{"id":"bgbl1-2021-29-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":29,"date":"2021-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/29#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_29.pdf#page=39","order":4,"title":"Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren","law_date":"2021-06-03T00:00:00Z","page":1423,"pdf_page":39,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1423\nGesetz\nzur Einführung von elektronischen Wertpapieren\nVom 3. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     (3) Ein Kryptowertpapier ist ein elektronisches Wert-\npapier, das in ein Kryptowertpapierregister eingetragen\nArtikel 1                                 ist.\n(4) Eintragung eines elektronischen Wertpapiers ist\nGesetz\ndie Aufnahme der für ein elektronisches Wertpapier\nüber elektronische Wertpapiere                             nach § 13 oder § 17 erforderlichen Registerangaben\n(eWpG)                                   in ein elektronisches Wertpapierregister unter eindeuti-\nger und unmittelbar erkennbarer Bezugnahme auf die\nAbschnitt 1                                    niedergelegten Emissionsbedingungen.\nAllgemeine Bestimmungen                                         (5) Eine Wertpapiersammelbank ist eine nach Arti-\nkel 16 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Euro-\n§1                                     päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014\nzur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -ab-\nAnwendungsbereich\nrechnungen in der Europäischen Union und über\nDieses Gesetz ist auf Schuldverschreibungen auf den                 Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien\nInhaber anzuwenden.                                                    98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU)\nNr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349\n§2                                     vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Delegierte\nVerordnung (EU) 2018/1229 (ABl. L 230 vom 13.9.2018,\nElektronisches Wertpapier\nS. 1) geändert worden ist, als Zentralverwahrer zugelas-\n(1) Ein Wertpapier kann auch als elektronisches                     sene juristische Person, die in Abschnitt A des Anhangs\nWertpapier begeben werden. Ein elektronisches Wert-                    zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannte Kerndienst-\npapier wird dadurch begeben, dass der Emittent an                      leistungen im Inland erbringt.\nStelle der Ausstellung einer Wertpapierurkunde eine                       (6) Verwahrer ist, wer über die Erlaubnis zum Betrei-\nEintragung in ein elektronisches Wertpapierregister                    ben des Depotgeschäfts im Inland verfügt.\n(§ 4 Absatz 1) bewirkt.\n(7) Emissionsbedingungen sind der niedergelegte\n(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,                   Inhalt des Rechts, für das ein elektronisches Wert-\nentfaltet ein elektronisches Wertpapier dieselbe Rechts-               papier eingetragen wird, einschließlich der Nebenbe-\nwirkung wie ein Wertpapier, das mittels Urkunde be-                    stimmungen.\ngeben worden ist.\n(8) Umtragung ist die Ersetzung des Inhabers eines\n(3) Ein elektronisches Wertpapier gilt als Sache im                 im elektronischen Wertpapierregister eingetragenen\nSinne des § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                           elektronischen Wertpapiers durch einen neuen Inhaber.\n(9) Löschung ist die Kenntlichmachung eines einge-\n§3                                     tragenen elektronischen Wertpapiers und seiner nie-\nInhaber und Berechtigter                              dergelegten Emissionsbedingungen als gegenstandslos.\n(1) Inhaber eines elektronischen Wertpapiers ist der-                  (10) Registerführende Stellen sind die in § 12 Ab-\njenige, der als Inhaber eines elektronischen Wertpapiers               satz 2 und § 16 Absatz 2 bezeichneten Stellen.\noder eines bestimmten Anteils an einer Gesamtemission                     (11) Ein Aufzeichnungssystem ist ein dezentraler\nin einem elektronischen Wertpapierregister eingetra-                   Zusammenschluss, in dem die Kontrollrechte zwischen\ngen ist.                                                               den das jeweilige System betreibenden Einheiten nach\n(2) Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer                  einem im Vorhinein festgelegten Muster verteilt sind.\ndas Recht aus einem Wertpapier innehat.\n§5\n§4                                                            Niederlegung\nBegriffsbestimmungen                                   (1) Der Emittent hat vor der Eintragung des elektro-\nnischen Wertpapiers in einem elektronischen Wert-\n(1) Elektronische Wertpapierregister sind                           papierregister die Emissionsbedingungen bei der re-\n1. zentrale Register gemäß § 12 und                                    gisterführenden Stelle als beständiges elektronisches\nDokument jedermann zur beliebig wiederholbaren un-\n2. Kryptowertpapierregister gemäß § 16.\nmittelbaren Kenntnisnahme zugänglich zu machen\n(2) Ein Zentralregisterwertpapier ist ein elektroni-                (Niederlegung). Auf Veranlassung des Emittenten kann\nsches Wertpapier, das in ein zentrales Register einge-                 der Zugang zu den Emissionsbedingungen nach Maß-\ntragen ist.                                                            gabe einer Rechtsverordnung nach § 15 oder § 23\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1424               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nbeschränkt werden. Wird das elektronische Wertpapier                   benen Wertpapiers durch ein elektronisches Wert-\nnicht spätestens drei Monate nach der Niederlegung                     papier die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten\neingetragen, so löscht die registerführende Stelle die                 voraus. Mit der Eintragung des elektronischen Wert-\nniedergelegten Emissionsbedingungen.                                   papiers wird die Urkunde kraftlos.\n(2) Die registerführende Stelle stellt sicher, dass nur\nÄnderungen an den niedergelegten Emissionsbedin-                                                    §7\ngungen auf folgenden Grundlagen erfolgen:                                          Registerführung; Schadenersatz\n1. durch Gesetz,                                                          (1) Die registerführende Stelle hat ein elektronisches\n2. auf Grund eines Gesetzes,                                           Wertpapierregister so zu führen, dass Vertraulichkeit,\nIntegrität und Authentizität der Daten gewährleistet sind.\n3. auf Grund eines Rechtsgeschäfts,\n(2) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen,\n4. auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder                     dass das elektronische Wertpapierregister jederzeit\n5. auf Grund eines vollstreckbaren Verwaltungsakts.                    die bestehende Rechtslage zutreffend wiedergibt und\nSatz 1 gilt nicht für die Berichtigung offenbarer Unrich-              Eintragungen sowie Umtragungen vollständig und ord-\ntigkeiten.                                                             nungsgemäß erfolgen. Sie ist dem Berechtigten zum\nErsatz des Schadens verpflichtet, der durch eine Satz 1\n(3) Änderungen von bereits niedergelegten Emis-\nnicht entsprechende Registerführung entsteht, es sei\nsionsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit\ndenn, sie hat den Fehler nicht zu vertreten.\nwiederum der Niederlegung.\n(3) Die registerführende Stelle hat die erforderlichen\n(4) Der Emittent hat geänderte Emissionsbedingun-\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen zu\ngen niederzulegen. In den geänderten Emissionsbedin-\ntreffen, um einen Datenverlust oder eine unbefugte\ngungen müssen die Änderungen nachvollziehbar sein.\nDatenveränderung über die gesamte Dauer, für die\ndas elektronische Wertpapier eingetragen ist, zu ver-\n§6\nhindern. Trifft die registerführende Stelle nicht die nach\nVerhältnis zu Wertpapierurkunden                            Satz 1 erforderlichen Maßnahmen, so haftet sie dem\n(1) Ein Anspruch auf Ausreichung einzelner Wert-                    Berechtigten für den Schaden, der auf Grund des Da-\npapierurkunden besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die                 tenverlustes oder der unbefugten Datenveränderung\nEmissionsbedingungen des elektronischen Wertpapiers                    entsteht. Die registerführende Stelle hat sicherzustel-\neinen solchen Anspruch ausdrücklich vorsehen.                          len, dass der Gesamtbestand der vom Emittenten\njeweils elektronisch begebenen Wertpapiere durch\n(2) Der Emittent kann ein elektronisches Wertpapier\nEintragungen und Umtragungen nicht verändert wird.\ndurch ein inhaltsgleiches mittels Urkunde begebenes\nWertpapier ersetzen, wenn                                                 (4) Die Registerführung als solche stellt keine Ver-\nwahrung im Sinne des Depotgesetzes dar.\n1. der Berechtigte zustimmt oder\n2. die Emissionsbedingungen eine solche Ersetzung                                                   §8\nohne Zustimmung des Berechtigten ausdrücklich\nSammeleintragung; Einzeleintragung\nzulassen.\n(1) Auf Veranlassung des Emittenten kann als Inha-\nDas elektronische Wertpapier ist im Falle einer Erset-\nber elektronischer Wertpapiere bis zur Höhe des Nenn-\nzung durch ein mittels Urkunde begebenes Wertpapier\nbetrages der jeweiligen Emission eingetragen werden:\naus dem Register zu löschen. An die Stelle der Eintra-\ngung im Register tritt die Verkörperung des Rechts in                  1. eine Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer\nder neu zu begebenden Urkunde, sobald die Löschung                         (Sammeleintragung) oder\nvollzogen und die Urkunde ausgestellt ist.                             2. eine natürliche oder juristische Person oder rechts-\n(3) Der Emittent kann ein Wertpapier, das mittels                       fähige Personengesellschaft, die das elektronische\nSammelurkunde begeben wurde oder mittels Einzel-                           Wertpapier als Berechtigte hält (Einzeleintragung).