{"id":"bgbl1-2021-21-2","kind":"bgbl1","year":2021,"number":21,"date":"2021-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_21.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts","law_date":"2021-05-04T00:00:00Z","page":882,"pdf_page":10,"num_pages":56,"content":["882                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nGesetz\nzur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts\nVom 4. Mai 2021\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      Unterkapitel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                          Auswahl des Vormunds\nInhaltsübersicht                                                 Kapitel 2\nArtikel 1    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                         Gesetzliche Amtsvormundschaft\nArtikel 2    Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nlichen Gesetzbuche                                                        Untertitel 2\nArtikel  3   Änderung des Personenstandsgesetzes\nFührung der Vormundschaft\nArtikel  4   Änderung des Rechtspflegergesetzes\nArtikel  5   Änderung der Bundesnotarordnung\nKapitel 1\nArtikel  6   Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung\nArtikel  7   Änderung der Zivilprozessordnung                                   Allgemeine Vorschriften\nArtikel  8   Änderung des Gesetzes über das Verfahren in\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der                              Kapitel 2\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit                                            Personensorge\nArtikel 9    Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)\nArtikel 10   Gesetz über die Vergütung von Vormündern und                               Kapitel 3\nBetreuern (Vormünder- und Betreuervergütungs-\ngesetz – VBVG)                                                         Vermögenssorge\nArtikel 11   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 12   Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch                               Untertitel 3\nArtikel 13   Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch                        Beratung und Aufsicht\nArtikel 14   Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                     durch das Familiengericht\nArtikel 15   Weitere Folgeänderungen\nArtikel 16   Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                           Untertitel 4\nBeendigung der Vormundschaft\nArtikel 1\nÄnderung des                                                  Untertitel 5\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                  Vergütung und Aufwendungsersatz\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                                        Titel 2\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-                        Pflegschaft für Minderjährige\nsatz 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                            Titel 3\n1. Die Inhaltsübersicht zu Buch 4 Abschnitt 3 wird wie                          Rechtliche Betreuung\nfolgt gefasst:\nUntertitel 1\n„Abschnitt 3\nBetreuerbestellung\nVormundschaft,\nPflegschaft für Minderjährige,                                       Untertitel 2\nrechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft\nFührung der Betreuung\nTitel 1\nKapitel 1\nVormundschaft\nAllgemeine Vorschriften\nUntertitel 1                                             Kapitel 2\nBegründung der Vormundschaft                                 Personenangelegenheiten\nKapitel 1                                               Kapitel 3\nBestellte Vormundschaft                               Vermögensangelegenheiten\nUnterkapitel 1                                          Unterkapitel 1\nAllgemeine Vorschriften                                  Allgemeine Vorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021                883\nUnterkapitel 2                              (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1\nVerwaltung von Geld,                         müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Un-\nWertpapieren und Wertgegenständen                   vermögen des Schuldners oder wenn der Schuld-\nner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit\nist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten\nUnterkapitel 3\nWertpapiere, der Hypothekenforderung oder der\nAnzeigepflichten                          Grund- und Rentenschulden begleichen kann.“\nUnterkapitel 4                        5. In § 630d Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe\n„§ 1901a“ durch die Angabe „§ 1827“ ersetzt.\nGenehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte\n6. In den §§ 1079 und 1288 Absatz 1 Satz 1 werden\nUnterkapitel 5                           jeweils die Wörter „nach den für die Anlegung von\nMündelgeld geltenden Vorschriften verzinslich“\nGenehmigungserklärung                         durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach\n§ 240a entsprechend“ ersetzt.\nUnterkapitel 6\n7. § 1358 wird wie folgt gefasst:\nBefreiungen\n„§ 1358\nUntertitel 3                                    Gegenseitige Vertretung von Ehegatten\nBeratung und Aufsicht                              in Angelegenheiten der Gesundheitssorge\ndurch das Betreuungsgericht\n(1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusst-\nlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten\nUntertitel 4                            der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen\nBeendigung, Aufhebung oder Änderung                   (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (ver-\nvon Betreuung und Einwilligungsvorbehalt               tretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen\nEhegatten\nUntertitel 5\n1. in Untersuchungen des Gesundheitszustandes,\nVergütung und Aufwendungsersatz                        Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzu-\nwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche\nTitel 4                                  Aufklärungen entgegenzunehmen,\nSonstige Pflegschaft“.                       2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder\nVerträge über eilige Maßnahmen der Rehabilita-\n2. § 234 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           tion und der Pflege abzuschließen und durchzu-\n„(1) Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpa-                setzen,\npiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die\n3. über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu ent-\nmit Blankoindossament versehen sind, wenn sie\nscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im\neinen Kurswert haben und zu einer in der Rechts-\nEinzelfall sechs Wochen nicht überschreitet,\nverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung ge-\nund\nhören.“\n3. In § 238 Absatz 1 werden die Wörter „wenn sie den            4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus\nVoraussetzungen entspricht, unter denen am Orte                  Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zuste-\nder Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypotheken-                hen, geltend zu machen und an die Leistungs-\nforderungen, Grundschulden oder Rentenschulden                   erbringer aus den Verträgen nach Nummer 2\nangelegt werden darf“ durch die Wörter „wenn sie                 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.\nden in der Rechtsverordnung nach § 240a festge-                 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nlegten Voraussetzungen entspricht“ ersetzt.                  und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4\n4. Nach § 240 wird folgender § 240a eingefügt:                  genannten Angelegenheiten sind behandelnde\nÄrzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von\n„§ 240a                               ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die\nVerordnungsermächtigung                        diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunter-\nlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte be-\n(1) Das Bundesministerium der Justiz und für\nwilligen.\nVerbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-                (3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1\nrates bedarf, Folgendes festzulegen:                         und 2 bestehen nicht, wenn\n1. Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpa-                1. die Ehegatten getrennt leben,\npieren nach § 234 Absatz 1, die zur Sicherheits-\nleistung geeignet sind und die Voraussetzungen,          2. dem vertretenden Ehegatten oder dem behan-\nunter denen Hypothekenforderungen, Grund-                    delnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene\nschulden und Rentenschulden zur Sicherheits-                 Ehegatte\nleistung geeignet sind, sowie                                a) eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1\n2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den                          Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten\n§§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119.                               ablehnt oder","884               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nb) jemanden zur Wahrnehmung seiner Ange-              12. § 1631 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nlegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese              „(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Er-\nVollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4               ziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen\nbezeichneten Angelegenheiten umfasst,                  Bestrafungen, seelischen Verletzungen und ande-\n3. für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer be-             ren entwürdigenden Maßnahmen.“\nstellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in        13. In § 1631c Satz 3 wird die Angabe „§ 1909“ durch\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Ange-                die Angabe „§ 1809“ ersetzt.\nlegenheiten umfasst, oder\n14. § 1638 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr\nvorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem                „(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht\ndurch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1              auf das Vermögen, welches das Kind von Todes\nfestgestellten Zeitpunkt vergangen sind.                  wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den\nTodesfall oder unter Lebenden erwirbt, wenn der\n(4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungs-               Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwen-\nrecht ausgeübt wird, hat                                      dende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die\n1. das Vorliegen der Voraussetzungen des Ab-                  Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.“\nsatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem diese              15. § 1639 wird wie folgt gefasst:\nspätestens eingetreten sind, schriftlich zu be-\n„§ 1639\nstätigen,\nAnordnungen des\n2. dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung\nErblassers oder Zuwendenden\nnach Nummer 1 mit einer schriftlichen Erklärung\nüber das Vorliegen der Voraussetzungen des                   (1) Was das Kind von Todes wegen, durch un-\nAbsatzes 1 und das Nichtvorliegen der Aus-                entgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder\nschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und               unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach\nden Anordnungen zu verwalten, die durch letzt-\n3. sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich\nwillige Verfügung oder bei der Zuwendung ge-\nversichern zu lassen, dass\ntroffen worden sind.\na) das Vertretungsrecht wegen der Bewusst-\n(2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend.“\nlosigkeit oder Krankheit, aufgrund derer der\nEhegatte seine Angelegenheiten der Gesund-         16. Die §§ 1643 bis 1645 werden wie folgt gefasst:\nheitssorge rechtlich nicht besorgen kann,                                      „§ 1643\nbisher nicht ausgeübt wurde und\nGenehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte\nb) kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vor-\n(1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des\nliegt.\nFamiliengerichts in den Fällen, in denen ein Be-\nDas Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1                  treuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmi-\nNummer 1 und der Versicherung nach Satz 1                     gung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich\nNummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die               nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes\nweitere Ausübung des Vertretungsrechts auszu-                 ergibt.\nhändigen.\n(2) Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850\n(5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung            sind Verfügungen über Grundpfandrechte sowie\neines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Ab-              Verpflichtungen zu einer solchen Verfügung.\nsatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegen-\n(3) Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines\nheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.\nVermächtnisses an das Kind erst infolge der Aus-\n(6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3,          schlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein\n§ 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie            oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt,\n§ 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten             ist die Genehmigung abweichend von § 1851 Num-\nentsprechend.“                                                mer 1 nur dann erforderlich, wenn der Elternteil\n8. Die Überschrift des § 1436 wird wie folgt gefasst:            neben dem Kind berufen war. Ein Auseinanderset-\nzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der das\n„§ 1436                               Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet,\nVerwaltung durch einen Betreuer“.                   bedarf keiner Genehmigung.\n9. In § 1596 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1903“ durch                (4) Die Eltern bedürfen abweichend von § 1853\ndie Angabe „§ 1825“ ersetzt.                                  Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung zum Ab-\nschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines\n10. In § 1626d Absatz 2 wird die Angabe „§ 58a“ durch\nanderen Vertrags, durch den das Kind zu wieder-\ndie Angabe „§ 58“ ersetzt.\nkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das\n11. § 1629 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1795 ein Vor-               Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fortdauern soll.\nmund von der Vertretung des Kindes“ durch                 Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn\ndie Wörter „§ 1824 ein Betreuer von der Vertre-           1. es sich um einen Ausbildungs-, Dienst- oder\ntung des Betreuten“ ersetzt.                                  Arbeitsvertrag handelt,\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 1796“ durch die               2. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung\nWörter „§ 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.                für das Kind hat oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021                885\n3. das Vertragsverhältnis von dem Kind nach               21. Buch 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:\nEintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf                               „Abschnitt 3\ndes 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile\ngekündigt werden kann.                                                        Vormundschaft,\nPflegschaft für Minderjährige,\n§ 1853 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.                        rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft\n(5) § 1854 Nummer 6 bis 8 ist nicht anzuwen-\nden.                                                                                    Titel 1\nVormundschaft\n§ 1644\nErgänzende Vorschriften                                              Untertitel 1\nfür genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte                            Begründung der Vormundschaft\n(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung,\nwenn das Rechtsgeschäft dem Wohl des Kindes                                           Kapitel 1\nunter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirt-                             Bestellte Vormundschaft\nschaftlichen Vermögensverwaltung nicht wider-\nspricht.                                                                           Unterkapitel 1\n(2) § 1860 Absatz 2 gilt entsprechend.                                     Allgemeine Vorschriften\n(3) Für die Erteilung der Genehmigung gelten\ndie §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857                                        § 1773\nund 1858 entsprechend. Ist das Kind volljährig ge-                             Voraussetzungen der\nworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle                    Vormundschaft; Bestellung des Vormunds\nder Genehmigung des Familiengerichts.\n(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft\n§ 1645                              für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen\nVormund zu bestellen, wenn\nAnzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte\n1. er nicht unter elterlicher Sorge steht,\nDie Eltern haben Beginn, Art und Umfang eines\nneuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Kindes                    2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den\nbeim Familiengericht anzuzeigen.“                                 seine Person und sein Vermögen betreffenden\nAngelegenheiten zu vertreten, oder\n17. § 1667 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.\n„(2) Das Familiengericht kann anordnen, dass\ndas Geld des Kindes in bestimmter Weise anzu-                    (2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner\nlegen und zur Abhebung seine Genehmigung erfor-               Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon\nderlich ist. Gehören Wertpapiere oder Wertgegen-              vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft an-\nstände zum Vermögen des Kindes, so kann das                   geordnet und ein Vormund bestellt werden. Die Be-\nFamiliengericht dem Elternteil, der das Kind vertritt,        stellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.\ndie gleichen Verpflichtungen auferlegen, die nach\nden §§ 1843 bis 1845 einem Betreuer obliegen;                                          § 1774\ndie §§ 1842 und 1849 Absatz 1 sind entsprechend                                       Vormund\nanzuwenden.“                                                     (1) Zum Vormund kann bestellt werden:\n18. § 1674a wird wie folgt gefasst:                               1. eine natürliche Person, die die Vormundschaft\n„§ 1674a                                 ehrenamtlich führt,\nRuhen der elterlichen Sorge                     2. eine natürliche Person, die die Vormundschaft\nfür ein vertraulich geborenes Kind                     beruflich selbständig führt (Berufsvormund),\nDie elterliche Sorge der Eltern für ein nach § 25          3. ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger\nAbsatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes                     der Jugendhilfe anerkannten Vormundschafts-\nvertraulich geborenes Kind ruht. Die elterliche                   vereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließ-\nSorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht                   lich oder teilweise als Vormund tätig ist (Ver-\nfeststellt, dass ein Elternteil ihm gegenüber die                 einsvormund), oder\nfür den Geburtseintrag des Kindes erforderlichen              4. das Jugendamt.\nAngaben gemacht hat.“\n(2) Zum vorläufigen Vormund kann bestellt\n19. In § 1713 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach             werden:\n§ 1776 berufenen Vormund“ durch die Wörter\n„ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflege-              1. ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe\nperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten                  anerkannter Vormundschaftsverein,\nder elterlichen Sorge übertragen wurden,“ ersetzt.            2. das Jugendamt.\n20. § 1716 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 1775\n„Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pfleg-\nschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen                                Mehrere Vormünder\nüber die Aufsicht des Familiengerichts und die                   (1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vor-\nRechnungslegung sinngemäß.“                                   mündern bestellt werden.","886             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund be-              ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflege-\nstellt werden, es sei denn, es liegen besondere              person erforderlich.\nGründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Ge-              (4) § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Übri-\nschwister zu bestellen.                                      gen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für\nMinderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger\n§ 1776                                nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson\nZusätzlicher Pfleger                        nicht zum Pfleger bestellt werden.\n(1) Das Familiengericht kann bei Bestellung\neines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Ein-                                    Unterkapitel 2\nverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder                               Auswahl des Vormunds\neine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf\neinen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung                                        § 1778\ndieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels\nAuswahl des Vormunds\ndient. Die Übertragung ist auch nachträglich mög-\ndurch das Familiengericht\nlich, wenn der Vormund zustimmt.\n(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach\n(2) Die Übertragung ist ganz oder teilweise auf-\n§ 1782 Benannten zu übertragen, hat das Familien-\nzuheben,\ngericht den Vormund auszuwählen, der am besten\n1. wenn sie dem Wohl des Mündels widerspricht,               geeignet ist, für die Person und das Vermögen des\n2. auf Antrag des Vormunds oder des Pflegers,                Mündels zu sorgen.\nwenn der jeweils andere Teil zustimmt und die               (2) Bei der Auswahl sind insbesondere zu be-\nAufhebung dem Wohl des Mündels nicht wider-              rücksichtigen:\nspricht, oder\n1. der Wille des Mündels, seine familiären Bezie-\n3. auf Antrag des Mündels, der das 14. Lebensjahr                hungen, seine persönlichen Bindungen, sein\nvollendet hat, wenn Vormund und Pfleger der                  religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hinter-\nAufhebung zustimmen.                                         grund,\nDie Zustimmung gemäß Satz 1 Nummer 2 und 3 ist               2. der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern\nentbehrlich, wenn ein wichtiger Grund für die Auf-               und\nhebung vorliegt.\n3. die Lebensumstände des Mündels.\n(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die\nPflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben                                     § 1779\neinem Pfleger nach § 1809 oder § 1777 kann ein\nPfleger nach Absatz 1 nicht bestellt werden.                                  Eignung der Person;\nVorrang des ehrenamtlichen Vormunds\n§ 1777                                   (1) Eine natürliche Person muss nach\nÜbertragung von                            1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,\nSorgeangelegenheiten                         2. ihren persönlichen Eigenschaften,\nauf die Pflegeperson als Pfleger\n3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Ver-\n(1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des              mögenslage sowie\nVormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorge-\nangelegenheiten oder eine bestimmte Art von                  4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammen-\nSorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als                    arbeit mit den anderen an der Erziehung des\nPfleger, wenn                                                    Mündels beteiligten Personen\n1. der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflege-             geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie\nperson lebt oder bereits bei Begründung des              es das Wohl des Mündels erfordert.\nPflegeverhältnisses eine persönliche Bindung                (2) Eine natürliche Person, die geeignet und be-\nzwischen dem Mündel und der Pflegeperson                 reit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen,\nbesteht,                                                 hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2\n2. die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag              bis 4 genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer\ndes jeweils anderen auf Übertragung zustimmt             Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zu-\nund                                                      sätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.\n3. die Übertragung dem Wohl des Mündels dient.                                        § 1780\nEin entgegenstehender Wille des Mündels ist zu                                  Berücksichtigung\nberücksichtigen.                                                            der beruflichen Belastung\n(2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für                         des Berufs- und Vereinsvormunds\nden Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden                Soll ein Berufsvormund oder ein Vereinsvor-\nder Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrneh-                mund bestellt werden, ist seine berufliche Arbeits-\nmung mit dem Vormund übertragen.                             belastung, insbesondere die Anzahl und der Um-\n(3) Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1              fang der bereits zu führenden Vormundschaften\nSatz 1 kann auch der Mündel stellen, wenn er das             und Pflegschaften zu berücksichtigen. Er ist dem\n14. Lebensjahr vollendet hat. Für die Übertragung            Familiengericht zur Auskunft hierüber verpflichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021                887\n§ 1781                               2. ihre Bestellung dem Wohl des Mündels wider-\nsprechen würde,\nBestellung eines vorläufigen Vormunds\n3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet\n(1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Aus-            hat, der Bestellung widerspricht,\nwahl des geeigneten Vormunds insbesondere im\npersönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt                4. sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen\nder Anordnung der Vormundschaft noch nicht ab-                  an der Übernahme der Vormundschaft verhin-\ngeschlossen oder besteht ein vorübergehendes                    dert ist oder\nHindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt\n5. sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Auffor-\ndas Familiengericht einen vorläufigen Vormund.\nderung des Familiengerichts zur Übernahme der\n(2) Der Vormundschaftsverein überträgt die Auf-              Vormundschaft bereit erklärt hat.\ngaben des vorläufigen Vormunds einzelnen seiner\n(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1\nMitarbeiter; § 1784 gilt entsprechend. Der Vor-\nNummer 4 übergangen und war sie nur vorüberge-\nmundschaftsverein hat dem Familiengericht als-\nhend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle\nbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner\ndes bisherigen Vormunds zum Vormund zu be-\nBestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen,\nstellen, wenn\nwelchem Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben\ndes vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.            1. sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten\nnach der Bestellung des bisherigen Vormunds\n(3) Das Familiengericht hat den Vormund als-\ngestellt hat,\nbald, längstens aber binnen drei Monaten ab Be-\nstellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen.             2. die Entlassung des bisherigen Vormunds dem\nDie Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach                Wohl des Mündels nicht widerspricht und\nAnhörung der Beteiligten um höchstens weitere\n3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet\ndrei Monate verlängert werden, wenn trotz einge-\nhat, der Entlassung des bisherigen Vormunds\nleiteter Ermittlungen des Familiengerichts der für\nnicht widerspricht.\nden Mündel am besten geeignete Vormund noch\nnicht bestellt werden konnte.\n§ 1784\n(4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines\nVereinsmitarbeiters zum Vormund ist auch erfor-                                Ausschlussgründe\nderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt                (1) Nicht zum Vormund bestellt werden kann,\noder einen Vormundschaftsverein zuvor als vorläu-           wer geschäftsunfähig ist.\nfigen Vormund ausgewählt hat.\n(2) Nicht zum Vormund bestellt werden soll in\n(5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das            der Regel eine Person,\nAmt des vorläufigen Vormunds.\n1. die minderjährig ist,\n§ 1782                               2. für die ein Betreuer bestellt ist, sofern die Be-\nBenennung und Ausschluss                           treuung die für die Führung der Vormundschaft\nals Vormund durch die Eltern                        wesentlichen Angelegenheiten umfasst, oder für\ndie ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 an-\n(1) Die Eltern können durch letztwillige Verfü-              geordnet ist,\ngung eine natürliche Person als Vormund oder Ehe-\n3. die die Eltern gemäß § 1782 als Vormund aus-\ngatten als gemeinschaftliche Vormünder benennen\ngeschlossen haben, oder\noder von der Vormundschaft ausschließen, wenn\nihnen zur Zeit ihres Todes die Sorge für die Person         4. die zu einer Einrichtung, in der der Mündel lebt,\nund das Vermögen des Kindes zusteht. Die Benen-                 in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer\nnung und der Ausschluss können schon vor der                    anderen engen Beziehung steht.