{"id":"bgbl1-2021-23-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":23,"date":"2021-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/23#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_23.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","law_date":"2021-05-12T00:00:00Z","page":990,"pdf_page":6,"num_pages":73,"content":["990                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034\nüber die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten*\nVom 12. Mai 2021\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                          Abschnitt 3\nsen:                                                                                  Zusammenarbeit der\nBundesanstalt mit anderen Stellen\nInhaltsübersicht                               § 9 Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank\n§ 10 Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der\nArtikel 1 Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten             Finanzaufsicht\n(Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG)\n§ 11 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen\nArtikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes\n§ 12 Verschwiegenheitspflicht\nArtikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes\nArtikel 4 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs\nAbschnitt 4\nArtikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nHinweisgebersystem\nArtikel 6 Änderung der Verordnung über die Erhebung von\nGebühren und die Umlegung von Kosten nach dem                     und Aufzeichnungsverpflichtung\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetz                                    bei Wertpapierinstituten;\nForm der einzureichenden Dokumente\nArtikel 7 Änderungen anderer Rechtsvorschriften\nArtikel 8 Inkrafttreten                                              § 13 Hinweisgebersystem und Aufzeichnungsverpflichtung\n§ 14 Kommunikation mit Bundesanstalt und Deutscher Bundes-\nbank; Verordnungsermächtigung\nArtikel 1\nKapitel 2\nGesetz\nErlaubnis; Geschäftsleiter; Verwaltungs- oder\nzur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten                           Aufsichtsorgan; Inhaber bedeutender Beteiligungen\n(Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG)\nAbschnitt 1\nInhaltsübersicht                                                        Erlaubnis\n§ 15 Erlaubnis für das Erbringen von Wertpapierdienstleistun-\nKapitel 1                                    gen und -nebendienstleistungen\nAllgemeine Vorschriften                         § 16 Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung\n§ 17 Anfangskapital\nAbschnitt 1                                § 18 Versagung der Erlaubnis\n§ 19 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis\nAnwendungsbereich\nund Begriffsbestimmungen\nAbschnitt 2\n§   1  Anwendungsbereich                                                               Geschäftsleiter und\n§   2  Begriffsbestimmungen                                                 Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan\n§   3  Ausnahmen                                                     § 20 Geschäftsleiter\n§   4  Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierin-          § 21 Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan\nstitute\n§ 22 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans\nAbschnitt 2                                § 23 Tätigkeitsverbote für natürliche Personen, die nicht Ge-\nschäftsleiter sind\nAufgaben und grundlegende\nBefugnisse der Bundesanstalt\nAbschnitt 3\n§   5  Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt                Inhaber bedeutender Beteiligungen\n§   6  Sofortige Vollziehbarkeit                                     § 24 Anzeige\n§   7  Grenzüberschreitende Auskünfte und Prüfungen                  § 25 Beurteilungszeitraum\n§   8  Befugnis zur Erstreckung der Verordnung (EU) Nr.              § 26 Beurteilungskriterien und Untersagung\n575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute\n§ 27 Untersagung der Stimmrechtsausübung und Weisungs-\nrecht\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November\nAbschnitt 4\n2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Ände-\nrung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU,                           Vertraglich gebundene\n2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom                       Vermittler, Bezeichnungsschutz\n5.12.2019, S. 64) sowie der Anpassung der nationalen Gesetze und\nund Registervorschriften\nVerordnungen an die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Auf-       § 28 Verpflichtungen von Wertpapierinstituten bei der Bestel-\nsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Ver-       lung vertraglich gebundener Vermittler\nordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 § 29 Bezeichnungsschutz\nund (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom\n24.1.2020, S. 26).                                                 § 30 Registervorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021                       991\nKapitel 3                                                   Abschnitt 4\nBesonderheiten\nInformationen über die                                    bei der Beaufsichtigung\nzuständigen Sicherungseinrichtungen                           von Wertpapierinstitutsgruppen\n§ 31 Information über die Sicherungseinrichtung                                        Unterabschnitt 1\n§ 32 Information der Kunden über das Ausscheiden aus einer                           Beaufsichtigung von\nSicherungseinrichtung                                                    Wertpapierinstitutsgruppen auf\nkonsolidierter Basis und Beaufsichtigung\nder Einhaltung der Gruppenkapitalanforderungen\nKapitel 4\n§ 56 Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Beaufsichtigung\nauf konsolidierter Basis und die Überwachung der Ein-\nVorkehrungen zur Verhinderung                        haltung des Gruppenkapitaltests\nvon Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\n§ 57 Informationspflichten in Krisensituationen\n§ 58 Aufsichtskollegien\n§ 33  Interne Sicherungsmaßnahmen\n§ 59 Kooperation der Bundesanstalt mit anderen zuständigen\n§ 34  Zeitpunkt der Identitätsüberprüfung\nBehörden\n§ 35  Verstärkte Sorgfaltspflichten\n§ 60 Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in\n§ 36  Geldwäscherechtliche Pflichten für Investmentholdingge-       anderen Vertragsstaaten\nsellschaften\n§ 37 Verbotene Geschäfte                                                               Unterabschnitt 2\nInvestmentholdinggesellschaften, gemischte\nKapitel 5                           Finanzholdinggesellschaften und gemischte Unternehmen\n§ 61 Einbezug von Holdinggesellschaften bei der Überwachung\nBeaufsichtigung von                            der Einhaltung des Gruppenkapitaltests\nWertpapierinstituten; Solvenzaufsicht             § 62 Qualifikation von Geschäftsleitern und Mitgliedern des\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans einer Investmenthol-\nAbschnitt 1                                dinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdingge-\nsellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung\n§ 63 Gemischte Finanzholdinggesellschaften\nGrundlagen der Solvenzaufsicht\n§ 38 Anwendungsbereich                                                                  Abschnitt 5\n§ 39 Internes Kapital und liquide Mittel                                           Anzeigepflichten;\n§ 40 Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungs-                  Wertpapierinstitute mit\nermächtigung                                                      Mutterunternehmen im Drittstaat\n§ 41 Interne Unternehmensführung                              § 64  Anzeigepflichten für alle Wertpapierinstitute\n§ 42 Länderspezifische Berichterstattung                      § 65  Anzeigepflichten für Große Wertpapierinstitute\n§ 43 Aufgaben der Geschäftsleiter im Rahmen des Risikoma-     § 66  Anzeigepflichten für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute\nnagements                                               § 67  Anzeigepflichten von Geschäftsleitern und Investmenthol-\n§ 44 Funktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Rah-         dinggesellschaften\nmen des Risikomanagements; Ausschussbildung             § 68 Befugnis für einzelfallbezogene Anzeigepflichten; Verord-\n§ 45 Risikosteuerung                                                nungsermächtigung\n§ 46 Vergütungssystem; Verordnungsermächtigung                § 69 Bewertung der Aufsicht im Drittstaat und andere Auf-\nsichtstechniken\nAbschnitt 2                                                       Kapitel 6\nEuropäischer Pass, Zweigniederlassung\nAufsichtlicher\nund grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr\nÜberprüfungs- und Bewertungsprozess\nAbschnitt 1\n§ 47 Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung\nEuropäischer Pass,\n§ 48 Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung                   Zweigniederlassung und grenz-\ninterner Modelle                                           überschreitender Dienstleistungsverkehr\n§ 70 Errichten einer Zweigniederlassung durch inländische\nAbschnitt 3                                Wertpapierinstitute\n§ 71 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inlän-\nBesondere Befugnisse                               dische Wertpapierinstitute\nder Bundesanstalt bei der laufenden                    § 72 Änderung der angezeigten Verhältnisse\nBeaufsichtigung von Wertpapierinstituten\nAbschnitt 2\n§ 49  Besondere Aufsichtsbefugnisse                                                   Errichten einer\n§ 50  Zusätzliche Eigenmittelanforderungen                               Zweigniederlassung und grenz-\n§ 51  Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln                           überschreitender Dienstleistungs-\n§ 52  Besondere Liquiditätsanforderungen                              verkehr durch Wertpapierinstitute\n§ 53  Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden                       mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat\n§ 54  Veröffentlichungspflichten                              § 73 Errichten einer Zweigniederlassung durch Wertpapierin-\n§ 55  Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenauf-         stitute mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat\nsichtsbehörde                                           § 74 Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr","992              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n§ 75 Unterrichtungsbefugnis und Maßnahmen der Bundesan-        3. die Vermittlung von Geschäften über die Anschaf-\nstalt                                                      fung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten\n(Anlagevermittlung),\nKapitel 7\n4. die Abgabe von persönlichen Empfehlungen im\nVorlage von                              Sinne des Artikels 9 der Delegierten Verordnung\nRechnungslegungsunterlagen,\n(EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016\nPrüferbestellung und Prüfung\nzur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Euro-\n§ 76 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen                       päischen Parlaments und des Rates in Bezug auf\n§ 77 Prüferbestellung und Anzeige                                 die organisatorischen Anforderungen an Wertpa-\n§ 78 Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächti-        pierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung\ngung\nihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition be-\nstimmter Begriffe für die Zwecke der genannten\nKapitel 8\nRichtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1; L 246\nMaßnahmen bei Gefahr                           vom 26.9.2017, S. 12; L 82 vom 26.3.2018, S. 18),\n§ 79 Maßnahmen bei Gefahr                                         die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)\n§ 80 Sonderbeauftragter                                           2019/1011 (ABl. L 165 vom 21.6.2019, S. 1) geän-\n§ 81 Abwicklung laufender Geschäfte; Ausnahmen; Verbot der        dert worden ist, an Kunden oder deren Vertreter,\nZwangsvollstreckung                                        die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzin-\nstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf\nKapitel 9                               eine Prüfung der persönlichen Umstände des An-\nStraf- und Bußgeldvorschriften, öffentliche              legers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt\nBekanntmachung und Mitteilungen in Strafsachen               wird und nicht ausschließlich über Informationsver-\n§ 82 Strafvorschriften\nbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt\n§ 83 Bußgeldvorschriften\ngegeben wird (Anlageberatung),\n§ 84 Öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungssanktionen      5. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzin-\nund -maßnahmen                                             strumenten in fremdem Namen für fremde Rech-\n§ 85 Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Straf-     nung (Abschlussvermittlung),\nsachen\n6. der Betrieb eines multilateralen Systems, das die\nKapitel 10                              Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf\nund Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb\nÜbergangsvorschriften                          des Systems und nach nichtdiskretionären Bestim-\n§ 86 Übergangsvorschriften für bestehende Wertpapierinstitute     mungen in einer Weise zusammenbringt, die zu\neinem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstru-\nmente führt (Betrieb eines multilateralen Handels-\nKapitel 1                                 systems),\nAllgemeine Vorschriften                           7. der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem\nes sich nicht um einen organisierten Markt oder ein\nAbschnitt 1                               multilaterales Handelssystem handelt und das die\nInteressen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Ver-\nAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen                       kauf von Schuldverschreibungen, strukturierten\nFinanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Deri-\n§1                                   vaten innerhalb des Systems auf eine Weise zu-\nsammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf\nAnwendungsbereich\ndieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines orga-\nDieses Gesetz ist auf Wertpapierinstitute mit Sitz             nisierten Handelssystems),\noder Tätigkeit im Inland anzuwenden.\n8. die Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste\nÜbernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),\n§2\n9. die Verwaltung einzelner oder mehrerer in Finanz-\nBegriffsbestimmungen\ninstrumenten angelegter Vermögen für andere\n(1) Ein Wertpapierinstitut ist ein Unternehmen, das            mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfoliover-\ngewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in                   waltung),\nkaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe-\n10. der Eigenhandel durch das\ntrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen allein oder\nzusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen oder                 a) kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs\nNebengeschäften erbringt.                                            von Finanzinstrumenten an den Finanzmärkten\nzu selbst gestellten Preisen für eigene Rech-\n(2) Wertpapierdienstleistungen im Sinne dieses Ge-                nung unter Einsatz des eigenen Kapitals\nsetzes sind                                                          (Market-Making),\n1. die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzin-               b) häufige organisierte und systematische Betrei-\nstrumenten im eigenen Namen für fremde Rech-                    ben von Handel für eigene Rechnung in erheb-\nnung (Finanzkommissionsgeschäft),                               lichem Umfang außerhalb eines organisierten\n2. die Übernahme von Finanzinstrumenten für eige-                  Marktes oder eines multilateralen oder organi-\nnes Risiko zur Platzierung oder die Übernahme                   sierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge\ngleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),                   außerhalb eines geregelten Marktes oder eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021               993\nmultilateralen oder organisierten Handelssys-                  einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der\ntems ausgeführt werden, ohne dass ein multila-                 Bundesanstalt gestellt hat.\nterales Handelssystem betrieben wird (systema-           (3) Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne die-\ntische Internalisierung),                             ses Gesetzes sind\nc) Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstru-           1. die Verwahrung und die Verwaltung von Finanz-\nmenten für eigene Rechnung als Dienstleistung             instrumenten mit Ausnahme von Rechnungsein-\nfür andere oder                                           heiten und Kryptowerten für andere, einschließlich\nd) Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten              Depotverwahrung und verbundener Dienstleistun-\nfür eigene Rechnung als unmittelbarer oder mit-           gen wie Cash Management oder die Verwaltung\ntelbarer Teilnehmer eines inländischen organi-            von Sicherheiten mit Ausnahme der Bereitstellung\nsierten Marktes oder eines multilateralen oder            und Führung von Wertpapierkonten auf oberster\norganisierten Handelssystems mittels einer                Ebene (zentrale Kontenführung) gemäß Abschnitt A\nhochfrequenten algorithmischen Handelstech-               Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU)\nnik, die gekennzeichnet ist durch                         Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der\naa) eine Infrastruktur zur Minimierung von Netz-          Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der\nwerklatenzen und anderen Verzögerungen                Europäischen Union und über Zentralverwahrer so-\nbei der Orderübertragung (Latenzen), die              wie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und\nmindestens eine der folgenden Vorrichtun-             2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012\ngen für die Eingabe algorithmischer Auf-              (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom\nträge aufweist:                                       21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung\naaa) Kollokation,                                     (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1)\ngeändert worden ist,\nbbb) Proximity Hosting oder\n2. die Gewährung von Darlehen oder anderen Krediten\nccc) direkter elektronischer Hochgeschwin-            an andere für die Durchführung von Wertpapier-\ndigkeitszugang,                                dienstleistungen, sofern das Unternehmen, das die\nbb) die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag              Kredite oder Darlehen gewährt, an diesen Geschäf-\nohne menschliche Intervention im Sinne                ten beteiligt ist,\ndes Artikels 18 der Delegierten Verordnung        3. die Beratung von Unternehmen über die Kapital-\n(EU) 2017/565 einzuleiten, zu erzeugen, wei-          struktur, die industrielle Strategie sowie die Bera-\nterzuleiten oder auszuführen und                      tung und das Angebot von Dienstleistungen bei\nUnternehmenskäufen und Unternehmenszusam-\ncc) ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkom-\nmenschlüssen,\nmen im Sinne des Artikels 19 der Delegier-\nten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von          4. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang\nAufträgen, Kursangaben oder Stornierun-               mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen\ngen,                                                  stehen,\nauch ohne dass eine Dienstleistung für andere         5. das Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen\nvorliegt (Hochfrequenzhandel). Ob ein häufiger            oder Vorschlägen von Anlagestrategien im Sinne\nsystematischer Handel im Sinne der Nummer 10              des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung\nBuchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der An-           (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments\nzahl der Geschäfte außerhalb eines Handels-               und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmiss-\nplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wert-              brauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Auf-\npapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem              hebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen\nFinanzinstrument zur Ausführung von Kunden-               Parlaments und des Rates und der Richtlinien\naufträgen, die für eigene Rechnung durchge-               2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der\nführt werden. Ob ein Handel in erheblichem                Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1;\nUmfang im Sinne der Nummer 10 Buchstabe b                 L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom\nvorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil           15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83),\ndes OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolu-                 die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115\nmen des Unternehmens in einem bestimmten                  (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden\nFinanzinstrument oder nach dem Verhältnis                 ist, (Anlagestrategieempfehlung) oder von Anlage-\ndes OTC-Handels des Unternehmens zum                      empfehlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1\nGesamthandelsvolumen in einem bestimmten                  Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,\nFinanzinstrument in der Europäischen Union.           6. Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem\nDie Voraussetzungen der systematischen Inter-             Emissionsgeschäft stehen und\nnalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl       7. Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im\ndie in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Ver-        Sinne des Absatzes 8 Nummer 2 oder 5 beziehen\nordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze                und im Zusammenhang mit Wertpapierdienst-\nfür häufigen systematischen Handel als auch               leistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen\ndie dort bestimmte einschlägige Obergrenze                stehen.\nfür den Handel in erheblichem Umfang über-\nschritten wird oder wenn ein Unternehmen sich            (4) Nebengeschäfte im Sinne dieses Gesetzes sind\nfreiwillig den für die systematische Internalisie-    1. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapie-\nrung geltenden Regelungen unterworfen und                 ren ausschließlich für alternative Investmentfonds","994               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n(AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlage-             mittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines\ngesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft)                  Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug\nund                                                            auf die folgenden Basiswerte:\n2. die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unter-               a) Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,\nnehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirt-               b) Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraus-\nschaftsraumes (Drittstaateneinlagenvermittlung).                  setzungen des Artikels 10 der Delegierten Ver-\n(5) Finanzinstrumente im Sinne dieses Gesetzes                     ordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungs-\nsind                                                                  einheiten,\n1. Aktien und andere Anteile an in- oder auslän-                 c) Zinssätze oder andere Erträge,\ndischen juristischen Personen, Personengesell-                d) Indices der Basiswerte der Buchstaben a, b, c, f\nschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie                   und andere Finanzindices oder Finanzmess-\nAktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungs-                   größen,\nscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare An-\nteile vertreten,                                              e) Derivate oder\n2. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des                f) Emissionszertifikate;\nVermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von                2. Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze,\nAnteilen an einer Genossenschaft im Sinne des                 Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflati-\n§ 1 des Genossenschaftsgesetzes,                              onsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen\n3. Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaber-             oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Mess-\nschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibun-               werte als Basiswerte, sofern sie\ngen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte,             a) durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer\ndie ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handel-                Vertragspartei das Recht geben, einen Baraus-\nbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumen-                    gleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht\nten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuld-               durch Ausfall oder ein anderes Beendigungs-\ntitel vertreten,                                                 ereignis begründet ist,\n4. sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Ver-                 b) auf einem organisierten Markt oder in einem mul-\näußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3                    tilateralen oder organisierten Handelssystem ge-\nberechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die                 schlossen werden, soweit es sich nicht um über\nin Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währun-                 ein organisiertes Handelssystem gehandelte\ngen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Wa-                   Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv\nren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,                      geliefert werden müssen, oder\n5. Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1                c) die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne\nAbsatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,                           des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU)\n6. Geldmarktinstrumente,                                            2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen\nZwecken dienen\n7. Devisen oder Rechnungseinheiten,\nund sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des\n8. Derivate,                                                     Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565\n9. Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treib-                   sind;\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsre-           3. finanzielle Differenzgeschäfte;\nduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des\nProjekt-Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte           4. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete\nEmissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des                   Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich\nProjekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese je-                verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von\nweils im Emissionshandelsregister gehalten wer-               Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);\nden dürfen (Emissionszertifikate) sowie                  5. Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der\n10. Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4                  Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten\nund 5 des Kreditwesengesetzes.                                Basiswerte, sofern sie die Bedingungen von Num-\nmer 2 erfüllen.\n(6) Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes\nsind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar              (9) Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne\nsind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emit-            dieses Gesetzes ist ein Unternehmen, dessen Haupt-\ntenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf         tätigkeit besteht\neinem organisierten Markt zugelassen sind und unab-           1. im Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,\nhängig von den Wertpapieren des jeweiligen Emitten-           2. in der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten\nten mit Sitz im Ausland gehandelt werden können.                   oder\n(7) Geldmarktinstrumente im Sinne dieses Gesetzes          3. in einer den Nummern 1 und 2 ähnlichen Tätigkeit,\nsind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegier-            die im Verhältnis zur Haupttätigkeit eine oder meh-\nten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zah-                 rerer Wertpapierinstitute den Charakter einer Ne-\nlungsinstrumenten.                                                 bentätigkeit hat.\n(8) Derivate im Sinne dieses Gesetzes sind                     (10) Waren- und Emissionszertifikatehändler im\n1. als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete            Sinne dieses Gesetzes sind Waren- und Emissionszer-\nFestgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich         tifikatehändler im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-\nverzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich un-        mer 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021                995\npäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013           Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU,\nüber Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und           2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314\nzur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.           vom 5.12.2019, S. 64) befugt ist.\nL 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013; S. 68;            (14) Einhaltung des Gruppenkapitaltests im Sinne\nL 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,              dieses Gesetzes ist die Einhaltung der in Artikel 8 der\nS. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020,         Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parla-\nS. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt durch        ments und des Rats vom 27. November 2019 über Auf-\ndie Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom                  sichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Än-\n26.6.2020, S. 4) geändert worden ist.                         derung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU)\n(11) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes          Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014\nist eine Betriebsstelle, die                                  (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020,\n1. nicht die Hauptverwaltung ist,                             S. 26) genannten Anforderungen durch das Mutter-\nunternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe.\n2. einen rechtlich unselbstständigen Teil eines Wert-\npapierinstituts bildet und                                  (15) Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein\nKreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-\n3. Wertpapierdienstleistungen, gegebenenfalls auch            mer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.\nWertpapiernebendienstleistungen, erbringt, für die\ndem Wertpapierinstitut eine Zulassung erteilt wurde.        (16) Kleines Wertpapierinstitut im Sinne dieses\nGesetzes ist ein Wertpapierinstitut, das die Bedingun-\nAlle Betriebsstellen eines Wertpapierinstituts mit            gen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nHauptverwaltung in einem anderen Vertragsstaat, die           2019/2033 erfüllt.\nsich in demselben Vertragsstaat befinden, gelten als\neine einzige Zweigniederlassung.                                 (17) Mittleres Wertpapierinstitut im Sinne dieses\nGesetzes ist ein Wertpapierinstitut, das die Bedingun-\n(12) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Geset-\ngen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nzes liegt vor, wenn mindestens zwei natürliche oder\n2019/2033 nicht erfüllt.\njuristische Personen wie folgt miteinander verbunden\nsind:                                                            (18) Großes Wertpapierinstitut im Sinne dieses Ge-\nsetzes ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des Absatz 1,\n1. durch eine Beteiligung in Form des direkten Haltens\ndas aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung\noder des Haltens im Wege der Kontrolle von\n(EU) 2019/2033 oder aufgrund einer Gestattung gemäß\nmindestens 20 Prozent der Stimmrechte oder der\nArtikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder\nAnteile an einem Unternehmen,\nnach § 8 verpflichtet ist, die Verordnung (EU) 575/2013\n2. durch Kontrolle in Form eines Verhältnisses                anzuwenden.\nzwischen Mutter- und Tochterunternehmen in den\n(19) Herkunftsvertragsstaat eines Wertpapierinsti-\nFällen des Artikels 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie\ntuts ist,\n2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss,        1. sofern es sich um eine natürliche Person handelt,\nden konsolidierten Abschluss und damit verbun-               der Vertragsstaat, in dem sich die Hauptverwaltung\ndene Berichte von Unternehmen bestimmter                     des Wertpapierinstituts befindet,\nRechtsformen und zur Änderung der Richtlinie             2. sofern es sich um eine juristische Person handelt,\n2006/43/EG des Europäischen Parlaments und                   der Vertragsstaat, in dem sich der Sitz des Wert-\ndes Rates und zur Aufhebung der Richtlinien                  papierinstituts befindet, oder\n78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl.\nL 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom 24.12.2014,        3. sofern es sich um eine juristische Person handelt,\nS. 79), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU         für die nach dem nationalen Recht, das für das\n(ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden           Wertpapierinstitut maßgeblich ist, kein Sitz be-\nist, oder eines vergleichbaren Verhältnisses zwi-            stimmt ist, der Vertragsstaat, in dem sich die Haupt-\nschen einer natürlichen oder juristischen Person             verwaltung des Wertpapierinstituts befindet.\nund einem Unternehmen; Tochterunternehmen von               (20) Aufnahmevertragsstaat eines Wertpapierinsti-\nTochterunternehmen gelten ebenfalls als Tochter-         tuts ist der Vertragsstaat, in dem das Wertpapierinsti-\nunternehmen des Mutterunternehmens, das an der           tut eine Zweigniederlassung unterhält oder Wertpa-\nSpitze dieser Unternehmen steht, oder                    pierdienstleistungen im Wege des grenzüberschreiten-\n3. durch ein dauerhaftes Kontrollverhältnis von min-          den Dienstleistungsverkehrs erbringt;\ndestens zwei natürlichen oder juristischen Perso-           (21) Systemrisiko im Sinne dieses Gesetzes ist das\nnen, das zu derselben dritten Person besteht.            Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicher-\n(13) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes          weise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf\nist im Inland die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-         das Finanzsystem und die Realwirtschaft.\ntungsaufsicht (Bundesanstalt) und im Ausland eine                (22) Kontrolle im Sinne dieses Gesetzes ist das in\nnach nationalem Recht offiziell anerkannte Behörde            Artikel 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU\noder öffentliche Stelle eines Vertragsstaates, die nach       oder in den jeweils für das Wertpapierinstitut nach\ndiesem Recht im Rahmen des in dem betreffenden                der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen\nVertragsstaat geltenden Aufsichtssystems zur Beauf-           Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betref-\nsichtigung von Wertpapierinstituten gemäß der Richt-          fend die Anwendung internationaler Rechnungsle-\nlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und          gungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1), die\ndes Rats vom 27. November 2019 über die Beaufsich-            zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 297/2008 (ABl.\ntigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der              L 97 vom 9.4.2008, S. 62) geändert worden ist, gelten-","996             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nden Rechnungslegungsstandards beschriebene Ver-                (33) EU-Mutterwertpapierinstitut im Sinne dieses\nhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem          Gesetzes ist ein Wertpapierinstitut im Sinne des Arti-\nTochterunternehmen oder ein ähnliches Verhältnis zwi-       kels 3 Absatz 1 Nummer 31 der Richtlinie (EU)\nschen einer natürlichen oder juristischen Person und        2019/2034 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Num-\neinem Unternehmen.                                          mer 56 der Verordnung (EU) 2019/2033.\n(23) Bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Geset-         (34) EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft        im\nzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4      Sinne dieses Gesetzes ist eine Gesellschaft im Sinne\nAbsatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr.                  des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung\n575/2013. Für die Berechnung des Anteils der Stimm-         (EU) 2019/2033.\nrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer            (35) Gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft\nRechtsverordnung nach § 33 Absatz 3, § 34 Absatz 1          im Sinne dieses Gesetzes ist eine Mutterfinanzholding-\nund 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer          gesellschaft im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Num-\nRechtsverordnung nach § 35 Absatz 6 und § 36 des            mer 33 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Verbindung\nWertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberück-           mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU)\nsichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile,       2019/2033.\ndie Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen\ndes Emissionsgeschäfts nach Absatz 2 Nummer 2                  (36) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind\nhalten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht aus-       diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Sat-\ngeübt oder anderweitig genutzt, um in die Geschäfts-        zung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Ge-\nführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden         schäfte und zur Vertretung eines Wertpapierinstituts\ninnerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Er-           oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer\nwerbs veräußert.                                            juristischen Person oder einer Personenhandelsgesell-\nschaft, die Wertpapierinstitut im Sinne des Absatz 1 ist,\n(24) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist eine           berufen sind.\nGruppe im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richt-\nlinie 2013/34/EU.                                              (37) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Ver-\n(25) Wertpapierinstitutsgruppe ist eine Unterneh-       tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums.\nmensgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-\nmer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033.                          (38) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Ge-\nsetzes sind Unternehmen, auf die ein Wertpapierinsti-\n(26) Finanzinstitut im Sinne dieses Gesetzes ist ein    tut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten\nFinanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Num-        und Prozesse zur Durchführung von Wertpapierdienst-\nmer 14 der Verordnung (EU) 2019/2033.                       leistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Ne-\n(27) Investmentholdinggesellschaft im Sinne dieses      bengeschäften ausgelagert hat, sowie deren Subunter-\nGesetzes ist ein Finanzinstitut, dessen Tochterunter-       nehmen bei Weiterverlagerung von Aktivitäten und\nnehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapier-        Prozessen, die für die Durchführung von Wertpapier-\ninstitute oder Finanzinstitute sind, wobei mindestens       dienstleistungen,      Wertpapiernebendienstleistungen\nein Tochterunternehmen ein Wertpapierinstitut sein          oder Nebengeschäften wesentlich sind.\nmuss. Keine Investmentholdinggesellschaft ist eine\nFinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Ab-                                   §3\nsatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.                                 Ausnahmen\n(28) Gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne          (1) Als Wertpapierinstitut gelten nicht\ndieses Gesetzes ist eine gemischte Finanzholdingge-\nsellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40         1. die Deutsche Bundesbank und vergleichbare Insti-\nder Verordnung (EU) 2019/2033.                                   tutionen in den anderen Staaten der Europäischen\nUnion, die Mitglieder des Europäischen Systems\n(29) Gemischtes Unternehmen im Sinne dieses Ge-              der Zentralbanken sind;\nsetzes ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-\nholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesell-           2. von zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Euro-\nschaft, kein Kreditinstitut, kein Wertpapierinstitut und         päischen Union gegründete internationale Finanz-\nkeine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne               institute, die dem Zweck dienen, Finanzmittel zu\ndieses Gesetzes ist und zu dessen Tochterunterneh-               mobilisieren und ihren Mitgliedern Finanzhilfen zu\nmen mindestens ein Wertpapierinstitut gehört.                    gewähren, sofern diese von schwerwiegenden\nFinanzierungsproblemen betroffen sind;\n(30) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes\nist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 2 Num-        3. die Kreditanstalt für Wiederaufbau;\nmer 9 und des Artikels 22 der Richtlinie 2013/34/EU.          4. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes,\n(31) Tochterunternehmen im Sinne dieses Geset-               eines seiner Sondervermögen, eines Landes, von\nzes ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Arti-                Sondervermögen der Länder oder eines anderen\nkels 2 Nummer 10 und des Artikels 22 der Richtlinie              Vertragsstaates;\n2013/34/EU, einschließlich aller Tochterunternehmen           5. private und öffentlich-rechtliche Versicherungsun-\neines Tochterunternehmens des an der Spitze stehen-              ternehmen;\nden Mutterunternehmens.\n6. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen im\n(32) Schwesterunternehmen im Sinne dieses Geset-             Sinne des § 2 Absatz 2 ausschließlich für ihre Mut-\nzes ist ein Schwesterunternehmen im Sinne des § 1                terunternehmen oder ihre Tochter- oder Schwes-\nAbsatz 7 des Kreditwesengesetzes.                                terunternehmen erbringen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021               997\n7. Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern ver-             erbringen, sofern sich diese Wertpapierdienstleis-\nwaltete Investmentgesellschaften, sofern sie nur             tungen auf Anteile oder Aktien an inländischen\ndie kollektive Vermögensverwaltung erbringen                 Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwal-\noder neben der kollektiven Vermögensverwaltung               tungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine\nausschließlich die in § 20 Absatz 2 und 3 des Ka-            Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Invest-\npitalanlagegesetzbuchs aufgeführten Dienstleis-              mentgesetzes in der bis zum 31. Juli 2013 gelten-\ntungen oder Nebendienstleistungen als Wertpa-                den Fassung erhalten hat, die für den in § 345 Ab-\npierdienstleistungen erbringen;                              satz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit\n8. EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländische                Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapital-\nAIF-Verwaltungsgesellschaften, sofern sie nur die            anlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch\nkollektive Vermögensverwaltung erbringen oder                fortbesteht, oder eine Erlaubnis nach den §§ 20\nneben der kollektiven Vermögensverwaltung aus-               und 21 oder den §§ 20 und 22 des Kapitalanlage-\nschließlich die in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie         gesetzbuchs erhalten hat oder die von einer\n2009/65/EG des Europäischen Parlaments und                   EU-Verwaltungsgesellschaft ausgegeben werden,\ndes Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung                die eine Erlaubnis nach Artikel 6 der Richtlinie\nder Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-              2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU erhal-\nfend bestimmte Organismen für gemeinsame Anla-               ten hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Invest-\ngen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (ABl.                mentvermögen oder ausländischen AIF, die nach\nL 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom                       dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden\n13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie         dürfen, mit Ausnahmen solcher AIF, die nach\n(EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29)            § 330a des Kapitalanlagegesetzbuchs vertrieben\ngeändert worden ist, oder die in Artikel 6 Absatz 4          werden dürfen, oder auf Vermögensanlagen im\nder Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen                   Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagenge-\nParlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über               setzes, die erstmals öffentlich angeboten werden,\ndie Verwalter alternativer Investmentfonds und               beschränken und die Unternehmen nicht befugt\nzur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und                  sind, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienst-\n2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr.                     leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder\n1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174                 Anteilen von Kunden zu verschaffen, es sei denn,\nvom 1.7.2011, S. 1; L 115 vom 27.4.2012, S. 35),             das Unternehmen beantragt und erhält eine ent-\ndie zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl.        sprechende Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 oder\nL 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist,             nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes; An-\naufgeführten Dienstleistungen oder Nebendienst-              teile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne des\nleistungen als Wertpapierdienstleistungen erbrin-            § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten nicht\ngen;                                                         als Anteile an Investmentvermögen im Sinne dieser\nVorschrift;\n9. Unternehmen, deren Wertpapierdienstleistung für\nandere ausschließlich in der Verwaltung eines Sys-       12. Angehörige freier Berufe, die Wertpapierdienstleis-\ntems von Arbeitnehmerbeteiligungen an den eige-              tungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10\nnen oder an mit ihnen verbundenen Unternehmen                nur gelegentlich im Sinne des Artikels 4 der Dele-\nbesteht;                                                     gierten Verordnung (EU) 2017/565 und im Rahmen\neines Mandatsverhältnisses als Freiberufler erbrin-\n10. Unternehmen, die ausschließlich Wertpapierdienst-            gen und einer Berufskammer in der Form der Kör-\nleistungen im Sinne der Nummer 6 und Nummer 9                perschaft des öffentlichen Rechts angehören,\nerbringen;                                                   deren Berufsrecht die Erbringung von Finanz-\n11. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistungen              dienstleistungen nicht ausschließt;\nfür andere ausschließlich die Anlageberatung und         13. Unternehmen, die außer Wertpapierdienstleistun-\ndie Anlagevermittlung zwischen Kunden und                    gen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 9\na) inländischen Kreditinstituten und Wertpapierin-           und 10 Buchstabe a bis c, jeweils ausschließlich\nstituten,                                                mit Warentermingeschäften, Emissionszertifikaten\nund mit Derivaten auf Emissionszertifikate, keine\nb) Kreditinstituten, Wertpapierinstituten oder Fi-\nWertpapierdienstleistungen erbringen unter den\nnanzunternehmen mit Sitz in einem anderen\nweiteren Voraussetzungen, dass\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die\ndie Voraussetzungen nach § 53b Absatz 1 Satz 1           a) das Unternehmen nicht Teil einer Unterneh-\noder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes erfül-                 mensgruppe ist, die in der Haupttätigkeit Wert-\nlen,                                                         papierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2\nerbringt,\nc) Unternehmen, die aufgrund einer Rechtsverord-\nnung nach § 53c des Kreditwesengesetzes                  b) die Wertpapierdienstleistung des Unternehmens\ngleichgestellt oder freigestellt sind,                       und der Gruppe im Verhältnis zu der sonstigen\nTätigkeit des Unternehmens sowie der Gruppe\nd) Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern ver-                 auf individueller und aggregierter Basis eine\nwalteten Investmentgesellschaften, EU-Ver-                   Nebentätigkeit im Sinne des Artikels 2 der Dele-\nwaltungsgesellschaften oder ausländischen                    gierten Verordnung (EU) 2017/592 der Kommis-\nAIF-Verwaltungsgesellschaften oder                           sion vom 1. Dezember 2016 zur Ergänzung der\ne) Anbietern oder Emittenten von Vermögensanla-                  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parla-\ngen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Vermögens-                 ments und des Rates durch technische Regulie-\nanlagengesetzes                                              rungsstandards zur Festlegung der Kriterien,","998              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nnach denen eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur     20. soweit sie Wertpapierdienstleistungen im Sinne\nHaupttätigkeit gilt (ABl. L 87 vom 31.3.2017,             des § 2 Absatz 2 in Bezug auf Warenderivate er-\nS. 492) darstellt,                                        bringen, unter den weiteren Voraussetzungen,\ndass die Wertpapierdienstleistungen mit der jewei-\nc) diese Nebentätigkeit, soweit das Unternehmen\nligen Haupttätigkeit der Unternehmen in Zusam-\nnicht die Wertpapierdienstleistung im Sinne\nmenhang stehen und die Unternehmen weder\ndes § 2 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe a er-\neinen Sekundärmarkt noch eine Plattform für den\nbringt, ausschließlich als Dienstleistung für die\nSekundärhandel mit finanziellen Übertragungs-\nKunden oder Zulieferer ihrer Haupttätigkeit be-\nrechten betreiben:\ntrieben wird,\na) Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des Arti-\nd) das Unternehmen die Inanspruchnahme dieser\nkels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/72/EG\nAusnahme der Bundesanstalt jährlich anzeigt;                 des Europäischen Parlaments und des Rates\nfür Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige und               vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschrif-\ngegebenenfalls für die Führung eines öffent-\nten für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Auf-\nlichen Registers können nähere Bestimmungen                  hebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211\nin der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 er-               vom 14.8.2009, S. 55; L 72 vom 15.3.2018,\nlassen werden; insbesondere kann dem Betrei-                 S. 42) oder des Artikels 2 Nummer 4 der Richt-\nber ein schreibender Zugriff auf die für dieses              linie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments\nUnternehmen einzurichtende Seite des Regis-                  und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemein-\nters eingeräumt und er mit der Verantwortung                 same Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt\nfür die Richtigkeit und Aktualität der Seite belas-\nund zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG\ntet werden; und                                              (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94), die zuletzt\ne) das Unternehmen auf Anforderung der Bundes-                   durch die Richtlinie (EU) 2019/692 (ABl. L 117\nanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher              vom 3.5.2019, S. 1) geändert worden ist, wenn\nTatsachen und Berechnungsverfahren gemäß                     sie ihre Aufgaben gemäß diesen Richtlinien, der\nder Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es                  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen\ndie Ausnahme in Anspruch nimmt;                              Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019\nüber den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158\n14. Unternehmen, die das Finanzkommissionsgeschäft\nvom 14.6.2019, S. 54), der Verordnung (EG)\nausschließlich als Dienstleistung für Anbieter oder\n715/2009 des Europäischen Parlaments und\nEmittenten von Vermögensanlagen im Sinne des\ndes Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingun-\n§ 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder\ngen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungs-\nvon geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5\nnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG)\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;\nNr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36;\n15. Unternehmen, die das Emissionsgeschäft aus-                      L 229 vom 1.9.2009, S. 29; L 309 vom\nschließlich als Übernahme gleichwertiger Garan-                  24.11.2009, S. 87), die zuletzt durch die Ver-\ntien im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10                  ordnung (EU) 2019/1999 (ABl. L 328 vom\ndes Kreditwesengesetzes für Anbieter oder Emit-                  21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, oder\ntenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1                     den nach diesen Verordnungen erlassenen\nAbsatz 2 des Vermögensanlagengesetzes oder                       Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,\nvon geschlossenen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5               b) Personen, die in ihrem Namen als Dienstleister\ndes Kapitalanlagegesetzbuchs betreiben;                          handeln, um die Aufgaben eines Übertragungs-\n16. Unternehmen, die als Wertpapierdienstleistungen                  netzbetreibers gemäß der Verordnung (EU)\nim Sinne des § 2 Absatz 2 ausschließlich die Anla-               2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009\ngeberatung im Rahmen einer anderen beruflichen                   oder den nach diesen Verordnungen erlassenen\nTätigkeit erbringen, ohne sich die Anlageberatung                Netzcodes oder Leitlinien wahrnehmen,\nbesonders vergüten zu lassen;                                 c) Betreiber oder Verwalter eines Energieaus-\n17. Betreiber organisierter Märkte, die neben dem Be-                gleichssystems, eines Rohrleitungsnetzes oder\ntrieb eines multilateralen oder organisierten Han-               eines Systems zum Ausgleich von Energiean-\ndelssystems keine anderen Wertpapierdienstleis-                  gebot und -verbrauch bei der Wahrnehmung\ntungen im Sinne des § 2 Absatz 2 erbringen;                      solcher Aufgaben; sowie\n18. Unternehmen, die das Platzierungsgeschäft aus-           21. Zentralverwahrer, die gemäß Artikel 16 der Verord-\nschließlich für Anbieter oder für Emittenten von              nung (EU) 909/2014 zugelassen sind, soweit sie\nVermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des                Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Ab-\nVermögensanlagengesetzes oder von geschlosse-                 satz 2 erbringen.\nnen AIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalan-         Für Einrichtungen und Unternehmen im Sinne von\nlagegesetzbuchs erbringen;                               Satz 1 Nummern 4 und 5 gelten die Vorschriften dieses\n19. Unternehmen, die außer Finanzportfolioverwaltung         Gesetzes insoweit, als sie Wertpapierdienstleistungen\nkeine Wertpapierdienstleistungen erbringen, sofern       erbringen, die nicht zu den ihnen eigentümlichen Ge-\ndie Finanzportfolioverwaltung nur auf Vermögens-         schäften gehören.\nanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermö-                (2) Ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das keine\ngensanlagengesetzes oder von geschlossenen               Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des\nAIF im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlage-         Kreditwesengesetzes betreibt und das als Wertpapier-\ngesetzbuchs beschränkt erbracht werden;                  dienstleistung nur die Anlagevermittlung, die Anlage-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021               999\nberatung oder das Platzierungsgeschäft erbringt und         Wertpapierwesen entgegenzuwirken, welche die Sicher-\ndies ausschließlich für Rechnung und unter der Haf-         heit der anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die\ntung eines Wertpapierinstituts, das seinen Sitz im In-      ordnungsmäßige Durchführung der erbrachten Wertpa-\nland hat oder nach § 70 Absatz 1 oder § 71 Absatz 4 im      pierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen\nInland tätig ist (vertraglich gebundener Vermittler), gilt  oder Nebengeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche\nnicht als Wertpapierinstitut, wenn das haftende Wert-       Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen könn-\npapierinstitut dies der Bundesanstalt zuvor angezeigt       ten.\nhat. Die Tätigkeit des vertraglich gebundenen Ver-             (2) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der ihr ge-\nmittlers wird dem haftenden Wertpapierinstitut zuge-        setzlich zugewiesenen Aufgaben gegenüber Wertpa-\nrechnet. Ändern sich die von dem haftenden Wertpa-          pierinstituten und anderen betroffenen natürlichen\npierinstitut angezeigten Verhältnisse, sind die neuen       und juristischen Personen, insbesondere auch gegen-\nVerhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzei-        über Geschäftsleitern oder Mitgliedern des Verwal-\ngen. Für den Inhalt der Anzeigen nach den Sät-              tungs- und Aufsichtsorgans, Anordnungen treffen, die\nzen 1 und 3 und die beizufügenden Unterlagen und            geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen\nNachweise können durch Rechtsverordnung nach                Bestimmungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vor-\n§ 14 Absatz 3 Satz 1 nähere Bestimmungen getroffen          schriften oder sonstige aufsichtsrechtliche Bestim-\nwerden. Die Bundesanstalt führt über die ihr angezeig-      mungen oder die in Absatz 1 Satz 2 genannten Miss-\nten vertraglich gebundenen Vermittler nach diesem           stände zu verhindern oder zu beseitigen. Bei Verstößen\nAbsatz ein öffentliches Register auf ihrer Internetseite,   gegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften\ndas das haftende Wertpapierinstitut, die vertraglich ge-    sowie gegen vollziehbare Anordnungen der Bundesan-\nbundenen Vermittler, das Datum des Beginns und des          stalt kann sie verlangen, dass die den Verstoß begrün-\nEndes der Tätigkeit nach Satz 1 ausweist. Für die           denden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft\nVoraussetzungen zur Aufnahme in das Register, den           eingestellt werden. Die Anordnungsbefugnis nach\nInhalt und die Führung des Registers können durch           Satz 1 oder 2 besteht insbesondere auch gegenüber\nRechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestim-          Investmentholdinggesellschaften oder gemischten\nmungen getroffen werden; insbesondere kann dem              Finanzholdinggesellschaften sowie gegenüber den\nhaftenden Unternehmen ein schreibender Zugriff auf          Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaften tat-\ndie für dieses Unternehmen einzurichtende Seite des         sächlich führen.\nRegisters eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit\nfür die Richtigkeit und Aktualität dieser Seite übertra-       (3) Bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 Satz 1\ngen werden.                                                 genannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vor-\nschriften beziehende oder zur Behebung von Miss-\n§4                              ständen erlassene vollziehbare Anordnung der Bun-\ndesanstalt kann die Bundesanstalt insbesondere\nGesetzlicher Aufsichtsrahmen\nfür Große Wertpapierinstitute                  1. auf ihrer Internetseite eine Warnung unter Nennung\nder natürlichen oder juristischen Person oder der\n§ 1 Absatz 3c Satz 1, 2 Nummer 2 und 3, die §§ 2a,           Personenvereinigung, die für den Verstoß verant-\n2d, 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis           wortlich ist, sowie der Art des Verstoßes veröffent-\n25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t,      lichen,\n49, 54a, 55, 55a, 55b, 56 Absatz 2 Nummer 3 Buch-\nstabe b bis d und f bis n, Absatz 4, 4a, 5 bis 8 und        2. einem Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwal-\n§ 60b des Kreditwesengesetzes, einschließlich der auf-          tungs- oder Aufsichtsorgans eines Wertpapierinsti-\ngrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverord-              tuts oder jeder anderen natürlichen Person, die für\nnungen, gelten auch für Große Wertpapierinstitute. Die          einen vorsätzlichen Verstoß oder Missstand verant-\n§§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2                  wortlich ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei\nund § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden          Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit bei Unter-\nauf Große Wertpapierinstitute keine Anwendung.                  nehmen, die der Aufsicht nach diesem Gesetz oder\ndem Kreditwesengesetz unterliegen, untersagen.\nAbschnitt 2                         Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 84 Absatz 3 ent-\nsprechend.\nAufgaben und\ngrundlegende Befugnisse der Bundesanstalt                  (4) Ein Wertpapierinstitut, ein Mutterunternehmen\noder ein Auslagerungsunternehmen, dessen Ge-\n§5                              schäftsleiter oder Mitglieder des Verwaltungs- oder\nAufsichtsorgans und dessen Beschäftigte haben der\nAufgaben und allgemeine                      Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, derer\nBefugnisse der Bundesanstalt                   sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Auf-\n(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wert-        gaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf\npapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften und        Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenhei-\ngemischte Finanzholdinggesellschaften nach den Vor-         ten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforder-\nschriften dieses Gesetzes, den dazu erlassenen Rechts-      lichenfalls Kopien anzufertigen und auszuhändigen.\nverordnungen, der Verordnung (EU) 2019/2033 und der         Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen An-\nauf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/2033 und         lass, bei einem Wertpapierinstitut, Mutterunternehmen\nder Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Rechtsakte         oder Auslagerungsunternehmen Prüfungen vornehmen\naus. Die Bundesanstalt ist die zuständige Behörde           und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen\ngemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie (EU)         Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bun-\n2019/2034. Die Bundesanstalt hat Missständen im             desanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die","1000             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nsonstigen Personen, derer sich die Bundesanstalt oder        juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können\ndie Deutsche Bundesbank bei der Durchführung der             in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen.\nPrüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume          Die Betroffenen haben Handlungen nach den Sät-\ndes Wertpapierinstituts, Mutterunternehmens oder             zen 1 und 2 zu dulden.\nAuslagerungsunternehmens innerhalb der üblichen Be-\ntriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.                                   §6\nDie Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2\nSofortige Vollziehbarkeit\nund 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend\nfür ein nicht in die Konsolidierung einbezogenes Toch-           Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-\nterunternehmen, dessen Tochterunternehmen sowie              men der Bundesanstalt einschließlich der Androhung\nfür ein gemischtes Unternehmen und dessen Tochter-           und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage\nunternehmen.                                                 des § 5 Absatz 2 bis 4, 6 und 7, des § 7 Absatz 1 Satz 2\nund Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6, des § 18\n(5) Die Verpflichtung nach Absatz 4 gegenüber der\nAbsatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2,\nBundesanstalt und der Deutschen Bundesbank zur\ndes § 20 Absatz 6, der §§ 22, 23, 25 und 26 Absatz 1\nAuskunft und zur Vorlage von Unterlagen gilt auch für\nund 2, des § 27 Absatz 3, des § 33 Absatz 3 Satz 2,\n1. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungs-          Absatz 4 und 5 Satz 2, § 39 Absatz 3, des § 40 Ab-\nabsicht nach § 24 anzeigen oder die im Rahmen            satz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2\neines Erlaubnisantrags nach Artikel 3 der Delegier-      bis 5, der §§ 49, 51, 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62\nten Verordnung 2017/1943 der Kommission vom              Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des § 71 Absatz 3,\n14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie               des § 77 Absatz 1 Satz 2 und 3, des § 79 Absatz 1\n2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des           und 2, des § 80 Absatz 1 und 2 sowie des § 81 Absatz 2\nRates durch technische Regulierungsstandards in          haben keine aufschiebende Wirkung.\nBezug auf Informationen und Anforderungen für\ndie Zulassung von Wertpapierfirmen (ABl. L 276                                      §7\nvom 26.10.2017, S. 4; L 292 vom 10.11.2017,\nS. 119) als Inhaber bedeutender Beteiligungen an-                         Grenzüberschreitende\ngegeben werden,                                                         Auskünfte und Prüfungen\n2. die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an dem              (1) Nationale Rechtsvorschriften, die einer Übermitt-\nWertpapierinstitut und den von ihnen kontrollierten      lung von Daten entgegenstehen, sind nicht anzuwen-\nUnternehmen,                                             den auf die Übermittlung von Daten zwischen einem\nWertpapierinstitut, einem Finanzinstitut, einer Invest-\n3. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen             mentholdinggesellschaft, einer gemischten Finanz-\ndie Annahme rechtfertigen, dass es sich um Perso-        holdinggesellschaft, oder einem Unternehmen mit Sitz\nnen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 2 han-          im Europäischen Wirtschaftsraum, das mindestens\ndelt, und                                                20 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte an\n4. Personen und Unternehmen, die mit einer Person            dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar hält,\noder einem Unternehmen im Sinne der Num-                 Mutterunternehmen ist oder beherrschenden Einfluss\nmern 1 bis 3 nach § 15 des Aktiengesetzes verbun-        ausüben kann, oder zwischen einer gemischten Hol-\nden sind.                                                dinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen mit\nSitz im Europäischen Wirtschaftsraum, wenn die Über-\nAuf Verlangen der Bundesanstalt hat der Vorlagepflich-       mittlung der Daten erforderlich ist, um Bestimmungen\ntige die einzureichenden Unterlagen gemäß § 76 Ab-           der Aufsicht nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU\nsatz 1 auf seine Kosten durch einen von der Bundes-          des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nanstalt zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer prüfen zu          26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von\nlassen. Die Bundesanstalt kann Maßnahmen nach Ab-            Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditin-\nsatz 4 Satz 2 und 3 gegenüber den in Satz 1 genannten        stituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richt-\nPersonen und Unternehmen ergreifen, wenn Anhalts-            linie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien\npunkte für einen Untersagungsgrund nach § 26 Absatz 1        2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom\nvorliegen. Die Betroffenen haben diese Maßnahmen zu          27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20\ndulden.                                                      vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die\n(6) Wer nach Absatz 4 oder 5 zur Erteilung einer          zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314\nAuskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche      vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, der Verord-\nFragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst             nung (EU) 2019/2033 oder der Richtlinie 2002/87/EG\noder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der          über das Unternehmen mit Sitz im Ausland zu erfüllen.\nZivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der             Die Bundesanstalt kann einem Wertpapierinstitut die\nGefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfah-        Übermittlung von Daten in einen Drittstaat untersagen.\nrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten                   (2) Auf Ersuchen einer für die Aufsicht über ein\naussetzen würde. Die betroffene Person ist auf das           Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat\nRecht, die Auskunft zu verweigern, hinzuweisen.              zuständigen Behörde hat die Bundesanstalt die Rich-\n(7) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversamm-           tigkeit der von einem in Absatz 1 Satz 1 genannten\nlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafter-            Unternehmen an die Behörde nach Maßgabe der\nversammlungen sowie zu den Sitzungen der Verwal-             Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034,\ntungs- oder Aufsichtsorgane von Wertpapierinstituten,        der Verordnung (EU) 2019/2033, der Verordnung (EU)\nFinanzholdinggesellschaften oder gemischten Invest-          Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2002/87/EG des\nmentholdinggesellschaften in der Rechtsform einer            Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021             1001\nzember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung                fenden Mitgliedstaates hat oder mit dem Finanzsys-\nder Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und               tem der Europäischen Union oder dem Mitgliedstaat\nWertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur               erheblich verbunden ist.\nÄnderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Waren-\n92/49/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates\nderivatehändler, Emissionszertifikatehändler, Kapital-\nund der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des\nverwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunter-\nEuropäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35\nnehmen.\nvom 11.2.2003, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie\n(EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) ge-           (3) Unterschreitet das Wertpapierinstitut über einen\nändert worden ist, übermittelten Daten zu überprüfen        Zeitraum von zwölf Monaten den in Absatz 1 genann-\noder zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein          ten Schwellenwert oder liegen die Voraussetzungen\nWirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese           nach Absatz 1 nicht mehr vor, zeigt das Wertpapier-\nDaten überprüft. Die Bundesanstalt kann nach pflicht-       institut dies der Bundesanstalt unverzüglich an. Die\ngemäßem Ermessen gegenüber zuständigen Behörden             Bundesanstalt prüft die Anzeige und widerruft ihre An-\nin Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegen-         ordnung nach Absatz 1 bei Wegfall der betreffenden\nseitigkeit gewährleistet ist. Bezüglich der Grenzen der     Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ein-\nAmtshilfe gilt § 5 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-      gangs der Anzeige.\ngesetzes entsprechend. Die in Absatz 1 Satz 1 ge-\n(4) Die Bundesanstalt informiert die Europäische\nnannten Unternehmen haben die Prüfung zu dulden.\nBankenaufsichtsbehörde, die nach Maßgabe des in\n(3) Die Bundesanstalt kann von Wertpapierinstitu-        Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des\nten, Investmentholdinggesellschaften oder gemischten        Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-\nFinanzholdinggesellschaften mit Sitz in einem anderen       vember 2010 zur Errichtung einer Europäischen Auf-\nVertragsstaat weitere Auskünfte verlangen, welche die       sichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde),\nAufsicht über Wertpapierinstitute erleichtern, die Toch-    zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und\nterunternehmen dieser Unternehmen sind und von den          zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kom-\nzuständigen Stellen des anderen Staates aus den in          mission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101 vom\nArtikel 19 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe b der Ver-      18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung\nordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Gründen nicht in        (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) ge-\ndie Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis ein-        ändert worden ist, festgelegten Verfahrens tätig wird,\nbezogen werden.                                             unverzüglich über eine nach Absatz 1 und Absatz 3\ngetroffene Entscheidung unter Hinweis auf die Geltung\n§8                              der Titel VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU.\nBefugnis zur\nErstreckung der Verordnung (EU)                                         Abschnitt 3\nNr. 575/2013 auf bestimmte Wertpapierinstitute\nZusammenarbeit der\n(1) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein                     Bundesanstalt mit anderen Stellen\nWertpapierinstitut, das den Eigenhandel oder das\nEmissionsgeschäft betreibt und dessen zusammenge-\nrechnete Vermögenswerte, berechnet als Durchschnitt                                     §9\nder vorausgegangenen zwölf Monate, 5 Milliarden Euro                           Zusammenarbeit\nübersteigen, die Vorschriften der Verordnung (EU)                       mit der Deutschen Bundesbank\nNr. 575/2013 anzuwenden hat, wenn das Wertpapier-\ninstitut                                                       (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-\nbank arbeiten nach Maßgabe dieses Gesetzes zusam-\n1. die vorgenannten Dienstleistungen in einem solchen       men. Unbeschadet weiterer gesetzlicher Maßgaben\nUmfang betreibt, dass ein Ausfall oder eine Notlage     umfasst die Zusammenarbeit die laufende Überwa-\ndes Wertpapierinstituts zu einer Störung des            chung der Wertpapierinstitute durch die Deutsche\nFinanzsystems mit möglicherweise schwerwiegen-          Bundesbank. Die laufende Überwachung beinhaltet\nden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem         insbesondere die Auswertung der von den Wertpapier-\nund die Realwirtschaft führen könnte,                   instituten eingereichten Unterlagen, der Prüfungs-\n2. ein Clearing-Mitglied im Sinne des Artikels 4 Ab-        berichte für Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitute\nsatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2033           nach § 76, für Große Wertpapierinstitute nach § 26\nin Verbindung mit Artikel 2 Nummer 14 der Verord-       des Kreditwesengesetzes und der Jahresabschlussun-\nnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-          terlagen sowie die Durchführung und Auswertung der\nments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-          aufsichtlichen Prüfungen zur Beurteilung der angemes-\nDerivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-      senen Eigenkapitalausstattung und Risikosteuerungs-\nregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom     verfahren der Wertpapierinstitute und das Bewerten\n30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung     von Prüfungsfeststellungen. Die laufende Überwa-\n(EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021, S. 8) ge-       chung durch die Deutsche Bundesbank erfolgt in der\nändert worden ist, ist oder                             Regel durch ihre Hauptverwaltungen.\n3. aufgrund seiner Größe, der Art, des Umfangs und             (2) Die Deutsche Bundesbank hat die Richtlinien\nder Komplexität seiner Tätigkeiten oder seiner          der Bundesanstalt zu beachten. Die Richtlinien der\ngrenzüberschreitend erbrachten Dienstleistungen         Bundesanstalt zur laufenden Aufsicht ergehen im Ein-\nerhebliche wirtschaftliche Bedeutung für die Volks-     vernehmen mit der Deutschen Bundesbank. Kann in-\nwirtschaft der Europäischen Union oder des betref-      nerhalb einer angemessenen Frist kein Envernehmen","1002             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nhergestellt werden, erlässt das Bundesministerium der        3. der Europäische Ausschuss für Systemrisiken und\nFinanzen solche Richtlinien im Benehmen mit der              4. die Europäische Kommission.\nDeutschen Bundesbank. Die aufsichtsrechtlichen Maß-\nnahmen, insbesondere Allgemeinverfügungen und                Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank be-\nVerwaltungsakte einschließlich Prüfungsanordnungen           teiligen sich insbesondere an den Tätigkeiten der Euro-\nnach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1, trifft die Bundesanstalt     päischen Bankenaufsichtsbehörde und gegebenenfalls\ngegenüber den Wertpapierinstituten, Mutterunterneh-          an den in den Artikeln 44 und 116 der Richtlinie\nmen oder Auslagerungsunternehmen. Die Bundesan-              2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien, soweit\nstalt legt ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in der       dies erforderlich ist. Die Bundesanstalt meldet der\nRegel die von der Deutschen Bundesbank getroffenen           Europäischen Kommission insbesondere allgemeine\nPrüfungsfeststellungen und Bewertungen zugrunde.             Schwierigkeiten, die Wertpapierinstitute bei der Errich-\ntung von Zweigniederlassungen, der Gründung von\n(3) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-            Tochterunternehmen und beim Betreiben von Ge-\nbank haben einander Beobachtungen und Feststellun-           schäften nach § 2 Absatz 2 in einem Drittstaat haben.\ngen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben er-\nforderlich sind. Die Deutsche Bundesbank hat insoweit\n§ 11\nder Bundesanstalt auch die Angaben zur Verfügung zu\nstellen, die die Deutsche Bundesbank aufgrund statis-                           Zusammenarbeit mit\ntischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die                      zuständigen Behörden und Stellen\nDeutsche Bundesbank erlangt. Die Deutsche Bundes-               (1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen\nbank hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die            dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank\nBundesanstalt zu hören. § 18 Satz 5 des Gesetzes             arbeiten bei der Aufsicht über Wertpapierinstituts-\nüber die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend.              gruppen, Wertpapierinstitute, die in einem anderen\n(4) Die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2          Vertragsstaat Wertpapierdienstleistungen erbringen,\nsowie die Mitteilungen nach Absatz 3 schließen die           sowie bei der Aufsicht über Investmentholdinggesell-\nÜbermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der emp-         schaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften\nfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen            mit den anderen zuständigen Behörden und sonstigen\nDaten ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem          zuständigen Stellen zusammen. Vorbehaltlich der\nGesetz dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche             maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften\nBundesbank gegenseitig die bei der anderen Stelle je-        tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-\nweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfah-         bank mit den zuständigen Behörden und sonstigen zu-\nren abrufen. Die Deutsche Bundesbank hat bei jedem           ständigen Stellen alle zweckdienlichen und grundle-\nzehnten von der Bundesanstalt durchgeführten Abruf           genden Informationen aus, die für die Durchführung\npersonenbezogener Daten den Zeitpunkt, die Anga-             der Aufsicht erforderlich sind. Grundlegende Informa-\nben, welche die Feststellung der aufgerufenen Daten-         tionen können auch ohne entsprechende Anfrage der\nsätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwort-       zuständigen Stelle weitergegeben werden. Als grund-\nliche Person zu protokollieren. Die Protokolldaten           legend in diesem Sinne gelten alle Informationen, die\ndürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der          Einfluss auf die Beurteilung der Finanzlage eines Wert-\nDatensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-            papierinstituts in dem betreffenden Vertragsstaat\nnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage           haben können. Hierzu gehören insbesondere Informa-\nverwendet werden. Sie sind am Ende des auf das Jahr          tionen über\nder Protokollierung folgenden Kalenderjahres zu              1. die rechtliche und organisatorische Verwaltungs-\nlöschen, soweit sie nicht für ein laufendes Kontrollver-         und Eigentumsstruktur sowie die Grundlagen einer\nfahren benötigt werden. Die Sätze 3 bis 5 gelten ent-            ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Wertpa-\nsprechend für die Datenabrufe der Deutschen Bundes-              pierinstituts oder der in Satz 1 genannten Gruppe,\nbank bei der Bundesanstalt. Im Übrigen bleiben die               einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen,\nBestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes un-                   nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beauf-\nberührt.                                                         sichtigten Tochtergesellschaften und bedeutenden\nZweigniederlassungen der Gruppe, sowie die Er-\n§ 10                                  mittlung der jeweils für die Aufsicht zuständigen\nStelle,\nZusammenarbeit innerhalb\ndes Europäischen Systems der Finanzaufsicht               2. die Einhaltung der Kapitalanforderungen durch das\nWertpapierinstitut,\nIm Rahmen des Europäischen Systems der Finanz-\naufsicht arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche         3. die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des\nBundesbank bei der Aufsicht über Wertpapierinstitute,            Konzentrationsrisikos und der Anforderungen an\nInvestmentholdinggesellschaften oder gemischte Fi-               die Liquiditätsdeckung des Wertpapierinstituts,\nnanzholdinggesellschaften im Rahmen dieses Geset-            4. die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren\nzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 mit anderen                sowie über interne Kontrollmechanismen des Wert-\nzuständigen Behörden und sonstigen zuständigen                   papierinstituts,\nStellen zusammen und tauschen Informationen aus.\nSonstige zuständige Stellen sind                             5. von dem Wertpapierinstitut ausgehende Schwierig-\nkeiten und Risiken hinsichtlich des Einleger- und\n1. die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,                       Anlegerschutzes,\n2. die Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-          6. Erkenntnisse, die aus Gründen für die Finanzstabili-\nbehörde,                                                     tät von Relevanz sind oder werden könnten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              1003\n7. alle anderen relevanten Faktoren, die das von einem      brauch, so teilt sie ihre Entscheidung einschließlich ih-\nWertpapierinstitut ausgehende Risiko beeinflussen       rer Gründe der ersuchenden zuständigen Stelle und\nkönnen.                                                 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-\n(2) Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maß-      hörde unverzüglich mit und übermittelt diesen genaue\nnahmen anordnen, die zur Vermeidung oder Beseiti-           Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die\ngung der Schwierigkeiten und Risiken notwendig sind,        unanfechtbare Entscheidung.\ndie der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 5            (8) In Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben kann\nbis 7 mitgeteilt werden. Auf Ersuchen einer zuständi-       die Bundesanstalt im Einklang mit Artikel 33 der Ver-\ngen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle erläu-        ordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder Artikel 33 der Verord-\ntern ihr Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank, in          nung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments\nwelcher Weise sie die bereitgestellten Informationen        und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung\nund Erkenntnisse berücksichtigt haben.                      einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische\n(3) Die zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1       Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Ände-\nSatz 1 kann die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-         rung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Auf-\ndesbank um Zusammenarbeit bei der Bearbeitung der           hebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission\nnach Absatz 1 übermittelten Informationen ersuchen.         (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84; L 115 vom\nDie Bundesanstalt und die Bundesbank können von             27.4.2012, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung\nallen nach diesem Gesetz bestehenden Befugnissen            (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) ge-\nGebrauch machen, um einem Ersuchen nachzukom-               ändert worden ist, Verwaltungsvereinbarungen über\nmen.                                                        den Informationsaustausch mit den zuständigen Be-\nhörden aus Drittstaaten abschließen, die für die nach-\n(4) Sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-         stehenden Aufgaben zuständig sind:\ndesbank nach der Übermittlung der in Absatz 1 ge-\nnannten Informationen und Erkenntnissen der Ansicht,        1. die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten und\ndass die zuständigen Behörden oder sonstigen zustän-            Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung\ndigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates die not-             von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als\nwendigen Maßnahmen nicht ergriffen haben, um den                zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die\nvon ihnen gestellten Informationsersuchen nachzu-               zentralen Gegenparteien nach Artikel 25 der Verord-\nkommen, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung               nung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parla-\nder jeweils zuständigen Stellen des Herkunftsvertrags-          ments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-\nstaates, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde                Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktions-\nund der Europäischen Wertpapier- und Marktauf-                  register (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom\nsichtsbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der                30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung\nKunden, gegenüber denen Dienstleistungen erbracht               (EU) 2019/2099 (ABl. L 322 vom 12.12.2019, S. 1)\nwerden, oder zur Wahrung der Stabilität des Finanz-             geändert worden ist, anerkannt wurden,\nsystems ergreifen.                                          2. Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche\n(5) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-               Verfahren bei Wertpapierinstituten,\nbank können, sofern ein Ersuchen um Zusammenar-             3. die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an\nbeit, insbesondere um Informationsaustausch, zurück-            Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in\ngewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen                Bezug auf Wertpapierinstitute beteiligten Stellen,\nFrist zu keiner Reaktion geführt hat, diesen Sachverhalt\nder Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorlegen.           4. die Durchführung von Pflichtprüfungen bei Wertpa-\npierinstituten oder Einrichtungen, die Sicherungs-\n(6) Die Bundesanstalt kann Bediensteten der zu-\nsysteme verwalten,\nständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle\ndes Herkunftsvertragsstaates auf Ersuchen die Teil-         5. die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflicht-\nnahme an den von der Bundesanstalt durchgeführten               prüfung der Rechnungslegungsunterlagen von\nUntersuchungen in Zweigniederlassungen von Wertpa-              Wertpapierinstituten vornehmen,\npierinstituten gestatten, die im Herkunftsvertragsstaat\n6. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissi-\nder ersuchenden zuständigen Behörde oder sonstigen\nonszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung\nzuständigen Stelle zugelassen sind. Nach vorheriger\neines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kas-\nUnterrichtung der Bundesanstalt sind die ersuchenden\nsamärkte oder\nzuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen\nStellen befugt, selbst oder durch ihre Beauftragten         7. die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate\ndie Informationen, die nach Absatz 1 übermittelt wur-           von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen\nden, vor Ort zu prüfen und Zugang zu der Zweignieder-           Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüber-\nlassung zu erhalten.                                            blicks über die Finanz- und Kassamärkte.\n(7) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung, die        Satz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass diese\nÜbermittlung von Informationen oder die Teilnahme           Stellen einer Verschwiegenheitsverpflichtung entspre-\nvon Bediensteten zuständiger ausländischer Stellen          chend § 12 Absatz 1 unterliegen und übermittelte\nim Sinne des Absatzes 6 verweigern, wenn aufgrund           Daten nur unter Beachtung der Zweckbestimmung\ndesselben Sachverhalts gegen die betreffenden Perso-        der Bundesanstalt verwendet und nur mit ihrer\nnen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wor-    ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden\nden oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen           dürfen, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben der\nist. Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht           Stelle, an die die Daten übermittelt wurden, erforderlich\nnach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Ge-         ist.","1004             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n§ 12                               12. parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach\nVerschwiegenheitspflicht                         § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes auf-\ngrund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach\n(1) Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und die           § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgeset-\nnach § 4 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts-            zes,\ngesetzes beauftragten Personen, die nach § 80 Ab-\nsatz 1 bestellten Sonderbeauftragten sowie die im            13. das Bundesverfassungsgericht,\nDienst der Deutschen Bundesbank stehenden Perso-             14. den Bundesrechnungshof, sofern sich sein Unter-\nnen, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig           suchungsauftrag auf die Entscheidungen und sons-\nwerden, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt-            tigen Tätigkeiten der Bundesanstalt nach diesem\ngewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im                     Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 be-\nInteresse des Wertpapierinstituts, der zuständigen               zieht,\nBehörden oder eines Dritten liegt, insbesondere              15. Verwaltungsgerichte in verwaltungsrechtlichen\nGeschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt               Streitigkeiten, in denen die Bundesanstalt Beklagte\noffenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr              ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informa-\nim Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies gilt        tionsfreiheitsgesetz,\nauch für andere Personen, die durch dienstliche Be-\nrichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichne-        16. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich für\nten Tatsachen erhalten. Die von den beaufsichtigten              die Zwecke quantitativer Folgenabschätzungen\nWertpapierinstituten zu beachtenden allgemeinen                  sowie den Rat für Finanzstabilität für die Zwecke\ndatenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.           seiner Überwachungsaufgaben,\nEin unbefugtes Offenbaren oder Verwerten im Sinne            17. den Internationalen Währungsfonds oder die Welt-\ndes Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn Tat-             bank für die Zwecke der Bewertung im Rahmen\nsachen weitergegeben werden an                                   des Programms zur Bewertung des Finanzsektors,\n1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-       18. den Ausschuss für Finanzstabilität oder den Euro-\ngeldsachen zuständige Gerichte,                             päischen Ausschuss für Systemrisiken,\n2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag für die     19. das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds\nÜberwachung von Wertpapierinstituten, Kreditinsti-          im Sinne des § 10a Absatz 1 des Finanzmarkt-\ntuten, Finanzdienstleistungsinstituten, Kapitalver-         stabilisierungsfondsgesetzes oder den Lenkungs-\nwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Invest-          ausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des\nmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften            Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,\noder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaf-\n20. Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Num-\nten, Finanzunternehmen, Versicherungsunterneh-\nmer 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,\nmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs\nzuständige Behörden oder Stellen sowie von diesen       21. Behörden, die für die Überwachung der Einhaltung\nbeauftragte Personen,                                       der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen\n3. mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren             Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur\nüber das Vermögen eines Wertpapierinstituts be-             Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum\nfasste Stellen,                                             Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzie-\nrung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.\n4. mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung            648/2012 des Europäischen Parlaments und\nvon Wertpapierinstituten betraute Personen sowie            des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie\nStellen, welche die vorgenannten Personen beauf-            2005/60/EG des Europäischen Parlaments und\nsichtigen,                                                  des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kom-\n5. eine Anlegerentschädigungs- oder Sicherungsein-             mission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zu-\nrichtung,                                                   letzt durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 156\n6. Wertpapier- oder Terminbörsen,                              vom 19.6.2018, S. 43) geändert worden ist, durch\ndie in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richt-\n7. Zentralnotenbanken,                                         linie aufgeführten Verpflichteten zuständig sind,\n8. Betreiber von Systemen nach § 1 Absatz 16 des               und zentrale Meldestellen oder andere Behörden,\nKreditwesengesetzes,                                        die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit\n9. die zuständigen Behörden und Stellen in anderen             der Bekämpfung, Aufklärung und Verhinderung von\nVertragsstaaten sowie in Drittstaaten, mit denen            Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung be-\ndie Bundesanstalt im Rahmen von Aufsichtskolle-             traut sind,\ngien nach § 58 zusammenarbeitet,                        22. zuständige Behörden oder Stellen, die für die An-\n10. die Europäische Zentralbank, das Europäische                 wendung der Regelungen zur strukturellen Tren-\nSystem der Zentralbanken, die Europäische Ban-              nung innerhalb einer Bankengruppe verantwortlich\nkenaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichts-             sind, oder\nbehörde für das Versicherungswesen und die              23. das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\nbetriebliche Altersversorgung, die Europäische              technik,\nWertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, den Ge-          soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung\nmeinsamen Ausschuss der Europäischen Auf-               ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei den in Satz 4\nsichtsbehörden oder die Europäische Kommission,         Nummern 1 bis 11, 13 bis 23 genannten Stellen be-\n11. Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und        schäftigten Personen und die von diesen Stellen be-\nAbwicklungssysteme zuständig sind,                      auftragten Personen sowie für die Mitglieder der in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              1005\nSatz 4 Nummern 12 und 19 genannten Ausschüsse gilt            (6) Vertrauliche Informationen, die zuständige Be-\ndie Verschwiegenheitspflicht nach Satz 1 entspre-          hörden nach § 11 oder der Verordnung (EU) 2019/2033\nchend. Betrifft die Weitergabe von Tatsachen nach          empfangen, austauschen oder übermitteln, dürfen aus-\nSatz 4 personenbezogene Daten, sind die allgemeinen        schließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwen-\ndatenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.           det werden. Zuständige Behörden können im Einzelfall\nausdrücklich\n(2) Befindet sich eine in Absatz 1 Satz 4 Num-\nmer 1 bis 11, 16 bis 18 und 20 bis 22 genannte Stelle      1. den Umgang mit diesen Informationen gesondert\nin einem anderen Staat, so dürfen die Tatsachen nur            festlegen,\nweitergegeben werden, wenn die bei dieser Stelle be-       2. jegliche Weitergabe dieser Informationen untersa-\nschäftigten und die von dieser Stelle beauftragten Per-        gen oder\nsonen einer dem Absatz 1 weitgehend entsprechenden\nVerschwiegenheitspflicht unterliegen. Die ausländische     3. deren Weitergabe einschränken.\nStelle ist darauf hinzuweisen, dass sie Informationen\nnur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfül-                                Abschnitt 4\nlung sie ihr übermittelt werden. Informationen, die aus\neinem Drittstaat oder von sonstigen Personen oder                           Hinweisgebersystem\nEinrichtungen stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher                  und Aufzeichnungsverpflichtung\nZustimmung der zuständigen Stellen, die diese Infor-                      bei Wertpapierinstituten;\nmationen mitgeteilt haben, und nur für solche Zwecke               Form der einzureichenden Dokumente\nweitergegeben werden, denen diese Stellen zuge-\nstimmt haben oder die auf Basis der abgeschlossenen                                  § 13\nKooperations- oder Verwaltungsvereinbarungen statt-\nhaft sind.                                                                   Hinweisgebersystem\nund Aufzeichnungsverpflichtung\n(3) Eine Weitergabe an Stellen nach Absatz 1\nSatz 4 Nummer 16 und 17 darf nur erfolgen, wenn die           (1) Wertpapierinstitute sind verpflichtet, ein Verfah-\nAnfrage unter Berücksichtigung der spezifischen Auf-       ren einzurichten, das es den Mitarbeitern unter\ngaben, die die anfragende Stelle gemäß ihrem gesetz-       Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht,\nlichen Auftrag wahrnimmt, hinreichend begründet und        mögliche Verstöße gegen Aufsichtsrecht und mög-\nhinreichend genau in Bezug auf Art, Umfang und For-        licherweise strafbare Handlungen innerhalb des Unter-\nmat der angeforderten Informationen und die Mittel für     nehmens an geeignete Stellen zu melden. Das Verfah-\nderen Offenlegung oder Übermittlung ist, die angefor-      ren kann von Sozialpartnern bereitgestellt werden,\nderten Informationen unbedingt erforderlich sind, da-      sofern dabei für die Meldenden das gleiche Schutz-\nmit die anfragende Stelle ihre spezifischen Aufgaben       niveau wie nach § 4d des Finanzdienstleistungsauf-\nwahrnehmen kann, und nicht über die ihr übertragenen       sichtsgesetzes gewährt wird.\ngesetzlichen Aufgaben hinausgehen und die Informa-            (2) Wertpapierinstitute müssen sämtliche Transak-\ntionen ausschließlich den Personen übermittelt oder        tionen aufzeichnen und die Systeme und Verfahren,\noffengelegt werden, die unmittelbar mit der Wahrneh-       die diesem Gesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033\nmung der spezifischen Aufgabe befasst sind. Andere         unterliegen, so dokumentieren, dass die Bundesanstalt\nInformationen als aggregierte und anonymisierte Infor-     oder ein von ihr Beauftragter jederzeit prüfen kann, ob\nmationen dürfen in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 Num-     das Wertpapierinstitut dieses Gesetz und die Verord-\nmer 16 und 17 nur in den Räumlichkeiten der Bundes-        nung (EU) 2019/2033 einhält. Die internen Kontroll-\nanstalt und der Deutschen Bundesbank eingesehen            verfahren und die Verwaltungs- und Rechnungsle-\nwerden.                                                    gungsverfahren des Wertpapierinstituts müssen die\nBundesanstalt in die Lage versetzen, die Einhaltung\n(4) Die §§ 93, 97 und 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5\ndieser Vorschriften jederzeit zu prüfen.\nin Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1\nder Abgabenordnung gelten für die in Absatz 1 be-\nzeichneten Personen nur, soweit die Finanzbehörden                                   § 14\ndie Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens                         Kommunikation mit\nwegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-                     Bundesanstalt und Deutscher\nmenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen.                    Bundesbank; Verordnungsermächtigung\nDie in Satz 1 genannten Vorschriften sind jedoch nicht\nanzuwenden, soweit Tatsachen betroffen sind, die den          (1) Soweit durch eine Rechtsverordnung nach Ab-\nin Absatz 1 Satz 1 oder 3 bezeichneten Personen            satz 2 oder 3 nicht abweichend bestimmt, hat die\ndurch die zuständige Aufsichtsstelle eines anderen         Übermittlung von Erlaubnisanträgen, Anzeigen, Infor-\nStaates oder durch von dieser Stelle beauftragte Per-      mationen und sonstigen nach diesem Gesetz zu über-\nsonen mitgeteilt worden sind.                              mittelnden Dokumenten schriftlich zu erfolgen. § 3a\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die Vorga-\n(5) Andere Personen oder Einrichtungen als die in       ben der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sowie\nAbsatz 1 genannten, die vertrauliche Informationen im      der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der\nSinne dieses Gesetzes erhalten, dürfen diese Informa-      Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung tech-\ntionen ausschließlich für die von der Bundesanstalt        nischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von\nausdrücklich vorgesehenen Zwecke verwenden. Die            und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantra-\nBundesanstalt ist befugt, den Umgang mit Informatio-       gen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU\nnen nach Absatz 1 festzulegen und jegliche Weiter-         des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.\ngabe dieser Informationen zu beschränken.                  L 276 vom 26.10.2017, S. 22) bleiben unberührt.","1006             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im            für die Führung eines öffentlichen Registers durch die\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank durch                  Bundesanstalt sowie über die Zugriffsmöglichkeiten\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-          auf Seiten dieses Registers und die Zuweisung von\ndesrats bedarf, festlegen, dass Unternehmen im Rah-          Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der\nmen des Erlaubnisverfahrens und der Aufsicht nach            Seiten erlassen werden. Das Bundesministerium der\ndiesem Gesetz ein von der Bundesanstalt bereitge-            Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-\nstelltes elektronisches Kommunikationsverfahren zu           ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nnutzen haben, insbesondere, dass sie                         bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe über-\n1. den elektronischen Zugang für das elektronische           tragen, dass Rechtsverordnungen der Bundesanstalt\nKommunikationsverfahren zu eröffnen haben,               im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank er-\ngehen. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-\n2. abweichend von Absatz 1 Informationen, Anzeigen           zenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.\nund Dokumente nur über das elektronische Kom-\nmunikationsverfahren zu übermitteln haben,                                     Kapitel 2\n3. sicherzustellen haben, dass regelmäßig, spätestens\nErlaubnis; Geschäftsleiter;\nalle fünf Kalendertage, überprüft wird, ob ihnen Mit-\nteilungen oder Verwaltungsakte nach den §§ 16u             Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan;\nund 16v des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-           Inhaber bedeutender Beteiligungen\nzes über das elektronische Kommunikationsverfah-\nren bereitgestellt worden sind, und                                            Abschnitt 1\n4. auch für das elektronische Kommunikationsverfah-                                 Erlaubnis\nren gegenüber der Bundesanstalt Bevollmächtigte\neinsetzen können.                                                                   § 15\nDas Bundesministerium der Finanzen kann diese                              Erlaubnis für das Erbringen\nErmächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der                       von Wertpapierdienstleistungen\nZustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundes-                         und -nebendienstleistungen\nanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-\n(1) Wer im Inland Wertpapierdienstleistungen im\nverordnung der Bundesanstalt im Benehmen mit der\nSinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 10, die\nDeutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechts-\nWertpapiernebendienstleistungen des § 2 Absatz 3\nverordnung sind die Spitzenverbände der Wertpapier-\nNummer 1, 2 und 4 oder ein Nebengeschäft im Sinne\ninstitute anzuhören.\ndes § 2 Absatz 4 erbringen will, ohne die in § 32\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im            Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bestimmte\nBenehmen mit der Deutschen Bundesbank durch                  Schwelle zu überschreiten, bedarf einer Erlaubnis der\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des               Bundesanstalt; die Bundesanstalt hat § 37 Absatz 4\nBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art,            des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.\nUmfang, Zeitpunkt und abweichend von Absatz 1 Form\n(2) Eine Erlaubnis für die Wertpapiernebendienst-\nder nach diesem Gesetz, nach der Verordnung (EU)\nleistungen des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 oder\n2019/2033, der Delegierten Verordnung 2017/1943,\neines Nebengeschäfts im Sinne des § 2 Absatz 4 kann\nder Durchführungsverordnung 2017/1945 und der De-\nnur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung\nlegierten Verordnung 2017/1946 der Kommission vom\nmindestens einer Wertpapierdienstleistung vorliegt\n11. Juli 2017 zur Ergänzung der Richtlinien 2004/39/EG\noder gleichzeitig erteilt wird; mit Erlöschen oder Auf-\nund 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und\nhebung der Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen\ndes Rates durch technische Regulierungsstandards\nerlischt automatisch auch die Erlaubnis für die Wert-\nfür eine erschöpfende Liste der Informationen, die in-\npapiernebendienstleistung oder das Nebengeschäft.\nteressierte Erwerber in die Anzeige des beabsichtigten\nErwerbs einer qualifizierten Beteiligung an einer Wert-         (3) Wer neben dem Erbringen von Wertpapierdienst-\npapierfirma aufnehmen müssen (ABl. L 276 vom                 leistungen auch Finanzinstrumente für eigene Rech-\n26.10.2017, S. 32) vorgesehenen Anzeigen, Meldun-            nung anschaffen und veräußern will, ohne dass es sich\ngen, Informationen, Dokumente und Vorlagen von Un-           hierbei um Eigenhandel handelt (Eigengeschäft), be-\nterlagen, über die zulässigen Datenträger, Übertra-          darf auch hierfür der Erlaubnis der Bundesanstalt.\ngungswege, Meldeempfänger und Datenformate und                  (4) Eine Erlaubnis für das Betreiben des Eigenge-\nüber zu verwendende und anzuzeigende Zusatzinfor-            schäfts benötigt unabhängig von einer Erlaubnis nach\nmationen zu den Hauptinformationen, etwa besondere           Absatz 1 auch, wer das Eigengeschäft als Mitglied\nRechtsträgerkennungen sowie Angaben zu deren Ak-             oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder\ntualität oder Validität, erlassen und die bestehenden        eines multilateralen Handelssystems oder mit einem\nAnzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung      direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz\nvon Sammelanzeigen und zur Einreichung von Sam-              oder mit Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder\nmelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung         Derivaten auf Emissionszertifikate betreibt. Wer nach\nder Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbe-      Satz 1 der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt\nsondere, um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung          bedarf, gilt als Wertpapierinstitut.\nder von den Wertpapierinstituten durchgeführten Wert-\npapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistun-           (5) Einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es in\ngen oder Nebengeschäfte oder über die Inhaber                den Fällen des Absatzes 4 nicht, wenn\nbedeutender Beteiligungen zu erhalten. In der Rechts-        1. das Eigengeschäft als Mitglied oder Teilnehmer\nverordnung können ebenfalls nähere Bestimmungen                  eines organisierten Marktes oder eines multilatera-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021               1007\nlen Handelssystems oder mit einem direkten elek-          schäfts nach Absatz 3 unter Erlaubnisvorbehalt steht.\ntronischen Zugang zu einem Handelsplatz von               Absatz 1 erster Halbsatz gilt entsprechend.\neinem Unternehmen, das keine Wertpapierdienst-               (7) Eine Erlaubnis nach Absatz 1, Absatz 4 oder Ab-\nleistungen erbringt, betrieben wird, um objektiv          satz 5 kann nicht mit einer Erlaubnis nach § 32 des\nmessbar die Risiken aus der Geschäftstätigkeit oder       Kreditwesengesetzes, nach § 10 Absatz 1 oder § 11\ndem Liquiditäts- und Finanzmanagement des Unter-          Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, nach\nnehmens oder der Gruppe, dem das Unternehmen              § 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach\nangehört, zu reduzieren,                                  § 20 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder mit einer Re-\n2. das Eigengeschäft mit Emissionszertifikaten von            gistrierung nach § 34 Absatz 1 des Zahlungsdienste-\neinem Betreiber im Sinne des § 3 Nummer 4 des             aufsichtsgesetzes verbunden werden. Für Wertpapier-\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes betrieben           institute tritt die Pflicht der Erlaubnis nach § 32 des\nwird, der keine Wertpapierdienstleistungen erbringt,      Kreditwesengesetzes hinter die Erlaubnis nach diesem\noder                                                      Gesetz zurück.\n3. das Eigengeschäft ausschließlich mit Warentermin-             (8) Eine Erlaubnis kann mit Auflagen versehen wer-\ngeschäften, Emissionszertifikaten und Derivaten auf       den, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz ver-\nEmissionszertifikate betrieben wird und                   folgten Zwecks halten müssen.\na) das Unternehmen nicht Teil einer Unternehmens-            (9) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 kann auf einzelne\ngruppe ist, die in der Haupttätigkeit Wertpapier-     Wertpapierdienstleistungen oder inhaltlich dahinge-\ndienstleistungen erbringt,                            hend beschränkt werden, dass das Wertpapierinstitut\nnicht befugt ist, Eigentum oder Besitz am Kundengeld\nb) die Wertpapierdienstleistung des Unternehmens\noder Kundenwertpapieren zu erwerben.