 12 Ab-\nsowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU)\nnach Absatz 1 Nummern 6 und 7 vollständig\nNr. 345/2013, Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung\nund richtig sind.“\n(EU) Nr. 346/2013 und\n5. Nachweise gemäß § 315 Absatz 1 Satz 1, Ab-                          b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nsatz 2 Satz 2 und gemäß § 250 Absatz 2 Satz 3                             „(4) Die Bundesanstalt bestätigt der AIF-Kapi-\nelektronisch über das Verfahren gemäß Absatz 2 zu                         talverwaltungsgesellschaft die Registrierung in-\nübermitteln.                                                              nerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ein-\ngang des vollständigen Registrierungsantrags,\n(2) Verwaltungsgesellschaften, extern verwaltete\nwenn die Voraussetzungen für die Registrierung\nOGAW-Investmentaktiengesellschaften und Ver-\nerfüllt sind. Die Bundesanstalt versagt der AIF-\nwahrstellen sind verpflichtet, für die elektronische\nKapitalverwaltungsgesellschaft die Registrie-\nÜbermittlung von in Absatz 1 aufgeführten Anzeigen,\nrung, wenn\nAnträgen, Mitteilungen, Berichten, Unterlagen, Infor-\nmationen und Nachweise ein von der Bundesanstalt                          1. nicht alle zum Zeitpunkt der Registrierung\nbereitgestelltes elektronisches Kommunikationsver-                            erforderlichen Informationen und Unterlagen\nfahren zu nutzen und hierfür den elektronischen Zu-                           gemäß den Absätzen 1, 2 und 7 übermittelt\ngang einzurichten. Sie haben sicherzustellen, dass                            oder nicht in der erforderlichen Form übermit-\nregelmäßig, spätestens alle fünf Kalendertage, über-                          telt wurden,\nprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das elektroni-\n2. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keine\nsche Kommunikationsverfahren bereitgestellt wur-\njuristische Person oder Personenhandelsge-\nden. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß\nsellschaft ist,\n§ 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nbekanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanz-                                3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft AIF in\ndienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt werden.                           einer anderen als den in Absatz 1 Nummer 7\nVerwaltungsgesellschaften,           extern        verwaltete                 genannten Rechtsformen verwaltet oder\nOGAW-Investmentaktiengesellschaften und Ver-\n4. die Hauptverwaltung oder der satzungsmä-\nwahrstellen können für die elektronische Kommuni-\nßige Sitz der AIF-Kapitalverwaltungsgesell-\nkation gegenüber der Bundesanstalt auch Bevoll-\nschaft sich nicht im Inland befindet.“\nmächtigte einsetzen.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im                   5. In § 80 Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „un-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Jus-                        verzüglich“ die Wörter „über ein von ihr bereitge-\ntiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverord-                      stelltes elektronisches Kommunikationsverfahren“\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                         eingefügt.\nbedarf, nähere Bestimmungen erlassen                                6. § 312 wird wie folgt geändert:\n1. zum Inhalt und zur Form der Anzeigen, Anträge,                      a) In der Überschrift werden das Semikolon und\nMitteilungen, Unterlagen und Informationen nach                       das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestri-\nAbsatz 1 sowie zu den beizufügenden Unterlagen                        chen.\nund\nb) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.\n2. zum Zugang zum elektronischen Kommunikati-\nonsverfahren und dessen Nutzung sowie zu den                    7. § 331 wird wie folgt geändert:\nDatenformaten für Anzeigen, Anträge, Mitteilun-\na) In der Überschrift werden das Semikolon und\ngen, Berichte, Unterlagen, Informationen und\ndas Wort „Verordnungsermächtigung“ gestri-\nNachweise nach Absatz 2.\nchen.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-                         b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndesanstalt übertragen.“                                             8. In § 337 Absatz 1 Nummer 1 und § 338 Absatz 1\n3. In § 25 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „un-                      Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§§ 6, 7, 13,\nverzüglich“ die Wörter „über ein von ihr bereitge-                     14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4\nstelltes elektronisches Kommunikationsverfahren“                       bis 7“ durch die Wörter „§§ 6, 7, 7b, 13, 14, 44 Ab-\neingefügt.                                                             satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und Absatz 4\nbis 7“ ersetzt.\n4. § 44 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                           Artikel 3\n„(2) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei\nÄnderung des\ndenen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4\nEinkommensteuergesetzes\nSatz 2 vorliegen, übermitteln der Bundesanstalt\nmit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu                     Das Einkommensteuergesetzes in der Fassung der\nden in Absatz 1 genannten Angaben eine Erklä-                   Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I\nrung, nach der                                                  S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1525\nzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert wor-                       2. seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung\nden ist, wird wie folgt geändert:                                              zwölf Jahre vergangen sind oder\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                         3. das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitge-\n§ 19 die folgende Angabe eingefügt:                                         ber beendet wird. Übernimmt der Arbeitgeber in\n„§ 19a Sondervorschrift für Einkünfte aus nicht-                            diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene\nselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteili-                       Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Ar-\ngungen“.                                                         beitslohns.\n2. In § 3 Nummer 39 Satz 1 wird die Angabe „360 Euro“                      In den Fällen des Satzes 1 sind für die zu besteu-\ndurch die Angabe „1 440 Euro“ ersetzt.                                  ernden Arbeitslöhne § 34 Absatz 1 und § 39b Ab-\n3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                               satz 3 Satz 9 und 10 entsprechend anzuwenden,\nwenn seit der Übertragung der Vermögensbeteili-\n„§ 19a                                      gung mindestens drei Jahre vergangen sind. Die\nSondervorschrift für                               nach Satz 1 zu besteuernden Arbeitslöhne sind bei\nEinkünfte aus nichtselbständiger                           der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b\nArbeit bei Vermögensbeteiligungen                             Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) nicht einzubeziehen.