{"id":"bgbl1-2021-27-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":27,"date":"2021-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/27#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_27.pdf#page=12","order":2,"title":"Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes","law_date":"2021-05-31T00:00:00Z","page":1204,"pdf_page":12,"num_pages":17,"content":["1204                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nGesetz\nzur Anpassung des Urheberrechts\nan die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes*\nVom 31. Mai 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        e) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende An-\nsen:                                                                          gabe eingefügt:\n„§ 36d Unterlassungsanspruch bei Nichtertei-\nArtikel 1                                                  lung von Auskünften“.\nÄnderung des                                     f) Nach der Angabe zu § 44a wird folgende An-\nUrheberrechtsgesetzes                                      gabe eingefügt:\nDas    Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965                          „§ 44b Text und Data Mining“.\n(BGBl.    I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-\ng) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe\nsetzes    vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) ge-\neingefügt:\nändert    worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nh) In der Angabe zu § 60d werden nach dem Wort\na) Die Angabe zu § 20b wird durch die folgenden\n„Mining“ die Wörter „für Zwecke der wissen-\nAngaben ersetzt:\nschaftlichen Forschung“ eingefügt.\n„§ 20b Weitersendung\ni) Nach der Angabe zu § 61c werden die folgen-\n§ 20c     Europäischer         ergänzender        Online-           den Angaben eingefügt:\nDienst\n„Unterabschnitt 5a\n§ 20d     Direkteinspeisung“.\nBesondere gesetzlich\nb) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:                              erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke\n„§ 24     (weggefallen)“.                                           § 61d Nicht verfügbare Werke\nc) Die Angaben zu den §§ 32d und 32e werden                              § 61e Verordnungsermächtigung\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\n§ 61f Information über nicht verfügbare Werke\n„§ 32d Auskunft und Rechenschaft des Ver-\ntragspartners                                             § 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und ver-\ntragliche Nutzungsbefugnis“.\n§ 32e     Auskunft und Rechenschaft Dritter in\nder Lizenzkette                                        j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:\n§ 32f     Mediation und außergerichtliche Kon-                      „§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller\nfliktbeilegung                                                     Werke“.\n§ 32g     Vertretung durch Vereinigungen“.                       k) Der Angabe zu § 69f werden ein Semikolon und\ndie Wörter „ergänzende Schutzbestimmungen“\nd) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe                          angefügt.\neingefügt:\nl) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 7 werden\n„§ 35a Mediation und außergerichtliche Kon-                         durch die folgenden Angaben ersetzt:\nfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten“.\n„Abschnitt 7\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des                       Schutz des Presseverlegers\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das\nUrheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnen-           § 87f Begriffsbestimmungen\nmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG\n(ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259 vom 10.10.2019, S. 86).             § 87g Rechte des Presseverlegers\nDie Artikel 1 und 2 dienen zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU)\n2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April            § 87h Ausübung der Rechte des Pressever-\n2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und                        legers\nverwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertra-\ngungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fern-             § 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; ge-\nseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie                           setzlich erlaubte Nutzungen\n93/83/EWG des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82; L 296 vom\n15.11.2019, S. 63). Artikel 1 dient zudem der Umsetzung des Arti-           § 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers\nkels 5 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2001/29/EG des Europä-\nischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisie-            § 87k Beteiligungsanspruch“.\nrung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten\nSchutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom             m) Nach der Angabe zu § 127a wird folgende An-\n22.6.2001, S. 10; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die          gabe eingefügt:\nRichtlinie (EU) 2019/790 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259\nvom 10.10.2019, S. 86) geändert worden ist.                                 „§ 127b Schutz des Presseverlegers“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                        1205\nn) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst:                             cc) In Satz 4 wird das Wort „Kabelweitersen-\n„§ 133       Übergangsregelung bei der Umset-                              dung“ durch das Wort „Weitersendung“ er-\nzung vertragsrechtlicher Bestimmun-                           setzt.\ngen der Richtlinie (EU) 2019/790“.                 3. Nach § 20b werden die folgenden §§ 20c und 20d\no) Nach der Angabe zu § 137o werden die folgen-                        eingefügt:\nden Angaben eingefügt:                                                                      „§ 20c\n„§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der                                 Europäischer ergänzender Online-Dienst\nUmsetzung        der    Richtlinie       (EU)\n(1) Ein ergänzender Online-Dienst eines Sende-\n2019/789\nunternehmens ist\n§ 137q       Übergangsregelung zur Verlegerbe-\n1. die Sendung von Programmen im Internet zeit-\nteiligung\ngleich mit ihrer Sendung in anderer Weise,\n§ 137r       Übergangsregelung zum Schutz des\n2. die öffentliche Zugänglichmachung bereits ge-\nPresseverlegers“.\nsendeter Programme im Internet, die für einen\np) In der Angabe zu § 142 werden das Komma                                 begrenzten Zeitraum nach der Sendung abge-\nund das Wort „Befristung“ gestrichen.                                  rufen werden können, auch mit ergänzenden\n2. § 20b wird wie folgt geändert:                                             Materialien zum Programm.\na) In der Überschrift wird das Wort „Kabelweiter-                         (2) Die Vervielfältigung und die öffentliche Wie-\nsendung“ durch das Wort „Weitersendung“ er-                         dergabe von Werken zur Ausführung eines ergän-\nsetzt.                                                              zenden Online-Dienstes eines Sendeunternehmens\nb) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                         in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nbis 1b ersetzt:                                                     oder einem Vertragsstaat des Abkommens über\nden Europäischen Wirtschaftsraum gelten aus-\n„(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rah-                      schließlich als in dem Mitgliedstaat oder Vertrags-\nmen eines zeitgleich, unverändert und vollstän-                     staat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine\ndig weiterübertragenen Programms weiterzu-                          Hauptniederlassung hat. Der Rechtsinhaber und\nsenden (Weitersendung), kann nur durch eine                         das Sendeunternehmen können den Umfang von\nVerwertungsgesellschaft geltend gemacht wer-                        Nutzungsrechten für ergänzende Online-Dienste\nden. Dies gilt nicht für                                            des Sendeunternehmens beschränken.\n1. Rechte an einem Werk, das ausschließlich im                         (3) Absatz 2 gilt bei Fernsehprogrammen nur für\nInternet gesendet wird,                                         Eigenproduktionen des Sendeunternehmens, die\n2. Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug                        vollständig von ihm finanziert wurden, sowie für\nauf seine Sendungen geltend macht.                              Nachrichtensendungen und die Berichterstattung\n(1a) Bei der Weitersendung über einen Inter-                     über Tagesereignisse, nicht aber für die Übertra-\nnetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden,                       gung von Sportveranstaltungen.\nwenn der Betreiber des Weitersendedienstes\nausschließlich berechtigten Nutzern in einer ge-                                             § 20d\nsicherten Umgebung Zugang zum Programm                                                 Direkteinspeisung\nbietet.\n(1) Überträgt ein Sendeunternehmen die pro-\n(1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Ab-                      grammtragenden Signale an einen Signalverteiler,\nsatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2                     ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich wiederzuge-\nNummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des                          ben (Direkteinspeisung), und gibt der Signalvertei-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                           ler diese programmtragenden Signale öffentlich\n25. November 2015 über Maßnahmen zum                                wieder, so gelten das Sendeunternehmen und der\nZugang zum offenen Internet und zur Änderung                        Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentli-\nder Richtlinie 2002/22/EG über den Universal-                       chen Wiedergabe.\ndienst und Nutzerrechte bei elektronischen\n(2) § 20b gilt entsprechend.“\nKommunikationsnetzen und -diensten sowie\nder Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das                        4. § 23 wird wie folgt gefasst:\nRoaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der                                                „§ 23\nUnion (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die\nBearbeitungen und Umgestaltungen\nzuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl.\nL 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom                                 (1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen\n27.12.2019, S. 164) geändert worden ist.“                           eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie,\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers ver-\nöffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu\naa) In Satz 1 wird das Wort „Kabelweitersen-                        geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand\ndung“ durch das Wort „Weitersendung“,                          zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung\nwerden die Wörter „das Kabelunternehmen“                       oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.\ndurch die Wörter „der Weitersendedienst“\nund wird das Wort „Kabelweitersendung“                            (2) Handelt es sich um\ndurch das Wort „Weitersendung“ ersetzt.                        1. die Verfilmung eines Werkes,\nbb) In Satz 3 wird das Wort „voraus“ durch das                      2. die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines\nWort „Voraus“ ersetzt.                                             Werkes der bildenden Künste,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1206               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\n3. den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder                              klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Aus-\n4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Da-                             kunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Ab-\ntenbankwerkes,                                                         satz 1 und 2) benötigt; nachrangig ist ein Beitrag\ninsbesondere dann, wenn er den Gesamtein-\nso bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung                           druck eines Werkes oder die Beschaffenheit ei-\noder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.                             nes Produktes oder einer Dienstleistung wenig\n(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Ände-                         prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt\nrungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b                               eines Werkes, eines Produktes oder einer\nAbsatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie                             Dienstleistung gehört, oder\n§ 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht an-\n2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus\nzuwenden.