{"id":"bgbl1-2021-23-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":23,"date":"2021-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/23#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_23.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt","law_date":"2021-05-12T00:00:00Z","page":989,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021                989\nGesetz\nzur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt\nVom 12. Mai 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  glieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           Europäischen Union oder eines Staates sind, auf\nden das Abkommen über den Europäischen Wirt-\nArtikel 1                                schaftsraum anwendbar ist. Bei Seeschiffen, die\nÄnderung des                                für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden,\nEinkommensteuergesetzes                            gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um see-\ntüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenan-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\ntrieb handelt und die Schiffe während mindestens\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\n50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf\n3862), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 27 des Ge-\nSee eingesetzt werden. Ist für den Lohnsteuerabzug\nsetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert wor-\ndie Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu\nden ist, wird wie folgt geändert:\nermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach\n1. § 41a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                        der Lohnsteuer der Steuerklasse I.“\n„(4) Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte\n2. In § 52 Absatz 40a werden die Sätze 3 und 4 wie\nHandelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende\nfolgt gefasst:\nund abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbe-\nhalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die          „§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des\nBesatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten             Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 989) gilt für\nauf diesen Schiffen gezahlt wird. Die Handelsschiffe          eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für lau-\nmüssen in einem inländischen Seeschiffsregister               fenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohn-\neingetragen sein, die Flagge eines Mitgliedstaates            zahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Ka-\nder Europäischen Union oder eines Staates, auf                lendermonat folgt, in dem die Europäische Kommis-\nden das Abkommen über den Europäischen Wirt-                  sion die beihilferechtliche Genehmigung zu diesem\nschaftsraum anwendbar ist, führen und zur Beför-              Gesetz erteilt hat, aber nicht vor dem 1. Juni 2021;\nderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit                die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzu-\noder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb                  wenden, die nach dem Monat zufließen, in dem die\neines ausländischen Hafens oder zwischen einem                Europäische Kommission die Genehmigung zu die-\nausländischen Hafen und der Hohen See betrieben               sem Gesetz erteilt hat, aber nicht vor dem 1. Juni\nwerden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-             2021. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den\nwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr über-              Beschluss der Europäischen Kommission über die\nwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer               Vereinbarkeit mit dem Beihilferecht sowie den Tag\nzum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von                 der erstmaligen Anwendung im Bundesgesetzblatt\nBodenschätzen oder zur Vermessung von Energie-                bekannt.“\nlagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt wer-\nden. Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen,\neinschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die                               Artikel 2\nim regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwi-                                  Inkrafttreten\nschen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union eingesetzt werden, gelten              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndie Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmit-             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}