{"id":"bgbl1-2021-29-10","kind":"bgbl1","year":2021,"number":29,"date":"2021-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/29#page=87","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-29-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_29.pdf#page=87","order":10,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Seelotsgesetzes","law_date":"2021-06-03T00:00:00Z","page":1471,"pdf_page":87,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1471\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Seelotsgesetzes\nVom 3. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                             stattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher\nbezeichneten, für die Finanzierung der\nArtikel 1                                            Ausbildung erforderlichen Kosten wegen\nÄnderung des                                             Abbruchs der Ausbildung oder wegen vor-\nSeelotsgesetzes                                            zeitigen Verzichts auf die Bestallung“ ein-\ngefügt.\nDas Seelotsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nc) In Nummer 4 wird das Wort „Seelotsen“ durch\nmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213),\ndie Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ er-\ndas zuletzt durch Artikel 4 Absatz 135 des Gesetzes\nsetzt.\nvom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                              d) In Nummer 5 werden die Wörter „einen Seelot-\nsen“ durch die Wörter „eine Seelotsin oder\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\neinen Seelotsen“ ersetzt.\na) In Satz 1 wird das Wort „Seelotse“ durch die\n3. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird jeweils das\nWörter „Seelotsin oder Seelotse“ und werden\nWort „Seelotsen“ durch die Wörter „Seelotsinnen\ndie Wörter „orts- und schifffahrtskundiger Bera-\nund Seelotsen“ ersetzt.\nter“ durch die Wörter „orts- und schifffahrtskun-\ndige Beraterin oder orts- und schifffahrtskun-                  4. In der Überschrift zu Nummer 2 des zweiten Ab-\ndiger Berater“ ersetzt.                                            schnitts werden nach den Wörtern „Bestallung\nder“ die Wörter „Seelotsinnen und“ eingefügt.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Seelotse“\ndurch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“                   5. In § 7 werden die Wörter „eines Seelotsen“ durch\nund wird das Wort „gehört“ durch das Wort „ge-                     die Wörter „einer Seelotsin oder eines Seelotsen“\nhören“ ersetzt.                                                    ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                       6. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                   a) In Absatz 1 wird das Wort „Seelotsenanwärter“\ndurch die Wörter „Seelotsenanwärterin oder\n„2. zur Regelung der Untersuchungen zur See-                          Seelotsenanwärter“ ersetzt.\nlotseignung Folgendes festzulegen:\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Seelotsenanwärtern“\na) die näheren Anforderungen an die ge-                           durch die Wörter „Seelotsenanwärterinnen und\nsundheitliche Eignung für den Beruf der                      Seelotsenanwärtern“ ersetzt.\nSeelotsin oder des Seelotsen,\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\nb) die Durchführung und den Umfang der\nUntersuchungen zur Seelotseignung,                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nc) die Ausgestaltung des Seelotseignungs-\nzeugnisses,                                                      aaa) Das Wort „Seelotsenanwärter“ wird\ndurch die Wörter „Seelotsenanwärterin\nd) die näheren Voraussetzungen für die Zu-\noder Seelotsenanwärter“ ersetzt.\nlassung und Überwachung von Ärztinnen\nund Ärzten zur Durchführung von Unter-                           bbb) Die Wörter „des Seelotsen“ werden\nsuchungen zur Seelotseignung,                                           durch die Wörter „der Seelotsin oder\ndes Seelotsen“ ersetzt.\ne) die Anforderungen an die Fortbildung der\nzugelassenen Ärztinnen und Ärzte,                                ccc) Das Wort „seiner“ wird durch die Wör-\nter „ihrer oder seiner“ ersetzt.\nf) die Einzelheiten der technischen Daten-\nverarbeitung aus dem Seelotseignungs-                            ddd) Die Wörter „geistig oder körperlich“\nverzeichnis,                                                            werden durch das Wort „gesundheit-\nlich“ ersetzt.\ng) die Kosten der Untersuchungen zur See-\nlotseignung und deren Übernahme sowie                        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\ndas jeweilige Verfahren,“.                                       „Gesundheitlich geeignet ist, wer nach sei-\nb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                         nem Gesundheitszustand für den Seelots-\ndienst geeignet und hinreichend wider-\naa) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma er-                             standsfähig ist und den zur Erhaltung der\nsetzt.                                                                Sicherheit des Verkehrs gestellten beson-\nbb) Nach den Wörtern „bei Abnahme der Prü-                                deren Anforderungen des Seelotsdienstes\nfungen“ werden die Wörter „und bei Er-                                genügt.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\ncc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             1. ein gültiges Befähigungszeugnis Nautischer\n„Zuverlässig ist, wer die Gewähr für die Er-                          Wachoffizier NWO nach § 29 Absatz 1 Satz 1\nfüllung der einer Seelotsin oder einem See-                           Nummer 1 der Seeleute-Befähigungsverord-\nlotsen obliegenden Pflichten bietet.“                                 nung ohne Einschränkungen nach § 9 der\nSeeleute-Befähigungsverordnung oder\ndd) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz\neingefügt:                                                        2. ein mit dem Befähigungszeugnis nach Num-\nmer 1 als gleichwertig anerkanntes Befä-\n„Eignung und Zuverlässigkeit müssen wäh-\nhigungszeugnis für den nautischen Schiffs-\nrend der gesamten Dauer der Zulassung\ndienst eines anderen Mitgliedstaates der\nvorliegen.