\nGeburt des Kindes erfolgen, wenn dem jeweiligen\nElternteil die Sorge für die Person und das Vermö-                                  § 1785\ngen des Kindes zustünde, falls es vor dem Tod des\nElternteils geboren wäre.                                                      Übernahmepflicht;\nweitere Bestellungsvoraussetzungen\n(2) Haben die Eltern widersprüchliche letztwillige\nVerfügungen zur Benennung oder zum Ausschluss                  (1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person\nvon Vormündern getroffen, so gilt die Verfügung             ist verpflichtet, die Vormundschaft zu übernehmen,\ndurch den zuletzt verstorbenen Elternteil.                  wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung\nihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhält-\n§ 1783                               nisse zugemutet werden kann.\nÜbergehen der benannten Person                        (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum\nVormund bestellt werden, wenn sie sich zur Über-\n(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne            nahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.\nihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn\n(3) Der Vormundschaftsverein und der Vereins-\n1. sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt               vormund dürfen nur mit Einwilligung des Vereins\nwerden kann oder soll,                                  bestellt werden.","888             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nKapitel 2                             mund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten\nGesetzliche Amtsvormundschaft                     entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn\ndas Interesse des Mündels zu dem Interesse des\n§ 1786                               Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten\noder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 be-\nAmtsvormundschaft bei                         zeichneten Personen in erheblichem Gegensatz\nFehlen eines sorgeberechtigten Elternteils             steht.\nMit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht             (3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der\nmiteinander verheiratet sind und das eines Vor-              Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem\nmunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund,                    Mündel begründet werden, haftet der Mündel ent-\nwenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im              sprechend § 1629a.\nInland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Ge-\nburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die                                § 1790\nVaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch\nAnfechtung beseitigt und bedarf das Kind eines                                 Amtsführung des\nVormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeit-                              Vormunds; Auskunftspflicht\npunkt Vormund, in dem die Entscheidung rechts-                  (1) Der Vormund ist unabhängig und hat die\nkräftig wird.                                                Vormundschaft im Interesse des Mündels zu\ndessen Wohl zu führen.\n§ 1787                                  (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit\nAmtsvormundschaft                           und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu\nbei vertraulicher Geburt                      selbständigem und verantwortungsbewusstem\nWird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1          Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der\nSatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes),                Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und\nwird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes                 der Vermögenssorge mit dem Mündel zu bespre-\nVormund.                                                     chen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen,\nsoweit es nach dessen Entwicklungsstand ange-\nUntertitel 2                           zeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. Der Vor-\nmund soll bei seiner Amtsführung im Interesse\nFührung der Vormundschaft                       des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des\nMündels zu seinen Eltern einbeziehen.\nKapitel 1\n(3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt\nAllgemeine Vorschriften                       mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll\nden Mündel in der Regel einmal im Monat in des-\n§ 1788                               sen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn,\nRechte des Mündels                          im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchs-\nDer Mündel hat insbesondere das Recht auf                 abstände oder ein anderer Ort geboten.\n1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu                (4) Der Vormund hat bei berechtigtem Interesse\neiner eigenverantwortlichen und gemeinschafts-           nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Ver-\nfähigen Persönlichkeit,                                  trauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die\npersönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen,\n2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von                 soweit dies dem Wohl des Mündels nicht wider-\nGewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen            spricht und dem Vormund zuzumuten ist.\nVerletzungen und anderen entwürdigenden\nMaßnahmen,                                                  (5) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines\nMündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts\n3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund,                     verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des\n4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen               bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung\nBindungen, seines religiösen Bekenntnisses               mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für den Vereinsvor-\nund kulturellen Hintergrunds sowie                       mund und den Vormundschaftsverein.\n5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegen-\nheiten, soweit es nach seinem Entwicklungs-                                    § 1791\nstand angezeigt ist.                                                    Aufnahme des Mündels\nin den Haushalt des Vormunds\n§ 1789                                  Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und\nSorge des Vormunds;                          Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem\nVertretung und Haftung des Mündels                   Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand\n(1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht,            und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.\nfür die Person und das Vermögen des Mündels zu\nsorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für                                      § 1792\ndie ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Ange-                          Gemeinschaftliche\nlegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur                         Führung der Vormundschaft,\ngemeinsamen Wahrnehmung übertragen.                               Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger\n(2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt             (1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vor-\nentsprechend. Das Familiengericht kann dem Vor-              mundschaft gemeinschaftlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021                889\n(2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseiti-            2. zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder\ngen Information und Zusammenarbeit im Interesse                  Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrag, wenn\ndes Mündels zu dessen Wohl verpflichtet.                         der Mündel zu persönlichen Leistungen für\n(3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei sei-            längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll\nnen Entscheidungen die Auffassung des Vormunds                   und\neinzubeziehen.                                               3. zum Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des\n(4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der                 Mündels ins Ausland.\nVormund entscheiden in Angelegenheiten, für die                 (3) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung\nihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseiti-            nach Absatz 2, wenn das Rechtsgeschäft oder\ngem Einvernehmen.                                            der Aufenthaltswechsel unter Berücksichtigung\nder Rechte des Mündels aus § 1788 dem Wohl\n(5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629\nAbsatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend.                          des Mündels nicht widerspricht.\n(4) Für die Erteilung der Genehmigung gelten\n§ 1793                               die §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857\nund 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig\nEntscheidung bei\ngeworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle\nMeinungsverschiedenheiten\nder Genehmigung des Familiengerichts.\n(1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag\nüber die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit be-                                    § 1796\nstehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen\nVerhältnis zwischen\n1. gemeinschaftlichen Vormündern,                                         Vormund und Pflegeperson\n2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegen-                      (1) Der Vormund hat auf die Belange der Pflege-\nheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,             person Rücksicht zu nehmen. Bei Entscheidungen\n3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777               der Personensorge soll er die Auffassung der\nbestellten Pfleger.                                      Pflegeperson einbeziehen.\n(2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der                  (2) Für das Zusammenwirken von Vormund und\nPfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr               Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.\nvollendet hat.                                                  (3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich,\ndie\n§ 1794                               1. den Mündel\nHaftung des Vormunds                             a) in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder\n(1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus                    b) in sonstigen Wohnformen\neiner Pflichtverletzung entstehenden Schaden ver-\nbetreut und erzieht oder\nantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die\nPflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen         2. die intensive sozialpädagogische Betreuung des\ngilt § 1826 entsprechend.                                        Mündels übernommen hat.\n(2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in\n§ 1797\nden Haushalt des Vormunds, der die Vormund-\nschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt                       Entscheidungsbefugnis der Pflegeperson\n§ 1664 entsprechend.                                            (1) Lebt der Mündel für längere Zeit bei der Pfle-\ngeperson, ist diese berechtigt, in Angelegenheiten\nKapitel 2                             des täglichen Lebens zu entscheiden und den Vor-\nPersonensorge                            mund insoweit zu vertreten. § 1629 Absatz 1 Satz 4\ngilt entsprechend.\n§ 1795                                  (2) Absatz 1 ist auf die Person gemäß § 1796\nGegenstand der                            Absatz 3 entsprechend anzuwenden.\nPersonensorge; Genehmigungspflichten                     (3) Der Vormund kann die Befugnisse nach den\n(1) Die Personensorge umfasst insbesondere                Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber der\ndie Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege,             Pflegeperson einschränken oder ausschließen,\nErziehung und Beaufsichtigung des Mündels unter              wenn dies zum Wohl des Mündels erforderlich ist.\nBerücksichtigung seiner Rechte aus § 1788. Der\nVormund ist auch dann für die Personensorge ver-                                     Kapitel 3\nantwortlich und hat die Pflege und Erziehung des                                Vermögenssorge\nMündels persönlich zu fördern und zu gewährleis-\nten, wenn er den Mündel nicht in seinem Haushalt                                      § 1798\npflegt und erzieht. Die §§ 1631a bis 1632 gelten                           Grundsätze und Pflichten\nentsprechend.                                                        des Vormunds in der Vermögenssorge\n(2) Der Vormund bedarf der Genehmigung des                   (1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum\nFamiliengerichts                                             Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der\n1. zu einem Ausbildungsvertrag, der für längere              Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensver-\nZeit als ein Jahr geschlossen wird,                      waltung und der wachsenden Bedürfnisse des","890              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nMündels zu selbständigem und verantwortungsbe-                   (2) Das Familiengericht kann auf Antrag Vor-\nwusstem Handeln wahrzunehmen. Er ist dabei zum                münder von den Beschränkungen bei der Ver-\nSchutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflich-              mögenssorge befreien, wenn eine Gefährdung\ntet.                                                          des Mündelvermögens nicht zu besorgen ist.\n(2) Für die Pflichten des Vormunds bei der Ver-            § 1860 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.\nmögenssorge gelten im Übrigen § 1835 Absatz 1                    (3) Eltern können unter Beachtung der Voraus-\nbis 5 sowie die §§ 1836, 1837 und 1839 bis 1847               setzungen des § 1782 einen von ihnen benannten\nentsprechend. Das Vermögensverzeichnis soll das               Vormund von den Beschränkungen nach den\nbei Anordnung der Vormundschaft vorhandene                    §§ 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nVermögen erfassen. Das Familiengericht hat das                und 2, Satz 2 sowie § 1865 Absatz 1 befreien.\nVermögensverzeichnis dem Mündel zur Kenntnis                  § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nzu geben, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht\nwiderspricht und der Mündel aufgrund seines Ent-                 (4) Das Familiengericht hat die Befreiungen auf-\nwicklungsstands in der Lage ist, das Verzeichnis              zuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr\nzur Kenntnis zu nehmen.                                       vorliegen oder bei ihrer Fortgeltung eine Gefähr-\ndung des Mündelvermögens zu besorgen wäre.\n(3) Der Vormund kann nicht in Vertretung des\nMündels Schenkungen machen. Ausgenommen\nsind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht                                Untertitel 3\noder einer auf den Anstand zu nehmenden Rück-                                 Beratung und Aufsicht\nsicht entsprochen wird.                                                     durch das Familiengericht\n§ 1799\n§ 1802\nGenehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte\nAllgemeine Vorschriften\n(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des\nFamiliengerichts in den Fällen, in denen ein Be-                 (1) Das Familiengericht unterstützt den Vor-\ntreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7               mund und berät ihn über seine Rechte und Pflich-\nder Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf,                ten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861\nsoweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes er-              Absatz 2 gilt entsprechend.\ngibt.\n(2) Das Familiengericht führt über die gesamte\n(2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853               Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. Es hat dabei\nSatz 1 Nummer 1 der Genehmigung des Familien-                 insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der\ngerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtver-             Amtsführung des Vormunds unter Berücksichti-\ntrags oder eines anderen Vertrags, durch den der              gung der Rechte des Mündels sowie der Grund-\nMündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflich-               sätze und Pflichten des Vormunds in der Per-\ntet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein          sonen- und Vermögenssorge zu achten. § 1862\nJahr nach dem Eintritt seiner Volljährigkeit fortdau-         Absatz 3 und 4 sowie die §§ 1863 bis 1867, 1666,\nern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich,            1666a und 1696 gelten entsprechend. Das Famili-\nwenn                                                          engericht kann dem Vormund aufgeben, eine Ver-\n1. der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung              sicherung gegen Schäden, die er dem Mündel\nfür den Mündel hat oder                                   zufügen kann, einzugehen.\n2. das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach\nEintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf                                 § 1803\ndes 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile ge-                            Persönliche Anhörung;\nkündigt werden kann.                                                  Besprechung mit dem Mündel\n§ 1800                                 In geeigneten Fällen und soweit es nach dem\nEntwicklungsstand des Mündels angezeigt ist,\nErteilung der Genehmigung\n(1) Das Familiengericht erteilt die Genehmigung,           1. hat das Familiengericht den Mündel persönlich\nwenn das Rechtgeschäft den Grundsätzen nach                       anzuhören, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass\n§ 1798 Absatz 1 nicht widerspricht.                               der Vormund pflichtwidrig die Rechte des Mün-\ndels nicht oder nicht in geeigneter Weise beach-\n(2) Für die Erteilung der Genehmigung gelten                   tet oder seinen Pflichten als Vormund in anderer\ndie §§ 1855 bis 1856 Absatz 2 sowie die §§ 1857                   Weise nicht nachkommt,\nund 1858 entsprechend. Ist der Mündel volljährig\ngeworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle            2. soll das Familiengericht den Anfangs- und Jah-\nder Genehmigung des Familiengerichts.                             resbericht des Vormunds über die persönlichen\nVerhältnisse des Mündels, die Rechnungsle-\n§ 1801                                  gung des Vormunds, wenn der Umfang des zu\nverwaltenden Vermögens dies rechtfertigt, so-\nBefreite Vormundschaft                           wie wesentliche Änderungen der persönlichen\n(1) Für das Jugendamt, den Vereinsvormund                      oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels\nund den Vormundschaftsverein als Vormund gilt                     mit dem Mündel persönlich besprechen; der\n§ 1859 Absatz 1 entsprechend.                                     Vormund kann hinzugezogen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021               891\nUntertitel 4                                                     § 1806\nBeendigung der Vormundschaft                                      Ende der Vormundschaft\nDie Vormundschaft endet, wenn die Vorausset-\n§ 1804                                zungen für ihre Begründung gemäß § 1773 nicht\nEntlassung des Vormunds                        mehr gegeben sind.\n(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu ent-\nlassen, wenn                                                                           § 1807\n1. die Fortführung des Amtes durch ihn, insbe-                                Vermögensherausgabe,\nsondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das                           Schlussrechnungslegung\nInteresse oder Wohl des Mündels gefährden                             und Fortführung der Geschäfte\nwürde,                                                       Bei Beendigung der Vormundschaft finden die\n2. er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Num-                  §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende\nmer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere          Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder\nPerson geeignet und bereit ist, die Vormund-              gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801\nschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn,               Absatz 1 und 3 befreit waren.\ndie Entlassung widerspricht dem Wohl des\nMündels,                                                                        Untertitel 5\n3. er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus                         Vergütung und Aufwendungsersatz\ndem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausschei-\ndet,                                                                               § 1808\n4. nach seiner Bestellung Umstände bekannt wer-                         Vergütung und Aufwendungsersatz\nden oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß              (1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich un-\n§ 1784 entgegenstehen oder                                entgeltlich geführt.\n5. ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung              (2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mün-\nvorliegt.                                                 del für seine zur Führung der Vormundschaft erfor-\n(2) Das Familiengericht hat den Vormund außer-             derlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz\ndem zu entlassen, wenn                                        gemäß § 1877 oder stattdessen die Aufwandspau-\nschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und\n1. nach dessen Bestellung Umstände eintreten,\n1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht\naufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes\nkann ihm abweichend von Absatz 1 eine ange-\nnicht mehr zugemutet werden kann, und der\nmessene Vergütung bewilligen. § 1876 Satz 2 gilt\nVormund seine Entlassung beantragt oder\nentsprechend.\n2. er als Vereinsvormund bestellt wurde und der\n(3) Die Vormundschaft wird ausnahmsweise\nVerein seine Entlassung beantragt.\nberufsmäßig geführt. Die Berufsmäßigkeit sowie\n(3) Das Familiengericht soll auf Antrag den bis-           Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds\nherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel                   und des Vormundschaftsvereins auf Vergütung\ndes Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Ein                  und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach\nentgegenstehender Wille des Mündels und der                   dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.\nVorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu\nberücksichtigen. Den Antrag nach Satz 1 können                                         Titel 2\nstellen:\nPflegschaft für Minderjährige\n1. der Vormund,\n2. derjenige, der sich im Interesse des Mündels als                                    § 1809\nneuer Vormund anbietet,                                                   Ergänzungspflegschaft\n3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet                  (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vor-\nhat, sowie                                                mundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an\n4. jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des           deren Besorgung die Eltern oder der Vormund ver-\nMündels geltend macht.                                    hindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die\nPflicht und das Recht, die ihm übertragenen Ange-\n§ 1805                                legenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen\nBestellung eines neuen Vormunds                     Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten.\n(1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt                 (2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben\ner, hat das Familiengericht unverzüglich einen                die Eltern oder der Vormund dies dem Familien-\nneuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785              gericht unverzüglich anzuzeigen.\ngelten entsprechend.\n§ 1810\n(2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804\nAbsatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 ent-                          Pflegschaft für ein ungeborenes Kind\nlassen, kann das Familiengericht statt der Entlas-               Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wah-\nsung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser             rung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt\ndie Vormundschaft künftig als Privatperson weiter-            werden, sofern die Eltern an der Ausübung der\nführt, wenn dies dem Wohl des Mündels dient.                  elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind","892             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nbereits geboren wäre. Mit der Geburt des Kindes                                       Titel 3\nendet die Pflegschaft.                                                       Rechtliche Betreuung\n§ 1811                                                      Untertitel 1\nZuwendungspflegschaft                                          Betreuerbestellung\n(1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungs-\npfleger, wenn                                                                        § 1814\n1. der Minderjährige von Todes wegen, durch un-                                Voraussetzungen\nentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder\n(1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten\nunter Lebenden Vermögen erwirbt und\nganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und\n2. der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der           beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung,\nZuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat,               so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen\ndass die Eltern oder der Vormund das Vermö-              rechtlichen Betreuer (Betreuer).\ngen nicht verwalten sollen.\n(2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf\n(2) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfü-          ein Betreuer nicht bestellt werden.\ngung, der Zuwendende bei der Zuwendung\n(3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn\n1. einen Zuwendungspfleger benennen,                         dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers\n2. den Zuwendungspfleger von den Beschrän-                   ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die An-\nkungen gemäß den §§ 1843, 1845, 1846, 1848,              gelegenheiten des Volljährigen\n1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und                  1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den\nSatz 2 sowie § 1865 befreien.                                in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen ge-\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783                  hört, gleichermaßen besorgt werden können\nentsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Num-                    oder\nmer 2 gilt § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 entspre-             2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher\nchend.                                                           Vertreter bestellt wird, erledigt werden können,\n(3) Das Familiengericht hat die Befreiungen                   insbesondere durch solche Unterstützung, die\nnach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 aufzuheben, wenn                   auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften\nsie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefähr-                beruht.\nden. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer                  (4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf\nAbweichung der von ihm erteilten Befreiungen                 Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. So-\nseine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist              weit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich\ner zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außer-               aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behin-\nstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbe-              derung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur\nkannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung            auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei\nder Voraussetzung des Satzes 1 die Zustimmung                denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun\nzu ersetzen.                                                 kann.\n(4) Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, be-            (5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjäh-\nstimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Zu-               rigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt\nwendungspflegers nach seinen für die Führung der             werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung\nPflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen              eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erfor-\nsowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der              derlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers\nPflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt entsprechend.             wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.\n§ 1812                                                        § 1815\nAufhebung und Ende der Pflegschaft                                  Umfang der Betreuung\n(1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der                 (1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht\nGrund für die Anordnung der Pflegschaft weg-                 aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen.\ngefallen ist.                                                Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen\n(2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung              anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur ange-\nder elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im             ordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche\nFalle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen          Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich\nAngelegenheit mit deren Erledigung.                          