\nurkunden, die in Sammelverwahrung verwahrt werden,                        (2) Einzeleintragungen können auf Antrag des Inha-\njederzeit und ohne Zustimmung der Berechtigten                         bers in eine Sammeleintragung umgewandelt werden.\ndurch ein inhaltsgleiches Zentralregisterwertpapier er-\nsetzen, wenn                                                                                        §9\n1. das Zentralregisterwertpapier in ein bei einer Wert-                      Sondervorschrift für Sammeleintragungen\npapiersammelbank geführtes zentrales Register ein-\ngetragen wird,                                                        (1) Elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung\ngelten als Wertpapiersammelbestand. Die Berechtig-\n2. für das Zentralregisterwertpapier eine Wertpapier-                  ten der eingetragenen inhaltsgleichen Rechte gelten\nsammelbank als Inhaber eingetragen wird und                        als Miteigentümer nach Bruchteilen an dem eingetra-\n3. dies in den Emissionsbedingungen                                    genen elektronischen Wertpapier. Der jeweilige Anteil\na) nicht ausgeschlossen ist oder                                   bestimmt sich nach dem Nennbetrag der für den Be-\nrechtigten in Sammeleintragung genommenen Rechte.\nb) nicht von der Zustimmung der Berechtigten ab-\nhängig gemacht wird.                                               (2) Die Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer\nverwaltet die Sammeleintragung treuhänderisch für\nMit der Eintragung des Zentralregisterwertpapiers wird                 die Berechtigten, ohne selbst Berechtigter zu sein.\ndie Urkunde kraftlos.                                                  Die Wertpapiersammelbank oder ein Verwahrer kann\n(4) In allen anderen als den in Absatz 3 geregelten                 die Sammeleintragung für die Berechtigten gemeinsam\nFällen setzt die Ersetzung eines mittels Urkunde bege-                 mit eigenen Anteilen verwalten.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1425\n(3) Besteht die Gesamtemission als Mischbestand                                           Abschnitt 2\nteils aus einer Sammeleintragung und teils aus mittels                                  Zentrale Register\nUrkunde begebenen Wertpapieren oder Wertpapieren\nin Einzeleintragung im selben Register, so gelten diese                                            § 12\nTeile als ein einheitlicher Sammelbestand, wenn dies\nim Register zur Sammeleintragung vermerkt ist.                                              Zentrale Register\n(1) Zentrale Register dienen der zentralen Eintra-\n§ 10                                    gung und Publizität von Zentralregisterwertpapieren\ngemäß den nachfolgenden Bestimmungen.\nPublizität; Registergeheimnis\n(2) Zentrale Register können geführt werden von\n(1) Die registerführende Stelle muss sicherstellen,\ndass die Teilnehmer des elektronischen Wertpapier-                     1. Wertpapiersammelbanken oder\nregisters elektronische Einsicht in das Register nehmen                2. einem Verwahrer, sofern der Emittent diesen aus-\nkönnen.                                                                    drücklich und in Textform dazu ermächtigt.\n(2) Die registerführende Stelle hat jedem, der ein be-                 (3) Ein Zentralregisterwertpapier, das in ein durch\nrechtigtes Interesse darlegt, die elektronische Einsicht               eine Wertpapiersammelbank geführtes Register einge-\nin das elektronische Wertpapierregister zu gewähren.                   tragen wird und als dessen Inhaber eine Wertpapier-\n(3) Auskünfte, die über die Angaben im elektroni-                   sammelbank eingetragen wird, wird zur Abwicklung im\nschen Wertpapierregister zum eingetragenen Wert-                       Effektengiro bei einer Wertpapiersammelbank erfasst.\npapier hinausgehen, einschließlich der Auskunft über                      (4) Die registerführende Stelle hat der Aufsichtsbe-\ndie Identität und die Adresse eines Inhabers, darf die                 hörde die Einrichtung eines zentralen Registers vor\nregisterführende Stelle nur erteilen, soweit                           Aufnahme der Eintragungstätigkeit anzuzeigen.\n1. derjenige, der Auskunft verlangt, ein besonderes\nberechtigtes Interesse darlegt,                                                                § 13\n2. die Erteilung der Auskunft für die Erfüllung des Inte-                     Registerangaben in zentralen Registern\nresses erforderlich ist und                                           (1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen,\ndass das zentrale Register die folgenden Angaben\n3. die Interessen des Inhabers am Schutz seiner per-\nüber das eingetragene Wertpapier enthält:\nsonenbezogenen Daten das Interesse desjenigen,\nder Auskunft verlangt, nicht überwiegen.                           1. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich\neiner eindeutigen Wertpapierkennnummer,\nFür den Inhaber eines elektronischen Wertpapiers be-\nsteht in Bezug auf ein für ihn eingetragenes Wertpapier                2. das Emissionsvolumen,\nstets ein besonderes berechtigtes Interesse.                           3. den Nennbetrag,\n(4) Den zuständigen Aufsichts-, Ordnungs- und                       4. den Emittenten,\nStrafverfolgungsbehörden ist gemäß Absatz 2 Einsicht                   5. eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel-\nin ein elektronisches Wertpapierregister zu gewähren                       oder eine Sammeleintragung handelt,\nund gemäß Absatz 3 Auskunft zu erteilen, soweit dies\njeweils für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben die-               6. den Inhaber und\nser Behörden erforderlich ist. Die registerführende                    7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3.\nStelle hat stets vom Vorliegen dieser Voraussetzungen                     (2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerfüh-\nauszugehen, wenn sie von den in § 34 Absatz 4 Satz 1                   rende Stelle sicherzustellen, dass das zentrale Register\ndes Bundesmeldegesetzes genannten Behörden um                          neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden\nEinsicht oder Auskunft ersucht wird.                                   Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:\n(5) Die registerführende Stelle hat über die von ihr                1. Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer be-\nnach den Absätzen 2 bis 4 gewährten Einsichten und                         stimmten Person und\nerteilten Auskünfte ein Protokoll zu führen. Einer Pro-\n2. Rechte Dritter.\ntokollierung bedarf es nicht bei Einsichtnahmen durch\noder Auskunftserteilungen an einen Teilnehmer des                      Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Num-\nRegisters nach Absatz 1. Den Teilnehmern des Regis-                    mer 6 kann bei einer Einzeleintragung auch durch\nters ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu                Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Die re-\nden sie betreffenden Einsichtnahmen oder Auskunfts-                    gisterführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 14\nerteilungen zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe                     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungs-\nwürde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder                    berechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfü-\ndie Aufgabenwahrnehmung einer in § 34 Absatz 4                         gungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit\nSatz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörde                       des Inhabers aufzunehmen.\ngefährden. Protokolleinträge sind nach Ablauf von zwei                    (3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen,\nJahren ab dem Eintragungsdatum zu vernichten.                          dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1\nin einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen\n§ 11                                    abgerufen werden können.\nAufsicht\n§ 14\nDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nüberwacht als Aufsichtsbehörde die Führung eines                                   Änderungen des Registerinhalts\nelektronischen Wertpapierregisters nach diesem Ge-                        (1) Die registerführende Stelle darf, soweit gesetz-\nsetz.                                                                  lich nicht anders bestimmt, Änderungen der Angaben\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1426               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nnach § 13 Absatz 1 und 2 sowie die Löschung des                        Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\nWertpapiers und seiner niedergelegten Emissions-                       desrates bedarf, die näheren Bestimmungen treffen über\nbedingungen nur vornehmen auf Grund einer Weisung                       1. die technischen Anforderungen an die Niederle-\n1. des Inhabers, es sei denn, der registerführenden                         gung der Emissionsbedingungen nach § 5, ein-\nStelle ist bekannt, dass dieser nicht berechtigt ist,                   schließlich der Darstellung von Änderungen und\noder                                                                    des Datenzugangs, sowie die Bedingungen für die\n2. einer Person oder Stelle, die berechtigt ist                             Beschränkung des Zugangs zu den Emissions-\nbedingungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2,\na) durch Gesetz,\n2. das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform\nb) auf Grund eines Gesetzes,                                            oder der Auslieferung von Einzelurkunden nach § 6,\nc) durch Rechtsgeschäft,                                            3. die Einrichtung und die Führung des Registers\nd) durch gerichtliche Entscheidung oder                                 nach § 7, einschließlich der für die zentralen Re-\ne) durch vollstreckbaren Verwaltungsakt.                                