{"id":"bgbl1-2021-25-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":25,"date":"2021-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/25#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_25.pdf#page=39","order":6,"title":"Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes (Luftsicherheitsausrüstungsverordnung – LuftSiAV)","law_date":"2021-05-11T00:00:00Z","page":1159,"pdf_page":39,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021                1159\nVerordnung\nzur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung\nvon Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes\n(Luftsicherheitsausrüstungsverordnung – LuftSiAV)\nVom 11. Mai 2021\nAuf Grund des § 17 Absatz 5 des Luftsicherheits-             (7) Ein Funktionstest ist eine regelmäßige Prüfung\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe c          der Funktionsfähigkeit der eingesetzten Sicherheits-\ndes Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298)           ausrüstung.\neingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2            (8) Das Nationale Luftsicherheitsprogramm ist das\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August          vom Bundesministerium des Innern, für Bau und\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass           Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und\nvom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das             digitale Infrastruktur gemäß Artikel 10 der Verordnung\nBundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im          (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr           des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vor-\nund digitale Infrastruktur:                                  schriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur\nAufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl.\nAbschnitt 1                             L 97 vom 9.4.2008, S. 72) erstellte nationale Sicher-\nAllgemeine Bestimmungen                            heitsprogramm für die Zivilluftfahrt, das die Zuständig-\nkeiten gemäß § 16 des Luftsicherheitsgesetzes für die\nDurchführung der in Artikel 4 der Verordnung (EG)\n§1                               Nr. 300/2008 aufgeführten Grundstandards und die\nAnwendungsbereich                         von den Betreibern und Stellen verlangten Sicherheits-\nmaßnahmen beschreibt.\nDiese Verordnung gilt für die Zertifizierung, Zulas-\nsung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung im                                       §3\nSinne von § 10a des Luftsicherheitsgesetzes.\nMaßgebliche\nStandards und weitergehende\n§2\nAnforderungen für Sicherheitsausrüstung\nBegriffsbestimmungen\n(1) Die maßgeblichen Standards für Sicherheitsaus-\n(1) Betreiber der Sicherheitsausrüstung ist jede          rüstung nach § 10a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des\nöffentliche Stelle oder natürliche oder juristische Person,  Luftsicherheitsgesetzes ergeben sich aus Anhang I Ab-\nGesellschaft oder andere Personenvereinigung des             schnitt 12 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Euro-\nprivaten Rechts, die Sicherheitsausrüstung für ihren be-     päischen Parlaments und des Rates vom 11. März\nstimmungsgemäßen Einsatzzweck im Sinne des § 10a             2008 in Verbindung mit Abschnitt 12 des Anhangs\nAbsatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes nutzt.           der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der\nKommission vom 5. November 2015 zur Festlegung\n(2) Eine Geräteakte ist eine Dokumentation über die       detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der\nZulassung, Instandhaltungsmaßnahmen und Verände-             gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit\nrungen einer Sicherheitsausrüstung, die vom Betreiber        (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1) und in Verbindung\nder Sicherheitsausrüstung zu führen ist. In der Geräte-      mit dem Durchführungsbeschluss der Kommission\nakte sind die Zertifikatsnummer sowie die Unterlagen         C (2015) 8005 vom 16. November 2015 zur Festlegung\nzur Zulassung und Überwachung lückenlos nachzu-              detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der ge-\nweisen.                                                      meinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit\n(3) Eine wesentliche Komponente einer Sicherheits-        Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verord-\nausrüstung ist ein Bauteil oder eine Softwareversion,        nung (EG) Nr. 300/2008, in der jeweils geltenden Fas-\nwelches oder welche erheblichen Einfluss auf die Er-         sung.\nfüllung der technischen Vorgaben nach § 3 hat.                  (2) Weitergehende Anforderungen an Leistung,\n(4) Eine Betriebskonzeption ist ein Dokument, das die     Zuverlässigkeit und operative Einsatzfähigkeit von\nNutzungsbedingungen für den bestimmungsgemäßen               Sicherheitsausrüstung nach § 10a Absatz 2 Nummer 2\nEinsatzzweck der Sicherheitsausrüstung beschreibt.           des Luftsicherheitsgesetzes sind die in der Anlage R\nzum Nationalen Luftsicherheitsprogramm beschriebe-\n(5) Eine ortsveränderliche Sicherheitsausrüstung ist      nen technischen Anforderungen.\neine Sicherheitsausrüstung, die während des Betriebs\n(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und\ndurch eine Person bewegt werden kann und für die\nHeimat und das Bundesministerium für Verkehr und\nVerwendung an unterschiedlichen Orten bestimmt ist.\ndigitale Infrastruktur sehen von der Veröffentlichung\n(6) Ein Routinetest ist eine regelmäßige Prüfung          der technischen Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2\nder eingesetzten Sicherheitsausrüstung zur Qualitäts-        einschließlich des in der Anlage R zum Nationalen Luft-\nsicherung, wobei überprüft wird, ob die Sicher-              sicherheitsprogramm festgelegten Überprüfungsver-\nheitsausrüstung die bei der Zertifizierungsprüfung           fahrens ihrer Einhaltung ab, wenn diese als Verschluss-\nnachgewiesenen technischen Vorgaben über die                 sachen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz\nNutzungsdauer weiterhin einhält.                             eingestuft sind. Das Bundesministerium des Innern,","1160              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021\nfür Bau und Heimat und das Bundesministerium für                5. den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum\nVerkehr und digitale Infrastruktur machen nicht veröf-              des Zertifikats,\nfentlichte technische Vorgaben nach den Absätzen 1\n6. den Namen des Herstellers,\nund 2 dem Antragsteller zugänglich, wenn dieser ge-\ngenüber dem Bundesministerium des Innern, für Bau               7. die Gerätebezeichnung,\nund Heimat für Maßnahmen nach den §§ 5, 8 und 9a                8. die Benennung der wesentlichen Komponenten,\ndes Luftsicherheitsgesetzes oder gegenüber dem Bun-\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für       9. die anzuwendende Betriebskonzeption,\nMaßnahmen nach den §§ 9 und 9a des Luftsicherheits-           10. die anzuwendende Zulassungsprüfung,\ngesetzes ein berechtigtes Interesse nachweist und\n11. den anzuwendenden Routinetest,\nzum Zugang zu Verschlusssachen nach den besonde-\nren Bestimmungen des Geheimschutzes berechtigt ist.           12. den anzuwendenden Funktionstest nach den Vor-\ngaben der Zertifizierungsstelle,\nAbschnitt 2                           13. die Dokumentationspflichten für die Geräteakte und\nZertifizierung von\n14. gegebenenfalls Nebenbestimmungen.\nSicherheitsausrüstung\n§6\n§4\nZertifizierungsverfahren                              Veröffentlichung erteilter Zertifikate\n(1) Die Erteilung eines Zertifikats ist vom Hersteller         Die zuständige Zertifizierungsstelle veröffentlicht\nder Sicherheitsausrüstung bei der zuständigen Zertifi-        die Zertifikate auf ihrer Internetseite spätestens drei\nzierungsstelle schriftlich zu beantragen. Der Antrag          Monate nach Zertifikatserteilung. Wird ein veröffent-\nmuss folgende Angaben und Anlagen enthalten:                  lichtes Zertifikat ungültig, wird es von der zuständigen\nZertifizierungsstelle von der Internetseite gelöscht.