ist.\n(2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer\n§ 1813                                nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Be-\nAnwendung des Vormundschaftsrechts                    treuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden\n(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel               sind:\nfinden die für die Vormundschaft geltenden Vor-              1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unter-\nschriften entsprechende Anwendung, soweit sich                   bringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1,\naus dem Gesetz nichts anderes ergibt.                        2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne\n(2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1                    des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo\nSatz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.                        der Betreute sich aufhält,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021                893\n3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts               Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstüt-\ndes Betreuten im Ausland,                                zung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder\n4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten,                 § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisations-\ngesetzes geschlossen hat.\n5. die Entscheidung über die Telekommunikation\ndes Betreuten einschließlich seiner elektroni-              (5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2\nschen Kommunikation,                                     des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur\ndann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine\n6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das              geeignete Person für die ehrenamtliche Führung\nÖffnen und das Anhalten der Post des Betreu-             der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Ent-\nten.                                                     scheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer\n(3) Einem Betreuer können unter den Vorausset-            bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der\nzungen des § 1820 Absatz 3 auch die Aufgaben-                bereits von diesem zu führenden Betreuungen zu\nbereiche der Geltendmachung von Rechten des                  berücksichtigen.\nBetreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten                     (6) Eine Person, die zu einem Träger von Ein-\nsowie zusätzlich der Geltendmachung von Aus-                 richtungen oder Diensten, der in der Versorgung\nkunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreu-              des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeits-\nten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontroll-           verhältnis oder in einer anderen engen Beziehung\nbetreuer).                                                   steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies\ngilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr\n§ 1816                                einer Interessenkollision nicht besteht.\nEignung und Auswahl des Betreuers;\nBerücksichtigung der Wünsche des Volljährigen                                      § 1817\n(1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Be-                                Mehrere Betreuer;\ntreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich ange-               Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer\nordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des\n(1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Be-\nBetreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu\ntreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Be-\nbesorgen und insbesondere in dem hierfür erfor-\ntreuten hierdurch besser besorgt werden können.\nderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem\nIn diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit\nBetreuten zu halten.\nwelchem Aufgabenbereich betraut wird. Mehrere\n(2) Wünscht der Volljährige eine Person als Be-           berufliche Betreuer werden außer in den in den Ab-\ntreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es              sätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.\nsei denn, die gewünschte Person ist zur Führung\n(2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in\nder Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt\neine Sterilisation des Betreuten ist stets ein beson-\nder Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer\nderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer).\nab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei\ndenn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die                  (3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben\nPerson des Betreuers, sondern auf die Bestellung             Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese\neines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2                Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam\ngelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor             besorgen, es sei denn, dass das Betreuungs-\nEinleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat,            gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem\nes sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht               Aufschub Gefahr verbunden ist.\nfesthalten will. Wer von der Einleitung eines Ver-              (4) Das Betreuungsgericht soll einen Verhinde-\nfahrens über die Bestellung eines Betreuers für              rungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten\neinen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Doku-            des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Be-\nment besitzt, in dem der Volljährige für den Fall,           treuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist.\ndass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss,              Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Be-\nWünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur                   treuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt\nWahrnehmung der Betreuung geäußert hat (Be-                  werden, ohne dass die Voraussetzungen des\ntreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung              § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen.\ndem Betreuungsgericht zu übermitteln.\n(5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen\n(3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der\ngehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Be-\nzum Betreuer bestellt werden kann oder ist die ge-\ntreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht\nwünschte Person nicht geeignet, so sind bei der\nhierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.\nAuswahl des Betreuers die familiären Beziehungen\ndes Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu\n§ 1818\nEltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindun-\ngen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu                                Betreuung durch\nberücksichtigen.                                                  Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde\n(4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung               (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen aner-\noder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat,            kannten Betreuungsverein zum Betreuer, wenn\nsoll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt           der Volljährige dies wünscht, oder wenn er durch\nwerden, wenn sie mit einem nach § 14 des Betreu-             eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinrei-\nungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreu-                chend betreut werden kann. Die Bestellung bedarf\nungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine             der Einwilligung des Betreuungsvereins.","894             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n(2) Der Betreuungsverein überträgt die Wahr-              2. die Unterbringung nach § 1831 und die Einwil-\nnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vor-                   ligung in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4,\nschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entspre-         3. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaß-\nchen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen.                 nahme nach § 1832 und die Verbringung nach\nDer Betreuungsverein teilt dem Betreuungsgericht                 § 1832 Absatz 4.\nalsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach\nseiner Bestellung, mit, wem er die Wahrnehmung                  (3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kon-\nder Betreuung übertragen hat. Die Sätze 2 und 3              trollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist,\ngelten bei einem Wechsel der Person, die die                 weil\nBetreuung für den Betreuungsverein wahrnimmt,                1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit\nentsprechend.                                                    oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist,\n(3) Werden dem Betreuungsverein Umstände                      seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten\nbekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljäh-                auszuüben, und\nrige durch eine oder mehrere natürliche Personen             2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszu-\nhinreichend betreut werden kann, so hat er dies                  gehen ist, dass der Bevollmächtigte die Ange-\ndem Betreuungsgericht mitzuteilen.                               legenheiten des Vollmachtgebers nicht entspre-\n(4) Kann der Volljährige weder durch eine oder                chend der Vereinbarung oder dem erklärten\nmehrere natürliche Personen noch durch einen                     oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers\nBetreuungsverein hinreichend betreut werden, so                  besorgt.\nbestellt das Betreuungsgericht die zuständige                   (4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass\nBetreuungsbehörde zum Betreuer. Die Absätze 2                der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht\nund 3 gelten entsprechend.                                   nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an\n(5) Die Entscheidung über die Einwilligung in             den Betreuer herauszugeben hat, wenn\neine Sterilisation darf weder einem Betreuungs-              1. die dringende Gefahr besteht, dass der Bevoll-\nverein noch einer Betreuungsbehörde übertragen                   mächtigte nicht den Wünschen des Vollmacht-\nwerden.                                                          gebers entsprechend handelt und dadurch die\nPerson des Vollmachtgebers oder dessen Ver-\n§ 1819                                   mögen erheblich gefährdet oder\nÜbernahmepflicht;                          2. der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahr-\nweitere Bestellungsvoraussetzungen                      nehmung seiner Aufgaben behindert.\n(1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte                 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht\nPerson ist verpflichtet, die Betreuung zu überneh-           mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung\nmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichti-              aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem\ngung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen             Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde heraus-\nVerhältnisse zugemutet werden kann.                          zugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.\n(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum                (5) Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen\nBetreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Über-            Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu\nnahme der Betreuung bereit erklärt hat.                      Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnah-\n(3) Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreu-             men in wesentlichen Bereichen der Vermögens-\nungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise          sorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Fest-\nals Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur           halten an der Vollmacht eine künftige Verletzung\nmit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt              der Person oder des Vermögens des Betreuten\nwerden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter              mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheb-\neiner Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt           licher Schwere befürchten lässt und mildere Maß-\nwird (Behördenbetreuer).                                     nahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den\nBetreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf bedarf\n§ 1820                               der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Mit der\nGenehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann\nVorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung\ndas Betreuungsgericht die Herausgabe der Voll-\n(1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über          machtsurkunde an den Betreuer anordnen.\ndie Bestellung eines Betreuers für einen Volljähri-\ngen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt,                                     Untertitel 2\nin dem der Volljährige eine andere Person mit\nder Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevoll-                              Führung der Betreuung\nmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber\nunverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungs-                                       Kapitel 1\ngericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.                         Allgemeine Vorschriften\n(2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtig-\nten setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich                                    § 1821\nerteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich um-                            Pflichten des Betreuers;\nfasst:                                                                      Wünsche des Betreuten\n1. die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die                 (1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die\nNichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829               erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Be-\nAbsatz 1 Satz 1 und Absatz 2,                            treuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021                 895\nBetreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich                                     § 1824\nselbst zu besorgen, und macht von seiner Vertre-\ntungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit                           Ausschluss der Vertretungsmacht\ndies erforderlich ist.                                         (1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht ver-\n(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des             treten:\nBetreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen\n1. bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem\nseiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wün-\nEhegatten oder einem seiner Verwandten in ge-\nschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die\nrader Linie einerseits und dem Betreuten ande-\nWünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat\nrerseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft\nder Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu ent-\nausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlich-\nsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung\nkeit besteht,\nrechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die\nWünsche, die der Betreute vor der Bestellung des            2. bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertra-\nBetreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an                 gung oder Belastung einer durch Pfandrecht,\ndiesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.                Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft ge-\n(3) Den Wünschen des Betreuten hat der Be-                   sicherten Forderung des Betreuten gegen den\ntreuer nicht zu entsprechen, soweit                             Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung\ndieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die\n1. die Person des Betreuten oder dessen Vermö-                  Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen\ngen hierdurch erheblich gefährdet würde und                 Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Min-\nder Betreute diese Gefahr aufgrund seiner                   derung begründet,\nKrankheit oder Behinderung nicht erkennen oder\nnicht nach dieser Einsicht handeln kann oder            3. bei einem Rechtsstreit zwischen den in Num-\nmer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem\n2. dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist.\nRechtsstreit über eine Angelegenheit der in\n(4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreu-                Nummer 2 bezeichneten Art.\nten nicht feststellen oder darf er ihnen nach Ab-\nsatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den                  (2) § 181 bleibt unberührt.\nmutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund\nkonkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und Geltung                                     § 1825\nzu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbeson-\ndere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse                            Einwilligungsvorbehalt\nÜberzeugungen und sonstige persönliche Wert-                   (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheb-\nvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung           lichen Gefahr für die Person oder das Vermögen\ndes mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen             des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Be-\nund sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten              treuungsgericht an, dass der Betreute zu einer\nGelegenheit zur Äußerung gegeben werden.                    Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des\n(5) Der Betreuer hat den erforderlichen persön-          Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf\nlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich            (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen\nregelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm              des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt\nzu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit               nicht angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131\nihm zu besprechen.                                          Absatz 2 und § 210 gelten entsprechend.\n(6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgaben-             (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht\nkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten                erstrecken\ngenutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine\neigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederher-             1. auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer\nzustellen oder zu verbessern.                                   Ehe gerichtet sind,\n2. auf Verfügungen von Todes wegen,\n§ 1822\n3. auf die Anfechtung eines Erbvertrags,\nAuskunftspflicht\ngegenüber nahestehenden Angehörigen                  4. auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Ver-\nDer Betreuer hat nahestehenden Angehörigen                   trag und\nund sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten              5. auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt\nauf Verlangen Auskunft über dessen persönliche                  Geschäftsfähiger nach den Vorschriften dieses\nLebensumstände zu erteilen, soweit dies einem                   Buches und des Buches 5 nicht der Zustim-\nnach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden                       mung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.\nWunsch oder dem mutmaßlichen Willen des Be-\ntreuten entspricht und dem Betreuer zuzumuten ist.             (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet,\nso bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilli-\n§ 1823                               gung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung\ndem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil\nVertretungsmacht des Betreuers                   bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anord-\nIn seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den            net, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine\nBetreuten gerichtlich und außergerichtlich ver-             geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens\ntreten.                                                     betrifft.","896             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n(4) Auch für einen Minderjährigen, der das                oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht\n17. Lebensjahr vollendet hat, kann das Betreu-               zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht\nungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anord-              werden.\nnen, wenn anzunehmen ist, dass ein solcher bei\n(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmäch-\nEintritt der Volljährigkeit erforderlich wird.\ntigte entsprechend.\n§ 1826\n§ 1828\nHaftung des Betreuers\nGespräch zur\n(1) Der Betreuer ist dem Betreuten für den aus                      Feststellung des Patientenwillens\neiner Pflichtverletzung entstehenden Schaden ver-\nantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Betreuer die             (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche\nPflichtverletzung nicht zu vertreten hat.                    Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand\nund die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und\n(2) Sind für den Schaden mehrere Betreuer                 der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Be-\nnebeneinander verantwortlich, so haften sie als              rücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage\nGesamtschuldner.                                             für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.\n(3) Ist ein Betreuungsverein als Betreuer be-                (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens\nstellt, so ist er dem Betreuten für ein Verschulden          nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswün-\ndes Mitglieds oder des Mitarbeiters in gleicher              sche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827\nWeise verantwortlich wie für ein Verschulden eines           Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen\nverfassungsmäßig berufenen Vertreters.                       Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit\nzur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne\nKapitel 2                            erhebliche Verzögerung möglich ist.\nPersonenangelegenheiten\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmäch-\ntigte entsprechend.\n§ 1827\nPatientenverfügung;                                               § 1829\nBehandlungswünsche oder\nmutmaßlicher Wille des Betreuten                                     Genehmigung des\nBetreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen\n(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für\nden Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich            (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Unter-\nfestgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der            suchung des Gesundheitszustands, eine Heilbe-\nFestlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende              handlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der\nUntersuchungen seines Gesundheitszustands,                   Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die\nHeilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt         begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf-\noder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der           grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren\nBetreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle             und länger dauernden gesundheitlichen Schaden\nLebens- und Behandlungssituation des Betreuten               erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maß-\nzutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem           nahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem\nWillen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu ver-            Aufschub Gefahr verbunden ist.\nschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit                (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der\nformlos widerrufen werden.                                   Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung\n(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder               des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung\ntreffen die Festlegungen einer Patientenverfügung            oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmi-\nnicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungs-              gung des Betreuungsgerichts, wenn die Maß-\nsituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die             nahme medizinisch angezeigt ist und die begrün-\nBehandlungswünsche oder den mutmaßlichen                     dete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund\nWillen des Betreuten festzustellen und auf dieser            des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maß-\nGrundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche            nahme stirbt oder einen schweren und länger dau-\nMaßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie unter-            ernden gesundheitlichen Schaden erleidet.\nsagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter              (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1\nAnhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen               und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die\nsind insbesondere frühere Äußerungen, ethische               Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilli-\noder religiöse Überzeugungen und sonstige per-               gung dem Willen des Betreuten entspricht.\nsönliche Wertvorstellungen des Betreuten.\n(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von             und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Be-\nArt und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.              treuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darü-\n(4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigne-           ber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung\nten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfü-         oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827\ngung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der             festgestellten Willen des Betreuten entspricht.\nErrichtung einer Patientenverfügung unterstützen.               (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe\n(5) Niemand kann zur Errichtung einer Patien-             des § 1820 Absatz 2 Nummer 1 für einen Bevoll-\ntenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung             mächtigten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021               897\n§ 1830                               haus, einem Heim oder einer sonstigen Einrich-\ntung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen,\nSterilisation\nMedikamente oder auf andere Weise über einen\n(1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers        längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit ent-\nin eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser            zogen werden soll.\nnicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wenn\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe\n1. die Sterilisation dem natürlichen Willen des               des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 für einen Bevoll-\nBetreuten entspricht,                                    mächtigten entsprechend.\n2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig\nbleiben wird,                                                                    § 1832\n3. anzunehmen ist, dass es ohne die Sterilisation                          Ärztliche Zwangsmaßnahmen\nzu einer Schwangerschaft kommen würde,\n(1) Widerspricht eine Untersuchung des Ge-\n4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für             sundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein\ndas Leben oder die Gefahr einer schwerwiegen-            ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Be-\nden Beeinträchtigung des körperlichen oder               treuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der\nseelischen Gesundheitszustands der Schwan-               Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur\ngeren zu erwarten wäre, die nicht auf zumutbare          einwilligen, wenn\nWeise abgewendet werden könnte, und\n1. die ärztliche Zwangsmaßnahme notwendig ist,\n5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumut-                  um einen drohenden erheblichen gesundheit-\nbare Mittel verhindert werden kann.                          lichen Schaden vom Betreuten abzuwenden,\n(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung               2. der Betreute aufgrund einer psychischen Krank-\ndes Betreuungsgerichts. Die Sterilisation darf erst               heit oder einer geistigen oder seelischen\nzwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung                      Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen\ndurchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets              Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach\nder Methode der Vorzug zu geben, die eine Refer-                  dieser Einsicht handeln kann,\ntilisierung zulässt.