gister vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8\nAbsatz 1,\nIm Falle einer Verfügungsbeschränkung nach § 13\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 hat der Inhaber über seine                     4. die Vorgaben zur Datenspeicherung und zur Da-\nWeisung hinaus der registerführenden Stelle zu ver-                         tendarstellung nach § 13,\nsichern, dass die Zustimmung der durch die Verfü-                       5. die Anforderungen an die Gewährleistung des\ngungsbeschränkungen begünstigten Personen zu der                            Einsichtsrechts gemäß § 10, den Kreis der Ein-\nÄnderung vorliegt. Im Falle des § 13 Absatz 2 Satz 1                        sichtsberechtigten, einschließlich des Umfangs\nNummer 2 tritt an die Stelle des Inhabers der eingetra-                     der Einsichtnahme und des jeweiligen Teilnehmer-\ngene Dritte. Die registerführende Stelle versieht den                       kreises für die zentralen Register, und die Gründe,\nEingang der Weisungen mit einem Zeitstempel. Die                            die ein berechtigtes oder ein besonderes berech-\nregisterführende Stelle darf von einer Weisung des                          tigtes Einsichtsinteresse begründen, sowie die Re-\nInhabers ausgehen, wenn die Weisung mittels eines ge-                       gelungen zur Darlegung des Interesses und zum\neigneten Authentifizierungsinstruments erteilt wurde.                       Verfahren der Einsichtnahme,\n(2) Die registerführende Stelle darf Änderungen der                  6. den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Ab-\nAngaben nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7                             bildung der Rechtslage nach § 7 Absatz 2,\nsowie die Löschung einer Eintragung und ihrer nieder-                   7. die Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität,\ngelegten Emissionsbedingungen, soweit gesetzlich                            Verfügbarkeit und Authentizität der Daten nach\nnichts anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des                         § 7 Absatz 3,\nEmittenten vornehmen.\n8. die Anforderungen an die Zurechnung zu einem\n(3) Die registerführende Stelle stellt sicher, dass Än-                  Mischbestand nach § 9 Absatz 3,\nderungen des Registerinhalts, insbesondere hinsicht-\nlich des Inhabers, nur in der Reihenfolge vorgenommen                   9. die Anforderungen an die Identifizierung des Wei-\nwerden, in der die diesbezüglichen Weisungen bei der                        sungsberechtigten und das Authentifizierungsinstru-\nregisterführenden Stelle eingehen. Die registerführende                     ment nach § 14 Absatz 1,\nStelle versieht die Änderung des Registerinhalts mit                   10. die Verfahrensanforderung zur Übermittlung und\neinem Zeitstempel.                                                          zur Vollziehung von Weisungen nach § 14 Absatz 1\n(4) Die registerführende Stelle muss sicherstellen,                      bis 4,\ndass Umtragungen eindeutig sind, innerhalb einer an-                   11. die Anforderungen an den angemessenen Zeitraum\ngemessenen Zeit erfolgen und die Transaktion nicht                          für Umtragungen und die Gültigkeit von Trans-\nwieder ungültig werden kann.                                                aktionen nach § 14 Absatz 4 und\n(5) Hat die registerführende Stelle eine Änderung                   12. die Modalitäten der Anzeige der Einrichtung eines\ndes Registerinhalts ohne eine Weisung nach Absatz 1                         zentralen Registers gegenüber der Aufsichtsbe-\noder ohne die Zustimmung des Emittenten nach                                hörde nach § 12 Absatz 4.\nAbsatz 2 vorgenommen, so muss sie die Änderung un-                     Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-\nverzüglich rückgängig machen. Die Rechte aus der                       nik ist anzuhören, soweit die Sicherheit informations-\nVerordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-                       technischer Systeme betroffen ist.\nments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz\nnatürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-                       (2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur                       braucherschutz und das Bundesministerium der Finan-\nAufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-                        zen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch\nGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;                       gemeinsame Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\nL 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,                      für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.\nS. 2), insbesondere Artikel 17 der Verordnung (EU)\n2016/679, bleiben unberührt.                                                                 Abschnitt 3\nKryptowertpapierregister\n§ 15\nVerordnungsermächtigung                                                            § 16\nin Bezug auf zentrale Register                                            Kryptowertpapierregister\n(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-                      (1) Ein Kryptowertpapierregister muss auf einem\nbraucherschutz und das Bundesministerium der Finan-                    fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt wer-\nzen können für zentrale Register durch gemeinsame                      den, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                         1427\ngegen unbefugte Löschung sowie nachträgliche Ver-                           b) auf Grund eines Gesetzes,\nänderung geschützt gespeichert werden.\nc) durch Rechtsgeschäft,\n(2) Registerführende Stelle ist, wer vom Emittenten\ngegenüber dem Inhaber als solche benannt wird.                              d) durch gerichtliche Entscheidung oder\nUnterbleibt eine solche Benennung, gilt der Emittent                        e) durch vollstreckbaren Verwaltungsakt.\nals registerführende Stelle. Ein Wechsel der register-\nführenden Stelle durch den Emittenten ist ohne                         Im Falle einer Verfügungsbeschränkung nach § 17 Ab-\nZustimmung des Inhabers oder des Berechtigten zu-                      satz 2 Satz 1 Nummer 1 hat der Inhaber über seine\nlässig, es sei denn, in den Emissionsbedingungen ist                   Weisung hinaus der registerführenden Stelle zu versi-\netwas Abweichendes geregelt.                                           chern, dass die Zustimmung der durch die Verfügungs-\nbeschränkungen begünstigten Personen zu der Ände-\n§ 17                                    rung vorliegt. Im Falle des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\ntritt an die Stelle des Inhabers der eingetragene Dritte.\nRegisterangaben                                 Die registerführende Stelle versieht den Eingang der\nim Kryptowertpapierregister                             Weisungen mit einem Zeitstempel. Die registerführende\n(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen,                Stelle darf von einer Weisung des Inhabers ausgehen,\ndass das Kryptowertpapierregister folgende Angaben                     wenn die Weisung mittels eines geeigneten Authentifi-\nüber das eingetragene Kryptowertpapier enthält:                        zierungsinstruments erteilt wurde.\n1. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich                       (2) Die registerführende Stelle darf Änderungen der\neiner eindeutigen Kennnummer und der Kennzeich-                    Angaben nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7\nnung als Wertpapier,                                               sowie die Löschung einer Eintragung und ihrer nieder-\n2. das Emissionsvolumen,                                               gelegten Emissionsbedingungen nur mit Zustimmung\n3. den Nennbetrag,                                                     des Emittenten vornehmen, soweit gesetzlich nichts\nanderes bestimmt ist.\n4. den Emittenten,\n(3) Die registerführende Stelle stellt sicher, dass Än-\n5. eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel-\nderungen des Registerinhalts, insbesondere hinsicht-\noder eine Sammeleintragung handelt,\nlich des Inhabers, nur in der Reihenfolge vorgenommen\n6. den Inhaber und                                                     werden, in der die entsprechenden Weisungen bei der\n7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3.                         registerführenden Stelle eingehen. Die registerführende\nStelle versieht die Änderung des Registerinhalts mit\n(2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerfüh-\neinem Zeitstempel.\nrende Stelle sicherzustellen, dass das Kryptowert-\npapierregister neben den Angaben nach Absatz 1 auch                        (4) Die registerführende Stelle muss sicherstellen,\ndie folgenden Angaben über das eingetragene Wert-                      dass Umtragungen eindeutig sind, innerhalb einer an-\npapier enthält:                                                        gemessenen Zeit erfolgen und die Transaktion auf dem\n1. Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer be-                        Aufzeichnungssystem nicht wieder ungültig werden\nstimmten Person und                                                kann.\n2. Rechte Dritter.                                                         (5) Hat die registerführende Stelle eine Änderung\nDie Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Num-                        des Registerinhalts ohne eine Weisung nach Absatz 1\nmer 6 muss bei einer Einzeleintragung durch Zuord-                     oder ohne die Zustimmung des Emittenten nach\nnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Die register-                 Absatz 2 vorgenommen, so muss sie die Änderung\nführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 18                        unverzüglich rückgängig machen. Die Rechte aus der\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungs-                       Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere deren Arti-\nberechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfü-                    kel 17, bleiben unberührt.\ngungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit\ndes Inhabers aufzunehmen.                                                                          § 19\n(3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen,                                       Registerauszug\ndass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1\n(1) Die registerführende Stelle hat dem Inhaber\nin einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen\neines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers auf\nabgerufen werden können.\nVerlangen einen Registerauszug in Textform zur Verfü-\ngung zu stellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner\n§ 18\nRechte erforderlich ist.\nÄnderungen des Registerinhalts\n(2) Ist der Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryp-\n(1) Die registerführende Stelle darf Änderungen der                 towertpapiers ein Verbraucher, so hat die registerfüh-\nAngaben nach § 17 Absatz 1 und 2 sowie die Lö-                         rende Stelle dem Inhaber zu folgenden Zeitpunkten\nschung des Kryptowertpapiers und seiner niedergeleg-                   einen Registerauszug in Textform zur Verfügung zu\nten Emissionsbedingungen nur vornehmen auf Grund                       stellen:\neiner Weisung\n1. des Inhabers, es sei denn, der registerführenden                    1. nach Eintragung eines Kryptowertpapiers in das Re-\nStelle ist bekannt, dass dieser nicht berechtigt ist,                   gister zugunsten des Inhabers,\noder                                                               2. bei jeder Veränderung des Registerinhalts, die den\n2. einer Person oder Stelle, die hierzu berechtigt ist                      Inhaber betrifft, und\na) durch Gesetz,                                                   3. einmal jährlich.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1428               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\n§ 20                                    Kryptowertpapiers oder die Zustimmung der Aufsichts-\nVeröffentlichung im Bundesanzeiger                            behörde.\n(1) Der Emittent muss unverzüglich folgende Veröf-                                              § 23\nfentlichungen im Bundesanzeiger veranlassen:\nVerordnungsermächtigung\n1. die Veröffentlichung der Eintragung eines Krypto-                           in Bezug auf Kryptowertpapierregister\nwertpapiers in ein Kryptowertpapierregister sowie\n(1) Das Bundesministerium der Justiz und für\n2. die Veröffentlichung der Änderung der in Absatz 2                   Verbraucherschutz und das Bundesministerium der\ngenannten Angaben eines eingetragenen Krypto-                      Finanzen können für Kryptowertpapierregister durch\nwertpapiers.                                                       gemeinsame Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nUnverzüglich nach der jeweiligen Veröffentlichung hat                  mung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen\nder Emittent der Aufsichtsbehörde diese Veröffent-                     erlassen über\nlichung mitzuteilen.                                                    1. das Verfahren und die Einzelheiten der Eintragung\n(2) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat fol-                      nach § 4 Absatz 4,\ngende Angaben zu enthalten:                                             2. die technischen Anforderungen an die Nieder-\n1. den Emittenten,                                                          legung der Emissionsbedingungen nach § 5, ein-\n2. Informationen zum Kryptowertpapierregister,                              schließlich der Darstellung von Änderungen und\ndes Datenzugangs, sowie die Bedingungen für die\n3. die registerführende Stelle,                                             Beschränkung des Zugangs zu den Emissionsbe-\n4. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich                        dingungen nach § 5 Absatz 1 Satz 2,\neiner eindeutigen Kennnummer und der Kennzeich-                     3. das Verfahren zum Wechsel der Begebungsform\nnung als Wertpapier,                                                    oder der Auslieferung von Einzelurkunden nach § 6,\n5. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in                    4. die Einrichtung und die Führung des Registers\ndas Kryptowertpapierregister sowie im Fall einer                        nach § 7, einschließlich der für die Kryptowert-\nÄnderung das Datum der Änderung und                                     papierregister vorzusehenden Eintragungsarten\n6. ob es sich um eine Eintragung oder um die Än-                            nach § 8 Absatz 1,\nderung der Angaben nach den Nummern 2 bis 4                         5. den zu erwartenden Sorgfaltsmaßstab für die Ab-\nhandelt.                                                                bildung der Rechtslage nach § 7 Absatz 2 sowie\n(3) Die Aufsichtsbehörde führt über die ihr nach Ab-                     die Regelungen zur Rückgängigmachung von Ein-\nsatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 mit-                        tragungen nach § 18 Absatz 5,\ngeteilten Kryptowertpapiere eine öffentliche Liste im                   6. die Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität,\nInternet. Die Liste enthält zu jedem Kryptowertpapier                       Verfügbarkeit und Authentizität der Daten nach\njeweils folgende Angaben:                                                   § 7 Absatz 3,\n1. den Emittenten,                                                      7. die Anforderungen für die Zurechnung zu einem\n2. die registerführende Stelle,                                             Mischbestand nach § 9 Absatz 3,\n3. das Datum der Eintragung des Kryptowertpapiers in                    8. die Anforderungen an die Gewährleistung des\ndas Kryptowertpapierregister sowie                                      Einsichtsrechts gemäß § 10, den Kreis der Ein-\n4. bei nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1                        sichtsberechtigten, einschließlich des Umfangs\nNummer 2 mitgeteilten Änderungen das Datum und                          der Einsichtnahme und des jeweiligen Teilnehmer-\nden wesentlichen Inhalt der jeweiligen Änderungen.                      kreises für die Kryptowertpapierregister, und die\nGründe, die ein berechtigtes oder ein besonderes\n§ 21                                         berechtigtes Einsichtsinteresse begründen, sowie\ndie Regelungen zur Darlegung des Interesses und\nPflichten des Emittenten                                   zum Verfahren der Einsichtnahme,\n(1) Der Emittent trifft die erforderlichen technischen               9. die Anforderungen an die Identifizierung des Wei-\nund organisatorischen Maßnahmen, um die Integrität                          sungsberechtigten und an das Authentifizierungs-\nund die Authentizität der Kryptowertpapiere für die ge-                     instrument nach § 18 Absatz 1,\nsamte Dauer, für die das Kryptowertpapier eingetragen\nist, zu gewährleisten.                                                 10. die Verfahrensanforderung zur Übermittlung und\nzur Vollziehung von Weisungen nach § 18 Absatz 1\n(2) Ist die Erfüllung der nach diesem Gesetz für das                     bis 4,\nKryptowertpapierregister geltenden Anforderungen\nnicht mehr sichergestellt, hat der Emittent in angemes-                11. die Anforderungen an den angemessenen Zeitraum\nsener Zeit Abhilfe zu schaffen. Schafft er keine Abhilfe,                   für Umtragungen und an die Gültigkeit von Trans-\nso kann die Aufsichtsbehörde vom Emittenten ver-                            aktionen auf dem Aufzeichnungssystem nach § 18\nlangen, das Kryptowertpapier in ein anderes elektro-                        Absatz 4,\nnisches Wertpapierregister zu übertragen.                              12. die Anforderungen an den Austausch von Infor-\nmationen des Registers mit dritten Systemen oder\n§ 22                                         Anwendungen und an die gegenseitige Nutzung\nWechsel des Wertpapierregisters                                  ausgetauschter Informationen,\nWill der Emittent ein Kryptowertpapier in ein anderes               13. die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes,\nelektronisches Wertpapierregister übertragen, benötigt                 14. die verwendeten Steuerungsverfahren und Steue-\ner hierfür die Zustimmung sämtlicher Inhaber des                            rungsmaßnahmen,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1429\n15. die Sicherstellung von Verantwortlichkeiten und                    samkeit einer Eintragung oder Umtragung in dem elek-\nIdentifizierungsmerkmalen,                                        tronischen Wertpapierregister:\n16. die Anforderungen an die technische Leistungs-                     1. Verfügungen über ein elektronisches Wertpapier,\nfähigkeit und die technische Skalierbarkeit,\n2. Verfügungen über ein Recht aus einem elektroni-\n17. die Berechtigungskonzepte zur Änderung und                             schen Wertpapier oder über ein Recht an einem sol-\nFortschreibung der Daten auf dem Aufzeichnungs-                       chen Recht oder\nsystem und der Inhalte des Registers,\n3. Verfügungen über ein Recht an einem elektroni-\n18. die verwendeten kryptografischen Verfahren und                         schen Wertpapier oder über ein Recht an einem sol-\nalle Mittel und Methoden für die Transformation                       chen Recht.