{"id":"bgbl1-2021-3-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":3,"date":"2021-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/3#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_3.pdf#page=7","order":2,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV)","law_date":"2021-01-14T00:00:00Z","page":79,"pdf_page":7,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021                    79\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst\nder Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes\n(MtDFmEloAufklVDV)\nVom 14. Januar 2021\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-                                      Abschnitt 3\nsatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, dessen Absatz 1                                    Ausbildung\nNummer 2 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes\nUnterabschnitt 1\nvom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist,\nin Verbindung mit den §§ 10 und 10a sowie Anlage 2                                    Allgemeines\nNummer 10 und Anlage 3 der Bundeslaufbahnverord-              § 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende\nnung, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Num-            § 19 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes; Ausbildungs-\nmer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I                 abschnitte\nS. 316) geändert, § 10a durch Artikel 1 Nummer 3 der          § 20 Rahmenlehrplan\nVerordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) ein-           § 21 Ausbildungsrahmenplan\ngefügt und Anlage 2 durch Artikel 1 Nummer 14 der             § 22 Ausbildungsplan\nVerordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316)              § 23 Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge\nneu gefasst worden ist, verordnet das Bundesminis-            § 24 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung\nterium der Verteidigung:\nUnterabschnitt 2\nInhaltsübersicht                                   Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte\n§ 25 Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen\nAbschnitt 1                              Aufklärung“\nAllgemeine Vorschriften                       § 26 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde-\nund Elektronischen Aufklärung I“\n§  1  Vorbereitungsdienst                                     § 27 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde-\n§  2  Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes                    und Elektronischen Aufklärung II“\n§  3  Dauer des Vorbereitungsdienstes                         § 28 Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der\n§  4  Erholungsurlaub                                              Sprechfunkaufklärung“\n§  5  Einstellungsbehörden                                    § 29 Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fern-\n§  6  Nachteilsausgleich                                           melde- und Elektronischen Aufklärung“\n§ 30 Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der\nelektronischen Aufklärung“\nAbschnitt 2\n§ 31 Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der\nAuswahlverfahren                              Tastfunkaufklärung“\nund Einstellung                         § 32 Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewin-\nnung“\n§  7  Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren\n§ 33 Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmelde-\n§  8  Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente        aufklärung“\n§  9  Auswahlkommission                                       § 34 Lehrgang „Technische Aufklärung“\n§ 10  Ergänzende Festlegungen                                 § 35 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mitt-\n§ 11  Bestandteile des Auswahlverfahrens                           leren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektro-\n§ 12  Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens                     nischen Aufklärung des Bundes“\n§ 13  Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\n§ 14  Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens                                         Unterabschnitt 3\n§ 15  Bewertung der Eignungsmerkmale                                             Praktische Ausbildung\n§ 16  Gesamtergebnis; Rangfolge                               § 36 Berufspraktische Fremdsprachenausbildung\n§ 17  Einstellung in den Vorbereitungsdienst                  § 37 Praktische Ausbildung","80               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021\nAbschnitt 4                                                     §2\nLeistungsnachweise und Bewertungen\nZiel und Inhalt\nUnterabschnitt 1                                     des Vorbereitungsdienstes\nLeistungsnachweise                         (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die An-\nwährend der fachtheoretischen Ausbildung\nwärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienst-\n§ 38  Allgemeines                                             stellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichten-\n§ 39  Leistungsnachweise in den Lehrgängen                    dienstes die Aufgaben des mittleren technischen\n§ 40  Durchführung der Klausuren und Leistungstests           Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklä-\n§ 41  Nachholung von Klausuren und Leistungstests             rung des Bundes zu erfüllen.\n§ 42  Zeugnis je Lehrgang\n§ 43  Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung                (2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärte-\n§ 44  Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen  rinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie\nund Ordnungsverstöße                                    und Praxis die Methoden, Kenntnisse und berufs-\npraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in\nUnterabschnitt 2                      ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind.\nSprachprüfung und Bewertungen                 Insbesondere werden\nwährend der praktischen Ausbildung\n1. sie mit den Aufgaben der Fernmelde- und Elektro-\n§ 45 Sprachprüfung                                                nischen Aufklärung des Bundes vertraut gemacht,\n§ 46 Bewertungen während der praktischen Ausbildung\n§ 47 Zeugnis                                                  2. ihnen fernmeldetechnische, wirtschaftliche und ad-\nministrative Zusammenhänge vermittelt,\nAbschnitt 5                          3. ihnen allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbeson-\nLaufbahnprüfung                              dere zur Kommunikation und Zusammenarbeit,\n§ 48  Zweck und Inhalt                                            zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns,\n§ 49  Zulassung                                                   zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln\n§ 50  Bestandteile                                                sowie zur sozialen Kompetenz, vermittelt,\n§ 51  Prüfungsamt\n4. ihnen das für die Erfüllung der Aufgaben des mitt-\n§ 52  Einrichtung von Prüfungskommissionen\nleren technischen Dienstes der Fernmelde- und\n§ 53  Mitglieder der Prüfungskommissionen\nElektronischen Aufklärung des Bundes erforderliche\n§ 54  Entscheidungen der Prüfungskommission\nfundierte technische Verständnis und die für die\n§ 55  Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung                     Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen fundierten\n§ 56  Prüfungsort und Prüfungstermin                              technischen Kenntnisse vermittelt,\n§ 57  Schriftliche Prüfung\n§ 58  Durchführung der schriftlichen Prüfung                     (3) Die Vermittlung der digitalen Grundbefähigung\n§ 59  Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung        ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes. Hierzu ge-\n§ 60  Zulassung zur mündlichen Prüfung                        hören der Umgang mit Daten, Digitale-Medien-Kompe-\n§ 61  Gegenstand der mündlichen Prüfung                       tenz, die Zusammenarbeit in der digitalen Welt und der\n§ 62  Durchführung der mündlichen Prüfung                     Überblick über digitale Technologien.\n§ 63  Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung              (4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre\n§ 64  Verhinderung                                            Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig\n§ 65  Täuschungen und sonstige Ordnungsverstöße               neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig\n§ 66  Bewertung der Leistungen                                wandelnden Anforderungen im mittleren technischen\n§ 67  Wiederholung                                            Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung\n§ 68  Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote          des Bundes gerecht zu werden. Sie sind zum Selbst-\n§ 69  Abschlusszeugnis                                        studium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern.\n§ 70  Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung und Die gesamte Ausbildung soll in einen Praxisbezug ge-\nDienstzeugnis                                           stellt werden und in einer aufgabenbezogenen Hand-\n§ 71 Prüfungsakten und Einsichtnahme                          lungskompetenz münden.\nAbschnitt 6                             (5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf die\nSchlussvorschriften                        von ihnen zu übernehmende Verantwortung im demo-\nkratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.\n§ 72 Übergangsvorschrift\n§ 73 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§3\nAbschnitt 1                                    Dauer des Vorbereitungsdienstes\nAllgemeine Vorschriften                        Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 24 Mo-\nnate.\n§1\nVorbereitungsdienst                                                  §4\nDie Ausbildung und die Prüfung nach dieser Verord-\nErholungsurlaub\nnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren\ntechnischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen             Erholungsurlaub soll nur während der berufsprak-\nAufklärung des Bundes.                                        tischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021               81\n§5                                fahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung\nEinstellungsbehörden                        genannten Voraussetzungen erfüllen.\n(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesamt für              (3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen\ndas Personalmanagement der Bundeswehr und der                wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch\nBundesnachrichtendienst.                                     eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätes-\ntens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht.