{"id":"bgbl1-2021-26-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":26,"date":"2021-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/26#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_26.pdf#page=6","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze","law_date":"2021-05-28T00:00:00Z","page":1174,"pdf_page":6,"num_pages":7,"content":["1174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze\nVom 28. Mai 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                             1. bleibt eine Übergangsregelung in der Ver-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                    ordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7\nBuchstabe b bis f bis zum Ablauf der Phase\nArtikel 1                                              des Studiums in Kraft, für die sie gilt, und\nÄnderung des                                           2. tritt eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7\nInfektionsschutzgesetzes                                           Buchstabe a, g oder Nummer 10 erlassene\nDas Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I                            Verordnung spätestens ein Jahr nach Aufhe-\nS. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom                              bung der Feststellung der epidemischen\n7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird                              Lage von nationaler Tragweite außer Kraft.\nwie folgt geändert:\nBis zu ihrem jeweiligen Außerkrafttreten kann\n0.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              eine nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 7 Buch-\na) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe                            stabe a, g oder Nummer 10 erlassene Verord-\neingefügt:                                                              nung auch nach Aufhebung der epidemischen\nLage von nationaler Tragweite geändert wer-\n„§ 5b       Schutzmasken in der Nationalen Re-                          den. Nach Absatz 2 Satz 1 getroffene Anord-\nserve Gesundheitsschutz“.                                   nungen gelten mit Aufhebung der Feststellung\nb) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:                              der epidemischen Lage von nationaler Trag-\nweite als aufgehoben. Abweichend von Satz 4\n„§ 22       Impfdokumentation, COVID-19-Zertifi-\ngilt eine Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 Num-\nkate“.\nmer 6 spätestens ein Jahr nach der Aufhebung\nc) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende Angabe                            der Feststellung der epidemischen Lage von\neingefügt:                                                              nationaler Tragweite als aufgehoben. Nach Ab-\n„§ 75a Weitere Strafvorschriften“.                                      satz 2 Satz 1 Nummer 6 getroffene Anordnun-\ngen können auch bis spätestens ein Jahr nach\n0a. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird                            Aufhebung der epidemischen Lage von natio-\nnach den Wörtern „des Transfusionsgesetzes“ ein                            naler Tragweite geändert werden. Eine Anfech-\nKomma und werden die Wörter „des Heilmittel-                               tungsklage gegen Anordnungen nach Absatz 2\nwerbegesetzes“ eingefügt.                                                  Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.“\n0b. § 5 wird wie folgt geändert:\n0c. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:\na) Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt geän-\ndert:                                                                                        „§ 1\naa) In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende                                         Schutzmasken in der\ndurch ein Komma ersetzt.                                              Nationalen Reserve Gesundheitsschutz\nbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:                               (1) In der Nationalen Reserve Gesundheits-\n„g) Vorgaben festzulegen zur                                   schutz werden Schutzmasken unabhängig von ih-\nrer Kennzeichnung für den Fall einer Pandemie\naa) Erfassung, Aufrechterhaltung und\nzum Infektionsschutz vorgehalten.\nSicherung intensivmedizinischer Be-\nhandlungskapazitäten in Kranken-                       (2) Die in der Nationalen Reserve Gesundheits-\nhäusern,                                            schutz vorgehaltenen Schutzmasken dürfen nur so\nbb) Meldung der Auslastung dieser Ka-                    lange bereitgestellt werden, bis das vom Hersteller\npazitäten an eine vom Bundes-                       angegebene Verfallsdatum erreicht ist.\nministerium für Gesundheit zu be-\n(3) Über die Bereitstellung der in der Nationalen\nstimmende Stelle und\nReserve Gesundheitsschutz vorgehaltenen Schutz-\ncc) zu den Folgen unterlassener oder                     masken entscheidet das Bundesministerium für\nverspäteter Meldungen;“.                            Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                    ministerium des Innern, für Bau und Heimat und\ndem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.