{"id":"bgbl1-2021-24-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":24,"date":"2021-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_24.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts","law_date":"2021-05-12T00:00:00Z","page":1085,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2021            1085\nGesetz\nzur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts\nVom 12. Mai 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  recht vom Wertausgleich bei der Scheidung\nausgenommen wird.“\nArtikel 1                           3. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nÄnderung des                               „auch berechtigten Person“ die Wörter „im Umfang\nVersorgungsausgleichsgesetzes                      der Überzahlung“ eingefügt.\nDas Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009                                Artikel 2\n(BGBl. I S. 700), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge-\nsetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geän-                              Änderung des\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                      Gesetzes über das\nVerfahren in Familiensachen und in den\n1. In § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende            Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ndurch ein Semikolon und die Wörter „sind mehrere\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nAnrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\neinem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587),\nSumme der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeb-\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai\nlich, deren externe Teilung der Versorgungsträger\n2021 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie\nverlangt.“ ersetzt.\nfolgt geändert:\n2. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                    1. In § 114 Absatz 4 Nummer 7 werden nach der An-\na) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein                gabe „und 3“ die Wörter „sowie nach § 19 Ab-\nKomma ersetzt.                                           satz 2 Nummer 5“ eingefügt.\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das           2. In § 222 Absatz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2\nWort „oder“ ersetzt.                                     und § 15 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2,\n§ 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt.\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n3. In § 226 Absatz 2 wird das Wort „sechs“ durch das\n„5. wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieb-         Wort „zwölf“ ersetzt.\nlichen Altersversorgung oder der privaten\nAltersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit                                 Artikel 3\nder Kapitalwert als maßgebliche Bezugs-\ngröße und damit der Ausgleichswert ver-                               Änderung des\nändert hat, weil die ausgleichspflichtige                  Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nPerson innerhalb der bisher bestehenden              § 187 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –\nLeistungspflicht eine Versorgung aus dem          Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung\nAnrecht bezogen hat, und die ausgleichs-          der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I\nberechtigte Person verlangt, dass das An-         S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des","1086            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2021\nGesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert                 c) einer Abfindung nach § 23 des Versorgungs-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                     ausgleichsgesetzes,“.\n1. Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                 2. In Absatz 3a wird nach der Angabe „Buchstabe b“\n„2. Rentenanwartschaften zu begründen aufgrund               die Angabe „oder c“ eingefügt.\na) einer Entscheidung des Familiengerichts zum\nAusgleich von Anrechten durch externe Teilung                              Artikel 4\n(§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes),\nInkrafttreten\nb) einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des\nVersorgungsausgleichsgesetzes oder                    Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}