{"id":"bgbl1-2021-28-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":28,"date":"2021-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_28.pdf#page=22","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes","law_date":"2021-06-02T00:00:00Z","page":1278,"pdf_page":22,"num_pages":15,"content":["1278                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes*\nVom 2. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                                 Teil 3\nGeschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette\nArtikel 1\nKapitel 1\nÄnderung des\nAgrarmarktstrukturgesetzes                                          Unlautere Handelspraktiken\nin der Lebensmittellieferkette\nDas Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013\n(BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-                                           Abschnitt 1\nzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425) geändert                                       Unlautere Handelspraktiken\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 10   Anwendungsbereich\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-                       § 11   Zahlungsfristen\nfasst:                                                                § 12   Vereinbarung über das Zurückschicken nicht ver-\nkaufter Erzeugnisse\n„Gesetz                                    § 13   Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des\nzur Stärkung der Organisationen                                 Vertrages über den Kauf von verderblichen Erzeug-\nund Lieferketten im Agrarbereich“.                                nissen\n§ 14   Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen\n2. Die Kurzbezeichnung und die Abkürzung des Ge-                                für die Lagerung von Erzeugnissen\nsetzes werden wie folgt gefasst:                                      § 15   Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung\n„Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz                      § 16   Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den\nLieferanten\n(AgrarOLkG)“.\n§ 17   Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe\n3. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:                                 für die Listung von Erzeugnissen\n§ 18   Androhung von Vergeltungsmaßnahmen\n„Teil 1\n§ 19   Bestätigung des Vertragsinhalts\nAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen                       § 20   Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken\n§ 1      Anwendungsbereich                                            § 21   Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung\n§ 2      Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung                § 22   Wirksamkeit des Vertrages\n§ 3      Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung                       § 23   Verbot der unlauteren Handelspraktiken\n§ 24   Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen\nTeil 2\nAgrarorganisationen                                                      Abschnitt 2\n§ 4      Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung;                                  Beschwerderecht des\nVerordnungsermächtigungen                                              Lieferanten; alternative Streitbeilegung\n§ 5      Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigun-\ngen                                                          § 25   Beschwerde; Verordnungsermächtigung\n§ 6      Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung                 § 26   Vertrauliche Behandlung von Informationen\n§ 7      Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer               § 27   Vereinbarung über alternative Streitbeilegung\nUngleichgewichte auf den Märkten; Verordnungs-\nermächtigung                                                                         Abschnitt 3\n§ 8      Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächti-\ngungen                                                                             Befugnisse und\n§ 9      Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten                            Aufgaben der Durchsetzungsbehörde\n§ 28   Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verord-\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)               nungsermächtigung\n2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April         § 29   Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde\n2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen         § 30   Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden\nzwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungs-\nkette (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59).                                 § 31   Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1279\nAbschnitt 4                                     bb) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende\nGerichtsverfahren                                       gestrichen.\nUnterabschnitt 1                                  cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nGerichtsverfahren in Verwaltungssachen                               „2. die Freistellung vom Kartellverbot von\n§ 32    Zuständigkeit, Zulässigkeit                                                Agrarorganisationen einschließlich im\n§ 33    Aufschiebende Wirkung                                                      Unionsrecht geregelter Organisationen\n§ 34    Frist und Form                                                             und Verbände, die mit Agrarorganisatio-\n§ 35    Beteiligtenfähigkeit                                                       nen vergleichbar sind,“.\n§ 36    Verfahrensbeteiligte                                              dd) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an-\n§ 37    Anwaltszwang                                                           gefügt:\n§ 38    Mündliche Verhandlung                                                  „3. das Verbot bestimmter unlauterer Han-\n§ 39    Untersuchungsgrundsatz                                                     delspraktiken in Geschäftsbeziehungen\n§ 40    Gerichtsentscheidung                                                       zwischen Käufern und Lieferanten in\n§ 41    Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches                       der Lebensmittellieferkette sowie\nGehör\n§ 42    Akteneinsicht                                                          4. die Gestaltung von Vertragsbeziehungen\n§ 43    Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-                          zwischen Erzeugern und Verarbeitern\ngesetzes und der Zivilprozessordnung                                       von Agrarerzeugnissen.“\n§ 44    Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe               b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n§ 45    Nichtzulassungsbeschwerde\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.\n§ 46    Revisionsberechtigte, Form und Frist\n§ 47    Kostentragung und Kostenfestsetzung                            d) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absatz 2\nNummer 2“ werden durch die Wörter „Absatz 1\nUnterabschnitt 2                                  Nummer 2“ ersetzt.\nGerichtsverfahren in Bußgeldsachen                     6. § 2 wird wie folgt geändert:\n§ 48    Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen                a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\nBußgeldverfahren                                                  Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\n§ 49    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gericht-\nlichen Verfahren                                               b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n§ 50    Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof                              „(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden\n§ 51    Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbe-                      Begriffsbestimmungen:\nscheid\n1. Agrarerzeugnis ist\n§ 52    Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung\na) ein im Wege der Urerzeugung gewonne-\nKapitel 2                                              nes Erzeugnis der Landwirtschaft (Agrar-\nVertragsbeziehungen                                             urerzeugnis) oder\nzwischen Erzeugern und                                        b) ein Erzeugnis, das aus einem Agrar-\nVerarbeitern von Agrarerzeugnissen                                          urerzeugnis durch Bearbeitung oder\n§ 53    Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Er-                          Verarbeitung gewonnen wird (Agrarverar-\nzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen;                          beitungserzeugnis),\nVerordnungsermächtigung\nsoweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I\nTeil 4                                          des Vertrages über die Arbeitsweise der\nÜberwachung, Sanktionen,\nEuropäischen Union angeführt ist;\nVerordnungsermächtigungen,                                 2. Fischereierzeugnis ist\nÜbergangsvorschriften, Evaluierung\na) ein durch Fischerei oder Aquakultur ge-\n§ 54    Überwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächti-                          wonnenes Erzeugnis der Fischerei (Fische-\ngung\nreiurerzeugnis) oder\n§ 55    Bußgeldvorschriften\n§ 56    Rechtsverordnungen in besonderen Fällen                              b) ein Erzeugnis, das aus einem Fischerei-\n§ 57    Verkündung von Rechtsverordnungen                                        urerzeugnis durch Bearbeitung oder\n§ 58    Übergangsbestimmungen                                                    Verarbeitung gewonnen wird (Fischerei-\n§ 59    Evaluierung der Regelungen über unlautere Handels-                       verarbeitungserzeugnis),\npraktiken“.                                                          soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I\n4. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:                                 des Vertrages über die Arbeitsweise der\n„Teil 1                                          Europäischen Union angeführt ist;\nAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen“.                              3. Lebensmittelerzeugnis ist ein Lebensmittel,\ndas aus mindestens einem Agrar- oder\n5. § 1 wird wie folgt geändert:                                                 Fischereierzeugnis hergestellt worden ist,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                         einschließlich Getränken auf Wasserbasis, bei\naa) Im Einleitungssatz werden nach dem Wort                               deren Herstellung mindestens ein Agrar- oder\n„regelt“ die Wörter „in Umsetzung und                               Fischereierzeugnis verwendet worden ist;\nDurchführung der Rechtsakte der Europä-                          4. verderbliche Agrar-, Fischerei- und Lebens-\nischen Gemeinschaft oder der Europäischen                           mittelerzeugnisse sind solche Agrar-, Fische-\nUnion (Unionsrecht)“ eingefügt.                                     