“\nanderen Gründen unverhältnismäßig ist, ins-\n5. § 24 wird aufgehoben.                                                      besondere wenn der Aufwand für die Auskunft\n6. Dem § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                            außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der\nWerknutzung stünde.\n„Eine pauschale Vergütung muss eine angemes-\nsene Beteiligung des Urhebers am voraussichtli-                           (3) Von den Absätzen 1 bis 2 kann nur durch\nchen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten                            eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf\nund durch die Besonderheiten der Branche ge-                           einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder\nrechtfertigt sein.“                                                    einem Tarifvertrag beruht. Im Fall des Satzes 1 wird\n7. § 32a wird wie folgt geändert:                                         vermutet, dass die kollektiven Vereinbarungen dem\nUrheber zumindest ein vergleichbares Maß an\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „unter Be-                     Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen\nrücksichtigung der gesamten Beziehungen des                        gewährleisten.\nUrhebers zu dem anderen in einem auffälligen\nMissverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen\n§ 32e\naus der Nutzung des Werkes steht“ durch die\nWörter „sich unter Berücksichtigung der gesam-                                          Auskunft und\nten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen                               Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette\nals unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu                         (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das\nden Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung                         Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungs-\ndes Werkes erweist“ ersetzt.                                       rechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das auf-                      und Rechenschaft im Umfang des § 32d Absatz 1\nfällige Missverhältnis“ durch die Wörter „die                      bis 2 auch von denjenigen Dritten verlangen,\nunverhältnismäßig niedrige Vergütung des Ur-                       1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette\nhebers“ ersetzt.                                                       wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder\n8. In § 32b in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die\n2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die\nAngabe „§§ 32 und 32a“ durch die Wörter „§§ 32,\nunverhältnismäßig niedrige Vergütung des Ur-\n32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4“ ersetzt.\nhebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.\n9. Die §§ 32d und 32e werden durch die folgenden\n§§ 32d bis 32g ersetzt:                                                Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur gel-\ntend machen, soweit sein Vertragspartner seiner\n„§ 32d                                     Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von\nAuskunft und                                  drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder\nRechenschaft des Vertragspartners                            die Auskunft nicht hinreichend über die Werknut-\n(1) Bei entgeltlicher Einräumung eines Nut-                         zung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge\nzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urhe-                      und Vorteile informiert.\nber mindestens einmal jährlich Auskunft über den                          (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche\nUmfang der Werknutzung und die hieraus gezo-                           nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüf-\ngenen Erträge und Vorteile. Die Auskunft erfolgt                       barer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren\nauf der Grundlage der Informationen, die im Rah-                       Voraussetzungen vorliegen.\nmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes\n(3) § 32d Absatz 3 ist anzuwenden.\nüblicherweise vorhanden sind. Die Auskunft ist\nerstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung\nund nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen.                                                § 32f\n(1a) Nur auf Verlangen des Urhebers hat der                                             Mediation und\nVertragspartner Auskunft über Namen und An-                                     außergerichtliche Konfliktbeilegung\nschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen so-                        (1) Urheber und Werknutzer können insbeson-\nwie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1                       dere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche\nabzulegen.                                                             nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein\n(2) Die Absätze 1 und 1a sind nicht anzuwen-                        anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtli-\nden, soweit                                                            chen Konfliktbeilegung einleiten.\n1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Bei-                          (2) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des\ntrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer                       Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der\nDienstleistung erbracht hat, es sei denn, der Ur-                  Vertragspartner des Urhebers oder andere Werk-\nheber legt aufgrund nachprüfbarer Tatsachen                        nutzer nicht berufen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                       1207\n§ 32g                                 14. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt:\nVertretung durch Vereinigungen                                                     „§ 44b\nUrheber können sich bei Streitigkeiten über                                         Text und Data Mining\nRechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f                               (1) Text und Data Mining ist die automatisierte\nnach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes                         Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen\nund der Prozessordnungen durch Vereinigungen                           oder digitalisierten Werken, um daraus Informatio-\nvon Urhebern vertreten lassen.“                                        nen insbesondere über Muster, Trends und Korre-\nlationen zu gewinnen.\n10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:\n(2) Zulässig sind Vervielfältigungen von recht-\n„§ 35a                                     mäßig zugänglichen Werken für das Text und Data\nMediation und außergerichtliche                            Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen,\nKonfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten                        wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr\nerforderlich sind.\nRechtsinhaber und Werknutzer können insbe-\nsondere bei Vertragsverhandlungen über die Ein-                           (3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zu-\nräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche                        lässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht\nZugänglichmachung audiovisueller Werke über                            vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online\nVideoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes                      zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn\nfreiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Kon-                     er in maschinenlesbarer Form erfolgt.“\nfliktbeilegung einleiten.“                                         15. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:\n11. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32“                                                  „§ 51a\ndurch die Wörter „den §§ 32, 32a und 32c, zur Re-                                 Karikatur, Parodie und Pastiche\ngelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e                              Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung\nsowie zur Bestimmung der angemessenen Beteili-                         und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlich-\ngung nach § 87k Absatz 1“ ersetzt.                                     ten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie\n12. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt:                             und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 um-\nfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen\n„§ 36d\nVervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn\nUnterlassungsanspruch                                diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein ver-\nbei Nichterteilung von Auskünften                           wandtes Schutzrecht geschützt ist.“\n(1) Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren                    16. § 60a wird wie folgt geändert:\ngleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte                        a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nnach § 32d oder § 32e nicht erteilt, kann auf Un-                          „Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für\nterlassung in Anspruch genommen werden. Der                                diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar\nAnspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen                               sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von\nvon Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige                         Bildungseinrichtungen entsprechen und Nut-\nGruppe von Urhebern die Anforderungen des § 36                             zungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben.“\nAbsatz 2 erfüllen.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\n(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs                               fügt:\nnach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüf-\n„(3a) Werden Werke in gesicherten elektroni-\nbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine\nschen Umgebungen für die in Absatz 1 Num-\nVoraussetzungen vorliegen.\nmer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke\n(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge-                              in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und\nschlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung                         Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-\nnach § 32d oder § 32e in einer Vereinbarung ge-                            ropäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt\nregelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungs-                          diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder\nregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht.                               Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungsein-\nrichtung ihren Sitz hat.“\n(4) § 36b Absatz 2 ist anzuwenden.“\n17. In § 60b Absatz 2 wird nach der Angabe „3“ die\n13. § 41 wird wie folgt geändert:                                          Angabe „Satz 1“ eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         18. § 60d wird wie folgt gefasst:\n„Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nut-                                               „§ 60d\nzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzu-                                      Text und Data Mining\nreichend aus, so kann der Urheber entweder nur                       für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung\ndie Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder\ndas Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen.“                            (1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining\n(§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                    der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe\n„(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach                       der nachfolgenden Bestimmungen zulässig.\nAbsatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nut-                       (2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind For-\nzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um                      schungsorganisationen.        Forschungsorganisatio-\noder erlischt insgesamt.“                                         nen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1208               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nsonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche For-                 21. § 60h Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgenden\nschung betreiben, sofern sie                                           Nummern 2 und 3 ersetzt:\n1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen,                                „2. Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung\n2. sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche For-                          gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Ab-\nschung reinvestieren oder                                               satz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung,\nKatalogisierung und Restaurierung nach § 60e\n3. im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags                           Absatz 1 und § 60f Absatz 1,\nim öffentlichen Interesse tätig sind.\n3. Vervielfältigungen im Rahmen des Text und\nNicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorga-                           Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen\nnisationen, die mit einem privaten Unternehmen                              Forschung nach § 60d Absatz 1.“\nzusammenarbeiten, das einen bestimmenden Ein-\nfluss auf die Forschungsorganisation und einen be-                 22. Nach § 61c wird folgender Unterabschnitt 5a ein-\nvorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissen-                        gefügt:\nschaftlichen Forschung hat.                                                               „Unterabschnitt 5a\n(3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner                                     Besondere gesetzlich\n1. Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich                          erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke\nzugänglich sind, sowie Archive und Einrichtun-\ngen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kultur-                                             § 61d\nerbe-Einrichtungen),                                                               Nicht verfügbare Werke\n2. einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle                       (1) Kulturerbe-Einrichtungen (§ 60d) dürfen nicht\nZwecke verfolgen.                                                  verfügbare Werke (§ 52b des Verwertungsgesell-\n(4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die                      schaftengesetzes) aus ihrem Bestand vervielfälti-\nnicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Ver-                       gen oder vervielfältigen lassen sowie der Öffent-\nvielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen                       lichkeit zugänglich machen. Dies gilt nur, wenn\nöffentlich zugänglich machen:                                          keine Verwertungsgesellschaft besteht, die diese\nRechte für die jeweiligen Arten von Werken wahr-\n1. einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Perso-\nnimmt und insoweit repräsentativ (§ 51b des Ver-\nnen für deren gemeinsame wissenschaftliche\nwertungsgesellschaftengesetzes) ist. Nutzungen\nForschung sowie\nnach Satz 1 sind nur zu nicht kommerziellen Zwe-\n2. einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität                      cken zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung\nwissenschaftlicher Forschung.                                      ist nur auf nicht kommerziellen Internetseiten er-\nSobald die gemeinsame wissenschaftliche For-                           laubt.\nschung oder die Überprüfung der Qualität wissen-                          (2) Der Rechtsinhaber kann der Nutzung nach\nschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die                      Absatz 1 jederzeit gegenüber dem Amt der Euro-\nöffentliche Zugänglichmachung zu beenden.                              päischen Union für geistiges Eigentum widerspre-\n(5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3                           chen.\nNummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1                          (3) Die Kulturerbe-Einrichtung informiert wäh-\nmit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen ge-                           rend der gesamten Nutzungsdauer im Online-Por-\ngen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange                           tal des Amtes der Europäischen Union für geistiges\nsie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung                        Eigentum über die betreffenden Werke, deren Nut-\noder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkennt-                       zung und das Recht zum Widerspruch. Die öffent-\nnisse erforderlich sind.                                               liche Zugänglichmachung darf erst erfolgen, wenn\n(6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche                        der Rechtsinhaber der Nutzung innerhalb von\nMaßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass                         sechs Monaten seit Beginn der Bekanntgabe der\ndie Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Daten-                   Informationen nach Satz 1 nicht widersprochen\nbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 ge-                      hat.\nfährdet werden.“                                                          (4) Die Nutzung nach Absatz 1 in Mitgliedstaa-\n19. Dem § 60e wird folgender Absatz 6 angefügt:                            ten der Europäischen Union und Vertragsstaaten\ndes Abkommens über den Europäischen Wirt-\n„(6) Für öffentlich zugängliche Bibliotheken, die\nschaftsraum gilt als nur in dem Mitgliedstaat oder\nkommerzielle Zwecke verfolgen, ist Absatz 1 für\nVervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines                       Vertragsstaat erfolgt, in dem die Kulturerbe-Ein-\nrichtung ihren Sitz hat. Absatz 1 ist nicht auf Werk-\nWerkes entsprechend anzuwenden.“\nreihen anzuwenden, die überwiegend Werke aus\n20. § 60f wird wie folgt geändert:                                         Drittstaaten (§ 52c des Verwertungsgesellschaften-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Absatzes 5“                      gesetzes) enthalten.\ndurch die Wörter „der Absätze 5 und 6“ ersetzt.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                                            § 61e\n„(3) Für Archive, Einrichtungen im Bereich                                     Verordnungsermächtigung\ndes Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zu-                          Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\ngängliche Museen, die kommerzielle Zwecke                          braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-\nverfolgen, ist § 60e Absatz 1 für Vervielfältigun-                 verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ngen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes ent-                      zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen\nsprechend anzuwenden.“                                             zu treffen:\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                       1209\n1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs                      26. § 68 wird wie folgt gefasst:\ndes Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2),                                                         „§ 68\n2. Informationspflichten (§ 61d Absatz 3).                                                Vervielfältigungen\ngemeinfreier visueller Werke\n§ 61f                                        Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke\nwerden nicht durch verwandte Schutzrechte nach\nInformation über nicht verfügbare Werke                          den Teilen 2 und 3 geschützt.“\nVerwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrich-                  27. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\ntungen und das Amt der Europäischen Union für                             „(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41\ngeistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen                        sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.“\nund der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit\n28. § 69d wird wie folgt geändert:\ndies erforderlich ist, um im Online-Portal des Am-\ntes darüber zu informieren, dass die Verwertungs-                      a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52                             „Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhal-\ndes Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt                            tung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Ab-\noder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk ge-                          satz 1 und 3 anzuwenden.“\nmäß § 61d nutzt.\nb) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:\n„(4) Computerprogramme dürfen für das Text\n§ 61g\nund Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c\nGesetzlich erlaubte Nutzung                                Nummer 2 genutzt werden.\nund vertragliche Nutzungsbefugnis                                  (5) § 60a ist auf Computerprogramme mit fol-\ngenden Maßgaben anzuwenden:\nAuf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen\nnach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nut-                             1. Nutzungen sind digital unter Verantwortung\nzungsberechtigten beschränken oder untersagen,                                einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlich-\nkann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.“                                   keiten, an anderen Orten oder in einer gesi-\ncherten elektronischen Umgebung zulässig.\n23. Nach § 62 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-                          2. Die Computerprogramme dürfen auch ge-\ngefügt:                                                                       mäß § 69c Nummer 2 genutzt werden.\n„(4a) Soweit es der Benutzungszweck nach                               3. Die Computerprogramme dürfen vollständig\n§ 51a erfordert, sind Änderungen des Werkes zu-                               genutzt werden.\nlässig.“                                                                  4. Die Nutzung muss zum Zweck der Veran-\n24. § 63 wird wie folgt geändert:                                                 schaulichung von Unterricht und Lehre ge-\nrechtfertigt sein.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 60a                              (6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht\nbis 60d, 61 und 61c“ durch die Wörter „§§ 60a                         anzuwenden.\nbis 60c, 61, 61c, 61d und 61f“ ersetzt.\n(7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerpro-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und 61c“                           gramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass\ndurch ein Komma und die Wörter „61c, 61d                              die Computerprogramme auch gemäß § 69c\nund 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzun-                         Nummer 2 genutzt werden dürfen.“\ngen gemäß § 60a“ ersetzt.                                      29. § 69f wird wie folgt geändert:\n25. § 63a wird wie folgt gefasst:                                          a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die\nWörter „ergänzende Schutzbestimmungen“ an-\n„§ 63a                                        gefügt.\nGesetzliche Vergütungsansprüche                             b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Ein-\n(1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach                           richtungen einsetzen, um von der gesetzlichen\ndiesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus                               Nutzungserlaubnis des § 61d, auch in Verbin-\nnicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine                        dung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu ma-\nVerwertungsgesellschaft abgetreten werden.                                chen.“\n(2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an                     c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nseinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Be-                           „(3) Auf technische Programmschutzmecha-\nzug auf dieses Recht angemessen an den gesetz-                            nismen ist in den Fällen des § 44b, auch in Ver-\nlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Ab-                               bindung mit § 69d Absatz 4, des § 60a, auch in\nschnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetz-                      Verbindung mit § 69d Absatz 5, des § 60e Ab-\nliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemein-                          satz 1 oder 6 sowie des § 60f Absatz 1 oder 3\nsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und                             nur § 95b entsprechend anzuwenden.“\nVerlegern geltend gemacht werden.\n30. In § 69g Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 2 und 3\n(3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch                         und § 69e“ durch die Wörter „Absatz 2, 3, 5 oder 7\nnach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.“                           oder zu § 69e“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1210               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\n31. In § 71 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „24“ durch                            (5) Für die Quellenangabe ist § 63 entspre-\ndie Angabe „23“ ersetzt.                                                   