“\nEuropäischen Union oder Vertragsstaates\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                            des Abkommens über den Europäischen\n„(2) Die Bewerberin oder der Bewerber muss                               Wirtschaftsraum,\nzum Zeitpunkt der Zulassung zur zwölfmona-                              kann sie oder er zu einer Ausbildung zugelassen\ntigen brüderschaftsbezogenen Ausbildung                                 werden, die um eine weitere praxisorientierte\n1. ein gültiges Befähigungszeugnis Kapitän NK                           revierübergreifende Ausbildungszeit von sechs\nnach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der                              Monaten verlängert ist. Die Nachweise nach Ab-\nSeeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai                           satz 2 Nummer 2 und 5 sind für die Zulassung\n2014 (BGBl. I S. 460), die zuletzt durch Arti-                      nicht notwendig.\nkel 66 der Verordnung vom 2. Juni 2016                                 (5) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 4 Num-\n(BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, ohne                         mer 2 wird auf Antrag vom Bundesamt für See-\nEinschränkungen nach § 9 der Seeleute-Be-                           schifffahrt und Hydrographie festgestellt, wenn\nfähigungsverordnung oder ein durch gültigen                         die Bewerberin oder der Bewerber den Nach-\nAnerkennungsvermerk nach § 20 Absatz 2                              weis erbracht hat, dass sie oder er über gleich-\nder Seeleute-Befähigungsverordnung aner-                            wertige Kenntnisse verfügt, wie sie von der\nkanntes Befähigungszeugnis mit Befugnis-                            Inhaberin oder dem Inhaber eines gültigen Be-\nsen zum Kapitän ohne Einschränkungen be-                            fähigungszeugnisses zum Nautischen Wach-\nsitzen,                                                             offizier NWO nach Absatz 4 Nummer 1 verlangt\n2. ausweislich von Dienstbescheinigungen ge-                            werden. Der Nachweis gilt regelmäßig als er-\nmäß § 33 des Seearbeitsgesetzes vom                                 bracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber\n20. April 2013 (BGBl. I S. 868), das zuletzt\n1. eine vergleichbare Ausbildung entsprechend\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober\nden Anforderungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1\n2020 (BGBl. I S. 2112) geändert worden ist,\nNummer 2 der Seeleute-Befähigungsverord-\noder eines jeweils gleichwertigen Dokuments\nnung erfolgreich absolviert hat und\nnach dem Erwerb eines Befähigungszeugnis-\nses nach Nummer 1 eine Seefahrtzeit von                             2. einen Lehrgang mit den Inhalten der Num-\nmindestens 24 Monaten innerhalb der letzten                             mer 5 der Anlage 2 (zu § 5) zur Seeleute-Be-\nfünf Jahre in einer dem Befähigungszeugnis                              fähigungsverordnung bestanden hat.\nNK entsprechenden nautisch verantwort-                              Das Bundesamt kann im Einzelfall den Nach-\nlichen Position geleistet haben,                                    weis des erfolgreichen Abschlusses eines An-\n3. ein gültiges Zeugnis über ihre oder seine ge-                        passungslehrgangs oder eine angemessene be-\nsundheitliche Eignung für den Beruf der See-                        rufliche Erfahrung verlangen.\nlotsin oder des Seelotsen (Seelotseignungs-                            (6) Der Ersterwerb der Befähigungszeugnisse,\nzeugnis) vorlegen,                                                  die für eine Zulassung nach den Absätzen 3\n4. die deutsche Sprache in Wort und Schrift                             oder 4 erforderlich sind, darf bei Bewerbungs-\nbeherrschen und gute Kenntnisse der eng-                            eingang nicht länger als drei Jahre zurück-\nlischen Sprache besitzen und                                        liegen.“\n5. die bestandene praktische Prüfung, die nach                   8. § 10 wird wie folgt gefasst:\nder revierbezogenen Ausbildung durchge-\nführt wird, nachweisen.“                                                                 „§ 10\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                       Die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenan-\nwärter hat sich der für das Seelotsrevier vorge-\n„(3) Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber                       schriebenen Ausbildung und den Prüfungen nach\nnicht in der Lage, entweder die Seefahrtzeit                        den Vorgaben einer auf Grund des § 4 Nummer 3\nnach Absatz 2 Nummer 2 oder die abgelegte                           erlassenen Rechtsverordnung zu unterziehen.“\nPrüfung nach Absatz 2 Nummer 5 nachzu-\nweisen, so kann sie oder er zu einer um eine                     9. § 11 wird wie folgt gefasst:\nsechsmonatige lotsenspezifische und praxis-                                                  „§ 11\norientierte Ausbildungszeit verlängerten revier-\nbezogenen Ausbildung zugelassen werden.“                               (1) Eignung und Zuverlässigkeit nach § 9 Ab-\nsatz 1 Satz 1 müssen während der gesamten\nd) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:                      Dauer der Bestallung vorliegen. Nach bestandener\n„(4) Weist eine Bewerberin oder ein Bewer-                       Prüfung vor der Aufsichtsbehörde ist die Seelot-\nber an Stelle des in Absatz 2 Nummer 1 genann-                      senanwärterin oder der Seelotsenanwärter von\nten Befähigungszeugnisses einen Bachelorab-                         der Aufsichtsbehörde durch Aushändigung einer\nschluss der Fachrichtung Nautik nach und                            Urkunde zur Seelotsin oder zum Seelotsen zu be-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                        1473\nstallen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes                        gegenüber einer zu untersuchenden Person an-\nfindet keine Anwendung.                                                