{"id":"bgbl1-2021-28-11","kind":"bgbl1","year":2021,"number":28,"date":"2021-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=116","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-28-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_28.pdf#page=116","order":11,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Frequenzverordnung","law_date":"2021-06-03T00:00:00Z","page":1372,"pdf_page":116,"num_pages":8,"content":["1372               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Frequenzverordnung\nVom 3. Juni 2021\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der durch\nArtikel 1 Nummer 50 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, verordnet die Bundes-\nregierung nach Einbeziehung der von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise:\nArtikel 1\nÄnderung der\nFrequenzverordnung\nDie Anlage Frequenzzuweisungstabelle für die Bundesrepublik Deutschland der Frequenzverordnung vom\n27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2018 (BGBl. I\nS. 2026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Teil A wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)“ die Angabe „1“ gestrichen.\nb) In Nummer 30 werden in der Spalte „Frequenzbereich (kHz)“ nach der Angabe „495 – 505“ ein Zeilen-\numbruch, die Angabe „D82C“ und ein Zeilenumbruch eingefügt.\nc) Nummer 195 wird durch die folgenden Nummern 195 bis 195B ersetzt:\nLfd.           Frequenzbereich\nZuweisung an Funkdienste                          Nutzung\nNr.                (MHz)\n„195       47 – 50                   MOBILER LANDFUNKDIENST                                                  mil.\nD162A\n5 31\n195A       50 – 52                   MOBILER LANDFUNKDIENST                                                  mil.\nD162A                     Amateurfunkdienst D166B D166C\n5 31\n195B       52 – 68                   MOBILER LANDFUNKDIENST                                                  mil.“.\nD162A\n5 31\nd) In Nummer 207 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „WELTRAUMFERN-\nWIRKFUNKDIENST (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D203C“ eingefügt.\ne) In Nummer 208 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „WELTRAUMFERN-\nWIRKFUNKDIENST (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D203C D209A“ eingefügt.\nf) In Nummer 209 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „WELTRAUMFERN-\nWIRKFUNKDIENST (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D203C“ eingefügt.\ng) In Nummer 213 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „WELTRAUMFERN-\nWIRKFUNKDIENST (Richtung Erde – Weltraum) D218“ die Angabe „D218A“ eingefügt.\nh) In Nummer 218 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „Mobilfunkdienst über\nSatelliten (“ das Wort „Richtung“ eingefügt.\ni) Die Nummern 219 und 219A werden durch die folgenden Nummern 219 bis 219D ersetzt:\nLfd.           Frequenzbereich\nZuweisung an Funkdienste                          Nutzung\nNr.                (MHz)\n„219       156,8375 – 157,1875 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst                                   ziv.\nD226\n3 5 31\n219A       157,1875 – 157,3375 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst                                   ziv.\nD226                      Mobiler Seefunkdienst über Satelliten\n3 5 31                    (Richtung Erde – Weltraum) D228AB\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                             1373\nLfd.           Frequenzbereich\nZuweisung an Funkdienste                          Nutzung\nNr.                (MHz)\n219B       157,3375 – 161,7875 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst                                    ziv.\nD226\n3 5 31\n219C       161,7875 – 161,9375 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst                                    ziv.\nD226                      Mobiler Seefunkdienst über Satelliten\n3 5 31                    (Richtung Erde – Weltraum) D228AB\n219D       161,9375 - 161,9625 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst                                   ziv.“.\nD226                      Mobiler Seefunkdienst über Satelliten\n3 5 31                    (Richtung Erde – Weltraum) D228AA\nj) In Nummer 220 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „Mobilfunkdienst über\nSatelliten (“ das Wort „Richtung“ eingefügt.