{"id":"bgbl1-2021-29-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":29,"date":"2021-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/29#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_29.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)","law_date":"2021-06-02T00:00:00Z","page":1387,"pdf_page":3,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1387\nGesetz\nzur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit\nBehinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der\nTräger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe\n(Teilhabestärkungsgesetz)\nVom 2. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         2.   § 27a Absatz 4 Satz 6 wird aufgehoben.\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  3.   In § 28a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 28\nAbsatz 4 Satz 5“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 5\nArtikel 1                                       Satz 3“ ersetzt.\nÄnderung des\n4.   In § 32 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\n„§ 9 Absatz 1 Nummer 2 bis 7“ durch die Wörter\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –                         „§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8“ ersetzt.\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,\n4a. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 82\nBGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des\nAbsatz 2 Nummer 2 und 3“ durch die Wörter „§ 82\nGesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n4b. § 34a wird wie folgt geändert:\n1.   Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 34b wird folgende An-                          a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 2\ngabe eingefügt:                                                        werden jeweils die Wörter „zuständigen Trä-\nger“ durch die Wörter „nach § 34c Absatz 1\n„§ 34c        Zuständigkeit“.                                          zuständigen Träger“ ersetzt.\nb) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende An-                           b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „zustän-\ngabe eingefügt:                                                        dige Träger“ durch die Wörter „nach § 34c Ab-\n„§ 45a        Ermittlung der      durchschnittlichen                   satz 1 zuständige Träger“ ersetzt.\nWarmmiete“.\nc) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nc) Nach der Angabe zu § 64i werden die folgen-\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nden Angaben eingefügt:\n„zuständigen Träger“ durch die Wörter\n„§ 64j        Digitale Pflegeanwendungen                                   „nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger“\n§ 64k         Ergänzende Unterstützung bei Nut-                            ersetzt.\nzung von digitalen Pflegeanwendun-                       bb) In Satz 2 werden die Wörter „zuständige\ngen“.                                                        Träger“ durch die Wörter „nach § 34c Ab-\nd) Nach der Angabe zu § 102 wird folgende An-                                 satz 1 zuständige Träger“ ersetzt.\ngabe eingefügt:                                                4c. In § 34b Satz 1 wird das Wort „Träger“ durch die\n„§ 102a Rücküberweisung und Erstattung im                           Wörter „nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger“\nTodesfall“.                                           ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1388               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\n4d. Nach § 34b wird folgender § 34c eingefügt:                        10.   Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:\n„§ 34c                                                              „§ 45a\nZuständigkeit                                                       Ermittlung der\ndurchschnittlichen Warmmiete\n(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach                           (1) Die Höhe der durchschnittlichen Warm-\ndiesem Abschnitt zuständigen Träger werden                             miete von Einpersonenhaushalten ergibt sich\nnach Landesrecht bestimmt.                                             aus den tatsächlichen Aufwendungen, die für\n(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.“                       allein in Wohnungen (§ 42a Absatz 2 Satz 1 Num-\nmer 1 und Satz 2) lebende Leistungsberechtigte\n4e. In § 35 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 42a                        im Durchschnitt als angemessene Bedarfe für\nAbsatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 42a Ab-                         Unterkunft und Heizung anerkannt worden sind.\nsatz 2 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.                                       Hierfür sind die Bedarfe derjenigen Leistungsbe-\n5.   § 37 wird wie folgt geändert:                                          rechtigten in Einpersonenhaushalten heranzuzie-\nhen, die im Zuständigkeitsbereich desjenigen für\na) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 27b                         dieses Kapitel zuständigen Trägers der Sozialhilfe\nAbsatz 2 Satz 2““ durch die Wörter „§ 27b Ab-                      leben, in dem die nach § 42 Nummer 4 Buch-\nsatz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.                                   stabe b oder nach § 42a Absatz 5 Satz 1 maß-\ngebliche Unterkunft liegt. Zuständiger Träger der\nb) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Dar-\nlehen“ das Wort „nach“ gestrichen.                                 Sozialhilfe im Sinne des Satzes 2 ist derjenige\nTräger, der für in Wohnungen lebende Leistungs-\n6.   In § 39 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „für                         berechtigte zuständig ist, die zur gleichen Zeit\nPersonen, die im Sinne des § 99 des Neunten                            keine Leistungen nach dem Siebten bis Neunten\nBuches in Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesell-                        Kapitel oder nach Teil 2 des Neunten Buches\nschaft in erheblichem Maße eingeschränkt sind“                         erhalten. Hat ein nach Satz 3 zuständiger Trä-\ndurch die Wörter „für Personen, die in der Einglie-                    ger innerhalb seines örtlichen Zuständigkeits-\nderungshilfe leistungsberechtigt im Sinne des                          bereiches mehrere regionale Angemessenheits-\n§ 99 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches sind“                           grenzen festgelegt, so sind die sich daraus\nersetzt.                                                               ergebenden örtlichen Abgrenzungen für die\nDurchschnittsbildung zu Grunde zu legen.\n6a. In § 41 Absatz 4 wird das Wort „Bedürftigkeit“\ndurch das Wort „Hilfebedürftigkeit“ ersetzt.                              (2) Die durchschnittliche Warmmiete ist jährlich\nbis spätestens zum 1. August eines Kalenderjah-\n6b. § 42 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt ge-                            res neu zu ermitteln. Zur Neuermittlung ist der\nfasst:                                                                 Durchschnitt aus den anerkannten angemesse-\n„b) bei Leistungsberechtigten, deren notwen-                           nen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in\ndiger Lebensunterhalt sich nach § 27b                            einem vom zuständigen Träger festzulegenden\nAbsatz 1 Satz 2 oder nach § 27c Absatz 1                         Zwölfmonatszeitraum zu bilden, sofern dieser\nNummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45a                          nicht von einem Land einheitlich für alle zustän-\nermittelten durchschnittlichen Warmmiete                         digen Träger festgelegt worden ist. Bei der Ermitt-\nvon Einpersonenhaushalten,“.                                     lung bleiben die anerkannten Bedarfe derjenigen\nLeistungsberechtigten außer Betracht, für die\n7.   § 42a wird wie folgt geändert:\n1. keine Aufwendungen          für   Unterkunft  und\na) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 35                              Heizung,\nAbsatz 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 35 Ab-                        2. Aufwendungen für selbstgenutztes Wohn-\nsatz 2“ ersetzt.                                                       eigentum,\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                   3. Aufwendungen nach § 35 Absatz 2 Satz 1\naa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Einper-                        anerkannt worden sind. Die neu ermittelte durch-\nsonenhaushalten“ die Wörter „nach § 45a“                      schnittliche Warmmiete ist ab dem 1. Januar des\neingefügt.                                                    jeweils folgenden Kalenderjahres für die nach\n§ 42 Nummer 4 Buchstabe b und § 42a Absatz 5\nbb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.                           Satz 3 anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft\ncc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe                            und Heizung anzuwenden.“\n„Satz 6“ durch die Angabe „Satz 4“ er-                  11.   § 63 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die\n8.   In § 42b Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 112                          folgenden Buchstaben g und h angefügt:\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter                                  „g) digitalen Pflegeanwendungen (§ 64j),\n„§ 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.\nh) ergänzender Unterstützung bei Nutzung\n9.   § 44a Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:                                 von digitalen Pflegeanwendungen (§ 64k),“.\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem                          b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nWort „nicht,“ das Wort „wenn“ eingefügt.                                  „(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflege-\nb) In Nummer 1 wird das Wort „wenn“ gestri-                                bedürftige des Pflegegrades 1\nchen.                                                                  1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                       1389\n2. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohn-                                 Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vo-\numfeldes (§ 64e),                                                    rauszahlungen beruhen, die Leistungsberech-\ntigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind\n3. digitale Pflegeanwendungen (§ 64j),\nkein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das\n4. ergänzende Unterstützung bei Nutzung von                             Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkom-\ndigitalen Pflegeanwendungen (§ 64k) und                              men zuzurechnen, soweit es bei diesem zur\n5. einen Entlastungsbetrag (§ 66).“                                     Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,\nmit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt\n12.   Nach § 64i werden die folgenden §§ 64j und 64k                              wird.“\neingefügt:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 3\n„§ 64j                                           Nummer 12, 26, 26a oder 26b“ durch die Wör-\nDigitale Pflegeanwendungen                                    ter „§ 3 Nummer 12, 26 oder 26a“ ersetzt.\n(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf eine                  14.    In § 90 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter\nnotwendige Versorgung mit Anwendungen, die                              „erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 des\nwesentlich auf digitalen Technologien beruhen,                          Neunten Buches)“ durch die Wörter „einer we-\ndie von den Pflegebedürftigen oder in der Inter-                        sentlichen Behinderung oder einer drohenden\naktion von Pflegebedürftigen, Angehörigen und                           wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2\nzugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen                             des Neunten Buches)“ ersetzt.\ngenutzt werden, um insbesondere Beeinträch-                      15.    In § 94 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „einer\ntigungen der Selbständigkeit oder der Fähig-                            volljährigen unterhaltsberechtigten Person, die in\nkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern und                             erheblichem Maße zur Teilhabe an der Gesell-\neiner Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit                           schaft eingeschränkt (§ 99 des Neunten Buches)“\nentgegenzuwirken (digitale Pflegeanwendungen).                          durch die Wörter „einer volljährigen unterhaltsbe-\n(2) Der Anspruch umfasst nur solche digitalen                        rechtigten Person, die in der Eingliederungshilfe\nPflegeanwendungen, die vom Bundesinstitut für                           leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1\nArzneimittel und Medizinprodukte in das Ver-                            bis 3 des Neunten Buches“ ersetzt.\nzeichnis für digitale Pflegeanwendungen nach                     16.    § 97 Absatz 5 wird aufgehoben.\n§ 78a Absatz 3 des Elften Buches aufgenommen\nwurden.                                                          17.    § 98 Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Aus-\n§ 64k                                        zahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1\nNummer 1 und bei Anwendung von § 34a Ab-\nErgänzende Unterstützung bei\nsatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der So-\nNutzung von digitalen Pflegeanwendungen\nzialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zustän-\nPflegebedürftige haben bei der Nutzung digi-                         digkeitsbereich die Schule liegt.“\ntaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j\n18.    Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:\nAnspruch auf erforderliche ergänzende Unter-\nstützungsleistungen, die das Bundesinstitut für                                               „§ 102a\nArzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Ab-                                          Rücküberweisung\nsatz 5 Satz 6 des Elften Buches festgelegt hat,                                     und Erstattung im Todesfall\ndurch nach dem Recht des Elften Buches zuge-\nlassene ambulante Pflegeeinrichtungen.“                                     Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für\nZeiträume nach dem Todesmonat der leistungs-\n13.   § 82 wird wie folgt geändert:                                           berechtigten Person überwiesen wurden, ist\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                     § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches ent-\nsprechend anzuwenden.“\n„(1) Zum Einkommen gehören alle Ein-\nkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum\nEinkommen gehören                                                                      Artikel 2\n1. Leistungen nach diesem Buch,                                                     Änderung des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\n2. die Grundrente nach dem Bundesversor-\ngungsgesetz und nach den Gesetzen, die                       Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\neine entsprechende Anwendung des Bun-                     rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-\ndesversorgungsgesetzes vorsehen,                          machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März\n3. Renten oder Beihilfen nach dem Bundes-                    2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie\nentschädigungsgesetz für Schaden an Le-                   folgt geändert:\nben sowie an Körper oder Gesundheit bis\nzur Höhe der vergleichbaren Grundrente                    1.   In § 1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 5 wird das Wort\nnach dem Bundesversorgungsgesetz und                           „behindertenspezifische“ durch das Wort „behin-\nderungsspezifische“ ersetzt.\n4. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs kalender-                    2.   Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:\njährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1                        „(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d so-\ndes Einkommensteuergesetzes genannten                          wie 16f bis 16i können auch an erwerbsfähige\nBetrag.                                                        Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1390               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nRehabilitationsträger im Sinne des Neunten Bu-                                               Artikel 3\nches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2                                            Änderung des\ndes Dritten Buches ist entsprechend anzuwen-                                  Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nden.“\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\n2a. § 11a wird wie folgt geändert:                                     rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert\naa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                    worden ist, wird wie folgt geändert:\nein Komma ersetzt.                                         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                                a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:\n„4. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a                         „§ 19 Menschen mit Behinderungen“.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs kalen-                     b) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:\nderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26\n„§ 46 Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes\nMenschen mit Behinderungen“.\ngenannten Betrag.“\nc) Die Angabe zu § 73 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe\n„§ 53“ durch die Angabe „§ 73“ ersetzt.                                „§ 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung\nfür Menschen mit Behinderungen und\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                                                schwerbehinderte Menschen“.\n„(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Straf-                     d) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:\nvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen                         „§ 90 Eingliederungszuschuss für Menschen\nnach landesrechtlichen Regelungen sind nicht                                    mit Behinderungen und schwerbehin-\nals Einkommen zu berücksichtigen.“                                              derte Menschen“.\n2b. § 11b wird wie folgt geändert:                                         e) In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des\nDritten Kapitels werden die Wörter „behinderter\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      Menschen“ durch die Wörter „von Menschen\naa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Num-                              mit Behinderungen“ ersetzt.\nmer 12, 26, 26a oder 26b“ durch die Wörter                 2. § 19 wird wie folgt geändert:\n„§ 3 Nummer 12, 26 oder 26a“ ersetzt.                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 6 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1                                                  „§ 19\nNummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1\nMenschen mit Behinderungen“.\nNummer 4“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Behindert“ durch die\nb) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils                         Wörter „Menschen mit Behinderungen“ und\ndas Wort „das“ durch das Wort „der“ ersetzt.                           werden die Wörter „lernbehinderter Menschen“\n3.  In § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-                          durch die Wörter „Menschen mit Lernbehinde-\nter „behinderter oder pflegebedürftiger Men-                              rungen“ ersetzt.\nschen“ durch die Wörter „von Menschen mit Be-                          c) In Absatz 2 werden die Wörter „Behinderten\nhinderungen oder pflegebedürftigen Menschen“                              Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit\nersetzt.                                                                  Behinderungen“ ersetzt.\n4.  § 16 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        3. § 22 wird wie folgt geändert:\n„Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige                         a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nLeistungsberechtigte mit Behinderungen nach die-                          gefügt:\nsem Buch gelten entsprechend                                              „Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 44\nund 45, sofern nicht bereits der nach Satz 1 zu-\n1. die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit                             ständige Rehabilitationsträger nach dem jewei-\nAusnahme berufsvorbereitender Bildungsmaß-                             ligen für ihn geltenden Leistungsgesetz gleich-\nnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe                               artige Leistungen erbringt.“\nsowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten\nBuches,                                                             b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-\nfasst:\n2. § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten\n„6. Leistungen zur Teilhabe von Menschen mit\nBuches für die besonderen Leistungen zur För-\nBehinderungen am Arbeitsleben nach\nderung der beruflichen Weiterbildung,\na) den §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3\n3. die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die                                  mit Ausnahme berufsvorbereitender Bil-\nbesonderen Leistungen zur Förderung der be-                                    dungsmaßnahmen und der Berufsausbil-\nruflichen Weiterbildung.“                                                      dungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2\n5.  In § 16a Nummer 1 werden die Wörter „minderjäh-                                   und 6,\nriger oder behinderter Kinder“ durch die Wörter                               b) § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 1\n„minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Be-                                   und 3 für die besonderen Leistungen zur\nhinderungen“ ersetzt.                                                             Förderung der beruflichen Weiterbildung,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1391\nc) den §§ 119 bis 121,                                     12. § 116 wird wie folgt geändert:\nd) den §§ 127 und 128 für die besonderen                       a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die\nLeistungen zur Förderung der beruflichen                     Wörter „behinderte Menschen“ durch die Wör-\nWeiterbildung.“                                              ter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.\n4. In § 45 Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „behin-                      b) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden\nderten Menschen“ durch die Wörter „Menschen                               jeweils die Wörter „behinderte Mensch“ durch\nmit Behinderungen“ ersetzt.                                               die Wörter „Mensch mit Behinderungen“ er-\nsetzt.\n5. § 46 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\n„§ 46                                           Wörter „behinderte Menschen“ durch die\nProbebeschäftigung und                                     Wörter „Menschen mit Behinderungen“ er-\nArbeitshilfe für Menschen mit Behinderungen“.                             setzt.\nb) In Absatz 1 wird das Wort „behinderter,“ durch                         bb) In Nummer 3 werden die Wörter „nichtbe-\ndie Wörter „von Menschen mit Behinderungen                                 hinderte Menschen“ durch die Wörter „Men-\nsowie“ ersetzt.                                                            schen ohne Behinderungen“ ersetzt.\nd) In Absatz 7 werden die Wörter „behinderte\nc) In Absatz 2 wird das Wort „behindertengerech-\nMensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-\nte“ durch das Wort „behinderungsgerechte“ er-\nderungen“ ersetzt.\nsetzt.\n13. § 117 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. § 73 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\n„§ 73                                           Wörter „blindentechnischer und vergleich-\nZuschüsse zur                                        barer spezieller Grundausbildungen“ durch\nAusbildungsvergütung für                                    die Wörter „der wegen der Behinderung er-\nMenschen mit Behinderungen                                    forderlichen Grundausbildung“ ersetzt.\nund schwerbehinderte Menschen“.                               bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 wird das Wort „behinderten“ durch                              aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „be-\ndie Wörter „Menschen mit Behinderungen“ er-                                       hinderte Menschen“ durch die Wörter\nsetzt.                                                                            „Menschen mit Behinderungen“ er-\n7. § 90 wird wie folgt geändert:                                                        setzt.\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter „be-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nhinderter Menschen“ durch die Wörter\n„§ 90                                                  „von Menschen mit Behinderungen“\nEingliederungszuschuss für                                          ersetzt.\nMenschen mit Behinderungen                             b) In Satz 2 werden die Wörter „behinderte Men-\nund schwerbehinderte Menschen“.                               schen“ durch die Wörter „Menschen mit Behin-\nderungen“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 wird das Wort „behinderte“ durch\ndie Wörter „Menschen mit Behinderungen“ er-                     14. § 118 Satz 2 wird aufgehoben.\nsetzt.                                                          15. § 119 wird wie folgt geändert:\n8. In der Überschrift zum Siebten Abschnitt des Drit-                     a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nten Kapitels werden die Wörter „behinderter Men-                          die Wörter „Behinderte Menschen“ durch die\nschen“ durch die Wörter „von Menschen mit Be-                             Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.\nhinderungen“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „die behinderten\n9. In § 112 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte                           Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit\nMenschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-                              Behinderungen“ ersetzt.\nhinderungen“ ersetzt.\n16. § 120 wird wie folgt geändert:\n10. In § 113 Absatz 1 werden die Wörter „behinderte                        a) In Absatz 1 werden die Wörter „behinderte\nMenschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-                              Mensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-\nhinderungen“ ersetzt.                                                     derungen“ ersetzt.\n11. § 114 wird wie folgt geändert:                                         b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „behin-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                            derte Berufsrückkehrende“ durch die Wörter\n„Berufsrückkehrende mit Behinderungen“ er-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                      setzt.\n„(2) Die allgemeinen und besonderen Leis-                    17. § 121 wird wie folgt geändert:\ntungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden\nauf Antrag durch ein Persönliches Budget er-                        a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbracht; § 29 des Neunten Buches gilt entspre-                          aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nchend.“                                                                    Wörter „behinderter Mensch“ durch die\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1392               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nWörter „Mensch mit Behinderungen“ er-                          „§ 108 Elektronische Übermittlung von Anträgen\nsetzt.                                                                   und sonstigen Bescheinigungen an die So-\nzialversicherungsträger“.\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „behinder-\nten Menschen“ durch die Wörter „Menschen                   2. In § 95b Absatz 4 werden die Wörter „und der Un-\nmit Behinderungen“ ersetzt.                                    fallversicherung“ durch die Wörter „, der Träger der\nb) In Satz 2 werden die Wörter „behinderte                             Unfallversicherung und der Bundesagentur für Ar-\nMensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-                         beit“ ersetzt.\nderungen“ ersetzt.                                              3. § 108 wird wie folgt geändert:\n18. In § 122 Absatz 1 werden die Wörter „Behinderte                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nMenschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-\nhinderungen“ ersetzt.                                                                            „§ 108\n19. In § 123 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „be-                                               Elektronische\nhinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen                                          Übermittlung von Anträgen\nmit Behinderungen“ ersetzt.                                                          und sonstigen Bescheinigungen\nan die Sozialversicherungsträger“.\n20. In § 124 Nummer 2 werden die Wörter „behinderte\nMenschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-                           b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „über-\nhinderungen“ ersetzt.                                                      mitteln“ die Wörter „oder die Anträge nach § 323\nAbsatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches auf\n21. § 126 wird wie folgt geändert:\nKurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Er-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „behinderter                              stattung der Sozialversicherungsbeiträge für die\nMensch“ durch die Wörter „Mensch mit Behin-                             Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld\nderungen“ ersetzt.                                                      oder ergänzende Leistungen nach § 102 des\nDritten Buches elektronisch stellen“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „behinder-                                              Artikel 5\nten Menschen“ durch die Wörter „Menschen\nmit Behinderungen“ ersetzt.                                                        Änderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „behinderte\nMensch“ durch die Wörter „Mensch mit Be-                      Dem § 139e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nhinderungen“ ersetzt.                                      – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,\n22. In § 128 werden jeweils die Wörter „behinderte\n2482), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom\nMenschen“ durch die Wörter „Menschen mit Be-\n3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist,\nhinderungen“ ersetzt.\nwird folgender Absatz 12 angefügt:\n23. Dem § 323 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„(12) In das Verzeichnis nach Absatz 1 können auch\n„In den Fällen, in denen ein Antrag auf Kurzarbei-                 digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen wer-\ntergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der                   den, die durch die Träger der Rentenversicherung als\nSozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen                  Leistungen zur Teilhabe nach dem Sechsten Buch er-\nund Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergän-                      bracht werden. Die Absätze 1 bis 4a und 6 bis 10 gel-\nzende Leistungen nach § 102 elektronisch gestellt                  ten entsprechend mit der Maßgabe, dass für digitale\nwird, kann das Verfahren nach § 108 Absatz 1 des                   Gesundheitsanwendungen nach Satz 1 neben dem\nVierten Buches genutzt werden.“                                    Nachweis positiver Versorgungseffekte nach Absatz 2\n24. In § 344 Absatz 3 werden nach dem Wort „Für“ die                   Satz 2 Nummer 3 zusätzlich der Nachweis des Erhalts\nWörter „behinderte Menschen“ durch die Wörter                      der Erwerbsfähigkeit zu führen ist. Nähere Regelungen\n„Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.                              zu dem zusätzlichen Nachweis des Erhalts der Er-\nwerbsfähigkeit durch Rechtsverordnung des Bundes-\n25. In § 346 Absatz 2 werden nach den Wörtern „allein                  ministeriums für Gesundheit nach Absatz 9 Satz 1\nfür“ die Wörter „behinderte Menschen“ durch die                    bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-\nWörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.                       rium für Arbeit und Soziales. Durch die Regelungen in\nden Sätzen 1 und 2 werden keine Leistungsverpflich-\nArtikel 4                                 tungen für die Krankenkassen begründet.“\nÄnderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                                                       Artikel 6\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                                               Änderung des\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-                             Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nsung der Bekanntmachung vom 12. November 2009\nIn § 15 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz-\n(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt\nbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fas-\ndurch Artikel 2 und 5 Absatz 3 des Gesetzes vom\nsung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002\n26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,\n(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-\nwird wie folgt geändert:\nkel 16 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309)\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 108 wie                geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 42 bis 47“\nfolgt gefasst:                                                      durch die Angabe „§§ 42 bis 47a“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                         1393\nArtikel 7                                               Absatz 2 nicht erteilt wurde oder Einverneh-\nÄnderung des                                                men der beteiligten Leistungsträger be-\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch                                           steht, dass“ eingefügt.\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation                             c) In Nummer 1 wird das Wort „wenn“ gestri-\nund Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom                                    chen und das Komma am Ende durch das\n23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch                               Wort „oder“ ersetzt.\nArtikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I                                 d) In Nummer 2 wird das Wort „wenn“ gestri-\nS. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                chen und das Wort „oder“ durch einen\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                  Punkt ersetzt.\na) In der Angabe zu Teil 1 Kapitel 7 wird nach                             e) Nummer 3 wird gestrichen.\ndem Wort „Qualitätssicherung“ das Wort „, Ge-                      2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Reha-\nwaltschutz“ eingefügt.                                                 bilitationsdienste, Rehabilitationseinrichtungen\nb) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende An-                               und Jobcenter“ durch die Wörter „Reha-\ngabe eingefügt:                                                        bilitationsdienste und Rehabilitationseinrich-\n„§ 37a Gewaltschutz“.                                                  tungen“ ersetzt.\nc) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende An-                      5.   § 22 wird wie folgt geändert:\ngabe eingefügt:                                                    a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„§ 47a Digitale Gesundheitsanwendungen“.                               „die Rehabilitationsträger und das Integra-\ntionsamt“ die Wörter „sowie das nach § 19\nd) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:                              Absatz 1 Satz 2 zu beteiligende Jobcenter“\n„§ 99 Leistungsberechtigung, Verordnungs-                              eingefügt.\nermächtigung“.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\ne) Nach der Angabe zu § 185 wird folgende An-\nc) Absatz 5 wird Absatz 4.\ngabe eingefügt:\n6.   In der Überschrift zu Teil 1 Kapitel 7 wird nach\n„§ 185a Einheitliche Ansprechstellen für Ar-\nbeitgeber“.                                           dem Wort „Qualitätssicherung“ das Wort „, Ge-\nwaltschutz“ eingefügt.\n2.   In § 6 Absatz 3 werden die Sätze 3 bis 7 durch die\nfolgenden Sätze ersetzt:                                          7.   Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:\n„Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Reha-                                                 „§ 37a\nbilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige                                       Gewaltschutz\nJobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät\n(1) Die Leistungserbringer treffen geeignete\ndas Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden\nMaßnahmen zum Schutz vor Gewalt für Men-\nLeistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach\nschen mit Behinderungen und von Behinderung\n§ 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das\nbedrohte Menschen, insbesondere für Frauen\nJobcenter entscheidet über diese Leistungen in-\nund Kinder mit Behinderung und von Behinde-\nnerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.“\nrung bedrohte Frauen und Kinder. Zu den geeig-\n3.   § 19 wird wie folgt geändert:                                          neten Maßnahmen nach Satz 1 gehören insbe-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                          sondere die Entwicklung und Umsetzung eines\nauf die Einrichtung oder Dienstleistungen zuge-\n„Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung\nschnittenen Gewaltschutzkonzepts.\nnach § 14 Leistungen nach dem Zweiten Buch\nbeantragt sind oder erbracht werden, beteiligt                        (2) Die Rehabilitationsträger und die Integra-\nder leistende Rehabilitationsträger das zustän-                    tionsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetz-\ndige Jobcenter wie in den Fällen nach Satz 1.“                     lichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauf-\ntrag nach Absatz 1 von den Leistungserbringern\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\numgesetzt wird.“\naa) In Nummer 10 wird das Wort „und“ durch\nein Komma ersetzt.                                       8.   § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende                            a) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ durch ein\ndurch das Wort „und“ ersetzt.                                     Komma ersetzt.\ncc) Folgende Nummer 12 wird angefügt:                              b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a\neingefügt:\n„12. die Leistungen zur Eingliederung in\nArbeit nach dem Zweiten Buch, so-                          „6a. digitale Gesundheitsanwendungen sowie“.\nweit das Jobcenter nach Absatz 1                  9.   Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:\nSatz 2 zu beteiligen ist.“\n„§ 47a\n4.   § 20 wird wie folgt geändert:\nDigitale\n1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                                          Gesundheitsanwendungen\na) Nach den Wörtern „Teilhabekonferenz kann“                          (1) Digitale Gesundheitsanwendungen nach\nwird das Wort „nur“ eingefügt.                                 § 42 Absatz 2 Nummer 6a umfassen die in das\nb) Nach dem Wort „werden,“ werden die Wör-                         Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 des Fünften\nter „wenn eine Einwilligung nach § 23                          Buches aufgenommenen digitalen Gesundheits-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1394               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nanwendungen, sofern diese unter Berücksich-                                    che nach einer geeigneten Einrichtung der\ntigung des Einzelfalles erforderlich sind, um                                  beruflichen Rehabilitation.“\n1. einer drohenden Behinderung vorzubeugen,                      11.   § 63 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern                          a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die\noder                                                                   Wörter „an Menschen mit Behinderungen, die\n3. eine Behinderung bei der Befriedigung von                               Anspruch auf Leistungen nach § 57 haben.“\nGrundbedürfnissen des täglichen Lebens aus-                            ersetzt.\nzugleichen, sofern die digitalen Gesundheits-                      b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nanwendungen nicht die Funktion von allgemei-                           „Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Be-\nnen Gebrauchsgegenständen des täglichen                                schäftigung bei einem anderen Leistungsan-\nLebens übernehmen.                                                     bieter, für die Leistung des Budgets für Aus-\nDigitale Gesundheitsanwendungen werden nur                                 bildung an Menschen mit Behinderungen, die\nmit Zustimmung des Leistungsberechtigten er-                               Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und\nbracht.                                                                    die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 57\nhaben, sowie für die Leistung des Budgets für\n(2) Wählen Leistungsberechtigte digitale Ge-\nArbeit.“\nsundheitsanwendungen, deren Funktion oder An-\nwendungsbereich über die Funktion und den An-                    12.   In § 93 Absatz 3 werden die Wörter „Beeinträch-\nwendungsbereich einer vergleichbaren in das                            tigung mit drohender erheblicher Teilhabe-\nVerzeichnis für digitale Gesundheitsanwendun-                          einschränkung nach § 99“ durch die Wörter „dro-\ngen nach § 139e des Fünften Buches aufgenom-                           henden wesentlichen Behinderung nach § 99\nmenen digitalen Gesundheitsanwendung hinaus-                           Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2“ ersetzt.\ngehen, so haben sie die Mehrkosten selbst zu                     13.   In § 94 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden die\ntragen.“                                                               Wörter „zum leistungsberechtigten Personen-\n10.   § 61a wird wie folgt geändert:                                         kreis nach § 99“ durch die Wörter „zur Leistungs-\nberechtigung nach § 99“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n14.   In § 97 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 57“ die\nWörter „den leistungsberechtigten Personenkreis\nAngabe „oder § 58“ eingefügt und wird die\nnach § 99“ durch die Wörter „Personen, die leis-\nAngabe „§ 42m“ durch die Angabe „§ 42r“\ntungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3\nersetzt.\nsind,“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n15.   § 99 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 99\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nLeistungsberechtigung,\n„Das Budget für Ausbildung umfasst                                         Verordnungsermächtigung\n1. die Erstattung der angemessenen Aus-                          (1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten\nbildungsvergütung einschließlich des                      Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2\nAnteils des Arbeitgebers am Gesamtso-                     Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der\nzialversicherungsbeitrag und des Bei-                     gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft\ntrags zur Unfallversicherung nach Maß-                    eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung)\ngabe des Siebten Buches,                                  oder von einer solchen wesentlichen Behinde-\n2. die Aufwendungen für die wegen der                         rung bedroht sind, wenn und solange nach der\nBehinderung erforderliche Anleitung                       Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht,\nund Begleitung am Ausbildungsplatz                        dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach\nund in der Berufsschule sowie                             § 90 erfüllt werden kann.\n3. die erforderlichen Fahrkosten.“                               (2) Von einer wesentlichen Behinderung be-\ndroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                           wesentlichen Behinderung nach fachlicher Er-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                  kenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwar-\n„Vor dem Abschluss einer Vereinbarung                         ten ist.\nmit einer Einrichtung der beruflichen Reha-                      (3) Menschen mit anderen geistigen, seeli-\nbilitation ist dem zuständigen Leistungs-                     schen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigun-\nträger das Angebot mit konkreten An-                          gen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstel-\ngaben zu den entstehenden Kosten zur                          lungs- und umweltbedingten Barrieren in der\nBewilligung vorzulegen.“                                      gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                   eingeschränkt sind, können Leistungen der Ein-\ngliederungshilfe erhalten.\naa) Die Wörter „Der zuständige Leistungsträ-\nger“ werden durch die Wörter „Die Bun-                           (4) Die Bundesregierung kann durch Rechts-\ndesagentur für Arbeit“ ersetzt.                               verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nBestimmungen über die Konkretisierung der Leis-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                  tungsberechtigung in der Eingliederungshilfe er-\n„Dies umfasst im Fall des Absatzes 2                          lassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1\nSatz 4 auch die Unterstützung bei der Su-                     erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1395\nbis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der                                               „§ 185a\nam 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ent-                                                 Einheitliche\nsprechend.“                                                                       Ansprechstellen für Arbeitgeber\n16.   § 101 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   (1) Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitge-\na) In Satz 2 werden die Wörter „wird der örtlich                       ber informieren, beraten und unterstützen Arbeit-\nzuständige Träger von einer Schiedsstelle be-                       geber bei der Ausbildung, Einstellung und Be-\nstimmt.“ durch die Wörter „richtet sich die ört-                    schäftigung von schwerbehinderten Menschen.\nliche Zuständigkeit des Trägers der Eingliede-                         (2) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Ar-\nrungshilfe nach dem Geburtsort der Mutter der                       beitgeber werden als begleitende Hilfe im Ar-\nantragstellenden Person.“ ersetzt.                                  beitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe\nfinanziert. Sie haben die Aufgabe,\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n1. Arbeitgeber anzusprechen und diese für die\n„Liegt dieser ebenfalls im Ausland oder ist er                          Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung\nnicht zu ermitteln, richtet sich die örtliche Zu-                       von schwerbehinderten Menschen zu sensibi-\nständigkeit des Trägers der Eingliederungs-                             lisieren,\nhilfe nach dem Geburtsort des Vaters der an-\ntragstellenden Person. Liegt auch dieser im                         2. Arbeitgebern als trägerunabhängiger Lotse bei\nAusland oder ist er nicht zu ermitteln, ist der                         Fragen zur Ausbildung, Einstellung, Berufs-\nTräger der Eingliederungshilfe örtlich zustän-                          begleitung und Beschäftigungssicherung von\ndig, bei dem der Antrag eingeht.“                                       schwerbehinderten Menschen zur Verfügung\nzu stehen und\n17.   § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                3. Arbeitgeber bei der Stellung von Anträgen bei\na) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein                             den zuständigen Leistungsträgern zu unter-\nKomma ersetzt.                                                          stützen.\nb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch                               (3) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Ar-\ndas Wort „sowie“ ersetzt.                                           beitgeber sind flächendeckend einzurichten. Sie\nsind trägerunabhängig.\nc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n(4) Die Einheitlichen Ansprechstellen für Ar-\n„4. Leistungen für ein Budget für Ausbildung                        beitgeber sollen\nnach § 61a.“                                                  1. für Arbeitgeber schnell zu erreichen sein,\n18.   In § 117 Absatz 5 wird die Angabe „§ 22 Absatz 5“                      2. über fachlich qualifiziertes Personal verfügen,\ndurch die Angabe „§ 22 Absatz 4“ ersetzt.                                  das mit den Regelungen zur Teilhabe schwer-\nbehinderter Menschen sowie der Beratung\n19.   § 123 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nvon Arbeitgebern und ihren Bedürfnissen ver-\n„(3) Keine Leistungserbringer im Sinne dieses                           traut ist, sowie\nKapitels sind                                                          3. in der Region gut vernetzt sein.\n1. private und öffentliche Arbeitgeber gemäß                              (5) Die Integrationsämter beauftragen die Inte-\n§ 61 oder § 61a sowie                                               grationsfachdienste oder andere geeignete Trä-\nger, als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitge-\n2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, in\nber tätig zu werden. Die Integrationsämter wirken\ndenen der schulische Teil der Ausbildung nach\ndarauf hin, dass die Einheitlichen Ansprechstellen\n§ 61a Absatz 2 Satz 4 erfolgen kann.“\nfür Arbeitgeber flächendeckend zur Verfügung\n20.   § 142 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                 stehen und mit Dritten, die aufgrund ihres fach-\nlichen Hintergrunds über eine besondere Be-\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend                        triebsnähe verfügen, zusammenarbeiten.