ordnen, dass eine Seelotseignungsuntersuchung\n(2) Bei der Bestallung ist die Seelotsin oder der                   ausschließlich durch Ärztinnen oder Ärzte des see-\nSeelotse durch die Aufsichtsbehörde auf die ge-                        ärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft\nwissenhafte Ausübung ihres oder seines Berufes                         durchgeführt und das Seelotseignungszeugnis\nzu verpflichten. Im Falle wiederholter Sorgfalts-                      durch diese erteilt wird. Die Anordnung ist zusätz-\npflichtverletzungen kann die Aufsichtsbehörde                          lich als Sperrvermerk in das Seelotseignungsver-\ngegenüber der Seelotsin oder dem Seelotsen auf                         zeichnis einzutragen.\nderen oder dessen Kosten geeignete Fortbildungs-                          (4) Der seeärztliche Dienst der Berufsgenossen-\nmaßnahmen anordnen, um weitere Pflichtverlet-                          schaft kann anordnen, dass sich die Seelotsin, der\nzungen zu verhindern.“                                                 Seelotse, die Seelotsenanwärterin oder der Seelot-\n10. In § 12 werden die Wörter „der Seelotse nach                           senanwärter binnen einer von ihm zu bestimmen-\nseiner“ durch die Wörter „die Seelotsin oder der                       den Frist einer Untersuchung bei einer oder einem\nSeelotse nach ihrer oder seiner“ ersetzt und wird                      vom seeärztlichen Dienst der Berufsgenossen-\nvor dem Wort „Bestallung“ das Wort „ersten“ ge-                        schaft bestimmten Ärztin oder Arzt zu unterziehen\nstrichen.                                                              hat, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die\nSeelotsin, der Seelotse, die Seelotsenanwärterin\n11. § 13 wird wie folgt gefasst:                                           oder der Seelotsenanwärter die Anforderungen an\n„§ 13                                     die Seelotseignung nicht mehr erfüllt. Ein Grund\n(1) Ein Seelotseignungszeugnis darf nur nach                        zur Annahme besteht insbesondere, wenn die Er-\neiner ärztlichen Untersuchung über die gesundheit-                     kenntnisse der Aufsichtsbehörde vermuten lassen,\nliche Eignung (Seelotseignungsuntersuchung) aus-                       dass die Seelotsin, der Seelotse, die Seelotsenan-\ngestellt werden. Die Seelotseignungsuntersuchung                       wärterin oder der Seelotsenanwärter auf Grund ge-\ndarf nur durchgeführt werden                                           sundheitlicher Mängel ihre oder seine Tätigkeit\nnicht mehr ordnungsgemäß ausübt. Die Berufsge-\n1. von Ärztinnen und Ärzten, die nach § 16 des                         nossenschaft kann ergänzend zu der Untersu-\nSeearbeitsgesetzes zugelassen sind,                                chung nach Satz 1 das Gutachten einer Fachärztin\n2. in den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten                         oder eines Facharztes heranziehen. Sie ist befugt,\nFällen von Ärztinnen und Ärzten des seeärzt-                       Untersuchungsergebnisse über die untersuchte\nlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Ver-                      Person von der Ärztin oder dem Arzt, die oder der\nkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika-                       die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt\ntion (Berufsgenossenschaft).                                       hat, anzufordern.\n(2) Wird einer untersuchten Person ein Seelots-                        (5) Ergibt die nach Absatz 4 Satz 1 angeordnete\neignungszeugnis durch eine zugelassene Ärztin                          Untersuchung, dass die untersuchte Person nicht\noder einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder                        mehr die Anforderungen an die Seelotseignung\nstellt eine zugelassene Ärztin oder ein zugelasse-                     erfüllt, oder wird die dort bezeichnete Frist nicht\nner Arzt eine Einschränkung der Seelotseignung                         eingehalten, so erklärt die Berufsgenossenschaft\nfest, so kann die Person diese Feststellung von                        das Seelotseignungszeugnis für ungültig. Bestehen\nder Berufsgenossenschaft überprüfen lassen. Die                        im Falle des Absatzes 4 Satz 1 erhebliche Zweifel\nBerufsgenossenschaft überprüft die Feststellung                        an der Seelotseignung, kann die Berufsgenossen-\nder zugelassenen Ärztin oder des zugelassenen                          schaft das Seelotseignungszeugnis schon mit der\nArztes durch die Ärztinnen oder Ärzte des seeärzt-                     Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 für vorläufig un-\nlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft                               gültig erklären. Über Erklärungen nach den Sät-\n1. nach Aktenlage auf der Grundlage der Ergeb-                         zen 1 oder 2 ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich\nnisse vorangegangener ärztlicher Untersuchun-                      durch die Berufsgenossenschaft zu unterrichten.\ngen oder anderer medizinischer Befunde,                               (6) Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklär-\n2. auf der Grundlage einer Untersuchung einer                          tes Seelotseignungszeugnis ist von der Berufs-\nÄrztin oder eines Arztes des seeärztlichen                         genossenschaft einzuziehen. Mit Eintritt der Unan-\nDienstes der Berufsgenossenschaft oder                             fechtbarkeit der Entscheidung über die Ungültigkeit\n3. auf der Grundlage eines Gutachtens einer Fach-                      des Seelotseignungszeugnisses ist dieses zu ver-\nnichten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\närztin oder eines Facharztes.\nAnordnungen nach den Absätzen 4 und 5 haben\nDie Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersu-                          keine aufschiebende Wirkung.“\nchungsergebnisse über diese Person im Einzelfall\nvon der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vor-                12. § 14 wird wie folgt geändert:\nhergegangene Untersuchung durchgeführt hat, an-                        a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt\nzufordern.                                                                 