{"id":"bgbl1-2021-23-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":23,"date":"2021-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/23#page=79","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_23.pdf#page=79","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD-Umsetzungsgesetz)","law_date":"2021-05-12T00:00:00Z","page":1063,"pdf_page":79,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021                 1063\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019\nüber die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und\ndie öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen\n(CBD-Umsetzungsgesetz)*\nVom 12. Mai 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                          die zuletzt durch die Verordnung (EU)\n2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25)\nArtikel 1                                         geändert worden ist, zugelassen sein.“\nÄnderung des                                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nPfandbriefgesetzes                                  aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\nDas Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I                              Komma ersetzt.\nS. 1373), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 30 des Ge-\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nsetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert\ndas Wort „oder“ ersetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„3. die Pfandbriefbank nachhaltig gegen\na) Nach der Angabe zu § 4a wird folgende Angabe\nBestimmungen dieses Gesetzes oder\neingefügt:\ndie zu dessen Durchführung erlassenen\n„§ 4b Deckungsgeeignete Derivategeschäfte“.                               Verordnungen oder Anordnungen ver-\nb) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:                                 stoßen hat.“\n„§ 30     Trennungsprinzip bei Insolvenz der                      dd) Folgender Satz wird angefügt:\nPfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung“.                   „Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“\nc) Die Angabe zu § 31a wird wie folgt gefasst:                     c) In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern\n„§ 31a Vergütung des Sachwalters“.                                „die Vorschriften der §§ 30 bis 36“ die Wörter\nd) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:                         „mit Ausnahme des § 30 Absatz 2 Satz 6 in Ver-\nbindung mit § 30 Absatz 2a“ eingefügt.\n„§ 44     (weggefallen)“.\n3. In § 3 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „zwei“ durch\ne) Die Angaben zu den §§ 47 und 48 werden wie                      das Wort „drei“ ersetzt.\nfolgt gefasst:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 47     (weggefallen)\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 48      (weggefallen)“.\naa) In Satz 1 werden das Semikolon und der\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nnachfolgende Satzteil durch einen Punkt er-\na) Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge-                            setzt.\nfasst:\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„2. Das Kreditinstitut muss als CRR-Kredit-\ninstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1                        „Der Barwert der eingetragenen Deckungs-\nNummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)                         werte muss den Barwert der zu deckenden\nVerbindlichkeiten um 2 Prozent übersteigen\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-                        (barwertige sichernde Überdeckung).“\nsichtsanforderungen an Kreditinstitute und                   cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:\nWertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-                       aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\nordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom                              die Wörter „sichernde Überdeckung“\n27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;                            durch die Wörter „barwertige sichernde\nL 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom                                  Überdeckung“ ersetzt.\n21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3),\nbbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des\n* Die Artikel 2 bis 4 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richt-                 Europäischen Parlaments und des\nlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates                      Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-\nvom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuld-                           sichtsanforderungen an Kreditinstitute\nverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuld-\nverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und                     und Wertpapierfirmen und zur Ände-\n2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).                                      rung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012","1064          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)“ ge-             zeughypothek bestellt ist, noch eine Gewähr-\nstrichen.                                         leistung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2\nccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-                   Satz 2 und 3 besteht und für die oder für deren\nmer 2a eingefügt:                                 Schuldner ein Ausfall im Sinne des Artikels 178\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als\n„2a. Guthaben, sofern die Höhe der                eingetreten gilt, nicht berücksichtigt werden.\nForderungen der Pfandbriefbank              Satz 2 gilt entsprechend für gewährleistete\nbereits beim Erwerb bekannt ist,            Deckungswerte, deren Gewährleistungsgeber\nderen Erfüllung nicht bedingt,              danach als ausgefallen gilt.“\nbefristet, anderen Forderungen\nrechtsgeschäftlich nachgeordnet         g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-\noder in sonstiger Weise einge-              satz 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, auch\nschränkt ist und die unterhalten            in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 3 und § 26\nwerden bei                                  Abs. 1 Nr. 5 sowie § 26f Abs. 1 Nr. 5,“ durch\ndie Wörter „nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und\na) der Europäischen Zentralbank\n§ 4b Absatz 2“ ersetzt.\noder\nb) Zentralbanken der Mitgliedstaa-      h) In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Register“\nten der Europäischen Union              durch das Wort „Deckungsregister“ ersetzt.\noder anderer Vertragsstaaten\n5. In § 4a werden die Wörter „nach § 4 Absatz 1 Satz 2\ndes Abkommens über den Euro-\nNummer 1 und 2“ durch die Wörter „nach § 4 Ab-\npäischen Wirtschaftsraum.“\nsatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2“ ersetzt.\nddd) In Nummer 3 werden die Wörter „bei\nder Europäischen Zentralbank, bei          6. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:\nZentralbanken der Mitgliedstaaten der                                 „§ 4b\nEuropäischen Union oder“ gestrichen\nund werden nach den Wörtern „ge-                      Deckungsgeeignete Derivategeschäfte\nnannten Staaten,“ die Wörter „für den,\n(1) Deckungsgeeignete Derivategeschäfte (Deri-\nsofern er nicht Mitgliedstaat der Euro-\nvategeschäfte) sind unter einem standardisierten\npäischen Union oder ein anderer Ver-\nRahmenvertrag für jede Pfandbriefgattung separat\ntragsstaat des Abkommens über den\nzusammengefasste Derivate nach § 1 Absatz 11\nEuropäischen Wirtschaftsraum ist, die\nSatz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes ein-\nGleichwertigkeit des Aufsichtsrahmens\nschließlich der unter dem Rahmenvertrag abge-\nim Sinne des Artikels 107 Absatz 4 der\nschlossenen Besicherungsanhänge und weiteren\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 durch\nVereinbarungen. Hierbei müssen sämtliche der\ndie Europäische Kommission festge-\neinbezogenen Derivate als Festgeschäfte ausge-\nstellt ist,“ eingefügt.\nstaltet sein und der Absicherung einzelner anderer\ndd) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „von Ab-          Deckungswerte oder Pfandbriefverbindlichkeiten\nsatz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch die Wörter            oder einer Gesamtheit von Deckungswerten oder\n„von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3“ ersetzt.             Pfandbriefverbindlichkeiten gegen ein allgemeines\nb) In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „nach             Zinsänderungsrisiko, ein besonderes zinsbezoge-\nAbsatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „nach Ab-             nes Kursrisiko, ein Währungsrisiko oder eine\nsatz 1 Satz 3“ ersetzt.                                 Kombination davon dienen. Weiterhin muss für\nden Rahmenvertrag sichergestellt sein, dass die\nc) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nAnsprüche der Pfandbriefbank nach Maßgabe des\n„Für Deckungswerte, die zu einem geringeren             Rahmenvertrags im Falle weder der Insolvenz der\nals ihrem Nennwert erfüllt werden können, ist           Pfandbriefbank, noch des Erlasses von Abwick-\ninsoweit der geringere Einlösungswert maß-              lungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Num-\ngeblich.“                                               mer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       oder des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 10 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „An-\nParlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur\nsprüche der Vertragspartner der Pfandbrief-\nFestlegung einheitlicher Vorschriften und eines ein-\nbank“ die Wörter „genauso wie Pfandbrief-\nheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von\nverbindlichkeiten“ eingefügt.\nKreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                             im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungs-\ne) In Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „über             mechanismus und eines einheitlichen Abwicklungs-\nAbsatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „über Ab-             fonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU)\nsatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.                           Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1;\nL 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die\nf) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-             Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom\ngefügt:                                                 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, gegen die\n„Für die vorschriftmäßige Deckung dürfen                Pfandbriefbank noch eines Insolvenzverfahrens\nDeckungswerte, für die weder ein Grundpfand-            über das Vermögen der Pfandbriefbank mit be-\nrecht, noch eine Schiffshypothek, noch ein              schränkter Geschäftstätigkeit anderer Pfandbrief-\nRegisterpfandrecht oder eine ausländische Flug-         gattungen beeinträchtigt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021             1065\n(2) Der jeweils nach dem Barwert bestimmte                   händers nach Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 4\nAnteil sämtlicher Verbindlichkeiten der Pfandbrief-             Satz 1,“ eingefügt.\nbank aus Derivategeschäften einer Pfandbrief-             8. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ngattung am Gesamtbetrag der in Umlauf befind-\nlichen Pfandbriefe dieser Gattung zuzüglich der              „Ein entgegen Satz 1 eingeräumtes Kündigungs-\nVerbindlichkeiten aus diesen Derivategeschäften              recht ist unwirksam.