{"id":"bgbl1-2021-29-11","kind":"bgbl1","year":2021,"number":29,"date":"2021-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/29#page=95","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-29-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_29.pdf#page=95","order":11,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes – Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen","law_date":"2021-06-03T00:00:00Z","page":1479,"pdf_page":95,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                       1479\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Chemikaliengesetzes –\nBekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen*\nVom 3. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 nicht\nsen:                                                                      unterliegen, weil sie bereits vor dem in Anhang III\nder Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Ver-\nArtikel 1                                   botsdatum in den Verkehr gebracht wurden, an\nÄnderung des                                    Dritte abgibt, hat bei der Lieferung schriftlich oder\nChemikaliengesetzes                                 elektronisch dem Erwerber eine Erklärung mit fol-\ngenden Angaben zu übermitteln:\nDas Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),                      1. Name und Anschrift des Abgebenden,\ndas zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Mai                     2. eine Bestätigung, dass das Erzeugnis oder die\n2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie                          Einrichtung bereits vor dem in Anhang III der Ver-\nfolgt geändert:                                                               ordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Verbots-\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu                          datum erstmals in den Verkehr gebracht wurde,\n§ 12h die folgenden Angaben eingefügt:                                    und\n„Abschnitt IIb                               3. Identifikationsmerkmale des Erzeugnisses oder\nder Einrichtung, die eine eindeutige Zuordnung\nDurchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014\ndes Erzeugnisses oder der Einrichtung zu der Er-\n§ 12i Ergänzende Pflichten zu Kapitel III der Ver-                        klärung ermöglichen.\nordnung (EU) Nr. 517/2014\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn aufgrund der Um-\n§ 12j Ergänzende Pflichten zu Kapitel IV der Ver-                     stände, insbesondere aufgrund\nordnung (EU) Nr. 517/2014\n1. der Bauart und des Zustandes des Erzeugnisses\n§ 12k Verordnungsermächtigungen“.                                         oder der Einrichtung oder\n2. Nach § 12h wird folgender Abschnitt IIb eingefügt:                     2. von Herstellerkennzeichnungen auf dem Erzeug-\n„Abschnitt IIb                                   nis oder der Einrichtung,\nDurchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014                       offensichtlich ist, dass das erstmalige Inverkehrbrin-\ngen vor dem Verbotsdatum erfolgte.\n§ 12i                                     (4) Die Erklärung nach Absatz 2 ist vom Abge-\nErgänzende Pflichten                              benden und vom Erwerber für einen Zeitraum von\nzu Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014                    mindestens fünf Jahren nach Übermittlung aufzube-\n(1) Es ist verboten,                                              wahren.\n1. Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter Verstoß                      (5) Die Vorlage der Erklärung nach Absatz 2 ge-\ngegen Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit An-                  genüber der zuständigen Behörde begründet die\nhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des                    Vermutung, dass kein Verstoß gegen Absatz 1\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                        Satz 1 vorliegt.\n16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und                    (6) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einer\nzur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006                   Kennzeichnungspflicht nach Artikel 12 der Verord-\n(ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195) in Verkehr                    nung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen, erneut für Dritte\ngebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an                  bereitstellt oder an Dritte abgibt, hat sicherzustellen,\nDritte abzugeben oder zu erwerben, oder                          dass die nach Artikel 12 der Verordnung (EU)\n2. Behälter, die dem Verbot nach Artikel 11 Absatz 1                  Nr. 517/2014 beim Inverkehrbringen anzubringende\nin Verbindung mit Anhang III Nummer 1 der Ver-                   Kennzeichnung erhalten geblieben ist oder neu an-\nordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegen, zu lagern                 gebracht wird, wenn er nicht bereits aufgrund ande-\noder zu entleeren.                                               rer Rechtsvorschriften zur Anbringung einer derarti-\ngen Kennzeichnung verpflichtet ist.\nSatz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Handlungen\nzur Rückgabe oder Entsorgung erfolgen.\n§ 12j\n(2) Wer Erzeugnisse oder Einrichtungen, die einem\nVerbot nach Artikel 11 Absatz 1 in Verbindung mit                                       Ergänzende Pflichten\nzu Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 517/2014\n* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen           (1) Es ist verboten, teilfluorierte Kohlenwasser-\nParlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-        stoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verord-\ntionssystem auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241   nung (EU) Nr. 517/2014, die unter Verstoß gegen die\nvom 17.9.2015, S. 1).                                                   