{"id":"bgbl1-2021-22-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":22,"date":"2021-05-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)","law_date":"2021-05-03T00:00:00Z","page":962,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["962                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021\nVerordnung\nüber den Vorbereitungsdienst für den\ngehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes\n(GtDFmEloAufklVDV)\nVom 3. Mai 2021\nAuf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Ab-                                         Abschnitt 3\nsatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, Absatz 1 Num-                                 Berufspraktische Studienzeit\nmer 2 geändert durch Artikel 1 Nummer 9 des Geset-\n§ 18   Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbil-\nzes vom 6. März 2015 (BGBl. I S. 250), in Verbindung                  dende\nmit den §§ 10 und 10a sowie Anlage 2 Nummer 32 der\n§ 19   Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit\nBundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1\n§ 20   Ausbildungsrahmenplan\ndurch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Fe-\n§ 21   Rahmenlehrplan\nbruar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert, § 10a durch\n§ 22   Ausbildungsplan\nArtikel 1 Nummer 3 der Verordnung vom 18. Januar\n§ 23   Lehrpläne; Durchführung der Lehrgänge\n2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt und Anlage 2 durch\n§ 24   Lehrgang „Technische Aufklärung I“\nArtikel 1 Nummer 14 der Verordnung vom 20. Februar\n§ 25   Lehrgänge „Technische Aufklärung II Bundeswehr“ und\n2013 (BGBl. I S. 316) neu gefasst worden ist, verordnet               „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“\ndas Bundesministerium der Verteidigung:\n§ 26   Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den\ngehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und\nInhaltsübersicht                                 Elektronischen Aufklärung des Bundes“\n§ 27   Lehrgänge „Auswertung Technische Aufklärung Bundes-\nAbschnitt 1                               wehr“ und „Auswertung Technische Aufklärung Bundes-\nnachrichtendienst“\nAllgemeine Vorschriften                   § 28   Praktische Ausbildung\n§  1    Vorbereitungsdienst\nAbschnitt 4\n§  2    Ziel und Inhalt des Vorbereitungsdienstes\nKlausuren und Bewertungen\n§  3    Dauer des Vorbereitungsdienstes\n§  4    Erholungsurlaub                                        § 29   Klausuren in den Lehrgängen\n§  5    Einstellungsbehörden                                   § 30   Durchführung der Klausuren\n§  6    Nachteilsausgleich                                     § 31   Nachholen von Klausuren\n§ 32   Zeugnis je Lehrgang\nAbschnitt 2                        § 33   Zusammenfassendes Zeugnis der Lehrgänge\n§ 34   Verhinderung, Ordnungsverstöße\nAuswahlverfahren und Einstellung                § 35   Bewertungen während der praktischen Ausbildung\n§ 36   Zusammenfassendes Zeugnis der praktischen Ausbil-\n§ 7     Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren\ndung\n§ 8     Anforderungen im Auswahlverfahren; Auswahlinstru-\nmente\nAbschnitt 5\n§  9    Auswahlkommission\nLaufbahnprüfung\n§ 10    Ergänzende Festlegungen\n§ 11    Bestandteile des Auswahlverfahrens                     § 37   Zweck und Inhalt\n§ 12    Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens               § 38   Zulassung\n§ 13    Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens    § 39   Bestandteile\n§ 14    Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens                  § 40   Prüfungsamt\n§ 15    Bewertung der Eignungsmerkmale                         § 41   Einrichtung von Prüfungskommissionen\n§ 16    Gesamtergebnis; Rangfolge                              § 42   Mitglieder der Prüfungskommissionen\n§ 17    Einstellung in den Vorbereitungsdienst                 § 43   Entscheidungen der Prüfungskommission","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021             963\n§ 44    Nichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung                    Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse ver-\n§ 45    Prüfungsort und Prüfungstermin                             mittelt,\n§ 46    Schriftliche Prüfung                                   4. ihnen Dienstleistungsorientierung und die Fähigkeit\n§ 47    Durchführung der schriftlichen Prüfung                     zur Zusammenarbeit im föderalen und internationa-\n§ 48    Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung           len Raum vermittelt.\n§ 49    Zulassung zur mündlichen Prüfung\n(3) Die Vermittlung der digitalen Grundbefähigung\n§ 50    Gegenstand der mündlichen Prüfung\nist Teil des Vorbereitungsdienstes. Hierzu gehören der\n§ 51    Durchführung der mündlichen Prüfung\nUmgang mit Daten, die Digitale-Medien-Kompetenz,\n§ 52    Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung\ndie Zusammenarbeit in der digitalen Welt und der\n§ 53    Verhinderung\nÜberblick über digitale Technologien.\n§ 54    Ordnungsverstöße\n§ 55    Bewertungen der Leistungen                                (4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre\n§ 56    Wiederholung                                           Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig\n§ 57    Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote\nneue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig\n§ 58    Abschlusszeugnis\nwandelnden Anforderungen im gehobenen techni-\nschen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Auf-\n§ 59    Mitteilung über die nichtbestandene Laufbahnprüfung\nund Dienstzeugnis                                      klärung des Bundes gerecht zu werden. Sie sind zum\n§ 60    Prüfungsakten, Einsichtnahme                           Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu\nfördern. Die gesamte Ausbildung weist Praxisbezug\nAbschnitt 6                         auf und soll in einer aufgabenbezogenen Handlungs-\nkompetenz münden.\nSchlussvorschriften\n(5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre\n§ 61    Übergangsvorschrift                                    Verantwortung im demokratischen und sozialen\n§ 62    Inkrafttreten, Außerkrafttreten                        Rechtsstaat vorbereitet.\nAbschnitt 1                                                       §3\nAllgemeine Vorschriften                                                     Dauer\ndes Vorbereitungsdienstes\n§1\nDer Vorbereitungsdienst dauert in der Regel 18 Mo-\nVorbereitungsdienst                       nate.\nDer Vorbereitungsdienst für den gehobenen techni-\nschen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Auf-                                       §4\nklärung des Bundes besteht aus der berufspraktischen                               Erholungsurlaub\nStudienzeit und der Laufbahnprüfung nach dieser Ver-              Erholungsurlaub soll nur während der praktischen\nordnung.                                                       Ausbildung (§ 28) gewährt werden.\n§2                                                        §5\nZiel und Inhalt                                         Einstellungsbehörden\ndes Vorbereitungsdienstes\n(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesamt für\n(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die An-          das Personalmanagement der Bundeswehr und der\nwärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienst-          Bundesnachrichtendienst.\nstellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichten-\n(2) Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die\ndienstes die Aufgaben des gehobenen technischen\nEinstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und\nDienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklä-\nAnwärter. Sie entscheiden über Verlängerung und Ver-\nrung des Bundes zu erfüllen.\nkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15\n(2) Die berufspraktische Studienzeit vermittelt den         und 16 der Bundeslaufbahnverordnung.\nAnwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung\n(3) Die Einstellungsbehörden sind die personal-\nvon Theorie und Praxis die Kenntnisse und die berufs-\nbearbeitenden Dienststellen der Anwärterinnen und\npraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in\nAnwärter. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens\nihrer Laufbahn erforderlich sind. Insbesondere werden\nkönnen die Einstellungsbehörden Aufgaben auf eine\n1. ihnen die erforderlichen fachbezogenen techni-              nachgeordnete Behörde übertragen.\nschen Kenntnisse für die Laufbahn des gehobenen\ntechnischen Dienstes der Fernmelde- und Elektro-                                      §6\nnischen Aufklärung des Bundes vermittelt,                                     Nachteilsausgleich\n2. ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und            (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Um-\nverwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie ihre Fä-             setzung der nachzuweisenden Kenntnisse oder Fähig-\nhigkeiten zur Kommunikation, Zusammenarbeit und            keiten einschränken, werden auf Antrag angemessene\nzum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns             Erleichterungen im Auswahlverfahren sowie bei Klau-\ngefördert,                                                 suren und Prüfungen gewährt. Hierauf sind die Be-\n3. ihnen die Kenntnis der einschlägigen allgemeinen            troffenen im Auswahlverfahren durch die Einstellungs-\nund spezifischen Rechtsgrundlagen, der erforder-           behörde, bei Klausuren durch die Lehrenden und bei\nlichen Grundlagen der Betriebswirtschaft, des              Prüfungen durch das Prüfungsamt rechtzeitig hinzu-\nManagements und der Mitarbeiterführung und die             weisen.","964             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021\n(2) Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den         (3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlin-\nBetroffenen und der Schwerbehindertenvertretung             strumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann\nrechtzeitig zu erörtern.                                    durch Informationstechnologie unterstützt werden.\n(3) Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen,\ndass die Anforderungen herabgesetzt werden.                                            §9\n(4) Über die Gewährung von Erleichterungen ent-                            Auswahlkommission\nscheidet                                                       (1) Für das Auswahlverfahren richten die Einstel-\n1. im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahl-        lungsbehörden eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf\nverfahren durchführt,                                   können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet\nwerden. In diesem Fall stellen die Einstellungsbehörden\n2. bei Klausuren während der berufspraktischen Studi-       sicher, dass alle Auswahlkommissionen dieselben Be-\nenzeit die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und      wertungs- und Auswahlmaßstäbe anlegen.\nLehreinrichtung und\n(2) Das Auswahlverfahren kann im Einvernehmen\n3. bei der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.                 der Einstellungsbehörden zentral durch eine gemein-\nsame Auswahlkommission bei einer der Einstellungs-\nAbschnitt 2                            behörden durchgeführt werden.\nAuswahlverfahren und Einstellung                           (3) Eine Auswahlkommission besteht aus einer oder\neinem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.\n§7\n(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind\nAuswahlverfahren und                       hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt.\nZulassung zum Auswahlverfahren                   Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbe-\n(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst      hörden bestellen eine hinreichende Zahl von Ersatz-\nentscheiden die Einstellungsbehörden auf der Grund-         mitgliedern.\nlage eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfah-            (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei\nren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Be-         ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungs-\nwerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und          gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit\npersönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungs-           Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.\ndienst geeignet und befähigt sind.                          Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des\n(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilneh-       Vorsitzenden den Ausschlag.\nmenden nach § 10a Absatz 3 der Bundeslaufbahnver-              (6) Die Gleichstellungsbeauftragte darf am Auswahl-\nordnung beschränkt, so werden frühere Soldatinnen           verfahren und an den anschließenden Beratungen der\nund Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulas-       Auswahlkommission teilnehmen. Sie ist nicht stimm-\nsungsschein sowie schwerbehinderte Menschen und             berechtigt.\ndiesen gleichgestellte behinderte Menschen zusätzlich\nund ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zuge-                                      § 10\nlassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten                       Ergänzende Festlegungen\nVoraussetzungen erfüllen.\n(1) Die Einstellungsbehörde legt ergänzend fest:\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen\nwird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch      1. die Eignungsmerkmale und ihre Definition,\neingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätes-            2. die Zuordnung der Eignungsmerkmale zu den Kom-\ntens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht.            petenzbereichen,\nNicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen        3. die Auswahlinstrumente, die im Auswahlverfahren\nsowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewer-               eingesetzt werden,\nbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf\ndieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf       4. die Zuordnung der Auswahlinstrumente zu den Eig-\nWunsch zurückgesandt.                                           nungsmerkmalen,\n5. die Einzelheiten der Besetzung der Auswahlkom-\n§8                                   mission,\nAnforderungen im                         6. die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie\nAuswahlverfahren; Auswahlinstrumente                 7. das Mindestergebnis für das Bestehen des Aus-\n(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit         wahlverfahrens und zudem, für welche Eignungs-\ndie Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen                merkmale oder für welche Gruppen von Eignungs-\nan ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale)               merkmalen Mindestergebnisse verlangt werden.\nerfüllen.                                                      (2) Jedes Eignungsmerkmal soll mindestens durch\n(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden            zwei Auswahlinstrumente erfasst werden.\nKompetenzbereiche ab:                                          (3) Die ergänzenden Festlegungen werden im Ge-\n1. Selbstkompetenz,                                         meinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.\n2. Methodenkompetenz,                                                                 § 11\n3. Fachkompetenz,                                                    Bestandteile des Auswahlverfahrens\n4. Sozialkompetenz sowie                                       Das Auswahlverfahren besteht aus einem schrift-\n5. Führungs- und Managementkompetenz.                       lichen und einem mündlichen Teil.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021               965\n§ 12                                 (2) Bei der Bewertung von Leistungen im schrift-\nSchriftlicher Teil des Auswahlverfahrens              lichen Teil des Auswahlverfahrens kann sich die Aus-\nwahlkommission durch Informationstechnologie und\n(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens dür-      durch dafür ausgebildete Beschäftigte unterstützen\nfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente          lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht\neingesetzt werden:                                           ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung ge-\n1. Leistungstest,                                            stützt werden.\n2. Simulationsaufgaben,\n§ 16\n3. biographischer Fragebogen,\nGesamtergebnis; Rangfolge\n4. Persönlichkeitstest und\n(1) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die an\n5. Aufsatz.                                                  beiden Teilen des Auswahlverfahrens teilgenommen\n(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens           haben, ermittelt die Auswahlkommission das Gesamt-\ndauert in der Regel einen halben Arbeitstag.                 ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß der von der\nEinstellungsbehörde festgelegten Bewertungs- und\n§ 13                              Gewichtungssystematik.