{"id":"bgbl1-2021-29-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":29,"date":"2021-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/29#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_29.pdf#page=17","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes","law_date":"2021-06-03T00:00:00Z","page":1401,"pdf_page":17,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1401\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes\nVom 3. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                      1. die Deutsche Bundesbank,\n2. die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen so-\nArtikel 1\nwie Stiftungen, einschließlich der Einrichtun-\nÄnderung des                                          gen für Forschung und Entwicklung sowie der\nFinanz- und Personalstatistikgesetzes                                  Institute an Hochschulen.\nDas Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-                     Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören\nsung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006                               auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig\n(BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3a des Ge-                     sind und für die Sonderrechnungen geführt wer-\nsetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) ge-                          den, sowie Zweckverbände und andere juristische\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:\n(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in\n„§ 2                                      privater Rechtsform, die nach den Definitionen im\nErhebungseinheiten                                 Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der\njeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor\n(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanz-                 gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und\nwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2                      Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der\nbis 7 genannten Erhebungseinheiten.                                    Einrichtungen für Forschung und Entwicklung so-\n(2) Erhebungseinheiten sind                                         wie der Institute an Hochschulen.\n1. der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,                          (5) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in\n2. die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,                      öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentli-\nchen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffent-\n3. Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick\nlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A\nauf ihre Kernhaushalte,\nder Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils\n4. die Sozialversicherungsträger und die Bundes-                       geltenden Fassung. Zu den Erhebungseinheiten\nagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaus-                  nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließ-\nhalte.                                                             lich der Einrichtungen für Forschung und Entwick-\nStellen, die über keine eigene Rechnungsführung                        lung sowie der Institute an Hochschulen.\nverfügen und in den Kernhaushalten nach den                               (6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in\nNummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der                         privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen\njeweiligen Erhebungseinheit. Dies gilt auch für Ein-                   Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Ver-\nrichtungen für Forschung und Entwicklung.                              ordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden\n(3) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in                      Fassung gehören und\nöffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den                        1. die Dienstherrnbefugnis ausüben oder\nDefinitionen im Anhang A der Verordnung (EU)\nNr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und                           2. bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle\ndes Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen                                nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar ge-\nSystem Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen                              hören.\nauf nationaler und regionaler Ebene in der Euro-\n(7) Weitere Erhebungseinheiten sind\npäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1),\ndie durch die Delegierte Verordnung (EU)                               1. Organisationen für Forschung und Entwicklung\n2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geän-                           ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich\ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung                          finanzierte Einrichtungen für Forschung und\nzum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere                              Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1402               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\ndiese Organisationen und Einrichtungen von                             bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nStellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von                                 „1. jährlich\nder Europäischen Union erhalten, den Betrag\nvon 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie                                    a) bei Anwendung des kameralistischen\nRechnungswesens: die Ist-Einnah-\n2. Institute an Hochschulen,                                                           men und Ist-Ausgaben nach Arten\nund Aufgabenbereichen oder Pro-\nwenn sie in privater Rechtsform betrieben werden\nduktgruppen entsprechend der für\nund nicht zum öffentlichen Sektor nach den\ndie Finanzstatistik maßgeblichen\nDefinitionen im Anhang A der Verordnung (EU)\nSystematik;\nNr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung ge-\nhören.“                                                                            b) bei Anwendung des kommunal dop-\npischen Rechnungswesens:\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\naa) die Ein- und Auszahlungen nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                                        Arten und Produktgruppen jeweils\nentsprechend der für die Finanz-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\nstatistik maßgeblichen Systematik;\ngabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Ab-\nsatz 2“ ersetzt.                                                               