{"id":"bgbl1-2021-29-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":29,"date":"2021-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/29#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_29.pdf#page=52","order":5,"title":"Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes","law_date":"2021-06-03T00:00:00Z","page":1436,"pdf_page":52,"num_pages":8,"content":["1436                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nGesetz\nzur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes1,                                      2\nVom 3. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und\nsen:                                                                          nach dem Wort „führten,“ werden die Wörter\n„nach der Gesamtzahl sowie“ und nach den\nArtikel 1                                       Wörtern „Nutzer erfolgte“ werden ein Komma\nund die Wörter „welcher Schritt der Prüfungsrei-\nÄnderung des                                        henfolge nach Nummer 3 zur Entfernung oder\nNetzwerkdurchsetzungsgesetzes                                   Sperrung geführt hat“ eingefügt.\nDas Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. Septem-                         d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und\nber 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 7                       wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441)\ngeändert worden ist, dieses wiederum geändert durch                           „9. jeweils die Anzahl der Beschwerden über\nArtikel 15 Nummer 3 des Gesetzes vom 30. März 2021                                rechtswidrige Inhalte, die nach ihrem Ein-\n(BGBl. I S. 448), wird wie folgt geändert:                                        gang innerhalb von 24 Stunden, innerhalb\nvon 48 Stunden, innerhalb einer Woche oder\n1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 2 und 3“ durch                           zu einem späteren Zeitpunkt zur Entfernung\ndie Angabe „§§ 2 bis 3b und 5a“ ersetzt.                                     oder Sperrung des rechtswidrigen Inhalts\n2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                        geführt haben, zusätzlich aufgeschlüsselt\nnach Beschwerden von Beschwerdestellen\na) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2                               und von Nutzern sowie jeweils aufgeschlüs-\nund 3 ersetzt:                                                          selt nach dem Beschwerdegrund,“.\n„2. Art, Grundzüge der Funktionsweise und                        e) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und\nReichweite von gegebenenfalls eingesetzten                     der Punkt am Ende wird durch ein Komma er-\nVerfahren zur automatisierten Erkennung                        setzt.\nvon Inhalten, die entfernt oder gesperrt wer-\nden sollen, einschließlich allgemeiner Anga-                f) Die folgenden Nummern 11 bis 17 werden an-\nben zu verwendeten Trainingsdaten und zu                       gefügt:\nder Überprüfung der Ergebnisse dieser Ver-                     „11. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegan-\nfahren durch den Anbieter, sowie Angaben                             genen Gegenvorstellungen nach § 3b Ab-\ndarüber, inwieweit Kreise der Wissenschaft                           satz 1 Satz 2, nach der Gesamtzahl sowie\nund Forschung bei der Auswertung dieser                              aufgeschlüsselt nach Gegenvorstellungen\nVerfahren unterstützt werden und diesen zu                           von Beschwerdeführern und von Nutzern,\ndiesem Zweck Zugang zu Informationen des                             für die der beanstandete Inhalt gespeichert\nAnbieters gewährt wurde,                                             wurde, jeweils mit Angaben, in wie vielen\n3. Darstellung der Mechanismen zur Übermitt-                              Fällen der Gegenvorstellung abgeholfen\nlung von Beschwerden über rechtswidrige                              wurde,\nInhalte, Darstellung der Entscheidungskrite-                   12. Anzahl der im Berichtszeitraum eingegan-\nrien für die Entfernung und Sperrung von                             genen Gegenvorstellungen nach § 3b Ab-\nrechtswidrigen Inhalten und Darstellung                              satz 3 Satz 1, jeweils mit Angaben, in wie\ndes Prüfungsverfahrens einschließlich der                            vielen Fällen von einer Überprüfung gemäß\nReihenfolge der Prüfung, ob ein rechtswidri-                         § 3b Absatz 3 Satz 3 abgesehen wurde\nger Inhalt vorliegt oder ob gegen vertrag-                           und in wie vielen Fällen der Gegenvorstel-\nliche Regelungen zwischen Anbieter und                               lung abgeholfen wurde,\nNutzer verstoßen wird,“.\n13. Angaben darüber, ob und inwieweit Krei-\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die                                   sen der Wissenschaft und Forschung im\nNummern 4 bis 7.                                                          Berichtszeitraum Zugang zu Informationen\ndes Anbieters gewährt wurde, um ihnen\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1808                   eine anonymisierte Auswertung zu ermög-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November\n2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung be-\nlichen, inwieweit\nstimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten                  a) entfernte oder gesperrte rechtswidrige\nüber die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über\naudiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde                         Inhalte an Eigenschaften im Sinne des\nMarktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69).                                § 1 des Allgemeinen Gleichbehand-\n2\nNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen                      lungsgesetzes vom 14. August 2006\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-                      (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Ar-\ntionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241                 tikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                                 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, in\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                        1437\nder jeweils geltenden Fassung anknüp-                               und der Richtlinie 2010/13/EU des Euro-\nfen,                                                                päischen Parlaments und des Rates vom\nb) die Verbreitung von rechtswidrigen In-                                10. März 2010 zur Koordinierung be-\nhalten zu spezifischer Betroffenheit be-                            stimmter Rechts- und Verwaltungsvor-\nstimmter Nutzerkreise führt und                                     schriften der Mitgliedstaaten über die\nBereitstellung audiovisueller Medien-\nc) organisierte Strukturen oder abge-                                    dienste (Richtlinie über audiovisuelle Me-\nstimmte Verhaltensweisen der Verbrei-                               diendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010,\ntung zugrunde liegen,                                               S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die\n14. sonstige Maßnahmen des Anbieters zum                                        durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl.\nSchutz und zur Unterstützung der von                                     L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert\nrechtswidrigen Inhalten Betroffenen,                                     worden ist, speichert,\n15. eine Zusammenfassung mit einer tabella-                                5. den Beschwerdeführer und den Nutzer,\nrischen Übersicht, die die Gesamtzahl der                                für den der beanstandete Inhalt gespei-\neingegangenen Beschwerden über rechts-                                   chert wurde, über jede Entscheidung\nwidrige Inhalte, den prozentualen Anteil                                 unverzüglich informiert und dabei\nder auf diese Beschwerden hin entfernten                                 a) seine Entscheidung begründet,\noder gesperrten Inhalte, die Anzahl der Ge-\ngenvorstellungen jeweils nach § 3b Ab-                                   b) hinweist auf die Möglichkeit der Ge-\nsatz 1 Satz 2 und nach § 3b Absatz 3 Satz 1                                  genvorstellung nach § 3b Absatz 1\nsowie jeweils den prozentualen Anteil der                                    Satz 2, das hierfür zur Verfügung ge-\nauf diese Gegenvorstellungen hin abgeän-                                     stellte Verfahren nach § 3b Absatz 1\nderten Entscheidungen den entsprechen-                                       Satz 3, die Frist nach § 3b Absatz 1\nden Zahlen für die beiden vorangegange-                                      Satz 2 sowie darauf, dass der Inhalt\nnen Berichtszeiträume gegenüberstellt,                                       der Gegenvorstellung im Rahmen des\nverbunden mit einer Erläuterung erheb-                                       Verfahrens nach § 3b Absatz 2 Num-\nlicher Unterschiede und ihrer möglichen                                      mer 1 weitergegeben werden kann,\nGründe,                                                                      und\n16. Erläuterung der Bestimmungen in den Allge-                                  c) den Beschwerdeführer darauf hin-\nmeinen Geschäftsbedingungen des Anbie-                                       weist, dass er gegen den Nutzer, für\nters über die Zulässigkeit der Verbreitung                                   den der beanstandete Inhalt gespei-\nvon Inhalten auf dem sozialen Netzwerk,                                      chert wurde, Strafanzeige und erfor-\ndie der Anbieter für Verträge mit Verbrau-                                   derlichenfalls Strafantrag stellen kann\nchern verwendet,                                                             und auf welchen Internetseiten er hie-\nrüber weitere Informationen erhält.“\n17. Darstellung, inwiefern die Vereinbarung der\nBestimmungen nach Nummer 16 mit den                             cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nVorgaben der §§ 307 bis 309 des Bürger-                             „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3\nlichen Gesetzbuchs und dem sonstigen                                Buchstabe b darf der Anbieter des sozialen\nRecht in Einklang steht.“                                           Netzwerks der anerkannten Einrichtung der\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                                  Regulierten Selbstregulierung den bean-\nstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ein“                              des Teilens oder der Zugänglichmachung\ndie Wörter „bei der Wahrnehmung des Inhalts“                               des Inhalts und zum Umfang der Verbrei-\nund nach dem Wort „erreichbares“ ein Komma                                 tung sowie mit dem Inhalt in erkennbarem\nund die Wörter „leicht bedienbares“ eingefügt.                             Zusammenhang stehende Inhalte übermit-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                          teln, soweit dies zum Zwecke der Entschei-\naa) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör-                                dung erforderlich ist. Die Einrichtung der\nter „das soziale Netzwerk“ durch die Wörter                           Regulierten Selbstregulierung ist befugt,\n„der Anbieter des sozialen Netzwerks“ er-                             die betreffenden personenbezogenen Daten\nsetzt.                                                                in dem für die Prüfung erforderlichen Um-\nfang zu verarbeiten. Eine etwaige Unrichtig-\nbb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-                               keit der von der anerkannten Einrichtung der\nfasst:                                                                Regulierten Selbstregulierung in den Fällen\n„4. im Falle der Entfernung den Inhalt zu Be-                         des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b getrof-\nweiszwecken sichert und zu diesem                               fenen Entscheidung begründet keinen Ver-\nZweck für die Dauer von zehn Wochen                             stoß des Anbieters des sozialen Netzwerks\ninnerhalb des Geltungsbereichs der                              gegen Absatz 1 Satz 1.“\nRichtlinie 2000/31/EG des Europäischen                   c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nParlaments und des Rates vom 8. Juni\n2000 über bestimmte rechtliche Aspekte                      aa) In Nummer 3 wird das Wort „vorsieht,“\nder Dienste der Informationsgesellschaft,                       durch die Wörter „auf Antrag des Beschwer-\ninsbesondere des elektronischen Ge-                             deführers und auf Antrag des Nutzers, für\nschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richt-                        den der beanstandete Inhalt gespeichert\nlinie über den elektronischen Geschäfts-                        wurde, vorsieht, und“ ersetzt.\nverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1)                  bb) Nummer 4 wird aufgehoben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1438               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\ncc) Nummer 5 wird Nummer 4.                                        dete Inhalt gespeichert wurde, eine Überprüfung\nd) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-                         einer zu einer Beschwerde über rechtswidrige In-\ngefügt:                                                            halte getroffenen Entscheidung über die Entfer-\nnung oder die Sperrung des Zugangs zu einem In-\n„Sie gibt der zentralen Aufsichtsstelle der Län-                   halt (ursprüngliche Entscheidung) herbeiführen\nder für den Jugendmedienschutz vor der Ent-                        kann; ausgenommen sind die Fälle des § 3 Absatz 2\nscheidung über die Anerkennung Gelegenheit                         Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b. Der Überprüfung\nzur Stellungnahme. Die Entscheidung kann mit                       bedarf es nur, wenn der Beschwerdeführer oder\nNebenbestimmungen versehen werden. Eine                            der Nutzer, für den der beanstandete Inhalt gespei-\nBefristung soll den Zeitraum von fünf Jahren                       chert wurde, unter Angabe von Gründen einen An-\nnicht unterschreiten.“                                             trag auf Überprüfung innerhalb von zwei Wochen\ne) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8                        nach der Information über die ursprüngliche Ent-\nund 9 eingefügt:                                                   scheidung stellt (Gegenvorstellung). Der Anbieter\n„(8) Die anerkannte Einrichtung der Regulier-                   des sozialen Netzwerks muss zu diesem Zweck\nten Selbstregulierung hat die in § 4 genannte                      ein leicht erkennbares Verfahren zur Verfügung\nVerwaltungsbehörde unverzüglich über Ände-                         stellen, das eine einfache elektronische Kontakt-\nrungen der für die Anerkennung relevanten Um-                      aufnahme und eine unmittelbare Kommunikation\nstände und sonstiger im Antrag auf Anerken-                        mit ihm ermöglicht. Die Möglichkeit der Kontakt-\nnung mitgeteilter Angaben zu unterrichten.                         aufnahme muss auch im Rahmen der Unterrich-\ntung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buch-\n(9) Die anerkannte Einrichtung der Regulier-                    stabe b eröffnet werden.\nten Selbstregulierung hat bis zum 31. Juli eines\njeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das                         (2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 muss\nvorangegangene Kalenderjahr auf ihrer Internet-                    gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen\nseite zu veröffentlichen und der in § 4 genann-                    Netzwerks\nten Verwaltungsbehörde zu übermitteln.“                            1. für den Fall, dass er der Gegenvorstellung ab-\nf) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-                           helfen möchte, im Fall einer Gegenvorstellung\nsätze 10 und 11.                                                       des Beschwerdeführers den Nutzer und im Fall\neiner Gegenvorstellung des Nutzers den Be-\n4. § 3a wird wie folgt geändert:                                              schwerdeführer über den Inhalt der Gegenvor-\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                        stellung unverzüglich informiert sowie im ersten\n„(4) Die Übermittlung an das Bundeskriminal-                        Fall dem Nutzer und im zweiten Fall dem Be-\namt muss enthalten:                                                    schwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme\ninnerhalb einer angemessenen Frist gibt,\n1. den Inhalt und, sofern vorhanden, den Zeit-\npunkt, zu dem der Inhalt geteilt oder der Öf-                  2. darauf hinweist, dass der Inhalt einer Stellung-\nfentlichkeit zugänglich gemacht worden ist,                        nahme des Nutzers an den Beschwerdeführer\nunter Angabe der zugrunde liegenden Zeit-                          sowie der Inhalt einer Stellungnahme des Be-\nzone,                                                              schwerdeführers an den Nutzer weitergegeben\nwerden kann,\n2. folgende Angaben zu dem Nutzer, der den\nInhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der                    3. seine ursprüngliche Entscheidung unverzüglich\nÖffentlichkeit zugänglich gemacht hat:                             einer Überprüfung durch eine mit der ursprüng-\nlichen Entscheidung nicht befasste Person un-\na) den Nutzernamen und,                                            terzieht,\nb) sofern vorhanden, die gegenüber dem An-                     4. seine Überprüfungsentscheidung dem Be-\nbieter des sozialen Netzwerkes zuletzt                         schwerdeführer und dem Nutzer unverzüglich\nverwendete IP-Adresse einschließlich der                       übermittelt und einzelfallbezogen begründet, in\nPortnummer sowie den Zeitpunkt des letz-                       den Fällen der Nichtabhilfe dem Beschwerde-\nten Zugriffs unter Angabe der zugrunde                         führer und dem Nutzer jedoch nur insoweit, wie\nliegenden Zeitzone.“                                           diese am Gegenvorstellungsverfahren bereits\nb) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                                       beteiligt waren, und\n„(8) Strafverfolgungsbehörden dürfen für einen                  5. sicherstellt, dass eine Offenlegung der Identität\nallgemeinen Austausch mit den Anbietern sozialer                       des Beschwerdeführers und des Nutzers in dem\nNetzwerke über die Anwendung der Absätze 1                             Verfahren nicht erfolgt.\nbis 7 die hierfür erforderlichen personenbezoge-                      (3) Sofern einer Entscheidung über die Entfer-\nnen Daten in pseudonymisierter Form verar-                         nung oder die Sperrung des Zugangs zu einem In-\nbeiten.