\nvon Daten, um ihren semantischen Inhalt zu ver-\nbergen, ihre unbefugte Verwendung zu verhindern                                               § 25\noder ihre unbemerkte Veränderung zu verhindern,\nÜbereignung\n19. die Daten, die im Aufzeichnungssystem gespei-\nchert werden müssen,                                                 (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem elek-\ntronischen Wertpapier ist es erforderlich, dass das\n20. die Art und Weise, das Format und den Inhalt der                   elektronische Wertpapier auf Weisung des Berechtig-\nVeröffentlichung und der Mitteilung nach § 20                     ten auf den Erwerber umgetragen wird und beide sich\nAbsatz 1,                                                         darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.\n21. die Voraussetzungen für die Aufnahme und die                       Bis zur Umtragung auf den Erwerber verliert der Be-\nLöschung von Kryptowertpapieren, das Format,                      rechtigte sein Eigentum nicht.\nden Inhalt und die Führung der Liste durch die Auf-                  (2) Das Recht aus dem Wertpapier wird mit der\nsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 3,                                Übereignung des elektronischen Wertpapiers nach Ab-\n22. die Informationen, die die registerführende Stelle                 satz 1 übertragen.\nmit den Informationen im Aufzeichnungssystem ab-\ngleichen oder ergänzen muss und speichern muss,                                               § 26\n23. die Kriterien für eine Teilnahme am Register, die                                     Gutgläubiger Erwerb\neinen fairen und offenen Zugang ermöglichen,\nZugunsten desjenigen, der auf Grund eines Rechts-\n24. die Kommunikationsverfahren mit den Teilnehmern                    geschäfts in ein elektronisches Wertpapierregister\neinschließlich der Schnittstellen, über die diese mit             eingetragen wird, gilt der Inhalt des elektronischen\nder registerführenden Stelle sowie dem Aufzeich-                  Wertpapierregisters als vollständig und richtig sowie\nnungssystem verbunden sind,                                       der Inhaber als Berechtigter, es sei denn, dass dem\n25. die Anforderungen an die erforderlichen techni-                    Erwerber zum Zeitpunkt seiner Eintragung etwas ande-\nschen und organisatorischen Maßnahmen des                         res bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbe-\nEmittenten nach § 21 Absatz 1,                                    kannt ist. Eine Verfügungsbeschränkung im Sinne des\n§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des § 17 Absatz 2\n26. die Details bezüglich des Verfahrens für den Wech-\nSatz 1 Nummer 1 ist dem Erwerber gegenüber nur\nsel des Wertpapierregisters nach § 21 Absatz 2\nwirksam, wenn sie im elektronischen Wertpapierregis-\nund § 22,\nter eingetragen ist oder dem Erwerber bekannt ist. Die\n27. die Dokumentation und die Beschreibung des Re-                     Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die Angaben,\ngisters,                                                          die unter § 13 Absatz 2 Satz 3 und § 17 Absatz 2 Satz 3\n28. die Anforderungen an die Geschäftsorganisation                     fallen.\nbei der Führung des Registers und\n29. die Art, das Format und den Inhalt des Register-                                               § 27\nauszugs gemäß § 19.                                                        Eigentumsvermutung für den Inhaber\nDas Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-                     Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird\nnik ist anzuhören, soweit die Sicherheit informations-                 zugunsten des Inhabers eines elektronischen Wertpa-\ntechnischer Systeme betroffen ist.                                     piers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung\n(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-                   als Inhaber Eigentümer des Wertpapiers ist.\nbraucherschutz und das Bundesministerium der Finan-\nzen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch                                              Abschnitt 5\ngemeinsame Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt                                     Sondervorschriften\nfür Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.                                  zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 24\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAbschnitt 4\nVerfügungen                                                                 § 28\nüber elektronische                                                            Rechte aus\nWertpapiere in Einzeleintragung                                                 der Schuldverschreibung;\nEinwendungen des Emittenten\n§ 24\n(1) Der Inhaber einer als elektronisches Wertpapier\nVerfügungstransparenz                               begebenen Schuldverschreibung kann vom Emittenten\nFolgende Verfügungen bedürfen vorbehaltlich der                     die in der Schuldverschreibung versprochene Leistung\nsonstigen gesetzlichen Anforderungen zu ihrer Wirk-                    verlangen, es sei denn, dass er hierzu nicht berechtigt\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1430               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nist. Der Emittent wird auch durch die Leistung an den                     (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nInhaber befreit.                                                       fahrlässig\n(2) Der Emittent einer elektronisch begebenen                        1. entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nSchuldverschreibung kann nur folgende Einwendun-                            einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1\ngen erheben:                                                                Nummer 3 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4,\nein Register nicht oder nicht richtig führt,\n1. Einwendungen, die sich aus der Eintragung erge-\nben,                                                                2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1\n2. Einwendungen, die die Gültigkeit der Eintragung be-                      Nummer 6 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5\ntreffen,                                                                nicht sicherstellt, dass eine Eintragung oder Um-\n3. Einwendungen, die sich aus den Anleihebedingun-                          tragung in der dort genannten Weise erfolgt,\ngen ergeben, oder                                                   3. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit\n4. Einwendungen, die ihm zustehen                                           einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1\nNummer 7 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6\na) im Fall einer Einzeleintragung unmittelbar gegen\neine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig\nden Inhaber,\noder nicht rechtzeitig trifft,\nb) im Fall einer Sammeleintragung unmittelbar                       4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung\ngegen denjenigen, der auf Grund einer Depot-                         mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1\nbescheinigung zur Rechtsausübung gemäß § 6                           Satz 1 Nummer 7 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-\nAbsatz 2 Satz 3 des Depotgesetzes als Inhaber                        mer 6 nicht sicherstellt, dass der dort genannte\ngilt.                                                                Gesamtbestand nicht verändert wird,\n§ 29                                     5. entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1\nLeistungspflicht nur                                   Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,\ngegen Umtragung; Erlöschen                                    nicht sicherstellt, dass die Teilnehmer Einsicht neh-\n(1) Der Emittent einer elektronisch begebenen                            men können,\nSchuldverschreibung ist zur Leistung aus der Schuld-                    6. entgegen § 10 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nverschreibung nur verpflichtet, wenn der Inhaber ge-                        Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-\ngenüber der registerführenden Stelle eine Weisung                           mer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Einsicht\nzur Umtragung auf den Emittenten bei Zahlungsnach-                          nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,\nweis erteilt.                                                           7. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit\n(2) Die Vorlegung einer elektronisch begebenen                           einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1\nSchuldverschreibung im Sinne des § 801 des Bürger-                          Nummer 5 oder § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8\nlichen Gesetzbuchs erfolgt durch ausdrückliches Ver-                        eine Auskunft erteilt,\nlangen der Leistung unter Glaubhaftmachung der                          8. entgegen § 12 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht\nBerechtigung.                                                               richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n9. entgegen § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit\n§ 30\neiner Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1\nAußerordentliche Kündigung                                   Nummer 4, oder entgegen § 17 Absatz 1 nicht\nDer Inhaber einer in einem Kryptowertpapierregister                      sicherstellt, dass ein dort genanntes Register die\neingetragenen Schuldverschreibung ist zur außer-                            dort genannten Angaben enthält,\nordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er dem                         10. entgegen § 13 Absatz 3, auch in Verbindung mit\nEmittenten erfolglos eine angemessene Frist zur                             einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1\nWiederherstellung der Funktionstüchtigkeit des Krypto-                      Nummer 4, oder entgegen § 17 Absatz 3 nicht\nwertpapierregisters gesetzt hat. Der Wiederherstellung                      sicherstellt, dass die Angaben in der dort genannten\nder Funktionstüchtigkeit des Registers steht die Über-                      Weise verknüpft sind,\ntragung der Schuldverschreibung auf ein anderes Wert-                  11. entgegen § 14 Absatz 1 oder 2 oder § 18 Absatz 1\npapierregister nach § 21 Absatz 2 und § 22 gleich.                          oder 2 eine Änderung oder Löschung vornimmt,\n12. entgegen § 14 Absatz 4 in Verbindung mit einer\nAbschnitt 6\nRechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-\nBußgeldvorschriften                                         mer 11 oder entgegen § 18 Absatz 4 in Verbindung\nmit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1\n§ 31                                         Nummer 11 nicht sicherstellt, dass eine Umtragung\nBußgeldvorschriften                                    oder Transaktion eine dort genannte Anforderung\nerfüllt,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n13. entgegen § 14 Absatz 5 Satz 1 oder entgegen § 18\n1. entgegen § 20 Absatz 1 eine Veröffentlichung nicht,                      Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                 Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-\nvornimmt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig,                     mer 5, eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder                     ständig oder nicht rechtzeitig rückgängig macht,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 2                    14. entgegen § 16 Absatz 1 ein Kryptowertpapierregis-\nSatz 2 zuwiderhandelt.                                                  ter nicht richtig führt oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1431\n15. entgegen § 19, auch in Verbindung mit einer Rechts-                                          Artikel 3\nverordnung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 29,\neinen Registerauszug nicht, nicht richtig, nicht voll-\nÄnderung des\nständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.                             Wertpapierprospektgesetzes\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                     Nach § 4 Absatz 3 des Wertpapierprospektgesetzes\nbis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.                         vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch\nArtikel 7 Absatz 33 des Gesetzes vom 12. Mai 2021\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1                   (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird folgender\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten                        Absatz 3a eingefügt:\nist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.\n„(3a) Für die Emission eines elektronischen Wert-\npapiers im Sinne des Gesetzes über elektronische\nAbschnitt 7\nWertpapiere oder eines digitalen und nicht verbrieften\nSchlussvorschriften                                    Wertpapiers, das kein elektronisches Wertpapier im\nSinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\n§ 32                                    ist, gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass\nAnwendbares Recht                                 1. das Wertpapier-Informationsblatt abweichend von\nAbsatz 3 Satz 1 bis zu vier DIN-A4-Seiten umfassen\n(1) Soweit nicht § 17a des Depotgesetzes anzuwen-                       darf,\nden ist, unterliegen Rechte an einem elektronischen\nWertpapier und Verfügungen über ein elektronisches                     2. die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 auch\nWertpapier dem Recht des Staates, unter dessen Auf-                        Angaben zur technischen Ausgestaltung des Wert-\nsicht diejenige registerführende Stelle steht, in deren                    papiers, zu den dem Wertpapier zugrunde liegen-\nelektronischem Wertpapierregister das Wertpapier ein-                      den Technologien sowie zur Übertragbarkeit und\ngetragen ist.                                                              Handelbarkeit des Wertpapiers an den Finanz-\nmärkten zu beinhalten haben,\n(2) Steht die registerführende Stelle nicht unter Auf-\nsicht, so ist der Sitz der registerführenden Stelle maß-               3. die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 um\ngebend. Ist der Sitz der registerführenden Stelle nicht                    die Angabe der registerführenden Stelle im Sinne\nbestimmbar, so ist der Sitz des Emittenten des elektro-                    des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und\nnischen Wertpapiers maßgebend.                                             die Angabe, wo und auf welche Weise der Anleger\nin das Register Einsicht nehmen kann, zu ergänzen\nsind, sofern es sich um ein elektronisches Wertpa-\n§ 33\npier im Sinne des Gesetzes über elektronische\nÜbergangsregelung                                     Wertpapiere handelt.“\n§ 6 Absatz 3 ist auch auf Wertpapiere anzuwenden,\ndie vor dem 10. Juni 2021 begeben wurden. Ein nach                                               Artikel 4\nden Emissionsbedingungen bestehender Anspruch auf                                               Änderung\nAusreichung einzelner Wertpapierurkunden bleibt von\ndes Depotgesetzes\neiner Ersetzung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 unberührt.\nDas Depotgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nArtikel 2                                 chung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt\ndurch Artikel 12 des Gesetzes vom 30. Juni 2016\nÄnderung der                                  (BGBl. I S. 1514; 2017 I S. 559) geändert worden ist,\nBörsenzulassungs-Verordnung                                wird wie folgt geändert:\nNach § 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 der Börsen-                      1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekannt-                          „Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832),                           elektronisch begebene Wertpapiere im Sinne des\ndie zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom                      Gesetzes über elektronische Wertpapiere.“\n8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nfolgende Nummer 7a eingefügt:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n„7a. im Falle eines elektronischen Wertpapiers nach\n§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische                                „(2) Der Hinterleger kann zur Ausübung seiner\nWertpapiere die Erklärung des Emittenten,                                Rechte jederzeit gegen einen angemessenen\nAufwendungsersatz vom Verwahrer einen in\na) ob gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Geset-\nSchriftform ausgestellten Auszug über den für\nzes über elektronische Wertpapiere eine Sam-\nden Hinterleger in Verwahrung genommenen\nmeleintragung einer Wertpapiersammelbank\nAnteil am Sammelbestand verlangen (Depot-\nals Inhaber in ein zentrales Register nach\nbescheinigung zur Rechtsausübung). Der Ver-\n§ 12 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische\nwahrer steht für die Richtigkeit seiner Depot-\nWertpapiere vorgenommen worden ist,\nbescheinigung zur Rechtsausübung ein. Wem\nb) dass im Falle des Vorliegens eines entspre-                           die Depotbescheinigung zur Rechtsausübung\nchenden Antrags des Inhabers gemäß § 8                                den hinterlegten Anteil am Sammelbestand zu-\nAbsatz 2 des Gesetzes über elektronische                              weist, gilt zum Zwecke der Beweisführung als\nWertpapiere eine Einzeleintragung in eine                             sein Inhaber. Der Leistungsanspruch des Hinter-\nSammeleintragung zur Verwahrung bei einem                             legers aus seinem Anteil am Sammelbestand ist\nKreditinstitut umgewandelt worden ist;“.                              von vornherein dahingehend beschränkt, dass er\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1432               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\ngegen die Leistung einen der Leistung entspre-                  3. § 21 wird wie folgt geändert:\nchenden Anteil am Sammelbestand auf den Aus-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nsteller überträgt.“\n„(2) Bei einer elektronisch begebenen Schuld-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nverschreibung sind Beschlüsse der Gläubiger-\n3. In § 8 werden die Wörter „der § 6 Abs. 2 Satz 1“                          versammlung, durch die der Inhalt der Anleihebe-\ndurch die Wörter „von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1“                          dingungen abgeändert oder ergänzt wird, in der\nersetzt.                                                                  Weise zu vollziehen, dass die bei der registerfüh-\n4. Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:                                  renden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen,\nauf die die Eintragung im Wertpapierregister\n„§ 9b\nBezug nimmt, ergänzt oder geändert werden.\nElektronische Schuld-                                  Tag und Uhrzeit der Änderung oder Ergänzung\nverschreibungen in Sammeleintragung                              sind anzugeben. Der Versammlungs- oder Ab-\n(1) Für elektronisch begebene Schuldverschrei-                         stimmungsleiter hat dazu den in der Niederschrift\nbungen auf den Inhaber, die in Form einer Sammel-                         dokumentierten Beschlussinhalt an die register-\neintragung in einem elektronischen Wertpapier-                            führende Stelle zu übermitteln mit dem Ersuchen,\nregister eingetragen sind und die vom Verwahrer                           die eingereichten Dokumente den vorhandenen\nauf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht                            Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. Er\nwerden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes                           hat gegenüber der registerführenden Stelle zu\nüber Sammelverwahrung und Sammelbestand-                                  versichern, dass der Beschluss vollzogen werden\nanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas an-                        darf.“\nderes bestimmt. Der Verwahrer darf Anteile an der                      b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nelektronischen Schuldverschreibung in Sammel-\neintragung auf den von ihm geführten Depotkonten                                             Artikel 6\nnur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammel-\neintragung gutschreiben.                                                                   Änderung des\n(2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Ausliefe-                                    Kreditwesengesetzes\nrung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat                       Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nder Verwahrer die Sammeleintragung im Wert-                         machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\npapierregister in Höhe des auf den Hinterleger ent-                 das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai\nfallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers in eine               2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie\nEinzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht                   folgt geändert:\nin den Emissionsbedingungen anderes geregelt ist.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie\n5. § 34 wird wie folgt geändert:                                          folgt gefasst:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                        „§ 65 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einfüh-\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die                              rung von elektronischen Wertpapieren“.\nWörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.                               2. § 1 Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 5\n„6. die Verwahrung, die Verwaltung und die Si-\nÄnderung des\ncherung von Kryptowerten oder privaten\nSchuldverschreibungsgesetzes                                        kryptografischen Schlüsseln, die dazu die-\nDas   Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009                            nen, Kryptowerte für andere zu halten, zu\n(BGBl.   I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 18 des Ge-                        speichern oder darüber zu verfügen, sowie\nsetzes   vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ge-                             die Sicherung von privaten kryptografischen\nändert   worden ist, wird wie folgt geändert:                                    Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowert-\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                                  papiere für andere nach § 4 Absatz 3 des\nGesetzes über elektronische Wertpapiere zu\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                                halten, zu speichern oder darüber zu verfü-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                          gen (Kryptoverwahrgeschäft),“.\n„(2) Bei einer elektronisch begebenen Schuld-                  b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nverschreibung müssen die Anleihebedingungen\n„8. die Führung eines Kryptowertpapierregis-\nbei der registerführenden Stelle des Wertpapier-\nters nach § 16 des Gesetzes über elektroni-\nregisters, in dem die Schuldverschreibung ein-\nsche Wertpapiere (Kryptowertpapierregister-\ngetragen ist, zugänglich sein. Änderungen des\nführung),“.\nInhalts der Anleihebedingungen nach Abschnitt 2\ndieses Gesetzes werden erst wirksam, wenn sie                   3. § 2 Absatz 7b wird wie folgt gefasst:\nin den bei der registerführenden Stelle zugängli-                     „(7b) Auf Finanzdienstleistungsinstitute, die au-\nchen Anleihebedingungen vollzogen worden sind.“                    ßer dem Kryptoverwahrgeschäft oder der Krypto-\n2. In § 10 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern                        wertpapierregisterführung keine weiteren Finanz-\n„verbrieft sind,“ die Wörter „oder bei elektronisch                    dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2\nbegebenen Schuldverschreibungen in Form einer                          erbringen, sind die §§ 10, 10c bis 18 und 24\nSammeleintragung gemäß § 8 Absatz 1 des Geset-                         Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, die §§ 24a und 25a\nzes über elektronische Wertpapiere“ eingefügt.                         Absatz 5, die §§ 26a und 45 dieses Gesetzes sowie\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                        1433\ndie Artikel 39, 41, 50 bis 403 und 411 bis 455 der                                           Artikel 7\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden.“\nÄnderung der\n4. § 29 wird wie folgt geändert:                                                     Prüfungsberichtsverordnung\nNach § 69 der Prüfungsberichtsverordnung vom\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geän-\n11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 8\ndert:\ndes Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529)\ngeändert worden ist, wird folgender Unterabschnitt 7\naa) In Buchstabe i wird das Wort „und“ durch ein\neingefügt:\nKomma ersetzt.\nbb) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch                                      „Unterabschnitt 7\ndas Wort „und“ ersetzt.                                                            Führung eines\nzentralen Registers oder eines\ncc) Folgender Buchstabe k wird angefügt:                               Kryptowertpapierregisters gemäß den §§ 12\nund 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\n„k) nach den §§ 7 bis 14 und 16 bis 22 des\nGesetzes über elektronische Wertpapiere,\nauch in Verbindung mit einer Rechts-                                              § 69a\nverordnung nach § 15 oder § 23 des Ge-                                     Prüfung der register-\nsetzes über elektronische Wertpapiere.“                          führenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Wörtern\n„des Depotgesetzes“ ein Komma und die Wörter                       Bei Instituten, die ein zentrales Register gemäß\n„der §§ 7 bis 10 und 12 und 13 des Gesetzes                     § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wert-\nüber elektronische Wertpapiere, auch in Verbin-                 papiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Ein-\ndung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 des                   haltung der §§ 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über\nGesetzes über elektronische Wertpapiere,“ ein-                  elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach\ngefügt.                                                         § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere er-\nlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.\n5. § 65 wird wie folgt gefasst:\n§ 69b\n„§ 65\nPrüfung der register-\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz                                    führenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2\nzur Einführung von elektronischen Wertpapieren                          des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\nBei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterfüh-\n(1) Ein Unternehmen, das am 10. Juni 2021 über                   rung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 des Kre-\ndie Erlaubnis für den Betrieb des Kryptoverwahr-                    ditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal\ngeschäftes verfügt, darf dieses Geschäft auch hin-                  jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 16, 17 und 19\nsichtlich der Sicherung von privaten kryptografi-                   bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere\nschen Schlüsseln erbringen, die dazu dienen,                        in Verbindung mit der nach § 23 des Gesetzes über\nKryptowertpapiere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes                    elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverord-\nüber elektronische Wertpapiere zu halten, zu spei-                  nung zu prüfen.“\nchern oder darüber zu verfügen.