\nZulassung zum                              (2) Sofern die Einstellungsbehörde in ihrer Gewich-\nmündlichen Teil des Auswahlverfahrens                 tungssystematik keine unterschiedliche Gewichtung\nder Gesamtergebnisse der einzelnen Eignungsmerk-\n(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens             male festgelegt hat, gehen die Gesamtergebnisse der\nwird zugelassen, wer bei den Eignungsmerkmalen, die          einzelnen Eignungsmerkmale mit gleichem Gewicht in\nausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden,        das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens ein.\ndas festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.\n(3) Das Auswahlverfahren hat bestanden, wer die\n(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber           Mindestergebnisse für einzelne Eignungsmerkmale,\nund diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen          die Mindestergebnisse für Gruppen von Eignungs-\nund Bewerber werden zum mündlichen Teil des Aus-             merkmalen und das Mindestergebnis für das Bestehen\nwahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen         des Auswahlverfahrens erreicht hat.\nTeil teilgenommen haben.\n(4) Die Auswahlkommission legt anhand der ermit-\ntelten Gesamtergebnisse eine Rangfolge der Bewerbe-\n§ 14\nrinnen und Bewerber fest, die das Auswahlverfahren\nMündlicher Teil des Auswahlverfahrens                 bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissio-\n(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dür-         nen eingerichtet worden, so wird eine Rangfolge aller\nfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente          Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die das Aus-\neingesetzt werden:                                           wahlverfahren bestanden haben. Schwerbehinderte\nBewerberinnen und Bewerber und diesen gleichge-\n1. Präsentation,                                             stellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber werden\n2. halbstrukturiertes Interview,                             bei gleichem Ergebnis in der Rangfolge vor anderen\nBewerberinnen und Bewerbern geführt.\n3. Gruppenaufgaben,\n4. Gruppendiskussion und                                                                 § 17\n5. Referat.                                                           Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n(2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens                 (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen\ndauert in der Regel einen halben Arbeitstag.                 technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen\n(3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens              Aufklärung des Bundes kann eingestellt werden, wer\ndarf ein Mitglied des Personalrats teilnehmen. Sofern        1. über einen der folgenden Abschlüsse verfügt:\nschwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder\ndiesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und              a) einen Bachelorabschluss in einem Studiengang,\nBewerbern teilnehmen, darf auch die Schwerbehinder-                  der die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen\ntenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfah-                  wissenschaftlichen und methodischen Kennt-\nrens und an den Beratungen teilnehmen. Dies gilt nicht,              nisse vermittelt, oder\nwenn die schwerbehinderten oder diesen gleichge-                 b) einen gleichwertigen Abschluss, insbesondere\nstellten Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung                  als Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur\nder Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ab-                     der Elektrotechnik oder Informationstechnik,\nlehnen.                                                              Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker,\nDiplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathe-\n§ 15                                      matiker, Dolmetscherin oder Dolmetscher oder\nals Übersetzerin oder Übersetzer,\nBewertung der Eignungsmerkmale\n2. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,\n(1) Die Auswahlkommission bewertet für jedes Eig-\nnungsmerkmal die mit den verschiedenen Auswahl-              3. nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheit-\ninstrumenten erfassten Leistungen und fasst die                  lichen Anforderungen des gehobenen technischen\nLeistungen zu einem Gesamtergebnis für das Eig-                  Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Auf-\nnungsmerkmal zusammen.                                           klärung des Bundes erfüllt,","966               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021\n4. als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäfts-               (5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den\nbereich des Bundesministeriums der Verteidigung           einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der\nBundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes zur\na) erklärt, für Einsätze und Übungen außerhalb des\nAusbildung zugeteilt. Den Ausbildenden dürfen nicht\nBundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden,\nb) mindestens einer erweiterten Sicherheitsüber-          als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erfor-\nprüfung unterzogen worden ist und für wen eine         derlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften\nerweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicher-          entlastet. Die Ausbildenden unterrichten die Ausbil-\nheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden        dungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten\nist,                                                   regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.\n5. als Bewerberin oder Bewerber für den Bundes-\nnachrichtendienst einer erweiterten Sicherheits-                                    § 19\nüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unter-\nAusbildungsabschnitte\nzogen worden ist.\nder berufspraktischen Studienzeit\n(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt\n(1) Die berufspraktische Studienzeit besteht aus\nder Bund. Die Einstellungsbehörde kann die Einstel-\nden folgenden Ausbildungsabschnitten:\nlungsuntersuchung auch selbst vornehmen.\n(3) Die Einstellungsbehörden entscheiden jeweils           1. dem Lehrgang „Technische Aufklärung I“,\nüber die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber           2. dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundes-\nauf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahl-                 wehr“,\nkommission festgelegt hat.\n3. dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundes-\n(4) Wer nicht eingestellt wird, erhält einen schrift-          nachrichtendienst“,\nlichen Bescheid über die Ablehnung. Für die Be-\nwerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4             4. dem Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für\nentsprechend.                                                     den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde-\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes“,\nAbschnitt 3                            5. dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung\nBerufspraktische Studienzeit                              Bundeswehr“,\n6. dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung\n§ 18                                  Bundesnachrichtendienst“ und\nAusbildungsleitung,                       7. der praktischen Ausbildung.\nAusbildungsbeauftragte, Ausbildende\n(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung\n(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-          können durch Exkursionen ergänzt werden.\nden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kennt-\nnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet            (3) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung\nist.                                                          vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kennt-\nnisse, die für den gehobenen technischen Dienst der\n(2) In den Einstellungsbehörden werden Beamtinnen\nFernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes\nund Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes\nerforderlich sind und über die im Studium vermittelten\nals Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung\nKenntnisse hinausgehen.\nlenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen\nund Anwärter. Sie ist für die ordnungsgemäße Gestal-\ntung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.                                    § 20\n(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement                               Ausbildungsrahmenplan\nder Bundeswehr bestellt beim Kommando Strategi-                  (1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im\nsche Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten               Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden einen\ndes gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde-             Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes oder einer           bedarf der Billigung durch das Bundesministerium der\nvergleichbaren Laufbahn als hauptamtliche Ausbil-             Verteidigung im Benehmen mit dem Bundeskanzler-\ndungsbeauftragte oder hauptamtlichen Ausbildungs-             amt.\nbeauftragten.\n(2) Im Ausbildungsrahmenplan werden festgelegt:\n(4) Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterstützt\ndie Lenkung und Überwachung der Ausbildung der An-            1. der allgemeine Ablauf des Vorbereitungsdienstes,\nwärterinnen und Anwärter, arbeitet mit dem Bildungs-\n2. die Reihenfolge der einzelnen Ausbildungsabschnit-\nzentrum der Bundeswehr zusammen und stellt im Be-\nte,\nnehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung und der\njeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Ausbil-      3. die Ausbildungsstationen der praktischen Ausbil-\ndung sicher. Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt            dung,\nregelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und\n4. die grobe Struktur der Ausbildungsschwerpunkte\nAnwärtern und den Ausbildenden durch und berät sie\nder praktischen Ausbildung und\nin Fragen der Ausbildung. Die oder der Ausbildungs-\nbeauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung regel-        5. die Dauer der Ausbildungsabschnitte der prakti-\nmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.                       schen Ausbildung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021              967\n§ 21                                                       § 24\nRahmenlehrplan                                                 Lehrgang\n(1) Die oder der Ausbildungsbeauftragte erstellt im                    „Technische Aufklärung I“\nEinvernehmen mit den Einstellungsbehörden und dem\nBildungszentrum der Bundeswehr einen Rahmenlehr-               Im Lehrgang „Technische Aufklärung I“ werden\nplan. Der Rahmenlehrplan bedarf der Billigung durch         den Anwärterinnen und Anwärtern die allgemeinen\ndas Bundesministerium der Verteidigung im Benehmen          und fachbezogenen Grundlagen der Fernmelde- und\nmit dem Bundeskanzleramt.                                   Elektronischen Aufklärung vermittelt. Der Schwerpunkt\nliegt in der Vermittlung der notwendigen Kenntnisse\n(2) Im Rahmenlehrplan werden festgelegt:                 der fachtechnischen Grundlagen. Außerdem werden\n1. die Regeldauer der Lehrgänge und                         den Anwärterinnen und Anwärtern die Grundlagen\n2. die grobe Struktur der Inhalte der Lehrgänge.            des militärischen Nachrichtenwesens sowie der Auf-\nklärung und des Wirkens im Cyber- und Informations-\n§ 22                             raum vermittelt.\nAusbildungsplan\n(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der                                § 25\nAusbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der\njeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und                             Lehrgänge\njeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.                        „Technische Aufklärung II\nBundeswehr“ und „Technische\n(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeit-\nAufklärung II Bundesnachrichtendienst“\nräume der Ausbildungsabschnitte und die konkreten\nAusbildungsstationen festzulegen. Die Zeiträume der            (1) Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt\nLehrgänge „Technische Aufklärung II Bundesnach-             des Lehrgangs „Technische Aufklärung I“ sowie die in\nrichtendienst“ (§ 25 zweite Alternative) und „Auswer-       der praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse.\ntung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“         Schwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über\n(§ 27 zweite Alternative) sind im Einvernehmen mit          die Aufgaben im Zusammenhang mit der technischen\nder Schule des Bundesnachrichtendienstes festzu-            Aufklärung der Bundeswehr beziehungsweise des\nlegen. Der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen         Bundesnachrichtendienstes vermittelt.\nin der Praxis für den gehobenen technischen Dienst\nder Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des               (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt\nBundes“ (§ 26) ist im Einvernehmen mit dem Bildungs-        werden, die erworbenen Kenntnisse in der täglichen\nzentrum der Bundeswehr festzulegen.                         Arbeit anzuwenden.\n(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein\nExemplar des Ausbildungsplans.\n§ 26\n§ 23                                                    Lehrgang\nLehrpläne; Durchführung der Lehrgänge                                 „Rechtsgrundlagen in\n(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für                      der Praxis für den gehobenen\ndie Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 6                       technischen Dienst der Fernmelde-\nLehrpläne erstellt.                                              und Elektronischen Aufklärung des Bundes“\n(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:         (1) Im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für\n1. die Inhalte der Lehrgänge,                               den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde-\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes“ werden\n2. die auf die Inhalte entfallenden Stundenzahlen,          den Anwärterinnen und Anwärter die für ihre spätere\n3. die in den Lehrgängen zu schreibenden Klausuren.         Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse in\n(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchfüh-       folgenden Bereichen vermittelt:\nrung der Lehrgänge obliegen                                 1. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Personalrecht, Zivil-\n1. für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, 2             recht,\nund 5 der Schule für Strategische Aufklärung der\nBundeswehr,                                             2. Aufbau und Organisation der Bundeswehr sowie\nGrundzüge des Verwaltungshandelns und\n2. für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 1 Nummer 3\nund 6 der Schule des Bundesnachrichtendienstes,         3. Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre.\n3. für den Lehrgang nach § 19 Absatz 1 Nummer 4                (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen die\ndem Bildungszentrum der Bundeswehr.                     Rechtsgrundlagen der Informationsgewinnung sowie\n(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Ver-        der Methoden zur Informationsgewinnung und -aus-\nantwortlichen der Ausbildungs- und Lehreinrichtungen        wertung bei der Bundeswehr und beim Bundesnach-\nnach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den              richtendienst kennen und über Kenntnisse und ein\nfachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und     kritisches Verständnis der rechtlichen Einordnung ihrer\nan die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen          künftigen Tätigkeiten in das staatliche und rechtliche\nund Beamte des gehobenen technischen Dienstes der           Gesamtgefüge verfügen. Sie sollen befähigt werden,\nFernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes         das erworbene Wissen zu vertiefen und auf ihre prak-\nangepasst.                                                  tische Tätigkeit anzuwenden.","968              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021\n§ 27                               3. „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen\nLehrgänge                                 technischen Dienst der Fernmelde- und Elektroni-\n„Auswertung Technische                           schen Aufklärung des Bundes“ und\nAufklärung Bundeswehr“ und „Auswertung                 4. „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnach-\nTechnische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“                  richtendienst“.\n(1) Die Lehrgänge ergänzen und vertiefen den Inhalt          (2) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrich-\nder Lehrgänge nach den §§ 24 und 25 sowie die in             tung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die\nder praktischen Ausbildung vermittelten Kenntnisse.          Klausuren.\nSchwerpunktmäßig werden vertiefte Kenntnisse über               (3) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für\ndie Auswerteprozesse bei der Bundeswehr und beim             jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab\nBundesnachrichtendienst vermittelt.                          