\nk) In Nummer 221 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „Mobilfunkdienst über\nSatelliten (“ das Wort „Richtung“ eingefügt.\nl) In Nummer 222 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „Mobilfunkdienst über\nSatelliten (“ das Wort „Richtung“ eingefügt.\nm) In Nummer 235 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“\ndie Angabe „17“ eingefügt.\nn) In Nummer 240 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ vor dem Wort „WELTRAUMFERN-\nWIRKFUNKDIENST“ die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde –\nWeltraum)“ und ein Zeilenumbruch eingefügt.\no) In Nummer 241 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ vor dem Wort „WETTERHILFENFUNK-\nDIENST“ die Wörter „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“\nund ein Zeilenumbruch eingefügt.\np) In Nummer 246 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „3“ die Angabe „4“ ein-\ngefügt.\nq) Nummer 247 wird wie folgt gefasst:\nLfd.           Frequenzbereich\nZuweisung an Funkdienste                          Nutzung\nNr.                (MHz)\n„247       430 – 440                 AMATEURFUNKDIENST                                                     ziv., mil.“.\nD150 D282                 NICHTNAVIGATORISCHER ORTUNGSFUNKDIENST\n5 10 31\nr) In Nummer 248 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ nach der Angabe „5“ die Angabe „18“ ein-\ngefügt.\ns) In Nummer 249A werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Wörter „RUNDFUNKDIENST\n6 14 40“ gestrichen.\nt) Nummer 276 wird durch die folgenden Nummern 276 und 276A ersetzt:\nLfd.           Frequenzbereich\nZuweisung an Funkdienste                          Nutzung\nNr.                (MHz)\n„276       1613,8 – 1621,35          FLUGNAVIGATIONSFUNKDIENST D366                                            ziv.\nD364 D372                 MOBILFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN\n(Richtung Erde – Weltraum) D351A\n5 31                      MOBILER FLUGFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (R)\nMobilfunkdienst über Satelliten\n(Richtung Weltraum – Erde)\nOrtungsfunkdienst über Satelliten\n(Richtung Erde – Weltraum)\n276A       1621,35 – 1626,5          FLUGNAVIGATIONSFUNKDIENST D366                                           ziv.“.\nD364 D372                 MOBILFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN\n(Richtung Erde – Weltraum) D351A\nMOBILER FLUGFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN (R)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1374               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nLfd.           Frequenzbereich\nZuweisung an Funkdienste                          Nutzung\nNr.                (MHz)\n5 31                      MOBILER SEEFUNKDIENST ÜBER SATELLITEN\n(Richtung Weltraum – Erde) D373 D373A\nMobilfunkdienst über Satelliten\n(Richtung Weltraum – Erde) außer mobiler Seefunkdienst\nüber Satelliten (Richtung Weltraum – Erde)\nOrtungsfunkdienst über Satelliten\n(Richtung Erde – Weltraum)\nu) In Nummer 284 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Angabe „3“ gestrichen.\nv) In Nummer 285 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Angabe „3“ gestrichen.\nw) In Nummer 287 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ die Angabe „3“ gestrichen.\nx) In Nummer 288 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „3“ gestrichen.\ny) In Nummer 289 wird in der Spalte „Nutzung“ die Angabe „ziv.,“ gestrichen.\nz) In Nummer 319 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D437“ durch die Angabe „D436“\nund wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILER FLUGFUNKDIENST\n(R)“ die Angabe „D436“ durch die Angabe „D437“ ersetzt.\naa) In Nummer 339 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-\nDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ ein Zeilenumbruch und das Wort „MOBILFUNK-\nDIENST“ eingefügt.\nbb) In Nummer 340 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D458B“ gestrichen und werden\nin der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN\n(Richtung Erde – Weltraum) (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D458B“, ein Zeilenumbruch und\ndas Wort „MOBILFUNKDIENST“ eingefügt.\ncc) In Nummer 343 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „Fester Funkdienst\nüber Satelliten“ die Angabe „29“ gestrichen und wird nach den Wörtern „(Richtung Weltraum – Erde)“ die\nAngabe „29“ eingefügt.