“\ndarf 12 Prozent nicht übersteigen. Verbindlich-           9. § 7 wird wie folgt geändert:\nkeiten der Pfandbriefbank aus Derivategeschäften,            a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Ab-\ndie ausschließlich der Absicherung eines Wäh-                   satz 5 oder § 30 Absatz 2 oder 5“ durch die\nrungsrisikos von Deckungswerten oder Pfandbrief-                Wörter „§ 2 Absatz 5 Satz 1 oder 2, § 30 Ab-\nverbindlichkeiten dienen, bleiben hierfür unberück-             satz 2 oder 5, § 36a Absatz 1 Satz 1 oder seiner\nsichtigt.                                                       vorläufigen Bestellung nach § 36a Absatz 1\n(3) Derivategeschäfte dürfen abgeschlossen wer-              Satz 5 oder Absatz 2“ ersetzt.\nden mit                                                      b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. dem Bund,                                                    „Der Treuhänder hat der Bundesanstalt die von\nihm im Rahmen seiner Tätigkeit getroffenen we-\n2. einem Land oder\nsentlichen Feststellungen und Beobachtungen\n3. einem Kreditinstitut im Sinne des § 4 Absatz 1               mitzuteilen und ihr auf Verlangen Auskunft zu\nSatz 3 Nummer 3.“                                           erteilen.“\n7. § 5 wird wie folgt geändert:                             10. § 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   a) In Satz 1 wird das Wort „Register“ durch das\nWort „Deckungsregister“ ersetzt.\n„Wird ein zur vorschriftsmäßigen Deckung be-\nnötigter Wert zurückgezahlt oder verliert ein            b) In Satz 2 werden nach dem Wort „bedarf“ die\nsolcher Wert seine Eignung zur Deckung, so                  Wörter „bei einem in Papierform geführten\nhat derjenige, der für die Eintragung der                   Deckungsregister“ eingefügt.\nDeckungswerte verantwortlich ist, unverzüglich           c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nentsprechende Ersatzwerte in das Deckungs-                  „Bei einem elektronisch geführten Deckungs-\nregister einzutragen.“                                      register darf die Pfandbriefbank von einer\nb) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c ein-                 Zustimmung des Treuhänders ausgehen, wenn\ngefügt:                                                     sie mittels eines geeigneten Authentifizierungs-\ninstruments erteilt wurde und beweissicher\n„(1c) Wird das Pfandbriefgeschäft einer\ndokumentiert ist.“\nPfandbriefbank ganz oder teilweise im Wege\nder Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere            11. Dem § 12 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nPfandbriefbank übertragen, so bilden die von             „Für den Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank gilt\nder übertragenden Bank geführten Deckungs-               Satz 1 in Bezug auf einen Anspruch auf die Mittel\nregister einschließlich bestehender Unterregis-          nach § 251 Absatz 3 Satz 1 der Insolvenzordnung\nter mit Wirksamkeit der Übertragung gesonderte           oder die Mittel nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Un-\nUnterregister des Deckungsregisters der je-              ternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungs-\nweiligen Pfandbriefgattung der übernehmenden             gesetzes entsprechend, soweit die Pfandbriefbank\nPfandbriefbank. Die in diesen gesonderten                wegen der Bestätigung eines Insolvenzplans\nUnterregistern eingetragenen Deckungswerte               oder Restrukturierungsplans zum Ausgleich für\nsind innerhalb eines angemessenen Zeitraums              die Schlechterstellung auf Grund einer gegen\nin das Hauptregister und entsprechende Unter-            ihren Willen vorgenommenen Umgestaltung eines\nregister des jeweiligen Deckungsregisters der            Deckungswertes Anspruch auf diese Mittel hat.“\nübernehmenden Pfandbriefbank zu übertragen.“         12. § 15 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          a) In Satz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort\n„(2) Innerhalb des ersten Monats eines jeden             „Darlehensforderung“ ein Komma und die Wör-\nKalenderhalbjahres hat die Pfandbriefbank der               ter „begrenzt auf den Zeitwertschaden, den die\nBundesanstalt eine Aufzeichnung sämtlicher                  Pfandbriefbank aus einer wertangemessenen\nEintragungen des Deckungsregisters in elektro-              Gebäudeversicherung im Schadensfall erhalten\nnischer Form zu übermitteln. Der nach § 7 be-               hätte“ eingefügt.\nstellte Treuhänder hat dabei die Übereinstim-            b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze ein-\nmung mindestens der das letzte Kalenderhalb-                gefügt:\njahr betreffenden Eintragungen mit den im\n„Ist die Versicherung für eine Vielzahl von\nentsprechenden Kalenderhalbjahr im Deckungs-\nObjekten oder eine Vielzahl von ausstehenden\nregister vorgenommenen Eintragungen zu be-\nDarlehensforderungen abgeschlossen, so ist\nstätigen. Das Nähere regelt die Rechtsverord-\ndie Vereinbarung einer Begrenzung der Ver-\nnung nach Absatz 3.“\nsicherungsleistung auf den in einem Zeitraum\nd) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern                   von einem Jahr mit hoher Wahrscheinlichkeit\n„vorzunehmenden Eintragungen“ ein Komma                     nicht überschrittenen Schaden (Jahreshöchst-\nund die Wörter „einschließlich Verfahren und                entschädigung) zulässig. Bei einer Gebäude-\nDokumentation der Zustimmung des Treu-                      einzelversicherung ist eine Jahreshöchstent-","1066            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nschädigung für einzelne Gefahrenarten mit                   bb) In dem dritten Halbsatz werden die Wörter\nAusnahme der Feuergefahr zulässig.“                             „§ 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8“ durch die Wörter\n13. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie                    „§ 4 Absatz 1 Satz 5 bis 9“ ersetzt.\ndas Doppelte des haftenden Eigenkapitals“ ge-           16. Dem § 22 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nstrichen.                                                   „§ 12 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“\n14. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                  17. § 26 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          a) In dem ersten Halbsatz werden die Wörter „in\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „in § 4 Ab-               § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch die Wörter\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ durch die                 „in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2“ er-\nWörter „in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1                 setzt.\nund 2“ und die Wörter „des § 4 Absatz 1             b) In dem dritten Halbsatz werden die Wörter\nSatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „des                  „§ 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8“ durch die Wörter „§ 4\n§ 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3“ ersetzt.                  Absatz 1 Satz 5 bis 9“ ersetzt.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                18. § 26a wird wie folgt geändert:\n„4. bis zu 12 Prozent des nach dem Barwert          a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 26b bis 26f“\nbemessenen Gesamtbetrages der im                    durch die Angabe „§§ 26b bis 26d“ ersetzt.\nUmlauf befindlichen Hypothekenpfand-            b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nbriefe durch den Barwert der Ansprüche\n„Bei der Indeckungnahme ist eine kritische\naus in das Deckungsregister eingetrage-\nKonzentration von Risiken zu vermeiden. Eine\nnen Derivategeschäften im Sinne des\nsolche ist im Regelfall anzunehmen, wenn ein\n§ 4b.“\nunangemessen hoher Anteil der belasteten\nb) In Satz 2 werden die Wörter „gilt § 4 Absatz 1               Flugzeuge von derselben Gesellschaft betrieben\nSatz 4 bis 8“ durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 1           wird oder zu einem einzelnen Flugzeugtyp ge-\nSatz 5 bis 9“ ersetzt.                                      hört und dadurch eine zeitnahe Verwertung der\n15. § 20 wird wie folgt geändert:                                   Deckungswerte gefährdet ist.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    19. § 26b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nersetzt:\nWörter „Buchstabe a bis f“ gestrichen und\nwird das Wort „Forderungen“ durch das                   „Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten\nWort „Geldforderungen“ ersetzt.                         Stelle zulässig. Absatz 2 Satz 6 gilt entspre-\nchend.“\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\naaa) In Buchstabe f werden die Wörter\n„der Artikel 117 und 118 der Verord-               „§ 12 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“\nnung (EU) Nr. 575/2013 oder den            20. § 26f Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Stabilitätsmechanismus“           a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 21 Satz 2“\ndurch die Wörter „von Artikel 117 Ab-              durch die Angabe „§ 26a Satz 2“ ersetzt.\nsatz 2 und Artikel 118 der Verordnung\n(EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.                    b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nbbb) In Buchstabe g werden die Wörter                   aa) In dem ersten Halbsatz werden die Wörter\n„eines Mitgliedstaats“ durch die Wör-                  „in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch\nter „eines anderen Mitgliedstaats“ er-                 die Wörter „in § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1\nsetzt.                                                 und 2“ ersetzt.\nbb) In dem dritten Halbsatz werden die Wörter\ncc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n„§ 4 Absatz 1 Satz 4 bis 8“ durch die Wörter\naaa) In Buchstabe a wird das Komma am                       „§ 4 Absatz 1 Satz 5 bis 9“ ersetzt.\nEnde durch das Wort „oder“ ersetzt.        21. In § 27 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „schrift-\nbbb) In Buchstabe b wird das Komma am               lich darzulegen“ durch die Wörter „in Textform zu\nEnde gestrichen.                               dokumentieren“ ersetzt.\nccc) Die Buchstaben c und d werden auf-         22. § 28 wird wie folgt geändert:\ngehoben.                                       a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nddd) In dem Satzteil nach Buchstabe b wer-              aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1\nden die Wörter „Buchstabe a, c oder d“                 Nr. 4 Satz 3“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1\ndurch die Angabe „Buchstabe a“ er-                     Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.\nsetzt.\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „des § 4\nb) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                       Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ durch\naa) In dem ersten Halbsatz werden die Wörter                    die Wörter „des § 4 Absatz 1 Satz 3 Num-\n„im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ durch                mer 1 und 2“ ersetzt.\ndie Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3            cc) In Nummer 6 werden jeweils die Wörter „mit\nNummer 3“ ersetzt.                                          § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2“ durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021                 1067\ndie Wörter „mit § 4 Absatz 1 Satz 3 Num-                der Vereinbarungen sind hinausgeschobene Be-\nmer 1 und 2“ ersetzt.                                   