\n(2) Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die\nNicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen\nEinstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und\nsowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewer-\nAnwärter. Sie entscheiden über Verlängerung und Ver-\nbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf\nkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15\ndieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf\nund 16 der Bundeslaufbahnverordnung.\nWunsch zurückgesandt.\n(3) Die Einstellungsbehörden sind die personal-\nbearbeitenden Dienststellen der Anwärterinnen und                                       §8\nAnwärter. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens\nkönnen die Einstellungsbehörden Aufgaben auf eine                               Anforderungen im\nnachgeordnete Behörde übertragen.                                   Auswahlverfahren; Auswahlinstrumente\n(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit\n§6                                die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen\nNachteilsausgleich                        an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale)\nerfüllen.\n(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um-\nsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähig-              (2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden\nkeiten einschränken, werden auf Antrag angemessene           Kompetenzbereiche ab:\nErleichterungen im Auswahlverfahren sowie bei Leis-          1. Selbstkompetenz,\ntungsnachweisen und Prüfungen gewährt. Hierauf\n2. Methodenkompetenz,\nsind sie im Auswahlverfahren durch die Einstellungs-\nbehörde, bei Leistungsnachweisen durch die Lehren-           3. Fachkompetenz sowie\nden und bei Prüfungen durch das Prüfungsamt recht-           4. Sozialkompetenz.\nzeitig hinzuweisen.\n(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahl-\n(2) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit           instrumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente\nden Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung          kann durch Informationstechnologie unterstützt wer-\nrechtzeitig zu erörtern.                                     den.\n(3) Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,\ndass die Anforderungen herabgesetzt werden.                                             §9\n(4) Über die Gewährung von Erleichterungen ent-                             Auswahlkommission\nscheidet\n(1) Für das Auswahlverfahren richten die Ein-\n1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahl-         stellungsbehörden eine Auswahlkommission ein. Bei\nverfahren durchführt,                                    Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen einge-\n2. bei Leistungsnachweisen während der fachtheoreti-         richtet werden. In diesem Fall stellen die Einstellungs-\nschen Ausbildung die Leitung der jeweiligen Aus-         behörden sicher, dass alle Auswahlkommissionen\nbildungs- und Lehreinrichtung und                        dieselben Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe an-\n3. bei der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.                  legen.\n(2) Das Auswahlverfahren kann im Einvernehmen\nAbschnitt 2                            der Einstellungsbehörden zentral durch eine gemein-\nsame Auswahlkommission bei einer der Einstellungs-\nAuswahlverfahren und Einstellung                   behörden durchgeführt werden.\n§7                                   (3) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder\neinem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.\nAuswahlverfahren und\nZulassung zum Auswahlverfahren                       (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind\nhauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt.\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nWiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehör-\nentscheiden die Einstellungsbehörden auf der Grund-\nden bestellen eine hinreichende Zahl von Ersatz-\nlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festge-\nmitgliedern.\nstellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund\nihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigen-           (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei\nschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und            ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-\nbefähigt sind.                                               gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit\n(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teil-           Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\nnehmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahn-            Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des\nverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte            Vorsitzenden den Ausschlag.\nMenschen und gleichgestellte behinderte Menschen                (6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahl-\nsowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten            verfahren und an den anschließenden Beratungen der\nauf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein           Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimm-\nzusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlver-             berechtigt.","82              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021\n§ 10                              1. Präsentation,\nErgänzende Festlegungen                       2. halbstrukturiertes Interview,\n(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:          3. Gruppenaufgaben,\n1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,                 4. Gruppendiskussion und\n2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den                 5. Referat.\nKompetenzbereichen,                                         (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens\n3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren           dauert in der Regel eineinhalb Arbeitstage.\neingesetzt werden,                                          (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf\n4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den               ein Mitglied des Personalrats teilnehmen. Sofern\nEignungsmerkmalen,                                       schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder\n5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahl-               gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewer-\nkommission,                                              bern teilnehmen, darf auch die Schwerbehinderten-\nvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\n6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie           und den Beratungen teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn\n7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Aus-             die schwerbehinderten oder diesen gleichgestellte\nwahlverfahrens und zudem, für welche Eignungs-           Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der\nmerkmale oder für welche Gruppen von Eignungs-           Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.\nmerkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.\n(2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch                                      § 15\nzwei Auswahlinstrumente erfasst werden.                                Bewertung der Eignungsmerkmale\n(3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Ge-               (1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes\nmeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.                   Eignungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahl-\ninstrumenten erfassten Leistungen und fasst die\n§ 11                              Leistungen zu einem Gesamtergebnis für das Eig-\nBestandteile des Auswahlverfahrens                 nungsmerkmal zusammen.\nDas Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-              (2) Bei der Bewertung von Leistungen im schrift-\nlichen und einem mündlichen Teil.                            lichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Aus-\nwahlkommission durch Informationstechnologie und\n§ 12                              durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen\nlassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht\nSchriftlicher Teil des Auswahlverfahrens              ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung ge-\n(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dür-      stützt werden.\nfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente\neingesetzt werden:                                                                      § 16\n1. Leistungstest,                                                         Gesamtergebnis; Rangfolge\n2. Simulationsaufgaben,                                         (1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an\n3. biographischer Fragebogen,                                beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen\nhaben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamt-\n4. Persönlichkeitstest und                                   ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der\n5. Aufsatz.                                                  Einstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und\n(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens           Gewichtungssystematik.\ndauert in der Regel einen Arbeitstag.                           (2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewich-\ntungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung\n§ 13                              der Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerk-\nZulassung zum                           male festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der\nmündlichen Teil des Auswahlverfahrens                 einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in\ndas Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens\nwird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen,                 (3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die\ndie ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet wer-       Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale,\nden, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.           die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungs-\nmerkmalen und das Mindestergebnis für das Bestehen\n(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber           des Auswahlverfahrens erreicht hat.\nund diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen\nund Bewerber werden zum mündlichen Teil des Aus-                (4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermit-\nwahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen         telten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerbe-\nTeil teilgenommen haben.                                     rinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren\nbestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissio-\n§ 14                              nen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller\nBewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Aus-\nMündlicher Teil des Auswahlverfahrens                 wahlverfahren bestanden haben. Schwerbehinderte\n(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dür-         Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleich-\nfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente          gestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber\neingesetzt werden:                                           werden bei gleichem Gesamtergebnis in der Rangfolge","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021             83\nvor den anderen Bewerberinnen und Bewerbern ge-                 (3) Das Bundesamt für das Personalmanagement\nführt.                                                       der Bundeswehr bestellt beim Kommando Strate-\ngische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten\n§ 17                              des gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde-\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes oder einer\nEinstellung\nvergleichbaren Laufbahn als hauptamtliche Ausbil-\nin den Vorbereitungsdienst\ndungsbeauftragte oder hauptamtlichen Ausbildungs-\n(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren          beauftragten.\ntechnischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen\n(4) Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterstützt\nAufklärung des Bundes kann eingestellt werden, wer\ndie Lenkung und Überwachung der Ausbildung der An-\n1. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,         wärterinnen und Anwärter, arbeitet mit dem Bildungs-\n2. nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheit-             zentrum der Bundeswehr, dem Bundessprachenamt\nlichen Anforderungen des mittleren technischen           und den anderen ausbildenden Dienststellen zusam-\nDienstes der Fernmelde- und Elektronischen Auf-          men und stellt im Benehmen mit der Ausbildungs-\nklärung des Bundes erfüllt,                              leitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die oder\nder Ausbildungsbeauftragte führt regelmäßig Bespre-\n3. als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäfts-           chungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und\nbereich des Bundesministeriums der Verteidigung          den Ausbildenden durch und berät sie in Fragen der\na) erklärt, auch für Einsätze und Übungen außer-         Ausbildung. Die oder der Ausbildungsbeauftragte un-\nhalb des Bundesgebiets zur Verfügung zu ste-         terrichtet die Ausbildungsleitung regelmäßig über den\nhen, sowie                                           erreichten Ausbildungsstand.\nb) mindestens einer erweiterten Sicherheitsüber-            (5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in\nprüfung unterzogen worden ist und für den eine       den einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der\nerweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicher-        Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes zur\nheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden      Ausbildung zugeteilt. Den Ausbildenden dürfen nicht\nist,                                                 mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden,\n4. als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnach-          als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erfor-\nrichtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprü-      derlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften\nfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen wor-         entlastet. Die Ausbildenden unterrichten die Ausbil-\nden ist.                                                 dungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten\nregelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.\n(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt\nder Bund. Die Einstellungsbehörde kann die Ein-                                        § 19\nstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.\nBestandteile des\n(3) Die Einstellungsbehörden entscheiden jeweils\nVorbereitungsdienstes; Ausbildungsabschnitte\nüber die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber\nauf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahl-               (1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus\nkommission festgelegt hat.\n1. einer fachtheoretischen Ausbildung und\n(4) Wer nicht eingestellt wird, erhält einen schrift-\n2. einer berufspraktischen Ausbildung.\nlichen Bescheid über die Ablehnung. Für die Be-\nwerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ent-          (2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus\nsprechend.                                                   den folgenden Ausbildungsabschnitten:\n1. Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elek-\nAbschnitt 3                                tronischen Aufklärung“,\nAusbildung                             2. Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fern-\nmelde- und Elektronischen Aufklärung I“,\nUnterabschnitt 1\n3. Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fern-\nAllgemeines                                 melde- und Elektronischen Aufklärung II“,\n§ 18                                4. Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grund-\nlagen der Sprechfunkaufklärung“,\nAusbildungsleitung,\nAusbildungsbeauftragte, Ausbildende                  5. Lehrgang „Informationstechnische Systeme der\nFernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,\n(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-\nden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und               6. Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grund-\nKenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit ge-             lagen der elektronischen Aufklärung“,\neignet ist.                                                    7. Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grund-\n(2) In den Einstellungsbehörden werden Beamtinnen              lagen der Tastfunkaufklärung“,\nund Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes\n8. Lehrgang „Informationssysteme und Informations-\nals Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung\ngewinnung“,\nlenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen\nund Anwärter. Sie ist für die ordnungsgemäße Gestal-           9. Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fern-\ntung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.              meldeaufklärung“,","84             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021\n10. Lehrgang „Technische Aufklärung“ und                    2. der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in\n11. Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den            der Praxis für den mittleren technischen Dienst der\nmittleren technischen Dienst der Fernmelde- und            Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bun-\nElektronischen Aufklärung des Bundes“.                     des“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 11) beim Bildungszen-\ntrum der Bundeswehr und\n(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den fol-\ngenden Ausbildungsabschnitten:                              3. die Durchführung der berufspraktischen Fremd-\nsprachenausbildung (§ 19 Absatz 3 Nummer 1) beim\n1. berufspraktische Fremdsprachenausbildung und                 Bundessprachenamt.\n2. praktische Ausbildung.\n(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein\n(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische        Exemplar des Ausbildungsplans.\nAusbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.\n§ 23\n§ 20\nLehrpläne;\nRahmenlehrplan                                       Durchführung der Lehrgänge\n(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im         (1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für\nEinvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem           die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehr-\nBildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehr-            pläne erstellt.\nplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung des\nBundesministeriums der Verteidigung im Benehmen                (2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:\nmit dem Bundeskanzleramt.                                   1. die Lehrinhalte der Lehrgänge,\n(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:                 2. die auf die Lehrinhalte entfallenden Stundenzahlen,\n1. die Regeldauer der Lehrgänge der fachtheoreti-           3. die in den Lehrgängen zu erbringenden Leistungs-\nschen Ausbildung (§§ 25 bis 35) und                         nachweise.\n2. die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge der            (3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durch-\nfachtheoretischen Ausbildung.                           führung der Lehrgänge obliegt\n1. für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1\n§ 21\nund 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,\nAusbildungsrahmenplan\n2. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2\n(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im          dem Bundesnachrichtendienst,\nEinvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem\n3. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11\nBundessprachenamt einen Ausbildungsrahmenplan.\ndem Bildungszentrum der Bundeswehr.\nDer Ausbildungsrahmenplan bedarf der Billigung des\nBundesministeriums der Verteidigung im Benehmen                (4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Ver-\nmit dem Bundeskanzleramt.                                   antwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstim-\nmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf\n(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:\nAktualität geprüft und an die sich wandelnden An-\n1. der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,         forderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren\n2. die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnit-       technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektro-\nte, wobei durch die Ausbildungsleitung von dieser       nischen Aufklärung des Bundes angepasst.\nReihenfolge abgewichen werden kann,\n3. die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbil-                                   § 24\ndung,                                                                       Berufspraktische\n4. die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte                         Fremdsprachenausbildung\nder praktischen Ausbildung (§§ 36 und 37) und              (1) Die Inhalte und die Dauer der berufspraktischen\n5. die Dauer der Ausbildungsabschnitte der prakti-          Fremdsprachenausbildung nach § 19 Absatz 3 Num-\nschen Ausbildung.                                       