{"id":"bgbl1-2021-29-9","kind":"bgbl1","year":2021,"number":29,"date":"2021-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/29#page=83","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-29-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_29.pdf#page=83","order":9,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes","law_date":"2021-06-03T00:00:00Z","page":1467,"pdf_page":83,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                     1467\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes*\nVom 3. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                       10. die Voraussetzungen und das Verfahren für\ndie Zulassung von Ausbildungsprogrammen,\nArtikel 1                                            den Inhalt von Ausbildungsprogrammen und\nDas Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas-                              den Widerruf der Zulassung von Ausbil-\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I                                 dungsprogrammen,\nS. 2026), das zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung                       11. die Voraussetzungen und das Verfahren für\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden                               die Zulassung von Simulatoren, die insbe-\nist, wird wie folgt geändert:                                                     sondere zur Beurteilung von Befähigungen\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                   eingesetzt werden.“\na) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                   b) In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „der\ngefügt:                                                              Polizeidienststellen“ durch die Wörter „die Poli-\nzeidienststellen“ ersetzt.\n„Satz 1 gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschiff-\nfahrtsstraßen.“                                                   c) In Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 2\nbis 8“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 2\nb) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort                               bis 11“ ersetzt.\n„Rheinschifffahrtsakte“ ein Komma eingefügt.\n3. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n„(3) Urkunden und sonstige schriftliche oder\na) In Absatz 1 werden in Nummer 8 am Satzende                         elektronische Dokumente können bis zur Zahlung\nder Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende                    der für sie geschuldeten Gebühren und Auslagen\nNummern 9 bis 11 angefügt:                                        im Sinne des Absatzes 1 zurückbehalten oder an\n„9. die Beauftragung von juristischen Personen                    den Gebühren- und Auslagenschuldner unter Nach-\ndes privaten oder öffentlichen Rechts mit                    nahme des Gebühren- und Auslagenbetrags über-\nder Abnahme von Prüfungen der Befähigung                     sandt werden.“\nund Eignung der Besatzungsmitglieder,                     4. § 8 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/1629 des          a) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Straftat“ das\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016               Wort „schweren“ eingefügt und der Punkt am\nzur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Ände-       Satzende durch ein Komma ersetzt.\nrung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie\n2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118; L 181 vom 5.7.2019,       b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-\nS. 123), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU)             fügt:\n2019/1668 vom 26. Juni 2019 (ABl. L 256 vom 7.10.2019, S. 1) sowie\nder Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen               „3. Ordnungswidrigkeiten, die darauf beruhen,\nParlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die An-                     dass die in das Inland AIS Gerät eingegebe-\nerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und\nzur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates                 nen Daten nicht den tatsächlichen Daten des\n(ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53).                                             Fahrzeugs entsprechen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1468               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                              bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Be-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die vom Bundes-                              schränkungen“ die Wörter „oder Auflagen“\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur                          eingefügt.\nzu bestimmende zuständige Stelle“ durch die                            cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „er-\nWörter „Die Generaldirektion Wasserstraßen                                  teilte“ die Wörter „, auch ausländische,“ ein-\nund Schifffahrt“ ersetzt.                                                   gefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndd) In Nummer 5 werden die Wörter „Entschei-\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Identifikations-                             dungen über Versagung der Erteilung“ durch\nnummer“ durch die Wörter „einheitliche euro-                           die Wörter „Entscheidungen über die Ver-\npäische Schiffsnummer“ ersetzt.                                        sagung der Prüfungszulassung oder der Er-\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Satzende                                  teilung“ ersetzt.\ndurch ein Komma ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ncc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4\nund 5 angefügt:                                                      „(3) Bei einer Herstellung der Befähigungs-\nzeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise\n„4. erteilte, erneuerte, ersetzte und entzo-\ndurch Dritte übermittelt die Generaldirektion\ngene Zeugnisse einschließlich abgelehn-\nWasserstraßen und Schifffahrt dem Hersteller\nter und laufender Zeugnisanträge,\ndie hierfür erforderlichen Daten. Der Hersteller\n5. Angaben über das Bordbuch: ausstel-                            darf ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs\nlende Behörde, Ausstellungsdatum und                        der Befähigungszeugnisse alle Seriennummern\nNummer des Bordbuchs.