geändert:\n(3) Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es                            aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem See-\nerforderlich ist, um                                                           lotsen“ durch die Wörter „der Seelotsin oder\n1. Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden,                                        dem Seelotsen“ ersetzt.\n2. der Notwendigkeit besonderer ärztlicher Beur-                           bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nteilung Rechnung zu tragen oder                                            „2. durch ein Zeugnis des seeärztlichen\n3. die Tätigkeit der zugelassenen Ärztinnen und                                    Dienstes der Berufsgenossenschaft\nÄrzte zu überwachen,                                                           festgestellt wird, dass die Seelotsin oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1474               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nder Seelotse gesundheitlich für ihren                        Brüderschaft noch nicht abgeführten Lotsgeld-\noder seinen Beruf auf Dauer nicht geeig-                     anteile von der oder dem Verzichtenden nach\nnet ist, oder“.                                              Festsetzung durch die Brüderschaft zu erstat-\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                   ten. Die für die Finanzierung der Ausbildung er-\nforderlichen Kosten enthalten die Kosten für die\n„3. die Seelotsin oder der Seelotse die ihr                       Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für\noder ihm obliegenden Pflichten wieder-                       die sächliche und personelle Umsetzung der\nholt oder gröblich verletzt hat und sich                     Ausbildungsinhalte für die jeweils nach § 9 Ab-\ndaraus ergibt, dass sie oder er ungeeig-                     satz 2 bis 4 notwendige Ausbildungszeit. Der\nnet ist, ihren oder seinen Beruf weiter                      festgesetzte Betrag muss die nicht abgeführten\nauszuüben.“                                                  Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und darf\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                       deren Gesamtsumme nicht überschreiten.\n„(2) Absatz 1 gilt für Seelotsenanwärterinnen                          (4) Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn\nund Seelotsenanwärter entsprechend mit der                             der Verzicht aus einem wichtigen Grund erklärt\nMaßgabe, dass an die Stelle der Bestallung die                         wird. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der\nZulassung nach § 9 Absatz 1 tritt.“                                    Verzicht aus von der Seelotsin oder dem See-\nlotsen nicht zu vertretenden Umständen, wie\n13. In § 15 werden die Wörter „dem Seelotsen“ durch\nzum Beispiel wegen der Pflegebedürftigkeit\ndie Wörter „der Seelotsin oder dem Seelotsen“\nnaher Angehöriger, erklärt wird.“\nersetzt.\n18. In der Zwischenüberschrift nach § 20 wird das\n14. § 16 wird wie folgt gefasst:\nWort „Seelotsen“ durch die Wörter „Seelotsinnen\n„§ 16                                     und Seelotsen“ ersetzt.\n(1) Untersagt ein Seeamt einer Seelotsin oder                   19. § 21 wird wie folgt geändert:\neinem Seelotsen vorübergehend die Ausübung\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nder Befugnisse eines in § 9 Absatz 2 Nummer 1\noder Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genannten Befä-                                 „(1) Die für ein Seelotsrevier bestallten See-\nhigungszeugnisses oder wird das Befähigungs-                               lotsinnen und Seelotsen üben ihre Tätigkeit als\nzeugnis von der ausstellenden Behörde vorüber-                             freien, nicht gewerblichen Beruf aus.“\ngehend entzogen, ruhend gestellt oder vorläufig                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsichergestellt, so ist der Inhaberin oder dem Inha-\nber die Berufsausübung als Seelotsin oder See-                             aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“\nlotse nach Anhörung der Bundeslotsenkammer                                      durch die Wörter „Die Seelotsin oder der\nvon der Aufsichtsbehörde vorübergehend zu unter-                                Seelotse“ ersetzt.\nsagen. Die Dauer der Untersagung durch die Auf-                            bb) In Satz 2 wird das Wort „er“ durch die Wör-\nsichtsbehörde soll der vom Seeamt festgelegten                                  ter „sie oder er“ ersetzt.\nDauer und muss dem Zeitraum des Ruhens oder                            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Sicherstellung entsprechen.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „der Seelotse“\n(2) Wird durch eine Seelotseignungsuntersu-                                  durch die Wörter „die Seelotsin oder der\nchung festgestellt, dass eine Seelotsin oder ein                                Seelotse“ und wird das Wort „ihm“ durch\nSeelotse oder eine Seelotsenanwärterin oder ein                                 die Wörter „ihr oder ihm“ ersetzt.\nSeelotsenanwärter vorübergehend nicht die erfor-\nderliche Seelotseignung besitzt, so hat die Auf-                           bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Seelotse“\nsichtsbehörde ihr oder ihm die Berufsausübung                                   durch die Wörter „die Seelotsin oder der\nzu untersagen, bis die Eignung durch ein Seelots-                               Seelotse“ und jeweils die Wörter „dem See-\neignungszeugnis nachgewiesen ist.“                                              lotsen“ durch die Wörter „der Seelotsin oder\ndem Seelotsen“ ersetzt.\n15. In § 17 werden die Wörter „der Seelotse“ durch die\nWörter „die Seelotsin oder der Seelotse“ und wird                  20. § 22 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „seines“ durch die Wörter „ihres oder                                                   „§ 22\nseines“ ersetzt.                                                          Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch\n16. In § 18 werden jeweils die Wörter „der Seelotse“                       ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes\ndurch die Wörter „die Seelotsin oder der Seelotse“                     der Achtung und des Vertrauens würdig zu er-\nersetzt.                                                               weisen, die ihr Beruf erfordert.“\n17. § 20 wird wie folgt geändert:                                      21. § 23 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“                        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der See-\ndurch die Wörter „Die Seelotsin oder der See-                          lotse hat den Kapitän“ durch die Wörter „Die\nlotse“ ersetzt.                                                        Seelotsin und der Seelotse haben die Kapitänin\nb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-                              oder den Kapitän“ ersetzt.\nfügt:                                                              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Wird der Verzicht binnen fünf Jahren                              „(2) Für die Führung des Schiffes bleibt die\nnach der Bestallung erklärt, sind die für die                          Kapitänin oder der Kapitän auch dann verant-\nFinanzierung der Ausbildung erforderlichen,                            wortlich, wenn sie oder er selbstständige Anord-\nnach § 28 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit                            nungen der Seelotsin oder des Seelotsen hin-\nder Verteilungsordnung von der betreffenden                            sichtlich der Führung des Schiffes zulässt.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1475\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                       und Seelotsenanwärter mitzuwirken. Dies be-\n„(3) Werden mehrere Seelotsinnen oder See-                          deutet, die Anwärterinnen und Anwärter wäh-\nlotsen tätig, so wird die Kapitänin oder der Ka-                       rend deren Mitfahrten theoretisch und praktisch\npitän nur durch eine oder einen von ihnen bera-                        anzuleiten, sofern und soweit die Schiffsführerin\nten, die übrigen Seelotsinnen oder Seelotsen                           oder der Schiffsführer dies zulässt.“\nunterstützen sie oder ihn dabei. Vor Aufnahme                   24. § 26 wird wie folgt geändert:\nder Tätigkeit ist der Kapitänin oder dem Kapitän                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmitzuteilen, wer als beratende Seelotsin oder als\nberatender Seelotse tätig wird.“                                       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                               „Die Seelotsin oder der Seelotse hat der\nvon der Aufsichtsbehörde bestimmten Stelle\n„(4) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen die                          und der Lotsenbrüderschaft unverzüglich auf\nLotstätigkeit nicht ausüben, wenn sie infolge ge-                          schnellstem Übermittlungsweg jede Beob-\nsundheitlicher Mängel oder des Genusses alko-                              achtung mitzuteilen, die betrifft:\nholischer Getränke oder anderer berauschender\nMittel in der sicheren Ausübung der Beratung                               1. die Sicherheit der Schifffahrt, insbeson-\nbehindert sind.“                                                               dere Veränderungen oder Störungen an\nSchifffahrtszeichen,\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n2. eine Verschmutzung des Gewässers oder\n„(5) Die Seelotsin und der Seelotse dürfen\nwährend der Beratung alkoholische Getränke                                 3. einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verord-\noder andere berauschende Mittel nicht zu sich                                  nung (EG) Nr. 725/2004 des Euro-\nnehmen und nicht unter der Wirkung solcher                                     päischen Parlaments und des Rates vom\nGetränke oder Mittel stehen.“                                                  31. März 2004 zur Erhöhung der Gefah-\nrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanla-\n22. § 24 wird wie folgt geändert:\ngen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6), die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                               zuletzt durch die Verordnung (EG)\n„(1) Seelotsinnen und Seelotsen haben ihre                                  Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009,\nLotstätigkeit so lange auszuüben, bis sie abge-                                S. 109) geändert worden ist.“\nlöst oder von der Kapitänin oder dem Kapitän                           bb) In Satz 2 wird das Wort „ihm“ durch die\nentlassen werden oder das Schiff den Bestim-                               Wörter „ihr oder ihm“ und das Wort „er“\nmungsort oder die Grenze des Seelotsreviers                                durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.\nerreicht.“\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Ein nach diesem\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      Gesetz tätiger Seelotse“ durch die Wörter „Eine\naa) Die Wörter „eines Seelotsen“ werden durch                          nach diesem Gesetz tätige Seelotsin oder ein\ndie Wörter „einer Seelotsin oder eines See-                       nach diesem Gesetz tätiger Seelotse“, das Wort\nlotsen“ und die Wörter „den Seelotsen“                            „er“ durch die Wörter „sie oder er“ und wird das\ndurch die Wörter „die Seelotsin oder den                          Wort „seiner“ durch die Wörter „ihrer oder\nSeelotsen“ ersetzt.                                               seiner“ ersetzt.\nbb) Die Wörter „der Kapitän“ werden durch die                   25. In § 27 Absatz 1 wird das Wort „Seelotsen“ durch\nWörter „die Kapitänin oder der Kapitän“ er-                    die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ ersetzt.\nsetzt.                                                     26. § 28 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) Kann die Seelotsin oder der Seelotse                           aa) In Nummer 2 werden die Wörter „der See-\nbeim Verlassen des Seelotsreviers nicht aus-                               lotsen“ durch die Wörter „der Seelotsinnen\ngeholt werden, so ist sie oder er zu weiterer                              und Seelotsen“ ersetzt.