chend anzuwenden.\n32. In § 85 Absatz 4 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1                               (6) In den Fällen des Absatzes 1 Num-\nund § 27 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „§ 10 Ab-                          mer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist\nsatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3“ er-                            § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden.“\nsetzt.\n35. Teil 2 Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:\n33. § 87 wird wie folgt geändert:\n„Abschnitt 7\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nSchutz des Presseverlegers\naa) In Satz 1 wird das Wort „Kabelunterneh-\nmen“ durch das Wort „Weitersendedienste“,                                               § 87f\nwerden die Wörter „Kabelweitersendung im\nSinne des § 20b Abs. 1 Satz 1“ durch die                                       Begriffsbestimmungen\nWörter „Weitersendung im Sinne des § 20b                         (1) Presseveröffentlichung ist eine hauptsäch-\nAbsatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder                       lich aus Schriftwerken journalistischer Art beste-\nMikrowellensysteme“ und wird das Wort                         hende Sammlung, die auch sonstige Werke oder\n„bezug“ durch das Wort „Bezug“ ersetzt.                       nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegen-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Kabelunterneh-                         stände enthalten kann, und die\nmens“ durch das Wort „Weitersendediens-                       1. eine Einzelausgabe in einer unter einem einheit-\ntes“ und das Wort „Kabelweitersendung“                            lichen Titel periodisch erscheinenden oder re-\ndurch die Wörter „Weitersendung durch                             gelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa\nKabelsysteme oder Mikrowellensysteme“                             Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem\nersetzt.                                                          oder besonderem Interesse, darstellt,\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                   2. dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nach-\n„Sofern Sendeunternehmen und Weitersen-                           richten oder andere Themen zu informieren, und\ndedienste Verhandlungen über andere For-                      3. unabhängig vom Medium auf Initiative eines\nmen der Weitersendung aufnehmen, führen                           Presseverlegers nach Absatz 2 unter seiner re-\nsie diese nach Treu und Glauben.“                                 daktionellen Verantwortung und Aufsicht ver-\nb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                                       öffentlicht wird.\n„(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung                    Periodika, die für wissenschaftliche oder akademi-\nnach § 20d Absatz 1 entsprechend.“                                  sche Zwecke verlegt werden, sind keine Presse-\nveröffentlichungen.\n34. § 87c wird wie folgt geändert:\n(2) Presseverleger ist, wer eine Presseveröffent-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nlichung herstellt. Ist die Presseveröffentlichung in\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt\naaa) In Nummer 2 werden die Wörter „den                       der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.\n§§ 60c und 60d“ durch die Angabe                          (3) Dienste der Informationsgesellschaft im\n„§ 60c“ ersetzt.                                       Sinne dieses Abschnitts sind Dienste im Sinne\nbbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende                       des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie\ndurch ein Komma ersetzt.                               (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 9. September 2015 über ein Infor-\nccc) Die folgenden Nummern 4 bis 6 wer-\nmationsverfahren auf dem Gebiet der technischen\nden angefügt:\nVorschriften und der Vorschriften für die Dienste\n„4. zu Zwecken des Text und Data                       der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom\nMining gemäß § 44b,                                17.9.2015, S. 1).\n5. zu Zwecken des Text und Data\nMining für Zwecke der wissen-                                                § 87g\nschaftlichen Forschung gemäß                                    Rechte des Presseverlegers\n§ 60d,\n(1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche\n6. zu Zwecken der Erhaltung einer                      Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen\nDatenbank gemäß § 60e Absatz 1                     oder in Teilen für die Online-Nutzung durch An-\nund 6 und § 60f Absatz 1 und 3.“                   bieter von Diensten der Informationsgesellschaft\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                         öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfäl-\ntigen.\nb) In Absatz 3 werden nach der Angabe „45d“ die\nWörter „sowie 61d bis 61g“ eingefügt.                                  (2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen\nnicht\nc) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:\n„(4) Die digitale Verbreitung und digitale öf-                  1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung\nfentliche Wiedergabe eines nach Art oder Um-                            enthaltenen Tatsachen,\nfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist                         2. die private oder nicht kommerzielle Nutzung\nzulässig für Zwecke der Veranschaulichung                               einer Presseveröffentlichung durch einzelne\ndes Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a.                              Nutzer,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1211\n3. das Setzen von Hyperlinks auf eine Pressever-                   36. In § 95a Absatz 4 werden nach dem Wort „Straf-\nöffentlichung und                                                  rechtspflege“ die Wörter „sowie die Befugnisse\nvon Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d“ einge-\n4. die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer\nAuszüge aus einer Presseveröffentlichung.                          fügt.\n37. § 95b wird wie folgt geändert:\n(3) Die Rechte des Presseverlegers sind über-\ntragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.                         a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vo-\n§ 87h                                               rangestellt:\nAusübung der                                            „1. § 44b (Text und Data Mining),“.\nRechte des Presseverlegers                                  bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.\n(1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht                         cc) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Mi-\nzum Nachteil des Urhebers oder des Leistungs-                                   ning“ die Wörter „für Zwecke der wissen-\nschutzberechtigten geltend gemacht werden, des-                                 schaftlichen Forschung“ eingefügt.\nsen Werk oder dessen anderer nach diesem Ge-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsetz geschützter Schutzgegenstand in der Presse-\nveröffentlichung enthalten ist.                                               „(3) Werden Werke und sonstige Schutzge-\ngenstände auf Grund einer vertraglichen Verein-\n(2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht\nbarung nach § 19a öffentlich zugänglich ge-\nzu dem Zweck geltend gemacht werden,\nmacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für\n1. Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke                           gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den\noder solcher anderen nach diesem Gesetz ge-                            nachfolgend genannten Vorschriften:\nschützten Schutzgegenstände zu untersagen,                             1. § 44b (Text und Data Mining),\ndie auf Grundlage eines einfachen Nutzungs-\nrechts in die Presseveröffentlichung aufgenom-                         2. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lese-\nmen wurden, oder                                                          behinderung),\n2. Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz                              3. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verord-\nnicht mehr geschützten Werken oder anderen                                nungsermächtigung),\nSchutzgegenständen zu untersagen, die in die                           4. § 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale\nPresseveröffentlichung aufgenommen wurden.                                Nutzungen unter Verantwortung einer Bil-\ndungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten\n§ 87i                                            oder an anderen Orten oder in einer gesi-\ncherten elektronischen Umgebung erlaubt\nVermutung der                                         sind,\nRechtsinhaberschaft;\ngesetzlich erlaubte Nutzungen                                 5. § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der\nwissenschaftlichen Forschung), soweit For-\n§ 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1                           schungsorganisationen sowie Kulturerbe-\nAbschnitt 6 gelten entsprechend.                                              Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen\ndürfen,\n§ 87j\n6. § 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigun-\nDauer der Rechte des Presseverlegers                                   gen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind,\nDie Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei                              sowie\nJahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der                            7. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrich-\nPresseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu                            tungen), soweit Vervielfältigungen zum\nberechnen.                                                                    Zweck der Erhaltung erlaubt sind.“\n38. § 95d Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n§ 87k\n39. In § 111a Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe\nBeteiligungsanspruch                                „Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ er-\n(1) Der Urheber sowie der Inhaber von Rechten                       setzt.\nan anderen nach diesem Gesetz geschützten                          40. Nach § 127a wird folgender § 127b eingefügt:\nSchutzgegenständen sind an den Einnahmen des                                                   „§ 127b\nPresseverlegers aus der Nutzung seiner Rechte\nnach § 87g Absatz 1 angemessen, mindestens zu                                        Schutz des Presseverlegers\neinem Drittel, zu beteiligen. Von Satz 1 kann zum                         (1) Den nach § 87g gewährten Schutz genießen\nNachteil des Urhebers sowie des Inhabers von                           deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit\nRechten an anderen nach diesem Gesetz ge-                              Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120\nschützten Schutzgegenständen nur durch eine                            Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwen-\nVereinbarung abgewichen werden, die auf einer                          den.\ngemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem                             (2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich\nTarifvertrag beruht.                                                   dieses Gesetzes genießen den nach § 87g gewähr-\n(2) Der Anspruch nach Absatz 1 kann nur durch                       ten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre\neine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht                           Hauptniederlassung sich im Geltungsbereich die-\nwerden.“                                                               ses Gesetzes oder im Gebiet eines anderen Mit-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1212               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines                                                 „§ 137p\nanderen Vertragsstaates des Abkommens über                                        Übergangsregelung aus Anlass\nden Europäischen Wirtschaftsraum befindet.“                                der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789\n41. § 132 wird wie folgt geändert:                                            (1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendun-\ngen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowel-\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nlensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der\n„Sätze 2 und 3“ die Wörter „sowie des § 133\nVertrag ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde.\nAbsatz 2 bis 4“ eingefügt.