{"id":"bgbl1-2021-27-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":27,"date":"2021-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes","law_date":"2021-05-20T00:00:00Z","page":1194,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["1194               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Strahlenschutzgesetzes\nVom 20. Mai 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                           bb) Folgender Satz wird angefügt:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                   „Keine umschlossenen radioaktiven Stoffe\nsind radioaktive Stoffe, die auf Grund ihrer\nArtikel 1                                             Radioaktivität genutzt werden und deren\nÄnderung des                                              Hülle zerstörungsfrei zu öffnen ist.“\nStrahlenschutzgesetzes\n3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-\nDas Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017                              satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1\n(BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-                     oder 2“ ersetzt.\nsetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    4. § 10 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                          a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\na) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:                          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„§ 27        Genehmigungsbedürftige Beförderung                           „(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer die\nsonstiger radioaktiver Stoffe“.                           genehmigungsbedürftige Errichtung einer der in\nb) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe                           Absatz 1 genannten Anlagen wesentlich ändert.“\neingefügt:                                                       5. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter\n„§ 95a Auskunftsverlangen, Betretensrechte,                         „eine Anzeige nach § 17“ durch die Wörter „, auch\nMitwirkungs- und Duldungspflichten“.                   unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürf-\nc) Nach der Angabe zu § 131 wird folgende An-                          tigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 3, eine Anzeige\ngabe eingefügt:                                                     nach § 17 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\n„§ 131a Aufgabe oder Änderung des angemel-                       6. § 17 wird wie folgt geändert:\ndeten Arbeitsplatzes“.                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Die Angabe zu § 179 wird wie folgt gefasst:                            aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 179 Anwendung des Atomgesetzes; Anord-\n„Wer beabsichtigt, eine der folgenden Anla-\nnungsbefugnis“.\ngen zur Erzeugung ionisierender Strahlung\ne) Nach der Angabe zu § 193 wird folgende An-                                  zu betreiben, hat dies der zuständigen Be-\ngabe eingefügt:                                                             hörde spätestens vier Wochen vor dem be-\n„§ 193a Ausstattung der zuständigen Behör-                                  absichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen:\nden“.\n1. eine Plasmaanlage, bei deren Betrieb die\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                                      Ortsdosisleistung von 10 Mikrosievert\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                              durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern\nvon den Wandungen des Bereichs, der\naa) In Satz 1 wird das Wort „Photonengrenz-\naus elektrotechnischen Gründen wäh-\nenergie“ durch das Wort „Photonenenergie“\nrend des Betriebs unzugänglich ist, nicht\nersetzt und wird nach dem Wort „Plasmaan-\nüberschritten wird,\nlagen“ das Wort „, Laseranlagen“ eingefügt.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 9a Absatz 3                              2. einen Ionenbeschleuniger, bei dessen\nSatz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes“                                 Betrieb die Ortsdosisleistung von 10 Mi-\ndurch die Wörter „§ 9a Absatz 3 Satz 1 ers-                               krosievert durch Stunde im Abstand von\nter Halbsatz des Atomgesetzes“ ersetzt.                                   0,1 Metern von der berührbaren Ober-\nfläche nicht überschritten wird,\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nfügt:                                                                       3. eine Laseranlage, bei deren Betrieb die\nOrtsdosisleistung von 10 Mikrosievert\n„(6a) Beförderung sonstiger radioaktiver Stof-                              durch Stunde im Abstand von 0,1 Metern\nfe: Vorgang der Ortsveränderung sonstiger ra-                                  von der berührbaren Oberfläche nicht\ndioaktiver Stoffe auf öffentlichen oder der                                    überschritten wird, oder\nÖffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen, ein-\nschließlich des zeitweiligen Aufenthalts im Ver-                            4. eine nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 bau-\nlauf der Ortsveränderung, bei dem die sonstigen                                artzugelassene Vollschutzanlage.“\nradioaktiven Stoffe für den Wechsel der Beför-                         bb) Folgender Satz wird angefügt:\nderungsart oder des Beförderungsmittels oder\naus sonstigen transportbedingten Gründen zeit-                              „Abweichend von Satz 1 bedarf einer Ge-\nweilig abgestellt werden.“                                                  nehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1,\nwer beabsichtigt, eine der in Satz 1 genann-\nc) Absatz 35 wird wie folgt geändert:                                          ten Anlagen zur Erzeugung ionisierender\naa) In dem Wortlaut werden die Wörter „nicht                                Strahlung im Zusammenhang mit der An-\nzerstörungsfrei zu öffnenden,“ gestrichen.                             wendung am Menschen zu betreiben.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1195\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      aa) In Buchstabe b wird die Angabe „25. Mai\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                                2020“ durch die Angabe „25. Mai 2021“ er-\ndem Wort „Anzeige“ die Wörter „nach Ab-                                setzt.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ eingefügt.                      bb) In Buchstabe c werden nach der Angabe\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Absatzes 1                               „L 334 vom 27.12.2019, S. 165)“ die Wörter\nSatz 1 Nummer 1 oder 2“ durch die Wörter                               „, die durch die Verordnung (EU) 2020/561\n„Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“                                 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert\nersetzt.                                                               worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsung“ eingefügt.\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „nicht\nrechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“                         cc) In Buchstabe d wird die Angabe „25. Mai\nersetzt.                                                               2020“ durch die Angabe „25. Mai 2021“ er-\nsetzt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nfügt:                                                               b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Num-                          „6. in einem Röntgenraum betreibt, der nicht\nmer 4 sind die folgenden Unterlagen beizufügen:                            Gegenstand einer Prüfung durch einen be-\nhördlich bestimmten Sachverständigen für\n1. Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47                                 diese Röntgeneinrichtung war, oder“.\nfür die Bauart der Vollschutzanlage,\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. Nachweis über die auf Grund einer Rechts-\nverordnung nach § 49 Nummer 4 durchge-                             aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-\nführte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis,                             ter „nach den Vorschriften des Medizinpro-\ndass die Vollschutzanlage den für den Strah-                            duktegesetzes in der bis einschließlich\nlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bau-                               25. Mai 2020 geltenden Fassung erstmalig\nartzulassung entspricht.“                                               in Verkehr oder nach den Vorschriften der\nVerordnung (EU) 2017/745 in Verkehr ge-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird                               bracht worden ist,“ durch die Wörter „als\nwie folgt geändert:                                                         Medizinprodukt nach dem Medizinproduk-\naa) Nach der Angabe „Absatz 1“ werden die                                   tegesetz in der bis einschließlich 25. Mai\nWörter „Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ einge-                              2021 geltenden Fassung oder nach den\nfügt.                                                                  Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/745\ngekennzeichnet ist,“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nbb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.\n„Bei einer wesentlichen Änderung des Be-\ntriebs einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1                          cc) Nummer 5 wird Nummer 3.\nNummer 4 sind die Absätze 1 und 3 ent-                            dd) Nummer 6 wird Nummer 4 und die Wörter\nsprechend anzuwenden.“                                                 „nicht rechtsfähigen“ werden durch das\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                                                  Wort „sonstigen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17                          ee) Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 5\nAbsatz 2“ die Angabe „oder 3“ eingefügt.                                    bis 7.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach                           aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein\nden Wörtern „Anlage zur Erzeugung ionisie-                             Komma ersetzt.\nrender Strahlung“ die Wörter „nach § 17                           bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3“ ein-                               eingefügt:\ngefügt.\n„2. der Nachweis über die auf Grund einer\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht                                        Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4\nrechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“                                  durchgeführte Qualitätskontrolle mit\nersetzt.                                                                   dem Ergebnis, dass die Röntgeneinrich-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                               tung den für den Strahlenschutz wesent-\nlichen Merkmalen der Bauartzulassung\n„(4) Die zuständige Behörde kann den Be-                                     entspricht, und“.\ntrieb der Vollschutzanlage nach § 17 Absatz 1\nSatz 1 Nummer 4 untersagen, wenn                                       cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-                       e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlen-                           „(5) Bei einer wesentlichen Änderung des Be-\nschutzverantwortlichen ergeben, oder                               triebs einer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an-\n2. der Anzeige nicht die nach § 17 Absatz 3                            gezeigten Röntgeneinrichtung sind die Absät-\ngeforderten Unterlagen beigefügt wurden.“                          ze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Bei einer\nwesentlichen Änderung des Betriebs einer nach\n8. § 19 wird wie folgt geändert:                                             Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angezeigten Rönt-\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-                          geneinrichtung sind die Absätze 1 und 4 ent-\ndert:                                                                  sprechend anzuwenden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1196               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\n9. § 20 wird wie folgt geändert:                                          b) In Absatz 4 Nummer 5 werden die Wörter „§ 45\na) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nicht                          Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6“ durch die\nrechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-                          Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6\nsetzt.                                                                 oder 7“ ersetzt.\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                16. § 48 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„(5) Die zuständige Behörde kann den Be-                         a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\ntrieb eines Vollschutzgerätes nach § 19 Absatz 1                       Komma ersetzt.\nSatz 1 Nummer 2 untersagen, wenn                                    b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-                          Wort „oder“ ersetzt.\nken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlen-                     c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nschutzverantwortlichen ergeben, oder\n„3. bei einer Bauart nach § 45 Absatz 1 Num-\n2. der Anzeige nicht die nach § 19 Absatz 4\nmer 7 nach Maßgabe der Voraussetzungen,\nNummer 1 und 2 geforderten Unterlagen bei-\ndie für den anzeigebedürftigen Betrieb von\ngefügt wurden.“\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-\n10. § 27 wird wie folgt geändert:                                                  lung nach § 17 gelten, betrieben werden.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         17. § 50 wird wie folgt geändert:\n„§ 27                                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGenehmigungsbedürftige                                 aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die das\nBeförderung sonstiger radioaktiver Stoffe“.                               fliegende Personal“ die Wörter „während\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf öf-                                des Fluges, einschließlich der aufgewende-\nfentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen                              ten Zeit für die Positionierung nach § 13\nVerkehrswegen“ gestrichen.                                                   Satz 1 der Zweiten Durchführungsverord-\nc) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Beförderung“                                 nung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät\ndas Wort „sonstiger“ eingefügt.                                              (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten\nvon Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtun-\n11. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nternehmen und außerhalb von Luftfahrtun-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „nicht rechts-                                 ternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)\nfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.                                 vom 6. April 2009 (BAnz. S. 1327), die durch\nb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „dass die“                                 Artikel 180 des Gesetzes vom 29. März 2017\nund nach den Wörtern „durch die Beförderung                                  (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,“ ein-\nder“ jeweils das Wort „sonstigen“ eingefügt.                                 gefügt.\nc) In Nummer 7 wird das Wort „Einwirkung“ durch                           bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „Personen-\ndas Wort „Einwirkungen“ ersetzt.                                             gesellschaft“ das Wort „rechtsfähige“ einge-\n12. In § 38 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „§ 45                               fügt.\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6“ durch die Wörter                       b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „die das\n„§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7“ ersetzt.                      fliegende Personal“ die Wörter „während des\n13. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                              Fluges, einschließlich der aufgewendeten Zeit\n„Arzneimittelgesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme                           für die Positionierung nach § 13 Satz 1 der\nvon radioaktiven Arzneimitteln im Sinne des § 4                           Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebs-\nAbsatz 8 des Arzneimittelgesetzes“ eingefügt.                             ordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-,\nBlock- und Ruhezeiten von Besatzungsmitglie-\n14. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb\na) In Nummer 1 werden die Wörter „oder einer                              von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger\nAnlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung“                          Betätigung),“ eingefügt.\ngestrichen.\nc) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „nicht\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein                           rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-\nKomma ersetzt.                                                         setzt.\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                                    d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\n„7. die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ioni-                        fügt:\nsierender Strahlung als Vollschutzanlage,\n„(4) Bei einer wesentlichen Änderung des an-\nwenn das besonders hohe Schutzniveau der\ngezeigten Betriebs sind die Absätze 1 und 3\nBauart den genehmigungsfreien Betrieb der\nentsprechend anzuwenden.“\nAnlage ohne Beaufsichtigung durch eine Per-\nson, die die erforderliche Fachkunde im                        e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nStrahlenschutz besitzt, nach der Rechtsver-                18. Dem § 55 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nordnung nach § 49 Nummer 1 und 2 erlaubt.“\n„(3) Der zur Abschätzung Verpflichtete hat die\n15. § 46 wird wie folgt geändert:                                          Ergebnisse der Abschätzung unverzüglich aufzu-\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Ab-                      zeichnen. Er hat die Aufzeichnungen bis zum Ende\nsatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6“ durch die Wör-                     der Tätigkeit oder bis zum Vorliegen einer neuen\nter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 oder 7“                     Abschätzung aufzubewahren und der zuständigen\nersetzt.                                                            Behörde auf Verlangen vorzulegen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                       1197\n19. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1                        c) In Absatz 2 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-\nNummer 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3                              mer 1 wie folgt gefasst:\nNummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3                              „Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu\nNummer 2, § 51 Absatz 2 Nummer 2, § 52 Absatz 2                            sorgen, dass die Aufzeichnungen sowie Rönt-\nNummer 2, § 53 Absatz 2 Nummer 2, § 56 Absatz 2                            genbilder, digitale Bilddaten und sonstige Unter-\nNummer 3 und § 57 Absatz 3 Nummer 2 werden                                 suchungsdaten aufbewahrt werden, und zwar“.\njeweils die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das\nWort „sonstigen“ ersetzt.                                              d) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\n„Röntgenstrahlung“ durch die Wörter „ionisie-\n20. § 59 wird wie folgt geändert:                                              render Strahlung“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 55                   29. In § 86 Satz 3 werden nach dem Wort „Behörde“\nAbsatz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.                             die Wörter „und anderen ärztlichen und zahnärzt-\nb) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nicht                       lichen Stellen“ eingefügt.\nrechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-                   30. In § 89 Satz 1 Nummer 12 werden die Wörter\nsetzt.                                                              „Nummern 1 bis 10“ durch die Wörter „Nummern 1\n21. In § 66 Satz 1 werden die Wörter „teilrechtsfähigen                    bis 11“ ersetzt.\nPersonengesellschaften oder nichtrechtsfähigen“                    31. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:\ndurch das Wort „sonstigen“ ersetzt.                                                             „§ 95a\n22. In § 67 wird nach dem Wort „Arbeitnehmerin“ das                                Auskunftsverlangen, Betretensrechte,\nWort „oder“ eingefügt.                                                         Mitwirkungs- und Duldungspflichten\n23. In § 69 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht                          (1) Auskunft über Abfälle und sonstige Gegen-\nrechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.                     stände oder Stoffe, die durch einen Notfall konta-\n24. In § 72 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe                       miniert sind oder kontaminiert sein können, über\n„90 Absatz 2“ durch die Angabe „90 Absatz 1“ er-                       Errichtung, Betrieb und Benutzung der in § 95\nsetzt.                                                                 Absatz 1 Satz 2 genannten Anlagen, über Grund-\nstücke, auf denen sich solche Abfälle, sonstige Ge-\n25. § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 genstände oder Stoffe oder solche Anlagen befin-\na) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein                           den können, sowie über andere der Aufsicht nach\nKomma ersetzt.                                                      § 178 Satz 2 unterliegende Gegenstände oder\nStoffe haben den Bediensteten und Beauftragten\nb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das\nder für die Aufsicht nach § 178 Satz 2 zuständigen\nWort „und“ ersetzt.