{"id":"bgbl1-2021-26-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":26,"date":"2021-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes","law_date":"2021-05-26T00:00:00Z","page":1170,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1170              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Seefischereigesetzes\nVom 26. Mai 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                        (2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und\nder Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung\nArtikel 1                                    an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.\nÄnderung des                                        (3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bun-\nSeefischereigesetzes                                  desanstalt bleiben unberührt.“\nDas Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-\n4. § 10 wird wie folgt geändert:\nmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zu-\nletzt durch Artikel 292 der Verordnung vom 19. Juni                       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                               aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von\nfünf Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“\n1. In § 1 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern                               eingefügt, werden nach den Wörtern „zu\n„zur Regelung der Ausübung der Seefischerei“ die                               speichern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“\nWörter „oder der Freizeitfischerei“ eingefügt.                                 gestrichen und wird das Wort „nutzen“ durch\n2. § 1a wird wie folgt geändert:                                                  das Wort „verwenden“ ersetzt.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                           bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „von\nfügt:                                                                      zehn Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“\n„(1a) Freizeitfischerei übt aus, wer nicht er-                          eingefügt, werden nach den Wörtern „zu\nwerbsmäßig im Rahmen der Freizeitgestaltung                                speichern“ die Wörter „zu Prüfwecken“ ge-\nFische fängt.“                                                             strichen und wird das Wort „nutzen“ durch\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                               das Wort „verwenden“ ersetzt.\nfügt:                                                                  cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von\n„(2a) Meerestiere sind Meeressäuger, Seevö-                             fünf Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“\ngel, Meeresschildkröten und andere nicht fische-                           eingefügt, werden nach den Wörtern „zu\nreilich nutzbare Meereslebewesen.“                                         speichern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“\n3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                                        gestrichen und wird das Wort „nutzen“ durch\ndas Wort „verwenden“ ersetzt.\n„§ 9a\ndd) In Nummer 4 wird das Wort „nutzen“ durch\nDatenverarbeitung durch\ndas Wort „verwenden“ ersetzt.\nZollverwaltung und Bundespolizei\n(1) Soweit das Bundesministerium der Zollver-                       b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\nwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsver-                            „von zehn Jahren“ die Wörter „zu Prüfzwecken“\nordnung die Überwachung der Seefischerei nach                              eingefügt, werden nach den Wörtern „zu spei-\n§ 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung                       chern und“ die Wörter „zu Prüfzwecken“ gestri-\noder die Bundespolizei berechtigt, Daten über                              chen und wird das Wort „nutzen“ durch das Wort\nPosition, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätig-                          „verwenden“ ersetzt.\nkeit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen                     c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „nutzen“ durch\nzu erheben, zu speichern und unverzüglich an die                           das Wort „verwenden“ ersetzt.\nBundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt, soweit\n1. die Daten erforderlich sind zur Überwachung der                  5. § 14 wird wie folgt geändert:\nSeefischerei in Fanggebieten, die nicht von dem                    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\njeweiligen Schiffssicherheitszeugnis umfasst\nsind, oder                                                             aa) In Satz 4 werden nach den Wörtern „Festset-\nzung nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1“\n2. die Daten erforderlich sind zur Überprüfung der\ndie Wörter „oder Nummer 2“ eingefügt.\nEinhaltung von Schonzeiten oder fischereirecht-\nlichen Vorschriften in Schutzgebieten und Gebie-                       bb) In Satz 5 wird das Wort „nutzen“ durch das\nten mit Fangbeschränkungen.                                                Wort „verwenden“ ersetzt.\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021                       1171\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                rungen, Wiegedokumenten, Fangbe-\naa) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „Ord-                                    scheinigungen und Transportdokumen-\nnungswidrigkeit oder Straftat,“ die Wörter                                  ten zu regeln,\n„die Art und Höhe der verhängten Sanktion,“                           9.    das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung,\neingefügt.                                                                  Aufbewahrung, Speicherung und Ver-\nbb) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende                                     wendung von Verkaufsbelegen, Über-\ndurch ein Komma ersetzt.                                                    nahmeerklärungen, Wiegedokumenten,\nFangbescheinigungen und Transport-\ncc) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch\ndokumenten und die gegenseitige Un-\ndas Wort „und“ ersetzt.\nterrichtung der zuständigen Landesbe-\ndd) Folgende Nummer 13 wird angefügt:                                            hörden zu regeln.“\n„13. die nationale Referenz-Inspektionsbe-                     c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrichtsnummer und das dazugehörige\nAktenzeichen der jeweils zuständigen                       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nBehörde.“                                                      „1.   zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                                                       bestimmter Arten oder bestimmte Mee-\na) In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „Nutzung“                                     restiere zu fangen, an Bord zu nehmen,\ndurch das Wort „Verwendung“ ersetzt.                                             zu behalten, zu bearbeiten, zu behan-\ndeln, auf eine bestimmte Art und Weise\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                         aufzubewahren, über Bord zu werfen,\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                                        anzulanden, umzuladen, zu überneh-\neingefügt:                                                                  men oder umzusetzen,“.\n„2a. das Chartern von Fischereifahrzeugen                         bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nzu verbieten oder zu beschränken,“.                            eingefügt:\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                                       „1a. zu verbieten oder vorzuschreiben, Fische\n„4.    Inhalt und Umfang der Pflicht des Ka-                                bestimmter Arten oder bestimmte Mee-\npitäns zum Ausstellen, zur Vorlage und                               restiere ein- oder auszuführen, zum\nzur Übermittlung von Anmeldungen vor                                 Kauf anzubieten oder zu verkaufen,“.\nder Ankunft im Hafen (Voranmeldung),\ncc) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der\nAnlandeerklärungen und Umladeerklä-\nSeefischerei“ die Wörter „und der Freizeit-\nrungen, zum Führen, zur Vorlage und\nfischerei“ eingefügt.\nzur Übermittlung eines Logbuchs sowie\nAusnahmen von diesen Verpflichtungen                       dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nzu regeln,“.                                                   eingefügt:\ncc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-                                „2a. die Ausübung der Seefischerei ohne\nmern 4a und 4b eingefügt:                                                   Genehmigung oder Registrierung zu\n„4a. Inhalt und Umfang der Pflicht des Ka-                                  verbieten oder zu beschränken,“.\npitäns zur Aufbewahrung, Speicherung                       ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nund Verwendung von Voranmeldungen,\nAnlandeerklärungen, Umladeerklärungen                          „3.   die Benutzung und Aufbewahrung von\nund den Angaben aus den Logbüchern                                   Fanggeräten, Fang-, Abschreckungs-\nzu regeln,                                                           und Verarbeitungsvorrichtungen sowie\ndie Anwendung von Ortungs- und Fang-\n4b. das Verfahren bei Vorlage, Überprüfung,                                 methoden zu verbieten, zu beschränken\nAufbewahrung, Speicherung und Ver-                                   oder vorzuschreiben,“.\nwendung von Voranmeldungen, Anlan-\ndeerklärungen, Umladeerklärungen und                       ff) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch\nden Angaben aus den Logbüchern und                             ein Komma ersetzt.\ndie gegenseitige Unterrichtung der zu-                     gg) Die folgenden Nummern 5 bis 8 werden an-\nständigen Landesbehörden zu regeln,“.                          gefügt:\ndd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„5.   die Pflicht zum Markieren oder Regis-\n„7.    Inhalt und Umfang der Pflicht zum Aus-                               trieren eines Fischereifahrzeuges, eines\nstellen, zur Vorlage und zur Übermittlung                            Hilfsboots, einer Fischsammelvorrich-\nvon Verkaufsbelegen, Übernahmeer-                                    tung, eines Fanggeräts, einer Abschre-\nklärungen, Wiegedokumenten, Fangbe-                                  ckungsvorrichtung oder Boje aufzu-\nscheinigungen und Beförderungsunter-                                 erlegen sowie das Vornehmen von\nlagen für Seefischereierzeugnisse zu                                 Veränderungen an Markierungen oder\nregeln,“.                                                            Registrierungsnummern zu verbieten,\nee) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden an-                               6.    Inhalt und Umfang der Pflichten von\ngefügt:                                                                     Freizeitfischern zum Registrieren und\n„8.    Inhalt und Umfang der Pflicht zur Aufbe-                             Melden von Fängen bei der zuständigen\nwahrung, Speicherung und Verwendung                                  Behörde sowie zur Registrierung der\nvon Verkaufsbelegen, Übernahmeerklä-                                 Freizeitfischer zu regeln,\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","1172              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021\n7.     Inhalt und Umfang der Pflichten des Ka-                     cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\npitäns zur Unterstützung von wissen-                            „11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in\nschaftlichen Beobachtern bei der Wahr-                                Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nnehmung ihrer Aufgaben zu regeln,                                     schaft oder der Europäischen Union zu-\n8.     zu verbieten, zu beschränken oder vor-                                widerhandelt, die inhaltlich einer Rege-\nzuschreiben, in bestimmten Häfen oder                                 lung entspricht, zu der die in Nummer 4\nzu bestimmten Zeiten anzulanden oder                                  a) Buchstabe a oder\nbestimmte Gebiete und Häfen anzu-\nb) Buchstabe b\nsteuern oder zu verlassen.“\ngenannten Vorschriften ermächtigen,\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                                  soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-\n„(4) Das Bundesministerium für Ernährung                                       satz 6 für einen bestimmten Tatbestand\nund Landwirtschaft wird ermächtigt, durch                                         auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                         b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ein\nrates zur Überwachung und zur Durchführung                              solches Fischereifahrzeug“ durch die Wörter „ein\ndes Fischereirechts der Europäischen Union                              solches Fahrzeug“ ersetzt und werden nach den\noder zur Erfüllung von Verpflichtungen aus inter-                       Wörtern „Besatzung versorgt“ ein Komma und\nnationalen Fischerei-Übereinkommen                                      die Wörter „auf einem solchen Fahrzeug an-\n1. vorzuschreiben, dass Überwachungsmaßnah-                             heuert, an einem solchen Fahrzeug Eigentum\nmen zu dulden und zu unterstützen sind,                              erwirbt“ eingefügt.