\n(2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende On-\nb) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:                                   line-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen\n„(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhal-                    wurden, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden.\nte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März                       (3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspei-\n2017 geschlossen worden sind oder entstanden                       sung, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wur-\nsind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vor-                   den, ab dem 7. Juni 2025 anzuwenden.\nbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis\neinschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fas-                                              § 137q\nsung weiter anzuwenden.“\nÜbergangsregelung zur Verlegerbeteiligung\n42. § 133 wird wie folgt gefasst:                                             § 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die\n„§ 133                                     Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021\nerhalten.\nÜbergangsregelung bei\nder Umsetzung vertragsrechtlicher                                                    § 137r\nBestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790\nÜbergangsregelung\n(1) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die                              zum Schutz des Presseverlegers\nab dem 1. März 2017 und vor dem 7. Juni 2021\nDie Vorschriften dieses Gesetzes über den\ngeschlossen worden sind oder entstanden sind,\nSchutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und\nsind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vor-\n§ 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröf-\nschriften des Teils 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 2\nfentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung\nin der am 1. März 2017 geltenden Fassung weiter\nvor dem 6. Juni 2019 erfolgte.“\nanzuwenden.\n46. § 142 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Vorschriften über die weitere Beteiligung\ndes Urhebers (§ 32a) und über das Rückrufsrecht                        a) In der Überschrift werden das Komma und das\nwegen Nichtausübung (§ 41) sind in der am 7. Juni                          Wort „Befristung“ gestrichen.\n2021 geltenden Fassung ab diesem Zeitpunkt auch                        b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nauf zuvor geschlossene Verträge anzuwenden.\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(3) Die Vorschriften über die Auskunft und Re-\nchenschaft des Vertragspartners (§ 32d) und über                                            Artikel 2\ndie Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Li-\nÄnderung des\nzenzkette (§ 32e) sind in der am 7. Juni 2021 gel-\ntenden Fassung ab dem 7. Juni 2022 auch auf vor                             Verwertungsgesellschaftengesetzes\ndem 7. Juni 2021 geschlossene Verträge anzuwen-                       Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai\nden. Abweichend von Satz 1 ist bei Verträgen, die                  2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-\nvor dem 1. Januar 2008 geschlossen worden sind,                    satz 24 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)\nAuskunft über die Nutzung von Filmwerken oder                      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nLaufbildern und die filmische Verwertung der zu ih-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nrer Herstellung benutzten Werke nur auf Verlangen\ndes Urhebers zu erteilen.                                              a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe\neingefügt:\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ausübende\nKünstler entsprechend.“                                                    „§ 7a    Außenstehender“.\nb) Nach der Angabe zu § 27a wird folgende An-\n43. Dem § 137d wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngabe eingefügt:\n„(3) § 69a Absatz 5 ist in der am 7. Juni 2021                          „§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers“.\ngeltenden Fassung nur auf Verträge und Sachver-\nhalte anzuwenden, die von diesem Tag an ge-                            c) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt\nschlossen werden oder entstehen.“                                          gefasst:\n„Abschnitt 4\n44. In § 137g Absatz 1 wird die Angabe „§ 23 Satz 2“\ndurch die Angabe „§ 23 Absatz 2“ und werden die                                     Vermutungen; Außenstehende\nWörter „§§ 55a, 60d Absatz 2 Satz 1 und §“ durch                             bei Weitersendung und Direkteinspeisung“.\ndie Angabe „§§ 55a und“ ersetzt.                                       d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:\n45. Nach § 137o werden die folgenden §§ 137p                                   „§ 50 Außenstehende bei Weitersendung und\nbis 137r eingefügt:                                                               Direkteinspeisung“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1213\ne) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 5 werden durch                      men zu, sofern die Verwertungsgesellschaft keine\ndie folgenden Angaben ersetzt:                                     andere Verteilung festlegt.“\n„Abschnitt 5                              7. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nKollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung                      „hat“ die Wörter „oder für deren Nutzung sie nach\ndem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Ver-\n§ 51     Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wir-                  gütungsansprüche geltend macht“ eingefügt.\nkung\n8. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt\n§ 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und                         gefasst:\ndauerhafte Information\n„Abschnitt 4\n§ 51b Repräsentativität        der    Verwertungsge-\nVermutungen; Außenstehende\nsellschaft\nbei Weitersendung und Direkteinspeisung“.\n§ 52     Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wir-\n9. § 50 wird wie folgt geändert:\nkung für nicht verfügbare Werke\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und\ndauerhafte Information bei nicht verfüg-                                             „§ 50\nbaren Werken                                                                  Außenstehende bei\n§ 52b Nicht verfügbare Werke                                                Weitersendung und Direkteinspeisung“.\n§ 52c Repräsentativität der Verwertungsge-                         b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kabelweiter-\nsellschaft bei Werkreihen aus Drittstaa-                      sendung“ durch das Wort „Weitersendung“ er-\nten                                                           setzt und werden nach dem Wort „Urheber-\nrechtsgesetzes“ die Wörter „oder der Direkt-\n§ 52d Verordnungsermächtigung                                          einspeisung im Sinne des § 20d Absatz 1 des\n§ 52e Anwendung auf verwandte Schutzrech-                              Urheberrechtsgesetzes“ eingefügt.\nte“.                                                      c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Kabelweiter-\nf) Nach der Angabe zu § 139 werden die folgen-                             sendung“ durch die Wörter „Weitersendung\nden Angaben eingefügt:                                                 oder Direkteinspeisung“ ersetzt.\n„§ 140 Übergangsvorschrift zur Regelung der                    10. Teil 2 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:\nVerlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021                                       „Abschnitt 5\n§ 141      Übergangsvorschrift für vergriffene                          Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung\nWerke; Verordnungsermächtigung“.\n2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                                                          § 51\n„§ 7a                                          Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung\nAußenstehender                                     (1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen\nVertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so\nAußenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist                         kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entspre-\nein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betref-                     chende Nutzungsrechte auch am Werk eines Au-\nfende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahr-                       ßenstehenden (§ 7a) einräumen.\nnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesell-\nschaft steht.“                                                            (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräu-\nmung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Ver-\n3. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zusätzlich“                     wertungsgesellschaft widersprechen.\ngestrichen.\n(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der\n4. In § 27 Absatz 2 wird das Wort „Rechtsinhaber“                         Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsge-\ndurch die Wörter „Gruppen von Rechtsinhabern“                          sellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie\nersetzt.                                                               bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grund-\n5. § 27a wird wie folgt geändert:                                         lage.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 63a Satz 1“\n§ 51a\ndurch die Angabe „§ 63a Absatz 1“ ersetzt.\nWirksamkeit der\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nRechtseinräumung und dauerhafte Information\n„(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen\n(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines\naus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Ab-\nAußenstehenden ist unter folgenden Vorausset-\nsatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entspre-\nzungen wirksam:\nchend anzuwenden.“\n1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ\n6. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:\n(§ 51b),\n„§ 27b                                     2. die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen\nMindestbeteiligung des Urhebers                                betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer\nIst der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des                          oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumut-\nUrheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der an-                           bar,\ngemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen                          3. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nut-\ndem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnah-                            zungen im Inland,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1214               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\n4. die Verwertungsgesellschaft informiert während                      1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ\neiner angemessen Frist von mindestens drei                            (§ 51b),\nMonaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer In-                    2. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die\nternetseite                                                           Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zu-\na) darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive                      gänglichmachung und sonstige öffentliche Wie-\nLizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen,                     dergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,\nb) über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit                    3. das betreffende Werk befindet sich im Bestand\nerweiterter Wirkung für Außenstehende,                            der Kulturerbe-Einrichtung,\nc) über die Nutzungsarten, Werkarten und                          4. die Verwertungsgesellschaft informiert sechs\nGruppen von Rechtsinhabern, die in die kol-                       Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im\nlektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung ein-                    Online-Portal des Amtes der Europäischen\nbezogen werden sollen,                                            Union für geistiges Eigentum über\nd) über das Recht der Außenstehenden zum                              a) das betreffende Werk,\nWiderspruch,                                                      b) die Vertragsparteien, die betroffenen Nut-\n5. der Außenstehende hat innerhalb der in Num-                                zungsrechte, deren Geltungsbereich,\nmer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung                           c) das Recht des Außenstehenden zum Wider-\nnicht widersprochen.                                                     