mer 1 werden auf der Grundlage des Ausbildungs-\nrahmenplans geregelt.\n§ 22                                 (2) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte und die\nAusbildungsplan                         Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachen-\nausbildung obliegt dem Bundessprachenamt.\n(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der\nAusbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der\nUnterabschnitt 2\njeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und\njeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.                         Fachtheoretische\nAusbildungsabschnitte\n(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeit-\nräume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die\nkonkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Folgende                                  § 25\nAbschnitte sind aufzuführen:                                                       Lehrgang\n1. der Zeitraum des Lehrgangs „Fachtechnische                                   „Grundlagen der\nGrundlagen der Fernmelde- und Elektronischen                 Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“\nAufklärung I“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) beim Bun-           (1) Im Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und\ndesnachrichtendienst,                                   Elektronischen Aufklärung“ werden den Anwärterinnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021               85\nund Anwärtern die Grundlagen der Organisation der            der praktischen Anwendung in der Fernmelde- und\nBundeswehr, der Fernmelde- und Elektronischen Auf-           Elektronischen Aufklärung der Bundeswehr vermittelt.\nklärung sowie des Fernmeldebetriebs vermittelt.              Die fachspezifischen technischen Kenntnisse nach\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zur An-         § 26 werden vertieft. Zudem werden Grundkenntnisse\nwendung der Grundlagen der Fernmelde- und Elektro-           in den Bereichen Sprechfunkaufklärung, Tastfunkauf-\nnischen Aufklärung befähigt. Sie sollen insbesondere         klärung und elektronische Aufklärung vermittelt.\nin der Lage sein,                                               (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der\n1. die rechtlichen Rahmenbedingungen und Ein-                Lage sein,\nschränkungen des militärischen Nachrichtenwesens         1. die Besonderheiten bewaffneter Kräfte sowie der\nund der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,             Waffen- und Führungssysteme von Streitkräften be-\n2. Auftrag, Organisation und Aufgaben der Bundes-                stimmter Staaten unter Berücksichtigung der Ein-\nwehr, des Kommandos Cyber- und Informations-                 satzgrundsätze zu verstehen und zu erläutern,\nraum, des Kommandos Strategische Aufklärung              2. die Besonderheiten im Fernmeldebetrieb anhand\nund der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,            aktueller Beispiele zu verstehen, zu erläutern und\nzu verstehen, und das erworbene Wissen anzuwen-              lagebezogen entsprechend zu berücksichtigen und\nden, sowie                                                   umzusetzen,\n3. Grundlagen aus den Bereichen des Fernmelde-               3. die technischen Grundlagen der Nachrichtenüber-\nbetriebs und des Melde- und Berichtswesens zu                tragung, der Nachrichtenvermittlung und der tech-\nverstehen und anzuwenden,                                    nischen Informatik zu verstehen, zu erläutern und\n4. die grundlegenden mathematischen und physika-                 auftragsbezogen anzuwenden sowie\nlischen Gesetzmäßigkeiten bei der Nachrichten-           4. die grundlegenden physikalischen Gesetzmäßig-\ngewinnung und dem Empfang von Funksignalen zu                keiten der Ausbreitung elektromagnetischer Wellen\nverstehen und                                                und die Grundlagen der Antennentechnik zu ver-\n5. ausgewählte Grundlagen der militärischen Sicher-              stehen und zu erläutern.\nheit, im eigenen Tätigkeitsbereich anzuwenden.\n§ 28\n§ 26                                                      Lehrgang\nLehrgang                                           „Elektronische Kampfführung –\n„Fachtechnische Grundlagen der                           Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“\nFernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“                (1) Im Lehrgang „Elektronische Kampfführung –\n(1) Im Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der            Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“ werden den\nFernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“ werden           Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf den bis-\nden Anwärterinnen und Anwärtern die fachtechnischen          her erworbenen Kenntnissen der Fernmelde- und\nGrundlagen der Aufklärung, insbesondere der Nach-            Elektronischen Aufklärung weiterführende Fähigkeiten\nrichtengewinnung und Nachrichtenbearbeitung bei              und Fertigkeiten im Bereich der betrieblichen und tech-\ndem Bundesnachrichtendienst, vermittelt.                     nischen Grundlagen der Sprechfunkaufklärung vermit-\n(2) Inhaltliche Schwerpunkte des Lehrgangs sind           telt.\nAuftrag, Gliederung und Arbeitsweise des Bundes-                (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der\nnachrichtendienstes im Allgemeinen und der Abteilung         Lage sein,\nTechnische Aufklärung im Besonderen. Insbesondere\n1. Funkverkehre im symmetrischen und asymmetri-\nwerden den Anwärterinnen und Anwärtern\nschen Umfeld, in Deutsch und nach Einweisung in\n1. technische Grundlagen zum Themenbereich Kom-                  ausgewählten Fremdsprachen zu erfassen, auszu-\nmunikation vermittelt,                                       werten und unter Nutzung der festgelegten Formate\n2. Prozesse und Erfassungssysteme in der Nachrich-               zu melden, sowie\ntengewinnung und Nachrichtenerfassung sowie              2. den Aufbau, die Funktionsweise und die Aufklärung\nderen technische Möglichkeiten und technische                aktueller Übertragungssysteme zu verstehen und zu\nGrenzen vorgestellt,                                         beschreiben.\n3. die rechtlichen Grundlagen der Fernmelde- und\nElektronischen Aufklärung des Bundes vermittelt,                                   § 29\n4. aktuelle länder- und themenbezogene Aufklärungs-                                  Lehrgang\nschwerpunkte vermittelt.                                          „Informationstechnische Systeme der\nFernmelde- und Elektronischen Aufklärung“\n§ 27                                 (1) Im Lehrgang „Informationstechnische Systeme\nLehrgang                              der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“ wer-\n„Fachtechnische Grundlagen der                   den den Anwärterinnen und Anwärtern Fähigkeiten\nFernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“              und Fertigkeiten für die Nutzung der informationstech-\n(1) Im Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der            nischen Systeme der Fernmelde- und Elektronischen\nFernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“ werden          Aufklärung vermittelt.\nden Anwärterinnen und Anwärtern Grundlagen in den               (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der\nBereichen RADAR sowie Einsatzgrundsätze und Be-              Lage sein, das Wissen zu Aufbau, Funktion und An-\nsonderheiten des Fernmeldebetriebs einschließlich            wendungsbereiche der informationstechnischen Sys-","86             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021\nteme zu kennen, zu beschreiben und auftragsbezogen          2. die Mittel für die offene Informationsgewinnung zu\nanzuwenden.                                                     kennen und anzuwenden,\n§ 30                              3. das Internet mit seinen Möglichkeiten und Grenzen\nzur offenen Informationsgewinnung nutzen zu kön-\nLehrgang                                 nen sowie\n„Elektronische Kampfführung –\nGrundlagen der elektronischen Aufklärung“              4. die Verfahren und Methoden der IT-Recherche zu\n(1) Im Lehrgang „Elektronische Kampfführung –                kennen, anzuwenden und die damit gewonnenen\nGrundlagen der elektronischen Aufklärung“ werden                Erkenntnisse zu analysieren und bewerten zu\nden Anwärterinnen und Anwärtern aufbauend auf den               können.\nbisher erworbenen Kenntnissen der Fernmelde- und\nElektronischen Aufklärung weiterführende Fähigkeiten                                  § 33\nund Fertigkeiten im Bereich der betrieblichen und\ntechnischen Grundlagen der elektronischen Aufklärung                               Lehrgang\nvermittelt. Die Anwärterinnen und Anwärter wenden die                           „Grundlagen der\nweiterführenden Fähigkeiten und Fertigkeiten auftrags-              Auswertung der Fernmeldeaufklärung“\nbezogen an.\n(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden,\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der         aufbauend auf den bisher erworbenen fachlichen\nLage sein,                                                  Kenntnissen und Fertigkeiten, grundlegende Auswerte-\n1. Einsatzmöglichkeiten der Systeme und Komponen-           fähigkeiten unter Berücksichtigung der Arbeits- und\nten der elektronischen Kampfführung sowie unter-        Betriebsabläufe in der Auswertung der Fernmelde-\nschiedlicher Radarsysteme anhand der jeweiligen         aufklärung vermittelt.\nLeistungsmerkmale anzuwenden,\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der\n2. die für die Identifizierung und Klassifizierung der      Lage sein,\nSignale notwendigen Parameter anzuwenden,\n3. Signale der technischen Aufklärung zu erfassen, zu       1. die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Ein-\nschränkungen des Militärischen Nachrichtenwesens\nvermessen und unter Nutzung der festgelegten\nMeldeformate zu melden sowie                                und der Aufklärung zu verstehen und zu beachten,\n4. typische Verfahren zur analogen und digitalen            2. Verfahrensabläufe in der Auswertung zu beschrei-\nSignalverarbeitung anzuwenden.                              ben und\n§ 31                              3. die vermittelten Inhalte sinnvoll miteinander zu ver-\nknüpfen und anzuwenden.\nLehrgang\n„Elektronische Kampfführung –\nGrundlagen der Tastfunkaufklärung“                                           § 34\n(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden, auf-                                Lehrgang\nbauend auf den bisher erworbenen fachlichen Kennt-                          „Technische Aufklärung“\nnissen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung,\ndie betrieblichen und technischen Grundlagen der               (1) Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in\nTastfunkaufklärung vermittelt.                              