{"id":"bgbl1-2021-27-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":27,"date":"2021-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/27#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_27.pdf#page=36","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten","law_date":"2021-05-28T00:00:00Z","page":1228,"pdf_page":36,"num_pages":23,"content":["1228               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nVerordnung\nzur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten\nVom 28. Mai 2021\nAuf Grund des § 93 Absatz 1 Nummer 2 des Solda-                                             Unterabschnitt 2\ntengesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 32 Buch-                                                   Feldwebel\nstabe a des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I\n§ 17   Einstellung als Feldwebelanwärterin oder Feldwebel-\nS. 1147) geändert worden ist, und des § 47 Absatz 1                           anwärter\ndes Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1                      § 18   Beförderung der Feldwebelanwärterinnen und Feldwebel-\nNummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni                               anwärter\n2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, verordnet                  § 19   Einstellung mit einem höheren Dienstgrad\ndie Bundesregierung:                                                   § 20   Beförderung der Feldwebel\n§ 21   Aufstieg in eine Laufbahn der Feldwebel\nArtikel 1\nAbschnitt 2\nVerordnung                                    Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten\nüber die Laufbahnen                                             (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)\nder Soldatinnen und Soldaten                               § 22   Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das\n(Soldatenlaufbahnverordnung – SLV)                                      Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-\nsoldaten\nInhaltsübersicht\nKapitel 4\nKapitel 1                                                      Laufbahngruppe der\nAllgemeines                                                  Offizierinnen und Offiziere\nAbschnitt 1\n§  1   Persönlicher Geltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen\nBerufssoldatinnen, Berufssoldaten,\n§  2   Dienstliche Beurteilung\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\n§  3   Beurteilungsverfahren\n§  4   Ordnung der Laufbahnen                                                                  Unterabschnitt 1\n§  5   Einstellung                                                                              Truppendienst\n§  6   Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer\n§ 23   Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter\nBerufssoldatin oder eines Berufssoldaten\n§ 24   Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizier-\n§ 7    Beförderung\nanwärter\n§ 8    Dienstzeiterfordernisse\n§ 25   Offizierinnen und Offiziere mit Hochschulausbildung\n§ 9    Laufbahnbefähigung und Laufbahnwechsel\n§ 26   Beförderung der Offizierinnen und Offiziere\n§ 27   Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere\nKapitel 2                                        des Truppendienstes\nLaufbahngruppe der Mannschaften\nUnterabschnitt 2\n§ 10   Einstellung in eine Laufbahn der Mannschaften                                            Sanitätsdienst\n§ 11   Beförderung der Mannschaften\n§ 28   Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitäts-\n§ 12   Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten (§ 1 Absatz 1               offizieranwärter\nNummer 2 bis 7)\n§ 29   Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sani-\ntätsoffizieranwärter\nKapitel 3                                 § 30   Einstellung als Sanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier\nLaufbahngruppe der                               § 31   Beförderung der Sanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffi-\nUnteroffizierinnen und Unteroffiziere                             ziere\n§ 32   Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere\nAbschnitt 1                                         des Sanitätsdienstes\nBerufssoldatinnen, Berufssoldaten,                                                       Unterabschnitt 3\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\nMilitärmusikdienst\nUnterabschnitt 1\n§ 33   Einstellung als Militärmusikoffizieranwärterin oder Militär-\nFachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere                         musikoffizieranwärter\n§ 34   Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und\n§ 13   Einstellung als Unteroffizieranwärterin oder Unteroffizier-            Militärmusikoffizieranwärter\nanwärter                                                        § 35   Einstellung als Militärmusikoffizierin oder Militärmusik-\n§ 14   Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen und Unter-                  offizier\noffizieranwärter                                                § 36   Beförderung der Militärmusikoffizierinnen und Militär-\n§ 15   Einstellung mit einem höheren Dienstgrad                               musikoffiziere\n§ 16   Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und        § 37   Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere\nFachunteroffiziere                                                     des Militärmusikdienstes\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                       1229\nUnterabschnitt 4                                 pflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2\nGeoinformationsdienst der Bundeswehr                           genannten Wehrdienst leisten,\n§ 38    Einstellung als Geoinformationsoffizieranwärterin oder         5. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach\nGeoinformationsoffizieranwärter                                    § 59 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 des Soldatengeset-\n§ 39    Beförderung der Geoinformationsoffizieranwärterinnen               zes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen\nund Geoinformationsoffizieranwärter                                werden,\n§ 40    Einstellung als Geoinformationsoffizierin oder Geoinfor-       6. frühere Soldaten, die als Reservisten zum Wehr-\nmationsoffizier\ndienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen\n§ 41    Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geo-\ninformationsoffiziere                                              werden, und\n§ 42    Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere       7. Soldatinnen und Soldaten, die an einer dienstlichen\ndes Geoinformationsdienstes der Bundeswehr                         Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldatenge-\nsetzes teilnehmen.\nUnterabschnitt 5\n(2) Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbe-\nMilitärfachlicher Dienst                         zeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung\n§ 43    Einstellung als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter       enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen\n§ 44    Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieran-          und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit\nwärter                                                         umfasst.\n§ 45    Einstellung als Offizierin oder Offizier des militärfach-\nlichen Dienstes                                                                             §2\n§ 46    Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des militär-\nfachlichen Dienstes\nDienstliche Beurteilung\n§ 47    Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere          (1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der\ndes militärfachlichen Dienstes                                 Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:\n1. in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle\nAbschnitt 2\nzwei Jahre,\nSonstige Soldatinnen und Soldaten\n(§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)                              2. im Übrigen, wenn die dienstlichen oder persön-\nlichen Verhältnisse es erfordern.\n§ 48    Einstellung, Beförderung, Aufstieg und Berufung in das\nDienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufs-       Für die Beurteilung der Angehörigen der Reservelauf-\nsoldaten                                                       bahnen und der Angehörigen der Laufbahnen der\nMannschaften kann das Bundesministerium der Vertei-\nKapitel 5                                digung abweichende Regelungen treffen.\nÜbergangs- und Schlussvorschriften                            (2) In der dienstlichen Beurteilung sind die Leistun-\n§ 49    Verwaltungsvorschriften                                        gen der Soldatin oder des Soldaten nachvollziehbar\n§ 50    Ausnahmen                                                      darzustellen sowie die Eignung und Befähigung für\n§ 51    Übergangsvorschriften                                          künftige Verwendungen einzuschätzen.\nAnlage  1 Zuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und\nSoldaten zu den Laufbahngruppen der Mannschaf-                                         §3\nten, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie                       Beurteilungsverfahren\nder Offizierinnen und Offiziere\nAnlage 2 Zuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen der\n(1) Die dienstliche Beurteilung wird von der oder\nSoldatinnen und Soldaten                                  dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als Erstbeur-\nteilerin oder Erstbeurteiler sowie der oder dem nächst-\nKapitel 1                                   höheren Disziplinarvorgesetzten als Zweitbeurteilerin\noder Zweitbeurteiler erstellt. Sie schließt mit einem Ge-\nAllgemeines                                    samturteil der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeur-\nteilers ab. Insbesondere für die Beurteilung von Solda-\n§1                                     tinnen und Soldaten, die nicht in den Streitkräften\nPersönlicher                                verwendet werden, kann das Bundesministerium der\nGeltungsbereich, Dienstgradbezeichnungen                          Vereidigung festlegen, dass die Beurteilungen von an-\n(1) Diese Verordnung gilt für                                       deren als den in Satz 1 genannten Personen erstellt\nwerden, sofern diese über ausreichende Kenntnis von\n1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer                  Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der zu\nBerufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin               Beurteilenden verfügen.\nauf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,\n(2) Es sind Vergleichsgruppen nach dem Dienst-\n2. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehr-                    grad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene\ndienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder                        zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die\nWehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7                    Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen\ndes Wehrpflichtgesetzes leisten,                                   Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.\n3. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienst-                         (3) Die höchste Note sollen nicht mehr als 5 Prozent,\nverhältnis nach dem Reservistengesetz,                             die zweithöchste Note nicht mehr als 10 Prozent und\n4. Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger                die dritthöchste Note nicht mehr als 15 Prozent der in\nVerpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Solda-                 der Vergleichsgruppe Beurteilten erhalten. Im Interesse\ntengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Sol-                der Einzelfallgerechtigkeit dürfen diese Richtwerte um\ndaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehr-                      bis zu fünf Prozentpunkte über- oder unterschritten\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1230               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nwerden. Sind die Fallzahlen zu gering, um die Richt-                                                §5\nwerte anwenden zu können, sind die dienstlichen Be-                                            Einstellung\nurteilungen entsprechend zu differenzieren.\n(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr-\n(4) Die Gesamtverantwortung dafür, dass die Vorga-                 dienstverhältnisses. Eingestellt werden darf nur, wer\nben des Absatzes 3 hierarchieebenenübergreifend ein-                   das 17. Lebensjahr vollendet hat.\ngehalten werden, liegt\n(2) Soldatinnen und Soldaten werden im niedrigsten\n1. für das Bundesministerium der Verteidigung bei der                  Dienstgrad der Mannschaften eingestellt, soweit durch\nfür Personalangelegenheiten zuständigen Staatsse-                 diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zuge-\nkretärin oder dem für Personalangelegenheiten zu-                 lassen ist. Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten\nständigen Staatssekretär,                                         werden mit dem in der Bundeswehr erworbenen\n2. bei der Generalinspekteurin oder dem Generalin-                     Dienstgrad eingestellt, wenn in dieser Verordnung\nspekteur der Bundeswehr für die ihr oder ihm un-                  nichts anderes bestimmt ist.\nmittelbar unterstellten Dienststellen sowie                          (3) Mit einem höheren Dienstgrad kann eingestellt\n3. für die zivilen und militärischen Organisationsbe-                  werden, wer einer Polizei des Bundes oder einer Polizei\nreiche bei deren Leiterinnen oder Leitern.                        der Länder angehört hat. Der Dienstgrad richtet sich\nnach der vorgesehenen Verwendung in der Bundes-\nZu diesem Zweck lassen die Gesamtverantwortlichen                      wehr, der Vorbildung, der Ausbildung, der Laufbahnzu-\ndurch die nächsten Disziplinarvorgesetzten der Zweit-                  gehörigkeit und den wahrgenommenen Funktionen im\nbeurteilerinnen und der Zweitbeurteiler bereits vor Er-                Bundesgrenzschutz, in der Bundespolizei oder in einer\nstellung der Beurteilungen sicherstellen, dass die Vor-                Polizei der Länder. Über die Festsetzung des höheren\ngaben nach Absatz 3 beachtet werden. Abgesehen von                     Dienstgrades entscheidet das Bundesministerium der\nder Vorgabe eines hierarchieebenenübergreifenden                       Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle. Die\nvergleichbaren Beurteilungsmaßstabs dürfen unter-                      Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen. § 13\nstellten Erstbeurteilerinnen, Erstbeurteilern, Zweitbeur-              Absatz 1 und § 15 Absatz 2 gelten entsprechend.