{"id":"bgbl1-2021-28-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":28,"date":"2021-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_28.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG)","law_date":"2021-06-02T00:00:00Z","page":1259,"pdf_page":3,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                     1259\nGesetz\nzur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern\nund der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer\n(Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG)\nVom 2. Juni 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im\ninternationalen Verkehr dient, der Unterschieds-\nInhaltsübersicht                                    betrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein\nArtikel  1   Änderung des Einkommensteuergesetzes                          besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Der Unter-\nArtikel  2   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes                  schiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaf-\nArtikel  3   Änderung des Investmentsteuergesetzes                         ten im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nArtikel  4   Änderung des Umwandlungssteuergesetzes                        einheitlich festzustellen. Der Unterschiedsbetrag\nArtikel  5   Änderung des Außensteuergesetzes                              nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:\nArtikel  6   Änderung der Abgabenordnung\n1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Ab-\nArtikel  7   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-                     satzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren je-\nordnung\nweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,\nArtikel 8    Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel 9    Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes                2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem\nArtikel 10   Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-                    Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es\nordnung                                                           nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Han-\nArtikel 11   Änderung des Umsatzsteuergesetzes                                 delsschiffen im internationalen Verkehr dient,\nArtikel 12   Änderung des Zweiten Familienentlastungsgesetzes\nArtikel 13   Änderung des Biersteuergesetzes                               3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Mitunter-\nArtikel 14   Änderung der Biersteuerverordnung                                 nehmers hinsichtlich des auf ihn entfallenden\nArtikel 15   Inkrafttreten                                                     Unterschiedsbetrags; mindert sich die Beteili-\ngung des Mitunternehmers, ohne dass er aus\nArtikel 1                                         der Mitunternehmerschaft ausscheidet, erfolgt\neine Hinzurechnung entsprechend der Minde-\nÄnderung des\nrung der Beteiligung.\nEinkommensteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                        Satz 3 Nummer 3 gilt auch in den Fällen der §§ 20\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                         und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Wird ein\n3862), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 7 des Geset-                     Betrieb, Teilbetrieb oder Anteil eines Mitunterneh-\nzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden                      mers an einem Betrieb auf einen Rechtsnachfolger\nist, wird wie folgt geändert:                                              zum Buchwert nach § 6 Absatz 3 übertragen, geht\nder Unterschiedsbetrag insoweit auf den Rechts-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnachfolger über. § 182 Absatz 2 der Abgabenord-\na) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:                        nung gilt sinngemäß. Die Sätze 1 bis 6 sind ent-\n„§ 45b Angaben zur Bescheinigung und Ab-                          sprechend anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige\nführung der Kapitalertragsteuer“.                      Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens dem Be-\ntrieb von Handelsschiffen im internationalen Ver-\nb) Die Angabe zu § 45c wird wie folgt gefasst:\nkehr zuführt.“\n„§ 45c Zusammengefasste Mitteilung zur Be-\nscheinigung und Abführung der Kapi-                 4. § 32 Absatz 6 Satz 6 wird wie folgt gefasst:\ntalertragsteuer“.                                      „Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbe-\nc) Die Angabe zu § 50c wird wie folgt gefasst:                        schränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar,\n„§ 50c Entlastung vom Steuerabzug in be-                          bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1\nstimmten Fällen“.                                      Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils\nder dem anderen Elternteil zustehende Kinderfrei-\nd) Die Angabe zu § 50d wird wie folgt gefasst:                        betrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch\n„§ 50d Anwendung von Abkommen zur Ver-                            der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht ge-\nmeidung der Doppelbesteuerung“.                        genüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesent-\n2. In § 3 Nummer 11a wird die Angabe „30. Juni 2021“                     lichen nachkommt oder der andere Elternteil man-\ndurch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.                             gels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist;\ndie Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets\n3. § 5a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                 auch zur Übertragung des Freibetrags für den Be-\n„(4) Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der                   treuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbe-\nerstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht                        darf.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1260               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\n5. In § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 werden vor dem                        b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nPunkt am Ende die Wörter „oder die Angaben ge-                             aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nmäß § 45a Absatz 2a nicht übermittelt worden\nsind“ eingefügt.                                                                „Der Aussteller einer Bescheinigung, die den\nAbsätzen 2 bis 5 sowie § 45b Absatz 1 bis 4\n6. In § 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 wird das Komma                                 nicht entspricht, haftet für die auf Grund\nam Ende durch einen Punkt ersetzt und werden die                                dessen verkürzten Steuern oder zu Unrecht\nfolgenden Sätze angefügt:                                                       gewährten Steuervorteile; dies gilt entspre-\nchend für die die Kapitalerträge auszah-\n„Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers\nlende Stelle im Hinblick auf die nach § 45b\nnicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende\nAbsatz 5 zu übermittelnden Angaben.“\nStelle diese in einem maschinellen Verfahren nach\namtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bun-                               bb) Satz 3 wird aufgehoben.\ndeszentralamt für Steuern erfragen. In der Anfrage                 11. § 45b wird wie folgt gefasst:\ndürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenord-\n„§ 45b\nnung genannten Daten der betroffenen Person\nangegeben werden. Das Bundeszentralamt für                                           Angaben zur Bescheinigung\nSteuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifika-                          und Abführung der Kapitalertragsteuer\ntionsnummer der betroffenen Person mit, sofern                            (1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle\ndie übermittelten Daten mit den nach § 139b Ab-                        weist jeder nach Maßgabe des § 45a Absatz 2 zu\nsatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentral-                          erteilenden Bescheinigung und jedem nach § 45b\namt für Steuern gespeicherten Daten übereinstim-                       Absatz 5 zu übermittelnden Datensatz eine nach\nmen. Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfän-                         amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnum-\ngers nicht möglich, ist die Depotübertragung als                       mer zu.\nkapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang nach Satz 4\n(2) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-\ndieses Absatzes zu behandeln,“.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 ist die Be-\n7. § 43b wird wie folgt geändert:                                         scheinigung nach § 45a Absatz 2 um folgende An-\ngaben zu ergänzen:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am\nEnde ein Semikolon und die Wörter „§ 50d Ab-                        1. die Identifikationsnummer nach § 139b der Ab-\nsatz 3 gilt entsprechend“ eingefügt.                                    gabenordnung des Gläubigers der Kapital-\nerträge; handelt es sich bei dem Gläubiger der\nb) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 50d Ab-                           Kapitalerträge nicht um eine natürliche Person,\nsatz 1“ durch die Angabe „§ 50c Absatz 3“ und                           so sind dessen Firma oder Name, Anschrift und\ndie Angabe „§ 50d Absatz 2“ durch die Angabe                            Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c\n„§ 50c Absatz 2“ ersetzt.                                               der Abgabenordnung oder, wenn die Wirt-\n8. § 44a wird wie folgt geändert:                                             schafts-Identifikationsnummer noch nicht ver-\ngeben wurde, dessen Steuernummer anzuge-\na) Absatz 9 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:                           ben;\n„§ 50c Absatz 3 und 5 sowie § 50d Absatz 3                          2. den Bruttobetrag der vom Gläubiger der Kapi-\nsind entsprechend anzuwenden. Weitergehende                             talerträge je Wertpapiergattung und Zahlungs-\nAnsprüche aus § 43b oder § 50g oder einem                               tag erzielten Kapitalerträge unter Angabe der\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbe-                                   Bezeichnung und der Internationalen Wertpa-\nsteuerung bleiben unberührt. Verfahren nach                             pierkennnummer des Wertpapiers;\nden vorstehenden Sätzen und nach § 50c Ab-                          3. den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zah-\nsatz 3 soll das Bundeszentralamt für Steuern                            lungstag einbehaltenen und abgeführten Kapi-\nverbinden.“                                                             talertragsteuer und den Betrag der einbehalte-\nb) Absatz 10 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               nen und abgeführten Zuschlagsteuern; die\nErmäßigung der Kapitalertragsteuer um die auf\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.                                           die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer ist\nnicht zu berücksichtigen; sind die Kapitalerträge\nbb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\nnach Maßgabe des § 43a Absatz 3 Satz 2 mit\nNummern 2 und 3.\nnegativen Kapitalerträgen auszugleichen, sind\n9. In § 44b Absatz 2 werden die Wörter „§ 44a Ab-                             statt der Beträge der abgeführten Steuern der\nsatz 10 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 44a                           Betrag der einbehaltenen und auf die Kapital-\nAbsatz 10 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.                                        erträge entfallenden Kapitalertragsteuer vor\nDurchführung des Verlustausgleiches und vor\n10. § 45a wird wie folgt geändert:\nBerücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                           sowie der Betrag der darauf entfallenden Zu-\nfügt:                                                                   schlagsteuern anzugeben;\n„(2a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge be-                   4. die Höhe des jeweils angewendeten Steuer-\nschränkt steuerpflichtig, tritt in den Fällen des                       satzes;\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4                         5. die Stückzahl der Wertpapiere je Wertpapier-\nan die Stelle der Bescheinigung nach Absatz 2                           gattung und Zahlungstag sowie davon die\nSatz 1 die Übermittlung der Angaben gemäß                               Stückzahl der Wertpapiere, die auf der Grund-\n§ 45b Absatz 5.