{"id":"bgbl1-2021-29-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":29,"date":"2021-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/29#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_29.pdf#page=60","order":6,"title":"Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)","law_date":"2021-06-03T00:00:00Z","page":1444,"pdf_page":60,"num_pages":21,"content":["1444               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nGesetz\nzur Stärkung von Kindern und Jugendlichen\n(Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)\nVom 3. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                          c) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                          eingefügt:\n„§ 9a     Ombudsstellen“.\nArtikel 1\nd) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden\nÄnderung des                                         Angaben eingefügt:\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                                     „§ 10a Beratung\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und                               § 10b     Verfahrenslotse“.\nJugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung\ne) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe\nvom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt\neingefügt:\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I\nS. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         „§ 13a Schulsozialarbeit“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          f) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:\n„§ 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Ju-\na) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe                                      gendliche mit seelischer Behinderung\neingefügt:                                                                       oder drohender seelischer Behinde-\n„§ 4a       Selbstorganisierte Zusammenschlüsse                                  rung“.\nzur Selbstvertretung“.                                  g) Nach der Angabe zu § 36a wird folgende An-\nb) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter „Jungen                         gabe eingefügt:\nund Mädchen“ durch die Wörter „jungen Men-                             „§ 36b Zusammenarbeit beim Zuständigkeits-\nschen“ ersetzt.                                                                  übergang“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                       1445\nh) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden durch                            bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die\ndie folgenden Angaben ersetzt:                                               Nummern 3 bis 5.\n„§ 37       Beratung und Unterstützung der Eltern,               3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nZusammenarbeit bei Hilfen außerhalb                     a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Jugend-\nder eigenen Familie                                         sozialarbeit“ ein Komma und die Wörter „der\n§ 37a       Beratung und Unterstützung der Pflege-                      Schulsozialarbeit“ eingefügt.\nperson                                                  b) In Nummer 3 wird das Wort „Tagespflege“\n§ 37b       Sicherung der Rechte von Kindern und                        durch das Wort „Kindertagespflege“ ersetzt.\nJugendlichen in Familienpflege                          c) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 41“ durch die\n§ 37c       Ergänzende Bestimmungen zur Hilfe-                          Wörter „den §§ 41 und 41a“ ersetzt.\nplanung bei Hilfen außerhalb der eige-               4. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „verschiedenen\nnen Familie                                             Formen der Selbsthilfe“ durch die Wörter „Beteili-\n§ 38        Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen“.                    gung von Kindern, Jugendlichen und Eltern“ er-\nsetzt.\ni) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden\nAngaben ersetzt:                                                 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\n„§ 41 Hilfe für junge Volljährige                                                            „§ 4a\n§ 41a Nachbetreuung“.                                                                  Selbstorganisierte\nZusammenschlüsse zur Selbstvertretung\nj) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe\neingefügt:                                                             (1) Selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach\ndiesem Buch sind solche, in denen sich nicht in\n„§ 45a Einrichtung“.                                                berufsständische Organisationen der Kinder- und\nk) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:                          Jugendhilfe eingebundene Personen, insbeson-\ndere Leistungsberechtigte und Leistungsempfän-\n„§ 46       Prüfung vor Ort und nach Aktenlage“.\nger nach diesem Buch sowie ehrenamtlich in der\nl) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:                          Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen, nicht\n„§ 47       Melde- und Dokumentationspflichten,                     nur vorübergehend mit dem Ziel zusammenschlie-\nAufbewahrung von Unterlagen“.                           ßen, Adressatinnen und Adressaten der Kinder-\nund Jugendhilfe zu unterstützen, zu begleiten und\nm) Die Angabe zu § 58a wird wie folgt gefasst:\nzu fördern, sowie Selbsthilfekontaktstellen. Sie\n„§ 58a Auskunft über Alleinsorge aus dem Sor-                       umfassen Selbstvertretungen sowohl innerhalb\ngeregister“.                                            von Einrichtungen und Institutionen als auch im\nn) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:                          Rahmen gesellschaftlichen Engagements zur\nWahrnehmung eigener Interessen sowie die ver-\n„§ 77       Vereinbarungen über Kostenübernahme                     schiedenen Formen der Selbsthilfe.\nund Qualitätsentwicklung bei ambulan-\nten Leistungen“.                                           (2) Die öffentliche Jugendhilfe arbeitet mit den\nselbstorganisierten Zusammenschlüssen zusam-\no) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:                          men, insbesondere zur Lösung von Problemen im\n„§ 83       Aufgaben des Bundes, sachverständige                    Gemeinwesen oder innerhalb von Einrichtungen\nBeratung“.                                              zur Beteiligung in diese betreffenden Angelegen-\np) In der Angabe zu § 87c wird das Wort „Beschei-                      heiten, und wirkt auf eine partnerschaftliche\nnigung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“                    Zusammenarbeit mit diesen innerhalb der freien\nersetzt.                                                            Jugendhilfe hin.\n(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die selbstor-\nq) In der Angabe zum Elften Kapitel werden dem\nganisierten Zusammenschlüsse nach Maßgabe\nWort „Schlussvorschriften“ die Wörter „Über-\ndieses Buches anregen und fördern.“\ngangs- und“ vorangestellt.\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\nr) Folgende Angabe wird angefügt:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n„§ 107 Übergangsregelung“.\nfügt:\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\n„(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige\na) In Absatz 1 wird nach dem Wort „einer“ das                              und junge Menschen mit Behinderungen im\nWort „selbstbestimmten,“ eingefügt.                                     Sinne dieses Buches sind Menschen, die kör-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                       perliche, seelische, geistige oder Sinnesbeein-\nträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                                mit einstellungs- und umweltbedingten Barrie-\neingefügt:                                                         ren an der gleichberechtigten Teilhabe an der\n„2. jungen Menschen ermöglichen oder er-                           Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit län-\nleichtern, entsprechend ihrem Alter und                      ger als sechs Monate hindern können. Eine Be-\nihrer individuellen Fähigkeiten in allen                     einträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der\nsie betreffenden Lebensbereichen selbst-                     Körper- und Gesundheitszustand von dem für\nbestimmt zu interagieren und damit                           das Lebensalter typischen Zustand abweicht.\ngleichberechtigt am Leben in der Gesell-                     Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge\nschaft teilhaben zu können,“.                                Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1446               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\neine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten                           sowie das Kind sind in die Gefährdungsein-\nist.“                                                                   schätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-                           wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage ge-\nsätze 3 bis 5.                                                          stellt wird. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entspre-\nchend.“\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n9. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn die Be-\nratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage                      „(3) Bei der fachlichen Beratung nach den\nerforderlich ist und“ gestrichen.                              Absätzen 1 und 2 wird den spezifischen Schutzbe-\ndürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Be-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                   hinderungen Rechnung getragen.“\n„Die Beratung kann auch durch einen Träger                 10. § 9 wird wie folgt geändert:\nder freien Jugendhilfe erbracht werden;\n§ 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entspre-                      a) In der Überschrift werden die Wörter „Mädchen\nchend.“                                                            und Jungen“ durch die Wörter „jungen Men-\nschen“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Beteiligung und Beratung von Kindern\nund Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen                              „3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mäd-\nin einer für sie verständlichen, nachvollziehba-                            chen, Jungen sowie transidenten, nichtbi-\nren und wahrnehmbaren Form.“                                                nären und intergeschlechtlichen jungen\nMenschen zu berücksichtigen, Benachteili-\n8. § 8a wird wie folgt geändert:                                                  gungen abzubauen und die Gleichberechti-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                     gung der Geschlechter zu fördern,“.\n„Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes                           c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\noder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt                        „4. die gleichberechtigte Teilhabe von jungen\nwird, hat das Jugendamt die Erziehungsberech-                               Menschen mit und ohne Behinderungen um-\ntigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in                              zusetzen und vorhandene Barrieren abzu-\ndie Gefährdungseinschätzung einzubeziehen                                   bauen.“\nund, sofern dies nach fachlicher Einschätzung\nerforderlich ist,                                               11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\n1. sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von                                               „§ 9a\ndem Kind und von seiner persönlichen Um-                                            Ombudsstellen\ngebung zu verschaffen sowie                                        In den Ländern wird sichergestellt, dass sich\n2. Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Ge-                         junge Menschen und ihre Familien zur Beratung in\nsetzes zur Kooperation und Information im                       sowie Vermittlung und Klärung von Konflikten im\nKinderschutz dem Jugendamt Daten über-                          Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Ju-\nmittelt haben, in geeigneter Weise an der Ge-                   gendhilfe nach § 2 und deren Wahrnehmung durch\nfährdungseinschätzung zu beteiligen.“                           die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine Om-\nb) Absatz 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze                      budsstelle wenden können. Die hierzu dem Bedarf\nersetzt:                                                            von jungen Menschen und ihren Familien entspre-\nchend errichteten Ombudsstellen arbeiten unab-\n„In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die                   hängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden.\nQualifikation der beratend hinzuzuziehenden                         § 17 Absatz 1 bis 2a des Ersten Buches gilt für die\ninsoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die ins-                   Beratung sowie die Vermittlung und Klärung von\nbesondere auch den spezifischen Schutzbe-                           Konflikten durch die Ombudsstellen entsprechend.\ndürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit                         Das Nähere regelt das Landesrecht.“\nBehinderungen Rechnung tragen. Daneben ist\nin die Vereinbarungen insbesondere die Ver-                     12. § 10 wird wie folgt geändert:\npflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte                         a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nder Träger bei den Erziehungsberechtigten auf                              „(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen\ndie Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken,                               Leistungen nach dem Neunten Buch vor. Leis-\nwenn sie diese für erforderlich halten, und das                         tungen nach diesem Buch für junge Menschen\nJugendamt informieren, falls die Gefährdung                             mit seelischer Behinderung oder einer drohen-\nnicht anders abgewendet werden kann.“                                   den seelischen Behinderung werden auch für\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-                            junge Menschen mit körperlicher oder geistiger\nfügt:                                                                   Behinderung oder mit einer drohenden körperli-\n„(5) In Vereinbarungen mit Kindertagespfle-                          chen oder geistigen Behinderung vorrangig vom\ngepersonen, die Leistungen nach diesem Buch                             Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt.\nerbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Be-                      Das Nähere über\nkanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die                           1. den leistungsberechtigten Personenkreis,\nGefährdung eines von ihnen betreuten Kindes                             2. Art und Umfang der Leistung,\neine Gefährdungseinschätzung vornehmen und\ndabei eine insoweit erfahrene Fachkraft bera-                           3. die Kostenbeteiligung und\ntend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten                            4. das Verfahren\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                       1447\nbestimmt ein Bundesgesetz auf Grundlage einer                      Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der\nprospektiven Gesetzesevaluation.“                                  Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-                        auf die Inanspruchnahme von Rechten hinwirken.\nfügt:                                                              Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger\nder öffentlichen Jugendhilfe erbracht.\n„(5) Die Leistungen nach diesem Buch gehen\nLeistungen nach dem Zwölften Buch vor. Ab-                            (2) Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen\nweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach                          Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Zusam-\n§ 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6                     menführung der Leistungen der Eingliederungshilfe\ndes Zwölften Buches den Leistungen nach die-                       für junge Menschen in dessen Zuständigkeit.