spruch,\n(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Infor-                  5. der Außenstehende hat innerhalb der in Num-\nmationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft                                 mer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung\nauf ihrer Internetseite zur Verfügung.                                     nicht widersprochen.\n§ 51b                                      Die Einräumung des Rechts der Vervielfältigung ist\nabweichend von Satz 1 Nummer 5 bereits mit Be-\nRepräsentativität der Verwertungsgesellschaft                       ginn der Bekanntgabe der Informationen im Online-\n(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsenta-                   Portal des Amtes der Europäischen Union für geis-\ntiv, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von                      tiges Eigentum zulässig.\nRechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kol-                            (2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die In-\nlektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grund-                  formationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\nlage wahrnimmt.                                                        dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europä-\n(2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der                    ischen Union für geistiges Eigentum.\neine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Ab-\nsatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie                                            § 52b\nrepräsentativ ist.                                                                     Nicht verfügbare Werke\n§ 52                                         (1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der Allge-\nmeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer\nKollektive Lizenzen mit                              vollständigen Fassung angeboten wird.\nerweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke\n(2) Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein\n(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen                    Werk nicht verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Ein-\nVertrag über Nutzungen von Werken ihres Reper-                         richtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a\ntoires, die nicht verfügbar sind (§ 52b), mit einer                    Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren\ninländischen Kulturerbe-Einrichtung (§ 60d des Ur-                     Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote\nheberrechtsgesetzes), so hat sie entsprechende                         nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln.\nNutzungsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden\nBestimmungen auch am Werk eines Außenstehen-                              (3) Werke, die in Büchern, Fachzeitschriften,\nden (§ 7a) einzuräumen.                                                Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen verlegten\nSchriften veröffentlicht wurden, sind über die An-\n(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräu-                       forderungen von Absatz 1 hinaus nur dann nicht\nmung jederzeit gegenüber dem Amt der Europä-                           verfügbar, wenn sie außerdem mindestens 30 Jahre\nischen Union für geistiges Eigentum widerspre-                         vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen ge-\nchen.                                                                  mäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig\n(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der                      veröffentlicht wurden.\nAußenstehende im Verhältnis zur Verwertungsge-\nsellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie                                                § 52c\nbei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grund-                                            Repräsentativität\nlage.                                                                               der Verwertungsgesellschaft\nbei Werkreihen aus Drittstaaten\n§ 52a\nSoll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen um-\nWirksamkeit der                                 fassen, die überwiegend Werke aus Staaten ent-\nRechtseinräumung und dauerhafte                             halten, die weder Mitgliedstaaten der Europä-\nInformation bei nicht verfügbaren Werken                        ischen Union noch Vertragsstaaten des Abkom-\n(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines                       mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind\nAußenstehenden nach § 52 ist unter folgenden                           (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach\nVoraussetzungen wirksam:                                               § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesell-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                                    1215\nschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des je-                         (2) Ab dem 7. Juni 2021 sind Anträge auf Eintra-\nweiligen Drittstaates ist.                                              gung von Werken in das Register vergriffener\nWerke beim Deutschen Patent- und Markenamt\n§ 52d                                       unzulässig.\nVerordnungsermächtigung                                     (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a\nDas Bundesministerium der Justiz und für Ver-                        in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden\nbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsver-                        Fassung eingeräumt worden sind, enden spätes-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Fol-                            tens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.\ngendes näher zu regeln:                                                     (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a\n1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs                           in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden\ndes Außenstehenden (§ 51 Absatz 2 und § 52                          Fassung erlaubt worden sind, auch nach Maßgabe\nAbsatz 2),                                                          der §§ 52 bis 52e erlaubt worden oder nach den\n§§ 61d und 61e des Urheberrechtsgesetzes ge-\n2. Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Ab-                          setzlich erlaubt, so ist dies dem Deutschen Patent-\nsatz 1 Nummer 2),                                                   und Markenamt mitzuteilen und im Register zu\n3. Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4                       vermerken. Zuständig für die Mitteilung ist die\nund § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4),                                Verwertungsgesellschaft (§ 52a Absatz 1 Satz 1\n4. Angemessenheit der Frist (§ 51a Absatz 1 Num-                        Nummer 4) oder die Kulturerbe-Einrichtung (§ 61d\nmer 4),                                                             Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes).\n5. Repräsentativität von Verwertungsgesellschaf-                            (5) Das Bundesministerium der Justiz und für\nten, einschließlich Vermutungswirkung und ge-                       Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-\nmeinsamem Handeln mehrerer Verwertungsge-                           verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nsellschaften (§ 51b),                                               die Übermittlung von Einträgen aus dem Register\nvergriffener Werke beim Deutschen Patent- und\n6. weitere Anforderungen zur Verfügbarkeit von                          Markenamt an das Online-Portal des Amtes der\nWerken, einschließlich des zur Ermittlung der                       Europäischen Union für geistiges Eigentum näher\nVerfügbarkeit erforderlichen vertretbaren Auf-                      zu regeln.\nwands und der Wahrung der Urheberpersönlich-\nkeitsrechte insbesondere bei nicht veröffentlich-                       (6) Das Register ist mit Ablauf des 31. Dezember\nten Werken (§ 52b),                                                 2025 zu schließen und die Bekanntmachung auf\nder Internetseite zu beenden.“\n7. Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten (§ 52c).\nArtikel 3\n§ 52e\nGesetz\nAnwendung auf verwandte Schutzrechte\nüber die urheberrechtliche\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch                            Verantwortlichkeit von Diensteanbietern\nauf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheber-\nfür das Teilen von Online-Inhalten\nrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.“\n(Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz –\n11. § 77 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                                  UrhDaG)*\n„3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von\nAußenstehenden.“                                                                    Inhaltsübersicht\n12. In § 92 Absatz 2 wird das Wort „Kabelunterneh-                                                      Teil 1\nmen“ durch das Wort „Weitersendedienst“ und                                              Allgemeine Vorschriften\ndas Wort „Kabelweitersendung“ durch das Wort\n§ 1 Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Dienste-\n„Weitersendung“ ersetzt.                                                   anbieters\n13. In § 105 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kabel-                     § 2 Diensteanbieter\nweitersendung“ durch das Wort „Weitersendung“                      § 3 Nicht erfasste Dienste\nersetzt.\nTeil 2\n14. Die folgenden §§ 140 und 141 werden angefügt:\nErlaubte Nutzungen\n„§ 140\n§ 4 Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte; Direkt-\nÜbergangsvorschrift zur Regelung                                vergütungsanspruch des Urhebers\nder Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021                    § 5 Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers\n§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungs-                  § 6 Erstreckung von Erlaubnissen\ngesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.                                                        Teil 3\nUnerlaubte Nutzungen\n§ 141\n§ 7 Qualifizierte Blockierung\nÜbergangsvorschrift für                          § 8 Einfache Blockierung\nvergriffene Werke; Verordnungsermächtigung\n(1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich                 * § 19 Absatz 3 notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des\n6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maß-                        Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015\nüber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vor-\ngabe der Absätze 2 bis 4 bis einschließlich 31. De-                  schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell-\nzember 2025 weiter anzuwenden.                                       schaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1216                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nTeil 4                                  die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241\nMutmaßlich erlaubte Nutzungen                        vom 17.9.2015, S. 1), die\n§   9   Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen          1. es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest\n§  10   Geringfügige Nutzungen                                             auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten\n§  11   Kennzeichnung als erlaubte Nutzung                                 hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhal-\n§  12   Vergütung durch Diensteanbieter; Verantwortlichkeit                ten zu speichern und öffentlich zugänglich zu ma-\nchen,\nTeil 5\n2. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 organisieren,\nRechtsbehelfe\n§ 13 Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den              3. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 zum Zweck der\nGerichten                                                          Gewinnerzielung bewerben und\n§ 14 Internes Beschwerdeverfahren                                      4. mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgrup-\n§ 15 Externe Beschwerdestelle                                              pen konkurrieren.\n§ 16 Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlich-\ntungsstellen\n(2) Startup-Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit\neinem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen\n§ 17 Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche\nSchlichtungsstelle                                             Union von bis zu 10 Millionen Euro, deren Dienste der\nÖffentlichkeit in der Europäischen Union seit weniger\nTeil 6                                  als drei Jahren zur Verfügung stehen.\nSchlussbestimmungen                                 (3) Kleine Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit\n§  18   Maßnahmen gegen Missbrauch                                     einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen\n§  19   Auskunftsrechte                                                Union von bis zu 1 Million Euro.