\nWeisungen eines Kontrollbeamten oder eines                       c) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „und 11\nUnionsinspektors im Sinne der Verordnung                             Buchstabe a“ die Angabe „und c“ gestrichen.\n(EG) Nr. 1224/2009 oder eines Inspektors                         d) In Absatz 5 werden nach der Angabe „11“ die\neiner regionalen Fischereiorganisation un-                           Wörter „Buchstabe a und b“ gestrichen.\nverzüglich zu befolgen sind und dass dem\nKontrollbeamten oder jeweiligen Inspektor                                               Artikel 2\nAuskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu\nÄnderung des\nerteilen sind,\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\n2. zu verbieten, Überwachungsmaßnahmen zu                           Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\nbehindern oder die Sicherheit von Kontrollbe-                 Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-\namten, Unionsinspektoren im Sinne der Ver-                    sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009\nordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Inspektoren                   (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt\nregionaler Fischereiorganisationen zu gefähr-                 durch Artikel 14b des Gesetzes vom 24. Februar 2021\nden.                                                          (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nAußerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten von                  ändert:\nBetriebs- und Geschäftsräumen und hinsichtlich                   1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\nder Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen,                         fügt:\ndürfen Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1\n„§ 132 Geringfügige Beschäftigung und geringfü-\nnur zur Verhütung dringender Gefahren für die\ngige selbständige Tätigkeit“.\nöffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehen\nwerden; insoweit wird das Grundrecht der Unver-                  2. Nach § 28a Absatz 9 wird folgender Absatz 9a ein-\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grund-                     gefügt:\ngesetzes) eingeschränkt.“                                              „(9a) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Ab-\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                                          satz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Mel-\ndung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäf-\naa) Nummer 4 Buchstabe a und b wird wie folgt                       tigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der\ngefasst:                                                       Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der\nBundesregierung über die Wirkung der Maßnahme\n„a) § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder 10, Ab-                     bis Ende des Jahres 2026.“\nsatz 2 Nummer 2, 2a oder 5 Buchstabe\n3. Folgender § 132 wird angefügt:\nb, c, d, g oder h, Absatz 3 Nummer 1, 1a,\n2, 2a, 3 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1                                               „§ 132\nNummer 2 oder                                                       Geringfügige Beschäftigung und\nb)    § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder 13,                              geringfügige selbständige Tätigkeit\nAbsatz 2 Nummer 4, 4a, 5 Buchstabe a, e                     Vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober\noder f, Nummer 7 oder 8, Absatz 3 Num-                   2021 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe,\nmer 4, 5 oder 6 oder Absatz 4 Satz 1                     dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalender-\nNummer 1“.                                               jahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeits-\ntage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder\nbb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a\nim Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass\neingefügt:\ndie Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und\n„8a. entgegen § 17 Absatz 2 eine Charter-                      ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Satz 1 gilt\nvereinbarung abschließt,“.                              nicht für eine vor dem 1. Juni 2021 begonnene Be-\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2021                        1173\nschäftigung, die nicht geringfügig nach § 8 Absatz 1               1. Der Wortlaut wird Absatz 1.\nNummer 2 in der bis zum 31. Mai 2021 geltenden\nFassung ist.“                                                      2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Bei Anmeldung eines geringfügigen Beschäf-\nArtikel 3                                     tigten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten\nÄnderung der                                      Buches Sozialgesetzbuch hat die Einzugsstelle\nBeitragsverfahrensverordnung                                  dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektroni-\nIn § 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung                        schem Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der An-\nvom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch                       meldung für den Beschäftigten weitere geringfügige\nArtikel 12a des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I                     Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des\nS. 154) geändert worden ist, wird nach Nummer 7 fol-                       Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder in\ngende Nummer 7a eingefügt:                                                 dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr be-\nstanden haben.“\n„7a. der Nachweis eines Krankenversicherungsschut-\nzes nach § 28a Absatz 9a des Vierten Buches So-\nzialgesetzbuch,“.                                                                          Artikel 5\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nArtikel 4\nÄnderung der                                     (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nDatenerfassungs- und -übermittlungsverordnung                        und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n§ 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-                       (2) Artikel 2 Nummer 2, die Artikel 3 und 4 treten am\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                          1. Januar 2022 in Kraft.\n23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-\ntikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I                          (3) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt mit Ablauf des\nS. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 31. Oktober 2021 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner\nDas Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de"]}