\nund der Gruppe im Verhältnis zu der sonstigen\nTätigkeit des Unternehmens sowie der Gruppe\n§ 16\nauf individueller und aggregierter Basis eine\nNebentätigkeit im Sinne des Artikels 1 der Dele-             Erlaubnisverfahren und Bekanntmachung\ngierten Verordnung (EU) 2017/592 ist,                    (1) Vor Erteilung einer Erlaubnis hat die Bundesan-\nc) das Unternehmen die Inanspruchnahme dieser             stalt die Entschädigungseinrichtung der Wertpapier-\nAusnahme der Bundesanstalt jährlich anzeigt           handelsunternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des\nund                                                   Anlegerentschädigungsgesetzes zu hören. Mit der Er-\nteilung der Erlaubnis ist das Wertpapierinstitut dieser\nd) das Unternehmen auf Anforderung der Bundes-            Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsun-\nanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher       ternehmen zugeordnet. Dies ist dem Wertpapierinstitut\nTatsachen und Berechnungsverfahren gemäß              mitzuteilen.\nder Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es\ndie Ausnahme in Anspruch nimmt oder                      (2) Die Bundesanstalt hat vor Erteilung der Erlaubnis\nfür das Erbringen von Wertpapierdienstleistungen die\n4. das Eigengeschäft als Mitglied einer Börse oder            zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates des\nTeilnehmer eines Handelsplatzes von einem in              Unternehmens anzuhören, wenn die Erlaubnis einem\neinem Drittstaat ansässigen Unternehmen betrieben         Unternehmen erteilt werden soll, das\nwird; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Euro-\n1. Tochter- oder Schwesterunternehmen eines Kredit-\npäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\ninstituts, eines Wertpapierinstituts, eines Börsenbe-\nüber eine Eintragung des Unternehmens in das Re-\ntreibers oder eines Erstversicherungsunternehmens\ngister nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr.\nist und dessen Mutterunternehmen in einem ande-\n600/2014 des Europäischen Parlaments und des\nren Vertragsstaat zugelassen ist oder\nRates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzin-\nstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU)            2. durch dieselben natürlichen Personen oder Unter-\nNr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6            nehmen kontrolliert wird, die ein Kreditinstitut, ein\nvom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4;              Wertpapierinstitut, einen Börsenbetreiber oder ein\nL 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die           Erstversicherungsunternehmen mit Sitz in einem an-\nVerordnung (EU) 2019/2033 (ABl. L 314 vom                     deren Vertragsstaat kontrollieren.\n5.12.2019, S. 314) geändert worden ist.                   Die Anhörung erstreckt sich insbesondere auf die An-\nFür Zeitpunkt, Inhalt und Form der Anzeige nach Satz 1        gaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und\nNummer 3 Buchstabe c und für die Führung eines                fachlichen Eignung der Geschäftsleiter sowie für die\nbetreffenden öffentlichen Registers können nähere Be-         Beurteilung der Zuverlässigkeit der Inhaber einer be-\nstimmungen in der Rechtsverordnung nach § 14 Ab-              deutenden Beteiligung an Unternehmen derselben\nsatz 3 erlassen werden; insbesondere kann dem Un-             Gruppe mit Sitz in dem betreffenden Vertragsstaat er-\nternehmen ein schreibender Zugriff auf die für dieses         forderlich sind.\nUnternehmen einzurichtende Seite des Registers ge-               (3) Die Bundesanstalt muss dem Antragsteller einer\nstattet werden. Wird der schreibende Zugriff gestattet,       Erlaubnis binnen sechs Monaten nach Einreichung der\nist das Unternehmen für die Richtigkeit und Aktualität        vollständigen Unterlagen für einen Erlaubnisantrag mit-\nder Seite verantwortlich.                                     teilen, ob eine Erlaubnis erteilt oder versagt wird.\n(6) Einer Erlaubnis der Bundesanstalt bedarf es               (4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung einer Erlaub-\nauch, wenn ein Wertpapierinstitut, dem eine Erlaubnis         nis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie teilt\nnach Absatz 1 erteilt wurde, eigene Finanzinstrumente         jede Zulassung eines Wertpapierinstituts der Euro-\nvertreibt, soweit dies nicht als Erbringen einer Wert-        päischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit\npapierdienstleistung oder als Betreiben des Eigenge-          unter Angabe der Dienstleistungen, für die eine Zulas-","1008            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nsung erteilt wurde, und aktualisiert regelmäßig ihre Mit-    fangskapitals zu berücksichtigen. Das freie Vermögen\nteilung.                                                     der Inhaber oder Gesellschafter bleibt bei der Berech-\nnung unberücksichtigt. Die Bundesanstalt teilt der\n(5) Die Bundesanstalt führt ein Wertpapierinstituts-\nEuropäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde\nregister und veröffentlicht dies auf ihrer Internetseite. In\nund der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die\ndas Wertpapierinstitutsregister sind alle inländischen\nvorgenannten Posten oder Instrumente, die als Eigen-\nWertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis nach § 15\nmittel gelten, zur Aufnahme in ein von der Euro-\nAbsatz 1 erteilt worden ist, mit dem Datum der Ertei-\npäischen Bankenaufsichtsbehörde zusammen mit\nlung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenen-\nder Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-\nfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung\nbehörde zu veröffentlichendes Verzeichnis sämtlicher\nder Erlaubnis einzutragen. Das Bundesministerium der\nArten von Mitteln oder Instrumenten in jedem Vertrags-\nFinanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der\nstaat mit.\nZustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestim-\nmungen zum Inhalt des Registers und zu den Mitwir-              (4) Bei Anlageberatern, Anlagevermittlern, Ab-\nkungspflichten der Wertpapierinstitute bei der Führung       schlussvermittlern, Finanzportfolioverwaltern oder Un-\ndes Registers erlassen. Das Bundesministerium der            ternehmen, die das Platzierungsgeschäft betreiben, die\nFinanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-           nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanz-\nnung auf die Bundesanstalt übertragen.                       dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder\nWertpapieren von Kunden zu verschaffen, gilt die\n§ 17                              Anlage von eigenen Mitteln durch das Halten von\nPositionen in Finanzinstrumenten im Anlagebuch für\nAnfangskapital                          die Zwecke der Solvenzaufsicht nicht als Handel für\n(1) Das Anfangskapital beträgt                            eigene Rechnung.\n1. 750 000 Euro für ein Wertpapierinstitut,                     (5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490,\n723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetz-\na) das eine Erlaubnis für den Eigenhandel oder das       buchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs\nEmissionsgeschäft beantragt und im Rahmen             und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und\ndieser Erlaubnis auf eigene Rechnung handelt,         § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht\nb) das eine Erlaubnis zum Betreiben des organisier-      anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung\nten Handelssystems im Sinne des § 2 Ab-               die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Arti-\nsatz 2 Nummer 7 beantragt und im Rahmen die-          kels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309\nser Erlaubnis Geschäfte auf eigene Rechnung           Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch\nabschließt, oder                                      keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts,\nwelche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16\nc) das eine Erlaubnis für die Verwahrung und\nSatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Euro-\nVerwaltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Num-\npäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014\nmer 1, das Wertpapierkreditgeschäft, das einge-\nzur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines\nschränkte Verwahrgeschäft oder das Eigenge-\neinheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kredit-\nschäft nach § 15 Absatz 4 beantragt,\ninstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rah-\n2. 75 000 Euro für ein Wertpapierinstitut, das eine          men eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus\nErlaubnis für das Erbringen der Anlagevermittlung,       und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur\nAbschlussvermittlung,     Finanzportfolioverwaltung,     Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.\nAnlageberatung oder für das Platzierungsgeschäft         L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62)\nbeantragt und dessen Erlaubnis dahingehend               mit Ausnahme von dessen Buchstabe d oder des § 49\nbeschränkt ist, dass es im Zusammenhang mit              Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes\ndiesen Wertpapierdienstleistungen kein Eigentum          mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine\noder keinen Besitz an Kundengeldern oder Kunden-         Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314\nwertpapieren haben darf, oder                            und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfinden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts\n3. 150 000 Euro bei anderen Wertpapierinstituten, die\nbegründen, welche die Voraussetzungen des Arti-\neine Erlaubnis für Wertpapierdienstleistungen bean-\nkels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU)\ntragen, die nicht unter Nummer 1 oder 2 fallen.\nNr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstabe d\n(2) Das Anfangskapital eines Wertpapierinstituts          oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwick-\nist nach Artikel 4 Nummer 18 der Verordnung (EU)             lungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4\n2019/2033 in Verbindung mit Artikel 3 Nummer 18,             erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr\nden Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 2019/2034 zu            haben, während der vereinbarten Laufzeit keine\nbestimmen. Das Anfangskapital setzt sich aus den in          Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich\nArtikel 11 der Richtlinie 2019/2034 in Verbindung mit        am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermö-\nArtikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 benannten            genseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten\nEigenmittelbestandteilen zusammen.                           Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von\neinem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung\n(3) Bei Einzelpersonen oder Personenhandelsge-\naußerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertrag-\nsellschaften, welche die Bedingungen für Kleine\nliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor\nWertpapierinstitute erfüllen, sind als Posten oder In-\nAblauf der vereinbarten Laufzeit fällig.\nstrument für das harte Kernkapital die Risikoaktiva\ndes Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschaf-             (6) Das Anfangskapital beträgt 25 000 Euro für Un-\nters als Abzugspositionen bei der Berechnung des An-         ternehmen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021               1009\n1. die Eigengeschäfte auch an ausländischen Deriva-               Führung der Geschäfte der Investmentholding-\ntemärkten und an Kassamärkten nur zur Absiche-                gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-\nrung dieser Positionen betreiben,                             gesellschaft erforderliche fachliche Eignung hat;\n2. das Finanzkommissionsgeschäft oder die Anlage-              8. ein Wertpapierinstitut, das befugt ist, bei der\nvermittlung nur für andere Mitglieder dieser Märkte           Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder\nerbringen oder                                                Wertpapiernebendienstleistungen Eigentum oder\n3. im Wege des Eigenhandels im Sinne des § 2 Ab-                  Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden\nsatz 2 Nummer 10 Buchstabe a als Market Maker                 zu erwerben, oder die gemäß einer Bescheinigung\nim Sinne des § 36 Absatz 5 des Wertpapierhandels-             der Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Nummer 2\ngesetzes Preise für andere Mitglieder dieser Märkte           des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvor-\nstellen,                                                      sorgeverträgen befugt ist, Altersvorsorgeverträge\nanzubieten, nicht mindestens zwei Geschäftsleiter\nsofern für die Erfüllung der Verträge, die diese Unter-           hat, die nicht nur ehrenamtlich für das Wertpapier-\nnehmen an diesen Märkten oder in diesen Handelssys-               institut tätig sind;\ntemen schließen, Clearingmitglieder derselben Märkte\n9. das Wertpapierinstitut seine Hauptverwaltung und,\noder Handelssysteme haften.\nsoweit es sich um eine juristische Person handelt,\nseinen juristischen Sitz nicht im Inland hat oder\n§ 18\n10. das Wertpapierinstitut nicht bereit oder in der Lage\nVersagung der Erlaubnis\nist, die erforderlichen organisatorischen Vorkeh-\n(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn                        rungen zum ordnungsmäßigen Betreiben der Ge-\n1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,               schäfte, für die es die Erlaubnis beantragt, zu\ninsbesondere ein ausreichendes Anfangskapital,               schaffen.\ndas die Anforderungen des § 17 erfüllt, nicht zur          (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis versagen,\nVerfügung stehen;                                       wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass         wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut beein-\nein Antragsteller oder ein Geschäftsleiter nicht zu-    trächtigt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn\nverlässig ist;                                          1. das Wertpapierinstitut mit anderen Personen oder\n3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der In-            Unternehmen in einen Unternehmensverbund ein-\nhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn er           gebunden ist oder in einer engen Verbindung zu\neine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher          einem solchen steht, der durch die Struktur des\noder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine          Beteiligungsgeflechtes oder mangelhafte wirt-\nPersonenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesell-           schaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht\nschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen             über das Wertpapierinstitut beeinträchtigt;\nGründen nicht den im Interesse einer soliden und        2. eine wirksame Aufsicht über das Wertpapierinstitut\numsichtigen Führung des Wertpapierinstituts zu              wegen der für solche Personen oder Unternehmen\nstellenden Ansprüchen genügt;                               geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften\n4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass             eines Drittstaates beeinträchtigt wird oder\nder Inhaber oder ein Geschäftsleiter nicht die zur      3. das Wertpapierinstitut Tochterunternehmen eines\nLeitung des Wertpapierinstituts erforderliche fach-         Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist,\nliche Eignung hat und auch nicht eine andere Per-           das im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwal-\nson nach § 20 Absatz 6 als Geschäftsleiter betraut          tung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen\nwird;                                                       zuständige Aufsichtsbehörde zu einer befriedigen-\nden Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht\n5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass\nbereit ist.\nein Geschäftsleiter nicht über die zur Wahrneh-\nmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit verfügt;            (3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis auch ver-\nsagen, wenn entgegen der Delegierten Verordnung\n6. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass\n(EU) 2017/1943 der Erlaubnisantrag keine ausreichen-\nein Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren\nden Angaben oder Unterlagen enthält.\nWertpapierinstituts gegen die Anforderungen des\n§ 20 Absatz 4 oder bei einem Großen Wertpapier-            (4) Aus anderen als den in den Absätzen 1 bis 3\ninstitut gegen § 25c Absatz 2 des Kreditwesenge-        genannten Gründen darf die Erlaubnis nicht versagt\nsetzes verstößt;                                        werden.\n7. das Wertpapierinstitut im Falle der Erteilung der\n§ 19\nErlaubnis Tochterunternehmen einer Finanzhol-\ndinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1               Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis\nNummer 16 der Verordnung (EU) 2019/2033 in                 (1) Die Erlaubnis erlischt, wenn\nVerbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der         1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Ertei-\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemisch-            lung Gebrauch gemacht wird oder\nten Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Arti-\nkels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU)           2. dem Wertpapierinstitut eine Erlaubnis nach § 32 Ab-\n2019/2033 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 15             satz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wird.\nder Richtlinie 2002/87/EG wird und Tatsachen die           (2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis außer nach\nAnnahme rechtfertigen, dass eine Person im Sinne        den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes\ndes § 62 nicht zuverlässig ist oder nicht die zur       aufheben, wenn","1010             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n1. der Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis be-          (4) § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2\nzieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr aus-       des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahres-\ngeübt worden ist;                                        frist sind nicht anzuwenden.\n2. ihr Tatsachen bekannt werden, welche die Ver-                 (5) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das\nsagung der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 und 2            Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt\nrechtfertigen würden;                                    zu machen. Sie hat die zuständigen Behörden oder\nsonstigen zuständigen Stellen der anderen Vertrags-\n3. Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des\nstaaten zu unterrichten, in denen das Wertpapierinsti-\nWertpapierinstituts gegenüber seinen Kunden, ins-\ntut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege\nbesondere für die Sicherheit der dem Wertpapier-\ndes grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs\ninstitut anvertrauten Vermögenswerte besteht und\ntätig ist. Sie unterrichtet die Europäische Wertpapier-\ndie Gefahr nicht durch andere Maßnahmen nach\nund Marktaufsichtsbehörde.\ndiesem Gesetz abgewendet werden kann;\n4. das Wertpapierinstitut schwerwiegend, wiederholt                                 Abschnitt 2\noder systematisch gegen Bestimmungen dieses\nGesetzes, des Geldwäschegesetzes, des Wert-                                Geschäftsleiter und\npapierhandelsgesetzes, der Verordnung (EU)                          Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan\n2015/847 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von                                     § 20\nAngaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der                               Geschäftsleiter\nVerordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom\n(1) Die Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren\n5.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nWertpapierinstituts müssen für die Leitung eines Wert-\n(EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1)\npapierinstituts fachlich geeignet und zuverlässig sein\ngeändert worden ist, oder die zur Durchführung die-\nund der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend\nser Gesetze erlassenen Verordnungen oder vollzieh-\nZeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass\nbaren Anordnungen verstoßen hat;\ndie Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische\n5. das Wertpapierinstitut nachhaltig gegen die Arti-         und praktische Kenntnisse in den betreffenden Ge-\nkel 14, 15, 16 Absatz 1 oder Absatz 2, Artikel 17        schäften sowie Leitungserfahrung haben. Das Vor-\nAbsatz 1, 2, 4, 5 oder 8, Artikel 18 Absatz 1 bis 6,     liegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzuneh-\nArtikel 19 Absatz 1 bis 3, 5 bis 7 oder 11 oder Ar-      men, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem\ntikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014       Wertpapierinstitut von vergleichbarer Größe und Ge-\noder sich auf diese Bestimmungen beziehende An-          schäftsart nachgewiesen wird. Der Nachweis kann\nordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat;               auch durch Tätigkeiten bei einem anderen Unterneh-\n6. das Wertpapierinstitut die in den Artikeln 11 und 43      men erbracht werden, sofern dieses eine vergleichbare\nder Verordnung (EU) 2019/2033 niedergelegten auf-        Größe aufweist und von Art und Volumen in mit dem\nsichtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt;            Wertpapierinstitut vergleichbarer Weise Wertpapier-\ndienstleistungen erbringt.\n7. das Wertpapierinstitut als Gegenpartei von Wert-\n(2) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit\npapierfinanzierungsgeschäften nachhaltig gegen\ndie Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben,\ndie Pflichten und Anforderungen von Artikel 4\ndie zur Leitung des Wertpapierinstituts und zum Ver-\noder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Euro-\nständnis ihrer Tätigkeit erforderlich sind.\npäischen Parlaments und des Rates vom 25. No-\nvember 2015 über die Transparenz von Wertpapier-             (3) Geschäftsleiter kann nicht sein, wer in demsel-\nfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung         ben Unternehmen Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-\nsowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.               sichtsorgans ist; im Falle einer Europäischen Gesell-\n648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die          schaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der\ndurch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom         Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht\n22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, oder sich auf      zugleich Vorsitzender oder nicht geschäftsführendes\ndiese Bestimmungen beziehende Anordnungen der            Mitglied des Verwaltungsrates sein kann.\nBundesanstalt verstoßen hat, oder                            (4) Bei der Zahl der Leitungs- oder Aufsichtsmanda-\n8. das Wertpapierinstitut nachhaltig gegen Artikel 7         te, die ein Geschäftsleiter gleichzeitig innehaben kann,\nAbsatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3          sind der Einzelfall und die Art, der Umfang und die\nder Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf           Komplexität der Geschäfte des Wertpapierinstituts zu\ndiese Bestimmungen beziehende Anordnungen der            berücksichtigen.\nBundesanstalt verstoßen hat.                                 (5) Das Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitut muss\n(3) Die Erlaubnis soll durch die Bundesanstalt auf-       angemessene personelle und finanzielle Ressourcen\ngehoben werden, wenn über das Wertpapierinstitut ein         einsetzen, um den Geschäftsleitern die Einführung in\nInsolvenzverfahren eröffnet oder die Einstellung des         ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung zu ermög-\nGeschäftsbetriebs des Wertpapierinstituts beschlos-          lichen, die zur Aufrechterhaltung ihrer fachlichen\nsen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die        Eignung erforderlich ist.\nfür die Insolvenz zuständigen Personen nicht daran,              (6) In Ausnahmefällen kann die Bundesanstalt auch\nbestimmte Tätigkeiten des Wertpapierinstituts weiter         eine andere mit der Führung der Geschäfte betraute\nzu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz-          und zur Vertretung ermächtigte Person widerruflich\noder Liquidationsverfahrens erforderlich oder ange-          als Geschäftsleiter einsetzen, wenn sie zuverlässig ist\nzeigt ist.                                                   und die erforderliche fachliche Eignung hat; Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021            1011\nist anzuwenden. Wird das Wertpapierinstitut von einem                                 § 22\nEinzelkaufmann betrieben, so kann in Ausnahmefällen                            Maßnahmen gegen\nunter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine von dem                      Geschäftsleiter und Mitglieder\nInhaber mit der Führung der Geschäfte betraute und                 des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\nzur Vertretung ermächtigte Person widerruflich als Ge-\nschäftsleiter eingesetzt werden. Beruht die Einsetzung         (1) In den Fällen des § 19 Absatz 2 Nummer 2 bis 4\neiner Person als Geschäftsleiter auf einem Antrag des       kann die Bundesanstalt, statt die Erlaubnis aufzu-\nWertpapierinstituts, so kann sie nur auf Antrag des         heben,\nWertpapierinstituts oder des Geschäftsleiters wider-        1. die Abberufung einzelner oder aller Geschäftsleiter,\nrufen werden.                                                   im Falle einer Personengesellschaft jedoch nur,\nwenn mindestens ein Geschäftsleiter verbleibt, ver-\n(7) § 45 der Gewerbeordnung findet keine Anwen-\nlangen und\ndung.\n2. diesen Geschäftsleitern die Aufnahme oder Aus-\n§ 21                                  übung ihrer Tätigkeit bei Wertpapierinstituten in\nder Rechtsform einer juristischen Person unter-\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgan                     sagen.\n(1) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-         (2) Im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften des\norgans eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts     Kapitels 4 dieses Gesetzes oder die Verordnung (EU)\nmüssen zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde        2015/847 kann die Bundesanstalt dem verantwort-\nzur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur              lichen Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts die\nBeurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das          Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit bei Verpflich-\njeweilige Unternehmen betreibt, besitzen und der            teten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes un-\nWahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit wid-            tersagen.\nmen. Bei der Prüfung, ob eine der in Satz 1 genannten\n(3) Ist im Falle von Absatz 1 Nummer 2 oder Ab-\nPersonen die erforderliche Sachkunde besitzt, berück-\nsatz 2 die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit\nsichtigt die Bundesanstalt den Umfang und die Kom-\nunbefristet untersagt worden, kann der Betroffene\nplexität der von dem Wertpapierinstitut, der Invest-\nfrühestens nach zwei Jahren nach Bestandskraft der\nmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanz-\nUntersagung deren Aufhebung beantragen.\nholdinggesellschaft betriebenen Geschäfte.\n(4) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter\n(2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss in         verwarnen, wenn dieser gegen die Bestimmungen die-\nseiner Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und           ses Gesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der\nErfahrungen haben, die zur Wahrnehmung der Kon-             Verordnung (EU) 2019/2033, der Verordnung (EU)\ntrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung         Nr. 648/2012, der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der\nder Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts oder der        Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU)\nInvestmentholding-Gruppe, der gemischten Finanz-            Nr. 909/2014, der Verordnung (EU) 2015/2365, der\nholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzhol-          Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parla-\nding-Gruppe notwendig sind. Die Vorschriften der Mit-       ments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes,\nbestimmungsgesetze über die Wahl und Abberufung             die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als\nder Arbeitnehmervertreter im Verwaltungs- oder Auf-         Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung\nsichtsorgan bleiben unberührt.                              eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Än-\n(3) Kleine oder Mittlere Wertpapierinstitute, Invest-    derung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU\nmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzhol-          sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171\ndinggesellschaften müssen angemessene personelle            vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43),\nund finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Mit-           die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl.\ngliedern des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans die          L 49 vom 12.2.2021, S. 61) geändert worden ist, des\nEinführung in ihr Amt zu erleichtern und die Fortbildung    Depotgesetzes, des Geldwäschegesetzes oder des\nzu ermöglichen, die zur Aufrechterhaltung der erforder-     Wertpapierhandelsgesetzes, gegen die Artikel 6, 7, 9,\nlichen Sachkunde notwendig ist.                             18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU)\n2017/2402 des Europäischen Parlaments und des\n(4) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die\nRates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines\nGeschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhaltung der\nallgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur\neinschlägigen aufsichtsrechtlichen Regelungen über-\nSchaffung eines spezifischen Rahmens für einfache,\nwachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risi-\ntransparente und standardisierte Verbriefung und zur\nken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und\nÄnderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG,\nMitarbeiter ausreichend Zeit widmen.\n2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009\n(5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für          und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017,\nMitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf       S. 35), gegen die zur Durchführung dieser Gesetze\nim Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der Über-          erlassenen Verordnungen, die zur Durchführung der\nwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichts-           Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie (EU) 2019/2034\norgans keine Interessenkonflikte erzeugen. Für die          und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Ver-\nTätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen        ordnung (EU) 2019/2033 erlassenen Rechtsakte, die\ndessen Mitglieder keine variablen Vergütungsbestand-        zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,\nteile erhalten. Die Vergütung ist geschlechtsneutral;       der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung\neine Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts           (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) Nr. 909/2014,\nist unzulässig.                                             der Verordnung (EU) 2015/2365, der Verordnung (EU)","1012             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n2016/1011 oder der Verordnung (EU) 2017/2402                                           § 23\nerlassenen Rechtsakte oder gegen Anordnungen der                              Tätigkeitsverbote für\nBundesanstalt verstoßen hat. Gegenstand der Ver-              natürliche Personen, die nicht Geschäftsleiter sind\nwarnung ist die Feststellung des entscheidungserheb-\nlichen Sachverhaltes und des hierdurch begründeten              (1) Die Bundesanstalt kann der für einen Verstoß ge-\nVerstoßes.                                                   gen § 19 Absatz 2 Nummer 5, 7 oder 8 verantwort-\nlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Ver-\n(5) Die Bundesanstalt kann die Abberufung eines           stoßes nicht Geschäftsleiter ist, für einen Zeitraum von\nGeschäftsleiters auch verlangen und diesem Ge-               bis zu zwei Jahren die Aufnahme und Ausübung einer\nschäftsleiter die Ausübung seiner Tätigkeit bei Wert-        Tätigkeit als Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts\npapierinstituten in der Rechtsform einer juristischen        in der Rechtsform einer juristischen Person unter-\nPerson untersagen, wenn dieser gegen die in Ab-              sagen.\nsatz 4 Satz 1 genannten Rechtsakte oder gegen An-               (2) Verstößt eine natürliche Person, die zum Zeit-\nordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat und trotz          punkt des wiederholten Verstoßes nicht Geschäfts-\nVerwarnung nach Absatz 4 dieses Verhalten vorsätz-           leiter ist, wiederholt gegen § 19 Absatz 2 Num-\nlich oder leichtfertig fortsetzt.                            mer 5, 7 oder 8 oder verstößt sie wiederholt gegen\nArtikel 14 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014\n(6) Die Bundesanstalt kann von dem Wertpapierin-\noder gegen Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU)\nstitut die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungs-\n2015/2365, kann die Bundesanstalt ihr die Aufnahme\noder Aufsichtsorgans verlangen und einer solchen Per-\nund Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter bei\nson die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn\neinem Wertpapierinstitut in der Rechtsform einer juris-\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass          tischen Person dauerhaft untersagen. § 22 Absatz 1\ndie Person nicht zuverlässig ist,                        und 4 bleibt unberührt. Im Falle eines Verstoßes gegen\ndie §§ 25i, 25k oder 25m des Kreditwesengesetzes\n2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass          oder gegen die Verordnung (EU) 2015/847 kann die\ndie Person nicht die erforderliche Sachkunde be-         Bundesanstalt auch einer für den Verstoß verantwort-\nsitzt,                                                   lichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Ver-\nstoßes nicht Geschäftsleiter war, vorübergehend für ei-\n3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass          nen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Aufnahme und\ndie Person der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht          Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Ver-\nausreichend Zeit widmet,                                 pflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes\nuntersagen.\n4. der Person wesentliche Verstöße des Unterneh-\nmens gegen die Grundsätze einer ordnungsge-\nmäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger                                 Abschnitt 3\nAusübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunk-                    Inhaber bedeutender Beteiligungen\ntion verborgen geblieben sind und sie dieses sorg-\nfaltswidrige Verhalten trotz Verwarnung durch die                                  § 24\nBundesanstalt fortsetzt,                                                         Anzeige\n5. die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung         (1) Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammen-\nfestgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz    wirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine\nVerwarnung durch die Bundesanstalt auch weiterhin        bedeutende Beteiligung an einem Wertpapierinstitut\nunterlässt,                                              direkt oder indirekt zu erwerben (interessierter Erwer-\nber) oder eine derartige bedeutende Beteiligung direkt\n6. die Person bereits Geschäftsleiter desselben Unter-       oder indirekt zu erhöhen mit der Folge, dass sein Anteil\nnehmens ist oder                                         an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von\n20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent erreichen oder\n7. die Person Geschäftsleiter desselben Unterneh-\nüberschreiten würde oder das Wertpapierinstitut unter\nmens war und bereits zwei ehemalige Geschäfts-\nseine Kontrolle kommen würde (beabsichtigter Er-\nleiter des Unternehmens Mitglieder des Verwal-\nwerb), hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen\ntungs- oder Aufsichtsorgans sind.\nBundesbank unverzüglich unter Angabe des Umfangs\nBei Wertpapierinstituten, die aufgrund ihrer Rechts-         der geplanten Beteiligung anzuzeigen. In der Anzeige\nform einer besonderen Rechtsaufsicht unterliegen, er-        hat der interessierte Erwerber die für die Höhe der Be-\nfolgt eine Maßnahme nach Satz 1 erst nach Anhörung           teiligung und die für die Begründung des maßgeb-\nder zuständigen Stelle für die Rechtsaufsicht über           lichen Einflusses wesentlichen Tatsachen und Unter-\ndiese Wertpapierinstitute. Soweit das Gericht auf            lagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU)\nAntrag des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ein             2017/1946 sowie die Personen und Unternehmen an-\nMitglied des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans ab-           zugeben, von denen er die entsprechenden Anteile er-\nzuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen der          werben will. Die Bundesanstalt kann in einer Rechts-\nVoraussetzungen nach Satz 1 auch von der Bundes-             verordnung nach § 14 Absatz 3 nähere Bestimmungen\nanstalt gestellt werden, wenn das Verwaltungs- oder          hierzu treffen.\nAufsichtsorgan dem Abberufungsverlangen der Bun-                (2) Unverzüglich anzuzeigen ist auch die beabsich-\ndesanstalt nicht nachgekommen ist. Die Abberufung            tigte Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen be-\nvon Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat erfolgt           deutenden Beteiligung oder die Unterschreitung der\nallein nach den Vorschriften der Mitbestimmungs-             in Absatz 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an\ngesetze.                                                     einem Wertpapierinstitut. Bei der Anzeige ist die beab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021                1013\nsichtigte verbleibende Höhe der Beteiligung anzuge-         lungszeitraum ist vom Zeitpunkt der Anforderung der\nben. Die Bundesanstalt kann eine Frist festsetzen,          weiteren Informationen bis zu deren Eingang bei der\nnach deren Ablauf ihr die Person oder Personenhan-          Bundesanstalt gehemmt. Der Beurteilungszeitraum be-\ndelsgesellschaft oder das Unternehmen, welche die           trägt im Falle einer Hemmung nach Satz 5 höchstens\nAnzeige nach Satz 1 erstattet hat, den Vollzug oder         80 Arbeitstage. Die Bundesanstalt kann Ergänzungen\nden Nichtvollzug der beabsichtigten Absenkung oder          oder Klarstellungen zu diesen Informationen anfordern;\nAufgabe anzuzeigen hat. Nach Ablauf der Frist hat die       dies führt nicht zu einer erneuten Hemmung des Beur-\nPerson oder Personenhandelsgesellschaft oder das            teilungszeitraums. Abweichend von Satz 6 kann der\nUnternehmen, welche die Anzeige nach Satz 1 erstat-         Beurteilungszeitraum im Falle einer Hemmung auf\ntet hat, die Anzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt     höchstens 90 Arbeitstage ausgedehnt werden, wenn\nzu erstatten.                                               der Anzeigepflichtige\n(3) Wer unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung        1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums an-\nan einem Wertpapierinstitut erwirbt oder eine bedeu-            sässig ist oder beaufsichtigt wird oder\ntende Beteiligung so erhöht, dass die Schwellen von         2. keine der Beaufsichtigung unterliegende natürliche\n20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimm-               Person oder kein der Beaufsichtigung unterliegen-\nrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten            des Unternehmen ist nach\nwerden oder das Wertpapierinstitut unter seine Kon-\ntrolle kommt, hat dies der Bundesanstalt und der Deut-          a) der Richtlinie 2009/65/EG,\nschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, sobald er             b) der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen\nvon dem Erwerb oder der Erhöhung Kenntnis erlangt                   Parlaments und des Rates vom 25. November\nhat. Dies gilt auch, wenn er beabsichtigt, die Beteili-             2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der\ngung so zurückzuführen, dass sie erneut unter den                   Versicherungs- und der Rückversicherungstätig-\nSchwellenwert fällt, sofern die Beteiligung nicht un-               keit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009,\nverzüglich nach Kenntnis von dem Erwerb oder der                    S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66; L 108 vom\nErhöhung zurückgeführt wird. Gleiches gilt, wenn der                28.4.2015, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie\nInhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Wert-                (EU) 2018/843 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43)\npapierinstitut unabsichtlich seine bedeutende Betei-                geändert worden ist,\nligung aufgibt oder den Betrag seiner bedeutenden\nc) der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen\nBeteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Pro-\nParlaments und des Rates vom 15. Mai 2014\nzent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapi-\nüber Märkte für Finanzinstrumente sowie zur\ntals senkt oder die Beteiligung so verändert, dass das\nÄnderung der Richtlinien 2002/92/EG und\nWertpapierinstitut nicht mehr kontrolliertes Unterneh-\n2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349;\nmen ist.\nL 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016,\n(4) Die Bundesanstalt hat den Eingang einer voll-                S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom\nständigen Anzeige umgehend, spätestens innerhalb                    10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56),\nvon zwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber                   die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115\ndem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. In der Bestäti-               (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert wor-\ngung hat die Bundesanstalt dem Anzeigepflichtigen                   den ist, oder\nden Tag mitzuteilen, an dem der Beurteilungszeitraum            d) der Richtlinie 2013/36/EU.\nnach § 25 Satz 8 Nummer 1 endet.\n(5) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat                                       § 26\njeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßi-                 Beurteilungskriterien und Untersagung\ngen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesell-\nschafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuver-         (1) Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurtei-\nlässigkeit wesentlichen Tatsachen der Bundesanstalt         lungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeu-\nund der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzu-             tenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen,\nzeigen.                                                     wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\n1. der Anzeigepflichtige, oder, wenn er eine juristische\n§ 25                                  Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungs-\nmäßiger Vertreter oder, wenn er eine Personen-\nBeurteilungszeitraum                           handelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter\nnicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen\nDie Bundesanstalt hat die Anzeige nach § 24 Absatz 1\ninnerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des                  nicht den im Interesse einer soliden und umsichti-\ngen Führung des Wertpapierinstituts zu stellenden\nSchreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen\nAnsprüchen genügt; dies gilt im Zweifel auch dann,\nAnzeige bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeit-\nraum). Bis spätestens zum 50. Arbeitstag innerhalb des          wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er\ndie von ihm aufgebrachten Mittel für den Erwerb der\nBeurteilungszeitraums kann die Bundesanstalt weitere\nbedeutenden Beteiligung durch eine Handlung\nInformationen anfordern, die für den Abschluss der Be-\nerbracht hat, die objektiv einen Straftatbestand er-\nurteilung notwendig sind. Die Anforderung ergeht unter\nfüllt;\nAngabe der zusätzlich benötigten Informationen. Die\nBundesanstalt hat den Eingang der weiteren Informa-         2. das Wertpapierinstitut nicht in der Lage sein oder\ntionen umgehend, spätestens jedoch innerhalb von                bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbe-\nzwei Arbeitstagen nach deren Zugang gegenüber                   sondere nach diesem Gesetz, dem Kreditwesenge-\ndem Anzeigepflichtigen zu bestätigen. Der Beurtei-              setz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Finanz-","1014             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nkonglomerate-Aufsichtsgesetz, der Verordnung (EU)        gen die Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen\nNr. 575/2013 und der Verordnung (EU) 2019/2033           und unter Einhaltung des Beurteilungszeitraums unter\nzu genügen oder das Wertpapierinstitut durch die         Angabe der Gründe mit. Bemerkungen und Vorbehalte\nBegründung oder Erhöhung der bedeutenden Be-             der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stellen sind\nteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteili-       in der Entscheidung wiederzugeben; die Untersagung\ngung in einen Unternehmensverbund eingebunden            darf nur aufgrund der in den Absätzen 1 und 2 genann-\nwürde, der durch die Struktur des Beteiligungs-          ten Gründe erfolgen. Wird der Erwerb oder die Er-\ngeflechtes oder mangelhafte wirtschaftliche Trans-       höhung der Beteiligung nicht innerhalb des Beurtei-\nparenz eine wirksame Aufsicht über das Wert-             lungszeitraums untersagt, kann der Erwerb oder die\npapierinstitut oder einen wirksamen Austausch von        Erhöhung vollzogen werden; die Rechte der Bundes-\nInformationen zwischen den zuständigen Stellen           anstalt nach § 27 bleiben unberührt. Die Bundesanstalt\noder die Festlegung der Aufteilung der Zuständig-        kann eine Frist setzen, nach deren Ablauf ihr der An-\nkeiten zwischen diesen beeinträchtigt;                   zeigepflichtige den Vollzug oder den Nichtvollzug des\nbeabsichtigten Erwerbs oder der Erhöhung anzuzeigen\n3. das Wertpapierinstitut durch die Begründung oder\nhat. Nach Ablauf der Frist hat der Anzeigepflichtige die\nErhöhung der bedeutenden Beteiligung Tochter-\nAnzeige unverzüglich bei der Bundesanstalt einzu-\nunternehmen eines Wertpapierinstituts oder eines\nreichen.\nKreditinstituts mit Sitz in einem Drittstaat würde,\ndas im Staat seines Sitzes oder seiner Hauptverwal-\ntung nicht wirksam beaufsichtigt wird oder dessen                                   § 27\nzuständige Aufsichtsstelle zu einer befriedigenden                            Untersagung der\nZusammenarbeit mit der Bundesanstalt nicht bereit               Stimmrechtsausübung und Weisungsrecht\nist;\n(1) Die Bundesanstalt kann dem Inhaber einer be-\n4. der künftige Geschäftsleiter nicht zuverlässig oder       deutenden Beteiligung sowie den von ihm kontrollier-\nnicht fachlich geeignet ist;                             ten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte un-\n5. im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb             tersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit\noder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche             ihrer Zustimmung verfügt werden darf, wenn\noder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1     1. die Voraussetzungen für eine Untersagungsver-\nder Richtlinie (EU) 2015/849 stattfindet, stattgefun-        fügung nach § 26 Absatz 1 oder 2 vorliegen,\nden hat, diese Straftaten versucht wurden oder der\nErwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen        2. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung seiner\nVerhaltens erhöhen könnte oder                               Pflicht nach § 24 zur vorherigen oder zur unverzüg-\nlichen Unterrichtung der Bundesanstalt und der\n6. der Anzeigepflichtige nicht über die notwendige               Deutschen Bundesbank nicht nachgekommen ist\nfinanzielle Solidität verfügt; dies ist insbesondere         und diese Unterrichtung innerhalb einer von ihr ge-\ndann der Fall, wenn der Anzeigepflichtige aufgrund           setzten Frist nicht nachgeholt hat,\nseiner Kapitalausstattung oder Vermögenssituation\nnicht den besonderen Anforderungen gerecht wer-          3. die Beteiligung entgegen einer vollziehbaren Unter-\nden kann, die von Gesetzes wegen an die Eigenmit-            sagung nach § 26 Absatz 1 oder 2 erworben oder\ntel und die Liquidität eines Wertpapierinstituts ge-         erhöht worden ist,\nstellt werden.                                           4. der Inhaber der bedeutenden Beteiligung den Er-\n(2) Die Bundesanstalt kann den Erwerb oder die Er-            werb oder die Erhöhung der Beteiligung innerhalb\nhöhung der Beteiligung auch untersagen, wenn die                 des Beurteilungszeitraums nach § 25 vollzogen hat\nAngaben nach § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit               oder\nder Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 oder einer\n5. der Inhaber oder das die bedeutende Beteiligung\nVerordnung nach § 14 Absatz 3, oder die zusätzlich\nvermittelnde Unternehmen eine vollziehbare An-\nnach § 25 angeforderten Informationen unvollständig\nordnung gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 nicht erfüllt\noder nicht richtig sind oder nicht den Anforderungen\nhat.\nder Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 entspre-\nchen. Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Sat-             (2) Im Falle einer Untersagung nach Absatz 1 be-\nzes 1, statt den beabsichtigten Erwerb der bedeuten-         stellt das Gericht am Sitz des Wertpapierinstituts auf\nden Beteiligung oder ihre beabsichtigte Erhöhung zu          Antrag der Bundesanstalt, des Wertpapierinstituts oder\nuntersagen, innerhalb des Beurteilungszeitraums auch         eines an ihm Beteiligten einen Treuhänder, auf den es\nAnordnungen gegenüber dem Anzeigepflichtigen tref-           die Ausübung der Stimmrechte überträgt. Der Treu-\nfen, die geeignet und erforderlich sind, die Annahme         händer hat bei der Ausübung der Stimmrechte den In-\nder in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Unter-              teressen einer soliden und umsichtigen Führung des\nsagungsgründe auszuschließen.                                Wertpapierinstituts Rechnung zu tragen. Über die\nMaßnahmen nach Absatz 1 hinaus kann die Bundes-\n(3) Die Bundesanstalt darf weder Vorbedingungen\nanstalt den Treuhänder mit der Veräußerung der Antei-\nan die Höhe der zu erwerbenden Beteiligung oder der\nle, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen,\nbeabsichtigten Erhöhung der Beteiligung stellen, noch\nbeauftragen, wenn der Inhaber der bedeutenden Be-\ndarf sie bei ihrer Prüfung auf die wirtschaftlichen Be-\nteiligung ihr nicht innerhalb einer von ihr bestimmten\ndürfnisse des Marktes abstellen.\nangemessenen Frist einen zuverlässigen Erwerber\n(4) Entscheidet die Bundesanstalt nach Abschluss          nachweist; die Inhaber der Anteile haben bei der Ver-\nder Beurteilung, den Erwerb oder die Erhöhung der Be-        äußerung in dem erforderlichen Umfang mitzuwirken.\nteiligung zu untersagen, teilt sie dem Anzeigepflichti-      Sind die Voraussetzungen des Absatz 1 entfallen, hat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021             1015\ndie Bundesanstalt den Widerruf der Bestellung des          gung auf die Bundesanstalt übertragen. Vor Erlass der\nTreuhänders zu beantragen. Der Treuhänder hat An-          Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Wert-\nspruch auf Ersatz angemessener Auslagen und auf            papierinstitute anzuhören.\nVergütung für seine Tätigkeit. Das Gericht setzt auf An-\ntrag des Treuhänders die Auslagen und die Vergütung\n§ 29\nfest; die Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfest-\nsetzung ist ausgeschlossen. Für die Kosten, die durch                       Bezeichnungsschutz\ndie Bestellung des Treuhänders entstehen, die diesem\nzu gewährenden Auslagen sowie die Vergütung haften            (1) Die Bezeichnung „Wertpapierinstitut“ oder\ndas Wertpapierinstitut und der betroffene Inhaber der      „Wertpapierdienstleistungsunternehmen“ oder eine\nbedeutenden Beteiligung als Gesamtschuldner. Die           Bezeichnung, in der eines dieser Wörter enthalten ist,\nBundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung       dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt\nvor.                                                       ist, in der Firmenbezeichnung, als Zusatz zum Firmen-\nnamen, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder\n(3) Die Bundesanstalt kann in den Fällen des Ab-\nzu Werbezwecken nur führen:\nsatz 2 auch gegenüber einem die bedeutende Beteili-\ngung vermittelnden Unternehmen anordnen, Weisun-           1. Wertpapierinstitute, die eine Erlaubnis nach § 15\ngen des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung, der            besitzen, oder Zweigniederlassungen von Unter-\nan dem vermittelnden Unternehmen beteiligt ist, nicht          nehmen nach § 70 Absatz 1 Satz 1;\nzu befolgen.\n2. andere Unternehmen, die bei Inkrafttreten dieses\nAbschnitt 4                              Gesetzes eine solche Bezeichnung nach den bis-\nherigen Vorschriften befugt geführt haben.\nVertraglich gebundene Vermittler,\nWertpapierinstitute, die bis zum Inkrafttreten dieses\nBezeichnungsschutz und Registervorschriften             Gesetzes zulässigerweise den Begriff „Bank“ oder\n„Wertpapierhandelsbank“ als Namensbestandteil oder\n§ 28                             in der Firma geführt haben, dürfen diesen Begriff weiter\nin der bisherigen Form verwenden. Sie dürfen ihn je-\nVerpflichtungen von                      doch nicht wettbewerbsmäßig herausstellen.\nWertpapierinstituten bei der\nBestellung vertraglich gebundener Vermittler              (2) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen,\nob ein Unternehmen zur Führung der in Absatz 1 ge-\n(1) Bedient sich ein Wertpapierinstitut eines vertrag-  nannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Ent-\nlich gebundenen Vermittlers, hat das Wertpapierinstitut    scheidungen dem Registergericht mitzuteilen.\nsicherzustellen, dass der Vermittler zuverlässig und\nfachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Wert-\npapierdienstleistung die gesetzlichen Vorgaben erfüllt,                              § 30\nKunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über\nseinen Status nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 informiert                      Registervorschriften\nund unverzüglich von der Beendigung dieses Status in\n(1) Soweit nach § 15 das Betreiben von Wertpapier-\nKenntnis setzt.\ndienstleistungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen Eintra-\n(2) Das Wertpapierinstitut hat Nachweise für die Er-    gungen in das Handels- oder Genossenschaftsregister\nfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1 zu führen und       oder in sonstige öffentliche Register nur vorgenommen\ndiese Nachweise bis zum Ablauf von fünf Jahren nach        werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nach-\ndem Ende des Status des vertraglich gebundenen Ver-        gewiesen ist.\nmittlers aufzubewahren.\n(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen\n(3) Die Bundesanstalt kann einem Wertpapier-            Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach § 29 unzuläs-\ninstitut, das die Auswahl oder Überwachung seiner          sig ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur\nvertraglich gebundenen Vermittler nicht ordnungsge-        Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zu-\nmäß durchgeführt hat oder die ihm im Zusammenhang          satzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld\nmit der Führung des Registers nach § 3 Absatz 2 Satz 6     anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in\nübertragenen Pflichten verletzt hat, untersagen, sich      Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nvertraglich gebundener Vermittler zu bedienen. Satz 1      willigen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des\nfindet auch Anwendung auf inländische vertraglich ge-      Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und\nbundene Vermittler eines Wertpapierinstituts mit Sitz in   in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\neinem anderen Vertragsstaat.                               bleibt unberührt.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, in Verfahren\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-        des Registergerichts, die sich auf die Eintragung oder\nstimmung des Bundesrates bedarf, nähere Anforde-           Änderung der Rechtsverhältnisse oder der Firma von\nrungen an die Zuverlässigkeit und die fachliche Eig-       Wertpapierinstituten beziehen, die nach § 29 eine un-\nnung der vertraglich gebundenen Vermittler sowie die       zulässige Bezeichnung verwenden, Anträge zu stellen\nerforderlichen Nachweise und die Art und Weise zur         und die nach dem Gesetz über das Verfahren in Fami-\nÜbermittlung der betreffenden Daten zu regeln. Das         liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-          Gerichtsbarkeit zulässigen Rechtsmittel einzulegen.","1016            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nKapitel 3                            Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinde-\nrung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten\nInformationen\nund Technologien für Zwecke der Geldwäsche und\nüber die zuständigen                           der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung\nSicherungseinrichtungen                           der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Trans-\naktionen.