\nteilerinnen oder Zweitbeurteilern keine konkreten Be-\n(4) Mit einem höheren Dienstgrad eingestellten Sol-\nwertungen vorgegeben werden.\ndatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit wird der\n(5) Die Beurteilung ist vor ihrer Aufnahme in die Per-             Dienstgrad zunächst vorläufig verliehen. Er kann nach\nsonalakte der oder dem Beurteilten bekannt zu geben                    einem Wehrdienst von sechs Monaten endgültig verlie-\nund mit ihr oder ihm zu besprechen. Dies ist in der                    hen werden.\nPersonalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis\neines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in                                                §6\nForm eines Notenspiegels bekannt gegeben werden.\nZusicherung der\n(6) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der                             Berufung in das Dienstverhältnis\nZweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers                              einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\n1. muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder                      (1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer\nihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn trotz aus-               Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zu-\nreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht                 gesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das\neingehalten worden sind,                                          Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Be-\nrufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen\n2. muss dienstliche Beurteilungen für ganze ihr oder\nVoraussetzungen hierfür erfüllt sind.\nihm unterstellte Bereiche aufheben, wenn ohne hin-\nreichende Begründung der beurteilenden Vorge-                        (2) Bei einer Einstellung nach § 43 oder § 45 ist eine\nsetzten bei nicht ausreichender Fallzahl nicht ent-               Zusicherung nach Absatz 1 zu erteilen mit der Maßga-\nsprechend differenziert worden ist, oder                          be, dass die Umwandlung\n3. muss nach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 ge-                   1. in den Fällen des § 43 spätestens drei Jahre nach\nnannten Personen dienstliche Beurteilungen für                        der Beförderung zum Leutnant erfolgt,\nganze ihr oder ihm unterstellte Bereiche aufheben,                2. in den Fällen des § 45 spätestens drei Jahre nach\nwenn kein hierarchieebenenübergreifender ver-                         der Einstellung erfolgt.\ngleichbarer Beurteilungsmaßstab angewendet wor-                   Die Zusicherung kann an weitere Bedingungen ge-\nden ist, soweit nicht bereits höhere Vorgesetzte                  knüpft werden.\nnach Feststellung der in Absatz 4 Satz 1 genannten\nPersonen entsprechend erforderliche Aufhebungen                      (3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine\nveranlasst haben.                                                 Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40\nkann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann abwei-                     drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhält-\nchende Regelungen treffen.                                             nis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten um-\ngewandelt wird, wenn\n§4\n1. die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens\nOrdnung der Laufbahnen                                    zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie\nDie Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind                       oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunter-\nden Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unterof-                         offizier, Feldwebel, Offizierin oder Offizier eingestellt\nfizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen                     wird, und\nund Offiziere zugeordnet. Die Zuordnung der Laufbah-                   2. zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse\nnen zu den Laufbahngruppen ergibt sich aus Anlage 1.                       vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewer-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                       1231\nber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufs-                 1. für eine militärische Verwendung, wenn die für diese\nsoldaten eignet.                                                       Verwendung erforderlichen militärischen Kenntnisse\nDie Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzu-                          und Fähigkeiten und die erforderliche Lebenserfah-\nweisen, dass sich die Frist für die Umwandlung ver-                        rung durch eine berufliche Tätigkeit in Streitkräften\nlängert, wenn innerhalb dieser drei Jahre die Mindest-                     oder streitkräfteähnlichen Einrichtungen erworben\ndauer der Verwendung nach Satz 1 Nummer 1 aus                              worden sind, oder\nbesonderen dienstlichen Gründen nicht erreicht wird.                   2. für eine militärfachliche Verwendung, insbesondere\nDie Frist verlängert sich auch um Zeiten einer Beurlau-                    eine solche, die einem Berufsbild aus dem Bereich\nbung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge, wenn                          des Gesundheits-, Verwaltungs-, Logistik- oder Me-\ndie Beurlaubung weder dienstlichen Interessen noch                         dienwesens oder einem technischen Beruf ent-\nöffentlichen Belangen dient.                                               spricht, wenn die für diese Verwendung erforder-\n(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, de-                     lichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten\nnen eine Zusicherung nach Absatz 3 erteilt worden ist,                     und die erforderliche Lebenserfahrung durch eine\nsind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist                         zivilberufliche Tätigkeit erworben worden sind.\ndes Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei                      Den in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Solda-\nJahren nach der Einstellung erfüllen können. Dies gilt                 tinnen und Soldaten wird der Dienstgrad vorläufig ver-\nnicht, wenn besondere dienstliche Gründe für eine an-                  liehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens\ndere Verwendung vorliegen. Eine Verwendung nach                        der in § 12 Absatz 2 Satz 1, § 22 Absatz 4 Satz 3 und\nSatz 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten                            § 48 Absatz 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer end-\ngültig verliehen werden. In den Fällen nach Satz 1\n1. eines Erholungsurlaubs,\nNummer 2 kann der höhere Dienstgrad auch zeitweilig\n2. eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und                   für die Dauer der Verwendung verliehen werden. Über\nSachbezüge,                                                        die Verleihung der höheren Dienstgrade entscheidet\n3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,                            das Bundesministerium der Verteidigung oder eine\nvon ihm bestimmte Stelle. Die Laufbahn ist in der Ent-\n4. eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsver-\nscheidung zu bezeichnen. Die Sätze 1 und 4 gelten\nbots,\nentsprechend für die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 ge-\n5. einer Elternzeit,                                                   nannten Soldatinnen und Soldaten; der höhere Dienst-\n6. einer familienbedingten Beurlaubung,                                grad darf nur für die Dauer der dienstlichen Veran-\nstaltung verliehen werden.\n7. einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom\nDienst für nach § 30 Absatz 4 des Soldatengesetzes\n§8\ngeleisteten Dienst,\nDienstzeiterfordernisse\n8. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen\noder                                                                  Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung ist die Wehr-\ndienstzeit. Bei einer Einstellung mit einem höheren als\n9. einer Dienstreise.                                                  dem niedrigsten Dienstgrad der Mannschaften gilt für\n(5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30,              Beförderungen die Dienstzeit als erfüllt, die nach dieser\n§ 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf                     Verordnung für eine Beförderung zu dem Dienstgrad,\ndas Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren                  mit dem die Soldatin oder der Soldat eingestellt wor-\nseit der Einstellung umgewandelt werden.                               den ist, erforderlich ist.\n(6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter\nauf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25,                                                 §9\n§ 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann un-                                     Laufbahnbefähigung\nmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewäh-                                      und Laufbahnwechsel\nrungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin                    (1) Die Laufbahnbefähigung besitzt, wer die Lauf-\noder eines Berufssoldaten berufen werden.                              bahnprüfung bestanden hat. Die Laufbahnbefähigung\nfür die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere\n§7\n1. des Sanitätsdienstes besitzt, wer die in § 29 Ab-\nBeförderung                                      satz 3 Satz 1 genannten zusätzlichen Voraussetzun-\n(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren                        gen erfüllt,\nDienstgrades.                                                          2. des Militärmusikdienstes besitzt, wer die in § 34 Ab-\n(2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verord-                      satz 3 genannten zusätzlichen Voraussetzungen er-\nnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr                      füllt und\nnach der Einstellung oder der letzten Beförderung zu-                  3. des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr be-\nlässig, es sei denn, dass der bisherige Dienstgrad nicht                   sitzt, wer die in § 39 Absatz 3 genannten zusätz-\nregelmäßig durchlaufen werden musste.                                      lichen Voraussetzungen erfüllt.\n(3) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig                  Die Laufbahnbefähigung besitzt auch, wer die Voraus-\nzu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts an-                 setzungen für eine Einstellung mit einem höheren\nderes bestimmt ist. Die Zuordnung der Dienstgrade zu                   Dienstgrad der jeweiligen Laufbahn, der kein Anwärter-\nden Laufbahnen ergibt sich aus Anlage 2.                               dienstgrad ist, erfüllt.\n(4) Den in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten                       (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die\nkann abweichend von Absatz 2 ein höherer Dienstgrad                    Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue\nverliehen werden                                                       Laufbahn erworben hat. Bei einem Laufbahnwechsel\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1232               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\ngelten für die Verleihung eines Dienstgrades die Vor-                  dung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe\nschriften für eine Einstellung mit einem höheren                       des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder\nDienstgrad in die jeweilige Laufbahn entsprechend.                     Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese\n(3) Laufbahnwechsel sind nur mit Zustimmung der                     Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung\nSoldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollen-                   keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.\ndung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel\naus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch                                           Kapitel 2\nohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zu-\nLaufbahngruppe der Mannschaften\nlässig.\n(4) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,                                             § 10\ndie für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis\nberufen worden sind, gelten                                                                Einstellung in eine\nLaufbahn der Mannschaften\n1. für den Aufstieg in die Laufbahn der Feldwebel der\nReserve des Truppendienstes § 22 Absatz 2 Num-                        (1) In eine Laufbahn der Mannschaften kann einge-\nmer 2, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 2 entsprechend                    stellt werden, wer die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat. Die\nund                                                                Einstellung in die Laufbahn der Mannschaften des\n2. für den Aufstieg in die Laufbahn der Offizierinnen                  Militärmusikdienstes setzt außerdem voraus, dass die\nund Offiziere der Reserve des Truppendienstes                      Bewerberin oder der Bewerber mindestens ein Orches-\n§ 48 Absatz 2 und 4 entsprechend.                                  terinstrument oder ein Instrument des Spielmanns-\nzuges beherrscht.\n(5) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre\nLaufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ih-                      (2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder\nres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad                  als Soldat auf Zeit.\nin eine Laufbahn der Mannschaften, der Unteroffizie-\nrinnen und Unteroffiziere oder in eine andere Laufbahn                                             § 11\nder Offizierinnen und Offiziere überführt. Es werden                                          Beförderung\nüberführt:                                                                                 der Mannschaften\n1. Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mann-\nDie Beförderung der Mannschaften ist nach folgen-\nschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaf-\nden Dienstzeiten zulässig:\nten der Reserve,\n2. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad                       1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\n„Unteroffizier“, „Fahnenjunker“ oder „Stabsunterof-                2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\nfizier“ in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen\n3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,\nund Fachunteroffiziere der Reserve,\n3. Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad                       4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,\n„Fähnrich“ oder „Oberfähnrich“ in eine Laufbahn                    5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,\nder Feldwebel der Reserve und\n6. zum Korporal nach sieben Jahren und zum\n4. Anwärterinnen und Anwärter mit einem Offizier-\ndienstgrad in die Laufbahn der Offizierinnen und                   7. zum Stabskorporal nach zehn Jahren.\nOffiziere der Reserve des Truppendienstes.\nNach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen                                                § 12\nund Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgrad-                                          Sonstige Soldatinnen\nbezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad                                         und sonstige Soldaten\n„Unteroffizier“, Fähnriche den Dienstgrad „Feldwebel“                               (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)\nund Oberfähnriche den Dienstgrad „Hauptfeldwebel“.\n(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten\nBei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des\nSoldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschrif-\nSoldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entspre-\nten über die Einstellung und Beförderung von Mann-\nchend.\nschaften eingestellt und befördert.\n(6) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herab-\ngesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwär-                    (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten\nterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre                   Soldatinnen und Soldaten können nach einem Wehr-\nDienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen                       dienst von mindestens sechs Tagen befördert werden.\nund Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beför-                   Die Beförderung ist erst nach Ablauf der Zeit zulässig,\nderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und                   die im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder\nAnwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; aus-                   eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförde-\ngenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.                    rung nach dieser Verordnung mindestens vorausge-\nsetzt wird. Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung\n(7) Absatz 6 gilt für Unteroffizierinnen und Unter-                 nach § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf\noffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffizierinnen                 den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet. Das\nund Fachunteroffiziere entsprechend.                                   Bundesministerium der Verteidigung kann die Anrech-\n(8) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reserve-                   nung von Zeiten nach Satz 3 zulassen, sofern Reser-\nlaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung                        vistinnen und Reservisten Aufgaben wahrnehmen, die\nihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn                    zumindest ihrem Dienstgrad und den Aufgaben aus\nentsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begrün-                    einem Beorderungsverhältnis entsprechen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                       1233\nKapitel 3                                    Nichtbestehens eines Teils der Fachunteroffizierprü-\nfung kann dieser Teil einmal wiederholt werden.\nLaufbahngruppe der\nUnteroffizierinnen und Unteroffiziere                                                              § 15\nAbschnitt 1                                                        Einstellung mit\neinem höheren Dienstgrad\nBerufssoldatinnen, Berufssoldaten,\n(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\noder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden\nUnterabschnitt 1                                   1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer\nFachunteroffizierinnen                                        a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen\nund Fachunteroffiziere                                           als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-\nsitzt und\n§ 13                                        b) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-\nEinstellung als                                       wertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsab-\nUnteroffizieranwärterin oder Unteroffizieranwärter                           schluss verfügt,\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn                  2. mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer\nder Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des                      a) mindestens einen Realschulabschluss oder einen\nSanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes oder des                           als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-\nallgemeinen Fachdienstes (Unteroffizieranwärterin                             sitzt und jeweils über einen für die vorgesehene\noder Unteroffizieranwärter) kann eingestellt werden,                          Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden\nwer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen                             Ausbildungsabschluss verfügt oder\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.\nDie Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die                       b) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen\nLaufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-                            als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-\noffiziere des Militärmusikdienstes setzt außerdem                             sitzt, jeweils über einen für die vorgesehene Ver-\nvoraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber min-                            wendung verwertbaren berufsqualifizierenden\ndestens ein Orchesterinstrument oder ein Instrument                           Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser\ndes Spielmannszuges beherrscht.                                               nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleich-\nbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens\n(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder                     zwei Jahren nachweist,\nSoldat auf Zeit.\nc) in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im                               Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes, wer\nSchriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unter-                            die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 1\noffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz                            Buchstabe a erfüllt und eine für den Musikerberuf\n„(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder                   übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche\n„(UA)“.                                                                       praktische und theoretische Ausbildung in einem\nmusikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mit-\n§ 14                                           glied eines Kulturorchesters oder einer Lehrerin\nBeförderung der                                        oder einem Lehrer in freiberuflicher Tätigkeit (Pri-\nUnteroffizieranwärterinnen                                    vatmusikerzieherin oder Privatmusikerzieher) ab-\nund Unteroffizieranwärter                                    geschlossen hat.\n(1) Die Beförderung der Unteroffizieranwärterinnen                     (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich\nund Unteroffizieranwärter ist zu folgenden Dienstgra-                  mindestens für drei Jahre, in der Laufbahn der Fach-\nden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:                          unteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitäts-\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                                    dienstes mindestens für zwei Jahre, zu einem Wehr-\ndienst verpflichten.\n2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\n3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten, frühestens                                                § 16\njedoch neun Monate nach der Ernennung zum Ge-\nAufstieg in eine Laufbahn der\nfreiten.\nFachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere\nDie Dienstgrade ab dem Dienstgrad „Obergefreiter“\nmüssen nicht durchlaufen werden.                                          (1) Mannschaften aller Laufbahnen können in eine\nLaufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-\n(2) Unteroffizieranwärterinnen und Unteroffizieran-                 offiziere aufsteigen, wenn sie mindestens den Dienst-\nwärter erhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahn-                   grad „Gefreiter“ erreicht haben und den Hauptschul-\nausbildung und eine mehrmonatige militärfachliche                      abschluss oder einen als gleichwertig anerkannten\nLaufbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dür-                    Bildungsstand besitzen. § 6 Absatz 1 gilt entspre-\nfen zum Unteroffizier befördert werden, wenn sie eine                  chend.\nUnteroffizierprüfung bestanden haben, die sich aus\neinem allgemeinmilitärischen und einem militärfach-                       (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr\nlichen Teil zusammensetzt (Fachunteroffizierprüfung).                  bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienst-\nDer militärfachliche Teil der Fachunteroffizierprüfung                 gradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwär-\nkann durch einen verwertbaren berufsqualifizierenden                   terin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.\nAusbildungsabschluss ersetzt werden. Im Falle des                         (3) § 14 gilt entsprechend.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1234               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nUnterabschnitt 2                                                               § 19\nFeldwebel                                                           Einstellung mit\neinem höheren Dienstgrad\n§ 17                                       (1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\nEinstellung als                                oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwär-\nFeldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter                         terin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn                  1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer\nder Feldwebel des Truppendienstes, des Sanitäts-                           a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen\ndienstes, des Militärmusikdienstes, des Geoinforma-                           als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-\ntionsdienstes der Bundeswehr oder des allgemeinen                             sitzt und\nFachdienstes (Feldwebelanwärterin oder Feldwebel-\nanwärter) kann eingestellt werden, wer                                     b) über einen für die vorgesehene Verwendung ver-\nwertbaren Berufsabschluss verfügt,\n1. mindestens den Realschulabschluss oder einen als\ngleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt                     2. mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer\noder                                                                   a) mindestens den Realschulabschluss oder einen\n2. über folgende Bildungsvoraussetzungen verfügt:                             als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-\nsitzt und zusätzlich über einen für die vorgese-\na) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen                          hene Verwendung verwertbaren berufsqualifizie-\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand und                         renden Ausbildungsabschluss verfügt oder\nb) zusätzlich einen förderlichen berufsqualifizieren-                  b) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen\nden Ausbildungsabschluss.                                              als gleichwertig anerkannten Bildungsstand be-\nDie Einstellung als Anwärterin oder Anwärter für die                          sitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene\nLaufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes setzt                         Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden\naußerdem voraus, dass die Bewerberin oder der Be-                             Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser\nwerber mindestens ein Orchesterinstrument be-                                 nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleich-\nherrscht.                                                                     bare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens\nzwei Jahren nachweist,\n(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder\nSoldat auf Zeit.                                                       3. in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusik-\ndienstes, wer\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im\nSchriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel                      a) die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2\nihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feld-                             Buchstabe a erfüllt und\nwebelanwärterin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.                      b) eine für den Musikerberuf übliche, mindestens\ndreijährige erfolgreiche praktische und theore-\n§ 18                                           tische Ausbildung in einem musikalischen Bil-\ndungsinstitut, bei einem Mitglied eines Kulturor-\nBeförderung der\nchesters oder einer Lehrerin oder einem Lehrer in\nFeldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter\nfreiberuflicher Tätigkeit (Privatmusikerzieherin\n(1) Die Beförderung der Feldwebelanwärterinnen                             oder Privatmusikerzieher) abgeschlossen hat.