\nsem Buch vor.“                                                     Hierzu berichtet er gegenüber dem örtlichen\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                               Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich\ninsbesondere über Erfahrungen der strukturellen\n13. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                              Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffent-\n„§ 10a                                     lichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen\nBeratung                                    Rehabilitationsträgern.“\n(1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem                    15. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nBuch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Per-\n„Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit\nsonensorge- und Erziehungsberechtigte, die leis-\nder Angebote für junge Menschen mit Behinderun-\ntungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2\ngen sichergestellt werden.“\nAbsatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständli-\nchen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren                          16. In § 13 Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeit,“\nForm, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Per-                      die Wörter „der Jobcenter,“ eingefügt.\nson ihres Vertrauens, beraten.\n17. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\n(2) Die Beratung umfasst insbesondere\n1. die Familiensituation oder die persönliche Situa-                                            „§ 13a\ntion des jungen Menschen, Bedarfe, vorhan-                                            Schulsozialarbeit\ndene Ressourcen sowie mögliche Hilfen,\nSchulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische\n2. die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ein-\nAngebote nach diesem Abschnitt, die jungen Men-\nschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,\nschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt wer-\n3. die Leistungen anderer Leistungsträger,                             den. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei\n4. mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe,                       der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zu-\nsammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der\n5. die Verwaltungsabläufe,\nAufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landes-\n6. Hinweise auf Leistungsanbieter und andere                           recht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch\nHilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Mög-                      bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozial-\nlichkeiten zur Leistungserbringung,                                arbeit durch andere Stellen nach anderen Rechts-\n7. Hinweise auf andere Beratungsangebote im                            vorschriften erbracht werden.“\nSozialraum.\n18. § 16 wird wie folgt geändert:\nSoweit erforderlich, gehört zur Beratung auch Hilfe\nbei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zu-                   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nständiger Leistungsträger, bei der Inanspruch-                             „Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte\nnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung                               bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverant-\nvon Mitwirkungspflichten.                                                  wortung unterstützen und dazu beitragen, dass\n(3) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten                            Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs-\nnach § 99 des Neunten Buches nimmt der Träger                              und Familiensituation erforderlichen Kenntnisse\nder öffentlichen Jugendhilfe mit Zustimmung des                            und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von Er-\nPersonensorgeberechtigten am Gesamtplanver-                                ziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung,\nfahren nach § 117 Absatz 6 des Neunten Buches                              von Gesundheit, Bildung, Medienkompetenz,\nberatend teil.“                                                            Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Fa-\n14. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:                                 milie und Erwerbstätigkeit aneignen können und\nin ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe und\n„§ 10b                                         Partizipation gestärkt werden.“\nVerfahrenslotse\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Junge Menschen, die Leistungen der Einglie-\nderungshilfe wegen einer Behinderung oder wegen                            aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „befä-\neiner drohenden Behinderung geltend machen                                     higen“ ein Komma und die Wörter „zu ihrer\noder bei denen solche Leistungsansprüche in Be-                                Teilhabe beitragen“ eingefügt.\ntracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter, Perso-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nnensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei\nder Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung                                 „Dabei soll die Entwicklung vernetzter, ko-\ndieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und                               operativer, niedrigschwelliger, partizipativer\nBegleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Ver-                              und sozialraumorientierter Angebotsstruktu-\nfahrenslotse soll die Leistungsberechtigten bei der                            ren unterstützt werden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1448               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\n19. § 19 wird wie folgt geändert:                                          Begleitung beim Einsatz von ehrenamtlichen Patin-\na) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-                       nen und Paten sichergestellt werden.“\ngefügt:                                                        21. § 22 wird wie folgt geändert:\n„Die Betreuung umfasst Leistungen, die die Be-                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndürfnisse der Mutter oder des Vaters sowie des\nKindes und seiner Geschwister gleichermaßen                           aa) In Satz 2 werden das Wort „Tagespflegeper-\nberücksichtigen.“                                                          son“ durch das Wort „Kindertagespflege-\nperson“, das Wort „oder“ durch ein Komma\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                                und das Wort „Personensorgeberechtigten“\nfügt:                                                                      durch die Wörter „Erziehungsberechtigten\n„(2) Mit Zustimmung des betreuten Elternteils                           oder in anderen geeigneten Räumen“ er-\nsoll auch der andere Elternteil oder eine Person,                          setzt.\ndie für das Kind tatsächlich sorgt, in die Leis-                      bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze\ntung einbezogen werden, wenn und soweit dies                               eingefügt:\ndem Leistungszweck dient. Abweichend von\nAbsatz 1 Satz 1 kann diese Einbeziehung die                                „Nutzen mehrere Kindertagespflegeperso-\ngemeinsame Betreuung der in Satz 1 genannten                               nen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die ver-\nPersonen mit dem Kind in einer geeigneten                                  tragliche und pädagogische Zuordnung\nWohnform umfassen, wenn und solange dies                                   jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten\nzur Erreichung des Leistungszwecks erforder-                               Kindertagespflegeperson zu gewährleisten.\nlich ist.“                                                                 Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung\nder Kindertagespflegepersonen aus einem\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                               gewichtigen Grund steht dem nicht entge-\nsätze 3 und 4.                                                             gen.“\n20. § 20 wird wie folgt gefasst:                                              cc) Satz 4 wird aufgehoben.\n„§ 20\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nBetreuung und Versorgung\naa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „einer“\ndes Kindes in Notsituationen\ndas Wort „selbstbestimmten,“ eingefügt.\n(1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstüt-\nzung bei der Betreuung und Versorgung des im                              bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein\nHaushalt lebenden Kindes, wenn                                                 Komma ersetzt und werden nach dem Wort\n„Kindererziehung“ die Wörter „und familiäre\n1. ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes                            Pflege“ eingefügt.\nüberwiegend verantwortlich ist, aus gesundheit-\nlichen oder anderen zwingenden Gründen aus-                           cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nfällt,                                                                     „Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtig-\n2. das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbe-                               ten einbeziehen und mit dem Träger der\nsondere durch Übernahme der Betreuung durch                                öffentlichen Jugendhilfe und anderen Perso-\nden anderen Elternteil, gewährleistet werden                               nen, Diensten oder Einrichtungen, die bei\nkann,                                                                      der Leistungserbringung für das Kind tätig\nwerden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder\n3. der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten                              mit und ohne Behinderung gemeinsam ge-\nbleiben soll und                                                           fördert werden, arbeiten die Tageseinrich-\n4. Angebote der Förderung des Kindes in Tages-                                 tungen für Kinder und Kindertagespflege\neinrichtungen oder in Kindertagespflege nicht                              und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe\nausreichen.                                                                mit anderen beteiligten Rehabilitationsträ-\ngern zusammen.“\n(2) Unter der Voraussetzung, dass eine Verein-\nbarung nach Absatz 3 Satz 2 abgeschlossen wur-                     22. § 22a wird wie folgt geändert:\nde, können bei der Betreuung und Versorgung des\na) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\nKindes auch ehrenamtlich tätige Patinnen und Pa-\n„Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kin-\nten zum Einsatz kommen. Die Art und Weise der\ndertagespflegepersonen“ ersetzt.\nUnterstützung und der zeitliche Umfang der Be-\ntreuung und Versorgung des Kindes sollen sich                          b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nnach dem Bedarf im Einzelfall richten.\n„(4) Kinder mit Behinderungen und Kinder\n(3) § 36a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entspre-                       ohne Behinderungen sollen gemeinsam geför-\nchend, dass die niedrigschwellige unmittelbare In-                        dert werden. Die besonderen Bedürfnisse von\nanspruchnahme insbesondere zugelassen werden                              Kindern mit Behinderungen und von Kindern,\nsoll, wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungs-                       die von Behinderung bedroht sind, sind zu be-\nstelle oder anderen Beratungsdiensten und -ein-                           rücksichtigen.“\nrichtungen nach § 28 zusätzlich angeboten oder\n23. § 23 wird wie folgt geändert:\nvermittelt wird. In den Vereinbarungen entspre-\nchend § 36a Absatz 2 Satz 2 sollen insbesondere                        a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Tagespflege-\nauch die kontinuierliche und flexible Verfügbarkeit                       person“ durch das Wort „Kindertagespflegeper-\nder Hilfe sowie die professionelle Anleitung und                          son“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                         1449\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   c) In Absatz 1a wird nach Satz 3 folgender Satz\naa) In Nummer 1 wird das Wort „Tagespflege-                            eingefügt:\nperson“ durch das Wort „Kindertagespfle-                          „Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen\ngeperson“ ersetzt.                                                zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese\nbb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Bei-                            vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rah-\nträge zu einer“ das Wort „angemessenen“                           men seiner Entscheidung angemessen berück-\neingefügt und wird das Wort „Tagespflege-                         sichtigt werden.“\nperson“ durch das Wort „Kindertagespfle-                   27. § 36 wird wie folgt geändert:\ngeperson“ ersetzt.                                             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 4 werden die Wörter „Kranken-                            aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nversicherung         und     Pflegeversicherung“\ndurch die Wörter „Kranken- und Pflegever-                              „Es ist sicherzustellen, dass Beratung und\nsicherung“ ersetzt.                                                    Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Per-\nsonensorgeberechtigten und das Kind oder\nc) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „Tagespfle-\nden Jugendlichen verständlichen, nachvoll-\ngeperson“ durch das Wort „Kindertagespflege-\nziehbaren und wahrnehmbaren Form erfol-\nperson“ ersetzt.\ngen.“\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Tagespflege-\nbb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.\npersonen“ durch das Wort „Kindertagespflege-\npersonen“ ersetzt.                                                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                      aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\naa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort                             „Hat das Kind oder der Jugendliche ein\n„Tagespflegepersonen“ durch das Wort                                   oder mehrere Geschwister, so soll der Ge-\n„Kindertagespflegepersonen“ ersetzt.                                   schwisterbeziehung bei der Aufstellung und\nÜberprüfung des Hilfeplans sowie bei der\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Tagespflegeper-\nDurchführung der Hilfe Rechnung getragen\nson“ durch das Wort „Kindertagespflege-\nwerden.“\nperson“ ersetzt.\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.\n24. In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem\nWort „einer“ das Wort „selbstbestimmten,“ einge-                       c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfügt.                                                                     fügt:\n25. § 27 wird wie folgt geändert:                                                „(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe\nandere Personen, Dienste oder Einrichtungen\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ntätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen\n„Unterschiedliche Hilfearten können miteinan-                          und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfe-\nder kombiniert werden, sofern dies dem erzie-                          plans und seiner Überprüfung zu beteiligen. So-\nherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen                          weit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu\nim Einzelfall entspricht.