träge für die Dauer der Fälligkeitsverschiebung\nb) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Num-                   nach den bis zur Verschiebung geltenden\nmer 1“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.                  Bedingungen zu verzinsen. Hinausgeschobene\nZinszahlungen gelten hierbei als Kapitalbeträge.\nc) In Absatz 4 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1              Absatz 6 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.\nwerden die Wörter „nach § 21 Satz 1 und § 26a\nSatz 1“ gestrichen.                                             (2b) Der Sachwalter darf eine Fälligkeits-\nverschiebung nur vornehmen, sofern zum Zeit-\n23. § 30 wird wie folgt geändert:\npunkt des Hinausschiebens der Fälligkeit\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n1. das Hinausschieben der Fälligkeit erforder-\n„§ 30                                     lich ist, um die Zahlungsunfähigkeit der\nTrennungsprinzip bei Insolvenz                         Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäfts-\nder Pfandbriefbank; Fälligkeitsverschiebung“.                  tätigkeit zu vermeiden,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            2. die Pfandbriefbank mit beschränkter Ge-\naa) In Satz 5 werden das Semikolon und der                       schäftstätigkeit nicht überschuldet ist und\nnachfolgende Satzteil durch einen Punkt er-             3. Grund zu der Annahme besteht, dass die\nsetzt.                                                      Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäfts-\nbb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:                   tätigkeit jedenfalls nach Ablauf des größt-\nmöglichen Verschiebungszeitraums unter\n„Insbesondere darf er liquide Mittel zur zeit-\nBerücksichtigung weiterer Verschiebungs-\ngerechten Bedienung ausstehender Pfand-\nmöglichkeiten ihre dann fälligen Verbindlich-\nbriefe beschaffen oder die Fälligkeit von\nkeiten erfüllen kann.\nZinszahlungen und Tilgungszahlungen unter\nden Voraussetzungen der Absätze 2a und 2b               Für Fälligkeitsverschiebungen, die den Zeitraum\nhinausschieben.“                                        von einem Monat nach Ernennung des Sach-\nwalters nicht überschreiten, wird das Vorliegen\ncc) Der neue Satz 9 wird wie folgt gefasst:\ndieser Voraussetzungen unwiderlegbar ver-\n„Die Begrenzungen gemäß § 19 Absatz 1,                  mutet.\n§ 20 Absatz 2, § 26 Absatz 1 und § 26f Ab-\nsatz 1 gelten nicht.“                                      (2c) Der Sachwalter hat jedes Hinausschie-\nben der Fälligkeit unverzüglich unter Angabe\nc) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a                der betroffenen Pfandbriefemissionen sowie\nbis 2c eingefügt:                                            des jeweiligen Verschiebungsumfangs auf der\n„(2a) Der Sachwalter kann die Fälligkeiten                Internetseite der Pfandbriefbank bei den nach\nder Tilgungszahlungen unter den Voraussetzun-                § 28 zu der betreffenden Pfandbriefgattung\ngen des Absatzes 2b verschieben. Die Ver-                    veröffentlichten Angaben, in mindestens einem\nschiebungsdauer bestimmt der Sachwalter ent-                 überregionalen Börsenpflichtblatt sowie im\nsprechend der Erforderlichkeit nach Absatz 2b.               Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Satz 1 gilt\nInsgesamt darf die Verschiebungsdauer einen                  entsprechend für nach Absatz 2a Satz 7 vorge-\nZeitraum von zwölf Monaten nicht über-                       nommene Tilgungszahlungen.“\nschreiten. Weiterhin kann der Sachwalter die              d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sichern-\nFälligkeiten der Zinszahlungen, die innerhalb                den Überdeckung“ durch die Wörter „bar-\neines Monats nach seiner Ernennung fällig                    wertigen sichernden Überdeckung“ ersetzt.\nwerden, auf das Ende dieses Monatszeitraums\nverschieben. Der Sachwalter darf von seiner Be-           e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nfugnis für sämtliche Pfandbriefe einer Emission              aa) In Satz 4 werden das Semikolon und der\nnur einheitlich, jedoch vollständig oder anteilig,                 nachfolgende Satzteil durch einen Punkt er-\nGebrauch machen. Macht der Sachwalter von                          setzt.\nder Möglichkeit der Fälligkeitsverschiebung für\neine Pfandbriefemission Gebrauch, muss er                    bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze\nauch die Fälligkeiten der innerhalb dieses Ver-                    eingefügt:\nschiebungszeitraums fällig werdenden Zahlun-                       „Vor vollständiger Abwicklung der Pfand-\ngen anderer Pfandbriefverbindlichkeiten in min-                    briefbank mit beschränkter Geschäfts-\ndestens dem Verhältnis verschieben, in dem die                     tätigkeit hat der Insolvenzverwalter im Insol-\nursprünglich früher fällige Pfandbriefemission zu                  venzverfahren über das Vermögen der\ndiesem Zeitpunkt noch nicht erfüllt ist. Pfand-                    Pfandbriefbank bei einer Abschlagsvertei-\nbriefverbindlichkeiten, deren Fälligkeit ohne die                  lung angemessene Beträge als Vorsorge für\nVerschiebung eingetreten wäre, bleiben auch                        mögliche Ausfallforderungen nach Satz 4\nwährend der Dauer ihrer Verschiebung mit der                       einzubehalten; eine Schlussverteilung findet\nMaßgabe erfüllbar, dass die Verbindlichkeiten                      erst statt, sobald feststeht, in welcher Höhe\neiner Emission nur einheitlich, aber vollständig                   Ausfallforderungen im Sinne des Satzes 4\noder anteilig, und höchstens in dem Verhältnis                     geltend gemacht werden können. Im Übrigen\ngetilgt werden dürfen, in dem ursprünglich                         gelten die Vorschriften für absonderungs-\nfrüher fällige, aber noch nicht vollständig zu-                    berechtigte Gläubiger, insbesondere § 52\nrückgezahlte Pfandbriefemissionen zu diesem                        Satz 1, § 190 Absatz 1 und 2 sowie § 192\nZeitpunkt erfüllt sind. Vorbehaltlich abweichen-                   der Insolvenzordnung entsprechend.“","1068            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nf) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                    26. Dem § 34 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\naa) Die Angabe „nach § 4 Abs. 3“ wird durch die          „§ 30 Absatz 6 Satz 4 bleibt unberührt.“\nWörter „nach § 4 Absatz 3 und Gläubiger          27. In § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\nvon Ansprüchen aus Rechtsgeschäften nach             „Register“ durch das Wort „Deckungsregister“ er-\nAbsatz 2 Satz 5“ ersetzt.                            setzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                    28. § 36a wird wie folgt geändert:\n„Auf die Zahlungsverpflichtungen aus den in          a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nSatz 1 genannten Geschäften findet die Be-\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-\nfugnis eines Sachwalters nach Absatz 2\nändert:\nSatz 6 in Verbindung mit Absatz 2a keine\nAnwendung.“                                             aa) In Satz 5 werden in dem Satzteil nach Num-\nmer 2 die Wörter „die Rechtsfolge des § 35\n24. § 31 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 anordnet und“ sowie das Semiko-\na) Nach Absatz 2b Satz 1 wird folgender Satz ein-                    lon und die Wörter „Absatz 3 Satz 2 gilt ent-\ngefügt:                                                           sprechend“ gestrichen.\n„In der Urkunde ist der Rechtsgrund der Er-                 bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nnennung anzugeben.“\n„Für das Verfahren der vorläufigen Bestel-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 lung und die Rechtsstellung des Sach-\naa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort                   walters im Sinne des Satzes 5 gelten § 31\n„Register“ durch das Wort „Deckungsregis-                     mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt\nter“ ersetzt.                                                 an die Stelle des Gerichts tritt, sowie § 31a\nentsprechend. Die gerichtliche Ernennung\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nist unverzüglich nachzuholen. Für das Ver-\n„Bei im Deckungsregister eingetragenen                        fahren der Ernennung gilt § 31 Absatz 1\nRechten an Schiffen tritt an die Stelle des                   und 2 entsprechend.“\nGrundbuches das Schiffsregister, bei im\nc) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3\nDeckungsregister eingetragenen Rechten\nund werden wie folgt gefasst:\nan Schiffsbauwerken das Schiffsbauregis-\nter, bei im Deckungsregister eingetragenen                  „(2) Bei Erlass der Anordnung im Sinne des\nRegisterpfandrechten nach § 1 des Geset-                Absatzes 1 Satz 1 kann die Abwicklungsbe-\nzes über Rechte an Luftfahrzeugen das                   hörde den Sachwalter von Amts wegen vorläufig\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen              bestellen, sofern nicht nach Absatz 1 Satz 5 eine\nund an die Stelle des Grundbuchamtes tritt              vorläufige Bestellung erfolgen muss. Für diesen\ndas jeweilige Registergericht.“                         Sachwalter gilt Absatz 1 Satz 6 bis 8 entspre-\nchend.\nc) Absatz 6a Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend\n„Für die Vergütung und den Ersatz von\nbei Anwendung eines Instrumentes nach\nAuslagen gelten § 17 Absatz 1 und § 18 der\nden Artikeln 24 bis 26 der Verordnung (EU)\nInsolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung ent-\nNr. 806/2014.“\nsprechend. Im Übrigen gilt § 31a entsprechend.“\n29. In § 37 werden nach dem Wort „Bundesanstalt“ die\nd) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nWörter „einschließlich der Androhung und Fest-\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:           setzung von Zwangsmitteln“ eingefügt und werden\n„Auf Verlangen des Sachwalters hat die               die Wörter „§ 36a Absatz 3 Satz 1“ durch die Wör-\nPfandbriefbank alle zur Abwicklung der               ter „§ 36a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2“ ersetzt.\nDeckungsmassen erforderlichen Handlun-           30. § 44 wird aufgehoben.\ngen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen\n31. § 47 wird aufgehoben.\nbeziehungsweise Handlungen und Rechts-\ngeschäfte, die die Abwicklung der Deckungs-      32. § 48 wird aufgehoben.\nmassen zu verhindern drohen, zu unter-           33. In § 49 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4\nlassen.“                                             Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 4\nbb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „er“               Absatz 1 Satz 3 Nummer 2a Buchstabe b“ ersetzt.\ndurch die Wörter „der Sachwalter“ ersetzt.\nArtikel 2\n25. § 31a wird wie folgt geändert:\nWeitere Änderung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                des Pfandbriefgesetzes\n„§ 31a                            Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I\nVergütung des Sachwalters“.                S. 1373), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Die Höhe der Vergütung soll den Aufwand des          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSachwalters, den wertmäßigen Erfolg der Ab-              a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe\nwicklung und den Nennwert des Pfandbrief-                   eingefügt:\numlaufs berücksichtigen.