\n1. den Namen des Herstellers,                                 Ruhende Zertifikate werden auf der Internetseite als\n2. die Gerätebezeichnung,                                     solche gekennzeichnet.\n3. eine Kurzbeschreibung der Sicherheitsausrüstung\nund der verwendeten Technologie,                                                       §7\n4. die Benennung der wesentlichen Komponenten,                                       Gegenseitige\n5. die Betriebskonzeption des Herstellers,                                Anerkennung erteilter Zertifikate\n6. die EU-Konformitätserklärung und                               Eine nationale Zertifizierungsstelle erkennt das von\nder anderen nationalen Zertifizierungsstelle für Sicher-\n7. den anzuwendenden Funktionstest.                           heitsausrüstung ausgestellte gleichwertige Zertifikat an\nDer Antragsteller kann dem Antrag eine Kopie des              und sieht von einer erneuten Prüfung der Sicherheits-\nZertifikats einer Behörde eines Mitgliedstaates oder          ausrüstung ab. Gleichwertig sind Zertifikate dann, wenn\neines Drittstaates beifügen.                                  ihnen identische Prüfungsverfahren nach Anlage R zum\n(2) Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft den         Nationalen Luftsicherheitsprogramm zu Grunde liegen.\nAntrag auf Vollständigkeit der Angaben nach Absatz 1\nSatz 2 und führt erforderlichenfalls Gerätetests zur                                       §8\nFeststellung durch, ob die in § 3 Absatz 1 und 2 ge-                                 Nachträgliche\nnannten maßgeblichen Standards und weitergehenden                      Änderung wesentlicher Komponenten\nAnforderungen für Sicherheitsausrüstung eingehalten\nwerden. Soweit Gerätetests erforderlich werden, hat               (1) Die nachträgliche Änderung einer oder mehrerer\nder Antragsteller ein baugleiches Gerät an dem von            wesentlicher Komponenten einer zertifizierten Sicher-\nder Zertifizierungsstelle bestimmten Ort zur Verfügung        heitsausrüstung bedarf der Genehmigung durch die\nzu stellen.                                                   zuständige Zertifizierungsstelle. Das Genehmigungs-\nverfahren setzt einen schriftlichen Antrag des Herstel-\n§5                              lers der Sicherheitsausrüstung voraus. Der Antrag\nmuss folgende Angaben und Anlagen enthalten:\nZertifikat\n1. eine Kopie des Zertifikats,\n(1) Die zuständige Zertifizierungsstelle erteilt nach\nerfolgreicher Prüfung der Sicherheitsausrüstung ein           2. die Benennung der wesentlichen Komponente, die\nZertifikat. Das Zertifikat gilt für alle baugleichen Geräte.       geändert werden soll und\n(2) Das Zertifikat enthält folgende Angaben:               3. das Datum, an dem die Änderung erfolgen soll.\n1. die Zertifikatsnummer,                                        (2) Für das Verfahren zur Genehmigung der nach-\n2. die Bezeichnung des angewandten Prüfungsver-              träglichen Änderung wesentlicher Komponenten einer\nfahrens nach Anlage R zum Nationalen Luftsicher-         zertifizierten Sicherheitsausrüstung gilt § 4 Absatz 2\nheitsprogramm,                                           entsprechend. Die genehmigten, nachträglichen Ände-\nrungen wesentlicher Komponenten einer zertifizierten\n3. den erreichten Standard nach Abschnitt 12 des             Sicherheitsausrüstung sind von der zuständigen Zerti-\nAnhangs der Durchführungsverordnung (EU)                 fizierungsstelle im Zertifikat aufzunehmen. § 6 gilt ent-\n2015/1998,                                               sprechend. Die zuständige Zertifizierungsstelle prüft\n4. den Namen der Zertifizierungsstelle, die das Zerti-       und legt fest, ob die Sicherheitsausrüstung wegen der\nfikat erteilt hat,                                       nachträglichen Änderung einer oder mehrerer ihrer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021              1161\nwesentlichen Komponenten neu zuzulassen ist. Soweit             (2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende An-\neine Neuzulassung erforderlich ist, wird dies in das         gaben:\nZertifikat aufgenommen.                                      