{"id":"bgbl1-2021-25-5","kind":"bgbl1","year":2021,"number":25,"date":"2021-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/25#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_25.pdf#page=25","order":5,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes","law_date":"2021-05-20T00:00:00Z","page":1145,"pdf_page":25,"num_pages":14,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021                      1145\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes*\nVom 20. Mai 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                    2. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 zweiter Halbsatz wird nach den\nArtikel 1                                        Wörtern „Elektro- und Elektronikgeräte, die“\nÄnderung des                                          das Wort „potentiell“ eingefügt.\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes                             b) Der Nummer 8 wird folgender Halbsatz ange-\nDas Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom                                 fügt:\n20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch                          „als Inverkehrbringen gilt auch die erste Wieder-\nArtikel 14 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I                              bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikge-\nS. 1087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         rätes auf dem Markt im Geltungsbereich dieses\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             Gesetzes, das nach der erstmaligen Bereitstel-\na) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe                            lung auf dem Markt aus dem Geltungsbereich\neingefügt:                                                           des Gesetzes ausgeführt worden war;“.\n„§ 7a Rücknahmekonzept“.                                          c) In Nummer 9 zweiter Halbsatz wird nach den\nWörtern „§ 6 Absatz 2 Satz 2“ die Angabe\nb) Nach der Angabe zu § 17 werden die folgenden\n„Nummer 1“ eingefügt.\nAngaben eingefügt:\nd) In Nummer 10 zweiter Halbsatz wird das Wort\n„§ 17a Rücknahme durch zertifizierte Erstbe-\n„sein“ durch ein Komma und die Wörter „ein Be-\nhandlungsanlagen\ntreiber eines elektronischen Marktplatzes nach\n§ 17b Kooperation zwischen öffentlich-recht-                         Nummer 11b oder ein Fulfilment-Dienstleister\nlichen Entsorgungsträgern und zertifi-                      nach Nummer 11c sein, sofern die Vorausset-\nzierten Erstbehandlungsanlagen“.                            zungen nach dem ersten Halbsatz vorliegen“ er-\nc) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe                           setzt.\neingefügt:                                                        e) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „Elek-\n„§ 19a Informationspflichten der Hersteller“.                        tro- oder Elektronikgeräte“ die Wörter „im Gel-\nd) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                             tungsbereich dieses Gesetzes“ eingefügt.\n„§ 25    Anzeigepflichten der öffentlich-recht-                   f) Nach der Nummer 11 werden die folgenden\nlichen Entsorgungsträger und der Betrei-                    Nummern 11a bis 11c eingefügt:\nber von Erstbehandlungsanlagen“.                            „11a. elektronischer Marktplatz:\ne) Der Angabe zu § 28 werden die Wörter „gegen-                                  eine Website oder jedes andere Instru-\nüber Wiederverwendungseinrichtungen und Be-                                 ment, mit dessen Hilfe Informationen über\nhandlungsanlagen“ angefügt.                                                 das Internet zur Verfügung gestellt wer-\nf) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:                                    den, die oder das es Herstellern oder Ver-\ntreibern, die nicht Betreiber des elektro-\n„§ 30    Mitteilungspflichten der Betreiber von\nnischen Marktplatzes sind, ermöglicht,\nErstbehandlungsanlagen“.\nElektro- und Elektronikgeräte in eigenem\ng) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe                                  Namen im Geltungsbereich dieses Geset-\neingefügt:                                                                  zes anzubieten oder bereitzustellen;\n„§ 38a Vollständig automatisierter Erlass von                        11b. Betreiber eines elektronischen Marktplat-\nVerwaltungsakten“.                                                 zes:\nh) Die Angaben zu den Anlagen 4 und 5 werden\njede natürliche oder juristische Person\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\noder Personengesellschaft, die einen\n„Anlage 4 Technische Anforderungen an Stand-                                elektronischen Marktplatz unterhält und\norte für die Lagerung und Behand-                              es Dritten ermöglicht, auf diesem Markt-\nlung von Altgeräten                                            platz Elektro- und Elektronikgeräte im\nAnlage 5     Behandlungskonzept                                             Geltungsbereich dieses Gesetzes anzu-\nbieten oder bereitzustellen;\nAnlage 5a Betriebstagebuch“.\n11c. Fulfilment-Dienstleister:\njede natürliche oder juristische Person\n* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie\n2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli\noder Personengesellschaft, die im Rah-\n2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom                         men einer Geschäftstätigkeit mindestens\n24.7.2012, S. 38). Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535                  zwei der folgenden Dienstleistungen im\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015                     Geltungsbereich dieses Gesetzes anbie-\nüber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vor-\nschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell-              tet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressie-\nschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).                                            rung oder Versand von Elektro- oder Elek-","1146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021\ntronikgeräten, an denen sie kein Eigen-               gen Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs-\ntumsrecht hat; Post-, Paketzustell- oder              gemäß registriert, dürfen\nsonstige Frachtverkehrsdienstleister gel-             1. Vertreiber die Elektro- oder Elektronikgeräte\nten nicht als Fulfilment-Dienstleister;“.                 dieses Herstellers nicht zum Verkauf anbie-\ng) In Nummer 23 werden die Wörter „Entfrachtung                      ten,\nvon Schadstoffen“ durch die Wörter „Vorberei-                 2. Betreiber von elektronischen Marktplätzen\ntung zur Wiederverwendung, zur Entfrachtung                       das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro-\nvon Schadstoffen, zur Separierung von Wert-                       oder Elektronikgeräten dieses Herstellers\nstoffen“ ersetzt.                                                 nicht ermöglichen und\nh) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:                             3. Fulfilment-Dienstleister die Lagerhaltung,\n„24. Erstbehandlung:                                              Verpackung, Adressierung oder den Versand\nin Bezug auf Elektro- oder Elektronikgeräte\ndie erste Behandlung von Altgeräten, bei\ndieses Herstellers nicht vornehmen.“\nder die Altgeräte\n5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\na) zur Wiederverwendung vorbereitet oder\n„§ 7a\nb) von Schadstoffen entfrachtet und Wert-\nstoffe aus den Altgeräten separiert                              Rücknahmekonzept\nwerden, einschließlich hierauf bezogener               (1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-\nVorbereitungshandlungen; die Erstbehand-            tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflich-\nlung umfasst auch die Verwertungsverfah-            tet, der zuständigen Behörde für die Rücknahme\nren R 12 und R 13 nach Anlage 2 zum                 und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte,\nKreislaufwirtschaftsgesetz; die zerstörungs-        für die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich\nfreie Entnahme von Lampen aus Altgeräten            in anderen als privaten Haushalten genutzt werden\nbei der Erfassung gilt nicht als Erstbehand-        oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in priva-\nlung; dies gilt auch für die zerstörungsfreie       ten Haushalten genutzt werden, ein Rücknahme-\nEntnahme von Altbatterien und Altakkumu-            konzept vorzulegen.\nlatoren, die nicht vom Altgerät umschlos-              (2) Das Rücknahmekonzept muss je Geräteart\nsen sind, und für die zerstörungsfreie              die folgenden Angaben enthalten:\nLöschung oder Vernichtung von Daten auf             1. eine Erklärung über die durch den Hersteller\ndem Altgerät;“.                                         oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                     durch den Bevollmächtigten erfolgte Einrichtung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             von Rückgabemöglichkeiten, die den Anforde-\nrungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechen,\naa) In Satz 2 werden nach dem Wort „problem-\nlos“ die Wörter „und zerstörungsfrei“ einge-         2. im Fall der Beauftragung eines Dritten: Name\nfügt.                                                    und Adresse des Dritten,\nbb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Alt-               3. die Möglichkeit der Endnutzer, auf die Rückga-\nbatterien und Altakkumulatoren problemlos“               bemöglichkeiten nach Nummer 1 zuzugreifen.\ndie Wörter „und zerstörungsfrei und mit                 (3) Änderungen am Rücknahmekonzept sind der\nhandelsüblichem Werkzeug“ eingefügt.                 zuständigen Behörde unverzüglich durch den Her-\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                         steller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8\ndurch den Bevollmächtigten mitzuteilen.“\n„(4) Jeder Hersteller hat Elektro- und Elektro-\nnikgeräten, die eine Batterie oder einen Akku-         6. § 8 wird wie folgt geändert:\nmulator enthalten, Angaben beizufügen, welche             a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „er-\nden Endnutzer informieren über                                folgen“ die Wörter „und muss mindestens drei\nMonate wirksam sein“ eingefügt.\n1. den Typ und das chemische System der\nBatterie oder des Akkumulators und                     b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort „vor-\nliegen“ die Wörter „und im Fall von bereits 20\n2. deren oder dessen sichere Entnahme.\ndemselben Bevollmächtigten erteilten Registrie-\nSatz 1 gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte           rungen die zuständige Behörde den Bevoll-\nnach Absatz 3.“                                               mächtigten gemäß § 37 Absatz 7 zugelassen\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                     hat“ eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                7. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden das Komma und die\nWörter „sofern eine Garantie nach § 7 Absatz 1 er-\n„Dem Registrierungsantrag ist oder sind\nforderlich ist“ gestrichen.\n1. eine Garantie nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder\n8. § 10 wird wie folgt geändert:\n2. eine Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 3                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 1 und ein Rücknahmekonzept nach § 7a\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nbeizufügen.“\n„Sie haben Altbatterien und Altakkumulato-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            ren, die nicht vom Altgerät umschlossen\n„Ist ein Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-                   sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei\ntigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter entge-                     aus dem Altgerät entnommen werden kön-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021               1147\nnen, vor der Abgabe an einer Erfassungs-                einer Erstbehandlungsanlage zum Zwecke der\nstelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu tren-            Vorbereitung zur Wiederverwendung überlassen\nnen.“                                                   werden.“\nbb) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 14                d) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „wieder-\nAbsatz“ die Wörter „4 Satz 4 oder Absatz“               zuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und\neingefügt.                                              nach § 22 zu entsorgen“ durch die Wörter „zur\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „behindert“                 Wiederverwendung vorzubereiten oder nach\ndie Wörter „und Brandrisiken minimiert“ einge-               § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu be-\nfügt.                                                        handeln und zu verwerten“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                      12. Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n„(3) Ab dem 1. Januar 2019 soll das Gesamt-            „Erfolgt die Aufstellung nicht bis zur von der zu-\ngewicht der erfassten Altgeräte in jedem                  ständigen Behörde festgesetzten Frist, gilt eine\nKalenderjahr mindestens 65 Prozent des                    Nachfrist bis zum Ablauf des folgenden Werk-\nDurchschnittsgewichts der Elektro- und Elektro-           tages.“\nnikgeräte, die in den drei Kalendervorjahren in       13. § 16 wird wie folgt geändert:\nVerkehr gebracht wurden, betragen.“\na) In Absatz 2 werden die Wörter „wiederzuver-\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                   wenden oder nach § 20 zu behandeln und nach\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird                § 22 zu entsorgen“ durch die Wörter „zur Wie-\ndas Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und                 derverwendung vorzubereiten oder nach § 20\nwerden nach dem Wort „Bevollmächtigten“ die                  Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln\nWörter „sowie von Betreibern von nach § 21                   und zu verwerten“ ersetzt.\nzertifizierten Erstbehandlungsanlagen“ einge-             b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „aufzustel-\nfügt.                                                        len“ ein Komma und die Wörter „spätestens je-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                            doch mit Ablauf der Nachfrist nach § 15 Absatz 4\nSatz 3“ eingefügt.\n„(2) Die Berechtigten nach Absatz 1 haben\ngegenüber den Endnutzern ihre Sammel- und             14. § 17 wird wie folgt geändert:\nRücknahmestellen durch die von der Gemeinsa-              a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nmen Stelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entwor-\nfene einheitliche Kennzeichnung kenntlich zu                    „(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für\nmachen.“                                                     Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens\n400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Le-\n10. § 13 wird wie folgt geändert:                                   bensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-                von mindestens 800 Quadratmetern, die mehr-\ngefügt:                                                      mals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro-\nund Elektronikgeräte anbieten und auf dem\n„§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.“\nMarkt bereitstellen, sind verpflichtet,\nb) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „§ 20 Ab-\nsatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1                1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder\nund 3“ ersetzt.                                                  Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Alt-\ngerät des Endnutzers der gleichen Geräteart,\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                                       das im Wesentlichen die gleichen Funktionen\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Ab-\ngabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu un-\n„(2) Die Behältnisse müssen so befüllt wer-\nentgeltlich zurückzunehmen und\nden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte, eine\nFreisetzung von Schadstoffen und die Entste-                 2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die\nhung von Brandrisiken vermieden werden. Die                      in keiner äußeren Abmessung größer als 25\nAltgeräte dürfen in den Behältnissen nicht                       Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft\nmechanisch verdichtet werden. Die Einsor-                        oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgelt-\ntierung der Altgeräte, insbesondere der batterie-                lich zurückzunehmen; die Rücknahme darf\nbetriebenen Altgeräte, in die Behältnisse nach                   nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektro-\nAbsatz 1 hat an den eingerichteten Übergabe-                     nikgerätes geknüpft werden und ist auf drei\nstellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsor-                 Altgeräte pro Geräteart beschränkt.\ngungsträger oder unter seiner Aufsicht zu erfol-             Ort der Abgabe im Sinne von Satz 1 Nummer 1\ngen.“                                                        ist auch der private Haushalt, sofern dort durch\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „bei                Auslieferung die Abgabe erfolgt; in diesem Fall\nden Gruppen 1,“ die Angabe „2,“ gestrichen und               ist die Abholung des Altgerätes für den Endnut-\nwerden nach den Wörtern „30 Kubikmetern pro                  zer unentgeltlich auszugestalten. Der Vertreiber\nGruppe,“ die Wörter „bei der Gruppe 2 eine Ab-               hat im Fall des Satzes 2 beim Abschluss des\nholmenge von mindestens 20 Kubikmetern,“                     Kaufvertrages für das neue Elektro- oder Elek-\neingefügt.                                                   