\n„(4) Eine auf Grund des Absatzes 2 oder des\n§ 5a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung tritt                         (4) Die in der Nationalen Reserve Gesundheits-\nmit Aufhebung der Feststellung der epidemi-                         schutz vorgehaltenen Schutzmasken müssen\nschen Lage von nationaler Tragweite außer                           einem in der Anlage genannten Maskentyp ent-\nKraft. Abweichend von Satz 1                                        sprechen.“\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021                             1175\n0d. Folgende Anlage zu § 5b Absatz 4 wird angefügt:\n„Anlage\n(zu § 5b Absatz 4)\nMaskentypen nach § 5b Absatz 4\nStandard\nMaskentyp                (Teil der                         Weitere Kennzeichnungsmerkmale                          Zielland\nKennzeichnung)\nPSA gemäß Verordnung (EU) 2016/425\nFFP1              CE-Kennzeichnung        gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP1 EU\nmit nachgestellter      Gebrauchsdauer\nKennnummer der\nnotifizierten Stelle    Herstellerangaben\nVerweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar\nEU-Konformitätserklärung\nAnleitung und Information\nFFP2 oder CE-Kennzeichnung                gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP2 EU\nvergleichbar mit nachgestellter           Gebrauchsdauer\nKennnummer der\nnotifizierten Stelle    Herstellerangaben\nVerweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar\nEU-Konformitätserklärung\nAnleitung und Information\nFFP3 oder CE-Kennzeichnung                gemäß Verordnung (EU) 2016/425, z. B. Schutzklasse FFP3 EU\nvergleichbar mit nachgestellter           Gebrauchsdauer\nKennnummer der\nnotifizierten Stelle    Herstellerangaben\nVerweis auf DIN EN 149:2001+A1:2009 oder vergleichbar\nEU-Konformitätserklärung\nAnleitung und Information\nPSA gemäß § 9 Absatz 1 MedBVSV\nN95               NIOSH-42CFR84           Modellnummer                                                          USA und\nLot-Nummer                                                            Kanada\nMaskentyp\nHerstellerangaben\nTC-Zulassungsnummer\nP2                AS/NZS 1716-2012        Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitätsbe-                  Australien\nwertungsstellen                                                       und Neusee-\nland\nDS2               JMHLW-Notification https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-                        Japan\n214, 2018               Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?\n__blob=publicationFile&v=10\nhttps://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf\nhttps://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf\nN 100             NIOSH-42CFR84           Modellnummer                                                          USA und\nLot-Nummer                                                            Kanada\nMaskentyp\nHerstellerangaben\nTC-Zulassungsnummer\nPSA gemäß § 9 Absatz 2 MedBVSV\nCPA               Prüfgrundsatz für       Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach                       Deutschland\nCorona SARS-Cov-2 § 9 Absatz 3 MedBVSV\nPandemie Atem-\nschutzmasken (CPA)\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1176              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021\nStandard\nMaskentyp               (Teil der                         Weitere Kennzeichnungsmerkmale                          Zielland\nKennzeichnung)\nMund-Nasen-Schutz gemäß Richtlinie 93/42/EWG\nMNS              CE-Kennzeichnung        DIN EN 14863\nCorona Pandemie Infektionsschutzmasken\nCPI              BMG/BfArM/TüV-          Vom Bund im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nach Deutschland“.\nPrüfgrundsätze          § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz\nAT 09.04.2020 V3) beschaffte Schutzmasken.\n0e. § 22 wird wie folgt geändert:                                              digitalen Zertifikat (COVID-19-Genesenenzer-\ntifikat) zu bescheinigen:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n1. durch die zur Durchführung oder Überwa-\n„§ 22\nchung der Testung berechtigte Person oder\nImpfdokumentation,                                  2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.\nCOVID-19-Zertifikate“.\nDie Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 be-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                      steht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine\naa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort                            Testdokumentation in Bezug auf einen positi-\n„Name“ die Wörter „der geimpften Person,                         ven Erregernachweis des Coronavirus SARS-\nderen Geburtsdatum und Name“ eingefügt.                          CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag\nunter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „kann                            Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen\njeder Arzt“ die Wörter „oder Apotheker“                          COVID-19-Genesenenzertifikats, insbesondere,\neingefügt und wird nach den Wörtern „dem                         um die Identität der getesteten Person und die\nArzt“ ein Komma und werden die Wörter                            Authentizität der Testdokumentation nachzu-\n„dem Apotheker“ eingefügt.                                       