“                                                        lage einer Wertpapierleihe oder eines Wert-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1261\npapierpensionsgeschäftes übertragen wurden,                        erster Halbsatz nur erteilt werden, soweit es dem\nverbunden mit der Angabe, ob bei Anschaffung                       Aussteller schriftlich versichert, dass die Wertpa-\nder Aktien die Lieferung von Aktien mit oder                       piere nicht als Deckungsbestand für ausgegebene\nohne Dividendenanspruch vereinbart wurde                           Hinterlegungsscheine dienen. Für Kapitalerträge,\nund ob Aktien mit oder ohne Dividendenan-                          die auf einem Hinterlegungsschein beruhen, darf\nspruch geliefert wurden;                                           dem Inhaber des Hinterlegungsscheines eine Be-\n6. zur Anschaffung der Wertpapiere oder zu ihrer                       scheinigung nur erteilt werden, wenn der Emittent\nÜbertragung auf der Grundlage einer Wert-                          des Hinterlegungsscheines dem Aussteller schrift-\npapierleihe oder eines Wertpapierpensionsge-                       lich versichert, dass die Gesamtzahl ausgegebener\nschäftes jeweils das Datum des Handelstags,                        Hinterlegungsscheine im gesamten Zeitraum zwi-\ndas Datum des vereinbarten Abwicklungstags                         schen dem Gewinnverteilungsbeschluss für die\nund das Datum des tatsächlichen Abwicklungs-                       bei der inländischen Hinterlegungsstelle hinterleg-\ntags sowie die jeweilige Stückzahl;                                ten Wertpapiere und der Gutschrift der Erträge bei\nden Inhabern der Hinterlegungsscheine dem Ver-\n7. zur Veräußerung der Wertpapiere oder zu ihrer                       hältnis nach Satz 2 Nummer 2 entsprochen hat.\nRückübertragung auf der Grundlage einer Wert-\npapierleihe oder eines Wertpapierpensionsge-                          (4) Der Aussteller der Bescheinigung hat die\nschäftes, soweit die Wertpapiere innerhalb von                     nach Absatz 2 und 3 Satz 2 zu ergänzenden Anga-\n45 Tagen nach Fälligkeit der Kapitalerträge ver-                   ben an das Bundeszentralamt für Steuern nach\näußert oder rückübertragen wurden, jeweils das                     Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1 und 2\nDatum des Handelstags, das Datum des verein-                       der Abgabenordnung elektronisch zu übermitteln;\nbarten Abwicklungstags und das Datum des tat-                      dabei ist die nach Absatz 1 vergebene Ordnungs-\nsächlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige                     nummer anzugeben. Die Datenübermittlung nach\nStückzahl;                                                         Satz 1 hat abweichend von § 93c Absatz 1 Num-\n8. die Firma, die Rechtsform, die Anschrift und                        mer 1 der Abgabenordnung bis spätestens zum\nder Legal Entity Identifier der jeweils in die                     31. Juli des auf den Zufluss des Kapitalertrages\nVerwahrkette nacheinander eingebundenen in-                        folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Sind die Ka-\nländischen oder ausländischen Zwischenver-                         pitalerträge nach Maßgabe des § 43a Absatz 3\nwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depot-                       Satz 2 mit negativen Kapitalerträgen auszuglei-\nbank, die die Wertpapiere für den Gläubiger                        chen, so sind neben den Angaben nach Satz 1\nder Kapitalerträge unmittelbar verwahrt, unter                     der Betrag der auf der nach amtlichem Muster er-\nAngabe der jeweiligen Depotnummern der                             teilten Bescheinigung für den Gläubiger der Kapi-\ndurch die Zwischenverwahrstellen geführten                         talerträge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und\nDepots, in denen die Aktien verwahrt werden;                       der Betrag der ausgewiesenen Zuschlagsteuern\nzu übermitteln. Die nach Maßgabe des § 93c Ab-\n9. die Konto- oder Depotnummer des Gläubigers\nsatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung dem Steu-\nder Kapitalerträge; werden die Wertpapiere\nerpflichtigen zu erteilende Information kann auf der\ndurch einen Treuhänder für den Gläubiger der\nBescheinigung angegeben werden.\nKapitalerträge verwahrt, sind die Konto- oder\nDepotnummer des Treuhänders sowie die Daten                           (5) In den Fällen des § 45a Absatz 2a hat die die\nnach Nummer 1 auch für den Treuhänder anzu-                        Kapitalerträge auszahlende Stelle auf Verlangen\ngeben.                                                             des Gläubigers der Kapitalerträge dem Bundes-\n(3) Soweit die Kapitalerträge im Sinne des Ab-                      zentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c\nsatzes 2 auf Grund eines Hinterlegungsscheines                         Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung\nbezogen wurden, beziehen sich die Angaben nach                         für jeden Zufluss unverzüglich elektronisch die in\nAbsatz 2 auf den Hinterlegungsschein. Die Be-                          den Absätzen 2 und 3 Satz 2 genannten Angaben\nscheinigung nach § 45a Absatz 2 ist in diesem Fall                     zu übermitteln; dabei sind die nach Absatz 1 ver-\nje Wertpapiergattung und Zahlungstag um fol-                           gebene Ordnungsnummer, das durch den An-\ngende Angaben zu ergänzen:                                             sässigkeitsstaat vergebene Steueridentifikations-\nmerkmal des Gläubigers der Kapitalerträge sowie,\n1. die Bezeichnung und die Internationale Wertpa-\nsofern der Gläubiger der Kapitalerträge keine\npierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere;\nnatürliche Person ist und eine Wirtschafts-Identifi-\n2. das in den Emissionsbedingungen des Hinter-                         kationsnummer nach § 139c Absatz 1 der Abga-\nlegungsscheines festgelegte Verhältnis der Hin-                    benordnung noch nicht vergeben wurde, die\nterlegungsscheine zu den durch die inländische                     Rechtsform und das Datum des Gründungsaktes\nHinterlegungsstelle verwahrten inländischen                        der Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver-\nWertpapieren;                                                      mögensmasse anzugeben. Absatz 3 Satz 3 und 4\n3. die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungs-                          gilt entsprechend.\nscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten\nWertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des Ge-                            (6) Wurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43\nwinnverteilungsbeschlusses;                                        Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4\nkeine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 erteilt\n4. die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gläu-                       oder wurden keine Angaben gemäß § 45a Ab-\nbigers der Kapitalerträge zum Zeitpunkt des Ge-                    satz 2a übermittelt, hat die die Kapitalerträge aus-\nwinnverteilungsbeschlusses.                                        zahlende Stelle dem Bundeszentralamt für Steuern\nEinem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut                       elektronisch nach Maßgabe des § 93c Absatz 1\ndarf eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 Satz 1                     Nummer 1 und 2 der Abgabenordnung folgende\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1262               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nAngaben zu den Zuflüssen des vorangegangenen                           die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 vollstän-\nKalenderjahres zu übermitteln:                                         dig vorliegen.\n1. die Identifikationsnummer nach § 139b Absatz 1                         (8) In den Fällen der Absätze 4 bis 6 gilt Folgen-\nder Abgabenordnung des Depotinhabers; han-                         des:\ndelt es sich bei dem Depotinhaber nicht um eine                    1. § 93c Absatz 3 der Abgabenordnung ist mit der\nnatürliche Person, so sind dessen Firma oder                           Maßgabe anzuwenden, dass der übermittelte\nName, Anschrift und Wirtschafts-Identifikations-                       Datensatz unabhängig davon zu korrigieren\nnummer nach § 139c Absatz 1 der Abgabenord-                            oder zu stornieren ist, wann die die Kapital-\nnung oder, wenn diese noch nicht vergeben                              erträge auszahlende Stelle die Feststellung im\nwurde, dessen Steuernummer anzugeben; bei                              Sinne des § 93c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder\nim Ausland ansässigen Steuerpflichtigen ist zu-                        Nummer 2 der Abgabenordnung trifft; die die\nsätzlich das durch den Ansässigkeitsstaat ver-                         Kapitalerträge auszahlende Stelle ist unab-\ngebene Steueridentifikationsmerkmal anzuge-                            hängig von der in § 93c Absatz 3 der Abgaben-\nben;                                                                   ordnung genannten Frist verpflichtet, einen Da-\n2. die Konto- oder Depotnummer;                                            tensatz zu übermitteln, wenn sie nachträglich\nerkennt, dass sie zur Übermittlung eines Daten-\n3. den Bruttobetrag der je Wertpapiergattung und                           satzes verpflichtet war und der Datensatz nicht\nZahlungstag erzielten Kapitalerträge unter An-                         übermittelt wurde;\ngabe der Bezeichnung und der Internationalen\n2. § 171 Absatz 10a der Abgabenordnung ist mit\nWertpapierkennnummer des Wertpapiers sowie\nder Maßgabe anzuwenden, dass die Festset-\ndie Stückzahl der Wertpapiere und\nzungsfrist unabhängig vom Zeitpunkt des Zu-\n4. den Betrag der je Wertpapiergattung und Zah-                            gangs der Daten bei dem Bundeszentralamt für\nlungstag einbehaltenen und abgeführten Kapi-                           Steuern nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach\ntalertragsteuer und den Betrag der Zuschlag-                           Zugang der Daten endet.\nsteuern sowie den angewendeten Steuersatz.                            (9) Inländische börsennotierte Gesellschaften\nWurde für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-                         haben gemäß § 67d des Aktiengesetzes Informa-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4                           tionen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeit-\nvom Steuerabzug ganz oder teilweise Abstand ge-                        punkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu ver-\nnommen, so hat die die Kapitalerträge auszahlende                      langen und die ihnen übermittelten Informationen\nStelle dem Bundeszentralamt für Steuern elektro-                       elektronisch nach Maßgabe des § 93c der Abga-\nnisch nach Maßgabe des § 93c Absatz 1 Nummer 1                         benordnung unverzüglich elektronisch an das Bun-\nund 2 der Abgabenordnung neben den in den Ab-                          deszentralamt für Steuern zu übermitteln.\nsätzen 2, 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 genannten                          (10) Das Bundeszentralamt für Steuern spei-\nAngaben folgende Angaben zu den Zuflüssen des                          chert die nach den Absätzen 4 bis 6 und 9 über-\nvorangegangenen Kalenderjahres zu übermitteln:                         mittelten Daten zur Ermittlung der auf die Kapital-\n1. die Ordnungsnummer, die bei Erteilung einer                         erträge einbehaltenen und abgeführten Kapital-\nBescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder Über-                       ertragsteuer und analysiert diese im Hinblick auf\nmittlung von Angaben gemäß § 45a Absatz 2a                         missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die\nvergeben wurde, und                                                die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhe-\nbung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit\n2. die Rechtsgrundlage für den reduzierten oder                        erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben.\nunterlassenen Steuerabzug.                                         Es darf dazu auch ihm nach Maßgabe dieser Ab-\nDie Datenübermittlung nach den Sätzen 1 und 2                          sätze übermittelte personenbezogene Daten verar-\nhat abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1                             beiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach\nder Abgabenordnung bis spätestens zum 31. Juli                         Satz 1 erforderlich ist.“\ndes auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden                  12. § 45c wird wie folgt gefasst:\nKalenderjahres zu erfolgen.                                                                     „§ 45c\n(7) Die inländischen und ausländischen Zwi-                                           Zusammengefasste\nschenverwahrstellen sowie die Depotbank und                                        Mitteilung zur Bescheinigung\nder Treuhänder, die die Wertpapiere für den Gläu-                              und Abführung der Kapitalertragsteuer\nbiger der Kapitalerträge unmittelbar verwahren,                           (1) Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle hat\nsind für die Zwecke der Absätze 2 bis 5 verpflich-                     dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli\ntet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben                        des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden\nnach Absatz 2 Nummer 1, 2, 5 bis 9 und Absatz 3                        Kalenderjahres folgende Daten zu übermitteln:\nSatz 2 vollständig und richtig mitzuteilen. Das\nKredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut und der                     1. die Summe der in einem Kalenderjahr je Wert-\nEmittent der Hinterlegungsscheine haben die nach                           papiergattung und Zahlungstag durch die die\n§ 45b Absatz 3 Satz 3 oder Satz 4 gegenüber dem                            Kapitalerträge auszahlende Stelle berücksich-\nAussteller der Steuerbescheinigung zu erteilende                           tigten Bruttoerträge im Sinne des § 43 Absatz 1\nschriftliche Versicherung vollständig und richtig                          Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4;\nabzugeben. Die Bescheinigung nach § 45a Ab-                            2. den Betrag der auf diese Kapitalerträge einbe-\nsatz 2 darf erst erteilt und die Angaben gemäß                             haltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer\n§ 45a Absatz 2a dürfen erst übermittelt werden,                            und den Betrag der einbehaltenen und abge-\nwenn der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle                            führten Zuschlagsteuern;\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                       1263\n3. die für diese Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2                    mer 3. Dem Bundeszentralamt für Steuern sind\nbescheinigte oder gemäß § 45a Absatz 2a an-                        bis zum 31. Juli des auf die Abführung des Steuer-\ngegebene Kapitalertragsteuer und Zuschlag-                         betrages folgenden Kalenderjahres der Betrag der\nsteuern; sind die Kapitalerträge nach Maßgabe                      nach § 44 Absatz 1a abgeführten Kapitalertrag-\ndes § 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapital-                   steuer sowie die nach § 45a Absatz 2 Satz 1 Num-\nerträgen auszugleichen, sind der Betrag der ein-                   mer 3 bescheinigten Angaben zu übermitteln.\nbehaltenen und auf die Kapitalerträge entfallen-                      (3) § 93c der Abgabenordnung ist mit Aus-\nden Kapitalertragsteuer vor Durchführung des                       nahme von dessen Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nVerlustausgleiches und vor Berücksichtigung                        stabe c und d und Nummer 3 entsprechend anzu-\ndes Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag                         wenden. § 45b Absatz 8 gilt entsprechend.\nder darauf entfallenden Zuschlagsteuern zu\nübermitteln;                                                          (4) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert\ndie ihm nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten\n4. die diesen Kapitalerträgen zugrunde liegende                        Daten zur Ermittlung der auf diese Kapitalerträge\nStückzahl der Wertpapiere und                                      einbehaltenen und bescheinigten Kapitalertrag-\n5. die Bezeichnung und die Internationale Wert-                        steuer und analysiert diese im Hinblick auf miss-\npapierkennnummer der Wertpapiergattung.                            bräuchliche Steuergestaltungsmodelle, die die\nSatz 1 gilt entsprechend für die Summe der gutge-                      Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung\nschriebenen Kapitalerträge, bei denen ein Steuer-                      oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheb-\nabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorgenommen                      licher Bedeutung zum Gegenstand haben. Es darf\nwurde. Die Rechtsgrundlage für die Abstandnahme                        dazu ihm nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 über-\nvom Steuerabzug und die darauf entfallenden Be-                        mittelte personenbezogene Daten verarbeiten,\nträge sind anzugeben.                                                  soweit dies zur Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1\nerforderlich ist.“\n(2) Die inländische Wertpapiersammelbank hat\ndem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Juli                  13. In § 50 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“\ndes auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden                       durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\nKalenderjahres folgende Daten je Wertpapiergat-                    14. § 50a wird wie folgt geändert:\ntung und Kundendepot unter Angabe der Interna-\na) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 50d Ab-\ntionalen Wertpapierkennnummer und der Stück-\nsatz 1“ durch die Angabe „§ 50c Absatz 3“ er-\nzahl der Wertpapiere zu übermitteln:\nsetzt.\n1. die in § 45b Absatz 2 Nummer 1 genannten An-\nb) Absatz 5 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze\ngaben zum Depotinhaber; verfügt der Depot-\nersetzt:\ninhaber nicht über eine inländische Steuernum-\nmer, so ist die durch seinen Ansässigkeitsstaat                        „Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres\nvergebene Steueridentifikationsnummer anzu-                            einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten\ngeben;                                                                 des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats\nbeim Bundeszentralamt für Steuern anzumelden\n2. die Konto- oder Depotnummer;\nund die einbehaltene Steuer an das Bundes-\n3. die Summe der in einem Kalenderjahr am Zah-                             zentralamt für Steuern abzuführen. Eine Anmel-\nlungstag gutgeschriebenen Kapitalerträge im                            dungsverpflichtung beim Bundeszentralamt für\nSinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a                               Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug\nund 2 Satz 4, die auf Grund eines gebuchten                            auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Ab-\nBestandes am Dividendenstichtag gutgeschrie-                           satzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf\nben wurden;                                                            Grund des § 50c Absatz 2 nicht oder nicht in\n4. die Summe der in einem Kalenderjahr gutge-                              voller Höhe vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit\nschriebenen Kompensationszahlungen;                                    entsprechend.“\n5. die Summe der in einem Kalenderjahr belaste-                    15. § 50c wird wie folgt gefasst:\nten Kompensationszahlungen;                                                                 „§ 50c\n6. den Saldo aus der Summe der gutgeschriebe-                                              Entlastung vom\nnen Kapitalerträge zuzüglich der Summe der                                   Steuerabzug in bestimmten Fällen\ngutgeschriebenen Kompensationszahlungen und\nder Summe der belasteten Kompensationszah-                            (1) Soweit der Besteuerung von Einkünften, die\nlungen;                                                            der Kapitalertragsteuer oder dem Steuerabzug\nnach § 50a unterliegen, der § 43b, der § 50g oder\n7. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten                        ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\nKapitalertragsteuer und den Betrag der einbe-                      steuerung entgegenstehen, sind dessen ungeach-\nhaltenen und abgeführten Zuschlagsteuern auf                       tet die Vorschriften zur Einbehaltung, Abführung\ndie Beträge nach den Nummern 3 und 4;                              und Anmeldung der Steuer anzuwenden. Der zum\n8. die Stückzahl der Wertpapiere, für die die Wert-                    Steuerabzug Verpflichtete kann sich vorbehaltlich\npapiersammelbank keine Dividendenregulierung                       des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubi-\nvorgenommen hat.                                                   gers der Kapitalerträge oder Vergütungen aus\nDie Pflicht zur Datenübermittlung nach Satz 1 mit                      § 43b, § 50g oder dem Abkommen berufen.\nAusnahme der Angabe nach Satz 1 Nummer 8 gilt                             (2) Der Schuldner der Kapitalerträge oder Ver-\nentsprechend für die die Kapitalerträge auszahlen-                     gütungen ist zur Einbehaltung und Abführung der\nden Stellen nach § 44 Absatz 1 Satz 4 Num-                             Steuer nicht verpflichtet,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1264               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\n1. soweit dem Gläubiger der Kapitalerträge oder                        die Angaben gemäß § 45a Absatz 2a übermittelt\nVergütungen auf dessen Antrag (Freistellungs-                     wurden; einem Antrag auf Erstattung der nach\nantrag) vom Bundeszentralamt für Steuern                          § 50a entrichteten Steuer ist die Bescheinigung\nbescheinigt wird, dass § 43b, § 50g oder ein                      nach § 50a Absatz 5 Satz 6 beizufügen. Hat der\nAbkommen zur Vermeidung der Doppelbe-                             Gläubiger nach § 50a Absatz 5 Steuern für Rech-\nsteuerung der Besteuerung der Einkünfte entge-                    nung anderer beschränkt steuerpflichtiger Gläubi-\ngensteht (Freistellungsbescheinigung), oder                       ger einzubehalten, kann die Auszahlung des Er-\nstattungsanspruchs davon abhängig gemacht\n2. soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt\nwerden, dass er die Zahlung der von ihm einzu-\nSteuerpflichtigen im Sinne des § 50a Absatz 1\nbehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit\nNummer 3 handelt und soweit der Besteuerung\nleistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur\nder Einkünfte ein Abkommen zur Vermeidung\nVerrechnung seines Erstattungsanspruchs mit\nder Doppelbesteuerung entgegensteht; dies gilt\ndem Steueranspruch nach § 50a Absatz 5 Satz 3\nnur, wenn die Vergütung zuzüglich der dem be-\nerklärt.\nschränkt Steuerpflichtigen in demselben Kalen-\nderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen                          (4) Ein nach Absatz 3 in Verbindung mit § 50g zu\nVergütungen 5 000 Euro nicht übersteigt.                          erstattender Betrag ist nach Maßgabe der §§ 238\nund 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die\nDer Schuldner ist zur Steueranmeldung auch dann\nFestsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalender-\nverpflichtet, wenn er gemäß Satz 1 keine Steuer\njahres, in dem der Freistellungsbescheid erlassen,\neinzubehalten und abzuführen hat. Eine Steueran-\naufgehoben oder nach § 129 der Abgabenordnung\nmeldung kann auf der Grundlage des Satzes 1\nberichtigt worden ist. Der Zinslauf beginnt zwölf\nnicht geändert werden. Eine Freistellungsbeschei-\nMonate nach Ablauf des Monats, in dem der Er-\nnigung ist auf einen Zeitraum von höchstens drei\nstattungsantrag und alle für die Entscheidung er-\nJahren frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag\nforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am\nbeim Bundeszentralamt für Steuern eingeht, zu be-\nTag der Entrichtung der Steuer. Der Zinslauf endet\nfristen und von der Einhaltung der Voraussetzun-\nmit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbe-\ngen ihrer Erteilung während ihrer Geltung abhängig\nscheid wirksam wird. § 233a Absatz 5 der Abga-\nzu machen; sie kann mit weiteren Nebenbestim-\nbenordnung gilt sinngemäß.\nmungen gemäß § 120 Absatz 2 der Abgabenord-\nnung versehen werden. Eine Freistellungsbeschei-                          (5) Der Freistellungsantrag und der Erstattungs-\nnigung für die Kapitalertragsteuer auf Grund eines                     antrag sind nach amtlich vorgeschriebenem Daten-\nAbkommens zur Vermeidung der Doppelbesteue-                            satz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu\nrung ist nur zu erteilen, wenn der Gläubiger der                       übermitteln. Der Antragsteller hat durch eine Be-\nKapitalerträge eine Kapitalgesellschaft ist, die im                    stätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde\nStaat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkom-                       des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort\nmen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu                      ansässig ist oder in den Fällen des § 43b Absatz 1\nsein, und soweit dem Gläubiger Kapitalerträge von                      Satz 1 zweite Alternative oder des § 50g Absatz 1\neiner unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalge-                        Satz 1 letzte Alternative dort eine Betriebsstätte\nsellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1                          hat. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das\ndes Körperschaftsteuergesetzes zufließen, an de-                       Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag auf eine\nren Nennkapital der Gläubiger zu mindestens                            Übermittlung gemäß Satz 1 verzichten; in diesem\neinem Zehntel unmittelbar beteiligt ist. Über einen                    Fall ist der Freistellungsantrag oder der Erstat-\nFreistellungsantrag ist innerhalb von drei Monaten                     tungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Vor-\nnach Vorlage aller erforderlichen Nachweise zu                         druck zu stellen. Die Entscheidung über einen Frei-\nentscheiden.                                                           