tronikgerät den Endnutzer\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                   1. zu informieren über die Möglichkeit\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Alt-                   a) zur unentgeltlichen Rückgabe nach Satz 1\ngeräte im Rahmen einer Kooperation nach § 17b                        Nummer 1 und","1148              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021\nb) der unentgeltlichen Abholung des Altgerä-             (3) Der Betreiber der Erstbehandlungsanlage ist\ntes nach Satz 2 und                               verpflichtet, die nach Absatz 1 zurückgenommenen\n2. nach seiner Absicht zu befragen, bei der Aus-          Altgeräte oder deren Bauteile für die Wiederver-\nlieferung des neuen Geräts ein Altgerät zu-           wendung vorzubereiten oder nach § 20 Absatz 2\nrückzugeben.                                          bis 4 und § 22 Absatz 1 zu behandeln und zu ver-\nwerten.\n(2) Absatz 1 gilt auch bei einem Vertrieb unter\nVerwendung von Fernkommunikationsmitteln.                                           § 17b\nAbsatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die\nunentgeltliche Abholung auf Elektro- und Elek-                             Kooperation zwischen\ntronikgeräte der Kategorien 1, 2 und 4 be-                      öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern\nschränkt ist. Als Verkaufsfläche im Sinne von                   und zertifizierten Erstbehandlungsanlagen\nAbsatz 1 Satz 1 erste Alternative gelten in die-             (1) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und\nsem Fall alle Lager- und Versandflächen für               Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die nach\nElektro- und Elektronikgeräte, als Gesamtver-             § 21 Absatz 2 und 4 für die Vorbereitung zur Wie-\nkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zweite           derverwendung zertifiziert sind, können zum\nAlternative gelten in diesem Fall alle Lager- und         Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung\nVersandflächen. Die Rücknahme im Fall eines               von Altgeräten eine Kooperation vereinbaren.\nVertriebs unter Verwendung von Fernkommuni-                  (2) Die Vereinbarung muss folgende Angaben\nkationsmitteln ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1          enthalten:\nNummer 1 für Elektro- und Elektronikgeräte der\nKategorien 3, 5 und 6 und Nummer 2 durch ge-              1. Angaben zur Auswahl der geeigneten Altgeräte\neignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer                   und\nEntfernung zum jeweiligen Endnutzer zu ge-                2. Angaben zum Zugangsrecht von Beschäftigten\nwährleisten.“                                                 der Erstbehandlungsanlage zur Sammelstelle\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.\naa) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 14 Ab-                 (3) Wenn eine Vereinbarung nach Absatz 1 vor-\nsatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.              liegt, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträ-\nger die Altgeräte, die nach Durchführung der Prü-\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Altakku-              fung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 für die Vorbereitung\nmulatoren“ die Wörter „sowie von Lampen“            zur Wiederverwendung konkret geeignet sind, dem\neingefügt.                                          Betreiber der Erstbehandlungsanlage unentgeltlich\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „wieder-              zu überlassen. Der Betreiber der Erstbehandlungs-\nzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und               anlage hat die geeigneten Altgeräte unentgeltlich\nnach § 22 zu entsorgen“ durch die Wörter „zur             zu übernehmen.\nWiederverwendung vorzubereiten oder nach                     (4) Ergibt die Prüfung des Betreibers der Erstbe-\n§ 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1 zu be-              handlungsanlage, dass sich ein Altgerät nicht für\nhandeln und zu verwerten“ ersetzt.                        die Vorbereitung zur Wiederverwendung eignet,\n15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b                 hat dieser das Altgerät dem öffentlich-rechtlichen\neingefügt:                                                    Entsorgungsträger unentgeltlich wieder zu über-\nlassen.“\n„§ 17a\n16. § 18 wird wie folgt geändert:\nRücknahme durch\nzertifizierte Erstbehandlungsanlagen                a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n(1) Betreiber von nach § 21 zertifizierten Erstbe-             aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\nhandlungsanlagen können sich freiwillig an der                         eingefügt:\nRücknahme von Altgeräten beteiligen. Macht ein                         „1a. die Pflicht der Vertreiber zur unentgelt-\nBetreiber einer Erstbehandlungsanlage von dieser                            lichen Rücknahme von Altgeräten nach\nMöglichkeit Gebrauch,                                                       § 17 Absatz 1 und 2,“.\n1. hat er hierfür Rücknahmestellen einzurichten                   bb) In Nummer 4 zweiter Halbsatz werden nach\nund                                                                dem Wort „Gefahren“ die Wörter „sowie das\n2. darf er bei der Anlieferung von Altgeräten durch                    Brandrisiko“ eingefügt.\nden Endnutzer kein Entgelt erheben.                       b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nDie Rücknahme ist auf solche Altgeräte zu be-                     bis 4 ersetzt:\nschränken, für deren Behandlung das Zertifikat                       „(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nnach § 21 erteilt wurde.                                          träger haben die privaten Haushalte an der\n(2) Die Rücknahme nach Absatz 1 darf weder an                  Sammelstelle über die Entnahmepflicht für Alt-\nSammel- noch an Übergabestellen der öffentlich-                   batterien und Altakkumulatoren sowie für Lam-\nrechtlichen Entsorgungsträger nach § 13 Absatz 1                  pen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und die getrennte\nerfolgen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Sofern                 Erfassung von batteriebetriebenen Altgeräten\nder Betreiber der Erstbehandlungsanlage im Rah-                   nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu informieren.\nmen der Rücknahme auch eine Abholleistung beim                       (3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1\nprivaten Haushalt anbietet, kann er für diese Leis-               zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet sind,\ntung ein Entgelt verlangen.                                       haben ab dem Zeitpunkt des Anbietens von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021               1149\nElektro- oder Elektronikgeräten die privaten              tet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haus-\nHaushalte durch gut sicht- und lesbare, im un-            halte ab den in § 3 Nummer 4 genannten Zeitpunk-\nmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms                 ten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu\nplatzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgen-          schaffen. Eine Verpflichtung der Endnutzer zur\ndes zu informieren:                                       Überlassung der Altgeräte an den Hersteller be-\n1. die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,          steht nicht.\n2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Alt-                (2) Der Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-\nbatterien und Altakkumulatoren sowie für             tigung nach § 8 der Bevollmächtigten hat die Alt-\nLampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,                    geräte oder deren Bauteile im Fall der Rücknahme\n3. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen         nach Absatz 1 zur Wiederverwendung vorzuberei-\nRücknahme von Altgeräten nach § 17 Ab-               ten oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 und § 22 Absatz 1\nsatz 1 und 2,                                        zu behandeln und zu verwerten. Satz 1 gilt für den\nEndnutzer entsprechend, sofern dieser die Altge-\n4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten               räte nicht dem Hersteller überlässt.\nder Rückgabe von Altgeräten,\n(3) Die Kosten der Entsorgung trägt der Herstel-\n5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im\nler oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der\nHinblick auf das Löschen der personenbezo-\nBevollmächtigte. Satz 1 gilt nicht für historische\ngenen Daten auf den zu entsorgenden Altge-\nAltgeräte. Die Kosten der Entsorgung von histo-\nräten und\nrischen Altgeräten hat der Endnutzer, der nicht pri-\n6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.               