\nBehörde auf Verlangen zu erteilen\nc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:                                    1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen oder von\n„9. welche Pflichten für Kursanbieter in Bezug                          sonstigen Gegenständen oder Stoffen, die durch\nauf die Zusammenarbeit mit den zuständi-                           einen Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert\ngen Stellen und Behörden gelten.“                                  sein können,\n26. In § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Buchstabe a                           2. zur Entsorgung von Abfällen, die durch einen\nwird das Wort „Untersuchung“ durch das Wort                                Notfall kontaminiert sind oder kontaminiert sein\n„Überwachung“ ersetzt.                                                     können, Verpflichtete,\n27. In § 83 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort                           3. Eigentümer und Betreiber sowie frühere Betrei-\n„Arzt“ die Wörter „oder Zahnarzt“ eingefügt.                               ber\n28. § 85 wird wie folgt geändert:                                              a) von Unternehmen, die solche Abfälle entsor-\ngen oder entsorgt haben,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) der in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten Anla-\naa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Menschen“                                gen, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind,\ndas Wort „unverzüglich“ eingefügt.\n4. Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                                     denen die in § 95 Absatz 1 Satz 2 genannten\naaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort                             Anlagen betrieben werden oder wurden, sowie\n„Indikation“ die Wörter „und den Zeit-                 5. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von\npunkt der Indikationsstellung“ einge-                      Abfällen, die durch einen Notfall kontaminiert\nfügt.                                                      sind oder kontaminiert sein können.\nbbb) In Nummer 3 Buchstabe a werden die                          (2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft verpflichte-\nWörter „, einschließlich einer Begrün-                 ten Personen haben den Bediensteten und Beauf-\ndung im Falle der Überschreitung diag-                 tragten der für die Aufsicht nach § 178 Satz 2\nnostischer Referenzwerte,“ gestrichen.                 zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung\nihrer Verpflichtungen nach § 95, den Verordnungen\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nnach § 95 oder den Eilverordnungen nach § 96 das\nfügt:\nBetreten der Grundstücke sowie der Geschäfts-\n„(1a) Der Strahlenschutzverantwortliche hat                     und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszei-\ndafür zu sorgen, dass eine Überschreitung diag-                     ten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme\nnostischer Referenzwerte sowie die Gründe für                       von technischen Ermittlungen und Prüfungen, ein-\ndiese Überschreitung aufgezeichnet werden.“                         schließlich der Ermittlung von Emissionen und Im-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1198               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nmissionen, zu gestatten. Die nach Absatz 1 zur                                 nach § 126 liegt; Satz 2 gilt in diesem Fall\nAuskunft verpflichteten Personen sind ferner ver-                              entsprechend.“\npflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Ge-                         bb) Folgender Satz wird angefügt:\nschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen\naußerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das                               „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nBetreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies                                die Frist nach Satz 2 um längstens sechs\nzur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-                              Monate verlängern, wenn die Frist auf Grund\nliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das                            von Umständen, die von dem für den Ar-\nGrundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-                              beitsplatz Verantwortlichen nicht zu vertre-\ntikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit                             ten sind, nicht eingehalten werden kann.“\neingeschränkt.                                                         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(3) Betreiber der in § 95 Absatz 1 Satz 2 ge-                             „(3) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche\nnannten Anlagen haben diese Anlagen den Be-                               hat die Ergebnisse der Messungen nach Ab-\ndiensteten oder Beauftragten der zuständigen Be-                          satz 1 Satz 1, 3 und 4 unverzüglich aufzuzeich-\nhörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung                           nen. Er hat die Aufzeichnungen bis zur Beendi-\nerforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge, Hilfsmit-                        gung der Betätigung oder bis zum Vorliegen\ntel, insbesondere Treibstoffe und Antriebsaggrega-                        neuer Messergebnisse aufzubewahren und der\nte, und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und                           zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“\nnach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand\n35. § 128 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nund Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen\nzu lassen.                                                                „(2) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat\nden Erfolg der von ihm getroffenen Maßnahmen\n(4) Die behördlichen Befugnisse nach den Ab-\ndurch eine Messung der Radon-222-Aktivitätskon-\nsätzen 1 bis 3 erstrecken sich auch auf die Prü-\nzentration in der Luft zu überprüfen; die Messung\nfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände\nmuss innerhalb von 30 Monaten erfolgt sein, nach-\n1. nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind                     dem die Überschreitung des Referenzwerts be-\noder                                                               kannt geworden ist. Die zuständige Behörde kann\n2. als Abfälle, sonstige Gegenstände oder Stoffe                       im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verlängern, wenn\nanzusehen sind, bei denen der für solche Abfäl-                    die Frist auf Grund von Umständen, die von dem\nle, sonstige Gegenstände oder Stoffe in einer                      für den Arbeitsplatz Verantwortlichen nicht zu ver-\nVerordnung nach § 95 Absatz 1 festgelegte                          treten sind, nicht eingehalten werden kann. Der für\nKontaminationswert unterschritten wird.                            den Arbeitsplatz Verantwortliche hat das Ergebnis\nder Messung unverzüglich aufzuzeichnen. Er hat\n(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft\ndie Aufzeichnungen bis zur Beendigung der Betäti-\nverpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozess-\ngung oder bis zum Vorliegen neuer Messergeb-\nordnung entsprechend.\nnisse aufzubewahren und der zuständigen Be-\n(6) Auf die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten                     hörde auf Verlangen vorzulegen.