{"id":"bgbl1-2021-29-13","kind":"bgbl1","year":2021,"number":29,"date":"2021-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/29#page=99","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-29-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_29.pdf#page=99","order":13,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin (Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung – BrauMäAusbV)","law_date":"2021-06-04T00:00:00Z","page":1483,"pdf_page":99,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                    1483\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin\n(Brauer- und Mälzerausbildungsverordnung – BrauMäAusbV)*\nVom 4. Juni 2021\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs-                                           Abschnitt 1\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                     Gegenstand, Dauer und\n4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) und auf Grund des § 25                         Gliederung der Berufsausbildung\nAbsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2\nSatz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung in der Fas-                                                    §1\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998\n(BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), § 25 Absatz 1 Satz 1                                         Staatliche\nzuletzt geändert durch Artikel 283 der Verordnung vom                          Anerkennung des Ausbildungsberufes\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 26 Absatz 1                       Der Ausbildungsberuf des Brauers und Mälzers und\nSatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 2 des                   der Brauerin und Mälzerin wird staatlich anerkannt\nGesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522),                      nach\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                     1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\n2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das\nfür Bildung und Forschung:\nGewerbe nach Anlage B Nummer 29, Brauer und\nMälzer, der Handwerksordnung.\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                            §2\nGegenstand, Dauer und                                         Dauer der Berufsausbildung\nGliederung der Berufsausbildung\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 1      Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2      Dauer der Berufsausbildung                                                                 §3\n§ 3      Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-                                    Gegenstand der\nrahmenplan\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§ 4      Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufs-\nbild                                                             (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 5      Ausbildungsplan                                               tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\nAbschnitt 2                               Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Aus-\nAbschluss- oder Gesellenprüfung\nbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilderinnen\n§   6    Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                        abgewichen werden, wenn und soweit betriebsprakti-\n§   7    Inhalt von Teil 1                                             sche Besonderheiten oder Gründe, die in der Person\n§   8    Prüfungsbereich von Teil 1                                    des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung\n§   9    Inhalt von Teil 2                                             erfordern.\n§ 10     Prüfungsbereiche von Teil 2                                      (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n§ 11     Prüfungsbereich Brauprozesse                                  keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den\n§ 12     Prüfungsbereich Betriebstechnik                               Ausbildenden oder von den Ausbildern und Ausbilde-\n§ 13     Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie                         rinnen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden\n§ 14     Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                  die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3\n§ 15     Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen             des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche\nfür das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung          Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständi-\n§ 16     Mündliche Ergänzungsprüfung                                   ges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.\nAbschnitt 3                                                            §4\nSchlussvorschriften                                                    Struktur der\n§ 17     Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                   Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild\nAnlage:     Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum            (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nBrauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin            1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des      2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der          und Fähigkeiten.\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-     Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers        Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\nveröffentlicht.                                                      bildes gebündelt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1484               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-                    (2) Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt,\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:                     Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen\n1. Auswählen, Annehmen und Lagern von Rohstoffen,                     Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.\nHilfsstoffen und Betriebsstoffen,\n§7\n2. Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln,\nInhalt von Teil 1\n3. Ausführen von Maßnahmen der Personal-, Pro-\ndukt- und Betriebshygiene,                                           Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-\nstreckt sich auf\n4. Herstellen von Malz,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\n5. Herstellen von Würze,                                                  Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-\n6. Gären, Reifen und Lagern von Bier,                                     nisse und Fähigkeiten sowie\n7. Filtrieren von Bier,                                               2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n8. Herstellen von                                                         stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\na) alkoholfreien Bieren im Brauprozess oder durch                     entspricht.\nnachträglichen Alkoholentzug,\nb) alkoholhaltigen oder alkoholfreien Biermischge-                                             §8\ntränken und                                                                    Prüfungsbereich von Teil 1\nc) alkoholfreien Erfrischungsgetränken,                              (1) Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung\n9. Abfüllen, Ausstatten und Lagern von Bier und der                   findet im Prüfungsbereich Aufbereiten von Wasser\nunter Nummer 8 genannten Getränke,                                und Herstellen von Malz statt.\n10. Aufbauen, Betreiben, Pflegen und Überprüfen von                       (2) Im Prüfungsbereich Aufbereiten von Wasser und\nGetränkeschankanlagen sowie Durchführen der                       Herstellen von Malz hat der Prüfling nachzuweisen,\nProduktpflege, insbesondere die Beratung von                      dass er in der Lage ist,\nKunden zu Produkten und Gläserpflege und                            1. für die Herstellungsprozesse benötigtes Wasser\n11. nachhaltiges Einsetzen von                                              aufzubereiten, Wasseranalysen durchzuführen und\na) Energie zum Erwärmen, Kühlen, Transportieren                        mit anfallendem Abwasser umgehen zu können,\nund Reinigen,                                                    2. Verfahrensschritte für die Malzherstellung und\nb) Kohlendioxid,                                                       deren technische Umsetzung darzustellen,\nc) Druckluft und                                                    3. Getreide auszuwählen, zu kontrollieren, zu lagern\nund einzusetzen,\nd) Wasser als Rohstoff und Betriebsmittel.\n4. Getreide- und Malzanalysen durchzuführen,\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu ver-\nmittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                      5. Produktionsabläufe zu kontrollieren und zu doku-\nsind:                                                                       mentieren,\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-                     6. Parameter mit Einfluss auf die Malzherstellung zu\ndung sowie Arbeits- und Tarifrecht,                                     ermitteln und zu bewerten,\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,                             7. Produktionsanlagen zu reinigen und zu desinfizie-\nren,\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,\n8. Arbeitsmittel festzulegen und technische Unter-\n4. digitalisierte Arbeitswelt,                                              lagen sowie Informations- und Kommunikations-\n5. Planen von Arbeitsabläufen,                                              systeme zu nutzen,\n6. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen                         9. fachbezogene Berechnungen durchzuführen und\nund                                                                10. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\n7. Anwenden berufsbezogener Vorschriften.                                   schutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zum Um-\nweltschutz durchzuführen.\n§5                                         (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 hat der Prüfling\nAusbildungsplan                                 zwei Arbeitsproben durchzuführen: eine zur Wasser-\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der                     aufbereitung und eine zur Malzherstellung. Beide\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-                       Arbeitsproben sind mit praxisüblichen Unterlagen zu\nmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-                    dokumentieren. Während jeder der beiden Arbeits-\nzubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                         proben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachge-\nspräch geführt. Weiterhin hat der Prüfling Aufgaben\nAbschnitt 2                                    schriftlich zu bearbeiten.\nAbschluss- oder Gesellenprüfung                                      (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der\nArbeitsprobe zur Wasseraufbereitung 30 Minuten und\n§6                                      für die Durchführung der Arbeitsprobe zur Malzherstel-\nlung 60 Minuten. Innerhalb dieser Zeiten dauern die\nAufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                        situativen Fachgespräche jeweils höchstens 10 Minu-\n(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht                     ten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung\naus den Teilen 1 und 2.                                                der Aufgaben beträgt 90 Minuten.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1485\n§9                                     2. eine Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle\nInhalt von Teil 2                                  nach Absatz 4.\n(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung er-                  Während jeder der drei Arbeitsproben wird mit dem\nstreckt sich auf                                                       Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.\n(3) Für die Arbeitsproben zu den Teilprozessen des\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nBrauens wählt der Prüfungsausschuss zwei der folgen-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nden Teilprozesse aus, wobei einer der Teilprozesse aus\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-                 den Nummern 1 bis 4 und der andere Teilprozess aus\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-                  den Nummern 5 bis 7 ausgewählt werden soll:\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n1. Schroten,\nentspricht.\n2. Maischen,\n(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung\nsollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die                   3. Läutern,\nbereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Ge-                   4. Würze kochen mit Hopfengabe,\nsellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden,\n5. Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement be-\nals es für die Feststellung der beruflichen Handlungs-\ntreiben,\nfähigkeit erforderlich ist.\n6. Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern\n§ 10                                        oder\nPrüfungsbereiche von Teil 2                            7. Filtrieren.\nTeil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in                Der jeweils gewählte Teilprozess kann digital mittels\nden folgenden Prüfungsbereichen statt:                                 eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vor-\nher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in\n1. Brauprozesse,                                                       dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten.\n2. Betriebstechnik,                                                       (4) Für die Arbeitsprobe in Form einer Qualitäts-\n3. Verfahrenstechnologie sowie                                         kontrolle soll der Prüfling\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                       1. die Qualität von Roh-, Zusatz- oder Hilfsstoffen,\nHalbfabrikaten oder Fertigprodukten beurteilen,\n§ 11                                    2. bei der Qualitätskontrolle Proben ziehen und diese\nPrüfungsbereich                                     auswerten sowie\nBrauprozesse                                  3. Parameter bestimmen.\n(1) Im Prüfungsbereich Brauprozesse hat der Prüf-                      (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten.\nling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,                            Jede Arbeitsprobe dauert 30 Minuten. Innerhalb dieser\n1. Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirt-                 Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils\nschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorga-                 höchstens 5 Minuten.\nben zu planen,\n§ 12\n2. Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auszu-\nwählen und zu beurteilen,                                                              Prüfungsbereich\nBetriebstechnik\n3. Arbeitsmittel festzulegen und vorzubereiten,\n(1) Im Prüfungsbereich Betriebstechnik hat der Prüf-\n4. Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen,                        ling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,\n5. Brauprozesse zu steuern,                                          1. Schankanlagen in Betrieb zu nehmen und zu über-\n6. Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu                        geben,\nbeheben,                                                          2. technische Einrichtungen zu warten,\n7. Proben für mikrobiologische Untersuchungen                        3. ein Anlagenteil aus dem Abfüllbereich zu rüsten\nbereitzustellen und Ergebnisse auszuwerten,                           oder umzurüsten.\n8. sensorische und chemisch-technische Kontrollen                    Dabei soll er Anforderungen der Qualitätssicherung,\ndurchzuführen,                                                    Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie die Sicher-\n9. Maßnahmen zur Hygiene, zur Wirtschaftlichkeit und                 heit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beach-\nzur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum                   ten. Die Ergebnisse sind zu bewerten und zu dokumen-\nGesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen,                      tieren. Der Prüfling soll die fachlichen Zusammenhänge\naufzeigen und die Vorgehensweise bei seiner Arbeit\n10. Arbeitsergebnisse auszuwerten und zu dokumen-\nbegründen.\ntieren sowie\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling\n11. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und das                        eine Arbeitsprobe durchzuführen. Hierfür wählt der\nVorgehen bei der Herstellung der Erzeugnisse zu                   Prüfungsausschuss eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1\nbegründen.                                                        Nummer 1 bis 3 aus. Während der Arbeitsprobe wird\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling                 mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt.\nfolgende Arbeitsproben durchzuführen:                                     (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten.\n1. zwei Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brau-                   Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachge-\nens nach Absatz 3 und                                              spräch höchstens 5 Minuten.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1486               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\n§ 13                                    3. Betriebstechnik                          mit 15 Prozent,\nPrüfungsbereich                                 4. Verfahrenstechnologie                    mit 20 Prozent,\nVerfahrenstechnologie                               5. Wirtschafts- und Sozialkunde             mit 10 Prozent.\n(1) Im Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie hat                       (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestan-\nder Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,                    den, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berück-\n1. Bier, Biermischgetränke, alkoholfreie Biere und                     sichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach\nalkoholfreie Erfrischungsgetränke herzustellen,                    § 16, wie folgt bewertet worden sind:\n2. Getränke zu filtrieren, haltbar zu machen und in                    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nunterschiedliche Gebinde abzufüllen,                                   tens „ausreichend“,\n3. Schankanlagen einzurichten und in Betrieb zu                        2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nnehmen einschließlich des Zusammenbaus, der                            chend“,\nReinigung und der Fehlersuche,                                     3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\n4. rechtliche Vorschriften einzuhalten und                                 mindestens „ausreichend“ und\n5. Energie- und Stoffströme unter Gesichtspunkten                      4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nder Nachhaltigkeit zu steuern.                                         