stellungsantrag und die Entscheidung über einen\nErstattungsantrag werden zum Datenabruf über\n(3) Dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger                     die amtlich bestimmte Schnittstelle bereitgestellt,\nder Kapitalerträge oder Vergütungen wird auf sei-                      es sei denn, der Antrag war nach amtlich vorge-\nnen fristgemäßen Antrag beim Bundeszentralamt                          schriebenem Vordruck zu stellen; § 122a Absatz 3\nfür Steuern (Erstattungsantrag) auf der Grundlage                      und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend anzu-\neines Freistellungsbescheides die gemäß Absatz 1                       wenden.“\nSatz 1 einbehaltene und abgeführte oder auf Grund\neines Haftungsbescheids oder Nachforderungs-                       16. § 50d wird wie folgt geändert:\nbescheids entrichtete Steuer erstattet, wenn die                       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSteuer nicht nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 auf\n„§ 50d\ndie Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer\ndes Gläubigers angerechnet werden kann. Die Frist                                     Anwendung von Abkommen\nfür einen Erstattungsantrag beträgt vier Jahre und                             zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“.\nbeginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die                      b) Die Absätze 1, 1a und 2 werden aufgehoben.\nKapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden\nsind; sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit                     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer und                                  „(3) Eine Körperschaft, Personenvereinigung\nnicht vor Ablauf der im Abkommen zur Vermeidung                            oder Vermögensmasse hat auf der Grundlage\nder Doppelbesteuerung vorgesehenen Frist. Ein                              eines Abkommens zur Vermeidung der Doppel-\nFreistellungsbescheid für Kapitalertragsteuer wird                         besteuerung keinen Anspruch auf Entlastung\nnur erteilt, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3                      von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerab-\nbezeichnete Bescheinigung vorgelegt wurde oder                             zug nach § 50a, soweit\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1265\n1. Personen an ihr beteiligt oder durch die Sat-                           Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit\nzung, das Stiftungsgeschäft oder die sons-                             Satz 2, eine dort genannte Angabe oder dort\ntige Verfassung begünstigt sind, denen die-                            genannte Daten nicht richtig oder nicht voll-\nser Anspruch nicht zustünde, wenn sie die                              ständig übermittelt oder\nEinkünfte unmittelbar erzielten, und                               3. entgegen\n2. die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zu-                             a) § 45b Absatz 7 Satz 1 eine Mitteilung nicht\nsammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit                                 richtig oder nicht vollständig macht oder\ndieser Körperschaft, Personenvereinigung                               b) § 45b Absatz 7 Satz 2 eine schriftliche\noder Vermögensmasse aufweist; das Erzielen                                Versicherung nicht richtig oder nicht voll-\nder Einkünfte, deren Weiterleitung an betei-                              ständig abgibt\nligte oder begünstigte Personen sowie eine\nTätigkeit, soweit sie mit einem für den Ge-                            und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkür-\nschäftszweck nicht angemessen eingerichte-                             zen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile\nten Geschäftsbetrieb ausgeübt wird, gelten                             zu erlangen.\nnicht als Wirtschaftstätigkeit.                                       (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2\nkann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahn-\nSatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Kör-                         det werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich\nperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-                             dieses Gesetzes begangen wird.\ngensmasse nachweist, dass keiner der Haupt-\nzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines                             (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nsteuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der                           des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwan-\nHauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher                       zigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1\nund regelmäßiger Handel an einer anerkannten                           mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro ge-\nBörse stattfindet. § 42 der Abgabenordnung                             ahndet werden.\nbleibt unberührt.“                                                        (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\nd) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.\nnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für\ne) In Absatz 11 Satz 1 wird das Wort „beim“ durch                         Steuern.“\ndie Wörter „bei einem unbeschränkt steuer-                          c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 6.\npflichtigen“ ersetzt.\n18. § 50g Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nf) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-                          „(4) § 50d Absatz 3 gilt entsprechend.“\ngefügt:\n19. § 50j wird wie folgt geändert:\n„(11a) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge                      a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1\noder Vergütungen eine Person, der die Kapital-                         wird die Angabe „§ 50d Absatz 1“ durch die An-\nerträge oder Vergütungen nach diesem Gesetz                            gabe „§ 50c Absatz 3“ ersetzt.\noder nach dem Steuerrecht des anderen Ver-\ntragsstaats nicht zugerechnet werden, steht                         b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Absat-\nder Anspruch auf völlige oder teilweise Erstat-                        zes 1 Satz 4“ durch die Wörter „Absatzes 1\ntung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder                           Satz 2“ ersetzt.\nnach § 50a auf Grund eines Abkommens zur                        20. § 51 wird wie folgt geändert:\nVermeidung der Doppelbesteuerung nur der                            a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Doppel-\nPerson zu, der die Kapitalerträge oder Vergü-                          buchstabe bb werden die Wörter „§ 50d Ab-\ntungen nach den Steuergesetzen des anderen                             satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 50c Absatz 2\nVertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer                        oder 3“ ersetzt.\nansässigen Person zugerechnet werden.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ng) In Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „§ 50d“                            aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ngestrichen.\naaa) In Buchstabe h wird das Komma am\n17. § 50e wird wie folgt geändert:                                                       Ende gestrichen.\na) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a werden aufge-                                 bbb) Buchstabe i wird aufgehoben.\nhoben.                                                                 bb) Nach Nummer 1d wird folgende Nummer 1e\neingefügt:\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\nbis 5 eingefügt:                                                            „1e. im Einvernehmen mit den obersten\nFinanzbehörden der Länder die Vorga-\n„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                                   ben für die Zuweisung der Ordnungs-\noder leichtfertig                                                                 nummer nach § 45b Absatz 1 zu be-\n1. entgegen § 45b Absatz 3 Satz 3 oder 4, je-                                     stimmen;“.\nweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2,               21. § 52 wird wie folgt geändert:\neine Bescheinigung erteilt,                                     a) Nach Absatz 10 Satz 3 wird folgender Satz ein-\n2. entgegen § 45b Absatz 4 Satz 1 erster Halb-                         gefügt:\nsatz, Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz oder                         „§ 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 in der Fassung\nAbsatz 6 Satz 1 oder 2, § 45c Absatz 1 Satz 1,                     des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021\nauch in Verbindung mit Satz 2, oder § 45c                          (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Wirtschafts-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1266               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\njahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                            geflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlas-\n1998 beginnen.“                                                        tung nicht entgegen.\nb) Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:                                (47c) § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fas-\n„§ 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 in der Fassung                          sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021                           2021 (BGBl. I S. 1259) ist ab dem 1. Januar 2022\n(BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge                      anzuwenden. § 50e Absatz 2 und 3 in der Fas-\nanzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019                             sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni\nzufließen.“                                                            2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf die nach\ndem 31. Dezember 2024 nicht oder nicht voll-\nc) Dem Absatz 44a werden die folgenden Sätze\nständig erfolgte Übermittlung von Daten oder\nangefügt:\nMitteilungen anzuwenden.“\n„§ 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021                        g) Nach Absatz 48 wird folgender Absatz 48a ein-\n(BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge                      gefügt:\nanzuwenden, die dem Gläubiger nach dem\n„(48a) § 51 in der Fassung des Artikels 1 des\n31. Dezember 2024 zufließen. § 45a Absatz 7\nGesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) gilt\nSatz 3 in der am 8. Juni 2021 geltenden Fas-\nerstmals für die Vergabe von Ordnungsnum-\nsung ist letztmals anzuwenden für Kapitaler-\nmern zu Steuerbescheinigungen für Kapitaler-\nträge, die vor dem 1. Januar 2024 zufließen.“\nträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zu-\nd) Nach Absatz 44a werden die folgenden Ab-                               fließen.“\nsätze 44b und 44c eingefügt:\n„(44b) § 45b in der Fassung des Artikels 1                                             Artikel 2\ndes Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259)\nist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die                                  Weitere Änderung des\ndem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024                                       Einkommensteuergesetzes\nzufließen.                                                         § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d des\n(44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des                Einkommensteuergesetzes, das zuletzt durch Artikel 1\nGesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist                 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt\nerstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die                     gefasst:\ndem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024\nzufließen.“                                                     „d) für die Krankenversicherung und für die private\nPflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die\ne) Dem Absatz 46 wird folgender Satz angefügt:                         nicht unter die Buchstaben b und c fallen, in den\n„§ 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Arti-                      Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber\nkels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I                       als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten\nS. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.“                   Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buch-\nstabe b, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer An-\nf) Nach Absatz 47 werden die folgenden Ab-\nwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, ver-\nsätze 47a bis 47c eingefügt:\nmindert um die nach § 3 Nummer 62 steuerfreien\n„(47a) § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der                     Zuschüsse, die unter Berücksichtigung der als\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni                     Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Bei-\n2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Einkünfte                   träge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a\nanzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflich-                        ermittelt wurden;“.