\n3. die ärztliche Zwangsmaßnahme dem nach\n§ 1831                                   § 1827 zu beachtenden Willen des Betreuten\nentspricht,\nFreiheitsentziehende Unterbringung\nund freiheitsentziehende Maßnahmen                   4. zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand\nund ohne Ausübung unzulässigen Drucks ver-\n(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den                sucht wurde, den Betreuten von der Notwendig-\nBetreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden                   keit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,\nist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil\n5. der drohende erhebliche gesundheitliche Scha-\n1. aufgrund einer psychischen Krankheit oder\nden durch keine andere den Betreuten weniger\ngeistigen oder seelischen Behinderung des Be-\nbelastende Maßnahme abgewendet werden\ntreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst\nkann,\ntötet oder erheblichen gesundheitlichen Scha-\nden zufügt, oder                                         6. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen\nZwangsmaßnahme die zu erwartenden Beein-\n2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen\nträchtigungen deutlich überwiegt und\ngesundheitlichen Schadens eine Untersuchung\ndes Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung             7. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen\noder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die              eines stationären Aufenthalts in einem Kranken-\nMaßnahme ohne die Unterbringung des Betreu-                  haus, in dem die gebotene medizinische Ver-\nten nicht durchgeführt werden kann und der                   sorgung des Betreuten einschließlich einer\nBetreute aufgrund einer psychischen Krankheit                erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt\noder geistigen oder seelischen Behinderung die               ist, durchgeführt wird.\nNotwendigkeit der Unterbringung nicht erken-\nnen oder nicht nach dieser Einsicht handeln              § 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an\nkann.                                                    der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.\n(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung                (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaß-\ndes Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Geneh-              nahme bedarf der Genehmigung des Betreuungs-\nmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn               gerichts.\nmit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Ge-                   (3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die\nnehmigung ist unverzüglich nachzuholen.                       ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn\n(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu been-           ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat\nden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.              den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich\nEr hat die Beendigung der Unterbringung dem                   anzuzeigen.\nBetreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.\n(4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,              Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten\nwenn dem Betreuten, der sich in einem Kranken-                gegen seinen natürlichen Willen zu einem statio-","898            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nnären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Ab-                                   Kapitel 3\nsatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entspre-\nVermögensangelegenheiten\nchend.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe                                 Unterkapitel 1\ndes § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevoll-\nAllgemeine Vorschriften\nmächtigten entsprechend.\n§ 1835\n§ 1833\nVermögensverzeichnis\nAufgabe von Wohnraum des Betreuten\n(1) Soweit die Verwaltung des Vermögens des\n(1) Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Be-               Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers ge-\ntreuten selbst genutzt wird, durch den Betreuer             hört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein\nist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4              Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu\nzulässig. Eine Gefährdung im Sinne des § 1821               erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit\nAbsatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere dann vor,              der Versicherung der Richtigkeit und Vollständig-\nwenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz                  keit einzureichen. Das Vermögensverzeichnis soll\nAusschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung              auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen\nstehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine            und Ausgaben des Betreuten enthalten. Der Be-\nhäusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfe-             treuer hat das Vermögensverzeichnis um dasjenige\nnahme aller ambulanten Dienste zu einer erheb-              Vermögen zu ergänzen, das der Betreute später\nlichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten            hinzuerwirbt. Mehrere Betreuer haben das Vermö-\nführen würde.                                               gensverzeichnis gemeinsam zu erstellen, soweit\n(2) Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten             sie das Vermögen gemeinsam verwalten.\nselbst genutzten Wohnraum aufzugeben, so hat                   (2) Der Betreuer hat seine Angaben im Vermö-\ner dies unter Angabe der Gründe und der Sicht-              gensverzeichnis in geeigneter Weise zu belegen.\nweise des Betreuten dem Betreuungsgericht un-\nverzüglich anzuzeigen. Ist mit einer Aufgabe des               (3) Soweit es für die ordnungsgemäße Erstel-\nWohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so                lung des Vermögensverzeichnisses erforderlich\nhat der Betreuer auch dies sowie die von ihm be-            und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreu-\nabsichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht                ten angemessen ist, kann der Betreuer die zustän-\nunverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis            dige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Be-\ndie entsprechende Angelegenheit umfasst.                    amten, einen Notar oder einen Sachverständigen\nzur Erstellung des Verzeichnisses hinzuziehen.\n(3) Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten\nselbst genutzten Wohnraum der Genehmigung                      (4) Bestehen nach den Umständen des Einzel-\ndes Betreuungsgerichts                                      falls konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die\nKontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des\n1. zur Kündigung des Mietverhältnisses,                     Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person\n2. zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung         zum Schutz des Vermögens des Betreuten oder\ndes Mietverhältnisses gerichtet ist,                    zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erforder-\nlich ist, kann das Betreuungsgericht eine dritte\n3. zur Vermietung solchen Wohnraums und                     Person als Zeuge bei der Erstellung des Ver-\n4. zur Verfügung über ein Grundstück oder über              mögensverzeichnisses, insbesondere bei einer In-\nein Recht an einem Grundstück, sofern dies              augenscheinnahme von Vermögensgegenständen,\nmit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist.            hinzuziehen. Für die Erstattung der Aufwendungen\nder dritten Person sind die Vorschriften über die\nDie §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend.                   Entschädigung von Zeugen nach dem Justizvergü-\ntungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.\n§ 1834                               Der Betreuer hat der dritten Person die Wahrneh-\nBestimmung des Umgangs                         mung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. Die dritte\nund des Aufenthalts des Betreuten                  Person hat dem Betreuungsgericht über die Er-\nstellung des Vermögensverzeichnisses und insbe-\n(1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Per-            sondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme zu\nsonen darf der Betreuer mit Wirkung für und gegen           berichten.\nDritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies\n(5) Ist das eingereichte Vermögensverzeichnis\nwünscht oder ihm eine konkrete Gefährdung im\nungenügend, so kann das Betreuungsgericht an-\nSinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht.\nordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch\n(2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst               die zuständige Betreuungsbehörde oder einen\ndas Recht, den Aufenthalt des Betreuten auch mit            Notar aufgenommen wird.\nWirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und,\n(6) Das Betreuungsgericht hat das Vermögens-\nfalls erforderlich, die Herausgabe des Betreuten\nverzeichnis dem Betreuten zur Kenntnis zu geben,\nzu verlangen.\nes sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für\n(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit          dessen Gesundheit zu besorgen oder er ist offen-\nnach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das             sichtlich nicht in der Lage, das Vermögensver-\nBetreuungsgericht auf Antrag.                               zeichnis zur Kenntnis zu nehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021             899\n§ 1836                              wenn keine hinreichenden konkreten Anhalts-\nTrennungsgebot; Verwendung                       punkte für einen hiervon abweichenden mutmaß-\ndes Vermögens für den Betreuer                     lichen Willen bestehen.\n(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Be-                   (2) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene\ntreuten getrennt von seinem eigenen Vermögen                Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten\nzu halten. Dies gilt nicht für das bei Bestellung           von den in den §§ 1839 bis 1843 festgelegten\ndes Betreuers bestehende und das während der                Grundsätzen abweicht, hat der Betreuer dies dem\nBetreuung hinzukommende gemeinschaftliche                   Betreuungsgericht unverzüglich unter Darlegung\nVermögen des Betreuers und des Betreuten, wenn              der Wünsche des Betreuten anzuzeigen. Das Be-\ndas Betreuungsgericht nichts anderes anordnet.              treuungsgericht kann die Anwendung der §§ 1839\nbis 1843 oder einzelner Vorschriften ausdrücklich\n(2) Der Betreuer darf das Vermögen des Be-               anordnen, wenn andernfalls eine Gefährdung im\ntreuten nicht für sich verwenden. Dies gilt nicht,          Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen\nwenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird                wäre.\nund zwischen dem Betreuten und dem Betreuer\neine Vereinbarung über die Verwendung getroffen                                    § 1839\nwurde. Verwendungen nach Satz 2 sind unter Dar-\nlegung der Vereinbarung dem Betreuungsgericht                        Bereithaltung von Verfügungsgeld\nanzuzeigen.                                                    (1) Geld des Betreuten, das der Betreuer für\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Haushalts-            dessen Ausgaben benötigt (Verfügungsgeld), hat\ngegenstände und das Verfügungsgeld im Sinne                 er auf einem Girokonto des Betreuten bei einem\ndes § 1839, wenn der Betreuer mit dem Betreuten             Kreditinstitut bereitzuhalten. Ausgenommen ist\neinen gemeinsamen Haushalt führt oder geführt               Bargeld im Sinne von § 1840 Absatz 2.\nhat und die Verwendung dem Wunsch oder mut-                    (2) Absatz 1 steht einer Bereithaltung von Ver-\nmaßlichen Willen des Betreuten entspricht.                  fügungsgeld auf einem gesonderten zur verzins-\nlichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten im\n§ 1837                              Sinne von § 1841 Absatz 2 nicht entgegen.\nVermögensverwaltung durch\nden Betreuer bei Erbschaft und Schenkung                                       § 1840\n(1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreu-                        Bargeldloser Zahlungsverkehr\nten, das dieser von Todes wegen erwirbt, das ihm               (1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für\nunentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall             den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des\noder unter Lebenden von einem Dritten zugewen-              gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden\ndet wird, nach den Anordnungen des Erblassers               Girokontos durchzuführen.\noder des Zuwendenden, soweit diese sich an den                 (2) Von Absatz 1 sind ausgenommen\nBetreuer richten, zu verwalten, wenn die Anord-\nnungen von dem Erblasser durch letztwillige Ver-            1. im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und\nfügung oder von dem Dritten bei der Zuwendung               2. Auszahlungen an den Betreuten.\ngetroffen worden sind.\n(2) Das Betreuungsgericht kann die Anordnun-                                    § 1841\ngen des Erblassers oder des Zuwendenden auf-                                    Anlagepflicht\nheben, wenn ihre Befolgung das Vermögen des                    (1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben\nBetreuten erheblich gefährden würde. Solange der            nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzu-\nZuwendende lebt, ist zu einer Abweichung von den            legen (Anlagegeld).\nAnordnungen seine Zustimmung erforderlich und\ngenügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauer-             (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem\nhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft         zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des\nunbekannt, so kann das Betreuungsgericht unter              Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto)\nBeachtung der Voraussetzungen von Satz 1 die                anlegen.\nZustimmung ersetzen.\n§ 1842\nUnterkapitel 2                                 Voraussetzungen für das Kreditinstitut\nVerwaltung von Geld,                           Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den\nWertpapieren und Wertgegenständen                    §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige\nAnlage ausreichenden Sicherungseinrichtung an-\n§ 1838                              gehören.\nPflichten des Betreuers\nin Vermögensangelegenheiten                                             § 1843\n(1) Der Betreuer hat die Vermögensangelegen-                            Depotverwahrung und\nheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821                          Hinterlegung von Wertpapieren\nwahrzunehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahr-                (1) Der Betreuer hat Wertpapiere des Betreuten\nnehmung der Vermögensangelegenheiten nach                   im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Depot-\nden §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen                gesetzes bei einem Kreditinstitut in Einzel- oder\ndes Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht,              Sammelverwahrung verwahren zu lassen.","900            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n(2) Sonstige Wertpapiere des Betreuten hat der              (2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu\nBetreuer in einem Schließfach eines Kreditinstituts         enthalten\nzu hinterlegen.                                             1. zur Höhe des Guthabens auf dem Girokonto\n(3) Die Pflicht zur Depotverwahrung oder zur                 nach Absatz 1 Nummer 1,\nHinterlegung besteht nicht, wenn diese nach den             2. zu Höhe und Verzinsung der Anlage gemäß\nUmständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung                Absatz 1 Nummer 2 sowie ihrer Bestimmung\nder Art der Wertpapiere zur Sicherung des Ver-                  als Anlage- oder Verfügungsgeld,\nmögens des Betreuten nicht geboten ist.\n3. zu Art, Umfang und Wert der depotverwahrten\noder hinterlegten Wertpapiere gemäß Absatz 1\n§ 1844\nNummer 3 sowie zu den sich aus ihnen erge-\nHinterlegung von Wertgegenständen                       benden Aufwendungen und Nutzungen,\nauf Anordnung des Betreuungsgerichts                 4. zu den Gründen, aus denen der Betreuer die\nDas Betreuungsgericht kann anordnen, dass der                Depotverwahrung oder Hinterlegung gemäß Ab-\nBetreuer Wertgegenstände des Betreuten bei einer                satz 1 Nummer 4 für nicht geboten erachtet, und\nHinterlegungsstelle oder einer anderen geeigneten               wie die Wertpapiere verwahrt werden sollen,\nStelle hinterlegt, wenn dies zur Sicherung des Ver-         5. zur Sperrvereinbarung.\nmögens des Betreuten geboten ist.\n§ 1847\n§ 1845\nAnzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte\nSperrvereinbarung\nDer Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines\n(1) Für Geldanlagen des Betreuten im Sinne von           neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten\n§ 1841 Absatz 2 hat der Betreuer mit dem Kredit-            und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbs-\ninstitut zu vereinbaren, dass er über die Anlage nur        geschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht\nmit Genehmigung des Betreuungsgerichts ver-                 anzuzeigen.\nfügen kann. Anlagen von Verfügungsgeld gemäß\n§ 1839 Absatz 2 bleiben unberührt.                                                Unterkapitel 4\n(2) Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Ab-                    Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte\nsatz 1 hat der Betreuer mit dem Verwahrer zu\nvereinbaren, dass er über die Wertpapiere und die                                     § 1848\nRechte aus dem Depotvertrag mit Ausnahme von\nGenehmigung einer\nZinsen und Ausschüttungen nur mit Genehmigung\nanderen Anlegung von Geld\ndes Betreuungsgerichts verfügen kann. Der Be-\ntreuer hat mit dem Kreditinstitut zu vereinbaren,              Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-\ndass er die Öffnung des Schließfachs für Wert-              treuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als\npapiere im Sinne des § 1843 Absatz 2 und die                auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2\nHerausgabe von nach § 1844 hinterlegten Wert-               anlegt.\ngegenständen nur mit Genehmigung des Betreu-\nungsgerichts verlangen kann.                                                          § 1849\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an-                               Genehmigung bei\nzuwenden, wenn ein Anlagekonto, ein Depot oder                     Verfügung über Rechte und Wertpapiere\neine Hinterlegung des Betreuten bei der Bestellung             (1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des\ndes Betreuers unversperrt ist. Der Betreuer hat             Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über\ndem Betreuungsgericht die Sperrvereinbarung an-\n1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geld-\nzuzeigen.\nleistung oder die Leistung eines Wertpapiers\nverlangen kann,\nUnterkapitel 3\n2. ein Wertpapier des Betreuten,\nAnzeigepflichten\n3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Be-\ntreuten.\n§ 1846\nDas gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung\nAnzeigepflichten bei der                    zu einer solchen Verfügung.\nGeld- und Vermögensverwaltung\n(2) Einer Genehmigung bedarf es nicht,\n(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht un-\nverzüglich anzuzeigen, wenn er                              1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1\nNummer 1, wenn der aus dem Recht folgende\n1. ein Girokonto für den Betreuten eröffnet,                    Zahlungsanspruch\n2. ein Anlagekonto für den Betreuten eröffnet,                  a) nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,\n3. ein Depot eröffnet oder Wertpapiere des Be-                  b) das Guthaben auf einem Girokonto des Be-\ntreuten hinterlegt,                                             treuten betrifft,\n4. Wertpapiere des Betreuten gemäß § 1843 Ab-                   c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für\nsatz 3 nicht in einem Depot verwahrt oder                       Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung er-\nhinterlegt.                                                     öffneten Anlagekonto betrifft,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021              901\nd) zu den Nutzungen des Vermögens des Be-                   pflichtung zum entgeltlichen Erwerb einer For-\ntreuten gehört oder                                      derung auf Übertragung des Eigentums an\ne) auf Nebenleistungen gerichtet ist,                       einem Grundstück, an einem eingetragenen\nSchiff oder Schiffsbauwerk oder auf Übertra-\n2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die               gung eines Rechts an einem Grundstück.\nVerfügung über das Wertpapier\na) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten                                      § 1851\ndarstellt,\nGenehmigung\nb) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den                      für erbrechtliche Rechtsgeschäfte\nNamen des Betreuten darstellt,\nDer Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-\n3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1,             treuungsgerichts\nwenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer\nsolchen Verfügung bereits durch das Betreu-              1. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines\nungsgericht genehmigt worden ist.                           Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltend-\nmachung eines Vermächtnisses oder Pflicht-\nSatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Ein-                  teilsanspruchs sowie zu einem Auseinanderset-\ngehung einer Verpflichtung zu einer solchen Ver-                zungsvertrag,\nfügung.\n2. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Be-\n(3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht                  treute zu einer Verfügung über eine ihm ange-\nanzuwenden auf eine Verfügung über einen sich                   fallene Erbschaft, über seinen künftigen gesetz-\naus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsan-                     lichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil\nspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unter-                verpflichtet wird,\nliegt, sowie über den sich aus der Einlösung\neines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch.               3. zu einer Verfügung über den Anteil des Betreu-\nAbsatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzu-                   ten an einer Erbschaft oder zu einer Verein-\nwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungs-                  barung, mit der der Betreute aus der Erben-\nanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt                gemeinschaft ausscheidet,\nund eine Kapitalnutzung betrifft.                            4. zu einer Anfechtung eines Erbvertrags für den\n(4) Die vorstehenden Absätze gelten entspre-                 geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser ge-\nchend für die Annahme der Leistung.                             mäß § 2282 Absatz 2,\n5. zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erb-\n§ 1850                                  lasser über die Aufhebung eines Erbvertrags\nGenehmigung für                              oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfü-\nRechtsgeschäfte über Grundstücke und Schiffe                  gung gemäß § 2290,\nDer Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-               6. zu einer Zustimmung zur testamentarischen\ntreuungsgerichts                                                Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit dem\n1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über                  Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anord-\nein Recht an einem Grundstück, sofern die Ge-               nung eines Vermächtnisses, einer Auflage sowie\nnehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3                einer Rechtswahl gemäß § 2291,\nSatz 1 Nummer 4 erforderlich ist,                        7. zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder\n2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf                   Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrags\nÜbertragung des Eigentums an einem Grund-                   durch gemeinschaftliches Testament der Ehe-\nstück, auf Begründung oder Übertragung eines                gatten oder Lebenspartner gemäß § 2292,\nRechts an einem Grundstück oder auf Befreiung            8. zu einer Rücknahme eines mit dem Erblasser\neines Grundstücks von einem solchen Recht                   geschlossenen Erbvertrags, der nur Verfügun-\ngerichtet ist,                                              gen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen\n3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff                  oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Ab-\noder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung,               satz 2,\ndie auf Übertragung des Eigentums an einem               9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb-\neingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ge-                oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den\nrichtet ist,                                                §§ 2346, 2351 sowie zum Abschluss eines Zu-\n4. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Be-                   wendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352.\ntreute unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigen-\ntum erwirbt,                                                                     § 1852\n5. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der                       Genehmigung für handels- und\nin den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfü-                     gesellschaftsrechtliche Rechtsgeschäfte\ngungen oder des in Nummer 4 bezeichneten\nDer Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-\nErwerbs sowie\ntreuungsgerichts\n6. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Be-\ntreute zum entgeltlichen Erwerb eines Grund-             1. zu einer Verfügung und zur Eingehung der Ver-\nstücks, eines eingetragenen Schiffes oder                   pflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die\nSchiffsbauwerks oder eines Rechts an einem                  der Betreute\nGrundstück verpflichtet wird, sowie zur Ver-                a) ein Erwerbsgeschäft oder","902             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nb) einen Anteil an einer Personen- oder Kapital-                               Unterkapitel 5\ngesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft be-                            Genehmigungserklärung\ntreibt,\nerwirbt oder veräußert,                                                           § 1855\n2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb                         Erklärung der Genehmigung\neines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und                 Das Betreuungsgericht kann die Genehmigung\n3. zur Erteilung einer Prokura.                              zu einem Rechtsgeschäft nur dem Betreuer gegen-\nüber erklären.\n§ 1853\nGenehmigung bei Verträgen                                              § 1856\nüber wiederkehrende Leistungen                                 Nachträgliche Genehmigung\nDer Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-                  (1) Schließt der Betreuer einen Vertrag ohne\ntreuungsgerichts                                             die erforderliche Genehmigung des Betreuungs-\ngerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags\n1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags\nvon der nachträglichen Genehmigung des Betreu-\noder zu einem anderen Vertrag, durch den\nungsgerichts ab. Die Genehmigung sowie deren\nder Betreute zu wiederkehrenden Leistungen\nVerweigerung wird dem anderen Teil gegenüber\nverpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis\nerst wirksam, wenn ihm die wirksam gewordene\nlänger als vier Jahre dauern soll, und\nGenehmigung oder Verweigerung durch den Be-\n2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen             treuer mitgeteilt wird.\noder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.\n(2) Fordert der andere Teil den Betreuer zur\nSatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das            Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung er-\nVertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig           teilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung\nkündigen kann.                                               nur bis zum Ablauf des zweiten Monats nach\ndem Empfang der Aufforderung erfolgen; wird die\n§ 1854                               Genehmigung nicht mitgeteilt, so gilt sie als ver-\nGenehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte                 weigert.\nDer Betreuer bedarf der Genehmigung des Be-                  (3) Soweit die Betreuung aufgehoben oder be-\ntreuungsgerichts                                             endet ist, tritt die Genehmigung des Betreuten\nan die Stelle der Genehmigung des Betreuungs-\n1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Be-\ngerichts.\ntreute zu einer Verfügung über sein Vermögen\nim Ganzen verpflichtet wird,\n§ 1857\n2. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des\nWiderrufsrecht des Vertragspartners\nBetreuten mit Ausnahme einer eingeräumten\nÜberziehungsmöglichkeit für das auf einem                    Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber\nGirokonto des Betreuten bei einem Kredit-                 wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreu-\ninstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839          ungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis\nAbsatz 1),                                                zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung\ndes Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt,\n3. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf             es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung\nden Inhaber oder zur Eingehung einer Verbind-             bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.\nlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen\nPapier, das durch Indossament übertragen wer-\n§ 1858\nden kann,\nEinseitiges Rechtsgeschäft\n4. zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme\neiner fremden Verbindlichkeit gerichtet ist,                 (1) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Be-\ntreuer ohne die erforderliche Genehmigung des\n5. zur Eingehung einer Bürgschaft,                           Betreuungsgerichts vornimmt, ist unwirksam.\n6. zu einem Vergleich oder einer auf ein Schieds-               (2) Nimmt der Betreuer mit Genehmigung des\nverfahren gerichteten Vereinbarung, es sei denn,          Betreuungsgerichts ein einseitiges Rechtsgeschäft\ndass der Gegenstand des Streites oder der Un-             einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechts-\ngewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert             geschäft unwirksam, wenn der Betreuer die Ge-\nvon 6 000 Euro nicht übersteigt oder der Ver-             nehmigung nicht vorlegt und der andere das\ngleich einem schriftlichen oder protokollierten           Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich\ngerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht,             zurückweist.\n7. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine              (3) Nimmt der Betreuer ein einseitiges Rechts-\nForderung des Betreuten bestehende Sicherheit             geschäft gegenüber einem Gericht oder einer\naufgehoben oder gemindert oder die Verpflich-             Behörde ohne die erforderliche Genehmigung des\ntung dazu begründet wird, und                             Betreuungsgerichts vor, so hängt die Wirksam-\n8. zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwen-            keit des Rechtsgeschäfts von der nachträglichen\ndung, es sei denn, diese ist nach den Lebensver-          Genehmigung des Betreuungsgerichts ab. Das\nhältnissen des Betreuten angemessen oder als              Rechtsgeschäft wird mit Rechtskraft der Geneh-\nGelegenheitsgeschenk üblich.                              migung wirksam. Der Ablauf einer gesetzlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021              903\nFrist wird während der Dauer des Genehmigungs-               tung der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbun-\nverfahrens gehemmt. Die Hemmung endet mit                    den ist oder besondere Gründe der Vermögens-\nRechtskraft des Beschlusses über die Erteilung               verwaltung dies erfordern.\nder Genehmigung. Das Betreuungsgericht teilt                    (3) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer\ndem Gericht oder der Behörde nach Rechtskraft                auf dessen Antrag von den Beschränkungen nach\ndes Beschlusses die Erteilung oder Versagung                 § 1845 Absatz 2, den §§ 1848 und 1849 Absatz 1\nder Genehmigung mit.                                         Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 befreien,\nwenn ein Wertpapierdepot des Betreuten häufige\nUnterkapitel 6                           Wertpapiergeschäfte erfordert und der Betreuer\nBefreiungen                             über hinreichende Kapitalmarktkenntnis und Erfah-\nrung verfügt.\n§ 1859                                  (4) Eine Befreiung gemäß den Absätzen 1 bis 3\nGesetzliche Befreiungen                       kann das Betreuungsgericht nur anordnen, wenn\neine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3\n(1) Befreite Betreuer sind entbunden\nNummer 1 nicht zu besorgen ist.\n1. von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach\n(5) Das Betreuungsgericht hat eine Befreiung\n§ 1845,\naufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht\n2. von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1               mehr vorliegen.\nSatz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und\n3. von der Pflicht zur Rechnungslegung nach                                      Untertitel 3\n§ 1865.                                                                 Beratung und Aufsicht\nSie haben dem Betreuungsgericht jährlich eine                            durch das Betreuungsgericht\nÜbersicht über den Bestand des ihrer Verwaltung\nunterliegenden Vermögens des Betreuten (Vermö-                                     § 1861\ngensübersicht) einzureichen. Das Betreuungsge-                      Beratung; Verpflichtung des Betreuers\nricht kann anordnen, dass die Vermögensübersicht                (1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer\nin längeren, höchstens fünfjährigen Zeiträumen               über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahr-\neinzureichen ist.                                            nehmung seiner Aufgaben.\n(2) Befreite Betreuer sind                                   (2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald\n1. Verwandte in gerader Linie,                               nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über\n2. Geschwister,                                              seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs-\nund Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt\n3. Ehegatten,                                                nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr\n4. der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,            als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei\nJahren geführt haben.\n5. die Betreuungsbehörde oder ein Behörden-\nbetreuer.\n§ 1862\nDas Betreuungsgericht kann andere als die in\nAufsicht durch das Betreuungsgericht\nSatz 1 genannten Betreuer von den in Absatz 1\nSatz 1 genannten Pflichten befreien, wenn der                   (1) Das Betreuungsgericht führt über die ge-\nBetreute dies vor der Bestellung des Betreuers               samte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht. Es hat\nschriftlich verfügt hat. Dies gilt nicht, wenn der           dabei auf die Einhaltung der Pflichten des Betreu-\nBetreute erkennbar an diesem Wunsch nicht fest-              ers zu achten und insbesondere bei Anordnungen\nhalten will.                                                 nach Absatz 3, der Erteilung von Genehmigungen\nund einstweiligen Maßnahmen nach § 1867 den\n(3) Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen\nin § 1821 Absatz 2 bis 4 festgelegten Maßstab zu\naufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Ge-\nbeachten.\nfährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1\nzu besorgen wäre.                                               (2) Das Betreuungsgericht hat den Betreuten\npersönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte dafür\n§ 1860                               bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den\nWünschen des Betreuten nicht oder nicht in ge-\nBefreiungen auf Anordnung des Gerichts                 eigneter Weise oder seinen Pflichten gegenüber\n(1) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer               dem Betreuten in anderer Weise nicht nachkommt,\nauf dessen Antrag von den Beschränkungen nach                es sei denn, die persönliche Anhörung ist nicht\nden §§ 1841, 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1             geeignet oder nicht erforderlich, um die Pflicht-\nNummer 1 und 2 sowie Satz 2 ganz oder teilweise              widrigkeit aufzuklären.\nbefreien, wenn der Wert des Vermögens des Be-                   (3) Das Betreuungsgericht hat gegen Pflicht-\ntreuten ohne Berücksichtigung von Immobilien                 widrigkeiten des Betreuers durch geeignete Ge-\nund Verbindlichkeiten 6 000 Euro nicht übersteigt.           bote und Verbote einzuschreiten. Zur Befolgung\n(2) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer               seiner Anordnungen kann es den Betreuer durch\nauf dessen Antrag von den Beschränkungen nach                die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen\nden §§ 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                   die Betreuungsbehörde, einen Behördenbetreuer\nund 2 sowie Satz 2 und nach § 1854 Nummer 2                  oder einen Betreuungsverein wird kein Zwangsgeld\nbis 5 befreien, soweit mit der Vermögensverwal-              festgesetzt.","904            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n(4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden,              4. bei einer beruflich geführten Betreuung die Mit-\ndass Vorschriften, welche die Aufsicht des Be-                  teilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamt-\ntreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht               lich geführt werden kann, und\nsowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst-              5. die Sichtweise des Betreuten zu den Sachver-\noder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der                  halten nach den Nummern 1 bis 4.\nBetreuungsbehörde außer Anwendung bleiben.\n(4) Nach Beendigung der Betreuung hat der\nBetreuer einen abschließenden Bericht (Schluss-\n§ 1863\nbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten\nBerichte über die                        Jahresbericht eingetretenen Änderungen der per-\npersönlichen Verhältnisse des Betreuten              sönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der\nSchlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu über-\n(1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Be-              senden. Er hat Angaben zur Herausgabe des der\ntreuer einen Bericht über die persönlichen Verhält-         Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermö-\nnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangs-           gens des Betreuten und aller im Rahmen der Be-\nbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden               treuung erlangten Unterlagen zu enthalten.\nSachverhalten zu enthalten:\n1. persönliche Situation des Betreuten,                                             § 1864\n2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und                               Auskunfts- und\nbeabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im                          Mitteilungspflichten des Betreuers\nHinblick auf § 1821 Absatz 6, und                          (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf\ndessen Verlangen jederzeit über die Führung der\n3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreu-\nBetreuung und über die persönlichen und wirt-\nung.\nschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft\nSofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu             zu erteilen.\nerstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizu-            (2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht\nfügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsge-            wesentliche Änderungen der persönlichen und\nricht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung            wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten un-\ndes Betreuers übersandt werden. Das Betreuungs-             verzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche\ngericht kann den Anfangsbericht mit dem Be-                 Umstände,\ntreuten und dem Betreuer in einem persönlichen\n1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des\nGespräch erörtern.\nEinwilligungsvorbehalts ermöglichen,\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung              2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises\nehrenamtlich von einer Person mit einer familiären              des Betreuers ermöglichen,\nBeziehung oder persönlichen Bindung zum Be-\ntreuten geführt wird. In diesem Fall führt das Be-          3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des\ntreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen                    Betreuers erfordern,\nWunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein                4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers\nAnfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte                 erfordern,\nnach Absatz 1 Satz 2. Der ehrenamtliche Betreuer            5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts\nsoll an dem Gespräch teilnehmen. Die Pflicht zur                erfordern und\nErstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß\n§ 1835 bleibt unberührt.                                    6. aus denen sich bei einer beruflich geführten\nBetreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig\n(3) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht                   ehrenamtlich geführt werden kann.\nüber die persönlichen Verhältnisse des Betreuten\nmindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbe-                                  § 1865\nricht). Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten\nzu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche                              Rechnungslegung\nNachteile für die Gesundheit des Betreuten zu be-              (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über\nsorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der          die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, so-\nLage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis            weit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung\nzu nehmen. Der Jahresbericht hat insbesondere               umfasst.\nAngaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten:               (2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rech-\n1. Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kon-             nungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt.\ntakte zum Betreuten und der persönliche Ein-               (3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusam-\ndruck vom Betreuten,                                    menstellung der Einnahmen und Ausgaben ent-\nhalten und über den Ab- und Zugang des vom\n2. Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und\nBetreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben.\nDarstellung der bereits durchgeführten und be-\nDas Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Er-\nabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher\nstellung der geordneten Zusammenstellung nach\ngegen den Willen des Betreuten,\nSatz 1 bestimmen. Es kann in geeigneten Fällen\n3. Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Be-          auf die Vorlage von Belegen verzichten. Verwaltet\ntreuung und des Einwilligungsvorbehalts, insbe-         der Betreute im Rahmen des dem Betreuer über-\nsondere auch hinsichtlich des Umfangs,                  tragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021             905\nmögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Be-                (4) Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer\ntreuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die           auf dessen Verlangen, wenn nach dessen Bestel-\nRichtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung          lung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer\ndes Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche          ihm die Führung der Betreuung nicht mehr zuge-\nnicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an           mutet werden kann.\nEides statt zu versichern.\n(5) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer\n(4) Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit           entlassen, wenn der Betreute eine mindestens\nkaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt             gleich geeignete Person, die zur Übernahme der\nals Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jah-             Betreuung bereit ist, als neuen Betreuer vor-\nresabschluss. Das Betreuungsgericht kann Vorlage            schlägt.\nder Bücher und sonstigen Belege verlangen.\n(6) Der Vereinsbetreuer ist auch dann zu ent-\n§ 1866                               lassen, wenn der Betreuungsverein dies beantragt.\nWünscht der Betreute die Fortführung der Betreu-\nPrüfung der Rechnung                        ung durch den bisherigen Vereinsbetreuer, so kann\ndurch das Betreuungsgericht                     das Betreuungsgericht statt der Entlassung des\n(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung               Vereinsbetreuers mit dessen Einverständnis fest-\nsachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit er-          stellen, dass dieser die Betreuung künftig als\nforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch           Privatperson weiterführt. Die Sätze 1 und 2 gelten\nden Betreuer herbeizuführen.                                für den Behördenbetreuer entsprechend.\n(2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig             (7) Der Betreuungsverein oder die Betreuungs-\ngebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und                 behörde ist als Betreuer zu entlassen, sobald der\nBetreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die                Betreute durch eine oder mehrere natürliche Per-\nAnsprüche können schon vor der Beendigung                   sonen hinreichend betreut werden kann. Dies gilt\nder Betreuung geltend gemacht werden.                       für den Betreuungsverein nicht, wenn der Wunsch\ndes Betreuten dem entgegensteht.\n§ 1867\nEinstweilige Maßnahmen                                               § 1869\ndes Betreuungsgerichts                                 Bestellung eines neuen Betreuers\nBestehen dringende Gründe für die Annahme,\nMit der Entlassung des Betreuers oder nach\ndass die Voraussetzungen für die Bestellung eines\ndessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.\nBetreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer\nnoch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer\nan der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat                                § 1870\ndas Betreuungsgericht die dringend erforderlichen\nEnde der Betreuung\nMaßnahmen zu treffen.\nDie Betreuung endet mit der Aufhebung der\nUntertitel 4                           Betreuung durch das Betreuungsgericht oder mit\ndem Tod des Betreuten.\nBeendigung, Aufhebung oder Änderung\nvon Betreuung und Einwilligungsvorbehalt\n§ 1871\n§ 1868                                            Aufhebung oder Änderung\nEntlassung des Betreuers                           von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt\n(1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu               (1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre\nentlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegen-              Voraussetzungen wegfallen. Fallen die Voraus-\nheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht          setzungen nur für einen Teil der Aufgabenbereiche\nmehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger           des Betreuers weg, so ist dessen Aufgabenkreis\nGrund für die Entlassung vorliegt. Ein wichtiger            einzuschränken.\nGrund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine er-\nforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt              (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten\noder den erforderlichen persönlichen Kontakt zum            bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag\nBetreuten nicht gehalten hat.                               wieder aufzuheben, es sei denn, die Aufrechterhal-\ntung der Betreuung ist auch unter Berücksichti-\n(2) Das Betreuungsgericht hat den beruflichen            gung von § 1814 Absatz 2 erforderlich. Dies gilt\nBetreuer zu entlassen, wenn dessen Registrierung            für die Einschränkung des Aufgabenkreises des\nnach § 27 Absatz 1 und 2 des Betreuungsorgani-              Betreuers entsprechend.\nsationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen\nwurde.                                                         (3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu\nerweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vor-\n(3) Das Betreuungsgericht soll den beruflichen           schriften über die Bestellung des Betreuers gelten\nBetreuer, den Betreuungsverein, den Behörden-               hierfür entsprechend.\nbetreuer oder die Betreuungsbehörde entlassen,\nwenn der Betreute zukünftig ehrenamtlich betreut               (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die\nwerden kann.                                                Absätze 1 und 3 entsprechend.","906            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n§ 1872                                nach Absatz 1 Satz 2 zu belehren. Nach Ablauf\nHerausgabe von Vermögen                        der Frist kann eine Prüfung durch das Betreuungs-\nund Unterlagen; Schlussrechnungslegung                 gericht nicht mehr verlangt werden.\n(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das\n§ 1874\nseiner Verwaltung unterliegende Vermögen und\nalle im Rahmen der Betreuung erlangten Unter-                           Besorgung der Angelegenheiten\nlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sons-                des Betreuten nach Beendigung der Betreuung\ntigen Berechtigten herauszugeben.                               (1) Der Betreuer darf die Besorgung der An-\n(2) Eine Schlussrechnung über die Vermögens-             gelegenheiten des Betreuten fortführen, bis er von\nverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen,               der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt\nwenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt.           oder diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf\nAuf dieses Recht ist der Berechtigte durch den              diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vor-\nBetreuer vor Herausgabe der Unterlagen hinzu-               nahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt\nweisen. Die Frist zur Geltendmachung des An-                oder kennen muss.\nspruchs beträgt sechs Wochen nach Zugang des                    (2) Endet die Betreuung durch den Tod des\nHinweises. Der Berechtigte hat dem Betreuungs-              Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des\ngericht sein Verlangen gegenüber dem Betreuer               ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegen-\nmitzuteilen.                                                heiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen,\n(3) Ist der Betreute sechs Monate nach Ende              bis der Erbe diese besorgen kann.\nder Betreuung unbekannten Aufenthalts oder sind\ndessen Erben nach Ablauf dieser Frist unbekannt                                    Untertitel 5\noder unbekannten Aufenthalts und ist auch kein\nVergütung und Aufwendungsersatz\nsonstiger Berechtigter vorhanden, hat der Betreuer\nabweichend von Absatz 2 eine Schlussrechnung\n§ 1875\nzu erstellen.\nVergütung und Aufwendungsersatz\n(4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der\nbisherige Betreuer das seiner Verwaltung unter-                 (1) Vergütung und Aufwendungsersatz des eh-\nliegende Vermögen und alle im Rahmen der Be-                renamtlichen Betreuers bestimmen sich nach den\ntreuung erlangten Unterlagen an den neuen Be-               Vorschriften dieses Untertitels.\ntreuer herauszugeben. Über die Verwaltung seit                  (2) Vergütung und Aufwendungsersatz des be-\nder letzten beim Betreuungsgericht eingereichten            ruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des\nRechnungslegung hat er Rechenschaft durch eine              Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde\nSchlussrechnung abzulegen.                                  bestimmen sich nach dem Vormünder- und Be-\n(5) War der Betreuer bei Beendigung seines               treuervergütungsgesetz.\nAmtes gemäß § 1859 befreit, genügt zur Erfüllung\nder Verpflichtungen aus den Absätzen 2 und 4                                         § 1876\nSatz 2 die Erstellung einer Vermögensübersicht\nVergütung\nmit einer Übersicht über die Einnahmen und\nAusgaben seit der letzten Vermögensübersicht.                   Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätz-\nDie Richtigkeit und Vollständigkeit der Vermögens-          lich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreu-\nübersicht ist an Eides statt zu versichern.                 ungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine\nangemessene Vergütung bewilligen, wenn\n§ 1873                                1. der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahr-\nRechnungsprüfung                                nehmung der Angelegenheiten des Betreuten\n(1) Der Betreuer hat eine nach § 1872 von ihm                 dies rechtfertigen und\nzu erstellende Schlussrechnung oder Vermögens-              2. der Betreute nicht mittellos ist.\nübersicht beim Betreuungsgericht einzureichen.\nDas Betreuungsgericht übersendet diese an den                                        § 1877\nBerechtigten, soweit dieser bekannt ist oder\nAufwendungsersatz\nrechtlich vertreten wird und kein Fall des § 1872\nAbsatz 3 vorliegt.                                              (1) Macht der Betreuer zur Führung der Betreu-\nung Aufwendungen, so kann er nach den für den\n(2) Das Betreuungsgericht hat die Schlussrech-\nAuftrag geltenden Vorschriften der §§ 669 und 670\nnung oder die Vermögensübersicht sachlich und\nvom Betreuten Vorschuss oder Ersatz verlangen.\nrechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre\nFür den Ersatz von Fahrtkosten des Betreuers gilt\nErgänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht\ndie in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädi-\nübersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach\ngungsgesetzes für Sachverständige getroffene\nSatz 1 an den Berechtigten.\nRegelung entsprechend.\n(3) Endet die Betreuung und liegt kein Fall des\n§ 1872 Absatz 3 vor, so gilt Absatz 2 nur dann,                 (2) Zu den Aufwendungen gehören auch die\nwenn der Berechtigte binnen sechs Wochen nach               Kosten einer angemessenen Versicherung gegen\nZugang der Schlussrechnung oder der Vermö-                  Schäden, die\ngensübersicht deren Prüfung verlangt. Über dieses           1. dem Betreuten durch den Betreuer zugefügt\nRecht ist der Berechtigte bei der Übersendung                    werden können oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021               907\n2. dem Betreuer dadurch entstehen können, dass               weils als Antrag, es sei denn, der Betreuer verzich-\ner einem Dritten zum Ersatz eines durch die              tet ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung.\nFührung der Betreuung verursachten Schadens\nverpflichtet ist.                                                                 § 1879\nKosten für die Haftpflichtversicherung des Halters                       Zahlung aus der Staatskasse\neines Kraftfahrzeugs gehören nicht zu diesen Auf-               Gilt der Betreute als mittellos im Sinne von\nwendungen.                                                   § 1880, so kann der Betreuer den Vorschuss, den\n(3) Als Aufwendungen gelten auch solche                   Aufwendungsersatz nach § 1877 oder die Auf-\nDienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe                 wandspauschale nach § 1878 aus der Staatskasse\noder Beruf gehören.                                          verlangen.\n(4) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz er-                                         § 1880\nlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach\nMittellosigkeit des Betreuten\nseiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht\nwird. Die Geltendmachung beim Betreuungsgericht                 (1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den\ngilt als Geltendmachung gegen den Betreuten. Die             Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die\nGeltendmachung gegen den Betreuten gilt auch                 Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden\nals Geltendmachung gegen die Staatskasse.                    Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten\naufbringen kann.\n(5) Das Betreuungsgericht kann eine von Ab-\nsatz 4 Satz 1 abweichende kürzere oder längere                  (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maß-\nFrist für das Erlöschen des Anspruchs bestimmen              gabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetz-\nsowie diese gesetzte Frist auf Antrag verlängern.            buch einzusetzen.\nMit der Fristbestimmung ist über das Erlöschen\ndes Ersatzanspruchs bei Versäumung der Frist zu                                       § 1881\nbelehren. Der Anspruch ist innerhalb der Frist zu                      Gesetzlicher Forderungsübergang\nbeziffern.                                                      Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt,\ngehen Ansprüche des Betreuers gegen den Be-\n§ 1878                                treuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode\nAufwandspauschale                          des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert\ndes im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nach-\n(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Auf-               lasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches\nwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung             Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Ab-\njeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält,          satz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.\nvom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag ver-\nlangen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht                                         Titel 4\nfür ein Jahr dem 17fachen dessen, was einem\nSonstige Pflegschaft\nZeugen als Höchstbetrag der Entschädigung für\neine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 des\n§ 1882\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes)\ngewährt werden kann. Hat der Betreuer für solche                     Pflegschaft für unbekannte Beteiligte\nAufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz er-                  Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer\nhalten, so verringert sich die Aufwandspauschale             Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Be-\nentsprechend.                                                teiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Für-\n(2) Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder            sorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden.\nBetreuer den Anspruch auf Aufwandspauschale                  Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch\ngeltend machen. In den Fällen der Bestellung eines           nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst\nVerhinderungsbetreuers nach § 1817 Absatz 4                  durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die\nkann jeder Betreuer den Anspruch auf Aufwands-               Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger\npauschale nur für den Zeitraum geltend machen,               bestellt werden.\nin dem er tatsächlich tätig geworden ist.