1. die Zulassungsnummer,\n(3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor,         2. den Anlass der Zulassungsprüfung,\ndass eine wesentliche Komponente einer zertifizierten        3. die Gerätebezeichnung,\nSicherheitsausrüstung ohne Genehmigung verändert\nwurde, prüft die zuständige Zertifizierungsstelle, ob        4. die Seriennummer des Geräts,\ndie zertifizierte Sicherheitsausrüstung die maßgeb-          5. die Zertifikatsnummer,\nlichen Standards und weitergehenden Anforderungen            6. den Einsatzort der Sicherheitsausrüstung,\nnach § 3, die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung\ngalten, weiterhin erfüllt. Werden die maßgeblichen           7. den Namen der zuständigen Behörde, die den Zu-\nStandards oder weitergehenden Anforderungen nach                 lassungsbescheid erteilt hat, und\n§ 3 nicht mehr erfüllt, ruht das Zertifikat durch Anord-     8. den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum.\nnung der zuständigen Zertifizierungsstelle, bis die\nmaßgeblichen Standards und weitergehenden Anfor-                                         § 11\nderungen nach § 3, die zum Zeitpunkt der Zertifikats-                      Nachträgliche Änderung des\nerteilung galten, nach Überprüfung durch die zustän-               Einsatzortes, der Umgebungsbedingungen\ndige Zertifizierungsstelle wieder erfüllt werden. Auf der          und Austausch wesentlicher Komponenten\nGrundlage eines ruhenden Zertifikats kann eine Sicher-\nheitsausrüstung nicht erstmalig zugelassen werden.              (1) Eine Änderung des Einsatzortes oder der Um-\nDie auf der Grundlage des ruhenden Zertifikats zu            gebungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der\neinem früheren Zeitpunkt, als das Zertifikat noch nicht      elektromagnetischen, chemischen oder mechanischen\nruhte, zugelassene Sicherheitsausrüstung darf weiter         Umwelteinflussgrößen am Einsatzort der zugelassenen\nbetrieben werden, wenn die Zulassungsvoraussetzun-           Sicherheitsausrüstung, die sich auf die Einhaltung\ngen weiterhin erfüllt werden. Ein Zertifikat kann längs-     der technischen Vorgaben für Sicherheitsausrüstungen\ntens zwei Jahre ruhen. Nach Ablauf von zwei Jahren           auswirken können, ist der zuständigen Luftsicherheits-\nab dem Zeitpunkt der Anordnung des Ruhens des                behörde durch den Betreiber der Sicherheitsaus-\nZertifikats, erlischt das Zertifikat durch Anordnung der     rüstung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht\nzuständigen Zertifizierungsstelle für diejenige Sicher-      nach Satz 1 gilt nicht für ortsveränderliche Sicherheits-\nheitsausrüstung, die ab dem Zeitpunkt des Ruhens             ausrüstungen.\ndes Zertifikats hergestellt wurde. Für diese Sicher-            (2) Ein Austausch einer oder mehrerer wesentlicher\nheitsausrüstung ist ein neues Zertifikat nach § 4 zu         Komponenten im Rahmen einer Wartung oder Instand-\nbeantragen.                                                  setzung einer zugelassenen Sicherheitsausrüstung ist\nder zuständigen Luftsicherheitsbehörde durch den\nAbschnitt 3                            Betreiber der Sicherheitsausrüstung unverzüglich an-\nzuzeigen.\nZulassung\n(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft, ob\nvon Sicherheitsausrüstung\ndurch die nachträgliche Änderung des Einsatzortes\noder der Umgebungsbedingungen der zugelassenen\n§9                               Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1 oder den Aus-\ntausch wesentlicher Komponenten nach Absatz 2 die\nZulassungsverfahren\nin § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen Stan-\n(1) Die Zulassung zertifizierter Sicherheitsausrüs-      dards und weitergehenden Anforderungen an die\ntung ist vom Betreiber der Sicherheitsausrüstung bei         Sicherheitsausrüstung, die zum Zeitpunkt der Zulas-\nder zuständigen Luftsicherheitsbehörde unter Verweis         sung galten, weiterhin erfüllt werden. Werden diese\nauf die Zertifikatsnummer schriftlich zu beantragen.         