{"id":"bgbl1-2021-28-9","kind":"bgbl1","year":2021,"number":28,"date":"2021-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=111","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_28.pdf#page=111","order":9,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung","law_date":"2021-06-03T00:00:00Z","page":1367,"pdf_page":111,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                       1367\nErste Verordnung\nzur Änderung der Sonderurlaubsverordnung\nVom 3. Juni 2021\nAuf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten-                                setzes vorübergehend geschlossen worden\ngesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord-                            sind,\nnet die Bundesregierung:\nb) das Betreten von Schulen, Einrichtungen zur\nBetreuung von Kindern oder Einrichtungen\nArtikel 1                                           für Menschen mit Behinderung – auch auf\nÄnderung der                                            Grund einer Absonderung – untersagt worden\nSonderurlaubsverordnung                                         ist,\n§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016                          c) Schul- oder Betriebsferien von der zuständi-\n(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-                          gen Behörde zur Eindämmung der COVID-\nordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3011) ge-                              19-Pandemie angeordnet oder verlängert\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                      worden sind,\n1. Nach Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a                             d) die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben\neingefügt:                                                                    worden ist,\nAnlass                Urlaubsdauer                  e) der Zugang zum Angebot der Kinderbetreu-\n„6a. abweichend von Nummer 6              für jede pflege-                   ung eingeschränkt worden ist oder\nund befristet bis zum              bedürftige Per-                 f) das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-\n30. Juni 2021 für Fälle, in        son       bis    zu                fehlung die Schule, Einrichtung zur Betreuung\ndenen die Beamtin oder             20 Arbeitsta-\nvon Kindern oder Einrichtung für Menschen\nder Beamte in einer wegen          ge“.\nmit Behinderung nicht besucht,\nder      COVID-19-Pandemie\nakut aufgetretenen Pflege-                                     2. sich die Dauer des Sonderurlaubs erhöht\nsituation eine bedarfsge-\nrechte häusliche Pflege                                            a) bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beam-\nfür die Betreuung einer                                               ten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, höchs-\noder eines nahen Angehöri-                                            tens jedoch auf 86 Arbeitstage, und\ngen im Sinne des § 7 Ab-                                           b) bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für\nsatz 3 des Pflegezeitge-                                              jedes Kind um 20 Arbeitstage, höchstens je-\nsetzes sicherstellen oder\ndoch auf 43 Arbeitstage.\norganisieren muss und in\ndenen die Pflege nicht                                         In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a\nanderweitig gewährleistet                                      bis f kann die Dienststelle die Vorlage einer Beschei-\nwerden kann; dass die                                          nigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.\nPflegesituation wegen der\nCOVID-19-Pandemie auf-                                            (2b) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderur-\ngetreten ist, wird bis zum                                     laub nach Absatz 1 Nummer 4 in Anspruch nimmt,\n30. Juni 2021 vermutet                                         ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, Sonderur-\nlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen.“\n2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a\nund 2b einfügt:                                                                               Artikel 2\n„(2a) Für das Jahr 2021 gilt für den Sonderurlaub                                    Weitere Änderung\nnach Absatz 1 Nummer 4, dass                                                      der Sonderurlaubsverordnung\n1. der Anspruch auf ihn zudem besteht, wenn die                        § 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-\nBeamtin oder der Beamte ihr oder sein nicht                      nung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung ge-\nerkranktes Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt                  ändert worden ist, wird aufgehoben.\nist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen\nist, nach § 45 Absatz 2a Satz 3 des Fünften\nArtikel 3\nBuches Sozialgesetzbuch betreut, weil wegen\nder COVID-19-Pandemie                                                                Weitere Änderung\nder Sonderurlaubsverordnung\na) Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von\nKindern oder Einrichtungen für Menschen mit                     § 21 Absatz 2a und 2b der Sonderurlaubsverord-\nBehinderung zur Eindämmung der COVID-19-                     nung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge-\nPandemie auf Grund des Infektionsschutzge-                   ändert worden ist, wird aufgehoben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1368               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nArtikel 4                                    (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 5. Ja-\nInkrafttreten                                nuar 2021 in Kraft.\n(1) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-                    (3) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.\nnuar 2021 in Kraft.                                                       (4) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nBerlin, den 3. Juni 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}