\nund Feldwebelanwärter ist zu folgenden Dienstgraden\n(2) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\nund nach folgenden Dienstzeiten zulässig:\noder eines Soldaten auf Zeit kann mit dem Dienstgrad\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                                    „Feldwebel“ eingestellt werden\n2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,                               1. in die Laufbahnen der Feldwebel des Truppendiens-\n3. zum Unteroffizier nach zwölf Monaten,                                   tes und des Geoinformationsdienstes der Bundes-\nwehr, wer\n4. zum Stabsunteroffizier nach 24 Monaten und\na) in einem für die vorgesehene Verwendung ver-\n5. zum Feldwebel nach 36 Monaten.                                             wertbaren Beruf die Meisterprüfung oder eine\nDie Mannschaftsdienstgrade ab dem Dienstgrad                                  dieser nach Art, Inhalt und Zulassungsvorausset-\n„Obergefreiter“ müssen nicht durchlaufen werden.                              zungen vergleichbare Prüfung oder die Ab-\nschlussprüfung an einer mindestens zweijäh-\n(2) Feldwebelanwärterinnen und Feldwebelanwärter                           rigen Fachschule bestanden hat oder\nerhalten eine allgemeinmilitärische Laufbahnausbil-\ndung und eine mehrmonatige militärfachliche Lauf-                          b) eine für die vorgesehene Verwendung verwert-\nbahnausbildung in Form von Lehrgängen. Sie dürfen                             bare Befähigung für eine Laufbahn des mittleren\nzum Feldwebel befördert werden, wenn sie eine Unter-                          Dienstes oder eine vergleichbare Laufbahn be-\noffizierprüfung bestanden haben, die sich aus einem                           sitzt,\nallgemeinmilitärischen und einem militärfachlichen Teil                2. in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen\nzusammensetzt (Feldwebelprüfung). Der militärfach-                         Fachdienstes, wer\nliche Teil der Feldwebelprüfung kann durch einen\nverwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsab-                         a) die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen er-\nschluss ersetzt werden. Im Falle des Nichtbestehens                           füllt oder\neines Teils der Feldwebelprüfung kann dieser Teil ein-                     b) eine luftfahrzeugtechnische Lizenz für freigabe-\nmal wiederholt werden.                                                        berechtigtes Personal der Kategorie B besitzt,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1235\n3. in die Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,                 2. von mindestens sechs Jahren seit Ernennung zum\nwer über einen für die vorgesehene Verwendung                          Hauptfeldwebel.\nverwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungs-\nabschluss verfügt in                                                                           § 21\na) einem Gesundheitsberuf,                                                               Aufstieg in eine\nb) einem technischen Assistenzberuf oder                                           Laufbahn der Feldwebel\nc) einem Assistenzberuf im Gesundheitswesen, und                      (1) Wenn die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 1 und für die Laufbahn der Feldwebel\n4. in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusik-                     des Militärmusikdienstes auch die Voraussetzungen\ndienstes, wer mindestens 180 Leistungspunkte in                    des § 17 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind, können in eine\neinem Bachelorstudiengang Orchesterinstrumente                     Laufbahn der Feldwebel aufsteigen:\nan einer Musikhochschule oder eine gleichwertige\nQualifikation erworben hat.                                        1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den\nDienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben, und\n(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor,\nkann für eine militärfachliche Verwendung mit einem                    2. Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere.\nhöheren Dienstgrad, höchstens jedoch mit dem                           Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzun-\nDienstgrad „Stabsfeldwebel“, eingestellt werden, wer                   gen des § 19 Absatz 1 erfüllen, wird der entsprechende\ndie Eignung für den höheren Dienstgrad durch eine                      höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen.\nhauptberufliche Tätigkeit erworben hat. Die hauptbe-                   Für Aufsteigerinnen und Aufsteiger nach Satz 1 gilt § 6\nrufliche Tätigkeit muss nach dem Erwerb der in Ab-                     Absatz 1 entsprechend.\nsatz 2 genannten Voraussetzungen ausgeübt worden                          (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr\nsein und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tä-                   bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienst-\ntigkeit der vorgesehenen Verwendung entsprechen.                       gradbezeichnung mit dem Zusatz „(Feldwebelanwär-\nDie Mindestdauer der Tätigkeit beträgt für eine Einstel-               terin)“, „(Feldwebelanwärter)“ oder „(FA)“.\nlung\n(3) § 18 gilt entsprechend.\n1. als Oberfeldwebel ein Jahr\n2. als Hauptfeldwebel fünf Jahre und                                                           Abschnitt 2\n3. als Stabsfeldwebel neun Jahre.                                          Sonstige Soldatinnen und sonstige Soldaten\n(4) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßga-                              (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)\nbe, dass das verkürzte Verpflichtungszeiterfordernis\nvon zwei Jahren nur für Einstellungen in die Laufbahn                                              § 22\nder Feldwebel des Sanitätsdienstes nach den Absät-                                Einstellung, Beförderung, Aufstieg\nzen 2 und 3 besteht.                                                            und Berufung in das Dienstverhältnis\neiner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten\n§ 20\n(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten\nBeförderung der Feldwebel                              Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschrif-\n(1) Die Beförderung zum Hauptfeldwebel ist nach                     ten des Kapitels drei über die Einstellung und Beförde-\neiner Dienstzeit von mindestens acht Jahren zulässig.                  rung von Soldatinnen und Soldaten eingestellt und be-\nAbweichend von Satz 1 ist die Beförderung zum                          fördert.\nHauptfeldwebel bei Angehörigen des fliegenden Per-                        (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten\nsonals und bei Personal, das als Kampfschwimmerin                      Soldatinnen und Soldaten können aufsteigen\noder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial-\nkräfte für besondere Einsätze verwendet wird, nach                     1. in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und\neiner Dienstzeit von mindestens sechs Jahren zulässig.                     Fachunteroffiziere der Reserve, wenn sie die Vo-\nraussetzungen des § 16 Absatz 1 erfüllen,\n(2) Die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten\nim Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines                 2. in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn\nSoldaten auf Zeit zum Hauptfeldwebel setzt eine fest-                      sie die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 erfüllen.\ngesetzte Dienstzeit voraus                                                (3) Die Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffi-\n1. von mindestens zwölf Jahren,                                        ziere der Reserve führen im Schriftverkehr bis zu ihrer\nBeförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeich-\n2. bei Einstellung als Unteroffizier von mindestens elf                nung mit dem Zusatz „(Reserveunteroffizieranwärte-\nJahren,                                                            rin)“, „(Reserveunteroffizieranwärter)“ oder „(RUA)“;\n3. bei Einstellung als Stabsunteroffizier von mindes-                  nach der Übernahme in eine Laufbahn der Feldwebel\ntens zehn Jahren,                                                  der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer\n4. bei Einstellung als Feldwebel von mindestens neun                   Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeich-\nJahren und                                                         nung mit dem Zusatz „(Reservefeldwebelanwärterin)“,\n„(Reservefeldwebelanwärter)“ oder „(RFA)“.\n5. bei Einstellung als Oberfeldwebel von mindestens\nacht Jahren.                                                          (4) In den Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen\nund Fachunteroffiziere der Reserve setzt die Beförde-\n(3) Die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel ist zu-                  rung zum Unteroffizier der Reserve das Bestehen einer\nlässig nach einer Dienstzeit                                           Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbahnen der Feld-\n1. von mindestens 16 Jahren seit Ernennung zum                         webel der Reserve die Beförderung zum Feldwebel der\nFeldwebel und                                                      Reserve das Bestehen einer Feldwebelprüfung voraus.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1236               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nWeitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit                 wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem\nzulässig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienst-                  Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss ab-\nverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten,                 geschlossen hat.\neiner Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\nals Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verord-                                             § 24\nnung mindestens vorausgesetzt wird. Außerdem kön-                                           Beförderung der\nnen sie jeweils nach einem Wehrdienst von mindestens                         Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter\nzwölf Tagen befördert werden. Zeiten einer dienst-\nlichen Veranstaltung nach § 81 Absatz 1 des Soldaten-                     (1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum\ngesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 3 nicht                   Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des\nangerechnet. § 12 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.                   § 23 Absatz 3 mindestens zwölf Monate. Die Beförde-\nrung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden\n(5) Reserveunteroffizierinnen und Reserveunteroffi-                 Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zuläs-\nziere können in das Dienstverhältnis einer Berufssolda-                sig:\ntin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn\nsie                                                                    1. zum Gefreiten nach drei Monaten,\n1. als Angehörige einer Laufbahn der Fachunteroffizie-                 2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\nrinnen und Fachunteroffiziere der Reserve mindes-                  3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\ntens den Dienstgrad „Unteroffizier“ und als Angehö-                4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,\nriger einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve\nmindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht                     5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\nhaben,                                                             6. zum Leutnant nach 36 Monaten.\n2. in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehr-                    Andere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müs-\ndienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in               sen nicht durchlaufen werden.\ndas Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines                  (2) Zum Leutnant dürfen Offizieranwärterinnen und\nBerufssoldaten als geeignet erwiesen haben.                        Offizieranwärter nur dann befördert werden, wenn sie\n(6) § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 gelten entspre-                 eine Offizierprüfung bestanden haben. Bei Nichtbeste-\nchend. Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der                 hen können sie einmal zur Wiederholung der Prüfung\nWehrdienstleistung vorläufig verliehen. Er kann nach                   zugelassen werden.\neinem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen end-\ngültig verliehen werden. § 12 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt                                           § 25\nentsprechend.                                                                               Offizierinnen und\nOffiziere mit Hochschulausbildung\nKapitel 4\n(1) Für militärfachliche Verwendungen, die eine\nLaufbahngruppe der                                     Hochschulausbildung erfordern, müssen für die Ein-\nOffizierinnen und Offiziere                                   stellung als Offizierin oder Offizier in das Dienstverhält-\nnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit\nAbschnitt 1                                 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:\nBerufssoldatinnen, Berufssoldaten,                           1. mindestens Bachelor- oder gleichwertiger Hoch-\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit                           schulabschluss in der für die Verwendung erforder-\nlichen Fachrichtung und\nUnterabschnitt 1                                   2. Verpflichtung zu einem Wehrdienst für mindestens\nTruppendienst                                        drei Jahre.\n(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad\n§ 23                                    „Oberleutnant“. Es kann eingestellt werden\nEinstellung als                                1. mit dem Dienstgrad „Hauptmann“, wer\nOffizieranwärterin oder Offizieranwärter                           a) die Eignung für die dem höheren Dienstgrad ent-\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn                           sprechende Verwendung nach dem Erwerb des\nder Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes                            Hochschulabschlusses durch eine dieser nach\n(Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann einge-                         Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare\nstellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die                          hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei\nfachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschul-                               Jahren erworben hat oder\nreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungs-                    b) ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes\nstand besitzt.                                                                 