“                                             gewährenden Art der Hilfe oder der notwendi-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                      gen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                     erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbe-\nsondere andere Sozialleistungsträger, Rehabili-\n„Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Be-                         tationsträger oder die Schule beteiligt werden.\nschäftigungsmaßnahmen im Sinne des                                Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe\n§ 13 Absatz 2 einschließen und kann mit an-                       Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften\nderen Leistungen nach diesem Buch kombi-                          zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabili-\nniert werden.“                                                    tationsträgern nach dem Neunten Buch zu be-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                      achten.“\n„Die in der Schule oder Hochschule wegen                       d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\ndes erzieherischen Bedarfs erforderliche                       e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird\nAnleitung und Begleitung können als Grup-                         wie folgt gefasst:\npenangebote an Kinder oder Jugendliche\ngemeinsam erbracht werden, soweit dies                               „(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs,\ndem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen                           der zu gewährenden Art der Hilfe oder der not-\nim Einzelfall entspricht.“                                        wendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und\nDauer erforderlich ist und dadurch der Hilfe-\n26. § 35a wird wie folgt geändert:                                            zweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                die nicht personensorgeberechtigt sind, an der\n„§ 35a                                       Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprü-\nfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie\nEingliederungshilfe für Kinder und                           und in welchem Umfang deren Beteiligung\nJugendliche mit seelischer Behinderung                            erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer\noder drohender seelischer Behinderung“.                            Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willens-\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dieses                           äußerung und der Interessen des Kindes oder\nBuches“ durch die Wörter „dieser Vorschrift“ er-                       Jugendlichen sowie der Willensäußerung des\nsetzt.                                                                 Personensorgeberechtigten getroffen werden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1450               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\n28. § 36a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                                          „§ 37\n„(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger                                    Beratung und Unterstützung\nder öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige                                der Eltern, Zusammenarbeit bei\nunmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten                                    Hilfen außerhalb der eigenen Familie\nHilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach                          (1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a\n§ 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffent-                       Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die El-\nlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern                         tern einen Anspruch auf Beratung und Unterstüt-\nVereinbarungen schließen, in denen die Vorausset-                      zung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem\nzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbrin-                      Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen\ngung sowie die Übernahme der Kosten geregelt                           die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungs-\nwerden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Num-                       bedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb\nmer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicher-                     eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes\nstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens                          oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit\nder Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Le-                      verbessert werden, dass sie das Kind oder den\nbens- und Wohnbereichen von jungen Menschen                            Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine\nund Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie                         nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teil-\ndie geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewähr-                           habe- oder Erziehungsbedingungen in der Her-\nleistung der Leistungserbringung nach § 80 Ab-                         kunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht\nsatz 3 Beachtung.“                                                     erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstüt-\nzung der Eltern sowie die Förderung ihrer Be-\n29. Nach § 36a wird folgender § 36b eingefügt:                             ziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung\neiner anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugend-\n„§ 36b\nlichen förderlichen und auf Dauer angelegten\nZusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang                          Lebensperspektive.\n(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen\n(1) Zur Sicherstellung von Kontinuität und Be-                     soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zu-\ndarfsgerechtigkeit der Leistungsgewährung sind                         sammenarbeit der Pflegeperson oder der in der\nvon den zuständigen öffentlichen Stellen, insbe-                       Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Per-\nsondere von Sozialleistungsträgern oder Rehabili-                      son und der Eltern zum Wohl des Kindes oder\ntationsträgern rechtzeitig im Rahmen des Hilfe-                        Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen för-\nplans Vereinbarungen zur Durchführung des                              dern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt\nZuständigkeitsübergangs zu treffen. Im Rahmen                          dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der\nder Beratungen zum Zuständigkeitsübergang prü-                         Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.\nfen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die\nandere öffentliche Stelle, insbesondere der andere                        (3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge\nSozialleistungsträger oder Rehabilitationsträger                       durch eine Erklärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1\ngemeinsam, welche Leistung nach dem Zuständig-                         des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungs-\nkeitsübergang dem Bedarf des jungen Menschen                           befugnisse der Pflegeperson so weit einschränkt,\nentspricht.                                                            dass die Einschränkung eine dem Wohl des Kindes\noder des Jugendlichen förderliche Entwicklung\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei einem                       nicht mehr ermöglicht, sollen die Beteiligten das\nZuständigkeitsübergang vom Träger der öffent-                          Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen Mei-\nlichen Jugendhilfe auf einen Träger der Eingliede-                     nungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die\nrungshilfe rechtzeitig im Rahmen eines Teilhabe-                       Beteiligten das Jugendamt einschalten.\nplanverfahrens nach § 19 des Neunten Buches\ndie Voraussetzungen für die Sicherstellung einer                                                § 37a\nnahtlosen und bedarfsgerechten Leistungsgewäh-                                              Beratung und\nrung nach dem Zuständigkeitsübergang geklärt.                                     Unterstützung der Pflegeperson\nDie Teilhabeplanung ist frühzeitig, in der Regel ein\nJahr vor dem voraussichtlichen Zuständigkeits-                            Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kin-\nwechsel, vom Träger der Jugendhilfe einzuleiten.                       des oder des Jugendlichen und während der Dauer\nMit Zustimmung des Leistungsberechtigten oder                          des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung\nseines Personensorgeberechtigten ist eine Teilha-                      und Unterstützung. Dies gilt auch in den Fällen, in\nbeplankonferenz nach § 20 des Neunten Buches                           denen für das Kind oder den Jugendlichen weder\ndurchzuführen. Stellt der beteiligte Träger der Ein-                   Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe ge-\ngliederungshilfe fest, dass seine Zuständigkeit so-                    währt wird, und in den Fällen, in denen die Pflege-\nwie die Leistungsberechtigung absehbar gegeben                         person nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach\nsind, soll er entsprechend § 19 Absatz 5 des Neun-                     § 44 bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche\nten Buches die Teilhabeplanung vom Träger der                          bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des\nöffentlichen Jugendhilfe übernehmen. Dies bein-                        zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe,\nhaltet gemäß § 21 des Neunten Buches auch die                          so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung\nDurchführung des Verfahrens zur Gesamtplanung                          sicherzustellen. Der zuständige Träger der öffent-\nnach den §§ 117 bis 122 des Neunten Buches.“                           lichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten\neinschließlich der Verwaltungskosten auch in den\n30. Die §§ 37 und 38 werden durch die folgenden §§ 37                      Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und\nbis 38 ersetzt:                                                        Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                        1451\nwerden. Zusammenschlüsse von Pflegepersonen                            und das Kind oder der Jugendliche oder bei Hilfen\nsollen beraten, unterstützt und gefördert werden.                      nach § 41 der junge Volljährige zu beteiligen. Der\nWahl und den Wünschen des Leistungsberechtig-\n§ 37b                                      ten ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit un-\nverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.\nSicherung der Rechte von\nWünschen die in Satz 1 genannten Personen die\nKindern und Jugendlichen in Familienpflege\nErbringung einer in § 78a genannten Leistung in\n(1) Das Jugendamt stellt sicher, dass während                       einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinba-\nder Dauer des Pflegeverhältnisses ein nach Maß-                        rungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur\ngabe fachlicher Handlungsleitlinien gemäß § 79a                        entsprochen werden, wenn die Erbringung der\nSatz 2 entwickeltes Konzept zur Sicherung der                          Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des\nRechte des Kindes oder des Jugendlichen und                            Hilfeplans geboten ist. Bei der Auswahl einer Pfle-\nzum Schutz vor Gewalt angewandt wird. Hierzu                           geperson, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nsollen die Pflegeperson sowie das Kind oder der                        außerhalb des Bereichs des örtlich zuständigen\nJugendliche vor der Aufnahme und während der                           Trägers hat, soll der örtliche Träger der öffentlichen\nDauer des Pflegeverhältnisses beraten und an der                       Jugendhilfe beteiligt werden, in dessen Bereich die\nauf das konkrete Pflegeverhältnis bezogenen Aus-                       Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.\ngestaltung des Konzepts beteiligt werden.\n(4) Die Art und Weise der Zusammenarbeit nach\n(2) Das Jugendamt gewährleistet, dass das Kind                      § 37 Absatz 2 sowie die damit im Einzelfall verbun-\noder der Jugendliche während der Dauer des Pfle-                       denen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren.\ngeverhältnisses Möglichkeiten der Beschwerde in                        Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3\npersönlichen Angelegenheiten hat und informiert                        zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Be-\ndas Kind oder den Jugendlichen hierüber.                               ratung und Unterstützung der Eltern nach § 37 Ab-\n(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des                       satz 1 und der Pflegeperson nach § 37a Absatz 1\nEinzelfalls entsprechend an Ort und Stelle über-                       sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Un-\nprüfen, ob eine dem Wohl des Kindes oder des                           terhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39.\nJugendlichen förderliche Entwicklung bei der Pfle-                     Bei Hilfen für junge Volljährige nach § 41 gilt dies\ngeperson gewährleistet ist. Die Pflegeperson hat                       entsprechend in Bezug auf den vereinbarten Um-\ndas Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unter-                       fang der Beratung und Unterstützung der Pflege-\nrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugend-                      person sowie die Höhe der laufenden Leistungen\nlichen betreffen.                                                      zum Unterhalt. Eine Abweichung von den im Hilfe-\nplan gemäß den Sätzen 1 bis 3 getroffenen Fest-\nstellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebe-\n§ 37c\ndarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans\nErgänzende                                    auch bei einem Wechsel der örtlichen Zuständig-\nBestimmungen zur Hilfeplanung                              keit zulässig.\nbei Hilfen außerhalb der eigenen Familie\n(1) Bei der Aufstellung und Überprüfung des                                                   § 38\nHilfeplans nach § 36 Absatz 2 Satz 2 ist bei Hilfen                            Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen\naußerhalb der eigenen Familie prozesshaft auch\n(1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der\ndie Perspektive der Hilfe zu klären. Der Stand der\nRegel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann\nPerspektivklärung nach Satz 1 ist im Hilfeplan zu\nim Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maß-\ndokumentieren.\ngabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfe-\n(2) Maßgeblich bei der Perspektivklärung nach                       zieles im Einzelfall erforderlich ist und die aufent-\nAbsatz 1 ist, ob durch Leistungen nach diesem Ab-                      haltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden\nschnitt die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erzie-                       Staates sowie\nhungsbedingungen in der Herkunftsfamilie inner-                        1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EG)\nhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des                             Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November\nKindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums                            2003 über die Zuständigkeit und die Anerken-\nso weit verbessert werden, dass die Herkunfts-                             nung und Vollstreckung von Entscheidungen in\nfamilie das Kind oder den Jugendlichen wieder                              Ehesachen und in Verfahren betreffend die\nselbst erziehen, betreuen und fördern kann. Ist eine                       elterliche Verantwortung und zur Aufhebung\nnachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teil-                          der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 die Voraus-\nhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Her-                               setzungen des Artikels 56 oder\nkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die\nEntwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertret-                      2. im Anwendungsbereich des Haager Überein-\nbaren Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den                          kommens vom 19. Oktober 1996 über die Zu-\nbeteiligten Personen eine andere, dem Wohl des                             ständigkeit, das anzuwendende Recht, die An-\nKindes oder Jugendlichen förderliche und auf                               erkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit\nDauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet                               auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung\nwerden. In diesem Fall ist vor und während der Ge-                         und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern\nwährung der Hilfe insbesondere zu prüfen, ob die                           die Voraussetzungen des Artikels 33\nAnnahme als Kind in Betracht kommt.                                    