vater Haushalt ist, zu tragen. Hersteller oder im Fall\nVertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte            der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmäch-\nunter Verwendung von Fernkommunikationsmit-               tigte und Erwerber oder Endnutzer, der nicht priva-\nteln anbieten, haben die Informationen nach               ter Haushalt ist, können von Satz 1 abweichende\nSatz 1 ab dem Zeitpunkt des Anbietens von                 Vereinbarungen treffen.\nElektro- oder Elektronikgeräten für die privaten\n(4) Der Hersteller und im Fall der Bevollmäch-\nHaushalte gut sichtbar in den von ihnen verwen-\ntigung nach § 8 der Bevollmächtigte ist verpflich-\ndeten Darstellungsmedien zu veröffentlichen\ntet, die finanziellen und organisatorischen Mittel\noder diese der Warensendung schriftlich beizu-\nvorzuhalten, um seinen Pflichten nach den Absät-\nfügen.\nzen 1 bis 3 nachkommen zu können.\n(4) Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-\ntigung nach § 8 deren Bevollmächtigte haben\n§ 19a\nab dem Zeitpunkt des Anbietens von Elektro-\noder Elektronikgeräten die privaten Haushalte                      Informationspflichten der Hersteller\nüber Folgendes zu informieren:\nJeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-\n1. die Pflicht der Endnutzer nach § 10 Absatz 1,          tigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte informiert\n2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für Alt-             die Endnutzer von Altgeräten anderer Nutzer als\nbatterien und Altakkumulatoren sowie für             privater Haushalte über die Pflicht nach § 10 Ab-\nLampen nach § 10 Absatz 1 Satz 2,                    satz 1. Er informiert die Endnutzer darüber hinaus\n3. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen         über\nRücknahme von Altgeräten nach § 17 Ab-               1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur\nsatz 1 und 2,                                            Rückgabe und Entsorgung der Altgeräte,\n4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten\nder Rückgabe von Altgeräten,                         2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hin-\nblick auf das Löschen personenbezogener Da-\n5. die Eigenverantwortung der Endnutzer im                    ten auf den zu entsorgenden Altgeräten und\nHinblick auf das Löschen der personenbezo-\ngenen Daten auf den zu entsorgenden Altge-           3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.“\nräten und\n18. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n6. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nDie Informationen sind den Elektro- und Elektro-\nnikgeräten in schriftlicher Form beizufügen. Her-             „Bei der Erstbehandlung sind im Rahmen der\nsteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach                Schadstoffentfrachtung und Wertstoffseparie-\n§ 8 deren Bevollmächtigte haben jährlich Infor-               rung die durch Rechtsverordnung nach § 24\nmationen in Bezug auf die Erfüllung der quan-                 Nummer 2 festgelegten Anforderungen an die\ntitativen Zielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und                 Behandlung von Altgeräten zu erfüllen.“\n§ 22 Absatz 1 zu veröffentlichen.“\nb) In Satz 3 werden die Wörter „ergänzend zu den\n17. § 19 wird durch die folgenden §§ 19 und 19a er-                   Anforderungen nach Anlage 4“ durch die Wörter\nsetzt:                                                            „ergänzend zu den durch Rechtsverordnung\n„§ 19                                   nach § 24 Nummer 2 festgelegten Anforderun-\nRücknahme durch den Hersteller                        gen“ ersetzt.\n(1) Jeder Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-          c) In Satz 4 wird die Angabe „Anlage 5“ durch die\ntigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte ist verpflich-              Angabe „Anlage 4“ ersetzt.","1150             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021\n19. § 21 wird wie folgt geändert:                                         (7) Bei der Überprüfung der Voraussetzungen\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                     nach Absatz 3 oder 4 durch den Sachverstän-\ndigen sind die Ergebnisse von Prüfungen zu be-\n„Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat                 rücksichtigen, die durchgeführt wurden\nsicherzustellen, dass spätestens nach fünf Jah-\nren der durchgängigen Prüfung durch densel-                    1. von einem unabhängigen Umweltgutachter\nben Sachverständigen ein anderer Sachverstän-                       oder einer Umweltgutachterorganisation im\ndiger die Anlage zertifiziert.“                                     Rahmen einer Prüfung gemäß Artikel 4 Ab-\nsatz 5 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a\nb) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 7                   der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Eu-\nersetzt:                                                            ropäischen Parlaments und des Rates vom\n„(3) Der Sachverständige darf das Zertifikat                     25. November 2009 über die freiwillige Teil-\nfür die Tätigkeiten der Schadstoffentfrachtung                      nahme von Organisationen an einem Ge-\nund Wertstoffseparierung nur dann erteilen,                         meinschaftssystem für Umweltmanagement\nwenn                                                                und Umweltbetriebsprüfung und zur Auf-\n1. in der Anlage die Durchführung der Tätigkei-                     hebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001,\nten einer Erstbehandlung möglich ist, wobei                     sowie der Beschlüsse der Kommission\ndie Durchführung der Verwertungsverfahren                       2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342\nR 12 und R 13 nach Anlage 2 zum Kreislauf-                      vom 22.12.2009, S. 1),\nwirtschaftsgesetz allein nicht ausreichend ist,            2. von einer nach DIN EN ISO/IEC 170211 ak-\n2. die Anlage technisch geeignet ist, die Be-                       kreditierten Stelle im Rahmen der Zertifi-\nhandlungsanforderungen nach § 20 Absatz 2                       zierung eines Qualitätsmanagements nach\nund nach der Rechtsverordnung nach § 24                         DIN EN ISO 90012 oder 90043 oder\nNummer 2 einzuhalten,                                      3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften von\n3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungs-                        Sachverständigen im Rahmen der Überprü-\nkonzept vorlegt, das den Anforderungen                          fung von Anlagen zum Umgang mit wasser-\nnach Anlage 5 genügt,                                           gefährdenden Stoffen im Sinne des Wasser-\nhaushaltsgesetzes.\n4. der Betreiber der Anlage ein Betriebstage-\nbuch gemäß Anlage 5a führt und                             § 22 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3\nSatz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung\n5. in der Anlage alle Primärdaten nach § 22 Ab-                vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die\nsatz 3 Satz 1, die zur Berechnung und zum                  durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom\nNachweis der Verwertungsquoten erforder-                   5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden\nlich sind, sowie nach § 22 Absatz 4 Satz 1                 ist, gilt entsprechend. Im Zertifikat ist auszuwei-\nund 2 in nachvollziehbarer Weise dokumen-                  sen, ob die Anlage nach Absatz 3 oder Absatz 4\ntiert werden.                                              zertifiziert wurde. Sofern Zertifizierungen nach\n(4) Der Sachverständige darf das Zertifikat                 den Absätzen 3 und 4 für eine Anlage erteilt\nfür die Tätigkeiten der Vorbereitung zur Wieder-               werden, sind jeweils getrennte Zertifikate zu er-\nverwendung nur dann erteilen, wenn                             stellen.“\n1. in der Anlage nur Tätigkeiten der Vorberei-             c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und wird\ntung zur Wiederverwendung durchgeführt                     wie folgt geändert:\nwerden,\naa) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:\n2. die Anlage technisch geeignet ist, die Altge-\n„Behandlungsanlagen gelten als Erstbe-\nräte so zu prüfen, zu reinigen und zu reparie-\nhandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes\nren, dass diese ohne weitere Vorbehandlung\nzertifiziert, wenn\nwieder für denselben Zweck verwendet wer-\nden können, für den sie ursprünglich be-                         1. der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist\nstimmt waren, und                                                   und\n3. der Betreiber der Anlage ein Behandlungs-                         2. die Einhaltung der Anforderungen dieses\nkonzept vorlegt, das den Anforderungen der                          Gesetzes\nAnlage 5, mit Ausnahme der Nummer 4                                 a) geprüft ist und\nBuchstabe b und der Nummer 5 Buchstabe b,\nb) im Überwachungsbericht nach § 23 in\ngenügt.