\nIst in den Fällen des Satzes 1 der gemeine Wert\n(1) Werden einem Arbeitnehmer von seinem                             der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zu-\nArbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten                         zahlungen des Arbeitnehmers bei der verbilligten\nArbeitslohn Vermögensbeteiligungen im Sinne des                         Übertragung niedriger als der nach Absatz 1 nicht\n§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l                        besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt nur der ge-\nund Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbil-                            meine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich\ndungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitge-                          geleisteter Zuzahlungen der Besteuerung. In den\nbers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so un-                   Fällen des Satzes 4 gilt neben den geleisteten Zu-\nterliegt der Vorteil im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1                  zahlungen nur der tatsächlich besteuerte Arbeits-\nNummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht                          lohn als Anschaffungskosten im Sinne der §§ 17\nder Besteuerung. Dies gilt auch, wenn die Vermö-                        und 20. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden,\ngensbeteiligungen mittelbar über Personengesell-                        soweit die Wertminderung nicht betrieblich veran-\nschaften gehalten werden. Bei der Ermittlung des                        lasst ist oder diese auf einer gesellschaftsrechtli-\nVorteils im Sinne des Satzes 1 ist der Freibetrag                       chen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung\nnach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die Voraus-                         oder Einlagerückgewähr, beruht.\nsetzungen vorliegen. Ein nicht besteuerter Vorteil im\nSinne des Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vor-                         (5) Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der\nsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3)                         Übertragung einer Vermögensbeteiligung im Rah-\neinzubeziehen. Die Anschaffungskosten sind mit                          men einer Anrufungsauskunft (§ 42e) den vom Ar-\ndem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung an-                          beitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Ab-\nzusetzen.                                                               satzes 1 zu bestätigen.\n(2) Die vorläufige Nichtbesteuerung nach Ab-                            (6) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine\nsatz 1 kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit                        Wert der Vermögensbeteiligung und die übrigen\nZustimmung des Arbeitnehmers angewendet wer-                            Angaben des nach den vorstehenden Absätzen\nden. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbe-                           durchgeführten Besteuerungsverfahrens sind vom\nsteuerung im Rahmen der Veranlagung zur Einkom-                         Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die Auf-\nmensteuer ist ausgeschlossen.                                           bewahrungsfrist nach § 41 Absatz 1 Satz 9 endet\n(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Un-                        insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach\nternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der Über-                       der Besteuerung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1.“\ntragung der Vermögensbeteiligung die in Artikel 2                   4. § 52 Absatz 27 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kom-\nmission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition                          „(27) § 19a in der Fassung des Artikels 3 des Ge-\nder Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mitt-                      setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist erst-\nleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003,                            mals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die\nS. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten                       nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden.“\nSchwellenwerte nicht überschreitet oder im voran-\ngegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat\nArtikel 4\nund seine Gründung nicht mehr als zwölf Jahre\nzurückliegt.                                                                               Änderung des\n(4) Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeits-                                   Umsatzsteuergesetzes\nlohn unterliegt erst dann der Besteuerung nach\nIn § 4 Nummer 8 Buchstabe h Umsatzsteuergesetz\n§ 19 und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Be-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar\nzug, wenn\n2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 13 des\n1. die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise                     Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert\nentgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird,                 worden ist, werden nach den Wörtern „im Sinne des\ninsbesondere auch in den Fällen des § 17 Ab-                    § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ein\nsatz 4 und des § 20 Absatz 2 Satz 2 oder bei                    Komma und die Wörter „die Verwaltung von Wagnis-\nEinlagen in ein Betriebsvermögen,                               kapitalfonds“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1526              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nArtikel 5                                 (BGBl. I S. 986) geändert worden ist, wird wie folgt\nÄnderung des                                  geändert:\nInvestmentsteuergesetzes                              1. In Buchstabe a werden nach den Wörtern „Flur-\nbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fas-\nDas Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016\nsung“ die Wörter „bis zur Höhe des Sollanspruchs“\n(BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 3 des\neingefügt und werden die Wörter „und soweit“\nGesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) geändert\ndurch die Wörter „; in diesen Fällen ist auch der\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nden Sollanspruch auf Zuteilung übersteigende Teil\n1. § 26 wird wie folgt geändert:                                          der Zuteilung (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn“\na) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                   ersetzt.\naa) Buchstabe j wird wie folgt gefasst:                          2. In Buchstabe b werden nach den Wörtern „Bundes-\nbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung“ die\n„j) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaf-                   Wörter „bis zur Höhe des Sollanspruchs“ eingefügt\nten nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des                      und werden die Wörter „und soweit“ durch die Wör-\nKapitalanlagegesetzbuchs und an Infra-                    ter „; in diesen Fällen ist auch der den Sollanspruch\nstruktur-Projektgesellschaften nach § 1                   auf Zuteilung übersteigende Teil der Zuteilung\nAbsatz 19 Nummer 23a des Kapitalanla-                     (Mehrzuteilung) ausgenommen, wenn“ ersetzt.