bb) die Aktiva und Passiva der Ver-\nmögensrechnung nach Arten so-\nbb) Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt ge-                                              wie die Erträge und Aufwendun-\nfasst:                                                                              gen der Ergebnisrechnung nach\n„d) bei Einrichtungen mit kameralistischem                                          Arten und Produktgruppen ent-\nRechnungswesen die Ist-Einnahmen                                              sprechend der für die Finanz-\nund Ist-Ausgaben und bei Einrichtungen                                        statistik maßgeblichen geltenden\nmit kaufmännischem Rechnungswesen                                             Systematik und Ansatz- und Be-\ndie Erträge, Aufwendungen und Inves-                                          wertungsvorschriften;“.\ntitionsausgaben der Hochschulen, Hoch-                   c) In Absatz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\nschulkliniken und Berufsakademien,                          den die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5“\nsoweit sie nicht von der Hochschule,                        durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Satz 1 Num-\nHochschulklinik oder Berufsakademie                         mer 4“ ersetzt.\nbewirtschaftet werden, in der Gliede-\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nrung, die in der jeweils geltenden Fas-\nsung des Hochschulstatistikgesetzes                         aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ das\nvom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)                          Wort „Wissenschaft,“ gestrichen und nach\nfestgelegt ist;“.                                               dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „und\nden Instituten an Hochschulen“ eingefügt\ncc) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wör-                                und die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nter „und die Erstattungen vom Bund für                                mer 1 bis 3 und 7“ durch die Wörter „§ 2\nAusgleichsforderungen“ gestrichen.                                    Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5\ndd) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt ge-                                und 7“ ersetzt.\nfasst:                                                            bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„c) bei Einrichtungen mit kameralistischem                            aaa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die\nRechnungswesen die Ist-Einnahmen und                                   Wörter „in fachlicher Gliederung“ durch\nIst-Ausgaben und bei Einrichtungen mit                                 die Wörter „nach Wissenschaftsge-\nkaufmännischem Rechnungswesen die                                      bieten“ ersetzt.\nErträge, Aufwendungen und Inves-                                bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ntitionsausgaben der Hochschulen, Hoch-\nschulkliniken und Berufsakademien,                                     „2. alle vier Jahre jeweils eine der fol-\nsoweit sie nicht von der Hochschule,                                        genden zusätzlichen Gliederungen\nHochschulklinik oder Berufsakademie                                         in der nachstehenden Reihenfolge\nbewirtschaftet werden, in der Gliede-                                       abhängig von der Art des Rech-\nrung, die in der jeweils geltenden Fas-                                     nungswesens:\nsung des Hochschulstatistikgesetzes                                         a) die Ist-Ausgaben, die Auszahlun-\nvom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414)                                          gen oder die Aufwendungen und\nfestgelegt ist;“.                                                               Investitionsausgaben nach sozio-\nökonomischen Forschungszielen\nee) In Nummer 3 Buchstabe j werden die Wörter\nund Technologiebereichen;\n„die Kassenlage des Bundes und der Län-\nder“ durch die Wörter „die Kassenkredite“                                         b) die Ist-Einnahmen, die Einzah-\nersetzt.                                                                              lungen oder die Erträge nach\nMittelgebern;\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) die Ist-Ausgaben, die Auszah-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-                                              lungen oder Aufwendungen und\ngabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Ab-                                                 Investitionsausgaben nach Art\nsatz 2“ ersetzt.                                                                      der Forschungstätigkeit;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1403\nd) ohne eine der zusätzlichen                         bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Ausgaben\nGliederungen nach Buchstabe a                        für Investitionen nach Arten“ durch die Wör-\nbis c.“                                              ter „Daten des Anlagennachweises“ ersetzt.\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-                          cc) Folgender Satz wird angefügt:\nfügt:                                                                      „Bei den Hochschulen und Berufsakade-\n„(5a) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst                           mien kann von einer Erhebung abgesehen\nbei den Einrichtungen für Forschung und Ent-                               werden.“\nwicklung und den Instituten an Hochschulen                          g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nnach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Ab-\nsatz 4 folgende Erhebungsmerkmale:                                     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10“\n1. bei Anwendung des kameralistischen Rech-                                durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Num-\nnungswesens: die Ist-Einnahmen und Ist-                                mer 2 und Absatz 4“ ersetzt.