{"id":"bgbl1-2021-21-3","kind":"bgbl1","year":2021,"number":21,"date":"2021-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_21.pdf#page=66","order":3,"title":"Neufassung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"2021-04-27T00:00:00Z","page":938,"pdf_page":66,"num_pages":4,"content":["938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nBekanntmachung\nder Neufassung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 27. April 2021\nAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Versicherungsteuergesetzes in der Fas-\nsung des Artikels 20 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. Dezember\n1984 (BGBl. I S. 1493) wird nachstehend der Wortlaut der Versicherungsteuer-\nDurchführungsverordnung unter neuer Überschrift in der seit dem 10. Dezem-\nber 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Januar 1996\n(BGBl. I S. 28),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436),\n4. den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Au-\ngust 2009 (BGBl. I S. 2702),\n5. den am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659).\nBerlin, den 27. April 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021                939\nVersicherungsteuer-Durchführungsverordnung\n(VersStDV 2021)\nA.                              3. der Versicherung eine entsprechende gesetzliche\noder vertragliche Verpflichtung des Versicherungs-\nAllgemeine Bestimmungen                           nehmers gegenüber der Risikoperson, einschließ-\nlich der Zusage einer Invaliditätsversorgung im\n§1                                   Sinne des Betriebsrentengesetzes, zugrunde liegt,\nBegriffsbestimmungen\n4. der Versicherungsnehmer die Versicherung zur Ab-\n(1) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 2 des Ge-            deckung der Risiken einer Personengruppe nimmt\nsetzes, der im Gebiet eines Mitgliedstaats der Euro-            und er die Versicherungsleistung nur für die Grup-\npäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats                penmitglieder beanspruchen kann,\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum niedergelassen ist, ist ein Versicherer, der seinen    5. die Risikoperson eine vom Versicherer finanzierte\nSitz oder Wohnsitz in dem genannten Gebiet hat                  Naturalleistung erhalten soll oder\n(EWR-Versicherer).                                          6. die Versicherungsleistung in der Anleitung einer\n(2) Versicherer im Sinne des § 1 Absatz 3 des Ge-            Person oder in der Finanzierung einer Anleitung ei-\nsetzes, der außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten           ner Person zur Erbringung von Naturalleistungen\nder Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten             gegenüber der Risikoperson besteht.\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-            Sicherungsabtretung und Verpfändung des Anspruchs\nraum niedergelassen ist, ist ein Versicherer, der seinen    aus einer Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1\nSitz oder Wohnsitz außerhalb des genannten Gebiets          Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes lassen einen be-\nhat (Drittlandversicherer), auch wenn er über eine zur      stehenden Versorgungszweck unberührt; das Gleiche\nAufnahme seiner Tätigkeit erforderliche Zulassung           gilt für eine Versicherung, mit der das Risiko der Krank-\neines Mitgliedstaats verfügt.                               heit, der Pflegebedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbs-\n(3) Amtliche Register im Sinne des § 1 Absatz 2          unfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit ei-\nSatz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbesondere              nes Kreditnehmers zugunsten des Kreditinstituts versi-\nchert wird.\n1. für Kraftfahrzeuge das zentrale Fahrzeugregister,\n(7) Als zur Entgegennahme des Versicherungsent-\n2. für Schiffe die bei den Amtsgerichten geführten\ngelts Bevollmächtigter im Sinne des § 7 Absatz 3 des\nSchiffsregister,\nGesetzes gilt der nach den Vorschriften des Versiche-\n3. für Luftfahrzeuge die Luftfahrzeugrolle und              rungsaufsichtsgesetzes von Versicherungsunterneh-\n4. für Schienenfahrzeuge das Fahrzeugeinstellungsre-        men eines Drittstaats für die Aufnahme des Geschäfts-\ngister.                                                 betriebs im Inland bestellte Hauptbevollmächtigte, es\nsei denn, der Versicherer bestimmt eine andere Person\n(4) Amtlich anerkannte Register im Sinne des § 1\nmit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Mitgliedstaaten\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind insbe-\nder Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten\nsondere die in § 5 der Binnenschifffahrt-Kennzeich-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nnungsverordnung genannten Register des\nraum.\n1. Deutschen Motoryachtverbandes e. V.,\n2. Deutschen Segler-Verbandes e. V. und                                                 §2\n3. Allgemeinen Deutschen Automobilclubs e. V.                           Anzeigepflichten für Versicherer\n(5) Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Absatz 2           (1) Ein EWR-Versicherer hat die Aufnahme des\nSatz 3 des Gesetzes ist bei der Versicherung für            Versicherungsgeschäfts im Geltungsbereich des Ge-\nfremde Rechnung der materielle Versicherungsnehmer,         setzes binnen zwei Wochen gegenüber dem Bundes-\nalso die Person, deren Risiken durch die Versicherung       zentralamt für Steuern anzuzeigen. Das Gleiche gilt für\ngedeckt werden.                                             