“                                   „§ 3a Zusammenarbeit mit Stellen im Euro-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                             päischen Wirtschaftsraum“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021                  1069\nb) Die Angabe zu § 41 wird durch die folgenden                   ser Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Kre-\nAngaben ersetzt:                                             ditinstitute, die Pfandbriefbanken sind, trifft,\n„§ 40a Bekanntmachung von Maßnahmen und                  3. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und\nMitteilungen in Strafsachen                         der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-\n§ 41     Bezeichnungsschutz Pfandbrief                       sichtsbehörde sowie\n§ 41a Bezeichnungsschutz Europäische ge-                 4. den nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU)\ndeckte Schuldverschreibung“.                        2019/2162 benannten Aufsichtsbehörden der\nc) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe                  anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\neingefügt:                                                   Union und der anderen Vertragsstaaten des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n„§ 55    Übergangsvorschrift zum CBD-Umset-                  raum.\nzungsgesetz“.\n2. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:                       (2) Die Bundesanstalt teilt der Europäischen\nBankenaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Arti-\n„(6) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer           kels 24 Absatz 9 der Richtlinie 2019/2162 die nach\nInternetseite eine Liste der Institute, die über die         § 40a veröffentlichten Maßnahmen, Bußgeldent-\nErlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts              scheidungen und Mitteilungen in Strafsachen mit\nnach § 1 Absatz 1 Satz 2 verfügen. In diese Liste            und übermittelt nach Maßgabe des Artikels 26\nsind des Weiteren Angaben zur Reichweite der Er-             Absatz 3 der Richtlinie 2019/2162 jährlich die nach\nlaubnis, das Datum der Erlaubniserteilung und die            § 2 Absatz 6 veröffentlichte Liste. Sie teilt den nach\nAngabe aufzunehmen, für welche der in Umlauf be-             Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2019/2162 be-\nfindlichen Pfandbriefgattungen der Pfandbriefbank            nannten Aufsichtsbehörden der anderen Mitglied-\nwelche der in § 41a genannten Bezeichnungen ver-             staaten der Europäischen Union und der anderen\nwendet werden dürfen. In den Fällen, in denen die            Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nVoraussetzungen des § 42 Absatz 1 vorliegen, ist             päischen Wirtschaftsraum diejenigen Umstände\nals Datum der Erlaubniserteilung der 19. Juli 2005           mit, die bei sachkundiger Betrachtung erhebliche\nanzugeben. Die Bundesanstalt hat diese Liste min-            Auswirkungen auf die Emission Europäischer ge-\ndestens einmal in jedem Quartal zu aktualisieren.“           deckter Schuldverschreibungen im betreffenden\n3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                      Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im be-\n„§ 3a                               treffenden anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum haben\nZusammenarbeit mit                         könnten.“\nStellen im Europäischen Wirtschaftsraum\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Bundesanstalt arbeitet nach Maßgabe\nder Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nParlaments und des Rates vom 27. November\naa) Satz 3 wird wie folgt geändert:\n2019 über die Emission gedeckter Schuldver-\nschreibungen und die öffentliche Aufsicht über                        aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „ent-\ngedeckte Schuldverschreibungen und zur Ände-                                sprechend dem Rating einer anerkann-\nrung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU                              ten internationalen Ratingagentur“ ge-\n(ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) mit folgenden                            strichen.\nStellen zusammen:\nbbb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n1. der Europäischen Zentralbank, soweit dieser die\nallgemeine Beaufsichtigung der Kreditinstitute,                         „3. Guthaben, sofern die Höhe der\ndie Pfandbriefbanken sind, nach Artikel 4 der                                Forderungen der Pfandbriefbank\nVerordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom                                  bereits beim Erwerb bekannt ist,\n15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer                                  deren Erfüllung nicht bedingt, be-\nAufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht                                    fristet, anderen Forderungen rechts-\nüber Kreditinstitute auf die Europäische Zentral-                            geschäftlich nachgeordnet oder in\nbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218                                sonstiger Weise eingeschränkt ist\nvom 19.8.2015, S. 82) übertragen ist,                                        und die unterhalten werden bei ge-\neigneten Kreditinstituten,\n2. dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss nach\nArtikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des                              a) die ihren Sitz in einem der in\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                                        Nummer 1 genannten Staaten\n15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vor-                                  haben, für den, sofern er nicht\nschriften und eines einheitlichen Verfahrens für                                 Mitgliedstaat der Europäischen\ndie Abwicklung von Kreditinstituten und be-                                      Union oder ein anderer Ver-\nstimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines                                        tragsstaat des Abkommens über\neinheitlichen Abwicklungsmechanismus und                                         den Europäischen Wirtschafts-\neines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur                                   raum ist, die Gleichwertigkeit\nÄnderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010                                       des Aufsichtsrahmens im Sinne\n(ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom                                       des Artikels 107 Absatz 4 der\n18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Ver-                                    Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom                                              durch die Europäische Kommis-\n22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, wenn die-                                  sion festgestellt ist,","1070            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nb) denen ein der Bonitätsstufe 1               1. bei Hypothekenpfandbriefen und Öffentlichen\noder 2 entsprechendes Risiko-                   Pfandbriefen um mindestens 2 Prozent,\ngewicht nach der Tabelle 3 des              2. bei Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfand-\nArtikels 120 Absatz 1 der Ver-                  briefen um mindestens 5 Prozent.\nordnung (EU) Nr. 575/2013 zu-\ngeordnet worden ist und                     Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. De-\nckungswerte, die zur Erfüllung der Anforderung\nc) die nicht derselben Gruppe im               an eine barwertige sichernde Überdeckung\nSinne des § 10a Absatz 1 Satz 1             nach Absatz 1 Satz 1 verwendet werden, dürfen\noder Absatz 2 Satz 1 des Kredit-            zur Erfüllung der nennwertigen sichernden\nwesengesetzes wie die Pfand-                Überdeckung nicht angesetzt werden.“\nbriefbank angehören.“\nd) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 4b Ab-\nbb) Die Sätze 4 bis 9 werden durch die folgen-               satz 2“ durch die Angabe „§ 4b Absatz 3“ er-\nden Sätze ersetzt:                                      setzt.\n„Für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen          5. In § 4a werden die Wörter „§ 19 Absatz 1 Num-\nsind die Ratings anerkannter internationaler         mer 3, § 20 Absatz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 1\nRatingagenturen maßgeblich. Die Begren-              Nummer 4 oder § 26f Absatz 1 Nummer 4“ durch\nzungen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2             die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 26\nBuchstabe a und b, Nummer 3 Buchstabe a              Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder § 26f Absatz 1\nbis c und Nummer 4, auch in Verbindung mit           Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.\n§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit § 26\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 oder mit           6. § 4b wird wie folgt geändert:\n§ 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5, sowie          a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\ndes § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-                 gefügt:\nstabe a und b sind insoweit nicht anzu-                 „Derivategeschäfte sowie etwaige Rechtsgut-\nwenden.“                                                achten zu ihrer Durchsetzbarkeit sind angemes-\nb) In Absatz 1a Satz 3 werden die Wörter „De-                   sen zu dokumentieren, regelmäßig zu überprü-\nckungswerten nach Absatz 1 Satz 3 und den                    fen, bei Bedarf zu aktualisieren und verfügbar zu\neingetragenen Deckungswerten, die vom Euro-                  halten. In gleicher Weise ist auch das Bestehen\npäischen System der Zentralbanken als noten-                 einer Absicherung gemäß Satz 2 zu dokumen-\nbankfähig eingestuft werden,“ durch die Wörter               tieren.“\n„eingetragenen Deckungswerten, die jeweils                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nden Anforderungen der Artikel 10, 11 oder 12                 fügt:\nder Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der\nKommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergän-                      „(2) Ein Derivat dient in der Regel einer Ab-\nzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des                    sicherung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, wenn\nEuropäischen Parlaments und des Rates in Be-                 die gesetzlichen Anforderungen an die bilan-\nzug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an                zielle Abbildung einer Sicherungsbeziehung\nKreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1),             vorliegen. Führen Tilgungen oder Ausdeckung-\ndie durch die Delegierte Verordnung (EU)                     nahmen von Deckungswerten oder Tilgungen\n2018/1620 (ABl. L 271 vom 30.10.2018, S. 10)                 von Pfandbriefverbindlichkeiten, die jeweils in\ngeändert worden ist, entsprechen und für die-                einer Sicherungsbeziehung zu einem Derivat\nsen Zweck nach Maßgabe des Artikels 9 der                    stehen, dazu, dass die Sicherungsbeziehung\nDelegierten Verordnung (EU) 2015/61 bewertet                 eines Derivats nicht mehr im nach Satz 1 erfor-\nwerden, sowie den Deckungswerten nach Ab-                    derlichen Umfang fortbesteht, hat die Pfand-\nsatz 1 Satz 3 Nummer 3, deren Restlaufzeit drei              briefbank unter Wahrung ihrer Verpflichtungen\nMonate nicht übersteigt,“ ersetzt.                           aus dem Rahmenvertrag den notwendigen\nUmfang der Sicherungsbeziehung wiederherzu-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             stellen.