\nAusgaben entsprechend der für die Finanz-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nstatistik maßgeblichen Systematik,\n„2. bei Anwendung des kommunal doppi-\n2. bei Anwendung des kommunal doppischen\nschen Rechnungswesens:\nRechnungswesens: die Ein- und Auszahlun-\ngen nach Arten und Produktgruppen ent-                                      a) die Ein- und Auszahlungen nach Ar-\nsprechend der für die Finanzstatistik maß-                                      ten und Produktgruppen jeweils ent-\ngeblichen Systematik,                                                           sprechend der für die Finanzstatistik\nmaßgeblichen Systematik;\n3. bei Anwendung des staatlich doppischen\nRechnungswesens: die Ist-Einnahmen und                                      b) die Aktiva und Passiva der Vermö-\nIst-Ausgaben entsprechend der für die Finanz-                                   gensrechnung nach Arten sowie die\nstatistik maßgeblichen Systematik,                                              Erträge und Aufwendungen der Er-\ngebnisrechnung nach Arten und Pro-\n4. bei Anwendung des kaufmännischen Rech-\nduktgruppen entsprechend der für\nnungswesens: die Daten der Gewinn- und\ndie Finanzstatistik maßgeblichen gel-\nVerlustrechnung sowie die Daten des An-\ntenden Systematik und Ansatz- und\nlagennachweises.\nBewertungsvorschriften;“.\nDie Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind fol-                            cc) Folgender Satz wird angefügt:\ngendermaßen zu erfassen:\n„Bei Einrichtungen für Forschung und Ent-\n1. jährlich                                                                wicklung und bei Instituten an Hochschulen\na) nach Arten;                                                         werden die Merkmale nach Satz 1 nicht er-\nb) nach Wissenschaftsgebieten;                                         hoben.“\nh) Absatz 8 wird aufgehoben.\n2. alle vier Jahre jeweils eine der folgenden zu-\nsätzlichen Gliederungen in der nachstehen-                   3. § 4 wird wie folgt geändert:\nden Reihenfolge abhängig von der Art des                        In Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 2\nRechnungswesens:                                                Absatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.\na) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder                   4. § 5 wird wie folgt geändert:\ndie Aufwendungen und Investitionsausga-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nben nach sozioökonomischen Forschungs-\nzielen und Technologiebereichen;                              aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nb) die Ist-Einnahmen, die Einzahlungen oder                            aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-\ndie Erträge nach Mittelgebern;                                           den die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit\nc) die Ist-Ausgaben, die Auszahlungen oder\nsie nach den Definitionen im Anhang A\ndie Aufwendungen und Investitionsausga-\nder Verordnung (EG) Nr. 2223/96“\nben nach Art der Forschungstätigkeit;\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 2 und\nd) ohne eine der zusätzlichen Gliederungen                                    Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Ab-\nnach Buchstabe a bis c.“                                                 satz 4, soweit sie nach den Definitio-\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                                 nen im Anhang A der Verordnung (EU)\nNr. 549/2013 in der jeweils geltenden\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                                       Fassung“ ersetzt.\nWörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, die\nnach den Definitionen im Anhang A der Ver-                            bbb) In Buchstabe a wird nach dem Wort\nordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom                                       „wobei“ das Wort „jeweils“ gestrichen\n25. Juni 1996 zum Europäischen System                                        und nach dem Wort „Schuldarten“\nVolkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf                                   werden die Wörter „und Gläubigern“\nnationaler und regionaler Ebene in der Euro-                                 gestrichen.\npäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom                                 ccc) In Buchstabe d werden nach dem Wort\n30.11.1996, S. 1)“ durch die Wörter „§ 2 Ab-                                 „ist“ ein Komma eingefügt sowie die\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, die                                     Wörter „sowie der Garantien und sons-\nnach den Definitionen im Anhang A der                                        tigen Gewährleistungen und die be-\nVerordnung (EU) Nr. 549/2013“ ersetzt.                                       richtigte Summe der Garantien und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1404               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nsonstigen Gewährleistungen des Vor-                                werden und sofern sie nach § 3 Absatz 6\njahres, wobei jeweils nach den unter-                              herangezogen werden, vierteljährlich zum\nschiedlichen Begünstigten aus der                                  Quartalsende die finanziellen Transaktio-\nGarantie oder Gewährleistung zu un-                                nen, wie sie im Anhang A der Verord-\nterteilen ist;“ eingefügt.                                         nung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils\nddd) Nach Buchstabe f wird folgender Buch-                                 geltenden Fassung definiert sind und\nstabe g eingefügt:                                                 soweit diese Transaktionen nicht nach\n§ 3 erhoben werden, wobei nach Arten\n„g) die Verbindlichkeiten aus Lieferun-                            zu unterteilen ist.“\ngen und Leistungen und erhaltene\nAnzahlungen nach Laufzeiten;“.                     b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\neee) Der bisherige Buchstabe g wird Buch-                          „§ 3 Absatz 6 Satz 2 ist auf die Nummern 3\nstabe h und wird wie folgt gefasst:                        und 4 nicht anzuwenden.“\n„h) die Schuldenübernahmen nach                     5. § 6 wird wie folgt gefasst:\nSchuldarten, wobei nach Schuld-                                              „§ 6\nnern zu unterteilen ist;“.\nStatistik über das Personal\nfff)    Der bisherige Buchstabe h wird aufge-                     im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik)\nhoben.\n(1) Die Personalstandstatistik erfasst bei den Er-\nggg) In Buchstabe i wird nach dem Wort                         hebungseinheiten nach § 2 jährlich zum 30. Juni\n„Verordnung“ die Angabe „(EG)                          die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen\nNr. 2223/96“ durch die Wörter „(EU)                    Dienstverhältnis oder einem privatrechtlichen Ar-\nNr. 549/2013 in der jeweils geltenden                  beitsverhältnis im öffentlichen Dienst stehenden\nFassung“ ersetzt.                                      