{"id":"bgbl1-2021-26-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":26,"date":"2021-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/26#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_26.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2021-05-18T00:00:00Z","page":1181,"pdf_page":13,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021                       1181\nVerordnung\nzur Änderung kreuzungsrechtlicher Vorschriften\nVom 18. Mai 2021\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund\n– des § 16 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, dessen Absatz 1 zuletzt durch Ar-\ntikel 462 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,\n– des § 13b Nummer 3 des Bundesfernstraßengesetzes, der durch Artikel 466 der Verordnung vom 31. August\n2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und\n– des § 42 Absatz 4a Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes, der durch Artikel 522 der Verordnung vom\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:\nArtikel 1\nÄnderung der\n1. Eisenbahnkreuzungsverordnung\nDie 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964 (BGBl. I S. 711), die durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 11. Februar 1983 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Von der Kostenmasse abzuziehen sind\n1. der Erlös aus der Veräußerung der für die Kreuzung nicht benötigten oder nicht mehr benötigten Grund-\nstücke oder der Verkehrswert dieser Grundstücke und\n2. der Erlös aus der Verwertung der nicht mehr benötigten Anlagen der Kreuzung oder der Wert dieser An-\nlagen.“\n2. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.\n3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 1.“\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Arbeiten“ durch das Wort „Bauleistungen“ ersetzt.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Gehälter und Dienstbezüge (Personalkosten) mit einem Zuschlag von 100 Prozent; bei der Berech-\nnung der Personalkosten können Durchschnittssätze zugrunde gelegt werden;“.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Beschafft ein Beteiligter Stoffe selbst, so kann er als Baukosten die Stoffkosten nach dem Marktpreis\nmit einem Zuschlag von 10 Prozent in Rechnung stellen.“\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.\n4. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„§ 5\nVerwaltungskosten\n(1) Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Aufwendungen für Leistungen nach Anlage 2.\n(2) Für die von ihm aufgewandten Verwaltungskosten kann jeder Beteiligte einen Pauschalbetrag in Höhe\nvon 20 Prozent der von ihm aufgewandten Grunderwerbskosten und Baukosten in Rechnung stellen.\n§6\nÜbergangsregelung\nFür Maßnahmen, über die die Beteiligten vor dem Ablauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben,\nist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1182              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021\n5. Die folgenden Anlagen 1 und 2 werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 4 Absatz 1)\nBauleistungen\nNr.     Leistung\n1      Ausführungsplanung\n2      Bautechnische Prüfung der Ausführungsunterlagen\n3      Leistungen für Ingenieurbauwerke, z. B. Baustelleneinrichtung, Bauvorbereitung, Verkehrssicherung,\nErdbau, konstruktiver Ingenieurbau, Ausstattung, Oberbau, Landschaftsbau, Abbruch\n4      Leistungen für Bahnübergänge, z. B. Schranken, Lichtzeichen, Blinklichter, Leit- und Sicherungstech-\nnik, elektrotechnische Anlagen, Straßen- und Wegebau, Abbruch\n5      Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 2\n6      Erdung von Oberleitungen\n7      Gutachten, z. B. Baugrundgutachten, Baulärmgutachten, Erschütterungsgutachten, Bodenunter-\nsuchungen\n8      Umweltfachliche Baubegleitung\n9      Prüfung der Sicherheit der Gründung, der Boden-Bauwerk-Wechselwirkung sowie der getroffenen\nAnnahmen und der bodenmechanischen Kenngrößen\n10      Kampfmittelsondierung\n11      Maßnahmen an Versorgungsleitungen\n12      Erkundung von Versorgungsleitungen Dritter\n13      Bauvermessung\n14      Aufstellung und Durchführung von Messprogrammen\n15      Messung „Global System for Mobile Communications – Railway (GSM-R)“, Funkfeldbetrachtung und\nFunkmessfahrten\n16      