\ntigen nach dem 31. Dezember 2021 zufließen;\ndie Geltung von Ermächtigungen nach § 50d\nArtikel 3\nAbsatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung,\ndie vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Ge-                                       Änderung des\nsetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt,                                Investmentsteuergesetzes\nendet spätestens zu diesem Zeitpunkt. § 50c\nAbsatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Ar-                    Das    Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016\ntikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I                 (BGBl.  I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-\nS. 1259) ist erstmals auf Anträge anzuwenden,                   setzes  vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ge-\ndie nach dem 31. Dezember 2022 gestellt wer-                    ändert  worden ist, wird wie folgt geändert:\nden; für Anträge, die gemäß § 50c Absatz 2\n1. § 7 wird wie folgt geändert:\noder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden,\nist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu                        a) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nverwenden und § 50d Absatz 1 Satz 7 und 8                             fügt:\ndes Gesetzes in der Fassung anzuwenden, die\nvor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Geset-                       „In der Statusbescheinigung ist anzugeben, ob\nzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt.                          der Investmentfonds unbeschränkt oder be-\nschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.“\n(47b) § 50d Absatz 3 in der Fassung des Ar-\ntikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I                    b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Wenn der\nS. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden,                      Investmentfonds“ durch die Wörter „Wenn ein\nes sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die                       unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtiger In-\nzu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zu-                       vestmentfonds“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1267\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                          teile an einer Körperschaft ohne die Anwendung der\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-                       Absätze 1 und 2 beim übertragenden Rechtsträger\nfügt:                                                              in dessen steuerlicher Schlussbilanz mit einem an-\nderen als dem gemeinen Wert hätten angesetzt wer-\n„Bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen In-                  den können. Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwen-\nvestmentfonds tritt das Bundeszentralamt für                       dung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die\nSteuern an die Stelle des Betriebsstättenfinanz-                   Verrechnung negativer Einkünfte im Sinne der\namtes des Entrichtungspflichtigen. Eine Steuer-                    Sätze 1 und 2 kein Haupt- oder Nebenzweck der\nbescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei                       Umwandlung war. Ist der übernehmende Rechts-\nbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Invest-                   träger an den Finanzinstrumenten oder Anteilen an\nmentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a des                         einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über\nEinkommensteuergesetzes übermittelt wurden.“                       eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt,\nb) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1                      gelten die Sätze 2 bis 6 sinngemäß für Aufwendun-\nSatz 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1                   gen und Einkünfteminderungen infolge der Ver-\noder 2“ ersetzt.                                                   äußerung oder eines niedrigeren Wertansatzes der\n3. Dem § 57 wird folgender Absatz 3 angefügt:                             Finanzinstrumente oder Anteile beziehungsweise\ninfolge der Veräußerung von Anteilen an den\n„(3) § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 so-                    Personengesellschaften oder deren Auflösung.“\nwie § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung des\nArtikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I                   2. § 4 Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.\nS. 1259) sind ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden. Bei\n3. In § 9 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 3 und 4“\nVorlage einer Statusbescheinigung, die nicht die\ndurch die Wörter „Absatz 3 bis 5“ ersetzt.\nAngaben nach § 7 Absatz 4 Satz 3 in der Fassung\ndes Artikels 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021                        4. In § 20 Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Abs. 3\n(BGBl. I S. 1259) enthält, ist ab dem 1. Juli 2021 eine                und 4“ durch die Wörter „Absatz 3 bis 5“ ersetzt.\nErstattung nach § 7 Absatz 5 ausgeschlossen.“\n5. Dem § 27 werden die folgenden Absätze 16 und 17\nArtikel 4                                    angefügt:\nÄnderung des                                        „(16) § 2 Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz\nUmwandlungssteuergesetzes                                   und § 20 Absatz 6 Satz 4 in der Fassung des Arti-\nkels 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I\nDas Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember\nS. 1259) sind erstmals auf Umwandlungen und Ein-\n2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 3\nbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) ge-\nzur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vor-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngangs maßgebende öffentliche Register bezie-\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:                              hungsweise bei Einbringungen der Übergang des\n„(5) Unbeschadet anderer Vorschriften ist der                       wirtschaftlichen Eigentums nach dem 20. Novem-\nAusgleich oder die sonstige Verrechnung negativer                      ber 2020 erfolgt. Abweichend von Satz 1 sind § 2\nEinkünfte des übernehmenden Rechtsträgers, die                         Absatz 5, § 9 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 20 Ab-\nvon diesem infolge der Anwendung der Absätze 1                         satz 6 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Ge-\nund 2 erzielt werden, auch insoweit nicht zulässig,                    setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) auch in\nals die negativen Einkünfte auf der Veräußerung                        anderen offenen Fällen anzuwenden, in denen die\noder der Bewertung von Finanzinstrumenten oder                         äußeren Umstände darauf schließen lassen, dass\nAnteilen an einer Körperschaft beruhen. Als nega-                      die Verrechnung übergehender stiller Lasten we-\ntive Einkünfte im Sinne des Satzes 1 gelten auch                       sentlicher Zweck der Umwandlung oder Einbrin-\nAufwendungen außerhalb des Rückwirkungszeit-                           gung war und der Steuerpflichtige dies nicht wider-\nraums, die darauf beruhen, dass Finanzinstrumente                      legen kann.\noder Anteile an einer Körperschaft, die dem über-\n(17) § 4 Absatz 5 Satz 1 in der am 8. Juni 2021\nnehmenden Rechtsträger auf Grund der Anwen-\ngeltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden,\ndung der Absätze 1 und 2 zugerechnet werden, bis\nsoweit die Anteile an der übertragenden Körper-\nzu dem in Satz 4 bezeichneten Zeitpunkt veräußert\nschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum\nwerden oder nach den Sätzen 3 und 4 als veräußert\nBetriebsvermögen des übernehmenden Rechts-\ngelten. Als Veräußerung im Sinne der Sätze 1 und 2\nträgers gehören und mit einem Sperrbetrag im\ngilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung,\nSinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes in\nEntnahme, verdeckte Einlage in eine Kapitalgesell-\nder Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999\nschaft oder ein sonstiger ertragsteuerlich einer Ver-\n(BGBl. I S. 402) behaftet sind.“\näußerung gleichgestellter Vorgang. Mit Ablauf des\nnach der Umwandlung endenden Gewinnermitt-\nlungszeitraums nach § 4a des Einkommensteuerge-                                               Artikel 5\nsetzes oder in anderen Fällen mit Ablauf des nach                                          Änderung des\nder Umwandlung endenden Kalenderjahrs noch                                            Außensteuergesetzes\nnicht veräußerte oder nach Satz 3 als veräußert gel-\ntende Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 2 gelten                    Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972\nzu diesem Zeitpunkt als zum gemeinen Wert ver-                      (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\näußert und wieder angeschafft. Satz 2 findet keine                  setzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert\nAnwendung, soweit die Finanzinstrumente oder An-                    worden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1268               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                              das Viertel der größten Werte unberücksichtigt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine\nEinkünfteermittlung verwendete Wert außerhalb\naa) In Satz 1 werden die Wörter „nahe stehen-                          der Bandbreite gemäß Satz 1 oder der einge-\nden“ durch das Wort „nahestehenden“ er-                           engten Bandbreite, ist der Median maßgeblich,\nsetzt.                                                            wenn der Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht,\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorschrift“                        dass ein anderer Wert dem Fremdvergleichs-\ndie Wörter „sowie im Sinne des § 1a“ einge-                       grundsatz entspricht. Bei der Anwendung des\nfügt.                                                             hypothetischen Fremdvergleichs nach Absatz 3\nSatz 7 ergibt sich regelmäßig aus dem Mindest-\nb) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3\npreis des Leistenden und dem Höchstpreis des\nbis 3c ersetzt:\nLeistungsempfängers ein Einigungsbereich. In\n„(3) Für die Bestimmung der dem Fremd-                              den Fällen des Satzes 5 ist der Mittelwert des\nvergleichsgrundsatz entsprechenden Verrech-                            Einigungsbereichs zugrunde zu legen, wenn der\nnungspreise (Fremdvergleichspreise) für eine Ge-                       Steuerpflichtige nicht glaubhaft macht, dass ein\nschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1                        anderer Wert innerhalb des Einigungsbereichs\nsind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend,                         dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.\ndie dem jeweiligen Geschäftsvorfall zugrunde\n(3b) Wird eine Funktion einschließlich der da-\nliegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, von\nzugehörigen Chancen und Risiken sowie der mit-\nwelcher an dem Geschäftsvorfall beteiligten\nübertragenen oder mitüberlassenen Wirtschafts-\nPerson welche Funktionen in Bezug auf den\ngüter oder sonstigen Vorteile verlagert und ist auf\njeweiligen Geschäftsvorfall ausgeübt, welche\ndie verlagerte Funktion Absatz 3 Satz 7 anzu-\nRisiken diesbezüglich jeweils übernommen und\nwenden, weil für die Verlagerung der Funktion\nwelche Vermögenswerte hierfür eingesetzt wer-\nals Ganzes (Transferpaket) keine Vergleichsdaten\nden (Funktions- und Risikoanalyse). Die Verhält-\nfestgestellt werden können, ist der Einigungsbe-\nnisse im Sinne der Sätze 1 und 2 bilden den\nreich auf der Grundlage des Transferpakets zu\nMaßstab für die Feststellung der Vergleichbarkeit\nbestimmen. Hiervon kann abgesehen werden,\ndes zu untersuchenden Geschäftsvorfalls mit\nwenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass\nGeschäftsvorfällen zwischen voneinander unab-\nweder wesentliche immaterielle Wirtschaftsgüter\nhängigen Dritten (Vergleichbarkeitsanalyse); die\nnoch sonstige Vorteile Gegenstand der Funk-\ndiesen Geschäftsvorfällen zugrunde liegenden\ntionsverlagerung waren. Dies gilt dann, wenn\nVerhältnisse sind in entsprechender Anwendung\ndas übernehmende Unternehmen die überge-\nder Sätze 1 und 2 maßgebend, soweit dies mög-\nhende Funktion ausschließlich gegenüber dem\nlich ist. Abzustellen ist auf die Verhältnisse zum\nverlagernden Unternehmen ausübt und das Ent-\nZeitpunkt der Vereinbarung des Geschäfts-\ngelt, das für die Ausübung der Funktion und die\nvorfalls. Der Fremdvergleichspreis ist grundsätz-\nErbringung der entsprechenden Leistungen an-\nlich nach der im Hinblick auf die Vergleich-\nzusetzen ist, nach der Kostenaufschlagsmethode\nbarkeitsanalyse und die Verfügbarkeit von\nzu ermitteln ist.