{"id":"bgbl1-2021-23-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":23,"date":"2021-05-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes","law_date":"2021-05-12T00:00:00Z","page":986,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["986             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nGesetz\nzur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes\nVom 12. Mai 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             Drittlandhandelsplatz, der gemäß Artikel 25 Ab-\nsatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU\nArtikel 1                                 von der Europäischen Kommission als gleich-\nÄnderung des                                 wertig erklärt wurde, zugelassen sind, soweit\nGrunderwerbsteuergesetzes                            der Anteilsübergang auf Grund eines Geschäfts\nan diesem Markt oder Drittlandhandelsplatz\nDas Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der                  oder einem multilateralen Handelssystem im\nBekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I                       Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 14 der\nS. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Geset-             Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erfolgt.“\nzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                   aa) Die Angabe „Absatz 2a“ wird durch die Wör-\nter „den Absätzen 2a und 2b“ ersetzt.\na) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort           bb) In den Nummern 1 bis 4 werden jeweils die\n„zehn“ und werden die Wörter „95 vom                        Wörter „95 vom Hundert“ durch die Wörter\nHundert“ durch die Wörter „90 vom Hun-                      „90 vom Hundert“ ersetzt.\ndert“ ersetzt.                                      d) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „95 vom Hun-                aa) Die Wörter „Absatz 2a und Absatz“ werden\ndert“ durch die Wörter „90 vom Hundert“                     durch die Wörter „den Absätzen 2a, 2b und“\nersetzt.                                                    ersetzt.\nb) Nach Absatz 2a werden die folgenden Ab-                     bb) Die Wörter „95 vom Hundert“ werden durch\nsätze 2b und 2c eingefügt:                                       die Wörter „90 vom Hundert“ ersetzt.\n„(2b) Gehört zum Vermögen einer Kapital-           2. In § 5 Absatz 3 wird das Wort „fünf“ durch das\ngesellschaft ein inländisches Grundstück und             Wort „zehn“ ersetzt.\nändert sich innerhalb von zehn Jahren der Ge-\nsellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar        3. § 6 wird wie folgt geändert:\ndergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert               a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch\nder Anteile der Gesellschaft auf neue Gesell-               das Wort „zehn“ ersetzt.\nschafter übergehen, gilt dies als ein auf die            b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nÜbereignung eines Grundstücks auf eine neue\nKapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.                „(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel-\nMittelbare Änderungen im Gesellschafterbe-                  ten insoweit nicht, als\nstand von den an einer Kapitalgesellschaft                  1. ein Gesamthänder – im Fall der Erbfolge sein\nbeteiligten Personengesellschaften werden durch                Rechtsvorgänger – innerhalb von zehn Jah-\nMultiplikation der Vomhundertsätze der Anteile                 ren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil\nder Gesellschaft anteilig berücksichtigt. Ist eine             an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft\nKapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft               unter Lebenden erworben hat oder\nunmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die\n2. die vom Beteiligungsverhältnis abweichende\nSätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapi-\nAuseinandersetzungsquote innerhalb der\ntalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue\nletzten zehn Jahre vor der Auflösung der\nGesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 vom\nGesamthand vereinbart worden ist oder\nHundert der Anteile auf neue Gesellschafter\nübergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt              3. bei einem Erwerbsvorgang im Sinne des § 1\nSatz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteilig-                 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 oder\nten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der                  Absatz 3a der Erwerber – im Fall der Erb-\nErmittlung des Vomhundertsatzes bleibt der                     folge sein Rechtsvorgänger – innerhalb von\nErwerb von Anteilen von Todes wegen außer                      15 Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen\nBetracht.                                                      