\ngegesetzbuchs, wenn der Verkehrswert\ndieser Beteiligung ermittelt werden kann,“.                                      Artikel 7\nbb) In Buchstabe l wird das Wort „und“ durch ein                                        Änderung des\nKomma ersetzt.                                                                 Bewertungsgesetzes\ncc) In Buchstabe m wird der Punkt am Ende                           Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-\ndurch ein Komma ersetzt.                                    machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das\ndd) Folgender Buchstabe n wird angefügt:                         zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Dezem-\nber 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird\n„n) Kryptowerte im Sinne von § 1 Absatz 11                  wie folgt geändert:\nSatz 4 des Kreditwesengesetzes, wenn\n1. Dem § 247 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nderen Verkehrswert ermittelt werden\nkann und es sich nicht um Wertpapiere                       „Soweit in den §§ 243 bis 262 sowie in den An-\nim Sinne des § 193 des Kapitalanlage-                    lagen 36 bis 43 nichts anderes bestimmt ist, werden\ngesetzbuchs handelt.“                                    Abweichungen zwischen den Grundstücksmerk-\nmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu\nb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nbewertenden Grundstücks mit Ausnahme unter-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                  schiedlicher\n„Investmentfonds, die nach ihren Anlage-                       1. Entwicklungszustände und\nbedingungen das bei ihnen angelegte Geld                       2. Arten der Nutzung bei überlagernden Boden-\nin Immobilien, Immobilien-Gesellschaften                          richtwertzonen\noder in Infrastruktur-Projektgesellschaften\nanlegen, dürfen bis zu 100 Prozent ihres                       nicht berücksichtigt.“\nWertes in Beteiligungen an Kapitalgesell-                   2. In § 253 Absatz 2 Satz 3 und 6 werden jeweils die\nschaften investieren, die die Voraussetzun-                    Wörter „am Bewertungsstichtag“ durch die Wörter\ngen von Immobilien-Gesellschaften oder In-                     „im Hauptfeststellungszeitpunkt“ ersetzt.\nfrastruktur-Projektgesellschaften erfüllen.“                3. In § 259 Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                   Wörter „am Bewertungsstichtag“ durch die Wörter\n„im Hauptfeststellungszeitpunkt“ ersetzt.\n„Höchstens 20 Prozent des Wertes des In-\nvestmentfonds werden in Kryptowerte im                      4. § 266 wird wie folgt geändert:\nSinne von Nummer 4 Buchstabe n investiert.“                    a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nc) In Nummer 7 Satz 2 wird die Angabe „50“ durch                          „Für die Bewertung des inländischen Grundbe-\ndie Angabe „60“ ersetzt.                                               sitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. De-\n2. Dem § 57 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                zember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis\neinschließlich zum Kalenderjahr 2024 ist das Be-\n„(4) § 26 Nummer 4 Buchstabe j, Nummer 5                               wertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar\nSatz 2 und Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des                             1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2\nArtikels 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I                         des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I\nS. 1498) ist ab dem 2. August 2021 anzuwenden.“                           S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwen-\nden.“\nArtikel 6\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nÄnderung des                                            „(5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die\nGrunderwerbsteuergesetzes                                     für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwen-\n§ 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Grunderwerb-                             dung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                             zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung gebil-\nvom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zu-                         det wurden, können weiterhin für Zwecke der\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021                          Feststellung von Grundsteuerwerten nach den\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                         1527\nRegelungen des Siebenten Abschnitts zugrunde                        b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Eigentums-\ngelegt werden.“                                                        wohnungen“ die Wörter „oder übt es auch Tätig-\nkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c\n5. In der Anlage 31 (zu § 237 Absatz 6 und 7) werden\naus“ eingefügt.\nnach den Wörtern „Zuschläge für fließende Gewäs-\nser“ in den folgenden beiden Zeilen jeweils die Wör-                2. § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nter „Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht\nfür Binnenfischerei und Teichwirtschaft“ durch die                     „2. bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur Er-\nWörter „Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnen-                         zeugung von Strom und anderen Energieträgern\nfischerei und Teichwirtschaft“ ersetzt.                                    sowie Wärme aus Windenergie und solarer\nStrahlungsenergie betreiben,\nArtikel 8                                        a) vorbehaltlich des Buchstabens b zu einem\nWeitere Änderung                                           Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Ver-\ndes Bewertungsgesetzes                                          hältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis,\nin dem die Summe der installierten Leistung\n§ 266 Absatz 5 des Bewertungsgesetzes, das zuletzt                            im Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuer-\ndurch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist,                             bare-Energien-Gesetzes in allen Betriebs-\nwird aufgehoben.                                                                 