Verkehrslenkungsmaßnahmen\n17      Erstellung des Abfallentsorgungskonzepts, Abfallentsorgung\n18      Prüfungen des Auftragnehmers\n19      Anfertigung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau des Baustelleninformationsschilds\n20      Aufbau, Vorhaltung und Abbau eines Informationszentrums oder Informationscontainers bei Kreu-\nzungsmaßnahmen mit großem Projektumfang und langem Realisierungszeitraum\n21      Durchführung von Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von bewegten Schienen-\nfahrzeugen ausgehen, Erstellung des Sicherungsplans, Sicherungsüberwachung\n22      Koordinierung der Sicherheitsmaßnahmen nach der Baustellenverordnung\n23      Amtliche Gebühren, Bearbeitungsentgelte\n24      Kosten für Rechtsstreitigkeiten mit Auftragnehmern\n25      Sicherung, Absperrung der Anlage bis zur Inbetriebnahme\n26      1. Hauptprüfung bei Ingenieurbauwerken\n27      Erstellung der Bauwerksakte, Baustellendokumentation des Auftragnehmers\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021                          1183\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 1)\nVerwaltungsleistungen\nNr.     Leistung\n1      Grundlagenermittlung und Vorplanung\n2      Entwurfsplanung\n3      Ingenieurleistungen für die Kostenteilung und für die Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem\nEisenbahnkreuzungsgesetz\n4      Genehmigungsplanung\n5      Vorbereitung der Vergabe\n6      Mitwirkung bei der Vergabe\n7      Freigabe der Ausführungsunterlagen, Prüfung der Bauvorlagen\n8      Leit- und Sicherungstechnik, Planteil 1\n9      Schaltantragstellung und Abnahme der Erdung von Oberleitungen\n10      Festlegung des geodätischen Referenzsystems\n11      Erstellung des Verkehrskonzepts für die Bauzeit\n12      Erstellung des Markierungs- und Beschilderungsplans\n13      Beantragung, Umsetzung und Überwachung der Betriebs- und Bauanweisung\n14      Kontrollprüfungen des Aufraggebers\n15      Kontrollvermessung des Auftraggebers\n16      Bauüberwachung, Bauleitung, Objektbetreuung, Baustellendokumentation des Auftraggebers\n17      Abnahmen von Bauteilen und Leistungen\n18      Stellung von Fahrzeugen für Probebelastungen\n19      Erstellung der Planunterlagen für EG-Zertifizierung\n20      Sicherheitsaudit, Sicherheitsmanagement\n21      Beantragung und Erteilung von unternehmensinternen Genehmigungen\n22      Beantragung und Erteilung von Zulassungen im Einzelfall\n23      Versicherungsprämien\n24      Geschäftsumlagen, z. B. Leitung, Personalverwaltung, Bilanzierung, Finanzierung, Controlling, Kas-\nsenwesen, Sozialwesen, Aus- und Weiterbildung\n25      Öffentlichkeitsarbeit\n“.\nArtikel 2\nÄnderung der\nAblösungsbeträge-Berechnungsverordnung\nDie Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung vom 1. Juli 2010 (BGBl. I S. 856) wird wie folgt geändert:\n1. Folgender § 4 wird angefügt:\n„§ 4\nÜbergangsregelung\nFür Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem\nAblauf des 1. Juli 2021 eine Vereinbarung getroffen haben, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des\n30. Juni 2021 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Angabe zu Nummer 2.5 wird die folgende Angabe zu Nummer 2.6 eingefügt:\n„2.6 Verlängerte theoretische Nutzungsdauer“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1184               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021\nbb) Die Angaben zu den bisherigen Nummern 2.6 und 2.7 werden die Angaben zu den Nummern 2.7\nund 2.8.\nb) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:\n„1.5 Unterbauten von Brücken\nZu den Unterbauten von Brücken gehören Widerlager, aufgelöste Widerlager, die zur Durchführung\nvon Verkehrswegen genutzt werden (Hohlwiderlager), Flügelwände, Pfeiler, Stützen, Pylone ein-\nschließlich der jeweiligen Flach- oder Tiefgründungen, Abdichtungen und Bauwerksentwässerung.\nStützen schließen unter anderem auch Schutzeinrichtungen wie Anprallsockel und Anprallbalken ein.\nPylone schließen unter anderem auch Ankerkörper, Seil- und Kabelaufhängungen ein.“\nc) In Nummer 1.14 Satz 2 werden die Wörter „Oberleitungsanlagen und“ gestrichen.