Anforderungen des Artikels 15 Absatz 1 Unterab-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1480               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in den Ver-                       (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für die Ab-\nkehr gebracht wurden, für Dritte bereitzustellen, an                   gabe zur Rückgabe oder Entsorgung sowie die Ab-\nDritte abzugeben oder zu erwerben. Satz 1 gilt                         gabe aufgearbeiteter oder recycelter Stoffe oder\nnicht, wenn die betreffenden Handlungen zur Rück-                      Gemische, die mit den Angaben nach Artikel 12 Ab-\ngabe oder Entsorgung erfolgen. Liegt ein Verstoß                       satz 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gekenn-\ngegen Satz 1 vor, soll die zuständige Behörde die                      zeichnet sind. Für die Abgabe von Gemischen, die\nVerwendung des Stoffes oder Gemisches unter-                           aus aufgearbeiteten oder recycelten Stoffen oder\nsagen und kann die Vernichtung des Stoffes oder                        Gemischen sowie ungebrauchten Stoffen oder Ge-\nGemisches anordnen.                                                    mischen bestehen, gelten die Absätze 2 bis 4 mit\n(2) Wer als Hersteller oder Einführer teilfluorierte                den folgenden Maßgaben:\nKohlenwasserstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2                    1. für die ungebrauchten Anteile des Gemisches\nder Verordnung (EU) Nr. 517/2014 an Dritte abgibt,                         sind die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 zu\nhat bei jeder Lieferung schriftlich oder elektronisch                      übermitteln;\ndem Erwerber eine Erklärung mit folgenden Anga-                        2. für die aufgearbeiteten oder recycelten Anteile\nben zu übermitteln:                                                        des Gemisches genügen die Angaben nach\n1. der Name und die Anschrift des Herstellers oder                         Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU)\nEinführers,                                                            Nr. 517/2014.\n2. eine Bestätigung,                                                      (6) Die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4, je-\na) dass und für welches Kalenderjahr oder welche                   weils auch in Verbindung mit Absatz 5, sind sowohl\nKalenderjahre ihm für die gelieferten Stoffe                    vom Abgebenden als auch vom Erwerber für einen\noder Gemische nach Artikel 16 oder 18 der                       Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Über-\nVerordnung (EU) Nr. 517/2014 eine Quote für                     mittlung aufzubewahren.\ndas Inverkehrbringen zugeteilt oder übertra-                       (7) Die Vorlage der Angaben nach den Absätzen 2\ngen wurde,                                                      bis 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, ge-\nb) dass für die Stoffe oder Gemische eine kon-                     genüber der zuständigen Behörde begründet die\nkret anzugebende Ausnahme von der Quoten-                       Vermutung, dass kein Verstoß gegen Absatz 1 vor-\npflicht für das Inverkehrbringen nach Artikel 15                liegt. Wenn die Angaben nicht vorgelegt werden und\nAbsatz 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr.                         auch nicht anderweitig glaubhaft gemacht wird,\n517/2014 vorliegt oder                                          dass beim Inverkehrbringen des Stoffes oder Gemi-\nsches die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 1\nc) dass die Stoffe oder Gemische bereits vor                       Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014\ndem 1. Januar 2015 in den Verkehr gebracht                      beachtet wurden, soll die zuständige Behörde die\nwurden und                                                      weitere Abgabe oder Verwendung des Stoffes oder\n3. Identifikationsmerkmale, die eine eindeutige Zu-                    Gemisches untersagen und kann die Vernichtung\nordnung der Stoffe, Gemische oder ihrer Behälter                   des Stoffes oder Gemisches anordnen.\nzu der Erklärung ermöglichen.\n(3) Wer teilfluorierte Kohlenwasserstoffe im Sinne                                            § 12k\ndes Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/                                Verordnungsermächtigungen\n2014 zur eigenen Verwendung oder zur Abgabe an                            Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit\nDritte von einem Lieferanten aus einem anderen                         unionsrechtlich zulässig, durch Rechtsverordnung\nMitgliedstaat der Europäischen Union bezieht, ohne                     mit Zustimmung des Bundesrates\nvon diesem eine Erklärung nach Absatz 2 zu erhal-\nten, hat die in Absatz 2 genannten Angaben zu er-                      1. nähere Regelungen zu Inhalt, Form und Über-\nmitteln. Bei Abgabe an Dritte hat er bei jeder Liefe-                      mittlung der Erklärung und der Angaben nach\nrung schriftlich oder elektronisch dem Erwerber eine                       § 12i Absatz 2 und § 12j Absatz 2 und 3 sowie\nErklärung zu übermitteln, aus der sich die in Ab-                          zur Aufbewahrung nach § 12i Absatz 4 und § 12j\nsatz 2 genannten Angaben sowie sein eigener Name                           Absatz 6 zu treffen,\nund seine eigene