stätten (§ 28) zur installierten Leistung in\nden einzelnen Betriebsstätten steht,\nArtikel 9\nb) für die Erhebungszeiträume 2021 bis 2023\nÄnderung des                                            bei Betrieben, die ausschließlich Anlagen zur\nGewerbesteuergesetzes                                          Erzeugung von Strom und anderen Energie-\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-                                trägern sowie Wärme aus solarer Strahlungs-\nkanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),                             energie betreiben,\ndas zuletzt durch Artikel 7 Absatz 26 des Gesetzes\naa) für den auf Neuanlagen im Sinne von\nvom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,\nSatz 3 entfallenden Anteil am Steuer-\nwird wie folgt geändert:\nmessbetrag zu einem Zehntel das in\n1. § 9 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                              Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                                  zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem\ndie Summe der installierten Leistung im\n„Satz 2 gilt entsprechend, wenn                                                 Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuer-\na) in Verbindung mit der Errichtung und Ver-                                    bare-Energien-Gesetzes in allen Be-\näußerung von Eigentumswohnungen Teil-                                       triebsstätten (§ 28) zur installierten Leis-\neigentum im Sinne des Wohnungseigentums-                                    tung in den einzelnen Betriebsstätten\ngesetzes errichtet und veräußert wird und das                               steht, und\nGebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohn-                               bb) für den auf die übrigen Anlagen im Sinne\nzwecken dient,                                                              von Satz 4 entfallenden Anteil am Steuer-\nb) in Verbindung mit der Verwaltung und Nut-                                    messbetrag das in Nummer 1 bezeich-\nzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen                                    nete Verhältnis.\naus der Lieferung von Strom\nDer auf Neuanlagen und auf übrige Anlagen\naa) im Zusammenhang mit dem Betrieb von                                jeweils entfallende Anteil am Steuermessbe-\nAnlagen zur Stromerzeugung aus erneuer-                          trag wird ermittelt aus dem Verhältnis, in dem\nbaren Energien im Sinne des § 3 Num-\naa) die Summe der installierten Leistung im\nmer 21 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes oder                                                              Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes für Neuanlagen\nbb) aus dem Betrieb von Ladestationen für                                   und\nElektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,\nbb) die Summe der installierten Leistung im\nerzielt werden und diese Einnahmen im Wirt-                                 Sinne von § 3 Nummer 31 des Erneuer-\nschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Ein-                             bare-Energien-Gesetzes für die übrigen\nnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des                                     Anlagen\nGrundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne\nvon Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der                            zur gesamten installierten Leistung im Sinne\nLieferung an Letztverbraucher stammen, es                              von § 3 Nummer 31 des Erneuerbare-Ener-\nsei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetrei-                         gien-Gesetzes des Betriebs steht. Neuanla-\nbers, oder                                                             gen sind Anlagen, die nach dem 30. Juni\n2013 zur Erzeugung von Strom und anderen\nc) Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbezie-\nEnergieträgern sowie Wärme aus solarer\nhungen mit den Mietern des Grundbesitzes\nStrahlungsenergie genehmigt wurden. Die\naus anderen als den in den Buchstaben a\nübrigen Anlagen sind Anlagen, die nicht unter\nund b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden\nSatz 3 fallen.“\nund diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht\nhöher als 5 Prozent der Einnahmen aus der                    3. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „Erhebungszeit-\nGebrauchsüberlassung des Grundbesitzes                          raum 2020“ durch die Angabe „Erhebungszeitraum\nsind.“                                                          2021“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1528              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\nArtikel 10                                                          Artikel 12\nÄnderung des                                                         Änderung des\nWertpapierhandelsgesetzes\nHandelsgesetzbuchs\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-                       Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-               S. 2708), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Ge-\nten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7                   setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert\nAbsatz 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I                        worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 10 wie\n1. In § 285 Nummer 26 werden die Wörter „Wert im                          folgt gefasst:\nSinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagegesetzbuchs                      „§ 10 Besondere Befugnisse nach der Verordnung\noder des § 36 des Investmentgesetzes in der bis                                (EU) Nr. 1286/2014, der Verordnung (EU)\nzum 21. Juli 2013 geltenden Fassung“ durch die                                 2016/1011, der Verordnung (EU) 2019/2088\nWörter „Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286                                 und der Verordnung (EU) 2020/852“.\nAbsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.                     2. § 1 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt geändert:\n2. In § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wör-                      a) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein\nter „Spezial-Sondervermögen im Sinn des § 2 Ab-                           Komma ersetzt.\nsatz 3 des Investmentgesetzes oder vergleichbare                       b) Die folgenden Buchstaben k und l werden ange-\nausländische Investmentvermögen oder“ gestrichen                          fügt:\nund werden nach den Wörtern „vergleichbar sind“\n„k) der Verordnung (EU) 2019/2088 des Euro-\nein Komma und die Wörter „oder als\npäischen Parlaments und des Rates vom\nSondervermögen aufgelegte geschlossene inländi-\n27. November 2019 über nachhaltigkeits-\nsche Spezial-AIF oder vergleichbare EU-Invest-\nbezogene Offenlegungspflichten im Finanz-\nmentvermögen oder ausländische Investmentver-\ndienstleistungssektor (ABl. L 317 vom\nmögen, die den als Sondervermögen aufgelegten\n9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung\ngeschlossenen inländischen Spezial-AIF vergleich-\n(EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020,\nbar sind“ eingefügt.\nS. 13) geändert worden ist, sofern es sich\n3. In § 314 Absatz 1 Nummer 18 werden die Wörter                                 um Wertpapierdienstleistungsunternehmen\n„Wert im Sinn der §§ 168, 278 des Kapitalanlagege-                            handelt, die Anlageberatung oder Finanzport-\nsetzbuchs oder des § 36 des Investmentgesetzes in                             folioverwaltung betreiben.\nder bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung“ durch                        l)  der Verordnung (EU) 2020/852 des Euro-\ndie Wörter „Wert im Sinne der §§ 168, 278 oder 286                            päischen Parlaments und des Rates vom\nAbsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.                               