rei- und Lebensmittelerzeugnisse, bei denen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1280               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nauf Grund ihrer Beschaffenheit oder auf                         b) In Absatz 1 werden die Wörter „des in § 1 Ab-\nGrund ihrer Verarbeitungsstufe davon auszu-                        satz 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 3\ngehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen                         und 4, genannten Unionsrechts (Agrarorganisa-\nnach der Ernte oder der Erzeugung, jeweils                         tionenrecht)“ durch die Wörter „des in § 1 Ab-\nohne Berücksichtigung etwaiger Schutzmaß-                          satz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2\nnahmen, oder innerhalb von 30 Tagen nach                           oder 3, genannten Unionsrechts“ ersetzt.\nder Verarbeitung nicht mehr zum Verkauf ge-                     c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-\neignet sind;                                                       fügt:\n5. Käufer ist\n„(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\na) jede natürliche oder juristische Person, die                    durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung\neine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ein-                   des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt für\nschließlich Gruppen natürlicher oder juris-                   Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)\ntischer Personen wie Zusammenschlüsse                         als zuständige Stelle zu bestimmen.\nvon Erzeugern und Vereinigungen solcher\n(4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die\nZusammenschlüsse,\nDurchsetzung der Vorschriften des Teils 3 Kapi-\nb) jede Behörde in der Europäischen Union,                         tel 1 Abschnitt 1, sofern der Lieferant oder der\ndie Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-                          Käufer oder beide in Deutschland niedergelas-\nerzeugnisse gegen Entgelt erwirbt, unabhän-                        sen ist oder sind (Durchsetzungsbehörde).“\ngig davon, ob dem Erwerbsvorgang ein Kauf-                   8. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:\nvertrag zugrunde liegt;\n„Teil 2\n6. Behörden sind\nAgrarorganisationen“.\na) Einrichtungen des öffentlichen Rechts,\n9. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) Zusammenschlüsse aus mindestens zwei\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\nEinrichtungen des öffentlichen Rechts;\nWort „Verordnungsermächtigungen“ angefügt.\n7. Lieferant ist\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\na) jeder Erzeuger eines Agrar- oder Fische-                        fügt:\nreierzeugnisses,\n„(2) Um besonderen regionalen Gegebenhei-\nb) jede sonstige natürliche oder juristische                       ten Rechnung zu tragen, kann\nPerson,\n1. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-\nc) jede Mehrheit von Personen gemäß Buch-                              mer 1 die Ermächtigung im Hinblick auf Bran-\nstabe a oder Buchstabe b, insbesondere                            chenverbände, die Erzeugnisse aus dem\njeder Zusammenschluss von Erzeugern                               Weinbereich betreffen, die in Anhang I des\nund jede Vereinigung solcher Zusammen-                            Vertrages über die Arbeitsweise der Europä-\nschlüsse,                                                         ischen Union angeführt sind, auf die Landes-\nder oder die Agrar-, Fischerei- oder Lebens-                           regierungen übertragen werden und\nmittelerzeugnisse gegen Entgelt veräußert,                         2. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-\nunabhängig davon, ob dem Veräußerungs-                                 mer 2 Buchstabe c und d Doppelbuch-\nvorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt.“                               stabe aa die jeweilige Ermächtigung ganz\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                          oder teilweise auf die Landesregierungen\nübertragen werden.\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\nfasst:                                                            Die Landesregierungen können die Ermächti-\ngung durch Rechtsverordnung auf oberste Lan-\n„Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist ein\ndesbehörden übertragen.“\nnicht in Anhang I des Vertrages über die\nArbeitsweise der Europäischen Union ange-                      c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nführtes Agrarerzeugnis ein Agrarerzeugnis                         sätze 3 und 4.\nim Sinne des Teils 2 dieses Gesetzes, so-                  10. § 4a wird § 5 und der Überschrift werden ein\nweit“.                                                         Semikolon sowie das Wort „Verordnungsermäch-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „dieses Ge-                       tigungen“ angefügt.\nsetz“ durch die Wörter „Teil 2 dieses Geset-               11. § 5 wird § 6 und wird wie folgt geändert:\nzes“ ersetzt.\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „dieses Gesetz                           Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.\nauf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 2 Num-\nmer 2“ durch die Wörter „Teil 2 dieses Gesetzes                     b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Agrarorgani-\nauf nicht in Anhang I des Vertrages über die Ar-                       sationenrecht“ durch die Wörter „in § 1 Absatz 1\nbeitsweise der Europäischen Union angeführte                           Nummer 1, auch in Verbindung mit den Absät-\nAgrarerzeugnisse“ ersetzt.                                             zen 2 oder 3, genannten Unionsrecht, dem Teil 2\ndieses Gesetzes und den auf Grund dieses\n7. § 3 wird wie folgt geändert:                                              Gesetzes in Bezug auf Agrarorganisationen\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das                           erlassenen Rechtsverordnungen (Agrarorgani-\nWort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.                               sationenrecht)“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                          1281\n12. § 5a wird § 7 und der Überschrift werden ein                           Daten zu statistischen oder wissenschaftlichen\nSemikolon und das Wort „Verordnungsermäch-                             Zwecken unter Einhaltung der Anforderungen des\ntigung“ angefügt.                                                      Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-\n13. § 6 wird § 8 und wird wie folgt geändert:                              sen und eines funktionierenden Wettbewerbs ver-\nöffentlichen.“\na) Der Überschrift werden ein Semikolon und das\nWort „Verordnungsermächtigungen“ angefügt.                     16. Nach § 9 wird folgender Teil 3 eingefügt:\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                                             „Teil 3\n„(5) Das Bundesministerium wird ferner                                          Geschäftsbeziehungen\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der                                     in der Lebensmittellieferkette\nZustimmung des Bundesrates bedarf, die Bun-\ndesanstalt als zuständige Stelle zur Führung des                                           Kapitel 1\nAgrarorganisationenregisters zu bestimmen.                                       Unlautere Handelspraktiken\nMacht das Bundesministerium von der Ermäch-                                     in der Lebensmittellieferkette\ntigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der Bundes-\nanstalt die erforderlichen Registerdaten von der                                         Abschnitt 1\nin Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. In\nUnlautere Handelspraktiken\nRechtsverordnungen nach Satz 1 kann das Ver-\nfahren zur Übermittlung der Registerdaten näher\n§ 10\ngeregelt werden.“\nAnwendungsbereich\n14. § 6a wird § 53 und wird wie folgt geändert:\n(1) Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Ag-\na) Der Überschrift werden die Wörter „von Agrar-\nrar-, Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen\nerzeugnissen; Verordnungsermächtigung“ an-\ndurch Lieferanten, die einen Jahresumsatz von\ngefügt.\nhöchstens 350 000 000 Euro haben, an\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                           2 000 000 Euro haben, sofern ihr Jahresumsatz\ndem Wort „Verarbeitern“ die Wörter „von                           höher ist als der des Lieferanten, wobei fol-\nAgrarerzeugnissen“ eingefügt.                                     gende Pauschalierungen gelten:\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestri-                                         Jahresumsatz           Jahresumsatz\nchen.                                                              Stufe      des Lieferanten          des Käufers\ncc) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ ange-                                1    bis 2 000 000 Euro      über\nfügt.                                                                                             2 000 000 Euro\ndd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\n2    über 2 000 000 Euro über\neingefügt:\nbis 10 000 000 Euro 10 000 000 Euro\n„3. die Pflicht des Erzeugers oder des Ver-\narbeiters von Agrarerzeugnissen, auf                            3    über 10 000 000 Euro über\nAufforderung oder in einem Antragsver-                               bis 50 000 000 Euro 50 000 000 Euro\nfahren den Vertrag und andere Unter-                            4    über 50 000 000 Euro über\nlagen, die zur Beurteilung des Vertrags-                             bis 150 000 000 Euro 150 000 000 Euro\nverhältnisses von Bedeutung sind, der\nzuständigen Stelle vorzulegen,“.                                5    über                    über\n150 000 000 Euro        350 000 000 Euro\nc) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 wird                                   bis 350 000 000 Euro\njeweils das Wort „Erzeugnissektors“ durch das\nWort „Agrarerzeugnissektors“ ersetzt.                                  oder\n15. Nach dem neuen § 8 wird folgender § 9 eingefügt:                       2. Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt,\n„§ 9                                      sofern mindestens eine der beiden Vertragsparteien\nMitteilungen und Veröffentlichung von Daten                        ihren Sitz in der Europäischen Union hat. Dieser Ab-\n(1) Die zuständigen Stellen können Daten, die                       schnitt gilt darüber hinaus bis zum 1. Mai 2025 auch\nsie im Rahmen der Anerkennung oder Überwa-                             für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten\nsowie von Obst-, Gemüse- und Gartenbauproduk-\nchung gewonnen haben, den folgenden Stellen mit-\nteilen, soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen                   ten einschließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die\ndes Agrarorganisationenrechts erforderlich ist:                        einen Jahresumsatz im jeweiligen Verkaufssegment\nin Deutschland von höchstens 4 000 000 000 Euro\n1. anderen zuständigen Stellen desselben Landes,                       haben, an Käufer, wenn der gesamte Jahresumsatz\n2. den zuständigen Stellen anderer Länder,                             des Lieferanten nicht mehr als 20 Prozent des ge-\n3. den zuständigen Stellen des Bundes,                                 samten Jahresumsatzes des Käufers beträgt. Eine\nVerlängerung dieser Frist durch den Deutschen\n4. den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten                     Bundestag bleibt dem Ergebnis der Evaluierung\nder Europäischen Union und                                         nach § 59 vorbehalten.