Beschäftigten. Erfasst werden auch die in einem\nhhh) Folgender Buchstabe j wird angefügt:                      Berufsausbildungsverhältnis stehenden Beschäf-\n„j) die Schuldenerlasse und den Ver-                   tigten. Bezogen auf die jeweiligen Erhebungsein-\nzicht auf Forderungen nach Ver-                    heiten umfasst die Personalstandstatistik die Erhe-\nmögensarten, wobei jeweils nach                    bungsmerkmale nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.\nSchuldnern zu unterteilen ist,“.                      (2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-\nbb) In Nummer 2 werden in dem Satzteil vor                          satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich\nBuchstabe a die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1                    unselbständigen Erhebungseinheiten nach Ab-\nNummer 10, die nicht dem Sektor Staat                          satz 3 Satz 1 Nummer 2:\nnach den Definitionen im Anhang A der Ver-                       1. Geburtsmonat und -jahr,\nordnung (EG) Nr. 2223/96“ durch die Wörter                       2. Geschlecht,\n„§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Ab-\nsatz 4, die dem öffentlichen Sektor und                          3. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und\nnicht dem Sektor Staat nach den Definitio-                          Dauer der in Absatz 1 genannten Beschäf-\nnen im Anhang A der Verordnung (EU)                                 tigungsverhältnisse,\nNr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fas-                       4. Laufbahngruppe, Einstufung, Stufe einer Be-\nsung“ ersetzt.                                                      zügetabelle, Stufe des Familienzuschlags,\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                                            Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert\nnach Bezügebestandteilen,\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und\nwird wie folgt gefasst:                                          5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem\nunmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Per-\n„3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2\nsonen den Wohnort,\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie\nden Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-                        6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4,                          Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Num-\nsoweit sie dem Sektor Staat nach den                          mer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich un-\nDefinitionen im Anhang A der Verord-                          selbständige Stellen des Bundes handelt und\nnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils                         soweit die Beschäftigten in einem unmittel-\ngeltenden Fassung zugerechnet werden                          baren Dienstverhältnis stehen, zusätzlich den\nund sofern sie nach § 3 Absatz 6 heran-                       Monat und das Jahr, ab dem Zuweisungen\ngezogen werden, vierteljährlich zum                           zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet\nQuartalsende den Stand der Schulden                           werden,\njeweils nach Schuldarten und Gläubi-                       7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2\ngern.“                                                        Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1\nee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                                     Nummer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich\n„4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2                             unselbständige Stellen des Bundes oder eines\nAbsatz 2 sowie den Erhebungseinheiten                         Landes handelt, zusätzlich Einzelplan, Kapitel\nnach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und                         und Aufgabenbereich,\nAbsatz 4, soweit sie dem Sektor Staat                      8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2\nnach den Definitionen im Anhang A der                         Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Num-\nVerordnung (EU) Nr. 549/2013 in der je-                       mer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich un-\nweils geltenden Fassung zugerechnet                           selbständige Stellen einer Gemeinde oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1405\neines Gemeindeverbandes handelt, zusätzlich                       unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsver-\nAufgabenbereich oder Produktgruppe,                               hältnis stehenden Beschäftigten nur die folgenden\n9. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2                       Erhebungsmerkmale erfasst:\nSatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Num-                          1. Geschlecht,\nmer 2 Satz 2, sofern es sich um rechtlich un-                     2. Art, Umfang und Dauer des Arbeits- oder Be-\nselbständige Stellen des Bundes handelt,                              rufsausbildungsverhältnisses,\nzusätzlich Geburtsland, ausgeübte Nebentätig-\nkeiten und das Vorliegen einer Schwerbehin-                       3. Arbeitsort.\nderung,                                                           Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und\n10. bei den Einrichtungen für Forschung und Ent-                       Institute an Hochschulen werden nicht erhoben.\nwicklung und den Instituten an Hochschulen                           (7) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-\nnach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und                       satz 4, sofern es sich um Einrichtungen für For-\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um                       schung und Entwicklung oder Institute an Hoch-\nrechtlich unselbständige Stellen handelt, zu-                     schulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten\nsätzlich Bildungsabschluss und Staatsangehö-                      nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmit-\nrigkeit.                                                          telbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis\n(3) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-                         stehenden Beschäftigten erfasst:\nsatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Num-                        1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-\nmer 1:                                                                     mer 1 bis 3,\n1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-                            2. Einstufung,\nmer 1 bis 4,\n3. Arbeitsort,\n2. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem\n4. Bildungsabschluss oder angestrebter Bildungs-\nunmittelbaren Dienstverhältnis stehenden Per-\nabschluss,\nsonen und bei Dienstordnungsangestellten ein-\nschließlich derer, die sich in einem Berufsausbil-                 5. Staatsangehörigkeit,\ndungsverhältnis befinden, den Wohnort.                             6. Art der Beschäftigung,\n(4) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-                         7. Wissenschaftsgebiet.\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2, sofern es sich um eine\nrechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den                        (8) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Absatz 2\nErhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5:                                  Nummer 4 liefern die Angaben zu den Erhebungs-\nmerkmalen nach Absatz 2 bis 5 und 7 in Form von\n1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-                            Einzeldaten. Die Angaben zu den Erhebungsmerk-\nmer 1 bis 4,                                                       malen nach Absatz 6 werden in Form von Sum-\n2. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 3 Num-                            mendaten erfasst.“\nmer 2,                                                          6. § 7 wird wie folgt geändert:\n3. bei Einrichtungen, die der Aufsicht des Bundes                      a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\noder der Länder unterstehen, den Aufgaben-\nbereich,                                                               aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 2\nAbs. 1“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2\n4. bei Zweckverbänden und anderen kommunalen                                   bis 7“ ersetzt und nach dem Wort „die“ die\nEinrichtungen den Aufgabenbereich oder die                                 Wörter „Empfängerinnen und“ eingefügt.\nProduktgruppe,\nbb) In Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter\n5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick-\n„nach § 2 Absatz 1“ durch die Wörter „nach\nlung und den Instituten an Hochschulen zu-\n§ 2 Absatz 2“ ersetzt.\nsätzlich den Bildungsabschluss, die Staatsan-\ngehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das                     b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nWissenschaftsgebiet.                                            7. § 9 wird wie folgt geändert:\n(5) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-                         a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nsatz 6 Nummer 1, insbesondere den Postnach-\n„1. bei den Einrichtungen für Forschung und\nfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit\nEntwicklung und den Instituten an Hoch-\nden §§ 1 und 2 des Postpersonalrechtsgesetzes\nschulen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1\nbei den in einem unmittelbaren Dienstverhältnis\nNummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhe-\nstehenden Beschäftigten:\nbung nach § 3:\n1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num-\na) die Art der Einrichtung,\nmer 1 und 2,\nb) die Rechtsform,\n2. Art, Umfang einschließlich der Arbeitszeit und\nDauer des Dienstverhältnisses,                                             c) die Art der Buchführung,\n3. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Stufe einer                               d) die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren\nBezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags                                    Sitz hat,\nund Bruttobezüge im Berichtsmonat,                                         e) der Anteil von Forschung und Entwick-\n4. Dienst- und Wohnort.                                                           lung an der Gesamttätigkeit der Einrich-\n(6) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-                                    tung und\nsatz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem                                  f) der Aufgabenbereich der Einrichtung;“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1406               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2 Ab-                             bb) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter\nsatz 1“ durch die Wörter „nach § 2 Absatz 2                                 „nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10“\nbis 7“ ersetzt.                                                             durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1\n8. § 9a wird wie folgt geändert:                                                  Nummer 2 und Absatz 4“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Angabe „§ 3 Absatz 7“ werden die                           aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3 Ab-\nWörter „und § 6 Absatz 5“ eingefügt.                                   satz 7“ die Wörter „und § 6 Absatz 5“ ein-\ngefügt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n9. § 10 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 2\nAbsatz 1“ durch die Wörter „nach § 2 Ab-                       a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „An-\nsatz 2 bis 7“ ersetzt.                                             schrift und Telekommunikationsanschlussnum-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „nach § 2                             mern“ durch das Wort „Kontaktdaten“ ersetzt\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10“ durch                             und das Wort „Person“ wird durch das Wort\ndie Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Num-                          „Personen“ ersetzt.\nmer 2 und Absatz 4“ ersetzt und die Angabe                     b) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach\n„(EG) Nr. 2223/96“ wird durch die Angabe                           § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10“ durch\n„(EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden                        die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nFassung“ ersetzt.                                                  und Absatz 5“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               10. § 11 wird wie folgt gefasst:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                                                  „§ 11\nWörter „nach § 2 Absatz 1“ durch die Wörter\n„nach § 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.                                                 