\n(2) Für ein Unternehmen, das eine Tätigkeit nach                                          Artikel 8\n§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 innerhalb der ersten                                         Änderung des\nsechs Monate seit dem 10. Juni 2021 aufnimmt, gilt                         Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\ndie Erlaubnis für die Kryptowertpapierregisterfüh-\nrung als vorläufig erteilt, wenn es sechs Monate                       Das      Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz      vom\nnach Aufnahme der Tätigkeit einen vollständigen Er-                 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-\nlaubnisantrag nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2,                      tikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063)\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpa-\n1. In § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil\npiere, stellt und wenn es der Bundesanstalt die Ab-\nvor Buchstabe a werden die Wörter „§ 1 Absatz 1a\nsicht, die Tätigkeit aufzunehmen, zwei Monate vor\nSatz 2 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 11 des Kreditwe-\nAufnahme der Tätigkeit schriftlich anzeigt. Die An-\nsengesetzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2\nzeige muss die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 2\nNummer 1 bis 11 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\nNummer 1, 2 und 5 enthalten und den Vorgaben der\nVerordnung gemäß § 24 Absatz 4 entsprechen. Die                     2. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nBundesanstalt kann die Aufnahme der Tätigkeit ins-                     buchstabe aa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa\nbesondere bei Zweifeln an der Eignung des Auf-                         werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2\nzeichnungssystems oder, wenn ihr Tatsachen be-                         Nummer 1, 1c, 2, 3, 6 oder 11 des Kreditwesenge-\nkannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis                         setzes“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2\nnach § 33 Absatz 1 rechtfertigen, bis zum Ab-                          Nummer 1, 1c, 2, 3, 6, 8 oder 11 des Kreditwesen-\nschluss des Erlaubnisverfahrens untersagen.“                           gesetzes“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1434               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\n3. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:                                wahrstelle zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung\n„(12) § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 16g                         kann durch mechanische Vervielfältigung erfolgen.\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe                                (3) Auf elektronische Anteilscheine im Sinne\naa und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa in der ab                           von Absatz 1 sind § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2\ndem 10. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals                         und 3, die §§ 3 und 4 Absatz 1 Nummer 1, Ab-\nauf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021                            satz 2, 4 bis 6, 8 bis 10, die §§ 6 bis 8 Absatz 1,\nanzuwenden.“                                                              Abschnitt 4, § 31 Absatz 2 Nummer 1 bis 12,\nAbsatz 3 und 4 und § 33 sowie die §§ 9 bis 15\nArtikel 9                                        mit Ausnahme von § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3\ndes Gesetzes über elektronische Wertpapiere mit\nÄnderung der\nder Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass\nVerordnung über\ndie Erhebung von Gebühren                                       1. an die Stelle des elektronischen Wertpapiers\nder elektronische Anteilschein tritt,\nund die Umlegung von Kosten nach\ndem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                                 2. an die Stelle der Emissionsbedingungen die\nAnlagebedingungen treten,\nIn den Nummern 1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2 der\nAnlage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über                           3. an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.\ndie Erhebung von Gebühren und die Umlegung von                                Satz 1 gilt nicht, soweit sich aus den Vorschriften\nKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                          dieses Gesetzes etwas anderes ergibt.“\nvom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt                    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I                        wird wie folgt gefasst:\nS. 1063) geändert worden ist, werden jeweils im Gebüh-\nrentatbestand die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Num-                           „Stehen die zum Sondervermögen gehörenden\nmer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG“ durch die                         Gegenstände den Anlegern gemeinschaftlich zu,\nWörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 1d, 2, 3, 6,                        so geht mit der Übertragung der durch den An-\n8 oder 11 KWG“ ersetzt.                                                       teilschein vermittelten Ansprüche auch der Anteil\ndes Veräußerers an den zum Sondervermögen\nArtikel 10                                        gehörenden Gegenständen auf den Erwerber\nüber.“\nÄnderung des\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nKapitalanlagegesetzbuches\n„(5) Das Bundesministerium der Finanzen und\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                               das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-                        braucherschutz können durch gemeinsame\nsetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert                            Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                          des Bundesrates bedarf, die entsprechende oder\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              teilweise entsprechende Anwendung von § 4\na) Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:                             Absatz 11, § 8 Absatz 2, den §§ 16 bis 23 mit\nAusnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3,\n„§ 95 Anteilscheine; Verordnungsermächtigung“.\nsowie den §§ 30 und 31 Absatz 1 und 2 Num-\nb) In der Angabe zu § 358 wird die Angabe „§ 95                           mer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische\nAbsatz 1“ durch die Angabe „§ 95 Absatz 2“ er-                         Wertpapiere auf elektronische Anteilscheine im\nsetzt.                                                                 Sinne von Absatz 1 bestimmen. Soweit dies auf-\n2. § 95 wird wie folgt geändert:                                              grund der Besonderheiten bei elektronischen\nAnteilscheinen erforderlich ist, können in der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nRechtsverordnung nach Satz 1 auch Abweichun-\n„§ 95                                       gen von den vorgenannten Regelungen bestimmt\nAnteilscheine; Verordnungsermächtigung“.                           werden, insbesondere für die Regelungen betref-\nfend die Verwahrstelle.“\nb) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nbis 3 ersetzt:                                                  3. In § 358 in der Überschrift und in Absatz 3 Satz 3\nwird jeweils die Angabe „§ 95 Absatz 1“ durch die\n„(1) Die Anteile an Sondervermögen werden in\nAngabe „§ 95 Absatz 2“ ersetzt.\nAnteilscheinen verbrieft oder als elektronische\nAnteilscheine begeben. Die Anteilscheine können\nauf den Inhaber oder, soweit sie nicht elektro-                                           Artikel 11\nnisch begeben werden, auf den Namen lauten.                                            Änderung des\n(2) Lauten verbriefte Anteilscheine auf den                                     Pfandbriefgesetzes\nInhaber, sind sie in einer Sammelurkunde zu                        Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I\nverbriefen und ist der Anspruch auf Einzelverbrie-              S. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nfung auszuschließen. Lauten verbriefte Anteil-                  vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063) geändert worden\nscheine auf den Namen, so gelten für sie die                    ist, wird wie folgt geändert:\n§§ 67 und 68 des Aktiengesetzes entsprechend.\nDie Anteilscheine können über einen oder meh-                   1. Dem § 4 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nrere Anteile desselben Sondervermögens aus-                         „Ein als elektronisches Wertpapier nach § 2 Absatz 1\ngestellt werden. Die Anteilscheine sind von der                     des Gesetzes über elektronische Wertpapiere be-\nKapitalverwaltungsgesellschaft und von der Ver-                     gebener Pfandbrief ist im Umlauf, sobald die von\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1435\n§ 8 Absatz 3 Satz 1 geforderte Bescheinigung nach                      § 4 Absatz 10 des Gesetzes über elektronische\n§ 8 Absatz 3 Satz 3 niedergelegt ist.“                                 Wertpapiere niederzulegen, bei der auch die Emis-\nsionsbedingungen des Pfandbriefs niedergelegt\n2. Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                         sind; § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische\nWertpapiere gilt entsprechend.“\n„Bei einem Pfandbrief, der als elektronisches Wert-\npapier nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über elek-                                             Artikel 12\ntronische Wertpapiere begeben werden soll, ist die\nBescheinigung nach Satz 1 vor Eintragung des                                               Inkrafttreten\nPfandbriefs in ein elektronisches Wertpapierregister                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nbei derselben registerführenden Stelle im Sinne des                 Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}