\n5. den Organen der Europäischen Union.                                    (2) Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der\n(2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bun-                  Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt\ndes, so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene                        des Vertragsschlusses zwischen Lieferant und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1282               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nKäufer nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs                        30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden\nzu der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai                            Fristbeginn leistet.\n2003 betreffend die Definition der Kleinstunterneh-\nmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen                                                  § 12\n(2003/361/EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36)\nVereinbarung über das\nin der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen.\nZurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse\nDer Jahresumsatz ist im Einklang mit Artikel 4 Ab-\nsatz 1 Satz 1 des Anhangs zu der Empfehlung                               Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-\n2003/361/EG auf Jahresbasis zu berechnen; hierzu                       sam vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-,\nist der letzte Rechnungsabschluss heranzuziehen.                       Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse an den\nLieferanten zurückschicken kann, ohne dass er\n(3) Lieferant und Käufer sind in den Vertrags-                      dem Lieferanten Folgendes bezahlt:\nverhandlungen einander zur Auskunft darüber\nverpflichtet, welcher Stufe gemäß der Tabelle in                       1. den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse\nAbsatz 1 Nummer 1 ihr jeweiliger Jahresumsatz zu-                         und\nzuordnen ist, oder, wenn die Voraussetzungen                           2. die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse,\nnach Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz erfüllt sind,                        soweit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar\nwie hoch ihr jeweiliger Jahresumsatz ist.                                 sind.\n§ 11                                                                § 13\nVereinbarung einer\nZahlungsfristen\nkurzfristigen Beendigung des Vertrages\n(1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß                        über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen\n§ 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften,                        Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-\nsoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.                        sam vereinbaren, dass er den Vertrag über den\n(2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten                     Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder\nPreises an den Lieferanten spätestens innerhalb                        Lebensmittelerzeugnissen so kurzfristig beenden\nder folgenden Fristen zu leisten:                                      oder einzelne Lieferungen so kurzfristig abbestel-\nlen kann, dass der Lieferant nach vernünftigem\n1. für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder Lebens-                    Ermessen keine alternative Vermarktungs- oder\nmittelerzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach                      Verwendungsmöglichkeit für diese Erzeugnisse\nder Lieferung,                                                     mehr haben wird. Eine Beendigung des Vertrages\noder die Abbestellung einer Lieferung, die weniger\n2. für andere Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-                    als 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin er-\nerzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der                        folgt, ist immer als kurzfristig im Sinne des Satzes 1\nLieferung.                                                         anzusehen.\nWurde eine regelmäßige Lieferung vereinbart, so\nbeginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des ver-                                                § 14\neinbarten Lieferzeitraums, spätestens jedoch einen                                        Vereinbarung von\nMonat nach der ersten Lieferung. Käufer und Lie-                                   Zahlungen oder Preisnachlässen\nferant können vereinbaren, dass abweichend von                                   für die Lagerung von Erzeugnissen\nSatz 1 der Zeitpunkt des Zugangs einer Rechnung\noder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an die                            Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-\nStelle des Zeitpunkts der Lieferung oder des Ab-                       sam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den\nlaufs des Lieferzeitraums tritt.                                       Kosten der Lagerung der gelieferten Agrar-, Fi-\nscherei- oder Lebensmittelerzeugnisse beim Käu-\n(3) Absatz 2 gilt nicht für                                         fer durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt.\n1. Preiselemente, die Gegenstand von Wertauftei-\n§ 15\nlungsklauseln sind, und\nVereinbarung über\n2. Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms                                            einseitige Vertragsänderung\ngemäß Artikel 23 der Verordnung (EU)\nNr. 1308/2013.                                                        Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-\nsam vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über\n(4) Längere als die in Absatz 2 genannten Zah-                      die Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebens-\nlungsfristen können nicht vereinbart werden.                           mittelerzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug\nUnberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach                       auf\ndenen nur die Vereinbarung kürzerer als der in Ab-                     1. die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den\nsatz 2 genannten Zahlungsfristen zulässig ist.                            Zeitpunkt oder den Umfang der Lieferung,\n(5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen                       2. die Qualitätsstandards der Erzeugnisse,\nGesetzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine\n3. die Zahlungsbedingungen,\nBehörde ist.\n4. die Preise,\n(6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner                           5. die Lagerung der Erzeugnisse,\nspätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von                      6. die Listung der Erzeugnisse,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1283\n7. die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich                                               § 19\nVerkaufsangeboten, der Werbung, Preisnach-\nBestätigung des Vertragsinhalts\nlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie\nder Bereitstellung auf dem Markt, oder                                Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen\nden Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefer-\n8. die Kostenregelung für das Einrichten der\nvertrages oder einer diesem zugrunde liegenden\nRäumlichkeiten des Käufers, in denen die Er-\nmündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in\nzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.\nTextform zu bestätigen. Satz 1 gilt auch für münd-\nlich geschlossene Nebenabreden zu einem Ver-\n§ 16                                      trag. Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde\nVereinbarung über                                 liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach\ndie Kostenübernahme durch den Lieferanten                          Satz 1 bestätigt werden, wenn\n(1) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht                       1. der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist,\nwirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten                             dem der Lieferant angehört, und\nzu tragen hat, die dem Käufer ohne ein Verschul-\n2. dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Er-\nden des Lieferanten entstehen durch\nzeugerzusammenschlusses geltenden Bestim-\n1. eine Qualitätsminderung oder vollständige Qua-                          mungen zugrunde liegen.\nlitätseinbuße der Agrar-, Fischerei- oder Lebens-\nmittelerzeugnisse, die eingetreten ist, nachdem                                              § 20\ndie Lieferung dem Käufer übergeben worden ist,\noder                                                               Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken\n2. die Bearbeitung von Kundenbeschwerden beim                             (1) Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen\nKäufer, die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmit-                     oder Preisnachlässen vom Lieferanten für\ntelerzeugnisse des Lieferanten betreffen.                          1. die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei-\n(2) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht                           oder Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markt-\nwirksam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten                             einführung,\nzu tragen hat, die in keinem spezifischen Zusam-                       2. die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fische-\nmenhang mit dem Verkauf der Agrar-, Fischerei-                             rei- oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließ-\noder Lebensmittelerzeugnisse des Lieferanten                               lich Verkaufsangeboten, der Werbung, Preis-\nstehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für                             nachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen\nunternehmerische Entscheidungen des Käufers,                               sowie der Bereitstellung auf dem Markt, oder\ndie dieser typischerweise unabhängig von seinen\nLieferanten trifft, und Kosten, die durch ein Fehl-                    3. das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die\nverhalten des Personals des Käufers verursacht                             Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,\nwerden.                                                                ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik\nwurde zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch\n§ 17                                      unter Beachtung des § 16, zwischen Käufer und\nVereinbarung über                                 Lieferant vereinbart.