prüfen, bereit erklärt hat. Zur Erstellung des\nc) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:                         COVID-19-Genesenenzertifikats übermittelt die\nzur Bescheinigung der Testung in Bezug auf ei-\n„(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist                       nen positiven Erregernachweis des Coronavirus\nauf Wunsch der geimpften Person die Durch-                             SARS-CoV-2 verpflichtete Person folgende\nführung einer Schutzimpfung gegen das Coro-                            Daten an das Robert Koch-Institut, das das\nnavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zer-                             COVID-19-Genesenenzertifikat technisch ge-\ntifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende                       neriert:\nPersonen zu bescheinigen:\n1. den Namen der getesteten Person, deren\n1. durch die zur Durchführung der Schutzimp-                                Geburtsdatum,\nfung berechtigte Person oder\n2. das Datum der Testung und\n2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.\n3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art\nDie Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 be-                                  der Testung, und zum Aussteller.\nsteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine                           Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.\nImpfdokumentation über eine Schutzimpfung\ngegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt                                 (7) Die Durchführung oder Überwachung\nwird und er sich zum Nachtrag unter Verwen-                            einer Testung in Bezug auf einen negativen\ndung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung                               Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2\nder Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-                            ist auf Wunsch der getesteten Person durch\nImpfzertifikats, insbesondere, um die Identität                        die zur Durchführung oder Überwachung der\nder geimpften Person und die Authentizität der                         Testung berechtigte Person in einem digitalen\nImpfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt                         Zertifikat (COVID-19-Testzertifikat) zu beschei-\nhat. Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifi-                          nigen. Zur Erstellung des COVID-19-Testzertifi-\nkats übermittelt die zur Bescheinigung der                             kats übermittelt die zur Bescheinigung ver-\nSchutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-                              pflichtete Person folgende Daten an das Robert\nCoV-2 verpflichtete Person die in Absatz 2                             Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat\nSatz 1 und Absatz 4 genannten personenbezo-                            technisch generiert:\ngenen Daten an das Robert Koch-Institut, das                           1. den Namen der getesteten Person, deren\ndas COVID-19-Impfzertifikat technisch gene-                                 Geburtsdatum,\nriert. Das Robert Koch-Institut ist befugt, die\n2. das Datum der Testung und\nzur Erstellung und Bescheinigung des COVID-\n19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezo-                        3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art\ngenen Daten zu verarbeiten.                                                 der Testung, und zum Aussteller.\n(6) Die Durchführung oder Überwachung                              Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.“\neiner Testung in Bezug auf einen positiven Er-                 1.   In § 22 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern\nregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2                            „jeder Arzt“ die Wörter „oder Apotheker“ eingefügt\nist auf Wunsch der betroffenen Person in einem                      und werden nach den Wörtern „dem Arzt“ ein\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021                         1177\nKomma und die Wörter „dem Apotheker“ einge-                               schließlich Personen teilnehmen, die zweimal\nfügt.                                                                     in der Woche mittels eines anerkannten Tests\n1a. Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                            auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-\nCoV-2 getestet werden,\n„Das Gesundheitsamt kann auch Ermittlungen an-\nstellen, wenn sich ergibt oder anzunehmen ist,                            1. Abschlussklassen, Förderschulen und prak-\ndass jemand durch eine Schutzimpfung oder an-                                 tische Ausbildungsanteile an berufsbilden-\ndere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine                                den Schulen sowie Berufsbildungseinrich-\ngesundheitliche Schädigung erlitten hat.“                                     tungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des\nBerufsbildungsgesetzes, die nur in beson-\n2.   § 28b wird wie folgt geändert:                                                ders ausgestatteten Räumlichkeiten oder\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                           Lernumgebungen mit Praxisbezug, wie zum\nBeispiel in Laboren und Krankenhäusern,\n„(3) Die Durchführung von Präsenzunterricht                             durchgeführt werden können, von der Be-\nan allgemeinbildenden und berufsbildenden                                  schränkung nach Satz 2, Präsenzunterricht\nSchulen ist nur zulässig bei Einhaltung ange-                              nur in Form von Wechselunterricht durchzu-\nmessener Schutz- und Hygienekonzepte; die                                  führen, befreien und\nTeilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig\nfür Schülerinnen und Schüler sowie für Lehr-                           2. Abschlussklassen, Förderschulen sowie Ver-\nkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines                             anstaltungen an Hochschulen für Studieren-\nanerkannten Tests auf eine Infektion mit dem                               de, die unmittelbar vor dem Studienabschluss\nCoronavirus SARS-CoV-2 getestet werden.                                    oder abschlussrelevanten Teilprüfungen ste-\nÜberschreitet in einem Landkreis oder einer                                hen, und praktische Ausbildungsanteile\nkreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden                            an Hochschulen, praktischen Unterricht\nTagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwel-                                 an berufsbildenden Schulen sowie Berufs-\nlenwert von 100, so ist die Durchführung von                               bildungseinrichtungen nach § 2 Absatz 1\nPräsenzunterricht ab dem übernächsten Tag                                  Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes, an\nfür allgemeinbildende und berufsbildende                                   außerschulischen Einrichtungen der Erwach-\nSchulen, außerschulische Einrichtungen der Er-                             senenbildung und ähnlichen Einrichtungen,\nwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen                                die nur in besonders ausgestatteten Räum-\nnur in Form von Wechselunterricht zulässig.                                lichkeiten oder Lernumgebungen mit Praxis-\nÜberschreitet in einem Landkreis oder einer                                bezug, wie zum Beispiel in Laboren oder\nkreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden                            Krankenhäusern, durchgeführt werden kön-\nTagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwel-                                 nen, von der Untersagung nach Satz 3 aus-\nlenwert von 165, so ist ab dem übernächsten                                nehmen.\nTag für allgemeinbildende und berufsbildende                           Die nach Landesrecht zuständigen Stellen kön-\nSchulen, Hochschulen, außerschulische Ein-                             nen nach von ihnen festgelegten Kriterien eine\nrichtungen der Erwachsenenbildung und ähn-                             Notbetreuung einrichten. Absatz 2 Satz 1 und 2\nliche Einrichtungen die Durchführung von Prä-                          gilt für das Außerkrafttreten der Beschränkung\nsenzunterricht untersagt. Wenn ausschließlich                          nach Satz 2, Präsenzunterricht nur in Form\nPersonen teilnehmen, die zweimal in der Wo-                            von Wechselunterricht durchzuführen, entspre-\nche mittels eines anerkannten Tests auf eine                           chend und für das Außerkrafttreten der Unter-\nInfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2                               sagung nach Satz 3 mit der Maßgabe entspre-\ngetestet werden, gelten die Sätze 2 und 3 nicht                        chend, dass der relevante Schwellenwert bei\nfür                                                                    unter 165 liegt. Für die Bekanntmachung des\n1. Aus- und Fortbildungseinrichtungen von Po-                          Tages, ab dem die Beschränkung nach Satz 2,\nlizeien und Rettungsdiensten sowie, soweit                         Präsenzunterricht nur in Form von Wechselun-\ndie Aus- und Fortbildungen zur Aufrechter-                         terricht durchzuführen, oder die Untersagung\nhaltung und Gewährleistung der Einsatzbe-                          nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer\nreitschaft zwingend erforderlich sind, für die                     kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4\nAus- und Fortbildungen im Zivil- und Kata-                         entsprechend. Für die Bekanntmachung des\nstrophenschutz, bei den Feuerwehren sowie                          Tages des Außerkrafttretens nach Satz 7 gilt\nvon sicherheitsrelevanten Einsatzkräften in                        Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für Ein-\nder Justiz und im Justizvollzug und                                richtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten\ndie Sätze 3 und 6 bis 9 entsprechend.“\n2. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Kon-\ntrollpersonal an Flughäfen oder für Luftfracht                  b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:\nsowie für Einrichtungen, die Fortbildungen\n„Für Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet\nund Training für Personal in der Flugsiche-\nhaben und das 16. Lebensjahr noch nicht voll-\nrung, Piloten, andere Crewmitglieder und\nendet haben, ist anstelle einer Atemschutz-\nsonstiges Personal Kritischer Infrastrukturen\nmaske (FFP2 oder vergleichbar) das Tragen\ndurchführen, soweit die Aus- und Fortbil-\neiner medizinischen Gesichtsmaske (Mund-\ndungsveranstaltungen auf Grund gesetz-\nNase-Schutz) erlaubt.