erfüllt sind.\n(3) Bei der Auswahl der Einrichtung oder der                           (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll\nPflegeperson sind der Personensorgeberechtigte                         vor der Entscheidung über die Gewährung einer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1452               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nHilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht                     4. einen Nachweis zur Erfüllung der aufenthalts-\nwird,                                                                      rechtlichen Vorschriften des aufnehmenden\n1. zur Feststellung einer seelischen Störung mit                           Staates und im Anwendungsbereich\nKrankheitswert die Stellungnahme einer in                              a) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates\n§ 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person ein-                               vom 27. November 2003 über die Zuständig-\nholen,                                                                     keit und die Anerkennung und Vollstreckung\n2. sicherstellen, dass der Leistungserbringer                                  von Entscheidungen in Ehesachen und in\nVerfahren betreffend die elterliche Verant-\na) über eine Betriebserlaubnis nach § 45 für                               wortung und zur Aufhebung der Verordnung\neine Einrichtung im Inland verfügt, in der Hilfe                       (EG) Nr. 1347/2000 zur Erfüllung der Maßga-\nzur Erziehung erbracht wird,                                           ben des Artikels 56,\nb) Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvor-                         b) des Haager Übereinkommens vom 19. Okto-\nschriften des aufnehmenden Staates ein-                                ber 1996 über die Zuständigkeit, das anzu-\nschließlich des Aufenthaltsrechts einhält,                             wendende Recht, die Anerkennung, Vollstre-\ninsbesondere vor Beginn der Leistungser-                               ckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nbringung die in Absatz 1 Satz 2 genannten                              der elterlichen Verantwortung und der Maß-\nMaßgaben erfüllt, und mit den Behörden                                 nahmen zum Schutz von Kindern zur Erfül-\ndes aufnehmenden Staates sowie den deut-                               lung der Maßgaben des Artikels 33\nschen Vertretungen im Ausland zusammen-\nzu übermitteln. Die erlaubniserteilende Behörde\narbeitet,\nwirkt auf die unverzügliche Beendigung der Leis-\nc) mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte                    tungserbringung im Ausland hin, wenn sich aus\nnach § 72 Absatz 1 betraut,                                    den Angaben nach Satz 1 ergibt, dass die an die\nd) über die Qualität der Maßnahme eine Verein-                     Leistungserbringung im Ausland gestellten gesetz-\nbarung abschließt; dabei sind die fachlichen                   lichen Anforderungen nicht erfüllt sind.“\nHandlungsleitlinien des überörtlichen Trägers              31. § 41 wird wie folgt geändert:\nanzuwenden,                                                    a) In der Überschrift werden das Komma und das\ne) Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet                         Wort „Nachbetreuung“ gestrichen.\nsind, das Wohl des Kindes oder Jugend-                         b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlichen zu beeinträchtigen, dem Träger der\nöffentlichen Jugendhilfe unverzüglich anzeigt                         „(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und\nund                                                                notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn\nund solange ihre Persönlichkeitsentwicklung\n3. die Eignung der mit der Leistungserbringung zu                          eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche\nbetrauenden Einrichtung oder Person an Ort                             und selbständige Lebensführung nicht gewähr-\nund Stelle überprüfen.                                                 leistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur\n(3) Überprüfung und Fortschreibung des Hilfe-                           Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in\nplans sollen nach Maßgabe von § 36 Absatz 2                                begründeten Einzelfällen soll sie für einen be-\nSatz 2 am Ort der Leistungserbringung unter Betei-                         grenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt\nligung des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen.                          werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die\nUnabhängig von der Überprüfung und Fortschrei-                             erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe\nbung des Hilfeplans nach Satz 1 soll der Träger der                        nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.“\nöffentlichen Jugendhilfe nach den Erfordernissen                       c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nim Einzelfall an Ort und Stelle überprüfen, ob die\nAnforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buch-                                    „(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift\nstabe b und c sowie Nummer 3 weiter erfüllt sind.                          nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft\nder Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab\n(4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen                             einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorge-\nnach Absatz 2 Nummer 2 oder die Eignung der                                sehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den\nmit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung                          Bedarf des jungen Menschen ein Zuständig-\noder Person nicht fort, soll die Leistungserbringung                       keitsübergang auf andere Sozialleistungsträger\nim Ausland unverzüglich beendet werden.                                    in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.“\n(5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat                 32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:\nder erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich\n„§ 41a\n1. den Beginn und das geplante Ende der Leis-\nNachbetreuung\ntungserbringung im Ausland unter Angabe von\nNamen und Anschrift des Leistungserbringers,                          (1) Junge Volljährige werden innerhalb eines an-\ndes Aufenthaltsorts des Kindes oder Jugend-                        gemessenen Zeitraums nach Beendigung der Hilfe\nlichen sowie der Namen der mit der Erbringung                      bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang\nder Hilfe betrauten Fachkräfte,                                    und in einer für sie verständlichen, nachvollziehba-\nren und wahrnehmbaren Form beraten und unter-\n2. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten An-                         stützt.\ngaben sowie\n(2) Der angemessene Zeitraum sowie der not-\n3. die bevorstehende Beendigung der Leistungser-                       wendige Umfang der Beratung und Unterstützung\nbringung im Ausland                                                nach Beendigung der Hilfe sollen in dem Hilfeplan\nzu melden sowie                                                        nach § 36 Absatz 2 Satz 2, der die Beendigung der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1453\nHilfe nach § 41 feststellt, dokumentiert und regel-                                       legenheiten innerhalb und außer-\nmäßig überprüft werden. Hierzu soll der Träger der                                        halb der Einrichtung gewährleistet\nöffentlichen Jugendhilfe in regelmäßigen Abstän-                                          werden.“\nden Kontakt zu dem jungen Volljährigen aufneh-                            bb) Folgender Satz wird angefügt:\nmen.“\n„Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche\n33. § 42 wird wie folgt geändert:                                                  Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbeson-\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                                  dere dann nicht, wenn er\n„während der Inobhutnahme“ die Wörter „un-                                  1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen\nverzüglich das Kind oder den Jugendlichen um-                                  seine Mitwirkungs- und Meldepflichten\nfassend und in einer verständlichen, nachvoll-                                 nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,\nziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese\n2. Personen entgegen eines behördlichen\nMaßnahme aufzuklären,“ eingefügt.\nBeschäftigungsverbotes nach § 48 be-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „un-                                   schäftigt oder\nterrichten“ ein Komma und die Wörter „sie in\n3. wiederholt gegen behördliche Auflagen\neiner verständlichen, nachvollziehbaren und\nverstoßen hat.“\nwahrnehmbaren Form umfassend über diese\nMaßnahme aufzuklären“ eingefügt.                                    c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör-\ntern „Qualitätsentwicklung und -sicherung“ die\n34. § 43 wird wie folgt geändert:\nWörter „sowie zur ordnungsgemäßen Buch-\na) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort                              und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der\n„Tagespflegepersonen“ durch das Wort „Kin-                             Einrichtung“ eingefügt.\ndertagespflegepersonen“ ersetzt.                                    d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Sicherung“\nb) In Absatz 3 Satz 6 wird das Wort „Tagespflege-                         durch das Wort „Gewährleistung“ ersetzt und\nperson“ durch das Wort „Kindertagespflegeper-                          wird das Wort „auch“ gestrichen.\nson“ ersetzt.                                                       e) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Auf-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                       lagen“ die Wörter „nach Absatz 4 Satz 2“ einge-\n„(4) Erziehungsberechtigte und Kindertages-                         fügt und werden die Wörter „, die zur Beseiti-\npflegepersonen haben Anspruch auf Beratung                             gung einer eingetretenen oder Abwendung einer\nin allen Fragen der Kindertagespflege ein-                             drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung\nschließlich Fragen zur Sicherung des Kindes-                           des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erfor-\nwohls und zum Schutz vor Gewalt.“                                      derlich sind“ gestrichen.\n35. § 45 wird wie folgt geändert:                                          f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in der                              „(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das\nKinder oder Jugendliche ganztätig oder für                             Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der\nEinrichtung gefährdet und der Träger nicht be-\neinen Teil des Tages betreut werden oder Un-\nreit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung\nterkunft erhalten,“ durch die Angabe „nach\n§ 45a“ ersetzt.                                                        abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden,\nwenn die Voraussetzungen für eine Erteilung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen;\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                    Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vor-\nschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1\naaa) Der Nummer 1 wird folgende Num-\nNummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches\nmer 1 vorangestellt:\nbleiben unberührt. Widerspruch und Anfech-\n„1. der Träger die für den Betrieb der                    tungsklage gegen die Rücknahme oder den\nEinrichtung erforderliche Zuverläs-                   Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschie-\nsigkeit besitzt,“.                                    bende Wirkung.“\nbbb) Die bisherige Nummer 1 wird Num-                      36. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:\nmer 2 und nach dem Wort „sind“ wer-\n„§ 45a\nden die Wörter „und durch den Träger\ngewährleistet werden“ eingefügt.                                              Einrichtung\nccc) Die bisherige Nummer 2 wird Num-                             Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer und\nmer 3.                                                 unter der Verantwortung eines Trägers angelegte\nförmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher,\nddd) Die bisherige Nummer 3 wird Num-                          personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck\nmer 4 und wird wie folgt gefasst:                      der ganztägigen oder über einen Teil des Tages\n„4. zur Sicherung der Rechte und des                   erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewäh-\nWohls von Kindern und Jugend-                      rung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung,\nlichen in der Einrichtung die Ent-                 Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außer-\nwicklung, Anwendung und Über-                      halb ihrer Familie. Familienähnliche Betreuungsfor-\nprüfung eines Konzepts zum Schutz                  men der Unterbringung, bei denen der Bestand der\nvor Gewalt, geeignete Verfahren                    Verbindung nicht unabhängig von bestimmten\nder Selbstvertretung und Beteili-                  Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Perso-\ngung sowie der Möglichkeit der                     nen und der Zuordnung bestimmter Kinder und\nBeschwerde in persönlichen Ange-                   Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1454               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich                    Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder\nund organisatorisch in eine betriebserlaubnispflich-                   und Jugendlichen können die Grundstücke und\ntige Einrichtung eingebunden sind. Eine fachliche                      Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten\nund organisatorische Einbindung der familienähn-                       Zeit und auch, wenn diese zugleich einem Haus-\nlichen Betreuungsform liegt insbesondere vor,                          recht der Bewohner unterliegen, betreten und Ge-\nwenn die betriebserlaubnispflichtige Einrichtung                       spräche mit den Beschäftigten sowie den Kindern\ndas Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen,                       und Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 1 ge-\ndie Qualitätssicherung, die Auswahl, Überwachung,                      führt werden. Der Träger der Einrichtung hat die\nWeiterbildung und Vertretung des Personals sowie                       Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.“\ndie Außenvertretung gewährleistet. Landesrecht                     38. § 47 wird wie folgt geändert:\nkann regeln, unter welchen Voraussetzungen auch\nfamilienähnliche Betreuungsformen Einrichtungen                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsind, die nicht fachlich und organisatorisch in eine                                              „§ 47\nbetriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebun-                                              Melde- und\nden sind.