{"id":"bgbl1-2021-25-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":25,"date":"2021-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/25#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_25.pdf#page=19","order":2,"title":"Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung","law_date":"2021-05-18T00:00:00Z","page":1139,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021              1139\nGesetz\nzur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung\nVom 18. Mai 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                   §4\nStiftungsvermögen\n§1\n(1) Das Stiftungsvermögen bilden die unbeweglichen\nErrichtung und Sitz                      und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bun-\n(1) Unter dem Namen „Bundesstiftung Gleichstel-          desrepublik Deutschland für die Erfüllung des Stiftungs-\nlung“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stif-       zwecks erwirbt.\ntung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Errichtung         (2) Die Stiftung erhält eine jährliche Zuweisung des\nerfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.                  Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Bun-\n(2) Sitz der Stiftung ist Berlin.                        deshaushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushalts-\nplans.\n§2                                (3) Die Stiftung ist berechtigt, eigene Rechtsge-\nStiftungszweck                         schäfte zu tätigen. Dies umfasst die Berechtigung,\nZuwendungen und Spenden Dritter anzunehmen. Die\nStiftungszweck ist die Stärkung und Förderung der        Annahme von Zuwendungen und Spenden darf nur\nGleichstellung von Frauen und Männern in Deutsch-           erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind,\nland.\ndie die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.\n§3                                (4) Die Mittel und Erträge aus dem Stiftungsvermö-\ngen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des\nErfüllung des Stiftungszwecks                  Stiftungszwecks zu verwenden.\n(1) Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt\ndurch:                                                                                  §5\n1. Zusammentragen, Aufbereiten und Bereitstellen von                          Organe der Stiftung\nInformationen, Daten und Fakten zum Themenbe-              (1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und\nreich Gleichstellung sowie durch Beauftragung von       das Direktorium.\nStudien im Bedarfsfall,\n(2) Bei den Mitgliedern des Stiftungsrates nach § 6\n2. Begleitung und Unterstützung des bundesweiten            Absatz 1 Nummer 1 wird eine paritätische Besetzung\nöffentlichen Diskurses zu gleichstellungspolitischen    von Frauen und Männern angestrebt. Das Direktorium\nThemen,                                                 nach § 7 ist mit zwei Personen unterschiedlichen Ge-\n3. Stärkung der praktischen Gleichstellungsarbeit, ins-     schlechts, darunter eine Frau, zu besetzen.\nbesondere durch Beratung von Verwaltung, Zivil-            (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates haften gegen-\ngesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft bei der       über der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der\nEntwicklung von Lösungsansätzen und deren Um-           Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur,\nsetzung,                                                wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig\n4. Entwicklung und Erprobung von innovativen Maß-           verursacht haben. Werden die Mitglieder des Stif-\nnahmen zur Verwirklichung von Gleichstellung,           tungsrates von Dritten auf Ersatz eines Schadens,\ngegebenenfalls einschließlich zugehöriger Förder-       den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht\nmaßnahmen,                                              haben, in Anspruch genommen, stellt die Stiftung sie\n5. Vernetzung von Bund, Ländern, Kommunen, Zivil-           von der Haftung frei. Dies gilt nicht, wenn sie den\ngesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft,              Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht\nhaben.\n6. Unterstützung gleichstellungspolitischer Initiativen,\ninsbesondere, indem die Stiftung als Vernetzungs-                                   §6\nplattform der Zivilgesellschaft im Sinne eines offe-\nnen Hauses für Gleichstellung fungiert.                                        Stiftungsrat\n(2) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks berück-           (1) Der Stiftungsrat besteht aus\nsichtigt die Stiftung bestehende Bundesgesetze sowie        1. zehn bestellten Mitgliedern, die dem Deutschen\nbestehende Programme und Projekte.                              Bundestag angehören und","1140            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021\n2. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für         der Abstimmung beteiligt. Die Beschlüsse des Stif-\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend als Vorsitzen-     tungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgege-\nder oder Vorsitzendem.                                  benen gültigen Stimmen gefasst, soweit in diesem\n(2) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsfüh-         Gesetz nichts anderes geregelt ist. Die oder der Vor-\nrung durch das Direktorium und entscheidet in allen         sitzende des Stiftungsrates hat bei Änderungen der\nAngelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwick-     Satzung sowie bei Haushalts- und Personalangelegen-\nlung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung          heiten ein Vetorecht. Die Inanspruchnahme des Veto-\nsind. Zu den Angelegenheiten von grundsätzlicher oder       rechtes ist zu begründen.\nbesonderer Bedeutung gehören insbesondere:                     (5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister\n1. die Bestellung und die Abberufung des Direktori-         für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die\nums,                                                    konstituierende Sitzung des Stiftungsrates zeitnah\n2. das Arbeitsprogramm der Stiftung,                        nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein.\n3. die Beschlussfassung über die Satzung der Stiftung          (6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglie-\nund über Satzungsänderungen,                            der des Stiftungsrates sind für die Stiftung ehren-\namtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der\n4. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und\nnotwendigen Auslagen und Aufwendungen, die ihnen\nStellenplans der Stiftung,\ndurch ihre Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsrates ent-\n5. die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans            standen sind. Für die Erstattung gelten die für die\nder Stiftung,                                           unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestim-\n6. die Feststellung des Jahresabschlusses der Stiftung      mungen entsprechend.\nund die Entlastung des Direktoriums,\n7. die Zustimmung zur Einleitung von Rechtsstreitig-                                    §7\nkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen sowie                                Direktorium\n8. die Annahme und Verwendung von Zuwendungen\n(1) Das Direktorium besteht aus zwei Mitgliedern.\nund Spenden oder Entgelten Dritter.\nDie Mitglieder sind hauptamtlich für die Stiftung tätig.\n(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates aus dem Deut-\nschen Bundestag werden nach dem Verhältnis der                 (2) Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte\nFraktionsstärken vom Deutschen Bundestag gewählt.           der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates\nFür jedes Mitglied wird nach dem Verfahren nach Satz 1      vor und setzt diese um. Das Direktorium vertritt die\nauch ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Mit-       Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mit-\nglieder und die Stellvertretungen werden vom Deut-          glied des Direktoriums ist einzeln zur Vertretung der\nschen Bundestag gegenüber dem Bundesministerium             Stiftung berechtigt.\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannt.              (3) Die Mitglieder des Direktoriums werden durch\nWahl und Benennung müssen innerhalb einer ange-             den Stiftungsrat auf Vorschlag des Bundesministeri-\nmessenen Frist erfolgt sein. Wird ein Mitglied aus          ums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die\ndem Deutschen Bundestag nicht fristgerecht benannt,         Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen\nso konstituiert sich der Stiftungsrat nur mit den frist-    sind möglich. Jedes Direktoriumsmitglied kann aus\ngerecht benannten Mitgliedern. Die oder der Vorsit-         wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberu-\nzende des Stiftungsrates bestellt die benannten Mit-        fung bedarf es eines Beschlusses des Stiftungsrates\nglieder für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode.     mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder\nMit Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag endet           des Stiftungsrates. Dem von der Abberufung betroffe-\ngleichzeitig die Mitgliedschaft oder Stellvertretung im     nen Mitglied des Direktoriums ist zuvor Gelegenheit zur\nStiftungsrat. In diesem Fall wird für den Rest der Le-      Stellungnahme zu geben.\ngislaturperiode eine Nachfolge durch den Deutschen\nBundestag gewählt und gegenüber dem Bundesminis-                                        §8\nterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend be-\nnannt.                                                                        Beteiligte Gremien\n(4) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der          (1) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks sind fol-\nRegel in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr        gende Gremien beteiligt:\nals die Hälfte der Mitglieder teilnehmen oder vertreten\n1. ein ständiger Stiftungsbeirat und\nsind. Ein stellvertretendes Mitglied kann nur an der\nSitzung teilnehmen, wenn das Mitglied, als dessen           2. ein Fachbeirat oder mehrere Fachbeiräte.\nStellvertretung es bestellt wurde, nicht an der Sitzung\nBei den Mitgliedern der Gremien wird jeweils eine\nteilnimmt. In der Regel erfolgt die Stiftungsratssitzung\nparitätische Besetzung von Frauen und Männern ange-\nals Sitzung unter Anwesenden. Ist eine Teilnahme un-\nstrebt.\nter Anwesenden aus wichtigem Grund nicht möglich,\nist die Teilnahme über Video- oder Telefontechnik der          (2) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich\nphysischen Teilnahme gleichgestellt. Auf Anordnung          tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwen-\nder oder des Vorsitzenden des Stiftungsrates können         digen Auslagen und Aufwendungen, die ihnen durch\nBeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder im         ihre Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsbeirates oder\nUmlaufverfahren per E-Mail gefasst werden, sofern           eines Fachbeirates entstanden sind entsprechend der\nkein Stiftungsratsmitglied widerspricht. Im Umlaufver-      für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden\nfahren ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn sich       Bestimmungen. Für die Mitglieder der Gremien ist § 5\nmindestens die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder an        Absatz 3 entsprechend anzuwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021             1141\n§9                                 (4) Jeder Fachbeirat wählt aus seinen Mitgliedern\nStiftungsbeirat                        1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und\n(1) Der Stiftungsrat beruft den ständigen Stiftungs-     2. eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stell-\nbeirat. Aufgabe des Stiftungsbeirates ist die Beratung          vertretenden Vorsitzenden.\ndes Stiftungsrates und des Direktoriums bei der inhalt-\nlichen Arbeitsplanung der Stiftung und bei der Quali-                                  § 11\ntätssicherung der Stiftungsarbeit.                                                   