\nd) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:\n„(6) Wenn nur der nicht erhaltungspflichtige Beteiligte eine Änderung verlangt, werden die Restnut-\nzungsdauer der alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen\nAnlage Ealt abweichend von Absatz 1 nicht mit der theoretischen Nutzungsdauer m, sondern mit der\nverlängerten theoretischen Nutzungsdauer mv ermittelt.“\nbb) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in der Tabelle wird nach der Zeile zur Variablen „m“ die Zeile\nzur Variablen „mv“ eingefügt:\nVariable       Bedeutung                                                                          Dimension\n„mv            Verlängerte theoretische Nutzungsdauer der fiktiven baulichen Anlage               Jahre“.\ne) Nach Nummer 2.5 wird folgende Nummer 2.6 eingefügt:\n„2.6 Verlängerte theoretische Nutzungsdauer\nDie verlängerte theoretische Nutzungsdauer berücksichtigt die vorzeitige Erneuerung der baulichen\nAnlage durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten. Die verlängerte theoretische\nNutzungsdauer ist zu ermitteln nach der Formel:\nmv = m ∙ 1,1\nDie verlängerte theoretische Nutzungsdauer ist auf volle Jahre kaufmännisch zu runden.\nWird durch die Änderung des nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten eine vorgesehene Erneuerungs-\nmaßnahme des Erhaltungspflichtigen zu einer Änderungsmaßnahme, so sind die Restnutzungsdauer\nder alten baulichen Anlage n und die kapitalisierten Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Ealt\nmit der theoretischen Nutzungsdauer m nach Nummer 2.5 zu ermitteln.“\nf) Die bisherigen Nummern 2.6 und 2.7 werden die Nummern 2.7 und 2.8.\ng) In Nummer 3.1 Satz 11 werden das Wort „Pfahlgründungen“ und das folgende Komma gestrichen.\nh) In Nummer 3.6 werden nach dem Wort „Umleitungsmaßnahmen“ die Wörter „und Sicherungsposten“ ein-\ngefügt und werden nach dem Wort „Überbau“ die Wörter „und Sicherungsposten“ gestrichen.\ni) In Nummer 3.10 Satz 2 werden die Wörter „10 vom Hundert“ durch die Angabe „20 Prozent“ ersetzt.\nj) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 werden wie folgt gefasst:\nJährliche\nTheoretische\nUnterhal-\nNutzungs-\nlfd. Nr.                                    Bauwerksteil                                                    tungs-\ndauer\nkosten\nm [Jahre]\np [v. H.]\n1                                             2                                           3                4\n„1.3.1        aus Stahlbeton                                                                    70              0,6\n1.3.2         aus Spannbeton                                                                    70              1,0\n1.3.3         aus Stahl                                                                        100              1,3“.\nbb) Der Nummer 1.6.3 wird die Nummer 1.6.3.4 angefügt:\nJährliche\nTheoretische\nUnterhal-\nNutzungs-\nlfd. Nr.                                    Bauwerksteil                                                    tungs-\ndauer\nkosten\nm [Jahre]\np [v. H.]\n1                                             2                                           3                4\n„1.6.3.4      Stahlkonsolen mit Verbundsicherheitsglas                                          30              1,0“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021                              1185\ncc) Der Nummer 1.6 wird die Nummer 1.6.5 angefügt:\nTheoretische    Jährliche Un-\nNutzungs-       terhaltungs-\nlfd. Nr.                                    Bauwerksteil\ndauer            kosten\nm [Jahre]         p [v. H.]\n1                                             2                                           3                 4\n„1.6.5        Aufzüge                                                                           15              3,0“.\nk) In Tabelle 7 werden der Nummer 7 die folgenden Nummern 7.6 bis 7.6.2 angefügt:\nTheoretische     Jährliche Un-\nNutzungs-        terhaltungs-\nlfd. Nr.                                      Bauwerksteil\ndauer             kosten\nm [Jahre]         p [v. H.]\n1                                                2                                              3                 4\n„7.6           Oberleitung\n7.6.1          Oberleitungsmasten                                                                   60               1,5\n7.6.2          Oberleitungen einschließlich Befestigungskonstruktionen                              30               4,0“.