\nLotstätigkeit nicht verpflichtet, jedoch auf Anfor-\nbb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\nderung der Kapitänin oder des Kapitäns berech-\neingefügt:\ntigt.“\n„4a. eine Ordnung zur Ahndung von Verstö-\n23. § 25 wird wie folgt geändert:\nßen der Mitglieder gegen Regelungen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Seelotse hat                                   der inneren Ordnung in den Brüder-\nseine für die Lotstätigkeit“ durch die Wörter „Die                                schaften zu beschließen; als Sanktion\nSeelotsin oder der Seelotse hat die für ihre oder                                 können die Verwarnung, der Verweis\nseine Tätigkeit“ ersetzt.                                                         und die Geldbuße in Höhe von bis zu\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                                 eintausend Euro vorgesehen werden;“.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Seelotse“                         cc) In den Nummern 6 und 8 werden jeweils die\ndurch die Wörter „Die Seelotsin oder der                              Wörter „der Seelotsen“ durch die Wörter\nSeelotse“ ersetzt.                                                    „der Seelotsinnen und Seelotsen“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wör-                        dd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nter „Sie oder er“ ersetzt.                                            „9. von den eingenommenen Lotsgeldern\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                               a) die Beträge einzubehalten, die nach\n„(3) Seelotsinnen und Seelotsen haben an                                         Nummer 2, nach § 27 Absatz 3 und\nder Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen                                           nach § 35 Absatz 2 Nummer 6 sowie\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1476               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nfür die Versorgung der Seelotsinnen                  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nund Seelotsen und die Zahlung von                          „(2) Die Erlaubnis kann von der Aufsichtsbe-\nUnterhaltsbeiträgen an die Seelot-                      hörde auf Antrag erteilt werden, wenn die An-\nsenanwärterinnen und Seelotsenan-                       tragstellerin oder der Antragsteller\nwärter erforderlich sind,\n1. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und 2\nb) die einbehaltenen Versorgungsbei-\nerfüllt oder eine Bestallung nach § 11 nach-\nträge an die dafür zuständigen Stel-\ngewiesen wird,\nlen abzuführen,\n2. unter 60 Jahren alt ist,\nc) die einbehaltenen Unterhaltsbeiträge\nfür die brüderschaftsbezogene Aus-                      3. ausreichende praktische Erfahrungen sowie\nbildung an die Seelotsenanwärterin-                        theoretische Kenntnisse für das Fahrtgebiet\nnen und Seelotsenanwärter auszu-                           nachweist, in dem die Tätigkeit ausgeübt\nzahlen,                                                    werden soll, und\nd) die einbehaltenen Beträge für die re-                    4. eine Prüfung vor der Aufsichtsbehörde be-\nvierübergreifende und die revierbezo-                      steht.“\ngene Ausbildung an die Bundeslot-                    c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsenkammer abzuführen,\naa) Nach dem Wort „Erlaubnis,“ werden die\nsowie den Rest der Lotsgelder nach\nWörter „§ 21 Absatz 3 auf die Haftung und“\nMaßgabe einer Verteilungsordnung an\neingefügt und wird nach den Wörtern „sowie\ndie Seelotsinnen und Seelotsen zu ver-\ndie §§ 25 und 26“ das Wort „sind“ ge-\nteilen.“\nstrichen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) Die Wörter „des Seelotsen“ werden durch\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                          die Wörter „der Seelotsin oder des Seelot-\n„Die Verteilungsordnung hat die Anteile der                            sen“ ersetzt.\nSeelotsin oder des Seelotsen für den Fall                      d) In Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Über-\neiner Erkrankung, einer vorläufigen oder                          seelotsen“ durch die Wörter „Überseelotsinnen\nvorübergehenden Untersagung der Berufs-                           und Überseelotsen“ ersetzt.\nausübung sowie für die Finanzierung der\ne) In Absatz 4 werden die Wörter „der Seelotse“\nrevierübergreifenden und revierbezogenen\ndurch die Wörter „die Seelotsin oder der See-\nAusbildung zu regeln.“\nlotse“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n31. § 43 wird wie folgt geändert:\n„Die Verteilungsordnungen der Brüder-\nschaften haben die Anteile des Lotsgeldes,                     a) In den Nummern 3 und 5 werden jeweils die\ndie von der Brüderschaft für die Finanzie-                        Wörter „der Seelotse“ durch die Wörter „die\nrung der revierübergreifenden und revierbe-                       Seelotsin und der Seelotse“ ersetzt.\nzogenen Ausbildung der Seelotsinnen und                        b) In Nummer 6 wird das Wort „Seelotsen“ durch\nSeelotsen in den ersten fünf Jahren nach                          die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ er-\nderen Bestallung einzubehalten sind, gleich-                      setzt.\nartig auszugestalten.“\n32. In § 44 wird das Wort „Seelotsen“ durch die Wörter\n27. In § 31 Absatz 2 werden nach den Wörtern „die                          „Seelotsinnen und Seelotsen“ ersetzt.\nMitgliederversammlung“ die Wörter „oder eine Ur-\n33. § 45 wird wie folgt geändert:\nabstimmung“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n28. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein                           aa) In Satz 2 wird das Wort „Seelotsen“ durch\nSemikolon und das Wort „und“ ersetzt.                                       die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ er-\nsetzt.