\n§ 31\n(2) Jede Transaktion, die im Verhältnis zu vergleich-\nInformation                          baren Fällen besonders komplex oder groß ist, un-\nüber die Sicherungseinrichtung                  gewöhnlich abläuft oder ohne offensichtlichen wirt-\nEin Wertpapierinstitut hat Kunden, die nicht Institute   schaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt, ist von\nim Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wertpapier-           Wertpapierinstituten sowie Investmentholdinggesell-\ninstitute sind, über ihre Zugehörigkeit zu einer Ein-       schaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften\nrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern           unbeschadet des § 15 des Geldwäschegesetzes mit\n(Sicherungseinrichtung) zu informieren. Das Wertpa-         angemessenen Maßnahmen zu untersuchen, um das\npierinstitut hat ferner Kunden, die nicht Kreditinstitute   Risiko der Transaktion im Hinblick auf strafbare Hand-\noder Wertpapierinstitute sind, vor Aufnahme der Ge-         lungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 überwachen, ein-\nschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher       schätzen und gegebenenfalls die Erstattung einer\nSprache über die für die Sicherung geltenden Be-            Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung\nstimmungen einschließlich Umfang und Höhe der               prüfen zu können. Wertpapierinstitute sowie Invest-\nSicherung zu informieren. Sofern rückzahlbare Gelder        mentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzhol-\nnicht gesichert sind, hat das Wertpapierinstitut auf        dinggesellschaften haben diese Transaktionen, die\ndiese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbe-              durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse\ndingungen und an hervorgehobener Stelle in den Ver-         nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes an-\ntragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbezie-            gemessen zu dokumentieren, um gegenüber der Bun-\nhung hinzuweisen. Die Informationen in den Vertrags-        desanstalt darlegen zu können, dass diese Sach-\nunterlagen dürfen keine anderen Erklärungen enthalten       verhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine\nund sind gesondert von den Kunden zu bestätigen.            strafbare Handlung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 be-\nAußerdem müssen auf Anfrage Informationen über die          gangen oder versucht wurde oder wird. Die Wert-\nBedingungen der Sicherung einschließlich der für die        papierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften\nGeltendmachung der Entschädigungsansprüche erfor-           oder gemischte Finanzholdinggesellschaften dürfen\nderlichen Formalitäten erhältlich sein.                     personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur\nErfüllung dieser Pflichten erforderlich ist. Auf Wertpa-\n§ 32                             pierinstitute ist § 47 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes\nInformation der Kunden über das                  entsprechend anzuwenden für Informationen über kon-\nAusscheiden aus einer Sicherungseinrichtung              krete Sachverhalte, die Auffälligkeiten oder Ungewöhn-\nlichkeiten enthalten, die auf andere strafbare Handlun-\nScheidet ein Wertpapierinstitut aus einer Siche-\ngen als auf Geldwäsche, auf eine ihrer Vortaten oder\nrungseinrichtung aus, hat es seine Kunden, die nicht\nauf Terrorismusfinanzierung hindeuten.\nInstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes oder Wert-\npapierinstitute sind, sowie die Bundesanstalt und die          (3) Wertpapierinstitute sowie Investmentholdingge-\nDeutsche Bundesbank hierüber unverzüglich in Text-          sellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaf-\nform zu unterrichten.                                       ten dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige bei der Bundes-\nKapitel 4                            anstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen\ndurch einen Dritten durchführen lassen. Die Bundes-\nVorkehrungen zur                            anstalt kann die Rückübertragung auf das Wertpapier-\nVerhinderung von Geldwäsche                           institut sowie auf die Investmentholdinggesellschaften\nund Terrorismusfinanzierung                          oder gemischten Finanzholdinggesellschaften dann\nverlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür\n§ 33                             bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsge-\nInterne Sicherungsmaßnahmen                     mäß durchgeführt werden oder die Steuerungsmög-\nlichkeiten des Wertpapierinstituts sowie den Invest-\n(1) Wertpapierinstitute, Wertpapierinstitutsgruppen,\nmentholdinggesellschaften oder gemischten Finanz-\nInvestmentholdinggesellschaften, gemischte Finanz-\nholdinggesellschaften und die Kontrollmöglichkeiten\nholdinggesellschaften sowie Mutterunternehmen von\nder Bundesanstalt beeinträchtigt werden könnten. Die\nWertpapierinstitutsgruppen müssen unbeschadet der\nVerantwortung für die Sicherungsmaßnahmen verbleibt\nin den §§ 4 bis 6 des Geldwäschegesetzes aufgeführ-\nbei den Wertpapierinstituten sowie Investmentholding-\nten Pflichten sowie der in diesem Gesetz enthaltenen\ngesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesell-\nOrganisationspflichten über ein angemessenes Risiko-\nschaften.\nmanagement sowie über interne Sicherungsmaßnah-\nmen verfügen, die der Verhinderung von strafbaren              (4) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wert-\nHandlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens           papierinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft, ei-\ndes Wertpapierinstituts führen können, dienen. Sie          ner gemischten Finanzholdinggesellschaft oder einem\nhaben dafür angemessene geschäfts- und kundenbe-            Auslagerungsunternehmen, auf das ein Wertpapierin-\nzogene Sicherungssysteme zu schaffen und diese zu           stitut oder ein Mutterunternehmen gemäß Absatz 3\naktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen. Hierzu        oder gemäß § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes\ngehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter         ausgelagert hat, im Einzelfall Anordnungen treffen, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              1017\ngeeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1            Bank-Mantelgesellschaft nach § 1 Absatz 22 des\nund 2 genannten Vorkehrungen zu treffen.                         Geldwäschegesetzes und\n(5) Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im            2. die Errichtung und Führung von solchen Konten auf\nSinne des § 7 des Geldwäschegesetzes wird in dem                 den Namen desselben oder eines anderen Wertpa-\nWertpapierinstitut sowie in der Investmentholdingge-             pierinstituts, über die die Kunden desselben oder\nsellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft             eines anderen Wertpapierinstituts zur Durchführung\nvon einer Stelle wahrgenommen. Die Bundesanstalt                 von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen\nkann auf Antrag des Wertpapierinstituts sowie der                können; § 154 Absatz 1 der Abgabenordnung bleibt\nInvestmentholdinggesellschaften oder gemischten Fi-              unberührt.\nnanzholdinggesellschaften zulassen, dass eine andere\nStelle in dem Wertpapierinstitut, der Investmenthol-                                Kapitel 5\ndinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesell-\nschaft für die Verhinderung der strafbaren Handlungen\nBeaufsichtigung\nzuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vor-                 von Wertpapierinstituten;\nliegt.                                                                         Solvenzaufsicht\n§ 34                                                     Abschnitt 1\nZeitpunkt der Identitätsüberprüfung                            Grundlagen der Solvenzaufsicht\nAbweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschege-\nsetzes kann die Überprüfung der Identität des Ver-                                        § 38\ntragspartners, einer für diesen auftretenden Person                             Anwendungsbereich\nund des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich           (1) Abschnitt 1 dieses Kapitels findet mit Ausnahme\nnach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abge-            der §§ 38, 40, 41 Nummer 1 bis 3, von § 43 Absatz 1,\nschlossen werden. In diesem Fall muss sichergestellt         § 45 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 4 auf\nsein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität       Kleine Wertpapierinstitute keine Anwendung.\nkeine Gelder von dem Konto oder dem Depot abver-\nfügt werden können. Für den Fall einer Rückzahlung              (2) War ein Kleines Wertpapierinstitut zuvor als Mitt-\neingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzah-         leres Wertpapierinstitut eingestuft, kommen die aus-\nler ausgezahlt werden.                                       schließlich für Mittlere Wertpapierinstitute geltenden\nAnforderungen dieses Abschnitts nicht mehr zur\nAnwendung, sobald das Wertpapierinstitut ununter-\n§ 35\nbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten die\nVerstärkte Sorgfaltspflichten                 Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung\nAbweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buch-               (EU) 2019/2033 erfüllt und die Bundesanstalt sowie die\nstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorg-            Deutsche Bundesbank entsprechend in Kenntnis ge-\nfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4          setzt hat.\ndes Geldwäschegesetzes für Wertpapierinstitute sowie            (3) Ist ein Wertpapierinstitut nicht mehr als Kleines\nInvestmentholdinggesellschaften oder gemischte Fi-           Wertpapierinstitut, sondern als Mittleres Wertpapier-\nnanzholdinggesellschaften bei der Annahme von Bar-           institut einzustufen, teilt es dies der Bundesanstalt mit.\ngeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder            Es hat die ausschließlich für Mittlere Wertpapier-\nin diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit          institute geltenden Anforderungen dieses Abschnitts\nein Sortengeschäft nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-            spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt einzu-\nmer 7 des Kreditwesengesetzes nicht über ein bei             halten, in dem es als Mittleres Wertpapierinstitut ein-\ndem Wertpapierinstitut eröffneten Konto des Kunden           zustufen war.\nabgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von\n(4) Ein Mittleres Wertpapierinstitut wendet die Vor-\n2 500 Euro oder mehr aufweist.\ngaben des § 46 zur Vergütung, die für geleistete\nDienste oder für Erfolg gewährt wird, in dem Ge-\n§ 36                              schäftsjahr an, das dem Geschäftsjahr folgt, in dem\nGeldwäscherechtliche Pflichten                  es als Mittleres Wertpapierinstitut einzustufen war.\nfür Investmentholdinggesellschaften                   (5) In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und\nInvestmentholdinggesellschaften, die als Mutter-          Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt\nunternehmen gelten oder von der Bundesanstalt als            wird, finden die Vorschriften dieses Abschnitts auf Ein-\nsolches bestimmt wurden, sind Verpflichtete nach § 2         zelebene Anwendung.\nAbsatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes. Sie                   (6) In den Fällen, in denen dieser Abschnitt gilt und\nunterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundes-           Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt\nanstalt nach § 50 Nummer 1 Buchstabe b und c des             wird, sind die Vorschriften dieses Abschnitts sowohl\nGeldwäschegesetzes.                                          auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis anzu-\nwenden. Abweichend von Satz 1 findet dieser Ab-\n§ 37                              schnitt keine Anwendung auf Tochterunternehmen,\nVerbotene Geschäfte                        die in die aufsichtlich konsolidierte Lage im Sinne von\nArtikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der Verordnung (EU)\nEinem Wertpapierinstitut sind verboten:                   2019/2033 einbezogen sind und ihren Sitz in Drittstaa-\n1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespon-            ten haben, sofern das Mutterunternehmen in der Euro-\ndenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer        päischen Union den zuständigen Stellen nachweisen","1018            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nkann, dass die Anwendung dieses Abschnitts nach den            (3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Wert-\ngesetzlichen Bestimmungen des Drittstaates, in dem          papierinstitut und auch unmittelbar gegenüber einem\ndiese Tochterunternehmen ihren Sitz haben, rechts-          Auslagerungsunternehmen, auf das wesentliche Aus-\nwidrig wäre.                                                lagerungen erfolgt sind, im Einzelfall Anordnungen\n(7) Die aufsichtliche Konsolidierung einer Wertpa-       treffen, die geeignet und erforderlich sind,\npierinstitutsgruppe richtet sich nach den Artikeln 7        1. um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Bestimmun-\nund 8 der Verordnung (EU) 2019/2033. Dies gilt auch,            gen zu verhindern oder zu unterbinden,\nwenn ein oder mehrere Finanzdienstleistungsinstitute        2. um eine Beeinträchtigung der Prüfungsrechte oder\noder Kreditinstitute, die nicht CRR-Kreditinstitute im          Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt zu beseiti-\nSinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengeset-            gen oder\nzes sind, Teil der Wertpapierinstitutsgruppe sind.\n3. um Missstände bei dem Wertpapierinstitut oder\nAuslagerungsunternehmen zu verhindern oder zu\n§ 39\nbeseitigen, welche die Sicherheit der dem Wertpa-\nInternes Kapital und liquide Mittel                  pierinstitut anvertrauten Vermögenswerte gefährden\n(1) Mittlere Wertpapierinstitute müssen laufend ihre         können oder die ordnungsgemäße Durchführung\nRisikotragfähigkeit sicherstellen. Dies umfasst Verfah-         der Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierneben-\nren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotrag-           dienstleistungen oder Nebengeschäfte beeinträchti-\nfähigkeit, wobei eine vorsichtige Ermittlung der Risiken        gen.\nund des zu ihrer Abdeckung verfügbaren Risiko-                 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndeckungspotenzials zugrunde zu legen ist. Mittlere          mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nWertpapierinstitute müssen darüber hinaus durch ent-        stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit\nsprechende Verfahren sicherstellen, dass sie ihre Mittel    der Deutschen Bundesbank ergänzend zu den Vorga-\nso anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zah-           ben in den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verord-\nlungsbereitschaft (Liquidität) gewährleistet ist.           nung (EU) 2017/565 nähere Bestimmungen zu erlassen\n(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen, Strate-        über\ngien und Verfahren müssen mit Blick auf die Art, den        1. das Vorliegen einer Auslagerung,\nUmfang und die Komplexität der Geschäfte des Wert-          2. die bei einer Auslagerung zu treffenden Vorkehrun-\npapierinstituts angemessen und verhältnismäßig sein.            gen zur Vermeidung übermäßiger zusätzlicher Risi-\nSie sind von dem Wertpapierinstitut regelmäßig intern           ken,\nzu überprüfen.\n3. die Grenzen der Auslagerbarkeit,\n(3) In dem Umfang, in dem die Bundesanstalt es als\nangemessen einstuft, kann sie von Kleinen Wert-             4. die Einbeziehung der Auslagerungen in das Risiko-\npapierinstituten verlangen, dass diese die Anforderun-          management sowie\ngen der Absätze 1 und 2 einhalten.                          5. die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\n§ 40                              mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-\nAuslagerung von Aktivitäten                   anstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-\nund Prozessen; Verordnungsermächtigung                 verordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bun-\ndesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind\n(1) Ein Wertpapierinstitut muss abhängig von Art,        die Spitzenverbände der Institute zu hören.\nUmfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslage-\nrung von ausschlaggebenden und wichtigen betrieb-                                       § 41\nlichen Aufgaben im Sinne des Artikels 30 Absatz 1\nder Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (wesent-                         Interne Unternehmensführung\nliche Auslagerung) angemessene Vorkehrungen tref-              Wertpapierinstitute müssen über solide Regelungen\nfen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden.        für die Unternehmensführung verfügen, die zweckdien-\nEine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit           lich, der Art, dem Umfang und der Komplexität der\ndieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Ge-          dem Geschäftsmodell innewohnenden Risiken und\nschäftsorganisation beeinträchtigen. Insbesondere           den Geschäften des Wertpapierinstituts angemessen\nmuss ein angemessenes und wirksames Risikoma-               sind; dazu zählen\nnagement durch das Wertpapierinstitut gewährleistet         1. eine klare Organisationsstruktur mit klar bestimm-\nbleiben. Ein Wertpapierinstitut hat im Rahmen seines            ten, transparenten und widerspruchsfreien Berichts-\nRisikomanagements ein Auslagerungsregister zu füh-              linien,\nren. Darin sind sämtliche wesentlichen und nicht\nwesentlichen Auslagerungen zu erfassen.                     2. wirksame Verfahren zur Identifizierung, Beurteilung,\nSteuerung sowie Überwachung und Kommunikation\n(2) Nähere Bestimmungen zu wesentlichen Aus-                 der Risiken und möglichen Risiken, denen das Wert-\nlagerungen enthalten die Artikel 30 bis 32 der Delegier-        papierinstitut ausgesetzt ist oder die das Wert-\nten Verordnung (EU) 2017/565. Hat bei einer wesent-             papierinstitut für andere darstellt,\nlichen Auslagerung ein Auslagerungsunternehmen\nseinen Sitz in einem Drittstaat, ist vertraglich sicherzu-  3. angemessene interne Kontrollmechanismen, ein-\nstellen, dass das Auslagerungsunternehmen einen                 schließlich ordnungsgemäßer Verwaltungs- und\ninländischen Zustellungsbevollmächtigten benennt, an            Rechnungslegungsverfahren, und\nden Bekanntgaben und Zustellungen durch die Bun-            4. ein Vergütungssystem, das mit einem soliden und\ndesanstalt bewirkt werden können.                               wirksamen Risikomanagement vereinbar und die-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              1019\nsem förderlich sowie geschlechtsneutral ausgestal-                                 § 44\ntet ist.\nFunktion des Verwaltungs-\noder Aufsichtsorgans im Rahmen\n§ 42                                   des Risikomanagements; Ausschussbildung\nLänderspezifische Berichterstattung                   (1) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan des Wert-\npapierinstituts überwacht regelmäßig die Risikostra-\nIn Deutschland zugelassene Wertpapierinstitute, die       tegie und die internen Grundsätze des Wertpapierin-\nin anderen Vertragsstaaten oder in Drittstaaten über         stituts zum Umgang mit Risiken. Es überwacht die\nZweigniederlassungen oder über Tochterunternehmen            angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme\nverfügen, die als Finanzinstitut gemäß Artikel 4 Ab-         einschließlich deren Umsetzung in dem Wertpapierin-\nsatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013            stitut und überprüft sie regelmäßig. Es ist auch für die\neinzustufen sind, haben jährlich, aufgeschlüsselt nach       Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäfts-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaa-        leiter zuständig.\nten, die folgenden Angaben in eine Anlage zum Jahres-\nabschluss im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 2 aufzuneh-           (2) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan erhält Zu-\nmen, sie nach Maßgabe des § 340k des Handelsge-              gang zu Informationen, die für die Erfüllung seiner Kon-\nsetzbuchs prüfen zu lassen und offenzulegen:                 troll- und Überwachungsfunktion notwendig sind. Dazu\ngehört insbesondere der Zugang zu Informationen\n1. Firma, Art der Tätigkeiten und Sitz sämtlicher Toch-      über die Risiken, denen das Wertpapierinstitut ausge-\nterunternehmen und Zweigniederlassungen,                 setzt ist oder ausgesetzt sein könnte.\n2. den Umsatz,                                                  (3) Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eines\nWertpapierinstituts hat aus seiner Mitte einen Risiko-\n3. die Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Voll-        ausschuss und einen Vergütungskontrollausschuss\nzeitäquivalenten,                                        einzurichten. Von der Einrichtung des Risikoausschus-\n4. den Gewinn oder Verlust vor Steuern,                      ses und des Vergütungskontrollausschusses kann bei\nWertpapierinstituten abgesehen werden, wenn\n5. die Steuern auf Gewinn oder Verlust und\n1. deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögens-\n6. die erhaltenen staatlichen Beihilfen.                         werte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier\nvorangegangenen Geschäftsjahre, nicht mehr als\n§ 43                                  100 Millionen Euro betragen oder\n2. deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögens-\nAufgaben der Geschäftsleiter\nwerte, gemessen am Durchschnitt der letzten vier\nim Rahmen des Risikomanagements\nvorangegangenen Geschäftsjahre, nicht mehr als\n(1) Die Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts tra-          300 Millionen Euro betragen, wenn\ngen die Gesamtverantwortung für die Risikostrategie              a) sie gemessen an der Bilanzsumme nicht zu den\nund die internen Grundsätze des Wertpapierinstituts                 drei größten Mittleren Wertpapierinstituten mit\nzum Umgang mit Risiken. Sie genehmigen und über-                    Sitz in Deutschland gehören,\nprüfen regelmäßig die Strategien und die internen\nRichtlinien zur Risikobereitschaft des Wertpapierinsti-          b) sie nicht den Anforderungen in Bezug auf die Sa-\ntuts sowie zum Umgang, zur Überwachung und zur                      nierungs- und Abwicklungsplanung oder gemäß\nMinderung von Risiken, denen das Wertpapierinstitut                 den §§ 19 und 41 des Sanierungs- und Abwick-\nausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, wenn nicht              lungsgesetzes den vereinfachten Anforderungen\ndas Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan diese Aufgaben                 in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungs-\ngemäß § 44 wahrnimmt. Dabei sind das makroökono-                    planung unterliegen,\nmische Umfeld und der Geschäftszyklus des Wert-                  c) der Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziel-\npapierinstituts zu berücksichtigen.                                 len Handelsbuchtätigkeit nicht mehr als 150 Mil-\nlionen Euro beträgt und\n(2) Die Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts\nwidmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Ab-                  d) der Umfang ihrer bilanziellen und außerbilanziel-\nsatz 1 ausreichend Zeit. Sie haben ausreichend Res-                 len Geschäfte mit Derivaten nicht mehr als\nsourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken,               100 Millionen Euro beträgt.\ndenen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist, bereitzu-\nAbweichend von Satz 2 kann die Bundesanstalt im Ein-\nstellen.                                                     zelfall für ein Wertpapierinstitut die Einrichtung eines\n(3) Wertpapierinstitute stellen sicher, dass die Ge-      Risikoausschusses anordnen, wenn dies aufgrund\nschäftsleiter                                                von Art und Umfang der Tätigkeit des Wertpapierinsti-\ntuts, seiner internen Organisation oder der Eigenschaf-\n1. durch ein internes Berichtswesen Kenntnis von allen       ten der Gruppe, der das Wertpapierinstitut angehört,\nbedeutenden Risiken des Wertpapierinstituts, von         geboten ist.\nallen internen Richtlinien zum Umgang mit Risiken\nund von allen Änderungen an diesen Richtlinien              (4) Der Risikoausschuss berät das Verwaltungs-\nerhalten und                                             oder Aufsichtsorgan zur gegenwärtigen und zukünfti-\ngen Gesamtrisikobereitschaft und -strategie des Wert-\n2. Zugang zu allen Informationen über die Risiken            papierinstituts. Er unterstützt das Verwaltungs- oder\nhaben, denen das Wertpapierinstitut ausgesetzt ist       Aufsichtsorgan bei der Überwachung der Umsetzung\noder ausgesetzt sein könnte.                             der Risikostrategie durch die Geschäftsleiter.","1020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n(5) Die Mitglieder des Risikoausschusses müssen          3. den Zahlungsausfall von Kunden oder Kontrahen-\nüber ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Er-                ten,\nfahrungen verfügen, um die Risikostrategie und die          4. Positionen in Finanzinstrumenten, Währungen und\nRisikobereitschaft des Wertpapierinstituts zu erfassen           Rohstoffen und\nund zu überwachen.\n5. eigene Verpflichtungen gegenüber Altersversor-\n(6) Der Vergütungskontrollausschuss unterstützt               gungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistun-\ndas Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Über-               gen.\nprüfung der Vergütungssysteme sowie der für das\n(4) Wertpapierinstitute tragen im Falle einer Abwick-\nRisiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaf-\nlung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berück-\nfenen Anreize. Er ist zuständig für die Ausarbeitung von\nsichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer\nBeschlüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\nGeschäftsmodelle und -strategien den Erfordernissen\nbetreffend die Vergütungssysteme, einschließlich\nund dem Mittelbedarf, die mit Blick auf den Zeitplan\nsolcher, die sich auf das Risiko und das Risikomanage-\nund die Erhaltung der Eigenmittel und der liquiden Mit-\nment des betreffenden Wertpapierinstituts auswirken.\ntel während des gesamten Prozesses des Marktaus-\nBei der Vorbereitung der Beschlüsse trägt der Ver-\ntritts zu erwarten sind, gebührend Rechnung.\ngütungskontrollausschuss dem öffentlichen Interesse\nund den langfristigen Interessen der Gesellschafter,\nAnleger und sonstigen Interessenträger des Wert-                                       § 46\npapierinstituts Rechnung.                                                       Vergütungssystem;\nVerordnungsermächtigung\n(7) Der Vergütungskontrollausschuss muss eine\nausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und                      (1) Ein Wertpapierinstitut hat über Vergütungs-\nMännern aufweisen. Die Mitglieder des Vergütungs-           systeme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter, deren be-\nkontrollausschusses müssen in der Lage sein, die Ver-       rufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil\ngütungssysteme sowie die für das Risiko-, Kapital- und      des Wertpapierinstituts oder der von ihr verwalteten\nLiquiditätsmanagement geschaffenen Anreize sach-            Vermögenswerte auswirkt, zu verfügen, die angemes-\nkundig und unabhängig zu bewerten. Ist eine Arbeit-         sen, transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung\nnehmervertretung im Verwaltungs- oder Aufsichtsor-          des Wertpapierinstituts ausgerichtet sind; dies gilt\ngan vorgesehen, so umfasst der Vergütungskontroll-          nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in\nausschuss einen oder mehrere Vertreter der Arbeit-          seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der\nnehmer. Der Vergütungskontrollausschuss kann auf            Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarif-\nGruppenebene eingerichtet werden.                           vertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifver-\ntrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ver-\n§ 45                             einbart ist.\nRisikosteuerung                             (2) Erhält ein Wertpapierinstitut eine außerordent-\nliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln\n(1) Ein Wertpapierinstitut hat angemessene Strate-       im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 9 des Sanierungs-\ngien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Risiko-         und Abwicklungsgesetzes,\nsteuerung einzurichten. Diese müssen eine Identifizie-\n1. darf es den Geschäftsleitern keinerlei variable Ver-\nrung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und\ngütung gewähren und\nKommunikation der wesentlichen Risiken und damit\nverbundener Risikokonzentrationen sowie deren Ursa-         2. muss es die variable Vergütung auf einen prozen-\nchen und Auswirkungen auf die Eigenmittel des Wert-              tualen Anteil der Nettoeinkünfte begrenzen, wenn\npapierinstituts gewährleisten. Dies betrifft                     eine variable Vergütung für Mitarbeiter, die nicht\nGeschäftsleiter sind, weder mit der Erhaltung der\n1. Risiken für die Kunden,                                       erforderlichen Eigenmittel des Wertpapierinstituts\n2. Risiken für den Markt,                                        noch mit einer frühzeitigen Einstellung der außer-\nordentlichen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln\n3. Risiken für das Wertpapierinstitut und\nzu vereinbaren ist.\n4. Liquiditätsrisiken.                                          (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(2) Bei der Beurteilung der Risiken gegenüber Kun-       mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nden gemäß Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 hat das Wert-            stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit\npapierinstitut die Auswirkungen einer getrennten Ver-       der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu\nwahrung von Kundengeldern gemäß § 84 Absatz 2 des           erlassen über\nWertpapierhandelsgesetzes zu berücksichtigen. Das           1. die Ermittlung der Mitarbeiter, deren berufliche\nWertpapierinstitut hat zu prüfen, ob durch den Ab-               Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des\nschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eine Min-            Wertpapierinstituts oder der von ihr verwalteten\nderung der Risiken gegenüber Kunden möglich ist.                 Vermögenswerte auswirkt,\n(3) Bei der Beurteilung der Risiken nach Ab-             2. die Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkei-\nsatz 1 Satz 3 Nummer 3 hat das Wertpapierinstitut zu             ten für die Vergütungssysteme,\nberücksichtigen:\n3. die Grundsätze für die angemessene Ausgestaltung\n1. wesentliche Veränderungen des Buchwertes von                  der Vergütungssysteme nach Absatz 1, insbeson-\nVermögensgegenständen,                                       dere\n2. Forderungen von Kunden gegenüber vertraglich ge-              a) die Unterscheidung zwischen fixer und variabler\nbundenen Vermittlern des Wertpapierinstituts,                   Vergütung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              1021\nb) das Verhältnis der variablen zur fixen Vergütung,         Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und\nc) die Grundsätze für die Gewährung einer variab-            Verfügbarkeit seiner Verfahren, Daten und Vermö-\nlen Vergütung, einschließlich positiver und ne-          genswerte einsetzt,\ngativer Vergütungsparameter, der Leistungszeit-      6. das Zinsrisiko, dem das Wertpapierinstitut bei Ge-\nräume, Zurückbehaltungszeiträume und Rück-               schäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist,\nforderungszeiträume einschließlich der Voraus-\nsetzungen und Parameter für einen vollständigen      7. die Regelungen zur Unternehmensführung des\nVerlust oder eine teilweise Reduzierung oder eine        Wertpapierinstituts und die Fähigkeit der Ge-\nvollständige oder teilweise Rückforderung der            schäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichts- oder\nvariablen Vergütung sowie der Vergütungsinstru-          Verwaltungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten und\nmente,                                               8. den Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflicht-\n4. die Überwachung der Angemessenheit und Trans-                 versicherung durch das Wertpapierinstitut.\nparenz der Vergütungssysteme durch das Wert-                (3) Die Bundesanstalt kann im Einzelfall unter Be-\npapierinstitut, auch unter Einbeziehung des Ver-         rücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und\ngütungskontrollausschusses, sofern vorhanden,            der Komplexität der Geschäfte eines Mittleren Wert-\nund                                                      papierinstituts sowie ihrer Systemrelevanz von der\n5. die Anwendung von Bestimmungen nach den Num-              Überprüfung und Bewertung nach Absatz 2 absehen.\nmern 1 bis 4 auf konsolidierter Basis in den Fällen,     Bei der Entscheidung sind die Vorgaben des § 84 des\nin denen dieser Abschnitt gilt und aufsichtliche Kon-    Wertpapierhandelsgesetzes und des § 10 der Wert-\nsolidierung nach Artikel 7 der Verordnung (EU)           papierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisations-\n2019/2033 angewandt wird.                                verordnung hinsichtlich der Trennung der gehaltenen\nDie Regelungen haben sich insbesondere an Größe              Kundengelder von den eigenen Geldern des Wert-\nund Vergütungsstruktur des Wertpapierinstituts sowie         papierinstituts zu berücksichtigen.\nArt, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internatio-          (4) Die Bundesanstalt entscheidet im Einzelfall, ob\nnalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren. Das         und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung\nBundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-            nach den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf ein Kleines\ngung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-           Wertpapierinstitut durchgeführt wird, sofern die Bun-\nmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt           desanstalt dies aufgrund der Größe, der Art, des Um-\nmit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverord-           fangs und der Komplexität der Geschäfte des Wert-\nnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank            papierinstituts für notwendig hält.\nergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-\n(5) Das Wertpapierinstitut gewährt der Bundes-\nzenverbände der Wertpapierinstitute zu hören.\nanstalt bei der nach den Absätzen 1 und 2 durchzufüh-\nrenden Bewertung und Feststellung den Zugang zu\nAbschnitt 2\nTagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten\nAufsichtlicher                        der Sitzungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\nÜberprüfungs- und Bewertungsprozess                  und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der\ninternen oder externen Bewertung der Leistung der\n§ 47                             Geschäftsleiter.\nAufsichtliche\nÜberprüfung und Bewertung                                               § 48\n(1) Die Bundesanstalt überprüft und bewertet die                         Laufende Überprüfung der\nRegelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen,                Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle\ndie ein Mittleres Wertpapierinstitut zur Einhaltung die-        (1) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig, min-\nses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 ein-          destens alle drei Jahre, ob das Wertpapierinstitut die\ngeführt hat; dabei berücksichtigt die Bundesanstalt die      Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung inter-\nGröße, das Risikoprofil und das Geschäftsmodell des          ner Modelle gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU)\nMittleren Wertpapierinstituts.                               2019/2033 erfüllt. Dabei trägt die Bundesanstalt insbe-\n(2) Zur Bewertung und Feststellung, ob ein Mittleres      sondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit des\nWertpapierinstitut über ein solides Risikomanagement         Wertpapierinstituts und der Anwendung der internen\nund eine solide Risikoabdeckung verfügt, kann die            Modelle auf neue Produkte Rechnung und überprüft\nBundesanstalt insbesondere berücksichtigen:                  und bewertet, ob das Wertpapierinstitut bei diesen\n1. die in § 45 genannten Risiken,                            Modellen sachgerechte und aktuelle Techniken und\nVorgehensweisen anwendet.\n2. den Belegenheitsort der Risikopositionen des Wert-\npapierinstituts,                                            (2) Stellt die Bundesanstalt fest oder wird ihr be-\n3. das Geschäftsmodell des Wertpapierinstituts,              kannt, dass die internen Modelle erhebliche Mängel\nbei der Erfassung der Risiken aufweisen, ordnet die\n4. die Bewertung der Systemrisiken unter Berücksich-         Bundesanstalt angemessene und geeignete Maßnah-\ntigung der Ermittlung und Messung des System-            men an, die innerhalb einer von ihr gesetzten Frist um-\nrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU)             zusetzen sind, um eine unverzügliche Beseitigung der\nNr. 1093/2010 oder der Empfehlungen des Euro-            Mängel zu gewährleisten und deren Folgen zu begren-\npäischen Ausschusses für Systemrisiken,                  zen. Geeignete Maßnahme ist insbesondere die Fest-\n5. die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der      setzung von höheren Eigenmittelanforderungen oder\nInformationssysteme, die das Wertpapierinstitut zur      höheren Multiplikationsfaktoren.","1022             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n(3) Kommt es bei einem von der Bundesanstalt er-               forderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU)\nlaubten internen Modell für Marktrisiken mehrfach zu              2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen\nÜberschreitungen der Multiplikationsfaktoren im Sinne             an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesent-\nvon Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder             licher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieses\ndrohen diese Überschreitungen mehrfach, ist zu ver-               Wertpapierinstituts anzupassen,\nmuten, dass das interne Modell nicht präzise ist. In          2. die nach den §§ 39 und 41 eingeführten Regelun-\ndiesem Fall widerruft die Bundesanstalt die Erlaubnis             gen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu\nzur Verwendung des internen Modells oder ordnet an-               verstärken,\ngemessene Maßnahmen an, die gewährleisten, dass\ndas Modell unverzüglich innerhalb einer von der Bun-          3. binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus\ndesanstalt bestimmten Frist verbessert wird.                      dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen\ndieses Gesetzes und der Verordnung (EU)\n(4) Erfüllt ein Wertpapierinstitut die Anforderungen           2019/2033 erfüllt werden sollen, eine von der Bun-\nfür die Verwendung der internen Modelle nicht mehr,               desanstalt bestimmte Frist für die Durchführung\nverlangt die Bundesanstalt von dem Wertpapierinstitut             dieses Plans einzuhalten und Nachbesserungen\n1. die Vorlage eines Plans, der die erneute Erfüllung             hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeit-\nder Anforderungen innerhalb eines bestimmten Um-              rahmens vorzunehmen,\nsetzungszeitraums gewährleistet, oder\n4. eine angemessene Rückstellungspolitik oder Be-\n2. einen Nachweis, dass die Auswirkungen des Nicht-               handlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der\neinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind.               Kapitalanforderungen vorzunehmen,\nSind die Eigenmittelanforderungen im Falle des Sat-           5. die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das\nzes 1 zur angemessenen Risikoabdeckung unzurei-                   Netzwerk des Wertpapierinstituts einzuschränken\nchend, ordnet die Bundesanstalt zusätzliche Eigen-                oder zu begrenzen oder Geschäftszweige, die für\nmittelanforderungen an.                                           die Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts\n(5) Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis,                   mit zu großen Risiken verbunden sind, zu ver-\ndass das Wertpapierinstitut den nach Absatz 4 Satz 1              äußern,\nNummer 1 vorgelegten Plan zur vollständigen Wieder-           6. die mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen\neinhaltung der Anforderungen nicht umsetzt oder ist               von Wertpapierinstituten verbundenen Risiken,\nder von dem Wertpapierinstitut vorgesehene Umset-                 auch der mit ausgelagerten Tätigkeiten verbunde-\nzungszeitraum unangemessen lang, verlangt die Bun-                nen Risiken, zu verringern,\ndesanstalt eine Nachbesserung des Plans innerhalb\n7. eine variable Vergütung als Prozentsatz der Netto-\neiner festgesetzten Frist.\neinkünfte zu begrenzen, wenn diese Vergütung\n(6) Kommt die Bundesanstalt zu dem Ergebnis,                   nicht mit der Aufrechterhaltung der erforderlichen\ndass das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die             Eigenmittelausstattung des Wertpapierinstituts zu\nVerwendung der internen Modelle innerhalb einer an-               vereinbaren ist,\ngemessenen Frist nicht wieder einhalten wird und hat\n8. Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzu-\ndas Wertpapierinstitut auch keinen Nachweis im Sinne\nsetzen,\ndes Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erbracht, widerruft\ndie Bundesanstalt die Erlaubnis zur Verwendung der            9. Ausschüttungen oder Zinszahlungen eines Wertpa-\ninternen Modelle vollständig oder für die Bereiche, in            pierinstituts an Anteilseigner, Gesellschafter oder\ndenen das Wertpapierinstitut die Anforderungen für die            Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kern-\nVerwendung der internen Modelle nicht erfüllt.                    kapitals einzuschränken oder zu unterlassen, wenn\n(7) Bei der Überprüfung und Bewertung gemäß Ab-                ein solches Verbot für das Wertpapierinstitut kein\nsatz 1 berücksichtigt die Bundesanstalt die Analysen              Ausfallereignis darstellt,\nund Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbe-           10. Meldungen zusätzlich oder häufiger abzugeben als\nhörde gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie (EU)               in diesem Gesetz und der Verordnung (EU)\n2019/2034.                                                        2019/2033 vorgesehen, insbesondere zur Eigen-\nmittel- und Liquiditätslage,\nAbschnitt 3                            11. im Einklang mit § 52 besondere Liquiditätsanforde-\nBesondere Befugnisse                             rungen zu erfüllen,\nder Bundesanstalt bei der laufenden                  12. ergänzende Informationen zu Verstößen gegen\nBeaufsichtigung von Wertpapierinstituten                    dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033\nzu übermitteln und\n§ 49                              13. die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und\nBesondere Aufsichtsbefugnisse                         Informationssysteme, die das Wertpapierinstitut\nzur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität\nDie Bundesanstalt kann, um Verstöße gegen dieses\nund Verfügbarkeit seiner Verfahren, Daten und Ver-\nGesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 zu ver-\nmögenswerte einsetzt, zu verringern.\nhindern oder zu unterbinden, insbesondere zur Durch-\nführung der §§ 46 bis 48 sowie der Verordnung (EU)\n2019/2033, gegenüber einem Wertpapierinstitut an-                                       § 50\nordnen,                                                               Zusätzliche Eigenmittelanforderungen\n1. unter den in § 50 festgelegten Bedingungen zu-             (1) Die Bundesanstalt kann die in § 49 Nummer 1\nsätzliche Eigenmittel zu halten, die über die An-       genannten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021             1023\nordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,                                        § 51\ndass                                                                  Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln\n1. das Wertpapierinstitut Risiken oder Risikokompo-              (1) Zusätzliche Eigenmittelanforderungen kann die\nnenten ausgesetzt ist oder für andere darstellt, die      Bundesanstalt gegenüber einem Mittleren Wertpapier-\nvon den Eigenmittelanforderungen, insbesondere            institut unter Berücksichtigung der Größe und System-\ndenen für K-Faktoren, in Teil 3 oder 4 der Verord-        relevanz sowie der Art, des Umfangs und der Kom-\nnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend          plexität der Tätigkeiten anordnen, um zu verhindern,\nabgedeckt sind;                                           dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankun-\n2. das Wertpapierinstitut die Anforderungen der               gen zu einer Unterschreitung der in Teil 3 der Verord-\n§§ 39 und 41 nicht erfüllt und andere Aufsichtsmaß-       nung (EU) 2019/2033 genannten und der nach § 49\nnahmen nicht innerhalb eines angemessenen Zeit-           Nummer 1 und § 50 angeordneten Eigenmittelanforde-\nraums zu einer ausreichenden Verbesserung der             rungen führen oder die Fähigkeit des Wertpapierinsti-\nRegelungen, Verfahren, Mechanismen und Strate-            tuts gefährden, die Einstellung der Geschäftstätigkeit\ngien führen;                                              geordnet durchzuführen.\n(2) Die Bundesanstalt kann bei einem Mittleren\n3. die Anpassung der Bewertung von Positionen des             Wertpapierinstitut die Angemessenheit der nach Ab-\nHandelsbuchs nicht ausreichen, um das Wertpa-             satz 1 angeordneten zusätzlichen Eigenmittelanforde-\npierinstitut in die Lage zu versetzen, seine Positio-     rungen überprüfen, Änderungen der zusätzlichen\nnen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder ab-           Eigenmittel anordnen und zu deren Umsetzung eine\nzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbe-             Frist bestimmen.\ndingungen wesentliche Verluste zu erleiden;\n4. die Nichterfüllung der Anforderungen für die An-                                      § 52\nwendung der zulässigen internen Modelle zu nicht                   Besondere Liquiditätsanforderungen\nausreichenden Kapitalanforderungen führen wird\noder                                                         (1) Die Bundesanstalt kann besondere Liquiditäts-\nanforderungen nach § 49 Nummer 11 anordnen, wenn\n5. das Wertpapierinstitut wiederholt Verlangen der            Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Mittle-\nBundesanstalt zur Erhöhung der Eigenmittelan-             res Wertpapierinstitut oder ein Kleines Wertpapierinsti-\nforderungen nach § 51 nicht nachkommt.                    tut, das nicht von der Liquiditätsanforderung nach\nArtikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033\n(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 gelten\nausgenommen ist,\nRisiken oder Risikokomponenten nur dann als nicht\noder nicht ausreichend abgedeckt von den Eigenmit-            1. Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponen-\ntelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung             ten ausgesetzt ist, die von der Liquiditätsanforde-\n(EU) 2019/2033, wenn das interne Kapital, das die                 rung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht\nBundesanstalt nach der aufsichtlichen Überprüfung                 oder nicht ausreichend abgedeckt sind, oder\nder von dem Wertpapierinstitut gemäß § 47 durchge-            2. die Anforderungen der § 39 oder 41 nicht erfüllt und\nführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich               andere organisatorische Maßnahmen des Wertpa-\nseiner Höhe, Art und Verteilung über der in Teil 3 oder 4         pierinstituts nicht innerhalb eines angemessenen\nder Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigen-                 Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung\nmittelanforderung an das Wertpapierinstitut liegt. Die            der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Stra-\nHöhe des als angemessen betrachteten internen Kapi-               tegien führen.\ntals kann solche Risiken oder Risikokomponenten um-\nfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in Teil 3           (2) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach\noder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich             § 49 Nummer 11 erforderlichen besonderen Liquidität\nausgeschlossen sind.                                          als Differenz zwischen der gemäß Absatz 1 als ange-\nmessen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der\n(3) Die Bundesanstalt legt die Höhe der nach § 49          Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditäts-\nNummer 1 erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als          anforderung fest.\nDifferenz zwischen den gemäß Absatz 2 als angemes-\n(3) Die besondere Liquiditätsanforderung nach\nsen betrachteten Eigenmitteln und den in Teil 3 oder 4\n§ 49 Nummer 11 ist mit liquiden Aktiva gemäß Arti-\nder Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigen-\nkel 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.\nmittelanforderungen fest.\n(4) Die Bundesanstalt verpflichtet das Wertpapier-                                    § 53\ninstitut, die in § 49 Nummer 1 genannten zusätzlichen              Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden\nEigenmittelanforderungen in folgender Weise zu erfül-\nlen:                                                             Die Bundesanstalt unterrichtet die von den Vertrags-\nstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 in Verbin-\n1. die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen sind zu          dung mit Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten\nmindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;     zuständigen Abwicklungsbehörden und, soweit erfor-\nderlich, die zuständigen Abwicklungsbehörden von\n2. das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln\nDrittstaaten über das von einem Wertpapierinstitut\naus hartem Kernkapital bestehen und\nnach § 49 Nummer 1 verlangte zusätzliche Kapital\n3. diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der     sowie über möglicherweise von einem solchen Wert-\nEigenmittelanforderungen in Artikel 11 Absatz 1 der       papierinstitut erwartete Korrekturen gemäß § 51 Ab-\nVerordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.               satz 2.","1024             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n§ 54                             2. ein Wertpapierinstitut seinen Sitz in Deutschland hat\nVeröffentlichungspflichten                       und das Mutterunternehmen dieses Wertpapierinsti-\ntut eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft\n(1) Die Bundesanstalt kann ein Mittleres Wertpa-             oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesell-\npierinstitut und ein Wertpapierinstitut nach Artikel 46          schaft ist;\nAbsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu ver-\npflichten,                                                   3. zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in mehr als\n1. die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 ge-           einem Vertragsstaat zugelassen sind, dieselbe EU-\nnannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröf-          Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe\nfentlichen und                                              gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ha-\nben und eines der Wertpapierinstitute sowie ent-\n2. für andere Veröffentlichungen als den Jahresab-\nweder die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft\nschluss besondere Medien und Orte und insbeson-\noder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesell-\ndere ihre Websites zu nutzen.\nschaft seinen oder ihren Sitz in Deutschland hat;\nDie Bundesanstalt kann Fristen für die Veröffentlichun-\ngen der in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/2033          4. zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in mehr als\ngenannten Angaben setzen.                                        einem Vertragsstaat zugelassen sind, als Mutter-\n(2) Die Bundesanstalt kann Mutterunternehmen                 unternehmen mehr als eine EU-Mutterinvestment-\ndazu verpflichten, jährlich entweder vollständig zusam-          holdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutter-\nmenhängend in Textform oder durch einen Verweis auf              finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschied-\ngleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer recht-             lichen Vertragsstaaten haben, sich in jedem dieser\nlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und                Vertragsstaaten ein Wertpapierinstitut befindet und\nOrganisationsstruktur der Wertpapierinstitutsgruppe              das Wertpapierinstitut mit der höchsten Bilanz-\ngemäß § 41 dieses Gesetzes und Artikel 10 der Richt-             summe seinen Sitz in Deutschland hat oder\nlinie 2014/65/EU zu veröffentlichen.\n5. zwei oder mehr Wertpapierinstitute, die in der Euro-\n§ 55                                 päischen Union zugelassen sind, als Mutterunter-\nnehmen dieselbe EU-Mutterinvestmentholdingge-\nPflicht zur Unterrichtung                       sellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutter-\nder Europäischen Bankenaufsichtsbehörde                   finanzholdinggesellschaft haben, keines dieser\nDie Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Ban-          Wertpapierinstitute in dem Vertragsstaat zugelassen\nkenaufsichtsbehörde über                                         ist, in dem die EU-Mutterinvestmentholdinggesell-\nschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholding-\n1. ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach\ngesellschaft ihren Sitz hat und das Wertpapierinsti-\n§ 47,\ntut mit der höchsten Bilanzsumme seinen Sitz in\n2. die Methode für den Erlass von Entscheidungen ge-             Deutschland hat.\nmäß den §§ 56 bis 58 und\n3. den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.         Satz 1 gilt entsprechend für die Einhaltung der Über-\nwachung des Gruppenkapitaltests.\nAbschnitt 4\n(2) Die Bundesanstalt kann einvernehmlich mit den\nBesonderheiten                         zuständigen Behörden der anderen betroffenen Ver-\nbei der Beaufsichtigung                     tragsstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden\nvon Wertpapierinstitutsgruppen                  Wertpapierinstitute und der Bedeutung ihrer Tätigkei-\nten in Deutschland und den anderen betroffenen Ver-\nUnterabschnitt 1                           tragsstaaten von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4\nund 5 genannten Kriterien abweichen, sollte die An-\nBeaufsichtigung von                          wendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsich-\nWertpapierinstitutsgruppen                        tigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der\nauf konsolidierter Basis und                      Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen\nBeaufsichtigung der Einhaltung                       sein. In diesem Fall kann die Bundesanstalt für die Be-\nder Gruppenkapitalanforderungen                        aufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Über-\nwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests sich\n§ 56                             selbst oder die zuständige Behörde eines anderen be-\nZuständigkeit der                       troffenen Vertragsstaates benennen. Die Bundes-\nBundesanstalt für die                      anstalt und die zuständigen Behörden der anderen be-\nBeaufsichtigung auf konsolidierter               troffenen Vertragsstaaten geben in diesem Fall der EU-\nBasis und die Überwachung der                   Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten\nEinhaltung des Gruppenkapitaltests                EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft und dem Wertpa-\npierinstitut mit der höchsten Bilanzsumme vor einer\n(1) Die Bundesanstalt ist für die Beaufsichtigung auf    solchen Entscheidung die Gelegenheit, zu der beab-\nkonsolidierter Basis zuständig, wenn                         sichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen. Die Bun-\n1. ein EU-Mutterwertpapierinstitut seinen Sitz in            desanstalt und die zuständigen Stellen der anderen\nDeutschland hat und das EU-Mutterwertpapierinsti-       betroffenen Vertragsstaaten melden der Kommission\ntut an der Spitze einer Wertpapierinstitutsgruppe       und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde die\nsteht;                                                  Entscheidung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              1025\n§ 57                                   Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Ar-\ntikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010,\nInformationspflichten in Krisensituationen\n5. Einigung auf eine freiwillige Übertragung der Auf-\nBei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer\ngaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständi-\nSituation im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU)\ngen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen\nNr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den\nsowie\nMärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des\nFinanzsystems in einem der Vertragsstaaten, in denen          6. Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseiti-\nUnternehmen einer Wertpapierinstitutsgruppe zugelas-              gung nicht notwendiger aufsichtlicher Doppelanfor-\nsen sind, gefährden könnte, benachrichtigt die Bun-               derungen.\ndesanstalt, wenn sie gemäß § 56 zuständig ist für die            (3) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde nimmt\nBeaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder für die         gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010\nÜberwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests,           an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teil.\nunverzüglich die Europäische Bankenaufsichtsbehör-\nde, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken so-             (4) Mitglieder der Aufsichtskollegien sind\nwie alle relevanten zuständigen Stellen innerhalb des         1. die zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung\nEuropäischen Wirtschaftsraums und übermittelt diesen              der Tochterunternehmen einer Wertpapierinstituts-\nStellen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben we-               gruppe, an deren Spitze ein Wertpapierinstitut mit\nsentlichen Informationen.                                         Sitz in einem Vertragsstaat, eine EU-Mutterinvest-\nmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-\n§ 58                                   Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, und\nAufsichtskollegien                        2. die Aufsichtsbehörden und zuständigen Stellen von\n(1) Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige             Drittstaaten unter Einhaltung der Geheimhaltungs-\nBehörde, kann sie Aufsichtskollegien einrichten, um               vorschriften nach den Anforderungen von Artikel 15\ndie Ausübung der in Absatz 2 genannten Aufgaben zu                der Richtlinie (EU) 2019/2034.\nunterstützen. Dabei stellt die Bundesanstalt die Koor-           (5) Die Bundesanstalt führt bei den Sitzungen der\ndinierung und Zusammenarbeit mit den zuständigen              nach Absatz 1 eingerichteten Aufsichtskollegien den\nAufsichtsbehörden von Drittstaaten sicher, insbeson-          Vorsitz und trifft die Entscheidungen. Sie informiert alle\ndere zur Erfüllung der Anwendung von Artikel 23 Ab-           Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfas-\nsatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 der Verordnung (EU)           send\n2019/2033. Die Bundesanstalt kann auch dann Auf-\n1. vorab über die Organisation der Sitzungen, die\nsichtskollegien einrichten, wenn sich Tochterunterneh-\nwesentlichen Tagesordnungspunkte und die in\nmen einer Wertpapierinstitutsgruppe, an deren Spitze\nErwägung zu ziehenden Tätigkeiten und\nein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat,\neine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder              2. über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidun-\neine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft                 gen oder die durchgeführten Maßnahmen.\nsteht, in einem Drittstaat befinden.                          Bei ihren Entscheidungen berücksichtigt die Bundes-\n(2) Die Aufsichtskollegien beschließen den Rahmen,         anstalt die Relevanz der von den in Absatz 4 genann-\ninnerhalb dessen die Bundesanstalt als für die Grup-          ten Stellen zu planenden oder zu koordinierenden Auf-\npenaufsicht zuständige Behörde, die Europäischen              sichtstätigkeit. Die Bundesanstalt legt die Modalitäten\nBankenaufsichtsbehörde und andere zuständige Stel-            für die Einrichtung und Arbeitsweise des jeweiligen\nlen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufga-           Aufsichtskollegiums im Benehmen mit den zuständi-\nben wahrnehmen:                                               gen Behörden fest.\n1. Ausübung von Informationspflichten in einer Krisen-           (6) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den\nsituation gemäß § 57,                                     Absätzen 1, 2 und 5 arbeiten die Bundesanstalt und\ndie Deutsche Bundesbank zusammen.\n2. Koordinierung von Informationsanfragen, sofern\ndies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf kon-\nsolidierter Basis im Einklang mit Artikel 7 der Ver-                                  § 59\nordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist,                                  Kooperation der Bundesanstalt\n3. Koordinierung von Informationsanfragen, falls meh-                    mit anderen zuständigen Behörden\nrere zuständige Behörden von Wertpapierinstituten,           (1) Ist die Bundesanstalt die nach § 56 zuständige\ndie derselben Gruppe angehören, die Informationen         Behörde, übermittelt sie den in § 58 Absatz 4 genann-\nüber das Einschussmodell und die Parameter, die           ten zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen\nzur Berechnung der für das betreffende Wertpapier-        Stellen, sofern zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-\ninstitut geltenden Einschussanforderungen verwen-         lich, alle relevanten Informationen, darunter\ndet werden, entweder bei der zuständigen Stelle\n1. Angaben zur rechtlichen Struktur, zur Unterneh-\ndes Herkunftsvertragsstaates eines Clearingmit-\nmensführungsstruktur und zur Organisationsstruk-\nglieds oder bei der zuständigen Stelle der qualifi-\ntur der Wertpapierinstitutsgruppe unter Erfassung\nzierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen,\naller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsich-\n4. Informationsaustausch zwischen allen zuständigen               tigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochter-\nBehörden und mit der Europäischen Bankenauf-                  unternehmen und der Mutterunternehmen sowie die\nsichtsbehörde gemäß Artikel 21 der Verordnung                 Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen\n(EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der Europäischen                 der Wertpapierinstitutsgruppe zuständigen Stellen,","1026             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n2. die Angabe der Verfahren, nach denen Informatio-          Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter\nnen von den Wertpapierinstituten einer Wertpapier-       von Nebendienstleistungen, gemischte Unternehmen\ninstitutsgruppe eingeholt und geprüft werden,            oder Tochterunternehmen, einschließlich Tochterun-\nternehmen, bei denen es sich um Versicherungsgesell-\n3. Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei\nschaften handelt, nach Maßgabe des Absatzes 2\nWertpapierinstituten oder anderen Unternehmen\ndurch.\neiner Wertpapierinstitutsgruppe, die diesen Wert-\npapierinstituten ernsthaft schaden könnten,                 (2) Erhält die Bundesanstalt ein Ersuchen nach Ab-\nsatz 1,\n4. Angaben zu allen erheblichen Sanktionen und\naußergewöhnlichen Maßnahmen, die die zuständi-           1. führt sie die Nachprüfung im Rahmen ihrer Befug-\ngen Stellen gemäß den nationalen Vorschriften zur            nisse selbst durch,\nUmsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt         2. führt sie die Prüfung auf Ersuchen der zuständigen\noder ergriffen haben und                                     Behörde unter deren Beteiligung durch oder\n5. Angaben zur Festlegung von besonderen Eigen-              3. beauftragt sie einen Wirtschaftsprüfer oder Sach-\nmittelanforderungen auf der Grundlage von § 49.              verständigen, eine Prüfung durchzuführen und um-\ngehend über die Ergebnisse an die Bundesanstalt\n(2) Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen\nzu berichten.\nVertragsstaat ein Ersuchen der Bundesanstalt um Zu-\nsammenarbeit ab, insbesondere zum Austausch rele-               (3) Den ersuchenden zuständigen Behörden ist es\nvanter Informationen, oder kommt sie dem Ersuchen            gestattet, an der Nachprüfung nach Absatz 2 Nummer 1\nnicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach,           oder der Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 teilzuneh-\nkann die Bundesanstalt nach Maßgabe des Artikels 19          men. Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach\nAbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Euro-         Absatz 2 Nummer 1 oder 3 oder eine Teilnahme der\npäische Bankenaufsichtsbehörde um Hilfe ersuchen.            ersuchenden zuständigen Behörde nach Absatz 2\nNummer 2 verweigern, wenn\n(3) Die Bundesanstalt konsultiert die in § 58 Absatz 4\ngenannten zuständigen Behörden und sonstigen zu-             1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die\nständigen Stellen vor einer Entscheidung, die für die            öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutsch-\nAufsichtsaufgaben der jeweils anderen zuständigen                land beeinträchtigt werden könnte oder\nStellen von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf fol-         2. aufgrund desselben Sachverhaltes gegen die be-\ngende Punkte:                                                    treffenden Personen bereits ein gerichtliches Ver-\n1. Änderungen in der Gesellschafter-, Organisations-             fahren eingeleitet worden oder eine unanfechtbare\noder Führungsstruktur von Wertpapierinstituten ei-           Entscheidung ergangen ist.\nner Wertpapierinstitutsgruppe, die von den zustän-          (4) Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen einer\ndigen Stellen erlaubt oder zugelassen werden müs-        zuständigen Behörde eines Vertragsstaates nicht nach,\nsen,                                                     teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich\nmit und legt die Gründe dar; im Falle einer Verweige-\n2. erhebliche Sanktionen oder sonstige außergewöhn-\nrung nach Absatz 3 Nummer 2 sind genaue Informatio-\nliche Maßnahmen, die die zuständigen Stellen ge-\nnen über das gerichtliche Verfahren oder die unan-\ngen Wertpapierinstitute verhängen oder ergreifen\nfechtbare Entscheidung zu übermitteln.\nund\n3. auf der Grundlage des § 49 dieses Gesetzes und                              Unterabschnitt 2\ndes Artikels 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 fest-\nInvestmentholding-\ngelegte besondere Eigenmittelanforderungen.\ngesellschaften, gemischte\n(4) Die Bundesanstalt konsultiert die gemäß Arti-                  Finanzholdinggesellschaften\nkel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für die Gruppen-                  und gemischte Unternehmen\naufsicht zuständige Behörde, bevor sie gemäß Ab-\nsatz 3 Nummer 2 erhebliche Sanktionen verhängt oder                                     § 61\nsonstige außergewöhnliche Maßnahmen ergreift.\nEinbezug von Holding-\n(5) Abweichend von Absatz 3 kann die Bundesan-                      gesellschaften bei der Überwachung\nstalt in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche              der Einhaltung des Gruppenkapitaltests\nKonsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung ge-             Investmentholdinggesellschaften und gemischte\nfährden könnte, davon absehen, die in § 58 Absatz 4          Finanzholdinggesellschaften werden bei der Über-\ngenannten zuständigen Behörden oder sonstigen zu-            wachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests von\nständigen Stellen zu konsultieren; dies teilt sie den an-    der Bundesanstalt einbezogen.\nderen betroffenen zuständigen Behörden oder Stellen\nunverzüglich mit.                                                                       § 62\nQualifikation von\n§ 60\nGeschäftsleitern und\nNachprüfung von Informationen                              Mitgliedern des Verwaltungs- oder\nüber Unternehmen in anderen Vertragsstaaten                      Aufsichtsorgans einer Investmentholding-\n(1) Die Bundesanstalt führt auf Ersuchen einer zu-        gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-\nständigen Behörde oder Stelle eines Vertragsstaates           gesellschaft; Tätigkeitsuntersagung; Verwarnung\neine Nachprüfung von Informationen über Wertpapier-             (1) Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-\ninstitute, Investmentholdinggesellschaften, gemischte        oder Aufsichtsorgans einer Investmentholdinggesell-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021               1027\nschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesell-                                   Abschnitt 5\nschaft müssen zuverlässig sein und über ausreichende\nAnzeigepflichten;\nKenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung für die wirk-\nsame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung                         Wertpapierinstitute mit\nder besonderen Rolle einer Investmentholdinggesell-                     Mutterunternehmen im Drittstaat\nschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ver-\nfügen. Sie müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben                                       § 64\nausreichend Zeit widmen.                                                         Anzeigepflichten\nfür alle Wertpapierinstitute\n(2) Bei Investmentholdinggesellschaften und ge-\nmischten Finanzholdinggesellschaften kann die Bun-             (1) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und\ndesanstalt die Abberufung der in Absatz 1 genannten         der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:\nPersonen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer              1. die Absicht der Ermächtigung einer Person, die\nTätigkeit untersagen, wenn                                       nicht Geschäftsleiter ist, zur Einzelvertretung des\nWertpapierinstituts in dessen gesamtem Ge-\n1. sie die Anforderungen an die Ausübung einer Tätig-            schäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsa-\nkeit als Geschäftsleiter oder Mitglied des Verwal-           chen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit,\ntungs- oder Aufsichtsorgans nach Absatz 1 nicht              der fachlichen Eignung wesentlich sind, den Voll-\nerfüllen oder                                                zug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen\n2. sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen dieses Ge-            Absicht,\nsetz, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes         2. die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung\nerlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen               des Wertpapierinstituts in dessen gesamtem Ge-\nder Bundesanstalt verstoßen haben und trotz Ver-             schäftsbereich,\nwarnung durch die Bundesanstalt dieses Verhalten         3. den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters\nfortsetzen.                                                  oder eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Auf-\nsichtsorgans,\nDie Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Auf-\nsichtsrat erfolgt allein nach den Vorschriften der Mit-      4. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits\nbestimmungsgesetze.                                              eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 erforderlich ist,\nund die Änderung der Firma,\n(3) Die Bundesanstalt kann einen Geschäftsleiter          5. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes,\noder ein Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-\norgans einer Investmentholdinggesellschaft oder einer        6. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung\ngemischten Finanzholdinggesellschaft verwarnen,                  einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Auf-\nwenn dieser vorsätzlich oder leichtfertig gegen dieses           nahme und die Beendigung der Erbringung grenz-\nGesetz, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes               überschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung\nerlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen                   einer Zweigstelle,\nder Bundesanstalt verstoßen hat.                             7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs,\n8. die Absicht ihrer gesetzlichen und satzungsge-\n§ 63                                mäßen Organe, eine Entscheidung über eine Auf-\nlösung herbeizuführen,\nGemischte Finanzholdinggesellschaften\n9. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden\n(1) Ist das Mutterunternehmen eines Wertpapierin-             Beteiligung an dem eigenen Wertpapierinstitut,\nstituts eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so             das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten\nkann die Bundesanstalt, wenn sie die für die Beauf-              der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Pro-\nsichtigung des Wertpapierinstituts zuständige Behörde            zent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des\nist,                                                             Kapitals sowie die Tatsache, dass das Wertpapier-\ninstitut Tochterunternehmen eines anderen Unter-\n1. von der gemischten Finanzholdinggesellschaft alle             nehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das\nInformationen verlangen, die für die Beaufsichtigung         Wertpapierinstitut von der bevorstehenden Ände-\ndes Wertpapierinstituts erforderlich sind und                rung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis er-\nlangt,\n2. die Geschäfte zwischen dem Wertpapierinstitut und\nder gemischten Finanzholdinggesellschaft sowie          10. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensions-\nderen Tochterunternehmen beaufsichtigen und von              geschäftes, umgekehrten Pensionsgeschäftes\ndem Wertpapierinstitut angemessene Risikoma-                 oder Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder\nnagementverfahren und interne Kontrollmechanis-              Waren ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nach-\nmen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Be-                gekommen ist,\nrichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungs-             11. das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe\nlegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäfte           oder die Beendigung einer bedeutenden Beteili-\nermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert         gung an anderen Unternehmen,\nwerden können.                                          12. Kredite\n(2) Die Bundesanstalt kann die von der gemischten             a) an Kommanditisten, Gesellschafter einer Gesell-\nFinanzholdinggesellschaft und ihren Tochterunterneh-                schaft mit beschränkter Haftung, Aktionäre,\nmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder                Kommanditaktionäre oder Anteilseigner an ei-\nvon externen Prüfern nachprüfen lassen.                             nem Wertpapierinstitut des öffentlichen Rechts,","1028               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nwenn diesen jeweils mehr als 25 Prozent des              Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligun-\nKapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalan-              gen einzureichen.\nteile) des Wertpapierinstituts gehören oder\nihnen jeweils mehr als 25 Prozent der Stimm-                                     § 65\nrechte an dem Wertpapierinstitut zustehen und                             Anzeigepflichten\nder Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen                       für Große Wertpapierinstitute\ngewährt oder nicht banküblich besichert worden\nist,                                                    (1) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundesan-\nstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich an-\nb) an Personen, die Kapital, soweit es sich nicht        zuzeigen:\num Kapital nach Nummer 1 handelt, nach Arti-\nkel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51           1. die Absicht der Besetzung einer Schlüsselfunktion\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013             unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung\nin der jeweils geltenden Fassung gewährt                 der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Per-\nhaben, das mehr als 25 Prozent des Kernkapi-             son wesentlich sind, die erfolgte Besetzung einer\ntals nach Artikel 25 der Verordnung (EU)                 Schlüsselfunktion sowie das Ausscheiden des Inha-\nNr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung            bers einer Schlüsselfunktion,\nohne Berücksichtigung des Kapitals nach Arti-        2. unter Vorlage desselben den Vorschlag zur Be-\nkel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 51               schlussfassung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 6 des\nBuchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013             Kreditwesengesetzes,\nin der jeweils geltenden Fassung beträgt, wenn       3. unter Vorlage eines Auszugs aus der Versamm-\nder Kredit zu nicht marktmäßigen Bedingungen             lungsniederschrift den Beschluss über die Billigung\ngewährt oder nicht banküblich besichert worden           einer höheren variablen Vergütung nach § 25a Ab-\nist,                                                     satz 5 Satz 5 des Kreditwesengesetzes einschließ-\n13. die Absicht einer wesentlichen Auslagerung, den                lich der Angabe aller gebilligten, über das Verhältnis\nVollzug der Auslagerung sowie wesentliche Ände-              gemäß § 25a Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesenge-\nrungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen                 setzes hinausgehenden Höchstwerte und\nvon bestehenden wesentlichen Auslagerungen und           4. die Vorlage eines Auszugs aus der Versammlungs-\n14. die Absicht, sich mit einem anderen Wertpapier-                niederschrift über den Beschluss über die Änderung\ninstitut im Sinne dieses Gesetzes, einem Kreditin-           eines Beschlusses über die Billigung einer höheren\nstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes sowie                variablen Vergütung nach § 25a Absatz 5 Satz 5 des\neinem E-Geld-Institut oder Zahlungsinstitut im               Kreditwesengesetzes einschließlich der Angabe\nSinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu                aller gebilligten, über das Verhältnis gemäß § 25a\nvereinigen.                                                  Absatz 5 Satz 2 des Kreditwesengesetzes hinaus-\ngehenden Höchstwerte.\n(2) Bei der Anzeige eines Kredits nach Ab-\nsatz 1 Nummer 12 hat das Wertpapierinstitut die ge-               (2) Ein Großes Wertpapierinstitut hat der Bundes-\nstellten Sicherheiten und die Kreditbedingungen an-            anstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzu-\nzugeben. Es hat einen Kredit, den es nach Ab-                  zeigen:\nsatz 1 Nummer 12 angezeigt hat, unverzüglich erneut            1. seine bedeutenden Beteiligungen an anderen Unter-\nder Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank an-                 nehmen,\nzuzeigen, wenn die gestellten Sicherheiten oder die\n2. die Informationen, die für einen Vergleich der Ver-\nKreditbedingungen rechtsgeschäftlich geändert wer-\ngütungstrends und -praktiken im Sinne des Arti-\nden, und die entsprechenden Änderungen anzugeben.\nkels 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU\nDie Bundesanstalt kann von dem Wertpapierinstitut\nerforderlich sind; der Vergleich umfasst auch die\nfordern, ihr und der Deutschen Bundesbank alle fünf\nVergütungstrends und -praktiken in Bezug auf die\nJahre eine Sammelanzeige der nach Absatz 1 Num-\nMitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans\nmer 12 anzuzeigenden Kredite einzureichen.\nsowie die von dem Wertpapierinstitut übermittelten\n(3) Bei der Anzeige der Errichtung einer Zweigstelle            Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohn-\nin einem Drittstaat nach Absatz 1 Nummer 6 hat das                 und Gehaltsgefälle und\nWertpapierinstitut den Namen des Niederlassungs-\n3. die Informationen über Geschäftsleiter, Mitglieder\nleiters, die beabsichtigten Dienstleistungen und Tätig-\ndes Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und Mitar-\nkeiten, den voraussichtlichen Anteil am Geschäftsvolu-\nbeiter mit jeweils einer Gesamtvergütung von jähr-\nmen anzugeben und ein Organigramm der Zweigstelle\nlich mindestens 1 Million Euro im Sinne des Arti-\nvorzulegen.\nkels 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, die für\n(4) Ein Wertpapierinstitut hat der Bundesanstalt und            eine aggregierte Veröffentlichung durch die Euro-\nder Deutschen Bundesbank                                           päische Bankenaufsichtsbehörde erforderlich sind.\n1. unverzüglich nach Kenntnis den Namen und die An-\nschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung                                     § 66\nmitzuteilen und                                                                Anzeigepflichten für\n2. jährlich eine Liste der Namen der Inhaber einer be-                 Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute\ndeutenden Beteiligung an ihm und an den ihm nach-             (1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut, das\ngeordneten Unternehmen (Unternehmen, die nach              über die Erlaubnis für die Dienstleistungen nach § 2 Ab-\nArtikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu konso-          satz 2 Nummer 10 oder § 2 Absatz 3 Nummer 2 verfügt\nlidieren sind oder freiwillig konsolidiert werden) mit     oder auf eigene Rechnung im Sinne des § 17 Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              1029\nhandelt, hat der bei der Deutschen Bundesbank ge-                ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die\nführten Evidenzzentrale vierteljährlich (Beobachtungs-           Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und\nzeitraum) die Kreditnehmer (Millionenkreditnehmer)\nanzuzeigen, deren Kreditvolumen 1 Million Euro oder          5. das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertreten-\nmehr beträgt (Millionenkreditmeldegrenze). Die §§ 19,            der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichts-\n20 des Kreditwesengesetzes gelten entsprechend. An-              organs.\nzeigeinhalte, Anzeigefristen und nähere Bestimmungen         Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bundes-\nzum Beobachtungszeitraum bestimmen sich nach der             anstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal\nRechtsverordnung aufgrund von § 14 Absatz 3.                 jährlich eine Sammelanzeige der Wertpapierinstitute,\n(2) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat     Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen,\nder Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Ablauf            Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsin-\neines jeden Quartals Informationen zu seiner finanziel-      stitute oder E-Geld-Institute im Sinne des Zahlungs-\nlen Situation (Finanzinformationen) einzureichen. Die        diensteaufsichtsgesetzes, die ihr nachgeordnet sind,\nDeutsche Bundesbank leitet die Angaben mit ihrer             einzureichen.\nStellungnahme an die Bundesanstalt weiter; diese\nkann auf die Weiterleitung bestimmter Angaben ver-              (3) Wird ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut\nzichten. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall die Frist      oder eine als Mutterunternehmen geltende Investment-\nzur Einreichung von einzelnen Informationen oder der         holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdingge-\nInformationen insgesamt verkürzen.                           sellschaft, der kein Großes Wertpapierinstitut ange-\nhört, zahlungsunfähig oder tritt Überschuldung ein, so\n(3) § 65 Absatz 2 Nummer 2 und 3 findet auf Mittlere      haben die Geschäftsleiter, bei einem in der Rechtsform\nWertpapierinstitute entsprechende Anwendung.                 des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierinstitut\nder Inhaber und die Personen, die die Geschäfte der\n§ 67                             Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten\nAnzeigepflichten                       Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, dies der\nvon Geschäftsleitern und                     Bundesanstalt unter Beifügung aussagefähiger Unter-\nInvestmentholdinggesellschaften                  lagen unverzüglich anzuzeigen; die im ersten Halbsatz\n(1) Ein Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts und     bezeichneten Personen haben eine solche Anzeige un-\ndie Personen, die die Geschäfte einer Investmenthol-         ter Beifügung entsprechender Unterlagen auch dann\ndinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-        vorzunehmen, wenn das Wertpapierinstitut oder die\ngesellschaft tatsächlich führen, haben der Bundes-           als Mutterunternehmen geltende Investmentholdingge-\nanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich            sellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft\nanzuzeigen:                                                  voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die beste-\nhenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit\n1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit\nzu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit).\nals Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Ver-\nwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens\nund                                                                                 § 68\n2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren                     Befugnis für einzelfallbezogene\nBeteiligung an einem Unternehmen sowie Verände-               Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung\nrungen in der Höhe der Beteiligung. Eine unmittel-\nbare Beteiligung liegt vor, wenn mindestens 25 Pro-         (1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundes-\nzent der Anteile am Kapital des Unternehmens ge-         bank können einem Wertpapierinstitut, einer Wert-\nhalten werden.                                           papierinstitutsgruppe oder Investmentholdinggruppe\nzusätzliche Anzeige- und Meldepflichten auferlegen,\n(2) Eine Investmentholdinggesellschaft hat der Bun-\ninsbesondere, um vertieften Einblick zu erhalten in die\ndesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüg-\nEntwicklung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, in ihre\nlich anzuzeigen:\nGrundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung\n1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Ge-      und in die Fähigkeiten der Mitglieder der Organe des\nschäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsäch-       Wertpapierinstituts, soweit dies zur Erfüllung der Auf-\nlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für    gaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-\ndie Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen      bank erforderlich ist.\nEignung und der ausreichenden zeitlichen Verfüg-\nbarkeit für das Wahrnehmen seiner Aufgaben we-              (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im\nsentlich sind, und den Vollzug einer solchen Ab-         Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch\nsicht,                                                   Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte           Bundesrates bedarf, weitere Anzeigepflichten für Wert-\nder Investmentholdinggesellschaft tatsächlich ge-        papierinstitute, Investmentholdinggesellschaften, ge-\nführt hat,                                               mischte Finanzholdinggesellschaften sowie deren Ge-\nschäftsleiter erlassen, die für eine wirksame Beaufsich-\n3. Änderungen der Struktur der Investmentholding-            tigung durch die Bundesanstalt erforderlich sind. Das\ngruppe in der Weise, dass die Investmentholding-         Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-\ngruppe künftig branchenübergreifend tätig wird,          gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt\n4. die Bestellung eines Mitglieds und eines stellvertre-     mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverord-\ntenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichts-        nung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank\norgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Be-           ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spit-\nurteilung ihrer Zuverlässigkeit, Sachkunde und der       zenverbände der Wertpapierinstitute anzuhören.","1030             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n§ 69                              nach Satz 1 gilt auch für ein Wertpapierinstitut, das\nBewertung der Aufsicht                      seine Zweigniederlassung vor dem Zeitpunkt, zu dem\nim Drittstaat und andere Aufsichtstechniken             es unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem\nanderen Vertragsstaat errichtet hat.\n(1) Unterliegt ein Wertpapierinstitut oder unterliegen\nmehrere Wertpapierinstitute, die Tochterunternehmen              (2) Die Anzeige muss enthalten:\ndesselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz           1. die Angabe des Vertragsstaates, in dem die Zweig-\nin einem Drittstaat hat, auf Gruppenebene keiner wirk-            niederlassung errichtet werden soll oder in dem\nsamen Beaufsichtigung, so prüft die Bundesanstalt,                ohne Errichtung einer Zweigniederlassung dort an-\nwenn sie gemäß Absatz 2 Satz 2 die zuständige Be-                 sässige vertraglich gebundene Vermittler herange-\nhörde ist, ob die Beaufsichtigung des Wertpapierinsti-            zogen werden sollen,\ntuts durch die zuständige Behörde des Drittstaates der\n2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten\nBeaufsichtigung nach der Richtlinie (EU) 2019/2034\nGeschäfte, der organisatorische Aufbau der Zweig-\nund Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig\nniederlassung und eine Absicht zur Heranziehung\nist.\nvertraglich gebundener Vermittler, hervorgehen so-\n(2) Die Bundesanstalt wendet angemessene Auf-                  wie die Namen der vertraglich gebundenen Vermitt-\nsichtsmittel an, mit denen die Ziele der Beaufsichti-             ler,\ngung gemäß Artikel 7 oder 8 der Verordnung (EU)\n2019/2033 erreicht werden können, wenn die Beauf-            3. soweit vertraglich gebundene Vermittler in einem\nsichtigung durch die zuständige Behörde des Dritt-                anderen Vertragsstaat ohne Errichtung einer Zweig-\nstaates nicht gleichwertig ist und die Bundesanstalt in           niederlassung herangezogen werden sollen, eine\ndiesem Fall die zuständige Behörde ist. Die Bundesan-             Beschreibung des beabsichtigten Einsatzes der ver-\nstalt ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Grup-          traglich gebundenen Vermittler und der Organisati-\npenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunter-                 onsstruktur, einschließlich der Berichtswege, aus\nnehmen seinen Sitz in der Europäischen Union hätte.               der hervorgeht, wie die vertraglich gebundenen Ver-\nDie Bundesanstalt teilt alle nach diesem Absatz getrof-           mittler in die Unternehmensstruktur des Wertpapier-\nfenen Maßnahmen den anderen jeweils zuständigen                   instituts eingebunden sind, sowie die Namen der\nStellen, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde                  vertraglich gebundenen Vermittler,\nund der Europäischen Kommission mit.                         4. die Anschrift, unter der Unterlagen des Wertpapier-\n(3) Ist die Bundesanstalt die zuständige Behörde im            instituts im Aufnahmevertragsstaat angefordert und\nSinne des Absatzes 2 Satz 2, kann sie insbesondere                Schriftstücke zugestellt werden können, und\ndie Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft           5. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.\noder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in\n(3) Wertpapiernebendienstleistungen dürfen nur in\nder Europäischen Union verlangen und Artikel 7 oder 8\nVerbindung mit mindestens einer Wertpapierdienst-\nder Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investment-\nleistung angezeigt werden. Nähere Bestimmungen\nholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-\nergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU)\ngesellschaft anwenden.\n2017/1018 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Er-\ngänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen\nKapitel 6                             Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzin-\nEuropäischer Pass,                            strumente durch technische Regulierungsstandards\nZweigniederlassung                            zur Präzisierung der Angaben, die von Wertpapierfir-\nund grenzüberschreitender                           men, Marktbetreibern und Kreditinstituten zu übermit-\nteln sind (ABl. L 155 vom 17.6.2017, S. 1; L 210 vom\nDienstleistungsverkehr\n15.8.2017, S. 17; L 292 vom 10.11.2017, S. 119) und\nder Durchführungsverordnung (EU) 2017/2382 der\nAbschnitt 1                           Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Festlegung\nEuropäischer Pass,                        technischer Durchführungsstandards in Bezug auf\nZweigniederlassung                        Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die\nund grenzüberschreitender                     Übermittlung von Angaben nach Maßgabe der Richt-\nlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und\nDienstleistungsverkehr\ndes Rates (ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 6; L 33\nvom 7.2.2018, S. 5).\n§ 70\n(4) Hat die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte, die\nErrichten einer Zweigniederlassung\nZweifel an der Angemessenheit der Organisations-\ndurch inländische Wertpapierinstitute\nstruktur und der Finanzlage des Wertpapierinstituts be-\n(1) Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, in einem    gründen, übermittelt sie die Angaben nach den Ab-\nanderen Vertragsstaat                                        sätzen 1 und 2 innerhalb von drei Monaten nach Ein-\n1. eine Zweigniederlassung zu errichten oder                 gang der vollständigen Unterlagen der zuständigen\nBehörde des Aufnahmevertragsstaates. Die Bundesan-\n2. ohne dort eine Zweigniederlassung zu errichten,           stalt teilt dies dem anzeigenden Wertpapierinstitut mit.\nvertraglich gebundene Vermittler mit Sitz oder ge-       Sie unterrichtet die zuständige Behörde des Aufnah-\nwöhnlichem Aufenthalt in diesem Vertragsstaat            mevertragsstaates außerdem über die Sicherungsein-\nheranzuziehen,                                           richtung, der das Wertpapierinstitut angehört. Leitet\nhat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bun-            die Bundesanstalt die Angaben nach den Ab-\ndesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht          sätzen 1 und 2 nicht an die zuständige Behörde des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021             1031\nAufnahmevertragsstaates weiter, teilt die Bundesan-          gelassenen Handelsteilnehmer aus diesem Staat zu\nstalt dem Wertpapierinstitut innerhalb von drei Mona-        nennen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde im\nten nach Eingang sämtlicher Angaben nach den                 Aufnahmevertragsstaat teilt ihr die Bundesanstalt in-\nAbsätzen 1 und 2 die Gründe dafür mit. Nach Weiter-          nerhalb einer angemessenen Frist diese Angaben mit.\nleitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des Auf-\nnahmevertragsstaates kann das Wertpapierinstitut                                        § 72\nnach einer entsprechenden Mitteilung dieser Stellen                  Änderung der angezeigten Verhältnisse\noder spätestens nach Ablauf einer Zweimonatsfrist\nseine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnehmen.                 (1) Ändern sich die Verhältnisse, die nach § 70 Ab-\nsatz 1 und 2 oder § 71 Absatz 1 angezeigt wurden, hat\n§ 71                             das Wertpapierinstitut der Bundesanstalt und der\nDeutschen Bundesbank diese Änderungen mindestens\nGrenzüberschreitender                       einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen\nDienstleistungsverkehr                      anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen\ndurch inländische Wertpapierinstitute              Stellen des Aufnahmevertragsstaates die Änderungen\n(1) Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, Wertpa-     nach Satz 1 mit.\npierdienstleistungen grenzüberschreitend in einem an-           (2) Änderungen der Verhältnisse der Sicherungsein-\nderen Vertragsstaat anzubieten, hat dies der Bundes-         richtung hat das Wertpapierinstitut, das eine Zweignie-\nanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich            derlassung gemäß § 70 errichtet hat, der Bundesan-\nanzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:                      stalt und der Deutschen Bundesbank mindestens ei-\n1. die Angabe des Mitgliedstaates, in dem die grenz-         nen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen\nüberschreitende Dienstleistung erbracht werden           anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen\nsoll,                                                    Stellen des Aufnahmevertragsstaates die Änderungen\nnach Satz 1 mit.\n2. einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten\nTätigkeiten und                                             (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n3. die Angabe, ob in dem Vertragsstaat, in dem die           stimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass\ngrenzüberschreitende Dienstleistung erbracht wer-        Absatz 1 sowie § 70 Absatz 4 für die Errichtung einer\nden soll, vertraglich gebundene Vermittler, die ihren    Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend\nSitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,       gelten, wenn dies im Bereich des Niederlassungs-\nfür die grenzüberschreitende Dienstleistung heran-       rechts aufgrund von Abkommen der Europäischen\ngezogen werden sollen, sowie deren Namen.                Union mit Drittstaaten zugelassen und erforderlich ist.\n(2) Wertpapiernebendienstleistungen dürfen nur in         Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-\nVerbindung mit mindestens einer Wertpapierdienst-            mächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der\nleistung angezeigt werden. Nähere Bestimmungen               Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundes-\nergeben sich aus der Delegierten Verordnung (EU)             anstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechts-\n2017/1018 und der Durchführungsverordnung (EU)               verordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundes-\n2017/2382.                                                   bank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die\nSpitzenverbände der Wertpapierinstitute zu hören.\n(3) Hat die Bundesanstalt keine Anhaltspunkte, die\nZweifel an der Angemessenheit der Organisations-\nstruktur und der Finanzlage des Wertpapierinstituts be-                             Abschnitt 2\ngründen, übermittelt sie die Angaben nach Absatz 1                                Errichten einer\ninnerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der                          Zweigniederlassung und\nzuständigen Stelle des Aufnahmevertragsstaates. Das                      grenzüberschreitender Dienst-\nWertpapierinstitut hat die Unterrichtung der zuständi-\nleistungsverkehr durch Wertpapierinstitute\ngen Stelle des Aufnahmemitgliedstaates innerhalb die-\nser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem               mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat\nAufnahmevertragsstaat aufnimmt. Leitet die Bundes-\nanstalt die Angaben nach Absatz 1 nicht an die zustän-                                  § 73\ndigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates weiter, teilt                            Errichten einer\ndie Bundesanstalt dem Wertpapierinstitut innerhalb                             Zweigniederlassung\nvon drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben                             durch Wertpapierinstitute\nnach Absatz 1 die Gründe dafür mit.                                 mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat\n(4) Beabsichtigt der Betreiber eines multilateralen          (1) Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen\noder organisierten Handelssystems, Handelsteilneh-           Vertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesan-\nmern in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang           stalt über eine Zweigniederlassung oder über nach\nzu seinem Handelssystem zu gewähren und ihnen das            § 3 Absatz 3 angezeigte vertraglich gebundene Ver-\nHandeln an seinen Märkten zu ermöglichen, hat er dies        mittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im\nder Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die          Inland haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen\nerstmalige Zugangsgewährung an einen Handelsteil-            erbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zustän-\nnehmer in dem betreffenden Staat handelt. Die Bun-           digen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zuge-\ndesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des          lassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienst-\nAufnahmevertragsstaates innerhalb eines Monats nach          leistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das\nEingang der Anzeige von dieser Absicht. Der Betreiber        Wertpapierinstitut von der zuständigen Behörde im\nhat der Bundesanstalt auf Anfrage die Namen der zu-          Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vor-","1032             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\ngaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der           Wertpapierinstitut von den zuständigen Behörden im\nRichtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU)          Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen Vor-\n2019/2033, beaufsichtigt wird. § 53 des Kreditwesen-         gaben, insbesondere der Richtlinie 2014/65/EU, der\ngesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der       Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie der Verordnung (EU)\nGewerbeordnung bleibt unberührt.                             2019/2033, beaufsichtigt wird.\n(2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierinstitut im           (2) Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüber-\nSinne des Absatzes 1 Satz 1, das beabsichtigt, eine          schreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1\nZweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb         gelten § 5 Absatz 4 und 6, §§ 11, 31 und 32 dieses\nvon zwei Monaten nach Eingang der von der zuständi-          Gesetzes sowie § 17 des Finanzdienstleistungsauf-\ngen Behörde des Herkunftsvertragsstaates über die            sichtsgesetzes entsprechend. Auf Betreiber eines mul-\nbeabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung über-        tilateralen oder organisierten Handelssystems, die im\nmittelten Unterlagen auf die für seine Tätigkeit vorge-      Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsver-\nschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt und die           kehrs im Inland einen Zugang anbieten, sind die §§ 30\nDeutsche Bundesbank hinzuweisen und die Bedingun-            und 31 nicht anzuwenden.\ngen anzugeben, die nach Absatz 5 für die Ausübung\nder von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten                                    § 75\naus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach                               Unterrichtungsbefugnis\nEingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens                   und Maßnahmen der Bundesanstalt\nnach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die\nZweigniederlassung errichtet werden und diese ihre               (1) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Unterneh-\nTätigkeit aufnehmen. Die Bundesanstalt übermittelt           men im Sinne des § 73 Absatz 1 oder des § 74 Absatz 1\nder Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-           seinen Pflichten nach § 73 Absatz 4 oder § 74 Absatz 2\nhörde auf Anforderung nach Artikel 35 der Verordnung         dieses Gesetzes, § 90 des Wertpapierhandelsgesetzes\n(EU) Nr. 1095/2010 alle diesbezüglichen Informationen.       oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht nachkommt\noder dass es sehr wahrscheinlich ist, dass es diesen\n(3) Sämtliche Änderungen anzeigepflichtiger Anga-         Pflichten nicht nachkommen wird, unterrichtet die\nben nach Artikel 35 Absatz 2 und 10 der Richtlinie           Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde\n2014/65/EU sind der Bundesanstalt durch das Wertpa-          des Herkunftsvertragsstaates.\npierinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nur\nüber die zuständige Behörde des Herkunftsvertrags-               (2) Ergreift die zuständige Behörde des Herkunfts-\nstaates mitzuteilen.                                         vertragsstaates keine Maßnahmen oder erachtet die\nBundesanstalt die Maßnahmen auf Grundlage der ihr\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die       von der zuständigen Behörde des Herkunftsvertrags-\nim Inland ansässigen vertraglich gebundenen Vermitt-\nstaates übermittelten Informationen und Erkenntnisse\nler, die ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen\nals unzureichend, kann die Bundesanstalt nach Unter-\nVertragsstaat heranzieht, ohne im Inland über eine           richtung der zuständigen Behörde des Herkunftsver-\nZweigniederlassung zu verfügen. Die Anzeigepflicht\ntragsstaates und der Europäischen Wertpapier- und\nnach § 3 Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.\nMarktaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen\n(5) Folgende Regelungen sind auf die in Ab-               ergreifen. Sie kann dann insbesondere die Durchfüh-\nsatz 1 Satz 1 genannten Wertpapierinstitute anzuwen-         rung neuer Geschäfte im Inland untersagen.\nden:\n1. § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 4 und 6, § 7 Ab-                                 Kapitel 7\nsatz 1 und 2 sowie die §§ 6, 14, 22, 31, 32 und 35,                           Vorlage von\n2. die §§ 14, 22, 24b und 24c des Kreditwesengeset-                 Rechnungslegungsunterlagen,\nzes,                                                             Prüferbestellung und Prüfung\n3. § 25h Absatz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, so-\nweit es sich um Anforderungen zur Verhinderung                                      § 76\nvon Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung han-                 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen\ndelt, sowie § 25h Absatz 4 und 5 und die §§ 25i bis\n25k und 25m des Kreditwesengesetzes sowie                    (1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat\nden Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des\n4. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.          Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr\naufzustellen und den aufgestellten sowie später den\n§ 74                             festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht\nGrenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr              der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank je-\n(1) Ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen      weils unverzüglich einzureichen. Der Jahresabschluss\nVertragsstaat darf ohne Erlaubnis durch die Bundesan-        muss mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Ver-\nstalt im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleis-          merk über die Versagung der Bestätigung versehen\ntungsverkehrs, auch durch vertraglich gebundene Ver-         sein. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die\nmittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im      Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht)\nHerkunftsvertragsstaat oder in einem anderen Mit-            unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung der\ngliedstaat haben, im Inland Wertpapierdienstleistungen       Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzu-\nerbringen, wenn das Wertpapierinstitut von der zustän-       reichen.\ndigen Behörde seines Herkunftsvertragsstaates zuge-              (2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen Einzelab-\nlassen worden ist, die erbrachten Wertpapierdienst-          schluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetz-\nleistungen von der Zulassung abgedeckt sind und das          buchs.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021               1033\n§ 77                              5. sofern davon betroffene Geschäfte vom Wertpapier-\ninstitut erbracht werden, die Anforderungen nach\nPrüferbestellung und Anzeige\na) Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, den\n(1) Ein Kleines oder Mittleres Wertpapierinstitut hat\nArtikeln 4a und 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11\nder Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank\nAbsatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12\nden von ihm bestellten Prüfer unverzüglich nach der\nder Verordnung (EU) Nr. 648/2012,\nBestellung anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann inner-\nhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die                b) Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 5a Ab-\nBestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies               satz 1 sowie den Artikeln 8b bis 8d der Ver-\nzur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist. Hat                  ordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen\ndas Wertpapierinstitut eine Wirtschaftsprüfungsge-                  Parlaments und des Rates vom 16. September\nsellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden             2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom\nvorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Wertpa-                   17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59;\npierinstituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel               L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014,\ndes verantwortlichen Prüfungspartners verlangen,                    S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nwenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des                  2017/2402 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)\nPrüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat;               geändert worden ist, soweit es nicht nach § 29\n§ 43 Absatz 3 Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung gilt              Absatz 2 in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Satz 1\nentsprechend.                                                       des Wertpapierhandelsgesetzes geprüft wird,\n(2) Das Gericht des Sitzes des Wertpapierinstituts            c) Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Ver-\nhat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu be-                ordnung (EU) 2015/2365,\nstellen, wenn\nd) den Artikeln 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6\n1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich              und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie nach Artikel 29\nnach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;                 der Verordnung (EU) 2016/1011,\n2. das Wertpapierinstitut dem Verlangen auf Bestel-              e) Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU)\nlung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2                 Nr. 600/2014 und\nnicht unverzüglich nachkommt oder\nf) den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4\n3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauf-                 sowie nach Artikel 43 Absatz 5 und 6 der Verord-\ntrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am recht-            nung (EU) 2017/2402.\nzeitigen Abschluss der Prüfung verhindert ist und\ndas Wertpapierinstitut nicht unverzüglich einen an-      Hat die Bundesanstalt nach Absatz 5 gegenüber dem\nderen Prüfer bestellt.                                   Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der\nPrüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berück-\nDie Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318        sichtigen. Bei einem Mittleren Wertpapierinstitut, das\nAbsatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend             aufgefordert wurde, einen Sanierungsplan nach § 12\nanzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Bundes-          des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes aufzustel-\nanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.       len, hat der Prüfer auch zu prüfen, ob der Sanierungs-\nplan die Voraussetzungen nach § 12 Absatz 1 sowie\n§ 78                              nach § 13 Absatz 1 bis 4 des Sanierungs- und Abwick-\nlungsgesetzes erfüllt. Das Ergebnis ist in den Prüfungs-\nBesondere Pflichten\nbericht aufzunehmen.\ndes Prüfers; Verordnungsermächtigung\n(2) Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Wert-\n(1) Als Teil der Prüfung des Jahresabschlusses so-\npapierinstitut seinen Verpflichtungen nach Kapitel 4\nwie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch\ndieses Gesetzes und dem Geldwäschegesetz nachge-\ndie wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapierinsti-\nkommen ist. Zudem hat er die Einhaltung der Mittei-\ntuts zu prüfen. Dies schließt die Prüfung der Einhaltung\nlungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen\nder Eigenmittel- und Liquiditätsanforderungen sowie\nAnforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der\nderen angemessene Ermittlung durch das Wertpapier-\nVerordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Par-\ninstitut ein. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat\nlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leer-\ner insbesondere festzustellen, ob das Wertpapierinsti-\nverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default\ntut die folgenden Anzeigepflichten und Anforderungen\nSwaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt\nerfüllt hat:\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257\n1. die Anzeigepflichten nach § 70 dieses Gesetzes,           vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, zu prüfen.