{"id":"bgbl1-2021-25-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":25,"date":"2021-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/25#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_25.pdf#page=24","order":4,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes","law_date":"2021-05-20T00:00:00Z","page":1144,"pdf_page":24,"num_pages":1,"content":["1144           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Seearbeitsgesetzes\nVom 20. Mai 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               bezeichnete Aufgabe tatsächlich wahrnehmen.\nZur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Einrich-\nArtikel 1                                   tungen einen jährlichen Gesamtbetrag in Höhe\nÄnderung des                                   von 1,025 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes.\nSeearbeitsgesetzes                                Gibt es mehr als eine leistungsberechtigte Ein-\nrichtung, hat jede aus dem Gesamtbetrag einen\nDas Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I\nanteiligen Anspruch, dessen Höhe sich nach der\nS. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des\nAnzahl der durch die leistungsberechtigte Ein-\nGesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) ge-\nrichtung im Ausland betriebenen Sozialeinrich-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ntungen bemisst. Absatz 4 Satz 3 gilt entspre-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    chend. Das Bundesministerium für Verkehr und\na) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:                   digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsver-\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\n„§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land;              rates bedarf, das Nähere zur Gewährung des Ge-\nVerordnungsermächtigungen“.                           samtbetrages sowie das Antragsverfahren und\nb) Die Angabe zu § 154 wird gestrichen.                          die Leistungsgewährung.“\n2. § 119 wird wie folgt geändert:                             3. § 144 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Unterab-\n„§ 119                                  schnitt 1, 2, 4 und 5“ die Wörter „,mit Ausnahme\nSozialeinrichtungen für Seeleute an Land;                 des § 119 Absatz 5,“ eingefügt.\nVerordnungsermächtigungen“.                      b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Abschnitt 6\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             Unterabschnitt 3“ die Angabe „, § 119 Absatz 5“\n„(5) Unbeschadet der vorstehenden Bestim-                  eingefügt.\nmungen fördert der Bund die Tätigkeit inlän-            4. § 154 wird aufgehoben.\ndischer Einrichtungen, deren Aufgabe es ist,\nSeeleute durch den Betrieb von Sozialeinrichtun-                                 Artikel 2\ngen in ausländischen Häfen zu unterstützen. Die\nEinrichtungen müssen gemeinnützig sein im                                      Inkrafttreten\nSinne von § 52 der Abgabenordnung und nach-                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020\nweislich seit mindestens drei Jahren die in Satz 1      in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer"]}