\ndd) In Nummer 344 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „Fester Funkdienst\nüber Satelliten“ die Angabe „29“ gestrichen und wird nach den Wörtern „(Richtung Weltraum – Erde)“ die\nAngabe „29“ eingefügt.\nee) In Nummer 356 wird in der Spalte „Frequenzbereich (MHz)“ die Angabe „D475“ gestrichen und wird in der\nSpalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „NAVIGATIONSFUNKDIENST“ die Angabe „D475“\neingefügt.\nff) In Nummer 395 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „34“ die Angabe „36“\neingefügt.\ngg) In Nummer 396 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „34“ die Angabe „36“\neingefügt.\nhh) In Nummer 397 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „34“ die Angabe „36“\neingefügt.\nii) In Nummer 398 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „34“ die Angabe „36“\neingefügt.\njj) In Nummer 399 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „34“ die Angabe „36“\neingefügt.\nkk) In Nummer 400 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „34“ die Angabe „36“\neingefügt.\nll) In Nummer 404 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“\ndie Angabe „D338A D532AB“ eingefügt.\nmm) In Nummer 405 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“\ndie Angabe „D338A D532AB“ eingefügt.\nnn) In Nummer 406 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“\ndie Angabe „D338A D532AB“ eingefügt.\noo) In Nummer 407 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“\ndie Angabe „D338A D532AB“ eingefügt.\npp) In Nummer 408 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“\ndie Angabe „D338A D532AB“ eingefügt.\nqq) In Nummer 409 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“\ndie Angabe „D338A D532AB“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                            1375\nrr) In Nummer 428 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach dem Wort „MOBILFUNKDIENST“\ndie Wörter „außer mobiler Flugfunkdienst D550B“ eingefügt.\nss) In Nummer 429 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-\nDIENST“ die Angabe „D550D“ und werden nach den Wörtern „FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLI-\nTEN (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D550C“, ein Zeilenumbruch und die Wörter „MOBILFUNK-\nDIENST außer mobiler Flugfunkdienst D550B“ eingefügt.\ntt) In Nummer 430 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ nach der Angabe „D516B“ die Angabe\n„D550E“ und werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-\nDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D550C“ und nach dem Wort „MO-\nBILFUNKDIENST“ die Angabe „D550B“ eingefügt.\nuu) In Nummer 431 werden in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-\nDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Weltraum – Erde)“ die Angabe „D550C“ und wird nach dem Wort\n„MOBILFUNKDIENST“ die Angabe „D550B“ eingefügt.\nvv) In Nummer 432 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ die Angabe „32“ gestrichen und werden in der\nSpalte „Zuweisung an Funkdienste“ ein Zeilenumbruch, die Wörter „FESTER FUNKDIENST ÜBER SA-\nTELLITEN (Richtung Weltraum – Erde) 550C“, ein Zeilenumbruch und die Wörter „MOBILER LANDFUNK-\nDIENST D550B“ angefügt.\nww) In Nummer 433 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ die Angabe „32“ gestrichen und wird in der\nSpalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunk-\ndienst“ die Angabe „D550B“ eingefügt.\nxx) In Nummer 436 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-\nDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.\nyy) In Nummer 437 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-\nDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.\nzz) In Nummer 438 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-\nDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.\naaa) In Nummer 439 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-\nDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.\nbbb) In Nummer 440 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-\nDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.\nccc) In Nummer 441 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-\nDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.\nddd) In Nummer 443 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „FESTER FUNK-\nDIENST ÜBER SATELLITEN (Richtung Erde – Weltraum)“ die Angabe „D550C“ eingefügt.\neee) Nummer 444 wird durch die folgenden Nummern 444 und 444A ersetzt:\nLfd.          