{"id":"bgbl1-2021-24-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":24,"date":"2021-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_24.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung","law_date":"2021-05-12T00:00:00Z","page":1082,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1082            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2021\nGesetz\nzum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung\nVom 12. Mai 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       3. eine Person, die über eine psychologische, kinder-\nund jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder-\nArtikel 1                               und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation ver-\nfügt, und\nÄnderung des\nBürgerlichen Gesetzbuchs                      4. eine in Ethik aus-, weiter- oder fortgebildete Person.\nDie ärztlichen Kommissionsmitglieder müssen unter-\nNach § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der         schiedliche kinderheilkundliche Spezialisierungen auf-\nFassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002               weisen. Unter ihnen muss ein Facharzt für Kinder- und\n(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch     Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderendokri-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)     nologie und -diabetologie sein. Ein Kommissionsmit-\ngeändert worden ist, wird folgender § 1631e eingefügt:      glied nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht in der Einrich-\ntung der medizinischen Versorgung beschäftigt sein, in\n„§ 1631e                            der der operative Eingriff durchgeführt werden soll.\nBehandlung von Kindern mit                    Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen Erfahrung\nVarianten der Geschlechtsentwicklung               im Umgang mit Kindern mit Varianten der Geschlechts-\nentwicklung haben. Auf Wunsch der Eltern soll die\n(1) Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in        Kommission eine Beratungsperson mit einer Variante\neine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kin-       der Geschlechtsentwicklung beteiligen.\ndes mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung\n(5) Die den operativen Eingriff nach Absatz 2 Satz 1\neinzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzu-\nbefürwortende Stellungnahme der interdisziplinären\nführen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Be-\nKommission hat insbesondere folgende Angaben zu\nhandlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das\nenthalten:\nkörperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des\nmännlichen oder des weiblichen Geschlechts anzu-            1. die Bezeichnung der Mitglieder der Kommission und\ngleichen.                                                       Informationen zu ihrer Befähigung,\n(2) In operative Eingriffe an den inneren oder äuße-     2. das Alter des Kindes und ob und welche Variante\nren Geschlechtsmerkmalen des nicht einwilligungs-               der Geschlechtsentwicklung es aufweist,\nfähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechts-          3. die Bezeichnung des geplanten Eingriffs und welche\nentwicklung, die eine Angleichung des körperlichen              Indikation für diesen besteht,\nErscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen          4. warum die Kommission den Eingriff unter Berück-\noder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben                 sichtigung des Kindeswohls befürwortet und ob er\nkönnten und für die nicht bereits nach Absatz 1 die             aus ihrer Sicht dem Wohl des Kindes am besten\nEinwilligungsbefugnis fehlt, können die Eltern nur ein-         entspricht, insbesondere welche Risiken mit diesem\nwilligen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbst-          Eingriff, mit einer anderen Behandlung oder mit dem\nbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben                 Verzicht auf einen Eingriff bis zu einer selbstbe-\nwerden kann. § 1909 ist nicht anzuwenden.                       stimmten Entscheidung des Kindes verbunden sind,\n(3) Die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der     5. ob und durch welche Kommissionsmitglieder ein\nGenehmigung des Familiengerichts, es sei denn, der              Gespräch mit den Eltern und dem Kind geführt\noperative Eingriff ist zur Abwehr einer Gefahr für das          wurde und ob und durch welche Kommissionsmit-\nLeben oder für die Gesundheit des Kindes erforderlich           glieder die Eltern und das Kind zum Umgang mit\nund kann nicht bis zur Erteilung der Genehmigung auf-           dieser Variante der Geschlechtsentwicklung aufge-\ngeschoben werden. Die Genehmigung ist auf Antrag                klärt und beraten wurden,\nder Eltern zu erteilen, wenn der geplante Eingriff dem\n6. ob eine Beratung der Eltern und des Kindes durch\nWohl des Kindes am besten entspricht. Legen die\neine Beratungsperson mit einer Variante der Ge-\nEltern dem Familiengericht eine den Eingriff befürwor-\nschlechtsentwicklung stattgefunden hat,\ntende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommis-\nsion nach Absatz 4 vor, wird vermutet, dass der             7. inwieweit das Kind in der Lage ist, sich eine Mei-\ngeplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten ent-            nung zu bilden und zu äußern und ob der geplante\nspricht.                                                        Eingriff seinem Willen entspricht, sowie\n(4) Einer interdisziplinären Kommission sollen zu-       8. ob die nach Absatz 4 Satz 6 beteiligte Beratungs-\nmindest die folgenden Personen angehören:                       person mit einer Variante der Geschlechtsentwick-\nlung die befürwortende Stellungnahme mitträgt.\n1. der das Kind Behandelnde gemäß § 630a,\nDie Stellungnahme muss von allen Mitgliedern der in-\n2. mindestens eine weitere ärztliche Person,                terdisziplinären Kommission unterschrieben sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2021             1083\n(6) Der Behandelnde gemäß § 630a hat, wenn eine              Verfahrensbeistands absehen. § 162 ist nicht an-\nBehandlung an den inneren oder äußeren Ge-                      wendbar.\nschlechtsmerkmalen erfolgt ist, die Patientenakte bis\nzu dem Tag aufzubewahren, an dem die behandelte                     (2) Legen die Eltern dem Gericht keine den Ein-\nPerson ihr 48. Lebensjahr vollendet.