\nden Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU)               Bei Wertpapierinstituten, die die Verwahrung und Ver-\n2019/2033 sowie gemäß § 66 Absatz 1 dieses Ge-           waltung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder das\nsetzes,                                                  eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, hat der\nPrüfer dieses Geschäft gesondert zu prüfen, soweit\n2. die Anforderungen der §§ 38 bis 46, soweit diese          es nicht nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapier-\nauf das Wertpapierinstitut anwendbar sind,               handelsgesetzes zu prüfen ist; diese Prüfung hat sich\n3. die Anforderungen nach den §§ 20, 21 und 40,              auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes\nüber Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktien-\n4. die Anforderungen nach den §§ 17, 20, 23, 25              gesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu er-\nund 27 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes,         strecken.","1034            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n(3) Der Prüfer hat der Bundesanstalt und der Deut-       1. den Gegenstand der Prüfung nach den Ab-\nschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen, wenn                  sätzen 1 und 2,\nihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, wel-          2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und\nche die Einschränkung oder Versagung des Bestäti-\ngungsvermerkes rechtfertigen, die den Bestand des           3. die Form und den Inhalt der Prüfungsberichte.\nWertpapierinstituts gefährden oder seine Entwicklung        Die Rechtsverordnung dient insbesondere zur Vermei-\nwesentlich beeinträchtigen können, die einen erheb-         dung und Behebung von Missständen, die die Sicher-\nlichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zu-          heit der einem Wertpapierinstitut anvertrauten Ver-\nlassungsvoraussetzungen des Wertpapierinstituts oder        mögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße\ndie Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz             Durchführung der Wertpapierdienstleistungen, Wert-\ndarstellen oder die schwerwiegende Verstöße der             papiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte be-\nGeschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesell-          einträchtigen können, sowie dem Erhalt einheitlicher\nschaftsvertrag des Wertpapierinstituts erkennen las-        Unterlagen zur Beurteilung der von dem Wertpapierin-\nsen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deut-         stitut durchgeführten Geschäfte. In der Rechtsverord-\nschen Bundesbank hat der Prüfer ihr die Art und den         nung kann bestimmt werden, dass die in den Absät-\nUmfang seines Vorgehens darzustellen, den Prüfungs-         zen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung\nbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung be-       des Konzernabschlusses einer Finanzholdinggruppe\nkannt gewordene Tatsachen der Bundesanstalt und             oder gemischten Investmentholdinggruppe oder eines\nder Deutschen Bundesbank mitzuteilen, die gegen eine        Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestim-\nordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des               mungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeit-\nWertpapierinstituts sprechen. Die Anzeige-, Erläute-        punkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungs-\nrungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2     berichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1\nbestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit         erlassen werden. Das Bundesministerium der Finanzen\ndem Wertpapierinstitut in enger Verbindung steht, so-       kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die\nfern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung         nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf\ndes Wertpapierinstituts bekannt werden. Der Prüfer          die Bundesanstalt übertragen.\nhaftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er\nnach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.                                        Kapitel 8\n(4) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prü-                     Maßnahmen bei Gefahr\nfers nach den Absätzen 1 bis 3 kann die Bundesanstalt\nauch gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmun-                                        § 79\ngen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer\nMaßnahmen bei Gefahr\nim Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berück-\nsichtigen sind. Sie kann insbesondere Schwerpunkte             (1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtun-\nfür die Prüfungen festlegen.                                gen eines Wertpapierinstituts gegenüber seinen Kun-\nden, insbesondere für die Sicherheit der dem Wert-\n(5) Gehört das Wertpapierinstitut zu einer Wertpa-\npapierinstitut anvertrauten Vermögenswerte, oder be-\npierinstitutsgruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1\nsteht der begründete Verdacht, dass eine wirksame\nNummer 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 und hat\nAufsicht über das Wertpapierinstitut nicht möglich ist,\ndas die Konsolidierung nach Artikel 7 dieser Verord-\nkann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser Gefahr\nnung oder das den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8\neinstweilige Maßnahmen treffen. Sie kann insbeson-\ndieser Verordnung vorzunehmende Unternehmen sei-\ndere\nnen Sitz im Inland, so hat der Prüfer zu prüfen und zu\nberichten, ob                                               1. Anweisungen für die Geschäftsleiter des Wertpa-\npierinstituts erlassen,\n1. die für die Einhaltung der Vorschriften verantwort-\nliche Gruppe richtig bestimmt wurde,                    2. die Annahme von Geldern oder Wertpapieren von\nKunden und die Gewährung von Wertpapierkrediten\n2. die Anforderungen an die Konsolidierung nach Arti-\nverbieten,\nkel 7 oder an den Gruppenkapitaltest nach Artikel 8\ndieser Verordnung eingehalten wurden und                3. Inhabern und Geschäftsleitern die Ausübung ihrer\nTätigkeit untersagen oder beschränken,\n3. die nach Artikel 55 dieser Verordnung auf Gruppen-\nebene vorzunehmenden Meldungen zutreffend ab-           4. vorübergehend ein Veräußerungs- und Zahlungs-\ngegeben wurden.                                             verbot an das Wertpapierinstitut erlassen,\nGehören zu der Wertpapierinstitutsgruppe mehrere im         5. die Schließung des Wertpapierinstituts für den Ver-\nInland ansässige Wertpapierinstitute, obliegt diese             kehr mit der Kundschaft anordnen und\nPrüfung dem Prüfer, welcher das Wertpapierinstitut          6. die Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur\nmit der höheren Bilanzsumme prüft, es sei denn, die             Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem\nBundesanstalt bestimmt etwas anderes.                           Wertpapierinstitut bestimmt sind, verbieten, es sei\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              denn, die zuständige Entschädigungseinrichtung\nmächtigt, in Bezug auf Kleine und Mittlere Wertpapier-          oder sonstige Sicherungseinrichtung stellt die Be-\ninstitute im Einvernehmen mit dem Bundesministerium             friedigung der Berechtigten in vollem Umfang si-\nder Justiz und für Verbraucherschutz und nach Anhö-             cher.\nrung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord-              (2) Die Bundesanstalt kann unter den Voraussetzun-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-          gen von Absatz 1 Satz 1 Zahlungen an konzernange-\ndarf, nähere Bestimmungen zur Erfüllung der Aufgaben        hörige Unternehmen untersagen oder beschränken,\nder Bundesanstalt zu erlassen über                          wenn diese Geschäfte für das Wertpapierinstitut nach-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              1035\nteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass Zahlungen       desanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf\nnur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.          Antrag des Sonderbeauftragten vor.\n(3) Die Bundesanstalt unterrichtet über die von ihr          (3) Der Sonderbeauftragte haftet im Rahmen seiner\nnach den Absätzen 1 und 2 beabsichtigten Maßnah-             Aufgabe nur für Vorsatz.\nmen unverzüglich die betroffenen zuständigen Behör-\nden in den anderen Vertragsstaaten sowie die Deut-                                      § 81\nsche Bundesbank.                                                        Abwicklung laufender Geschäfte;\n(4) Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind               Ausnahmen; Verbot der Zwangsvollstreckung\ninsoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Absatz 1         (1) Das Wertpapierinstitut darf nach Erlass des Ver-\nwidersprechen.                                               äußerungs- und Zahlungsverbots nach § 79 Ab-\n(5) Bei Wertpapierinstituten, die in anderer Rechts-      satz 1 Satz 2 Nummer 4 die im Zeitpunkt des Erlasses\nform als der eines Einzelkaufmanns betrieben werden,         laufenden Geschäfte abwickeln und neue Geschäfte\nsind Geschäftsleiter, denen die Ausübung ihrer Tätig-        eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich\nkeit untersagt worden ist, für die Dauer der Untersa-        sind, wenn und soweit die zuständige Entschädigungs-\ngung von der Geschäftsführung und Vertretung des             einrichtung oder sonstige Sicherungseinrichtung die\nWertpapierinstituts ausgeschlossen. Für die Ansprü-          zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung\nche aus dem Anstellungsvertrag oder anderen Bestim-          stellt oder sich verpflichtet, dem Wertpapierinstitut die\nmungen über die Tätigkeit des Geschäftsleiters gelten        Vermögensminderungen zu erstatten, die aus diesen\ndie allgemeinen Vorschriften. Rechte, die einem Ge-          Geschäften insgesamt entstehen, soweit dies zur\nschäftsleiter als Gesellschafter oder in anderer Weise       vollen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus offenen\neine Mitwirkung an Entscheidungen über Geschäfts-            Wertpapierverbindlichkeiten erforderlich ist.\nführungsmaßnahmen bei dem Wertpapierinstitut er-                (2) Die Bundesanstalt kann darüber hinaus Ausnah-\nmöglichen, können für die Dauer der Untersagung              men vom Veräußerungs- und Zahlungsverbot nach\nnicht ausgeübt werden.                                       § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zulassen, soweit dies\n(6) Die zuständige Entschädigungseinrichtung oder         für die Durchführung der Geschäfte oder die Verwal-\nsonstige Sicherungseinrichtung kann ihre Verpflich-          tung des Wertpapierinstituts sachgerecht ist. Dabei\ntungserklärung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Num-           kann sie insbesondere die Erstattung von Zahlungen\nmer 6 davon abhängig machen, dass eingehende Zah-            anordnen, die entgegen einer Anordnung nach § 79 Ab-\nlungen, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbindlich-      satz 1 Satz 2 Nummer 6 entgegengenommen worden\nkeiten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 gegenüber dem           sind oder bei dem Wertpapierinstitut eingegangen\nWertpapierinstitut bestimmt sind, von dem im Zeit-           sind. Sie kann eine Betragsgrenze festsetzen, bis zu\npunkt des Erlasses des Veräußerungs- und Zahlungs-           der ein Sonderbeauftragter Ausnahmen vom Veräuße-\nverbots nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorhandenen            rungs- und Zahlungsverbot zulassen kann.\nVermögen des Wertpapierinstituts zugunsten der Ein-             (3) Solange Maßnahmen nach § 79 Absatz 1 Satz 2\nrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden.             Nummer 4 bis 6 andauern, sind Zwangsvollstreckung,\nArrest und einstweilige Verfügung in das Vermögen\n§ 80                             des Wertpapierinstituts nicht zulässig. Die Vorschriften\nSonderbeauftragter                        der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- so-\nwie Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen ein-\n(1) Zur Überwachung der Einhaltung der Anordnun-          schließlich interoperabler Systeme sowie von dingli-\ngen nach § 79 Absatz 1 und 2 kann die Bundesanstalt          chen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanz-\neinen Sonderbeauftragten bestellen. Dieser ist im Rah-       sicherheiten sind bei Anordnung einer Maßnahme nach\nmen seiner Aufgabe berechtigt,                               § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 entsprechend\n1. von den Mitgliedern der Organe und den Beschäf-           anzuwenden. Die Anordnung von Sicherungsmaßnah-\ntigten des Wertpapierinstituts Auskünfte und die         men nach § 21 der Insolvenzordnung berührt nicht die\nVorlage von Unterlagen zu verlangen,                     Wirksamkeit der Erstattung einer Zahlung, die entge-\ngen einer Anordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 2 Num-\n2. an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe           mer 6 über ein System oder über eine zwischenge-\nund sonstigen Gremien des Wertpapierinstituts teil-      schaltete Stelle entgegengenommen worden ist oder\nzunehmen,                                                eingegangen ist oder bei dem Wertpapierinstitut einge-\n3. die Geschäftsräume des Wertpapierinstituts zu be-         gangen ist und deren Erstattung die Bundesanstalt\ntreten,                                                  nach Absatz 2 Satz 2 angeordnet hat.\n4. Einsicht in die Geschäftspapiere und Bücher des\nWertpapierinstituts zu nehmen und                                               Kapitel 9\n5. Nachforschungen anzustellen.                                                   Straf- und\nBußgeldvorschriften,\nDer Sonderbeauftragte hat begangene Verstöße gegen\neine Anordnung nach § 79 Absatz 1 und 2 unverzüglich\nöffentliche Bekanntmachung\nder Bundesanstalt mitzuteilen.                                   und Mitteilungen in Strafsachen\n(2) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftrag-                                    § 82\nten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu\ngewährenden angemessenen Auslagen und der Vergü-                                 Strafvorschriften\ntung fallen dem Wertpapierinstitut zur Last. Die Höhe           (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nder Vergütung setzt die Bundesanstalt fest. Die Bun-         Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Erlaubnis nach","1036             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n§ 15 Absatz 1 erster Halbsatz, Absatz 3, 4 Satz 1 oder       sein müssen, an einen Inhaber der betreffenden Eigen-\nAbsatz 6 Satz 1 eine Wertpapierdienstleistung, eine          mittelinstrumente leistet.\nWertpapiernebendienstleistung oder ein Nebenge-                  (3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Arti-\nschäft erbringt, ein Finanzinstrument für eigene Rech-       kel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)\nnung anschafft oder veräußert, ein Eigengeschäft be-         2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur\ntreibt oder ein eigenes Finanzinstrument vertreibt.          Festlegung technischer Durchführungsstandards für\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe       Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.          Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richt-\nlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und\n§ 83                            des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22) eine Mit-\nteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nBußgeldvorschriften\nrechtzeitig macht.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\nfahrlässig\nnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments\n1. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht,         und des Rates vom 27. November 2019 über Auf-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig  sichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Än-\nerteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht  derung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU)\nvollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,              Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014\n2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4, auch in Verbindung          (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1) verstößt, indem er\nmit Satz 5, eine Maßnahme nicht duldet,                  1. entgegen Artikel 38 Absatz 1 in Verbindung mit Ar-\n3. entgegen                                                       tikel 37 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\na) § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 4,\nAbsatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2        2. entgegen Artikel 46 Absatz 1, 2 oder 3, Artikel 47,\noder 3, oder entgegen § 24 Absatz 5, jeweils               Artikel 48, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50, Artikel 51\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung              Absatz 1 oder Artikel 53 eine Offenlegung nicht,\nnach § 14 Absatz 3 Satz 1 oder 3, oder                     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nvornimmt oder\nb) § 64 Absatz 1 oder 2 Satz 2, den §§ 65, 66 Ab-\nsatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 70      3. entgegen Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-\nAbsatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,            stabe b oder e in Verbindung mit Absatz 2 Unter-\n§ 71 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder             absatz 1 eine Meldung nicht richtig oder nicht voll-\n§ 72 Absatz 1 Satz 1                                       ständig macht.\neine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht recht-          (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nzeitig erstattet,                                        Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7\nund der Absätze 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu fünf\n4. entgegen § 28 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein       Millionen Euro geahndet werden. In den übrigen Fällen\nvertraglich gebundener Vermittler zuverlässig und        des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 3 kann\ngeeignet ist und einen Kunden informiert und in          die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu hun-\nKenntnis setzt,                                          derttausend Euro geahndet werden.\n5. entgegen § 28 Absatz 2 einen Nachweis nicht oder              (6) Bei einer juristischen Person oder Personenver-\nnicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,                  einigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr\n6. entgegen § 37 Nummer 1 eine Korrespondenzbe-              als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 5\nziehung oder eine sonstige Geschäftsbeziehung            Satz 1 eine Ordnungswidrigkeit\nmit einer Bank-Mantelgesellschaft aufnimmt oder          1. nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6\nfortführt,                                                    und 7 und Absatz 4,\n7. entgegen § 37 Nummer 2 erster Halbsatz ein Konto          2. nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent\nerrichtet oder führt oder                                     des jährlichen Gesamtumsatzes einschließlich des\n8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49, § 54 oder             Bruttoertrags nach Satz 2 geahndet werden. Der\n§ 68 zuwiderhandelt.                                          Bruttoertrag nach Satz 1 besteht aus Zinserträgen\nund ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, ande-\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine Rückzahlung               ren Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder\nvon Verbindlichkeiten aus Eigenmittelinstrumenten                 festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus\neines Großen Wertpapierinstituts, die nach Artikel 28             Provisionen und Gebühren des Unternehmens im\nAbsatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b, Artikel 52                    Geschäftsjahr, das der Tat vorangegangen ist,\nAbsatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder Artikel 63\nUnterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)                geahndet werden. Der Bruttoertrag nach Satz 1 Num-\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des             mer 1 besteht aus Zinserträgen und ähnlichen Erträ-\nRates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen          gen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und\nan Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-        variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpa-\nrung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176            pieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren\nvom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68;              des Unternehmens im Geschäftsjahr, das der Tat\nL 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,             vorangegangen ist.\nS. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch             (7) Bei einer juristischen Person oder Personenver-\ndie Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom                 einigung kann über Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6\n26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, voll eingezahlt        Satz 1 Nummer 1 hinaus eine Ordnungswidrigkeit nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021               1037\nAbsatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, 6 und 7              Konzernabschluss des Mutterunternehmens maß-\nund Absatz 4 mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen            geblich, der für den größten Kreis von Unternehmen\ndes durch den Verstoß erzielten Gewinns oder verhin-          aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den\nderten Verlusts geahndet werden, sofern sich ein sol-         größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in\ncher Gewinn oder Verlust beziffern lässt.                     Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Ge-\n(8) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des         samtumsatz nach Maßgabe der den in Satz 1 ver-\nAbsatzes 2                                                    gleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermit-\nteln. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss\n1. bei einer natürlichen Person über Absatz 5 Satz 1          für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist\nhinaus und                                               der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar\n2. bei einer juristischen Person oder Personenvereini-        vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch\ngung über Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1           dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz ge-\nNummer 2 hinaus                                          schätzt werden.\nmit einer Geldbuße bis zur zweifachen Höhe der durch             (10) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nden Verstoß erzielten Gewinne oder verhinderten Ver-          Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nluste geahndet werden, sofern diese sich beziffern las-       ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.\nsen.\n(9) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 6 Satz 1                                      § 84\nist                                                                        Öffentliche Bekanntmachung\n1. der sich aus dem auf das Unternehmen anwend-                   von Verwaltungssanktionen und -maßnahmen\nbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27           (1) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer offiziel-\nNummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B      len Website unverzüglich alle sanktionierenden, rechts-\nNummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG           kräftigen Verwaltungsmaßnahmen und Bußgeldent-\ndes Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahres-          scheidungen (Sanktionen), die sie nach § 83 verhängt\nabschluß und den konsolidierten Abschluß von Ban-        hat. Zu veröffentlichen sind Informationen zu Art und\nken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom         Typ des Verstoßes sowie die Identität der natürlichen\n31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51),          oder juristischen Person, gegen die die Sanktion\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl.        verhängt wurde oder gegen die sich die Maßnahme\nL 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,          richtet. Die Informationen werden erst veröffentlicht,\nergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatz-            nachdem die betroffene Person über diese Sanktionen\nsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erho-      unterrichtet wurde und sofern die Veröffentlichung er-\nbener Steuern,                                           forderlich und verhältnismäßig ist.\n2. im Falle von Versicherungsunternehmen der sich                (2) Wird gegen die Entscheidung, mit der die Sank-\naus dem auf das Versicherungsunternehmen an-             tion erlassen wird, ein Rechtsbehelf eingelegt, so\nwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Arti-         macht die Bundesanstalt auch diesen Sachverhalt\nkel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom           und alle weiteren Informationen über das Ergebnis\n19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und            des Rechtsbehelfsverfahrens umgehend auf ihrer Inter-\nden konsolidierten Abschluß von Versicherungsun-         netseite bekannt. Ferner wird jede Entscheidung, mit\nternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die         der eine frühere Entscheidung aufgehoben oder geän-\nzuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224      dert wird, ebenfalls bekannt gemacht.\nvom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, erge-\nbende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer              (3) Sofern einer der folgenden Umstände vorliegt,\nund sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener         macht die Bundesanstalt die nach § 83 verhängten\nSteuern,                                                 Verwaltungssanktionen oder -maßnahmen in anonymi-\nsierter Form bekannt:\n3. im Übrigen der Betrag der Nettoumsätze nach Maß-\ngabe des auf das Unternehmen anwendbaren natio-          1. wenn die Sanktion gegen eine natürliche Person\nnalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5              verhängt wurde und die öffentliche Bekanntma-\nder Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parla-            chung der personenbezogenen Daten unverhältnis-\nments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den               mäßig wäre;\nJahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und\n2. wenn die öffentliche Bekanntmachung laufende\ndamit verbundene Berichte von Unternehmen be-\nstrafrechtliche Ermittlungen oder die Stabilität der\nstimmter Rechtsformen und zur Änderung der\nFinanzmärkte gefährden würde;\nRichtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-         3. wenn die öffentliche Bekanntmachung den beteilig-\nlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates                   ten Wertpapierinstituten oder den betroffenen\n(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19; L 369 vom                  natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen\n24.12.2014, S. 79), die zuletzt durch die Richtlinie         Schaden zufügen würde.\n2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) ge-          (4) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass nach dieser\nändert worden ist.                                       Norm veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre\nHandelt es sich bei der juristischen Person oder der          lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben.\nPersonenvereinigung um das Mutterunternehmen oder             Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten\num eine Tochtergesellschaft, so ist anstelle des Ge-          unverzüglich zu löschen, sobald ihre Veröffentlichung\nsamtumsatzes der juristischen Person oder der Perso-          nicht mehr erforderlich oder verhältnismäßig ist, spä-\nnenvereinigung der jeweilige Gesamtbetrag in dem              testens aber drei Jahre nach ihrer Bekanntmachung.","1038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n(5) Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische                              Kapitel 10\nBankenaufsichtsbehörde über alle im Einklang mit\n§ 83 verhängten Verwaltungssanktionen und -maß-                         Übergangsvorschriften\nnahmen sowie über alle gegen diese Sanktionen und\nMaßnahmen eingelegten Rechtsmittel und deren Aus-                                        § 86\ngang.                                                                         Übergangsvorschriften\nfür bestehende Wertpapierinstitute\n§ 85                                (1) Unternehmen, denen bis zum 26. Juni 2021 die\nBeteiligung der                        Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes für das\nBundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen            Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2\nNummer 4, das Emissionsgeschäft nach § 1 Absatz 1\n(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die          Satz 2 Nummer 10, die Finanzdienstleistungen nach\nStrafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren ge-        § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5 oder 12 oder\ngen Inhaber, Geschäftsleiter oder Mitglieder des Ver-       für das Eigengeschäft nach § 32 Absatz 1a Satz 1, 2\nwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Wertpapierinsti-         oder 4 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für\ntuten oder Investmentholdinggesellschaften sowie            die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n,\ngegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Wert-            § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesenge-\npapierinstituten oder deren gesetzliche Vertreter oder      setzes als erteilt gilt, gilt die Erlaubnis nach § 15 für\npersönlich haftende Gesellschafter wegen Verletzung         jene Geschäfte als erteilt. Die bisherige Erlaubnis nach\nihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder      § 32 des Kreditwesengesetzes wird insoweit gegen-\nim Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes             standslos.\noder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Un-\n(2) Erlaubnisanträge nach § 32 des Kreditwesenge-\nternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten\nsetzes durch Wertpapierinstitute, die bis zum 26. Juni\nnach § 82 zum Gegenstand haben, im Falle der Er-\n2021 bei der Bundesanstalt eingegangen sind, werden\nhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt zu\nals solche nach § 15 behandelt, sofern eine Erlaubnis\nübermitteln:\nnach § 32 des Kreditwesengesetzes vor Inkrafttreten\n1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende     dieses Gesetzes nicht mehr erteilt werden kann.\nAntragsschrift,                                            (3) Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft\nzusammen mit anderen nach § 32 des Kreditwesenge-\n2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und\nsetzes erlaubnispflichtigen Geschäften ausschließlich\n3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit         bezogen auf Rechnungseinheiten oder Kryptowerte\nBegründung.                                             betreiben und denen bis zum 26. Juni 2021 eine Er-\nlaubnis erteilt wurde oder die bis zum 26. Juni 2021\nIst gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt       einen Erlaubnisantrag nach § 32 des Kreditwesenge-\nworden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das          setzes gestellt haben, werden weiterhin als solche\neingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. In Verfahren        des § 32 des Kreditwesengesetzes behandelt.\nwegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in\nSatz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen                (4) Für Unternehmen, denen bis zum 26. Juni 2021\nnur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermit-            die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes für\ntelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder an-         das Depotgeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5\ndere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.              des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die\ndiese Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i, § 64n,\n(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 82 zum      § 64p oder § 64x Absatz 1 bis 5 des Kreditwesenge-\nGegenstand haben, hat die Strafverfolgungsbehörde           setzes zu diesem Zeitpunkt als erteilt gilt, gilt die Er-\ndie Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Er-       laubnis nach § 15 Absatz 1 für die Wertpapierneben-\nmittlungsverfahrens zu unterrichten, soweit dadurch         dienstleistung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 unter den\neine Gefährdung des Ermittlungszweckes nicht zu             in § 15 Absatz 2 genannten Voraussetzungen ab die-\nerwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Ver-       sem Zeitpunkt als erteilt. Die bisherige Erlaubnis nach\nfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zu        § 32 des Kreditwesengesetzes für das Depotgeschäft\nhören.                                                      wird zugleich gegenstandslos.\n(3) Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen\nbekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb                                  Artikel 2\neines Wertpapierinstituts hindeuten, soll das Gericht,                            Änderung des\ndie Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbe-                        Kreditwesengesetzes\nhörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht\nfür die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutz-       Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. Dabei        machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermit-       das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. De-\ntelnden Erkenntnisse sind.                                  zember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n(4) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nzu gewähren, soweit nicht für die Akteneinsicht gewäh-\nrende Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interes-          a) In Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 werden nach\nsen des Betroffenen überwiegen. Absatz 3 Satz 2 gilt                dem Wort „Institut“ die Wörter „oder Wertpa-\nentsprechend.                                                       pierinstitut“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              1039\nb) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                      schen Rahmens für einfache, transparente und\n„Das Bundesministerium der Finanzen kann                     standardisierte Verbriefung und zur Änderung\nnach Anhörung der Deutschen Bundesbank                       der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG,\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-                2011/61/EU und der Verordnungen (EG)\nmung des Bundesrates bedarf, weitere Unter-                  Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl.\nnehmen als Finanzunternehmen bezeichnen,                     L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die Vorgaben\nderen Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht,             der auf Grundlage der Verordnung (EU)\num welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie            Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung\n2013/36/EU des Europäischen Parlaments und                   (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Be-\ndes Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang                  stimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben\nzur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beauf-            der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des\nsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapier-              Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 ver-\nfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG               weisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung\nund zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG                 (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnun-\nund 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013,                    gen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1\nS. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom                  so, als seien diese Institute CRR-Kreditinstitu-\n25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95),                te.“\ndie zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034           b) Absatz 2 wird aufgehoben.\n(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert wor-\nden ist.“                                                 c) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „CRR-Insti-\ntut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ er-\nc) Absatz 3d wird wie folgt geändert:                           setzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und Wertpa-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\npierfirmen“ gestrichen und wird der Punkt\nam Ende durch ein Semikolon und die Wör-             a) Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:\nter „ein Unternehmen, das CRR-Kreditinsti-\naa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch\ntut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses\nein Komma ersetzt.\nGesetzes.“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am\nEnde durch das Wort „und“ ersetzt.\n„Wertpapierinstitute sind Unternehmen im\nSinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinsti-             cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\ntutsgesetzes.“                                               „e) das Unternehmen auf Anforderung der\ncc) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                              Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, auf-\nd) In Absatz 9 Satz 3 werden nach dem Wort „In-                          grund welcher Tatsachen und Berech-\nstitute“ die Wörter „oder Wertpapierinstitute“                        nungsverfahren gemäß der Delegierten\nund nach den Wörtern „nach Absatz 1 Satz 2                            Verordnung (EU) 2017/592 es die Aus-\nNummer 10“ die Wörter „oder nach § 2 Ab-                              nahme in Anspruch nimmt;“.\nsatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgeset-             b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt ge-\nzes“ eingefügt.                                              ändert:\ne) In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wör-                   aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ durch\ntern „des Absatzes 1a“ ein Komma sowie die                        ein Komma ersetzt.\nWörter „Wertpapierinstitute im Sinne des Absat-\nzes 3d Satz 2“ eingefügt.                                    bb) In Buchstabe d wird das Semikolon am\nEnde durch das Wort „und“ ersetzt.\n2. § 1a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\n„(1) Für Institute, die keine                                  „e) das Unternehmen auf Anforderung der\nBundesanstalt unverzüglich mitteilt, auf-\n1. CRR-Kreditinstitute,\ngrund welcher Tatsachen und Berech-\n2. Kreditinstitute, die ausschließlich über eine                      nungsverfahren gemäß der Delegierten\nZulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Ver-                       Verordnung (EU) 2017/592 es die Aus-\nordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tä-                       nahme in Anspruch nimmt;“.\ntigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A\noder nach den Abschnitten A und B des An-             c) Die Absätze 8, 8b, 9, 9d, 9g und 9h werden auf-\nhangs zu der Verordnung (EU) Nr. 909/2014                gehoben.\nauszuüben oder                                        d) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „oder\n3. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung                   eines Wertpapierhandelsunternehmens“ und\ndie Wörter „oder Wertpapierhandelsunterneh-\nsind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9f\nmen“ gestrichen.\ndie Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013\nund des Kapitels 2 der Verordnung (EU)                 4. § 2b Absatz 2 wird aufgehoben.\n2017/2402 des Europäischen Parlaments und\n5. § 2c Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 Buchstabe d wird\ndes Rates vom 12. Dezember 2017 zur Fest-\nwie folgt gefasst:\nlegung eines allgemeinen Rahmens für Ver-\nbriefungen und zur Schaffung eines spezifi-               „d) der Richtlinie 2013/36/EU.“","1040             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n6. § 2f Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:                d) In Nummer 9 wird die Angabe „CRR-Institut“\na) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An-                  durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.\ngabe „CRR-Instituten“ durch die Angabe                    e) In Nummer 12 wird die Angabe „CRR-Institut“\n„CRR-Kreditinstituten“ ersetzt.                              durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ und die\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „CRR-Institut“                   Angabe „CRR-Instituts“ durch die Angabe\ndurch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.               „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt.\n7. § 2g wird wie folgt geändert:                            11. § 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          a) In Nummer 1 wird die Angabe „CRR-Institut“\ndurch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.\n„(1) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinsti-\ntute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem           b) In Nummer 2 wird die Angabe „CRR-Instituts“\nStaat des Europäischen Wirtschaftsraums das                  durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt.\ngleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem               c) In Nummer 3 wird die Angabe „CRR-Institut“\nDrittstaat und übersteigt der Gesamtwert der                 durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.\nVermögenswerte der Drittstaatengruppe inner-          12. § 8b wird wie folgt geändert:\nhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 40 Mil-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nliarden Euro, so haben diese Unternehmen ein\ngemeinsames zwischengeschaltetes EU-Mut-                     aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\nterunternehmen einzurichten.“                                bb) Nummer 3 wird Nummer 2.\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „CRR-Insti-               cc) Die Nummern 4 und 5 werden die Num-\ntuten“ durch die Wörter „CRR-Kreditinstituten                     mern 3 und 4 und werden wie folgt gefasst:\noder Wertpapierinstituten“ ersetzt.\n„3. das Mutterunternehmen eine EU-Mut-\nc) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe                           terfinanzholdinggesellschaft, eine Mut-\n„CRR-Institute“ durch das Wort „Unternehmen“                          terfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in\nersetzt.                                                              einem Staat des Europäischen Wirt-\nd) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                             schaftsraums, eine gemischte EU-Mut-\nterfinanzholdinggesellschaft oder eine\n„1. Gesamtwert der Vermögenswerte jedes\ngemischte       Mutterfinanzholdinggesell-\nCRR-Kreditinstituts und jedes Wertpapierin-\nschaft mit Sitz in einem Staat des Euro-\nstituts der Drittstaatengruppe mit Sitz im Eu-\npäischen Wirtschaftsraums ist, der ein\nropäischen Wirtschaftsraum, der in seiner\nCRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland\nkonsolidierten Bilanz oder, sofern bei einem\nnachgeordnet ist, und die Bundesanstalt\nCRR-Kreditinstitut oder einem Wertpapierin-\nnach diesem Gesetz auf Einzelebene für\nstitut keine Konsolidierung der Bilanz er-\ndie Aufsicht über das nachgeordnete\nfolgt, in seiner Einzelbilanz ausgewiesen ist,\nKreditinstitut zuständig ist;\nund“.\n4. das Mutterunternehmen eine EU-Mut-\ne) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Insti-\nterfinanzholdinggesellschaft, eine Mut-\ntute“ durch die Wörter „CRR-Kreditinstitute und\nterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz im\nWertpapierinstitute“ ersetzt.\nInland, eine gemischte EU-Mutterfinanz-\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                                     holdinggesellschaft oder eine gemischte\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-                         Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz\ngabe „CRR-Institut“ durch die Wörter „CRR-                       in einem Staat des Europäischen Wirt-\nKreditinstitut und jedes Wertpapierinstitut“                     schaftsraums ist, der zwei oder mehr\nersetzt.                                                         CRR-Kreditinstitute oder Wertpapier-\ninstitute mit Sitz innerhalb des Euro-\nbb) In Nummer 3 wird die Angabe „CRR-Insti-\npäischen Wirtschaftsraums nachgeord-\ntut“ durch die Wörter „CRR-Kreditinstitut\nnet sind, und die Bundesanstalt nach\noder Wertpapierinstitut“ ersetzt.\ndiesem Gesetz auf Einzelebene zustän-\n8. In § 4 Satz 1 wird das Wort „ob“ durch das Wort                          dig ist für die Aufsicht über\n„dass“ ersetzt.\na) das einzige nachgeordnete CRR-Kre-\n9. § 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      ditinstitut oder\na) Der Nummer 4 wird das Wort „und“ angefügt.                            b) das CRR-Kreditinstitut mit der größ-\nb) Nummer 5 wird aufgehoben.                                                ten Bilanzsumme.“\n10. § 7b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 5 wird die Angabe „CRR-Instituten“                    „(2) Sind dem Mutterunternehmen in den\ndurch die Angabe „CRR-Kreditinstituten“ er-                  Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 Buch-\nsetzt.                                                       stabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschie-\ndenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirt-\nb) In Nummer 6 wird jeweils die Angabe „CRR-In-                 schaftsraums nachgeordnet, ist die Bundes-\nstitut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“                anstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster\nersetzt.                                                     Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme\nc) In Nummer 7 wird die Angabe „CRR-Instituts“                  der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für\ndurch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt.              deren Beaufsichtigung auf Einzelebene sie nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              1041\ndiesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanz-           b) In Absatz 1a Nummer 7 und 8 wird jeweils die\nsumme der jeweils von den sonstigen zuständi-               Angabe „CRR-Institut“ durch die Angabe „CRR-\ngen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten                Kreditinstitut“ ersetzt.\nnachgeordneten CRR-Kreditinstituten über-                c) In Absatz 2a wird die Angabe „CRR-Instituts“\nsteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fäl-              durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt.\nlen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b\nWertpapierinstitute mit Sitz in verschiedenen        21. § 24a wird wie folgt geändert:\nMitgliedstaaten des Europäischen Wirtschafts-            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder\nraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für               Wertpapierhandelsunternehmen“ gestrichen.\ndie Aufsicht auf zusammengefasster Basis zu-             b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nständig, wenn die zusammengefasste Bilanz-\n22. In § 24b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „CRR-\nsumme der nachgeordneten Wertpapierinstitu-\nInstituten“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitu-\nte, für deren Beaufsichtigung sie nach dem\nten“ ersetzt.\nWertpapierinstitutsgesetz zuständig ist, die zu-\nsammengefasste Bilanzsumme der jeweils von           23. In § 25a Absatz 5b Satz 1 wird jeweils die Angabe\nden sonstigen zuständigen Behörden auf Einzel-           „CRR-Institut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinsti-\nebene beaufsichtigten nachgeordneten Wertpa-             tut“ ersetzt.\npierinstitute übersteigt.“                           24. § 25d wird wie folgt geändert:\n13. In § 8f Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „CRR-Instituts“\n„CRR-Instituts“ durch die Angabe „CRR-Kreditin-                      durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ er-\nstituts“ ersetzt.                                                    setzt.\n14. In § 8h wird jeweils die Angabe „CRR-Instituten“                bb) In Satz 3 wird die Angabe „CRR-Institut“\ndurch die Angabe „CRR-Kreditinstituten“ ersetzt.                     durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ er-\n15. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                setzt.\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Instituts“ ein            b) In Absatz 3a wird die Angabe „CRR-Institut“\nKomma und die Wörter „der zuständigen Behör-                durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.\nden“ eingefügt.                                      25. § 25e wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 4 Nummer 2 wird nach dem Wort „Insti-             a) In Satz 1 werden die Wörter „oder ein Wert-\ntuten“ ein Komma und das Wort „Wertpapierin-                papierhandelsunternehmen“ gestrichen.\nstitute“ eingefügt.                                      b) In Satz 2 werden die Wörter „oder das Wert-\n16. In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-                papierhandelsunternehmen“ gestrichen.\nter „oder der Wertpapierfirma“ gestrichen.               26. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n17. § 10a wird wie folgt geändert:                               a) In Satz 2 wird die Angabe „CRR-Institute“ durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.\naa) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die An-           b) In Satz 3 wird die Angabe „CRR-Institut“ durch\ngabe „CRR-Institute“ durch die Angabe                  die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt.\n„CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.                      c) In Satz 4 wird die Angabe „CRR-Institute“ durch\nbb) In Satz 6 wird die Angabe „CRR-Institut“                die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.\ndurch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ er-       27. § 32 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „CRR-Insti-               aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\ntute“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute“                     eingefügt:\nersetzt.\n„Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaub-\n18. § 13c wird wie folgt geändert:                                       nis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgeset-\na) In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2 und 3 Satz 1                   zes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaub-\nund 4 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „CRR-                     nisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt\nInstitut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“                  das Unternehmen nicht als Institut im Sinne\nersetzt.                                                         dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Insti-                    1. der über einen Zeitraum von zwölf auf-\ntute“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute“                        einander folgenden Monaten berechnete\nersetzt.                                                            Monatsdurchschnitt der gesamten Ver-\nmögenswerte des Unternehmens 30 Mil-\n19. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „CRR-\nliarden Euro überschreitet und es das\nWertpapierfirmen, die für eigene Rechnung im\nEmissionsgeschäft, den Eigenhandel\nSinne des Anhangs I Nummer 3 der Richtlinie\noder das Eigengeschäft betreibt oder\n2004/39/EG handeln,“ gestrichen.\n2. der über einen Zeitraum von zwölf auf-\n20. § 24 wird wie folgt geändert:                                           einander folgenden Monaten berechnete\na) In Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „CRR-                          Monatsdurchschnitt der gesamten kon-\nInstitut“ durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“                     solidierten Vermögenswerte aller Unter-\nersetzt.                                                            nehmen der Gruppe, die das Emissions-","1042             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\ngeschäft, den Eigenhandel oder das                          dienstleistungen Eigentum oder Besitz an\nEigengeschäft betreiben, 30 Milliarden                      Geldern oder Wertpapieren von Kunden\nEuro überschreitet.                                         zu verschaffen, und die nicht auf eigene\nGegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung                    Rechnung mit Finanzinstrumenten han-\neiner Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich                       deln, ein Betrag von mindestens 75 000\nnachzuholen. War das Unternehmen zu                            Euro,\ndem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die                    b) bei anderen Finanzdienstleistungsinstitu-\nin Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet,                      ten, die nicht auf eigene Rechnung mit\nnach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes                      Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag\nerlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Er-                    im Gegenwert von mindestens 150 000\nlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen,                    Euro,\nbis die Aufsichtsbehörde über den Erlaub-\nc) bei Finanzdienstleistungsinstituten, die\nnisantrag bestandskräftig entschieden hat.“\ndas eingeschränkte Verwahrgeschäft im\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                   Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-\n„Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im                        mer 12 erbringen, ein Betrag von mindes-\nRahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens                       tens 750 000 Euro und\nin angemessener Weise die aufgrund der                      d) bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im\nbestehenden Erlaubnis nach dem Wertpa-                         Gegenwert von mindestens 5 Millionen\npierinstitutsgesetz bereits vorliegenden An-                   Euro.“\ngaben.“\nb) Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.\nb) Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt ge-\nändert:                                               29. § 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b wird das Wort „und“ am                 a) In Nummer 1 wird die Angabe „CRR-Instituts“\nEnde durch ein Komma ersetzt.                           durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts“ ersetzt\nbb) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ am                   und werden die Wörter „eines Wertpapierhan-\nEnde durch das Wort „und“ ersetzt.                      delsunternehmens,“ gestrichen.\ncc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                  b) In Nummer 2 wird die Angabe „CRR-Institut“\ndurch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ ersetzt\n„d) das Unternehmen auf Anforderung der                 und werden die Wörter „ein Wertpapierhandels-\nBundesanstalt unverzüglich mitteilt, auf-           unternehmen,“ gestrichen.\ngrund welcher Tatsachen und Berech-\nnungsverfahren gemäß der Delegierten         30. § 35 wird wie folgt geändert:\nVerordnung (EU) 2017/592 es die Aus-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnahme in Anspruch nimmt,“.\naa) In Satz 5 wird nach der Angabe „§ 1“ die\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                    Angabe „Absatz 1“ eingefügt.\nfügt:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1\nzum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Ab-                     „Die Erlaubnis für das Betreiben von Bank-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Er-                      geschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2\nbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1                      Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen von\nAbsatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur er-                     Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Ab-\nteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung                  satz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erlischt mit\nmindestens eines anderen Bankgeschäfts vor-                      Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis\nliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt                des Instituts zum Betreiben sonstiger Bank-\nnicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das                      geschäfte.“\nKryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbetriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrach-\nten Finanzdienstleistungen auf Rechnungsein-                 aa) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ am Ende\nheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7                       durch ein Semikolon ersetzt.\noder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11                  bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende\nNummer 10 beziehen.“                                             durch das Wort „oder“ ersetzt.\n28. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\na) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                          „11. das Institut seine Zulassung aus-\n„1. die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen                           schließlich zur Ausübung des Emissi-\nMittel, insbesondere ein ausreichendes An-                       onsgeschäfts oder des Eigenhandels\nfangskapital bestehend aus Bestandteilen                         nutzt und seine durchschnittlichen\ndes harten Kernkapitals gemäß Artikel 26                         gesamten Vermögenswerte während\nAbsatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung                        eines Zeitraums von fünf aufeinander-\n(EU) Nr. 575/2013 im Inland nicht zur Verfü-                     folgenden Jahren unterhalb der in § 32\ngung stehen; als Anfangskapital muss zur                         genannten Schwellenwerte lagen.“\nVerfügung stehen:                                31. In § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-\na) bei Anlageverwaltern, die nicht befugt            ter „ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis“\nsind, sich bei der Erbringung von Finanz-         durch die Wörter „ohne die nach § 32 oder die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              1043\nnach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfor-           4. § 49 wird wie folgt geändert:\nderliche Erlaubnis“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n32. In § 44a Absatz 3 wird die Angabe „Wertpapierhan-\ndelsunternehmen,“ gestrichen.                                       „(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung\nwird als Betrag der Eigenmittel und berücksich-\n33. In § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die                     tigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c\nWörter „ohne die nach diesem Gesetz erforderliche                Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich beson-\nErlaubnis“ durch die Wörter „ohne die nach § 32                  derer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berech-\noder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgeset-                 net und ausgedrückt als prozentualer Anteil\nzes erforderliche Erlaubnis“ ersetzt.\n1. des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verord-\n34. § 46e wird wie folgt geändert:                                      nung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Ge-\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe                 samtrisikobetrags des Instituts oder grup-\n„CRR-Instituts“ durch die Angabe „CRR-Kredit-                   penangehörigen Unternehmens und\ninstituts“ ersetzt.                                          2. der gemäß den Artikeln 429 und 429a der\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Institute“                      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten\ndurch die Angabe „CRR-Kreditinstitute“ ersetzt.                 Gesamtrisikopositionsmessgröße des Insti-\ntuts oder gruppenangehörigen Unterneh-\n35. § 53b wird wie folgt geändert:\nmens.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ein\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nWertpapierhandelsunternehmen“ gestrichen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                „(3) Soweit in den Vorschriften dieses Geset-\nzes auf Regelungen der Verordnung (EU)\naa) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter                     Nr. 575/2013 oder der Richtlinie (EU) Nr.\n„CRR-Institut oder Wertpapierhandelsunter-              36/2013 Bezug genommen wird, gelten die\nnehmen“ durch die Angabe „CRR-Kreditin-                 folgenden Besonderheiten im Hinblick auf Wert-\nstitut“ ersetzt.                                        papierinstitute, die nicht die Anforderungen ge-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „CRR-Institut                mäß Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Ver-\noder ein Wertpapierhandelsunternehmen“                  ordnung (EU) 2019/2033 erfüllen:\ndurch die Angabe „CRR-Kreditinstitut“ er-               1. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der\nsetzt.                                                     Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestim-\n36. In § 64a Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Institute“                   mung des Gesamtrisikobetrags des Instituts\ndurch die Wörter „CRR-Kreditinstitute oder Wert-                    gilt als Bezugnahme auf die entsprechende\npapierinstitute“ ersetzt.                                           Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verord-\nnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5,\n37. In § 64e Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Wertpa-\npierhandelsunternehmen“ durch das Wort „Wert-                    2. die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1\npapierinstitute“ ersetzt.                                           Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr.\n575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapi-\nArtikel 3                                     talquote des Instituts gilt als Bezugnahme\nauf die entsprechende Regelung in Artikel 11\nÄnderung des                                     Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 und\nSanierungs- und Abwicklungsgesetzes\n3. die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigen-\nDas Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom                            mittelanforderung nach Artikel 104a der\n10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch                  Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 gilt als Bezug-\nArtikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I                    nahme auf die entsprechende Regelung in\nS. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034.“\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:              5. § 49b wird wie folgt geändert:\n„2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1             a) Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß\n§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des                      „2. den Betrag, der sich anhand der Formel\nWertpapierinstitutsgesetzes mit einem An-                       A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B\nfangskapital im Gegenwert von mindestens                        und C die folgenden Beträge sind:\n750 000 Euro auszustatten sind,“.                               A = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen\nnach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der\n„(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind                      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;\nCRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die\nvom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß                          B = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des\n§ 1 erfasst sind.“                                                   § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen\nnach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU\n3. In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort „haben“ die\nergibt;\nWörter „und die Informationen nicht im Interesse\nder zuständigen Behörden geheim zu halten sind“                      C = der Betrag, der sich aufgrund der kom-\neingefügt.                                                           binierten Kapitalpufferanforderung ergibt.“","1044              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nb) Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-            10. In § 59 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8a werden nach\nfasst:                                                    den Wörtern „genannten Anforderungen,“ die Wör-\n„3. ergibt sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,         ter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Ab-\naus der Anforderung nach Artikel 104a der            satz 3,“ eingefügt.\nRichtlinie 2013/36/EU, dass die Abwick-          11. In § 60 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern\nlungseinheit, die ein G-SRI ist oder § 49c           „genannten Anforderungen,“ die Wörter „unter Be-\nAbsatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Pro-           achtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3“ einge-\nzent der Institute mit dem höchsten Risiko           fügt.\ngehört, für die die Abwicklungsbehörde die\nAnforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt.“                                Artikel 4\n6. § 49c wird wie folgt geändert:                                                Änderung des\na) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-                         Kapitalanlagegesetzbuchs\nfasst:\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\n„1. für die Zwecke der Berechnung der Anfor-          (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9\nderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe           des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773)\nvon § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\naus\n1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-\na) den bei der Abwicklung zu absorbieren-            fügt:\nden Verlusten, die, vorbehaltlich des § 49\nAbsatz 3, den Anforderungen des Arti-             „§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2\nkels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verord-                   Satz 2 und 3“.\nnung (EU) Nr. 575/2013 und des Arti-           2. § 5 wird wie folgt geändert:\nkels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an\na) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-\ndie Abwicklungseinheit auf konsolidierter\ngefügt:\nBasis auf Ebene der Abwicklungsgruppe\nentsprechen,                                         „Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesell-\nschaft in den Fällen des Satzes 1 nur Dienst-\nb) einem Rekapitalisierungsbetrag, der es\nund Nebendienstleistungen im Sinne des § 20\nder aus der Abwicklung hervorgehen-\nAbsatz 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 Num-\nden    Abwicklungsgruppe       ermöglicht,\nmer 2, 3 und 5 erbringt, muss sie zusätzlich zu\ndie für sie, vorbehaltlich des § 49 Ab-\nden Anforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Num-\nsatz 3, geltende Anforderung an die Ge-\nmer 1 Buchstabe b mit einem Anfangskapital in\nsamtkapitalquote nach Artikel 92 Ab-\nHöhe der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 2\nsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)\ndes Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Be-\nNr. 575/2013 und die für sie geltende An-\ntrages ausgestattet sein. Soweit sie auch die\nforderung nach Artikel 104a der Richtlinie\nDienst- und Nebendienstleistung im Sinne des\n2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf\n§ 20 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Num-\nEbene der Abwicklungsgruppe nach\nmer 4 erbringt, muss die externe Kapital-\nDurchführung der bevorzugten Abwick-\nverwaltungsgesellschaft zusätzlich zu den An-\nlungsstrategie wieder zu erfüllen, und“.\nforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1\nb) In Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wör-                     Buchstabe b mit einem Anfangskapital in Höhe\ntern „den Betrag, der“ ein Komma und die Wör-                der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 3 des\nter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt.            Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betra-\nc) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern                    ges ausgestattet sein.“\n„selbst keine Abwicklungseinheiten sind“ die              b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „ob“\nWörter „und vorbehaltlich abweichender Rege-                 durch das Wort „dass“ ersetzt.\nlungen gemäß § 49 Absatz 3“ eingefügt.\n3. In § 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Investment-\nd) In Absatz 8 Nummer 2 werden nach den Wör-                  vermögens“ ein Komma und die Wörter „der zu-\ntern „den Betrag, der“ ein Komma und die Wör-             ständigen Behörden“ eingefügt.\nter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt.\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\ne) In Absatz 11 werden nach der Angabe „Richt-\nlinie 2013/36/EU“ ein Komma und die Wörter                a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt.                „Soweit die Erlaubnis die Finanzportfolioverwal-\n7. In § 49d Absatz 5 werden nach der Angabe „Richt-                 tung oder die Anlageberatung umfasst, ist eine\nlinie 2013/36/EU“ ein Komma und die Wörter „vor-                 externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft\nbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt.                        nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Gel-\ndern oder Wertpapieren von Kunden zu ver-\n8. In § 50 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern\nschaffen.“\n„Vermittlertätigkeit befassen, wenn“ ein Komma\nund die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben                  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndes § 49 Absatz 3,“ eingefügt.                                   „Soweit die Erlaubnis die Finanzportfoliover-\n9. In § 58a Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern                 waltung, die Anlageberatung oder die Anlage-\n„genannte Faktor wird“ ein Komma und die Wörter                  vermittlung umfasst, ist eine externe AIF-Kapi-\n„vorbehaltlich des § 49 Absatz 3,“ eingefügt.                    talverwaltungsgesellschaft nicht befugt, sich","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              1045\nEigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpa-             bringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wur-\npieren von Kunden zu verschaffen.“                       de, ist § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals ab dem\n5. In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der                    26. Juni 2023 anzuwenden.“\nAngabe „§ 25“ die Wörter „und im Fall des § 5\nAbsatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3                                  Artikel 5\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1\nNummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“\nÄnderung des\neingefügt.                                                        Versicherungsaufsichtsgesetzes\n6. In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der                  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015\nAngabe „§ 25“ die Wörter „und im Fall des § 5           (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\nAbsatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3         zes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1         worden ist, wird wie folgt geändert:\nNummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“        1. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:\neingefügt.\n„(6) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde, ein Ver-\n7. In § 23 Nummer 1 werden nach den Wörtern „das\nsicherungsunternehmen zuzulassen, das nicht dem\nAnfangskapital“ die Wörter „nach § 25 oder im Fall\nAnwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341\ndes § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2\nunterliegt, dessen Geschäftsplan darauf hinweist,\noder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Ab-\ndass ein Teil seiner Tätigkeiten auf der Dienstleis-\nsatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstituts-\ntungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in ei-\ngesetzes“ eingefügt.\nnem anderen Mitgliedstaat beruhen wird und dass\n8. In § 34 Absatz 3 Nummer 6 werden nach der                  diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemit-\nAngabe „§ 25“ die Wörter „oder im Fall des § 5             gliedstaats von Bedeutung sein dürften, unterrichtet\nAbsatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3            sie die Europäische Aufsichtsbehörde für das Ver-\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1            sicherungswesen und die betriebliche Altersversor-\nNummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“           gung sowie die Aufsichtsbehörden der betreffenden\neingefügt.                                                 Mitglied- oder Vertragsstaaten. Die Unterrichtung\n9. § 38 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:               muss ausreichend detailliert sein, damit eine ord-\nnungsgemäße Bewertung möglich ist.“\n„Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 20\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2          2. Nach § 111 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-\nbis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Ein-          gefügt:\nhaltung der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Vor-\n„(5a) Die Aufsichtsbehörde unterrichtet die Euro-\nschriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ge-\npäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswe-\nnannten Anforderungen an das Anfangskapital.“\nsen und die betriebliche Altersversorgung im Ein-\n10. In § 39 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „Ver-            klang mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU)\nordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch die Wörter „An-           Nr. 1094/2010 über alle Anträge auf Verwendung\nforderungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3               oder Änderung eines internen Modells. Die Auf-\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1            sichtsbehörde kann die Europäische Aufsichtsbe-\nNummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“           hörde für das Versicherungswesen und die betrieb-\nersetzt.                                                   liche Altersversorgung gemäß Artikel 8 Absatz 1\n11. In § 41 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anfor-             Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010\nderungen des § 25“ die Wörter „oder im Fall des            um technische Unterstützung bei der Entscheidung\n§ 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3        über Anträge ersuchen.“\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1         3. § 262 wird wie folgt geändert:\nNummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes“\nund nach den Wörtern „Verstöße gegen § 25“ die             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWörter „oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 gegen             aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Ver-\nbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des                      „Sobald die Antragsunterlagen vollständig\nWertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.                            vorliegen, leitet sie diese unverzüglich an\ndie anderen betroffenen Aufsichtsbehörden\n12. Folgender § 361 wird angefügt:                                     und andere an der Prüfung des Antrags be-\n„§ 361                                      teiligte Aufsichtsbehörden sowie die Euro-\nÜbergangsvorschriften                               päische Aufsichtsbehörde für das Versiche-\nzu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3                           rungswesen und die betriebliche Altersver-\nsorgung weiter.“\n(1) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist erstmals auf\nexterne Kapitalverwaltungsgesellschaften anzu-                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\nwenden, denen ab dem 26. Juni 2021 neben der                       „Die Aufsichtsbehörden können die Euro-\nkollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis                     päische Aufsichtsbehörde für das Versiche-\nzur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung er-                   rungswesen und die betriebliche Altersver-\nteilt wird.                                                        sorgung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buch-\n(2) Auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaf-                  stabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010\nten, denen bis zum 26. Juni 2021 neben der kollek-                 um technische Unterstützung bei der Ent-\ntiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Er-                   scheidung über Anträge ersuchen.“","1046               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                            heit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende\n„(7) Fasst die Europäische Aufsichtsbehörde            Auswirkungen haben können. Aufsichtsbehörden\nfür das Versicherungswesen und die betriebliche            können die Europäische Aufsichtsbehörde für das\nAltersversorgung keinen Beschluss gemäß                    Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-\nArtikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr.                sorgung im Fall einer grenzüberschreitenden Tätig-\n1094/2010, trifft die Gruppenaufsichtsbehörde              keit eines Versicherungsunternehmens über ernst-\ndie endgültige Entscheidung.“                              hafte und begründete Bedenken in Bezug auf den\nVerbraucherschutz informieren und um Unterstüt-\n4. § 268 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  zung bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden\n„Fasst die Europäische Aufsichtsbehörde für das                werden kann. Die Unterrichtung muss ausreichend\nVersicherungswesen und die betriebliche Altersver-             detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewer-\nsorgung keinen Beschluss gemäß Artikel 19 Ab-                  tung möglich ist.“\nsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, trifft die        6. Dem § 329 Absatz 4 werden die folgenden Sätze\nGruppenaufsichtsbehörde die endgültige Entschei-               angefügt:\ndung.“\n„Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU)\n5. Dem § 326 wird folgender Absatz 5 angefügt:                    Nr. 1094/2010 stellt die Aufsichtsbehörde auf Ersu-\n„(5) Die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats              chen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das\nunterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für              Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-\ndas Versicherungswesen und die betriebliche Al-                sorgung auf einer gemäß Artikel 152b Absatz 1 der\ntersversorgung sowie die Aufsichtsbehörden der                 Richtlinie 2009/138/EG eingerichteten Plattform alle\nbetreffenden Mitglied- oder Vertragsstaaten, wenn              erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfü-\nsie eine Verschlechterung der Finanzlage oder an-              gung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der\ndere auftretende Risiken feststellt, die von einem             Plattform zu ermöglichen. Die Aufsichtsbehörde\nVersicherungsunternehmen, das nicht dem Anwen-                 kann mit dem Einverständnis aller betroffenen Auf-\ndungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/2341 unter-              sichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenar-\nliegt, ausgehen, und das auf der Grundlage der                 beit gemäß Artikel 152b Absatz 2 der Richtlinie\nDienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfrei-           2009/138/EG einrichten.“\nArtikel 6\nÄnderung der\nVerordnung über die Erhebung von Gebühren und\ndie Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nDie Anlage (Gebührenverzeichnis) zu der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von\nKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Der Gliederung wird folgende Angabe angefügt:\n„15. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapierinstitutsgesetzes\n(WpIG)“.\n2. Der Tabelle werden die folgenden Nummern 15 bis 15.7 angefügt:\nNr.                                   Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\n„15.              Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des\nWertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)\n15.1              Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen\n(§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG)\n15.1.1            Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne\nvon § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10\nErteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder\nsämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf\n15.1.1.1          § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht\ndie Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder\nWertpapieren von Kunden zu verschaffen und dem Wertpapierinstitut                  5 045\nnicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln\n15.1.1.2          § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in\ndiesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz\nan Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es dem                10 725\nWertpapierinstitut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie\nim Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021            1047\nNr.                                Gebührentatbestand                               Gebühr in Euro\n15.1.2         Eigengeschäft\nErteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen-                5 045\ngeschäfts nach § 15 Absatz 3 oder Absatz 4 WpIG\n15.1.3         Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider               5 000\nWertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und                 bis\n2 WpIG                                                                          20 000\n15.1.4         Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistun- Gebühr nach\ngen im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG                                      Nummer 15.1.3\nzuzüglich\n2 295\n15.1.5         Erlaubniserweiterung\nNachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis\n15.1.5.1       Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von\nWertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG                2 295\nbezieht\n15.1.5.2       Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von\nWertpapierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG                 4 465\nbezieht\n15.1.5.3       Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpa-\npierdienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9\nals auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2                8 205\nNummer 1 bis 2 WpIG bezieht\n15.1.6         Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Er-\nlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft\n15.1.6.1       bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung       Erlaubnisgebühr\nnach den Num-\nmern 15 bis 15.1.5.3,\ndie bei mehreren\npersönlich haftenden\nGesellschaftern nach\ndem Verhältnis ihrer\njeweiligen Kapital-\neinlagen zueinander\naufgeteilt wird,\nmindestens jedoch\n250 Euro je persön-\nlich haftendem\nGesellschafter\n15.1.6.2       bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters                     190\n15.2           Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs-\noder Aufsichtsorgans\n(§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5; § 62 Absatz 2 WpIG)\n15.2.1         Verlangen auf Abberufung                                                         5 000\n15.2.2         Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit                                         5 000\n15.3           Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Er-\nwerb bedeutender Beteiligungen\n(§§ 26 und 27 WpIG)\n15.3.1         Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili-\ngung oder ihrer Erhöhung                                                         8 355\n(§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG)\n15.3.2         Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über\ndie Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf             8 355\n(§ 27 Absatz 1 WpIG)","1048            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nNr.                               Gebührentatbestand                                 Gebühr in Euro\n15.3.3          Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit\nsie eine bedeutende Beteiligung begründen                                       1 500\n(§ 27 Absatz 2 WpIG)\n15.4            Geschäftsorganisation\n2 500\nAnordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG\n15.5            Besondere Aufsichtsbefugnisse\n15.5.1          Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG                                               1 025\n15.5.2          Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG                                               5 125\n15.5.3          Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG                                               1 505\n15.5.4          Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG                                               3 010\n15.5.5          Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG                                               5 005\n15.5.6          Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG                                              1 500\n15.5.7          Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG                                              1 500\n15.6            Maßnahmen bei Gefahr\n(§ 79 WpIG)\n15.6.1          Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung                                  500\n(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG)                                             bis\n1 500\n15.6.2          Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert-\npapierkredite zu gewähren                                                       1 505\n(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG)\n15.6.3          Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von\nInhabern und Geschäftsleitern                                                   1 505\n(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG)\n15.6.4          Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes\n5 005\n(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG)\n15.6.5          Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft\n5 005\n(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG)\n15.6.6          Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von\nVerbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinstitut bestimmt sind                5 005\n(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG)\n15.6.7          Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernange-\nhörige Unternehmen                                                              5 005\n(§ 79 Absatz 2 WpIG)\n15.7            Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2\nWpIG                                                                           1 510“.\nArtikel 7                              b) Die folgenden Doppelbuchstaben cc und dd wer-\nden angefügt:\nÄnderungen                                   „cc) Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-\nanderer Rechtsvorschriften                                nebendienstleistungen erbringt, die einer\nErlaubnis nach § 15 Absatz 1, 3, 4 oder 6\n(1) Das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz                     des Wertpapierinstitutsgesetzes bedürfen,\nvom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt                   oder\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 2020\n(BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt             dd) nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstituts-\ngeändert:                                                              gesetzes im Inland eine Zweigniederlassung\nbetreibt oder nach § 74 Absatz 1 des Wert-\n1. § 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:                   papierinstitutsgesetzes im Wege des grenz-\nüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs\na) In Doppelbuchstabe aa wird das Wort „oder“ am                   Wertpapierdienstleistungen oder Wertpa-\nEnde gestrichen.                                                piernebendienstleistungen erbringt,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021                1049\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                      gesetzes von der Anwendung ausgenommen\nsind, und“ gestrichen.\na) In Absatz Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-\ndienstleistungsinstitute“ die Wörter „oder Wert-           b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\npapierinstitute“ eingefügt.                                    fügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  „(4a) Dieser Unterabschnitt ist auch auf Wert-\n„(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 umzulegenden                  papierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des\nKosten sind in die Umlage einzubeziehen, die                   Wertpapierinstitutsgesetzes anzuwenden, soweit\nnach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleis-                   sie nicht nach dessen § 3 von der Anwendung\ntungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind                ausgenommen sind. § 340c Absatz 1 ist nicht\nUnternehmen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a                      anzuwenden auf Wertpapierinstitute, wenn diese\ndem Aufgabenbereich Versicherungen und Kre-                    Skontroführer im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1\nditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder              des Börsengesetzes sind. Zusätzliche Anforde-\nWertpapierinstitute nach § 2 Nummer 2 Buch-                    rungen auf Grund von Vorschriften, die wegen\nstabe b dem Aufgabenbereich Banken und sons-                   der Rechtsform oder für Zweigniederlassungen\ntige Finanzdienstleistungen zuzuordnen.“                       bestehen, bleiben unberührt.“\n(2) Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesge-              5. § 340m Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-\na) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 340 Ab-\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-\nsatz 4“ ein Komma und die Wörter „auf Wert-\ntikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I\npapierinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4a\nS. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nSatz 1“ eingefügt.\n1. § 330 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\n„Absatz 1 ist auf folgende Institute ungeachtet                     eingefügt:\nihrer Rechtsform nach Maßgabe der Sätze 3\nund 4 anzuwenden:                                                   „1a. den Geschäftsleiter (§ 2 Absatz 36 des\nWertpapierinstitutsgesetzes) eines nicht\n1. auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1                         in der Rechtsform der Kapitalgesell-\ndes Kreditwesengesetzes, soweit sie nach                             schaft betriebenen Wertpapierinstituts\ndessen § 2 Absatz 1, 4 oder 5 von der Anwen-                         im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1,“.\ndung nicht ausgenommen sind,\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „Kreditinsti-\n2. auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne\ntuts oder Finanzdienstleistungsinstituts im\ndes § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,\nSinne des § 340 Absatz 4 Satz 1“ durch\nsoweit sie nach dessen § 2 Absatz 6 oder 10\ndie Wörter „Finanzdienstleistungsinstituts im\nvon der Anwendung nicht ausgenommen sind,\nSinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wert-\n3. auf Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Ab-                     papierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a\nsatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, so-                     Satz 1“ ersetzt.\nweit sie nach dessen § 3 von der Anwendung\n6. In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kre-\nnicht ausgenommen sind, sowie\nditinstituts oder“ gestrichen und werden nach den\n4. auf Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des             Wörtern „im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1“ die\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.“                     Wörter „, oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2\nb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzdienst-              Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als\nleistungen“ die Wörter „sowie der von Wertpa-              Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkauf-\npierinstituten erbrachten Wertpapierdienstleis-            manns betriebenen Wertpapierinstituts im Sinne\ntungen“ eingefügt.                                         des § 340 Absatz 4a Satz 1,“ eingefügt.\n2. In § 335 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 werden nach             7. In § 340o Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-\ndem Wort „Zahlungsinstituten“ ein Komma und das               tern „Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2\nWort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.                        Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinsti-\ntuts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne\n3. Die Überschrift des Dritten Buches Vierter Abschnitt           des § 340 Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „, oder als\nErster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:                 Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des\n„Erster Unterabschnitt                       Wertpapierinstitutsgesetzes eines Wertpapierinsti-\ntuts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1,“ eingefügt\nErgänzende Vorschriften                       und werden die Wörter „betriebenen Kreditinstituts\nfür Kreditinstitute, Finanzdienst-                oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des\nleistungsinstitute, Wertpapierinstitute,              § 340 Absatz 4 Satz 1,“ durch die Wörter „betriebe-\nZahlungsinstitute und E-Geld-Institute“.               nen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des\n4. § 340 wird wie folgt geändert:                                 § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im\nSinne des § 340 Absatz 4a Satz 1“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf CRR-\nKreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1         (3) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung\ndes Kreditwesengesetzes, soweit sie nicht nach         in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-\n§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesen-           ber 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8","1050             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nAbsatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I                     cc) Die Untergliederung am Ende wird wie folgt\nS. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    gefasst:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                               „ „darunter:\n„Verordnung                                      an Finanzdienst-\nüber die Rechnungslegung                                leistungsinstitute    ...... Euro\nder Kreditinstitute, Finanzdienst-\nleistungsinstitute und Wertpapierinstitute                      an Wertpapier-\n(Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung –                       institute             ...... Euro“.“\nRechKredV)“.\nc) Fußnote 4 wird wie folgt geändert:\n2. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) Dem Buchstaben a werden die Wörter „an\n„Diese Verordnung ist auf Kreditinstitute, Finanz-                    Wertpapierinstituten …… Euro“ angefügt.\ndienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute\n(Institute) sowie Zweigstellen anzuwenden, für die                bb) In Buchstabe b werden die Abführungs-\nnach § 340 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und                       zeichen und der Punkt am Ende gestrichen\nAbsatz 4a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs der                           und werden die Wörter „bei Wertpapierinsti-\nErste Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des                       tuten …… Euro“.“ angefügt.\nDritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwen-                  d) Fußnote 7 wird wie folgt geändert:\nden ist.“\naa) Nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinsti-\n3. In § 11 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-\ntute“ werden ein Komma und das Wort\ndienstleistungsinstituten“ die Wörter „oder Wertpa-\n„Wertpapierinstitute“ eingefügt.\npierinstituten“ eingefügt.\n4. In § 14 Satz 1 werden nach dem Wort „Finanz-                      bb) Das Abführungszeichen und der Punkt\ndienstleistungsinstituten“ die Wörter „oder Wertpa-                   am Ende werden gestrichen und die\npierinstituten“ eingefügt.                                            Wörter „gegenüber Wertpapierinstituten\n…… Euro“.“ werden angefügt.\n5. § 21 wird wie folgt geändert:\n10. In Formblatt 2 (Kontoform) werden in Fußnote 7\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Fi-\nnach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“\nnanzdienstleistungsinstituten“ die Wörter „oder\ndie Wörter „und Wertpapierinstitute“ eingefügt.\nWertpapierinstituten“ eingefügt.\nb) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter          11. In Formblatt 3 (Staffelform) werden in Fußnote 7\n„oder § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes“ gestri-                 nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“\nchen.                                                       die Wörter „und Wertpapierinstitute“ eingefügt.\n6. In § 28 Satz 1 und § 29 Satz 1 werden jeweils nach           (4) Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung\ndem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“ die Wör-        der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nter „oder Wertpapierinstitute“ eingefügt.                 S. 2708), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Ge-\nsetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geän-\n7. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort              dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„Finanzdienstleistungen“ die Wörter „oder Wertpa-\npierdienstleistungen“ eingefügt.                           1. In § 2 Absatz 10 werden die Wörter „und nach § 53\nAbs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige Un-\n8. In § 38 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Geset-\nternehmen“ durch ein Komma und die Wörter\nzes über das Kreditwesen“ die Wörter „, oder als\n„nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengeset-\nGeschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des\nzes tätige Unternehmen und Wertpapierinstitute im\nWertpapierinstitutsgesetzes,“ eingefügt.\nSinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsge-\n9. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:                       setzes“ ersetzt.\na) Den Aktivposten 7 und 8 werden jeweils die              2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird wie folgt ge-\nWörter „an Wertpapierinstituten …… Euro“ an-                ändert:\ngefügt.\na) In Buchstabe c wird das Wort „und“ am Ende\nb) Fußnote 2 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Komma ersetzt.\naa) Doppelbuchstabe ac sowie der nachfol-\ngende Darunter-Vermerk werden wie folgt                b) Dem Buchstaben d wird das Wort „und“ ange-\ngefasst:                                                  fügt.\n„ac) sonstige           ...... Euro   ...... Euro      c) Folgender Buchstabe e wird angefügt:\ndarunter:                                            „e) das Unternehmen auf Anforderung der Bun-\ndesanstalt unverzüglich mitteilt, auf Grund\ndurch Grund-                                             welcher Tatsachen und Berechnungsverfah-\npfandrechte                                              ren gemäß der Delegierten Verordnung (EU)\ngesichert          ...... Euro“.                         2017/592 es die Ausnahme in Anspruch\nnimmt,“.\nbb) Die Wörter „Finanzdienstleistungsinstitute\nsowie Kreditinstitute“ werden durch die            3. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Fi-\nWörter „Finanzdienstleistungsinstitute, Wert-          nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und das\npapierinstitute sowie Kreditinstitute“ ersetzt.        Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021               1051\n4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichte-                       erteilt wurde oder denen nach § 86 Absatz 1\nten“ ein Komma und die Wörter „der zuständi-                      des Wertpapierinstitutsgesetzes eine solche\ngen Behörden“ eingefügt.                                          Erlaubnis als erteilt gilt.“\nb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-          10. In § 120 Absatz 23 Satz 1 Nummer 1 werden die\nnanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und              Wörter „und Finanzdienstleistungsinstituten“ durch\ndas Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.                ein Komma und die Wörter „Finanzdienstleistungs-\ninstituten und Wertpapierinstituten“ ersetzt.\n5. § 80 wird wie folgt geändert:\n(5) Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kre-         vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt\nditwesengesetzes“ die Wörter „oder, sofern es        durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2020\nsich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach         (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\n§ 28 Absatz 1 und 2 und § 41 des Wertpapier-         ändert:\ninstitutsgesetzes“ eingefügt.\n1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichteten“\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditwe-               ein Komma und die Wörter „der zuständigen Be-\nsengesetzes“ die Wörter „oder, sofern es               hörden“ eingefügt.\nsich um ein Wertpapierinstitut handelt, nach\nb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-\nden §§ 40 und 64 Absatz 1 Nummer 13 des\nWertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.                nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und\ndas Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditwe-\n2. In § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem\nsengesetzes“ die Wörter „oder nach § 15\nWort „Finanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma\ndes Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.\nund das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.\n6. In § 81 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n3. In § 60 Absatz 6 Nummer 1 werden nach dem Wort\n„des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder aus\n„Zahlungsinstituten“ ein Komma und das Wort\n§ 41 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.\n„Wertpapierinstituten“ eingefügt.\n7. § 84 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(6) Das Aktiengesetz vom 6. September 1965\n„Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne           (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 22\neine Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäftes         des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-\nim Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des            dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nKreditwesengesetzes oder ohne die Erlaubnis zur\n1. § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumen-\nten für andere gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 des               „Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon\nWertpapierinstitutsgesetzes hat Wertpapiere, die             abhängig, dass der Aktionär während eines be-\nes im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienst-               stimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist,\nleistung oder einer Wertpapiernebendienstleistung            so steht dem Eigentum ein Anspruch auf Übereig-\nentgegennimmt, unverzüglich einem Kreditinstitut,            nung gegen ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleis-\ndas im Inland zum Betreiben des Depotgeschäftes              tungsinstitut, ein Wertpapierinstitut oder ein nach\nbefugt ist, einem Wertpapierinstitut, das im Inland          § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1\nzur Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstru-              oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Un-\nmenten gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Wert-                 ternehmen gleich.“\npapierinstitutsgesetzes befugt ist, oder einem Insti-    2. In § 71 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter\ntut mit Sitz im Ausland, das zum Betreiben des               „Finanzdienstleistungsinstitut oder“ durch die Wör-\nDepotgeschäftes befugt ist und bei welchem dem               ter „ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein Wert-\nKunden eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die              papierinstitut oder ein“ ersetzt.\nderjenigen nach dem Depotgesetz gleichwertig ist,        3. In § 71a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder\nzur Verwahrung weiterzuleiten.“\nFinanzdienstleistungsinstituten“ durch die Wörter\n8. In § 89 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                 „, von Finanzdienstleistungsinstituten oder von\n„betreiben“ ein Komma und die Wörter „bei Wert-              Wertpapierinstituten“ ersetzt.\npapierinstituten, die das eingeschränkte Verwahr-        4. In § 71e Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder\ngeschäft im Sinne des § 2 Absatz 4 Nummer 1                  Finanzdienstleistungsinstitut“ durch ein Komma und\ndes Wertpapierinstitutsgesetzes betreiben“ einge-            die Wörter „ein Finanzdienstleistungsinstitut oder\nfügt.                                                        ein Wertpapierinstitut“ ersetzt.\n9. § 96a Absatz 8 wird wie folgt geändert:                  5. In § 131 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden die Wör-\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende                   ter „oder Finanzdienstleistungsinstitut“ durch ein\ndurch ein Komma ersetzt.                                 Komma und die Wörter „einem Finanzdienstleis-\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch die              tungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut“ ersetzt.\nWörter „oder des § 3 Absatz 3 des Wertpapier-        6. § 134a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\ninstitutsgesetzes und“ ersetzt.                          a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                             eingefügt:\n„5. Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermitt-               „b) ein Wertpapierinstitut mit Erlaubnis zur Er-\nlungstätigkeiten, für die ihnen eine Erlaubnis               bringung der Finanzportfolioverwaltung im","1052              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nSinne des § 2 Absatz 2 Nummer 9 des Wert-            die Wörter „oder das inländische Wertpapierinstitut“\npapierinstitutsgesetzes,“.                           eingefügt und die Wörter „das inländische Wertpa-\nb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.               pierhandelsunternehmen oder die inländische Wert-\npapierhandelsbank,“ werden gestrichen.\n7. In § 256 Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder\nFinanzdienstleistungsinstituten“ durch ein Komma          6. § 44a wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten              a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Schuldner\noder bei Wertpapierinstituten“ ersetzt.                         oder dem die Kapitalerträge auszahlenden in-\n8. In § 258 Absatz 1a werden die Wörter „oder Finanz-               ländischen Kreditinstitut oder inländischen\ndienstleistungsinstituten“ durch ein Komma und die              Finanzdienstleistungsinstitut“ durch die Wörter\nWörter „Finanzdienstleistungsinstituten oder bei                „Schuldner, dem die Kapitalerträge auszahlen-\nWertpapierinstituten“ersetzt.                                   den inländischen Kreditinstitut, Finanzdienstleis-\ntungsinstitut oder der die Kapitalerträge auszah-\n(7) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nlenden inländischen Wertpapierinstitute“ ersetzt.\nBekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I\nS. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-           b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort\nzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) geändert worden               „Finanzdienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder\nist, wird wie folgt geändert:                                       bei einem inländischen Wertpapierinstitut“ einge-\nfügt.\n1. § 3 Nummer 40 Satz 3 wird wie folgt geändert:\na) In dem ersten Halbsatz werden die Wörter „und          7. § 44b Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nFinanzdienstleistungsinstituten“ durch ein Komma          a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nund die Wörter „Finanzdienstleistungsinstituten              aa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden nach\nund Wertpapierinstituten“ ersetzt.                                den Wörtern „inländisches Kredit- oder Fi-\nb) In dem zweiten Halbsatz werden die Wörter                         nanzdienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder\n„oder Finanzdienstleistungsinstitute“ durch ein                   einem inländischen Wertpapierinstitut“ und\nKomma und die Wörter „Finanzdienstleistungs-                      nach den Wörtern „das Kredit- oder Finanz-\ninstitute oder Wertpapierinstitute“ ersetzt.                      dienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder das\n2. In § 15 Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort                          Wertpapierinstitut“ eingefügt.\n„Kreditwesen“ die Wörter „oder bei Wertpapierinsti-             bb) In den Nummern 1 bis 4 der Aufzählung\ntuten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes“                      werden jeweils nach dem Wort „Finanz-\neingefügt.                                                           dienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder das\n3. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b wird                        Wertpapierinstitut“ eingefügt.\nwie folgt geändert:                                          b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienst-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditwesen“                 leistungsinstitut“ die Wörter „oder das erstat-\ndie Wörter „oder ein Wertpapierinstitut im Sinne             tende Wertpapierinstitut“ eingefügt.\ndes Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.               c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzdienst-\nb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kreditinstituts“               leistungsinstitut“ die Wörter „oder das Wertpa-\ndas Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und                  pierinstitut“ eingefügt.\nnach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituts“            d) In Satz 4 werden nach dem Wort „Finanzdienst-\nwerden die Wörter „oder einem inländischen                   leistungsinstitut“ die Wörter „oder das Wertpa-\nWertpapierinstitut“ eingefügt.                               pierinstitut“ und nach dem Wort „Institut“ die\n4. § 43a wird wie folgt geändert:                                   Wörter „oder das Wertpapierinstitut“ eingefügt.\na) Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt geändert:               8. In § 45a Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern\naa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „oder            „inländisches Kreditinstitut“ das Wort „oder“ durch\nFinanzdienstleistungsinstitut“   durch     ein       ein Komma ersetzt, nach den Wörtern „inländisches\nKomma und die Wörter „ein Finanzdienstleis-          Finanzdienstleistungsinstitut“ werden die Wörter\ntungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut“ er-       „oder ein inländisches Wertpapierinstitut“ eingefügt,\nsetzt.                                               nach den Wörtern „das Kreditinstitut“ wird das Wort\n„oder“ durch ein Komma ersetzt und vor den Wör-\nbb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „oder\ntern „die Bescheinigung“ werden die Wörter „oder\nFinanzdienstleistungsinstituts“ durch ein\ndas Wertpapierinstitut“ eingefügt.\nKomma und die Wörter „Finanzdienstleis-\ntungsinstituts oder einem inländischen Wert-      9. § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe d wird wie folgt\npapierinstitut“ ersetzt.                             geändert:\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder                a) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nach\neinem Finanzdienstleistungsinstitut“ durch ein               den Wörtern „inländischen Finanzdienstleis-\nKomma und die Wörter „Finanzdienstleistungsin-               tungsinstitut“ die Wörter „oder einem inländi-\nstitut oder einem Wertpapierinstitut“ sowie die              schen Wertpapierinstitut“ und nach den Wörtern\nWörter „oder das Finanzdienstleistungsinstitut“              „ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut“ die\ndurch ein Komma und die Wörter „das Finanz-                  Wörter „oder einem ausländischen Wertpapier-\ndienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinsti-            institut“ eingefügt.\ntut“ ersetzt.                                             b) In Doppelbuchstabe aa wird nach dem Wort\n5. In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a wer-                „Kreditinstitut“ das Wort „oder“ durch ein\nden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitut“               Komma ersetzt und werden nach dem Wort","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021             1053\n„Finanzdienstleistungsinstitut“ die Wörter „oder                  Angabe „CRR-Wertpapierfirma“ durch das\ndem inländischen Wertpapierinstitut“ eingefügt.                   Wort „Wertpapierinstitut“ ersetzt.\n(8) § 19 Absatz 4 der Gewerbesteuer-Durchfüh-                     cc) In Nummer 2 wird das Wort „einer“ durch\nrungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung                         das Wort „eines“ und die Angabe „CRR-\nvom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt                       Wertpapierfirma“ durch das Wort „Wert-\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juni 2020                          papierinstituts“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „eine CRR-Wert-\ngeändert:\npapierfirma“ durch die Wörter „ein Wertpapier-\n1. In Satz 1 werden nach dem Wort „unterliegen,“ die                 institut“ ersetzt.