\nZahlungen oder Preisnachlässe                                (2) Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im\nfür die Listung von Erzeugnissen                           Rahmen von Verkaufsaktionen im Sinne des Absat-\nDer Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk-                     zes 1 Nummer 2 ist nur wirksam, wenn sich der\nsam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den                        Käufer auch verpflichtet, dem Lieferanten rechtzei-\nKosten für die Listung der zu liefernden Agrar-,                       tig vor Beginn der Verkaufsaktion in Textform den\nFischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch                          Aktionszeitraum und eine Schätzung der Menge\nZahlungen oder Preisnachlässe beteiligt. Satz 1 gilt                   der Erzeugnisse mitzuteilen, die zu dem niedrige-\nnicht für die Kosten, die für die Listung bei der                      ren Preis bestellt werden soll. Erfüllt der Käufer\nMarkteinführung von Erzeugnissen entstehen.                            seine vertragliche Pflicht zur Unterrichtung des\nLieferanten nicht, kann er den vereinbarten Preis-\n§ 18                                      nachlass nicht verlangen.\nAndrohung von Vergeltungsmaßnahmen                                                       § 21\nDer Käufer darf dem Lieferanten keine Vergel-                         Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung\ntungsmaßnahmen geschäftlicher Art androhen\noder derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten                            Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach\nergreifen, wenn der Lieferant                                          § 20 Absatz 1 zwischen Käufer und Lieferant ver-\neinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der\n1. seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte\nKäufer folgende Informationen in Textform über-\ngeltend macht, einschließlich der Ausübung\nmittelt:\nseines Beschwerderechts nach § 25, oder\n1. eine Schätzung\n2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließ-\nlich seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit                        a) der Höhe der vereinbarten Zahlungen und\nder Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer                                   Preisnachlässe je Einheit und der Anzahl der\nUntersuchung von Amts wegen.                                               Einheiten oder,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1284               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nb) sofern eine Schätzung nach Buchstabe a                              denn, der Käufer hat ein Recht, die Leistung zu\nnicht möglich ist, der Höhe der Zahlungen                           verweigern,\nund Preisnachlässe insgesamt sowie\n3. bei Zurückschicken der nicht verkauften Agrar-,\n2. eine begründete Kostenschätzung.                                        Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse den\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu                           geschuldeten Kaufpreis oder die Beseitigungs-\nPreisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.                            kosten entgegen § 12 nicht bezahlt,\n4. einzelne Leistungen aus einem Vertrag über den\n§ 22                                          Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder\nWirksamkeit des Vertrages                                  Lebensmittelerzeugnissen entgegen § 13 kurz-\nfristig abbestellt,\n(1) Die allgemeinen Vorschriften über die Wirk-\nsamkeit von Verträgen und Vertragsbestimmun-                           5. von dem Lieferanten Leistungen verlangt, auf\ngen, insbesondere die §§ 134, 138 und 305 bis                              die er keinen Anspruch hat, weil sie nach § 14,\n310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bleiben durch                            § 15, § 16 oder § 17 Satz 1 nicht wirksam ver-\ndie §§ 11 bis 17 und 20 unberührt.                                         einbart werden können oder weil es an einer kla-\n(2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der                             ren, eindeutigen und wirksamen Vereinbarung\n§§ 11 bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirk-                           nach § 20 fehlt,\nsam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. So-                     6. entgegen § 18 dem Lieferanten Vergeltungs-\nweit die Vertragsbestimmungen auf Grund der                                maßnahmen geschäftlicher Art androht oder\n§§ 11 bis 17 oder 20 unwirksam sind, richtet sich                          derartige Maßnahmen gegen den Lieferanten\nder Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen                             ergreift,\nVorschriften.\n7. eine Bestätigung nach § 19 Satz 1 oder Satz 2\nnicht erteilt,\n§ 23\nVerbot der unlauteren Handelspraktiken                          8. eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnach-\nlässe oder eine Kostenschätzung nach § 21\nDie Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleich-                           nicht zur Verfügung stellt oder\ngewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferan-\nten durch unlautere Handelspraktiken des Käufers                       9. Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten entgegen\nist verboten. Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen                         § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäfts-\nUngleichgewichts nach Satz 1 liegt ausschließlich                          geheimnissen erlangt, nutzt oder offenlegt.\nvor, wenn der Käufer\n§ 24\n1. Vertragsbedingungen verwendet, die\na) längere als die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Num-                                  Anwendbarkeit des Gesetzes\nmer 1 oder 2 genannten Zahlungsfristen vor-                               gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nsehen,                                                             Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wett-\nb) das Zurückschicken nicht verkaufter Agrar-,                     bewerbsbeschränkungen, insbesondere die §§ 19\nFischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse ohne                    und 20 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nZahlung des geschuldeten Kaufpreises oder,                      beschränkungen, sowie die Aufgaben, Befugnisse\nsoweit die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmit-                   und Zuständigkeiten des Bundeskartellamts blei-\ntelerzeugnisse nicht mehr verwendbar sind,                      ben unberührt.\nohne die Zahlung der Kosten der Beseitigung\nvorsehen, das nach § 12 nicht wirksam ver-                                              Abschnitt 2\neinbart werden kann,                                                              Beschwerderecht des\nc) Fristen für die Beendigung des Vertrages                                Lieferanten; alternative Streitbeilegung\noder die Abbestellung von Lieferungen vor-\nsehen, die nach § 13 nicht wirksam verein-                                                 § 25\nbart werden können,\nBeschwerde; Verordnungsermächtigung\nd) eine Beteiligung an den Lagerkosten vorse-\nhen, die nach § 14 nicht wirksam vereinbart                        (1) Eine Beschwerde bei der Durchsetzungs-\nwerden kann,                                                    behörde können unbeschadet anderweitiger\nRechtsbehelfe einlegen:\ne) Rechte zur Änderung des Vertrages durch\nden Käufer vorsehen, die nach § 15 nicht                        1. der Lieferant;\nwirksam vereinbart werden können,                               2. folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder Zu-\nf) eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den                          sammenschlüsse:\nLieferanten vorsehen, die nach § 16 nicht                           a) eine wirtschaftliche Vereinigung von Liefe-\nwirksam vereinbart werden kann oder                                     ranten, deren Mitglied der Lieferant ist, oder\ng) eine Beteiligung an den Listungskosten vor-\nb) ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen\nsehen, die nach § 17 Satz 1 nicht wirksam\nLieferantenvereinigungen,\nvereinbart werden kann,\naa) dessen Mitglied der Lieferant ist oder\n2. seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht oder\nnicht innerhalb der in § 11 Absatz 2 Satz 1 Num-                           bb) dessen Mitglied eine Lieferantenvereini-\nmer 1 oder 2 vorgesehenen Frist erfüllt, es sei                                gung ist, in der der Lieferant Mitglied ist,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1285\nwenn der Lieferant diese Vereinigung oder                                            Abschnitt 3\nden Zusammenschluss mit der Einlegung                                               Befugnisse und\nder Beschwerde beauftragt hat;                                          Aufgaben der Durchsetzungsbehörde\n3. andere unabhängige juristische Personen, die mit\nihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen                                                § 28\nund die ein berechtigtes Interesse daran haben,                                     Befugnisse der Durch-\nLieferanten zu vertreten, wenn sie der Lieferant                       setzungsbehörde; Verordnungsermächtigung\nmit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat.\n(1) Die Durchsetzungsbehörde hat die Befugnis,\nIn der Beschwerde ist darzulegen, gegen welche\nder nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den                             1. Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde\n§§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Geset-                           oder, auch aus Gründen der Vertraulichkeit,\nzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ver-                               von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen,\nbotenen Handelspraktiken der Käufer gegenüber                               wobei der Behörde die Rechte auf Grund des\ndem Lieferanten verstoßen haben soll.                                       § 54 zustehen,\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im                       2. nach Anhörung des Käufers einen Verstoß ge-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für                                  gen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit\nWirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,                              den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,                            Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnis-\ndas Beschwerdeverfahren näher zu regeln.                                    sen normierten Verbote festzustellen und die\nAnordnungen zu treffen, die zur Beseitigung\n§ 26                                           des Verstoßes und zur Verhütung künftiger Ver-\nstöße notwendig sind,\nVertrauliche Behandlung von Informationen\n3. ihre nach Nummer 2 sowie nach § 55 Absatz 1\n(1) Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die\nNummer 1a und 1b gegenüber Käufern getrof-\nDurchsetzungsbehörde die erforderlichen Maßnah-\nfenen Entscheidungen nach Maßgabe der Ab-\nmen, um\nsätze 5 bis 7 zu veröffentlichen und\n1. die Identität des von der unlauteren Handels-\n4. Leitlinien zur Einstufung von Erzeugnissen als\npraktik Betroffenen zu schützen sowie\nverderblich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4\n2. alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung                          zu veröffentlichen.