{"id":"bgbl1-2021-28-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":28,"date":"2021-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_28.pdf#page=19","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen","law_date":"2021-06-02T00:00:00Z","page":1275,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                        1275\nGesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes\nund des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen\nVom 2. Juni 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   5. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nAußenwirtschaftsgesetzes\n„1. die mit dem Erwerb verbundenen\nDas Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013\nStimmrechte auszuüben,“.\n(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert                                bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                          bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                  „Das Bundesministerium für Wirtschaft und\na) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe                                Energie kann anordnen, dass über Satz 1\neingefügt:                                                                  Nummer 3 hinaus bestimmte unterneh-\nmensbezogene Informationen, einschließ-\n„Teil 4 Schlussvorschriften“.                                               lich elektronisch oder auf sonstige Weise\nb) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe                                gespeicherter Daten, des inländischen Un-\neingefügt:                                                                  ternehmens als bedeutsam\n„§ 30      Anwendung unmittelbar geltender Vor-                             1. für die wesentlichen Sicherheitsinteres-\nschriften der Europäischen Union“.                                   sen der Bundesrepublik Deutschland,\nc) Die Angaben zu den §§ 30 und 31 werden die                                  2. für die öffentliche Ordnung oder Sicher-\nAngaben zu den §§ 31 und 32.                                                    heit\n2. Dem § 2 Absatz 25 wird folgender Satz angefügt:                                    a) der Bundesrepublik Deutschland,\n„Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,                                      b) eines anderen Mitgliedstaates der Eu-\ndass das Gebiet von Nordirland für bestimmte Vor-                                      ropäischen Union oder\nschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund die-                                  c) in Bezug auf Projekte oder Programme\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als                                         von Unionsinteresse im Sinne von Arti-\nTeil des Zollgebiets der Europäischen Union gilt.“                                     kel 8 der Verordnung (EU) 2019/452\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                                  gelten, soweit dies erforderlich ist, um einen\na) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 4 Ab-                                 vorzeitigen Vollzug eines Rechtsgeschäftes\nsatz 2“ die Wörter „und § 30 Absatz 2“ und nach                             im Sinne des Absatzes 2 zu verhindern.“\nden Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft                       b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nund Energie“ ein Komma und die Wörter „im\n„(5) Durch Rechtsverordnung können\nFalle des § 4 Absatz 2“ eingefügt.\n1. Ausnahmen von Absatz 3, insbesondere für\nb) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „aufgeho-                             schuldrechtliche Rechtsgeschäfte über den\nben hat“ ein Komma und die Wörter „und auf                                Erwerb, bei denen die unmittelbare oder mit-\nRechtsverordnungen gemäß § 30 Absatz 2“ ein-                              telbare Beteiligung an einem inländischen\ngefügt.                                                                   Unternehmen mittels eines Rechtsgeschäfts\n4. Nach § 14a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                            mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die\ngefügt:                                                                      in andere zum Handel an einer Börse oder an\n„(1a) Im Fall eines Angebots im Sinne des Wert-                           einem ähnlichen Markt zugelassene Wert-\npapiererwerbs- und Übernahmegesetzes beginnt                                 papiere konvertierbar sind, über eine Börse\ndie Frist nach Satz 1 Nummer 1 mit dem Erlangen                              erworben wird, geregelt werden,\nder Kenntnis von der Veröffentlichung der Ent-                            2. für den Fall der Untersagung eines Erwerbs\nscheidung zur Abgabe des Angebots.“                                          geregelt werden, dass der Vollzug schuld-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1276               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nrechtlicher Rechtsgeschäfte über den Erwerb                      gie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengeset-\nrückgängig zu machen ist, insbesondere                           zes sind für individuell zurechenbare öffentliche\nStimmrechtsanteile, die auf Grund von                            Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft\nRechtsgeschäften im Sinne der Nummer 1 er-                       und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft\nworben worden sind, innerhalb eines be-                          und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder\nstimmten Zeitraums wieder zu veräußern sind.                     den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 können fer-                        verordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu\nner geregelt werden,                                                 regeln.“\n1. die Untersagung oder die Einschränkung der                    9. Nach § 28 wird folgende Überschrift eingefügt:\nAusübung von Stimmrechten,                                                                 „Teil 4\n2. die Untersagung oder die Einschränkung des                                         Schlussvorschriften“.