“\nKenntnisse und Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105\n36. Nach § 131 wird folgender § 131a eingefügt:\nAbsatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105\nAbsatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenord-                                                  „§ 131a\nnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die                                     Aufgabe oder Änderung\nFinanzbehörden die Kenntnisse für die Durchfüh-                                  des angemeldeten Arbeitsplatzes\nrung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat\nDer für den Arbeitsplatz Verantwortliche, der\nsowie eines damit zusammenhängenden Besteue-\neinen Arbeitsplatz nach § 129 angemeldet hat, hat\nrungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung\nder zuständigen Behörde folgende Änderungen\nein zwingendes öffentliches Interesse besteht,\nunverzüglich mitzuteilen:\noder soweit es sich um vorsätzlich falsche Anga-\nben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn täti-                    1. die Aufgabe des Arbeitsplatzes,\ngen Personen handelt.“                                                 2. Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass\n32. In § 121 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „ist“                         die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der\ndas Wort „mindestens“ eingefügt.                                          Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den\n33. Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                          Referenzwert nach § 126 nicht länger über-\nschreitet; der Nachweis ist durch Messung ent-\n„Die Pflicht nach Satz 1 kann auch auf andere                             sprechend § 127 Absatz 1 zu erbringen,\nWeise erfüllt werden.“\n3. Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass\n34. § 127 wird wie folgt geändert:                                            eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezo-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      gene Abschätzung der Exposition entsprechend\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                        § 130 Absatz 1 ergibt, dass die effektive Dosis\n6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger über-\n„Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche                         schreiten kann.“\nhat erneute Messungen der Radon-222-Ak-\ntivitätskonzentration in der Luft zu veranlas-             37. § 132 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nsen, wenn Änderungen am Arbeitsplatz                           „4. welche Informationen im Zusammenhang mit\nvorgenommen werden, die dazu führen kön-                           den Messungen nach den §§ 127 und 128 der\nnen, dass die Radon-222-Aktivitätskonzen-                          für den Arbeitsplatz Verantwortliche der nach\ntration in der Luft über dem Referenzwert                          einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 aner-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                        1199\nkannten Stelle zur Verfügung zu stellen hat,                         ist, welche Daten nach § 170 Absatz 2 und\ndass und auf welche Art und Weise die aner-                          welche Daten zum Ergebnis der ärztlichen Über-\nkannte Stelle die Informationen, einschließlich                      wachungsuntersuchung eingetragen werden,\nder Messergebnisse, dem Bundesamt für                                welche Form der Strahlenpass hat, wie er zu\nStrahlenschutz zur Erfüllung seiner Amtsaufga-                       registrieren oder seine Gültigkeit zu verlängern\nben übermittelt und auf welche Weise das Bun-                        ist und wer Einträge vornehmen und die Inhalte\ndesamt für Strahlenschutz die Informationen                          verwenden darf,\nzur Erfüllung seiner Amtsaufgaben verarbeitet,“.                 2. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die\n38. In § 145 Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1                             außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-\nwird das Wort „Verpflichte“ durch das Wort „Ver-                           zes ausgestellt wurden, anerkannt werden,\npflichtete“ ersetzt.                                                   3. unter welchen Voraussetzungen die Behörde ei-\n39. In § 149 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter                               nen Strahlenpass vernichten darf.“\n„§ 145 Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 139                     44. § 172 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 und 3“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht\n40. § 167 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-\na) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Familien-                               setzt.\nname,“ das Wort „Geburtsname,“ eingefügt.                          b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nicht\nb) In Nummer 4 wird das Wort „Registriernummer“                            rechtsfähige Personengesellschaft“ durch die\ndurch die Wörter „fortlaufende Nummer“ er-                             Wörter „sonstige Personenvereinigung“ ersetzt.\nsetzt.                                                             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n41. § 169 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „nicht\na) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern                                   rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“\n„Sie hat der“ die Wörter „für die Person nach                               ersetzt.\nSatz 1“ und wird nach der Angabe „§ 168 Ab-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „nicht\nsatz 1“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.\nrechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“\nb) Absatz 4 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                                    ersetzt.\n„6. dass und unter welchen Voraussetzungen                             cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndie Bestimmung einer Messstelle befristet\n„4. festzulegen, welche Voraussetzungen\nwerden kann.“\nbei der behördlichen Bestimmung eines\n42. § 170 wird wie folgt geändert:                                                      Sachverständigen zu prüfen sind und\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                                dass und unter welchen Voraussetzun-\ngen die Bestimmung eines Sachverstän-\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.\ndigen befristet werden kann.“\nbb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-\n45. § 178 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmern 2 und 3.\n„Dies gilt nicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapi-\nb) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden\ntel 1 mit Ausnahme\nSätze eingefügt:\n„Das Bundesamt für Strahlenschutz kann den in                      1. der §§ 95 und 95a,\nSatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Behörden                           2. der Rechtsverordnungen nach § 95 und\nund Messstellen die Daten nach Absatz 2 sowie                      3. der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie Re-\nAuswertungen aus diesen Daten auch durch au-                           gelungen nach § 95 über die Bewirtschaftung\ntomatisierte Abrufverfahren übermitteln, soweit                        von Abfällen oder die Errichtung, den Betrieb\ndie Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der                             oder die Benutzung von Anlagen enthalten.