\n§ 1883\n(3) Die Aufwandspauschale ist jährlich zu zah-\nPflegschaft für gesammeltes Vermögen\nlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung des Be-\ntreuers. Endet das Amt des Betreuers, ist die                   Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für\nAufwandspauschale anteilig nach den Monaten                  einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht\ndes bis zur Beendigung des Amtes laufenden Be-               worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und\ntreuungsjahres zu zahlen; ein angefangener Monat             Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt\ngilt als voller Monat.                                       werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwen-\ndung berufenen Personen weggefallen sind.\n(4) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen\nsechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der                                      § 1884\nAnspruch entstanden ist, gerichtlich geltend ge-\nmacht wird. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt ent-                         Abwesenheitspflegschaft\nsprechend. Ist der Anspruch einmalig ausdrücklich               (1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufent-\ngerichtlich geltend gemacht worden, so gilt in den           halt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensan-\nFolgejahren die Einreichung des Jahresberichts je-           gelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen,","908              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\neinen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Abwesen-           22. § 1981 Absatz 3 wird aufgehoben.\nheitspfleger ist ihm insbesondere auch dann zu            23. In § 2119 werden die Wörter „nach den für die An-\nbestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags              legung von Mündelgeld geltenden Vorschriften“\noder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber              durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach\nUmstände eingetreten sind, die zum Widerruf des                § 240a entsprechend“ ersetzt.\nAuftrags oder der Vollmacht Anlass geben.\n24. In § 2282 Absatz 2 werden das Semikolon und die\n(2) Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, des-             Wörter „die Genehmigung des Betreuungsgerichts\nsen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr               ist erforderlich“ gestrichen.\nund der Besorgung seiner Vermögensangelegen-\nheiten verhindert ist.                                    25. § 2290 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird aufgehoben.\n§ 1885                                  b) Absatz 4 wird Absatz 3.\nBestellung des sonstigen Pflegers               26. In § 2291 Absatz 1 Satz 2 und § 2292 werden je-\nDas Betreuungsgericht oder im Falle der Nach-               weils das Semikolon und die Wörter „die Vorschrift\nlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die                 des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung“ gestrichen.\nPflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger            27. § 2300 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Über-\n„Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließen-\nnahme des Amtes bereit erklärt hat.\nden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Absatz 1\nSatz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.“\n§ 1886\n28. Die §§ 2347 und 2348 werden wie folgt gefasst:\nAufhebung der Pflegschaft\n„§ 2347\n(1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist\naufzuheben,                                                           Persönliche Anforderungen, Vertretung\nDer Erblasser kann den Vertrag nach § 2346 nur\n1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner\npersönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähig-\nVermögensangelegenheiten nicht mehr verhin-\nkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung\ndert ist,\nseines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser\n2. wenn der Abwesende stirbt.                                  geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den\n(2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben,             gesetzlichen Vertreter geschlossen werden.\nwenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen\nist.                                                                                    § 2348\nForm\n§ 1887                                     Der Vertrag nach § 2346 bedarf der notariellen\nEnde der Pflegschaft kraft Gesetzes                   Beurkundung.“\n(1) Wird der Abwesende für tot erklärt oder            29. In § 2351 wird die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.\nwird seine Todeszeit nach den Vorschriften des\nVerschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die                                Artikel 2\nPflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses\nÄnderung des\nüber die Todeserklärung oder die Feststellung der\nTodeszeit.\nEinführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\n(2) Im Übrigen endet die Pflegschaft zur Be-\nsorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren              Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-\nErledigung.                                               buche in der Fassung der Bekanntmachung vom\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),\ndas zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\n§ 1888\n22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden\nAnwendung des Betreuungsrechts                  ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind         1. Artikel 7 wird wie folgt gefasst:\nauf sonstige Pflegschaften entsprechend anwend-                                      „Artikel 7\nbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes\nergibt.                                                                  Rechts- und Geschäftsfähigkeit\n(2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pfle-               (1) Die Rechtsfähigkeit einer Person unterliegt\ngers auf Vergütung und Aufwendungsersatz rich-                dem Recht des Staates, dem die Person angehört.\nten sich nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und               Die einmal erlangte Rechtsfähigkeit wird durch\nBetreuervergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling              Erwerb oder Verlust einer Staatsangehörigkeit nicht\nnicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des               beeinträchtigt.\nStundensatzes des Pflegers jedoch nach den für                   (2) Die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt\ndie Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren               dem Recht des Staates, in dem die Person ihren\nFachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem                   gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch, soweit\nUmfang und der Schwierigkeit der Pflegschafts-                die Geschäftsfähigkeit durch Eheschließung erwei-\ngeschäfte.“                                                   tert wird. Die einmal erlangte Geschäftsfähigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021               909\nwird durch einen Wechsel des gewöhnlichen Auf-               gabenkreis bis zum 1. Januar 2024 nach Maßgabe\nenthalts nicht beeinträchtigt.“                              des § 1815 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nzu ändern.\n2. Artikel 15 wird wie folgt gefasst:\n(4) Auf Betreuungen, die am 1. Januar 2023 be-\n„Artikel 15                           stehen, findet § 1815 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs bis zum 1. Januar 2028\nGegenseitige Vertretung von Ehegatten                 keine Anwendung. Bei der nächsten Entscheidung\nüber die Aufhebung oder Verlängerung der Be-\nIn Angelegenheiten der Gesundheitssorge, die\ntreuung oder im Rahmen eines gerichtlichen Ge-\nim Inland wahrgenommen werden, ist § 1358 des\nnehmigungsverfahrens nach § 1831 Absatz 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs auch dann anzuwenden,\nBürgerlichen Gesetzbuchs hat das Betreuungs-\nwenn nach anderen Vorschriften insoweit ausländi-\ngericht über den Aufgabenkreis nach Maßgabe des\nsches Recht anwendbar wäre.“\n§ 1815 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu\n3. In Artikel 17b Absatz 2 werden die Wörter „Abs. 2            entscheiden.\nund Artikel“ durch die Wörter „Absatz 2 sowie die               (5) Betreuer, die erstmals durch § 1859 Absatz 2\nArtikel 15 und“ ersetzt.                                     des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit sind, haben\nbis zum Ablauf des am 1. Januar 2023 noch laufen-\n4. Artikel 24 wird wie folgt gefasst:\nden Betreuungsjahres Rechnung zu legen.\n„Artikel 24                              (6) Auf vor dem 1. Januar 2023 abgeschlossene\nVormundschaft, Betreuung und Pflegschaft                Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privat-\nrecht anwendbar.“\n(1) Die Entstehung, die Ausübung, die Änderung\nund das Ende eines Fürsorgeverhältnisses (Vor-                                    Artikel 3\nmundschaft, Betreuung, Pflegschaft), das kraft Ge-\nsetzes oder durch Rechtsgeschäft begründet wird,                               Änderung des\nunterliegen dem Recht des Staates, in dem der                           Personenstandsgesetzes\nFürsorgebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nhat.                                                        Dem § 12 des Personenstandsgesetzes vom 19. Fe-\nbruar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 5\n(2) Maßnahmen, die im Inland in Bezug auf ein         des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) ge-\nFürsorgeverhältnis angeordnet werden, und die            ändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:\nAusübung dieses Fürsorgeverhältnisses unterliegen\ndeutschem Recht. Besteht mit dem Recht eines                „(4) Das Standesamt hat die Eheschließenden auf\nanderen Staates eine wesentlich engere Verbindung        das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 des Bür-\nals mit dem deutschen Recht, so kann jenes Recht         gerlichen Gesetzbuchs hinzuweisen.“\nangewendet werden.\nArtikel 4\n(3) Die Ausübung eines Fürsorgeverhältnisses\naufgrund einer anzuerkennenden ausländischen                                   Änderung des\nEntscheidung richtet sich im Inland nach deut-                           Rechtspflegergesetzes\nschem Recht.“\nDas Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-\n5. In Artikel 144 werden die Wörter „rechtsfähigen Ver-     kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;\nein übertragen kann, dem dazu eine Erlaubnis nach        2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\n§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt          vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden\nworden ist“ durch die Wörter „nach § 54 des Achten       ist, wird wie folgt geändert:\nBuches Sozialgesetzbuch anerkannten Vormund-\nschaftsverein übertragen kann“ ersetzt.                  1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n6. Dem Artikel 229 wird folgender § 54 angefügt:                a) Nummer 10 wird aufgehoben.\nb) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 1801 des\n„§ 54\nBürgerlichen Gesetzbuchs sowie“ gestrichen.\nÜbergangsvorschrift                    2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzum Gesetz zur Reform des\nVormundschafts- und Betreuungsrechts                  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 be-                 aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nstehende Geschäftsfähigkeit besteht fort.\n„1. Verrichtungen aufgrund der §§ 1814\n(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Januar                    bis 1816, 1817 Absatz 1 bis 4, der\n2023 wird die Bestellung eines Gegenvormunds und                         §§ 1818, 1819, 1820 Absatz 3 bis 5\neines Gegenbetreuers wirkungslos.                                        und des § 1868 Absatz 1 bis 4 und 7\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die\n(3) Ist am 1. Januar 2023 ein Betreuer zur Besor-                     anschließende Bestellung eines neuen\ngung aller Angelegenheiten bestellt, ist der Auf-                        Betreuers;“.","910              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1908c“                    sprüche gegen eine Vertretung durch den Ehe-\ndurch die Angabe „§ 1869“ ersetzt.                      gatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetz-\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1908d“                    buchs“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 1871“ ersetzt.                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „§§ 1903                     aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein\nbis 1905“ durch die Angabe „§§ 1825, 1829                   Komma ersetzt.\nund 1830“ ersetzt.\nbb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch\nee) Nummer 5 wird aufgehoben.                                    ein Komma ersetzt.\nff) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                         cc) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden an-\n„7. die Entscheidung nach § 1834 des Bür-                   gefügt:\ngerlichen Gesetzbuchs;“.                               „7. den einer Vertretung durch den Ehe-\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                              gatten nach § 1358 des Bürgerlichen\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                                           Gesetzbuchs Widersprechenden und\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                         8. den Ersteller einer Patientenverfügung.“\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                   3. § 78b Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„1. die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Num-            a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gerichten“ die\nmer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1                 Wörter „und Ärzten“ eingefügt.\nbis 6, soweit sie nicht die Entscheidung        b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nüber die Anordnung einer Betreuung und\ndie Festlegung des Aufgabenkreises des             „Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, soweit\nBetreuers aufgrund der §§ 1814, 1815               diese für die Entscheidung über eine dringende\nund 1820 Absatz 3 des Bürgerlichen                 medizinische Behandlung erforderlich ist.“\nGesetzbuchs sowie die Verrichtungen\naufgrund des § 1820 Absatz 4 und 5,                                Artikel 6\nder §§ 1825, 1829 und 1830 und 1871                              Änderung der\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs und von\nVorsorgeregister-Verordnung\n§ 278 Absatz 5 und § 283 des Gesetzes\nüber das Verfahren in Familiensachen            Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar\nund in den Angelegenheiten der freiwilli-    2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 5 des\ngen Gerichtsbarkeit betreffen;“.             Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „und 10“ ge-\nstrichen.                                         1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1896“ durch die            a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe h ange-\nWörter „den §§ 1814 und 1815“ ersetzt.                       fügt:\n4. § 33 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          „h) E-Mail-Adresse,“.\na) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1              b) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe g ange-\nbis 3 und 5“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“               fügt:\nersetzt.\n„g) E-Mail-Adresse,“.\nb) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 1908i\nAbsatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in            c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit § 1846“ durch die Wörter „§ 1867              aa) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 1904\nauch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1“ ersetzt.                 Abs. 1 Satz 1 und § 1906a Absatz 1 und 4“\ndurch die Wörter „§ 1829 Absatz 1 Satz 1\nArtikel 5                                     und § 1832 Absatz 1 und 4“ ersetzt.\nÄnderung der                                 bb) In Buchstabe c werden die Wörter „§ 1906\nBundesnotarordnung                                   Absatz 1 und 4“ durch die Wörter „§ 1831\nAbsatz 1 und 4“ ersetzt.\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-         d) In Nummer 6 Buchstabe c wird der Punkt am\nten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12              Ende durch ein Komma ersetzt.\ndes Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I                     e) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nS. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„7. Widersprüche gegen eine Vertretung durch\n1. In § 39 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 1896“                    den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen\ndurch die Angabe „§ 1814“ und die Angabe „§ 1911“                   Gesetzbuchs mit den Daten zur Person\ndurch die Angabe „§ 1884“ ersetzt.                                  des Widersprechenden entsprechend Num-\n2. § 78a wird wie folgt geändert:                                      mer 1.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Vorsorge-        2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 5 Absatz 1 Satz 1 und\nvollmachten und Betreuungsverfügungen“ durch              Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „Voll-\ndie Wörter „Vorsorgevollmachten, Betreuungs-              machtgebers“ die Wörter „oder des einer Vertretung\nverfügungen, Patientenverfügungen und Wider-              durch den Ehegatten Widersprechenden“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021                 911\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                              5. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 6                                                          „§ 9\nAuskunft an                               Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen“.\nBetreuungsgerichte, Landgerichte\nals Beschwerdegerichte und Ärzte“.                b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Betreuungs-\nverfügungen“ die Wörter „und Patientenverfü-\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       gungen“ eingefügt.\n„Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege\neines automatisierten Verfahrens auf Abruf, so-                                 Artikel 7\nfern die Bundesnotarkammer zuvor\nÄnderung der\n1. für Ersuchen eines Betreuungsgerichts oder\nZivilprozessordnung\neines Landgerichts als Beschwerdegericht\nmit der jeweiligen Landesjustizverwaltung und         Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I\n2. für Ersuchen eines Arztes mit der jeweils zu-\nS. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt\nständigen Landesärztekammer\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I\nschriftlich Festlegungen zu den technischen und        S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\norganisatorischen Maßnahmen zur Gewährleis-\ntung des Datenschutzes und der Datensicherheit         1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nnach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung            a) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:\n(EU) 2016/679 getroffen hat.“\n„§ 53      Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreu-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                                ung“.\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   b) Nach der Angabe zu § 170 wird folgende Angabe\n„Zu protokollieren sind                                       eingefügt:\n1. die von der ersuchenden Stelle eingegebenen                „§ 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung“.\nDaten,\n2. In § 51 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1896 Abs. 2\n2. das ersuchende Gericht und dessen Ge-                  Satz 2“ durch die Wörter „§ 1814 Absatz 3 Satz 2\nschäftszeichen oder der ersuchende Arzt,              Nummer 1“ ersetzt.\n3. der Zeitpunkt des Ersuchens sowie                   3. In § 52 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.\n4. die übermittelten Daten.“                           4. § 53 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden                                      „§ 53\nSätze ersetzt:\nProzessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung\n„Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Daten-\nschutzkontrolle, der Datensicherung, der Sicher-             (1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist,\nstellung eines ordnungsgemäßen Registerbe-                richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemei-\ntriebs und der Überprüfung durch die jeweils              nen Vorschriften.\nzuständige Landesärztekammer, ob die Voraus-                 (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch\nsetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der                   einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder\nBundesnotarordnung eingehalten sind, verwen-              Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessge-\ndet werden. Zur Überprüfung, ob die Voraus-               richt schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle\nsetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der                   erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich\nBundesnotarordnung eingehalten sind, kann die             durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklä-\njeweils zuständige Landesärztekammer auf der              rung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung\nGrundlage der Protokolle Auskunft darüber ver-            steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit\nlangen, welche Auskünfte an einen Arzt erteilt            einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Be-\nworden sind. Ferner kann der Vollmachtgeber               treuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jeder-\noder der einer Vertretung durch den Ehegatten             zeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.“\nWidersprechende auf der Grundlage der Proto-\nkolle Auskunft darüber verlangen, welche Aus-          5. Nach § 170 wird folgender § 170a eingefügt:\nkünfte aus dem Register erteilt worden sind.                                       „§ 170a\nSatz 3 gilt entsprechend für den Bevollmächtig-\nten, sofern Daten zu seiner Person gespeichert                     Zustellung bei rechtlicher Betreuung\nsind.“                                                       (1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein\nc) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des\nzugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er be-\n„Die Landesärztekammer löscht Protokolle, die\nkannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.\nihr nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt\nworden sind, ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern             (2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer\nsie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfun-       zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des\ngen benötigt werden.“                                     zugestellten Dokuments mitzuteilen.“","912            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nArtikel 8                               k) Die Angabe zu § 319 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                   „§ 319 Persönliche Anhörung des Betroffe-\nGesetzes über das Verfahren in                                    nen“.\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten                  2. § 151 wird wie folgt geändert:\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit                     a) In Nummer 5 werden die Wörter „für eine\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen                 Leibesfrucht“ durch die Wörter „für ein bereits\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-              gezeugtes Kind“ ersetzt.\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,                b) In Nummer 6 werden die Wörter „den §§ 1800\n2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                und 1915“ durch die Wörter „§ 1795 Absatz 1\n7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird             Satz 3 und § 1813 Absatz 1“ ersetzt.\nwie folgt geändert:\n3. In § 152 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:              „§§ 1693 und 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\na) Die Angabe zu § 168 wird durch die folgenden            und in Artikel 24 Abs. 3 des Einführungsgesetzes\nAngaben ersetzt:                                        zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ durch die Wörter\n„§ 168 Auswahl des Vormunds                             „§§ 1693 und 1802 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung\nmit § 1867“ ersetzt.\n§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirk-\nsamwerden der Beschlüsse                     4. In § 155a Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 58a“\ndurch die Angabe „§ 58“ ersetzt.\n§ 168b Bestellungsurkunde\n5. In § 158 Absatz 7 Satz 6 wird die Angabe „§ 168\n§ 168c Anhörung in wichtigen Angelegenheiten            Abs. 1“ durch die Wörter „§ 168d in Verbindung mit\n§ 168d Verfahren zur Festsetzung von Zahlun-            § 292 Absatz 1 und 5“ ersetzt.\ngen                                          6. § 168 wird durch die folgenden §§ 168 bis 168f\n§ 168e Beendigung der Vormundschaft                     ersetzt:\n§ 168f Pflegschaft für Minderjährige                                            „§ 168\n§ 168g Mitteilungspflichten des Standesamts“.                          Auswahl des Vormunds\nb) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst:                (1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen,\n„§ 190 (weggefallen)“.                                  so soll es bei der Auswahl auch nahestehende\nFamilienangehörige sowie Personen des Vertrau-\nc) Die Angabe zu § 275 wird wie folgt gefasst:             ens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies\n„§ 275 Stellung des Betroffenen im Verfahren“.          ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist.\nd) Die Angabe zu § 278 wird wie folgt gefasst:                (2) Vor der Bestellung einer Person als ehren-\namtlicher Vormund oder als Berufsvormund, hat\n„§ 278 Persönliche Anhörung des Betroffe-\ndas Gericht eine Auskunft nach § 41 des Bundes-\nnen“.\nzentralregistergesetzes einzuholen. Das Gericht\ne) Die Angabe zu § 285 wird wie folgt gefasst:             überprüft in angemessenen Zeitabständen, spätes-\n„§ 285 Ermittlung und Herausgabe einer Be-              tens alle zwei Jahre nach der Bestellung, durch\ntreuungsverfügung oder einer Vorsorge-          Einholung einer Auskunft, ob die Eignung des Vor-\nvollmacht“.                                     munds fortbesteht.\nf) Die Angabe zu § 289 wird wie folgt gefasst:                (3) Für ein Mündel, der das 14. Lebensjahr voll-\nendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, gilt § 291\n„§ 289 (weggefallen)“.                                  entsprechend.\ng) Die Angabe zu § 292 wird durch die folgenden\nAngaben ersetzt:                                                                § 168a\n„§ 292 Zahlungen an den Betreuer; Verord-                            Inhalt der Beschlussformel\nnungsermächtigung                                       und Wirksamwerden der Beschlüsse\n§ 292a Zahlungen an die Staatskasse“.                      (1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Be-\nh) Die Angabe zu § 298 wird wie folgt gefasst:             stellung eines Vormunds auch\n„§ 298 Verfahren in Fällen des § 1829 des Bür-          1. bei Bestellung eines Berufsvormunds die Be-\ngerlichen Gesetzbuchs“.                             zeichnung als Berufsvormund;\ni) Die Angabe zu § 299 wird wie folgt gefasst:             2. bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Be-\nzeichnung als Vereinsvormund und die des\n„§ 299 Persönliche Anhörung in anderen Ge-                  Vormundschaftsvereins;\nnehmigungsverfahren“.\n3. bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeich-\nj) Die Angabe zu § 309 wird durch die folgenden                nung des zuständigen Amtes;\nAngaben ersetzt:\n4. bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder\n„§ 309 Mitteilungen an die Meldebehörde                     § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Be-\n§ 309a Mitteilungen an die Betreuungsbehör-                 zeichnung des Pflegers und die ihm übertrage-\nde“.                                                nen Angelegenheiten;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021                 913\n5. bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürger-           7. Der bisherige § 168a wird § 168g.\nlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläu-       8. § 190 wird aufgehoben.\nfiger Vormund.\n9. In § 271 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 1896\n(2) Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Be-          bis 1908i“ durch die Angabe „§§ 1814 bis 1881“\nstellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe               ersetzt.\nan den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt ent-\nsprechend.                                               10. In § 274 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe\n„§ 1896 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 1814\nAbsatz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.\n§ 168b\n11. § 275 wird wie folgt geändert:\nBestellungsurkunde\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(1) Der Vormund erhält eine Urkunde über seine\nBestellung. Die Urkunde soll enthalten:                                                 „§ 275\n1. die Bezeichnung des Mündels und des Vor-                           Stellung des Betroffenen im Verfahren“.\nmunds;                                                  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n2. in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bür-             c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ngerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der                      „(2) Das Gericht unterrichtet den Betroffenen\ndem Pfleger übertragenen Angelegenheiten;                   bei Einleitung des Verfahrens in möglichst\n3. Angaben über die Beschränkungen der Vertre-                   adressatengerechter Weise über die Aufgaben\ntungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des                 eines Betreuers, den möglichen Verlauf des\nBürgerlichen Gesetzbuchs;                                   Verfahrens sowie die Kosten, die allgemein aus\nder Bestellung eines Betreuers folgen können.