\nVerbindung mit Anlage 2 der Entsor-\nAbsatz 3 Nummer 4 gilt entsprechend. Absatz 3                               gungsfachbetriebeverordnung sowie\nNummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass an der                                  im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des\nAnlage alle Primärdaten nach § 22 Absatz 3                                  Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Ver-\nSatz 1 in nachvollziehbarer Weise zu dokumen-                               bindung mit Anlage 3 der Entsor-\ntieren sind.\n1\n(5) Das Zertifikat gilt längstens 18 Monate.         Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Manage-\nmentsysteme auditieren und zertifizieren, Ausgabe November 2015,\n(6) Der Sachverständige hat bei Beanstan-            zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.\n2\ndungen dem Betreiber zur Erfüllung der Voraus-          Qualitätsmanagementsysteme – Anforderungen, Ausgabe November\n2015, zu beziehen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.\nsetzungen nach Absatz 3 oder 4 eine dreimona-         3\nLeiten und Lenken für den nachhaltigen Erfolg einer Organisation –\ntige Frist zu setzen, die nicht verlängert werden       ein Qualitätsmanagementansatz, Ausgabe Dezember 2009, zu bezie-\ndarf.                                                   hen über die Beuth Verlag GmbH, Berlin.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021                1151\ngungsfachbetriebeverordnung ausge-                der Kategorie 4 behandeln, die hierfür erforder-\nwiesen ist.“                                      lichen Daten durch einheitliche Verfahren ermit-\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                     teln. Die Aufzeichnungen zu Kunststoffen nach\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 sind in Recyc-\n„Absatz 7 Satz 3 bleibt unberührt. Im Fall              ling und sonstige Verwertung zu differenzieren.\ndes Satzes 1 kann das Betriebstagebuch                  Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber\nnach Anlage 5a gemeinsam mit dem Be-                    der Erstbehandlungsanlage übermittelt die Da-\ntriebstagebuch nach § 5 der Entsorgungs-                ten nach den Sätzen 1 und 3 jährlich bis zum\nfachbetriebeverordnung geführt werden.“                 Ablauf des 30. April des Folgejahres an das Um-\n20. § 22 wird wie folgt geändert:                                   weltbundesamt. Das Umweltbundesamt kann\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             die Übermittlungsform, eine bestimmte Ver-\nschlüsselung und einheitliche Datenformate vor-\n„(2) Der nach Absatz 1 jeweils geforderte An-\ngeben. Die Vorgaben sind auf den Internetseiten\nteil wird dadurch berechnet, indem für jede Ge-\ndes Umweltbundesamtes zu veröffentlichen. Die\nrätekategorie die Masse der Materialien, die von\nBundesregierung überprüft bis zum Ablauf des\nAltgeräten stammen und die nach ordnungsge-\n31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung des\nmäßer Erstbehandlung einem Verwertungsver-\nStandes der Technik und auf der Grundlage der\nfahren zugeführt werden, durch die Masse aller\nabfallwirtschaftlichen Entwicklung, ob und in-\ngetrennt erfassten Altgeräte dieser Gerätekate-\nwieweit eine Recyclingquote für Kunststoffe\ngorie geteilt wird. Vorbereitende Maßnahmen\naus Altgeräten einzuführen ist.“\neinschließlich Sortierung, Lagerung, Demonta-\nge, Schreddern oder andere Vorbehandlungen                d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nzur Entfernung von Abfallmaterialien, die nicht       21. In § 24 Nummer 3 wird die Angabe „§ 22 Absatz 4“\nfür eine spätere Weiterverarbeitung bestimmt              durch die Angabe „§ 22 Absatz 5“ ersetzt.\nsind, vor der Verwertung gelten nicht als\n22. § 25 wird wie folgt geändert:\nVerwertungsverfahren und bleiben bei der\nBerechnung der Anteile nach Absatz 1 unbe-                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nrücksichtigt. Bei der Berechnung der jeweiligen                                     „§ 25\nVerwertungsvorgaben nach Absatz 1 ist der                              Anzeigepflichten der öffentlich-\nDurchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der                            rechtlichen Entsorgungsträger und\nKommission vom 17. Dezember 2019 zur Fest-                      der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen“.\nlegung der Vorschriften für die Berechnung, die\nPrüfung und die Übermittlung von Daten sowie              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Datenformate für die Zwecke der Richtlinie               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n2012/19/EU des Europäischen Parlaments und                        „Jeder öffentlich-rechtliche Entsorgungs-\ndes Rates über Elektro- und Elektronik-Altge-                     träger hat die von ihm eingerichteten Über-\nräte (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72) zu be-                    gabestellen der zuständigen Behörde anzu-\nrücksichtigen.“                                                   zeigen.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sammel- und“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 2                    gestrichen.\nund 3“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2               c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nbis 4“ und die Wörter „das Gewicht“ durch\ndie Wörter „die Masse“ ersetzt.                      d) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                           aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behörde“\ndie Wörter „für jeden zertifizierten Standort“\n„Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage                   eingefügt.\nist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten\nden öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträ-              bb) In Satz 2 werden die Wörter „und den Nach-\ngern, Herstellern, im Fall der Bevollmäch-                   weis der Zertifizierung“ durch ein Komma\ntigung nach § 8 deren Bevollmächtigten                       und die Wörter „das Zertifikat“ ersetzt und\nund den Vertreibern mitzuteilen, soweit sie                  werden nach dem Wort „Tätigkeiten“ die\nzur Ermittlung von Mengenströmen diese                       Wörter „sowie die behandelten Kategorien“\nDaten für die Erfüllung ihrer Pflichten nach                 eingefügt.\nden §§ 26, 27 und 29 benötigen.“                 23. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-              a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                        aa) In Nummer 2 werden die Wörter „und recy-\n„(4) Bei den Aufzeichnungen nach Absatz 3                      celten“ gestrichen.\nSatz 1 Nummer 2 bis 4 hat der Betreiber der                  bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nErstbehandlungsanlage, der nach § 21 Absatz 2                     eingefügt:\nund 3 für die Schadstoffentfrachtung und Wert-\nstoffseparierung zertifiziert ist, gesonderte An-                 „2a. die von ihm je Kategorie im Kalender-\ngaben zu den in den Altgeräten enthaltenen                             jahr recycelten Altgeräte,“.\nKunststoffen und zu ihrem jeweiligen Anteil je            b) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentladungs-\nKategorie zu machen. Für die Aufzeichnungen                  lampen und sonstige Lampen“ durch die Wörter\nnach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 können dieje-                  „in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule\nnigen Erstbehandlungsanlagen, die Altgeräte                  und andere Altgeräte“ ersetzt.","1152            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021\n24. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentla-\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   dungslampen und sonstige Lampen“ durch\ndie Wörter „in den Kategorien 4 und 5 Pho-\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „sind“                      tovoltaikmodule und andere Altgeräte“ er-\nein Semikolon und die Wörter „dabei sind                     setzt.\nzurückgenommene gebrauchte Elektro-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nund Elektronikgeräte, die nach der Rück-\nnahme ins Ausland ausgeführt werden, ge-            c) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „5“ wird\nsondert auszuweisen“ eingefügt.                         durch die Angabe „3“ ersetzt.\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „und recy-        27. § 30 wird wie folgt gefasst:\ncelten“ gestrichen.                                                           „§ 30\ncc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a                                Mitteilungspflichten der\neingefügt:                                                  Betreiber von Erstbehandlungsanlagen\n„6a. die von ihm je Kategorie im Kalender-             (1) Jeder Betreiber einer Erstbehandlungsan-\njahr recycelten Altgeräte,“.                   lage hat im Fall der Rücknahme nach § 17a, der\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentladungs-              Übernahme nach § 17b und der Entsorgung im\nlampen und sonstige Lampen“ durch die Wörter            Auftrag von Endnutzern nach § 19 Absatz 2 Satz 2\n„in den Kategorien 4 und 5 Photovoltaikmodule           der Gemeinsamen Stelle bis zum Ablauf des\nund andere Altgeräte“ ersetzt.                          