\nb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Seelotsenanwärter“\n„8. die nach § 28 Absatz 1 Nummer 9 Buch-                                   durch die Wörter „Seelotsenanwärterinnen\nstabe a und d erhaltenen Gelder für die re-                            und Seelotsenanwärter“ ersetzt.\nvierübergreifenden und revierbezogenen\nAusbildungszwecke abzuführen und auszu-                           cc) In Satz 4 werden die Wörter „demjenigen,\nzahlen; dazu gehören insbesondere die Un-                              der“ durch die Wörter „derjenigen oder\nterhaltsbeiträge an die Seelotsenanwärterin-                           demjenigen, die oder der“, wird das Wort\nnen und Seelotsenanwärter.“                                            „Seelotsen“ durch die Wörter „Seelotsinnen\nund Seelotsen“ und werden die Wörter „der\n29. In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Seelotsen“                              Eigentümer“ durch die Wörter „die Eigentü-\ndurch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ er-                              merin oder der Eigentümer“ ersetzt.\nsetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Seelotsen“\n30. § 42 wird wie folgt geändert:                                             durch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „eines Seelot-                           und das Wort „Seelotsenanwärter“ durch die\nsen“ durch die Wörter „einer Seelotsin oder                            Wörter „Seelotsenanwärterinnen und Seelot-\neines Seelotsen“ ersetzt.                                              senanwärter“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1477\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Seelotsen“                           (3) Im Seelotseignungsverzeichnis werden, so-\ndurch die Wörter „Seelotsinnen und Seelotsen“                      weit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten\nersetzt.                                                           Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert:\nd) In Absatz 5 werden die Wörter „Der Seelotse“                          1. Familienname, Vorname, Geschlecht,\ndurch die Wörter „Die Seelotsin oder der See-                        2. Geburtsdatum,\nlotse“ ersetzt.\n3. Geburtsort und Geburtsland,\n34. § 47 wird wie folgt geändert:\n4. Anschrift und Telekommunikationsdaten,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n5. Status (Seelotsin oder Seelotse, Seelotsin oder\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „eines See-                           Seelotse außerhalb der Reviere auf Seeschiff-\nlotsen“ durch die Wörter „einer Seelotsin                          fahrtsstraßen oder über See, Seelotsenbewer-\noder eines Seelotsen“ ersetzt.                                     berin oder Seelotsenbewerber, Seelotsenan-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „den Kapi-                            wärterin oder Seelotsenanwärter),\ntän“ durch die Wörter „die Kapitänin oder                       6. Lotsenbrüderschaft,\nden Kapitän“ ersetzt.                                           7. Name einer die Zulassung beantragenden Ärz-\ncc) In Nummer 2a wird das Wort „er“ durch die                           tin oder eines die Zulassung beantragenden\nWörter „sie oder er“ ersetzt.                                      Arztes oder der zugelassenen Ärztin oder des\ndd) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:                                   zugelassenen Arztes,\n„2b. entgegen § 23 Absatz         5 ein dort ge-                8. Anschrift, Telekommunikationsdaten, Alter,\nnanntes Getränk oder        Mittel zu sich                  Qualifikation, Zugangsdaten zum Verzeichnis,\nnimmt oder unter der        Wirkung eines                   Zulassungstag einer die Zulassung beantra-\nsolchen Getränks oder      Mittels steht,“.                 genden Ärztin oder eines die Zulassung bean-\ntragenden Arztes oder der zugelassenen Ärztin\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Seelotsen“ durch die                          oder des zugelassenen Arztes sowie Name und\nWörter „Seelotsinnen und Seelotsen“ ersetzt.                            Anschrift des Praxispersonals, der vertreten-\n35. Der siebente Abschnitt wird durch die folgenden                             den Ärztinnen und Ärzte und der Konsiliarärz-\nsiebten und achten Abschnitte ersetzt:                                      tinnen und Konsiliarärzte der untersuchenden\nzugelassenen Ärztin oder des untersuchenden\n„Siebter Abschnitt\nzugelassenen Arztes,\nÖrtliche Zuständigkeit im gerichtlichen\n9. medizinische Fallbeispiele in anonymisierter\nVerfahren; Seelotseignungsverzeichnis\nForm,\n§ 48                                      10. Untersuchungstag oder Untersuchungstage,\nFür Streitigkeiten nach diesem Gesetz, für die                      11. Abschluss der Untersuchung und Abschluss-\nder Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, ist ab-                               tag,\nweichend von § 52 der Verwaltungsgerichtsord-                          12. Seelotseignung nach Status,\nnung das Verwaltungsgericht Hamburg örtlich                            13. Zielerreichungsgrad des psychologischen Eig-\nzuständig.                                                                  nungstests,\n§ 49                                      14. Gültigkeit des Seelotseignungszeugnisses,\n(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeich-                    15. Nummer des Seelotseignungszeugnisses,\nnis über alle durchgeführten Seelotseignungs-                          16. Diagnosegruppen in anonymisierter Form und\nuntersuchungen (Seelotseignungsverzeichnis).                           17. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft.\n(2) Das Seelotseignungsverzeichnis wird zur                            (4) Wer eine Seelotseignungsuntersuchung be-\nSpeicherung von Daten geführt, um                                      antragt, hat der zugelassenen Ärztin oder dem\n1. die Durchführung der Seelotseignungsuntersu-                        zugelassenen Arzt einen Identitätsnachweis vorzu-\nchungen und die Ausstellung der Seelotseig-                        legen sowie die in Absatz 3 Nummer 1 bis 6 auf-\nnungszeugnisse zu gewährleisten,                                   geführten Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu\nbelegen.