18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rah-\nmens zur Erleichterung nachhaltiger Inves-\ntitionen und zur Änderung der Verordnung\nArtikel 11\n(EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020,\nÄnderung des                                            S. 13), sofern es sich um Wertpapierdienst-\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch                                    leistungsunternehmen handelt, die Anlagebe-\nratung oder Finanzportfolioverwaltung betrei-\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in                                ben.“\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                   3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\n4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-                     „der Verordnung (EU) 2016/1011“ ein Komma und\nletzt durch Artikel 7 Absatz 27 des Gesetzes vom                          die Wörter „der Verordnung (EU) 2019/2088 und\n12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird                   der Verordnung (EU) 2020/852“ eingefügt.\nfolgender Sechsundvierzigster Abschnitt angefügt:\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\n„Sechsundvierzigster Abschnitt                             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 10\nÜbergangsvorschrift\nBesondere\nzum Fondsstandortgesetz\nBefugnisse nach der Verordnung\n(EU) 1286/2014, der Verordnung\nArtikel 85                                             (EU) 2016/1011, der Verordnung (EU)\n2019/2088 und der Verordnung (EU) 2020/852“.\n§ 285 Nummer 26, § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2\nund § 314 Absatz 1 Nummer 18 des Handelsgesetz-                           b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nbuchs in der ab dem 2. August 2021 geltenden                                    „(3) Die Bundesanstalt überwacht die Ein-\nFassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-                             haltung der Verbote und Gebote der Verordnung\nschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 begin-                           (EU) 2019/2088 und der Verordnung (EU)\nnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 ge-                            2020/852 sowie der auf deren Grundlage erlas-\nnannten Vorschriften in der bis einschließlich 1. August                     senen delegierten Rechtsakte und technischen\n2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden                             Durchführungs- und Regulierungsstandards der\nauf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem                            Europäischen Kommission. Gegenüber einem\n1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.“                                    Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das An-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                      1529\nlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung er-                 behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines\nbringt, kann sie die hierfür erforderlichen Maß-                Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines\nnahmen treffen.“                                                damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens\n5. § 64 wird wie folgt geändert:                                       benötigen. Die in Satz 1 genannten Vorschriften sind\njedoch nicht anzuwenden, soweit Tatsachen betroffen\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                 sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten\ngefügt:                                                         Personen durch eine Stelle eines anderen Staates im\n„Satz 1 gilt entsprechend für Informationen nach                Sinne von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 oder durch von\nArtikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU)                          dieser Stelle beauftragte Personen mitgeteilt worden\n2019/2088.“                                                     sind.“\nb) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-\nfügt:                                                                                    Artikel 14\n„(7a) Erbringt ein Wertpapierdienstleistungs-                                       Änderung des\nunternehmen Finanzportfolioverwaltung, muss                                       Kreditwesengesetzes\nes den Kunden zusätzlich zu den Informationen\nnach § 63 Absatz 7 rechtzeitig und in verständ-                    In § 2 Absatz 1 Nummer 3b des Kreditwesengeset-\nlicher Form Informationen nach Artikel 6 Ab-                    zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-\nsatz 1 und den Artikeln 7 bis 9 der Verordnung                  tember 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Arti-\n(EU) 2019/2088 und nach den Artikeln 5 bis 7 der                kel 6 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423)\nVerordnung (EU) 2020/852 zur Verfügung stellen.                 geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Ge-\n§ 63 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entspre-                 währung von Gelddarlehen“ die Wörter „und im Fall\nchend.“                                                         der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds die\nÜbernahme von Bürgschaften, Garantien und sons-\nc) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\ntigen Gewährleistungen für andere“ eingefügt.\n„Erbringt ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nmen Finanzportfolioverwaltung, müssen die re-\nArtikel 15\ngelmäßigen Berichte nach § 63 Absatz 12 auch\ndie Erläuterungen und Informationen nach Arti-                                         Änderung des\nkel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088                            Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nund nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung\nDas      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz     vom\n(EU) 2020/852 enthalten.“\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-\n6. § 88 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:                     tikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423)\na) In Buchstabe e wird am Ende ein Komma ange-                      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nfügt.\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu\nb) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buch-                          § 4e die folgenden Angaben eingefügt:\nstaben f und g eingefügt:\n„§ 4f   Elektronische Bekanntgabe von Verwal-\n„f) den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU)                               tungsakten durch Bereitstellung zum Abruf\n2019/2088,\ng) den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)                         § 4g    Elektronische Zustellung durch Bereitstellung\n2020/852“.                                                              zum Abruf“.\n7. § 89 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              2. Nach § 4e werden die folgenden §§ 4f und 4g ein-\na) Dem Buchstabe e wird ein Komma angefügt.                             gefügt:\nb) Nach Buchstabe e werden die folgenden Buch-                                                   „§ 4f\nstaben f und g eingefügt:\nElektronische Bekanntgabe von\n„f) den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU)                         Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Abruf\n2019/2088,\ng) den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)                            (1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41\n2020/852“.                                                      