30. April des folgenden Kalenderjahres Folgendes\ngemäß den Sätzen 2 und 3 mitzuteilen:\n25. § 28 wird wie folgt gefasst:\n1. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ange-\n„§ 28                                   nommenen Altgeräte,\nInformationspflichten                       2. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr zur\nder Hersteller gegenüber                          Wiederverwendung vorbereiteten Altgeräte,\nWiederverwendungseinrichtungen\n3. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr recy-\nund Behandlungsanlagen\ncelten Altgeräte,\n(1) Jeder Hersteller hat den Wiederverwen-\n4. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr ver-\ndungseinrichtungen und den Behandlungsanlagen\nwerteten Altgeräte,\nInformationen über die Wiederverwendung, die\nVorbereitung zur Wiederverwendung und die Be-               5. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr besei-\nhandlung für jeden in Verkehr gebrachten Typ                    tigten Altgeräte und\nneuer Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos zur           6. die von ihm je Kategorie im Kalenderjahr in Län-\nVerfügung zu stellen.                                           der der Europäischen Union oder in Drittstaaten\n(2) Die Informationen sind innerhalb eines Jah-              zur Behandlung ausgeführten Altgeräte.\nres nach dem Inverkehrbringen des jeweiligen Ge-            Bei diesen Mitteilungen sind in den Kategorien 4\nrätes in Form von Handbüchern oder elektronisch             und 5 Photovoltaikmodule und andere Altgeräte\nzur Verfügung zu stellen. Die Informationen sind in         gesondert auszuweisen. Die Mitteilungen nach\ndeutscher oder englischer Sprache zu verfassen.             Satz 1 sind nach den jeweiligen Rücknahme-,\n(3) Aus den Informationen muss sich ergeben,             Übernahme- und Entsorgungswegen nach Satz 1\nwelche verschiedenen Bauteile und Werkstoffe                zu trennen. Die Mitteilungen müssen die Format-\ndie Elektro- und Elektronikgeräte enthalten und an          vorgaben der Gemeinsamen Stelle gemäß § 33 Ab-\nwelcher Stelle sich in den Elektro- und Elektronik-         satz 1 Satz 4 erfüllen.\ngeräten gefährliche Stoffe und Gemische befinden.              (2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 ist das\nDie Pflicht nach Satz 1 besteht nur, soweit dies für        Gewicht anzugeben. Soweit das nicht möglich ist,\ndie Wiederverwendungseinrichtungen und die Be-              genügt eine fundierte Schätzung. Die Gemeinsame\nhandlungsanlagen erforderlich ist, um den Bestim-           Stelle kann verlangen, dass die Angaben nach Ab-\nmungen dieses Gesetzes nachkommen zu kön-                   satz 1 durch einen unabhängigen Sachverständi-\nnen.“                                                       gen innerhalb einer angemessenen Frist bestätigt\n26. § 29 wird wie folgt geändert:                               werden. Sie ist berechtigt, für diese Bestätigung\ndie Prüfkriterien festzulegen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet,\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                     teilt die Erstbehandlungsanlage die Daten nach\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden            den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Behörde\ndie Wörter „gemäß den Sätzen 2 und 3“          mit.“\ndurch die Wörter „gemäß Satz 2“ er-        28. § 31 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Nummer 2 werden die Wörter „und\naa) In Satz 2 werden die Wörter „entsorgungs-\nrecycelten“ gestrichen.\npflichtigen Besitzer“ durch die Wörter „Be-\nccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-                        treiber von Erstbehandlungsanlagen“ er-\nmer 2a eingefügt:                                       setzt.\n„2a. die von ihm je Kategorie im Ka-               bb) In Satz 3 werden das Komma und die Wör-\nlenderjahr recycelten Altgeräte,“.                ter „entsorgungspflichtige Besitzer,“ durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021              1153\ndas Wort „und“ ersetzt und werden die Wör-                         § 19“ durch die Wörter „Betreibern\nter „und Endnutzer“ gestrichen.                                    von Erstbehandlungsanlagen“ ersetzt\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                                und werden die Wörter „und recycel-\nten“ gestrichen.\n„Die Gemeinsame Stelle informiert die End-\nnutzer über                                                  ccc) Nach Nummer 8 wird folgende Num-\nmer 8a eingefügt:\n1. deren Pflicht nach § 10 Absatz 1,\n„8a. die von sämtlichen öffentlich-\n2. die Rückgabemöglichkeiten für Altgeräte,\nrechtlichen Entsorgungsträgern,\n3. die Eigenverantwortung der Endnutzer im                              Herstellern, im Fall der Bevoll-\nHinblick auf das Löschen personenbezo-                               mächtigung nach § 8 deren Be-\ngener Daten auf den zu entsorgenden                                  vollmächtigten, Vertreibern und\nAltgeräten und                                                       Betreibern von Erstbehandlungs-\n4. die Bedeutung des Symbols nach An-                                   anlagen je Kategorie recycelten\nlage 3.                                                              Altgeräte,“.\nDie Gemeinsame Stelle hat eine einheitliche                  ddd) In den Nummern 9, 10 und 11 werden\nKennzeichnung für Sammel- und Rücknah-                             jeweils die Wörter „entsorgungspflich-\nmestellen zu entwerfen, diese den Sammel-                          tigen Besitzern nach § 19“ durch die\nund Rücknahmestellen unentgeltlich zur                             Wörter „Betreibern von Erstbehand-\nVerfügung zu stellen und bei den Sammel-                           lungsanlagen“ ersetzt.\nund Rücknahmestellen dauerhaft für deren                     eee) In Nummer 11 wird das Komma am\nNutzung zu werben.“                                                Ende durch einen Punkt ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Re-\nfff)  Nummer 12 wird aufgehoben.\ngistrierungsdatums“ die Wörter „sowie das Bun-\ndesland und die Postleitzahl vom Sitz des Her-               bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasentla-\nstellers oder im Fall der Bevollmächtigung nach                   dungslampen und sonstige Lampen“ durch\n§ 8 des Bevollmächtigten“ eingefügt.                              die Wörter „in den Kategorien 4 und 5 Pho-\ntovoltaikmodule und andere Altgeräte“ er-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.\n„(3) Die Gemeinsame Stelle erfasst die Mit-\nteilungen der zuständigen Behörde nach § 38               b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 27 Ab-\nAbsatz 2. Sie veröffentlicht ein Verzeichnis der             satz 4“ das Komma durch das Wort „und“ er-\nBetreiber von Erstbehandlungsanlagen. Dabei                  setzt und werden die Wörter „und den entsor-\nhat sie je Erstbehandlungsanlage die abfallwirt-             gungspflichtigen Besitzern nach § 30 Absatz 3“\nschaftliche Tätigkeit und die behandelten Kate-              gestrichen.\ngorien anzugeben. Sofern kein gültiges Zertifikat     30. In § 33 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 30\ndurch die Erstbehandlungsanlage nach § 25 Ab-             Absatz 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1\nsatz 2 übermittelt wurde, ist der Eintrag aus dem         und 2“ ersetzt.\nVerzeichnis zu löschen.“\n31. § 37 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „entsor-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ngungspflichtigen Besitzer“ durch die Wörter\n„Betreiber von Erstbehandlungsanlagen“ er-                   „Sofern der Hersteller Elektro- oder Elektronik-\nsetzt.                                                       geräte in Verkehr zu bringen beabsichtigt, für\n29. § 32 wird wie folgt geändert:                                   die er glaubhaft macht, dass sie ausschließlich\nin anderen als privaten Haushalten oder ge-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            wöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          werden, darf die Registrierung nur erteilt wer-\naaa) Nach Nummer 7 werden die folgenden                 den, wenn ein Rücknahmekonzept nach § 7a\nNummern 7a bis 7c eingefügt:                      durch den Hersteller oder im Fall der Bevoll-\nmächtigung nach § 8 durch den Bevollmächtig-\n„7a. die von sämtlichen Betreibern von            ten vorgelegt wurde.“\nErstbehandlungsanlagen je Kate-\ngorie nach § 17a zurückgenom-             b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 1 fol-\nmenen Altgeräte,                             gende Nummer 1a eingefügt:\n7b. die von sämtlichen Betreibern von             „1a. der Hersteller oder im Fall der Bevollmäch-\nErstbehandlungsanlagen je Kate-                     tigung nach § 8 dessen Bevollmächtigter\ngorie nach § 17b übernommenen                       kein nach § 7a erforderliches Rücknahme-\nAltgeräte,                                          konzept vorlegt,“.