“\nlicher Vorgaben zwingend durchzuführen\nsind und dabei Präsenz erforderlich ist.                   2a. § 28c wird wie folgt geändert:\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde                             a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Personen“\nkann unter der Voraussetzung, dass aus-                                die Wörter „Erleichterungen oder“ eingefügt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                                bereich dieses Gesetzes nicht vorhanden\n„Die Landesregierungen können die Ermäch-                                    ist, von dem Land, in dem der Geschädigte\ntigung durch Rechtsverordnung auf andere                                     zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\nStellen übertragen.“                                                         Aufenthalt gehabt hat oder in dem die Be-\nhörde oder die Einrichtung ihren Sitz hat, für\n3.   § 36 Absatz 10 wird wie folgt geändert:                                         die der Geschädigte oder dessen Angehöri-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                              ger tätig ist oder war,“.\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                      7.    § 74 wird wie folgt geändert:\neingefügt:                                                      a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n„1a. dass alle Personen, bevor sie in die                       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nBundesrepublik Deutschland auf dem\n„(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nLuftweg befördert werden, verpflichtet\noder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in\nsind, vor Abflug gegenüber den Beför-\n§ 73 Absatz 1a Nummer 8 bezeichnete Hand-\nderern ein ärztliches Zeugnis oder ein\nlung begeht, indem er wissentlich eine Schutz-\nTestergebnis hinsichtlich des Nicht-\nimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2\nvorliegens der in Absatz 8 Satz 1 ge-\nzur Täuschung im Rechtsverkehr nicht richtig\nnannten Krankheit vorzulegen;“.\ndokumentiert.“\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n8.    Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:\naaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-                                                „§ 75a\nden nach der Angabe „Nummer 1“ die\nWörter „oder Nummer 1a“ eingefügt.                                     Weitere Strafvorschriften\nbbb) In Buchstabe a werden die Wörter                              (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\n„aus einem entsprechenden Risikoge-                     mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich ent-\nbiet“ durch die Wörter „im Fall eines                   gegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder\nerhöhten Infektionsrisikos im Sinne                     Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer Schutz-\nvon Absatz 8 Satz 1“ ersetzt.                           impfung oder die Durchführung oder Überwachung\neiner dort genannten Testung zur Täuschung im\nccc) In Buchstabe b werden die Wörter                           Rechtsverkehr nicht richtig bescheinigt.\n„aus einem Risikogebiet“ gestrichen\nund werden nach der Angabe „Num-                           (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nmer 1“ die Wörter „oder Nummer 1a“                      mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich\neingefügt.                                              1. eine in § 74 Absatz 2 bezeichnete nicht richtige\nb) In Satz 3 werden nach der Angabe „Nummer 1“                              Dokumentation oder\ndie Wörter „oder Nummer 1a“ eingefügt.                               2. eine in Absatz 1 bezeichnete nicht richtige Be-\nscheinigung\n4.   In § 56 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 werden nach\nden Wörtern „Einrichtungen für Menschen mit                             zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“\nBehinderungen“ die Wörter „von der zuständigen\nBehörde“ gestrichen.                                                                          Artikel 2\n5.   Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird fol-                                              Änderung des\ngende Nummer 1a eingefügt:                                                        IGV-Durchführungsgesetzes\n„1a. gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf-                           In § 1 Absatz 2 des IGV-Durchführungsgesetzes\ngrund einer Rechtsverordnung nach § 20i                     vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566), das zuletzt durch\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a,                       Artikel 100 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I\nauch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünf-                  S. 1328) geändert worden ist, wird nach Nummer 22\nten Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen                     folgende Nummer 22a eingefügt:\nwurde,“.                                                    „22a. wird die Einfahrt in den Nord-Ostsee-Kanal\n6.   § 66 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                            einem Hafen im Sinne der Nummer 22 gleichge-\nstellt, wenn kein See- oder Binnenhafen in der\n„1. in den Fällen des § 60 Absatz 1                                       Bundesrepublik Deutschland angelaufen wird;“.