\nWerten zu vergleichbaren Geschäftsvorfällen\nvoneinander unabhängiger Dritter am besten ge-                            (3c) Die Übertragung oder Überlassung zur\neigneten Verrechnungspreismethode zu bestim-                           Nutzung eines immateriellen Werts ist zu ver-\nmen. Unterschiede zwischen den Verhältnissen                           güten, wenn diese auf der Grundlage einer Ge-\nder zum Vergleich herangezogenen Geschäfts-                            schäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 er-\nvorfälle zwischen voneinander unabhängigen                             folgt und hiermit eine finanzielle Auswirkung für\nDritten und den dem zu untersuchenden Ge-                              den Übernehmer, den Nutzenden, den Über-\nschäftsvorfall zugrunde liegenden Verhältnissen,                       tragenden oder den Überlassenden verbunden\ndie die Anwendung der Verrechnungspreisme-                             ist. Immaterielle Werte sind Vermögenswerte,\nthode beeinflussen können, sind durch sachge-                          1. die weder materielle Wirtschaftsgüter oder\nrechte Anpassungen zu beseitigen, sofern dies                              Beteiligungen noch Finanzanlagen sind,\nmöglich ist; dies gilt nur, wenn dadurch die Ver-\ngleichbarkeit erhöht wird. Können keine Ver-                           2. die Gegenstand eines Geschäftsvorfalls sein\ngleichswerte festgestellt werden, ist für die Be-                          können, ohne einzeln übertragbar sein zu\nstimmung des Fremdvergleichspreises ein hypo-                              müssen, und\nthetischer Fremdvergleich unter Beachtung des                          3. die einer Person eine tatsächliche oder recht-\nAbsatzes 1 Satz 3 aus Sicht des Leistenden und                             liche Position über diesen Vermögenswert\ndes jeweiligen Leistungsempfängers anhand                                  vermitteln können.\nökonomisch anerkannter Bewertungsmethoden                              Die Feststellung des Eigentums oder der In-\ndurchzuführen.                                                         haberschaft an einem immateriellen Wert, ein-\n(3a) Die Anwendung des Fremdvergleichs-                             schließlich aus einem solchen abgeleiteter Rech-\ngrundsatzes führt regelmäßig zu einer Bandbreite                       te, ist Ausgangspunkt für die Bestimmung,\nvon Werten. Diese Bandbreite ist einzuengen,                           welchem an dem Geschäftsvorfall beteiligten Un-\nwenn nach Anwendung von Absatz 3 Satz 6                                ternehmen der Ertrag zusteht, der sich aus jed-\nUnterschiede in der Vergleichbarkeit verbleiben.                       weder Art der Verwertung dieses immateriellen\nBieten diese Werte selbst keine Anhaltspunkte                          Werts ergibt. Soweit eine dem Eigentümer oder\nfür eine bestimmte Einengung, so bleiben aus                           dem Inhaber des immateriellen Werts nahe-\ndieser Bandbreite das Viertel der kleinsten und                        stehende Person Funktionen im Zusammenhang\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1269\nmit der Entwicklung oder Erschaffung, der Ver-                     2. der Steuerpflichtige nachweist, dass er bei der\nbesserung, dem Erhalt, dem Schutz oder jed-                           Bestimmung des Verrechnungspreises die aus\nweder Art der Verwertung des immateriellen                            der künftigen Entwicklung resultierenden Unsi-\nWerts ausübt, hierzu Vermögenswerte einsetzt                          cherheiten angemessen berücksichtigt hat, oder\noder Risiken übernimmt, sind diese Funktionen                      3. im Hinblick auf immaterielle Werte und Vorteile\nvom Eigentümer oder Inhaber der nahestehen-                           Lizenzvereinbarungen getroffen werden, die die\nden Person angemessen zu vergüten. Die Finan-                         zu zahlende Lizenz vom Umsatz oder Gewinn\nzierung der Entwicklung oder Erschaffung, des                         des Lizenznehmers abhängig machen oder für\nErhalts oder des Schutzes eines immateriellen                         die Höhe der Lizenz Umsatz und Gewinn berück-\nWerts ist angemessen zu vergüten und be-                              sichtigen.“\nrechtigt nicht zum Ertrag aus dem finanzierten\nimmateriellen Wert.“                                            3. Dem § 21 wird folgender Absatz 25 angefügt:\n„(25) Die §§ 1 und 1a in der am 9. Juni 2021 gel-\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ntenden Fassung sind erstmals für die Einkommen-\n„(6) Das Bundesministerium der Finanzen                         und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-\nwird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-                        raum 2022 anzuwenden.“\nrates durch Rechtsverordnung Einzelheiten des\nFremdvergleichsgrundsatzes im Sinne der Ab-                                               Artikel 6\nsätze 1, 3 bis 3c und 5 und Einzelheiten zu                                             Änderung der\ndessen einheitlicher Anwendung zu regeln sowie                                        Abgabenordnung\nGrundsätze zur Bestimmung des Dotations-\nkapitals im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 Num-                       Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-\nmer 4 festzulegen.“                                             machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 26 des Ge-\n2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                             setzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert wor-\n„§ 1a                                  den ist, wird wie folgt geändert:\nPreisanpassungsklausel                             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 88b wird folgende An-\nSind wesentliche immaterielle Werte oder Vorteile\ngabe eingefügt:\nGegenstand einer Geschäftsbeziehung und weicht\ndie tatsächliche spätere Gewinnentwicklung erheb-                           „§ 88c Informationsaustausch über kapital-\nlich von der Gewinnerwartung ab, die der Verrech-                                    marktbezogene Gestaltungen“.\nnungspreisbestimmung zugrunde lag, ist wider-                           b) Nach der Angabe zu § 89 wird folgende Angabe\nlegbar zu vermuten, dass zum Zeitpunkt des                                  eingefügt:\nGeschäftsabschlusses Unsicherheiten im Hinblick\n„§ 89a Vorabverständigungsverfahren“.\nauf die Verrechnungspreisvereinbarung bestanden\nund unabhängige Dritte eine sachgerechte Anpas-                         c) Die Angabe zu § 178a wird gestrichen.\nsungsregelung vereinbart hätten. Wurde eine solche                   2. § 3 wird wie folgt geändert:\nRegelung nicht vereinbart und tritt bezogen auf die\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nersten sieben Jahre nach Geschäftsabschluss eine\nerhebliche Abweichung im Sinne des Satzes 1 ein,                            aa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende\nist für eine deshalb vorzunehmende Berichtigung                                 durch die Wörter „, sowie Zinsen, die über\nnach § 1 Absatz 1 Satz 1 ein angemessener Anpas-                                die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze\nsungsbetrag auf den Verrechnungspreis im achten                                 hinaus nach dem Recht der Europäischen\nJahr nach Geschäftsabschluss der Besteuerung                                    Union auf zu erstattende Steuern zu leisten\nzugrunde zu legen. Eine erhebliche Abweichung                                   sind,“ ersetzt.\nim Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn der unter                             bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nZugrundelegung der tatsächlichen Gewinnent-\n„7. Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7\nwicklung zutreffende Fremdvergleichspreis um\nsowie den §§ 178 und 337 bis 345,“.\nmehr als 20 Prozent von diesem Verrechnungspreis\nabweicht. Für die Bestimmung des unter Zugrunde-                        b) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nlegung der tatsächlichen Gewinnentwicklung zutref-                          „Das Aufkommen der Kosten im Sinne des\nfenden Fremdvergleichspreises ist von denselben                             § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils\nGrundsätzen auszugehen wie für die Bestimmung                               betroffenen Land je zur Hälfte zu.“\ndes Verrechnungspreises. Eine Anpassung des Ver-\n3. Nach § 88b wird folgender § 88c eingefügt:\nrechnungspreises ist im Sinne des Satzes 2 ange-\nmessen, wenn sie dem Unterschiedsbetrag zwi-                                                     „§ 88c\nschen dem Verrechnungspreis und dem unter                                                Informationsaustausch\nZugrundelegung der tatsächlichen Gewinnentwick-                               über kapitalmarktbezogene Gestaltungen\nlung zutreffenden Fremdvergleichspreis entspricht.\n(1) Finanzbehörden haben Tatsachen, die sie\nEine Anpassung erfolgt insbesondere dann nicht,\ndienstlich erfahren haben und aus denen sich nach\nwenn\nWürdigung der Gesamtumstände Anhaltspunkte\n1. der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die                       für Steuergestaltungen ergeben, die die Erlangung\ntatsächliche Entwicklung auf Umständen basiert,                     eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlas-\ndie zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls nicht                       tung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Be-\nvorhersehbar waren, oder                                            deutung zum Gegenstand haben, im Einvernehmen\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1270               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nmit der zuständigen obersten Finanzbehörde oder                        2. es wahrscheinlich ist,\nder von ihr bestimmten Finanzbehörde dem Bun-                              a) die Doppelbesteuerung durch das Vorabver-\ndeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Für die                              ständigungsverfahren zu vermeiden und\nBeurteilung der erheblichen Bedeutung ist insbe-\nsondere die Höhe des erlangten Steuervorteils                              b) eine übereinstimmende Abkommensausle-\nund die Möglichkeit der Nutzung der Gestaltung                                 gung mit der zuständigen Behörde des ande-\ndurch andere Schuldner der Kapitalertragsteuer                                 ren Vertragsstaates zu erreichen.\nzu berücksichtigen.                                                    Die Einleitung setzt eine nach Absatz 7 unanfecht-\nbar gewordene Gebührenfestsetzung und die Ent-\n(2) Das Bundeszentralamt für Steuern speichert\nrichtung der Gebühr voraus. Betrifft ein Sachver-\ndie ihm von den Finanzbehörden nach Absatz 1\nhalt mehrere Abkommensberechtigte und kann\nübermittelten Informationen und analysiert diese\nder Sachverhalt nur einheitlich steuerlich beurteilt\nim Hinblick auf missbräuchliche Steuergestal-\nwerden, kann das Vorabverständigungsverfahren\ntungsmodelle. Benötigt das Bundeszentralamt für\nnur von allen betroffenen Abkommensberechtigten\nSteuern zur weiteren Aufklärung eines Sachverhal-\ngemeinsam beantragt werden; Verfahrenshandlun-\ntes ergänzende Informationen von der nach Ab-\ngen können in diesen Fällen nur gemeinsam vor-\nsatz 1 übermittelnden Finanzbehörde, hat diese\ngenommen werden. Hierfür benennen die Antrag-\ndem Bundeszentralamt für Steuern die hierzu er-\nsteller einen Vertreter. Die Antragsteller bestellen in\nforderlichen Informationen auf Ersuchen zu über-\nden Fällen des Satzes 4 einen gemeinsamen Emp-\nmitteln. Das Bundeszentralamt für Steuern darf\nfangsbevollmächtigten, der ermächtigt ist, für sie\ndie ihm nach Maßgabe dieser Vorschrift übermittel-\nalle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang\nten personenbezogenen Daten speichern und ver-\nzu nehmen. Ist ein Steuerabzugsverfahren Gegen-\nwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben\nstand der steuerlichen Beurteilung, kann auch der\nnach Satz 1 erforderlich ist.\nAbzugsverpflichtete den Antrag auf Einleitung ei-\n(3) Das Bundeszentralamt für Steuern ist be-                        nes Vorabverständigungsverfahrens stellen. Betrifft\nrechtigt, den für die Verwaltung der Kapitalertrag-                    ein Sachverhalt die steuerliche Beurteilung im Ver-\nsteuer zuständigen Finanzbehörden seine erlang-                        hältnis zu mehreren Vertragsstaaten, kann der An-\nten Sachverhaltserkenntnisse zu übermitteln und                        tragsteller einen zusammengefassten Antrag auf\nim dazu erforderlichen Umfang auch personenbe-                         Einleitung mehrerer Vorabverständigungsverfahren\nzogene Daten offenzulegen. Die empfangende Be-                         stellen.\nhörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte                       (2) Der Antrag nach Absatz 1 hat zu enthalten:\npersonenbezogene Daten speichern und verwen-\nden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach                     1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers und\ndiesem Gesetz erforderlich ist.                                            aller anderen Beteiligten,\n2. die Bezeichnung der örtlich zuständigen Finanz-\n(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten                            behörde sowie die maßgebliche Steuernummer,\ndurch Finanzbehörden nach Maßgabe der Ab-\nsätze 1 bis 3 ist ein Verwaltungsverfahren in Steu-                    3. die Identifikationsnummer nach § 139b oder\nersachen im Sinne dieses Gesetzes.