eine Person oder eine Personenvereinigung, die an\n(6) Eine Versicherung im Sinne des § 4 Absatz 1          einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 2 Absatz 1\nNummer 5 Buchstabe b des Gesetzes dient der Ver-            des Gesetzes beteiligt ist.\nsorgung der Risikoperson oder von deren nahen Ange-            (2) Zugleich mit der Anzeige hat der Versicherer\nhörigen im Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder        dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären, ob er\nvon deren Angehörigen im Sinne des § 15 der Ab-             die Erfüllung der Steuerpflicht selbst übernehmen oder\ngabenordnung, wenn die Versicherungsleistung den            den zur Entgegennahme von Prämienzahlungen er-\ngenannten Personen zugutekommen soll. Dies ist der          mächtigten Personen (Bevollmächtigten) übertragen\nFall, wenn                                                  will. In der Anzeige hat der Versicherer alle Bevoll-\n1. der Risikoperson oder deren Angehörigen ein unbe-        mächtigten, denen er die Erfüllung der Steuerpflicht\ndingter Anspruch oder ein Bezugsrecht zusteht,          übertragen hat, unter Angabe ihres Wohnsitzes (Sitzes,\nGeschäftsleitung) und des Umfangs der Übertragung\n2. die Risikoperson ein Angehöriger im Sinne des Sat-\naufzuführen.\nzes 1 des Versicherungsnehmers ist und der Versi-\ncherungsnehmer die Versicherungsleistung für den           (3) Veränderungen gegenüber den in der Anzeige\nAngehörigen beanspruchen kann,                          nach den Absätzen 1 und 2 gemachten Angaben hat","940              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nder Versicherer binnen zwei Wochen dem Bundeszen-                                        B.\ntralamt für Steuern zu erklären.\nBesteuerungsverfahren\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine\ninländische Zweigniederlassung eines Drittlandversi-                                     I.\ncherers im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,\nAllgemeines\nder die Leitung des Geschäfts im Geltungsbereich des\nGesetzes übertragen ist.\n§6\n§3                                              Empfangsbevollmächtigter in\nden Fällen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes\nAnzeigepflicht für\nVersicherungsnehmer und Vermittler                    (1) Für Zusammenschlüsse von Personen und Per-\nsonenvereinigungen, die eine Vereinbarung im Sinne\nNimmt ein Versicherungsnehmer eine Versicherung           des § 2 Absatz 1 des Gesetzes treffen, ist ein gemein-\nbei einem Drittlandversicherer, der keinen zur Ent-          samer Empfangsbevollmächtigter zu bestellen, der für\ngegennahme des Versicherungsentgelts Bevoll-                 alle Beteiligten die Verwaltungsakte und Mitteilungen in\nmächtigten mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet eines            Empfang nimmt, die mit dem Besteuerungsverfahren\nMitgliedstaats der Europäischen Union oder eines             und einem gegebenenfalls sich anschließendem\nanderen Vertragsstaats des Abkommens über den Eu-            Rechtsbehelfsverfahren zusammenhängen.\nropäischen Wirtschaftsraum bestellt hat, so muss der\nVersicherungsnehmer den Abschluss der Versicherung              (2) Ist ein Empfangsbevollmächtigter nach Absatz 1\ngegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern unver-            nicht vorhanden, so gilt als Empfangsbevollmächtigter,\nzüglich anzeigen. Das Gleiche gilt für einen Vermittler,     wer zur Vertretung des Zusammenschlusses, zur Ver-\nder den Abschluss der Versicherung vermittelt hat.           waltung der Versicherung oder zur Organisation der\ntatsächlichen Durchführung der Vereinbarung berech-\ntigt ist.\n§4\n(3) Ist weder ein Empfangsbevollmächtigter nach\nInformationsanspruch                       Absatz 1 noch ein Berechtigter nach Absatz 2 vorhan-\ndes Steuerentrichtungsschuldners                  den, fordert das Bundeszentralamt für Steuern die Be-\nZur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Be-              teiligten auf, innerhalb einer bestimmten Frist einen\nsteuerungsverfahrens ist der Steuerentrichtungs-             Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Die Auffor-\nschuldner berechtigt, von allen an der Begründung            derung ist mit einem Vorschlag und dem Hinweis zu\noder Durchführung eines Versicherungsverhältnisses           versehen, dass der vorgeschlagenen Person die in Ab-\nBeteiligten Informationen über die für die Besteuerung       satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen\nerheblichen Tatsachen zu verlangen. Hierzu gehören           mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt ge-\ninsbesondere                                                 geben werden, sofern nicht ein anderer Empfangsbe-\nvollmächtigter benannt wird. Die Bekanntgabe an\n1. der Eintritt von Umständen nach Begründung des\nEmpfangsbevollmächtigte erfolgt mit Wirkung für und\nVersicherungsverhältnisses, die zu einer Steuer-\ngegen alle Beteiligten.