{"id":"bgbl1-2021-27-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":27,"date":"2021-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/27#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_27.pdf#page=32","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung","law_date":"2021-05-28T00:00:00Z","page":1224,"pdf_page":32,"num_pages":4,"content":["1224               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung\nVom 28. Mai 2021\nAuf Grund\n– des § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 3 sowie des § 19 des\nArbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246),\n– des § 34 Absatz 1 Nummer 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-\nber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) nach Anhörung der betei-\nligten Kreise\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nÄnderung der\nBetriebssicherheitsverordnung\nDie Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\na) Nummer 7.10 wird wie folgt gefasst:\nPrüfungen nach Nr. 5\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                        Prüfung der Anlagenteile\nPrüfung der Druckanlage\nNr.            Druckanlage/Anlagenteil                                                                                 äußere Prüfung                  innere Prüfung                 Festigkeitsprüfung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nPrüfzu-                         Prüfzu-                        Prüfzu-                         Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                          Höchstfrist                    Höchstfrist                     Höchstfrist                    Höchstfrist\nständigkeit                     ständigkeit                    ständigkeit                     ständigkeit\n„7.10 Druckbehälter von Feuerlöschern und Löschmittelbehältern\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4\nDie Prüfzuständigkeit                                                                                         5 Jahre                        5 Jahre\nergibt sich aus Nr. 6                                                                           ZÜS             2) 3)             ZÜS        2) 3) 4) 5)\nTabelle 3, 41)                      entfällt                       entfällt\n10 Jahre                        10 Jahre\nbP            2) 3)              bP         2) 3) 4) 5)\n1\n) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe nach Richtlinie 2014/68/EU in Verkehr gebracht wurden, entfällt die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach\nNummer 4.\n2\n) Bei Feuerlöschern, die nur im Einsatz unter Druck gesetzt werden oder die als Löschmittel CO2 enthalten, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach\nAblauf der Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder oder neu befüllt werden.\n3\n) Bei stationären Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden Löschgasen dienen, müssen wiederkehrende innere Prüfungen und wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nach Ablauf\nder Prüffristen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter zu Instandhaltungszwecken geöffnet werden oder wenn Löschmittel nachgefüllt wird.\n4\n) Bei Feuerlöschern mit Pulver als Löschmittel, bei denen bei der inneren Prüfung keine Mängel festgestellt wurden, können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen.\n5\n) Bei tragbaren und fahrbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung fest-\ngestellt worden ist.“\n1225","Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de\nb) Nummer 7.13 wird wie folgt gefasst:\n1226\nPrüfungen nach Nr. 5\nPrüfungen nach Nr. 4                                                                       Prüfung der Anlagenteile\nPrüfung der Druckanlage\nNr.            Druckanlage/Anlagenteil                                                                               äußere Prüfung                  innere Prüfung               Festigkeitsprüfung\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nPrüfzu-                        Prüfzu-                        Prüfzu-                        Prüfzu-\nPrüfzuständigkeit                         Höchstfrist                   Höchstfrist                    Höchstfrist                      Höchstfrist\nständigkeit                    ständigkeit                    ständigkeit                    ständigkeit\n„7.13 Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4\nDie Prüfzuständigkeit\na) Fahrzeugbehälter für körnige\nergibt sich aus Nr. 6                                           ZÜS          2 Jahre1)         ZÜS          5 Jahre2)\noder staubförmige Güter\nTabelle 3, 4                       entfällt                                                                                       entfällt\nbP         10 Jahre2)\n1\n) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.\n2\n) Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen sind stichprobenweise zerstörungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten durchzuführen.\nDie Prüfzuständigkeit ergibt sich aus Nr. 6 Tabelle 3, 4\nDie Prüfzuständigkeit\nb) Fahrzeugbehälter für flüssige\nergibt sich aus Nr. 6                                           ZÜS          2 Jahre1)         ZÜS           5 Jahre          ZÜS            10 Jahre\nGüter\nTabelle 3, 4                       entfällt\nbP          10 Jahre           bP            10 Jahre\n1\n) Gilt nur für Straßenfahrzeugbehälter, die nach Maßgabe von Nr. 6 Tabelle 3 und 4 durch eine ZÜS wiederkehrend zu prüfen sind. Im Übrigen können äußere Prüfungen entfallen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1227\n2. Dem Anhang 3 Abschnitt 1 Nummer 3.1 und Abschnitt 3 Nummer 3.1 wird\njeweils der Satz „Sofern dort eine wiederkehrende Prüfung durch einen Prüf-\nsachverständigen vorgeschrieben ist, muss nicht zusätzlich eine Prüfung\ndurch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt werden.“ angefügt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Mai 2021\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nHubertus Heil\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}