Anschrift ergibt. Können Angaben                      2. vorzusehen, dass, von wem und in welcher Form\nnach Absatz 2 nicht ermittelt werden, gilt Satz 2 mit                      die Angaben nach § 12i Absatz 2 und § 12j Ab-\nden folgenden Maßgaben: In der Erklärung                                   satz 2 und 3 ganz oder teilweise als Kennzeich-\n1. ist für jede nicht ermittelbare Angabe glaubhaft                        nung auf Behältnissen, Erzeugnissen oder Ein-\ndarzulegen, warum diese nicht ermittelt werden                         richtungen angebracht werden müssen,\nkonnte;                                                            3. die Herstellung von fluorierten Treibhausgasen,\n2. sind anstelle einer nicht ermittelbaren Angabe                          für die Reduktionspflichten nach dem Montrealer\nnach Absatz 2 Nummer 1 Name und Anschrift                              Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe,\ndes Lieferanten aus dem anderen Mitgliedstaat                          die zum Abbau der Ozonschicht führen\nder Europäischen Union anzugeben.                                      (BGBl. 1988 II S. 1014, 1015; 2002 II S. 921, 923;\n2017 II S. 1138, 1139) bestehen, mengenmäßig\n(4) Bei jeder weiteren Abgabe des Stoffes oder                          zu begrenzen, soweit dies erforderlich ist, um die\nGemisches in der Lieferkette hat der jeweilige Abge-                       Einhaltung der Reduktionspflichten sicherzustel-\nbende die die Lieferung betreffenden Angaben nach                          len.“\nAbsatz 2 Nummer 2 und 3 oder Absatz 3 sowie sei-\nnen eigenen Namen und seine eigene Anschrift                        3. Dem § 19b wird folgender Absatz 3 angefügt:\nschriftlich oder elektronisch dem Erwerber zu über-                       „(3) Stellt eine zuständige Behörde bei einem In-\nmitteln.                                                               spektionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 oder im\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                        1481\nRahmen der Überwachung nach § 21 Absatz 1 fest,                           4d.    entgegen § 12i Absatz 4 oder § 12j Absatz 6\ndass jemand zu Unrecht behauptet, die Grundsätze                                 eine dort genannte Erklärung oder Angabe\nder Guten Laborpraxis nach Anhang 1 zu befolgen,                                 nicht oder nicht mindestens fünf Jahre auf-\nso dass die Korrektheit oder Zuverlässigkeit der von                             bewahrt,\nihm durchgeführten Prüfungen und Phasen von Prü-\n4e.    entgegen § 12i Absatz 6 nicht sicherstellt,\nfungen nach Absatz 1 infrage gestellt werden könn-\ndass eine Kennzeichnung erhalten geblie-\nte, so unterrichtet sie hierüber unter Angabe der von\nben ist oder neu angebracht wird,\ndieser Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen\ndas Bundesinstitut für Risikobewertung.“                                  4f.    einer vollziehbaren Anordnung nach § 12j\n4. § 19d Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                          Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 7 Satz 2 zuwi-\nderhandelt,“.\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.                                                     b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 7 Buch-\nstabe b“ durch die Wörter „Nummer 4a, 4b und 7\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\nBuchstabe b“ und wird die Angabe „Nummer 4“\n„5. die Weiterleitung von Informationen nach                          durch die Angabe „Nummer 4, 4c, 4f“ ersetzt.\n§ 19b Absatz 3 an die Europäische Kommis-\nsion gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie                6. Dem § 28 wird folgender Absatz 13 angefügt:\n2004/9/EG.“                                                       „(13) § 12j Absatz 2 bis 7 gilt nicht für Stoffe und\n5. § 26 wird wie folgt geändert:                                          Gemische, die vom Hersteller oder Einführer oder\na) In Absatz 1 werden nach Nummer 4 die folgen-                        von demjenigen, der sie aus einem anderen Mit-\nden Nummern 4a bis 4f eingefügt:                                   gliedstaat der Europäischen Union bezieht, bereits\nvor dem 1. August 2021 an einen Dritten abgegeben\n„4a. entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                       worden sind.“\noder § 12j Absatz 1 Satz 1 eine Einrichtung,\nein Erzeugnis oder einen teilfluorierten Koh-\nArtikel 2\nlenwasserstoff für Dritte bereitstellt, an\nDritte abgibt oder erwirbt,                                             Bekanntmachungserlaubnis\n4b.   entgegen § 12i Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                      Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\neinen dort genannten Behälter lagert oder                 und nukleare Sicherheit kann den Wortlaut des Chemi-\nentleert,                                                 kaliengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\n4c.   entgegen § 12i Absatz 2 oder § 12j Ab-                    an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nsatz 2, Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung               machen.\nmit Satz 3, oder Absatz 4, jeweils auch in\nVerbindung mit Absatz 5 Satz 2, eine dort                                           Artikel 3\ngenannte Erklärung oder Angabe nicht,\nInkrafttreten\nnicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nvorgeschriebenen Weise oder nicht recht-                     Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf\nzeitig übermittelt,                                       die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}