{"id":"bgbl1-2021-28-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":28,"date":"2021-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_28.pdf#page=37","order":4,"title":"Gesetz über die statistische Erhebung der Zeitverwendung (Zeitverwendungserhebungsgesetz – ZVEG)","law_date":"2021-06-02T00:00:00Z","page":1293,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1293\nGesetz\nüber die statistische Erhebung der Zeitverwendung\n(Zeitverwendungserhebungsgesetz – ZVEG)\nVom 2. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        (2) Erhebungsmerkmale werden mit Bezug auf die\nsen:                                                                   gegenwärtige Situation oder einen zurückliegenden\nZeitraum erhoben.\n§1\nArt und Gegenstand der Erhebungen                                                           §6\nAb dem Jahr 2022 werden Erhebungen über die Ver-                                       Erhebungsmerkmale\nwendung von Zeit durch natürliche Personen auf reprä-                     (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf folgende\nsentativer Grundlage als Bundesstatistik durchgeführt.                 Erhebungsmerkmale in den Haushalten für alle Haus-\nhaltsmitglieder:\n§2\n1. Anzahl der Haushaltsmitglieder,\nZweck der Erhebung\n2. Geschlecht der Haushaltsmitglieder,\nZweck der Erhebung ist es, statistische Angaben zur\n3. Alter der Haushaltsmitglieder,\nBeschreibung und Analyse gesellschaftlicher Entwick-\nlungen bereitzustellen, insbesondere zur Vorbereitung                   4. Familienzusammenhang der Haushaltsmitglieder,\nund zur regelmäßigen Evaluierung gesellschaftspoliti-                   5. Staatsangehörigkeit der Haushaltsmitglieder,\nscher Maßnahmen und für Vergleiche mit den Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union.                                         6. Staat der Geburt der Haushaltsmitglieder,\n7. Jahr des Zuzugs nach Deutschland der Haushalts-\n§3                                           mitglieder,\nErhebungseinheiten und Stichprobe                              8. im Haushalt gesprochene Sprachen,\n(1) Erhebungseinheiten sind Personen und Haus-                       9. Besitzverhältnis zur Wohnung, ausgewählte Aus-\nhalte.                                                                      stattungsgüter und Internetzugang,\n(2) Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemein-                10. Unterstützung des Haushaltes durch nicht im\nsam wohnen und wirtschaften. Wer allein wohnt oder                          Haushalt lebende Personen und Unternehmen, die\nallein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt.                         Leistungen für den Haushalt erbringen,\n(3) Die Erhebung wird bei bis zu 15 000 Haushalten                  11. Haushaltsnettoeinkommen,\ndurchgeführt.\n12. Umfang der Betreuung und ausgewählte Aktivitä-\nten von Kindern unter zehn Jahren,\n§4\n13. Familienstand der Haushaltsmitglieder,\nFreiwilligkeit,\nEinwilligung, Aufwandsentschädigung                            14. Haupt- und Erwerbsstatus,\n(1) Die Erteilung der Auskunft nach den Vorschriften                15. Formen und Umfang der Erwerbstätigkeit,\ndieses Gesetzes ist freiwillig.                                        16. Entfernung der Arbeitsstätte und Dauer des\n(2) Bei Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr noch                      Arbeitswegs,\nnicht vollendet haben, bedarf es der Einwilligung einer                17. Bruttoerwerbseinkommen der Haushaltsmitglieder,\nsorgeberechtigten Person in die Verarbeitung der in\nden §§ 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten.                      18. schulische und berufliche Ausbildung und Bil-\nAb dem vollendeten 16. Lebensjahr erteilen Minderjäh-                       dungsabschlüsse,\nrige diese Einwilligung selbst.                                        19. Formen und Umfang von freiwilligem Engagement,\n(3) Für die Erteilung der Auskunft erhalten die Haus-               20. Formen und Umfang von Unterstützungsleistungen\nhalte eine Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsent-                          für andere Personen, inklusive Pflegeleistungen,\nschädigung ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von\nanderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkom-                      21. Kontakt zu eigenen Kindern unter 18 Jahren, die\nmen zu berücksichtigen.                                                     nicht im selben Haushalt leben,\n22. Zeitempfinden und Zeitwünsche in verschiedenen\n§5                                           Lebensbereichen, Wahrnehmung von Einsamkeit\nund allgemeine Lebenszufriedenheit,\nPeriodizität und Berichtszeitraum\n(1) Die Erhebungen nach § 1 werden im Laufe von                     23. Staat der Geburt der Eltern,\nzwölf aufeinanderfolgenden Monaten durchgeführt und                    24. Gesundheitszustand der Haushaltsmitglieder so-\nsind in zehnjährigem Abstand zu wiederholen.                                wie mit diesem einhergehende Einschränkungen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1294               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\n(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden bei den                       datensätze für ihr Land, soweit dies für die Durchfüh-\nim Haushalt lebenden Personen ab zehn Jahren ein-                      rung von Sonderaufbereitungen erforderlich ist.\nzeln erhoben:\n1. Art, Dauer und Ort ausgeübter Aktivitäten sowie                                                  §9\ndaran beteiligte Dritte und dafür verwendete Infor-                               Verordnungsermächtigung\nmations- und Kommunikationstechnologien,                              Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\n2. Bewertung der verwendeten Zeit und Zeitwünsche.                     Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§7                                      1. die Erhebung in Gänze oder einzelne Erhebungs-\nHilfsmerkmale                                     merkmale auszusetzen,\n(1) Hilfsmerkmale sind:                                             2. einzelne Erhebungsmerkmale hinzuzufügen,\n1. Vor- und Familienname der Haushaltsmitglieder,                      3. die Periodizität zu verlängern oder zu verkürzen\nsowie\n2. Wohnanschrift,\n4. den Kreis der zu Befragenden einzuschränken oder\n3. Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder.\nzu erweitern,\n(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes\nsoweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von\nfindet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 keine\nRechtsakten der Europäischen Union oder aus ande-\nAnwendung.                                                             ren zwingenden Gründen erforderlich ist oder wenn die\nErgebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der\n§8                                      ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häu-\nAufbereitung                                 figkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden.\n(1) Die Aufbereitung der Erhebungen nach § 1\nobliegt dem Statistischen Bundesamt.                                                               § 10\n(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den                                             Inkrafttreten\nstatistischen Ämtern der Länder auf Anfrage die Einzel-                   Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}