\na) von dem Land, in dem der Schaden verur-\nsacht worden ist oder,                                                               Artikel 2a\nb) wenn die Schutzimpfung oder andere Maß-                                            Änderung des\nnahme der spezifischen Prophylaxe auf-                                Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ngrund einer Rechtsverordnung nach § 20i                      § 20i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a,                     setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-\nauch in Verbindung mit Nummer 2, des                      zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),\nFünften Buches Sozialgesetzbuch im Aus-                   das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai\nland vorgenommen wurde, von dem Land,                     2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, wird wie\nin dem der Geschädigte zum Zeitpunkt der                  folgt geändert:\nAntragstellung seinen Wohnsitz oder seinen\ngewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn im                 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nZeitpunkt der Antragstellung ein Wohnsitz                     a) In Satz 3 wird vor dem Punkt am Ende ein Semi-\noder gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungs-                        kolon und werden die Wörter „er umfasst auch\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021                       1179\ndie Ausstellung einer Impf- und Testdokumenta-                                             Artikel 3\ntion sowie von COVID-19-Zertifikaten nach § 22                                          Änderung des\ndes Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt.                                  Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch\nb) Nach Satz 13 wird folgender Satz eingefügt:                         Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch – Soziale\nEntschädigung vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I\n„Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. De-\nS. 2652) wird wie folgt geändert:\nzember 2021 werden aufgrund von Rechtsver-\nordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a                       1. § 24 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nund b, auch in Verbindung mit Nummer 2, sowie                       „2. die auf Grundlage eines Anspruchs nach einer\nSatz 13 Nummer 4 aus der Liquiditätsreserve des                          Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des\nGesundheitsfonds gezahlte Beträge aus Bundes-                            Fünften Buches vorgenommen wurde,“.\nmitteln erstattet, soweit die Erstattung nicht be-\nreits gemäß § 12a des Haushaltsgesetzes 2021                     2. § 113 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nerfolgt.“                                                           „Wurde die ursächliche Schutzimpfung oder andere\nMaßnahme der spezifischen Prophylaxe auf Grund\nc) In dem neuen Satz 15 werden die Wörter „eine\neiner Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 des\nErstattung für weitere aus der Liquiditätsreserve\nFünften Buches im Ausland vorgenommen, ist das-\ndes Gesundheitsfonds finanzierte Leistungen\njenige Land zuständig, in dem die Antragstellerin\nnach Satz 2 bleibt unberührt“ durch die Wörter\noder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstel-\n„in den Rechtsverordnungen nach Satz 2 Num-\nlung ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\nmer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit\nAufenthalt hat, oder, wenn im Zeitpunkt der Antrag-\nNummer 2, kann eine Erstattung aus Bundesmit-\nstellung ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt\nteln für weitere Leistungen nach Satz 2 geregelt\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhan-\nwerden“ ersetzt.\nden ist, ist dasjenige Land zuständig, in dem die\nd) Der neue Satz 16 wird durch die folgenden Sätze                     Antragstellerin oder der Antragsteller zuletzt ihren\nersetzt:                                                            oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\ngehabt hat oder in dem die Behörde oder die Ein-\n„Eine aufgrund des Satzes 2 erlassene Rechts-                       richtung ihren Sitz hat, für die die Antragstellerin\nverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der                       oder der Antragsteller oder deren oder dessen An-\nAufhebung der Feststellung der epidemischen                         gehörige oder deren oder dessen Angehöriger tätig\nLage von nationaler Tragweite durch den Deut-                       ist oder war.“\nschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des\nInfektionsschutzgesetzes außer Kraft. Bis zu ih-                                          Artikel 3a\nrem Außerkrafttreten kann eine Verordnung nach\nSatz 2 auch nach Aufhebung der epidemischen                                    Änderung der Medizinischer\nLage von nationaler Tragweite geändert werden.