Hochschulstudium mit einem Masterabschluss\n(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder                      oder mit einem gleichwertigen Abschluss abge-\nSoldat auf Zeit.                                                               schlossen hat,\n(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter                  2. mit dem Dienstgrad „Major“, wer\nführen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum                      a) ein der jeweiligen Verwendung entsprechendes\nFahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem                                Hochschulstudium mit einem Masterabschluss\nZusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder                       oder mit einem gleichwertigen Hochschulab-\n„(OA)“.                                                                        schluss abgeschlossen hat und die Eignung für\n(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann                       die dem höheren Dienstgrad entsprechende Ver-\nmit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden,                            wendung nach dem Erwerb des Abschlusses\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1237\ndurch eine dieser nach Fachrichtung und                         3. zum Oberst nach 14 Jahren und sechs Monaten.\nSchwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tä-\ntigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs                                                § 27\nMonaten erworben hat,\nAufstieg in die Laufbahn der\nb) die Befähigung für eine Laufbahn des höheren                       Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes\nDienstes des Bundes erlangt hat oder\n(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere\nc) den Grad einer Doktoringenieurin oder eines                     des Truppendienstes können aufsteigen\nDoktoringenieurs oder, wenn nach Landesrecht\nan dessen Stelle der Grad einer Doktorin der Na-                1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Vorausset-\nturwissenschaften oder eines Doktors der Natur-                     zungen des § 23 Absatz 1 oder Absatz 3 erfüllen\nwissenschaften tritt, diesen erworben hat,                          und mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht\nhaben,\n3. mit dem Dienstgrad „Oberstleutnant“, wer die Vo-\nraussetzungen der Nummer 2 erfüllt und die darüber                 2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-\nhinausgehende Eignung durch eine diesem Dienst-                        bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-\ngrad entsprechende Tätigkeit von mindestens drei                       offiziere, die die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1\nweiteren Jahren erworben hat,                                          oder Absatz 3 erfüllen und\n4. mit dem Dienstgrad „Oberst“, wer die Vorausset-                     3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den\nzungen der Nummer 3 erfüllt und die darüber hinaus-                    Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.\ngehende Eignung durch eine diesem Dienstgrad                       Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzun-\nentsprechende Tätigkeit von mindestens drei weite-                 gen des § 23 Absatz 3 erfüllen, soll der entsprechende\nren Jahren erworben hat.                                           höhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen\n(3) Die Laufbahn beginnt in den Fällen des Absat-                   werden.\nzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 mit dem Dienstgrad                            (2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den\n„Major“.                                                               Dienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad\n(4) Für Verwendungen im Truppendienst, die keine                    „Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Ober-\nHochschulausbildung erfordern, kann als Oberleutnant                   fähnrich“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz\nin das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder                   „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“\neines Soldaten auf Zeit auch eingestellt werden, wer                   führen im Schriftverkehr\nein Hochschulstudium mit einem Bachelor- oder einem                    1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen-\ngleichwertigen Abschluss abgeschlossen und eine                            junker,\nOffizierprüfung bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2\nund § 24 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.                          2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn-\nrich,\n(5) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt,\nkann für militärfachliche Verwendungen, die keine                      3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn-\nHochschulausbildung erfordern, auch mit einem höhe-                        rich,\nren Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Eignung                    4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be-\nfür die dem höheren Dienstgrad entsprechende Ver-                          förderung zum Leutnant.\nwendung im Rahmen einer hauptberuflichen Tätigkeit\nerworben worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-                        (3) § 24 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass\nchend.                                                                 vor dem Aufstieg absolvierte Ausbildungen auf die\nAusbildungszeit und die für Beförderungen erforder-\nliche Dienstzeit höchstens mit zwei Jahren angerech-\n§ 26\nnet werden können. Stabsfeldwebel und Oberstabs-\nBeförderung der                                 feldwebel werden nach Abschluss der Ausbildung zu\nOffizierinnen und Offiziere                           Offizierinnen oder Offizieren zu Leutnanten ernannt.\n(1) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere\nist nach folgenden Dienstzeiten seit der Ernennung                                        Unterabschnitt 2\nzum Leutnant zulässig:                                                                      Sanitätsdienst\n1. zum Hauptmann nach fünf Jahren,\n2. zum Major nach neun Jahren und                                                                  § 28\n3. zum Oberst nach 15 Jahren.                                                 Einstellung als Sanitätsoffizieranwärterin\noder Sanitätsoffizieranwärter\n(2) Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere\ndes fliegenden Personals und der Offizierinnen und                        (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn\nOffiziere, die als Kampfschwimmerin oder Kampf-                        der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes\nschwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für be-                       (Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffizieranwär-\nsondere Einsätze verwendet werden, ist abweichend                      ter) kann eingestellt werden, wer\nvon Absatz 1 nach folgenden Dienstzeiten seit der Er-                  1. die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin,\nnennung zum Leutnant zulässig:                                             der Zahnmedizin, der Tiermedizin oder der Pharma-\n1. zum Hauptmann nach vier Jahren und sechs Mona-                          zie an deutschen öffentlichen Hochschulen besitzt\nten,                                                                   und\n2. zum Major nach acht Jahren und sechs Monaten                        2. sich für mindestens 17 Jahre zu einem Wehrdienst\nund                                                                    verpflichtet.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1238               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\n(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder              destens drei Jahren nach der Approbation nachweist.\nSoldaten auf Zeit.                                                     Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit in Teilzeit verlän-\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im                        gert sich der Zeitraum um die Differenz der Teilzeitbe-\nSchriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem                      schäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.\nZusatz „(Sanitätsoffizieranwärterin)“, „(Sanitätsoffizier-                (4) Mit dem Dienstgrad „Oberfeldarzt“, „Oberfeld-\nanwärter)“ oder „(SanOA)“.                                             veterinär“ oder „Oberfeldapotheker“ kann eingestellt\n(4) Als Sanitätsoffizieranwärterin oder Sanitätsoffi-               werden, wer die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-\nzieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich                      gen erfüllt und eine Facharzt-, Fachzahnarzt-, Fachtier-\nauch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der                  arzt- oder Fachapothekerbezeichnung führen darf.\närztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharma-                   (5) Mit dem Dienstgrad „Oberstarzt“, „Oberstveteri-\nzeutischen Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung                   när“ oder „Oberstapotheker“ kann für eine diesem\nbestanden und sich für mindestens 15 Jahre zu einem                    Dienstgrad entsprechende Verwendung eingestellt\nWehrdienst verpflichtet hat.                                           werden, wer\n1. die in Absatz 4 in Verbindung mit den Absätzen 1\n§ 29                                        und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und\nBeförderung der                                 2. die Eignung für die dem höheren Dienstgrad ent-\nSanitätsoffizieranwärterinnen                                sprechende Verwendung durch eine darüber\nund Sanitätsoffizieranwärter                                hinausgehende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von\n(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwär-                        mindestens drei Jahren nach dem Erwerb der in Ab-\nter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgen-                     satz 4 genannten Qualifikation erworben hat.\nden Dienstzeiten zulässig:                                             Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                                       (6) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Absätze 3\n2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,                               bis 5 mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Ober-\n3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,                                stabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“.\n4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,                                          (7) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\nAusnahmen von den Fristen nach § 6 Absatz 3 zulas-\n5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\nsen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies\n6. zum Leutnant nach 36 Monaten.                                       rechtfertigen.\nAndere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müs-\nsen nicht durchlaufen werden.                                                                      § 31\n(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.                                                     Beförderung der\nSanitätsoffizierinnen und Sanitätsoffiziere\n(3) Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur be-\nfördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin                  (1) Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten\noder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt appro-                 seit der Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder\nbiert ist. Zum Stabsapotheker darf nur befördert wer-                  Stabsapotheker zulässig:\nden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist                 1. zum Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär oder Ober-\nund die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin                      stabsapotheker nach zwei Jahren und\noder Lebensmittelchemiker bestanden hat. § 7 Ab-\n2. zum Oberstarzt, Oberstveterinär oder Oberstapo-\nsatz 2 ist nicht anzuwenden.\ntheker nach zehn Jahren.\n§ 30                                       (2) Abweichend von § 7 Absatz 2 kann zum Ober-\nfeldarzt, Oberfeldveterinär oder Oberfeldapotheker be-\nEinstellung als\nfördert werden, wer die in § 30 Absatz 4 genannte An-\nSanitätsoffizierin oder Sanitätsoffizier\nerkennung besitzt.\n(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere\ndes Sanitätsdienstes kann eingestellt werden, wer                                                  § 32\n1. die Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin                                   Aufstieg in die Laufbahn der\noder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt, Apothekerin                 Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes\noder Apotheker besitzt und\n(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere\n2. sich für mindestens ein Jahr zu einem Wehrdienst                    des Sanitätsdienstes können aufsteigen, wenn sie die\nverpflichtet.                                                      Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 oder Absatz 3 er-\n(2) Es werden eingestellt:                                          füllen,\n1. Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte als                   1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den\nStabsarzt,                                                             Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,\n2. Tierärztinnen und Tierärzte als Stabsveterinär,                     2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-\n3. Apothekerinnen und Apotheker als Stabsapotheker.                        bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-\noffiziere und\n(3) Mit dem Dienstgrad „Oberstabsarzt“, „Ober-\nstabsveterinär“ oder „Oberstabsapotheker“ kann ein-                    3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den\ngestellt werden, wer die in Absatz 1 genannten                             Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.