{"id":"bgbl1-2021-22-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":22,"date":"2021-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/22#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_22.pdf#page=15","order":2,"title":"Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung (Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung – EReg-BGebV)","law_date":"2021-05-03T00:00:00Z","page":975,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021             975\nBesondere Gebührenverordnung\ndes Bundesministeriums für Verkehr\nund digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare\nöffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung\n(Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung – EReg-BGebV)\nVom 3. Mai 2021\nAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung           (4) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Ge-\nmit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom         bührentatbestände umfassen jeweils auch die Kosten\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bun-        für die Gebührenfestsetzung.\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:\n(5) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung\nder Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen.\n§1\nAnwendungsbereich                                                  §3\nDie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-             Stundung, Niederschlagung und Erlass\nkommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungs-            Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte\nbehörde) erhebt für ihre individuell zurechenbaren         Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung\nöffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen)        zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.\nnach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und nach\ndem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Ge-\n§4\nbühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verord-\nnung.                                                                      Gebührenbefreiungen\n(1) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des\n§2                               Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahnver-\nGebühren                             kehrsdienste hauptsächlich aus Gründen historischen\nInteresses oder zu touristischen Zwecken erbringen,\n(1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jewei-       sowie Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur\nlige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebühren-           hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses\nverzeichnis der Anlage.                                    oder zu touristischen Zwecken betreiben, sind von\n(2) Sofern Rahmengebühren vorgesehen sind, be-          der Zahlung von Gebühren befreit.\nstimmt sich die konkrete Gebühr insbesondere anhand           (2) Entscheidungen nach § 2 Absatz 4 bis 7 und 9,\nder Komplexität des Sachverhalts sowie entweder der        § 7 Absatz 6 sowie § 13 Absatz 5 des Eisenbahnregu-\nStreckenlänge des Schienennetzes oder der Anzahl           lierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. Dies gilt auch\nder Personenbahnhöfe, die der Gebührenschuldner            für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnah-\nbetreibt. Näheres bestimmt eine von der Regulierungs-      men von den Verpflichtungen nach unmittelbar gelten-\nbehörde zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift.        den europäischen Rechtsakten.\n(3) Sofern die Gebühr nach dem Zeitaufwand fest-           (3) Keine Gebühren werden erhoben für\nzusetzen ist, bestimmt sich der Stundensatz in Abhän-\n1. Verfahren der Regulierungsbehörde, die ohne Sach-\ngigkeit von der Laufbahn der eingesetzten Beschäftig-\nentscheidung mittels Genehmigungsfiktion abge-\nten gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der\nschlossen werden, sowie\nAllgemeinen Gebührenverordnung in der jeweils gel-\ntenden Fassung.                                            2. Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren.","976           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021\n(4) Ausgenommen von den Gebührenbefreiungen            tember 2016 und vor dem 15. Mai 2021 beantragt oder\nnach den Absätzen 1 und 2 sind Gebühren nach Num-         begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde,\nmer 14 der Anlage.                                        gilt die Anlage mit Wirkung ab dem 24. Mai 2019.