“                                                           halt keine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte\n5. Vor § 4 werden die folgenden §§ 3b bis 3f einge-                       zugrunde liegt, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-\nfügt:                                                                  chend. Liegt der Entscheidung eine Beanstandung\n„§ 3b                                     des Inhalts durch Dritte zugrunde, tritt an die Stelle\ndes Beschwerdeführers diejenige Person, welche\nGegenvorstellungsverfahren                              die Beanstandung dem Anbieter des sozialen Netz-\n(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss                      werks übermittelt hat. Abweichend von Absatz 2\nein wirksames und transparentes Verfahren nach                         Nummer 3 ist es nicht erforderlich, dass die Über-\nAbsatz 2 vorhalten, mit dem sowohl der Beschwer-                       prüfung durch eine mit der ursprünglichen Ent-\ndeführer als auch der Nutzer, für den der beanstan-                    scheidung nicht befasste Person erfolgt. Abwei-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1439\nchend von Absatz 1 Satz 2 bedarf es der Überprü-                       Anbieter des sozialen Netzwerks allgemein oder im\nfung nach Satz 1 dann nicht, wenn es sich bei dem                      Einzelfall an der Schlichtung durch diese Schlich-\nInhalt um erkennbar unerwünschte oder gegen die                        tungsstelle teilnimmt. Nimmt der Anbieter an der\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters                         Schlichtung teil, darf er der Schlichtungsstelle den\nverstoßende kommerzielle Kommunikation han-                            beanstandeten Inhalt, Angaben zum Zeitpunkt des\ndelt, die vom Nutzer in einer Vielzahl von Fällen                      Teilens oder der Zugänglichmachung des Inhalts\nmit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit                    und zum Umfang der Verbreitung sowie mit dem\nzugänglich gemacht wurde und die Gegenvorstel-                         Inhalt in erkennbarem Zusammenhang stehende\nlung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.                     Inhalte übermitteln, soweit dies für das Schlich-\n(4) Der Rechtsweg bleibt unberührt.                                 tungsverfahren erforderlich ist; übermittelt werden\ndürfen auch, im Falle einer Anrufung der Schlich-\n§ 3c                                      tungsstelle durch den Beschwerdeführer, die Kon-\ntaktdaten des Nutzers, für den der beanstandete\nSchlichtung                                   Inhalt gespeichert wurde, sowie, im Falle einer An-\n(1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde                          rufung der Schlichtungsstelle durch den Nutzer, für\nkann privatrechtlich organisierte Einrichtungen als                    den der beanstandete Inhalt gespeichert wurde,\nSchlichtungsstellen zur außergerichtlichen Beile-                      die Kontaktdaten des Beschwerdeführers. Die\ngung von Streitigkeiten zwischen Beschwerdefüh-                        Schlichtungsstelle ist befugt, die betreffenden per-\nrern oder Nutzern, für die der beanstandete Inhalt                     sonenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies\ngespeichert wurde, und Anbietern sozialer Netz-                        für das Schlichtungsverfahren erforderlich ist; eine\nwerke über nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                           Offenlegung der personenbezogenen Daten des\nbis 3 getroffene Entscheidungen anerkennen.                            Beschwerdeführers und des Nutzers, für den der\n(2) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung                   beanstandete Inhalt gespeichert wurde, ist ausge-\nist als Schlichtungsstelle nach Absatz 1 anzuerken-                    nommen.\nnen, wenn                                                                 (4) Die Teilnahme an den Schlichtungsverfahren\n1. ihr Träger eine juristische Person ist,                             ist freiwillig. Das Recht, die Gerichte anzurufen,\nbleibt unberührt. Das Verbraucherstreitbeilegungs-\na) die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro-\ngesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254,\npäischen Union oder in einem anderen\n1039), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Ge-\nVertragsstaat des Abkommens über den\nsetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geän-\nEuropäischen Wirtschaftsraum, für den die\ndert worden ist, ist nicht anzuwenden.\nRichtlinie 2010/13/EU gilt, hat,\nb) die auf Dauer angelegt ist und                                                            § 3d\nc) deren Finanzierung gesichert ist,                                                Begriffsbestimmungen\n2. die Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die                              für Videosharingplattform-Dienste\nSachkunde derjenigen Personen gewährleistet                           (1) Im Sinne dieses Gesetzes\nsind, die mit der Schlichtung befasst werden\nsollen,                                                            1. sind Videosharingplattform-Dienste\n3. ihre sachgerechte Ausstattung und die zügige                            a) Telemedien, bei denen der Hauptzweck oder\nBearbeitung der Schlichtungsverfahren sicher-                             eine wesentliche Funktion darin besteht,\ngestellt sind,                                                            Sendungen oder nutzergenerierte Videos,\nfür die der Diensteanbieter keine redaktio-\n4. sie eine Schlichtungsordnung hat, welche die\nnelle Verantwortung trägt, der Allgemeinheit\nEinzelheiten des Schlichtungsverfahrens und\nbereitzustellen, wobei der Diensteanbieter\nihre Zuständigkeit regelt und welche ein einfa-\ndie Organisation der Sendungen oder der\nches, kostengünstiges, unverbindliches und fai-\nnutzergenerierten Videos, auch mit automa-\nres Schlichtungsverfahren ermöglicht, an dem\ntischen Mitteln, bestimmt,\nder Anbieter des sozialen Netzwerks, der Be-\nschwerdeführer und der Nutzer, für den der be-                         b) trennbare Teile von Telemedien, wenn für\nanstandete Inhalt gespeichert wurde, teilneh-                             den trennbaren Teil der in Buchstabe a ge-\nmen können,                                                               nannte Hauptzweck vorliegt,\n5. sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit dauer-                  2. ist ein nutzergeneriertes Video eine von einem\nhaft über Erreichbarkeit und Zuständigkeit                             Nutzer erstellte Abfolge von bewegten Bildern\nder Schlichtungsstelle und über den Ablauf                             mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer\ndes Schlichtungsverfahrens, einschließlich der                         Länge einen Einzelbestandteil darstellt und die\nSchlichtungsordnung, informiert wird.                                  von diesem oder einem anderen Nutzer auf\n§ 3 Absatz 7 Satz 2 und 3 und Absatz 8 bis 10 gilt                         einen Videosharingplattform-Dienst hochgela-\nden wird,\nentsprechend.