“                           griff befürwortende Stellungnahme vor oder sind\nGründe ersichtlich, die einer Genehmigung nach\nAbsatz 1 entgegenstehen, erörtert das Gericht die\nArtikel 2\nSache mit den Beteiligten in einem Termin. Das Ge-\nÄnderung des                              richt weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die\nEinführungsgesetzes                          Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                       der Kinder- und Jugendhilfe hin. Es kann anordnen,\ndass sich die Eltern über den Umgang mit Varianten\nDem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-             der Geschlechtsentwicklung beraten lassen und\ngerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-               dem Gericht eine Bestätigung hierüber vorlegen.\nmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;                Diese Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar\n1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-         und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.\nzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden\nist, wird folgender § 55 angefügt:                                  (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Ver-\n„§ 55                                fahren nach den Absätzen 1 und 2 dem Familien-\ngericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht\nÜbergangsvorschrift                         seinen Sitz hat, oder einem anderen Familiengericht\nzum Gesetz zum Schutz von Kindern                    zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der je-\nmit Varianten der Geschlechtsentwicklung                weiligen Landesregierung auf die Landesjustizver-\n§ 1631e Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist            waltung übertragen werden. Mehrere Länder kön-\nauch auf Patientenakten von Kindern mit Varianten der           nen die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren\nGeschlechtsentwicklung anzuwenden, deren Behand-                nach dieser Vorschrift über die Landesgrenzen\nlung vor dem 22. Mai 2021 durchgeführt worden ist,              hinaus vereinbaren.“\nwenn die Aufbewahrungsfrist nach § 630f Absatz 3\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor dem 22. Mai                                   Artikel 4\n2021 abgelaufen ist.“\nÄnderung des\nRechtspflegergesetzes\nArtikel 3\nÄnderung des                              § 14 Absatz 1 Nummer 6 des Rechtspflegergesetzes\nGesetzes über das                        in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April\nVerfahren in Familiensachen und in den               2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit           Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-        „6. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Un-\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,                   terbringung oder einer freiheitsentziehenden Maß-\n2587), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 39 des Geset-           nahme nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetz-\nzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden             buchs und die Genehmigung einer Einwilligung\nist, wird wie folgt geändert:                                     nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs;“.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 167a folgende Angabe eingefügt:\nArtikel 5\n„§ 167b Genehmigungsverfahren nach § 1631e des\nBürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungser-                             Änderung des\nmächtigung“.                                     Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen\n2. Nach § 167a wird folgender § 167b eingefügt:                 § 45 Absatz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in\nFamiliensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I\n„§ 167b                           S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 11\nGenehmigungsverfahren                     des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-\nnach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs;           dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerordnungsermächtigung\n1. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\n(1) In Verfahren nach § 1631e Absatz 3 des               Komma ersetzt.\nBürgerlichen Gesetzbuchs erteilt das Gericht die\nGenehmigung im schriftlichen Verfahren, sofern die       2. Der Nummer 4 wird das Wort „oder“ angefügt.\nEltern eine den Eingriff befürwortende Stellung-         3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:\nnahme vorlegen und keine Gründe ersichtlich sind,\ndie einer Genehmigung entgegenstehen. Wenn das              „5. die Genehmigung einer Einwilligung in einen\nGericht im schriftlichen Verfahren entscheidet, soll              operativen Eingriff bei einem Kind mit einer\nes von der Anhörung des Jugendamts, der persön-                   Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e\nlichen Anhörung der Eltern und der Bestellung eines               Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“.","1084           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2021\nArtikel 6                              3. Einführung von Voraussetzungen für die Behand-\nEvaluierung                                 lung einwilligungsfähiger Kinder mit Varianten der\nGeschlechtsentwicklung,\nDie Bundesregierung überprüft die Wirksamkeit der\nRegelungen der Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes inner-         4. Einführung einer Pflicht zur Inanspruchnahme einer\nhalb von fünf Jahren nach deren Inkrafttreten und legt           unabhängigen Beratung über den Umgang mit\ndem Deutschen Bundestag hierüber einen Bericht vor.              Varianten der Geschlechtsentwicklung und\nDie Bundesregierung soll nach Satz 1 auch prüfen, ob          5. Aufnahme einer Regelung zu den Kosten der Stel-\neine Erweiterung der Regelungen in folgender Hinsicht            lungnahme der interdisziplinären Kommission.\ngeboten ist:\n1. Erstreckung des familiengerichtlichen Geneh-                                       Artikel 7\nmigungsverfahrens auf weitere Arten von Behand-\nlungen oder auf weitere Gruppen von Kindern,                                    Inkrafttreten\n2. Einführung eines Verfahrens zur Überprüfung der               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nEinwilligungsfähigkeit eines Kindes,                       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}