\nnach Ansicht des von der unlauteren Handels-\n(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2\npraktik Betroffenen seinen Interessen schaden\ntrifft die Durchsetzungsbehörde im Einvernehmen\nwürde, zu schützen.\nmit dem Bundeskartellamt. Entscheidungen im\nIn dem Antrag ist anzugeben, welche Informationen                      Verfahren nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b hinsicht-\naus der Beschwerde vertraulich zu behandeln sind.                      lich des Vorliegens eines Verstoßes gegen eines\n(2) Kann die Durchsetzungsbehörde die Unter-                        der in den § 23 Satz 2 in Verbindung mit den\nsuchung der Beschwerde nicht abschließen, ohne                         §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Geset-\nvertrauliche Informationen im Sinne des Absat-                         zes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nor-\nzes 1 Satz 2 offenzulegen, so teilt sie dem Be-                        mierten Verbote trifft die Durchsetzungsbehörde im\nschwerdeführer mit, dass sie das Verfahren ein-                        Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Vor Ent-\nstellt, sofern der Beschwerdeführer nicht innerhalb                    scheidungen hinsichtlich der Höhe des festzuset-\neiner angemessenen Frist der erforderlichen Offen-                     zenden Bußgelds nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b\nlegung der Informationen zustimmt. Ist der Be-                         und vor Veröffentlichung von Leitlinien nach Ab-\nschwerdeführer nicht der Betroffene, so kann der                       satz 1 Nummer 4 gibt die Durchsetzungsbehörde\nBeschwerdeführer nur nach Einwilligung des Be-                         dem Bundeskartellamt Gelegenheit zur Stellung-\ntroffenen der Offenlegung zustimmen; die Einwilli-                     nahme. Die Durchsetzungsbehörde kann dem\ngung bedarf der Textform. Der Beschwerdeführer                         Bundeskartellamt für die Zwecke der Sätze 1 bis 3\nhat die Einwilligung zusammen mit der Zustim-                          die entscheidungserheblichen Informationen ein-\nmungserklärung der Durchsetzungsbehörde vorzu-                         schließlich personenbezogener Daten und Be-\nlegen.                                                                 triebs- und Geschäftsgeheimnisse übermitteln.\nLiegen dem Bundeskartellamt Informationen\n§ 27                                      einschließlich personenbezogener Daten und Be-\nVereinbarung über                                 triebs- und Geschäftsgeheimnissen vor, die von\nalternative Streitbeilegung                            den nach Satz 4 übermittelten Informationen ab-\nweichen, kann das Bundeskartellamt diese Infor-\nUnbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach                        mationen der Durchsetzungsbehörde übermitteln.\n§ 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befug-\nnisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 kön-                              (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nnen der Lieferant und der Käufer vereinbaren,                          Einvernehmen mit dem Bundesministerium für\nalternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich                   Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung,\nder Anrufung einer Ombudsstelle zu nutzen, wenn                        die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nsich der Lieferant durch den Käufer einer Handels-                     das Verfahren zur Beteiligung des Bundeskartell-\npraktik ausgesetzt sieht, die nach § 23 Satz 2 in                      amts näher zu regeln.\nVerbindung mit den §§ 11 bis 21 oder in Verbin-                            (4) Die Durchsetzungsbehörde kann Anordnun-\ndung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Ge-                           gen nach Absatz 1 Nummer 2 mit Zwangsmitteln\nschäftsgeheimnissen verboten ist.                                      nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Voll-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1286               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nstreckungsgesetzes durchsetzen. Dabei kann sie                            (2) Die Durchsetzungsbehörde hat alle geeig-\ndie Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung                     neten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfe-\nandrohen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen Be-                         ersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb\nhörden anwenden. Die Höhe des Zwangsgelds                              von sechs Wochen nach deren Eingang nachzu-\nkann bis zu 300 000 Euro betragen.                                     kommen. Hat die ersuchende Durchsetzungs-\n(5) Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht                         behörde des anderen Mitgliedstaates der Europä-\nEntscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 nach                             ischen Union darauf hingewiesen, dass ein Antrag\nAbschluss des Verwaltungsverfahrens unter Nen-                         auf Vertraulichkeit vorliegt, so ist § 26 entspre-\nnung des Namens des Käufers auf ihrer Internet-                        chend anzuwenden.\nseite, soweit die Entscheidung nicht einen gering-                        (3) Die Durchsetzungsbehörde darf Amtshilfe-\nfügigen Verstoß betrifft. Ist die Entscheidung bei                     ersuchen nur ablehnen, wenn\nVeröffentlichung noch nicht bestandskräftig, weist\n1. sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für\ndie Durchsetzungsbehörde auf die fehlende Be-\ndie Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht\nstandskraft hin.\nzuständig ist oder\n(6) Wird ein Verstoß behoben, der Gegenstand\n2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechts-\neiner veröffentlichten Entscheidung ist, macht die\nvorschriften verstoßen würde.\nDurchsetzungsbehörde dies unverzüglich auf ihrer\nInternetseite bekannt. Ergeht zu der Entscheidung                         (4) Die Durchsetzungsbehörde hat die ersu-\nder Durchsetzungsbehörde eine Gerichtsentschei-                        chende Durchsetzungsbehörde des anderen Mit-\ndung, macht die Durchsetzungsbehörde auf Antrag                        gliedstaates der Europäischen Union über die Er-\ndes betroffenen Käufers den Tenor der Gerichts-                        gebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang\nentscheidung unverzüglich auf ihrer Internetseite                      der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wur-\nbekannt.                                                               den, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen.\n(7) Die Durchsetzungsbehörde entfernt die In-                       Sie hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die\nformationen nach den Absätzen 5 und 6 spätes-                          Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.\ntens drei Monate nach der Veröffentlichung der                            (5) Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungs-\nEntscheidung der Durchsetzungsbehörde oder                             behörde hat alle erforderlichen Informationen zu\ndes Tenors der Gerichtsentscheidung von der In-                        enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck\nternetseite. Wird ein Verstoß behoben, nachdem                         und die Begründung des Ersuchens sowie gegebe-\ndie Durchsetzungsbehörde die Informationen von                         nenfalls ein Antrag auf Vertraulichkeit nach § 26\nder Internetseite nach Satz 1 entfernt hat, macht                      Absatz 1. Die auf das Ersuchen hin übermittelten\ndie Durchsetzungsbehörde die Behebung des Ver-                         Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck\nstoßes auf Antrag des Käufers für die Dauer von                        verwendet werden, zu dem sie angefordert wur-\nhöchstens drei Monaten auf ihrer Internetseite be-                     den.\nkannt.\n§ 31\n§ 29\nAustausch mit anderen Durchsetzungsbehörden\nTätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde\nDie Durchsetzungsbehörde nimmt an den regel-\nDie Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich                    mäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der\neinen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für                 Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Arti-\ndas jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen:                           kel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.\n1. die Zahl der eingegangenen Beschwerden so-\nwie die Zahl der eingeleiteten und der abge-                                             Abschnitt 4\nschlossenen Untersuchungen und                                                        Gerichtsverfahren\n2. soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 ver-\neinbar, für jede abgeschlossene Untersuchung                                           Unterabschnitt 1\neine zusammenfassende Beschreibung des\nGerichtsverfahren in Verwaltungssachen\nSachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung\nund gegebenenfalls die getroffene Entscheidung.\n§ 32\n§ 30                                                    Zuständigkeit, Zulässigkeit\nGegenseitige Amtshilfe                                  (1) Über eine Klage gegen die Durchsetzungs-\nder Durchsetzungsbehörden                               behörde entscheidet das für Beschwerden gegen\n(1) Die Durchsetzungsbehörde hat den Durch-                         Entscheidungen des Bundeskartellamts zustän-\nsetzungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten                           dige Oberlandesgericht (zuständiges Gericht).\nder Europäischen Union sowie der Europäischen                             (2) Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichts-\nKommission Informationen zu übermitteln und                            ordnung sind entsprechend anzuwenden.\nAmtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheit-\nliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie                                                     § 33\n(EU) 2019/633 erforderlich ist. Die Amtshilfe betrifft\ninsbesondere Auskunftsersuchen sowie Unter-                                            Aufschiebende Wirkung\nsuchungen bei Käufern, die in Deutschland nieder-                         Die Klage gegen eine Verfügung der Durchset-\ngelassen sind.                                                         zungsbehörde hat keine aufschiebende Wirkung.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1287\n§ 34                                     verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche\nFrist und Form                                 Verhandlung entschieden werden.