{"id":"bgbl1-2021-3-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":3,"date":"2021-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes","law_date":"2021-01-15T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["74             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021\nZehntes Gesetz\nzur Änderung des Weingesetzes\nVom 15. Januar 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  geschützter geografischer Angabe ohne diese Be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           zeichnung.“\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Nummer 24 werden die Wörter „Wein aus\nÄnderung des Weingesetzes                             einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-                     geografischen Gebiet“ durch die Wörter „Wein\nchung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt              mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ ersetzt.\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2020               b) In Nummer 25 werden die Wörter „Wein aus\n(BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt               einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2\ngeändert:                                                           festgelegten abgegrenzten geografischen Ge-\nbiet“ durch die Wörter „Wein mit geschützter\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngeografischer Angabe“ ersetzt.\na) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe               c) In Nummer 27 werden die Wörter „Wein aus\neingefügt:                                                  einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten\n„§ 1a  Geltungsbestimmung“.                                 geografischen Gebiet“ durch die Wörter „Wein\nmit geschützter Ursprungsbezeichnung“ ersetzt.\nb) Die Angabe zu § 7e wird wie folgt gefasst:\nd) In den Nummern 28, 29 und 30 werden jeweils\n„§ 7e  Vom Genehmigungssystem ausgenom-                     die Wörter „aus einem in § 3 Absatz 1 genann-\nmene Flächen; Verordnungsermächti-                   ten abgegrenzten geografischen Gebiet“ sowie\ngung“.                                               „aus diesem Gebiet“ gestrichen.\nc) Nach der Angabe zu § 7e wird folgende Angabe              e) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch\neingefügt:                                                  ein Komma ersetzt.\n„§ 7f  Anpflanzung zu Forschungs- und Ver-               f) Die folgenden Nummern 31 bis 36 werden an-\nsuchszwecken; Verordnungsermächti-                   gefügt:\ngung“.\n„31. Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeich-\nd) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:                         nung im Sinne des Artikels 93 Ab-\nsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)\n„§ 8   Klassifizierung von Rebsorten“.\nNr. 1308/2013 des Europäischen Parla-\ne) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                        ments und des Rates vom 17. Dezember\n„§ 23 Angabe kleinerer und größerer geografi-                    2013 über eine gemeinsame Marktorgani-\nscher Einheiten“.                                         sation für landwirtschaftliche Erzeugnisse\nund zur Aufhebung der Verordnungen\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                              (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG)\n„§ 1a                                       Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007\n(ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zu-\nGeltungsbestimmung                                   letzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393\n(1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund                   (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geän-\nvon Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener                        dert worden ist,\nRechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe                32. Geografische Angabe: geografische An-\n„Qualitätswein“ bezeichnet werden, gelten vorbe-                     gabe im Sinne des Artikels 93 Ab-\nhaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine                    satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)\nmit geschützter Ursprungsbezeichnung ohne diese                      Nr. 1308/2013,\nBezeichnung.\n33. Geschützte Ursprungsbezeichnung: Ur-\n(2) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund                   sprungsbezeichnung, die nach den Bestim-\nvon Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener                        mungen des Teils II Titel II Kapitel I Ab-\nRechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe                     schnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung\n„Landwein“ bezeichnet werden, gelten vorbehalt-                      (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen\nlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit                    Union geschützt worden ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021                  75\n34. Geschützte geografische Angabe: geogra-                   Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht\nfische Angabe, die nach den Bestimmun-                  abrufen. Die nicht abgerufenen Finanzmittel\ngen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2         können für Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1\nUnterabschnitt 2 der Verordnung (EU)                    und für Maßnahmen anderer Länder verwendet\nNr. 1308/2013 in der Europäischen Union                 werden. Die Länder teilen dem Bundesministe-\ngeschützt worden ist,                                   rium bis zum 15. Oktober eines Jahres mit, ob\n35. Klassifizierbare Keltertraubensorte: eine                 und gegebenenfalls in welcher Höhe sie auf\nKeltertraubensorte, die die Voraussetzun-               ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder ob\ngen des Artikels 81 Absatz 2 Unterab-                   und gegebenenfalls in welcher Höhe über die\nsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013                ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf\nerfüllt, jedoch noch nicht erfolgreich das              besteht.“\nVerfahren für die Klassifizierung durch-             d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nlaufen hat,\naa) In Satz 1 wird das Wort „sie“ gestrichen.\n36. Nicht klassifizierbare Keltertraubensorte:\neine Keltertraubensorte, die die Vorausset-             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterab-\n„Sie entscheidet dabei unter Berücksichti-\nsatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung\ngung allgemein anerkannter wissenschaft-\n(EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt.“\nlicher Daten im Sinne des Artikels 6 Absatz 4\n4. § 3b wird wie folgt geändert:                                          der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                    der Kommission vom 15. April 2016 zur Er-\ngänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013\n„(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nTeils II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verord-\nin Bezug auf die nationalen Stützungspro-\nnung (EU) Nr. 1308/2013 wird vom Bundes-\ngramme im Weinsektor und zur Änderung\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft\nder Verordnung (EU) Nr. 555/2008 der Kom-\nmit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen\nmission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).“\nLänder erstellt. Es umfasst selbstständige Ein-\nzelmaßnahmen des Bundes und der Länder                  5. § 3c wird aufgehoben.\nnach Maßgabe der folgenden Absätze.“\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft\nund Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Ab-                       „(1) Zur Herstellung von inländischem Wein\nsatzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45              und anderen Erzeugnissen aus inländischen\nAbsatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach                 Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur\nArtikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung                Destillation nur solche Weintrauben verwendet\n(EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Maßnahmen                 werden, die auf Rebflächen im Inland erzeugt\nauf eine Absatzförderung von Erzeugnissen                     wurden, welche zulässigerweise mit Reben be-\naus mindestens zwei Bundesländern beziehen.                   pflanzt sind.“\nAus den gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Ver-\nbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU)                  b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nNr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung ste-            7. § 6 wird wie folgt geändert:\nhenden Finanzmitteln stehen der Bundesan-\nstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich            a) In Absatz 6 werden die Wörter „8 Absatz 2\n2 Millionen Euro zur Verfügung. Ist absehbar,                 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561\ndass diese Mittel nicht vollumfänglich ausge-                 der Kommission vom 7. April 2015 mit\nschöpft werden, kann der Restbetrag den Län-                  Durchführungsbestimmungen zur Verordnung\ndern zugewiesen werden. Die Aufteilung dieses                 (EU) 1308/2013 der Europäischen Parlaments\nRestbetrags nimmt das Bundesministerium für                   und des Rates hinsichtlich des Genehmigungs-\nErnährung und Landwirtschaft im Benehmen                      systems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom\nmit den Ländern vor. Die Sätze 1 und 2 sind                   9.4.2015, S. 12)“ durch die Wörter „9 Absatz 2\nein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4                 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274\ndes Marktorganisationsgesetzes.“                              der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit\nDurchführungsbestimmungen zur Verordnung\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-\nfügt:                                                         ments und des Rates hinsichtlich des Genehmi-\n„(2a) Die gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Ver-                gungssystems für Rebpflanzungen, der Zerti-\nbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU)                     fizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der\nNr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung ste-                  obligatorischen Meldungen und Mitteilungen\nhenden Finanzmittel stehen abzüglich der Mittel               sowie mit Durchführungsvorschriften zur Ver-\ngemäß Absatz 2 Satz 2 den Ländern zur Ver-                    ordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen\nfügung. Sie werden den Ländern nach einem                     Parlaments und des Rates hinsichtlich der\nvom Bundesministerium für Ernährung und                       einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung\nLandwirtschaft und den Ländern gemeinsam                      der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561\nfestgelegten Verteilungsschlüssel zugewiesen.                 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018,\nDie Länder können entscheiden, dass sie einen                 S. 60)“ ersetzt.","76              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021\nb) In Absatz 7 werden die Wörter „8 Absatz 1                    (2) Die Vermarktung von Trauben und von aus\nUnterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverord-            ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnissen gemäß\nnung (EU) 2015/561“ durch die Wörter „9 Ab-              Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten\nsatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungs-           Verordnung (EU) 2018/273 kann, soweit es sich\nverordnung (EU) 2018/274“ ersetzt.                       um klassifizierte oder klassifizierbare Keltertrau-\nbensorten handelt, auf Antrag von der zuständigen\n8. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „2016, 2017, 2018,\nLandesbehörde genehmigt werden, sofern kein\n2019 und 2020“ durch die Angabe „2016 bis 2023“\nMarktstörungsrisiko besteht. Das Bundesministe-\nersetzt.\nrium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch\n9. In § 7b Absatz 1 werden die Wörter „2015/560                 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nder Kommission vom 15. Dezember 2014 zur                     rates die Voraussetzungen und das Verfahren für\nErgänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013                  die Genehmigung der Vermarktung nach Satz 1\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                    festlegen.\nhinsichtlich des Genehmigungssystems für Reb-\n(3) Die Landesregierungen können durch\npflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1)“\nRechtsverordnung bestimmen, dass die Pflanzun-\ndurch die Wörter „2018/273 der Kommission vom\ngen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten\n11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung\nVerordnung (EU) 2018/273 der zuständigen Lan-\n(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments\ndesbehörde mitgeteilt werden.“\nund des Rates hinsichtlich des Genehmigungs-\nsystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei,           11. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt:\nder Begleitdokumente und der Zertifizierung, der\n„§ 7f\nEin- und Ausgangsregister, der obligatorischen\nMeldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der                       Anpflanzung zu Forschungs- und\nmitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der                Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung\nVerordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen\nDas Bundesministerium für Ernährung und\nParlaments und des Rates in Bezug auf die dies-\nLandwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen\nbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur\nmit dem Bundesministerium für Bildung und For-\nÄnderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008,\nschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n(EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der\ndes Bundesrates die Voraussetzungen und das\nKommission und zur Aufhebung der Verordnung\nVerfahren festzulegen\n(EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung\n(EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom                  1. für einen Versuchsanbau im Sinne von Artikel 62\n28.2.2018, S. 1)“ ersetzt.                                       Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,\n10. § 7e wird wie folgt gefasst:                                 2. für die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder\nVeredelung von nicht klassifizierten Keltertrau-\n„§ 7e\nbensorten zu wissenschaftlichen Forschungs-\nVom Genehmigungssystem ausgenommene                          und Versuchszwecken nach Artikel 81 Ab-\nFlächen; Verordnungsermächtigung                        satz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU)\nNr. 1308/2013.“\n(1) Die Mitteilung über die Anpflanzung oder\nWiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 3            12. § 8 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie eine Verlän-                                       „§ 8\ngerung gemäß Satz 3 der Delegierten Verordnung\n(EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezem-                              Klassifizierung von Rebsorten\nber 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU)\n(1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind\nNr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments\nalle in der von der Bundesanstalt für Landwirt-\nund des Rates hinsichtlich des Genehmigungs-\nschaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste\nsystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei,\naufgeführten Keltertraubensorten.\nder Begleitdokumente und der Zertifizierung, der\nEin- und Ausgangsregister, der obligatorischen                  (2) Die Länder melden der Bundesanstalt für\nMeldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der             Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich mit\nmitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der             Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheits-\nVerordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen               gebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen\nParlaments und des Rates in Bezug auf die dies-              Rebsorten.“\nbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie\n13. In § 16a Satz 1 werden die Wörter „Die in diesem\nzur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008,\nAbschnitt“ durch die Wörter „Die in § 23 Absatz 1\n(EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der\nund 2 sowie in diesem Abschnitt“ ersetzt.\nKommission und zur Aufhebung der Verordnung\n(EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung         14. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben.\n(EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom\n15. § 22c wird wie folgt geändert:\n28.2.2018, S. 1) hat gegenüber der nach Landes-\nrecht zuständigen Landesbehörde zu erfolgen.                 a) In Absatz 6 werden die Wörter „übermittelt den\nDie zuständigen obersten Landesbehörden unter-                   Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem\nrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und                 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nErnährung über den Umfang der gemäß Satz 1                       schaft. Das Bundesministerium für Ernährung\nmitgeteilten Flächen.                                            und Landwirtschaft“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021                77\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.                                 c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\nc) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n„(1a) Für Erzeugnisse, die den Namen einer\naa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende                        geschützten geografischen Angabe tragen, darf\ndurch einen Punkt ersetzt.                               zusätzlich zu dem Namen der geschützten geo-\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.                                 grafischen Angabe der Name einer geografi-\nschen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet,\nd) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\ndas der geografischen Angabe zugrunde liegt,\n„(9) Die Bundesanstalt ist zuständig für                   nicht angegeben werden.“\n1. das in Artikel 98 der Verordnung (EU)                  d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nNr. 1308/2013 genannte Einspruchsverfah-                     „(2) Für Erzeugnisse, die den Namen einer\nren,                                                      geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer\n2. das in Artikel 105 der Verordnung (EU)                     geschützten geografischen Angabe tragen, dür-\nNr. 1308/2013 genannte Verfahren zur Ände-                fen zusätzlich zu dem Namen der geschützten\nrung der Produktspezifikation und                         Ursprungsbezeichnung oder geschützten geo-\ngrafischen Angabe die Namen geografischer\n3. das in Artikel 18 der Delegierten Verordnung               Einheiten, die größer sind als das Gebiet, das\n(EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Okto-                 der Ursprungsbezeichnung oder geografischen\nber 2018 zur Ergänzung der Verordnung                     Angabe zugrunde liegt, nur angegeben werden,\n(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parla-                wenn es sich um Namen von größeren geogra-\nments und des Rates in Bezug auf Anträge                  fischen Einheiten handelt, die in den jeweiligen\nauf Schutz von Ursprungsbezeichnungen,                    Produktspezifikationen festgelegt sind.“\ngeografischen Angaben und traditionellen\nBegriffen im Weinsektor, das Einspruchsver-       17. § 25 wird wie folgt gefasst:\nfahren, Einschränkungen der Verwendung,                                        „§ 25\nÄnderungen der Produktspezifikationen, die                      Verbote zum Schutz vor Täuschung\nLöschung des Schutzes sowie die Kenn-\nzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom                   (1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Ar-\n11.1.2019, S. 2) in der jeweils geltenden             tikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\nFassung genannte Verfahren zur vorüberge-             des Europäischen Parlaments und des Rates\nhenden Änderung einer Produktspezifikation.           vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information\nder Verbraucher über Lebensmittel und zur Ände-\nFür die Durchführung der Verfahren nach Satz 1            rung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und\nNummer 1 und 2 gelten die Absätze 1 bis 7 ent-            (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments\nsprechend. Für die Durchführung des Verfah-               und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie\nrens nach Satz 1 Nummer 3 wird das Bundes-                87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft              90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG\nermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-                der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des\nstimmung des Bundesrates nähere Bestimmun-                Europäischen Parlaments und des Rates, der\ngen zu erlassen.“                                         Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kom-\n16. § 23 wird wie folgt geändert:                                mission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004\nder Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom\n„§ 23                              21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die\nzuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283\nAngabe kleinerer und                       (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden\ngrößerer geografischer Einheiten“.               ist, ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeug-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          nisse, die den Anforderungen des\n„(1) Für Erzeugnisse, die den Namen einer              1. Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-\ngeschützten Ursprungsbezeichnung tragen,                      satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,\ndürfen zusätzlich zu dem Namen der geschütz-              2. Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab-\nten Ursprungsbezeichnung die Namen geogra-                    satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder\nfischer Einheiten, die kleiner sind als das Ge-           3. Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung\nbiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde                   mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils\nliegt, nur angegeben werden, wenn es sich um                  auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der\nNamen handelt von                                             Verordnung (EU) Nr. 1169/2011\n1. Lagen und Bereichen, die in die Weinberg-              nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder\nrolle eingetragen sind,                               allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben.\n2. kleineren geografischen Einheiten, die in der             (2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher\nLiegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit            nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU)\ndiese Namen in einem in der Rechtsverord-             Nr. 1169/2011 ein Erzeugnis mit Informationen\nnung nach Absatz 4 geregelten Verfahren in            über Erzeugnisse, die den Anforderungen des\ndie Weinbergrolle eingetragen sind,\n1. Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-\n3. Gemeinden und Ortsteilen.“                                 satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,","78             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021\n2. Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab-                7. entgegen § 23 Absatz 1a eine Angabe\nsatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder                      macht,“.\n3. Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung             c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nmit Artikel 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in\nVerbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Ver-                    „12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\nordnung (EU) Nr. 1169/2011                                           Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nnicht entsprechen, an andere Lebensmittelunter-                         schaft oder der Europäischen Union zu-\nnehmer zu liefern.“                                                     widerhandelt, die inhaltlich einer Regelung\nentspricht, zu der die in Nummer 4 ge-\n18. § 49 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden                           nannten Vorschriften ermächtigen, soweit\nNummern 4 und 4a ersetzt:                                               eine Rechtsverordnung nach § 51 Num-\n„4. entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den                         mer 2 für einen bestimmten Tatbestand\nVerkehr bringt oder dafür wirbt,                                   auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“\n4a. entgegen § 25 Absatz 2 ein Erzeugnis liefert,“.       20. Dem § 56 wird folgender Absatz 17 angefügt:\n19. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(17) Auf Erzeugnisse von Rebflächen, die auf\na) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3                   der Grundlage von § 4 Absatz 3 des Weingesetzes\nNr. 5 oder Abs. 5,“ gestrichen, wird die Angabe            in der bis zum Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes\n„§ 16 Abs. 3, 4 oder 5“ durch die Wörter                   zur Änderung des Weingesetzes vom 15. Januar\n„§ 16 Absatz 3 oder 4 Satz 1“, werden die                  2021 (BGBl. I S. 74) am 26. Januar 2021 erteilten\nWörter „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Ver-             Genehmigung bewirtschaftet werden, ist § 4 Ab-\nbindung mit“ durch die Angabe „§ 26 Ab-                    satz 3 des Weingesetzes in der bis dahin geltenden\nsatz 3“ und wird nach den Wörtern „§ 33                    Fassung weiter anwendbar.“\nAbs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b“ das Komma\ndurch das Wort „oder“ ersetzt und werden               21. In § 57 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter\ndie Wörter „oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2“                „8 Abs. 1 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „7“\ngestrichen.                                                ersetzt.\nb) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:\n„6. einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3                                   Artikel 2\nNummer 5 oder Absatz 5 oder § 44 Absatz 1                                 Inkrafttreten\nSatz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist,              Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Januar 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}