nicht mehr erfüllt, ruht die Zulassung durch Anordnung\nder zuständigen Luftsicherheitsbehörde. Sicherheits-\n(2) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde prüft, ob      ausrüstung, deren Zulassung ruht, darf solange nicht\ndie in § 3 Absatz 2 genannten technischen Vorgaben           mehr betrieben werden, bis die maßgeblichen Stan-\nder Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm          dards und weitergehenden Anforderungen nach § 3\nfür die Zulassung von Sicherheitsausrüstung, die zum         Absatz 1 und 2 am vorgesehenen Einsatzort der Sicher-\nZeitpunkt der Zertifikatserteilung galten, von der zerti-    heitsausrüstung nach Überprüfung durch die zustän-\nfizierten Sicherheitsausrüstung an ihrem vorgesehenen        dige Luftsicherheitsbehörde wieder erfüllt werden.\nEinsatzort oder Ort mit vergleichbaren Betriebsbedin-        Wird diese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr\ngungen zum vorgesehenen Einsatzort erfüllt werden.           ab dem Zeitpunkt der Anordnung des Ruhens der Zu-\nDer Betreiber der Sicherheitsausrüstung stellt der           lassung nicht betrieben, erlischt die Zulassung durch\nzuständigen Luftsicherheitsbehörde die Sicherheits-          Anordnung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde.\nausrüstung für die Zulassung zur Verfügung.\n(4) Liegen Anhaltspunkte für eine nachträgliche\nÄnderung des Einsatzortes oder der Umgebungs-\n§ 10                              bedingungen nach Absatz 1 oder für den Austausch\nZulassungsbescheid                        wesentlicher Komponenten nach Absatz 2 vor, die\nder zuständigen Luftsicherheitsbehörde nicht ange-\n(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde erteilt        zeigt wurden, prüft die zuständige Luftsicherheits-\ndem Betreiber einen Bescheid über die erfolgreiche           behörde, ob die zugelassene Sicherheitsausrüstung\nZulassung der Sicherheitsausrüstung.                         die in § 3 Absatz 1 und 2 genannten maßgeblichen","1162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021\nStandards und weitergehenden Anforderungen an               Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind\nihrem Einsatzort weiterhin erfüllt. Werden diese nicht      folgende Unterlagen und Angaben beizufügen:\nmehr erfüllt, ruht die Zulassung durch Anordnung der        1. ein Nachweis über die Erstschulung gemäß\nzuständigen Luftsicherheitsbehörde, mit der Folge,              Kapitel 12.9.3. des Anhangs der Durchführungs-\ndass die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben             verordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit Num-\nwerden darf, bis die maßgeblichen Standards und                 mer 12.9.1. bis 12.9.3. des Durchführungsbeschlus-\nweitergehenden Anforderungen nach § 3 Absatz 1                  ses der Kommission C (2015) 8005,\nund 2 an ihrem Einsatzort nach Überprüfung durch\ndie zuständige Luftsicherheitsbehörde wieder erfüllt        2. die Benennung der Sprengstoffe, auf die der\nwerden. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.                      Sprengstoffspürhund konditioniert wurde,\n3. ein Nachweis über die Luftsicherheitsschulung des\nAbschnitt 4                                Hundeführers nach Nummer 11.2.7. des Anhangs\nZulassung von Spreng-                               der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998,\nstoffspürhunden, Hundeführern                         4. ein Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene\nund Sprengstoffspürhunde-Teams                              Zuverlässigkeitsüberprüfung des Hundeführers nach\n§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes und\n§ 12                              5. ein Identitätsnachweis, das Impfbuch und eine\nVoraussetzungen für die Zulassung                      Angabe zum Alter des Sprengstoffspürhundes.