Frequenzbereich\nZuweisung an Funkdienste                          Nutzung\nNr.                (GHz)\n„444      51,4 – 52,4               FESTER FUNKDIENST                                                        ziv.\nD338A D547                MOBILFUNKDIENST\n5 31                      FESTER FUNKDIENST ÜBER SATELLITEN\n(Richtung Erde – Weltraum) D555C\n444A      52,4 – 52,6               FESTER FUNKDIENST                                                       ziv.“.\nD338A D547                MOBILFUNKDIENST\n5 31\nfff) In Nummer 453 wird in der Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „MOBILFUNKDIENST\nD553 D558“ die Angabe „D559AA“ eingefügt.\nggg) In Nummer 483 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ die Angabe „D562G“ gestrichen und wird in\nder Spalte „Zuweisung an Funkdienste“ nach den Wörtern „ERDERKUNDUNGSFUNKDIENST ÜBER SA-\nTELLITEN (passiv)“ und nach den Wörtern „WELTRAUMFORSCHUNGSFUNKDIENST (passiv)“ die An-\ngabe „D562F“ gestrichen.\nhhh) In Nummer 510 wird in der Spalte „Frequenzbereich (GHz)“ vor der Angabe „D565“ die Angabe „D564A“\neingefügt.\niii) Die Fußnote zu Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naaaa) In Satz 1 werden die Wörter „, Ausgabe 2012,“ und die Wörter „die durch Artikel 54 Absatz 1 der\nInternationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 (BGBl. 1996 II S. 1316) verbindlich ge-\nmacht worden ist,“ gestrichen.\nbbbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1376               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\n2. Teil B wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D82 wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung D82C\neingefügt:\n„D82C         Der Frequenzbereich 495 – 505 kHz wird für das internationale NAVDAT-System verwendet.\nNAVDAT-Sendefunkstellen sind auf Küstenfunkstellen beschränkt.“\nbb) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung D138A wird aufgehoben.\ncc) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D162A werden die folgenden Angaben zu den Nutzungs-\nbestimmungen D166B und D166C eingefügt:\n„D166B        Funkstellen im Amateurfunkdienst dürfen weder schädliche Störungen beim Rundfunkemp-\nfang verursachen noch Schutz vor Aussendungen des Rundfunkdienstes beanspruchen. Die\nFeldstärke, die von einer Funkstelle des Amateurfunkdienstes in der Region 1 im Frequenz-\nband 50 – 52 MHz erzeugt wird, darf einen berechneten Wert von +6 dB (μV/m) in einer\nHöhe von 10 m über Grund für nicht mehr als 10 % der Zeit entlang der Grenze eines\nLandes mit in Betrieb befindlichen analogen Funkstellen des Rundfunkdienstes in der Re-\ngion 1 verursachen.\nD166C         Funkstellen im Amateurfunkdienst im Frequenzband 50 – 52 MHz dürfen keine funktech-\nnischen Störungen an Windprofilmessradaren verursachen. Sie können keinen Schutz vor\nAussendungen dieser Radargeräte beanspruchen.“\ndd) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D200 wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung\nD203C eingefügt:\n„D203C        Die Nutzung des Frequenzbereichs 137,025 – 138 MHz durch den Weltraumfernwirkfunk-\ndienst (Richtung Weltraum – Erde) ist auch für die Nutzung durch umlaufende Satelliten-\nKurzzeit-Missionen möglich, wenn bestimmte Nutzungsbedingungen eingehalten werden.\nDiese Systeme dürfen andere Funkdienste, denen der Frequenzbereich primär zugewiesen\nist, nicht stören und müssen Störungen durch diese hinnehmen.“\nee) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D208A werden nach der Angabe „400,15 – 401 MHz“ die\nWörter „und des maritimen Mobilfunkdienstes über Satelliten in den Frequenzbereichen 157,1875 –\n157,3375 MHz und 161,7875 – 161,9375 MHz“ eingefügt.\nff) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D209 wird das Wort „nichtgeostationäre“ durch das Wort\n„umlaufende“ ersetzt.\ngg) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D209 wird folgende Angabe D209A eingefügt:\n„D209A        Die Nutzung des Frequenzbereichs 137,175 – 137,825 MHz durch den Weltraumfernwirk-\nfunkdienst ist auch für Kurzzeit-Missionen von umlaufenden Satellitensystemen möglich.“\nhh) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D218 wird folgende Angabe D218A eingefügt:\n„D218A        Der Frequenzbereich 148 – 149,9 MHz ist zusätzlich dem Weltraumfernwirkfunkdienst (Rich-\ntung Erde – Weltraum) zugewiesen. Diese Zuweisung darf auch durch umlaufende Satelli-\ntensysteme im Rahmen von Kurzzeit-Missionen genutzt werden. Im Frequenzbereich 148 –\n149,9 MHz dürfen umlaufende Satellitensysteme im Rahmen von Kurzzeit-Missionen weder\nschädliche Störungen noch zusätzliche Einschränkungen bei bestehenden Primärnutzern\nverursachen.