“\nfür volljährige Leistungsberechtigte, wenn diese\nLeistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach                   21c. § 193 Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\n§ 134 Absatz 4 zugrunde liegen. In diesem Fall ist                     „9. als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitge-\nden volljährigen Leistungsberechtigten die Auf-                              ber zur Verfügung zu stehen, über die Leis-\nbringung der Mittel für die Kosten des Lebens-                               tungen für die Arbeitgeber zu informieren\nunterhalts nur in Höhe der für ihren häuslichen                              und für die Arbeitgeber diese Leistungen ab-\nLebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzu-                                 zuklären,“.\nmuten.“\n22.   In § 220 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9\n21.   In § 158 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                          des Zwölften Buches“ durch die Angabe „§ 104“\n„Altersteilzeit“ die Wörter „oder Teilzeitberufs-                      ersetzt.\nausbildung“ eingefügt.                                           22a. § 224 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n21a. In § 167 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz                       a) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die\neingefügt:                                                                 Wörter „; zudem können Werkstätten für be-\nhinderte Menschen nach Maßgabe der allge-\n„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauens-\nmeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2\nperson eigener Wahl hinzuziehen.“\nbeim Zuschlag und den Zuschlagskriterien be-\n21b. Nach § 185 wird folgender § 185a eingefügt:                                 vorzugt werden.“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1396               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenz-\n„Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung                      hund verweigern, soweit nicht der Zutritt mit Assis-\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor-                       tenzhund eine unverhältnismäßige oder unbillige\nschriften zur Vergabe von Aufträgen durch                        Belastung darstellen würde. Weitergehende Rechte\ndie öffentliche Hand.“                                           von Menschen mit Behinderungen bleiben unbe-\nrührt.\n23.   In § 228 Absatz 6 Nummer 2 wird der Punkt am\nEnde durch die Wörter „, sowie für einen nach                          (2) Eine nach Absatz 1 unberechtigte Verweige-\n§ 12e Absatz 4 des Behindertengleichstellungs-                      rung durch Träger öffentlicher Gewalt gilt als Be-\ngesetzes gekennzeichneten Assistenzhund.“ er-                       nachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1.\nsetzt.\n(3) Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung\n24.   In § 241 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch\ndes Tierschutzes und des individuellen Bedarfs\ndie Wörter „, auch auf Inklusionsbetriebe.“ er-\neines Menschen mit Behinderungen speziell ausge-\nsetzt.\nbildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und\nerlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist,\nArtikel 8\ndiesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe\nÄnderung des                                     am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu er-\nBundesteilhabegesetzes                                  leichtern oder behinderungsbedingte Nachteile aus-\nArtikel 25 Absatz 3 Satz 2 des Bundesteilhabegeset-                    zugleichen. Dies ist der Fall, wenn der Assistenz-\nzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zu-                      hund\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November\n2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird auf-                     1. zusammen mit einem Menschen mit Behinderun-\ngehoben.                                                                      gen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im\nSinne des § 12g zertifiziert ist oder\nArtikel 9\n2. von einem Träger der gesetzlichen Sozialver-\nÄnderung des                                         sicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten\nBehindertengleichstellungsgesetzes                                   Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger,\nDas Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April                         einem Träger der Heilfürsorge oder einem priva-\n2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3                     ten Versicherungsunternehmen als Hilfsmittel zur\ndes Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) ge-                          Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich aner-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                   kannt ist oder\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu                      3. im Ausland als Assistenzhund anerkannt ist und\n§ 12d die folgenden Angaben eingefügt:                                     dessen Ausbildung den Anforderungen des § 12f\n„Abschnitt 2b                                     Satz 2 entspricht oder\nAssistenzhunde                                  4. zusammen mit einem Menschen mit Behinderun-\n§ 12e Menschen mit Behinderungen in Begleitung                             gen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor\ndurch Assistenzhunde                                              dem 1. Juli 2021\n§ 12f    Ausbildung von Assistenzhunden\na) in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2\n§ 12g Prüfung von Assistenzhunden und                       der               entsprechenden Weise ausgebildet und ent-\nMensch-Assistenzhund-Gemeinschaft                                    sprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft\n§ 12h Haltung von Assistenzhunden                                             wurde oder\n§ 12i    Zulassung einer           Ausbildungsstätte         für           b) sich in einer den Anforderungen des § 12f\nAssistenzhunde                                                       Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden\n§ 12j    Fachliche Stelle und Prüfer                                          hat und innerhalb von zwölf Monaten nach\n§ 12k Studie zur Untersuchung                                                 dem 1. Juli 2021 diese Ausbildung beendet\nund mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden\n§ 12l    Verordnungsermächtigung“.                                            Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.\n2. Nach § 12d wird folgender Abschnitt 2b eingefügt:\n(4) Ein Assistenzhund ist als solcher zu kenn-\n„Abschnitt 2b\nzeichnen.\nAssistenzhunde\n(5) Für den Assistenzhund ist eine Haftpflichtver-\n§ 12e                                     sicherung zur Deckung der durch ihn verursachten\nPersonenschäden, Sachschäden und sonstigen\nMenschen mit Behinderungen\nVermögensschäden abzuschließen und aufrechtzu-\nin Begleitung durch Assistenzhunde\nerhalten.\n(1) Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer,\nBesitzer und Betreiber von beweglichen oder unbe-                         (6) Für Blindenführhunde und andere Assistenz-\nweglichen Anlagen und Einrichtungen dürfen Men-                        hunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des\nschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren                      Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden,\nAssistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise                      finden die §§ 12f bis 12k und die Vorgaben einer\nfür den allgemeinen Publikums- und Benutzungs-                         Rechtsverordnung nach § 12l Nummer 1, 2 und 4\nverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen                         bis 6 dieses Gesetzes keine Anwendung.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                                   1397\n§ 12f                                      dungsstätte für Assistenzhunde ist auf Antrag zuzu-\nAusbildung                                    lassen, wenn sie\nvon Assistenzhunden                                 1. über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1\nAssistenzhund und die Gemeinschaft von Mensch                            Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes\nund Tier (Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft) be-                            verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht\ndürfen einer geeigneten Ausbildung durch eine oder                          erforderlich ist, wenn die verantwortliche Person\nbegleitet von einer Ausbildungsstätte für Assistenz-                        der Ausbildungsstätte die erforderlichen Kennt-\nhunde (§ 12i). Gegenstand der Ausbildung sind                               nisse und Fähigkeiten besitzt,\ninsbesondere die Schulung des Sozial- und Umwelt-                       2. über die erforderliche Sachkunde verfügt, die\nverhaltens sowie des Gehorsams des Hundes,                                  eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhun-\ngrundlegende und spezifische Hilfeleistungen des                            den sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemein-\nHundes, das langfristige Funktionieren der Mensch-                          schaft erwarten lässt, und\nAssistenzhund-Gemeinschaft sowie die Vermittlung\nder notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an                           3. die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l\nden Halter, insbesondere im Hinblick auf die artge-                         erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung an-\nrechte Haltung des Assistenzhundes. Aufgabe der                             wendet.\nAusbildungsstätte ist dabei nicht nur das Bereitstel-                   Der Antrag muss alle Angaben und Nachweise er-\nlen eines Assistenzhundes, sondern nach Abschluss                       halten, die erforderlich sind, um das Vorliegen der\nder Ausbildung bei Bedarf auch die nachhaltige Un-                      Voraussetzungen nach Satz 2 festzustellen. Das\nterstützung des Assistenzhundehalters.                                  