der Ausbildung vermittelten Fähigkeiten und Fertig-\nkeiten und erwerben weiterführende Kenntnisse in der\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der\ntechnischen Aufklärung.\nLage sein, die rechnergestützte Aufnahme von ge-\nmischten Buchstaben, Ziffern und Sonderzeichen in              (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der\nForm von Tastfunksignalen in 5er-Gruppen durchzu-           Lage sein, alle in den Lehrgängen nach den §§ 25\nführen. Das Mindestziel sind acht Wörter pro Minute.        bis 33 vermittelten sowie in diesem Lehrgang vertieften\nInhalte zu beschreiben und sicher anzuwenden.\n§ 32\nLehrgang                                                       § 35\n„Informationssysteme\nund Informationsgewinnung“                                            Lehrgang\n„Rechtsgrundlagen in der Praxis für den\n(1) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die\nmittleren technischen Dienst der Fernmelde-\ngrundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten der Infor-\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes“\nmationsgewinnung und Recherche, insbesondere in\noffen zugänglichen Informationsquellen, unter Berück-          Die Anwärterinnen und Anwärter werden vertraut\nsichtigung der gültigen Rechts- und Weisungslage,           gemacht mit\nunter Nutzung der zur Verfügung stehenden Informa-\ntionssysteme, auftragsbezogen vermittelt.                   1. den Grundzügen des Staats- und Verwaltungs-\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der             rechts sowie\nLage sein,                                                  2. den für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung not-\n1. rechtliche Grundlagen für die offene Informations-           wendigen spezialgesetzlichen Bestimmungen und\ngewinnung zu beschreiben und anzuwenden,                    Verwaltungsvorschriften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021               87\nUnterabschnitt 3                               (4) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung\nPraktische Ausbildung                           entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern\nnicht übertragen werden.\n§ 36\nAbschnitt 4\nBerufspraktische\nFremdsprachenausbildung                              Leistungsnachweise und Bewertungen\n(1) In der berufspraktischen Fremdsprachenausbil-                           Unterabschnitt 1\ndung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die\nfür die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommu-                     Leistungsnachweise während\nnikationsfähigkeit in der englischen Sprache.                     der fachtheoretischen Ausbildung\n(2) Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz                                        § 38\nerfolgt in den vier Grundfertigkeiten Hörverstehen,\nmündlicher Gebrauch, Leseverstehen und schriftlicher                                 Allgemeines\nGebrauch.                                                       (1) Leistungsnachweise umfassen Klausuren und\n(3) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenaus-          Leistungstests.\nbildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungs-          (2) Leistungstests können sein:\nprofils 2221 nach dem für die Bundeswehr verbind-            1. schriftliche Ausarbeitungen,\nlichen Leistungsstufensystem.\n2. Referate,\n(4) Zu Beginn der berufspraktischen Fremdspra-\nchenausbildung nehmen die Anwärterinnen und An-              3. schriftliche Tests,\nwärter an einem Einstufungstest teil. Sie werden             4. mündliche Tests und\nabhängig vom Ergebnis des Einstufungstests Leis-             5. praktische Tests.\ntungsgruppen zugeordnet.\n(3) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung\n(5) Für den Fall, dass eine Anwärterin oder ein           (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausu-\nAnwärter bereits zu Beginn der Sprachausbildung              ren und die Leistungstests.\ndas Standardisierte Leistungsprofil 2221 oder höher\nerwerben kann, hat sie oder er die Sprachausbildung             (4) Die Klausuren sind in allen Lehrgangsklassen\nin der Fremdsprache Französisch mit dem Ziel des             zum gleichen Zeitpunkt zu schreiben. In allen Lehr-\nStandardisierten Leistungsprofils 111X durchzuführen.        gangsklassen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter\ndie gleichen Prüfungsaufgaben.\n§ 37                                (5) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für\njede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab\nPraktische Ausbildung\nfest.\n(1) In der praktischen Ausbildung werden die An-\n(6) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und\nwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit\nAnwärtern eine Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden\n1. dem Ablauf der Aufgabenwahrnehmung in Dienst-             zur Verfügung.\nstellen der Bundeswehr oder des Bundesnach-\nrichtendienstes,                                                                     § 39\n2. den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen                       Leistungsnachweise in den Lehrgängen\nzivilen und militärischen Dienststellen sowie\nWährend der fachtheoretischen Ausbildung haben\n3. den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Lauf-           die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungs-\nbahn.                                                    nachweise zu erbringen:\nDie Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die in der          1. in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde-\nbisherigen fachtheoretischen Ausbildung erworbenen               und Elektronischen Aufklärung“, „Fachtechnische\nKenntnisse und Kompetenzen und lernen, sie in der                Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen\nPraxis anzuwenden.                                               Aufklärung I und II“ sowie „Technische Aufklärung“\njeweils\n(2) Die praktische Ausbildung vermittelt insbeson-\ndere praxisorientierte Kenntnisse, Fertigkeiten und              a) eine Klausur und\nFähigkeiten zu den allgemeinen Grundlagen der Fern-              b) ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leis-\nmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes. Die                tungstest,\nAnwärterinnen und Anwärter sollen die Fähigkeit zur\nKommunikation und Kooperation, insbesondere zur              2. im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grund-\nTeamarbeit für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer                lagen der Sprechfunkaufklärung“\nkünftigen dienstlichen Aufgaben im nationalen und in-            a) drei schriftliche Leistungstests sowie\nternationalen Bereich, erlangen. Die praktische Aus-             b) zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch\nbildung fördert und fordert selbstständiges und eigen-              erbracht werden können,\nverantwortliches Arbeiten sowie adressatengerechtes\nVerhalten.                                                   3. im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grund-\nlagen der elektronischen Aufklärung“\n(3) Die praktische Ausbildung wird an Ausbildungs-\nstationen der Bundeswehr oder des Bundesnachrich-                a) drei schriftliche Leistungstests und\ntendienstes durchgeführt (§ 21 Absatz 2).                        b) zwei praktische Leistungstests,","88              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021\n4. im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grund-          beauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis über die\nlagen der Tastfunkaufklärung“                            Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise aus.\na) einen schriftlichen Leistungstest und                    (2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die\nErgebnisse der Leistungsnachweise mit Angabe der\nb) zwei praktische Leistungstests an einem\nRangpunkte zusammen und ermittelt die Durch-\ncomputergestützten Arbeitsplatz für die Auf-\nschnittsrangpunktzahl nach § 66.\nnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests\nkönnen in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal          (3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunkt-\ndurchgeführt werden, die bessere Leistung wird        zahl werden die Klausuren vierfach und die Leistungs-\ngewertet,                                             tests jeweils einfach gewertet.\n5. im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fern-             (4) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine\nmeldeaufklärung“ fünf schriftliche oder praktische       Ausfertigung des Zeugnisses.\nLeistungstests und\n§ 44\n6. im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für\nden mittleren technischen Dienst der Fernmelde-                    Verhinderung, Rücktritt, Säumnis,\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes“ zwei              Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße\nKlausuren.                                                  (1) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täu-\nschungshandlungen und Ordnungsverstößen gelten\n§ 40                              die §§ 64 und 65 entsprechend.\nDurchführung der                            (2) Über die Folgen entscheidet die Ausbildungs-\nKlausuren und Leistungstests                    leitung oder eine von ihr beauftragte Stelle.\n(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindes-\ntens eine Woche vor der Durchführung anzukündigen.                            Unterabschnitt 2\n(2) Die Leistungen werden von der oder dem Leh-                Sprachprüfung und Bewertungen\nrenden nach § 66 bewertet. Die Lehrenden legen die              während der praktischen Ausbildung\nbewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen Aus-\nbildungs- oder Lehreinrichtung vor. Die Leitung kann                                   § 45\ndie Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewer-                              Sprachprüfung\ntung sicherzustellen. Eine Änderung ist schriftlich zu\n(1) Die Sprachprüfung wird am Ende der berufs-\nbegründen.\npraktischen Fremdsprachenausbildung durch das\n(3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Lauf-            Bundessprachenamt durchgeführt.\nbahnprüfung sollen alle Leistungstests durchgeführt\n(2) In der Sprachprüfung werden die fremdsprach-\nworden sein.\nlichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft:\n§ 41                              1. Hörverstehen,\nNachholung                           2. mündlicher Gebrauch,\nvon Klausuren und Leistungstests                  3. Leseverstehen und\n(1) Können Anwärterinnen und Anwärter an einer            4. schriftlicher Gebrauch.