\n(1) Die Klage ist binnen einer Frist von einem                         (2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungs-\nMonat bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich                         termin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht\neinzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung                     erschienen oder werden sie nicht nach Vorschrift\nder Verfügung der Durchsetzungsbehörde. Es ge-                         des Gesetzes vertreten, so kann gleichwohl in der\nnügt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem                       Sache verhandelt und entschieden werden.\nzuständigen Gericht eingeht.\n§ 39\n(2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund\nUntersuchungsgrundsatz\neiner Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage\nan keine Frist gebunden.                                                  (1) Das zuständige Gericht erforscht den Sach-\nverhalt von Amts wegen.\n(3) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten\nnach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu                            (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass\nbegründen. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist                    1. Formfehler beseitigt werden,\neinen Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Kla-\n2. unklare Anträge erläutert werden,\nge. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden\ndes zuständigen Gerichts verlängert werden.                            3. sachdienliche Anträge gestellt werden,\n(4) Die Klagebegründung muss enthalten:                             4. ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt\nwerden und\n1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung ange-\nfochten und ihre Abänderung oder Aufhebung                         5. alle für die Feststellung und Beurteilung des\nbeantragt wird,                                                        Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgege-\nben werden.\n2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf\ndie sich die Klage stützt.                                            (3) Das zuständige Gericht kann den Beteiligten\naufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden\n(5) Die Klageschrift und die Klagebegründung                        Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern,\nmüssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.                      Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen\nbefindliche Urkunden sowie andere Beweismittel\n§ 35                                     vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach\nBeteiligtenfähigkeit                              Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht\nbeigebrachten Beweismittel entschieden werden.\nFähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer\nnatürlichen und juristischen Personen auch nicht-\n§ 40\nrechtsfähige Personenvereinigungen.\nGerichtsentscheidung\n§ 36                                        (1) Das zuständige Gericht entscheidet durch\nVerfahrensbeteiligte                               Urteil oder, wenn nach Einverständnis der Beteilig-\nten nach § 38 Absatz 1 ohne mündliche Verhand-\nAn dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht                        lung entschieden wird, durch Beschluss. Das zu-\nsind beteiligt:                                                        ständige Gericht trifft die Entscheidung nach seiner\n1. der Kläger,                                                         freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens\n2. die Durchsetzungsbehörde,                                           gewonnenen Überzeugung. Die Entscheidung darf\nnur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wer-\n3. das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach                        den, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.\n§ 28 Absatz 1 Nummer 2,                                            Das zuständige Gericht kann hiervon abweichen,\n4. Personen und Personenvereinigungen, deren                           soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen, ins-\nInteressen durch die Entscheidung erheblich                        besondere zur Wahrung von Betriebs- oder Ge-\nberührt werden und die die Durchsetzungs-                          schäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht gewährt\nbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren bei-                     und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht\ngeladen hat.                                                       vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche\nBeigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhält-\n§ 37                                     nis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung\nauch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen\nAnwaltszwang\nkann.\nVor dem zuständigen Gericht müssen sich die\n(2) Hält das zuständige Gericht die Verfügung\nBeteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevoll-\nder Durchsetzungsbehörde für unzulässig oder un-\nmächtigten vertreten lassen. Die Durchsetzungs-\nbegründet, so hebt es die Verfügung auf. Hat sich\nbehörde und das Bundeskartellamt können sich\ndie Verfügung vorher durch Zurücknahme oder auf\ndurch ein Mitglied der jeweiligen Behörde vertreten\nandere Weise erledigt, so spricht das zuständige\nlassen.\nGericht auf Antrag aus, dass die Verfügung der\nDurchsetzungsbehörde unzulässig oder unbegrün-\n§ 38                                     det gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes\nMündliche Verhandlung                                Interesse an dieser Feststellung hat.\n(1) Das zuständige Gericht entscheidet über die                        (3) Hält das zuständige Gericht die Ablehnung\nKlage auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-                       oder die Unterlassung der Verfügung für unzulässig\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1288               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\noder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung                         (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsge-\nder Durchsetzungsbehörde aus, die beantragte                           richtsordnung ist entsprechend anzuwenden.\nVerfügung vorzunehmen.\n(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder                                               § 42\nunbegründet, wenn die Durchsetzungsbehörde                                                  Akteneinsicht\nvon ihrem Ermessen fehlerhaften Gebrauch ge-                              (1) Die in § 36 Nummer 1 bis 3 bezeichneten\nmacht hat, insbesondere dann, wenn sie die ge-                         Beteiligten können die Akten des zuständigen Ge-\nsetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten                         richts einsehen und sich von der Geschäftsstelle\noder durch die Ermessensentscheidung Sinn und                          auf eigene Kosten Ausfertigungen, Auszüge und\nZweck dieses Gesetzes verletzt hat.                                    Abschriften aushändigen lassen. § 299 Absatz 3\n(5) Die Entscheidung ist zu begründen und mit                       der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.\neiner Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzu-                         (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten\nstellen.                                                               und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen\nzulässig, denen die Unterlagen gehören oder die\n§ 41                                      die Auskünfte eingeholt haben. Die Durchset-\nAbhilfe bei Verletzung                              zungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in\ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör                           die ihr gehörenden Unterlagen zu versagen, soweit\ndies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur\n(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche                      Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis-\nEntscheidung beschwerten Beteiligten ist das Ver-                      sen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder\nfahren fortzuführen, wenn                                              ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Ent-\n1. weder ein Rechtsmittel noch ein anderer                             scheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden,\nRechtsbehelf gegen die Entscheidung gegeben                        als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das zustän-\nist und                                                            dige Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen\noder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus\n2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf                     wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher                      von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, ver-\nWeise verletzt hat.                                                langt wird, nach Anhörung des von der Offen-\nGegen eine der Endentscheidung vorausgehende                           legung Betroffenen durch Beschluss anordnen, so-\nEntscheidung findet die Rüge nicht statt.                              weit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen\noder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten\n(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen                          der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Ab-\nnach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen                       wägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeu-\nGehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntnis-                         tung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs\nerlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf                         das Interesse des Betroffenen an der Geheimhal-\neines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen                        tung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In\nEntscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben                          dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betrof-\nwerden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gel-                        fene nicht anwaltlich vertreten lassen.\nten mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post\nals bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder                        (3) Den in § 36 Nummer 4 bezeichneten Betei-\nzur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-                           ligten kann das zuständige Gericht nach Anhörung\nschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen                       des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in glei-\nEntscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die                       chem Umfang gewähren.\nangegriffene Entscheidung bezeichnen und das\nVorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-                                                    § 43\nnannten Voraussetzungen darlegen.                                             Geltung von Vorschriften des Gerichts-\n(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforder-                   verfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung\nlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.                             