“\n„(2) Die jederzeitige Deckung der umlaufen-            c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nden Pfandbriefe einer Gattung nach ihrem\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird\nNennwert durch den Nennwert der für diese\nwie folgt geändert:\nGattung eingetragenen Deckungswerte muss\nsichergestellt sein. Wenn der zum Zeitpunkt                  aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein\nder Pfandbriefausgabe bekannte maximale Ein-                      Komma ersetzt.\nlösungswert höher als der Nennwert ist, tritt er             bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nan die Stelle des Nennwerts. Für Deckungs-                        das Wort „oder“ ersetzt.\nwerte, die zu einem geringeren als ihrem Nenn-\nwert erfüllt werden können, ist insoweit der ge-             cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nringere Einlösungswert maßgeblich. Zusätzlich                     „4. einem anderen geeigneten Kreditinstitut\nmuss der Gesamtbetrag der Nennwerte der für                           nach Maßgabe einer Allgemeinver-\neine Gattung eingetragenen Deckungswerte den                          fügung der Bundesanstalt gemäß Ab-\nGesamtbetrag der Nennwerte der im Umlauf                              satz 5, sofern für die Ansprüche der\nbefindlichen Pfandbriefe dieser Gattung um                            Pfandbriefbank aus dem Derivatege-\nfolgende Prozentsätze übersteigen (nennwertige                        schäft eine angemessene Besicherung\nsichernde Überdeckung):                                               durch den Vertragspartner vorliegt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021             1071\ne) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-                  1. nach Maßgabe einer auf Grund des § 4b Ab-\nfügt:                                                          satz 5 erlassenen Allgemeinverfügung bis zu\ninsgesamt 8 Prozent des Gesamtbetrages\n„(5) Die Bundesanstalt kann auf Antrag min-\nder im Umlauf befindlichen Hypotheken-\ndestens einer Pfandbriefbank nach Anhörung\npfandbriefe durch Ansprüche auf den bei\nder Europäischen Bankaufsichtsbehörde durch\nvorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrags\nAllgemeinverfügung anordnen, dass auch Deri-\neinheitlich an die Pfandbriefbank zu zahlen-\nvategeschäfte mit geeigneten Kreditinstituten\nden Betrag eines Derivategeschäfts, das mit\nmit Sitz in einem der in § 4 Absatz 1 Satz 3\neinem Vertragspartner nach § 4b Absatz 4\nNummer 1 genannten Staaten, denen ein der\nNummer 4 unter den dort genannten Voraus-\nBonitätsstufe 3 entsprechendes Risikogewicht\nsetzungen besteht;\nnach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet                 2. bis zu insgesamt 10 Prozent des Gesamt-\nworden ist und die die Bedingungen des § 4 Ab-                 betrages der im Umlauf befindlichen Hypo-\nsatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a und c er-                   thekenpfandbriefe\nfüllen, zur Deckung verwendet werden dürfen,                   a) durch Geldforderungen, sofern die Höhe\nsofern durch die Beschränkung auf Bonitäts-                       der Forderungen der Pfandbriefbank be-\nstufe 1 oder 2 die Gefahr einer erheblichen                       reits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfül-\nSchuldnerkonzentration entstünde. In dem An-                      lung nicht bedingt, anderen Forderungen\ntrag nach Satz 1 hat die Pfandbriefbank die Um-                   rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in\nstände darzulegen, aus denen sich die Gefahr                      sonstiger Weise eingeschränkt ist, gegen\neiner erheblichen Schuldnerkonzentration er-                      Kreditinstitute, die die Bedingungen des\ngibt, insbesondere, soweit sich diese aus der                     § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen\nfehlenden Bereitschaft von Kreditinstituten, die                  und denen ein der Bonitätsstufe 2 ent-\ndie Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Num-                      sprechendes Risikogewicht zugewiesen\nmer 3 erfüllen, zum Abschluss von Derivate-                       ist,\ngeschäften ableitet. Die im Antrag dargelegten\nUmstände müssen zum Zeitpunkt der Antrag-                      b) durch jeweilige Guthaben aus einer Konto-\nstellung aktuell sein. Die Allgemeinverfügung                     verbindung mit den in Buchstabe a ge-\nist auf der Internetseite der Bundesanstalt und                   nannten Kreditinstituten,\nim Bundesanzeiger bekannt zu machen.                           c) durch Ansprüche auf den bei vorzeitiger\n(6) Die Allgemeinverfügung ist ein Jahr nach                   Beendigung des Rahmenvertrags einheit-\nihrer Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf-                       lich an die Pfandbriefbank zu zahlenden\nzuheben, sofern bis zum Ablauf des zehnten                        Betrag eines Derivategeschäfts, das mit\nMonats nach Bekanntmachung der Allgemein-                         einem Kreditinstitut abgeschlossen ist,\nverfügung im Bundesanzeiger nicht mindestens                      das die Bedingungen des § 4 Absatz 1\neine Pfandbriefbank einen den Anforderungen                       Satz 3 Nummer 3 erfüllt und dem ein der\ngemäß Absatz 5 Satz 2 entsprechenden Antrag                       Bonitätsstufe 2 entsprechendes Risiko-\nauf Verlängerung der Allgemeinverfügung ge-                       gewicht zugewiesen ist;\nstellt hat. Ein Antrag auf Verlängerung darf                3. bis zu insgesamt 15 Prozent des Gesamt-\nfrühestens nach Ablauf des siebten Monats                      betrages der im Umlauf befindlichen Hypo-\nnach Bekanntmachung der Allgemeinverfügung                     thekenpfandbriefe\nim Bundesanzeiger gestellt werden. Für die                     a) durch Deckungswerte der in § 4 Absatz 1\nAufhebung und die Verlängerung der Allgemein-                     Satz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten Art,\nverfügung gilt Absatz 5 Satz 4 entsprechend.\nZum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auf-                      b) durch Geldforderungen, sofern die Höhe\nhebung der Allgemeinverfügung im Bundes-                          der Forderungen der Pfandbriefbank be-\nanzeiger zur Deckung verwendete Derivate-                         reits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfül-\ngeschäfte, deren Deckungsfähigkeit auf der                        lung nicht bedingt, anderen Forderungen\nAllgemeinverfügung beruht, bleiben nach Auf-                      rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in\nhebung der Allgemeinverfügung bis zur vollstän-                   sonstiger Weise eingeschränkt ist,\ndigen Abwicklung der zu diesem Zeitpunkt                          aa) gegen die Europäische Zentralbank,\neinbezogenen Derivate deckungsfähig, sofern\ndie Anforderungen der aufgehobenen Allge-                         bb) gegen Zentralbanken der Mitglied-\nmeinverfügung weiterhin erfüllt werden.“                               staaten der Europäischen Union oder\nanderer Vertragsstaaten des Abkom-\n7. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                            mens über den Europäischen Wirt-\n„Auf die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung                        schaftsraum oder\nnach § 30 Absatz 2a und die dafür maßgeblichen                       cc) gegen Kreditinstitute, die die Bedin-\nVoraussetzungen ist in den Emissionsbedingungen                           gungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Num-\nvon Pfandbriefen deutlich hinzuweisen.“                                   mer 3 erfüllen und denen ein der\nBonitätsstufe 1 entsprechendes Risiko-\n8. § 19 wird wie folgt geändert:\ngewicht zugewiesen ist,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) durch jeweilige Guthaben aus einer Kon-\n„(1) Die in § 12 Absatz 1 vorgeschriebene                      toverbindung mit den in Buchstabe b ge-\nDeckung kann auch erfolgen                                        nannten Stellen,","1072             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nd) durch Ansprüche auf den bei vorzeitiger                2. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nBeendigung des Rahmenvertrags einheit-                    genannten Deckungswerte unter den dort\nlich an die Pfandbriefbank zu zahlenden                   genannten Voraussetzungen und Begrenzun-\nBetrag eines Derivategeschäfts, das ab-                   gen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des\ngeschlossen ist mit                                       Gesamtbetrages der im Umlauf befindlichen\naa) dem Bund,                                             Hypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag\nder im Umlauf befindlichen Öffentlichen\nbb) einem Land oder                                       Pfandbriefe tritt;\ncc) einem Kreditinstitut, das die Bedin-\n3. bis zu insgesamt 15 Prozent des Gesamt-\ngungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Num-\nbetrages der im Umlauf befindlichen Öffent-\nmer 3 erfüllt und dem ein der Bonitäts-\nlichen Pfandbriefe\nstufe 1 entsprechendes Risikogewicht\nzugewiesen ist;                                       a) durch Geldforderungen, sofern die Höhe\n4. bis zu insgesamt 20 Prozent des Gesamt-                           der Forderungen der Pfandbriefbank be-\nbetrages der im Umlauf befindlichen Hypo-                         reits beim Erwerb bekannt ist, deren Erfül-\nthekenpfandbriefe durch Deckungswerte der                         lung nicht bedingt, anderen Forderungen\nin § 20 Absatz 1 bezeichneten Art, sofern es                      rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in\nsich um Schuldverschreibungen handelt.                            sonstiger Weise eingeschränkt ist, gegen\nKreditinstitute, die die Bedingungen des\nBei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 2 sind                           § 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfüllen\ndie in Satz 1 Nummer 1 genannten Deckungs-                           und denen ein der Bonitätsstufe 1 ent-\nwerte anzurechnen. Bei der Deckung gemäß                             sprechendes Risikogewicht zugewiesen\nSatz 1 Nummer 3 sind die in Satz 1 Nummer 1                          ist,\nund 2 genannten Deckungswerte anzurechnen.\nBei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 4 sind                       b) durch jeweilige Guthaben aus einer Kon-\ndie in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten De-                           toverbindung mit Kreditinstituten, die die\nckungswerte anzurechnen. Der Anteil an Geld-                         Bedingungen des § 4 Absatz 1 Satz 3\nforderungen, auch als jeweiliges Guthaben aus                        Nummer 3 erfüllen und denen ein der\neiner Kontoverbindung, und Ansprüchen auf                            Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risiko-\nden bei vorzeitiger Beendigung des Rahmen-                           gewicht zugewiesen ist,\nvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank zu                    c) durch Ansprüche auf den bei vorzeitiger\nzahlenden Betrag eines Derivategeschäfts ge-                         Beendigung des Rahmenvertrags einheit-\ngen Kreditinstitute, die derselben Gruppe im                         lich an die Pfandbriefbank zu zahlenden\nSinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2                        Betrag eines Derivategeschäfts, das ab-\nSatz 1 des Kreditwesengesetzes angehören,                            geschlossen ist mit\ndarf nicht höher sein als 2 Prozent des Gesamt-\nbetrages der im Umlauf befindlichen Hypo-                            aa) dem Bund,\nthekenpfandbriefe. Für Geldforderungen gemäß                         bb) einem Land oder\nSatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, auch in Verbin-\ndung mit Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, und                            cc) einem Kreditinstitut, das die Bedin-\ngemäß Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppel-                                 gungen des § 4 Absatz 1 Satz 3 Num-\nbuchstabe cc, auch in Verbindung mit Satz 1                               mer 3 erfüllt und dem ein der Bonitäts-\nNummer 3 Buchstabe c, die aus der Zahlungs-                               stufe 1 entsprechendes Risikogewicht\nabwicklung von Deckungswerten entstehen, gilt                             zugewiesen ist;\n§ 4 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe c                     4. durch jeweilige Guthaben aus einer Konto-\nnicht. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend.“                         verbindung mit\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1                    a) der Europäischen Zentralbank oder\nNr. 2 und 3“ durch die Wörter „gemäß Absatz 1\nSatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b Doppel-                        b) der Zentralbank eines der Mitgliedstaaten\nbuchstabe aa und bb, auch in Verbindung mit                          der Europäischen Union oder der anderen\nBuchstabe c, und gemäß Absatz 1 Satz 1 Num-                          Vertragsstaaten des Abkommens über\nmer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb                          den Europäischen Wirtschaftsraum.\nund Nummer 4“ ersetzt.                                       Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 2 sind\n9. § 20 wird wie folgt geändert:                                   die in Satz 1 Nummer 1 genannten Deckungs-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             werte anzurechnen. Bei der Deckung gemäß\nSatz 1 Nummer 3 sind die in Satz 1 Nummer 1\n„(2) Die in Absatz 1 vorgeschriebene De-                  und 2 genannten Deckungswerte anzurechnen.\nckung kann auch erfolgen                                     § 19 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe, dass\n1. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                an die Stelle des Gesamtbetrages der im Umlauf\ngenannten Deckungswerte unter den dort                    befindlichen Hypothekenpfandbriefe der Ge-\ngenannten Voraussetzungen und Begrenzun-                  samtbetrag der im Umlauf befindlichen Öffent-\ngen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des               lichen Pfandbriefe tritt. § 19 Absatz 1 Satz 6 gilt\nGesamtbetrages der im Umlauf befindlichen                 entsprechend.“\nHypothekenpfandbriefe der Gesamtbetrag\nb) Absatz 2a wird Absatz 3.\nder im Umlauf befindlichen Öffentlichen\nPfandbriefe tritt;                                     c) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021             1073\n10. § 26 wird wie folgt geändert:                                           den dort genannten Voraussetzungen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                    und Begrenzungen mit der Maßgabe,\ndass an die Stelle des Gesamtbetrages\naa) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt ge-                         der im Umlauf befindlichen Hypotheken-\nfasst:                                                           pfandbriefe der Gesamtbetrag der im\n„2. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-                       Umlauf befindlichen Flugzeugpfand-\nmer 1 genannten Deckungswerte unter                          briefe tritt;\nden dort genannten Voraussetzungen                      3. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-\nund Begrenzungen mit der Maßgabe,                            mer 2 genannten Deckungswerte unter\ndass an die Stelle des Gesamtbetrages                        den dort genannten Voraussetzungen\nder im Umlauf befindlichen Hypotheken-                       und Begrenzungen mit der Maßgabe,\npfandbriefe der Gesamtbetrag der im                          dass an die Stelle des Gesamtbetrages\nUmlauf befindlichen Schiffspfandbriefe                       der im Umlauf befindlichen Hypotheken-\ntritt;                                                       pfandbriefe der Gesamtbetrag der im\n3. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-                        Umlauf befindlichen Flugzeugpfand-\nmer 2 genannten Deckungswerte unter                          briefe tritt;\nden dort genannten Voraussetzungen\n4. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-\nund Begrenzungen mit der Maßgabe,\nmer 3 genannten Deckungswerte unter\ndass an die Stelle des Gesamtbetrages\nden dort genannten Voraussetzungen\nder im Umlauf befindlichen Hypotheken-\nund Begrenzungen mit der Maßgabe,\npfandbriefe der Gesamtbetrag der im\ndass an die Stelle des Gesamtbetrages\nUmlauf befindlichen Schiffspfandbriefe\nder im Umlauf befindlichen Hypotheken-\ntritt;\npfandbriefe der Gesamtbetrag der im\n4. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-                        Umlauf befindlichen Flugzeugpfand-\nmer 3 genannten Deckungswerte unter                          briefe tritt;“.\nden dort genannten Voraussetzungen\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1\nund Begrenzungen mit der Maßgabe,\nNr. 4 genannten Werte“ durch die Wörter\ndass an die Stelle des Gesamtbetrages\n„§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten\nder im Umlauf befindlichen Hypotheken-\nDeckungswerte“ ersetzt.\npfandbriefe der Gesamtbetrag der im\nUmlauf befindlichen Schiffspfandbriefe              cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\ntritt;“.\n„Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 3\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1                  sind die in Satz 1 Nummer 2 genannten De-\nNr. 4 genannten Werte“ durch die Wörter                     ckungswerte anzurechnen. Bei der Deckung\n„§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten                    gemäß Satz 1 Nummer 4 sind die in Satz 1\nDeckungswerte“ ersetzt.                                     Nummer 2 und 3 genannten Deckungswerte\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                        anzurechnen. Bei der Deckung gemäß Satz 1\nNummer 5 sind die in Satz 1 Nummer 2 bis 4\n„Bei der Deckung gemäß Satz 1 Nummer 3\ngenannten Deckungswerte anzurechnen.\nsind die in Satz 1 Nummer 2 genannten De-\n§ 19 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe,\nckungswerte anzurechnen. Bei der Deckung\ndass an die Stelle des Gesamtbetrages der\ngemäß Satz 1 Nummer 4 sind die in Satz 1\nim Umlauf befindlichen Hypothekenpfand-\nNummer 2 und 3 genannten Deckungswerte\nbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf\nanzurechnen. Bei der Deckung gemäß Satz 1\nbefindlichen Flugzeugpfandbriefe tritt. § 19\nNummer 5 sind die in Satz 1 Nummer 2 bis 4\nAbsatz 1 Satz 6 und § 20 Absatz 3 gelten\ngenannten Deckungswerte anzurechnen.\nentsprechend.“\n§ 19 Absatz 1 Satz 5 gilt mit der Maßgabe,\ndass an die Stelle des Gesamtbetrages der            b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 3\nim Umlauf befindlichen Hypothekenpfand-                 und 4“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1\nbriefe der Gesamtbetrag der im Umlauf be-               Nummer 3 bis 5 mit Ausnahme von Ansprüchen\nfindlichen Schiffspfandbriefe tritt. § 19 Ab-           auf den bei vorzeitiger Beendigung des Rah-\nsatz 1 Satz 6 und § 20 Absatz 3 gelten                  menvertrags einheitlich an die Pfandbriefbank\nentsprechend.“                                          zu zahlenden Betrag eines Derivategeschäfts“\nersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nr. 3\nund 4“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1           12. Dem § 27 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nNummer 4 und 5 nach entsprechender Maß-\ngabe des § 19 Absatz 2“ ersetzt.                         „Die Pfandbriefbank darf nur solche von Dritten be-\ngründeten Forderungen in das Deckungsregister\n11. § 26f wird wie folgt geändert:                              eintragen, bei denen sie sich nachträglich selbst\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        von der Kreditwürdigkeit des Forderungsschuld-\nners oder, sofern es sich um Darlehensforderungen\naa) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt ge-             handelt, von der Einhaltung der für das Kredit-\nfasst:                                               geschäft geltenden kreditwesenrechtlichen An-\n„2. durch die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Num-           forderungen bei der Begründung dieser Darlehens-\nmer 1 genannten Deckungswerte unter              forderungen überzeugt hat.“","1074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n13. § 28 wird wie folgt geändert:                                         180 Tagen im Sinne des § 4 Absatz 1a\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  Satz 3 für die Pfandbriefe und die An-\ngabe, für den wievielten der nächsten\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 180 Tage sich diese größte negative\n„Die Pfandbriefbank hat gesondert für ihre im                  Summe ergibt, sowie den Gesamtbetrag\nUmlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe,                     der Deckungswerte, soweit er höchs-\nÖffentlichen Pfandbriefe, Schiffspfandbriefe                   tens nach § 4 Absatz 1a Satz 3 in Ansatz\nund Flugzeugpfandbriefe quartalsweise fol-                     gebracht werden dürfte,\ngende, auf das jeweilige Quartalsende be-\n7. den Anteil der Derivategeschäfte an den\nzogene Angaben auf ihrer Internetseite zu\nDeckungsmassen gemäß § 19 Absatz 1\nveröffentlichen:\nSatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung\n1. den Gesamtbetrag der Pfandbriefe ein-                      mit § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,\nschließlich der Verbindlichkeiten aus                      mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nDerivategeschäften im Sinne des § 4                        und mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,\nAbsatz 3 sowie der entsprechenden                          gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nDeckungsmassen nach dem Nennwert,                          Buchstabe c, auch in Verbindung mit\ndem Barwert sowie dem in einem                             § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, mit\nStresstest nach § 4 der Pfandbrief-                        § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und\nBarwertverordnung ermittelten Barwert                      mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,\n(Risikobarwert),                                           gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\n2. eine nach Pfandbriefgattungen unter-                       Buchstabe d, auch in Verbindung mit\ngliederte Liste der internationalen Wert-                  § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und\npapierkennnummern der Internationalen                      mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, so-\nOrganisation für Normung derjenigen                        wie gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Num-\nPfandbriefe, die eine solche interna-                      mer 3 Buchstabe c, bei einem negativen\ntionale Wertpapierkennnummer führen,                       Gesamtwert der Derivategeschäfte an\nStelle des Anteils an den Deckungs-\n3. jeweils den Betrag, um den die De-\nmassen den Anteil an den zu deckenden\nckungsmassen nach Nummer 1 den