\nKlausur oder einem Leistungstest nicht teilnehmen               (3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leis-\nund ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts            tungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurech-\nnachholen, erhalten sie Gelegenheit, die Klausur oder        nen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221\nden Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt            50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66\nder Ausbildung zu erbringen.                                 Absatz 1 entspricht.\n(2) Wird der Leistungsnachweis ohne ausreichende             (4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind\nEntschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schrift-         die Bestimmungen des Bundesministeriums der Ver-\nlichen Prüfung der Laufbahnprüfung erbracht, gilt er         teidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.\nals mit „ungenügend“ (0 Rangpunkte) bewertet.\n(5) Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt\n§ 67 entsprechend.\n§ 42\nZeugnis je Lehrgang                                                 § 46\nNach Beendigung jedes Lehrgangs stellt die je-                                 Bewertungen\nweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung der An-                     während der praktischen Ausbildung\nwärterin oder dem Anwärter ein Zeugnis aus, in dem\n(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Aus-\ndie Ergebnisse der Leistungsnachweise aufgeführt\nbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorgese-\nwerden.\nhen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter von\nden Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer\n§ 43\nLeistungen und ihres Befähigungsstandes nach § 66.\nZeugnis                                (2) Der Entwurf der Bewertung wird mit den Anwär-\nfür die fachtheoretische Ausbildung                terinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist ihnen zu\n(1) Nach Beendigung der gesamten fachtheoreti-            eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter können zur\nschen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungs-            Bewertung schriftlich Stellung nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021                 89\n§ 47                                                         § 52\nZeugnis                                     Einrichtung von Prüfungskommissionen\n(1) Nach Beendigung der gesamten berufsprak-                (1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Lauf-\ntischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungs-         bahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission\nbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in           ein.\ndem die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsab-                (2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen\nschnitte und die Durchschnittsrangpunktzahl aufge-          dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene\nführt werden.                                               Tätigkeit.\n(2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunkt-          (3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung meh-\nzahl nach § 66 zählen alle bewerteten praktischen Aus-      rere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das\nbildungsabschnitte einfach.                                 Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des\nhöheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine         dieses Teils der Prüfung beauftragen.\nAusfertigung des Zeugnisses.\n§ 53\nAbschnitt 5\nMitglieder der Prüfungskommissionen\nLaufbahnprüfung                            (1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Be-\nwertung der schriftlichen Prüfung sind\n§ 48                             1. im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis\nZweck und Inhalt                            für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde-\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes“\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nach-\nweisen, dass sie das erforderliche Wissen und                   a) eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen\nFachkönnen erworben haben und fähig sind, die                       nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vor-\nDienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahr-                  sitzende oder Vorsitzender und\nzunehmen.                                                       b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des\ngehobenen nichttechnischen Verwaltungsdiens-\n(2) Die Laufbahnprüfung ist an den Lernzielen der\ntes als Beisitzende oder Beisitzender,\nAusbildungsabschnitte auszurichten.\n2. in den übrigen Prüfungsgebieten\n§ 49                                 a) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des geho-\nbenen technischen Dienstes der Fernmelde- und\nZulassung\nElektronischen Aufklärung des Bundes als Vor-\n(1) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die                  sitzende oder Vorsitzender und\nLernziele der Ausbildungsabschnitte erreicht hat.               b) jeweils mindestens eine Beamtin         oder ein\n(2) Aus dem Ausbildungsabschnitt berufspraktische                Beamter des gehobenen oder des          mittleren\nFremdsprachenausbildung ist nur die Sprachleistung in               technischen Dienstes der Fernmelde-    und Elek-\nEnglisch für die Zulassung heranzuziehen.                           tronischen Aufklärung des Bundes        als Bei-\nsitzende oder Beisitzender.\n§ 50                                (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die\nmündliche Prüfung sind\nBestandteile\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren tech-\nDie Laufbahnprüfung besteht aus                              nischen Verwaltungsdienstes oder des höheren\n1. einer schriftlichen Prüfung und                              nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsit-\nzende oder Vorsitzender,\n2. einer mündlichen Prüfung.\n2. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen\ntechnischen Dienstes der Fernmelde- und Elektro-\n§ 51\nnischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende\nPrüfungsamt                               oder Beisitzender,\n(1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein         3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nicht-\nPrüfungsamt eingerichtet.                                       technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobe-\nnen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Bei-\n(2) Das Prüfungsamt                                          sitzende oder Beisitzender und\n1. organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,     4. eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren tech-\n2. entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und               nischen Dienstes der Fernmelde- und Elektroni-\nsorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Be-          schen Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder\nwertungsmaßstäbe angelegt werden,                           Beisitzender.\nWird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Be-\n3. vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommis-\namtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen\nsionen.\nVerwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der\n(3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf           oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine\nandere Dienststellen übertragen.                            weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des ge-","90             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021\nhobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und                (5) Bei der Beratung über die Bewertung der\nElektronischen Aufklärung des Bundes.                       Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prü-\n(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie             fungskommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefug-\nSoldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der          nisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums\nPrüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über         der Verteidigung bleiben unberührt.\ndie erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen\nund nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.                                           § 56\nPrüfungsort und Prüfungstermin\n(4) Anstelle von Beamtinnen und Beamten des ge-\nhobenen und mittleren technischen Dienstes der Fern-           (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schrift-\nmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes             lichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und\nkönnen auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen            teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig\nund mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektro-          mit.\nnischen Aufklärung des Bundes bestellt werden, sofern          (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine\nsie ihre Laufbahnbefähigung durch den Vorbereitungs-        Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abge-\ndienst nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-       schlossen sein.\ndung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fern-\nmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes                                        § 57\nvom 22. August 2006 oder der Verordnung über die\nSchriftliche Prüfung\nLaufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren\nDienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung            (1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärte-\ndes Bundes vom 20. Februar 2002 erworben haben.             rinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im\nBereich des mittleren technischen Dienstes der Fern-\n(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen wer-         melde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes\nden vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisatio-       rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zu-\nnen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des           gelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp\nöffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.        und übersichtlich darstellen können.\nDie Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf\nJahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.                (2) Die schriftliche    Prüfung  besteht    aus vier\nKlausuren:\n§ 54                             1. einer Klausur mit Aufgaben aus dem Lehrinhalt des\nLehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den\nEntscheidungen der Prüfungskommission\nmittleren technischen Dienst der Fernmelde- und\n(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind             Elektronischen Aufklärung des Bundes“ (§ 35),\nbei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht wei-       2. drei Klausuren mit Aufgaben aus den Lehrinhalten\nsungsgebunden.                                                  