“                                      der hergestellten Befähigungszeugnisse erhe-\nc) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                ben, speichern und verwenden. Die Erhebung,\n„Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-                        Speicherung und Verwendung der übrigen im\nfahrt übermittelt                                                      Befähigungszeugnis enthaltenen Angaben ist\nunzulässig, wenn sie nicht ausschließlich und\n1. eine digitale Kopie aller Zeugnisse,                                vorübergehend der Herstellung des Befähi-\n2. die Angaben, die in Anlage 2 des Europäischen                       gungszeugnisses dient. Die in den Sätzen 2 und 3\nStandards der technischen Vorschriften für                          genannten Angaben sind nach der Erhebung,\nBinnenschiffe gemäß Anhang II der Richtlinie                        Speicherung oder Verwendung vom Hersteller\n(EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments                          unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 gelten\nund des Rates vom 14. September 2016                                auch für die Erzeugung eines Befähigungszeug-\n(ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118; L 181 vom                        nisses oder sonstigen Befähigungsnachweises in\n5.7.2019, S. 123), die zuletzt durch die Dele-                      digitaler Form.“\ngierte Verordnung (EU) 2019/1668 vom 26. Juni\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2019 (ABl. L 256 vom 7.10.2019, S. 1) ge-\nändert worden ist, in der jeweils geltenden                         aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter\nFassung genannt sind,                                                    „, soweit dies erforderlich ist,“ gestrichen.\n3. die in Absatz 2 Nummer 4 und 5 genannten                            bb) In Nummer 1 wird das Wort „obersten“ ge-\nAngaben sowie                                                            strichen und nach den Wörtern „Schifffahrts-\n4. alle Änderungen der genannten Daten                                      verwaltungen der Länder“ die Wörter „, die\nin automatisierter Form an die Europäische                                  mit der Abnahme von Prüfungen in der\nKommission zur Einstellung in die dort geführte                             Binnenschifffahrt Beauftragten“ eingefügt.\nelektronische Schiffsdatenbank.“                                       cc) In Nummer 4 werden die Wörter „und Paten-\n6. In § 11 Absatz 6 Satz 1 und § 12 Absatz 7 Satz 1                               ten, deren Entziehung, Rücknahme oder\nwird jeweils das Wort „schriftlich“ gestrichen.                                Widerruf“ durch die Wörter „, Patenten, Be-\n7. § 13 wird wie folgt geändert:                                                  fähigungszeugnissen und sonstigen Be-\nfähigungsnachweisen, ihre Entziehung, ihre\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Berech-\nRücknahme, ihren Widerruf oder ihr Ruhen“\ntigungen“ durch das Wort „Befähigungsnach-\nersetzt.\nweise“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      dd) Im Satzteil nach Nummer 4 werden nach dem\nWort „werden“ ein Komma und die Wörter\naa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-\n„soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in\nfasst:\nden Nummern 1 bis 4 genannten Aufgaben\n„1. Familienname, Geburtsname, Vornamen,                               jeweils erforderlich ist“ angefügt.\nTag und Ort der Geburt, Anschrift, Be-\nsatzungsmitgliedsnummer, Dokumenten-                     e) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:\nnummer, Lichtbild, E-Mail-Adresse und                          „(6) Die nach Absatz 2 gespeicherten perso-\nTelefonnummer des Inhabers,                                 nenbezogenen Daten dürfen von der General-\n2. Art, Registernummer und Gültigkeits-                           direktion Wasserstraßen und Schifffahrt in auto-\nstatus des Befähigungszeugnisses oder                       matisierter Form an die Europäische Kommission\nsonstigen Befähigungsnachweises, Aus-                       zur Einstellung in die von ihr geführte elektro-\nstellungs- und Ablaufdatum, ausstellende                    nische Datenbank für Befähigungsnachweise\nBehörde,“.                                                  und Schifferdienstbücher übermittelt werden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                       1469\nf) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Ab-                       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsätze 7 bis 9 und wie folgt gefasst:                                      „(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck\n„(7) Die nach Absatz 2 gespeicherten perso-                         kann die Generaldirektion Wasserstraßen und\nnenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zu-                           Schifffahrt folgende Daten erheben, speichern\nständigen Stellen der Europäischen Union sowie                         und verwenden:\nan internationale Organisationen und andere                            1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag\nStaaten, bei denen ein angemessener Daten-                                 und Ort der Geburt, Anschrift, Besatzungsmit-\nschutzstandard gewährleistet ist, übermittelt                              gliedsnummer, Dokumentennummer, Licht-\nwerden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall er-                           bild, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des\nforderlich ist                                                             Inhabers,\n1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der                          2. Angaben über das Schifferdienstbuch: aus-\nSchifffahrt, einschließlich der ordnungsge-                            stellende Behörde, Ausstellungs- und Ablauf-\nmäßen Durchführung von Prüfungsverfahren                               datum, Nummer des Schifferdienstbuchs,\noder Entziehung von Befähigungsnachweisen,                             Tauglichkeit und Befähigung des Inhabers,\nGültigkeitsvermerke.