\n(1) Ein Sprengstoffspürhund bildet zusammen mit             (2) Die zuständige Behörde prüft den Antrag nach\nseinem Hundeführer ein Sprengstoffspürhunde-Team            Absatz 1 auf Vollständigkeit der Unterlagen und teilt\nund kann in dieser Kombination zur Durchführung von         dem Antragsteller den Termin und Ort der Zulassungs-\nKontrollen nach Nummer 12.9.2. des Anhangs der              prüfung mit.\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/1998 eingesetzt\nwerden. Voraussetzung für die Verwendung als Sicher-                                   § 15\nheitsausrüstung ist die Zulassung des Sprengstoff-                            Zulassungsbescheid\nspürhunde-Teams.\n(1) Nach erfolgreich abgeschlossener Zulassungs-\n(2) Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-            prüfung erteilt die zuständige Behörde dem Antrag-\nTeams erfolgt nach den Vorgaben in Anlage 12-E und          steller einen Bescheid über die erfolgreiche Zulassung\nAnlage 12-F des Durchführungsbeschlusses der Kom-           des Sprengstoffspürhunde-Teams. Die Zulassung ist\nmission C (2015) 8005 und der Anlage R zum Natio-           längstens zwölf Monate gültig.\nnalen Luftsicherheitsprogramm. Die Zulassung eines\nSprengstoffspürhunde-Teams umfasst zugleich die                (2) Der Zulassungsbescheid enthält folgende An-\nZulassungen für den Sprengstoffspürhund und den             gaben:\nHundeführer.                                                1. die Zulassungsnummer,\n(3) Voraussetzung für die Zulassung eines Spreng-        2. den erreichten Standard nach Anlage 12-D des\nstoffspürhunde-Teams ist die Schulung nach Num-                 Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015)\nmer 12.9.3. des Anhangs der Durchführungsverord-                8005,\nnung (EU) 2015/1998.\n3. den Namen der zuständigen Behörde, die den\n(4) Eine Zertifizierung für Sprengstoffspürhunde,            Bescheid erteilt hat,\nden Hundeführer und das Sprengstoffspürhunde-Team           4. den Ausstellungsort und das Ausstellungsdatum,\nerfolgt nicht.\n5. den Namen des Hundeführers,\n§ 13                              6. den Namen des Hundes,\nAnforderungen                          7. den Wurftag, die Identifikationsnummer des Hundes\nDie Anforderungen für die Verwendung von                     und\nSprengstoffspürhunden ergeben sich aus Anlage 12-D          8. die Dauer der Gültigkeit der Zulassung.\ndes Durchführungsbeschlusses der Kommission\nC (2015) 8005 und der Anlage R zum Nationalen                                          § 16\nLuftsicherheitsprogramm. Die Anforderungen für den\nVerlängerung des\nHundeführer ergeben sich aus Nummer 12.9.4.1. d)\nZulassungsbescheides\ndes Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)\n2015/1998. Die Anforderungen für Sprengstoffspür-              (1) Vor Ablauf der Zulassung eines Sprengstoffspür-\nhunde-Teams ergeben sich aus Nummer 12.9.2.2.               hunde-Teams kann vom Hundeführer bei der zustän-\nbis Nummer 12.9.2.4. des Anhangs der Durchfüh-              digen Behörde die Verlängerung des Zulassungsbe-\nrungsverordnung (EU) 2015/1998 in Verbindung mit            scheides schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist\nNummer 12.9. des Durchführungsbeschlusses der               zusätzlich zu den Unterlagen nach § 14 Absatz 1 ein\nKommission C (2015) 8005.                                   Nachweis über die erfolgreich abgeschlossenen Wieder-\nholungsschulungen entsprechend Nummer 12.9.3.9.\n§ 14                              bis 12.9.3.11. des Anhangs der Durchführungsverord-\nnung (EU) 2015/1998 oder ein Nachweis über ein\nZulassungsverfahren                        wöchentliches Erkennungstraining entsprechend Num-\n(1) Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-            mer 12.9.3.12. des Anhangs der Durchführungsverord-\nTeams ist vom Hundeführer bei der zuständigen               nung (EU) 2015/1998 beizufügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021              1163\n(2) Nach Prüfung der Antragsunterlagen entscheidet          (2) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die\ndie zuständige Behörde über die Verlängerung des            zur Überwachung durchgeführten Funktionstests und\nZulassungsbescheides um längstens zwölf Monate.             