Auskunftspflicht\nbb) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz be-\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          steht Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merk-\nmalen nach § 10 Nummer 2 sind freiwillig.\n„1. Name der Erhebungseinheit, Sek-\ntorzugehörigkeit nach den Definitio-                  (2) Auskunftspflichtig sind\nnen im Anhang A der Verordnung                     1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5\n(EU) Nr. 549/2013 in der jeweils\ngeltenden Fassung, regionale Zu-                       a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-\nordnung der Erhebungseinheit bis                          satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2: die Finanz-\nauf Gemeindeebene, Aufgaben-                              ministerinnen und -minister und Finanzsena-\nbereich oder Gliederungsnummer                            torinnen und -senatoren; für die Mittel der\nund Produkt“.                                             Hochschulen und Berufsakademien auch die\nLeitungen der öffentlichen Besoldungs-\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                 stellen, der Amtskassen, der Bauämter oder\n„3. organisatorischer Regionalschlüs-                         anderer Stellen, soweit diese Mittel für die\nsel, Name und Regionalschlüssel                           Hochschule oder Berufsakademie bewirt-\nder Gemeinde, in der die Erhe-                            schaften;\nbungseinheit ihren Sitz hat, und\nb) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-\nLand, in dem die jeweilige Erhe-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser\nbungseinheit ihren Sitz hat sowie\nErhebungseinheiten oder der für das Haus-\ndie Einwohnerzahl der Gemeinde,\nhalts-, Kassen- und Rechnungswesen zu-\nin der die Erhebungseinheit ihren\nständigen Stellen;\nSitz hat, und die Einwohnerzahl\ndes organisatorischen Regional-                        c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-\nschlüssels,“.                                             satz 2 Satz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser\nccc) In Nummer 6 wird nach dem Wort                                   Erhebungseinheiten;\n„Statistikregisters“ ein Komma einge-                      d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-\nfügt, wird das Wort „und“ gestrichen                          satz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die\nund werden nach dem Wort „Kenn-                               Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder\nnummern“ die Wörter „und eine fort-                           die für das Haushalts-, Kassen- und Rech-\nlaufende Nummer für die jeweilige                             nungswesen zuständigen Stellen oder, so-\nErhebungseinheit,“ angefügt.                                  fern die Angaben bei diesen Stellen nicht\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                          erlangt werden können, die Träger dieser Er-\nhebungseinheiten;\naa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach der An-\ngabe „§ 3 Absatz 7“ die Wörter „und § 6 Ab-                    2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Er-\nsatz 5“ eingefügt.                                                 hebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7\nsowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                       den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-                           Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4: die Leitungen\ngabe „Absatz 1“ gestrichen.                                        dieser Erhebungseinheiten;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1407\n3. für die Erhebung nach § 4                                       11. § 12 wird wie folgt gefasst:\na) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2                                             „§ 12\nSatz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzminis-                                     Durchführung der Erhebungen\nterinnen und -minister sowie Finanzsenato-\n(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 7, mit Aus-\nrinnen und -senatoren; für die Erhebung\nnahme der Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3,\nnach § 4 Nummer 1 Buchstabe a: die oder\nund die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 werden\nder für den Finanzausgleich unter den\nbei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-\nLändern zuständige Ministerin oder Minister\ntischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:\noder Senatorin oder Senator des jeweiligen\nLandes;                                                         1. beim Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte\nnach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,\nb) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-\nsatz 2 Satz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser                    2. bei der Bundesagentur für Arbeit und den\nErhebungseinheiten oder die Leitungen der                           Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre\nfür das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-                          Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Num-\nwesen zuständigen Stellen;                                          mer 4, sofern sie unter Aufsicht des Bundes\nstehen,\n4. für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7                              3. bei rechtlich unselbständigen Fonds und Ein-\na) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-                             richtungen des Bundes nach § 2 Absatz 3\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach                             Satz 2,\n§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich                    4. bei Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher\num Sonderrechnungen der Erhebungsein-                               Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter\nheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                            Aufsicht des Bundes stehen,\nund 2 handelt: die zuständigen Bundesminis-\n5. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die\nterinnen und -minister, Landesministerinnen\nmittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle des\nund -minister sowie Landessenatorinnen\nBundes nach den Definitionen im Anhang A der\nund -senatoren oder die Leitungen der für\nVerordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils\ndie Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen\ngeltenden Fassung stehen.