“                                                                              Dokumentationspflichten,\n37. § 46 wird wie folgt gefasst:                                                       Aufbewahrung von Unterlagen“.\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n„§ 46\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-\nPrüfung vor Ort und nach Aktenlage                               fügt:\n(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfor-                           „(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Ein-\ndernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die                              richtung hat den Grundsätzen einer ordnungs-\nVoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis                           gemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend\nweiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der                           Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrich-\nPrüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im                            tung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie\nEinzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des                            eine mindestens fünfjährige Aufbewahrung der\nWohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrich-                         einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen sicher-\ntung geeignet, erforderlich und angemessen sein.                          zustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnis-\nSie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger                         behörde hat der Träger der Einrichtung den\nder freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der                        Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung\nEinrichtung angehört, an der Überprüfung beteili-                         zu erbringen; dies kann insbesondere durch\ngen. Der Träger der Einrichtung hat der zuständi-                         die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-,\ngen Behörde insbesondere alle für die Prüfung er-                         Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Do-\nforderlichen Unterlagen vorzulegen.                                       kumentations- und Aufbewahrungspflicht um-\n(2) Örtliche Prüfungen können jederzeit unange-                        fasst auch die Unterlagen zu räumlichen, wirt-\nmeldet erfolgen. Der Träger der Einrichtung soll bei                      schaftlichen und personellen Voraussetzungen\nder örtlichen Prüfung mitwirken.                                          nach § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie\nzur Belegung der Einrichtung.\n(3) Die von der zuständigen Behörde mit der\n(3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in\nÜberprüfung der Einrichtung beauftragten Perso-\ndessen Zuständigkeitsbereich erlaubnispflichtige\nnen sind berechtigt, während der Tageszeit\nEinrichtungen liegen oder der die erlaubnis-\n1. die für die Einrichtung benutzten Grundstücke                          pflichtige Einrichtung mit Kindern und Jugend-\nund Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht                         lichen belegt, und die zuständige Behörde\nder Bewohner unterliegen, zu betreten und dort                        haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereig-\nPrüfungen und Besichtigungen vorzunehmen                              nisse oder Entwicklungen zu informieren, die\nsowie                                                                 geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugend-\nlichen zu beeinträchtigen.“\n2. mit den Beschäftigten und mit den Kindern und\nJugendlichen jeweils Gespräche zu führen,                      39. § 50 wird wie folgt geändert:\nwenn die zuständige Behörde                                        a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\na) das Einverständnis der Personensorgebe-                            ersetzt:\nrechtigten zu den Gesprächen eingeholt hat                         „In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Ab-\nund diesen eine Beteiligung an den Gesprä-                         satz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bür-\nchen ermöglicht sowie                                              gerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die\ndie Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung\nb) den Kindern und Jugendlichen die Hinzuzie-\nvon nach diesen Vorschriften getroffenen Maß-\nhung einer von ihnen benannten Vertrauens-\nnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem\nperson zu Gesprächen ermöglicht und sie auf\nFamiliengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2\ndieses Recht hingewiesen hat; der Anspruch\nSatz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet aus-\ndes Kindes oder Jugendlichen nach § 8 Ab-\nschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststel-\nsatz 3 bleibt unberührt.\nlung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung\nDie genannten Pflichten bestehen jedoch nicht,                        einschließlich der hiervon umfassten Leistungen\nwenn durch deren Umsetzung die Sicherung der                          sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen\nRechte und der wirksame Schutz der Kinder und                         dieser Feststellungen. In anderen die Person\nJugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt                     des Kindes betreffenden Kindschaftssachen\nwürden.                                                               legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforde-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                        1455\nrung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt                                bbb) Nummer 2 wird durch die folgenden\ninformiert das Familiengericht in dem Termin                                      Nummern 2 und 3 ersetzt:\nnach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das                                         „2. aufgrund einer rechtskräftigen ge-\nVerfahren in Familiensachen und in den Angele-                                         richtlichen Entscheidung die elter-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über                                        liche Sorge den Eltern ganz oder\nden Stand des Beratungsprozesses. § 64 Ab-                                             zum Teil gemeinsam übertragen\nsatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                                               worden ist oder\nund 2 bleiben unberührt.“\n3. die elterliche Sorge aufgrund einer\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                                rechtskräftigen gerichtlichen Ent-\n„Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertra-                                          scheidung ganz oder zum Teil der\ngung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Ab-                                             Mutter entzogen oder auf den Va-\nsatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das                                          ter allein übertragen worden ist.“\nVerfahren in Familiensachen und in den Angele-                         cc) Satz 3 wird aufgehoben.\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ange-                    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nhört wird, teilt\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“\n1. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen,                              durch die Wörter „schriftliche Auskunft“ er-\naufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Ab-                              setzt.\nsatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nden Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam\nübertragen wird oder                                                    „Bezieht sich die gerichtliche Entscheidung\nnach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Num-\n2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen,                              mer 3 nur auf Teile der elterlichen Sorge, so\ndie die elterliche Sorge ganz oder zum Teil                             erhält die mit dem Vater des Kindes nicht\nder Mutter entziehen oder auf den Vater al-                             verheiratete Mutter auf Antrag eine schrift-\nlein übertragen,                                                        liche Auskunft darüber, dass Eintragungen\ndem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen                                  nur in Bezug auf die durch die Entscheidung\nJugendamt zu den in § 58a genannten Zwecken                                 betroffenen Teile der elterlichen Sorge vor-\nunverzüglich mit.“                                                          liegen. Satz 2 gilt entsprechend.“\n42. Dem § 62 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d werden\n40. § 52 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „die Gefährdungsabwendung nach § 4\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-                         des Gesetzes zur Kooperation und Information im\ngefügt:                                                             Kinderschutz oder“ angefügt.\n„Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen                      43. § 64 wird wie folgt geändert:\nöffentlichen Einrichtungen und sonstigen Stel-                      a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-\nlen, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebens-                         gefügt:\nsituation des Jugendlichen oder jungen Volljäh-\n„(2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozial-\nrigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies\ndaten übermittelt und genutzt werden, soweit\nzur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Auf-\ndies für die Durchführung bestimmter wissen-\ngaben erforderlich ist. Die behördenübergrei-\nschaftlicher Vorhaben zur Erforschung mög-\nfende Zusammenarbeit kann im Rahmen von\nlicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung\ngemeinsamen Konferenzen oder vergleichbaren\nin der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer\ngemeinsamen Gremien oder in anderen nach\nAnonymisierung oder Pseudonymisierung bedarf.\nfachlicher Einschätzung geeigneten Formen er-\nDie personenbezogenen Daten sind zu anony-\nfolgen.“\nmisieren, sobald dies nach dem Forschungs-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                             zweck möglich ist. Vom Adoptionsverfahren\n„Leistungen der Jugendhilfe“ die Wörter „oder                          betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert\nanderer Sozialleistungsträger“ eingefügt.                              werden.“\n41. § 58a wird wie folgt geändert:                                         b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                   „(4) Erhält ein Träger der öffentlichen Ju-\ngendhilfe nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 des\n„§ 58a                                       Gesetzes zur Kooperation und Information im\nKinderschutz Informationen und Daten, soll er\nAuskunft über\ngegenüber der meldenden Person ausschließ-\nAlleinsorge aus dem Sorgeregister“.\nlich mitteilen, ob sich die von ihr mitgeteilten\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung\ndes Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestä-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“                            tigt haben und ob das Jugendamt zur Abwen-\ndurch die Wörter „schriftlichen Auskunft“ er-                     dung der Gefährdung tätig geworden ist und\nsetzt.                                                            noch tätig ist.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                             44. § 65 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“                          a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\ndurch ein Komma ersetzt.                                  Komma und das Wort „oder“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1456               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                       sechs Monate nach Beendigung einer solchen\n„6. wenn dies für die Durchführung bestimmter                          Tätigkeit zu löschen.“\nwissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung                47. § 77 wird wie folgt geändert:\nmöglicher politisch motivierter Adoptions-                     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom\nAdoptionsverfahren betroffene Personen dür-                                               „§ 77\nfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b                                        Vereinbarungen\nSatz 1 und 2 gilt entsprechend.“                                                 über Kostenübernahme\n45. § 71 wird wie folgt geändert:                                                           und Qualitätsentwicklung\nbei ambulanten Leistungen“.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nfügt:                                                               b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt\ngeändert:\n„(2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als\nberatende Mitglieder selbstorganisierte Zusam-                         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Inan-\nmenschlüsse nach § 4a angehören.“                                           spruchnahme“ die Wörter „sowie über In-\nhalt, Umfang und Qualität der Leistung, über\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                               Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-\nsätze 3 und 4.                                                              tung der Qualität der Leistung und über\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird                               geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleis-\nwie folgt gefasst:                                                          tung“ eingefügt.\n„(5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehö-                           bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nren mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen                               „Zu den Grundsätzen und Maßstäben für die\nFrauen und Männer an, die auf Vorschlag der                                 Bewertung der Qualität der Leistung nach\nim Bereich des Landesjugendamts wirkenden                                   Satz 1 zählen auch Qualitätsmerkmale für\nund anerkannten Träger der freien Jugendhilfe                               die inklusive Ausrichtung der Aufgaben-\nvon der obersten Landesjugendbehörde zu be-                                 wahrnehmung und die Berücksichtigung\nrufen sind. Die übrigen Mitglieder werden durch                             der spezifischen Bedürfnisse von jungen\nLandesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entspre-                                Menschen mit Behinderungen.“\nchend.“\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird\nwie folgt gefasst:                                                        „(2) Wird eine Leistung nach § 37 Absatz 1\noder § 37a erbracht, so ist der Träger der öffent-\n„(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es                          lichen Jugendhilfe zur Übernahme der Kosten\nregelt die Zugehörigkeit weiterer beratender                           der Inanspruchnahme nur verpflichtet, wenn\nMitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann                           mit den Leistungserbringern Vereinbarungen\nbestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der                          über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung,\nGebietskörperschaft oder der Leiter der Verwal-                        über Grundsätze und Maßstäbe für die Bewer-\ntung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1                             tung der Qualität der Leistung sowie über ge-\nstimmberechtigt ist.“                                                  eignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung\n46. § 72a wird wie folgt geändert:                                            geschlossen worden sind; § 78e gilt entspre-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „184i,“                        chend.