Zulassungsverfahren folgt dem Verfahren nach\nDIN EN ISO/IEC 17065:20131. Die Zulassung einer\n§ 12g                                      Ausbildungsstätte ist jeweils auf längstens fünf\nPrüfung von Assistenzhunden                               Jahre zu befristen. Die fachliche Stelle bescheinigt\nund der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft                            die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Ausbil-\ndungsstätte durch ein Zulassungszertifikat.\nDer Abschluss der Ausbildung des Hundes und\nder Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach\n§ 12f erfolgt durch eine Prüfung. Die Prüfung dient                                                   §12j\ndazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zu-                                          Fachliche Stelle und Prüfer\nsammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemein-\nschaft nachzuweisen. Die bestandene Prüfung ist                            (1) Als fachliche Stelle dürfen nur Zertifizierungs-\ndurch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von                         stellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen\n§ 12j Absatz 2 zu bescheinigen.                                         nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 tätig werden, die\nvon einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne\n§ 12h                                      der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli\nHaltung von Assistenzhunden                               2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung\n(1) Der Halter eines Assistenzhundes ist zur art-                    und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der\ngerechten Haltung des Assistenzhundes verpflich-                        Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der\ntet. Die Anforderungen des Tierschutzgesetzes in                        Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                              vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung\n2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Ar-                     (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)\ntikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I                     geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nS. 1328) geändert worden ist, in der jeweils gelten-                    sung akkreditiert worden sind. Die Akkreditierung ist\nden Fassung sowie der Tierschutz-Hundeverord-                           jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. Das\nnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt                      Bundesministerium für Arbeit und Soziales übt im\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember                         Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufsicht\n2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, in der                      über die nationale Akkreditierungsstelle aus.\njeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.\n(2) Als Prüfer dürfen nur Stellen, die Personen\n(2) Soweit aufgrund der Art der Behinderung                          zertifizieren, nach DIN EN ISO/IEC 17024:20122\noder des Alters des Menschen mit Behinderungen                          tätig werden, die von einer nationalen Akkreditie-\ndie artgerechte Haltung des Assistenzhundes in der                      rungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr.\nMensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nicht sicher-                         765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkre-\ngestellt ist, ist die Versorgung des Assistenzhundes                    ditiert worden sind. Die Akkreditierung ist jeweils\ndurch eine weitere Bezugsperson sicherzustellen. In                     auf längstens fünf Jahre zu befristen. Ist der Prüfer\ndiesem Fall gilt diese Bezugsperson als Halter des                      zugleich als Ausbildungsstätte im Sinne von § 12i\nAssistenzhundes.                                                        tätig, kann die Akkreditierung erteilt werden, wenn\ndie Unabhängigkeitsanforderungen durch interne\n§ 12i                                      organisatorische Trennung und die Anforderungen\nZulassung einer                              1\nAmtlicher Hinweis: Die bezeichnete technische Norm ist zu beziehen\nAusbildungsstätte für Assistenzhunde                          bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Na-\nEine Ausbildungsstätte, die Assistenzhunde nach                    tionalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.\n2\n§ 12f ausbildet, bedarf der Zulassung durch eine                      Amtlicher Hinweis: Die in § 12j Absatz 2 bezeichneten technischen\nNormen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin\nfachliche Stelle. Die Zulassung ist jährlich durch                    und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, nie-\ndie fachliche Stelle zu überprüfen. Eine Ausbil-                      dergelegt und einsehbar.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1398               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\ngemäß Nummer 5.2.3 der DIN EN ISO/IEC                                                        Artikel 10\n17024:2012 erfüllt werden. Die näheren Anforderun-\nÄnderung der Behinderten-\ngen an das Akkreditierungsverfahren ergeben sich\ngleichstellungsschlichtungsverordnung\naus der Verordnung gemäß § 12l.\nDie Behindertengleichstellungsschlichtungsverord-\nnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), die\n§ 12k\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2019\nStudie zur Untersuchung                            (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nuntersucht die Umsetzung und die Auswirkungen                       1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Stelle“ die\nder §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. Im                      Wörter „oder dem Eigentümer, Besitzer und Betrei-\nRahmen dieser Studie können Ausgaben wie bei-                           ber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen\nspielsweise die Anschaffungs-, Ausbildungs- und                         und Einrichtungen“ eingefügt.\nHaltungskosten der in die Studie einbezogenen                       2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Stel-\nMensch-Assistenzhund-Gemeinschaften getragen                            le“ die Wörter „oder des beteiligten Eigentümers,\nwerden.                                                                 Besitzers oder Betreibers von beweglichen oder un-\nbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen“ einge-\n§ 12l                                      fügt.\n3. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerordnungsermächtigung\n„Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales                        oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag be-\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-                        reits der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch                      übermittelt worden ist, auch dieser oder diesem die\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des                          Ablehnung in Textform mit.“\nBundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\n1. Näheres über die erforderliche Beschaffenheit\ndes Assistenzhundes, insbesondere Wesens-                            a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „öffentliche\nmerkmale, Alter und Gesundheit des auszubil-                             Stelle“ durch die Wörter „Antragsgegnerin oder\ndenden Hundes sowie über die vom Assistenz-                              der Antragsgegner“ ersetzt.\nhund zu erbringenden Unterstützungsleistungen,                       b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n2. Näheres über die Anerkennung von am 1. Juli                                 „(3) Wenn die schlichtende Person eine wei-\n2021 in Ausbildung befindlichen oder bereits                             tere Aufklärung des Sachverhalts für geboten\nausgebildeten Assistenzhunden sowie von im                               hält, kann sie die Antragsgegnerin oder den An-\nAusland anerkannten Assistenzhunden ein-                                 tragsgegner zur Bereitstellung ergänzender Infor-\nschließlich des Verfahrens,                                              mationen und zur Gewährung von Akteneinsicht\nauffordern.“\n3. Näheres über die erforderliche Kennzeichnung\ndes Assistenzhundes sowie zum Umfang des                                                  Artikel 11\nnotwendigen Versicherungsschutzes,\nÄnderung des\n4. Näheres über den Inhalt der Ausbildung nach § 12f                               Bundesversorgungsgesetzes\nund der Prüfung nach § 12g sowie über die Zulas-\n§ 25d des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-\nsung als Prüfer jeweils einschließlich des Verfah-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982\nrens sowie des zu erteilenden Zertifikats,\n(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n5. Näheres über die Voraussetzungen für die Akkre-                  vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden\nditierung als fachliche Stelle einschließlich des                ist, wird wie folgt geändert:\nVerfahrens,                                                      1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n6. nähere Voraussetzungen für die Zulassung als                            „Als Einkommen gelten nicht:\nAusbildungsstätte für Assistenzhunde einschließ-\nlich des Verfahrens.“                                                1. die Grundrente und die Schwerstbeschädigten-\nzulage,\n3. § 16 wird wie folgt geändert:                                           2. ein Betrag in Höhe der Grundrente, soweit nach\na) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-                            § 44 Absatz 5 Leistungen auf die Witwengrund-\ndes“ die Wörter „oder Eigentümer, Besitzer und                           rente angerechnet werden oder soweit die Grund-\nBetreiber von beweglichen oder unbeweglichen                             rente nach § 65 ruht,\nAnlagen und Einrichtungen“ eingefügt.                                3. Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des\nBürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „an den\nzu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkom-\nTräger öffentlicher Gewalt.