{"id":"bgbl1-2021-27-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":27,"date":"2021-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/27#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_27.pdf#page=29","order":3,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften","law_date":"2021-05-31T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1221\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes\nund zur Änderung weiterer Vorschriften\nVom 31. Mai 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          „(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 werden\ndie Kosten ohne Vorteilsausgleich hälftig geteilt,\nArtikel 1                                       wenn die Überführung der Kreuzung einer Eisen-\nÄnderung des                                        bahn des Bundes mit einer Bundesfernstraße in\nBundesfernstraßengesetzes                                    der Baulast des Bundes dient und beide Betei-\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der                            ligten eine Änderung verlangen, die die Erneue-\nBekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),                          rung der Überführung zur Folge hat, oder sie im\ndas zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. De-                         Fall einer Anordnung eine solche Änderung hät-\nzember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist,                           ten verlangen müssen.“\nwird wie folgt geändert:                                               4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                        a) In Satz 1 werden die Wörter „kommunalen Stra-\nße“ durch die Wörter „Straße in kommunaler\n„Bei Kreuzungen mit einer kommunalen Straße sind\nBaulast“ ersetzt.\ndie Vorteile, die dem Träger der Straßenbaulast der\nBundesfernstraße durch die Änderung nach Satz 1                        b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nentstehen, auszugleichen.“                                                „Bei Kreuzungen einer nichtbundeseigenen Eisen-\n2. Dem § 18f wird folgender Absatz 8 angefügt:                               bahn mit einer Straße in kommunaler Baulast\nträgt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei\n„(8) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze\nDrittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein\nder Länder.“\nDrittel der Kosten.“\nArtikel 2                                    c) In Satz 3 werden die Wörter „kommunale Stra-\nßen“ durch die Wörter „Straßen in kommunaler\nÄnderung des                                        Baulast“ ersetzt.\nEisenbahnkreuzungsgesetzes\n5. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nDas Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337),                           „(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Ab-\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März                      satz 1 zu dulden.“\n2020 (BGBl. I S. 433) geändert worden ist, wird wie                    6. § 14a wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                                           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wie bis-\n1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     her“ gestrichen.\na) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des                       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n§ 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ durch die                           aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreu-\nWörter „nach Maßgabe des § 13 Absatz 1 Satz 2                               zungsanlagen“ die Wörter „auf seine Kosten“\noder Absatz 2“ ersetzt.                                                     eingefügt.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „die von der Landes-                       bb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nregierung bestimmte Behörde“ durch die Wörter\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„die nach Landesrecht zuständige Behörde“ er-\nsetzt.                                                                    „(3) Die Verpflichtungen gemäß den Absät-\nzen 1 und 2 kann der weichende Beteiligte ver-\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\ntraglich auf den bleibenden Beteiligten gegen Er-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der von der Lan-                        stattung der Rückbaukosten übertragen.“\ndesregierung bestimmten Behörde“ durch die\nd) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4\nWörter „der nach Landesrecht zuständigen Be-\nund 5 eingefügt:\nhörde“ ersetzt.\n„(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „die von der                             den Absätzen 1 und 2 zu dulden.\nLandesregierung bestimmte Behörde“ durch die\nWörter „die nach Landesrecht zuständige Be-                               (5) Die Verpflichtungen des weichenden Betei-\nhörde“ ersetzt.                                                        