“\nabrufenden Behörden und Messstellen erforder-\nlich sind. Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genann-                46. § 179 wird wie folgt geändert:\nten Behörden dürfen die Daten nach Satz 2 im                       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nautomatisierten Verfahren beim Bundesamt für                                                 „§ 179\nStrahlenschutz abrufen, soweit dies für die\nWahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“                                           Anwendung des\nAtomgesetzes; Anordnungsbefugnis“.\n43. § 171 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\n„§ 171                                         „Bauartzulassungen“ die Wörter „sowie für An-\nVerordnungsermächtigung für                                  erkennungen, Bestimmungen und Ermächtigun-\nVorgaben in Bezug auf einen Strahlenpass                             gen“ eingefügt.\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch                          c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                                fügt:\nrates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden                                „(2) Die zuständige Behörde kann im Einzel-\nStrahlenpass festzulegen. In der Rechtsverordnung                          fall diejenigen Maßnahmen zur Durchführung\nkann insbesondere festgelegt werden,                                       der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf\n1. wann zum Zweck der Überwachung von Dosis-                               Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\ngrenzwerten und der Beachtung der Strahlen-                            ordnungen anordnen, die zum Schutz vor der\nschutzgrundsätze ein Strahlenpass zu führen                            schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung er-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1200               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\nforderlich sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Absatz 1             51. § 188 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des                        a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAtomgesetzes oder die in diesem Gesetz oder\nden auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-                         „Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung\nnungen vorgesehenen speziellen Anordnungs-                             von grenzüberschreitenden Verbringungen radio-\nbefugnisse anwendbar sind. Satz 1 gilt zudem                           aktiver Stoffe, von Konsumgütern oder Produk-\nnicht für Teil 3 Kapitel 1 und Teil 4 Kapitel 1                        ten nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10,\nmit Ausnahme                                                           denen radioaktive Stoffe zugesetzt oder die akti-\nviert worden sind, sowie von Rückständen mit.“\n1. der §§ 95 und 95a,\nb) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das\n2. der Rechtsverordnungen nach § 95 und                                Wort „Zolldienststellen“ durch das Wort „Zoll-\n3. der Eilverordnungen nach § 96, soweit sie                           behörden“ ersetzt.\nRegelungen nach § 95 über die Bewirtschaf-                  52. Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt:\ntung von Abfällen oder die Errichtung, den\nBetrieb oder die Benutzung von Anlagen ent-                                             „§ 193a\nhalten.“                                                               Ausstattung der zuständigen Behörden\nd) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                                  Die zuständigen Behörden verfügen über die zur\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche\n47. § 183 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nAusstattung an Finanzmitteln und die erforderliche\na) In Nummer 4 wird die Angabe „1 bis 9“ durch                         Personalausstattung.“\ndie Angabe „1 bis 8“ ersetzt.\n53. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein\na) In Nummer 2 Buchstabe g werden die Wörter\nKomma ersetzt.\n„, in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1, 4\nc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-                             oder 5,“ gestrichen.\nfügt:                                                               b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 127 Absatz 1\n„7. für folgende Leistungen der Physikalisch-                          Satz 3“ durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 4“\nTechnischen Bundesanstalt:                                        ersetzt.\na) Amtshandlungen einschließlich Prüfun-                       c) In Nummer 26 werden die Wörter „Nummer 1\ngen und Untersuchungen nach § 187 Ab-                        Buchstabe a erster Halbsatz oder Buchstabe b\nsatz 1 Nummer 1 oder 2,                                      eine Aufzeichnung“ durch die Wörter „Satz 1\nNummer 1 erster Halbsatz oder Nummer 2 eine\nb) die Bereitstellung von Radioaktivitäts-                        Aufzeichnung, ein Röntgenbild oder dort ge-\nstandards nach § 187 Absatz 1 Nummer 3                       nannte Daten“ ersetzt.\nfür Vergleichsmessungen des Bundes-\namtes für Strahlenschutz, an denen der                    d) In Nummer 27 werden nach den Wörtern „§ 127\nStrahlenschutzverantwortliche zur Siche-                     Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder 3 erster Halb-\nrung der Qualität der von ihm nach Maß-                      satz“ eingefügt.\ngabe der Rechtsverordnung nach § 81                       e) In Nummer 28 werden die Wörter „§ 128 Ab-\nSatz 2 Nummer 7 durchzuführenden                             satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 128 Absatz 2\nEmissionsmessungen teilzunehmen hat,                         Satz 3 oder 4“ ersetzt und werden die Wörter\n8. für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundes-                            „nicht mindestens fünf Jahre“ durch die Wörter\namtes über Anträge nach § 27 Absatz 1, so-                        „nicht für die vorgeschriebene Dauer“ ersetzt.\nweit es nach § 190 Satz 1 zuständig ist.“                      f) In Nummer 42 werden die Wörter „§ 179 Ab-\n48. § 185 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   satz 2 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 179 Ab-\nsatz 1 Nummer 2“ ersetzt.\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n54. § 198 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„4. die Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1\n„Bei\nNummer 1 für Vorrichtungen, die sonstige\nradioaktive Stoffe enthalten, und die Bauart-                  1. Genehmigungen im Zusammenhang mit der An-\nzulassung nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 für                         wendung am Menschen für eine standardisierte\nAnlagen zur Erzeugung ionisierender Strah-                        Behandlung mit ionisierender Strahlung sowie\nlung,“.                                                           zur Untersuchung mit ionisierender Strahlung,\ndie mit einer erheblichen Exposition der unter-\nb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Rechts-\nsuchten Person verbunden sein kann, ist bis\nverordnung,“ die Wörter „einschließlich der Be-\nzum 31. Dezember 2022 bei der zuständigen\nscheinigung der erforderlichen Fachkunde im\nBehörde nachzuweisen, dass die Voraussetzun-\nStrahlenschutz sowie der Anerkennung von Kur-\ngen nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b,\nsen zu deren Erwerb,“ eingefügt.\nNummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 erfüllt\n49. In § 186 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort                               sind,\n„sind“ das Wort „sonstige“ eingefügt.\n2. unbefristeten Genehmigungen zur Teleradiolo-\n50. In § 187 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter                              gie ist bis zum 31. Dezember 2022 bei der zu-\n„§ 81 Satz 2 Nummer 7“ durch die Angabe „§ 81                             ständigen Behörde nachzuweisen, dass die\nSatz 3“ ersetzt.                                                          Voraussetzung des § 14 Absatz 2 Nummer 4\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                           1201\nund, soweit einschlägig, die in Nummer 2 ge-                         „Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung\nnannten Voraussetzungen erfüllt sind.“                               von grenzüberschreitenden Verbringungen mit.“\n55. § 200 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         b) In Satz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das\nWort „Zolldienststellen“ durch das Wort „Zollbe-\n„Bei Anzeigen im Zusammenhang mit der Anwen-\nhörden“ ersetzt.\ndung am Menschen zur Untersuchung mit Rönt-\ngenstrahlung, die mit einer erheblichen Exposition\nArtikel 4\nder untersuchten Person verbunden sein kann,\nsind die jeweils einschlägigen Voraussetzungen                                           Änderung des\nnach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 in Verbin-                                 Entsorgungsübergangsgesetzes\ndung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b                          Das Entsorgungsübergangsgesetz vom 27. Januar\nund Nummer 4 bis zum 31. Dezember 2022 bei                        2017 (BGBl. I S. 114, 120, 1676), das zuletzt durch Ar-\nder zuständigen Behörde nachzuweisen.“                            tikel 245 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\n56. Dem § 208 wird folgender Absatz 5 angefügt:                        S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(5) Bauartzulassungen für Anlagen zur Erzeu-                  1. § 2 wird wie folgt geändert:\ngung ionisierender Strahlung, die vor dem 5. Juni                    a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n2021 nach § 45 Absatz 1 Nummer 1 in seiner bis\naa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der\ndahin geltenden Fassung erteilt worden sind, gel-\nStrahlenschutzverordnung“ durch die Wörter\nten als Bauartzulassungen nach § 45 Absatz 1\n„dem Strahlenschutzgesetz“ ersetzt und wer-\nNummer 7 fort. Anlagen zur Erzeugung ionisieren-\nden nach den Wörtern „des Atomgesetzes“\nder Strahlung, die vor dem 5. Juni 2021 auf Grund\ndie Wörter „oder des Strahlenschutzgeset-\neiner Bauartzulassung nach § 45 Absatz 1 Num-\nzes“ eingefügt.\nmer 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung betrie-\nben wurden, dürfen als bauartzugelassene Vorrich-                        bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 74 Ab-\ntungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 7 weiterbetrie-                             satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Strahlen-\nben werden, wenn bis zum 5. Juni 2021 eine An-                               schutzverordnung“ die Wörter „in der am\nzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erstat-                             16. Juni 2017 geltenden Fassung“ eingefügt.\ntet wird.“                                                           b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 73 Absatz 2 der\n57. In Anlage 1 Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter                             Strahlenschutzverordnung“ durch die Wörter „§ 2\n„Nuklidketten U-238sec und Th-232sec“ durch die                          Absatz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsver-\nWörter „U-238-Zerfallsreihe und der Th-232-Zer-                          ordnung“ ersetzt.\nfallsreihe“ ersetzt.                                              2. Der Anhang wird wie folgt geändert:\na) Tabelle 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nWeitere Änderung\ndes Strahlenschutzgesetzes                                                           „Tabelle 2\n§ 29 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes, das zu-                                             Zwischenlager für\nletzt durch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt                                   sonstige radioaktive Abfälle,\ngefasst:                                                                                    deren Genehmigungen nach\n§ 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlen-\n„(3) Bei der Beförderung von Kernmaterialien im                                   schutzgesetzes (StrlSchG) am Stichtag\nSinne des § 2 Absatz 4 des Atomgesetzes ist eine                                  1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten\nDeckungsvorsorge auch dann zu erbringen, wenn die                                 nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden.\nAktivitätswerte des Absatzes 1 Nummer 6 nicht über-                                Soweit Genehmigungen nach § 12 Absatz 1\nschritten werden.“                                                                   Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes\nnoch nicht erteilt sind, tritt der Dritte\nArtikel 3                                              nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller\nÄnderung des                                                   dem Genehmigungsverfahren bei“.\nAtomgesetzes                                         bb) In der Tabelle, einschließlich Fußnoten, wird\nDas Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma-                                   jeweils die Angabe „§ 7 StrlSchV“ durch die\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt                            Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG“\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I                            ersetzt.\nS. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    b) In der Tabelle 3 wird jeweils die Angabe „§ 7\nStrlSchV“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Num-\n1. In § 11 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1\nmer 3 StrlSchG“ ersetzt.\nNr. 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4“ er-\nsetzt.\nArtikel 5\n2. In § 21 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „des\nÄnderung der\nBundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach\nKostenverordnung zum\n§ 23 zuständig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, so-\nAtomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz\nweit es nach § 23b zuständig ist, und“ gestrichen.\nDie Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum\n3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nStrahlenschutzgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                   S. 1457), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1202               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021\n12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden                          lers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom\nist, wird wie folgt geändert:                                                Hersteller oder Verbringer angegebenen maxi-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                              malen Betriebsbedingungen nicht überschreitet\nund\na) In Satz 1 wird die Angabe „23,“ und die Angabe\n„23b,“ gestrichen.                                                 