“                                        die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach\n§ 139c; wenn die Wirtschafts-Identifikations-\n4. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:                                  nummer noch nicht vergeben wurde, die Steu-\n„§ 89a                                         ernummer,\n4. die betroffenen Vertragsstaaten,\nVorabverständigungsverfahren\n5. eine umfassende und in sich abgeschlossene\n(1) Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur                               Darstellung des Sachverhalts einschließlich des\nVermeidung der Doppelbesteuerung, welches ein                              erwünschten Geltungszeitraums der Vorabver-\nVerständigungsverfahren zur Vermeidung der                                 ständigungsvereinbarung,\nDoppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik\n6. die Darlegung, weshalb eine Gefahr der Doppel-\nDeutschland und einem anderen Staat oder\nbesteuerung besteht, sowie\nHoheitsgebiet (Vertragsstaat) vorsieht, kann die\nzuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Satz 1                            7. die Erklärung, ob über den zur Beurteilung ge-\nNummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes im Ein-                             stellten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft\nvernehmen mit der zuständigen obersten Landes-                             nach § 89, eine verbindliche Zusage nach § 204,\nfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten                             eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Ein-\nBehörde nach den Bestimmungen dieser Vorschrift                            kommensteuergesetzes oder in dem anderen\nauf Antrag eines Abkommensberechtigten (Antrag-                            betroffenen Vertragsstaat eine vergleichbare\nsteller) ein zwischenstaatliches Verfahren über die                        Auskunft oder Zusage beantragt oder erteilt\nsteuerliche Beurteilung von genau bestimmten, im                           wurde.\nZeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirk-                       Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen bei-\nlichten Sachverhalten für einen bestimmten Gel-                        zufügen, insbesondere solche, die zur Würdigung\ntungszeitraum, der in der Regel fünf Jahre nicht                       des Sachverhalts erforderlich sind. Der Antrag ist\nüberschreiten soll, mit der zuständigen Behörde                        bei der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde\ndes anderen Vertragsstaates einleiten (Vorabver-                       schriftlich oder elektronisch zu stellen.\nständigungsverfahren). Satz 1 gilt nur, wenn\n(3) Im Einvernehmen mit der zuständigen obers-\n1. die Gefahr einer Doppelbesteuerung bezüglich                        ten Landesfinanzbehörde unterzeichnet die nach\ndes bestimmten Sachverhalts besteht und                            Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die Vorabver-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1271\nständigungsvereinbarung mit dem anderen Ver-                           satz 1 Satz 1 zuständigen Behörde gegenüber dem\ntragsstaat nur, wenn die Vereinbarung mindestens                       Antragsteller erklären, dass sie an die unterzeich-\nunter der Bedingung steht, dass der Antragsteller                      nete Vorabverständigungsvereinbarung nicht ge-\n1. dem Inhalt der Vorabverständigungsvereinba-                         bunden ist.\nrung zustimmt und\n(6) Eine unterzeichnete Vorabverständigungs-\n2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die\nvereinbarung kann von der nach Absatz 1 Satz 1\nEinlegung von Rechtsbehelfen gegen Steuerbe-\nzuständigen Behörde über den bestimmten Gel-\nscheide verzichtet, soweit diese die Ergebnisse\ntungszeitraum hinaus auf Antrag verlängert wer-\nder Vorabverständigungsvereinbarung für den\nden. Die Vorabverständigungsvereinbarung kann\nbestimmten Geltungszeitraum zutreffend um-\nauf Antrag auf Veranlagungszeiträume, die dem\nsetzen (Rechtsbehelfsverzicht).\nGeltungszeitraum der Vereinbarung vorangehen,\nNach der Unterzeichnung teilt die nach Absatz 1                        angewendet werden; die Fristen für Verständi-\nSatz 1 zuständige Behörde dem Antragsteller den                        gungsverfahren des jeweils maßgebenden Abkom-\nInhalt der Einigung mit und setzt ihm eine Frist                       mens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind\nzur Erfüllung der Bedingungen nach Satz 1. Der                         zu beachten. Die Sätze 1 und 2 setzen das Einver-\nRechtsbehelfsverzicht des Antragstellers hat mit                       nehmen mit der zuständigen obersten Landesfi-\ngesondertem Schreiben schriftlich oder zur Nieder-                     nanzbehörde oder mit der von dieser beauftragten\nschrift gegenüber der nach Absatz 1 Satz 1 zustän-                     Behörde und der zuständigen Behörde des ande-\ndigen Behörde zu erfolgen. Wird keine Vorabver-                        ren Vertragsstaates voraus.\nständigungsvereinbarung unterzeichnet, scheitert\ndas Vorabverständigungsverfahren. Dies ist insbe-                         (7) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Be-\nsondere der Fall, wenn die zuständige Behörde des                      hörde erhebt für die Bearbeitung eines Antrags\nanderen Vertragsstaates ein Verfahren nicht einlei-                    nach Absatz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Gebühren,\ntet oder die zuständigen Behörden zu keiner über-                      die vor Einleitung des Vorabverständigungsverfah-\neinstimmenden Abkommensauslegung gelangen.                             rens oder der Bearbeitung eines Verlängerungsan-\nDas Verfahren scheitert auch, wenn der Antragstel-                     trags festzusetzen sind. Die Einleitung des Vor-\nler die Bedingungen nach Satz 1 nicht fristgemäß                       abverständigungsverfahrens oder die Bearbeitung\nerfüllt. Ein Vorabverständigungsverfahren wird im                      eines Verlängerungsantrags erfolgt durch die Ver-\nEinvernehmen mit der zuständigen obersten Lan-                         sendung des ersten Schriftsatzes an den anderen\ndesfinanzbehörde oder der von dieser beauftrag-                        Vertragsstaat. Die Gebühr ist vom Antragsteller in-\nten Behörde geführt.                                                   nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer\n(4) Die örtlich zuständige Finanzbehörde ist an                     Festsetzung zu entrichten. Das Vorabverständi-\ndie unterzeichnete Vorabverständigungsvereinba-                        gungsverfahren oder die Bearbeitung eines Ver-\nrung nicht gebunden, wenn                                              längerungsantrags wird erst eingeleitet, wenn die\nGebührenfestsetzung unanfechtbar geworden und\n1. die in der Vorabverständigungsvereinbarung\ndie Gebühr entrichtet ist. Die Gebühr beträgt\nenthaltenen Bedingungen nicht oder nicht mehr\n30 000 Euro für jeden Antrag im Sinne des Absat-\nerfüllt werden,\nzes 1 sowie 15 000 Euro für jeden Verlängerungs-\n2. der andere beteiligte Vertragsstaat die Vorab-                      antrag nach Absatz 6 Satz 1. Sofern es sich bei\nverständigungsvereinbarung nicht einhält oder                      dem Antrag nicht um einen Verrechnungspreisfall\n3. die Rechtsvorschriften, auf denen die Vorabver-                     handelt, beträgt die Gebühr für jeden Antrag ein\nständigungsvereinbarung beruht, aufgehoben                         Viertel der Gebühren nach Satz 5; Verrechnungs-\noder geändert werden.                                              preisfälle sind Fälle, die die grenzüberschreitende\nGewinnabgrenzung zwischen nahestehenden Per-\nDie Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 ob-                        sonen und die Gewinnzuordnung zu Betriebs-\nliegt der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Be-                         stätten betreffen. Bezieht sich der Antrag auf einen\nhörde im Einvernehmen mit der zuständigen obers-                       Sachverhalt, für dessen steuerliche Beurteilung im\nten Landesfinanzbehörde oder der von dieser                            Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine koordi-\nbeauftragten Behörde. Die Bindungswirkung der                          nierte bilaterale oder multilaterale steuerliche\nVorabverständigungsvereinbarung entfällt in dem                        Außenprüfung durchgeführt wurde, die zu einem\nZeitpunkt, in dem eine der Voraussetzungen nach                        übereinstimmend festgestellten Sachverhalt und\nSatz 1 vorliegt.                                                       zu einer übereinstimmenden steuerlichen Würdi-\n(5) Steht der Vorabverständigungsvereinbarung                       gung geführt hat, wird die Gebühr um 75 Prozent\neine bereits erteilte verbindliche Auskunft nach                       reduziert. Sofern die Summe der von dem Vorab-\n§ 89, eine bereits erteilte verbindliche Zusage nach                   verständigungsverfahren erfassten Geschäftsvor-\n§ 204 oder eine Anrufungsauskunft nach § 42e des                       fälle eines Verrechnungspreisfalls die Beträge des\nEinkommensteuergesetzes entgegen, kann die                             § 6 Absatz 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsauf-\nnach § 131 Absatz 4 zuständige Finanzbehörde                           zeichnungs-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I\nim Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zu-                       S. 2367) voraussichtlich nicht überschreitet, be-\nständigen Behörde die verbindliche Auskunft, die                       trägt die Gebühr 10 000 Euro für jeden Antrag im\nverbindliche Zusage oder die Anrufungsauskunft                         Sinne des Absatzes 1 und 7 500 Euro für jeden An-\nwiderrufen. Erfolgt kein Widerruf nach Satz 1 und                      trag nach Absatz 6 Satz 1. In den Fällen des Ab-\nwurde bereits eine Vorabverständigungsverein-                          satzes 1 Satz 4 und 6 liegt ein Antrag vor, für den\nbarung unterzeichnet, kann die örtlich zuständige                      nur eine Gebühr festzusetzen und zu entrichten ist.\nFinanzbehörde im Einvernehmen mit der nach Ab-                         In den Fällen des Absatzes 1 Satz 8 ist für jedes\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1272               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\nVorabverständigungsverfahren eine gesonderte                                                 Artikel 7\nGebühr festzusetzen und zu entrichten.                                                    Änderung des\n(8) Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach                       Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nAbsatz 1 Satz 1 vor Bekanntgabe der Gebühren-                         Artikel 97 § 34 des Einführungsgesetzes zur Abga-\nfestsetzung zurück, kann von einer Gebührenfest-                   benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;\nsetzung abgesehen werden. Wird der Antrag                          1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nzurückgenommen oder abgelehnt, wird eine zu                        vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 237) geändert wor-\ndiesem Zeitpunkt unanfechtbar festgesetzte Ge-                     den ist, wird wie folgt gefasst:\nbühr nicht erstattet; dies gilt auch im Fall des\nScheiterns des Vorabverständigungsverfahrens.“                                                „§ 34\n5. § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt                                    Vorabverständigungsverfahren\ngefasst:                                                              § 89a der Abgabenordnung in der am 9. Juni 2021\n„1. einen Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Ab-                       geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge anzuwen-\nsatz 3 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von                    den, die nach dem 8. Juni 2021 bei der zuständigen\nmehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder“.                  Behörde eingegangen sind. § 178a der Abgabenord-\nnung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember\n6. § 152 wird wie folgt geändert:                                     2006 (BGBl. I S. 2878) ist letztmals auf Anträge anzu-\na) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                       wenden, die am 8. Juni 2021 bei der zuständigen Be-\nhörde eingegangen sind.“\n„4. bei jährlich abzugebenden Lohnsteueran-\nmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatz-                                               Artikel 8\nsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48\nÄnderung des\nAbsatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungs-                                  Finanzverwaltungsgesetzes\nverordnung sowie bei jährlich abzugeben-\nden Versicherungsteuer- und Feuerschutz-                      § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung\nsteueranmeldungen.