\nl) Tabelle 9 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 9.6 werden die folgenden Nummern 9.7 bis 9.7.2 eingefügt:\nTheoretische    Jährliche Un-\nNutzungs-       terhaltungs-\nlfd. Nr.                                    Bauwerksteil\ndauer            kosten\nm [Jahre]         p [v. H.]\n1                                             2                                           3                 4\n„9.7          Pflasterrinnen zur Wasserführung (z. B. vor Borden)\n9.7.1         aus Naturstein (z. B. Granit)                                                     60              1,0\n9.7.2         aus Beton (z. B. Betonleistenstein)                                               30              1,0“.\nbb) Die bisherigen Nummern 9.7, 9.8, 9.8.1, 9.8.2 und 9.9 werden die Nummern 9.8, 9.9, 9.9.1, 9.9.2 und\n9.10.\nm) Tabelle 10 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 10.1.1 bis 10.2.2 werden wie folgt gefasst:\nTheoretische    Jährliche Un-\nNutzungs-       terhaltungs-\nlfd. Nr.                                    Bauwerksteil\ndauer            kosten\nm [Jahre]         p [v. H.]\n1                                             2                                           3                 4\n„10.1.1       Farben (High-Solid-Dispersionen)\n10.1.1.1      für stark beanspruchte Systeme                                                     1               0\n10.1.1.2      für schwach beanspruchte Systeme                                                   3               0\n10.1.2        Reaktive Stoffe (Kaltplastik wie z. B. Agglomerate), thermoplas-\ntische Stoffe\n10.1.2.1      für stark beanspruchte Systeme                                                     3               0\n10.1.2.2      für schwach beanspruchte Systeme                                                   5               0\n10.2          Vorgefertigte Markierungssysteme (Folien)\n10.2.1        für stark beanspruchte Systeme                                                     4               0\n10.2.2        für schwach beanspruchte Systeme                                                   7                0“.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1186               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021\nbb) Die Nummern 10.7.1 bis 10.8 werden durch die folgenden Nummern 10.7.1 bis 10.9 ersetzt:\nTheoretische    Jährliche Un-\nNutzungs-       terhaltungs-\nlfd. Nr.                                    Bauwerksteil\ndauer            kosten\nm [Jahre]        p [v. H.]\n1                                             2                                           3                4\n„10.7.1       Signalmaste                                                                       30                2\n10.7.2        Signalgeber                                                                       20                4\n10.7.3        Signalsteuergerät                                                                 15                4\n10.7.4        Kabel                                                                             30                0\n10.7.5        Kabelschächte\n10.7.5.1      aus Kunststoff                                                                    30                0\n10.7.5.2      aus Beton                                                                         50                0\n10.7.6        Induktionsschleifen                                                                7                0\n10.7.7        Infrarotdetektoren                                                                15                1\n10.7.8        Radardetektoren                                                                   10                1\n10.7.9        Videokameras                                                                      10                2\n10.8          Verkehrsbeeinflussungsanlagen                                                     15                6\n10.9          Amphibienleiteinrichtungen aus Stahl                                              30               0,5“.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 18. Mai 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}