\npflicht der Zahlung von Versicherungsentgelt führen;\n2. die Höhe eines der Versicherungsteuer unterliegen-                                    §7\nden Verkaufsaufschlags bei auf Vermarktung durch                          Steuerberechnung bei\nden Versicherungsnehmer angelegten Gruppenver-                          Werten in fremder Währung\nsicherungen, es sei denn, der Versicherungsnehmer\nnimmt die Anmeldung und die Entrichtung der                 Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der\nSteuer für den gesamten Gruppenversicherungsver-         Steuer in Euro umzurechnen. Hierfür ist der Umsatz-\ntrag selbst vor;                                         steuer-Umrechnungskurs anzuwenden, den das Bun-\ndesministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für\n3. der Eintritt der für die Nachversteuerung im Sinne        die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffentlich\ndes § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes maßgebenden          bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt\nUmstände;                                                oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine Umrechnung\n4. die Versicherungsteuernummer eines beteiligten            nach dem durch Bankmitteilung oder Kurszettel nach-\nMitversicherers, auch wenn er durch einen Makler         gewiesenen Tageskurs kann vom Bundeszentralamt\nvertreten wird.                                          für Steuern gestattet werden.\n§5                                                            II.\nAusnahme von der                                       Erstattung der Steuer\nBesteuerung bei Viehversicherungen\n§8\nSind bei einer Viehversicherung statt einer Versiche-\nrungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes                        Steuererstattung bei Rückzahlung\nStück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift                von unverdientem Versicherungsentgelt\ndes § 4 Nummer 9 des Gesetzes nur, wenn der                     (1) In den Fällen des § 9 Absatz 1 des Gesetzes er-\nHöchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers ge-          folgt die Steuererstattung im Rahmen der Steuer-\ngenüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der           anmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der\nZahlung des Versicherungsentgelts 4 000 Euro nicht           Rückzahlungserfolg eingetreten ist. Die für das zurück-\nübersteigt.                                                  gezahlte Versicherungsentgelt bereits entrichtete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021              941\nSteuer ist von der für den genannten Anmeldungszeit-        Steuerabzug im Rahmen der Steueranmeldung für\nraum anzumeldenden Steuer abzuziehen. Der erkenn-           den Anmeldungszeitraum, in dem der Steuerentrich-\nbar vorgenommene Steuerabzug gilt zugleich als              tungspflichtige von Umständen Kenntnis erlangt, die\nAntrag auf Steuererstattung im Sinne des § 9 Absatz 1       zum Entfallen der Steuerbarkeit geführt haben.\nSatz 1 des Gesetzes.\n(2) Hat ein Versicherungsnehmer selbst die Steuer                                 § 11\nangemeldet und an das Bundeszentralamt für Steuern                           Steuererstattung bei\nentrichtet, wird ihm die Steuer auf Antrag erstattet. Im         nicht vereinnahmtem Versicherungsentgelt\nAntrag ist der Grund für die Rückzahlung von Versiche-         Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Geset-\nrungsentgelt anzugeben. Dem Antrag sind Nachweise           zes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für den\nüber das an den Versicherungsnehmer zurückgezahlte          Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer die Ver-\nVersicherungsentgelt und über den Zeitpunkt der             sicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.\nRückzahlung beizufügen.                                     Die für das nicht vereinnahmte Versicherungsentgelt\nbereits entrichtete Steuer ist erkennbar von der für\n§9                               den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden\nSteuererstattung bei                      Steuer abzuziehen.\nnachträglichem Eintritt der Steuerbefreiung\nDie Steuererstattung nach § 9 Absatz 2 des Geset-                                 III.\nzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf den                  Nachentrichtung der Steuer\nAnteil des gezahlten Versicherungsentgelts entfällt, der      und Entrichtung im Pauschverfahren\nfür einen Zeitraum nach Eintritt der die Steuerbefreiung\nbegründenden Umstände geleistet worden ist. Die                                      § 12\nSteuererstattung erfolgt durch erkennbar vorgenomme-\nNachentrichtung\nnen Steuerabzug im Rahmen der Steueranmeldung für\nden Anmeldungszeitraum, in dem der Steuerentrich-              Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9\ntungspflichtige von den die Steuerbefreiung begründen-      Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der\nden Umständen Kenntnis erlangt.                             Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu er-\nfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von\n§ 10                              den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht\nSteuererstattung bei                      begründen.\nnachträglichem Entfallen der\nSteuerbarkeit bei der Versicherung von Schiffen                                    § 13\nDie Steuererstattung nach § 9 Absatz 3 des Geset-                           Berechnung und\nzes bezieht sich auf den Steuerbetrag, der auf den An-          Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren\nteil des gezahlten Versicherungsentgelts entfällt, der         Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in\nfür einen Zeitraum nach Eintritt der Umstände geleistet     denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuer-\nworden ist, die das Entfallen der Steuerbarkeitsvoraus-     festsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde,\nsetzungen und der Steuerpflicht begründen. Die Steuer-      die Berechnung und Entrichtung der Steuer im\nerstattung erfolgt durch erkennbar vorgenommenen            Pauschverfahren zulassen."]}