die Ergebnisse in der Geräteakte zu dokumentieren.\nDie Verlängerung wird in dem Zulassungsbescheid                (3) Erfüllt die zugelassene Sicherheitsausrüstung\nvermerkt.                                                   nicht die Vorgaben des Funktionstests im Zertifikat,\ndarf die Sicherheitsausrüstung nicht mehr betrieben\nAbschnitt 5                             werden, bis die Vorgaben wieder erfüllt werden. Wird\ndiese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr nicht\nÜberwachung von\nbetrieben, erlischt die Zulassung.\nSicherheitsausrüstung\nAbschnitt 6\n§ 17\nSchlussbestimmungen\nDurchführung von Routinetests\n(1) Die Überwachung von zugelassener Sicherheits-                                   § 19\nausrüstung durch Routinetests am Einsatzort erfolgt                                Ausnahmen\ndurch die zuständige Luftsicherheitsbehörde nach               Das Bundesministerium des Innern, für Bau und\nden zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung geltenden        Heimat und das Bundesministerium für Verkehr und\nVorgaben der Anlage R zum Nationalen Luftsicher-            digitale Infrastruktur können jeweils im Rahmen ihrer\nheitsprogramm. Bei ortsveränderlicher Sicherheitsaus-       Zuständigkeit Ausnahmen von den §§ 5, 6, 8, 9, 10, 11\nrüstung können Routinetests unabhängig vom Einsatz-         und 12 dieser Verordnung für bestimmte Einzelfälle ge-\nort erfolgen.                                               nehmigen, sofern dies für die Erprobung neuer Sicher-\n(2) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die      heitsausrüstungen oder zum Schutz vor Angriffen auf\nzur Überwachung durchgeführten Routinetests und die         die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs erforderlich ist.\nErgebnisse in der Geräteakte zu dokumentieren.\n§ 20\n(3) Erfüllt die zugelassene Sicherheitsausrüstung\nÜbergangsregelung\nnicht die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung gelten-\nden Vorgaben für Routinetests der Anlage R zum                 (1) Die am Tag vor dem 28. Mai 2021 in Anlage R3\nNationalen Sicherheitsprogramm, darf die Sicherheits-       zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm aufgeführte\nausrüstung nicht mehr betrieben werden, bis die             Sicherheitsausrüstung gilt als zertifiziert und für den\nVorgaben nach Überprüfung durch die zuständige              Einsatzort, an dem sie am Tag vor dem 28. Mai 2021\nLuftsicherheitsbehörde wieder erfüllt werden. Wird          betrieben wurde, als zugelassen. Für diese Sicherheits-\ndiese Sicherheitsausrüstung länger als ein Jahr nicht       ausrüstung gelten § 6 Satz 1 und die §§ 7, 8, 10 und 11\nbetrieben, erlischt die Zulassung durch Anordnung           entsprechend.\nder zuständigen Luftsicherheitsbehörde.                        (2) Für die Sicherheitsausrüstung nach Absatz 1\nsind durchzuführen\n§ 18                               1. Routinetests nach § 17 spätestens am 1. Juni 2022,\nDurchführung von Funktionstests                  2. Funktionstests nach § 18 nach den Vorgaben der\nzuständigen Zertifizierungsstelle.\n(1) Der Betreiber der Sicherheitsausrüstung hat die\nzugelassene Sicherheitsausrüstung durch Funktions-                                     § 21\ntests an ihrem Einsatzort nach den Vorgaben im Zerti-\nfikat zu überwachen. Bei ortsveränderlicher Sicher-                               Inkrafttreten\nheitsausrüstung kann die Überwachung unabhängig                Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvom Einsatzort erfolgen.                                    in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 11. Mai 2021\nDer Bundesminister\ndes Innern, für Bau und Heimat\nHorst Seehofer"]}