\n§5                                                           §6\nAlt-Sachverhalte                                              Inkrafttreten\nFür die Erhebung von Gebühren und Auslagen für            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\neine gebührenfähige Leistung, die nach dem 2. Sep-        in Kraft.\nBerlin, den 3. Mai 2021\nDer Bundesminister\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur\nAndreas Scheuer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021             977\nAnlage\n(zu § 2 Absatz 1)\nGebührenverzeichnis\nNr.                Gegenstand                     Rechtsgrundlage                    Gebühr in Euro\n1   individuell zurechenbare öffentliche § 69 ERegG in Verbindung nach Zeitaufwand\nLeistungen nach dem ERegG und mit den §§ 9 und 22 BGebG\nnach unmittelbar geltenden euro-\npäischen Rechtsakten, die nicht im\nGebührenverzeichnis geregelt sind.\n2   Anordnung auf unverzügliche Anwen- § 2 Absatz 11 ERegG               1 000\ndung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2\nERegG bezeichneten Vorschriften\n3   Durchführung des Höchstpreisver- § 13 Absatz 3 Nummer 5 in 250\nfahrens nach § 13 Absatz 3 Nummer 5 Verbindung mit § 52 Ab-\nin Verbindung mit § 52 Absatz 8 satz 8 ERegG\nERegG\n4   Festlegung des Ausgangsniveaus der § 25 ERegG                        Betreiber von Schienenwegen, des-\nGesamtkosten nach § 25 ERegG                                         sen Schienennetz eine Streckenlänge\nvon weniger als 10 000 km umfasst:\n4 000 – 22 500\nBetreiber von Schienenwegen, des-\nsen Schienennetz eine Streckenlänge\nvon mehr als 10 000 km umfasst:\n150 000 – 395 000\n5   Bestimmung der Obergrenze der Ge- §§ 25 und 26 ERegG                 Betreiber von Schienenwegen, des-\nsamtkosten                                                           sen Schienennetz eine Streckenlänge\nvon weniger als 10 000 km umfasst:\n900 – 11 000\nBetreiber von Schienenwegen, des-\nsen Schienennetz eine Streckenlänge\nvon mehr als 10 000 km umfasst:\n23 000 – 87 000\n6   Anerkennung einer Vereinbarung als § 30 Satz 1 und 2 ERegG           27 700\nqualifizierte Regulierungsvereinbarung\n7   Befreiung von der Kostendeckungs- § 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG 570\npflicht\n8   Genehmigung der Entgelte für Betrei- § 33 Absatz 1 Nummer 1 900 – 11 000\nber der Schienenwege, die von den ERegG\nEntgeltvorschriften nach § 2 ERegG\nbefreit sind\n9   Genehmigung der Entgelte für Betrei- § 33 Absatz 1 Nummer 2 Betreiber von weniger als 1 000 Per-\nber von Personenbahnhöfen              ERegG                         sonenbahnhöfen\n2 000 – 14 500\nBetreiber von mehr als 1 000 Perso-\nnenbahnhöfen\n46 000 – 152 000\n10   Genehmigung der Entgelte und Ent- § 45 Absatz 1 und § 46 Ab- Betreiber von Schienenwegen, des-\ngeltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 satz 1 bis 4 ERegG                 sen Schienennetz eine Streckenlänge\nund § 46 ERegG                                                       von weniger als 10 000 km umfasst:\n2 000 – 14 500\nBetreiber von Schienenwegen, des-\nsen Schienennetz eine Streckenlänge\nvon mehr als 10 000 km umfasst:\n46 000 – 152 000","978           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021\nNr.               Gegenstand                      Rechtsgrundlage                   Gebühr in Euro\n11   Genehmigung der Laufzeit eines § 49 Absatz 6 ERegG                  2 000\nRahmenvertrages über die Nutzung                                    zuzüglich\nvon Schienenwegkapazität mit einer                                  40 Euro je Kapazitätsnummer und\nLaufzeit von mehr als 5 Jahren                                      60 Euro je 1 Million Trassenkilometer\npro Jahr\n12   Entscheidung im Falle                  § 68 Absatz 1 bis 3 ERegG\na) einer Beschwerde eines Zugangs-     in Verbindung  mit\nberechtigten nach § 66 Absatz 1\nund 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines\nVerbandes nach § 66 Absatz 2\nb) von Ermittlungen von Amts wegen\nin den Fällen des § 66 Absatz 3\nund 4\nwenn der Verdacht oder die Be-\nschwerde vom Betroffenen zure-\nchenbar veranlasst oder ein Verstoß\ngegen eine Rechtsvorschrift festge-\nstellt wurde\n12.1 Überprüfung des Entwurfs oder der § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 Betreiber von Schienenwegen, des-\nEndfassung der Schienennetz-Nut- und 8 ERegG                        sen Schienennetz eine Streckenlänge\nzungsbedingungen und der darin                                      von weniger als 10 000 km umfasst:\nfestgelegten Kriterien                                              3 000 – 17 000\n(Sofern der Schwerpunkt der Prüfung                                 Betreiber von Schienenwegen, des-\nder Schienennetz-Nutzungsbedingun-                                  sen Schienennetz eine Streckenlänge\ngen nicht in der Prüfung der Entgelt-                               von mehr als 10 000 km umfasst:\nregelung liegt.)