\n(3) Beschwerdeführer und Nutzer, für die der                        3. ist eine Sendung eine Abfolge von bewegten\nbeanstandete Inhalt gespeichert wurde, können                              Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von\neine Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Zustän-                            ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem\ndigkeit anrufen, wenn zuvor ein Gegenvorstel-                              Diensteanbieter erstellten Sendeplans oder Ka-\nlungsverfahren nach § 3b durchgeführt wurde oder                           talogs ist,\neine Überprüfung der Entscheidung im Sinne des                         4. ist Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Euro-\n§ 3 Absatz 6 Nummer 3 stattgefunden hat und der                            päischen Union und jeder andere Vertragsstaat\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1440               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-                                                     § 3e\nschaftsraum, für den die Richtlinie 2010/13/EU                                   Für Videosharingplattform-\ngilt,                                                                          Dienste geltende Vorschriften\n5. ist Mutterunternehmen ein Unternehmen, das                             (1) Für Anbieter von Videosharingplattform-\nein oder mehrere Tochterunternehmen kontrol-                       Diensten gilt dieses Gesetz, sofern sich aus den\nliert,                                                             Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt.\n6. ist Tochterunternehmen ein Unternehmen, das                            (2) Für Anbieter von Videosharingplattform-\nunmittelbar oder mittelbar von einem Mutterun-                     Diensten, die im Inland weniger als zwei Millionen\nternehmen kontrolliert wird,                                       registrierte Nutzer haben, gilt dieses Gesetz nur,\n7. ist Gruppe die Gesamtheit von Mutterunterneh-                       wenn die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d\nmen, allen seinen Tochterunternehmen und al-                       Absatz 2 und 3 Sitzland ist oder als Sitzland gilt.\nlen anderen mit dem Mutterunternehmen und                          Dieses Gesetz gilt für sie nur im Hinblick auf nut-\nseinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und                       zergenerierte Videos und Sendungen nach § 3d\nrechtlich verbundenen Unternehmen.                                 Absatz 1 Nummer 2 und 3, welche Inhalte haben,\ndie den Tatbestand der §§ 111, 130 Absatz 1\n(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Sitzland eines\noder 2, der §§ 131, 140, 166 oder 184b des Straf-\nAnbieters von Videosharingplattform-Diensten der-\ngesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt\njenige Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der\nsind. Abweichend von § 1 Absatz 2 sind diese An-\nAnbieter niedergelassen ist. Ist ein Anbieter von\nbieter von Videosharingplattform-Diensten von den\nVideosharingplattform-Diensten nicht im Hoheits-\nPflichten nach den §§ 2, 3 Absatz 2 Satz 1 Num-\ngebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen, so gilt\nmer 3 und 4 sowie Absatz 4 und § 3a befreit.\nderjenige Mitgliedstaat als Sitzland, in dessen Ho-\nheitsgebiet                                                               (3) Für Anbieter von Videosharingplattform-\nDiensten, bei denen gemäß § 3d Absatz 2 und 3\n1. ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunter-\nein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik\nnehmen des Anbieters oder\nDeutschland Sitzland ist oder als Sitzland gilt, gel-\n2. ein anderes Unternehmen einer Gruppe, von                           ten im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2 genann-\nwelcher der Anbieter ein Teil ist,                                 ten nutzergenerierten Videos und Sendungen die\nniedergelassen ist.                                                    Pflichten nach den §§ 2, 3 und 3b nur auf der\nGrundlage und im Umfang einer Anordnung der in\n(3) Sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 das                    § 4 genannten Behörde. Die Anordnung darf nur\nMutterunternehmen, das Tochterunternehmen                              ergehen, soweit die Voraussetzungen des § 3 Ab-\noder die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils                        satz 5 des Telemediengesetzes vom 26. Februar\nin verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen,                       2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Arti-\nso gilt der Anbieter als in dem Mitgliedstaat nieder-                  kel 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I\ngelassen, in dem sein Mutterunternehmen nieder-                        S. 448) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\ngelassen ist, oder, mangels einer solchen Nieder-                      den Fassung erfüllt sind und unter Beachtung der\nlassung, als in dem Mitgliedstaat niedergelassen,                      danach erforderlichen Verfahrensschritte. Die in § 4\nin dem sein Tochterunternehmen niedergelassen                          genannte Verwaltungsbehörde kann eine Stelle mit\nist, oder, mangels einer solchen Niederlassung,                        der Prüfung beauftragen, ob die Voraussetzungen\nals in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem                        des § 3 Absatz 5 Satz 1 des Telemediengesetzes\ndas andere Unternehmen der Gruppe niedergelas-                         vorliegen.\nsen ist. Gibt es mehrere Tochterunternehmen und\nist jedes dieser Tochterunternehmen in einem an-                          (4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 für den\nderen Mitgliedstaat niedergelassen, so gilt der An-                    Anbieter eines Videosharingplattform-Dienstes die-\nbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in                     ses Gesetz im Hinblick auf die in Absatz 2 Satz 2\ndem eines der Tochterunternehmen zuerst seine                          genannten nutzergenerierten Videos und Sendun-\nTätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte                      gen gilt, ist er verpflichtet, mit seinen Nutzern wirk-\nund tatsächliche Verbindung des Tochterunterneh-                       sam zu vereinbaren, dass diesen die Verbreitung\nmens mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaats be-                      der in Absatz 2 Satz 2 genannten nutzergenerierten\nsteht. Gibt es mehrere andere Unternehmen, die                         Videos und Sendungen verboten ist.