der Lehrgänge nach den §§ 25 bis 30 und den §§ 32\n(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskommis-           bis 34.\nsion stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein einheit-     Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 2 ist die Zu-\nlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.                     sammenfassung von Lehrinhalten aus mehreren Lehr-\n(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,           gängen in einer Klausur zulässig.\nwenn die oder der Vorsitzende und insgesamt mehr               (3) Die Aufgabe für die Klausur im Prüfungsgebiet\nals die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.                aus dem Lehrinhalt des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen\n(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-         in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der\nmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme          Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“\nder oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment-          bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungs-\nhaltung ist nicht zulässig.                                 zentrums der Bundeswehr. Die Aufgaben für die übrigen\ndrei Klausuren bestimmt das Prüfungsamt auf Vor-\n§ 55                             schlag der Schule Strategische Aufklärung der Bundes-\nwehr und der Schule des Bundesnachrichtendienstes.\nNichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung\n(4) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt\n(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.            drei Zeitstunden. Pro Tag darf nur eine Klausur ge-\n(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prü-    schrieben werden. Die Klausuren werden an aufeinan-\nfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend            der folgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach der\nsein.                                                       zweiten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.\n(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der              (5) Die Vorschläge und die Aufgaben unterliegen der\nAusbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und An-           Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der\nwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren       jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.\ntechnischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen\nAufklärung des Bundes befasst sind, die Anwesenheit                                    § 58\nbei der mündlichen Prüfung gestatten.                               Durchführung der schriftlichen Prüfung\n(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann bei der            (1) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-\nmündlichen Prüfung von schwerbehinderten und die-           ben. Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungs-\nsen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und          tag ein Protokoll anzufertigen, in dem für jede Anwär-\nAnwärtern anwesend sein, es sei denn, diese lehnen          terin und jeden Anwärter der Beginn der Bearbeitung\neine Teilnahme ausdrücklich ab.                             der Klausur und die Abgabe der Klausur sowie etwaige","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021                 91\nUnterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungs-               (2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unter-\nerleichterungen und besondere Vorkommnisse enthal-          schiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungs-\nten sind.                                                   abschnitte nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 11 und\n(2) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die be-    Absatz 3 Nummer 2. Die Prüfungskommission wählt\nnutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben.             den Prüfungsstoff insbesondere aus den Lehrinhalten\nDie Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.              der fachtheoretischen Lehrgänge nach den §§ 25 bis 35\naus.\n(3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter ver-\nspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 64 ver-\n§ 62\nfahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nDurchführung der mündlichen Prüfung\n(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit\neiner Kennziffer versehen. Es wird eine Übersicht mit          (1) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung\nder Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt.           durchgeführt. In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier\nDiese Übersicht darf den Prüfenden erst nach der end-       Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.\ngültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben               (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minu-\nwerden.                                                     ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten\nund soll 40 Minuten nicht überschreiten.\n§ 59\n(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nBewertung und                         sion leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass\nBestehen der schriftlichen Prüfung                die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise\n(1) Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prü-      geprüft werden.\nfungskommission unabhängig voneinander nach § 66               (4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll an-\nbewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis          zufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis\nvon der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.         der Prüfung je Anwärterin und je Anwärter hervor-\nSollte bei abweichender Bewertung keine Einigung er-        gehen.\nzielt werden, gibt die Stimme der oder des Vorsitzen-\nden den Ausschlag.                                                                    § 63\n(2) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig ab-\nBewertung und\ngegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.\nBestehen der mündlichen Prüfung\n(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in\n(1) Das Prüfungsgespräch wird von der Prüfungs-\neiner Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die\nkommission nach § 66 mit Rangpunkten bewertet.\nsich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch\nDie Prüfenden schlagen jeweils die Bewertung für den\ndie Anzahl der Klausuren, ergibt.\nvon ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungs-\n(4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn         stoff vor.\n1. mindestens drei Klausuren mit mindestens fünf               (2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer\nRangpunkten bewertet worden sind und                    Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich\n2. die Durchschnittsrangpunktzahl nach Absatz 3 min-        aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die\ndestens fünf beträgt.                                   Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.\n(5) Die Durchschnittsrangpunktzahl errechnet sich           (3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine\naus der Summe der Rangpunkte in den einzelnen               Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht\nKlausuren, geteilt durch die Anzahl der Klausuren.          worden ist.\n(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die\n§ 60                             oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den\nZulassung zur mündlichen Prüfung                  Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und\n(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer          erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.\ndie schriftliche Prüfung bestanden hat. Über die Zu-\nlassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom                                     § 64\nPrüfungsamt beauftragte Person.                                                   Verhinderung\n(2) Mit dem Bescheid über die Zulassung teilt das           (1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Erbrin-\nPrüfungsamt oder die vom Prüfungsamt beauftragte            gung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise ge-\nPerson den Anwärterinnen und Anwärtern die von              hindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen,\nihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte       dass die Verhinderung genehmigt wird.\nmit.\n(2) Die Verhinderung darf nur genehmigt werden,\n(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur münd-       wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der\nlichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist nach § 37     Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung\nAbsatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einer        nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                         Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts\nist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.\n§ 61\n(3) Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die\nGegenstand der mündlichen Prüfung                   Prüfungsleistung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt\n(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prü-         bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung\nfungsgespräch.                                              nachgeholt wird.","92               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021\n(4) Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt           Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung der\ndie Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird            oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Beim\nin diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht, so          mündlichen Prüfungsteil entscheidet die Prüfungs-\ngilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten be-          kommission.\nwertet.                                                            (3) Je nach der Schwere des Verstoßes kann die\nPrüfungskommission oder das Prüfungsamt\n§ 65\n1. die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils\nTäuschungen                                  oder der Prüfung anordnen,\nund sonstige Ordnungsverstöße\n2. die Klausur oder die mündliche Prüfung mit null\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer                  Rangpunkten bewerten oder\nKlausur oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine           3. die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.\nTäuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem\nTäuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die                Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nOrdnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung             zu versehen.