\n7c. die von sämtlichen Betreibern von          c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nErstbehandlungsanlagen je Kate-                 „(7) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag\ngorie von Endnutzern nach § 19               einen Bevollmächtigten für mehr als 20 zeit-\nAbsatz 2 Satz 2 übernommenen                 gleich wirksame Registrierungen im Sinne des\nAltgeräte,“.                                 § 6 Absatz 1 Satz 1 zu, wenn der Antragsteller\nbbb) In Nummer 8 werden die Wörter „ent-                die notwendige Gewähr für die ordnungsge-\nsorgungspflichtigen Besitzern nach                mäße Erfüllung der Herstellerpflichten bietet.","1154            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021\nDer Antragsteller bietet die notwendige Gewähr,                    rung oder den Versand eines Elektro- oder\nwenn                                                               Elektronikgerätes vornimmt,“.\n1. die Personen, die nach dem Gesetz, dem                d) Die Nummern 11 und 12 werden aufgehoben.\nGesellschaftsvertrag oder der Satzung die             e) Nach Nummer 13a wird folgende Nummer 13b\nGeschäftsführung und Vertretung ausüben,                  eingefügt:\nzuverlässig sind und die für ihren Tätigkeits-\nbereich erforderliche Fachkunde aufweisen                 „13b. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 4\nund                                                              Satz 1 die privaten Haushalte nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vor-\n2. der Antragsteller die zur ordnungsgemäßen                        geschriebenen Weise oder nicht rechtzei-\nErfüllung der Herstellerpflichten notwendige                     tig informiert,“.\nAusstattung und Organisation hat.\nf) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein\nDie Zulassung ist auf die nach Ausstattung und               Komma ersetzt.\nOrganisation des Bevollmächtigten tragbare\nHöchstzahl von Registrierungen zu begrenzen.“            g) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a\neingefügt:\n32. § 38 wird wie folgt geändert:\n„14a. entgegen § 23 Absatz 1 in Verbindung mit\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   Anlage 6 Nummer 3 Stufe 1 Buchstabe a\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Prü-\nfung oder Bewertung durch eine Elektro-\naaa) In Nummer 2 wird das Komma am\nfachkraft oder eine zertifizierte Erstbe-\nEnde durch das Wort „und“ ersetzt.\nhandlungsanlage        durchgeführt     wird,\nbbb) Die Nummern 3 und 4 werden aufge-                          oder“.\nhoben.\nh) In Nummer 15 wird jeweils nach den Angaben\nccc) Nummer 5 wird Nummer 3 und die An-                  „§ 27 Absatz 1“, „§ 29 Absatz 1“ und „§ 30 Ab-\ngabe „§ 25 Absatz 4“ wird durch die               satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nAngabe „§ 25 Absatz 2“ ersetzt.\n35. § 46 wird wie folgt gefasst:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„§ 46\n„Die zuständige Behörde prüft die Anzeigen\nÜbergangsvorschriften\nnach § 25 Absatz 2 auf Plausibilität, insbe-\nsondere im Hinblick auf die Gültigkeit des              (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 3 haben\nübermittelten Zertifikats.“                          Hersteller, die vor dem 1. Januar 2022 bereits re-\ngistriert sind, bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe\nzuständigen Behörde ein Rücknahmekonzept vor-\n„§ 16 Absatz 1“ die Wörter „und Absatz 2“ ein-\nzulegen.\ngefügt.\n(2) § 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt erst ab\n33. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:\ndem 1. Januar 2023.\n„§ 38a\n(3) Abweichend von § 8 Absatz 3 Satz 4 ist eine\nVollständig automatisierter                   Zulassung des Bevollmächtigten nach § 37 Ab-\nErlass von Verwaltungsakten                     satz 7 erst ab dem 1. Januar 2023 erforderlich.\nVerwaltungsakte der zuständigen Behörde nach                (4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 ist für\n§ 15 Absatz 4 Satz 1 und nach den §§ 37 und 38              Elektro- und Elektronikgeräte, die bis zum Ablauf\nkönnen unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des             des 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht wer-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes vollständig durch             den oder wurden und für die eine Garantie nach § 7\nautomatische Einrichtungen erlassen werden, so-             Absatz 1 nicht erforderlich ist, eine Kennzeichnung\nfern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch              mit dem Symbol nach Anlage 3 nicht erforderlich.\nAmtsträger zu bearbeiten.“\n(5) Vertreiber von Lebensmitteln, die nach § 17\n34. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      Absatz 1 und 2 zur Rücknahme verpflichtet sind,\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                         müssen die Rücknahmestellen bis zum Ablauf des\n30. Juni 2022 einrichten.\n„2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 oder § 8 Ab-\nsatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mit-            (6) Für Erstbehandlungsanlagen, die bis zum\nteilung nicht, nicht richtig oder nicht recht-       Ablauf des 31. Dezember 2021 bereits nach § 21\nzeitig macht,“.                                      des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in der\nbis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geltenden\nb) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Satz 2“ die            Fassung zertifiziert sind, ist § 21 Absatz 3 und 4\nAngabe „Nummer 1“ eingefügt.                             erstmals ab der Erneuerung des Zertifikats anzu-\nc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-                  wenden.\nmern 4a und 4b eingefügt:                                   (7) § 22 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für das\n„4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2               Berichtsjahr 2022.\ndas Anbieten oder Bereitstellen eines Elek-           (8) Betreiber von Erstbehandlungsanlagen, die\ntro- oder Elektronikgerätes ermöglicht,            bereits nach § 25 Absatz 4 des Elektro- und Elek-\n4b. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3                tronikgerätegesetzes in der bis zum Ablauf des\ndie Lagerhaltung, Verpackung, Adressie-            31. Dezember 2021 geltenden Fassung angezeigt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021            1155\nsind, haben bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 der             4. Großgeräte\nzuständigen Behörde ein aktuelles Zertifikat vorzu-             Waschmaschinen\nlegen.\nWäschetrockner\n(9) Bei der Ermittlung der Abhol- und Aufstel-\nlungspflicht bleiben ab dem 1. Februar 2016 voran-              Geschirrspüler\ngegangene Abhol- und Aufstellungspflichten außer                Elektroherde und Elektrobacköfen\nBetracht, soweit sie im Hinblick auf die Gruppen                Elektrokochplatten\nnach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Elek-\ntro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März                  Leuchten\n2005 ermittelt worden sind. Satz 2 gilt für die Grup-           Ton- oder Bildwiedergabegeräte\npen nach § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 dieses                 Musikausrüstung (mit Ausnahme von Kirchenor-\nGesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2015 im                 geln)\nHinblick auf die vor dem 1. Dezember 2018 ermit-\nGeräte zum Stricken und Weben\ntelten Abhol- und Aufstellungspflichten entspre-\nchend.“                                                         Großrechner\n36. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:                                Großdrucker\n„Anlage 1            Kopiergeräte\n(zu § 2 Absatz 1)            Geldspielautomaten\nNicht abschließende Liste                          medizinische Großgeräte\nmit Elektro- und Elektronikgeräten, die                    große Überwachungs- und Kontrollinstrumente\nunter die Kategorien des § 2 Absatz 1 fallen                  große Produkt- und Geldausgabeautomaten\ngroße Photovoltaikmodule\n1. Wärmeüberträger                                              Nachtspeicherheizgeräte\nKühlschränke                                                große Antennen\nGefriergeräte                                               Pedelecs\nGeräte zur automatischen Abgabe von Kaltpro-                Elektrokleinstfahrzeuge mit zwei Rädern und\ndukten                                                      ohne Sitz\nKlimageräte                                              5. Kleingeräte\nEntfeuchter                                                 Staubsauger\nWärmepumpen                                                 Teppichkehrmaschinen\nWärmepumpentrockner                                         Nähmaschinen\nölgefüllte Radiatoren                                       Leuchten\nBoiler                                                      Mikrowellengeräte\nWarmwasserspeicher                                          