“\ndie Angabe „184j,“ eingefügt.                                   48. § 78 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(5) Die Träger der öffentlichen und freien Ju-                     „In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hin-\ngendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3                           gewirkt werden, dass die geplanten Maßnah-\nund 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten                            men aufeinander abgestimmt werden, sich\nerheben und speichern:                                                 gegenseitig ergänzen und in den Lebens- und\n1. den Umstand der Einsichtnahme,                                      Wohnbereichen von jungen Menschen und\nFamilien ihren Bedürfnissen, Wünschen und In-\n2. das Datum des Führungszeugnisses und                                teressen entsprechend zusammenwirken.“\n3. die Information, ob die das Führungszeugnis                      b) Folgender Satz wird angefügt:\nbetreffende Person wegen einer in Absatz 1\nSatz 1 genannten Straftat rechtskräftig verur-                     „Dabei sollen selbstorganisierte Zusammen-\nteilt worden ist.                                                  schlüsse nach § 4a beteiligt werden.“\nDie Träger der öffentlichen und freien Jugend-                  49. In § 78a Absatz 2 wird die Angabe „§ 42“ durch die\nhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verar-                     Angabe „§§ 42, 42a“ ersetzt.\nbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eig-               50. § 78b wird wie folgt geändert:\nnung einer Person für die Tätigkeit, die Anlass                     a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nzu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis                            Semikolon ersetzt und werden die Wörter „dazu\ngewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem                         zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a\nZugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unver-                        Satz 2.“ angefügt.\nzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die\nEinsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3                         b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen                               „Vereinbarungen über die Erbringung von Aus-\nwird. Andernfalls sind die Daten spätestens                            landsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trä-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                       1457\ngern abgeschlossen werden, die die Maßgaben                             fasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleis-\nnach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d                           tung der Leistungserbringung.“\nerfüllen.“                                                          d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\n51. § 79 wird wie folgt geändert:                                              sätze 4 und 5.\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        54. § 81 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2                            a) In Nummer 11 wird das Wort „und“ durch ein\neingefügt:                                                         Komma ersetzt.\n„2. die nach Nummer 1 vorgehaltenen Ein-                       b) Der Nummer 12 wird das Wort „und“ angefügt.\nrichtungen, Dienste und Veranstaltun-\nc) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13\ngen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2\neingefügt:\nermittelten Bedarf entsprechend zusam-\nmenwirken und hierfür verbindliche                           „13. Einrichtungen, die auf örtlicher Ebene Fa-\nStrukturen der Zusammenarbeit aufge-                                milien und den sozialen Zusammenhalt\nbaut und weiterentwickelt werden;“.                                 zwischen den Generationen stärken (Mehr-\ngenerationenhäuser),“.\nbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n55. § 83 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach dem Wort „Landesjugendämter“ wer-                          a) In der Überschrift wird das Wort „Bundes-\nden die Wörter „einschließlich der Möglich-                        jugendkuratorium“ durch die Wörter „sachver-\nkeit der Nutzung digitaler Geräte“ eingefügt.                      ständige Beratung“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n„Zur Planung und Bereitstellung einer be-                             „(3) Die fachlich zuständige oberste Bundes-\ndarfsgerechten Personalausstattung ist ein                         behörde hat der Bundeselternvertretung der\nVerfahren zur Personalbemessung zu nut-                            Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kinder-\nzen.“                                                              tagespflege bei wesentlichen die Kindertages-\nbetreuung betreffenden Fragen die Möglichkeit\n52. In § 79a Satz 2 werden nach dem Wort „für“ die                             der Beratung zu geben.“\nWörter „die inklusive Ausrichtung der Aufgaben-\nwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezi-                    56. § 87a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nfischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit                               „(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach\nBehinderungen sowie“ und nach dem Wort „Ein-                           § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist\nrichtungen“ die Wörter „und in Familienpflege“ ein-                    der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich\ngefügt.                                                                die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt.\n53. § 80 wird wie folgt geändert:                                          Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeits-\nbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Perso-\nörtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die\nnensorgeberechtigten“ durch das Wort „Erzie-\nKindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Auf-\nhungsberechtigten“ ersetzt.\nenthalt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Wider-\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „viel-                         ruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be-\nfältiges“ ein Komma und das Wort „inklusi-                     reich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufent-\nves“ eingefügt.                                                halt hat.“\nbb) Nach Nummer 2 werden die folgenden                          57. § 87c wird wie folgt geändert:\nNummern 3 und 4 eingefügt:                                     a) In der Überschrift wird das Wort „Bescheini-\n„3. ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 er-                             gung“ durch die Wörter „schriftliche Auskunft“\nmittelten Bedarf entsprechendes Zu-                          ersetzt.\nsammenwirken der Angebote von Ju-                        b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ngendhilfeleistungen in den Lebens- und\naa) In Satz 1 wird das Wort „Bescheinigung“\nWohnbereichen von jungen Menschen\ndurch die Wörter „schriftlichen Auskunft“ er-\nund Familien sichergestellt ist,\nsetzt.\n4. junge Menschen mit Behinderungen\noder von Behinderung bedrohte junge                          bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-\nMenschen mit jungen Menschen ohne                                 setzt:\nBehinderung gemeinsam unter Berück-                               „Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt\nsichtigung spezifischer Bedarfslagen                              teilt dem nach Satz 1 zuständigen Jugend-\ngefördert werden können,“.                                        amt auf dessen Ersuchen mit, ob ihm Mit-\ncc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die                                teilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bür-\nNummern 5 und 6.                                                        gerlichen Gesetzbuchs, Mitteilungen nach\n§ 155a Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                                 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-\nfügt:                                                                        liensachen und in den Angelegenheiten der\n„(3) Die Planung insbesondere von Diensten                                freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Mitteilun-\nzur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter                                  gen nach § 50 Absatz 3 vorliegen. Betrifft\nHilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 um-                                   die gerichtliche Entscheidung nur Teile der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1458               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nelterlichen Sorge, so enthalten die Mitteilun-                               „k) Einleitung der Hilfe im Anschluss\ngen auch die Angabe, in welchen Bereichen                                         an eine vorläufige Maßnahme zum\ndie elterliche Sorge der Mutter entzogen                                          Schutz von Kindern und Jugend-\nwurde, den Eltern gemeinsam übertragen                                            lichen im Fall des § 42 Absatz 1\nwurde oder dem Vater allein übertragen                                            Satz 1,\nwurde.“                                                                      l)   gleichzeitige Inanspruchnahme ei-\n58. § 90 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                              ner weiteren Hilfe zur Erziehung,\n„Für die Feststellung der zumutbaren Belastung                                            Hilfe für junge Volljährige oder Ein-\ngelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1                                           gliederungshilfe bei einer seeli-\nSatz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entspre-                                          schen Behinderung oder einer dro-\nchend, soweit nicht Landesrecht eine andere Re-                                           henden seelischen Behinderung\ngelung trifft.“                                                                           sowie“.\n59. In § 92 Absatz 1a werden die Wörter „junge Voll-                          bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\njährige und“ gestrichen.                                                      aaa) Nach Buchstabe c werden die folgen-\n60. § 94 wird wie folgt geändert:                                                        den Buchstaben d und e eingefügt:\na) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-                                       „d) ausländische Herkunft mindestens\ngefügt:                                                                                eines Elternteils,\n„Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Ab-                                   e) Deutsch als in der Familie vorran-\nsatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2                                       gig gesprochene Sprache,“.\nentsprechend. Bezieht der junge Mensch das                                 bbb) Die bisherigen Buchstaben d und e\nKindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 ent-                                  werden die Buchstaben f und g.\nsprechend.“\ncc) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                          am Ende durch ein Semikolon ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die                           dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nAngabe „höchstens 25“ ersetzt.\n„4. für Hilfen außerhalb des Elternhauses\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-                                  nach § 27 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 29\nden Sätze ersetzt:                                                         und 30, 32 bis 35a und 41 zusätzlich zu\n„Maßgeblich ist das Einkommen des Mo-                                      den unter den Nummern 1 und 2 ge-\nnats, in dem die Leistung oder die Maß-                                    nannten Merkmalen der Schulbesuch\nnahme erbracht wird. Folgendes Einkom-                                     sowie das Ausbildungsverhältnis.“\nmen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neines Monats bleibt für den Kostenbeitrag\nunberücksichtigt:                                                 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n1. Einkommen aus Schülerjobs oder Prak-                               „1. Art der Maßnahme, Art des Trägers der\ntika mit einer Vergütung bis zur Höhe                                 Maßnahme, Form der Unterbringung\nvon 150 Euro monatlich,                                               während der Maßnahme, hinweisgeben-\nder Institution oder Person, Zeitpunkt\n2. Einkommen aus Ferienjobs,                                               des Beginns und Dauer der Maßnahme,\n3. Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tä-                                  Durchführung aufgrund einer voran-\ntigkeit oder                                                          gegangenen Gefährdungseinschätzung\n4. 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbil-                               nach § 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass,\ndungsvergütung.“                                                      im Kalenderjahr bereits wiederholt statt-\nfindende Inobhutnahme, Widerspruch\n61. § 98 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                             der Personensorge- oder Erziehungs-\na) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                                               berechtigten gegen die Maßnahme, im\n„11. die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen                               Fall des Widerspruchs gegen die Maß-\nPersonen und deren Einrichtungen mit                                     nahme Herbeiführung einer Entschei-\nAusnahme der Tageseinrichtungen,“.                                       dung des Familiengerichts nach § 42\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 2, Grund für\nb) Der Nummer 12 wird das Wort „sowie“ ange-\ndie Beendigung der Maßnahme, an-\nfügt.\nschließendem Aufenthalt, Art der an-\n62. § 99 wird wie folgt geändert:                                                      schließenden Hilfe,“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      bb) In Nummer 2 wird das Wort „Migrations-\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                      hintergrund“ durch die Wörter „ausländi-\naaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                              scher Herkunft mindestens eines Elternteils,\nDeutsch als in der Familie vorrangig gespro-\n„a) Art des Trägers des Hilfe durchfüh-                       chene Sprache“ ersetzt.\nrenden Dienstes oder der Hilfe\ndurchführenden Einrichtung sowie                   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbei Trägern der freien Jugendhilfe                    aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nderen Verbandszugehörigkeit,“.                            aaa) In Buchstabe b wird das Wort „Ge-\nbbb) Buchstabe k wird durch die folgenden                                    burtsjahr“ durch das Wort „Geburtsda-\nBuchstaben k und l ersetzt:                                          tum“ ersetzt und werden nach dem\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                       1459\nWort „Adoptionsvermittlungsdienstes“                                        1993 über den Schutz von Kin-\nein Komma und die Wörter „Datum                                             dern und die Zusammenarbeit\ndes Adoptionsbeschlusses“ eingefügt.                                        auf dem Gebiet der internatio-\nbbb) In Buchstabe c werden vor dem Wort                                             nalen Adoption und\n„Familienstand“ die Wörter „Geschlecht                                  cc) der Verfahrensdauer.“\nund“ eingefügt.                                        