\nTeil der Gruppe sind und von denen jedes in einem\nanderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, so gilt                                                 § 3f\nder Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelas-                                   Behördliche Schlichtung für\nsen, in dem eines dieser Unternehmen zuerst seine                       Streitigkeiten mit Videosharingplattform-Diensten\nTätigkeit aufgenommen hat, sofern eine dauerhafte                         (1) Bei der in § 4 genannten Verwaltungs-\nund tatsächliche Verbindung mit der Wirtschaft                         behörde wird eine behördliche Schlichtungsstelle\ndieses Mitgliedstaats besteht.                                         eingerichtet. Die behördliche Schlichtungsstelle\n(4) Treten zwischen der in § 4 genannten Ver-                       besteht zur außergerichtlichen Beilegung von Strei-\nwaltungsbehörde und einer Behörde eines anderen                        tigkeiten mit Anbietern von Videosharingplattform-\nMitgliedstaats Meinungsverschiedenheiten darüber                       Diensten über Entscheidungen nach § 3 Absatz 2\nauf, welcher Mitgliedstaat Sitzland eines Anbieters                    Satz 1 Nummer 1 bis 3 im Hinblick auf das Vorlie-\nvon Videosharingplattform-Diensten ist oder als                        gen von nutzergenerierten Videos und Sendungen,\nsolcher gilt, so bringt die in § 4 genannte Verwal-                    welche Inhalte haben, die einen in § 3e Absatz 2\ntungsbehörde dies der Europäischen Kommission                          Satz 2 genannten Tatbestand erfüllen und nicht ge-\nunverzüglich zur Kenntnis.                                             rechtfertigt sind. Die behördliche Schlichtungs-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1441\nstelle ist nur zuständig für Streitigkeiten mit Anbie-                 langten Auskünfte im Namen des Unternehmens zu\ntern von Videosharingplattform-Diensten, bei de-                       erteilen. Das Auskunftsverlangen muss verhältnis-\nnen die Bundesrepublik Deutschland nach § 3d                           mäßig sein. Soweit natürliche Personen nach Satz 1\nAbsatz 2 Sitzland ist oder als Sitzland gilt, und nur,                 zur Mitwirkung verpflichtet sind, müssen sie, falls\nwenn der Anbieter nicht an einem Schlichtungsver-                      die Informationserlangung auf andere Weise we-\nfahren einer anerkannten Schlichtungsstelle nach                       sentlich erschwert oder nicht zu erwarten ist, auch\n§ 3c Absatz 1 teilnimmt oder wenn keine privat-                        Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Ver-\nrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungs-                   folgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungs-\nstelle nach § 3c Absatz 1 anerkannt ist.                               widrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Aus-\n(2) Die Anforderungen von § 3c Absatz 2 Satz 1                      kunft, die eine natürliche Person nach Satz 1 erteilt,\nNummer 2 bis 5 sowie § 3 Absatz 9 und § 3c Ab-                         in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren\nsatz 3 und 4 gelten für die behördliche Schlich-                       nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nur\ntungsstelle entsprechend.                                              mit ihrer Zustimmung gegen diese Person oder\neinen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der\n(3) Die behördliche Schlichtungsstelle kann für                     Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen\ndie Durchführung des Schlichtungsverfahrens Ge-                        verwendet werden. Gemäß Satz 1 erteilte Aus-\nbühren erheben, die in ihrer Schlichtungsordnung                       künfte dürfen in einem Verfahren zur Festsetzung\nanzugeben sind.“                                                       einer Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ord-\n6. § 4 wird wie folgt geändert:                                           nungswidrigkeiten gegen den Anbieter nur mit Zu-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   stimmung des Anbieters oder derjenigen Person,\ndie infolge ihrer Verpflichtung nach Satz 1 die Aus-\naa) In Nummer 2 werden nach der Angabe\nkunft erteilt hat, verwendet werden.\n„Satz 1“ die Wörter „oder § 3b Absatz 1\nSatz 1“ und nach dem Wort „haben,“ die                            (4) Zeugen sind in dem Verwaltungsverfahren\nWörter „oder für eine Überprüfung einer Ent-                   nach Absatz 2 zur Aussage verpflichtet. Ein Zeuge\nscheidung“ eingefügt.                                          kann die Aussage auf solche Fragen verweigern,\nbb) In Nummer 3 werden nach der Angabe                             deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n„Satz 2“ die Wörter „oder § 3b Absatz 1                        § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-\nSatz 3“ eingefügt.                                             ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr\nstrafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\ncc) Nummer 6a wird Nummer 7.\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\ndd) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die                      setzen würde. Im Übrigen gelten die Vorschriften\nNummern 8 und 9.                                               der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 7                      auszusagen, entsprechend. Die in § 4 genannte\nund 8“ durch die Wörter „Nummer 8 und 9“ er-                       Verwaltungsbehörde hat den Zeugen vor der Ver-\nsetzt.                                                             nehmung über sein Recht zur Verweigerung des\n7. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                                Zeugnisses zu belehren.