\nStellen;\n(2) Die Statistiken nach § 3, mit Ausnahme der\nb) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Ab-                         Statistik nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, werden bei\nsatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach                         den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-\n§ 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Son-                      tischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:\nderrechnungen der Erhebungseinheiten nach\n§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt,                     1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaus-\nsowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2                           halte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,\nAbsatz 4 bis 7: die Leitungen dieser Erhe-                      2. bei den Sozialversicherungsträgern im Hinblick\nbungseinheiten oder der für die Zahlbar-                            auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1\nmachung der Bezüge zuständigen Stellen.                             Nummer 4, sofern sie nicht nach Absatz 1 Num-\nmer 2 unter Aufsicht des Bundes stehen,\n(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Ab-\nsatz 2 entsprechend.                                                   3. bei rechtlich unselbständigen, kameral und\ndoppisch buchenden Erhebungseinheiten der\n(4) Für die Erhebungen nach § 9a Absatz 5 sind                          Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,\nauskunftspflichtig\n4. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-\n1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2                            bungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechts-\nSatz 1 Nummer 1 und 2: die Finanzministerinnen                         form nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Auf-\nund -minister sowie Finanzsenatorinnen und                             sicht der Länder stehen,\n-senatoren;                                                        5. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-\nbungseinheiten nach § 2 Absatz 4, die mittelbar\n2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2\noder unmittelbar unter Kontrolle der Länder\nSatz 1 Nummer 3: die Leitungen dieser Erhe-\nnach den Definitionen im Anhang A der Verord-\nbungseinheiten oder der für das Haushalts-,\nnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden\nKassen- und Rechnungswesen zuständigen\nFassung stehen.\nStellen;\n(3) Die Statistiken nach § 3 Absatz 5 und 5a bei\n3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2                        den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung\nSatz 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhe-                        und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Ab-\nbungseinheiten;                                                    satz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach § 3\n4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3                        Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und\nbis 7: die Leitungen der Erhebungseinheiten                        Entwicklung und den Instituten an Hochschulen\noder die Leitungen der für das Haushalts-, Kas-                    der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nsen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen                        und Absatz 4 werden ebenfalls vom Statistischen\noder, sofern die Angaben hier nicht erlangt                        Bundesamt erhoben und aufbereitet.\nwerden können, die Träger dieser Erhebungs-                           (4) Die Statistiken nach § 5 Nummer 1 und 2\neinheiten.“                                                        werden bei den folgenden Erhebungseinheiten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1408               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nvom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbe-                             unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar\nreitet:                                                                    oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile ge-\n1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaus-                          hört.\nhalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,                              (9) Die Statistiken nach § 3 Absatz 1 Nummer 3\n2. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick-                        werden bei den folgenden Erhebungseinheiten\nlung und Instituten an Hochschulen der Länder                      vom Bundesministerium der Finanzen erhoben\nnach § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4.                             und aufbereitet:\n(5) Die Statistiken nach § 5 Nummer 3 und 4                         1. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Num-\nwerden bei den folgenden Erhebungseinheiten                                mer 1,\nvom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbe-                         2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Num-\nreitet:                                                                    mer 2.“\n1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaus-                  12. § 13 wird wie folgt geändert:\nhalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. bei rechtlich unselbständigen, kameral und\ndoppisch buchenden Erhebungseinheiten der                                 „(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse\nLänder nach § 2 Absatz 3 Satz 2,                                       auf der Ebene der Hochschulen und Berufs-\nakademien dürfen von den statistischen\n3. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-\nÄmtern der Länder die Erhebungsmerkmale\nbungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechts-\nIst-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Er-\nform nach § 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Auf-\nhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und\nsicht der Länder stehen,\nInvestitionsausgaben der Hochschulen und Be-\n4. bei kameral und doppisch buchenden Erhe-                                rufsakademien nach § 3 Absatz 1 Nummer 1\nbungseinheiten in privater Rechtsform nach § 2                         Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c, so-\nAbsatz 4, die mittelbar oder unmittelbar unter                         weit sie nicht von den Hochschulen oder Be-\nKontrolle der Länder nach den Definitionen im                          rufsakademien selbst bewirtschaftet werden,\nAnhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in                           sowie die Namen der Hochschulen oder Berufs-\nder jeweils geltenden Fassung stehen,                                  akademien mit den Erhebungsmerkmalen nach\n5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick-                            § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschul-\nlung und Instituten an Hochschulen der Länder                          statistikgesetzes zusammengeführt werden.