2. der Störstrahler auf Grund technischer Maßnah-\nmen nur dann betrieben werden kann, wenn die\nb) In Satz 2 wird nach der Angabe „186“ ein Komma                        dem Strahlenschutz dienenden Sicherheitsein-\neingefügt und wird die Angabe „und 189“ durch                         richtungen vorhanden und wirksam sind.“\ndie Angabe „187, 189 und 190“ ersetzt.\n5. § 23 wird wie folgt gefasst:\n2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 23\na) In Nummer 1 wird die Angabe „25 000“ durch die\nAngabe „50 000“ ersetzt.                                                         Technische Anforderungen\nan die Bauartzulassung einer\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein                                 Anlage zur Erzeugung ionisierender\nSemikolon ersetzt.                                                             Strahlung als Vollschutzanlage\nc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden ange-                            Die Bauart einer Anlage zur Erzeugung ionisieren-\nfügt:                                                              der Strahlung, die nicht zur Anwendung am Men-\n„5. für sonstige Amtshandlungen einschließlich                     schen bestimmt ist, darf als Vollschutzanlage nach\nPrüfungen und Untersuchungen der Physika-                      § 45 Absatz 1 Nummer 7 des Strahlenschutzgeset-\nlisch-Technischen Bundesanstalt, soweit sie                    zes nur dann zugelassen werden,\nnach § 187 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des\n1. wenn sichergestellt ist, dass\nStrahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro\nbis 50 000 Euro;                                                  a) die Erzeugung radioaktiver Stoffe durch Akti-\nvierung beim Betrieb der Vollschutzanlage\n6. für Entscheidungen des Eisenbahn-Bundes-\nausgeschlossen ist,\namtes über Anträge nach § 27 Absatz 1 des\nStrahlenschutzgesetzes, soweit es nach § 190                      b) ein Schutzgehäuse den Ort, an dem die ioni-\nSatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zuständig                           sierende Strahlung entsteht, und den zu be-\nist, 50 Euro bis 25 000 Euro.“                                        handelnden oder zu untersuchenden Gegen-\nstand vollständig umschließt,\nArtikel 6                                       c) die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter\nÄnderung der                                            von der berührbaren Oberfläche des Schutzge-\nStrahlenschutzverordnung                                        häuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den\nvom Hersteller oder Verbringer angegebenen\nDie Strahlenschutzverordnung vom 29. November\nmaximalen normalen Betriebsbedingungen\n2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Artikel 1\nnicht überschreitet, und\nder Verordnung vom 20. November 2020 (BGBl. I\nS. 2502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    2. wenn durch zwei voneinander unabhängige\nSicherheitseinrichtungen sichergestellt ist, dass\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndie Vollschutzanlage nur bei vollständig ge-\na) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:                            schlossenem Schutzgehäuse betrieben werden\n„§ 17 Technische Anforderungen an die Bauart-                         kann.“\nzulassung von Störstrahlern“.                          6. In § 24 Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter\nb) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:                         „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 erste oder zweite Alter-\n„§ 23 Technische Anforderungen an die Bauart-                      native“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1\nzulassung einer Anlage zur Erzeugung                      erste Alternative oder Nummer 7“ ersetzt.\nionisierender Strahlung als Vollschutzanla-            7. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter „§ 45 Absatz 1\nge“.                                                      Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 1\n2. In § 1 Absatz 9 wird die Angabe „§ 23“ durch die                       Nummer 2 bis 7“ ersetzt.\nAngabe „§ 17“ ersetzt.                                             8. Anlage 3 Teil C wird wie folgt gefasst:\n3. In § 4 Absatz 2 und Absatz 5 Satz 2 werden jeweils                     „Teil C:\ndie Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 bis 6“\ndurch die Wörter „§ 45 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5,                    Genehmigungs- und anzeigefrei nach § 7 ist der\n6 oder 7“ ersetzt.                                                    Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender\nStrahlung, deren Potenzialdifferenz nicht mehr als\n4. § 17 wird wie folgt gefasst:                                           30 Kilovolt beträgt und bei denen unter normalen\n„§ 17                                     Betriebsbedingungen die Ortsdosisleistung in\nTechnische Anforderungen                               0,1 Meter Abstand von der berührbaren Oberfläche\nan die Bauartzulassung von Störstrahlern                        1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.\nGenehmigungs- und anzeigefrei ist der Betrieb von\nDie Bauart eines Störstrahlers darf nach § 45 Ab-                  Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, in\nsatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes nur                        denen durch das Auftreffen von Laserstrahlung\ndann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist,                      nach § 2 Absatz 3 Satz 1 der Arbeitsschutzverord-\ndass                                                                  nung zu künstlicher optischer Strahlung auf Material\n1. die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter                     ionisierende Strahlung erzeugt werden kann, falls\nvon der berührbaren Oberfläche des Störstrah-                      die Bestrahlungsstärke der Laserstrahlung 1 x 1013\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021                      1203\nWatt pro Quadratzentimeter nicht überschreitet und                  2. In Artikel 32 Absatz 2 wird die Angabe „und 2“ ge-\ndie Ortsdosisleistung in 0,1 Meter von der berühr-                      strichen.\nbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht\nüberschreitet.“                                                                               Artikel 8\nInkrafttreten\nArtikel 7\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nÄnderung des                                  am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nGesetzes zur Neuordnung\ndes Rechts zum Schutz vor der                                 (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das\nschädlichen Wirkung ionisierender Strahlung                        Protokoll vom 12. Februar 2004 zur Änderung des\nÜbereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung\nDas Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz                     gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in\nvor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung                    der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar\nvom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) wird wie folgt ge-                 1964 und des Protokolls vom 16. November 1982 nach\nändert:                                                                seinem Artikel 20 in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttre-\n1. Artikel 2 Nummer 2 wird aufgehoben.                                 tens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}