\n2. die Überwachung der Tätigkeit der zugelasse-\nnen Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen,                              (5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5\ndürfen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenos-\n3. Mehrfach-Seelotseignungsuntersuchungen bei                          senschaft verarbeitet werden.\nunterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und\nÄrzten zu vermeiden,                                                  (6) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 3\ndürfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 4, 15\n4. die Echtheit und die Gültigkeit von Seelotseig-                     und 17 an die zugelassenen Ärztinnen und Ärzte\nnungszeugnissen für die Zulassung nach § 9                         übermittelt und von ihnen verwendet werden,\nund die Bestallung nach § 11 festzustellen und                     soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden\ngeeignete Seelotsenbewerberinnen und Seelot-                       Aufgaben erforderlich ist. Bei der ersten Seelots-\nsenbewerber anhand des Zielerreichungsgrades                       eignungsuntersuchung einer Seelotsin, eines See-\ndes psychologischen Eignungstests auszuwäh-                        lotsen, einer Seelotsenbewerberin, eines Seelotsen-\nlen,                                                               bewerbers, einer Seelotsenanwärterin oder eines\n5. in anonymisierter Form statistische oder wis-                       Seelotsenanwärters darf eine zugelassene Ärztin\nsenschaftliche Auswertungen zu ermöglichen.                        oder ein zugelassener Arzt Daten nach Absatz 3\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1478               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nNummer 1 bis 6, 10 bis 12 und 14 bis 16 erheben.                        den, so wird sie nach der bis zum 30. November\nBei einer Folgeuntersuchung darf eine zugelassene                       2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes abge-\nÄrztin oder ein zugelassener Arzt Daten nach Ab-                        schlossen. Nach Abschluss der Ausbildung richtet\nsatz 3 Nummer 1, 5 und 6 verändern.                                     sich die Bestallung der Seelotsenanwärterin oder\n(7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 4 dür-                           des Seelotsenanwärters nach der bis zum 30. No-\nfen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 12 bis 15 an                       vember 2022 geltenden Fassung dieses Gesetzes.\ndie Aufsichtsbehörde übermittelt und von ihr ver-\nwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihr                                                 § 51\nobliegenden Aufgaben erforderlich ist.                                     Eine Genehmigung zur Ausübung des Seelot-\n(8) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dür-                           senberufes in der bis zum 30. November 2022 gel-\nfen Daten nach Absatz 3 Nummer 2, 3, 10, 12, 13                         tenden Fassung dieses Gesetzes gilt für Fahrtstre-\nund 16 in anonymisierter Form an Einrichtungen,                         cken, die auf Grund der vom 1. Dezember 2022 an\ndie wissenschaftliche Forschung betreiben, sowie                        geltenden Fassung dieses Gesetzes zu Seelots-\nan öffentliche Stellen übermittelt werden.                              revieren bestimmt werden, als Bestallung, im\n(9) Die nach Absatz 3 gespeicherten und nach                         Übrigen als Erlaubnis im Sinne des Dritten Ab-\nden Absätzen 6 bis 8 übermittelten personenbezo-                        schnitts fort.“\ngenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die\nAufgaben nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich                                               Artikel 2\nsind, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Tag,                                        Weitere Änderung\nan dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur                                   des Seelotsgesetzes\nSpeicherung der Daten geführt hat. Im Falle der\n§ 11 des Seelotsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1\nAblehnung einer Ärztin oder eines Arztes als zuge-\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\nlassene Ärztin oder zugelassener Arzt sind die\ngeändert:\nDaten nach Absatz 3 Nummer 8 mit Eintritt der Un-\nanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag                    1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nunverzüglich zu löschen.                                                  „(2) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenan-\n(10) Der Seelotsin, dem Seelotsen, der Seelot-                      wärter, die die Ausbildung nach § 9 Absatz 4 be-\nsenbewerberin, dem Seelotsenbewerber, der See-                         gonnen haben, müssen vor der Bestallung den\nlotsenanwärterin, dem Seelotsenanwärter, der zu-                       Masterabschluss der Fachrichtung Seelotswesen\ngelassenen Ärztin oder dem zugelassenen Arzt                           nachweisen.“\nwird auf Antrag schriftlich über den sie oder ihn                  2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nbetreffenden Inhalt des Seelotseignungsverzeich-\nnisses unentgeltlich Auskunft erteilt. Die Antrag-                                           Artikel 3\nstellerin oder der Antragsteller hat dem Antrag\neinen Identitätsnachweis beizufügen.                                                      Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nAchter Abschnitt                             am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen                             (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b bis d, Nummer 8, 17\n§ 50                                  Buchstabe b, Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuch-\nIst eine Ausbildung zur Seelotsin oder zum See-                 stabe dd und Buchstabe b, Nummer 28 und Artikel 2\nlotsen vor dem 1. Dezember 2022 begonnen wor-                      treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}