“\nii) Die Angabe zu den Nutzungsbestimmungen D224A und D224B werden aufgehoben.\njj) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D228AA wird folgende Angabe D228AB eingefügt:\n„D228AB Die Nutzung der Frequenzbereiche 157,1875 – 157,3375 MHz und 161,7875 – 161,9375\nMHz durch den mobilen Seefunkdienst über Satelliten (Richtung Erde – Weltraum) ist\nbegrenzt auf umlaufende Satellitensysteme, die gemäß fester Bestimmungen der Interna-\ntionalen Fernmeldeunion betrieben werden.“\nkk) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D338A wird nach der Angabe „22,55 – 23,55 GHz“ die Angabe\n„, 24,25 – 27,5 GHz“ eingefügt und wird die Angabe „30 – 31,3 MHz“ durch die Angabe „30 –\n31,3 GHz“ ersetzt.\nll) Der Angabe zu Nutzungsbestimmung D372 werden die folgenden Sätze angefügt:\n„Im Frequenzbereich 1 610,6 – 1 613,8 MHz im Mobilfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum –\nErde) darf die spezifische Leistungsflussdichte (SPFD), die erzeugt wird durch alle Weltraumfunkstellen\neines umlaufenden Satellitensystems, das im Frequenzbereich 1 613,8 – 1 626,5 MHz betrieben wird,\n1. nicht höher sein als –238 dB (W/m²/Hz) in einem oder mehreren 20 kHz-Kanälen, bezogen auf eine\nIntegrationszeit von 2000 s, oder\n2. nicht zu einem Datenverlust von mehr als 2 % führen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1377\nmm) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D372 werden die folgenden Angaben zu den Nutzungs-\nbestimmungen D373 und D373A eingefügt:\n„D373          Schiffs-Erdfunkstellen, die im Frequenzbereich 1 621,35 – 1 626,5 MHz empfangen, dürfen\nnicht zu zusätzlichen Einschränkungen bei Erdfunkstellen des mobilen Seefunkdienstes\nüber Satelliten oder Seefunkstellen des Ortungsfunkdienstes über Satelliten, die im Fre-\nquenzbereich 1 610 – 1 621,35 MHz betrieben werden, oder bei Erdfunkstellen des mobilen\nSeefunkdienstes über Satelliten, die im Frequenzbereich 1 626,5 – 1 660,5 MHz betrieben\nwerden, führen, es sei denn, zwischen den anmeldenden Verwaltungen ist etwas anderes\nvereinbart worden.\nD373A          Schiffs-Erdfunkstellen, die im Frequenzbereich 1 621,35 – 1 626,5 MHz empfangen, dürfen\ndie Zuteilung an Erdfunkstellen des Mobilfunkdienstes über Satelliten (Richtung Erde – Welt-\nraum) und des Ortungsfunkdienstes über Satelliten (Richtung Erde – Weltraum), deren voll-\nständige Koordinierungsinformationen beim Funkbüro der Internationalen Fernmeldeunion\n(International Telecommunication Union – ITU) vor dem 28. Oktober 2019 eingegangen sind,\nnicht einschränken.“\nnn) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D443D werden nach den Wörtern „mobiler Flugfunkdienst“ die\nWörter „über Satelliten“ eingefügt.\noo) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D444A werden die Wörter „nichtgeostationäre“ durch die\nWörter „umlaufende“ ersetzt.\npp) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D447A wird das Wort „nichtgeostationären“ durch das Wort\n„umlaufenden“ ersetzt.\nqq) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D447B wird in Satz 2 das Wort „nichtgeostationären“ durch\ndas Wort „umlaufenden“ ersetzt.\nrr) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D458B wird das Wort „nichtgeostationäre“ durch das Wort\n„umlaufende“ ersetzt.\nss) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D461A wird in Satz 2 das Wort „Nichtgeostationäre“ durch\ndas Wort „Umlaufende“ ersetzt.\ntt) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D461B wird das Wort „nichtgeostationäre“ durch das Wort\n„umlaufende“ ersetzt.\nuu) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D487A wird in den Sätzen 1 und 2 das Wort „nichtgeostatio-\nnäre“ jeweils durch das Wort „umlaufende“ ersetzt.\nvv) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D502 wird in Satz 1 das Wort „nichtgeostationäre“ durch das\nWort „umlaufende“ ersetzt.