fest.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen befähigt           (4) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und\nwerden, die unterschiedlichen Methoden und Abläufe           Anwärtern eine Bearbeitungszeit von vier Zeitstunden\nim Rahmen der Informationsgewinnung und -auswer-             zur Verfügung.\ntung bei der Bundeswehr und beim Bundesnachrich-\ntendienst in der täglichen Arbeit sicher anzuwenden.                                   § 30\nDurchführung der Klausuren\n§ 28\n(1) Jede Klausur ist mindestens eine Woche vor der\nPraktische Ausbildung                       Durchführung anzukündigen.\n(1) In der praktischen Ausbildung werden die An-             (2) Die Klausuren werden von der oder dem Lehren-\nwärterinnen und Anwärter vertraut gemacht mit                den entsprechend § 55 bewertet. Die Lehrenden legen\n1. dem Ablauf der Aufgabenwahrnehmung in den                 die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen\nDienststellen der Bundeswehr oder des Bundes-            Ausbildungs- oder Lehreinrichtung vor. Die Leitung\nnachrichtendienstes,                                     kann die Bewertungen ändern, um eine einheitliche\nBewertung sicherzustellen. Eine Änderung ist schrift-\n2. den Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen zivi-          lich zu begründen.\nlen und militärischen Dienststellen sowie\n(3) Spätestens eine Woche vor Beginn der Lauf-\n3. den Aufgabenschwerpunkten ihrer künftigen Lauf-           bahnprüfung sollen alle Klausuren geschrieben worden\nbahn.                                                    sein.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter vertiefen die im\nStudium und in den Lehrgängen nach den §§ 24 bis 27                                    § 31\nerworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und lernen,                           Nachholen von Klausuren\nsie in der Praxis anzuwenden.\n(1) Können Anwärterinnen und Anwärter an einer\n(3) Die praktische Ausbildung vermittelt insbe-           Klausur nicht teilnehmen und sie nicht innerhalb des\nsondere praxisorientierte Kenntnisse und Fertigkeiten        Lehrgangs nachholen, erhalten sie Gelegenheit, die\nin der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des          Klausur zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung\nBundes sowie Fähigkeiten zur Fernmelde- und Elektro-         nachzuschreiben.\nnischen Aufklärung des Bundes. Entsprechend ihrem\n(2) Wird die Klausur ohne ausreichende Entschuldi-\nAusbildungsstand sollen die Anwärterinnen und An-\ngung nicht bis zum Tag der schriftlichen Prüfung der\nwärter einzelne Arbeitsabläufe und Projekte, die ty-\nLaufbahnprüfung geschrieben, gilt sie als mit „ungenü-\npisch für Aufgaben ihrer Laufbahn sind, selbstständig\ngend“ (0 Rangpunkte) bewertet.\noder nach Anleitung bearbeiten.\n(4) Die praktische Ausbildung wird an mehreren Aus-                                 § 32\nbildungsstationen der Bundeswehr und des Bundes-                               Zeugnis je Lehrgang\nnachrichtendienstes durchgeführt.\nNach Beendigung jedes Lehrgangs stellt die jewei-\n(5) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung          lige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung der Anwärterin\nentsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern          oder dem Anwärter ein Zeugnis aus, in dem die Ergeb-\nnicht übertragen werden.                                     nisse der Klausuren aufgeführt werden.\nAbschnitt 4                                                      § 33\nKlausuren und Bewertungen                                            Zusammenfassendes\nZeugnis der Lehrgänge\n§ 29                                  (1) Nach Beendigung der Lehrgänge nach den §§ 24\nKlausuren in den Lehrgängen                     bis 27 stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der\nAnwärterin oder dem Anwärter ein zusammenfassen-\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter schreiben je-\ndes Zeugnis über die Ergebnisse der einzelnen Klausu-\nweils eine Klausur in den Lehrgängen\nren aus.\n1. „Technische Aufklärung I“,                                   (2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die\n2. „Technische Aufklärung II Bundeswehr“ beziehungs-         Ergebnisse der Klausuren mit Angabe der Rangpunkte\nweise „Technische Aufklärung II Bundesnachrich-          zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunkt-\ntendienst“,                                              zahl entsprechend § 55.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021              969\n(3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunkt-                                   § 40\nzahl zählt jede Klausur einfach.                                                   Prüfungsamt\n§ 34                                 (1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein\nPrüfungsamt eingerichtet.\nVerhinderung, Ordnungsverstöße\n(2) Das Prüfungsamt\n(1) Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend.\n1. organisiert die Laufbahnprüfung und führt sie durch,\n(2) Über die Folgen von Ordnungsverstößen ent-\nscheidet die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und         2. entwickelt einheitliche Bewertungsmaßstäbe und\nLehreinrichtung oder eine von ihr beauftragte Stelle.            sorgt dafür, dass in allen Prüfungen dieselben Be-\nwertungsmaßstäbe angelegt werden,\n§ 35                              3. vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommis-\nBewertungen                                sionen.\nwährend der praktischen Ausbildung                     (3) Das Prüfungsamt kann einzelne Aufgaben auf\n(1) Für jeden Praktikumsabschnitt, für den im Aus-        andere Dienststellen übertragen.\nbildungsrahmenplan mindestens vier Wochen vorge-\nsehen sind, erhalten die Anwärterinnen und Anwärter                                     § 41\nvon den Ausbildenden eine schriftliche Bewertung ihrer\nEinrichtung von Prüfungskommissionen\nLeistungen und ihres Befähigungsstandes entspre-\nchend § 55.                                                     (1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Lauf-\n(2) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwär-         bahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission\nterin oder dem Anwärter besprochen. Die Bewertung            ein.\nist der Anwärterin oder dem Anwärter zu eröffnen. Die           (2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen\nAnwärterin oder der Anwärter kann zu der Bewertung           dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene\nschriftlich Stellung nehmen.                                 Tätigkeit.\n(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung meh-\n§ 36                              rere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das\nZusammenfassendes                          Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des\nZeugnis der praktischen Ausbildung                 höheren oder gehobenen Dienstes mit der Leitung\n(1) Nach Beendigung der praktischen Ausbildung            dieses Teils der Prüfung beauftragen.\nstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte der Anwär-\nterin oder dem Anwärter ein zusammenfassendes                                           § 42\nZeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen                      Mitglieder der Prüfungskommissionen\nBewertungen und die Durchschnittsrangpunktzahl auf-\n(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Be-\ngeführt werden.\nwertung der schriftlichen Prüfung sind\n(2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunkt-\nzahl entsprechend § 55 zählen alle bewerteten prakti-        1. im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis\nschen Ausbildungsabschnitte einfach.                             für den gehobenen technischen Dienst der Fern-\nmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes“\nAbschnitt 5                                 a) eine Beamtin oder ein Beamter des höheren\nLaufbahnprüfung                                   nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vor-\nsitzende oder Vorsitzender und\n§ 37                                  b) mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des\nZweck und Inhalt                                höheren oder gehobenen nichttechnischen Ver-\nwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzen-\n(1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nach-                  der,\nweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fach-\nkönnen erworben haben und fähig sind, die Dienstge-          2. in den übrigen Prüfungsgebieten\nschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.               a) jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des höhe-\n(2) Die Laufbahnprüfung ist an den Lernzielen der                ren technischen Verwaltungsdienstes oder des\nAusbildungsabschnitte auszurichten.                                 gehobenen technischen Dienstes der Fernmelde-\nund Elektronischen Aufklärung des Bundes als\n§ 38                                     Vorsitzende oder Vorsitzender und\nZulassung                                 b) jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beam-\nter des höheren technischen Verwaltungsdiens-\nZur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die Ausbil-\ntes oder des gehobenen technischen Dienstes\ndung durchlaufen hat.\nder Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung\ndes Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.\n§ 39\nBestandteile                              (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die\nmündliche Prüfung sind\nDie Laufbahnprüfung besteht aus\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nicht-\n1. einer schriftlichen Prüfung und                               technischen oder des höheren technischen Verwal-\n2. einer mündlichen Prüfung.                                     tungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,","970             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021\n2. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen                befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen\ntechnischen Dienstes der Fernmelde- und Elektro-        Prüfung gestatten.\nnischen Aufklärung des Bundes als Beisitzende und          (4) Die Schwerbehindertenvertretung kann bei der\n3. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen              mündlichen Prüfung von schwerbehinderten und die-\nnichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisit-        sen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und\nzende oder Beisitzender.                                Anwärtern anwesend sein, es sei denn, diese lehnen\nWird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Be-        eine Teilnahme ausdrücklich ab.\namtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen            (5) Bei den Beratungen der Prüfungskommission\nVerwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der     über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen\noder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine             nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend\nweitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des ge-           sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und\nhobenen technischen Dienstes der Fernmelde- und             des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben un-\nElektronischen Aufklärung des Bundes.                       berührt.\n(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie\nSoldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der                                      § 45\nPrüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie                         Prüfungsort und Prüfungstermin\nüber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse             (1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schrift-\nverfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.       lichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest und\n(4) Anstelle von Beamtinnen und Beamten des              teilt sie den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig\ngehobenen technischen Verwaltungsdienstes können            mit.\nauch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen nicht-\n(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine\ntechnischen Verwaltungsdienstes bestellt werden,\nWoche vor Beginn der mündlichen Prüfung abge-\nsofern sie ihre Laufbahnbefähigung nach der Verord-\nschlossen sein.\nnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für\nden gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektroni-\n§ 46\nschen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006\n(BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge-                        Schriftliche Prüfung\nsetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert             (1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärte-\nworden ist, erworben haben.                                 rinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im\n(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen wer-         Bereich der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung\nden vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisatio-       rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zu-\nnen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des           gelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp\nöffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.        und übersichtlich darstellen können.\nDie Mitglieder werden für die Dauer von höchstens              (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klau-\nfünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.        suren:\n1. drei Klausuren mit Aufgaben aus den Inhalten der\n§ 43\nLehrgänge nach den §§ 24, 25 und 27,\nEntscheidungen der Prüfungskommission\n2. einer Klausur mit Aufgaben aus den Inhalten des\n(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind             Lehrgangs nach § 26.\nbei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht\nBei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 1 ist die\nweisungsgebunden.\nZusammenfassung von Inhalten aus mehreren Lehr-\n(2) Die oder der Vorsitzende einer Prüfungskom-          gängen in einer Klausur zulässig.\nmission stellt sicher, dass bei den Prüfungen ein\n(3) Die Aufgaben für die Klausuren nach Absatz 2\neinheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt wird.\nSatz 1 Nummer 1 bestimmt das Prüfungsamt auf Vor-\n(3) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,           schlag der Schule für Strategische Aufklärung der\nwenn die oder der Vorsitzende und insgesamt mehr            Bundeswehr und der Schule des Bundesnachrichten-\nals die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.                dienstes. Die Aufgaben für die Klausur nach Absatz 2\n(4) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-         Satz 1 Nummer 2 bestimmt das Prüfungsamt auf Vor-\nmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme          schlag des Bildungszentrums der Bundeswehr.\nder oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment-             (4) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt vier\nhaltung ist nicht zulässig.                                 Zeitstunden. Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben\nwerden. Die Klausuren werden an aufeinander folgen-\n§ 44                             den Arbeitstagen geschrieben. Nach der zweiten Klau-\nNichtöffentlichkeit der Laufbahnprüfung              sur ist ein freier Tag vorzusehen.\n(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.               (5) Prüfungsvorschläge und -aufgaben unterliegen\n(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prü-    der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn\nfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend            der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.\nsein.\n§ 47\n(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der\nAusbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und                       Durchführung der schriftlichen Prüfung\nAnwärtern für den gehobenen technischen Dienst der             (1) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrie-\nFernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes         ben. Die Aufsichtführenden haben an jedem Prüfungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021              971\ntag ein Protokoll anzufertigen, in dem für jede Anwär-         (2) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unter-\nterin und jeden Anwärter der Beginn der Bearbeitung         schiedliche inhaltliche Schwerpunkte der Ausbildungs-\nder Klausur und die Abgabe der Klausur sowie etwaige        abschnitte nach § 19 Absatz 1. Die Prüfungskommis-\nUnterbrechungen, in Anspruch genommene Prüfungs-            sion wählt den Prüfungsstoff aus.\nerleichterungen und besondere Vorkommnisse aufzu-\nführen sind.                                                                          § 51\n(2) Bei jeder Klausur werden die Hilfsmittel, die be-\nDurchführung der mündlichen Prüfung\nnutzt werden dürfen, vom Prüfungsamt angegeben.\nDie Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.                 (1) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenübung\n(3) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter ver-          durchgeführt. In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier\nspätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 53 ver-       Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.\nfahren, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.       (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 40 Minu-\n(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit         ten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten\neiner Kennziffer versehen. Es wird eine Übersicht er-       und soll 50 Minuten nicht überschreiten.\nstellt, in der die Kennziffern den Namen zugeordnet\n(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\nwerden. Diese Übersicht darf den Prüfenden erst nach\nsion leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die An-\nder endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt ge-\nwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft\ngeben werden.\nwerden.\n§ 48                                (4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll an-\nBewertung und                         zufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis\nBestehen der schriftlichen Prüfung               der Prüfung je Anwärterin und je Anwärter hervor-\ngehen.\n(1) Jede Klausur wird von zwei Mitgliedern der\nPrüfungskommission unabhängig voneinander nach\n§ 52\n§ 55 bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kennt-\nnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden                                 Bewertung und\nhaben. Sollte bei abweichender Bewertung keine                         Bestehen der mündlichen Prüfung\nEinigung erzielt werden, gibt die Stimme der oder des\nVorsitzenden den Ausschlag.                                    (1) Das Prüfungsgespräch wird von der Prüfungs-\nkommission nach § 55 mit Rangpunkten bewertet.\n(2) Wird die Klausur nicht oder nicht rechtzeitig ab-    Die Prüfenden schlagen jeweils die Bewertung für den\ngegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.        von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungs-\n(3) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist in        stoff vor.\neiner Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die\n(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer\nsich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch\nDurchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich\ndie Anzahl der Klausuren, ergibt.\naus der Summe der Einzelbewertungen, geteilt durch\n(4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn         die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.\n1. mindestens drei Klausuren mit mindestens fünf               (3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn\nRangpunkten bewertet worden sind und                    eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf\n2. wenn die Durchschnittsrangpunktzahl mindestens           erreicht worden ist.\nfünf beträgt.\n(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die\n§ 49                             oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den\nAnwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und\nZulassung zur mündlichen Prüfung                 erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.\n(1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer\ndie schriftliche Prüfung bestanden hat. Über die Zu-                                  § 53\nlassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom\nPrüfungsamt beauftragte Person.                                                   Verhinderung\n(2) Mit dem Bescheid über die Zulassung teilt das           (1) Sind Anwärterinnen und Anwärter an der Erbrin-\nPrüfungsamt oder die vom Prüfungsamt beauftragte            gung einer Prüfungsleistung ganz oder teilweise ge-\nPerson den Anwärterinnen und Anwärtern die von              hindert, so können sie beim Prüfungsamt beantragen,\nihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte       dass die Verhinderung genehmigt wird.\nmit.\n(2) Die Verhinderung darf nur genehmigt werden,\n(3) Der Bescheid über die Nichtzulassung zur münd-       wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der\nlichen Prüfung bedarf der Schriftform. Er ist nach § 37     Anwärterin oder des Anwärters soll die Genehmigung\nAbsatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einer        nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches\nRechtsbehelfsbelehrung zu versehen.                         Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamts\nist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.\n§ 50\n(3) Wird die Verhinderung genehmigt, so gilt die\nGegenstand der mündlichen Prüfung                 Prüfungsleistung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt\n(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prü-         bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfungsleistung\nfungsgespräch.                                              nachgeholt wird.","972               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021\n(4) Wird die Verhinderung nicht genehmigt, so gilt         des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Beim\ndie Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. Wird          mündlichen Prüfungsteil entscheidet die Prüfungs-\nin diesem Fall gar keine Prüfungsleistung erbracht,           kommission.\nso gilt die Prüfungsleistung als mit null Rangpunkten            (3) Je nach Schwere des Verstoßes kann die Prü-\nbewertet.                                                     fungskommission oder das Prüfungsamt\n§ 54                               1. die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils\noder der Laufbahnprüfung anordnen,\nOrdnungsverstöße\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei der Lauf-        2. die Klausur oder die mündliche Prüfung mit null\nbahnprüfung täuschen, eine Täuschung versuchen,                   Rangpunkten bewerten oder\nan einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch               3. die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.\nmitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,\nDie Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung\nsoll die Fortsetzung der Laufbahnprüfung unter dem\nzu versehen.\nVorbehalt der Entscheidung nach Absatz 2 gestattet\nwerden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie                 (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der\nvon der weiteren Teilnahme an der betreffenden                mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach\nPrüfungsleistung oder dem betreffenden Prüfungsteil           Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen\nausgeschlossen werden.                                        werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-           Einstellungsbehörde die Laufbahnprüfung innerhalb\nschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens            von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung\ndaran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ist              für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer\nnach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils zu ent-         Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nscheiden. Die Entscheidung trifft beim schriftlichen             (5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach\nPrüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung der oder           den Absätzen 1 bis 4 anzuhören.\n§ 55\nBewertungen der Leistungen\n(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:\nProzentualer Anteil\nder erreichten\nRangpunkte/\nLeistungspunkte                             Note                             Notendefinition\nRangpunktzahl\nan der erreichbaren\nLeistungspunktzahl\n93,70 bis 100,00              15                          eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem\nsehr gut (1)    Maß entspricht\n87,50 bis 93,69               14\n83,40 bis 87,49               13                          eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht\n79,20 bis 83,39               12            gut (2)\n75,00 bis 79,19               11\n70,90 bis 74,99               10                          eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-\ngen entspricht\n66,70 bis 70,89                9       befriedigend (3)\n62,50 bis 66,69                8\n58,40 bis 62,49                7                          eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im\nGanzen den Anforderungen noch entspricht\n54,20 bis 58,39                6        ausreichend (4)\n50,00 bis 54,19                5\n41,70 bis 49,99                4                          eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\nspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die not-\n33,40 bis 41,69                3        mangelhaft (5)    wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die\n25,00 bis 33,39                2                          Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten\neine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-\n12,50 bis 24,99                1\nspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so\nungenügend (6) lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit\n0,00 bis 12,49                0                          nicht behoben werden könnten\n(2) Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der fach-\nlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu\nberücksichtigen.