\nVoraussetzungen erfüllt und eine der Fachrichtung ent-                 Aufsteigerinnen und Aufsteigern, die die Voraussetzun-\nsprechende hauptberufliche Vollzeittätigkeit von min-                  gen des § 28 Absatz 3 erfüllen, soll der entsprechende\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                         1239\nhöhere Dienstgrad aus Anlass des Aufstiegs verliehen                   Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müs-\nwerden.                                                                sen nicht durchlaufen werden.\n(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den                        (2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.\nDienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad                       (3) Zum Hauptmann darf nur befördert werden, wer\n„Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Ober-                    das Kapellmeisterexamen bestanden hat.\nfähnrich“ und jeweils mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizier-\nanwärterin)“, „(Sanitätsoffizieranwärter)“ oder „(SanOA)“.                                          § 35\nIhre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz nach\nSatz 1 führen im Schriftverkehr                                                               Einstellung als\nMilitärmusikoffizierin\n1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen-                                         oder Militärmusikoffizier\njunker,\n(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere\n2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn-                   des Militärmusikdienstes kann auch eingestellt wer-\nrich,                                                              den, wer\n3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn-                     1. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder\nrich und                                                               einem entsprechenden Musikinstitut mit dem\n4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be-                       Kapellmeisterexamen oder einer gleichwertigen\nförderung zum Leutnant (Sanitätsoffizieranwärterin)                    Hochschulprüfung abgeschlossen hat und\noder Leutnant (Sanitätsoffizieranwärter).                          2. sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst\n(3) § 29 gilt entsprechend.                                             verpflichtet.\n(2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad\nUnterabschnitt 3                                   „Hauptmann“. Die Laufbahn beginnt mit dem Einstel-\nMilitärmusikdienst                                    lungsdienstgrad.\n§ 33                                                                 § 36\nEinstellung als                                                     Beförderung der\nMilitärmusikoffizieranwärterin                                           Militärmusikoffizierinnen\noder Militärmusikoffizieranwärter                                          und Militärmusikoffiziere\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn                      Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten\nder Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes               seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:\n(Militärmusikoffizieranwärterin oder Militärmusikoffi-                 1. zum Major nach drei Jahren und\nzieranwärter) kann eingestellt werden, wer\n2. zum Oberst nach 13 Jahren.\n1. die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene\nHochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen                                               § 37\nals gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,\nAufstieg in die\n2. die Aufnahmeprüfung an einer Hochschule für Mu-                                    Laufbahn der Offizierinnen\nsik bestanden hat und                                                       und Offiziere des Militärmusikdienstes\n3. sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst                       (1) Wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1\nverpflichtet.                                                      erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen\n(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder              und Offiziere des Militärmusikdienstes aufsteigen\nSoldat auf Zeit.                                                       1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im                            Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,\nSchriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem                      2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-\nZusatz „(Militärmusikoffizieranwärterin)“ oder „(Militär-                  bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunterof-\nmusikoffizieranwärter)“ oder „(MilMusikOA)“.                               fiziere und\n3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den\n§ 34\nDienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.\nBeförderung der\n(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den\nMilitärmusikoffizieranwärterinnen\nDienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad\nund Militärmusikoffizieranwärter\n„Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Ober-\n(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwär-                    fähnrich“ und jeweils mit dem Zusatz „(Militärmusik-\nter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgen-                 offizieranwärterin)“, „(Militärmusikoffizieranwärter)“ oder\nden Dienstzeiten zulässig:                                             „(MilMusikOA)“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                                    Zusatz nach Satz 1 führen im Schriftverkehr\n2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,                               1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen-\njunker,\n3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn-\n4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,                                           rich,\n5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und                                3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn-\n6. zum Leutnant nach 36 Monaten.                                           rich,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1240               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\n4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be-                      (2) § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 gilt\nförderung zum Leutnant (Militärmusikoffizieranwär-                 entsprechend.\nterin) oder Leutnant (Militärmusikoffizieranwärter).\n(3) § 34 gilt entsprechend.                                                                     § 41\nBeförderung der\nUnterabschnitt 4                                                 Geoinformationsoffizierinnen\nGeoinformationsdienst                                                   und Geoinformationsoffiziere\nder Bundeswehr                                        Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten\nseit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:\n§ 38                                    1. zum Hauptmann nach drei Jahren,\nEinstellung als                                2. zum Major nach sieben Jahren und\nGeoinformationsoffizieranwärterin\noder Geoinformationsoffizieranwärter                          3. zum Oberst nach 13 Jahren.\n(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn\n§ 42\nder Offizierinnen und Offiziere des Geoinformations-\ndienstes der Bundeswehr (Geoinformationsoffizieran-                                   Aufstieg in die Laufbahn der\nwärterin oder Geoinformationsoffizieranwärter) kann                                 Offizierinnen und Offiziere des\neingestellt werden, wer                                                       Geoinformationsdienstes der Bundeswehr\n1. die Berechtigung zum Studium in einer geowissen-                       (1) Wenn die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1\nschaftlichen Studienrichtung an staatlichen Hoch-                  erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen\nschulen und staatlich anerkannten Hochschulen                      und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bun-\nder Bundesrepublik Deutschland besitzt und                         deswehr aufsteigen\n2. sich für mindestens 15 Jahre zu einem Wehrdienst                    1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den\nverpflichtet.                                                          Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,\n(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder              2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-\nSoldat auf Zeit.                                                           bahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunter-\noffiziere und\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schrift-\nverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz                      3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den\n„(Geoinformationsoffizieranwärterin)“ oder „(Geoinfor-                     Dienstgrad Feldwebel erreicht haben.\nmationsoffizieranwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“.                             (2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den\nDienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienst-\n§ 39                                    grad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad\nBeförderung der                                 Oberfähnrich und jeweils mit dem Zusatz „(Geoinfor-\nGeoinformationsoffizieranwärterinnen                          mationsoffizieranwärterin)“, „(Geoinformationsoffizier-\nund Geoinformationsoffizieranwärter                          anwärter)“ oder „(GeoInfoOA)“. Ihre Dienstgradbe-\n(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwär-                    zeichnung mit dem Zusatz nach Satz 1 führen im\nter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgen-                 Schriftverkehr\nden Dienstzeiten zulässig:                                             1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen-\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                                        junker,\n2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,                               2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn-\nrich,\n3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\n3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn-\n4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,                                           rich und\n5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und\n4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be-\n6. zum Leutnant nach 36 Monaten.                                           förderung zum Leutnant (Geoinformationsoffizieran-\nAndere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müs-                        wärterin) oder Leutnant (Geoinformationsoffizieran-\nsen nicht durchlaufen werden.                                              wärter).\n(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.                                   (3) § 39 gilt entsprechend.\n(3) Die Beförderung zum Oberleutnant setzt den\nAbschluss eines geowissenschaftlichen Hochschul-                                         Unterabschnitt 5\nstudiums voraus.                                                                    Militärfachlicher Dienst\n§ 40                                                                § 43\nEinstellung als                                                       Einstellung als\nGeoinformationsoffizierin                                     Offizieranwärterin oder Offizieranwärter\noder Geoinformationsoffizier                               (1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn\n(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere                 der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen\ndes Geoinformationsdienstes der Bundeswehr kann in                     Dienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter)\ndas Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines                kann eingestellt werden, wer mindestens einen Real-\nSoldaten auf Zeit eingestellt werden, wer ein geowis-                  schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkann-\nsenschaftliches Hochschulstudium abgeschlossen hat.                    ten Bildungsstand besitzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                        1241\n(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder                9. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über\nSoldat auf Zeit.                                                             die Befähigung zum Technischen Wachoffizier\n(TWO) auf Kauffahrteischiffen,\n(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im\nSchriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnen-                    10. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über\njunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz                             die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffs-\n„(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.                    offizier (ETO) auf Kauffahrteischiffen,\n11. ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung zum\n§ 44                                          Strategischen Professional.\nBeförderung der                                     (2) Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad „Leut-\nOffizieranwärterinnen und Offizieranwärter                       nant“. Es kann eingestellt werden\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens                   1. als Oberleutnant, wer die Eignung für eine diesem\ndrei Jahre. Die Beförderung der Anwärterinnen und An-                       Dienstgrad entsprechende Verwendung nach dem\nwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach fol-                      Erwerb des Befähigungsnachweises durch eine die-\ngenden Dienstzeiten zulässig:                                               ser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleich-\n1. zum Gefreiten nach drei Monaten,                                         bare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei\nJahren erworben hat, oder\n2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,\n2. als Hauptmann, wer die über Nummer 1 hinausge-\n3. zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,\nhende Eignung für eine diesem Dienstgrad entspre-\n4. zum Fähnrich nach 21 Monaten,                                            chende Verwendung durch eine diesem Dienstgrad\n5. zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und                                     entsprechende Tätigkeit von mindestens zwei wei-\nteren Jahren erworben hat.