d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nccc) Nach Buchstabe c wird folgender                              aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nBuchstabe d eingefügt:\n„1. nach der hinweisgebenden Institution\n„d) zusätzlich bei nationalen Adoptio-                             oder Person, der Art der Kindeswohlge-\nnen nach Datum des Beginns und                                fährdung, der Person, von der die Ge-\nEndes der Adoptionspflege und bei                             fährdung ausgeht, dem Ergebnis der\nUnterbringung vor der Adoptions-                              Gefährdungseinschätzung sowie wie-\npflege in Pflegefamilien nach Da-                             derholter Meldung zu demselben Kind\ntum des Beginns und Endes dieser                              oder Jugendlichen im jeweiligen Kalen-\nUnterbringung sowie bei Annahme                               derjahr,“.\ndurch die vorherige Pflegefamilie\nnach Datum des Beginns und En-                       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndes dieser Unterbringung,“.                              „2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich\nddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-                                  zu den in Nummer 1 genannten Merk-\nstabe e und wird wie folgt gefasst:                                malen nach Geschlecht, Geburtsmonat,\nGeburtsjahr, ausländischer Herkunft\n„e) zusätzlich bei der internationalen\nmindestens eines Elternteils, Deutsch\nAdoption (§ 2a des Adoptionsver-\nals in der Familie vorrangig gesprochene\nmittlungsgesetzes) nach Staatsan-\nSprache, Eingliederungshilfe und Auf-\ngehörigkeit vor Ausspruch der\nenthaltsort des Kindes oder Jugend-\nAdoption, nach Herkunftsland und\nlichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie\ngewöhnlichem Aufenthalt vor der\nden Altersgruppen der Eltern und der In-\nAdoption sowie nach Ausspruch\nanspruchnahme einer Leistung gemäß\nder Adoption im Ausland oder In-\nden §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und\nland,“.\nder Durchführung einer Maßnahme nach\neee) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-                                  § 42.“\nstabe f und wird wie folgt gefasst:\ne) Absatz 6b wird wie folgt geändert:\n„f) nach     Staatsangehörigkeit,         Ge-\naa) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird das\nschlecht und Familienstand der\nWort „Alter“ durch das Wort „Altersgrup-\noder des Annehmenden sowie nach\npen“ ersetzt.\ndem Verwandtschaftsverhältnis zu\ndem Kind,“.                                           bb) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) In Nummer 2 Buchstabe b wird der Punkt                                 „Zusätzlich sind die Fälle nach Geschlecht\nam Ende durch ein Komma ersetzt.                                      und Altersgruppen zu melden, in denen das\nJugendamt insbesondere nach § 8a Ab-\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nsatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2\n„3. bei Anerkennungs- und Wirkungsfest-                               Nummer 2 das Familiengericht anruft, weil\nstellung einer ausländischen Adop-                              es dessen Tätigwerden für erforderlich hält.“\ntionsentscheidung nach § 2 des Adop-\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ntionswirkungsgesetzes         sowie       eines\nUmwandlungsausspruchs nach § 3 des                          aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nAdoptionswirkungsgesetzes die Zahl der                          aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\na) eingeleiteten Verfahren nach den §§ 2                               „a) der Art und Rechtsform des Trä-\nund 3 des Adoptionswirkungsgeset-                                       gers sowie bei Trägern der freien\nzes,                                                                    Jugendhilfe deren Verbandszuge-\nb) beendeten Verfahren nach den §§ 2                                        hörigkeit sowie besonderen Merk-\nund 3 des Adoptionswirkungsgeset-                                       malen,“.\nzes, die ausländische Adoptionen                            bbb) In Buchstabe c wird das Wort „sowie“\nnach § 2a des Adoptionsvermitt-                                    durch ein Komma ersetzt.\nlungsgesetzes zum Gegenstand ha-\nben, gegliedert nach                                        ccc) Die folgenden Buchstaben e und f wer-\nden angefügt:\naa) dem Ergebnis des Verfahrens im\nHinblick auf eine erfolgte und                                „e) Anzahl der Schließtage an regulä-\nnicht erfolgte Vermittlung nach                                    ren Öffnungstagen im vorangegan-\n§ 2a Absatz 2 des Adoptionsver-                                    genen Jahr sowie\nmittlungsgesetzes,                                            f)   Öffnungszeiten,“.\nbb) dem Vorliegen einer Bescheini-                      bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort\ngung nach Artikel 23 des Haager                        „Arbeitsbereich“ durch die Wörter „Arbeits-\nÜbereinkommens vom 29. Mai                             bereiche einschließlich Gruppenzugehörig-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1460               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nkeit, Monat und Jahr des Beginns der Tätig-                                und sonstigen Veranstaltungen, deren\nkeit in der derzeitigen Einrichtung“ ersetzt.                              Geschlecht und Altersgruppe,“.\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                               j) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\naaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                             „(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun-\n„b) ausländische Herkunft mindestens                      gen über die Träger der Jugendhilfe, die dort\neines Elternteils,“.                                  tätigen Personen und deren Einrichtungen, so-\nweit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, sind\nbbb) Nach Buchstabe b wird folgender\nBuchstabe c eingefügt:                                    1. die Träger gegliedert nach\n„c) Deutsch als in der Familie vorran-                        a) Art und Rechtsform des Trägers sowie bei\ngig gesprochene Sprache,“.                                   Trägern der freien Jugendhilfe deren Ver-\nbandszugehörigkeit,\nccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-\nstabe d.                                                      b) den Betätigungsfeldern nach Aufgabenbe-\nreichen,\nddd) Der bisherige Buchstabe d wird Buch-\nstabe e und wird wie folgt gefasst:                           c) deren Personalausstattung sowie\n„e) Eingliederungshilfe,“.                                    d) Anzahl der Einrichtungen,\neee) Die bisherigen Buchstaben e und f                            2. die Einrichtungen des Trägers mit Betriebs-\nwerden die Buchstaben f und g.                                erlaubnis nach § 45 und Betreuungsformen\nnach diesem Gesetz, soweit diese nicht in\ng) Absatz 7a wird wie folgt geändert:\nAbsatz 7 erfasst werden, gegliedert nach\naa) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem\na) Postleitzahl des Standorts,\nWort „Qualifikation,“ die Wörter „höchster\nallgemeinbildender Schulabschluss, höchs-                             b) für jede vorhandene Gruppe und jede\nter beruflicher Ausbildungs- und Hochschul-                              sonstige Betreuungsform nach diesem\nabschluss,“ eingefügt.                                                   Gesetz, die von der Betriebserlaubnis um-\nfasst ist, Angaben über die Art der Unter-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nbringung oder Betreuung, deren Rechts-\naaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                                 grundlagen, Anzahl der genehmigten und\n„b) ausländische Herkunft mindestens                             belegten Plätze, Anzahl der Sollstellen des\neines Elternteils,“.                                         Personals und Hauptstelle der Einrich-\ntung,\nbbb) Nach Buchstabe b wird folgender\nBuchstabe c eingefügt:                                    3. für jede im Bereich der Jugendhilfe pädago-\ngisch und in der Verwaltung tätige Person\n„c) Deutsch als in der Familie vorran-\ndes Trägers\ngig gesprochene Sprache,“.\na) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburts-\nccc) Die bisherigen Buchstaben c und d\njahr,\nwerden die Buchstaben d und e.\nb) Art des höchsten Berufsausbildungsab-\nddd) Der bisherige Buchstabe e wird Buch-\nschlusses, Stellung im Beruf, Art der Be-\nstabe f und wird wie folgt gefasst:\nschäftigung, Beschäftigungsumfang und\n„f) Eingliederungshilfe,“.                                       Arbeitsbereiche,\neee) Die bisherigen Buchstaben f bis h wer-                           c) Bundesland des überwiegenden Einsatz-\nden die Buchstaben g bis i.                                      ortes.“\nh) In Absatz 7b wird das Wort „Tagespflegeper-                     63. In § 100 Nummer 4 werden die Wörter „Telefon-\nsonen“ durch das Wort „Kindertagespflegeper-                        nummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse“\nsonen“ ersetzt.                                                     durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt.\ni) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                               64. § 101 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Art und Rechtsform des Trägers sowie                          „Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a\nbei Trägern der freien Jugendhilfe deren                    bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die\nVerbandszugehörigkeit,“.                                    Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erst-\nbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                   malig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach\n§ 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe\n„3. Art der Beschäftigung und Tätigkeit der\nfür Kinder und Jugendliche mit seelischer Be-\nbei der Durchführung des Angebots täti-\nhinderung betreffen, sind 2007 beginnend jähr-\ngen Personen sowie, mit Ausnahme der\nlich durchzuführen.“\nsonstigen pädagogisch tätigen Personen,\nderen Altersgruppe und Geschlecht,“.                     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                   aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„4. Zahl der Teilnehmenden und der Besu-                               „8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a,\ncher sowie, mit Ausnahme von Festen,                                 Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10\nFeiern, Konzerten, Sportveranstaltungen                              sind für das abgelaufene Kalenderjahr,“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                       1461\nbb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                                2. zur Bestimmung von Art und Umfang der Leis-\n„9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b                              tungen,\nund Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezem-                    3. zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei\nber,“.                                                        diesen Leistungen und\ncc) Der Nummer 12 wird ein Komma angefügt.                          4. zur Ausgestaltung des Verfahrens\ndd) Folgende Nummer 13 wird angefügt:                               untersucht werden mit dem Ziel, den leistungsbe-\nrechtigten Personenkreis, Art und Umfang der\n„13. § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember.“                      Leistungen sowie den Umfang der Kostenbeteili-\n65. § 102 wird wie folgt geändert:                                          gung für die hierzu Verpflichteten nach dem am\n1. Januar 2023 für die Eingliederungshilfe gelten-\na) In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „und 9“\nden Recht beizubehalten, insbesondere einerseits\ngestrichen.\nkeine Verschlechterungen für leistungsberechtigte\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 99 Absatz 1, 2,                     oder kostenbeitragspflichtige Personen und ande-\n3, 7, 8 und 9“ durch die Wörter „§ 99 Absatz 1,                     rerseits keine Ausweitung des Kreises der Leis-\n3, 7, 8 und 9“ ersetzt.                                             tungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs\n66. Dem § 103 wird folgender Absatz 4 angefügt:                             im Vergleich zur Rechtslage am 1. Januar 2023\nherbeizuführen, sowie Hinweise auf die zu bestim-\n„(4) Die statistischen Landesämter übermitteln                       menden Inhalte des Bundesgesetzes nach § 10\ndie erhobenen Einzeldaten auf Anforderung an                            Absatz 4 Satz 3 zu geben. In die Untersuchung\ndas Statistische Bundesamt.“                                            werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen\n67. In § 104 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem                              gesetzlicher Gestaltungsoptionen einbezogen.\nWort „macht“ die Wörter „oder vorsätzlich oder                             (3) Soweit das Bundesministerium für Familie,\nfahrlässig seiner Verpflichtung zur Dokumentation                       Senioren, Frauen und Jugend Dritte in die Durch-\noder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis                           führung der Untersuchungen nach den Absätzen 1\nder ordnungsgemäßen Buchführung auf entspre-                            und 2 einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Län-\nchendes Verlangen nicht nachkommt“ eingefügt.                           der.\n68. In der Überschrift des Elften Kapitels werden dem                          (4) Das Bundesministerium für Familie, Senio-\nWort „Schlussvorschriften“ die Wörter „Über-                            ren, Frauen und Jugend untersucht unter Beteili-\ngangs- und“ vorangestellt.                                              gung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes\n69. Folgender § 107 wird angefügt:                                          im Übrigen einschließlich seiner finanziellen Aus-\nwirkungen auf Länder und Kommunen und berich-\n„§ 107                                      tet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat\nÜbergangsregelung                                   über die Ergebnisse dieser Untersuchung.“\n(1) Das Bundesministerium für Familie, Senio-                                             Artikel 2\nren, Frauen und Jugend begleitet und untersucht\nÄnderung des\n1. bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Januar                                    Gesetzes zur Kooperation\n2024 sowie                                                                 und Information im Kinderschutz\n2. bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1                     Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kin-\nund 2 am 1. Januar 2028                                        derschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975),\ndie Umsetzung der für die Ausführung dieser Re-                    das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes\ngelungen jeweils notwendigen Maßnahmen in den                      vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert\nLändern. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Num-                     worden ist, wird wie folgt geändert:\nmer 1 werden insbesondere auch die Erfahrungen                     1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Einrichtungen\nder örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe                     und Dienste, mit denen Verträge nach § 76 Absatz 1\neinbezogen, die bereits vor dem 1. Januar 2024                        des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die\nVerfahrenslotsen entsprechend § 10b einsetzen.                        Wörter „Leistungserbringer, mit denen Verträge\nBei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 fin-                        nach § 125 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“\ndet das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3                        ersetzt und werden nach den Wörtern „sozialen Be-\nab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, die als Be-                       ziehungen“ ein Komma und das Wort „Mehrgenera-\ndingung für das Inkrafttreten von § 10 Absatz 4                       tionenhäuser“ eingefügt.\nSatz 1 und 2 spätestens bis zum 1. Januar 2027                     2. § 4 wird wie folgt geändert:\nerfolgen muss, besondere Berücksichtigung.