Anteil am Vermögen der Personengesell-\n(2c) Bei der Ermittlung des Vomhundert-                     schaft erstmals durch Rechtsgeschäft unter\nsatzes im Sinne von Absatz 2a Satz 1 und Ab-                   Lebenden erworben hat, es sei denn, einer\nsatz 2b Satz 1 bleiben Übergänge von Anteilen                  der Erwerbe der Anteile am Gesellschaftsver-\nan Kapitalgesellschaften außer Betracht, die                   mögen durch diesen Erwerber – im Fall der\nzum Handel an einem im Inland, in einem ande-                  Erbfolge durch seinen Rechtsvorgänger – hat\nren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder                  zu einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens                      im Sinne des § 1 Absatz 2a geführt.“\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum betrie-         4. In § 6a Satz 1 wird die Angabe „2, 2a, 3“ durch die\nbenen organisierten Markt nach § 2 Absatz 11             Angabe „2 bis 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021              987\n5. In § 7 Absatz 3 wird jeweils das Wort „fünf“ durch          e) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\ndas Wort „zehn“ ersetzt.                                        „9. Umwandlungen, wenn innerhalb des Rück-\n6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                               wirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20\na) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgenden                         Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwand-\nNummern 3 und 4 ersetzt:                                         lungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht\n„3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;\nwird und die Umwandlung ohne diesen Er-\n4. wenn zwischen den an einer Umwand-                            werbsvorgang eine Besteuerung nach § 1\nlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb                     Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder 3a aus-\ndes Rückwirkungszeitraums im Sinne der                       gelöst hätte.“\n§§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des\n10. Dem § 23 werden die folgenden Absätze 18 bis 24\nUmwandlungssteuergesetzes ein Erwerbs-\nangefügt:\nvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 ver-\nwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung              „(18) § 1 Absatz 2a Satz 1 und 4, Absatz 2b, 3\ngeringer ist als der Grundbesitzwert nach            und 3a Satz 1, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2\n§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-            und Absatz 4, § 6a Satz 1, § 7 Absatz 3, § 8 Ab-\ndung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewer-             satz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 und Satz 2, § 13\ntungsgesetzes und die Umwandlung ohne                Nummer 5 bis 8, § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\ndiesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung               und § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a bis 9 und\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder            Absatz 6 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung\nAbsatz 3a ausgelöst hätte.“                          sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden,\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2a“ durch            die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden.\ndie Wörter „§ 1 Absatz 2a oder 2b“ ersetzt.                 (19) Bei Anwendung des § 1 Absatz 2a in der\n7. § 13 wird wie folgt geändert:                               am 1. Juli 2021 geltenden Fassung bleiben Über-\ngänge von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf\na) In Nummer 5 wird die Angabe „95 vom Hundert“             Gesellschafter unberücksichtigt, die mit Ablauf des\ndurch die Angabe „90 vom Hundert“ ersetzt.               30. Juni 2021 keine neuen Gesellschafter im Sinne\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein-                des § 1 Absatz 2a in der am 30. Juni 2021 gelten-\ngefügt:                                                  den Fassung mehr sind. Bei der Anwendung des\n„7. bei Änderung des Gesellschafterbestandes             § 1 Absatz 2a in der am 1. Juli 2021 geltenden\neiner Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesell-        Fassung ist für die Ermittlung, inwieweit sich der\nschaft;“.                                            Gesellschafterbestand geändert hat, § 1 Absatz 2a\nSatz 3 bis 5 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fas-\nc) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.                    sung auch auf vor dem 1. Juli 2021 erfolgte Anteils-\nd) In der neuen Nummer 8 wird die Angabe                    übergänge anzuwenden.\n„95 vom Hundert“ durch die Angabe „90 vom\n(20) § 1 Absatz 2a und § 19 Absatz 1 Satz 1\nHundert“ ersetzt.