“\nnach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und nach                         b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 3 Ab-\nAbsatz 4.                                                              satz 7“ die Wörter „oder § 6 Absatz 5“ einge-\n(6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden                          fügt.\nbei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-                   13. § 14 wird wie folgt geändert:\ntischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Ab-\n1. bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3\nsatz 1 Satz 1 Nummer 7“ durch die Angabe „§ 2\nSatz 1 Nummer 1,\nAbsatz 7“ ersetzt.\n2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, so-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nfern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,\n3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Num-                              „(4) An das Statistische Amt der Euro-\nmer 1, sofern die Dienstherrenbefugnis durch                           päischen Union dürfen vom Statistischen Bun-\nBundesrecht geregelt ist,                                              desamt statistische Informationen nach Artikel 8\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des\n4. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Num-                           Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung\nmer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die                        des dem Vertrag zur Gründung der Euro-\nunter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar                            päischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls\noder unmittelbar die Mehrheit der Anteile gehört,                      über das Verfahren bei einem übermäßigen\n5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwick-                            Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1), die zu-\nlung und Instituten an Hochschulen nach § 2                            letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 220/2014\nAbsatz 4.                                                              (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 101) geändert wor-\n(7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen                       den ist, in der jeweils geltenden Fassung, für\nfür Forschung und Entwicklung und Instituten an                            den dort genannten Zweck übermittelt werden,\nHochschulen nach § 2 Absatz 7 vom Statistischen                            auch soweit diese Informationen nach § 16 Ab-\nBundesamt erhoben und aufbereitet.                                         satz 1 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes ge-\nheim zu halten sind. Der Geheimhaltung unter-\n(8) Die Statistiken nach § 9a Absatz 5 werden                           liegende Angaben dürfen vom Statistischen Amt\nbei den folgenden Erhebungseinheiten vom Statis-                           der Europäischen Union nicht an andere Stellen\ntischen Bundesamt erhoben und aufbereitet:                                 übermittelt oder veröffentlicht werden.“\n1. bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3                      14. § 15 wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 1,\n„§ 15\n2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, so-\nfern sie unter Aufsicht des Bundes stehen,                                             Veröffentlichung\n3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Num-                          (1) Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2\nmer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die                    Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 betroffen sind,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1409\ndürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit ver-                         zur Aufstellung der statistischen Systematik der\nöffentlicht werden:                                                    Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-\n1. statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zu-                    rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates\nsammenführungen von Angaben nach § 13 Ab-                          sowie einiger Verordnungen der EG über be-\nsatz 2 beruhen,                                                    stimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom\n30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\n2. Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1,                                (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)\n3. Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in                         geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nder die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat,                 sung, veröffentlicht werden.“\nund Land, in der die jeweilige Erhebungseinheit\n15. Nach § 16 wird folgender § 17 angefügt:\nihren Sitz hat, nach § 9a Absatz 3 Nummer 3,\n„§ 17\n4. fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhe-\nbungseinheit aus der Datenbank Berichtskreis-                                        Übergangsregelung\nmanagement,                                                           Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2\n5. Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer 7,                             Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und\n§ 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erst-\n6. Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8.\nmals für das Berichtsjahr 2025 erfasst.“\n(2) Der Wirtschaftszweig nach Absatz 1 Num-\nmer 6 darf nur bis auf Gruppenebene der Klassifi-                                            Artikel 2\nkation der Wirtschaftszweige nach Anhang I der\nVerordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen                                            Inkrafttreten\nParlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006                        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}