{"id":"bgbl1-2021-3-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":3,"date":"2021-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/3#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_3.pdf#page=23","order":3,"title":"Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV)","law_date":"2021-01-20T00:00:00Z","page":95,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021                 95\nVerordnung\nüber das Verbot des Inverkehrbringens von\nbestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff\n(Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV)*\nVom 20. Januar 2021\nAuf Grund des § 24 Nummer 4 in Verbindung mit                    andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Haupt-\n§ 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar               strukturbestandteil von Endprodukten fungieren\n2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 24 Nummer 4 durch                kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natür-\nArtikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 23. Oktober                    lichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert\n2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet               wurden;\ndie Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten               3. oxo-abbaubarer Kunststoff:\nKreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:\nKunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch\n§1                                   Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikro-\npartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen;\nAnwendungsbereich\n4. Inverkehrbringen:\nDiese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von\nbestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Pro-                   die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf\ndukten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Diese Ver-                    dem Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung;\nordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als              5. Bereitstellung auf dem Markt:\nVerpackungen nach § 3 Absatz 1 des Verpackungs-                     jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines\ngesetzes in Verkehr gebracht werden oder nicht.                     Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur\nVerwendung auf dem Markt im Rahmen einer Ge-\n§2                                   schäftstätigkeit.\nBegriffsbestimmungen\nFür diese Verordnung gelten die folgenden Begriffs-                                     §3\nbestimmungen:                                                                        Beschränkungen\n1. Einwegkunststoffprodukt:                                                      des Inverkehrbringens\nein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes             (1) Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nicht\nProdukt, das nicht konzipiert, entwickelt und in            in Verkehr gebracht werden:\nVerkehr gebracht wird, um während seiner Lebens-            1. Wattestäbchen; ausgenommen sind Wattestäbchen,\ndauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, in-             die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU)\ndem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder             2017/745 des Europäischen Parlaments und des\nVertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben                 Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur\nZweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt               Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verord-\nworden ist;                                                     nung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG)\n2. Kunststoff:                                                      Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien\n90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117\nein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Ar-              vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334\ntikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006              vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                   (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18)\n18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung,                 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nZulassung und Beschränkung chemischer Stoffe                    sung unterfallen,\n(REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemika-\nlienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG         2. Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und\nund zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93               Essstäbchen,\ndes Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der              3. Teller,\nKommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates             4. Trinkhalme; ausgenommen sind Trinkhalme, die der\nsowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG,                    Verordnung (EU) 2017/745 unterfallen,\n93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl.\nL 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die          5. Rührstäbchen,\nVerordnung (EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020,          6. Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luft-\nS. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden             ballons befestigt werden, einschließlich der jeweili-\nFassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder                   gen Halterungsmechanismen; ausgenommen sind\nLuftballonstäbe, einschließlich der jeweiligen Halte-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 5 und 14 der     rungsmechanismen, von Luftballons für industrielle\nRichtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des      oder gewerbliche Verwendungszwecke und An-\nRates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen\nbestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom      wendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben\n12.6.2019, S. 1).                                                 werden,","96             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021\n7. Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol,         9. Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol ein-\nalso Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel,             schließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.\nfür Lebensmittel, die\n(2) Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff dür-\na) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu            fen nicht in Verkehr gebracht werden.\nwerden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-\nGericht,                                                                           §4\nb) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt\nOrdnungswidrigkeiten\nwerden und\nOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Num-\nc) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden\nmer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer\noder Erhitzen verzehrt werden können;\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 ein Produkt\nkeine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind           in Verkehr bringt.\nGetränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie\nTüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit                                       §5\nLebensmittelinhalt,\nInkrafttreten\n8. Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol ein-\nschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie               Diese Verordnung tritt am 3. Juli 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 20. Januar 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}