{"id":"bgbl1-2021-28-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":28,"date":"2021-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_28.pdf#page=50","order":6,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung","law_date":"2021-06-02T00:00:00Z","page":1306,"pdf_page":50,"num_pages":3,"content":["1306               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nGesetz\nüber die Errichtung einer\nBundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung\nVom 2. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         gen durchführt sowie wissenschaftliche Arbeits-\nsen:                                                                       möglichkeiten bietet;\n2. regelmäßiges Wirken wie die Organisation und\nArtikel 1                                     Durchführung von Veranstaltungen in der Haupt-\nGesetz                                        stadt Berlin und an anderen Orten als dem Stif-\nüber die Errichtung einer                                 tungssitz;\nBundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung                            3. Forschung und Förderung wissenschaftlicher Arbei-\nten sowie Veröffentlichungen im Sinne des Stif-\n§1                                         tungszwecks, insbesondere unter Berücksichtigung\nRechtsform der Stiftung                                  von zukunftsgerichteten Fragestellungen;\nUnter dem Namen „Bundeskanzler-Helmut-Kohl-                         4. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen natio-\nStiftung“ wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stif-                  nalen und internationalen Einrichtungen, soweit sie\ntung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung                       dem Stiftungszweck dient.\nentsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.\n§3\n§2\nStiftungsvermögen\nStiftungszweck\n(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbe-\n(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das                  weglichen und beweglichen Vermögensgegenstände,\npolitische Wirken Dr. Helmut Kohls für Freiheit und Ein-               die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der\nheit des deutschen Volkes, für den Frieden in der Welt,                Stiftung erwirbt.\nfür die Versöhnung mit den europäischen Nachbar-\nstaaten und die europäische Integration zu wahren                         (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von\nund so in seinem Sinne                                                 dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfol-\ngen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die\n1. einen Beitrag zum Verständnis der Zeitgeschichte                    die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.\nund der weiteren Entwicklung der Bundesrepublik\nDeutschland sowie                                                     (3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stif-\ntung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maß-\n2. zur Erforschung, Stärkung und Weiterentwicklung\ngabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.\ndes europäischen Integrationsprozesses im globa-\nlen Umfeld zu leisten;                                                (4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sons-\n3. Kenntnisse zu den heutigen und zukünftigen poli-                    tige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszwecks\ntischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen                   zu verwenden.\nHerausforderungen in Deutschland, Europa und\nder Welt zu vertiefen und zu erweitern.                                                         §4\n(2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbeson-                                              Satzung\ndere folgende Maßnahmen:                                                  Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kurato-\n1. Einrichtung und Betrieb eines Helmut-Kohl-Zen-                      rium mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglie-\ntrums als öffentlich zugängliche Erinnerungsstätte                 der beschlossen wird und der Genehmigung der für\nin Berlin, das im Rahmen des Stiftungszwecks eine                  Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-\nständige zeitgeschichtliche Ausstellung errichtet                  hörde bedarf. Das gleiche gilt für die Änderung der\nund pflegt, Sonderausstellungen und Veranstaltun-                  Satzung.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1307\n§5                                                                  §8\nOrgane der Stiftung                                                          Beirat\nOrgane der Stiftung sind                                               (1) Zur Beratung des Kuratoriums und des Vor-\nstands bei der Erfüllung des Stiftungszwecks kann ein\n1. das Kuratorium,                                                     Beirat berufen werden. Die Mitglieder des Beirats sind\n2. der Vorstand.                                                       ehrenamtlich tätig und können sowohl aus dem In- wie\naus dem Ausland bestellt werden.\n§6                                        (2) Der Beirat besteht aus nicht mehr als 15 Mitglie-\ndern, die vom Kuratorium unter Berücksichtigung des\nKuratorium                                  Stiftungszwecks jeweils auf die Dauer von fünf Jahren\n(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die                berufen werden. Wiederberufung ist zulässig.\nvon der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsiden-                        (3) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte\nten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden.                     eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die Vor-\n(2) Ein bindendes Vorschlagsrecht für ein Mitglied                  sitzende oder der Vorsitzende beruft die Beiratssitzun-\ndes Kuratoriums hat die Bundespräsidentin oder der                     gen im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem\nBundespräsident. Die für Kultur und Medien zustän-                     Vorsitzenden des Kuratoriums ein und leitet sie.