\n§  20   Inländischer Zustellungsbevollmächtigter                          (4) Für die Berechnung des Umsatzes von Startup-\n§  21   Anwendung auf verwandte Schutzrechte                           Diensteanbietern und kleinen Diensteanbietern ist die\n§  22   Zwingendes Recht                                               Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betref-\nTeil 1                                   fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der\nkleinen und mittleren Unternehmen anzuwenden (ABl.\nAllgemeine Vorschriften                                  L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Maßgeblich ist jeweils der\nUmsatz des vorangegangenen Kalenderjahres.\n§1\nÖffentliche Wiedergabe;                                                          §3\nVerantwortlichkeit des Diensteanbieters                                        Nicht erfasste Dienste\n(1) Ein Diensteanbieter (§ 2) gibt Werke öffentlich                   Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für\nwieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheber-\nrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nut-                  1. nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,\nzern des Dienstes hochgeladen worden sind.                             2. nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wis-\n(2) Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach                   senschaftliche Repositorien,\n§ 4 und den §§ 7 bis 11 nach Maßgabe hoher bran-                       3. Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen            für\nchenüblicher Standards unter Beachtung des Grund-                          quelloffene Software,\nsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffent-              4. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im\nliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwort-                        Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU)\nlich. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen                         2018/1972 des Europäischen Parlaments und des\n1. die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes,                      Rates vom 11. Dezember 2018 über den europä-\n2. die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgela-                      ischen Kodex für die elektronische Kommunikation\ndenen Werke,                                                          (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom\n27.12.2019, S. 164),\n3. die Verfügbarkeit geeigneter Mittel zur Erfüllung der\nPflichten sowie                                                   5. Online-Marktplätze,\n4. die Kosten, die dem Diensteanbieter für Mittel nach                 6. Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht\nNummer 3 entstehen.                                                   werden, und\n(3) Auf § 10 Satz 1 des Telemediengesetzes kann                    7. Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen\nsich der Diensteanbieter nicht berufen.                                    von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.\n(4) Ein Diensteanbieter, dessen Hauptzweck es ist,\nsich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder                                              Teil 2\nsie zu erleichtern, kann sich auf Absatz 2 nicht berufen.                             Erlaubte Nutzungen\n§2                                                                  §4\nDiensteanbieter                                                    Pflicht zum Erwerb\n(1) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind                               vertraglicher Nutzungsrechte;\nAnbieter von Diensten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1                        Direktvergütungsanspruch des Urhebers\nBuchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro-                       (1) Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, bestmögliche\npäischen Parlaments und des Rates vom 9. September                     Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen\n2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet                     Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urhe-\nder technischen Vorschriften und der Vorschriften für                  berrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Der\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1217\nDiensteanbieter erfüllt diese Pflicht, sofern er Nut-                                               §6\nzungsrechte erwirbt, die\nErstreckung von Erlaubnissen\n1. ihm angeboten werden,                                                  (1) Ist dem Diensteanbieter die öffentliche Wieder-\n2. über repräsentative Rechtsinhaber verfügbar sind,                   gabe eines Werkes erlaubt, so wirkt diese Erlaubnis\ndie der Diensteanbieter kennt, oder                                auch zugunsten des Nutzers, sofern dieser nicht kom-\nmerziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen er-\n3. über im Inland ansässige Verwertungsgesellschaf-                    zielt.\nten oder abhängige Verwertungseinrichtungen er-\nworben werden können.                                                 (2) Verfügt der Nutzer über eine Erlaubnis, ein Werk\nüber einen Diensteanbieter öffentlich wiederzugeben,\n(2) Nutzungsrechte nach Absatz 1 Satz 2 müssen                      so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Dienste-\n1. für Inhalte gelten, die der Diensteanbieter ihrer Art               anbieters.\nnach offensichtlich in mehr als geringfügigen Men-\ngen öffentlich wiedergibt,                                                                   Teil 3\n2. in Bezug auf Werke und Rechtsinhaber ein erhebli-                                Unerlaubte Nutzungen\nches Repertoire umfassen,\n§7\n3. den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes\nabdecken und                                                                       Qualifizierte Blockierung\n4. die Nutzung zu angemessenen Bedingungen er-                            (1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1\nmöglichen.                                                         Absatz 2 verpflichtet, durch Sperrung oder Entfernung\n(Blockierung) bestmöglich sicherzustellen, dass ein\n(3) Hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wie-                 Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür\ndergabe eines Werkes einem Dritten eingeräumt, so                      auch künftig nicht verfügbar ist, sobald der Rechts-\nhat der Diensteanbieter für vertragliche Nutzungen                     inhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen In-\ngleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung                      formationen zur Verfügung stellt.\nfür die öffentliche Wiedergabe des Werkes zu zahlen.\nSatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Dritte eine Ver-                    (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht dazu\nwertungsgesellschaft ist oder der Urheber den Dritten                  führen, dass von Nutzern hochgeladene Inhalte, deren\nals Digitalvertrieb einschaltet.                                       Nutzung gesetzlich erlaubt ist oder bei denen kein Ver-\nstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar\n(4) Der Urheber kann auf den Direktvergütungsan-                    sind. Beim Einsatz automatisierter Verfahren sind die\nspruch nach Absatz 3 nicht verzichten und diesen im                    §§ 9 bis 11 anzuwenden. Satz 2 ist nicht anzuwenden\nVoraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten.                   auf Nutzungen von Filmwerken oder Laufbildern bis\nEr kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-                    zum Abschluss ihrer erstmaligen öffentlichen Wieder-\ntend gemacht werden.                                                   gabe, insbesondere während der zeitgleichen Übertra-\ngung von Sportveranstaltungen, soweit der Rechts-\n§5                                      inhaber dies vom Diensteanbieter verlangt und die\nhierfür erforderlichen Angaben macht.\nGesetzlich erlaubte\nNutzungen; Vergütung des Urhebers                               (3) Der Diensteanbieter informiert den Nutzer sofort\nüber die Blockierung des von ihm hochgeladenen In-\n(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von ur-                 halts und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Be-\nheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von                       schwerde einzulegen.\nWerken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu\nfolgenden Zwecken:                                                        (4) Startup-Diensteanbieter (§ 2 Absatz 2) sind nicht\nnach Absatz 1 verpflichtet, solange die durchschnitt-\n1. für Zitate nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes,                     liche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher\n2. für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a                  der Internetseiten des Dienstes 5 Millionen nicht über-\ndes Urheberrechtsgesetzes und                                      steigt.\n(5) Es wird widerleglich vermutet, dass kleine Diens-\n3. für von den Nummern 1 und 2 nicht erfasste gesetz-\nteanbieter (§ 2 Absatz 3) im Hinblick auf den Grundsatz\nlich erlaubte Fälle der öffentlichen Wiedergabe nach\nder Verhältnismäßigkeit nicht nach Absatz 1 verpflich-\nTeil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes.\ntet sind.\n(2) Für die öffentliche Wiedergabe nach Absatz 1\nNummer 2 hat der Diensteanbieter dem Urheber eine                                                   §8\nangemessene Vergütung zu zahlen. Der Vergütungsan-\nspruch ist nicht verzichtbar und im Voraus nur an eine                                   Einfache Blockierung\nVerwertungsgesellschaft abtretbar. Er kann nur durch                      (1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1\neine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht wer-                      Absatz 2 verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines\nden. § 63a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und                      Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der\n§ 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind                       Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend be-\nanzuwenden.                                                            gründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wie-\ndergabe des Werkes gibt.\n(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf die ge-\nsetzlichen Erlaubnisse nach Absatz 1 in seinen Allge-                     (2) § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entspre-\nmeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen.                               chend anzuwenden.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1218               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\n(3) Zur Blockierung künftiger unerlaubter Nutzungen                 3. es dem Nutzer zu ermöglichen, die Nutzung als\ndes Werkes ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von                        nach § 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen.\n§ 7 erst verpflichtet, nachdem der Rechtsinhaber die                      (2) Soll ein nutzergenerierter Inhalt erst nach dem\nhierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung                     Hochladen automatisiert blockiert werden, so findet\nstellt.                                                                Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Inhalt\nauch ohne Vorliegen einer Kennzeichnung nach Ab-\nTeil 4                                   satz 1 Nummer 3 für 48 Stunden als mutmaßlich er-\nMutmaßlich erlaubte Nutzungen                                   laubt gilt.\n§9                                                                 § 12\nÖffentliche Wiedergabe                                                    Vergütung durch\nmutmaßlich erlaubter Nutzungen                                        Diensteanbieter; Verantwortlichkeit\n(1) Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Ein-                      (1) Für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich er-\nsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mut-                 laubter Nutzungen nach den §§ 9 bis 11 hat der Diens-\nmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines                     teanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung\nBeschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzuge-                     zu zahlen. § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend\nben.                                                                   anzuwenden.