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Das Bundesministerium für Familie, Senio-\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ärz-\nren, Frauen und Jugend untersucht in den Jahren\ntinnen oder Ärzten,“ die Wörter „Zahnärztin-\n2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10\nnen oder Zahnärzten“ eingefügt.\nAbsatz 4 und legt dem Bundestag und dem Bun-\ndesrat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht                            bb) In dem Satzteil nach Nummer 7 wird jeweils\nüber das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei                                  das Wort „Personensorgeberechtigten“ durch\nsollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen                              das Wort „Erziehungsberechtigten“ ersetzt.\ndes Achten und Neunten Buches                                         b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. zur Bestimmung des leistungsberechtigten Per-                          „Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1\nsonenkreises,                                                         Nummer 1 genannten Personen mit der Maß-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1462               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\ngabe, dass diese unverzüglich das Jugendamt                     1. § 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\ninformieren sollen, wenn nach deren Einschät-                      „Die Krankenkassen haben den Versicherten dabei\nzung eine dringende Gefahr für das Wohl des                        durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu hel-\nKindes oder des Jugendlichen das Tätigwerden                       fen und unter Berücksichtigung von geschlechts-,\ndes Jugendamtes erfordert.“                                        alters- und behinderungsspezifischen Besonderhei-\nc) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:                      ten auf gesunde Lebensverhältnisse hinzuwirken.“\n2. § 2b wird wie folgt geändert:\n„(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1\ngenannten Person informiert, soll es dieser Per-                   a) In der Überschrift wird das Wort „Geschlechts-\nson zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die                         spezifische“ durch die Wörter „Geschlechts-\ngewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung                          und altersspezifische“ ersetzt.\ndes Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestä-                      b) In dem Wortlaut wird das Wort „geschlechtsspe-\ntigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder                       zifischen“ durch die Wörter „geschlechts- und\nJugendlichen tätig geworden ist und noch tätig                        altersspezifischen“ ersetzt.\nist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuwei-\n3. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „bei-\nsen, es sei denn, dass damit der wirksame\nSchutz des Kindes oder des Jugendlichen in                         tragen“ die Wörter „und kind- und jugendspezi-\nFrage gestellt wird.                                               fische Belange berücksichtigen“ eingefügt.\n4. Nach § 73b wird folgender § 73c eingefügt:\n(5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend\nfür Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zollbe-                                            „§ 73c\nhörden.                                                                         Kooperationsvereinbarungen\nzum Kinder- und Jugendschutz\n(6) Zur praktischen Erprobung datenschutz-\nrechtskonformer Umsetzungsformen und zur                              Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit\nEvaluierung der Auswirkungen auf den Kinder-                       den kommunalen Spitzenverbänden auf Landes-\nschutz kann Landesrecht die Befugnis zu einem                      ebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit\nfallbezogenen interkollegialen Austausch von                       von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schlie-\nÄrztinnen und Ärzten regeln.“                                      ßen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kin-\ndern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen\n3. Folgender § 5 wird angefügt:                                           Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsun-\ntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder\n„§ 5\nder ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehöri-\nMitteilungen an das Jugendamt                             gen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung\nihres Wohls feststellen. Satz 1 gilt nicht für Kassen-\n(1) Werden in einem Strafverfahren gewichtige                       zahnärztliche Vereinigungen und Zahnärzte.“\nAnhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines\nKindes oder eines Jugendlichen bekannt, informiert                  5. Nach § 87 Absatz 2a Satz 7 wird folgender Satz\ndie Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht                           eingefügt:\nunverzüglich den zuständigen örtlichen Träger der                      „In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 ist auch\nöffentlichen Jugendhilfe sowie im Falle seiner Zu-                     einzubeziehen, in welchem Umfang die Durchfüh-\nständigkeit den überörtlichen Träger der öffent-                       rung von insbesondere telemedizinischen Fallbe-\nlichen Jugendhilfe und übermittelt die aus ihrer                       sprechungen im Rahmen von Kooperationsverein-\nSicht zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos er-                      barungen zum Kinder- und Jugendschutz nach\nforderlichen Daten. Die Mitteilung ordnen Richterin-                   § 73c angemessen vergütet werden kann; auf dieser\nnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsan-                     Grundlage ist eine Anpassung des einheitlichen Be-\nwälte an. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.                              wertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu be-\nschließen.“\n(2) Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefähr-\ndung können insbesondere dann vorliegen, wenn                       6. In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\ngegen eine Person, die mit einem Kind oder Ju-                         „Erfordernissen der Versorgung“ die Wörter „von\ngendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder                        Kindern und Jugendlichen sowie“ eingefügt.\ndie regelmäßig Umgang mit ihm hat oder haben                        7. § 120 wird wie folgt geändert:\nwird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 87\n§§ 171, 174, 176 bis 180, 182, 184b bis 184e, 225,\nAbsatz 2a Satz 13“ durch die Wörter „nach § 87\n232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetz-\nAbsatz 2a Satz 14“ ersetzt.\nbuchs begangen zu haben.“\nb) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „nach § 87\nAbsatz 2a Satz 26“ durch die Wörter „nach § 87\nArtikel 3\nAbsatz 2a Satz 27“ ersetzt.\nÄnderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                                      Artikel 4\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                                             Änderung des\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                                Neunten Buches Sozialgesetzbuch\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                    Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I                 und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom\nS. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                       1463\nArtikel 7 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I                              scheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten\nS. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        ist und\n1. In § 21 Satz 2 wird die Angabe „§ 36“ durch die                         2. die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich\nWörter „den §§ 36, 36b und 37c“ ersetzt.                                   ist.“\n2. Dem § 117 wird folgender Absatz 6 angefügt:                         2. In § 1688 Absatz 2 wird die Angabe „35a Abs. 1\n„(6) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten                       Satz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „35a Absatz 2 Num-\nwird der nach § 86 des Achten Buches zuständige                         mer 3“ ersetzt.\nörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom\n3. Dem § 1696 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nTräger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung des\nPersonensorgeberechtigten informiert und nimmt                             „(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf\nam Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies                       Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme\nzur Feststellung der Leistungen der Eingliederungs-                     des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl\nhilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. Hier-                 nicht gefährdet.“\nvon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen\nwerden, insbesondere, wenn durch die Teilnahme                      4. § 1697a wird wie folgt geändert:\ndes zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen                      a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nJugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert\nwürde.“                                                                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n3. § 119 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 „(2) Lebt das Kind in Familienpflege, so hat\ndas Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist,\n„Die Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabi-\nin Verfahren über die in diesem Titel geregelten\nlitationsträger und bei minderjährigen Leistungsbe-\nAngelegenheiten auch zu berücksichtigen, ob\nrechtigten der nach § 86 des Achten Buches zu-\nund inwieweit sich innerhalb eines im Hinblick\nständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe\nauf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeit-\nkönnen dem nach § 15 verantwortlichen Träger der\nraums die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern\nEingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamt-\nderart verbessert haben, dass diese das Kind\nplankonferenz vorschlagen.“\nselbst erziehen können. Liegen die Vorausset-\nzungen des § 1632 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1\nArtikel 5                                        vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung\nÄnderung des                                         auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuier-\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch                                    lichen und stabilen Lebensverhältnissen zu be-\nDem § 71 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozial-                               rücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-\ngesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-                           chend, wenn das Kind im Rahmen einer Hilfe\ndatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung                               nach § 34 oder 35a Absatz 2 Nummer 4 des Ach-\nvom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch                       ten Buches Sozialgesetzbuch erzogen und be-\nArtikel 5 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I                              treut wird.“\nS. 1122) geändert worden ist, wird folgender Satz                      5. In § 1800 Satz 1 wird die Angabe „1632“ durch die\nangefügt:                                                                  Wörter „1632 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.\n„Eine Übermittlung von Sozialdaten ist auch zulässig,                  6. In § 1795 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „1632“\nsoweit sie zum Schutz des Kindeswohls nach § 4 Ab-                         durch die Wörter „1632 Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.\nsatz 1 und 5 des Gesetzes zur Kooperation und Infor-\nmation im Kinderschutz erforderlich ist.“\nArtikel 7\nArtikel 6                                                        Änderung des\nÄnderung des                                                      Gesetzes über das\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                      Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                           In § 166 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des                  in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nGesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) geändert                   willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1085) ge-\n1. Dem § 1632 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nändert worden ist, werden nach dem Wort „Maß-\n„Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1                  nahme“ ein Komma und die Wörter „die von Amts\nvon Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson                     wegen geändert werden kann,“ eingefügt.\nzusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pfle-\ngeperson auf Dauer ist, wenn                                                                  Artikel 8\n1. sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwick-\nÄnderung des\nlung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz an-\nJugendgerichtsgesetzes\ngebotener geeigneter Beratungs- und Unterstüt-\nzungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei                      Nach § 37 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fas-\nden Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und                sung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974\neine derartige Verbesserung mit hoher Wahr-                     (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 25\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1464               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\ndes Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-                    ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4\ndert worden ist, wird folgender § 37a eingefügt:                       des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„§ 37a\n„5. zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Ge-\nZusammenarbeit in gemeinsamen Gremien                               fährdung des Wohls eines Kindes oder Jugend-\n(1) Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte können                        lichen“.\nzum Zweck einer abgestimmten Aufgabenwahrneh-\nmung fallübergreifend mit öffentlichen Einrichtungen                                            Artikel 10\nund sonstigen Stellen, deren Tätigkeit sich auf die                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nLebenssituation junger Menschen auswirkt, zusam-\nmenarbeiten, insbesondere durch Teilnahme an ge-                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nmeinsamen Konferenzen und Mitwirkung in vergleich-                     bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nbaren gemeinsamen Gremien.                                                (2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. Januar 2024 in\n(2) An einzelfallbezogener derartiger Zusammen-                     Kraft.\narbeit sollen Jugendstaatsanwälte teilnehmen, wenn                        (3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Januar 2028 in\ndamit aus ihrer Sicht die Erreichung des Ziels nach                    Kraft, wenn bis zum 1. Januar 2027 ein Bundesgesetz\n§ 2 Absatz 1 gefördert wird.“                                          nach Artikel 1 Nummer 12 § 10 Absatz 4 Satz 3 ver-\nkündet wurde.\nArtikel 9\n(4) Artikel 1 Nummer 13 § 10a Absatz 3 und Num-\nÄnderung des\nmer 14 tritt am 1. Januar 2028 außer Kraft.\nEinführungsgesetzes\nzum Gerichtsverfassungsgesetz                                 (5) Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe j und Nummer 65\n§ 17 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zum                           Buchstabe a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nGerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz-                         (6) Artikel 1 Nummer 62 Buchstabe i und Artikel 6\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlich-                Nummer 6 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Lambrecht\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}