Für Verfahren vor dem zuständigen Gericht gel-\n(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der                  ten, soweit nichts anderes bestimmt ist, folgende\ngesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als                   Vorschriften entsprechend:\nunzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet,                     1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Ge-\nweist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung                             richtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit,\nergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Be-                             Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und\nschluss soll kurz begründet werden.                                        Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei\n(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Ge-                        überlangen Gerichtsverfahren;\nricht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit                     2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über\ndies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren                          Ausschließung und Ablehnung eines Richters,\nwird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor                        über Prozessbevollmächtigte und Beistände,\ndem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.                             über die Zustellung von Amts wegen, über\nIm schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des                         Ladungen, Termine und Fristen, über die Anord-\nSchlusses der mündlichen Verhandlung der Zeit-                             nung des persönlichen Erscheinens der Partei-\npunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden                          en, über die Verbindung mehrerer Prozesse,\nkönnen. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343                           über die Erledigung des Zeugen- und Sachver-\nder Zivilprozessordnung anzuwenden.                                        ständigenbeweises sowie über die sonstigen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                        1289\nArten des Beweisverfahrens, über die Wieder-                           (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten\neinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-                     entsprechend:\nsäumung einer Frist sowie über den elektroni-\nschen Rechtsverkehr.                                               1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die\n§§ 36, 37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes\nsowie\n§ 44\nZulassung der                                  2. die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungs-\nRevision, absolute Revisionsgründe                                 gesetzes über die Beratung und Abstimmung\nsowie über den Rechtsschutz bei überlangen\n(1) Gegen Entscheidungen der Oberlandesge-                               Gerichtsverfahren.\nrichte findet die Revision an den Bundesgerichts-\nhof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision                     Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das\nzugelassen hat.                                                        nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.\n(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn                                   (5) Wird die Revision nicht zugelassen, so wird\n1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung                      die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der\nzu entscheiden ist oder                                            Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichts-\nhofs rechtskräftig. Wird die Revision zugelassen,\n2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung                       so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-                       des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerde-\nscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.                        frist.\n(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der\nRevision ist in der Entscheidung des Oberlandes-                                                 § 46\ngerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu\nbegründen.                                                                      Revisionsberechtigte, Form und Frist\n(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision                          (1) Die Revision steht der Durchsetzungsbe-\ngegen Entscheidungen des zuständigen Gerichts                          hörde sowie den am Klageverfahren Beteiligten zu.\nbedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel\ndes Verfahrens vorliegt und gerügt wird:                                   (2) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-\nden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung\n1. wenn das beschließende Gericht nicht vor-                           des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivil-\nschriftsmäßig besetzt war,                                         prozessordnung gelten entsprechend.\n2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge-\n(3) Die Revision ist binnen einer Frist von einem\nwirkt hat, der von der Ausübung des Richteram-\nMonat schriftlich beim Oberlandesgericht einzu-\ntes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen\nlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der\nBesorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-\nangefochtenen Entscheidung.\nlehnt war,\n3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör                             (4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der an-\nversagt worden ist,                                                gefochtenen Entscheidung getroffenen tatsäch-\nlichen Feststellungen gebunden, außer, wenn in\n4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach                        Bezug auf diese Feststellungen zulässige und\nVorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern                      begründete Revisionsgründe vorgebracht worden\ner nicht der Führung des Verfahrens ausdrück-                      sind.\nlich oder stillschweigend zugestimmt hat,\n5. wenn die Entscheidung auf Grund einer münd-                             (5) Für die Revision gelten im Übrigen § 34\nlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die                       Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die\nVorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-                   §§ 36 bis 38 und 40 bis 43 entsprechend. Für den\nrens verletzt worden sind, oder                                    Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach\n§ 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.\n6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen ver-\nsehen ist.\n§ 47\n§ 45                                              Kostentragung und Kostenfestsetzung\nNichtzulassungsbeschwerde                                   Im Klageverfahren und im Revisionsverfahren\n(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selb-                      kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die\nständig durch Nichtzulassungsbeschwerde ange-                          zur zweckentsprechenden Erledigung der Angele-\nfochten werden.                                                        genheit notwendig waren, von einem Beteiligten\nganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies\n(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde ent-                         der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten\nscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss,                        durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch\nder zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne                          grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die\nmündliche Verhandlung ergehen.                                         Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die\n(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen                        Vorschriften der Zivilprozessordnung über das\neiner Frist von einem Monat schriftlich beim Ober-                     Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvoll-\nlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der                    streckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen\nZustellung der angefochtenen Entscheidung.                             entsprechend.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1290               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nUnterabschnitt 2                                                            § 51\nGerichtsverfahren in Bußgeldsachen                                           Wiederaufnahmeverfahren\ngegen den Bußgeldbescheid\n§ 48\nIm Wiederaufnahmeverfahren gegen den Buß-\nBefugnisse und                                 geldbescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Ab-\nZuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren                      satz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)\n(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem                      entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige\nVertreter der Durchsetzungsbehörde gestattet wer-                      Gericht.\nden, Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachver-\nständige zu richten.                                                                              § 52\n(2) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren hat bei                       Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung\nEntscheidungen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b\nDie bei der Vollstreckung notwendig werdenden\nauch das Bundeskartellamt die Rechte der Ver-\ngerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes\nwaltungsbehörde nach § 76 des Gesetzes über\nüber Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach\nOrdnungswidrigkeiten. Dem Vertreter des Bundes-\n§ 32 Absatz 1 zuständigen Gericht erlassen.\nkartellamts kann gestattet werden, Fragen an Be-\ntroffene, Zeugen und Sachverständige zu richten.\nKapitel 2\n(3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Ein-\nziehung des Geldbetrages, dessen Einziehung nach                                    Vertragsbeziehungen zwischen\n§ 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an-                       Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen“.\ngeordnet wurde, erfolgt durch die Durchsetzungs-                   17. Nach § 53 wird folgende Überschrift eingefügt:\nbehörde als Vollstreckungsbehörde. Grundlage\nhierfür ist eine beglaubigte Abschrift der Urteilsfor-                                           „Teil 4\nmel, die entsprechend den Vorschriften über die                                       Überwachung, Sanktionen,\nVollstreckung         von     Bußgeldbescheiden           vom                        Verordnungsermächtigungen,\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts                                 Übergangsvorschriften, Evaluierung“.