“                                        der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\n1202), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nb) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist,\naa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein                  wird wie folgt geändert:\nKomma ersetzt.                                             1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch                      a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndas Wort „und“ ersetzt.                                           „2. die Erstattung von Kapitalertragsteuer und\ncc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                      von im Wege des Steuerabzugs nach § 50a\ndes Einkommensteuergesetzes erhobener\n„5. Anmeldungen der Umsatzsteuer-Son-                                 Steuer an beschränkt Steuerpflichtige, soweit\ndervorauszahlung nach § 48 Absatz 2                             die Einkommensteuer oder die Körperschaft-\nder      Umsatzsteuer-Durchführungsver-                         steuer mit dem Steuerabzug abgegolten ist\nordnung.“                                                       und die beschränkte Steuerpflicht nicht auf\n§ 2 Nummer 2 des Körperschaftsteuergeset-\n7. § 175a wird wie folgt geändert:\nzes beruht;“.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Umsetzung“                         b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „vom\ndie Wörter „einer Vorabverständigungsvereinba-                        10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2103) in der je-\nrung nach § 89a,“ eingefügt.                                          weils geltenden Fassung“ die Wörter „und bei\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schieds-                               der Durchführung von Vorabverständigungsver-\nspruchs“ die Wörter „oder der einvernehmlichen                        fahren nach § 89a der Abgabenordnung“ einge-\nrückwirkenden Anwendung einer Vorabverstän-                           fügt.\ndigungsvereinbarung“ eingefügt.                                   c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a\n8. § 178a wird aufgehoben.                                                   eingefügt:\n„14a. die Sammlung, Auswertung und Bereit-\n9. In § 251 Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern                                  stellung der Daten, die nach den §§ 45b\n„gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu                                       und 45c des Einkommensteuergesetzes\nvollstrecken“ die Wörter „sowie des § 71 des Un-                                 in den dort genannten Fällen zu übermit-\nternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs-                               teln sind; das Bundeszentralamt für Steu-\ngesetzes“ eingefügt.                                                             ern unterrichtet die Finanzbehörden der\n10. Nach § 354 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b                                    Länder über die Ergebnisse der Datenaus-\neingefügt:                                                                       wertung und stellt den Finanzbehörden\nder Länder Daten für die Verwendung in\n„(1b) Auf die Einlegung eines Einspruchs kann                                 Besteuerungsverfahren zur Verfügung;“.\nbereits vor Erlass des Verwaltungsakts verzichtet\nwerden, soweit durch den Verwaltungsakt eine                          d) Nach Nummer 28a wird folgende Nummer 28b\nVerständigungsvereinbarung oder ein Schieds-                              eingefügt:\nspruch nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zutref-                        „28b. die Unterstützung der Finanzbehörden der\nfend umgesetzt wird. § 89a Absatz 3 Satz 1 Num-                                  Länder bei der Ermittlung von Steuer-\nmer 2 bleibt unberührt.“                                                         gestaltungen, die die Erlangung eines\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021                      1273\nSteuervorteils aus der Erhebung oder Ent-                   Grund des § 50c Absatz 2 des Gesetzes nicht oder\nlastung von Kapitalertragsteuer mit länder-                 nicht in voller Höhe vorzunehmen ist.“\nübergreifender, internationaler oder erheb-\n3. § 84 Absatz 3g wird wie folgt geändert:\nlicher Bedeutung zum Gegenstand haben;\ndas Bundeszentralamt für Steuern hat zur                    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWahrnehmung dieser Aufgabe alle hierfür\nerforderlichen Informationen zu sammeln                        „§ 65 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 10 des\nund auszuwerten und die Behörden der                           Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist\nLänder über die sie betreffenden Informa-                      erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 an-\ntionen zu unterrichten;“.                                      zuwenden.“\ne) Nummer 39 wird aufgehoben.                                           b) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\n2. In Absatz 1a Satz 2 werden nach der Angabe „28a“                           „Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist\nein Komma und die Angabe „28b“ eingefügt und                               § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Ab-\nwird die Angabe „45“ durch die Angabe „46“ er-                             satz 2 Satz 1 und 2 zweiter Halbsatz nicht weiter\nsetzt.                                                                     anzuwenden. Der Anwendungsbereich des § 65\nAbsatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1\nArtikel 9                                        Nummer 2 Buchstabe b beschränkt.“\nWeitere Änderung des\nFinanzverwaltungsgesetzes                                                       Artikel 11\n§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Finanzverwal-                                             Änderung des\ntungsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Ge-                                    Umsatzsteuergesetzes\nsetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                       Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-\n„3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehr-                 kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),\nsteuern gegenüber internationalen Organisationen,                  das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes\namtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, aus-                  vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,\nländischen Missionen, berufskonsularischen Ver-                    wird wie folgt geändert:\ntretungen und deren Mitgliedern auf Grund völker-\n1. In § 27 Absatz 32 wird die Angabe „Artikels 8“ durch\nrechtlicher Vereinbarung oder besonderer gesetz-\ndie Angabe „Artikels 11“ ersetzt.\nlicher Regelung nach näherer Weisung des Bun-\ndesministeriums der Finanzen sowie die Durch-                      2. § 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nführung des Besteuerungsverfahrens nach § 18\nAbsatz 5a des Umsatzsteuergesetzes einschließ-                         „Diese Angaben dürfen nur für die Erteilung einer\nlich der damit im Zusammenhang stehenden Tätig-                        Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, für Zwecke\nkeiten für ausländische Missionen, berufskonsula-                      der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom\nrische Vertretungen und deren Mitglieder;“.                            7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Ver-\nwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf\ndem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom\nArtikel 10\n12.10.2010, S. 1), für die Umsatzsteuerkontrolle,\nÄnderung der                                      für Zwecke der Amtshilfe zwischen den zuständigen\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung                                Behörden anderer Staaten in Umsatzsteuersachen\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in                          sowie für Übermittlungen an das Statistische Bun-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000                            desamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes und\n(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-                   an das Bundeskartellamt zur Überprüfung und Ver-\nzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert                       vollständigung der Daten nach § 3 Absatz 1 Num-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       mer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes verarbeitet\nwerden.“\n1. § 65 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger                                            Artikel 12\nals 50, aber mindestens 20 festgestellt ist,\nÄnderung des\na) durch eine Bescheinigung oder einen Be-                              Zweiten Familienentlastungsgesetzes\nscheid der nach § 152 Absatz 1 des Neunten\nBuches Sozialgesetzbuch zuständigen Be-                        In Artikel 2 Nummer 2 des Zweiten Familienent-\nhörde oder,                                                 lastungsgesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I\nS. 2616) wird die Angabe „9 696 Euro“ durch die An-\nb) wenn ihm wegen seiner Behinderung nach\ngabe „9 744 Euro“ ersetzt.\nden gesetzlichen Vorschriften Renten oder\nandere laufende Bezüge zustehen, durch\nden Rentenbescheid oder den die anderen                                              Artikel 13\nlaufenden Bezüge nachweisenden Be-                                                 Änderung des\nscheid.“                                                                        Biersteuergesetzes\n2. § 73e Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                   Das Biersteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\n„Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug                     S. 1870, 1908), das zuletzt durch Artikel 201 der Ver-\nauf Grund des § 50a Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4                   ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert\nSatz 1 des Gesetzes nicht vorzunehmen ist oder auf                  worden ist, wird wie folgt geändert:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1274               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2021\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                            c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach den\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                           Absätzen 2 bis 4“ durch die Wörter „nach den\nfügt:                                                                   Absätzen 1a bis 4“ ersetzt.\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich                   2. In § 29 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „§ 2\nder Steuersatz vom 1. Januar 2021 bis zum                            Absatz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1a\n31. Dezember 2022 für im Brauverfahren herge-                        bis 5“ ersetzt.\nstelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit\neiner Gesamtjahreserzeugung von weniger als                                                Artikel 14\n200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl\ngleichmäßig                                                                              Änderung der\n1. auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von                                    Biersteuerverordnung\n40 000 hl,                                                       In § 31 Absatz 3 der Biersteuerverordnung vom\n2. auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von                  5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die zuletzt\n20 000 hl,                                                    durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 3. Dezem-\n3. auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von                  ber 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden\n10 000 hl,                                                    die Wörter „nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes“ durch die\nWörter „nach § 2 Absatz 1a und 2 des Gesetzes“ er-\n4. auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von                  setzt.\n5 000 hl.\nDie Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen                                             Artikel 15\n5 000 hl und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen\nTausendern. Die Stufe zwischen 5 000 hl und                                              Inkrafttreten\n6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-\nJahreserzeugung. Bis einschließlich 5 000 hl\nsätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nbleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent\nunverändert. Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entspre-                    (2) Die Artikel 13 und 14 treten mit Wirkung vom\nchend.“                                                          1. Januar 2021 in Kraft.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „er-                     (3) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nmäßigt sich der Steuersatz“ die Wörter „ab dem\n1. Januar 2023“ eingefügt.                                          (4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 2. Juni 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}