des Verwaltungsverfahrensgesetzes einen Verwal-\ntungsakt auch dadurch bekannt geben, dass er\nc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 84 Abs. 5“ durch die                    zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereit-\nAngabe „§ 84 Absatz 10“ ersetzt.                                    gestellt wird, sofern der Adressat der Bekanntgabe\nden elektronischen Zugang freiwillig eröffnet hat\nArtikel 13                                     oder durch Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist.\nÄnderung des                                      Die Bundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu ver-\nBörsengesetzes                                     wenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung\n§ 10 Absatz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli                           der berechtigten Person ermöglicht und die Vertrau-\n2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 7                  lichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleis-\nAbsatz 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I                           tet.\nS. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                          (2) Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt\n„(3) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5                     gilt im Zeitpunkt des Abrufs oder spätestens am\nin Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1                      fünften Kalendertag nach der Bereitstellung zum\nder Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 Satz 1                       Abruf über öffentlich zugängliche Netze als bekannt\nund 2 bezeichneten Personen nur, soweit die Finanz-                        gegeben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1530              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\n(3) Abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 3 des                                der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198\nVerwaltungsverfahrensgesetzes kann eine schriftli-                            vom 22.6.2020, S. 13).“\nche Bestätigung des Verwaltungsaktes nur verlangt\n2. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerden, wenn auf Grund besonderer Umstände des\nEinzelfalls ein zwingendes rechtliches Klarstellungs-                  a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\noder Beweissicherungsinteresse besteht.                                   Komma ersetzt.\nb) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-\n§ 4g\nfügt:\nElektronische Zustellung\ndurch Bereitstellung zum Abruf                               „5. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 14\nder Verordnung (EU) 2019/2088 und\n(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 5\ndes Verwaltungszustellungsgesetzes an Empfänger,                          6. zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21\ndie durch Rechtsvorschrift zur Nutzung eines elek-                            Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/852.“\ntronischen Kommunikationsverfahrens verpflichtet                    3. § 332 wird wie folgt geändert:\nsind, auch dadurch zustellen, dass ein elektroni-\nsches Dokument über das elektronische Kommuni-                         a) Nach Absatz 4j wird folgender Absatz 4k einge-\nkationsverfahren zum Abruf bereitgestellt wird. Die                       fügt:\nBundesanstalt hat ein sicheres Verfahren zu ver-                             „(4k) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die\nwenden, das den Abruf nur nach Authentifizierung                          Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen\nder berechtigten Person ermöglicht und die Vertrau-                       Parlaments und des Rates vom 27. November\nlichkeit und Integrität des bereitgestellten elektroni-                   2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenle-\nschen Dokuments gewährleistet. Das elektronische                          gungspflichten im Finanzdienstleistungssektor\nDokument ist im Betreff als Zustellungssache zu                           (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die\nkennzeichnen. § 4f Absatz 3 gilt entsprechend.                            Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom\n(2) Die Zustellung nach Absatz 1 gilt mit Abruf                        22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, verstößt,\noder spätestens am fünften Kalendertag nach der                           indem er vorsätzlich oder leichtfertig\nBereitstellung des elektronischen Dokuments zum\n1. nicht sicherstellt, dass die in Artikel 4 Absatz 1\nAbruf als bewirkt. Zum Nachweis der Zustellung ge-\nin Verbindung mit Absatz 2 oder 3 oder Arti-\nnügt eine elektronische Protokollierung des Abrufs\nkel 5 Absatz 1 oder Artikel 10 Absatz 1 Unter-\nim elektronischen Kommunikationsverfahren oder\nabsatz 1, jeweils auch in Verbindung mit\nein Vermerk in den Akten, zu welchem Zeitpunkt\nArtikel 15 Absatz 1, genannten Informationen\ndas Dokument zum Abruf bereitgestellt wurde.\nveröffentlicht oder auf dem aktuellen Stand\nFür die elektronische Protokollierung des Abrufs im\ngehalten werden, oder\nelektronischen Kommunikationsverfahren nach\nSatz 2 gilt § 437 der Zivilprozessordnung entspre-                        2. entgegen Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit\nchend.“                                                                      Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit\na) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder\nArtikel 16                                             Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit\nÄnderung des                                              Artikel 15 Absatz 1,\nVersicherungsaufsichtsgesetzes\nb) Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015                              Artikel 6 Unterabsatz 1 in Verbindung mit\n(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 17 des                                 Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852\nGesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert                               des Europäischen Parlaments und des Ra-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               tes vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung\n1. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   eines Rahmens zur Erleichterung nachhal-\ntiger Investitionen und zur Änderung der\na) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein                                 Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198\nKomma ersetzt.                                                              