\n(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit in dieser Verordnung\nnichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021              973\n§ 56                                                         § 58\nWiederholung                                               Abschlusszeugnis\n(1) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen               (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\neinmal wiederholt werden. In begründeten Einzelfällen        Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben,\nkann das Bundesministerium der Verteidigung eine             einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis\nzweite Wiederholung zulassen; bei Anwärterinnen und          der Laufbahnprüfung. Der Bescheid ist mit einer\nAnwärtern des Bundesnachrichtendienstes bedarf die           Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\nZulassung des Einvernehmens des Bundeskanzler-                  (2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, so fügt das\namts. Die Laufbahnprüfung ist vollständig zu wieder-         Prüfungsamt dem Bescheid das Abschlusszeugnis bei.\nholen.                                                       Das Abschlusszeugnis enthält mindestens folgende\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der            Angaben:\nPrüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prü-         1. die Angabe, dass die Laufbahnprüfung bestanden\nfung wiederholt werden kann und welche Ausbildungs-              worden ist,\nabschnitte zu wiederholen sind. Der Vorbereitungs-\n2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und\ndienst wird von der Einstellungsbehörde nach § 5 bis\nzum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.                3. die Abschlussnote.\n(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte           (3) Eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses\nund Noten ersetzen die bisherigen.                           oder eine beglaubigte Kopie wird zur Personalgrund-\nakte genommen.\n§ 57                                  (4) Fehler bei der rechnerischen Ermittlung oder bei\nBestehen der                            der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch\nLaufbahnprüfung und Abschlussnote                   das Prüfungsamt berichtigt.\n(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn                  (5) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prü-\nfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträg-\n1. die schriftliche und die mündliche Prüfung bestan-        lich für nicht bestanden erklärt (§ 54 Absatz 4 Satz 1),\nden sind und                                             ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt\n2. im Gesamtergebnis eine Durchschnittsrangpunkt-            zurückzugeben.\nzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.\n§ 59\n(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die\nLaufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die                         Mitteilung über die nichtbestandene\nPrüfungskommission im Anschluss an die mündliche                       Laufbahnprüfung und Dienstzeugnis\nPrüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und               (1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,\nsetzt die entsprechende Abschlussnote fest.                  erhält vom Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid\n(3) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl für die          über die nichtbestandene Laufbahnprüfung. Der Be-\nAbschlussnote werden die einzelnen Ergebnisse wie            scheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-\nfolgt gewichtet:                                             sehen.\n1. die Durchschnittsrangpunktzahl der        Lehrgänge          (2) Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht be-\nnach den §§ 24 bis 27 mit 20 Prozent,                    standen hat, erhält von der Einstellungsbehörde neben\ndem Bescheid ein Dienstzeugnis. Im Dienstzeugnis\n2. die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen            sind die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungs-\nAusbildung mit 10 Prozent,                               inhalte anzugeben.\n3. die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen\nPrüfung mit 40 Prozent und                                                         § 60\n4. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen                          Prüfungsakten, Einsichtnahme\nPrüfung mit 30 Prozent.                                     (1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:\nFür die Festsetzung der Abschlussnote wird die Rang-         1. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder\npunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine              des schriftlichen Bescheids über die nichtbestan-\nganze Zahl gerundet, sofern die Rangpunktzahl mehr               dene Laufbahnprüfung,\nals fünf beträgt.\n2. die Klausuren der schriftlichen Prüfung,\n(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-\n3. eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 33,\nsion teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die\nLaufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten              4. eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 36,\nRangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz             5. die Protokolle über die schriftliche und die münd-\nmündlich.                                                        liche Prüfung,\n(5) Über den wesentlichen Verlauf und die Ergeb-          6. das Protokoll über den Verlauf und die Ergebnisse\nnisse der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzuferti-           der Laufbahnprüfung.\ngen.                                                            (2) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt\n(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlan-         oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendi-\ngen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung            gung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf\nfür die Laufbahn des gehobenen technischen Verwal-           Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach\ntungsdienstes des Bundes.                                    Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.","974            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2021\n(3) Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in       Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August\nihre Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in         2006 (BGBl. I S. 2057), die zuletzt durch Artikel 20 des\nder Akte zu vermerken.                                     Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert\nworden ist, weiter anzuwenden.\nAbschnitt 6\nSchlussvorschriften                                                      § 62\n§ 61                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsvorschrift                          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\nFür Anwärterinnen und Anwärter, die bis zum             2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\n30. September 2020 mit dem Vorbereitungsdienst für         Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nden gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektroni-         Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung\nschen Aufklärung des Bundes begonnen haben, ist die        des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), die\nVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü-          zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. März\nfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und           2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 3. Mai 2021\nDie Bundesministerin der Verteidigung\nAnnegret Kramp-Karrenbauer"]}