\nww) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung D516B wird wie folgt gefasst:\n„D516B         Die folgenden Frequenzbereiche wurden für Anwendungen im festen Funkdienst über Sa-\ntelliten mit einer hohen Funkstellendichte identifiziert:\n17,3 – 17,7 GHz (Richtung Weltraum – Erde),\n19,7 – 20,2 GHz (Richtung Weltraum – Erde),\n39,5 – 40,5 GHz (Richtung Weltraum – Erde),\n47,5 – 47,9 GHz (Richtung Weltraum – Erde),\n48,2 – 48,54 GHz (Richtung Weltraum – Erde),\n49,44 – 50,2 GHz (Richtung Weltraum – Erde),\n27,5 – 27,82 GHz (Richtung Erde – Weltraum),\n28,45 – 28,94 GHz (Richtung Erde – Weltraum) und\n29,46 – 30 GHz (Richtung Erde – Weltraum).\nDiese Identifikation schließt nicht die Nutzung der Frequenzbereiche durch andere Anwen-\ndungen im festen Funkdienst über Satelliten oder durch andere Funkdienste, denen diese\nFrequenzbereiche ebenfalls primär zugewiesen sind, aus.“\nxx) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D523B wird das Wort „nichtgeostationäre“ durch das Wort\n„umlaufende“ ersetzt.\nyy) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D530C wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung\nD532AB eingefügt:\n„D532AB Der Frequenzbereich 24,25 – 27,5 GHz ist für die Nutzung durch IMT vorgesehen. Diese\nIdentifizierung schließt eine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch andere Funkstellen von\nFunkdiensten, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht aus und begründet kei-\nnen Vorrang in der Frequenzzuweisungstabelle.“\nzz) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D535A wird das Wort „nichtgeostationären“ durch das Wort\n„umlaufenden“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1378               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\naaa) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D541A wird in Satz 1 das Wort „nichtgeostationären“ durch\ndas Wort „umlaufenden“ ersetzt.\nbbb) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D550A werden die folgenden Angaben zu den Nutzungs-\nbestimmungen D550B bis D550E eingefügt:\n„D550B        Der Frequenzbereich 37 – 43,5 GHz oder Teilbereiche dieses Frequenzbereiches sind für die\nNutzung durch IMT vorgesehen. Dies schließt eine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch\nandere Funkstellen von Funkdiensten, denen dieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht\naus und begründet keinen Vorrang in der Frequenzzuweisungstabelle.\nD550C         Die Nutzung der Frequenzbereiche 37,5 – 39,5 GHz (Richtung Weltraum – Erde), 39,5 –\n42,5 GHz (Richtung Weltraum – Erde), 47,2 – 50,2 GHz (Richtung Erde – Weltraum) und\n50,4 – 51,4 GHz (Richtung Erde – Weltraum) durch ein umlaufendes Satellitensystem im\nFesten Funkdienst über Satelliten unterliegt festen Bestimmungen für die Koordinierung\nmit anderen umlaufenden Satellitensystemen im Festen Funkdienst über Satelliten. Sie\nunterliegt jedoch nicht der Koordinierung mit umlaufenden Systemen anderer Funkdienste.\nD550D         Die Zuweisung an den Festen Funkdienst im Frequenzbereich 38 – 39,5 GHz ist auch für die\nNutzung durch Höhenplattformen (HAPS) bestimmt. Diese Bestimmung schließt die Ver-\nwendung dieses Frequenzbereichs durch andere Anwendungen im Festen Funkdienst oder\ndurch andere Funkdienste, denen dieser Frequenzbereich auf ko-primärer Basis zugewie-\nsen ist, nicht aus. Die HAPS-Empfangsfunkstellen am Boden genießen keinen Schutz vor\nStörungen durch Funkstellen im Festen Funkdienst, Mobilfunkdienst und Festen Funkdienst\nüber Satelliten. Darüber hinaus darf die Entwicklung des Festen Funkdienstes und Mobil-\nfunkdienstes durch HAPS nicht übermäßig eingeschränkt werden.\nD550E         Die Verwendung der Frequenzbänder 39,5 – 40 GHz und 40 – 40,5 GHz durch umlaufende\nSatellitensysteme im Mobilfunkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum – Erde) und durch\numlaufende Satellitensysteme im Festen Funkdienst über Satelliten (Richtung Weltraum –\nErde) unterliegt festen Bestimmungen für die Koordinierung mit anderen umlaufenden Sa-\ntellitensystemen im Festen Funkdienst und Mobilfunkdienst über Satelliten. Sie unterliegt\njedoch nicht der Koordinierung mit umlaufenden Satellitensystemen anderer Funkdienste.“\nccc) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D555 wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung\nD555C eingefügt:\n„D555C        Die Nutzung des Frequenzbereichs 51,4 – 52,4 GHz durch den Festen Funkdienst über\nSatelliten (Richtung Erde – Weltraum) ist auch der Nutzung durch geostationäre Satelliten-\nsysteme zugewiesen. Die Nutzung darf ausschließlich durch koordinierte Erdfunkstellen mit\neinem Mindestantennendurchmesser von 2,4 Metern erfolgen.