vom 22.6.2020, S. 13),\nb) Folgende Nummer 9 wird eingefügt:                                         c) Artikel 8 Absatz 2 oder 2a oder Artikel 9\n„9. die Anforderungen nach den Artikeln 3 bis 13                            Absatz 4 oder 4a,\nder Verordnung (EU) 2019/2088 des Euro-                              d) Artikel 9 Absatz 1, 2 oder 3, jeweils in Ver-\npäischen Parlaments und des Rates vom                                   bindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU)\n27. November 2019 über nachhaltigkeits-                                 2020/852, oder\nbezogene Offenlegungspflichten im Finanz-\ndienstleistungssektor (ABl. L 317 vom                                e) Artikel 6 Unterabsatz 2 oder Artikel 7 der\n9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung                              Verordnung (EU) 2020/852\n(EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020,\neine Information nicht, nicht richtig, nicht voll-\nS. 13) geändert worden ist, sowie nach\nständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\nden Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)\noder nicht vor Vertragsschluss offenlegt.“\n2020/852 des Europäischen Parlamentes\nund des Rates vom 18. Juni 2020 über die                       b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4e, 4h, 4i\nEinrichtung eines Rahmens zur Erleichterung                       und 4j“ durch die Wörter „4e und 4h bis 4k“\nnachhaltiger Investitionen und zur Änderung                       ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                          1531\nArtikel 17\nÄnderungen von Verordnungen\n(1) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von\nKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Gliederung wird nach der Angabe „4.4“ die Angabe „4.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen\nauf der Grundlage der Verordnung (EU) 2015/760“ eingefügt.\n2. In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.2.8 wie folgt gefasst:\nNr.                                        Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro\n„4.1.2.8            Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften                       280“.\ndes Wertpapierhandelsgesetzes\n(§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB; § 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit\n§ 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB; § 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung\nmit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)\n3. In der Tabelle werden die Ziffern 4.1.5.2.1 und 4.1.5.2.2 wie folgt gefasst:\nNr.                                        Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro\n„4.1.5.2.1          Genehmigung der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds                              3 235\n(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder § 272a Absatz 2 und 4 KAGB)                           je Tatbestand\n4.1.5.2.2           Genehmigungen nach                                                                         1 010\n§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,                                                           je Tatbestand“.\n§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,\n§ 179 Absatz 2 KAGB,\n§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,\n§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,\n§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder\n§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB\n§ 272a Absatz 5, § 272g Absatz 2 KAGB\n4. In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.1.4 wie folgt gefasst:\nNr.                                        Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro\n„4.1.7.1.4          Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des                             280“.\nVertriebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen oder Anteil-\nklassen nach § 295a Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 310 Ab-\nsatz 4 Satz 1\n5. In der Tabelle wird der Gebührentatbestand mit der Ziffer 4.1.7.2.1 wie folgt gefasst:\nNr.                                        Gebührentatbestand                                      Gebühr in Euro\n„4.1.7.2.1          Untersagung                                                                                1 000\ndes Vertriebs                                                                                bis\n15 000\n– nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden                       je Tatbestand“.\nist;\n– von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit\nTeilinvestmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;\n– von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland\nnach § 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;\n– von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach\n§ 320 Absatz 4 KAGB oder\n– nach § 331 Absatz 8 KAGB;\nder Aufnahme des Vertriebs nach\n– § 316 Absatz 3 KAGB;\n– nach § 320 Absatz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;\n– nach § 321 Absatz 3 KAGB;\n– nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;\n– nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;\nbei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1532              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021\n6. In der Tabelle werden nach der Ziffer „4.4.3“ die folgenden Ziffern eingefügt:\nNr.                                       Gebührentatbestand                                          Gebühr in Euro\n„4.5                Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage\nder Verordnung (EU) 2015/760\n4.5.1               Genehmigung zur Verwaltung eines europäischen langfristigen In-                               7 235\nvestmentfonds (ELTIF) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760\n4.5.2               Prüfung der Anzeige nach Art. 31 der Verordnung (EU) 2015/760                                 1 610\n4.5.3               Untersagung des Vertriebs nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung                     1 000 bis 15 000“.\n(EU) 2015/760\n(2) Die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisati-                        dere keine weiteren Zusätze wie etwa die Lesbar-\nonsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2460),                           keit erschwerende Wasserzeichen oder ähnliches\ndie durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember                            enthalten darf, ist der Bundesanstalt ausschließ-\n2018 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie                         lich elektronisch über ein von ihr bereitgestelltes\nfolgt geändert:                                                              elektronisches Kommunikationsverfahren* zu\nübermitteln. Berichte über die Prüfung von Spe-\n1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Da-                          zial-AIF sind der Bundesanstalt nur einzureichen,\ntenträger“ ein Komma und die Wörter „welcher den                         wenn diese das verlangt.\nAnforderungen des § 167 Absatz 1 und 2 des Kapi-\ntalanlagegesetzbuchs unterliegt,“ eingefügt.                             * Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://portal.\nmvp.bafin.de/MvpPortalWeb/app/login.html“.\n2. In § 3 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma und die Wörter „wobei die den Anlegern                       3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nentsprechend Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung                                                  „§ 14a\n(EU) Nr. 231/2013 offenzulegenden Informationen\nauf einem dauerhaften Datenträger, welcher den                                         Einhaltung der Pflichten\nAnforderungen des § 167 Absatz 1 und 3 des Kapi-                              nach der Verordnung (EU) 2019/2088\ntalanlagegesetzbuchs unterliegt, oder entsprechend                          und nach der Verordnung (EU) 2020/852\nArtikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 231/                         Der Abschlussprüfer hat die Erfüllung der Trans-\n2013 auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt                   parenzanforderungen\nwerden.