\nNummer 3a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas-\n8. § 17 wird wie folgt geändert:                               sung sind auf Änderungen des Gesellschafterbe-\na) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe              standes bis zum 30. Juni 2026 weiter anzuwenden.\n„2a, 3 und 3a“ durch die Angabe „2a bis 3a“              Dies gilt nicht, wenn der Rechtsvorgang nach § 1\nersetzt.                                                 Absatz 1, 2, 2a, 3 oder Absatz 3a in der am 1. Juli\n2021 geltenden Fassung steuerbar ist oder ein\nb) In Absatz 3a wird die Angabe „§ 8 Abs. 2“ durch\nvorausgegangener Rechtsvorgang nach § 1 Ab-\ndie Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt.\nsatz 2a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung\n9. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:               steuerbar war.\na) In Nummer 3a wird das Wort „fünf“ durch das                 (21) § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und § 19 Ab-\nWort „zehn“ und werden die Wörter „95 vom                satz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 30. Juni\nHundert“ durch die Wörter „90 vom Hundert“               2021 geltenden Fassung sind auf Erwerbsvorgän-\nersetzt.                                                 ge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht wer-\nb) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer 3b                   den, weiter anzuwenden, wenn am 30. Juni 2021\neingefügt:                                               unmittelbar oder mittelbar weniger als 95 vom\n„3b. unmittelbare und mittelbare Änderungen              Hundert und mindestens 90 vom Hundert der An-\ndes Gesellschafterbestandes einer Kapital-         teile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers\ngesellschaft, die innerhalb von zehn Jahren        oder in der Hand von herrschenden und abhängi-\nzum Übergang von 90 vom Hundert der                gen Unternehmen oder abhängigen Personen oder\nAnteile der Gesellschaft auf neue Gesell-          in der Hand von abhängigen Unternehmen oder\nschafter geführt haben, wenn zum Ver-              abhängigen Personen allein vereinigt waren. Bei\nmögen der Kapitalgesellschaft ein inländi-         der Ermittlung der allein in einer Hand vereinigten\nsches Grundstück gehört (§ 1 Absatz 2b);“.         Anteile der Gesellschaft im Sinne des Satzes 1 sind\nauch solche Anteile zu berücksichtigen, über die\nc) In den Nummern 4 bis 7a werden jeweils die               der Erwerber oder die herrschenden und abhängi-\nWörter „95 vom Hundert“ durch die Wörter                 gen Unternehmen oder abhängigen Personen oder\n„90 vom Hundert“ ersetzt.                                die abhängigen Unternehmen oder abhängigen\nd) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein             Personen vor dem 1. Juli 2021 ein Rechtsgeschäft\nSemikolon ersetzt.                                       abgeschlossen haben, das den Anspruch auf","988            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2021\nÜbertragung eines oder mehrerer dieser Anteile                 steuerbar ist. Sinkt nach dem 30. Juni 2021 die\nbegründet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn                wirtschaftliche Beteiligung im Sinne des § 1 Ab-\nder Rechtsvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3              satz 3a unter 90 vom Hundert, findet Satz 1 auf\noder Absatz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden                spätere Erwerbsvorgänge keine Anwendung.\nFassung steuerbar ist. Sinken die Anteile nach\n(23) Bei der Anwendung des § 1 Absatz 2b blei-\ndem 30. Juni 2021 unter 90 vom Hundert, finden\nben Übergänge von Anteilen der Gesellschaft, die\ndie Sätze 1 und 2 auf spätere Erwerbsvorgänge\nvor dem 1. Juli 2021 erfolgen, unberücksichtigt.\nkeine Anwendung.\n(22) § 1 Absatz 3a und § 19 Absatz 1 Satz 1                     (24) § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2 und Ab-\nNummer 7a in der am 30. Juni 2021 geltenden Fas-               satz 4 und § 7 Absatz 3 in der am 1. Juli 2021\nsung sind auf Erwerbsvorgänge nach dem 30. Juni                geltenden Fassung sind nicht anzuwenden, wenn\n2021 weiter anzuwenden, wenn der Rechtsträger                  die in § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 Satz 2 oder Ab-\nam 30. Juni 2021 unmittelbar oder mittelbar oder               satz 4 oder § 7 Absatz 3 in der am 30. Juni 2021\nteils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche        geltenden Fassung geregelte Frist vor dem 1. Juli\nBeteiligung von weniger als 95 vom Hundert und                 2021 abgelaufen war.“\nmindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft,\nzu deren Vermögen ein inländisches Grundstück                                      Artikel 2\ngehört, innehatte. Dies gilt nicht, wenn der Rechts-\nInkrafttreten\nvorgang nach § 1 Absatz 1, 2, 2a, 2b, 3 oder Ab-\nsatz 3a in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung              Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz"]}