\nWörter „bei Wertpapierinstituten im Sinne des § 2\nAbsatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ und                 c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „einer\nnach den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Kredit-               CRR-Wertpapierfirma“ durch die Wörter „eines\nwesengesetzes“ werden ein Komma und die Wörter                   Wertpapierinstituts“ ersetzt.\n„Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Ab-           6. § 6 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleis-\ntungen“ ein Komma und die Wörter „des Wert-                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer in Ab-\npapierinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Wert-                    wicklung befindlichen CRR-Wertpapier-\npapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleis-                    firma“ durch die Wörter „eines in Abwick-\ntungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2                            lung befindlichen Wertpapierinstituts“ er-\nAbsatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ein-                  setzt.\ngefügt.                                                          bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine CRR-\n(9) In § 3a Absatz 6a Satz 2 des Stabilisierungs-                      Wertpapierfirma“ durch die Wörter „ein\nfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982),                     Wertpapierinstitut“ ersetzt.\ndas zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. De-             b) In Absatz 2 werden die Wörter „eine CRR-Wert-\nzember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,                   papierfirma“ durch die Wörter „ein Wertpapier-\nwerden nach den Wörtern „des Kreditwesengesetzes,“                   insitut“ ersetzt.\ndie Wörter „als Wertpapierinstitut im Sinne des Wert-\npapierinstitutsgesetzes,“ eingefügt.                              c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wert-\npapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierinsti-\n(10) Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-                  tute“ ersetzt.\nzember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch\nArtikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Dezember                7. In § 6a Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\n2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie              „einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpa-\nfolgt geändert:                                                   pierfirma“ durch die Wörter „eines in Abwicklung\nbefindlichen Wertpapierinstituts“ ersetzt.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) In der Angabe zu § 12b wird die Angabe „CRR-           8. § 6b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWertpapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapier-            a) In Satz 1 werden die Wörter „eine in Abwicklung\ninstitute“ ersetzt.                                         befindliche CRR-Wertpapierfirma“ durch die\nb) In der Angabe zu § 12c wird die Angabe „CRR-                 Wörter „ein in Abwicklung befindliches Wert-\nWertpapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapier-               papierinstitut“ ersetzt.\ninstitute“ ersetzt.                                      b) In Satz 2 werden die Wörter „eine CRR-Wert-\n2. § 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                             papierfirma“ durch die Wörter „ein Wertpapier-\ninstitut“ ersetzt.\n„2. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1\ndes Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß           9. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die\n§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des                  Wörter „eine CRR-Wertpapierfirma“ durch die\nWertpapierinstitutsgesetzes mit einem An-               Wörter „ein Wertpapierinstitut“ ersetzt.\nfangskapital im Gegenwert von mindestens\n10. § 7a wird wie folgt geändert:\n750 000 Euro auszustatten sind, und“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 2a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht ist            aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nein Wertpapierinstitut im Sinne des § 2 Nummer 2.“                   Wörter „an die von der Abwicklungsmaß-\nnahme betroffene CRR-Wertpapierfirma“\n4. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Wertpapier-                      durch die Wörter „an das von der Abwick-\nfirmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitute“ er-                     lungsmaßnahme betroffene Wertpapierin-\nsetzt.                                                               stitut“ ersetzt.\n5. § 3a wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „der be-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 troffenen CRR-Wertpapierfirma“ durch die\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort                   Wörter „des Wertpapierinstituts“ ersetzt.\n„CRR-Wertpapierfirmen“ durch das Wort                  cc) In Nummer 2 werden die Wörter „der be-\n„Wertpapierinstitute“ ersetzt.                              troffenen CRR-Wertpapierfirma“ durch die\nbb) In den Nummern 1, 3 und 5 wird jeweils das                   Wörter „des betroffenen Wertpapierinsti-\nWort „eine“ durch das Wort „ein“ und die                    tuts“ ersetzt.","1054             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nb) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die                 institute“ und das Wort „Wertpapierfirmen“ durch\nWörter „der CRR-Wertpapierfirma“ durch die                das Wort „Wertpapierinstitute“ ersetzt.\nWörter „des Wertpapierinstituts“ ersetzt.            18. In § 12h Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe\n11. In § 8 werden die Wörter „eine CRR-Wertpapier-                „CRR-Wertpapierfirmen“ durch das Wort „Wert-\nfirma“ durch die Wörter „ein Wertpapierinstitut“ er-          papierinstituten“ ersetzt.\nsetzt.                                                   19. In § 12i Absatz 1 wird jewweils die Angabe „CRR-\n12. In § 11a Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die             Wertpapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-\nAngabe „CRR-Wertpapierfirmen“ durch das Wort                  stitute“ ersetzt.\n„Wertpapierinstitute“ ersetzt.                           20. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „CRR-Wert-\n13. § 12 wird wie folgt geändert:                                 papierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitu-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „CRR-Wert-              ten“ ersetzt.\npapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-             (11) Das Anlegerentschädigungsgesetz vom 16. Juli\nstitute“ ersetzt.                                    1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 9 Ab-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wert-         satz 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I\npapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-          S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nstituten“ ersetzt.                                   1. § 1 wird wie folgt geändert:\n14. In § 12a wird die Angabe „CRR-Wertpapierfirmen“              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch das Wort „Wertpapierinstituten“ ersetzt.                  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n15. § 12b wird wie folgt geändert:                                        „1. Wertpapierinstitute, denen eine Erlaubnis\na) In der Überschrift wird das Wort „CRR-Wert-                            zur Erbringung von Wertpapierdienstleis-\npapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-                           tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Num-\nstitute“ ersetzt.                                                     mer 1 bis 10 Buchstabe a bis c des Wert-\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wert-                          papierinstitutsgesetzes erteilt ist,“.\npapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-                 bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kredit-\nstituten“ ersetzt.                                                institute“ die Wörter „oder Finanzdienstleis-\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Wertpapier-                       tungsinstitute“ eingefügt.\nfirmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitute“ er-         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.                                                          „(2) Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Ge-\n16. § 12c wird wie folgt geändert:                                  setzes sind\na) In der Überschrift wird das Wort „CRR-Wert-                  1. Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen\npapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-                     im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,\nstitute“ ersetzt.                                               5 oder Nummer 10 oder Absatz 1a Satz 2\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „CRR-Wert-                    Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes,\npapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-                 2. Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2\nstituten“ ersetzt.                                              Absatz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe c des\nc) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Wert-                    Wertpapierinstitutsgesetzes oder\npapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapierin-                 3. Dienstleistungen und Nebendienstleistungen\nstitute“ ersetzt.                                               nach § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 oder\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                Absatz 3 Nummer 2 bis 5 des Kapitalanlage-\ngesetzbuchs,\naa) In Satz 1 wird das Wort „CRR-Wertpapier-\nfirmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitu-             soweit sie sich nicht auf Rechnungseinheiten im\nten“ ersetzt.                                          Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 7 des\nKreditwesengesetzes oder auf Kryptowerte im\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der CRR-                   Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 des\nWertpapierfirma“ durch die Wörter „des                 Kreditwesengesetzes beziehen.“\nWertpapierinstituts“ ersetzt.\n2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach den\ncc) In Satz 3 wird das Wort „CRR-Wertpapier-             Wörtern „§ 28 des Kreditwesengesetzes“ ein\nfirmen“ durch das Wort „Wertpapierinstitu-          Komma und die Wörter „des § 77 des Wertpapier-\nten“ ersetzt.                                       institutsgesetzes oder des § 38 Absatz 2 des Kapi-\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         talanlagegesetzbuchs“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einer CRR-          3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\nWertpapierfirma“ durch die Wörter „eines            „§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kredit-\nWertpapierinstituts“ und die Wörter „der            wesengesetzes“ ein Komma und die Wörter „nach\nCRR-Wertpapierfirma“ durch die Wörter               § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Wert-\n„des Wertpapierinstituts“ ersetzt.                  papierinstitutsgesetzes oder nach § 42 des Kapital-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der CRR-Wert-           anlagegesetzbuchs“ eingefügt.\npapierfirma“ durch die Wörter „des Wert-        4. § 9 wird wie folgt geändert:\npapierinstituts“ ersetzt.                           a) In Absatz 3 werden die Wörter „Satz 2 des Kre-\n17. In § 12f Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „CRR-                  ditwesengesetzes“ durch die Wörter „Satz 5 des\nWertpapierfirmen“ durch das Wort „Wertpapier-                   Kreditwesengesetzes, nach § 15 Absatz 1 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021                   1055\nWertpapierinstitutsgesetzes oder nach § 20 des                    Nummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des\nKapitalanlagegesetzbuchs“ ersetzt.                                Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt worden\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern                        ist; ist das Institut befugt, sich bei der Erbrin-\n„§ 46 des Kreditwesengesetzes“ ein Komma                          gung von Wertpapierdienstleistungen Eigen-\nund die Wörter „nach § 79 des Wertpapierinsti-                    tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-\ntutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlage-                    ren von Kunden zu verschaffen und ist dem\ngesetzbuchs“ eingefügt.                                           Institut keine Erlaubnis zur Erbringung von\nWertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2\n5. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „festgestell-                   Absatz 2 Nummer 3 bis 9 des Wertpapier-\nten“ durch das Wort „aufgestellten“ ersetzt.                         institutsgesetzes erteilt worden, beträgt der\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                                         Beitragssatz 3,85 Prozent;“.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 53b des Kre-              fügt:\nditwesengesetzes“ durch die Wörter „§ 73                 „8. 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen\ndes Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt.                     eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „eines Wertpa-                    Nummer 1 oder 2 des Wertpapierinstituts-\npierhandelsunternehmens im Sinne des § 1                      gesetztes erteilt worden ist; ist das Institut\nAbsatz 3d des Kreditwesengesetzes“ durch                      befugt, sich bei der Erbringung von Wertpa-\ndie Wörter „eines Wertpapierinstituts im                      pierdienstleistungen Besitz oder Eigentum an\nSinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinsti-                   Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu\ntutsgesetzes“ ersetzt.                                        verschaffen, beträgt der Beitragssatz 7,7 Pro-\nzent;“.\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „oder\nFinanzdienstleistungen“ durch ein Komma und               d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.\ndie Wörter „Finanzdienstleistungen oder Wertpa-       3. In § 2b Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern\npierdienstleistungen“ ersetzt.                            „sich bei der Erbringung von“ das Wort „Wertpa-\n(12) Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August                pierdienstleistungen“ und ein Komma eingefügt.\n1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 der      4. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nVerordnung vom 20. August 2018 (BGBl. I S. 1326) ge-\na) In Nummer 1 wird nach der Angabe „4“ ein\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nKomma eingefügt und werden die Wörter „und\n1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter                Nummer 5 Halbsatz 2“ durch die Wörter „Num-\n„oder Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne des                 mer 5 zweiter Halbsatz und Nummer 8 zweiter\n§ 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes“ durch die                Halbsatz“ ersetzt.\nWörter „oder Wertpapierinstitute im Sinne des § 2\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 8“ durch\nAbsatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt.\ndie Angabe „Nummer 9“ ersetzt.\n2. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) In Nummer 3 werden nach der Angabe „Num-\na) In den Nummern 2 bis 4 werden jeweils nach den               mer 7“ ein Komma und die Wörter „8 erster Halb-\nWörtern „bei Kreditinstituten“ die Wörter „und               satz“ eingefügt und wird die Angabe „Nummer 8“\nFinanzdienstleistungsinstituten“ eingefügt.                  durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.\nb) Die Nummern 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:         5. In § 5b Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„5. 3,85 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen          „Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnah-\neine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2              men nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-\nNummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsge-             setzes“ die Wörter „oder nach § 79 des Wertpapier-\nsetzes erteilt worden ist und die befugt sind,        institutsgesetzes oder nach § 42 des Kapitalanlage-\nsich bei der Erbringung von Wertpapier-               gesetzbuchs“ eingefügt.\ndienstleistungen Eigentum oder Besitz an          6. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu\na) In Nummer 1 werden die Wörter „gemäß § 31 Ab-\nverschaffen; besitzt das Institut zusätzlich\nsatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflich-\ndie Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapier-\nten nach § 26 des Kreditwesengesetzes“ durch\ndienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2\ndie Wörter „von der Bundesanstalt von den\nNummer 10 oder des § 15 Absatz 3 des\nPflichten“ ersetzt.\nWertpapierinstitutsgesetzes, beträgt der Bei-\ntragssatz 7,7 Prozent;                                b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder § 39 des\n6. 1,23 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen              Kapitalanlagegesetzbuchs“ durch ein Komma\neine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2                 und die Wörter „§ 39 des Kapitalanlagegesetz-\nNummer 3 bis 9 des Wertpapierinstitutsge-                buchs oder § 19 des Wertpapierinstitutsgeset-\nsetzes erteilt worden ist und die nicht befugt           zes“ ersetzt.\nsind, sich bei der Erbringung von Wertpapier-     7. § 7b wird aufgehoben.\ndienstleistungen Eigentum oder Besitz an             (13) Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom\nGeldern oder Wertpapieren von Kunden zu           22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-\nverschaffen;                                      tikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020\n7. 2,46 Prozent bei Wertpapierinstituten, denen       (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt\neine Erlaubnis im Sinne des § 2 Absatz 2          geändert:","1056            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n1. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           bbb) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11\na) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-                               des Kreditwesengesetzes, wenn\ngefügt:                                                                   die Erlaubnis in diesen Fällen die\nBefugnis umfasst, auf eigene Rech-\n„1b. durch eine auf Grund des § 5 Absatz 4                                nung zu handeln,\nSatz 2 bis 5 oder Absatz 5 Satz 2 bis 4\ndes Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenom-                 bb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis\nmene Prüfung,“.                                                nach\nb) Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1c.                              aaa) § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 10 des\nWertpapierhandelsgesetzes,\nc) In dem Satzteil nach Nummer 11 werden die\nbbb) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8 oder 9\nWörter „in den Fällen der Nummern 1, 1b, 2, 4,\ndes     Wertpapierinstitutsgesetzes,\n7 und 9 bis 11“ durch die Wörter „in den Fällen\nwenn die Erlaubnis in diesen Fällen\nder Nummern 1, 1b, 1c, 2, 4, 7 und 9 bis 11“\ndie Befugnis umfasst, sich Eigen-\nersetzt.\ntum oder Besitz an Geldern oder\n2. In § 16 werden die Wörter „Kreditinstitute, Finanz-                          Wertpapieren von Kunden zu ver-\ndienstleistungs-“ durch die Wörter „Kredit- und                              schaffen, oder\nFinanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute“\nccc) § 2 Absatz 2 Nummer 6, 7 oder 10\nersetzt.\ndes Wertpapierinstitutsgesetzes,\n3. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach den\nc) 2 500 Euro für\nWörtern „Kredit-, Finanzdienstleistungs-,“ das Wort\n„Wertpapierdienstleistungs-,“ eingefügt.                           aa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer\nErlaubnis nach\n4. § 16e wird wie folgt geändert:\naaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\noder 11 des Kreditwesengesetzes,\n„§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9\nwenn die Erlaubnis nicht die Befug-\nbis 11“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1a Satz 2\nnis umfasst, sich Eigentum oder Be-\nNummer 5 bis 7 und 9 bis 11 oder Satz 3“ ersetzt\nsitz an Geldern, Wertpapieren oder\nund werden nach den Wörtern „Nummer 9\nKryptowerten von Kunden zu ver-\noder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen“\nschaffen, oder\nein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute“\neingefügt.                                                           bbb) § 1 Absatz 1a Satz 3 des Kreditwe-\nsengesetzes,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis\naa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nnach\neingefügt:\naaa) § 2 Absatz 2 Nummer 3, 5, 8\n„4. vorbehaltlich des § 3 Absatz 1 Satz 2 die\noder 9 des Wertpapierinstitutsge-\nnach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4\nsetzes, wenn die Erlaubnis nicht\nbis 6, 8 bis 12, 14 bis 21 und Absatz 3\ndie Befugnis umfasst, sich Eigen-\ndes Wertpapierinstitutsgesetzes nicht als\ntum oder Besitz an Geldern oder\nWertpapierinstitute geltenden Einrichtun-\nWertpapieren von Kunden zu ver-\ngen und Unternehmen,“.\nschaffen, oder\nbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.\nbbb) § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wert-\n5. In § 16f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-                            papierinstitutsgesetzes,“.\nter „§ 32 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Satz 3“\n7. § 16j wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 5\nund Satz 6“ ersetzt.                                        a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n6. § 16g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:                  „(1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe\nWertpapierdienstleistungsunternehmen und An-\na) In Buchstabe a werden die Wörter „mit Aus-\nlageverwalter ist der Umlagebetrag nach dem\nnahme der Wertpapierhandelsbanken“ gestri-\nVerhältnis der Nettoerträge des einzelnen Um-\nchen.\nlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Nettoer-\nb) Die Buchstaben b und c werden wie folgt ge-                 träge aller Umlagepflichtigen der Gruppe nach\nfasst:                                                      Maßgabe des Satzes 2 zu bemessen. Die Netto-\n„b) 3 500 Euro für                                          erträge setzen sich wie folgt zusammen:\naa) Finanzdienstleistungsinstitute mit einer            1. bei Kreditinstituten aus folgenden Positionen\nErlaubnis nach                                        der Anlage 1 (zu § 70) zur Prüfungsberichts-\nverordnung (SON01)\naaa) § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6\noder 11 des Kreditwesengesetzes,                 a) dem Provisionsergebnis (Position 033 der\nwenn die Erlaubnis in diesen Fällen                  Anlage SON01), wenn der Betrag positiv\ndie Befugnis umfasst, sich Eigen-                    oder null ist,\ntum oder Besitz an Geldern, Wert-                b) zuzüglich des Nettoergebnisses des Han-\npapieren oder Kryptowerten von                       delsbestandes aus Geschäften mit Wertpa-\nKunden zu verschaffen, oder                          pieren des Handelsbestandes (Position 034","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021               1057\nder Anlage SON01), wenn der Saldo positiv               4. bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungs-\nist,                                                        unternehmen, die nicht auf eigene Rechnung\nc) zuzüglich des Nettoergebnisses des Han-                      mit Finanzinstrumenten handeln und die nicht\ndelsbestandes aus Geschäften mit Devisen                    befugt sind, sich bei der Erbringung von\nund Edelmetallen (Position 035 der Anlage                   Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz\nSON01), wenn der Saldo positiv ist, und                     an Geldern oder Wertpapieren von Kunden\nzu verschaffen, aus den Provisionserträgen\nd) zuzüglich des Nettoergebnisses des Han-                      (Position 313 der Anlage SON04 oder der An-\ndelsbestandes aus Geschäften mit Deriva-                    lage WPF-SON01) abzüglich der Provisions-\nten (Position 036 der Anlage SON01), wenn                   aufwendungen (Position 314 der Anlage\nder Saldo positiv ist,                                      SON04 oder der Anlage WPF-SON01).\n2. bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit                Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des\nFinanzinstrumenten auf eigene Rechnung                      dem Umlagejahr vorausgehenden Kalenderjah-\nhandeln oder die Befugnis haben, sich Eigen-                res.“\ntum oder Besitz an Geldern oder Wertpapie-\nren von Kunden zu verschaffen, aus folgenden             b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort\nPositionen der Anlage 1 (zu § 70) zur Prü-                  „Finanzdienstleistungsinstituten“ die Wörter „und\nfungsberichtsverordnung (SON01):                            Wertpapierinstitut“ eingefügt.\na) dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäf-           8. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:\nten mit Wertpapieren des Handelsbestan-                 „(12) Die §§ 16, 16b, 16e, 16f, 16g und 16j in der\ndes (Position 316 der Anlage SON01) und              ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erst-\nAufwendungen aus Geschäften mit Wert-                mals auf das Umlagejahr 2021 anzuwenden.“\npapieren des Handelsbestandes (Posi-                (14) Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom\ntion 315 der Anlage SON01), wenn der             27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Ar-\nSaldo positiv ist,                               tikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017\nb) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge-         (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt\nschäften mit Devisen und Edelmetallen            geändert:\n(Position 318 der Anlage SON01) und den          1. § 2 wird wie folgt geändert:\nAufwendungen aus Geschäften mit Devi-\nsen und Edelmetallen (Position 317 der An-           a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nlage SON01), wenn der Saldo positiv ist,                „4. Wertpapierinstitute im Sinne des Wertpapier-\nc) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge-                     institutsgesetzes,“.\nschäften mit Derivaten (Position 320 der             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAnlage SON01) und den Aufwendungen                         „(2) Branchenvorschriften im Sinne dieses\naus Geschäften mit Derivaten (Position 319              Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Euro-\nder Anlage SON01), wenn der Saldo positiv               päischen Union im Bereich der Finanzdienstleis-\nist,                                                    tungsaufsicht, insbesondere die\n3. bei Wertpapierinstituten, die mit Finanzinstru-               1. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Par-\nmenten auf eigene Rechnung handeln oder                          laments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur\ndie Befugnis haben, sich Eigentum oder Be-                       Koordinierung der Rechts- und Verwaltungs-\nsitz an Geldern oder Wertpapieren von Kun-                       vorschriften betreffend bestimmte Organis-\nden zu verschaffen, aus folgenden Positionen                     men für gemeinsame Anlagen in Wertpapie-\nder Anlage 1 zur Wertpapierinstitut-Prüfungs-                    ren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,\nberichtsverordnung (WPF-SON01):                                  S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\na) dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäf-                       2017/2402 geändert worden ist, in der jeweils\nten mit Wertpapieren des Handelsbestan-                      geltenden Fassung,\ndes (Position 316 der Anlage WPF-SON01)                   2. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen\nund Aufwendungen aus Geschäften mit                          Parlaments und des Rates vom 25. November\nWertpapieren des Handelsbestandes (Posi-                     2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung\ntion 315 der Anlage WPF-SON01), wenn                         der Versicherungs- und der Rückversiche-\nder Saldo positiv ist,                                       rungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335\nb) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge-                     vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die\nschäften mit Devisen und Edelmetallen                        Richtlinie (EU) 2018/843 geändert worden ist,\n(Position 318 der Anlage WPF-SON01)                          in der jeweils geltenden Fassung,\nund den Aufwendungen aus Geschäften                       3. Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Par-\nmit Devisen und Edelmetallen (Position 317                   laments und des Rates vom 8. Juni 2011\nder Anlage WPF-SON01), wenn der Saldo                        über die Verwalter alternativer Investment-\npositiv ist,                                                 fonds und zur Änderung der Richtlinien\nc) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge-                     2003/41/EG und 2009/65/EG und der Ver-\nschäften mit Derivaten (Position 320 der                     ordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU)\nAnlage SON01) und den Aufwendungen                           Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011,\naus Geschäften mit Derivaten (Position 319                   S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)\nder Anlage SON01), wenn der Saldo positiv                    2017/2402 geändert worden ist, in der jeweils\nist,                                                         geltenden Fassung,","1058            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n4. Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Par-       durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020\nlaments und des Rates vom 26. Juni 2013           (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird die Angabe\nüber den Zugang zur Tätigkeit von Kreditin-       „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\nstituten und die Beaufsichtigung von Kredit-         (16) Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017\ninstituten und Wertpapierfirmen, zur Ände-        (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3\nrung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Auf-       des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530)\nhebung der Richtlinien 2006/48/EG und             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2006/49/EG (ABl. L 176 vom 26.6.2013,\nS. 338), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)    1. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n2018/843 geändert worden ist, in der jeweils          a) Vor den Wörtern „im Inland gelegene Zweigstel-\ngeltenden Fassung,                                        len“ wird das Wort „und“ gestrichen.\n5. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Euro-                b) Nach den Wörtern „mit Sitz im Ausland“ werden\npäischen Parlaments und des Rates vom                     die Wörter „sowie Wertpapierinstitute nach § 2\n26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen                 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes und\nan Kreditinstitute und zur Änderung der Ver-              im Inland gelegene Niederlassungen vergleichba-\nordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom                 rer Unternehmen mit Sitz im Ausland“ eingefügt.\n27.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verord-\nnung (EU) 2019/876 geändert worden ist, in        2. § 50 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nder jeweils geltenden Fassung,                        a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\n6. Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Par-               aa) Vor dem Wort „E-Geld-Institute“ wird das\nlaments und des Rates vom 15. Mai 2014                         Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\nüber Märkte für Finanzinstrumente sowie zur\nbb) Nach dem Wort „Zahlungsdiensteaufsichts-\nÄnderung der Richtlinien 2002/92/EG und\ngesetzes“ am Ende werden die Wörter „und\n2011/61/EU; Richtlinie 2013/36/EU des Euro-\nWertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des\npäischen Parlaments und des Rates vom\nWertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.\n26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit\nvon Kreditinstituten und die Beaufsichtigung          b) Buchstabe c wird wie folgt geändert:\nvon Kreditinstituten, zur Änderung der Richt-             aa) Vor dem Wort „Zahlungsinstituten“ wird das\nlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der                         Wort „und“ durch ein Komma und das Wort\nRichtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl.                    „von“ ersetzt.\nL 176 vom 27.6.2013, S. 338), die zuletzt\ndurch die Verordnung (EU) 2019/2115 geän-                 bb) Nach den Wörtern „Zahlungsinstituten mit\ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-                 Sitz im Ausland“ werden die Wörter „und\nsung,                                                          von Wertpapierinstituten mit Sitz im Ausland“\neingefügt.\n7. Verordnung (EU) 2019/2033 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom             3. In § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem\n27. November 2019 über Aufsichtsanforde-              Wort „Zahlungsinstituten“ ein Komma und das Wort\nrungen an Wertpapierfirmen und zur Ände-              „Wertpapierinstituten“ eingefügt.\nrung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010,            (17) Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April\n(EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und          2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 5 dieses\n(EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019,      Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung,\n1. In § 4 Satz 1 wird das Wort „Ob“ durch das Wort\n8. Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen            „Dass“ ersetzt.\nParlaments und des Rates vom 27. November\n2. In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „Wertpapierfir-\n2019 über die Beaufsichtigung von Wertpa-\nmen oder Kreditinstitute im Rahmen des Emissions-\npierfirmen und zur Änderung der Richtlinien\ngeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des\n2002/87/EG,      2009/65/EG,      2011/61/EU,\nKreditwesengesetzes“ durch die Wörter „Kreditin-\n2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU\nstitute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des\n(ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) in der je-\nEmissionsgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Num-\nweils geltenden Fassung,\nmer 10 des Kreditwesengesetzes oder nach § 2 Ab-\n9. aufgrund dieser Richtlinien und Verordnun-            satz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes“\ngen erlassenen Delegierten Rechtsakte und             ersetzt.\nDurchführungsrechtsakte,\n3. § 9 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n10. Gesetze und Rechtsverordnungen, die diese\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Satz 6 des Kre-\nRichtlinien, Verordnungen oder sonstigen\nditwesengesetzes oder eines Wertpapierhan-\nRechtsakte der Europäischen Union umset-\ndelsunternehmens im Sinne des § 1 Absatz 3d\nzen sowie\nSatz 4 des Kreditwesengesetzes“ durch die Wör-\n11. sonstigen im Bereich der Finanzdienstleis-                 ter „Satz 3 des Kreditwesengesetzes oder eines\ntungsaufsicht zur Umsetzung oder Konkreti-                Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1\nsierung erlassenen Rechts- und Verwal-                    des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt.\ntungsvorschriften.“                                   b) In Nummer 2 wird das Wort „Wertpapierhandels-\n(15) In § 35 Absatz 2 des Einlagensicherungsgeset-                unternehmen“ durch die Wörter „ein Wertpapier-\nzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786), das zuletzt                  institut“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              1059\n4. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        ein Komma und die Wörter „die zugelassenen Wert-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „ein Wertpapier-            papierinstitute“ ersetzt.\nhandelsunternehmen“ durch die Wörter „ein             3. In § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem\nWertpapierinstitut“ ersetzt.                              Wort „Finanzdienstleistungsinstitut“ ein Komma und\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „eines Wert-                die Wörter „ein Wertpapierinstitut“ eingefügt.\npapierhandelsunternehmens“ durch die Wörter           4. In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fi-\n„eines Wertpapierinstituts“ ersetzt.                      nanzdienstleistungsinstitut“ ein Komma und die\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „ein Wertpapier-            Wörter „einem Wertpapierinstitut“ eingefügt.\nhandelsunternehmen“ durch die Wörter „ein             5. In § 50 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 werden nach\nWertpapierinstitut“ ersetzt.                              dem Wort „Zahlungsinstituten“ ein Komma und das\n5. § 214 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird               Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.\nwie folgt gefasst:\n(21) Die      Betriebsstättengewinnaufteilungsverord-\n„b) Wertpapierinstituten im Sinne des § 2 Absatz 1       nung vom 13. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1603), die zu-\ndes Wertpapierinstitutsgesetzes,“.                   letzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. Juli 2017\n6. In § 259 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einem         (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt\nWertpapierhandelsunternehmen“ durch die Wörter           geändert:\n„einem Wertpapierinstitut“ ersetzt.                      1. § 18 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n7. In § 284 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „einem\n„1. die Teil ist\nWertpapierhandelsunternehmen“ durch die Wörter\n„einem Wertpapierinstitut“ ersetzt.                              a) eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Ab-\n8. In § 309 Absatz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort                      satz 1 des Kreditwesengesetzes,\n„Kreditinstituten“ ein Komma und das Wort „Wert-                 b) eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne\npapierinstituten“ eingefügt.                                        des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,\n(18) Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-                c) eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1\nsetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das                     Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes\nzuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Novem-                    oder\nber 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                  d) eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne\ndes ausländischen Bankenaufsichtsrechts\n1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Fi-                     und“.\nnanzdienstleistungsinstitute“ ein Komma und das\nWort „Wertpapierinstitute“ eingefügt.                    2. In § 20 Absatz 6 werden nach dem Wort „Finanz-\ndienstleistungsinstitute“ die Wörter „oder Wertpa-\n2. In § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird nach der\npierinstitute“ eingefügt.\nAngabe „Finanzdienstleistungsinstituten,“ die An-\ngabe „Wertpapierinstitute,“ eingefügt.                      (22) In § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundes-\n(19) § 70 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung         verfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990\nvom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch      (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1\nArtikel 1 der Verordnung vom 27. April 2021 (BAnz AT         des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448) ge-\n30.04.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt ge-       ändert worden ist, werden nach dem Wort „Finanz-\nändert:                                                      dienstleistungsinstituten“ ein Komma und das Wort\n„Wertpapierinstituten“ eingefügt.\n1. In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt.                                                    (23) In § 25 Absatz 1 der Derivateverordnung vom\n16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2463), die zuletzt durch Arti-\n2. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\nkel 1 der Verordnung vom 14. August 2019 (BGBl. I\nWort „und“ ersetzt.\nS. 1355) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n3. Folgende Nummer 4 wird angefügt:                          „Kreditinstituten“ ein Komma und das Wort „Wert-\n„4. Wertpapierinstitute nach § 2 Absatz 1 des Wert-      papierinstituten“ eingefügt.\npapierinstitutsgesetzes.“                               (24) In § 13b Absatz 4 Nummer 2 Satz 1, Nummer 4\n(20) Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I          und 5 Satz 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkung-\nS. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 61 des Geset-      steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert         vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020\n(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden jeweils\n1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnach den Wörtern „Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Mai\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Handelsteil-          2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist,“ die Wörter\nnehmer“ ein Komma und die Wörter „der zustän-         „eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1\ndigen Behörden“ eingefügt.                            des Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.\nb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-             (25) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be-\nnanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und          kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),\ndas Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.            die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom\n2. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ein-           9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, wird\nschließlich der Wertpapierhandelsbanken“ durch           wie folgt geändert:","1060               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\n1. § 34f Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        (29) In § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c, An-\na) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein            lage 1 Nummer 2 und Anlage 2 in der Tabelle in Num-\nKomma ersetzt.                                          mer 2 der Nachrichtendienste-Übermittlungsverord-\nnung vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zu-\nb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                        letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2021\n„5. Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermitt-           (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden jeweils\nlungstätigkeiten oder Anlageberatung, soweit       nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute“ ein\nihnen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des        Komma und das Wort „Wertpapierinstituten“ einge-\nWertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde          fügt.\noder eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 des            (30) In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 des Pfand-\nWertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt.“     briefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das\n2. In § 38 Absatz 4 werden nach den Wörtern „erteilt           zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezem-\nwurde,“ die Wörter „für Wertpapierinstitute, für die       ber 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, werden\neine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapier-          nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstituten“ ein\ninstitutsgesetzes erteilt wurde,“ eingefügt.               Komma und das Wort „Wertpapierinstitute“ eingefügt.\n(26) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Ge-               (31) In § 21a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Geset-\nwerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-              zes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in\nchung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das              der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember          1998 (BGBl. I S. 2765), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-\n2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie           satz 20 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I\nfolgt geändert:                                                S. 1693) geändert worden ist, werden nach dem Wort\n„Finanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und das\n1. Satz 1 wird wie folgt geändert:                             Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.\na) In Doppelbuchstabe bb wird der Punkt am Ende               (32) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezem-\ndurch ein Komma ersetzt.                                ber 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5\nb) Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefügt:             des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874)\n„cc) Wertpapierinstituten, soweit sie Wertpapier-       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndienstleistungen, Wertpapiernebendienst-         1. In § 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe d werden\nleistungen und Nebengeschäfte im Sinne               nach dem Wort „erbringt“ ein Komma und die Wör-\ndes § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinsti-          ter „von einem Wertpapierinstitut, das Wertpapier-\ntutsgesetzes erbringen.“                             dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Num-\n2. In Satz 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleis-               mer 3 bis 10 erbringt“ eingefügt.\ntungen“ ein Komma und die Wörter „die Umsätze              2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Wertpapierinstitute zu mindestens 50 Prozent               a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichteten“\nauf Wertpapierdienstleistungen, Wertpapierneben-                   ein Komma und die Wörter „der zuständigen Be-\ndienstleistungen und Nebengeschäfte“ eingefügt.                    hörden“ eingefügt.\n(27) In Artikel 67 Absatz 2 des Einführungsgesetzes             b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-\nzum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                      nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und\nTeil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten                   das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) ge-                (33) Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni\nändert worden ist, werden die Wörter „Kreditinstitute          2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 60\nund Finanzdienstleistungsinstitute“ durch die Wörter           des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I\n„Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und           S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nWertpapierinstitute“ ersetzt.                                  1. In § 8 Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzdienst-\n(28) Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung                leistungsinstitut“ ein Komma und die Wörter „das\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                   Wertpapierinstitut“ eingefügt.\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom         2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflichteten“\nist, wird wie folgt geändert:\nein Komma und die Wörter „der zuständigen Be-\n1. In § 5 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b werden                        hörden“ eingefügt.\nnach den Wörtern „§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1                b) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fi-\nbis 4 des Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder                    nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und\neines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1                das Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.\ndes Wertpapierinstitutsgesetzes“ eingefügt.\n(34) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der WpÜG-\n2. § 8b Absatz 7 wird wie folgt geändert:                      Beaufsichtigungsmitteilungsverordnung vom 13. Okto-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitu-          ber 2006 (BGBl. I S. 2266) werden nach dem Wort „Fi-\nten“ ein Komma und das Wort „Wertpapierinsti-           nanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und das\ntuten“ eingefügt.                                       Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitute“           (35) Das      Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz     vom\nein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute“            17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das\neingefügt.                                              zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021               1061\n9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden               Komma eingefügt, wird das Wort „oder“ vor dem\nist, wird wie folgt geändert:                                    Wort „E-Geld-Institut“ gestrichen und werden nach\n1. § 2 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:                 der Angabe „gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ZAG“ die Wörter\n„oder Wertpapierinstitut“ eingefügt.\n„8. Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der\nBedienung von Wertpapieranlagen, die durch-          3. In Anlage 6 (zu § 10 Absatz 2 Satz 5) Nummer 2\ngeführt werden von den unter Nummer 7 fallen-            werden die Wörter „Wertpapierhandelsunternehmen\nden Unternehmen oder von                                 (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)“ durch die Wörter „Wert-\npapierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)“ ersetzt.\na) Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsin-\nstituten im Rahmen ihrer Erlaubnis nach           4. In Anlage 7 (zu § 11 Absatz 1 und 2) Nummer 3 wer-\ndem Kreditwesengesetz,                                den die Wörter „Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1\nAbs. 3d Satz 4 KWG)“ durch die Wörter „Wertpa-\nb) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Rahmen            pierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)“ ersetzt.\nihrer Erlaubnis nach dem Kapitalanlagege-\nsetzbuch oder                                     5. In Anlage 8 (zu § 12 Absatz 1 und 2) Nummer 3 wer-\nden die Wörter „Wertpapierhandelsunternehmen (§ 1\nc) Wertpapierinstituten im Rahmen ihrer Erlaub-          Abs. 3d Satz 4 KWG)“ durch die Wörter „Wertpa-\nnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz;“.             pierinstitut (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG)“ ersetzt.\n2. In § 6 Satz 1 werden nach dem Wort „E-Geld-Emit-             (37) In § 3 der Agentennachweisverordnung vom\ntenten“ ein Komma und die Wörter „der zuständigen        15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3641), die durch Artikel 1\nBehörden“ eingefügt.                                     der Verordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I\n3. In § 12 Nummer 3 der Satzteil nach Buchstabe d            S. 2329) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nwird wie folgt geändert:                                 „Kreditwesengesetzes“ die Wörter „oder Wertpapierin-\na) Nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1b des Kreditwe-         stitut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinsti-\nsengesetzes“ werden die Wörter „oder Wertpa-          tutsgesetzes“ eingefügt.\npierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsge-         (38) In § 12 Absatz 1 Satz 2 der Zahlungsinstituts-\nsetzes“ eingefügt.                                    Prüfungsberichtsverordnung vom 15. Oktober 2009\n(BGBl. I S. 3648), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-\nb) Nach den Wörtern „§ 33 Absatz 1 des Kreditwe-\nordnung vom 13. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2468) ge-\nsengesetzes“ werden die Wörter „oder nach § 17\nändert worden ist, werden nach den Wörtern „Kredit-\nAbsatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ein-\noder Finanzdienstleistungsinstituten“ ein Komma und\ngefügt.\ndas Wort „Wertpapierinstituten“ eingefügt.\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\n(39) § 375 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 1       miliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-\nAbsatz 1b des Kreditwesengesetzes,“ die Wörter        gen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I\n„wie ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpa-      S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\npierinstitutsgesetzes,“ eingefügt.                    zes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden\nb) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-       ist, wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                 1. Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b ein-\n„Institute, die eine Erlaubnis nach § 17 des Wert-        gefügt:\npapierinstitutsgesetzes haben, müssen neben               „11b. § 27 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und § 77 Absatz 2\nden Eigenmittelanforderungen nach diesem Ge-                     des Wertpapierinstitutsgesetzes,“.\nsetz die für Wertpapierinstitute geltenden Eigen-\n2. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nmittelanforderungen einhalten.“\n„12. § 23 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichts-\n5. In § 28 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „oder\ngesetzes,“.\neinem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kre-\nditwesengesetzes“ durch ein Komma und die Wör-              (40) Die Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformatio-\nter „einem Institut im Sinne des § 1 Absatz 1b des       nenverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I\nKreditwesengesetzes oder einem Wertpapierinstitut        S. 4209), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nim Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes“ ersetzt.       vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1890) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\n(36) Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober\n2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 1 der      1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nVerordnung vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2278)           2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „und Wertpapier-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    handelsbanken“ gestrichen.\n1. Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2 Satz 1) wird wie folgt ge-      3. § 7 Absatz 3 wird aufgehoben.\nändert:                                                     (41) § 1 der Liquiditätsverordnung vom 14. Dezem-\na) In Nummer 4.2 wird das Wort „Wertpapierhan-           ber 2006 (BGBl. I S. 3117), die zuletzt durch Artikel 1\ndelsunternehmen“ durch das Wort „Wertpapier-          der Verordnung vom 22. Dezember 2017 (BGBl. I\ninstitut“ ersetzt.                                    S. 4033) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 4.3 wird jeweils das Wort „Wertpa-\npierhandelsunternehmen“ durch das Wort „Wert-                                     „§ 1\npapierinstitut“ ersetzt.                                                  Anwendungsbereich\n2. In Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2 Satz 3) Nummer 2               Diese Verordnung ist anzuwenden auf diejenigen\nwird nach der Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ZAG“ ein          Kreditinstitute, auf die die Vorschriften des Teils 6 der","1062          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nVerordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Par-          26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, nicht anzuwen-\nlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-           den sind.“\nsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-\npierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)                                      Artikel 8\nNr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208\nvom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6;                                   Inkrafttreten\nL 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;\n(1) Die Artikel 1 bis 4, 6 und 7 treten am 26. Juni\nL 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020,\n2021 in Kraft.\nS. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom                  (2) Artikel 5 tritt am 30. Juni 2021 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}