“ ersetzt.\n1. nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU)\n(3) § 27 Absatz 14 der Derivateverordnung vom                             2019/2088 des Europäischen Parlaments und\n16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Arti-                     des Rates vom 27. November 2019 über nach-\nkel 7 Absatz 23 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I                       haltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im\nS. 990) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                         Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom\n9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU)\n„(14) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft kann bei                         2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) ge-\nSpezial-AIF im Falle der Nutzung eines organisierten                         ändert worden ist, und\nWertpapier-Darlehenssystems gemäß § 202 des Kapi-\ntalanlagegesetzbuches von Absatz 7 Satz 1 Nummer 5,                       2. nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU)\n6 und 10 sowie Absatz 9 abweichen, wenn die Wah-                             2020/852 des Europäischen Parlaments und\nrung der Interessen der Anleger mittels einer entspre-                       des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrich-\nchenden Anwendung der Vorgaben durch das System                              tung eines Rahmens zur Erleichterung nachhalti-\ngewährleistet ist.“                                                          ger Investitionen und zur Änderung der Verord-\nnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020,\n(4) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung                         S. 13),\nvom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777), die zuletzt durch\nzu beurteilen.“\nArtikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I\nS. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  4. § 44 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                           „(1) Auf die Prüfung der Investmentaktiengesell-\n§ 14 folgende Angabe eingefügt:                                       schaft und der Investmentkommanditgesellschaft\nsind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie\n„§ 14a Einhaltung der Pflichten nach der Verord-                      die §§ 26 bis 33 entsprechend anzuwenden, soweit\nnung (EU) 2019/2088 und nach der Verord-                    sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts an-\nnung (EU) 2020/852“.\nderes ergibt. Auf die intern verwaltete Investment-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                           gesellschaft sind darüber hinaus § 8 Absatz 4, die\n§§ 10, 12, 13 und hinsichtlich des die Investment-\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Einzel-                   gesellschaft betreffenden Anzeige- und Meldewe-\nfall“ gestrichen.                                                  sens § 11 anzuwenden. In Bezug auf die für den\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                   Betrieb der Investmentgesellschaft notwendigen\nVermögensgegenstände und Schulden (Investment-\n„(5) Der Prüfungsbericht ist vom Abschluss-                     betriebsvermögen) sind die §§ 15 bis 20 entspre-\nprüfer eigenhändig zu unterzeichnen. Eine Kopie                    chend anzuwenden. In Bezug auf die dem Sonder-\ndes unterzeichneten Exemplars, die insbeson-                       vermögen vergleichbaren Vermögensgegenstände\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2021                       1533\nund Schulden (Investmentanlagevermögen) sind die                                                „§ 4\n§§ 21, 22 und 33 entsprechend anzuwenden.“\nEinreichung bei der Bundesanstalt\n(5) Dem § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozial-\nversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember                           (1) Die Berichte nach § 1 Nummer 1 sind von der\n2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der                Geschäftsleitung eigenhändig zu unterschreiben. Die\nVerordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2933)                     Unterschriften sind am Ende des jeweiligen Berichts\ngeändert worden ist, werden die Wörter „und nicht für                  zu platzieren. Bei Berichten, die Sondervermögen be-\nVermögensbeteiligungen nach § 19a Absatz 1 Satz 1                      treffen, reicht es aus, wenn die Unterschriften von Ge-\ndes Einkommensteuergesetzes,“ angefügt.                                schäftsleiterinnen und Geschäftsleitern in vertretungs-\nberechtigter Zahl geleistet werden.\nArtikel 18                                    (2) Halbjahresberichte zu Publikumsinvestmentver-\nWeitere Änderungen von Verordnungen                            mögen werden der Bundesanstalt ausschließlich elek-\n(1) Die Derivateverordnung vom 16. Juli 2013                        tronisch über ein von ihr bereitgestelltes elektronisches\n(BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 3               Kommunikationsverfahren übermittelt. Sofern die Bun-\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt                    desanstalt Berichte nach § 1 Nummer 1 zu inländi-\ngeändert:                                                              schen Spezial-AIF anfordert, sind ihr diese ebenfalls\nüber das elektronische Kommunikationsverfahren zu\n1. In § 6 Satz 3 werden nach dem Wort „unverzüglich“\nübermitteln.“\ndie Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes elektro-\nnisches Kommunikationsverfahren“ eingefügt.\nArtikel 19\n2. In § 9 Absatz 6 werden nach dem Wort „nachvoll-\nziehbar“ die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes                                     Inkrafttreten\nelektronisches Kommunikationsverfahren“ einge-\nfügt.                                                                 (1) Die Artikel 3, 4, 7 und 17 Absatz 5 treten am\n1. Juli 2021 in Kraft.\n3. In § 14 Satz 4 werden nach dem Wort „Prognose-\ngüte“ die Wörter „über ein von ihr bereitgestelltes                   (2) Die Artikel 2 und 18 treten am 1. April 2023 in\nelektronisches Kommunikationsverfahren“ eingefügt.                 Kraft.\n4. In § 38 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „un-                      (3) Artikel 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028\nverzüglich“ die Wörter „über ein von ihr bereitge-                 in Kraft.\nstelltes elektronisches Kommunikationsverfahren“\neingefügt.                                                            (4) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft.\n(2) § 4 der Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und\n-Bewertungsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I                          (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 2. August 2021\nS. 2483) wird wie folgt gefasst:                                       in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}