\n42 000 – 140 000\n12.2 Überprüfung des Entwurfs oder der § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 3 000 – 71 000\nEndfassung der Nutzungsbedingun- und 8 ERegG\ngen für Serviceeinrichtungen und der\ndarin festgelegten Kriterien\n(Sofern der Schwerpunkt der Prüfung\nder Nutzungsbedingungen für Service-\neinrichtungen nicht in der Prüfung der\nEntgeltregelung liegt.)\n12.3 Überprüfung des Zuweisungsverfah- § 66 Absatz 4 Nummer 4 7 000 – 50 000\nrens und dessen Ergebnisses            ERegG\n12.4 Überprüfung der Entgeltregelung § 66 Absatz 4 Nummer 5 Beschwerde oder Verfahren von Amts\n(Höhe und Struktur der Wegeentgelte bis 7 ERegG                     wegen gegen einen Betreiber der\nund der Höhe und Struktur der sons-                                 Schienenwege:\ntigen Entgelte), die der Zugangsbe-                                 Betreiber von Schienenwegen, des-\nrechtigte zu zahlen hat                                             sen Schienennetz eine Streckenlänge\n(Sofern der Schwerpunkt der Prüfung                                 von weniger als 10 000 km umfasst:\nder Schienennetz-Nutzungsbedingun-                                  3 000 – 12 000\ngen oder der Nutzungsbedingungen\nfür Serviceeinrichtungen in der Prü-                                Betreiber von  Schienenwegen,    des-\nfung der Entgeltregelung liegt)                                     sen Schienennetz   eine Streckenlänge\nvon mehr als 10 000 km umfasst:\n38 000 – 130 000\nBeschwerde oder Verfahren von Amts\nwegen gegen einen Betreiber einer\nServiceeinrichtung:\n3 000 – 71 000\n12.5 sonstige Beschwerden nach Ermitt- § 66 Absatz 4 ERegG               nach Zeitaufwand\nlungen nach § 66 Absatz 4 ERegG","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021             979\nNr.               Gegenstand                     Rechtsgrundlage                    Gebühr in Euro\n13   Maßnahmen bei Verstößen gegen § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG Entscheidung gegen einen Betreiber\ndas ERegG.                                                          der Schienenwege\nBetreiber von Schienenwegen, des-\nsen Schienennetz eine Streckenlänge\nvon weniger als 10 000 km umfasst:\n3 000 – 17 000\nBetreiber von Schienenwegen, des-\nsen Schienennetz eine Streckenlänge\nvon mehr als 10 000 km umfasst:\n42 000 – 140 000\nEntscheidung gegen einen Betreiber\neiner Serviceeinrichtung:\n3 000 – 71 000\n14   Anordnung von Zwangsmitteln im § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG 100\nRahmen der Verwaltungsvollstre-\nckung, sofern diese in einem Verfah-\nren ergehen, dessen Ausgangs-\nbescheid keiner Gebührenpflicht\nunterlag.\n15   Maßnahme bei Verstoß gegen die § 70 Absatz 1 in Verbindung 10 000 – 60 000\nBestimmungen zur Entflechtung nach mit § 67 Absatz 1 ERegG\nden §§ 5 bis 8 und 12 ERegG\n16   Maßnahmen gegen vorab zu unter- § 73 Absatz 1 ERegG in Ver-\nrichtende beabsichtigte Entscheidun- bindung mit\ngen, Neufassungen, Änderungen und\nFestlegungen nach § 72 ERegG\n16.1 Ablehnung von       Zugtrassen   zum § 72 Satz 1 Nummer 1 5 000 – 18 000\nNetzfahrplan                          ERegG\n16.2 Ablehnung von Zugtrassen außerhalb § 72 Satz 1 Nummer 2 1 000 – 5 000\ndes Netzfahrplans                     ERegG\n16.3 Ablehnung von Zugangsanträgen zu § 72 Satz 1 Nummer 3 3 000 – 12 000\nServiceeinrichtungen                  ERegG\n16.4 Entscheidung über Rahmenverträge      § 72 Satz 1 Nummer 4 11 000\nERegG\n16.5 Neufassung oder Änderung der § 72 Satz 1 Nummer 5 Schienennetz-Nutzungsbedingungen\nSchienennetz-Nutzungsbedingungen ERegG                              2 000 – 81 000\noder der Nutzungsbedingungen für\nServiceeinrichtungen                                                Nutzungsbedingungen      für Service-\neinrichtungen\n2 000 – 16 500\n16.6 Festlegung von (vorab vereinbar- § 72 Satz 1 Nummer 6 14 200\nten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Ab- ERegG\nsatz 3 der Verordnung (EU) Nr.\n913/2010\n16.7 Verteilung der eingeschränkten Schie- § 72 Satz 1 Nummer 7 2 000 – 54 000\nnenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG\nERegG\n17   Prüfung des Verzichts auf Unter- § 73 Absatz 4 ERegG in Ver- 500\nrichtung durch Eisenbahninfrastruk- bindung mit § 72 ERegG\nturunternehmen nach § 72 ERegG"]}