gend“.\nDabei sind fachliche Probleme mit verknüpften arbeits-\norganisatorischen, naturwissenschaftlichen, mathema-                                               § 16\ntischen, technologischen und betriebswirtschaftlichen                               Mündliche Ergänzungsprüfung\nSachverhalten zu analysieren, zu bewerten und ge-\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine\neignete Lösungswege darzustellen sowie Maßnahmen\nmündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\nzur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaft-\nlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und                      (2) Dem Antrag ist stattzugeben,\nzum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen.                       1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche\n(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-                    gestellt worden ist:\narbeiten.                                                                  a) Verfahrenstechnologie oder\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                               b) Wirtschafts- und Sozialkunde,\n2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch-\n§ 14\nstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „aus-\nPrüfungsbereich                                     reichend“ bewertet worden ist und\nWirtschafts- und Sozialkunde\n3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                         Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\nkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der                        den Ausschlag geben kann.\nLage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll mindes-\nliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt\ntens 15 Minuten dauern.\ndarzustellen und zu beurteilen.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nsein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bear-\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nbeiten.\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nAbschnitt 3\n§ 15\nSchlussvorschriften\nGewichtung der\nPrüfungsbereiche und Anforderungen für das                                                     § 17\nBestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-\nche sind wie folgt zu gewichten:                                          Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n1. Aufbereiten von Wasser und                                          dung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin\nHerstellen von Malz                        mit 25 Prozent,         vom 22. Februar 2007 (BGBl. I S. 186, 1202) außer\n2. Brauprozesse                                mit 30 Prozent,         Kraft.\nBerlin, den 4. Juni 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                           1487\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                             in Wochen im\nBerufsbildpositionen                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                                          1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                      2                                                   3                                           4\n1 Auswählen, Annehmen und               a) Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsstof-\nLagern von Rohstoffen, Hilfs-           fen für Produktionsabläufe unter Berücksichtigung\nstoffen und Betriebsstoffen             von ökologischen, ökonomischen und qualitativen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)                 Kriterien festlegen\nb) Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe auf Qualität               9\nund Menge prüfen, annehmen, unter Berücksichti-\ngung der Werterhaltung lagern und bereitstellen\nc) Lagerbestände kontrollieren, unter Berücksichtigung\nder Werterhaltung pflegen und dokumentieren\n2 Einsetzen, Pflegen und                a) Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen\nWarten von Arbeitsmitteln               und anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasser-\naufbereitung sowie zur Abwasserbehandlung unter                      6\nBerücksichtigung ökologischer und ökonomischer\nKriterien bedienen und überwachen\nc) Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für\nMess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen, ein-\nstellen und dokumentieren\nd) mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen, Ge-\nräten und Anlagen, insbesondere an Pumpen und                                   13\nVentilen, durchführen\ne) Prozessleittechnik parametrieren und Funktions-\nabläufe kontrollieren\n3 Ausführen von Maßnahmen               a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-\nder Personal-, Produkt- und             hygiene durchführen\nBetriebshygiene\nb) Reinigungs- und Desinfektionslösungen, insbeson-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\ndere unter Berücksichtigung von ökologischen Aus-                   14\nwirkungen, auswählen, ansetzen und anwenden\nc) Produktionsanlagen sowie Leitungssysteme reinigen,\ndesinfizieren und sterilisieren\nd) Abfüllanlagen reinigen, desinfizieren und sterilisieren                          2\n4 Herstellen von Malz                   a) Getreidearten für unterschiedliche Mälzungspro-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)                 zesse prüfen, annehmen und vorbereiten\nb) Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten,\nWeichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern\nbedienen und Produktionsabläufe kontrollieren\nc) Parameter für Mälzungsprozesse festlegen, über-\nwachen, steuern, dokumentieren und dabei insbe-\nsondere Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung\nund Mälzungsschwand feststellen\nd) Proben nehmen sowie Getreide- und Malzanalysen                       4\ndurchführen, bewerten und dokumentieren\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1488               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                             in Wochen im\nBerufsbildpositionen                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                                          1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                      2                                                   3                                           4\ne) Mälzungsprozesse unter ökologischen, ökonomi-\nschen und brautechnologischen Aspekten beurteilen\nf) Nebenprodukte, insbesondere Malzkeime, Malzstaub\nund Schwimmgerste, der Weiterverwertung