“                     Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung\nDie Medizinischer Bedarf Versorgungssicher-\n2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT\n„(5) Die von den privaten Krankenversicherungs-                  26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nunternehmen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021                      nung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.04.2021 V4) ge-\nbis zum 31. Dezember 2021 nach Absatz 3 Satz 8                      ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund 13 Nummer 5 getragenen Kosten werden aus                        1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nBundesmitteln an den Verband der Privaten Kran-\nkenversicherung erstattet. Der Verband der Privaten                                              „§ 4a\nKrankenversicherung teilt dem Bundesministerium                                               Ausnahmen\nfür Gesundheit die nach Satz 1 zu erstattenden Be-                                    vom Heilmittelwerbegesetz\nträge bis zum 30. November 2021 für den Zeitraum\nAbweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittel-\nvom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021\nwerbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb\nund bis zum 31. März 2022 für den Zeitraum vom\nvon Fachkreisen auf die Durchführung von Testun-\n1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit.\ngen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-\nDie Beträge nach Satz 2 sind binnen der in Satz 2\nCoV-2 beziehen.“\ngenannten Fristen durch den Verband der Privaten\nKrankenversicherung durch Vorlage der von den                       2. § 10 wird wie folgt gefasst:\nLändern an den Verband der Privaten Krankenver-                                                  „§ 10\nsicherung gestellten Rechnungen und der Zah-\nlungsbelege über die vom Verband der Privaten                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nKrankenversicherung an die Länder geleisteten Zah-                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-\nlungen nachzuweisen. Das Bundesministerium für                         dung in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft.“\nGesundheit erstattet dem Verband der Privaten\nKrankenversicherung nach dem Zugang der Mittei-                                              Artikel 3b\nlung nach Satz 2 und der Vorlage der Nachweise\nnach Satz 3 die mitgeteilten Beträge. Der Verband                                          Änderung der\nder Privaten Krankenversicherung erstattet die vom                            DIVI IntensivRegister-Verordnung\nBundesministerium für Gesundheit erstatteten Be-                       Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April\nträge an die privaten Krankenversicherungsunter-                    2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die zuletzt durch Ar-\nnehmen.“                                                            tikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. März 2021\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1180              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021\n(BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt ge-               durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epi-\nändert:                                                                demie vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V3) wird\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Deut-\n„§ 2\nschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv-\nund Notfallmedizin (DIVI IntensivRegister)“ gestri-                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nchen.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft.“\naa) Der Nummer 1 werden die Wörter „differen-\nziert nach vom Robert Koch-Institut festzule-                                         Artikel 3d\ngenden Altersgruppen und, wenn bekannt,\nnach SARS-CoV-2-Virusvarianten,“ angefügt.                             Einschränkung von Grundrechten\nbb) Der Nummer 3 werden die Wörter „neu auf-                       Durch Artikel 1 Nummer 1a werden die Grundrechte\ngenommen wurden und“ vorangestellt.                         der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2\nSatz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person\n2. In § 2 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 3“\n(Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und\ndurch die Wörter „§ 21 Absatz 2a Satz 3“ ersetzt.\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1\n3. In § 4 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Wörter                    des Grundgesetzes) eingeschränkt.\n„Satz 2 Nummer 3“ ersetzt.\nArtikel 4\nArtikel 3c\nInkrafttreten\nFolgeänderungen\n(1) § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelver-                       (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nsorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT                         bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4                     (2) Artikel 1 Nummer 5 und 6 tritt mit Wirkung vom\ndes Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) ge-                    27. Dezember 2020 in Kraft.\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n(3) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 23. April\n„(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-                 2021 in Kraft.\ndung in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n31. Mai 2022 außer Kraft.“                                                (4) Artikel 1 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 4. Mai\n2021 in Kraft.\n(2) § 2 der Verordnung zur Beschaffung von Medizin-\nprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der                       (5) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nJens Spahn\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}