\ndige oberste Bundesbehörde und die Konrad-Ade-\nnauer-Stiftung e. V. verfügen über bindende Vor-                                                    §9\nschlagsrechte für je zwei Mitglieder des Kuratoriums.                           Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit\nFür jedes der Mitglieder ist eine Vertreterin oder ein\nVertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zu-                    Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstands\nlässig.                                                                sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehren-\namtlich tätig.\n(3) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder seine\nStellvertreterin oder sein Stellvertreter vorzeitig aus,                                           § 10\nso kann eine Bestellung der Nachfolgerin oder des\nNachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mit-                                   Unterstützung durch\nglied oder die Vertreterin oder der Vertreter bestellt                          und Kooperation mit Einrichtungen\nwar, erfolgen.                                                            des Bundes, Aufsicht, Haushalt, Rechtsprüfung\n(4) Das Kuratorium wählt aus der Mitte des Kreises                     (1) Bei der Erfüllung ihres Stiftungszwecks wird die\nder fünf ordentlichen Mitglieder eine Vorsitzende oder                 Stiftung durch Einrichtungen des Bundes unterstützt.\neinen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen                Die Stiftung kooperiert insbesondere mit dem Bundes-\nStellvertreter.                                                        archiv, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Stiftung Deutsches\n(5) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätz-                  Historisches Museum.\nlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung\ngehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstands.                        (2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für\nDas Nähere regelt die Satzung.                                         Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-\nhörde.\n§7                                        (3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-\nwesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung\nVorstand                                  finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestim-\n(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern; sie                  mungen entsprechende Anwendung.\nwerden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von vier\nFünfteln seiner Mitglieder bestellt.                                                               § 11\n(2) Das Kuratorium wählt die Vorsitzende oder den                                          Beschäftigte\nVorsitzenden des Vorstands.                                               (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel\n(3) Zwei Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich                 durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) wahrge-\ntätig, das dritte Mitglied ist die Geschäftsführerin oder              nommen.\nder Geschäftsführer. Die Geschäftsführerin oder der                       (2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Ar-\nGeschäftsführer ist nebenamtlich tätig. Bindende Vor-                  beitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge\nschlagsrechte für je ein ehrenamtliches Mitglied haben                 und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.\ndie für Kultur und Medien zuständige oberste Bundes-\nbehörde sowie die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.                          (3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das\nRecht, Beamte zu haben, verliehen werden.\n(4) Scheidet ein ehrenamtliches Mitglied des Vor-\nstands aus, verbleibt es so lange im Amt, bis eine                                                 § 12\nNachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt ist.\nGebühren\n(5) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratori-\nDie Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungs-\nums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt\naufwands nach näherer Bestimmung der Satzung Ge-\ndie Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.\nbühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen\n(6) Das Nähere regelt die Satzung.                                  erheben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1308               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\n§ 13                                    1. Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2\nDienstsiegel                                    und 3 eingefügt:\nDie Stiftung führt ein Dienstsiegel.                                   „2. Unterhaltung eines Willy-Brandt-Hauses in Lü-\nbeck mit einer ständigen Ausstellung;\nArtikel 2                                    3. Unterhaltung einer ständigen Ausstellung im\nWilly-Brandt-Forum Unkel;“.\nÄnderung des\nGesetzes über die Errichtung                              2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-\nmern 4 bis 6.\neiner Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung\n§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer                                          Artikel 3\nBundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung vom 25. Oktober\n1994 (BGBl. I S. 3138), das durch Artikel 78 der Ver-                                         Inkrafttreten\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-                        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}