\nerteilt und mit der Bescheinigung der Vollstreckbar-\n18. § 7 wird § 54 und wird wie folgt geändert:\nkeit versehen sein muss. Die Geldbußen und die\neingezogenen Geldbeträge fließen der Bundeskasse                       a) In der Überschrift wird das Wort „Veröffent-\nzu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten                        lichung“ durch das Wort „Verordnungsermäch-\nträgt.                                                                     tigung“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 49\naa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Zu-\nZuständigkeit des\nstimmung des Bundesrates“ die Wörter\nOberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren\n„nach Maßgabe des Absatzes 2“ und nach\n(1) Das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht                                den Wörtern „der Einhaltung des Agrarorga-\nentscheidet                                                                     nisationenrechts“ die Wörter „oder der\n1. im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ord-                                  Einhaltung des Rechts über Geschäftsbe-\nnungswidrigkeit nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a                                ziehungen in der Lebensmittellieferkette“\noder 1b,                                                                    eingefügt.\n2. über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung                         bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „und\n(§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)                               Betriebsstätten“ die Wörter „während der\nin den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des                              üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten“\n§ 69 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ord-                                 eingefügt.\nnungswidrigkeiten.                                                 c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n§ 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessord-                               fügt:\nnung in Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Geset-                               „(2) Die Zustimmung des Bundesrates ist\nzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine An-                             nicht erforderlich, wenn die Vorschriften\nwendung.\n1. die Überwachung der Einhaltung der Rege-\n(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der\nlungen über unlautere Handelspraktiken be-\nBesetzung von drei Mitgliedern, das vorsitzende\ntreffen oder\nMitglied eingeschlossen.\n2. Mitteilungspflichten über unlautere Handels-\n§ 50                                              praktiken betreffen.“\nRechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof                           d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden aufge-\nÜber die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes                            hoben.\nüber Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der                         19. § 8 wird § 55 und wird wie folgt geändert:\nBundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEntscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu ent-\nscheiden, so verweist er die Sache an das Ober-                            aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-\nlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben                                   satz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 4\nwird, zurück.                                                                   Satz 1“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                       1291\nbb) Nach Nummer 1 werden die folgenden                              c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nNummern 1a und 1b eingefügt:                                           „(2) Liefervereinbarungen, die vor dem 9. Juni\n„1a. entgegen § 10 Absatz 3 eine Auskunft                           2021 geschlossen wurden, sind bis zum 8. Juni\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig                      2022 an die Vorgaben des Teils 3 Kapitel 1 an-\noder nicht rechtzeitig erteilt,                              zupassen.“\n1b. entgegen § 23 Satz 1 ein wirtschaftli-                 23. Folgender § 59 wird angefügt:\nches Ungleichgewicht nach § 23 Satz 2                                             „§ 59\nausnutzt,“.\nEvaluierung der Regelungen\ncc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                                           über unlautere Handelspraktiken\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 4a“                         (1) Das Bundesministerium für Ernährung und\ndurch die Angabe „§ 5“, die Angabe                     Landwirtschaft bewertet unter Beteiligung des\n„§ 5“ durch die Angabe „§ 6“ und wer-                  Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie\nden die Wörter „Nummer 3, § 6a Ab-                     den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des\nsatz 1 Nummer 2 oder § 7 Absatz 1                      Agrarmarktstrukturgesetzes vom 2. Juni 2021\nSatz 1,“ durch die Wörter „Nummer 3                    (BGBl. I S. 1278) eingefügten Teil 3 Kapitel 1 Ab-\noder § 53 Absatz 1 Nummer 3,“ er-                      schnitt 1 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkraft-\nsetzt.                                                 treten des Gesetzes im Hinblick auf die Wirksam-\nbbb) In Buchstabe b werden die Wörter                          keit der Regelungen. Gegenstand der Evaluierung\n„§ 6a Absatz 1 Nummer 1 oder“ gestri-                  ist insbesondere die Auswirkung der §§ 11 bis 23\nchen.                                                  auf die Gestaltung der Vertragsbeziehungen von\nccc) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 5a                    Lieferanten und Käufern. Neben der Überprüfung\nAbsatz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 7                 der Einhaltung bestehender Verbote kann der\nAbsatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1                     Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung ge-\nSatz 1“ ersetzt.                                       gebenenfalls auch die Liste verbotener Handels-\npraktiken um neue, bisher nicht erfasste unlautere\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                       Handelspraktiken erweitern. In die Evaluierung\nfügt:                                                               fließen auch die Ergebnisse der Prüfung eines\n„(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Num-                          möglichen Verbots des Einkaufs von Lebensmitteln\nmer 1b in Verbindung mit § 23 Satz 1 und 2                          und Agrarerzeugnissen unterhalb ihrer Produk-\nNummer 9 bleibt die Strafbarkeit nach § 23                          tionskosten ein.\ndes Gesetzes zum Schutz von Geschäftsge-                                (2) Das Bundesministerium für Ernährung und\nheimnissen unberührt.“                                              Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundes-\nc) In Absatz 2 werden nach dem Wort „kann“ die                         tag über das Ergebnis der Evaluierung nach Ab-\nWörter „in den Fällen des Absatzes 1 Num-                           satz 1.“\nmer 1b mit einer Geldbuße bis zu siebenhun-\ndertfünfzigtausend Euro,“ eingefügt.                                                      Artikel 2\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                                       Änderung des\n„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36                                      Gerichtskostengesetzes\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-                           Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-                  kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),\nzes 1 Nummer 1a und 1b die Durchsetzungs-                       das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Ja-\nbehörde.“                                                       nuar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie\n20. § 9 wird § 56 und wird wie folgt geändert:                         folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 50 folgende Angabe eingefügt:\n„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\n„§ 50a Verfahren nach dem Agrarorganisationen-\ndurch Rechtsverordnung, die der Zustimmung\nund-Lieferketten-Gesetz“.\ndes Bundesrates bedarf, Vorschriften dieses\nGesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut                    2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird folgende\neinem verbleibenden Anwendungsbereich anzu-                        Nummer 9a eingefügt:\npassen, soweit sie durch den Erlass entspre-                       „9a. nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferket-\nchenden unmittelbar anwendbaren Unions-                                    ten-Gesetz;“.\nrechts unanwendbar geworden sind.“                              3. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                                                       „§ 50a\nc) Absatz 4 wird Absatz 2.                                                               Verfahren nach dem\n21. § 10 wird § 57.                                                            Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz\n22. § 11 wird § 58 und wird wie folgt geändert:                               In Verfahren nach dem Agrarorganisationen-und-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            Lieferketten-Gesetz bestimmt sich der Wert nach\n§ 3 der Zivilprozessordnung.“\n„§ 58\n4. In Nummer 1700 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)\nÜbergangsbestimmungen“.                              werden nach der Angabe „GWB“ ein Komma und\nb) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                        die Angabe „§ 41 AgrarOLkG“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1292               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nArtikel 3                                 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74) geändert worden ist,\nÄnderung des                                  wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ er-\nRechtsanwaltsvergütungsgesetzes                              setzt.\nIn Nummer 3300 der Anlage 1 (Vergütungsverzeich-\nnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai                                                Artikel 5\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 15                             Bekanntmachungserlaubnis\nAbsatz 16 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-\nS. 882) geändert worden ist, wird im Gebührentat-\nschaft kann den Wortlaut des Agrarorganisationen-\nbestand in Nummer 1 nach der Angabe „§ 129 VGG“\nund Lieferketten-Gesetzes in der vom 9. Juni 2021 an\ndie Angabe „oder § 32 AgrarOLkG“ eingefügt.\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nmachen.\nArtikel 4\nÄnderung des                                                            Artikel 6\nWeingesetzes\nInkrafttreten\nIn § 6a Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I                           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nS. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}