Lüftungsgeräte\nsonstige Wärmeüberträger, bei denen andere                  Bügeleisen\nFlüssigkeiten als Wasser für die Wärmeübertra-              Toaster\ngung verwendet werden\nelektrische Messer\n2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bild-\nWasserkocher\nschirme mit einer Oberfläche von mehr als\n100 Quadratzentimetern enthalten                            Uhren\nBildschirme                                                 Fitness- und Gesundheitsarmbänder\nFernsehgeräte                                               elektrische Rasierapparate\nLCD-Fotorahmen und digitale Bilderrahmen                    Waagen\nMonitore                                                    Haar- und Körperpflegegeräte\nLaptops                                                     Radiogeräte\nNotebooks                                                   Videokameras\nTablets und Tablet-PCs                                      Videorekorder\n3. Lampen                                                       Hi-Fi-Anlagen\nstabförmige Leuchtstofflampen                               Musikinstrumente\nKompaktleuchtstofflampen                                    Ton- oder Bildwiedergabegeräte\nLeuchtstofflampen                                           elektrisches und elektronisches Spielzeug\nEntladungslampen (einschließlich Hochdruck-                 Sportgeräte\nNatriumdampflampen und Metalldampflampen)                   Fahrrad-, Tauch-, Lauf-, Rudercomputer\nNiederdruck-Natriumdampflampen                              Rauchmelder\nLED-Lampen                                                  Heizregler","1156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021\nThermostate                                                  Schuhe mit Leuchtfunktionen\nelektrische und elektronische Kleinwerkzeuge                 beleuchtete Fliesen\nmedizinische Kleingeräte                                     Drohnen\nkleine Überwachungs- und Kontrollinstrumente                 Tonerkartuschen und Druckerpatronen\nkleine Produktausgabeautomaten\n6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte\nKleingeräte mit eingebauten Photovoltaikmodulen              (keine äußere Abmessung beträgt mehr als\nkleine Photovoltaikmodule                                    50 cm)\nAntennen                                                     Mobiltelefone\nAdapter                                                      GPS-Geräte\nReisestecker                                                 Taschenrechner\nSteckdosen                                                   Router\nkonfektionierte Stromkabel                                   PCs\nHDMI-, Audio- und Videokabel\nDrucker\nSchmelzsicherungen\nTelefone\nBekleidung mit elektrischen Funktionen\nKommunikationsantennen\nelektrische Zigaretten\nTelefon- und Netzwerkadapter\nelektronische Antriebe für Möbel\nBekleidung mit elektrischen Funktionen (z.B.                 USB-Kabel\nHeiz-, Massage- oder Leuchtfunktionen)                       Netzwerkkabel“.\n37. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 2\n(zu § 6 Absatz 1)\nAngaben bei der Registrierung\nBei der Registrierung zu machende Angaben:\n1. Name, Firmenname und Anschrift des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Post-\nleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse sowie Angabe\neiner vertretungsberechtigten Person); im Fall eines Bevollmächtigten auch den Namen und die Kontakt-\ndaten des Herstellers, der vertreten wird\n2. nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer\ndes Herstellers\n3. Kontaktperson des Herstellers oder des gemäß § 8 benannten Bevollmächtigten (Name, Postleitzahl und\nOrt, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer, E-Mail-Adresse)\n4. Kategorie des Elektro- oder Elektronikgerätes nach Anlage 1\n5. Art des Elektro- oder Elektronikgerätes (Gerät zur Nutzung in privaten Haushalten oder zur Nutzung in\nanderen als privaten Haushalten)\n6. Marke und Geräteart des Elektro- und Elektronikgerätes\n7. für den Nachweis nach § 7 Angaben darüber, ob der Hersteller seine Verpflichtungen durch eine indivi-\nduelle Garantie oder ein kollektives System erfüllt, einschließlich Informationen über Sicherheitsleistungen\n8. Rücknahmekonzept nach § 7a für Elektro- und Elektronikgeräte für die Nutzung in anderen als privaten\nHaushalten\n9. verwendete Verkaufsmethode (zum Beispiel Fernabsatz, Tätigkeiten im Sinne des § 3 Nummer 9)\n10. im Fall des Vertriebs über Fernkommunikationsmittel in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union:\nListe der Mitgliedstaaten und Name des jeweils benannten Bevollmächtigten in den Mitgliedstaaten, in\ndenen der Hersteller Elektro- oder Elektronikgeräte über Fernkommunikationsmittel vertreibt\n11. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen“.\n38. Anlage 4 wird aufgeboben.\n39. Anlage 5 wird Anlage 4 und wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„c) geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile, Bauteile sowie schadstoffhaltige Fraktionen;\ndabei sind schadstoffhaltige Fraktionen witterungsgeschützt zu lagern,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021            1157\nbb) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Batterien“ die Wörter „und Akkumulatoren“ eingefügt.\n40. Nach Anlage 4 werden die folgenden Anlagen 5 und 5a eingefügt:\n„Anlage 5\n(zu § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Absatz 4 Nummer 3)\nBehandlungskonzept\nDer Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Behandlungskonzept zu erstellen und bei der Zertifizierung\nnach § 21 dem Sachverständigen vorzulegen. Das Behandlungskonzept kann in Papierform oder elektronisch\nerstellt und geführt werden. Es hat folgende Angaben zu enthalten:\n1. Name des zu zertifizierenden Betriebs und Adresse des Standortes\n2. abfallwirtschaftliche Tätigkeit und behandelte Gerätekategorien nach § 2 Absatz 1 Satz 2\n3. bewirtschaftete Altgeräte\na) Herkunft der Altgeräte (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Hersteller, Vertreiber, Eigenrücknahme\nnach § 17a, Übernahme nach § 17b, Entsorgung für einen entsorgungspflichtigen Besitzer nach § 19)\nb) Verbleib der Altgeräte (Rückgabe an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Übergabe an eine\nzertifizierte Erstbehandlungsanlage, Übergabe an Behandlungs- und Verwertungsanlagen, Eigenver-\nmarktung zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte, Übergabe an Vertreiber\nvon zur Wiederverwendung vorbereiteter Elektro- und Elektronikgeräte)\n4. technische und personelle Ausstattung des Standortes\na) Prüf- und Arbeitsplätze\nb) Anlagentechnik\nc) personelle Ausstattung\n5. Verfahrensablauf\na) Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Sicherheitsprüfung, Datenlöschung und, wenn erforderlich, Reparatur-\nmaßnahmen\nb) Maßnahmen für die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach § 24 Nummer 2 enthaltenen Anfor-\nderungen\nc) Darstellung der Arbeitsanweisungen einschließlich Kriterien zur Identifikation von Schad- und Wertstof-\nfen für die jeweiligen Abläufe\nBei Änderungen der enthaltenen Angaben ist das Behandlungskonzept zu aktualisieren.\nAnlage 5a\n(zu § 21 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2)\nBetriebstagebuch\nDer Betreiber einer Erstbehandlungsanlage hat ein Betriebstagebuch zu führen. Das Betriebstagebuch hat alle\nInformationen zu enthalten, die für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung von Altgeräten\nwesentlich sind, insbesondere folgende Informationen:\n1. Angaben über Art, Menge, Herkunft, Kategorie und, sofern eine Behandlung von Altgeräten erfolgt, die\ndurch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelt wurden, auch die Sammelgruppe der der\nErstbehandlungsanlage zugeführten Altgeräte\n2. Angaben über Art, Menge, Verbleib und Kategorie der die Erstbehandlungsanlage verlassenden Altgeräte,\nihrer Bauteile, Werkstoffe und Stoffe\n3. Angaben über Art, Menge und Kategorie der zur Behandlung ins Ausland ausgeführten Altgeräte\n4. Angaben zur jeweiligen Arbeitsplatzunterweisung der Mitarbeiter\n5. besondere Vorkommnisse, insbesondere Betriebsstörungen, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße\nBewirtschaftung von Altgeräten haben können, einschließlich der möglichen Ursachen und der zur Abhilfe\ngetroffenen Maßnahmen\n6. Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen einschließlich Funktionskontrollen\nim Rahmen der Eigen- und Fremdkontrollen\n7. kalenderjährlich: Jahresbilanz über zugeführte Altgeräte und verlassende Altgeräte, Bauteile, Werkstoffe\nund Stoffe, unterteilt nach Herkunft und vorgenommener abfallwirtschaftlicher Tätigkeit.\n§ 5 Absatz 2 und 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung gilt entsprechend.“","1158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021\nArtikel 2\nFolgeänderungen\nIn § 19 Absatz 4 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember\n2016 (BGBl. I S. 2770), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli\n2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 21 Absatz 4“\ndurch die Angabe „§ 21 Absatz 6“ ersetzt.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit\nSvenja Schulze"]}