Ge-\nVerbindlichkeiten,\nsamtbetrag der Pfandbriefe nach Num-\nmer 1 übersteigen, sowie jeweils die                    8. jeweils den Gesamtbetrag der in das\nBeträge der gesetzlichen, vertraglichen                    Deckungsregister eingetragenen Forde-\nund freiwilligen Überdeckung,                              rungen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1\n4. die Laufzeitenstruktur der im Umlauf                       Nummer 2 Buchstabe a und b, auch in\nbefindlichen Hypothekenpfandbriefe, Öf-                    Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 1\nfentlichen Pfandbriefe, Schiffspfand-                      Nummer 2, mit § 26 Absatz 1 Satz 1\nbriefe und Flugzeugpfandbriefe sowie                       Nummer 3 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1\ndie Zinsbindungsfristen der entspre-                       Nummer 3, getrennt nach den Staaten,\nchenden Deckungsmassen, jeweils in                         in denen die Schuldner ihren Sitz ha-\nfolgenden Stufen:                                          ben, und hierzu jeweils zusätzlich\nden Gesamtbetrag der Forderungen ge-\na) bis zu sechs Monate,                                    mäß Artikel 129 der Verordnung (EU)\nb) mehr als sechs Monate bis zu zwölf                      Nr. 575/2013,\nMonate,\n9. jeweils den Gesamtbetrag der in das\nc) mehr als zwölf Monate bis zu 18 Mo-                     Deckungsregister eingetragenen Forde-\nnate,                                                   rungen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1\nd) mehr als 18 Monate bis zu zwei Jahre,                   Nummer 3 Buchstabe a bis c, auch in\nVerbindung mit § 26 Absatz 2 Satz 1\ne) mehr als zwei Jahre bis zu drei Jahre,\nNummer 4 und mit § 26f Absatz 1 Satz 1\nf) mehr als drei Jahre bis zu vier Jahre,                  Nummer 4, und gemäß § 20 Absatz 2\ng) mehr als vier Jahre bis zu fünf Jahre,                  Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c\nund gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Num-\nh) mehr als fünf Jahre bis zu zehn Jahre\nmer 4, getrennt nach den Staaten, in\nund\ndenen die Schuldner oder im Falle einer\ni) über zehn Jahre,                                        Gewährleistung die gewährleistenden\n5. die Voraussetzungen für die Verschie-                      Stellen ihren Sitz haben, und hierzu je-\nbung der Fälligkeit der Pfandbriefe nach                   weils zusätzlich den Gesamtbetrag der\n§ 30 Absatz 2a, die diesbezüglichen                        Forderungen gemäß Artikel 129 der Ver-\nBefugnisse des Sachwalters sowie die                       ordnung (EU) Nr. 575/2013,\nAuswirkungen einer derartigen Fällig-                  10. jeweils den Gesamtbetrag der in das\nkeitsverschiebung auf die Laufzeiten-                      Deckungsregister eingetragenen Forde-\nstruktur der Pfandbriefe nach Nummer 4,                    rungen gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1\n6. jeweils den Absolutbetrag der von null                     Nummer 4, auch in Verbindung mit\nverschiedenen größten sich ergebenden                      § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und\nnegativen Summe in den nächsten                            mit § 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021                1075\ntrennt nach den Staaten, in denen die                     jeweils für die Dauer von zwei Jahren zu\nSchuldner oder im Falle einer Gewähr-                     erfolgen. Ferner sind die Angaben in den\nleistung die gewährleistenden Stellen                     Anhang des Jahresabschlusses aufzuneh-\nihren Sitz haben,                                         men.“\n11. für die in das Deckungsregister einge-           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntragenen Hypotheken nach § 12 Ab-\nsatz 1, Forderungen nach § 20 Absatz 1,              aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nSchiffshypotheken nach § 21 und Regis-                    aaa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“\nterpfandrechte oder ausländische Flug-                          gestrichen.\nzeughypotheken nach § 26a und die\nWerte nach § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 2,                  bbb) Nach Nummer 3 wird folgende Num-\n§ 26 Absatz 1 und § 26f Absatz 1 jeweils                        mer 4 eingefügt:\nden Gesamtbetrag der Forderungen, die                           „4. der anhand des Restbetrages\ndie Grenzen überschreiten, die in § 13                              der Darlehensforderung gewichtete\nAbsatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, auch                              Durchschnitt der seit der Kredit-\nin Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 6,                             vergabe verstrichenen Laufzeit so-\nin § 20 Absatz 3, in § 22 Absatz 5 Satz 2,                          wie“.\nauch in Verbindung mit § 26 Absatz 1\nSatz 5, oder in § 26b Absatz 4 Satz 2,                    ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Num-\nauch in Verbindung mit § 26f Absatz 1                           mer 5.\nSatz 5, festgelegt sind,\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 4\n12. für die Nummern 8 bis 10 jeweils auch                     Buchstabe a bis c“ durch die Angabe „Num-\nden Gesamtbetrag der Forderungen, die                     mer 5“ ersetzt.\ndie Begrenzungen des § 19 Absatz 1,\n14. In § 30 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\ndes § 20 Absatz 2, des § 26 Absatz 1\n„barwertigen“ die Wörter „und nennwertigen“ ein-\nund des § 26f Absatz 1 überschreiten,\ngefügt.\ngetrennt nach den Staaten, in denen\ndie Schuldner oder im Falle einer Ge-        15. § 39 wird wie folgt geändert:\nwährleistung die gewährleistenden Stel-\nlen ihren Sitz haben,                            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n13. den prozentualen Anteil der festverzins-                „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\nlichen Deckungswerte an der entspre-                 oder fahrlässig\nchenden Deckungsmasse sowie den                      1. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 3 einen Pfand-\nprozentualen Anteil der festverzinslichen               brief in den Verkehr bringt,\nPfandbriefe an den zu deckenden Ver-\nbindlichkeiten,                                      2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverord-\n14. für jede Fremdwährung den Nettobar-                     nung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 oder 4, eine\nwert nach § 6 der Pfandbrief-Barwert-                   Eintragung nicht richtig oder nicht vollständig\nverordnung,                                             vornimmt und dadurch eine eindeutige Iden-\n15. den Anteil derjenigen Deckungswerte                     tifizierung des eingetragenen Werts ver-\nam Gesamtbetrag der Deckungsmasse,                      hindert,\neinschließlich der nach Absatz 2 Satz 1\n3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz\nNummer 2, nach Absatz 3 Nummer 3\neine Eintragung vornimmt,\noder nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\nberücksichtigten Forderungen, für die                4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-\noder für deren Schuldner ein Ausfall                    nannte Angabe nicht richtig oder nicht voll-\ngemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verord-                  ständig veröffentlicht,\nnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maß-\ngabe als eingetreten gilt, dass ein                  5. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe\nAusfall nach Artikel 178 Absatz 1 Unter-                nicht oder nicht mindestens zwei Jahre ver-\nabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung                     öffentlicht oder\n(EU) Nr. 575/2013 stets nach 90 Tagen                6. entgegen § 41a ein Finanzinstrument in den\nals eingetreten gilt.“                                  Verkehr bringt.“\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgen-           b) In Absatz 2 wird das Wort „einhunderttausend“\nden Sätze ersetzt:                                       durch das Wort „fünfhunderttausend“ ersetzt.\n„Die Veröffentlichung der Angaben hat für        16. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:\ndie ersten drei Quartale eines Geschäfts-\njahres jeweils innerhalb eines Monats nach                                    „§ 40a\nQuartalsende zu erfolgen. Für das vierte\nBekanntmachung von\nQuartal eines Geschäftsjahres hat die Ver-\nMaßnahmen und Mitteilungen in Strafsachen\nöffentlichung der Angaben innerhalb von\nzwei Monaten nach Quartalsende zu erfol-                (1) Die Bundesanstalt soll jede gegen eine ihrer\ngen. Die Veröffentlichung der Angaben hat            Aufsicht unterstehende Pfandbriefbank oder gegen","1076             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\neinen Geschäftsleiter einer Pfandbriefbank ver-              gen oder unter einer anderen Bezeichnung, die das\nhängte und bestandskräftig gewordene Maßnah-                 Wort „Pfandbrief“ enthält, nur von Kreditinstituten\nme, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses               im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der\nGesetz oder die dazu erlassenen Rechtsverord-                Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Sitz in einem an-\nnungen getroffen hat, und jede unanfechtbar ge-              deren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nwordene Bußgeldentscheidung nach Maßgabe                     einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\ndes Absatzes 2 unverzüglich auf ihrer Internetseite          über den Europäischen Wirtschaftsraum auch\nbekannt machen und dabei auch Informationen zu               ohne Erlaubnis der Bundesanstalt zum Betreiben\nArt und Charakter des Verstoßes mitteilen.                   des Pfandbriefgeschäfts in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn\n(2) Die Bundesanstalt hat eine bestandskräftig\ngewordene Maßnahme oder eine unanfechtbar ge-                1. die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter\nwordene Bußgeldentscheidung auf anonymisierter                   einer der oben genannten Bezeichnungen auch\nBasis bekannt zu machen, wenn eine Bekannt-                      im Herkunftsstaat zulässigerweise betrieben\nmachung nach Absatz 1                                            wird,\n1. das Persönlichkeitsrecht natürlicher Personen             2. es sich um gedeckte Schuldverschreibungen im\nverletzt oder eine Bekanntmachung personen-                  Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie\nbezogener Daten aus sonstigen Gründen un-                    (EU) 2019/2162 handelt,\nverhältnismäßig wäre,                                    3. die Anforderungen des Artikels 129 der Verord-\nnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt werden und\n2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepu-\nblik Deutschland oder eines Mitgliedstaats der           4. bei der Bezeichnung der Schuldverschreibung\nEuropäischen Union oder eines anderen Ver-                   in allen Prospekten, Berichten und Werbeschrif-\ntragsstaats des Abkommens über den Euro-                     ten eine etwaige fremdsprachige Original-\npäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden                bezeichnung des Pfandbriefs angegeben wird\noder den Fortgang einer strafrechtlichen Ermitt-             und darauf hingewiesen wird, dass die Schuld-\nlung behindern würde oder                                    verschreibung auf der Grundlage des jeweiligen\nausländischen Rechts ausgegeben wird.“\n3. den beteiligten Pfandbriefbanken oder natür-\nlichen Personen einen unverhältnismäßig großen       18. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:\nSchaden zufügen würde.                                                          „§ 41a\nAbweichend von Satz 1 kann die Bundesanstalt in                               Bezeichnungsschutz\nden Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 so lange                     Europäische gedeckte Schuldverschreibung\nvon der Bekanntmachung nach Absatz 1 absehen,\n(1) Es ist verboten, ein Finanzinstrument unter\nbis die Gründe für eine Bekanntmachung auf\nder Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuld-\nanonymisierter Basis weggefallen sind.\nverschreibung“ sowie deren Übersetzung in die an-\n(3) Die Maßnahmen und Bußgeldentscheidun-                 deren Amtssprachen der Europäischen Union nach\ngen gemäß Absatz 1 sollen mindestens für fünf                Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162\nJahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab                  in den Verkehr zu bringen, es sei denn, bei dem\nUnanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf                 Finanzinstrument handelt es sich um\nder Internetseite der Bundesanstalt veröffentlicht           1. einen von einer Pfandbriefbank nach dem 7. Juli\nbleiben. Abweichend von Satz 1 sind personen-                    2022 begebenen Pfandbrief im Sinne des § 1\nbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald                   Absatz 3 oder\nihre Veröffentlichung nicht mehr erforderlich ist,\nspätestens aber drei Jahre nach ihrer Bekannt-               2. einen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem\nmachung.                                                         anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder Vertragsstaat des Abkommens über\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für               den Europäischen Wirtschaftsraum begebenen\nInformationen, die die Bundesanstalt nach § 60a                  Schuldtitel, für den sich die Befugnis zum\ndes Kreditwesengesetzes über eine rechtskräftige                 Führen dieser Bezeichnung in der Amtssprache\nEntscheidung im Sinne des § 4 des Bundeszentral-                 am Sitz des Kreditinstituts anhand der von der\nregistergesetzes erhält, sofern das entsprechende                nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie (EU)\nStrafverfahren Straftaten nach § 54 Absatz 1 Num-                2019/2162 im Sitzstaat des Kreditinstituts be-\nmer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 und                 nannten Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des\n§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a des Kreditwesen-                   Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie\ngesetzes oder nach § 38 zum Gegenstand hatte.“                   (EU) 2019/2162 veröffentlichten Information\nnachweisen lässt.\n17. § 41 wird wie folgt gefasst:\n(2) Es ist verboten, ein Finanzinstrument unter\n„§ 41                               der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuld-\nBezeichnungsschutz Pfandbrief                     verschreibung (Premium)“ sowie deren Über-\nsetzung in die anderen Amtssprachen der Euro-\nSchuldverschreibungen dürfen außer von Kredit-            päischen Union nach Artikel 27 Absatz 2 der\ninstituten, denen eine Erlaubnis zum Betreiben des           Richtlinie (EU) 2019/2162 in den Verkehr zu\nPfandbriefgeschäfts erteilt worden ist, unter einer          bringen, es sei denn, bei dem Finanzinstrument\nder in § 1 Absatz 1 Satz 2 genannten Bezeichnun-             handelt es sich um","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021            1077\n1. einen von einer Pfandbriefbank nach dem 7. Juli              schreibungen und die öffentliche Aufsicht über\n2022 begebenen Hypothekenpfandbrief, Öffent-                 gedeckte Schuldverschreibungen und zur Ände-\nlichen Pfandbrief oder Schiffspfandbrief oder                rung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU\n2. einen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem             (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) nur anlegen,\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                 wenn dies in den Anlagebedingungen vorge-\noder Vertragsstaat des Abkommens über den                    sehen ist.“\nEuropäischen Wirtschaftsraum nach dem 7. Juli            b) Satz 3 wird aufgehoben.\n2022 begebenen Schuldtitel, für den sich die\nBefugnis zum Führen dieser Bezeichnung in             3. Dem § 355 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nder Amtssprache am Sitz des Kreditinstituts an-\nhand der von der nach Artikel 18 Absatz 2 der               „(6) § 206 Absatz 3 Satz 1 in der ab dem 8. Juli\nRichtlinie (EU) 2019/2162 im Sitzstaat des Kre-          2022 geltenden Fassung findet auf nach dem 7. Juli\nditinstituts benannten Aufsichtsbehörde nach             2022 begebene Schuldverschreibungen Anwen-\nMaßgabe des Artikels 26 Absatz 1 Buchstabe c             dung. Auf vor dem 8. Juli 2022 begebene Schuld-\nder Richtlinie (EU) 2019/2162 veröffentlichten           verschreibungen findet § 206 Absatz 3 Satz 1 in der\nInformation nachweisen lässt.“                           bis zum 7. Juli 2022 geltenden Fassung Anwen-\ndung.“\n19. § 49 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 19                                     Artikel 4\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2\nNummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 sowie                                     Änderung des\n§ 26f Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter                     Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes\n„§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b\n§ 2 Absatz 3 Nummer 24 des Sanierungs- und Ab-\nDoppelbuchstabe bb, auch in Verbindung mit\nwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I\n§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c,\nS. 2091), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nmit § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und mit\nvom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,\n§ 26f Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, sowie von\nwird wie folgt gefasst:\n§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b“\nersetzt.                                              „24. Gedeckte Schuldverschreibung ist eine gedeckte\nb) In Absatz 4 in dem Satzteil nach Nummer 4 wird             Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3\ndie Angabe „§ 20 Absatz 2a“ durch die Angabe               Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des\n„§ 20 Absatz 3“ ersetzt.                                   Europäischen Parlaments und des Rates vom\n27. November 2019 über die Emission gedeck-\n20. Folgender § 55 wird angefügt:                                 ter Schuldverschreibungen und die öffentliche\n„§ 55                                 Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen\nÜbergangsvorschrift                           und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG\nzum CBD-Umsetzungsgesetz                          und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019,\nS. 29) oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli\n§ 28 Absatz 5 ist in Bezug auf die Angaben nach            2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldver-\n§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 bis 10              schreibung gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richt-\nund 12 in der ab dem 8. Juli 2022 geltenden Fas-              linie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments\nsung erstmals auf das am 1. Juli 2023 beginnende              und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinie-\nQuartal anzuwenden.“                                          rung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften\nbetreffend bestimmte Organismen für gemein-\nArtikel 3                                 same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302\nÄnderung des                                 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010,\nKapitalanlagegesetzbuches                           S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)\n2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29)\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                   geändert worden ist, in der am Emissionstag\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-            gültigen Fassung.“\nsetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 5\n1. § 12 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 7 wird aufgehoben.                                                   Änderung des\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes\nb) Absatz 7a wird Absatz 7.\n§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-\n2. § 206 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 13 des Gesetzes\n„Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf          vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist,\njeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des inlän-        wird wie folgt geändert:\ndischen OGAW in gedeckte Schuldverschreibun-           1. Nummer 5 wird aufgehoben.\ngen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der\nRichtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen             2. In dem Satzteil nach Nummer 11 werden die Wörter\nParlaments und des Rates vom 27. November                 „in den Fällen der Nummer 5 von dem register-\n2019 über die Emission gedeckter Schuldver-               führenden Unternehmen,“ gestrichen.","1078           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nArtikel 6\nÄnderung der\nVerordnung über die Erhebung von Gebühren und\ndie Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nDie Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von\nKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch\nArtikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nach Nummer 1.1.20.10 werden die folgenden Nummern eingefügt:\nNr.                                    Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro\n„1.1.21     Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts (§§ 22a\nbis 22o KWG)\n1.1.21.1    Bestellung eines Verwalters des Refinanzierungsregisters (§ 22e Absatz 1 Satz 1,\nauch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG)                                            270\n1.1.21.2    Bestellung eines Stellvertreters des Verwalters des Refinanzierungsregisters\n(§ 22e Absatz 4 Satz 1 KWG)                                                            225\n1.1.21.3    Verlängerung der Bestellung eines Verwalters des Refinanzierungsregisters\n(§ 22e Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG)          200\n1.1.21.4    Verlängerung der Bestellung eines Stellvertreters des Verwalters des Refinan-\nzierungsregisters (§ 22e Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1\nerster Halbsatz KWG)                                                                  165“.\n2. Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                    Gebührentatbestand                                Gebühr in Euro\n„2.2        Treuhänder und Stellvertreter (§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung\nmit § 9 Absatz 5 Satz 3 DGBankUmwG)                                                             “.\nArtikel 7\nBekanntmachungserlaubnis\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Pfandbriefge-\nsetzes in der vom 8. Juli 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen.\nArtikel 8\nInkrafttreten\n(1) Die Artikel 2 bis 4 und 7 treten am 8. Juli 2022 in Kraft.\n(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}