\n(2) Für nutzergenerierte Inhalte, die                                  (2) Für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich er-\nlaubter Nutzungen nach den §§ 9 bis 11 ist der Diens-\n1. weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten                   teanbieter bis zum Abschluss eines Beschwerdever-\noder mehrerer Werke Dritter enthalten,                             fahrens, längstens aber bis zum Ablauf der Frist zur\n2. die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt                      Entscheidung über die Beschwerde (§ 14 Absatz 3\nkombinieren und                                                    Nummer 3) urheberrechtlich nicht verantwortlich. Nach\nder Entscheidung über die Beschwerde haftet der\n3. Werke Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10) oder als\nDiensteanbieter nur dann urheberrechtlich auf Scha-\ngesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind (§ 11),\ndensersatz, wenn er bei der Durchführung des Be-\nwird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5                 schwerdeverfahrens schuldhaft gegen die Pflichten\ngesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen).                nach § 14 verstoßen hat; Ansprüche auf Unterlassung\nAbbildungen dürfen nach Maßgabe von §§ 10 und 11                       und Beseitigung bleiben unberührt.\nvollständig verwendet werden.\n(3) Im Falle einer geringfügigen Nutzung (§ 10) ist\n(3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinha-                  der Nutzer für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich\nber sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist                   erlaubter Nutzungen bis zum Abschluss eines Be-\nihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzu-                     schwerdeverfahrens nach § 14 urheberrechtlich nicht\nlegen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu                    verantwortlich.\nlassen.\nTeil 5\n§ 10\nRechtsbehelfe\nGeringfügige Nutzungen\nDie folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten                                               § 13\nals geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Num-                                 Rechtsbehelfe; Schutz vor\nmer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder                          Entstellung; Zugang zu den Gerichten\nnur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:                         (1) Für Nutzer und Rechtsinhaber ist die Teilnahme\n1. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes                    an Beschwerdeverfahren nach den §§ 14 und 15 frei-\noder Laufbildes,                                                   willig.\n2. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,                         (2) Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter\n3. Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und                    ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegun-\ngen nach den §§ 16 und 17 freiwillig.\n4. Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwer-\n(3) Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines\nkes, Lichtbildes oder einer Grafik.\nWerkes nach § 14 des Urheberrechtsgesetzes bleibt\nunberührt. Der Urheber kann hierzu auch im Anwen-\n§ 11\ndungsbereich der §§ 9 bis 11 die einfache Blockierung\nKennzeichnung als erlaubte Nutzung                            nach § 8 verlangen.\n(1) Soll ein nutzergenerierter Inhalt beim Hochladen                   (4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unbe-\nautomatisiert blockiert werden und handelt es sich                     rührt.\nnicht um eine geringfügige Nutzung nach § 10, so ist\nder Diensteanbieter verpflichtet,                                                                  § 14\n1. den Nutzer über das Blockierverlangen des Rechts-                                Internes Beschwerdeverfahren\ninhabers zu informieren,                                              (1) Der Diensteanbieter muss den Nutzern und den\n2. den Nutzer zugleich mit der Information nach Num-                   Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügi-\nmer 1 auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Er-              ges Beschwerdeverfahren über die Blockierung und\nlaubnis nach § 5 für eine öffentliche Wiedergabe                   über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Wer-\nhinzuweisen und                                                    ken zur Verfügung stellen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1219\n(2) Beschwerden sind zu begründen.                                     (3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsge-\n(3) Der Diensteanbieter ist verpflichtet, unverzüglich              setzes über die behördliche Schlichtungsstelle sind\nentsprechend anzuwenden.\n1. die Beschwerde allen Beteiligten mitzuteilen,\n2. allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu                                            Teil 6\ngeben und\nSchlussbestimmungen\n3. über die Beschwerde zu entscheiden; spätestens\ninnerhalb einer Woche nach deren Einlegung.                                                    § 18\n(4) Erklärt ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber                                 Maßnahmen gegen Missbrauch\nnach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die\nVermutung nach § 9 Absatz 2 zu widerlegen ist und                         (1) Verlangt ein vermeintlicher Rechtsinhaber von\ndie fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirt-                      dem Diensteanbieter wiederholt die Blockierung eines\nschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beein-                     fremden Werkes als eigenes Werk oder eines gemein-\nträchtigt, so ist der Diensteanbieter in Abweichung                    freien Werkes, so hat der Diensteanbieter den ver-\nvon § 9 Absatz 1 zur sofortigen Blockierung bis zum                    meintlichen Rechtsinhaber für einen angemessenen\nAbschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet.                       Zeitraum von den Verfahren nach den §§ 7 und 8 aus-\nzuschließen.\n(5) Entscheidungen über Beschwerden müssen von\nnatürlichen Personen getroffen werden, die unpartei-                      (2) Verlangt ein vermeintlicher Rechtsinhaber vor-\nisch sind.                                                             sätzlich oder fahrlässig von dem Diensteanbieter die\nBlockierung eines fremden Werkes als eigenes Werk\n§ 15                                    oder eines gemeinfreien Werkes, so ist er dem Diens-\nteanbieter und dem betroffenen Nutzer zum Ersatz des\nExterne Beschwerdestelle                              daraus entstehenden Schadens verpflichtet.\n(1) Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung sei-\n(3) Verlangt ein Rechtsinhaber wiederholt fälsch-\nner Pflichten nach § 14 einer anerkannten externen Be-\nlicherweise\nschwerdestelle bedienen.\n1. die sofortige Blockierung mutmaßlich erlaubter Nut-\n(2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer\nzungen während des Beschwerdeverfahrens nach\nexternen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für\n§ 14 Absatz 4 oder\nJustiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent-\nund Markenamt. Für die Voraussetzungen sowie für                       2. die einfache Blockierung nach § 8 wegen einer Ent-\ndas Verfahren der Anerkennung gelten im Übrigen                            stellung seines Werkes (§ 14 des Urheberrechtsge-\ndie Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes                         setzes),\nüber die Anerkennung einer Einrichtung der Regulier-\nso ist er für einen angemessenen Zeitraum von dem\nten Selbstregulierung entsprechend.\njeweiligen Verfahren auszuschließen.\n§ 16                                       (4) Der Diensteanbieter hat nach einem missbräuch-\nlichen Blockierverlangen im Hinblick auf gemeinfreie\nAußergerichtliche Streitbeilegung\nWerke oder solche, deren unentgeltliche Nutzung\ndurch private Schlichtungsstellen\ndurch jedermann erlaubt ist, nach Maßgabe von § 1\n(1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkei-               Absatz 2 bestmöglich sicherzustellen, dass diese\nten über die Blockierung und öffentliche Wiedergabe                    Werke nicht erneut blockiert werden.\neines geschützten Werkes durch einen Diensteanbieter\nsowie über Auskunftsrechte (§ 19) können Rechtsin-                        (5) Kennzeichnet ein Nutzer eine Nutzung wieder-\nhaber und Nutzer eine privatrechtlich organisierte                     holt fälschlicherweise als erlaubt, so hat der Dienste-\nSchlichtungsstelle anrufen.                                            anbieter den Nutzer für einen angemessenen Zeitraum\nvon der Möglichkeit zur Kennzeichnung erlaubter Nut-\n(2) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsge-                   zungen auszuschließen.\nsetzes über privatrechtlich organisierte Schlichtungs-\nstellen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das                         (6) Blockiert der Diensteanbieter wiederholt fälsch-\nBundesamt für Justiz als zuständige Behörde die Ent-                   licherweise erlaubte Nutzungen, so kann er von einem\nscheidung über die Anerkennung einer privatrechtlich                   eingetragenen Verein, dessen Zweck auf die nicht\norganisierten Schlichtungsstelle im Einvernehmen mit                   gewerbsmäßige und nicht nur vorübergehende Förde-\ndem Deutschen Patent- und Markenamt trifft.                            rung der Interessen von Nutzern gerichtet ist, auf\nUnterlassung in Anspruch genommen werden.\n§ 17\n§ 19\nAußergerichtliche Streitbeilegung\ndurch die behördliche Schlichtungsstelle                                             Auskunftsrechte\n(1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einverneh-                     (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbie-\nmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine                       ter Auskunft über die nach § 4 vertraglich erlaubte Nut-\nbehördliche Schlichtungsstelle ein.                                    zung seines Repertoires verlangen.\n(2) Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zu-                     (2) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbie-\nständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlich-               ter angemessene Auskunft über die Funktionsweise\ntungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16                  der Verfahren zur Blockierung unerlaubter Nutzungen\nAbsatz 1 ist entsprechend anzuwenden.                                  seines Repertoires nach den §§ 7 und 8 verlangen.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1220               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\n(3) Der Diensteanbieter gewährt Berechtigten nach                                             Artikel 4\n§ 60d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes zum Zweck\nder wissenschaftlichen Forschung Zugang zu Daten                                              Änderung des\nüber den Einsatz von Verfahren zur automatisierten                                  Unterlassungsklagengesetzes\nund nicht automatisierten Erkennung und Blockierung\nDas Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der\nvon Inhalten, soweit überwiegende schutzwürdige\nBekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I\nInteressen des Diensteanbieters nicht entgegenstehen.\nS. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nDer Diensteanbieter hat Anspruch auf Erstattung\nzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert\nder hierdurch entstehenden Kosten in angemessener\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nHöhe.\n1. § 2a wird wie folgt gefasst:\n§ 20\n„§ 2a\nInländischer Zustellungsbevollmächtigter\nFür die Verpflichtung des Diensteanbieters zur Be-                                      Unterlassungsanspruch\nstellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtig-                                 nach dem Urheberrechtsgesetz\nten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 Absatz 1 des\nWer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheber-\nNetzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend.\nrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in\nAnspruch genommen werden.“\n§ 21\nAnwendung auf verwandte Schutzrechte                            2. In § 3a Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2a“ die An-\ngabe „Abs. 1“ gestrichen.\n(1) Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im\nSinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber                       3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die An-\nentsprechend anzuwenden.                                                  gabe „Abs. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1“\n(2) Der Direktvergütungsanspruch nach § 4 steht                        ersetzt.\nnur dem Lichtbildner und dem ausübenden Künstler\nzu.                                                                                              Artikel 5\n§ 22                                                            Inkrafttreten\nZwingendes Recht                                    Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\nVon den Vorschriften dieses Gesetzes kann durch                     7. Juni 2021 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. August 2021\nVertrag nicht abgewichen werden.                                       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}