“\n8. § 5 wird wie folgt geändert:\n„§ 4a\na) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:\nAufsicht\n(1) Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde                              „An ihn können Zustellungen in Bußgeldverfah-\nüberwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses                           ren und in aufsichtsrechtlichen Verfahren nach\nGesetzes.                                                                  den §§ 4 und 4a oder in Gerichtsverfahren vor\n(2) Stellt die in § 4 genannte Verwaltungs-                             deutschen Gerichten wegen der Verbreitung\nbehörde fest, dass ein Anbieter eines sozialen                             oder wegen der unbegründeten Annahme der\nNetzwerks gegen die Vorschriften dieses Gesetzes                           Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbeson-\nverstoßen hat oder verstößt, so trifft sie die erfor-                      dere in Fällen, in denen die Wiederherstellung\nderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.                                entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird,\nSie kann den Anbieter insbesondere verpflichten,                           bewirkt werden. Das gilt auch für die Zustellung\ndie Zuwiderhandlung abzustellen. § 4 Absatz 5 gilt                         von Schriftstücken, die solche Verfahren ein-\nmit der Maßgabe entsprechend, dass dasjenige                               leiten, für Zustellungen von gerichtlichen End-\nGericht zuständig ist, welches über den Einspruch                          entscheidungen sowie für Zustellungen im Voll-\ngegen einen Bußgeldbescheid entscheiden würde.                             streckungs- oder Vollziehungsverfahren.“\n(3) In dem Verwaltungsverfahren nach Absatz 2                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nerteilt der Anbieter eines sozialen Netzwerks der in\n§ 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Ver-                            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Inland“\nlangen Auskunft über die zur Umsetzung dieses                                   die Wörter „gegenüber der in § 4 genannten\nGesetzes ergriffenen Maßnahmen, über die Anzahl                                 Verwaltungsbehörde“ eingefügt.\nder registrierten Nutzer im Inland sowie über die                          bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nim vergangenen Kalenderjahr eingegangenen Be-\nschwerden über rechtswidrige Inhalte; die Ver-                                  „Die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde\ntretung des Anbieters sowie bei juristischen Per-                               führt eine Liste der empfangsberechtigten\nsonen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen                                   Personen. Sie gibt inländischen Strafverfol-\nVereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertre-                               gungsbehörden hierüber auf Anfrage Aus-\ntung berufenen Personen sind verpflichtet, die ver-                             kunft.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1442               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\n9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:                                   (6) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks darf\nzu Zwecken der Auskunftserteilung nach Absatz 2\n„§ 5a                                     folgende personenbezogene Daten übermitteln:\nAuskünfte für                                 1. die verbreiteten Inhalte,\nwissenschaftliche Forschung                              2. Beschwerden über rechtswidrige Inhalte,\n(1) Forscher im Sinne dieser Vorschrift ist jede                    3. Nutzernamen der an der Verbreitung Beteiligten,\nnatürliche oder juristische Person, die wissen-                        4. die näheren Umstände der Interaktionen der an\nschaftliche Forschung betreibt.                                            der Verbreitung Beteiligten im Hinblick auf die\n(2) Ein Forscher kann vom Anbieter eines sozia-                         jeweiligen Inhalte sowie\nlen Netzwerks qualifizierte Auskünfte verlangen                        5. Trainingsdaten von Verfahren zur automatisier-\nüber                                                                       ten Erkennung von Inhalten, die entfernt oder\n1. den Einsatz und die konkrete Wirkweise von                              gesperrt werden sollen, sowie Angaben zur\nVerfahren zur automatisierten Erkennung von In-                        Wirkweise, zu Zwecken, Kriterien und Parame-\nhalten, die entfernt oder gesperrt werden sollen,                      tern für die Programmierung dieser Verfahren.\ninsbesondere zu Art und Umfang eingesetzter                        Die Daten sind anonymisiert oder zumindest pseu-\nTechnologien und den Zwecken, Kriterien und                        donymisiert zu übermitteln, soweit dies ohne Ge-\nParametern für deren Programmierung sowie                          fährdung des Forschungszwecks möglich ist.\nzu den eingesetzten Daten,                                            (7) Der Forscher darf die Daten ausschließlich\n2. die Verbreitung von Inhalten, die Gegenstand                        verarbeiten für die Zwecke von Vorhaben wissen-\nvon Beschwerden über rechtswidrige Inhalte                         schaftlicher Forschung nach Absatz 3. Soweit be-\nwaren oder die vom Anbieter entfernt oder ge-                      sondere Kategorien von Daten im Sinne von Arti-\nsperrt worden sind, insbesondere die entspre-                      kel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des\nchenden Inhalte sowie Informationen darüber,                       Europäischen Parlaments und des Rates vom\nwelche Nutzer in welcher Weise mit den Inhalten                    27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen\ninteragiert haben.                                                 bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,\nzum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der\n(3) Auskünfte nach Absatz 2 können nur ver-                         Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-\nlangt werden, soweit sie für Vorhaben einer im öf-                     nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom\nfentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen                      22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in\nForschung zu Art, Umfang, Ursachen und Wir-                            der jeweils geltenden Fassung verarbeitet werden,\nkungsweisen öffentlicher Kommunikation in sozia-                       hat der Forscher dafür angemessene und spezifi-\nlen Netzwerken und den Umgang der Anbieter                             sche Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der\nhiermit erforderlich sind.                                             betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2\n(4) Die Auskunftserteilung darf nur erfolgen,                       des Bundesdatenschutzgesetzes vorzusehen. Er-\nwenn der Forscher gegenüber dem Anbieter des                           gänzend zu den dort genannten Maßnahmen sind\nsozialen Netzwerks ein Schutzkonzept vorlegt.                          die Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Ver-\nDas Schutzkonzept beinhaltet                                           ordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald\ndies nach dem Forschungszweck möglich ist. Da-\n1. eine Beschreibung der für die Forschungszwe-                        rüber hinausgehende datenschutzrechtliche Vor-\ncke nach Absatz 3 erforderlichen Informationen,                    gaben bleiben unberührt.\n2. eine Beschreibung der beabsichtigten Verwen-                           (8) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat\ndung der Informationen,                                            gegenüber dem Forscher Anspruch auf Erstattung\n3. eine Beschreibung der Vorkehrungen, um eine                         der durch die Auskunftserteilung nach Absatz 2\nanderweitige Verwendung der Informationen zu                       entstehenden Kosten in angemessener Höhe. Bei\nverhindern,                                                        der Bestimmung der angemessenen Höhe ist zu\nberücksichtigen, dass die Kosten kein wesent-\n4. eine Beschreibung der Vorkehrungen, um die                          liches Hindernis für die Inanspruchnahme des Aus-\nschutzwürdigen Interessen des Anbieters zu                         kunftsrechts darstellen dürfen. § 287 Absatz 1 der\nschützen, und                                                      Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwen-\n5. eine Beschreibung der technischen und orga-                         den. Die erstattungsfähigen Kosten dürfen vorbe-\nnisatorischen Maßnahmen, die den Schutz der                        haltlich des Satzes 5 höchstens 5 000 Euro betra-\npersonenbezogenen Daten sicherstellen.                             gen. Dieser Betrag darf nur überschritten werden,\nwenn durch die Erteilung der Auskunft ein außer-\n(5) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks kann                      gewöhnlich hoher Aufwand entsteht. Nach Vorlage\ndie Auskunft verweigern, wenn                                          des Schutzkonzepts nach Absatz 4 kann der For-\n1. seine schutzwürdigen Interessen das öffentliche                     scher vom Anbieter die Vorlage eines unentgelt-\nInteresse an der Forschung erheblich überwie-                      lichen Kostenanschlags innerhalb einer angemes-\ngen oder                                                           sener Frist verlangen.“\n2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen                   10. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 bis 6 an-\nPersonen beeinträchtigt werden und das öffent-                     gefügt:\nliche Interesse an der Forschung das Geheim-                          „(3) Für Berichte, die sich auf Zeiträume bis ein-\nhaltungsinteresse der betroffenen Personen                         schließlich 31. Dezember 2021 beziehen, ist § 2 in\nnicht überwiegt.                                                   der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1443\nRechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken vom                          „Das Gericht entscheidet zugleich über die Ver-\n1. September 2017 (BGBl. I S. 3352) anzuwenden.                        pflichtung zur Auskunftserteilung, sofern der Antrag\n(4) Der Bericht nach § 3 Absatz 9 ist erstmals                      nicht ausdrücklich auf die Anordnung der Zulässig-\nzum 31. Juli 2022 vorzulegen.                                          keit der Auskunftserteilung beschränkt ist.“\n(5) Für Einrichtungen der Regulierten Selbstre-\nArtikel 3\ngulierung, die am 28. Juni 2021 bereits anerkannt\nwaren, ist § 3 Absatz 6 Nummer 3 bis zum Ablauf                                           Änderung des\ndes Jahres 2022 in der Fassung des Gesetzes zur                                 Gesetzes zur Bekämpfung des\nVerbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen                         Rechtsextremismus und der Hasskriminalität\nNetzwerken vom 1. September 2017 (BGBl. I\nArtikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des\nS. 3352) anzuwenden.\nGesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus\n(6) Auf Anbieter, die nicht Anbieter von Video-                 und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I\nsharingplattform-Diensten sind, ist § 3b erst ab                   S. 441), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30.\ndem 1. Oktober 2021 anzuwenden. Bei Anbietern                      März 2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, wird\nvon Videosharingplattform-Diensten ist § 3b im Hin-                aufgehoben.\nblick auf Inhalte, die keine nutzergenerierten Videos\noder Sendungen sind, erst ab dem 1. Oktober 2021                                             Artikel 4\nanzuwenden.“\nInkrafttreten\nArtikel 2                                    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nÄnderung des                                  und 3 am 28. Juni 2021 in Kraft.\nTelemediengesetzes                                   (2) In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-\n§ 14 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007                    stabe bb tritt § 3 Absatz 2 Nummer 5 des Netzwerk-\n(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 12 des                durchsetzungsgesetzes am 1. Oktober 2021 in Kraft.\nGesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448, 1380)\n(3) Am 1. Februar 2022 treten in Kraft:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                          1. Artikel 1 Nummer 4,\n„In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten                   2. Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc\nzur Auskunft verpflichtet.“                                             und dd und Buchstabe b und\n2. Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                 3. Artikel 1 Nummer 9.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}