{"id":"bgbl1-2021-27-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":27,"date":"2021-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/27#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_27.pdf#page=59","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung","law_date":"2021-05-28T00:00:00Z","page":1251,"pdf_page":59,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1251\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung*\nVom 28. Mai 2021\nAuf Grund des § 47f des Bundes-Immissionsschutz-                           cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                     „9. tabellarischen Angaben über\n17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), verordnet die Bundes-\nregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:                                        a) die geschätzte Zahl der Fälle ischämi-\nscher Herzkrankheiten,\nArtikel 1                                                b) die geschätzte Zahl der Fälle starker\nÄnderung der                                                   Belästigung und\nVerordnung über die Lärmkartierung                                          c) die geschätzte Zahl der Fälle starker\nSchlafstörung\nDie Verordnung über die Lärmkartierung vom 6. März\n2006 (BGBl. I S. 516), die zuletzt durch Artikel 111 der                               in Gebieten, die innerhalb der Isophonen-\nVerordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge-                                     Bänder nach Nummer 1 liegen.“\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\n1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, erschie-                          „(7) Die Zahl der Fälle gesundheitsschädlicher\nnen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und                          Auswirkungen und Belästigungen nach Absatz 4\narchivmäßig niedergelegt beim Deutschen Patent-                           Satz 1 Nummer 9 ist separat für jede Lärmart\nund Markenamt in München“ gestrichen.                                     anzugeben. Die Angabe zu ischämischen Herz-\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                               krankheiten hat für Straßenlärm für den LDEN zu\nerfolgen. Die Angabe zu starken Belästigungen\na) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Richt-\nhat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm,\nlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996\nSchienenlärm und Fluglärm für den LDEN zu erfol-\nüber die integrierte Vermeidung und Vermin-\ngen. Die Angabe zu starken Schlafstörungen hat\nderung der Umweltverschmutzung“ durch die\njeweils für die Lärmarten Straßenlärm, Schienen-\nWörter „Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen\nlärm und Fluglärm für den LNight zu erfolgen. Die\nParlaments und des Rates vom 24. November\nAngaben sind auf ganze Zahlen zu runden.“\n2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-\nmeidung und Verminderung der Umweltver-                        3. In § 5 werden nach Absatz 3 die folgenden Ab-\nschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17;                    sätze 3a und 3b eingefügt:\nL 158 vom 19.6.2012, S. 25) in der jeweils gelten-                   „(3a) Die geschätzte Zahl der gesundheitsschäd-\nden Fassung“ ersetzt.                                             lichen Auswirkungen und Belästigungen nach § 4\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           Absatz 7 wird berechnet nach den Methoden zur\nBewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkun-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                              gen, die in Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG des\n„1. einer graphischen Darstellung der Lärm-                  Europäischen Parlaments und des Rates vom\nsituation mit den Isophonen-Bändern für                 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung\nvon Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002,\na) den LDEN ab 55 dB(A) bis 59 dB(A),\nS. 12), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/367\nab 60 dB(A) bis 64 dB(A), ab 65 dB(A)\n(ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 132) geändert worden\nbis 69 dB(A), ab 70 dB(A) bis 74 dB(A)\nist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt\nsowie ab 75 dB(A) und\nsind.\nb) den LNight ab 50 dB(A) bis 54 dB(A),\n(3b) Für die Ermittlung der Zahlen nach § 4 Ab-\nab 55 dB(A) bis 59 dB(A), ab 60 dB(A)\nsatz 4 Satz 1 Nummer 9 sind als mittlere Werte je-\nbis 64 dB(A), ab 65 dB(A) bis 69 dB(A)\ndes Isophonen-Bandes anzusetzen:\nsowie ab 70 dB(A) und optional ab\n45 dB(A) bis 49 dB(A)                               1. für den LDEN 57 dB(A), 62 dB(A), 67 dB(A),\n72 dB(A) sowie 77 dB(A) und\nmit den Farben nach DIN 45682, Aus-\ngabe April 2020, wobei auf ganze Zahlen                 2. für den LNight 52 dB(A), 57 dB(A), 62 dB(A),\nauf- oder abzurunden ist,“.                                 67 dB(A) sowie 72 dB(A) und optional 47 dB(A).\nbb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch                      Die Inzidenzrate von ischämischen Herzkrankheiten\nein Komma ersetzt.                                           in Deutschland, die als Eingangsgröße für die Er-\nmittlung der Zahl der Fälle ischämischer Herzkrank-\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/367       heiten für Straßenverkehrslärm nach § 4 Absatz 4\nder Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der        Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a dient, wird aus den\nRichtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates         aktuellen Gesundheitsstatistiken ermittelt. Das\nim Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der ge-\nsundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm (ABl. L 67          Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nvom 5.3.2020, S. 132).                                                  nukleare Sicherheit gibt die aktuelle Inzidenzrate\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1252               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                          GmbH, Berlin, zu beziehen. Die DIN- und ISO-\nGesundheit im Bundesanzeiger bekannt.“                                 Normen sind bei dem Deutschen Patent- und\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                           Markenamt, München, archivmäßig gesichert nieder-\ngelegt.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 6                                 6. Es werden ersetzt:\nÜbermittlung von Daten                             a) in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3, § 5\nfür den digitalen Informationsaustausch“.                         Absatz 3 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 und\n§ 7 Satz 1 die Angabe „Abs.“ jeweils durch das\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „die vollständigen\nWort „Absatz“ und\nLärmkarten“ durch die Wörter „diejenigen Daten\nzu Lärmkarten, die in Anhang VI der Richtlinie                      b) in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 4 Absatz 5\n2002/49/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung                          Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 die Angabe „Nr.“\nbezeichnet sind“ ersetzt.                                              jeweils durch das Wort „Nummer“.\n5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\n„§ 7a                                                            Artikel 2\nZugänglichkeit der Normen                                                  Inkrafttreten\nDIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verord-                      Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die\nnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag                      Verkündung folgenden Quartals in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Mai 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}