zuführen\ng) prozessspezifische Anforderungen,               insbesondere\nExplosionsschutz, berücksichtigen\n5 Herstellen von Würze                  a) Brauwasser analysieren und aufbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)              b) Malz auswählen und unter Berücksichtigung von Vor-\ngaben zur Schrotbeschaffenheit schroten\nc) pH-Werte, Zeiten, Temperaturen und Mengen für\nMaischprozesse entsprechend der Wasserqualität,\nMalzqualität und Biersorte festlegen\nd) Maischprozesse steuern und regeln und insbeson-\ndere auf Verzuckerung und Temperatur überprüfen\ne) Läutersysteme vorbereiten und das Abmaischen\ndurchführen\n29\nf) Vorderwürze und Nachgüsse abläutern sowie Kon-\nzentration ermitteln\ng) Würze unter Berücksichtigung der Einsparung und\nRückgewinnung von Energie kochen sowie Hopfen\nauswählen, Hopfengabe berechnen und durchführen\nh) Stammwürze einstellen, Ausbeute ermitteln und Sud-\nprozess anpassen\ni) Würze klären, kühlen und belüften\nj) Nebenprodukte, insbesondere Treber, Glattwasser\nund Heißtrub, der Weiterverwertung zuführen\n6 Gären, Reifen und Lagern              a) Hefen auswählen und Hefemanagement betreiben\nvon Bier                             b) Hefe dosieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nc) Gärung, Reifung und Lagerung steuern sowie Reife-\nzustand von Bier ermitteln                                                      22\nd) Bieranalysen durchführen\ne) Nebenprodukte, insbesondere Überschusshefe und\nGeläger, der Weiterverwertung zuführen\n7 Filtrieren von Bier                   a) Lagertank, Drucktank und Filter vorbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)              b) Filtrationsprozess durchführen, überwachen und\ndokumentieren                                                                    4\nc) Bier stabilisieren\nd) Reststoffe der Verwertung zuführen\n8 Herstellen von                        a) alkoholfreie Biere durch gestoppte Gärung oder\na) alkoholfreien Bieren im              nachträglichen Alkoholentzug herstellen\nBrauprozess oder durch           b) Zucker- und Siruparten sowie Süßstoffe, Zuckeraus-\nnachträglichen Alkohol-             tauschstoffe, Limonadengrundstoffe und Essenzen\nentzug,                             unterscheiden und Dosierungen dieser Zutaten be-\nb) alkoholhaltigen oder                 rechnen\nalkoholfreien Biermisch-         c) Ausmischanlagen bedienen                                                         2\ngetränken und                    d) Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäure-\nc) alkoholfreien                        gehalte einstellen, prüfen und dokumentieren\nErfrischungsgetränken            e) Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Ge-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)                 tränke haltbar machen\nf) Biermischgetränke herstellen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                           1489\nZeitliche Richtwerte\nLfd.                                                                                                             in Wochen im\nBerufsbildpositionen                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nNr.                                                                                                          1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                      2                                                   3                                           4\n9 Abfüllen, Ausstatten und              a) Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereit-\nLagern von Bier und der                 stellen\nunter Nummer 8 genannten\nb) Leergut reinigen und desinfizieren\nGetränke\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)              c) Abfüllanlagen, insbesondere für Flaschen und Fässer,\neinrichten, umrüsten und bedienen\n18\nd) Abfüllung überwachen, Proben nehmen, Ergebnisse\nauswerten und dokumentieren sowie bei Störungen\nund Abweichungen Maßnahmen einleiten\ne) Endprodukte unter Beachtung der Werterhaltung\nlagern\n10 Aufbauen, Betreiben, Pflegen a) Getränkeschankanlagen unter Berücksichtigung der\nund Überprüfen von                      Kundenwünsche aufbauen, in Betrieb nehmen,\nGetränkeschankanlagen                   pflegen, warten und handhaben\nsowie Durchführen der\nb) Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankanla-\nProduktpflege, insbesondere\ndie Beratung von Kunden                 gen    nach   rechtlichen   Vorschriften  durchführen\nzu Produkten und                     c) sicherheitstechnische Überprüfung vor Inbetrieb-\nGläserpflege                            nahme und die wiederkehrende Prüfung der Ge-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)                tränkeschankanlage nach gesetzlichen Vorgaben\ndurchführen\n3\nd) Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber\nunterweisen\ne) Produkte lagern und präsentieren\nf) Kunden situations- und adressatengerecht, insbe-\nsondere zu Aspekten der Nachhaltigkeit und zur\nBedeutung von Bier als Konsum- und Genussmittel,\nberaten\ng) Gläser pflegen und Getränke ausschenken\n11 Nachhaltiges Einsetzen von             a) Kühlungs-, Druckluft- und Wärmeerzeugungsanlagen\nbedienen und überwachen                                              4\na) Energie zum Erwärmen,\nKühlen, Transportieren           b) Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und\nund Reinigen,                       überwachen\nb) Kohlendioxid,                     c) Stoff- und Energieströme, insbesondere Wasser,\nc) Druckluft und                        Dampf, Druckluft, elektrischer Strom und Kohlen-\n4\nd) Wasser als Rohstoff und              dioxid, unter Berücksichtigung der Ressourcen-\nBetriebsmittel                      effizienz steuern, bei Abweichungen Maßnahmen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)                einleiten und durch eigene Vorschläge zur Optimie-\nrung beitragen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 3\nZeitliche Zuordnung\nLfd.\nBerufsbildpositionen                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis 18. 19. bis 36.\nNr.\nMonat       Monat\n1                      2                                                   3                                           4\n1   Organisation des                     a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-\nAusbildungsbetriebes,                   schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern\nBerufsbildung sowie\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag\nArbeits- und Tarifrecht\nsowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System\nder dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-\nbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-\nplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1490               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nZeitliche Zuordnung\nLfd.