Satzung\n(2) Der Stiftungsbeirat besteht aus                         (1) Die Satzung wird vom Stiftungsrat beschlossen.\n1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Länder,       Der Beschluss der Satzung sowie von Satzungsände-\ndie oder der von der Konferenz der Gleichstellungs-     rungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der\nund Frauenministerinnen und -minister, -senatorin-      Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates.\nnen und -senatoren der Länder benannt wird,                (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\n2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kommu-        Frauen und Jugend erlässt eine vorläufige Satzung,\nnen, die oder der durch die Bundesvereinigung der       die wirksam ist, bis der Stiftungsrat eine Satzung nach\nkommunalen Spitzenverbände benannt wird,                Absatz 1 Satz 1 beschließt.\n3. vier Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Bereich         (3) Die Satzung regelt insbesondere Einzelheiten\nder Zivilgesellschaft oder einem Verband, die vom       1. zum Stiftungsrat,\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\n2. zum Direktorium,\nund Jugend vorgeschlagen werden und\n3. zum Stiftungsbeirat,\n4. vier Mitgliedern, die dem wissenschaftlichen Bereich\nentstammen und durch das Direktorium vorgeschla-        4. zum Fachbeirat.\ngen werden.\n§ 12\nFür die Mitglieder im Stiftungsbeirat nach Satz 1 Num-\nmer 1 und 2 sind ebenfalls Stellvertretungen zu benen-                            Beschäftigte\nnen; für die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 sollen            (1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeit-\nStellvertretungen vorgeschlagen werden.                     nehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.\n(3) Jedes Mitglied sowie dessen Stellvertretung wird        (2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerin-\nfür drei Jahre berufen und darf wiederberufen werden.       nen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Ar-\n(4) Der Stiftungsbeirat wählt aus seinen Mitgliedern     beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils\ngeltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen\n1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und\nanzuwenden. Satz 1 gilt für Auszubildende entspre-\n2. eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stell-      chend.\nvertretenden Vorsitzenden.\n(5) Der Stiftungsbeirat erhält zur ordnungsgemäßen                                  § 13\nAusübung seiner Aufgaben alle erforderlichen Unterla-                               Haushalt\ngen, einschließlich der Beschlüsse des Stiftungsrates.         (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-\nVor der Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm\nsen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten\nder Stiftung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2\ndie für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung gel-\ndurch den Stiftungsrat, ist dem Stiftungsbeirat Gele-\ntenden Bestimmungen einschließlich der Verwaltungs-\ngenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme\nvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.\neinzuräumen. Die oder der Vorsitzende des Stiftungs-\nbeirates ist durch den Stiftungsrat bei der Beratung           (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines je-\nüber das Arbeitsprogramm der Stiftung anzuhören.            den Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.\nDie oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates kann         Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stif-\ndurch die stellvertretende Vorsitzende oder den stell-      tungsrates. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt\nvertretenden Vorsitzenden vertreten werden.                 unberührt.\n(3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der\n§ 10                             Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundes-\nFachbeirat                           rechnungshof.\n(1) Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Direkto-                                § 14\nriums einen Fachbeirat zu bestimmten Themenschwer-\npunkten einberufen. Bei Bedarf können mehrere                                    Rechtsaufsicht\nFachbeiräte einberufen werden.                                 Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bun-\n(2) Aufgabe des Fachbeirates ist es, durch fachliche     desministeriums für Familie, Senioren, Frauen und\nBeiträge das Ziel einer qualitativ hochwertigen Stif-       Jugend.\ntungsarbeit zu unterstützen.\n§ 15\n(3) Der Fachbeirat ist kein ständiges Gremium, son-\ndern kann in unterschiedlicher Besetzung zu konkreten                               Auflösung\nfachlichen Fragestellungen einberufen werden. Ein              Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz\nFachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens        erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallbe-\nfünf sachverständigen Mitgliedern.                          rechtigter für das Stiftungsvermögen.","1142           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2021\n§ 16                                bericht der Stiftung an den Deutschen Bundestag\nBerichterstattung                         übersandt wird. Der erste Arbeitsbericht sowie die\nStellungnahme der Bundesregierung sollen zwei Jahre\nDie Stiftung legt dem Deutschen Bundestag über            nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt werden.\ndas Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen\nund Jugend in jeder Legislaturperiode einen Arbeits-                                 § 17\nbericht auf Grundlage der verfügbaren Daten vor. Das\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und                              Inkrafttreten\nJugend koordiniert die Stellungnahme der Bundes-              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nregierung zum Arbeitsbericht, welche mit dem Arbeits-       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nFranziska Giffey"]}