“\n2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen\nRechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schiff-                   c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3 und wie\nfahrt oder                                                         folgt gefasst:\n„(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten perso-\n3. zur Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe\nnenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zum\nder Vorschriften für die internationale Rechts-\nZwecke der Durchführung von Verwaltungsauf-\nhilfe in Strafsachen.\ngaben nach diesem Gesetz, auf Grund dieses\nDer Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die                         Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften oder zur\nDaten nur zu dem Zweck verwendet werden                                Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-\ndürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.                            keiten, die im Zusammenhang mit dem Schiffs-\nverkehr stehen, im Einzelfall jeweils erforderlich\n(8) Die nach Absatz 2 gespeicherten personen-                       ist, an Dienststellen der Wasserstraßen- und\nbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen,                          Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Län-\nsobald sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht                        der, die Polizeidienststellen der Länder und die\nmehr erforderlich sind, spätestens jedoch,                             mit der Abnahme von Prüfungen in der Binnen-\n1. wenn das Befähigungszeugnis zurückgege-                             schifffahrt Beauftragten übermittelt werden.“\nben wird,                                                       d) Folgende Absätze 4 und 5 werden eingefügt:\n2. wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod                             „(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten perso-\ndes Befähigungszeugnisinhabers eingeht oder                        nenbezogenen Daten dürfen von der General-\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in auto-\n3. wenn die letzte Fahrerlaubnis, das letzte Pa-                       matisierter Form an die Europäische Kommission\ntent oder Befähigungszeugnis oder der letzte                       zur dortigen Einstellung in die von ihr geführte\nsonstige Befähigungsnachweis eines Inhabers                        elektronische Datenbank übermittelt werden.\nseit mehr als fünf Jahren nicht mehr gültig ist\n(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten perso-\nund kein Entzug oder Ruhen einer weiteren\nnenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zu-\nFahrerlaubnis, eines weiteren Patents oder\nständigen Stellen der Europäischen Union sowie\nBefähigungszeugnisses oder eines weiteren\nan internationale Organisationen und andere\nsonstigen Befähigungsnachweises angeord-\nStaaten, bei denen ein angemessener Daten-\nnet wurde.\nschutzstandard gewährleistet ist, übermittelt\n(9) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1                      werden, soweit dies im jeweiligen Einzelfall erfor-\ndürfen die Daten nach Absatz 2 von der General-                        derlich ist\ndirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben                        1. für Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der\nund in den regionalen Registern gespeichert und                            Schifffahrt, einschließlich der ordnungsge-\nverwendet werden, die in den Standorten der                                mäßen Durchführung von Prüfungsverfahren\nGeneraldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt                             oder Entziehung von Schifferdienstbüchern,\ngeführt werden. Die Absätze 3 bis 8 gelten bis\nzur Errichtung der Datei nach Absatz 1 für die                         2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen\nregionalen Register entsprechend. Die in den                               Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Schiff-\nStandorten der Generaldirektion Wasserstraßen                              fahrt oder\nund Schifffahrt geführten Dateien sind am Tag                          3. zur Verfolgung von Straftaten nach Maßgabe\nder Errichtung der Datei nach Absatz 1 unverzüg-                           der Vorschriften für die internationale Rechts-\nlich zu löschen.“                                                          hilfe in Strafsachen.\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                             Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die\nDaten nur zu dem Zweck verwendet werden\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Die vom Bundes-                         dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.“\nministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nzu bestimmende zuständige Stelle“ durch die                         e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nWörter „Die Generaldirektion Wasserstraßen                          f) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 7 und\nund Schifffahrt“ ersetzt.                                              folgender Satz 2 wird eingefügt:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1470               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\n„Für die Register nach Satz 1 gelten die Ab-                     aufgabengesetzes in der vom 10. Juni 2021 an\nsätze 2 bis 6 bis zur Errichtung der Datei nach                  geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nAbsatz 1 entsprechend.“                                          machen.\nArtikel 2                                                           Artikel 3\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale                         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nInfrastruktur kann den Wortlaut des Binnenschifffahrts-                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}