“ durch die Wörter\nmensteuergesetzes genannten Betrag.“\n„an die öffentliche Stelle oder den Eigentümer,\nBesitzer oder Betreiber von beweglichen oder                     2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1\nunbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen.“ er-                       Nummer 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-\nsetzt.                                                               mer 4“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021                      1399\nArtikel 11a                                kel 2b des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657)\nÄnderung des                                  geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nOpferentschädigungsgesetzes                               1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nDas Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der                       § 40a folgende Angabe eingefügt:\nBekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),                         „§ 40b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-\ndas zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 15. April                            Pandemie für das Wahlverfahren“.\n2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie                    2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 139“ durch die An-\n1. § 1 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:                                       gabe „§ 222“ ersetzt und werden nach dem Wort\n„(8) Wird ein tätlicher Angriff im Sinne des Absat-                    „Betreuerbeirat“ ein Komma sowie die Wörter\nzes 1 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs                             „die Frauenbeauftragte“ eingefügt.\noder eines Anhängers verübt, werden Leistungen                        b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die Werk-\nnach diesem Gesetz erbracht.“                                             statt“ ein Komma und die Wörter „die Frauenbe-\n2. In § 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter                             auftragte“ eingefügt.\n„und der Übergang des Anspruchs insbesondere                       3. Nach § 40a wird folgender § 40b eingefügt:\ndann nicht geltend gemacht werden kann, wenn                                                   „§ 40b\ndie Schadensersatzleistungen der Schädigerin oder\nSonderregelung aus Anlass der\ndes Schädigers oder eines Dritten nicht ausreichen,\nCOVID-19-Pandemie für das Wahlverfahren\num den gesamten Schaden zu ersetzen; in diesen\nFällen sind die Schadensersatzansprüche der oder                         Bis zur Aufhebung der Feststellung einer epide-\ndes Berechtigten vorrangig gegenüber den Ansprü-                      mischen Lage von nationaler Tragweite wegen der\nchen des Kostenträgers.“ ersetzt.                                     dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krank-\nheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2\nArtikel 12                                    des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen\nBundestag kann der Wahlvorstand beschließen,\nÄnderung des\ndass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt\nStrafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes\nwird.“\nIn § 17a Absatz 2 Satz 2 des Strafrechtlichen Reha-\nbilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                                             Artikel 13b\nchung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das                                    Änderung der Wahlordnung\nzuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezem-                               Schwerbehindertenvertretungen\nber 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden\ndie Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 und 2“ durch die                         Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in\nWörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 bis 3“ ersetzt.                           der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990\n(BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 19 Absatz 21\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)\nArtikel 12a\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie\nBeruflichen Rehabilitierungsgesetzes\nfolgt gefasst:\nIn § 8 Absatz 3 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitie-\n„§ 28 Sonderregelungen aus Anlass der COVID-\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n19-Pandemie“.\nvom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I                  2. § 28 wird wie folgt gefasst:\nS. 1752) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 82                                               „§ 28\nAbsatz 1 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 1                                        Sonderregelungen\nSatz 1 bis 3“ ersetzt.                                                             aus Anlass der COVID-19-Pandemie\nArtikel 13                                       (1) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer\nepidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen\nÄnderung der                                     der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-\nWerkstättenverordnung                                  Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2\n§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Werkstättenver-                       des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen\nordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die                        Bundestag kann die Wahlversammlung der Schwer-\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Novem-                      behindertenvertretung im vereinfachten Wahlverfah-\nber 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, wird                      ren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen,\nwie folgt gefasst:                                                        wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der\nSitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Auf-\n„3. Vertreter des nach Landesrecht bestimmten Trä-\nzeichnung ist unzulässig. Satz 1 gilt nicht für die\ngers der Eingliederungshilfe.“\nAusübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei\nder Wahl der Schwerbehindertenvertretung und\nArtikel 13a                                   ihrer stellvertretenden Mitglieder.\nÄnderung der                                        (2) Bis zur Aufhebung der Feststellung einer\nWerkstätten-Mitwirkungsverordnung                               epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen\nDie      Werkstätten-Mitwirkungsverordnung                 vom         der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-\n25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch Arti-                  Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1400               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2021\ndes Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen                           meinschaft der Integrationsämter und Hauptfür-\nBundestag gilt § 11 für die Stimmabgabe bei der                            sorgestellen erfolgen.“\nWahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer\nc) In § 36 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die\nstellvertretenden Mitglieder im vereinfachten Wahl-\nAngabe „18“ ersetzt.\nverfahren entsprechend.“\nArtikel 13c                                                        Artikel 13d\nÄnderung der                                                         Änderung der\nSchwerbehinderten-                                             Kraftfahrzeughilfe-Verordnung\nAusgleichsabgabeverordnung                                  In § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung\nDie Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverord-                       vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt\nnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt                   durch Artikel 41 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2020                        (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird die Angabe\n(BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt                  „9 500 Euro“ durch die Angabe „22 000 Euro“ ersetzt.\ngeändert:\n1. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird das Komma am                                                  Artikel 14\nEnde durch die Wörter „sowie der Information, Be-                                          Inkrafttreten\nratung und Unterstützung von Arbeitgebern (Ein-\nheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber),“ ersetzt.                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nbis 4 am 1. Januar 2022 in Kraft.\n2. § 27a wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                         (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 7, 10\nbis 12 und Nummer 18, Artikel 5 bis 7 Nummer 1 Buch-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                stabe a bis c, Nummer 6 bis 9, 16, 20 bis 21a, Num-\n„(2) Die Länder legen dem Bundesministerium                  mer 22, 22a und Nummer 24 sowie Artikel 11a, Ar-\nfür Arbeit und Soziales jährlich zum 30. Juni                    tikel 13 bis 13b sowie Artikel 13d treten am Tag nach\neinen Bericht über die Beauftragung der Integra-                 der Verkündung in Kraft.\ntionsfachdienste oder anderer geeigneter Träger\n(3) Artikel 1 Nummer 13, Artikel 2 Nummer 2a und\nals Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber\n2b, Artikel 3 Nummer 23, Artikel 4, Artikel 11 sowie\nvor. Sie berichten auch über deren Aktivitäten in\nArtikel 12 und 12a treten am 1. Juli 2021 in Kraft.\ndiesem Zusammenhang sowie über die Verwen-\ndung der Mittel, die ab dem 30. Juni 2022 nach                      (4) Artikel 1 Nummer 2 bis 4a, Nummer 4e, Num-\n§ 36 nicht mehr an den Ausgleichsfonds abzu-                     mer 5 bis 6a, Nummer 8 und 9 sowie 14 und 15, Arti-\nführen sind, für diesen Zweck. Der Bericht kann                  kel 7 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 12 bis 15 und\nauch gesammelt durch die Bundesarbeitsge-                        23 sowie Artikel 8 bis 10 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}