ligten aus den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn\ndie Kreuzungsanlage beseitigt worden ist oder\n3. § 12 wird wie folgt geändert:                                             der weichende Beteiligte die Verpflichtungen in\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                            einer Vereinbarung gemäß Absatz 3 auf den blei-\nb) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „erwach-                            benden Beteiligten übertragen hat.“\nsen“ durch das Wort „entstehen“ ersetzt.                            e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1222               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\n7. § 15 wird wie folgt geändert:                                              migungsverfahren betreffen, über das noch nicht\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       bestandskräftig entschieden wurde, sowie\n2. eingeleitete Verfahren nach den §§ 48, 49 des\naa) Nach der Angabe „12“ wird die Angabe „Ab-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes oder den ent-\nsatz 1“ eingefügt.\nsprechenden landesrechtlichen Regelungen,\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                      soweit das jeweilige Verfahren den Zweck hat,\n„Im Fall des § 12 Absatz 2 hat jeder Beteiligte                   einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plan-\nseine Erhaltungs- und Betriebskosten ohne                         genehmigung außer Vollzug zu setzen, um Ver-\nAusgleich zu tragen.“                                             fahren nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstra-\nßengesetzes und § 75 Absatz 1a Satz 2 des\nb) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „sowie des                            Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe\nAbsatzes 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                             der Nummer 1 zu ermöglichen.\n8. In § 17 werden die Wörter „der Beseitigung von                         Für Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die\nBahnübergängen und für sonstige“ durch die Wör-                        Länder zuständig und führen etwaige Verfahren fort.\nter „des Baus und des Ausbaus kommunaler Rad-                          Eine Klage ist in diesen Verfahren nach § 78 Ab-\nwege sowie von“ ersetzt.                                               satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen das\n9. § 20 wird wie folgt gefasst:                                           Land, dessen Behörde den angefochtenen Verwal-\n„§ 20                                     tungsakt erlassen oder den beantragten Verwal-\ntungsakt unterlassen hat, oder, sofern das Landes-\n§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung                      recht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die\nfür Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Ab-                   den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder\nsatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem                          den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat,\n1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.“                     zu richten. Ein Verfahren gilt als eingeleitet\n1. bei Planfeststellungsverfahren mit der Einrei-\nArtikel 3\nchung des Plans bei der Anhörungsbehörde\nÄnderung des                                         nach § 17a des Bundesfernstraßengesetzes in\nFernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes                                 Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Verwaltungs-\n§ 3 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgeset-                            verfahrensgesetzes und\nzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das                      2. bei der Plangenehmigung mit dem Antrag auf\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I                       Einreichung des Plans bei der Anhörungs- oder\nS. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                        Planfeststellungsbehörde nach § 17b Absatz 1\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                           Nummer 2 Satz 2 und § 17a des Bundesfernstra-\nßengesetzes in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des\n„(2) § 2 Absatz 2 findet keine Anwendung auf                            Verwaltungsverfahrensgesetzes.\nPlanfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfah-\nren, die vor dem 1. Januar 2021 bereits von den                        Bei Planergänzungen oder ergänzenden Verfahren\nLändern eingeleitet worden sind. Satz 1 umfasst da-                    kann an die Stelle des Antrags auch eine von Amts\nbei auch von den Ländern                                               wegen getroffene Entscheidung der Planfeststel-\nlungsbehörde des Landes treten.“\n1. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Plan-\nergänzungen und ergänzende Verfahren sowie                      2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nPlanänderungen vor Fertigstellung des Vorha-                          „(3) Wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bun-\nbens nach § 17d Satz 1 des Bundesfernstraßen-                      desamt beantragt, ist abweichend von § 2 Absatz 2\ngesetzes,                                                          und 3 eine nach Landesrecht zuständige Behörde\ndie Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde in\n2. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Ver-\nPlanfeststellungsverfahren oder die Plangenehmi-\nfahren zur Umsetzung eines Entscheidungsvor-\ngungsbehörde in Plangenehmigungsverfahren, die\nbehalts nach § 17b Absatz 1 des Bundesfern-\nauf der Grundlage des § 17 des Bundesfernstraßen-\nstraßengesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 3\ngesetzes für den Bau oder die Änderung von Bun-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes,\ndesautobahnen oder Bundesstraßen in Bundes-\n3. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Ver-                    verwaltung durchgeführt werden, sowie für die\nfahren zur Verlängerung eines Planfeststellungs-                   Entscheidung nach § 74 Absatz 7 des Verwaltungs-\nbeschlusses nach § 17c Nummer 1 bis 3 des                          verfahrensgesetzes zuständig. Sofern das Fernstra-\nBundesfernstraßengesetzes sowie                                    ßen-Bundesamt und das Land nicht etwas anderes\n4. vor dem 1. Januar 2021 bereits eingeleitete Ver-                    vereinbaren, wird die beantragte Übernahme wirk-\nfahren wegen nicht voraussehbarer Wirkungen                        sam mit Beginn des zweiten auf die Antragstellung\nnach § 17c des Bundesfernstraßengesetzes in                        folgenden Kalenderjahres; das jeweilige Land trägt\nVerbindung mit § 75 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des                      ab diesem Zeitpunkt seine Kosten. Die Übernahme\nVerwaltungsverfahrensgesetzes.                                     ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt\nzu veröffentlichen. Die Antragstellung eines Landes\n§ 2 Absatz 2 findet auch keine Anwendung auf                           erfolgt stets für alle Bundesautobahnen, die in dem\n1. nach dem 31. Dezember 2020 eingeleitete Plan-                       jeweiligen Land liegen, und zugleich für alle Bun-\nergänzungen und ergänzende Verfahren nach                          desstraßen in Bundesverwaltung, die in dem jewei-\n§ 17d Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes,                        ligen Land liegen, und ist nur ein einziges Mal mög-\nsoweit diese ein vor dem 1. Januar 2021 einge-                     lich. Erfolgt die Antragstellung mit Wirkung zum\nleitetes Planfeststellungs- oder Plangeneh-                        1. Januar 2021, tritt die Zuständigkeit des Fernstra-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1223\nßen-Bundesamtes nach § 2 Absatz 2 nicht ein. Um-                       setzes nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Über-\nfasste der Antrag auf Übernahme zum 1. Januar                          tragung der Befugnisse auf das Fernstraßen-Bun-\n2021 nur die Bundesautobahnen, die in dem jewei-                       desamt wird mit Beginn des zweiten auf die Ent-\nligen Land liegen, kann das Land den Antrag einma-                     scheidung des Bundesministeriums für Verkehr\nlig auf die Übernahme der Bundesstraßen in Bun-                        und digitale Infrastruktur folgenden Kalenderjahres\ndesverwaltung, die in dem jeweiligen Land liegen,                      wirksam und der Bund trägt ab diesem Zeitpunkt\nerweitern. Erfolgt eine Antragstellung mit Wirkung                     die Kosten. Absatz 2 gilt entsprechend, so dass\nzu einem späteren Zeitpunkt, gilt Absatz 2 entspre-                    die bis zum Zeitpunkt der wirksamen Übertragung\nchend, so dass die nach dem 1. Januar 2021 bis                         auf das Fernstraßen-Bundesamt eingeleiteten Ver-\nzum Zeitpunkt der wirksamen Übernahme eingelei-                        fahren von dem jeweiligen Land fortgeführt werden\nteten Verfahren vom Fernstraßen-Bundesamt fort-                        und das Fernstraßen-Bundesamt dem jeweiligen\ngeführt werden und das jeweilige Land die Kosten                       Land die Kosten ab dem Zeitpunkt der wirksamen\nab dem Zeitpunkt der wirksamen Übernahme er-                           Übertragung erstattet. Das Bundesministerium für\nstattet.“                                                              Verkehr und digitale Infrastruktur wird den Zeitpunkt\n3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                      der wirksamen Übertragung im Bundesanzeiger ver-\nöffentlichen.“\n„(4) Bei Zuständigkeit einer nach Landesrecht\nzuständigen Behörde ist das Bundesministerium                                                 Artikel 4\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur berechtigt, die\nZuständigkeit für die Befugnisse nach § 2 Absatz 2                                         Inkrafttreten\nund 3 dem Fernstraßen-Bundesamt zu übertragen,                         Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Ver-\nsofern es tatsächliche Anhaltspunkte gibt, dass ein                 kündung folgenden Quartals in Kraft. Abweichend von\nLand seiner Aufgabe zur Schaffung von Baurecht                      Satz 1 tritt Artikel 3 am Tag nach der Verkündung in\nnach den §§ 17 bis 17e des Bundesfernstraßenge-                     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}