\nBerufsbildpositionen                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis 18. 19. bis 36.\nNr.\nMonat       Monat\n1                      2                                                   3                                           4\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,\nsozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-\nschriften erläutern\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-\nwerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-\nruflichen Weiterentwicklung erläutern\n2   Sicherheit und Gesundheit            a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen\nbei der Arbeit                          Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)                 kennen und diese Vorschriften anwenden\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am\nArbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und\nbeurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-\ntern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-\nmeidung von Gefährdungen sowie von psychischen\nund physischen Belastungen für sich und andere,\nauch präventiv, ergreifen\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-\nden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden\nBrandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei\nBränden beschreiben und erste Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen                                       während\nder gesamten\nAusbildung\n3   Umweltschutz und                     a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter\nNachhaltigkeit                          Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)                 Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-\nwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,\nWaren oder Dienstleistungen Materialien und Energie\nunter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-\nzialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes einhalten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-\ngung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen\nArbeitsbereich entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne\neiner ökonomischen, ökologischen und sozial nach-\nhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-\nsatengerecht kommunizieren\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                           1491\nZeitliche Zuordnung\nLfd.\nBerufsbildpositionen                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis 18. 19. bis 36.\nNr.\nMonat       Monat\n1                      2                                                   3                                           4\n4   Digitalisierte Arbeitswelt           a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)                 Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften\nzum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und\ninformationstechnischen Systemen einschätzen und\nbei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-\nzient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-\nnisse dokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen\nund zu ihrer Lösung beitragen\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und\naus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-\nnen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des\nselbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-\nmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-\ntenden Lernens erkennen und ableiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich\nder Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-\nche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,\nbearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-\nsellschaftlicher Vielfalt praktizieren\n5   Planen von Arbeitsabläufen           a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen,\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)                 Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und Arbeitsum-\nfang abschätzen\nb) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-\nnisatorischen, technischen, rechtlichen, nachhaltigen                           6\nund wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Vorgaben\nplanen und festlegen\nc) Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsprozessen\nvorschlagen\n6   Durchführen von qualitätssi-         a) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden\nchernden Maßnahmen                   b) chemisch-technische Analysen in der Mälzerei und\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nder Brauerei durchführen sowie Proben für mikrobio-\nlogische Untersuchungen ziehen und die Ergebnisse\nbeurteilen\n8\nc) sensorische Prüfungen von Rohstoffen, Hilfsstoffen,\nZwischenprodukten und Endprodukten durchführen\nd) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und\nbewerten\ne) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von\nFehlern und Qualitätsmängeln ergreifen\nf) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-                                2\nmatisch suchen, Fehlerberichte erstellen\n7   Anwenden berufsbezogener             a) lebensmittelrechtliche Vorschriften einhalten\nVorschriften                         b) Vorschriften zur Hygiene, zur Arbeits- und Betriebs-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)                                                                                      4\nsicherheit einhalten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1492               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nZeitliche Zuordnung\nLfd.\nBerufsbildpositionen                       Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis 18. 19. bis 36.\nNr.\nMonat       Monat\n1                      2                                                   3                                           4\nc) fachbezogene Rechtsvorschriften zur Deklaration\nanwenden\nd) Vorschriften und Vereinbarungen zum Verbraucher-\nschutz, insbesondere bezüglich der Auswirkung des                               2\nAlkoholkonsums auf Gesundheit und Gesellschaft,\nbeachten\ne) zoll- und abgabenrechtliche Vorschriften beachten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}