“\nddd) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung D558A wird in Satz 1 das Wort „nichtgeostationären“ durch\ndas Wort „umlaufenden“ ersetzt.\neee) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D559 wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung\nD559AA eingefügt:\n„D559AA Der Frequenzbereich 66 – 71 GHz ist für die Nutzung durch IMT vorgesehen. Dies schließt\neine Nutzung dieses Frequenzbereichs durch andere Funkstellen von Funkdiensten, denen\ndieser Frequenzbereich zugewiesen ist, nicht aus und begründet keinen Vorrang in der Fre-\nquenzzuweisungstabelle.“\nfff) Die Angaben zu den Nutzungsbestimmungen D562F und D562G werden aufgehoben.\nggg) Nach der Angabe zu Nutzungsbestimmung D563B wird folgende Angabe zu Nutzungsbestimmung\nD564A eingefügt:\n„D564A        Für die Nutzung von Funkanwendungen des Festen Funkdienstes und des Mobilen Land-\nfunkdienstes im Bereich von 275 bis 450 GHz ist Folgendes vorgesehen:\n(1) Die Frequenzbereiche 275 – 296 GHz, 306 – 313 GHz, 318 – 333 GHz und 356 – 450 GHz\nwerden für die Implementierung des Mobilen Landfunkdienstes und des Festen Funkdiens-\ntes, in denen keine besonderen Bedingungen zum Schutz der Erderkundungsfunkdienstes\nüber Satelliten (passiv) erforderlich sind, festgelegt.\n(2) Die Frequenzbereiche 296 – 306 GHz, 313 – 318 GHz und 333 – 356 GHz dürfen nur\ndurch den Festen Funkdienst und den Mobilen Landfunkdienst genutzt werden, wenn be-\nstimmte Bedingungen zum Schutz von (passiven) Anwendungen des Erderkundungsfunk-\ndienstes über Satelliten eingehalten werden.\n(3) In den Teilen des Frequenzbereichs 275 – 450 GHz, die durch den Radioastronomie-\nfunkdienst genutzt werden, können bestimmte Bedingungen (z. B. Mindestabstände,\nMinderungstechniken oder beides) erforderlich sein, um Empfangsfunkstellen des Radio-\nastronomiefunkdienstes vor Aussendungen des Festen Funkdienstes und des Mobilen\nLandfunkdienstes zu schützen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1379\n(4) Die Nutzung der oben genannten Frequenzbereiche durch den Mobilen Landfunkdienst\nund den Festen Funkdienst schließt die Nutzung durch andere Funkanwendungen im Be-\nreich von 275 bis 450 GHz nicht aus und legt keine Priorität fest.“\nb) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 1 wird wie folgt gefasst:\n„1    Für Geräte zur Notfallortung von Verschütteten und für Geräte zur Ortung von Wertgegenständen\nkann der Frequenzbereich 456,9 – 457,1 kHz genutzt werden.“\nbb) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 3 wird nach der Angabe „410 –“ die Angabe „430 MHz, 440 –“\neingefügt und wird die Angabe „1700“ durch die Angabe „1690“ ersetzt.\ncc) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 4 wird wie folgt gefasst:\n„4    Der Frequenzbereich 420 – 430 MHz ist zusätzlich dem nichtnavigatorischen Ortungsfunkdienst\nauf sekundärer Basis zugewiesen.“\ndd) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 6 wird die Angabe „790“ durch die Angabe „694“ ersetzt.\nee) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 12 wird wie folgt gefasst:\n„12 nicht genutzt“.\nff) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 13 wird die Angabe „322 – 328,6 MHz“ gestrichen.\ngg) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 14 wird die Angabe „790“ durch die Angabe „694“ ersetzt.\nhh) In der Angabe zu Nutzungsbestimmung 17 wird die Angabe „380 – 385 MHz und 390 – 395 MHz“\ndurch die Angabe „380 – 390 MHz und 390 – 399,9 MHz“ ersetzt.\nii) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 18 wird wie folgt gefasst:\n„18 Der Frequenzbereich 460 – 470 MHz darf durch den Wetterfunkdienst über Satelliten und durch\nden Erderkundungsfunkdienst auf sekundärer Basis genutzt werden.“\njj) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 19 wird wie folgt gefasst:\n„19 nicht genutzt“.\nkk) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 32 wird wie folgt gefasst:\n„32 nicht genutzt“.\nll) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung 36 wird wie folgt gefasst:\n„36 Im Frequenzbereich 22 – 23,6 GHz dürfen im Festen Funkdienst und im Mobilfunkdienst keine\nSysteme mit hoher Funkstellendichte betrieben werden, um im Frequenzbereich 23,6 – 24 GHz\ndie passiven Dienste zu schützen.“\nmm) Die Angabe zu Nutzungsbestimmung „40“ wird wie folgt gefasst:\n„40 nicht genutzt“.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. Juni 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}