\nÜberlassens oder des anderweitigen Offenle-\ngens unternehmensbezogener Informationen                    10. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:\nim Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 3                                                     „§ 30\noder 4 unmittelbar oder mittelbar an einen\nAnwendung\nErwerber,\nunmittelbar geltender\n3. die Übergabe von Stimmrechtsanteilen an                                   Vorschriften der Europäischen Union\neinen Treuhänder,\n(1) Wird eine in einer Vorschrift dieses Gesetzes\nsoweit dies erforderlich ist, um die ordnungs-                       oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\ngemäße Durchführung eines Prüfverfahrens oder                        nen Rechtsverordnung (innerstaatliche Vorschrift)\ndie Wirksamkeit einer Untersagung zu gewähr-                         genannte Vorschrift eines unmittelbar geltenden\nleisten.“                                                            Rechtsakts der Europäischen Gemeinschaften\n6. § 18 wird wie folgt geändert:                                           oder der Europäischen Union aufgehoben oder für\na) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:                                    nicht mehr anwendbar erklärt, bleibt für Straftaten\nund Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 18 und 19,\n„(1b) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren                      die bis zum Zeitpunkt der Aufhebung oder der\noder mit Geldstrafe wird bestraft, wer                               Nichtanwendung begangen worden sind, die bis\n1. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ein                        dahin geltende innerstaatliche Vorschrift abwei-\nStimmrecht ausübt,                                               chend von § 2 Absatz 3 des Strafgesetzbuches\n2. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3                            und von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ord-\noder 4 eine dort genannte Information über-                      nungswidrigkeiten weiter anwendbar.\nlässt oder offenlegt oder                                           (2) Durch Rechtsverordnung kann in einer inner-\n3. einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5                         staatlichen Vorschrift der Verweis auf eine Vor-\nSatz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 1                             schrift in einem Rechtsakt\noder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung                        1. der Europäischen Gemeinschaften oder der\nauf Grund einer solchen Rechtsverordnung                             Europäischen Union geändert werden, soweit\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverord-                             es zur Anpassung an eine Änderung dieser Vor-\nnung für einen bestimmten Tatbestand auf                             schrift erforderlich ist,\ndiese Strafvorschrift verweist.“\n2. der Europäischen Gemeinschaften oder der\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Verordnung (EG)                           Europäischen Union, die durch eine inhalts-\nNr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008,                                gleiche Vorschrift der Europäischen Union er-\nS. 39)“ durch die Wörter „Durchführungsverord-                           setzt worden ist, durch den Verweis auf die\nnung (EU) 2020/2149 vom 9. Dezember 2020                                 ersetzende Vorschrift angepasst werden.“\n(ABl. L 428 vom 18.12.2020, S. 38)“ ersetzt.\n11. Die bisherigen §§ 30 und 31 werden die §§ 31\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe\nund 32.\n„(ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1)“ die Wörter\n„, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung\nArtikel 2\n(EU) 2021/139 vom 4. Dezember 2020 (ABl.\nL 43 vom 8.2.2021, S. 5) geändert worden ist,“                                    Änderung des Gesetzes\neingefügt.                                                                über die Kontrolle von Kriegswaffen\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern                         § 28 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-\n„(ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1; L 224 vom                     waffen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27.8.2009, S. 21)“ die Wörter „, die zuletzt durch              22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) 2020/2171 vom 16. Dezem-                    Artikel 36 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nber 2020 (ABl. L 432 vom 21.12.2020, S. 4)                      S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist,“ eingefügt.\n7. In § 23 Absatz 6b Satz 2 wird nach den Wörtern                                                  „§ 28\n„§ 4 Absatz 1 Nummer 4“ die Angabe „und 4a“                                                   Gebühren\neingefügt.\nIn einer Besonderen Gebührenverordnung des Bun-\n8. Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         desministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22\n„(3) In einer Besonderen Gebührenverordnung                     Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für indivi-\ndes Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-                    duell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bun-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1277\ndesministeriums für Wirtschaft und Energie und des                                               Artikel 3\nBundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach\nInkrafttreten\ndiesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem                             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n1. Januar 2023 zu regeln.“                                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nPeter Altmaier\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}