\n6. zum Leutnant nach 36 Monaten.\n(3) Als Offizierin oder Offizier des militärfachlichen\nAndere als die in Satz 2 genannten Dienstgrade müs-                    Dienstes kann auch eingestellt werden, wer einen für\nsen nicht durchlaufen werden.                                          die vorgesehene Verwendung erforderlichen Bachelor-\n(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.                                oder gleichwertigen Abschluss besitzt und sich für\nmindestens drei Jahre zu einem Wehrdienst verpflich-\n§ 45                                    tet.\nEinstellung als Offizierin                               (4) Die Einstellung nach Absatz 3 erfolgt mit dem\noder Offizier des militärfachlichen Dienstes                     Dienstgrad Oberleutnant. Als Hauptmann kann einge-\nstellt werden, wer die Eignung für eine diesem Dienst-\n(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere                 grad entsprechende Verwendung nach dem Erwerb\ndes militärfachlichen Dienstes kann eingestellt werden,                des Bachelor- oder gleichwertigen Hochschulab-\nwer sich für mindestens drei Jahre zu einem Wehr-                      schlusses durch eine dieser nach Fachrichtung und\ndienst verpflichtet und einen der folgenden Befähi-                    Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit\ngungsnachweise besitzt:                                                von mindestens zwei Jahren erworben hat.\n1. eine nach deutschem Recht gültige Berufsflug-\nzeugführerlizenz und eine Instrumentenflugberech-                                             § 46\ntigung,                                                                          Beförderung der Offizierinnen\n2. eine nach deutschem Recht gültige Berufshub-                            und Offiziere des militärfachlichen Dienstes\nschrauberführerlizenz und eine Instrumentenflug-                      (1) Die Beförderung zum Hauptmann ist nach einer\nberechtigung,                                                     Dienstzeit von fünf Jahren seit der Ernennung zum\n3. eine nach deutschem Recht gültige Fluglotsenli-                   Leutnant zulässig. Die Beförderung der Offizierinnen\nzenz,                                                             und Offiziere des fliegenden Personals sowie der Offi-\nzierinnen und Offiziere, die als Kampfschwimmerinnen\n4. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über\noder Kampfschwimmer oder im Kommando Spezial-\ndie Befähigung zum Kapitän (NK) auf Kauffahrtei-\nkräfte für besondere Einsätze verwendet werden, ist\nschiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge,\nnach einer Dienstzeit von vier Jahren und sechs Mona-\n5. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über                    ten seit der Ernennung zum Leutnant zulässig.\ndie Befähigung zum Ersten Offizier (NEO) auf Kauf-\n(2) Die Beförderung zum Stabshauptmann ist zuläs-\nfahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahr-\nsig nach einer Dienstzeit von\nzeuge,\n1. 15 Jahren seit der Ernennung zum Leutnant und\n6. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über\ndie Befähigung zum Nautischen Wachoffizier                        2. sechs Jahren seit der Ernennung zum Hauptmann.\n(NWO) auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der                    Die Beförderung der Offizierinnen und Offiziere des\nFischereifahrzeuge,\nfliegenden Personals sowie der Offizierinnen und Offi-\n7. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über                    ziere, die als Kampfschwimmerinnen oder Kampf-\ndie Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage                     schwimmer oder im Kommando Spezialkräfte für be-\n(TLM) auf Kauffahrteischiffen,                                    sondere Einsätze verwendet werden, ist zulässig nach\neiner Dienstzeit von\n8. ein nach deutschem Recht gültiges Zeugnis über\ndie Befähigung zum Zweiten technischen Schiffs-                   1. 14 Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung\noffizier (TZO) auf Kauffahrteischiffen,                                zum Leutnant und\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1242               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\n2. fünf Jahren und sechs Monaten seit der Ernennung                       (2) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genannten\nzum Hauptmann.                                                     Soldatinnen und Soldaten können als Anwärterinnen\noder Anwärter in die Laufbahn der Offizierinnen und\n§ 47                                    Offiziere der Reserve des Truppendienstes aufsteigen,\nwenn sie\nAufstieg in die\nLaufbahn der Offizierinnen\nund Offiziere des militärfachlichen Dienstes                     1. mindestens einen Realschulabschluss oder einen\nals gleichwertig anerkannten Abschluss besitzen\n(1) In die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere                     oder\ndes militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer\nBerufssoldatin oder eines Berufssoldaten können auf-\n2. mindestens den Dienstgrad „Feldwebel“ erreicht\nsteigen\nhaben.\n1. Mannschaften aller Laufbahnen, die die Vorausset-\nzungen des § 43 Absatz 1 erfüllen und mindestens                   Nach der Übernahme in die neue Laufbahn führen die\nden Dienstgrad Gefreiter erreicht haben,                           Anwärterinnen und Anwärter im Schriftverkehr ihre\n2. Unteroffiziere und Stabsunteroffiziere in den Lauf-                 Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveoffi-\nbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunterof-                 zieranwärterin)“ oder „(Reserveoffizieranwärter)“ oder\nfiziere, die die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1                 „(ROA)“. § 43 gilt entsprechend.\nerfüllen und\n3. Feldwebel aller Laufbahnen, die mindestens den                         (3) Für die Einstellung mit einem höheren Dienst-\nDienstgrad „Feldwebel“ erreicht haben.                             grad gelten § 23 Absatz 3 und § 25 Absatz 2 bis 5,\n§ 30 Absatz 3 bis 7, § 35 Absatz 2 und die §§ 40 und 45\n(2) Nach dem Aufstieg führen Unteroffiziere den                     Absatz 2 bis 4 entsprechend. Der jeweilige Dienstgrad\nDienstgrad „Fahnenjunker“, Feldwebel den Dienstgrad                    wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig ver-\n„Fähnrich“ und Hauptfeldwebel den Dienstgrad „Ober-                    liehen. Er kann nach einem Wehrdienst von mindes-\nfähnrich“. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz                   tens 24 Tagen endgültig verliehen werden.\n„(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“\nführen im Schriftverkehr                                                  (4) Für die Beförderung der Reserveoffizieranwärte-\n1. Mannschaften bis zur Beförderung zum Fahnen-                        rinnen und Reserveoffizieranwärter, die freiwilligen\njunker,                                                            Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten\n2. Stabsunteroffiziere bis zur Beförderung zum Fähn-                   oder in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder\nrich,                                                              Soldat auf Zeit berufen worden sind, gilt § 24 Absatz 1\nentsprechend. Im Übrigen können Reserveoffizieran-\n3. Oberfeldwebel bis zur Beförderung zum Oberfähn-                     wärterinnen und Reserveoffizieranwärter nach einem\nrich und                                                           Wehrdienst von mindestens 24 Tagen befördert wer-\n4. Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zur Be-                   den, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit, die nach § 24\nförderung zum Leutnant.                                            Absatz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird. § 24 Ab-\nsatz 2 gilt entsprechend. Der Dienstgrad „Oberfähn-\n(3) Die Ausbildung zur Offizierin oder zum Offizier\nrich“ muss nicht durchlaufen werden.\ndauert mindestens drei Jahre. Auf die Ausbildungs-\nund Beförderungszeit können vor der Übernahme in\ndie Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militär-                 (5) Die Reserveoffizierinnen und Reserveoffiziere\nfachlichen Dienstes absolvierte Ausbildungen höchs-                    können erst nach einer Zeit befördert werden, die für\ntens mit zwei Jahren angerechnet werden.                               Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer\nBerufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin\n(4) Für die Beförderung der Anwärterinnen und An-                   auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für\nwärter gilt § 24 entsprechend. Nach Abschluss der                      die Beförderung nach dieser Verordnung vorausge-\nAusbildung zur Offizierin oder zum Offizier werden                     setzt wird. Außerdem ist vor jeder Beförderung ein\nStabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel zu Leutnan-                      Wehrdienst von mindestens 24 Tagen zu leisten.\nten ernannt.\n(6) Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffi-\nAbschnitt 2                                 zieranwärter können als Offizieranwärterin oder Offi-\nSonstige Soldatinnen und Soldaten                            zieranwärter übernommen werden, wenn sie die\nVoraussetzungen des § 23 erfüllen. Auf die Ausbil-\n(§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 7)\ndungszeit kann die Dienstzeit als Soldatin oder Soldat\nin der Bundeswehr angerechnet werden.\n§ 48\nEinstellung, Beförderung,                                (7) Für die Ernennung einer Reserveoffizierin oder\nAufstieg und Berufung in das Dienstverhältnis                       eines Reserveoffiziers zur Berufsoffizierin oder zum\neiner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten                       Berufsoffizier gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.\n(1) Die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten\nSoldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschrif-                       (8) Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach\nten über die Beförderung von Soldatinnen und Sol-                      § 81 Absatz 1 des Soldatengesetzes werden auf den\ndaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines                  Wehrdienst nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 2 und\nBerufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-                Absatz 5 Satz 2 nicht angerechnet. § 12 Absatz 2\ndaten auf Zeit eingestellt und befördert.                              Satz 4 gilt entsprechend.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                       1243\nKapitel 5                                       (2) Für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 genann-\nten Soldatinnen und Soldaten entscheidet das Bun-\nÜbergangs- und Schlussvorschriften\ndesministerium der Verteidigung über Ausnahmen\nnach Absatz 1.\n§ 49\nVerwaltungsvorschriften                                                          § 51\nDas Bundesministerium der Verteidigung kann für                                      Übergangsvorschriften\nbestimmte Laufbahnen, Truppengattungen und Dienst-\nzweige für die Einstellung, die Ausbildung und die Be-                    (1) Bis zum 30. Juli 2021 ist für die dienstlichen Be-\nförderung Anforderungen an Vorbildung, Ausbildung,                     urteilungen der Soldatinnen und Soldaten § 2 der Sol-\nQualifikationen und Dienstzeiten festlegen, die über                   datenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekannt-\ndie Anforderungen in dieser Verordnung hinausgehen,                    machung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813),\nwenn besondere Gründe dies erfordern.                                  zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n4. August 2019 (BGBl. I S. 1147), in der bis zum Inkraft-\n§ 50                                    treten dieser Verordnung geltenden Fassung weiter an-\nzuwenden.\nAusnahmen\n(1) Der Bundespersonalausschuss kann auf Antrag                        (2) Bis zum 31. Dezember 2021 sind für Einstellun-\ndes Bundesministeriums der Verteidigung für einzelne                   gen für oder in die Laufbahnen der Offizierinnen und\nFälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von Vor-                   Offiziere die §§ 23 bis 43 der Soldatenlaufbahnverord-\nschriften dieser Verordnung zulassen; dies betrifft:                   nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Au-\ngust 2011 (BGBl. I S. 1813), zuletzt geändert durch Ar-\n1. die Mindestdienstzeiten für die Beförderung und                     tikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I\n2. das Überspringen von Dienstgraden bei der Einstel-                  S. 1147), in der bis zum Inkrafttreten dieser Verord-\nlung oder Beförderung.                                             nung geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1244               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nAnlage 1\n(zu § 4)\nZuordnung der Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten zu den Laufbahngruppen\nder Mannschaften, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere sowie der Offizierinnen und Offiziere\n1. Zur Laufbahngruppe der Mannschaften gehören die folgenden Laufbahnen:\na) Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes,\nb) Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Truppendienstes,\nc) Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes,\nd) Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Sanitätsdienstes,\ne) Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes,\nf) Laufbahn der Mannschaften der Reserve des Militärmusikdienstes.\n2. Zur Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere gehören die folgenden Laufbahnen:\na) Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere:\naa) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes,\nbb) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes,\ncc) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes,\ndd) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,\nee) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes,\nff) Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,\nb) Laufbahnen der Feldwebel:\naa) Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes,\nbb) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes,\ncc) Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes,\ndd) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Sanitätsdienstes,\nee) Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes,\nff) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Militärmusikdienstes,\ngg) Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,\nhh) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,\nii) Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes,\njj) Laufbahn der Feldwebel der Reserve des allgemeinen Fachdienstes.