\noder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt der Ent-                (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nscheidung des Prüfungsamts gestattet werden. Bei                mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\neinem erheblichen Verstoß können sie von der weite-             Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen\nren Teilnahme an der betreffenden Prüfung oder dem              werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der\nbetreffenden Prüfungsteil ausgeschlossen werden.                Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb von fünf\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-             Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens              bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-\ndaran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ist                behelfsbelehrung zu versehen.\nnach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils zu                   (5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach\nentscheiden. Die Entscheidung trifft beim schriftlichen         den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.\n§ 66\nBewertung der Leistungen\n(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil der\nerreichten Leistungspunkte     Rangpunkte/\nNote                              Notendefinition\nan der erreichbaren       Rangpunktzahl\nLeistungspunktzahl\n93,70 bis 100,00               15                            eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-\nsehr gut (1)     rem Maß entspricht\n87,50 bis 93,69              14\n83,40 bis 87,49              13                            eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-\nspricht\n79,20 bis 83,39              12             gut (2)\n75,00 bis 79,19              11\n70,90 bis 74,99              10                            eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-\ngen entspricht\n66,70 bis 70,89               9        befriedigend (3)\n62,50 bis 66,69               8\n58,40 bis 62,49               7                            eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n54,20 bis 58,39               6         ausreichend (4)\n50,00 bis 54,19               5\n41,70 bis 49,99               4                            eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-\n33,40 bis 41,69               3         mangelhaft (5)     gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-\n25,00 bis 33,39               2                            gel in absehbarer Zeit behoben werden können\n12,50 bis 24,99               1                            eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so\n0,00 bis 12,49               0        ungenügend (6) lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit\nnicht behoben werden können\n(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fach-\nlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu\nberücksichtigen.\n(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes be-\nstimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021               93\n§ 67                                                         § 69\nWiederholung                                               Abschlusszeugnis\n(1) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen               (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\neinmal wiederholt werden. In begründeten Einzelfällen        Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben,\nkann das Bundesministerium der Verteidigung eine             einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis\nzweite Wiederholung zulassen. Die Laufbahnprüfung            der Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer\nist vollständig zu wiederholen.                              Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der               (2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das\nPrüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü-         Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei.\nfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungs-          Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende\nabschnitte zu wiederholen sind. Der Vorbereitungs-           Angaben:\ndienst wird von der Einstellungsbehörde nach § 5             1. die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden\nbis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die            worden ist,\nFremdsprachenausbildung nach § 36 kann erst nach\n2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und\nAbschluss aller anderen Ausbildungsabschnitte wie-\nderholt werden.                                              3. die Abschlussnote.\n(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte           (3) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses\nund Noten ersetzen die bisherigen.                           oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrund-\nakte genommen.\n§ 68                                  (4) Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder bei\nBestehen der                            der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch\nLaufbahnprüfung und Abschlussnote                   das Prüfungsamt berichtigt.\n(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn                  (5) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prü-\nfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträg-\n1. die schriftliche und die mündliche Prüfung bestan-        lich für nicht bestanden erklärt (§ 65 Absatz 4 Satz 1),\nden sind und                                             ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt\n2. im Gesamtergebnis mindestens eine Durchschnitts-          zurückzugeben.\nrangpunktzahl 5 erreicht ist.\n§ 70\n(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die\nLaufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die                         Mitteilung über die nichtbestandene\nPrüfungskommission im Anschluss an die mündliche                       Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis\nPrüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und               (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\nsetzt die entsprechende Abschlussnote fest.                  erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid\n(3) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl für die          über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Be-\nAbschlussnote werden die einzelnen Ergebnisse wie            scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-\nfolgt gewichtet:                                             sehen.\n1. die Durchschnittsrangpunktzahl der berufsprak-               (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht be-\ntischen Ausbildung mit 15 Prozent,                       standen hat, erhält von der Einstellungsbehörde neben\ndem Bescheid ein Dienstzeugnis. Im Dienstzeugnis\n2. die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoreti-          sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs-\nschen Ausbildung mit 25 Prozent,                         inhalte anzugeben.\n3. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen\nPrüfung mit 40 Prozent und                                                         § 71\n4. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen                        Prüfungsakten und Einsichtnahme\nPrüfung mit 20 Prozent.                                     (1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:\nFür die Festsetzung der Abschlussnote wird die Rang-         1. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\npunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine              des schriftlichen Bescheids über die nichtbestan-\nganze Zahl gerundet, sofern die Rangpunktzahl mehr               dene Laufbahnprüfung,\nals fünf beträgt.\n2. die Klausuren der schriftlichen Prüfung,\n(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\n3. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fach-\nsion teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die\ntheoretische Ausbildung,\nLaufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten\nRangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz             4. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufs-\nmündlich.                                                        praktische Ausbildung,\n(5) Über den wesentlichen Verlauf und die zusam-          5. die Protokolle über die schriftliche und die münd-\nmengefassten Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein              liche Prüfung,\nProtokoll anzufertigen.                                      6. das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse\n(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung er-                der Laufbahnprüfung.\nlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung            (2) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt\nfür die Laufbahn des mittleren technischen Verwal-           oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Be-\ntungsdienstes des Bundes.                                    endigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf","94            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021\nJahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach      Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und\nBeendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.        Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar\n(3) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in       2002 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 19 des\nihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in         Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert\nder Akte zu vermerken.                                     worden ist, weiter anzuwenden.\nAbschnitt 6                                                     § 73\nSchlussvorschriften                                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 72                                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März\n2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\nÜbergangsvorschrift                       die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittle-\nFür Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum             ren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Auf-\n29. Februar 2020 mit dem Vorbereitungsdienst für           klärung des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I\nden mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektro-           S. 935), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes\nnischen Aufklärung des Bundes begonnen haben, ist          vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden\ndie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und           ist, außer Kraft.\nBonn, den 14. Januar 2021\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer"]}