\n3. Zur Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere gehören die folgenden Laufbahnen:\na) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes,\nb) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes,\nc) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes,\nd) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes,\ne) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes,\nf) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes,\ng) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,\nh) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,\ni) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes,\nj) Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                         1245\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 3)\nZuordnung der Dienstgrade zu den Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten\n1. Laufbahngruppe der Mannschaften\na) Zur Laufbahn der Mannschaften des Truppendienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve des\nTruppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade:\naa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,\nPanzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze,\nbb) Gefreiter,\ncc) Obergefreiter,\ndd) Hauptgefreiter,\nee) Stabsgefreiter,\nff) Oberstabsgefreiter,\ngg) Korporal,\nhh) Stabskorporal.\nb) Zur Laufbahn der Mannschaften des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve des\nSanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:\naa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,\nbb) Gefreiter,\ncc) Obergefreiter,\ndd) Hauptgefreiter,\nee) Stabsgefreiter,\nff) Oberstabsgefreiter.\nc) Zur Laufbahn der Mannschaften des Militärmusikdienstes und zur Laufbahn der Mannschaften der Reserve\ndes Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:\naa) Flieger, Matrose, Schütze,\nbb) Gefreiter,\ncc) Obergefreiter,\ndd) Hauptgefreiter,\nee) Stabsgefreiter,\nff) Oberstabsgefreiter.\n2. Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere\na) Laufbahnen der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere\naa) Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes und zur\nLaufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des allgemeinen Fachdienstes\ngehören die folgenden Dienstgrade:\naaa) Flieger, Matrose, Schütze,\nbbb) Gefreiter,\nccc) Obergefreiter,\nddd) Unteroffizier, Maat,\neee) Stabsunteroffizier, Obermaat.\nbb) Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn\nder Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgen-\nden Dienstgrade:\naaa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,\nbbb) Gefreiter,\nccc) Obergefreiter,\nddd) Unteroffizier, Maat,\neee) Stabsunteroffizier, Obermaat.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1246               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\ncc) Zur Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des Militärmusikdienstes und zur Lauf-\nbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere der Reserve des Militärmusikdienstes gehören\ndie folgenden Dienstgrade:\naaa) Flieger, Matrose, Schütze,\nbbb) Gefreiter,\nccc) Obergefreiter,\nddd) Unteroffizier, Maat,\neee) Stabsunteroffizier, Obermaat.\nb) Laufbahnen der Feldwebel\naa) Zur Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des\nTruppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade:\naaa) Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,\nPanzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze,\nbbb) Gefreiter,\nccc) Obergefreiter,\nddd) Unteroffizier, Maat,\neee) Stabsunteroffizier, Obermaat,\nfff)    Feldwebel, Bootsmann,\nggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,\nhhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,\niii)    Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,\njjj)    Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.\nbb) Zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des\nSanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:\naaa) Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,\nbbb) Gefreiter,\nccc) Obergefreiter,\nddd) Unteroffizier, Maat,\neee) Stabsunteroffizier, Obermaat,\nfff)    Feldwebel, Bootsmann,\nggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,\nhhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,\niii)    Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,\njjj)    Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.\ncc) Zur Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Reserve des\nMilitärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:\naaa) Flieger, Matrose, Schütze,\nbbb) Gefreiter,\nccc) Obergefreiter,\nddd) Unteroffizier, Maat,\neee) Stabsunteroffizier, Obermaat,\nfff)    Feldwebel, Bootsmann,\nggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,\nhhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,\niii)    Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,\njjj)    Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.\ndd) Zur Laufbahn der Feldwebel des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr und zur Laufbahn der Feld-\nwebel der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gehören die folgenden Dienstgrade:\naaa) Flieger, Matrose, Schütze,\nbbb) Gefreiter,\nccc) Obergefreiter,\nddd) Unteroffizier, Maat,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1247\neee) Stabsunteroffizier, Obermaat,\nfff)    Feldwebel, Bootsmann,\nggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,\nhhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,\niii)    Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,\njjj)    Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.\nee) Zur Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes und zur Laufbahn der Feldwebel der Re-\nserve des allgemeinen Fachdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:\naaa) Flieger, Matrose, Schütze,\nbbb) Gefreiter,\nccc) Obergefreiter,\nddd) Unteroffizier, Maat,\neee) Stabsunteroffizier, Obermaat,\nfff)    Feldwebel, Bootsmann,\nggg) Oberfeldwebel, Oberbootsmann,\nhhh) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann,\niii)    Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann,\njjj)    Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann.\n3. Laufbahngruppe der Offizierinnen und Offiziere\na) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes gehören die folgenden Dienstgrade:\naa)     Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,\nPanzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze,\nbb)     Gefreiter,\ncc)     Obergefreiter,\ndd)     Fahnenjunker, Seekadett,\nee)     Fähnrich, Fähnrich zur See,\nff)     Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,\ngg)     Leutnant, Leutnant zur See,\nhh)     Oberleutnant, Oberleutnant zur See,\nii)     Hauptmann, Kapitänleutnant,\njj)     Major, Korvettenkapitän,\nkk)     Oberstleutnant, Fregattenkapitän,\nll)     Oberst, Kapitän zur See,\nmm) Brigadegeneral, Flottillenadmiral,\nnn)     Generalmajor, Konteradmiral,\noo)     Generalleutnant, Vizeadmiral\npp)     General, Admiral.\nb) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes gehören die folgenden\nDienstgrade:\naa)     Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,\nPanzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Schütze,\nbb)     Gefreiter,\ncc)     Obergefreiter,\ndd)     Fahnenjunker, Seekadett,\nee)     Fähnrich, Fähnrich zur See,\nff)     Leutnant, Leutnant zur See,\ngg)     Oberleutnant, Oberleutnant zur See,\nhh)     Hauptmann, Kapitänleutnant,\nii)     Major, Korvettenkapitän,\njj)     Oberstleutnant, Fregattenkapitän,\nkk)     Oberst, Kapitän zur See,\nll)     Brigadegeneral, Flottillenadmiral,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1248               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nmm) Generalmajor, Konteradmiral,\nnn)    Generalleutnant, Vizeadmiral,\noo)    General, Admiral.\nc) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Sanitätsdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:\naa)    Flieger, Matrose, Sanitätssoldat,\nbb)    Gefreiter,\ncc)    Obergefreiter,\ndd)    Fahnenjunker, Seekadett,\nee)    Fähnrich, Fähnrich zur See,\nff)    Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,\ngg)    Leutnant, Leutnant zur See,\nhh)    Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär,\nii)    Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär,\njj)    Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär,\nkk)    Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär,\nll)    Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker,\nmm) Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt,\nnn)    Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt.\nd) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes gehören die folgenden\nDienstgrade:\naa)    Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär,\nbb)    Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär,\ncc)    Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär,\ndd)    Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär,\nee)    Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker,\nff)    Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt,\ngg)    Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt.\ne) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes gehören die folgenden Dienstgrade:\naa)    Flieger, Matrose, Schütze,\nbb)    Gefreiter,\ncc)    Obergefreiter,\ndd)    Fahnenjunker, Seekadett,\nee)    Fähnrich, Fähnrich zur See,\nff)    Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,\ngg)    Leutnant, Leutnant zur See,\nhh)    Hauptmann, Kapitänleutnant,\nii)    Major, Korvettenkapitän,\njj)    Oberstleutnant, Fregattenkapitän,\nkk)    Oberst, Kapitän zur See.\nf) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Militärmusikdienstes gehören die folgenden\nDienstgrade:\naa)    Hauptmann, Kapitänleutnant,\nbb)    Major, Korvettenkapitän,\ncc)    Oberstleutnant, Fregattenkapitän,\ndd)    Oberst, Kapitän zur See.\ng) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr gehören die\nfolgenden Dienstgrade:\naa)    Flieger, Matrose, Schütze,\nbb)    Gefreiter,\ncc)    Obergefreiter,\ndd)    Fahnenjunker, Seekadett,\nee)    Fähnrich, Fähnrich zur See,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1249\nff)    Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,\ngg)    Leutnant, Leutnant zur See,\nhh)    Oberleutnant, Oberleutnant zur See,\nii)    Hauptmann, Kapitänleutnant,\njj)    Major, Korvettenkapitän,\nkk)    Oberstleutnant, Fregattenkapitän,\nll)    Oberst, Kapitän zur See,\nmm) Brigadegeneral, Flottillenadmiral.\nh) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr\ngehören die folgenden Dienstgrade\naa)    Oberleutnant, Oberleutnant zur See,\nbb)    Hauptmann, Kapitänleutnant,\ncc)    Major, Korvettenkapitän,\ndd)    Oberstleutnant, Fregattenkapitän,\nee)    Oberst, Kapitän zur See,\nff)    Brigadegeneral, Flottillenadmiral.\ni) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des militärfachlichen Dienstes gehören die folgenden Dienst-\ngrade:\naa)    Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,\nPanzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze,\nbb)    Gefreiter,\ncc)    Obergefreiter,\ndd)    Fahnenjunker, Seekadett,\nee)    Fähnrich, Fähnrich zur See,\nff)    Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See,\ngg)    Leutnant, Leutnant zur See,\nhh)    Oberleutnant, Oberleutnant zur See,\nii)    Hauptmann, Kapitänleutnant,\njj)    Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant.\nj) Zur Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des militärfachlichen Dienstes gehören die folgen-\nden Dienstgrade:\naa)    Flieger, Funker, Grenadier, Jäger, Kanonier, Matrose, Panzerfunker, Panzergrenadier, Panzerjäger,\nPanzerkanonier, Panzerpionier, Panzerschütze, Pionier, Sanitätssoldat, Schütze,\nbb)    Gefreiter,\ncc)    Obergefreiter,\ndd)    Fahnenjunker, Seekadett,\nee)    Fähnrich, Fähnrich zur See,\nff)    Leutnant, Leutnant zur See,\ngg)    Oberleutnant, Oberleutnant zur See,\nhh)    Hauptmann, Kapitänleutnant,\nii)    Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant.\n4. Daneben sind den Laufbahnen die Dienstgrade zugeordnet, die die Soldatinnen und Soldaten vor einem Lauf-\nbahnaufstieg führen und die keinem Anwärterdienstgrad entsprechen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1250               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nArtikel 2                                     a) im direkten Zusammenwirken mit den Komman-\ndokräften oder\nÄnderung der\nErschwerniszulagenverordnung                                     b) zur Unterstützung der Kommandokräfte oder\n§ 23p Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember                      2. für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet\n1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 5 der                    werden.“\nVerordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3\n„(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie\nSoldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstüt-                                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzungskompanie Special Operations Component\nCommand, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte                           (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nHeer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte                     zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleich-\nzur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Komman-                        zeitig tritt die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fas-\ndos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine mo-                  sung der Bekanntmachung vom 19. August 2011\nnatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen                    (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 7 des Ge-\nnach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o er-                     setzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert\nfüllen, und                                                            worden ist, außer Kraft.\n1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Ein-\nsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr aus-                      (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in\ngebildet sind und entsprechend verwendet werden                    Kraft.\nBerlin, den 28. Mai 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}