“\n4. Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs.                           12. § 276 wird wie folgt geändert:\n(2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Ge-                  aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einen“ das\nsetzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht                           Wort „geeigneten“ eingefügt.\nihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Ein-                bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ntritt der Vormundschaft zu erteilen.\n„2. die Bestellung eines Betreuers oder die\n(3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vor-                         Anordnung eines Einwilligungsvorbe-\nmund die Bestellungsurkunde oder die Bescheini-                           halts gegen den erklärten Willen des Be-\ngung zurückzugeben.                                                       troffenen erfolgen soll.“\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\n§ 168c\nfügt:\nAnhörung in wichtigen Angelegenheiten\n„(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche,\nDas Gericht soll vor Entscheidungen in wichti-               hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betrof-\ngen Angelegenheiten auch nahestehende Familien-                  fenen festzustellen und im gerichtlichen Verfah-\nangehörige des Mündels anhören, wenn dies ohne                   ren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betrof-\nerhebliche Verzögerung geschehen kann.                           fenen über Gegenstand, Ablauf und möglichen\nAusgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu\n§ 168d                                   informieren und ihn bei Bedarf bei der Ausübung\nseiner Rechte im Verfahren zu unterstützen. Er\nVerfahren zur Festsetzung von Zahlungen\nist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.“\nFür das Verfahren zur Festsetzung von Zahlun-\nc) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-\ngen an den Vormund ist § 292 Absatz 1 und Ab-\nsätze 4 bis 8.\nsatz 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz vorangestellt:\n§ 168e                                   „Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person\nBeendigung der Vormundschaft                         zu bestellen.“\n13. § 277 wird wie folgt gefasst:\nBestehen Zweifel oder Uneinigkeit, ob und wann\ndie Vormundschaft beendet ist, stellt das Gericht                                     „§ 277\ndie Beendigung der Vormundschaft und den Zeit-                                    Vergütung und\npunkt der Beendigung durch Beschluss fest.                        Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers\n(1) Die Verfahrenspflegschaft wird unentgeltlich\n§ 168f\ngeführt. Der Verfahrenspfleger erhält Ersatz seiner\nPflegschaft für Minderjährige                   Aufwendungen nach § 1877 Absatz 1 bis 2 und 4\nAuf die Pflegschaft für Minderjährige sind die für       Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss\ndie Vormundschaft geltenden Vorschriften entspre-            kann nicht verlangt werden.\nchend anzuwenden. Die Beschlussformel und die                   (2) Wird die Verfahrenspflegschaft ausnahms-\nBestellungsurkunde enthalten die Bezeichnung                 weise berufsmäßig geführt, ist dies in der Bestel-\ndes Pflegers und der ihm übertragenen Angelegen-             lung festzustellen. Die Ansprüche des berufsmäßig\nheiten.“                                                     tätigen Verfahrenspflegers auf Vergütung und Auf-","914              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nwendungsersatz richten sich nach § 2 Absatz 2                    cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1897“\nSatz 1 und den §§ 3 bis 5 des Vormünder- und                          durch die Angabe „§ 1816“ ersetzt.\nBetreuervergütungsgesetzes.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 1908a“ durch die\n(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der                  Wörter „§ 1814 Absatz 5 und § 1825 Absatz 4“\nVergütung nach Absatz 2 kann das Gericht dem                     ersetzt.\nVerfahrenspfleger eine Pauschale zubilligen, wenn\ndie für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte er-        16. § 280 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nforderliche Zeit vorhersehbar und ihre Ausschöp-             a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nfung durch den Verfahrenspfleger gewährleistet\nist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist die                   „1. das Krankheits- oder Behinderungsbild ein-\nvoraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3                     schließlich dessen Entwicklung,“.\nAbsatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungs-              b) In Nummer 3 wird das Wort „psychiatrischen“\ngesetzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich                      durch das Wort „psychischen“ ersetzt.\neiner Aufwandspauschale von 4 Euro je veran-\nschlagter Stunde zu vergüten. In diesem Fall                 c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nbraucht der Verfahrenspfleger die von ihm aufge-                 „4. den aus medizinischer Sicht aufgrund der\nwandte Zeit und eingesetzten Mittel nicht nachzu-                     Krankheit oder Behinderung erforderlichen\nweisen; weitergehende Aufwendungsersatz- und                          Unterstützungsbedarf und“.\nVergütungsansprüche stehen ihm nicht zu.\n17. § 281 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(4) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung\ndes Verfahrenspflegers sind stets aus der Staats-               „(1) Anstelle eines Sachverständigengutachtens\nkasse zu zahlen. § 292 Absatz 1 und 5 ist entspre-           nach § 280 genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der\nchend anzuwenden.“                                           Betroffene die Bestellung eines Betreuers bean-\n14. § 278 wird wie folgt geändert:                               tragt und auf die Begutachtung verzichtet hat und\ndie Einholung des Gutachtens insbesondere im\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   Hinblick auf den Umfang des Aufgabenkreises\n„§ 278                             des Betreuers unverhältnismäßig wäre.“\nPersönliche Anhörung des Betroffenen“.           18. § 285 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am                                         „§ 285\nEnde die Wörter „und dessen Wünsche zu\nerfragen“ eingefügt.                                                          Ermittlung und\nHerausgabe einer Betreuungs-\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                verfügung oder einer Vorsorgevollmacht\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(1) Vor der Bestellung eines Betreuers soll das\n„In der Anhörung erörtert das Gericht mit            Gericht die Auskunft einholen, ob eine Vorsorge-\ndem Betroffenen das Verfahren, das Ergeb-            vollmacht oder eine Betreuungsverfügung des\nnis des übermittelten Gutachtens, die Per-           Betroffenen im Zentralen Vorsorgeregister regis-\nson oder Stelle, die als Betreuer in Betracht        triert ist. Hat das Gericht von der Einholung einer\nkommt, den Umfang des Aufgabenkreises                Auskunft nur wegen Gefahr in Verzug abgesehen,\nund den Zeitpunkt, bis zu dem das Gericht            ist die Auskunft unverzüglich nachträglich einzu-\nüber eine Aufhebung oder Verlängerung der            holen.\nBetreuung oder der Anordnung eines Einwil-\nligungsvorbehalts zu entscheiden hat.“                  (2) In den Fällen des § 1820 Absatz 1 Satz 2,\nAbsatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 3 des Bürger-\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       lichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Vor-\n„Hat das Gericht dem Betroffenen nach                lage einer Abschrift des dort genannten Doku-\n§ 276 einen Verfahrenspfleger bestellt, soll         ments oder die Anordnung der Herausgabe der\ndie persönliche Anhörung in dessen Anwe-             Vollmachtsurkunde durch Beschluss.“\nsenheit stattfinden.“\n19. § 286 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\na) In Nummer 1 werden vor dem Semikolon die\n„Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche                Wörter „unter Benennung der einzelnen Auf-\nAnhörung, bedarf es auch keiner Verschaffung                 gabenbereiche“ eingefügt.\neines persönlichen Eindrucks.“\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n15. § 279 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                      „4. bei Bestellung eines beruflichen Betreuers\ndie Bezeichnung als beruflicher Betreuer.“\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nWörter „vor der Bestellung eines Betreuers       20. In § 287 Absatz 3 wird die Angabe „§ 1904 Ab-\nsoll“ durch die Wörter „soll vor der Einho-          satz 2“ durch die Angabe „§ 1829 Absatz 2“ er-\nlung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen            setzt.\nund“ ersetzt.                                    21. § 289 wird aufgehoben.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1896 Ab-\n22. § 290 wird wie folgt geändert:\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 1814 Absatz 3“\nersetzt.                                             a) Der Wortlaut wird Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021              915\nb) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                  regelmäßigen, im Voraus festzulegenden Abstän-\naa) In Nummer 3 werden vor dem Semikolon die             den, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen, zu\nWörter „unter Benennung der einzelnen Auf-          überprüfen.\ngabenbereiche“ eingefügt.                              (3) Im Antrag sollen die persönlichen und wirt-\nbb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch             schaftlichen Verhältnisse des Betroffenen darge-\nein Semikolon ersetzt.                              stellt werden. § 118 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 120\nAbsatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1\ncc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                     und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend\n„6. Angaben über eine Befreiung gemäß               anzuwenden. Steht nach der freien Überzeugung\nden §§ 1859 und 1860 des Bürgerlichen           des Gerichts der Aufwand für die Ermittlung der\nGesetzbuchs.“                                   persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\nc) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-                des Betroffenen außer Verhältnis zur Höhe des\nfügt:                                                    aus der Staatskasse zu begleichenden Anspruchs\noder zur Höhe der vom Betroffenen voraussichtlich\n„(2) Soweit dies zur Beachtung berechtigter\nzu leistenden Zahlungen, so kann das Gericht ohne\nInteressen des Betroffenen erforderlich ist und\nweitere Prüfung den zu leistenden Betrag fest-\nder Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht ent-\nsetzen oder von einer Festsetzung der vom Betrof-\ngegensteht, erstellt das Gericht auf Antrag des\nfenen zu leistenden Zahlungen absehen.\nBetreuers eine weitere Urkunde, in welcher die\nAngaben zu den Aufgabenbereichen des Be-                    (4) Der Betroffene ist vor der Festsetzung einer\ntreuers oder die Anordnung eines Einwilligungs-          von ihm zu leistenden Zahlung anzuhören.\nvorbehalts nur eingeschränkt ausgewiesen wer-               (5) Ist eine Festsetzung nicht beantragt, so\nden.                                                     gelten für die Zahlungen, die aus der Staatskasse\n(3) Der Betreuer hat dem Gericht nach Been-           verlangt werden können, die Vorschriften über\ndigung seines Amtes die Bestellungsurkunde               das Verfahren bei der Entschädigung von Zeugen\nund weitere Urkunden nach Absatz 2 zurückzu-             hinsichtlich ihrer baren Auslagen sinngemäß.\ngeben.“                                                     (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n23. In § 291 Satz 2 werden die Wörter „die bisherige             durch Rechtsverordnung für Anträge nach den\nAuswahl dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft“               Absätzen 1 und 2 Formulare einzuführen. Soweit\ndurch die Wörter „die ausgewählte Person zur                 Formulare eingeführt sind, muss der berufliche\nWahrnehmung dieser Betreuung nicht geeignet er-              Betreuer oder der Betreuungsverein diese verwen-\nscheint“ ersetzt.                                            den und sie, sofern sie hierzu bestimmt sind,\n24. § 292 wird durch die folgenden §§ 292 und 292a               als elektronisches Dokument einreichen. Andern-\nersetzt:                                                     falls liegt keine ordnungsgemäße Geltendmachung\nim Sinne des § 1875 Absatz 2 des Bürgerlichen\n„§ 292                               Gesetzbuchs in Verbindung mit dem Vormünder-\nZahlungen an den Betreuer;                     und Betreuervergütungsgesetz vor. Die Landes-\nVerordnungsermächtigung                       regierungen können die Ermächtigung nach Satz 1\n(1) Das Gericht setzt auf Antrag des Betreuers            durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizver-\noder des Betroffenen oder nach eigenem Ermes-                waltungen übertragen.\nsen durch Beschluss fest:\n§ 292a\n1. einen dem Betreuer zu zahlenden Vorschuss,\nden ihm zu leistenden Ersatz von Aufwendun-                           Zahlungen an die Staatskasse\ngen oder die Aufwandspauschale, soweit der                  (1) Mit der Festsetzung nach § 292 Absatz 1\nBetreuer die Zahlungen aus der Staatskasse               legt das Gericht zugleich Höhe und Zeitpunkt der\nverlangen kann (§ 1879 des Bürgerlichen Ge-              Zahlungen fest, die der Betroffene nach § 1880\nsetzbuchs) oder ihm die Vermögenssorge nicht             Absatz 2 und § 1881 Satz 1 des Bürgerlichen\nübertragen wurde,                                        Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat.\n2. eine dem ehrenamtlichen Betreuer zu bewilli-              Das Gericht kann Höhe und Zeitpunkt der zu leis-\ngende Vergütung oder Abschlagszahlung (§ 1876            tenden Zahlungen gesondert festsetzen, wenn dies\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder                       zweckmäßig ist.\n3. eine dem beruflichen Betreuer oder dem Betreu-               (2) Ist der Betroffene verstorben, so legt das\nungsverein zu bewilligende Vergütung nach dem            Gericht Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest,\nVormünder- und Betreuervergütungsgesetz.                 die der Erbe nach § 1881 Satz 2 des Bürgerlichen\n(2) Das Gericht kann eine nach Absatz 1 Num-              Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Der\nmer 3 zu bewilligende Vergütung auf Antrag des               Erbe ist verpflichtet, dem Gericht die hierfür not-\nBetreuers oder des Betreuungsvereins auch für zu-            wendigen Auskünfte zu erteilen, insbesondere dem\nkünftige Zeiträume durch Beschluss festsetzen,               Gericht auf dessen Verlangen ein Verzeichnis der\nwenn die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2                   zur Erbschaft gehörenden Gegenstände vorzulegen\nSatz 1 des Vormünder- und Betreuervergütungs-                und an Eides statt zu versichern, dass er den Be-\ngesetzes vorliegen. Die Auszahlung der Vergütung             stand nach bestem Wissen und Gewissen so voll-\nerfolgt für die jeweils nach § 15 Absatz 1 Satz 1            ständig angegeben habe, wie er dazu imstande ist.\ndes Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes                   (3) Vor einer Entscheidung ist der Betroffene\nmaßgeblichen Zeiträume. Die Festsetzung ist in               oder der Erbe anzuhören.“","916               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n25. § 293 wird wie folgt geändert:                            31. § 299 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 1896                                        „§ 299\nAbs. 4 oder den §§ 1904 bis 1906a“ durch die                               Persönliche Anhörung in\nWörter „§ 1815 Absatz 2 oder in den §§ 1829                           anderen Genehmigungsverfahren\nbis 1832“ ersetzt.\nDas Gericht hat den Betroffenen vor einer Ent-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-               scheidung nach § 1833 Absatz 3 oder § 1820\nfügt:                                                      Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n„(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das               persönlich anzuhören. Das Gericht soll den Betrof-\nGericht von der Einholung eines Gutachtens                 fenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850\noder eines ärztlichen Zeugnisses absehen,                  bis 1854 persönlich anhören.“\nwenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht             32. § 301 wird wie folgt geändert:\naufgrund einer Änderung des Krankheits- oder\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhörung\nBehinderungsbildes des Betroffenen, sondern\ndes Betroffenen“ durch die Wörter „der persön-\naufgrund der Änderung seiner Lebensumstände\nlichen Anhörung des Betroffenen“ ersetzt.\noder einer unzureichenden Wirkung anderer\nHilfen erweitert werden soll.“                             b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1897 Abs. 4\nund 5“ durch die Wörter „§ 1816 Absatz 2\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die An-               und 3“ ersetzt.\ngabe „§ 1899“ wird durch die Angabe „§ 1817“\nersetzt und die Wörter „Absätze 1 und 2“               33. In § 304 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 1897\nwerden durch die Wörter „Absätze 1 bis 3“ er-              Abs. 6“ durch die Angabe „§ 1816 Absatz 5“\nsetzt.                                                     ersetzt.\n26. In § 294 Absatz 2 wird die Angabe „§ 281 Abs. 1           34. In § 307 wird die Angabe „§§ 1896 bis 1908i“\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 281 Absatz 1“ ersetzt.             durch die Angabe „§§ 1814 bis 1881“ ersetzt.\n35. Die Überschrift des § 309 wird wie folgt gefasst:\n27. § 295 wird wie folgt geändert:\n„§ 309\na) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am\nEnde die Wörter „und eine Verlängerung dem                           Mitteilungen an die Meldebehörde“.\nerklärten Willen des Betroffenen nicht wider-          36. Nach § 309 wird folgender § 309a eingefügt:\nspricht“ eingefügt.\n„§ 309a\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nMitteilungen an die Betreuungsbehörde\n„Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen                  (1) Endet die Betreuung durch Tod des Betrof-\ndes Betroffenen angeordnet worden, ist über                fenen, so hat das Gericht dies der Betreuungs-\neine erstmalige Verlängerung spätestens nach               behörde mitzuteilen.\nzwei Jahren zu entscheiden.“\n(2) Das Gericht kann der Betreuungsbehörde\n28. § 296 wird wie folgt geändert:                                Umstände mitteilen, die die Eignung oder Zuverläs-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1908b“ durch                sigkeit des Betreuers betreffen. Das Gericht unter-\ndie Angabe „§ 1868“ ersetzt.                               richtet zugleich den Betreuer über die Mitteilung\nund deren Inhalt. Die Unterrichtung des Betreuers\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          unterbleibt, solange der Zweck der Mitteilung\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1908c“ durch              hierdurch gefährdet würde. Sie ist nachzuholen,\ndie Angabe „§ 1869“ ersetzt.                         sobald die Gründe nach Satz 3 entfallen sind.“\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 279“ durch die        37. § 312 wird wie folgt geändert:\nWörter „§ 279 Absatz 1, 3 und 4“ ersetzt.            a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                              Angabe „§ 1906“ durch die Angabe „§ 1831“\nersetzt.\n„Das Gericht hat die zuständige Behörde\nb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 1906a“ durch\nnur anzuhören, wenn es der Betroffene ver-\ndie Angabe „§ 1832“ ersetzt.\nlangt oder es zur Sachaufklärung erforder-\nlich ist.“                                       38. In § 315 Absatz 1 Nummer 3, § 324 Absatz 2\nSatz 2 Nummer 1 und § 326 Absatz 1 wird jeweils\n29. In § 297 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1905              die Angabe „§ 1896 Abs. 2 Satz 2“ durch die\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 1830 Absatz 2“ er-                Wörter „§ 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nsetzt.\n39. § 317 wird wie folgt geändert:\n30. § 298 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“\na) In der Überschrift wird die Angabe „§ 1904“                    das Wort „geeigneten“ eingefügt.\ndurch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1904“                    fügt:\ndurch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.\n„(3) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche,\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1904“ durch die                 hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betrof-\nAngabe „§ 1829“ ersetzt.                                       fenen festzustellen und im gerichtlichen Verfah-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021                  917\nren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffe-                               Artikel 9\nnen über Gegenstand, Ablauf und möglichen\nAusgang des Verfahrens in geeigneter Weise                    Betreuungsorganisationsgesetz\nzu informieren und ihn bei Bedarf bei der Aus-                                  (BtOG)\nübung seiner Rechte im Verfahren zu unter-\nstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des                        Inhaltsübersicht\nBetroffenen.“\nAbschnitt 1\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und                               Betreuungsbehörde\nfolgender Satz wird vorangestellt:\nTitel 1\n„Als Verfahrenspfleger ist eine natürliche Person\nAllgemeine Vorschriften\nzu bestellen.“\n§ 1 Sachliche Zuständigkeit und Durchführung überörtlicher\nd) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Ab-             Aufgaben\nsätze 5 bis 8.                                       § 2 Örtliche Zuständigkeit\n40. § 319 wird wie folgt geändert:                          § 3 Fachkräfte\n§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Be-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   hörde\n„§ 319                                                    Titel 2\nPersönliche Anhörung des Betroffenen“.                         Aufgaben der örtlichen Behörde\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                     §  5 Informations- und Beratungspflichten\n§  6 Förderungsaufgaben\n„(2) In der Anhörung erörtert das Gericht mit\n§  7 Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung\ndem Betroffenen das Verfahren, das Ergebnis\n§  8 Beratungs- und Unterstützungsangebot, Vermittlung ge-\ndes übermittelten Gutachtens und die mögliche             eigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung\nDauer einer Unterbringung. Hat das Gericht           § 9  Mitteilungen an das Betreuungsgericht und die Stamm-\ndem Betroffenen nach § 317 einen Verfahrens-              behörde\npfleger bestellt, soll die persönliche Anhörung in   § 10 Mitteilung an Betreuungsvereine\ndessen Anwesenheit stattfinden.“                     § 11 Aufgaben im gerichtlichen Verfahren\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:           § 12 Betreuervorschlag\n§ 13 Weitere Aufgaben\n„Unterbleibt aus diesem Grund die persönliche\nAnhörung, so bedarf es auch keiner Verschaf-                                Abschnitt 2\nfung eines persönlichen Eindrucks.“\nAnerkannte Betreuungsvereine\n41. In § 332 Satz 1 werden die Wörter „Anhörung des\n§ 14 Anerkennung\nBetroffenen“ durch die Wörter „der persönlichen\n§ 15 Aufgaben kraft Gesetzes\nAnhörung des Betroffenen“ ersetzt.\n§ 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung\n42. In § 334 wird die Angabe „§ 1846“ durch die An-         § 17 Finanzielle Ausstattung\ngabe „§ 1867“ ersetzt.                                  § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein\n43. In § 340 Nummer 1 werden die Wörter „für eine                                  Abschnitt 3\nLeibesfrucht“ durch die Wörter „für ein bereits ge-\nzeugtes Kind“ ersetzt.                                                    Rechtliche Betreuer\n44. § 419 wird wie folgt geändert:                                                      Titel 1\nAllgemeine Vorschriften\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „einen“\ndas Wort „geeigneten“ eingefügt.                     § 19 Begriffsbestimmung\n§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Be-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-              treuer\nfügt:\n„(2) Der Verfahrenspfleger hat die Wünsche,                                   Titel 2\nhilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betrof-                          Ehrenamtliche Betreuer\nfenen festzustellen und im gerichtlichen Verfah-\nren zur Geltung zu bringen. Er hat den Betroffe-     § 21 Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit\nnen über Gegenstand, Ablauf und möglichen            § 22 Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unter-\nstützung\nAusgang des Verfahrens in geeigneter Weise\nzu informieren und ihn bei Bedarf bei der Aus-\nTitel 3\nübung seiner Rechte im Verfahren zu unter-\nstützen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des                          Berufliche Betreuer\nBetroffenen.“\n§ 23 Registrierungsvoraussetzungen; Verordnungsermächti-\nc) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-             gung\nsätze 3 bis 6.                                       § 24 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung","918               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n§  25  Mitteilungs- und Nachweispflichten beruflicher Betreuer    (3) Beglaubigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 kann\n§  26  Umgang mit den für die Registrierung relevanten Daten   abweichend von Absatz 1 jede nach Landesrecht in\n§  27  Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung      Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde vor-\n§  28  Wechsel des Sitzes oder Wohnsitzes                      nehmen.\n§  29  Fortbildung\n(4) Für die Registrierung eines beruflichen Betreuers\n§  30  Leistungen an berufliche Betreuer\nnach § 24 und die weiteren behördlichen Maßnahmen\nnach Abschnitt 3 Titel 3 ist diejenige nach Landesrecht\nAbschnitt 4\nin Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde\nOffenbarungsbefugnisse                         örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich\nfür Geheimnisträger                         der Sitz des beruflichen Betreuers befindet oder errich-\ntet werden soll (Stammbehörde). Ist ein Sitz des beruf-\n§ 31 Beratung und Übermittlung von Informationen durch\nGeheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten            lichen Betreuers nicht vorhanden und soll ein solcher\nauch nicht errichtet werden, so richtet sich die örtliche\nAbschnitt 5                          Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des beruflichen\nBetreuers. Für einen beruflichen Betreuer, der weder\nÜbergangsvorschriften                         seinen Sitz noch seinen Wohnsitz im Geltungsbereich\n§ 32 Registrierung von bereits tätigen beruflichen Betreuern;  dieses Gesetzes hat, ist Stammbehörde diejenige\nvorläufige Registrierung                                Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwer-\npunkt der beruflichen Tätigkeit des Betreuers liegt.\nAbschnitt 1                          Verlegt der berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohn-\nsitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behör-\nBetreuungsbehörde                          de, so wird diese zur neuen Stammbehörde. Verlegt\nder berufliche Betreuer seinen Sitz oder Wohnsitz ins\nTitel 1                           Ausland, bleibt die bisherige Stammbehörde örtlich\nzuständig.\nAllgemeine Vorschriften\n§3\n§1\nFachkräfte\nSachliche Zuständigkeit und\nDurchführung überörtlicher Aufgaben                      Zur Durchführung der Aufgaben der Behörde wer-\n(1) Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreu-          den Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer\nungsangelegenheiten sachlich zuständig ist, bestimmt           Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder\nsich nach Landesrecht. Diese Behörde ist auch in               eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhal-\nUnterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 bis 3                 ten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfah-\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen              rungen verfügen.\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\nbarkeit zuständig.                                                                         §4\n(2) Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder                            Verarbeitung personen-\nzur Erfüllung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde                   bezogener Daten durch die Behörde\nnach Absatz 1 können nach Landesrecht weitere Be-\n(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten des\nhörden vorgesehen werden.\nBetroffenen und solcher Personen, auf die es bei der\nAufgabenerfüllung ankommt, einschließlich besonderer\n§2                             Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9\nÖrtliche Zuständigkeit                      der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz\n(1) Örtlich zuständig ist vorbehaltlich der Sätze 2        natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe-\nund 3 und des Absatzes 4 diejenige nach Landesrecht            zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-\nin Betreuungsangelegenheiten zuständige Behörde, in            hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-\nderen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen                verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314\nAufenthalt hat. Hat der Betroffene keinen gewöhnlichen         vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist ein         durch die Behörde ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung\nsolcher nicht feststellbar oder betrifft die behördliche       der ihr nach Abschnitt 1 Titel 2 obliegenden Aufgaben\nMaßnahme keine Einzelperson, so ist die Behörde zu-            erforderlich ist. Die für diesen Zweck erforderlichen\nständig, in deren Bezirk das Bedürfnis für die behörd-         Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person\nliche Maßnahme hervortritt. Gleiches gilt, wenn mit dem        zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur er-\nAufschub einer Maßnahme Gefahr verbunden ist.                  hoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür be-\n(2) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit         stehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen\nnach Absatz 1 maßgebenden Umstände im Laufe eines              der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und\ngerichtlichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfah-\n1. die von der Behörde nach Abschnitt 1 Titel 2 zu\nrens, so bleibt für dieses Verfahren die zuletzt durch\nerfüllenden Aufgaben ihrer Art nach eine Erhebung\ndas Betreuungsgericht angehörte Behörde allein zu-\nbei Dritten erforderlich machen oder\nständig, bis die nunmehr nach Absatz 1 zuständige\nBehörde dem Betreuungsgericht den Wechsel der                  2. die Erhebung bei der betroffenen Person einen\nZuständigkeit schriftlich anzeigt.                                 unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021               919\n(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen           einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers.\nPerson gemäß Artikel 13 Absatz 1 bis 3 und Artikel 14        Die Zuständigkeit der Notare, anderer Personen oder\nAbsatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679               sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und\nbesteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und          Beglaubigungen bleibt unberührt. Die Behörde soll\nArtikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679             auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentra-\ngenannten Ausnahmen nicht,                                   len Vorsorgeregister nach § 78a Absatz 2 der Bundes-\n1. soweit die Erteilung der Information die ordnungs-        notarordnung hinweisen, wenn sie eine Vollmacht oder\ngemäße Erfüllung der der Behörde nach Abschnitt 1        eine Betreuungsverfügung nach Satz 1 beglaubigt hat.\nTitel 2 obliegenden Aufgaben gefährden würde oder           (2) Die Urkundsperson bei der Behörde darf die\n2. soweit zum Schutz der betroffenen Person ein Ab-          Beglaubigung einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 1\nsehen von der Informationserteilung erforderlich ist,    nur vornehmen, wenn diese zu dem Zweck erteilt wird,\nwas insbesondere dann der Fall ist, wenn hiervon         die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden. Sie darf\nerhebliche Nachteile für ihre Gesundheit zu be-          eine Beglaubigung nicht vornehmen:\nsorgen sind oder die betroffene Person aufgrund          1. von Unterschriften oder Handzeichen ohne dazuge-\neiner Krankheit oder Behinderung offensichtlich              hörigen Text oder\nnicht in der Lage ist, die Informationen zur Kenntnis\nzu nehmen.                                               2. wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Ver-\ntretung eines Beteiligten obliegt.\nTitel 2                               (3) Die Behörde hat geeignete Beamte und Ange-\nAufgaben der örtlichen Behörde                        stellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1\nSatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres\n§5                              hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese\nPersonen regeln.\nInformations- und Beratungspflichten\n(4) Für jede Beglaubigung nach Absatz 1 Satz 1 wird\n(1) Die Behörde informiert und berät über allge-\neine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben. Auslagen\nmeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorge-\nwerden gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der\nvollmachten und über andere Hilfen, bei denen kein\nBilligkeit kann von der Erhebung der Gebühr im Einzel-\ngesetzlicher Vertreter bestellt wird.\nfall abgesehen werden.\n(2) Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und\nBevollmächtigte auf deren Wunsch bei der Wahrneh-               (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nmung von deren Aufgaben. Sie unterstützt ehrenamt-           durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen\nliche Betreuer beim Abschluss einer Vereinbarung über        für die Beglaubigung abweichend von Absatz 4 zu\neine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1         regeln. Die Landesregierungen können die Ermächti-\nSatz 1 Nummer 4 mit einem gemäß § 14 anerkannten             gung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die\nBetreuungsverein. Die Behörde hat die Begleitung und         Landesjustizverwaltungen übertragen.\nUnterstützung des ehrenamtlichen Betreuers mittels\neiner Vereinbarung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-                                        §8\nmer 4 und Absatz 2 selbst zu gewährleisten, wenn in                              Beratungs- und\nihrem Zuständigkeitsbereich kein anerkannter Betreu-                  Unterstützungsangebot, Vermittlung\nungsverein zur Verfügung steht.                                 geeigneter Hilfen und erweiterte Unterstützung\n§6                                 (1) Wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Be-\ntreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen\nFörderungsaufgaben                         Gesetzbuchs bestehen, soll die Behörde dem Be-\n(1) Die Behörde sorgt dafür, dass in ihrem Zustän-        troffenen zur Vermeidung der Bestellung eines Betreu-\ndigkeitsbereich ein ausreichendes Angebot zur Einfüh-        ers ein Beratungs- und Unterstützungsangebot unter-\nrung der Betreuer und der Bevollmächtigten in ihre           breiten. Die Beratung und Unterstützung umfasst auch\nAufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist.             die Pflicht, andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei denen\n(2) Die Behörde regt die Tätigkeit einzelner Perso-       kein Betreuer bestellt wird, mit Zustimmung des Be-\nnen sowie von gemeinnützigen und freien Organisatio-         troffenen zu vermitteln. Insbesondere ist ein Kontakt\nnen zugunsten Betreuungsbedürftiger an und fördert           zwischen dem Betroffenen und dem Beratungs- und\ndiese.                                                       Unterstützungsangebot des sozialen Hilfesystems her-\nzustellen. Bei antragsabhängigen Leistungen ist der\n(3) Die Behörde fördert die Aufklärung und Beratung       Betroffene dabei zu unterstützen, die notwendigen\nüber Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen              Anträge selbst zu stellen. Die Behörde arbeitet zur Ver-\nund Patientenverfügungen.                                    mittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung\nmit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammen.\n§7\n(2) Die Beratung und Unterstützung der Behörde\nÖffentliche Beglaubigung;                    nach Absatz 1 kann darüber hinaus in geeigneten\nVerordnungsermächtigung                      Fällen mit Zustimmung des Betroffenen im Wege einer\n(1) Die Urkundsperson bei der Behörde ist befugt,         erweiterten Unterstützung durchgeführt werden. Diese\nUnterschriften oder Handzeichen auf Betreuungs-              umfasst weitere, über Absatz 1 hinausgehende Maß-\nverfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von              nahmen, die geeignet sind, die Bestellung eines\nnatürlichen Personen erteilt werden, öffentlich zu be-       Betreuers zu vermeiden, und die keine rechtliche Ver-\nglaubigen. Die Wirkung der Beglaubigung endet bei            tretung des Betroffenen durch die Behörde erfordern.","920              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n(3) Beratungs- und Unterstützungspflichten nach           3. die Aufklärung, Mitteilung und gegebenenfalls fach-\ndem Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.                          liche Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen\n(4) Die Behörde kann mit der Wahrnehmung der                  sonstiger Anhörungen der Behörde durch das Be-\nerweiterten Unterstützung nach Absatz 2 auch einen               treuungsgericht oder im Rahmen eines gerichtlichen\nanerkannten Betreuungsverein oder einen selbständi-              Ersuchens um eine über Nummer 1 hinausgehende\ngen beruflichen Betreuer beauftragen. Dabei ist sicher-          Sachverhaltsklärung,\nzustellen, dass die Durchführung durch einen für den         4. die Prüfung der weiteren Erforderlichkeit der Be-\nkonkreten Fall geeigneten Betreuer erfolgt. Die Beauf-           treuung in geeigneten Fällen, sobald die Behörde\ntragung erfolgt durch einen Vertrag, der auch die                durch das Betreuungsgericht nach § 7 Absatz 4\nFinanzierung der übertragenen Aufgaben regeln soll.              Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\nsachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen\n§9                                   Gerichtsbarkeit über das Verfahren zur Verlänge-\nMitteilungen an das                           rung einer Betreuung benachrichtigt worden ist, und\nBetreuungsgericht und die Stammbehörde                 5. auf Aufforderung des Betreuungsgerichts den Vor-\n(1) Die Behörde kann dem zuständigen Betreuungs-              schlag eines geeigneten Verfahrenspflegers.\ngericht Umstände mitteilen, die die Bestellung eines            (2) Der Sozialbericht soll sich insbesondere auf\nBetreuers oder eine andere Maßnahme in Betreuungs-           folgende Kriterien beziehen:\nsachen erforderlich machen, soweit dies unter Beach-         1. die persönliche, gesundheitliche und soziale Situa-\ntung der berechtigten Interessen des Betroffenen nach            tion des Betroffenen,\nden Erkenntnissen der Behörde erforderlich ist, um\neine erhebliche Gefahr im Sinne des § 1821 Absatz 3          2. die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich\nNummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von dem                    geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3 Satz 2\nBetroffenen abzuwenden.                                          Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und\n(2) Hat die Behörde Kenntnis von Umständen, die           3. die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.\nan der Eignung eines Betreuers nach § 1816 Absatz 1             (3) Im Rahmen der Erstellung des Sozialberichts hat\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs im Rahmen einer von             die Behörde zu prüfen, ob zur Vermeidung einer Be-\nihm geführten Betreuung Zweifel aufkommen lassen,            treuung eine erweiterte Unterstützung nach § 8 Ab-\nhat sie das für das Betreuungsverfahren zuständige           satz 2 in Betracht kommt. In geeigneten Fällen hat\nBetreuungsgericht und die zuständige Stammbehörde            die Behörde mit Zustimmung des Betroffenen eine\nhierüber zu informieren. Die Behörde unterrichtet zu-        erweiterte Unterstützung durchzuführen. Die Behörde\ngleich den Betreuer über die Mitteilung und deren            hat das Betreuungsgericht über die Durchführung und\nInhalt. Die Unterrichtung des Betreuers unterbleibt,         die voraussichtliche Dauer von Maßnahmen nach § 8\nsolange der Zweck der Mitteilung hierdurch gefährdet         Absatz 2 zu informieren. Während der Durchführung\nwürde. Sie ist nachzuholen, sobald die Gründe nach           der erweiterten Unterstützung ist die Pflicht der Be-\nSatz 3 entfallen sind.                                       hörde zur Erstellung eines Sozialberichts ausgesetzt.\n(3) Der Inhalt der Mitteilungen nach den Absätzen 1       Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und bei Durch-\nund 2, die Art und Weise ihrer Übermittlung und der          führung einer erweiterten Unterstützung deren Ergeb-\nEmpfänger sind aktenkundig zu machen.                        nis sind im Sozialbericht darzulegen.\n(4) Auf Aufforderung des Betreuungsgerichts hat die\n§ 10                              Behörde auch unabhängig von der Erstellung eines\nMitteilung an Betreuungsvereine                  Sozialberichts zu prüfen, ob die Durchführung einer\nerweiterten Unterstützung zur Vermeidung einer Be-\nDie Behörde teilt Name und Anschrift der ehrenamt-        treuung führen kann. Absatz 3 Satz 2, 3 und 5 gilt\nlichen Betreuer, von deren Bestellung sie durch die          entsprechend.\nBekanntgabe des Betreuungsgerichts nach § 288 Ab-\nsatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-            (5) Die Länder können durch Gesetz die Aufgaben-\nmiliensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-       zuweisung nach den Absätzen 3 und 4 im Rahmen von\ngen Gerichtsbarkeit Kenntnis erlangt hat, unverzüglich       Modellprojekten auf einzelne Behörden innerhalb eines\neinem am Wohnsitz des ehrenamtlichen Betreuers an-           Landes beschränken.\nerkannten Betreuungsverein mit, um dem Verein eine\nKontaktaufnahme zu ermöglichen. Dies gilt nicht für                                    § 12\nehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre Beziehung                           Betreuervorschlag\noder persönliche Bindung zu dem Betroffenen haben.              (1) Die Behörde schlägt mit dem Sozialbericht oder\nauf Anforderung des Betreuungsgerichts eine Person\n§ 11                              vor, die sich im konkreten Einzelfall zum Betreuer eig-\nAufgaben im gerichtlichen Verfahren                net. Die Behörde soll diesen Vorschlag begründen und\n(1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht.        die diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen darle-\nDies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:                gen. Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder\npersönliche Bindung zu dem Betroffenen hat, soll nur\n1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der ge-           als ehrenamtlicher Betreuer vorgeschlagen werden,\nrichtlichen Anhörung nach § 279 Absatz 2 des Ge-         wenn sie sich zum Abschluss einer Vereinbarung über\nsetzes über das Verfahren in Familiensachen und in       eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1\nden Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit     Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungs-\n(Sozialbericht),                                         verein oder einer Betreuungsbehörde nach § 5 Absatz 2\n2. den Vorschlag eines geeigneten Betreuers,                 Satz 3 bereit erklärt. Steht keine geeignete Person für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021                921\neine ehrenamtliche Betreuung zur Verfügung, schlägt         2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher\ndie Behörde dem Betreuungsgericht einen beruflichen             Betreuer zu bemühen,\nBetreuer vor. Unter den Voraussetzungen des § 1818\n3. vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Be-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Behörde auch\ntreuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden\neinen anerkannten Betreuungsverein oder sich selbst\nund sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu be-\nals Betreuer vorschlagen. Die Behörde soll in geeigne-\nraten und zu unterstützen,\nten Fällen einen weiteren Betreuer vorschlagen, der\nnach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs           4. mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung\nbestellt werden kann.                                           über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne\nvon Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche\n(2) Auf Wunsch des Betroffenen kann die Behörde\nVereinbarung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung\nein persönliches Kennenlernen zwischen dem Betrof-\nmit § 1816 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfenen und dem vorgesehenen Betreuer vermitteln.\nerforderlich ist oder von dem ehrenamtlichen Be-\n(3) Der Vorschlag nach Absatz 1 hat Angaben zur              treuer gewünscht wird, und\npersönlichen Eignung zu enthalten. Bei einem ehren-\n5. Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Auf-\namtlichen Betreuer hat die Behörde dem Betreuungs-\ngaben zu beraten und zu unterstützen.\ngericht das Ergebnis der Auskünfte nach § 21 Absatz 2\nSatz 1 mitzuteilen. Bei einem beruflichen Betreuer          Der Betreuungsverein erteilt dem ehrenamtlichen Be-\nsind die Anzahl und der Umfang der von ihm bereits          treuer auf dessen Aufforderung Nachweise über die\nzu führenden Betreuungen, die für ihn zuständige            Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstal-\nStammbehörde sowie der zeitliche Gesamtumfang               tungen nach Satz 1 Nummer 3.\nund die Organisationsstruktur seiner Betreuertätigkeit         (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nmitzuteilen.                                                mer 4 hat mindestens zu umfassen:\n§ 13                              1. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur\nTeilnahme an einer Einführung über die Grundlagen\nWeitere Aufgaben                             der Betreuungsführung,\nDie Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vor-          2. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur\nschriften obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Be-           regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen,\nhörde im Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche\nBehörde.                                                    3. die Benennung eines Mitarbeiters des Betreuungs-\nvereins als festen Ansprechpartner und\nAbschnitt 2                           4. die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsver-\nAnerkannte Betreuungsvereine                        eins zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung\nnach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs.\n§ 14\n(3) Anerkannte Betreuungsvereine können im Ein-\nAnerkennung\nzelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen\n(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungs-        zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vor-\nverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass        sorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Ab-\ner                                                          satz 1, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten.\n1. die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 wahrnehmen            Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung\nwird,                                                   einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.\n2. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat\n§ 16\nund diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen\nSchäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätig-               Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung\nkeit zufügen können, angemessen versichern wird,           Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet,\nund                                                     Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme\n3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbei-         von Betreuungen zur Verfügung stehen.\ntern ermöglicht.\n(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land; sie                                § 17\nkann auf einzelne Landesteile beschränkt werden. Sie                         Finanzielle Ausstattung\nkann unter Auflagen erteilt werden und ist widerruflich.\nAnerkannte Betreuungsvereine haben Anspruch auf\n(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann           eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffent-\nauch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung            lichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach § 15\nvorsehen.                                                   Absatz 1 obliegenden Aufgaben. Das Nähere regelt\ndas Landesrecht.\n§ 15\nAufgaben kraft Gesetzes                                                 § 18\n(1) Ein anerkannter Betreuungsverein hat                                  Verarbeitung personen-\nbezogener Daten durch den Verein\n1. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche\nFragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügun-           (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ein-\ngen und Patientenverfügungen zu informieren,            schließlich besonderer Kategorien personenbezogener","922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nDaten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679           nach § 882b der Zivilprozessordnung, die jeweils nicht\ndurch den anerkannten Betreuungsverein ist zulässig,        älter als drei Monate sein sollen, vorzulegen. Dies gilt\nsoweit sie zur Erfüllung der ihm nach § 15 Absatz 1 und     nicht, sofern er im Wege der einstweiligen Anordnung\n§ 16 obliegenden Aufgaben erforderlich ist.                 nach den §§ 300 und 301 des Gesetzes über das Ver-\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\n(2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit zum vorläufigen Be-\nentsprechend.\ntreuer bestellt wird.\nAbschnitt 3\n§ 22\nRechtliche Betreuer\nAbschluss einer Vereinbarung\nüber Begleitung und Unterstützung\nTitel 1\nAllgemeine Vorschriften                             (1) Ein ehrenamtlicher Betreuer kann eine Vereinba-\nrung über eine Begleitung und Unterstützung nach\n§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten\n§ 19\nBetreuungsverein oder hilfsweise nach § 5 Absatz 2\nBegriffsbestimmung                        Satz 3 mit der zuständigen Behörde abschließen.\n(1) Ehrenamtliche Betreuer sind natürliche Personen,        (2) Eine Person, die ehrenamtlich Betreuungen füh-\ndie außerhalb einer beruflichen Tätigkeit rechtliche        ren möchte und keine familiäre Beziehung oder persön-\nBetreuungen führen. Ehrenamtliche Betreuer können           liche Bindung zum Betroffenen hat, soll vor ihrer ersten\nsowohl Personen, die familiäre Beziehungen oder per-        Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer eine Vereinba-\nsönliche Bindungen zum Betroffenen haben, als auch          rung nach Absatz 1 abschließen.\nandere Personen sein.\n(2) Berufliche Betreuer sind natürliche Personen, die                              Titel 3\nselbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten\nBetreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und                         Berufliche Betreuer\nnach § 24 registriert sind oder nach § 32 Absatz 1\nSatz 6 als vorläufig registriert gelten.                                               § 23\nRegistrierungsvoraussetzungen;\n§ 20\nVerordnungsermächtigung\nVerarbeitung personen-\nbezogener Daten durch den Betreuer                     (1) Voraussetzungen für eine Registrierung als be-\nruflicher Betreuer sind:\n(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ein-\nschließlich besonderer Kategorien personenbezogener         1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,\nDaten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679           2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als\ndurch den Betreuer ist zulässig, soweit sie zur Erfül-          beruflicher Betreuer und\nlung seiner Aufgaben nach den §§ 1814 bis 1881 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist.                  3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der\nsich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflicht-\n(2) § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gilt\ngefahren mit einer Mindestversicherungssumme\nentsprechend.\nvon 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen,\ndenen der anerkannte Betreuungsverein oder die Be-             (2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Zu-\nhörde die Wahrnehmung der Betreuung nach § 1818             verlässigkeit fehlt in der Regel, wenn\nAbsatz 2 und 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs          1. die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher\nübertragen hat.                                                 Betreuer einem Berufsverbot nach § 70 des Straf-\ngesetzbuchs oder einem vorläufigen Berufsverbot\nTitel 2                                 nach § 132a der Strafprozessordnung unterliegt,\nEhrenamtliche Betreuer                          2. die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung\ndes Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens\n§ 21                                  oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung\nVoraussetzung                              einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig\nfür eine ehrenamtliche Tätigkeit                     verurteilt worden ist,\n(1) Voraussetzung für die Führung einer Betreuung        3. in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung\nals ehrenamtlicher Betreuer ist die persönliche Eignung         eine Registrierung nach § 27 widerrufen worden ist\nund Zuverlässigkeit. § 23 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4            oder\ngilt entsprechend.\n4. die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet\n(2) Zur Feststellung seiner persönlichen Eignung             sind, was in der Regel der Fall ist, wenn über das\nund Zuverlässigkeit hat der ehrenamtliche Betreuer              Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröff-\nder zuständigen Behörde ein Führungszeugnis nach                net worden oder sie in das vom zentralen Vollstre-\n§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und             ckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis\neine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis            (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021              923\n(3) Die nach Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sach-        über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 23\nkunde ist gegenüber der Stammbehörde durch Unter-            Absatz 1 Nummer 3 zu erbringen. Sobald sämtliche\nlagen nachzuweisen. Sie hat zu umfassen:                     Voraussetzungen nach § 23 Absatz 1 nachgewiesen\nsind, nimmt die Stammbehörde die Registrierung vor.\n1. Kenntnisse des Betreuungs- und Unterbringungs-\nDie Registrierung gilt bundesweit.\nrechts, des dazugehörigen Verfahrensrechts sowie\nauf den Gebieten der Personen- und Vermögens-               (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-\nsorge,                                                   braucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten\n2. Kenntnisse des sozialrechtlichen Unterstützungs-\ndes Registrierungsverfahrens, darunter auch Aufbe-\nsystems und\nwahrungs- und Löschungsfristen.\n3. Kenntnisse der Kommunikation mit Personen mit Er-\nkrankungen und Behinderungen und von Methoden                                        § 25\nzur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung.\nMitteilungs- und\n(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-                Nachweispflichten beruflicher Betreuer\nbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit\n(1) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde\nZustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu den Vo-\nalle Änderungen im Bestand der von ihm geführten Be-\nraussetzungen der Registrierung nach den Absätzen 1\ntreuungen alle vier Monate sowie alle Änderungen, die\nbis 3, insbesondere die Anforderungen an die Sach-\nsich auf die Registrierung auswirken können, unver-\nkunde und ihren Nachweis einschließlich der Anerken-\nzüglich mit. Mitzuteilen sind auch Änderungen des zeit-\nnung und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkun-\nlichen Gesamtumfangs und der Organisationsstruktur\ndelehrgängen sowie an die Anerkennung ausländischer\nseiner beruflichen Betreuertätigkeit sowie der Wechsel\nBerufsqualifikationen.\ndes Sitzes oder Wohnsitzes des beruflichen Betreuers.\n§ 24                                (2) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde\nab der Registrierung alle drei Jahre unaufgefordert ein\nRegistrierungsverfahren;                     aktuelles Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des\nVerordnungsermächtigung                       Bundeszentralregistergesetzes und eine aktuelle Aus-\n(1) Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der bei der     kunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach\nStammbehörde zu stellen ist. Mit dem Antrag sind bei-        § 882b der Zivilprozessordnung vorzulegen sowie die\nzubringen:                                                   Erklärung nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 abzu-\ngeben.\n1. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bun-\ndeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei        (3) Der berufliche Betreuer hat der Stammbehörde\nMonate sein soll,                                        jährlich einen Nachweis über das Fortbestehen der Be-\nrufshaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Num-\n2. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerver-             mer 3 einzureichen.\nzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung, die\nnicht älter als drei Monate sein soll,                      (4) Der berufliche Betreuer teilt der Stammbehörde\nunaufgefordert das Ergebnis des Feststellungsverfah-\n3. eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder      rens nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuer-\nStrafverfahren anhängig ist,                             vergütungsgesetzes mit.\n4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor An-\ntragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer                                   § 26\nversagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,                             Umgang mit den für\nund                                                                die Registrierung relevanten Daten\n5. geeignete Nachweise über den Erwerb der nach                 (1) Die Stammbehörde verarbeitet die bei der Durch-\n§ 23 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 erforder-            führung ihrer Aufgaben nach diesem Titel erhaltenen\nlichen Sachkunde.                                        Daten einschließlich personenbezogener Daten, soweit\nZudem hat der Antragsteller der Stammbehörde den             dies hierfür erforderlich ist.\nbeabsichtigten zeitlichen Gesamtumfang und die Orga-            (2) Die Stammbehörde ist berechtigt und auf Ver-\nnisationsstruktur seiner beruflichen Betreuertätigkeit       langen des Betreuungsgerichts verpflichtet, diesem\nmitzuteilen.                                                 die bei ihr über einen beruflichen Betreuer vorhande-\n(2) Zur Feststellung der persönlichen Eignung nach        nen Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung\n§ 23 Absatz 1 Nummer 1 hat die Stammbehörde mit              der gesetzlichen Aufgaben des Betreuungsgerichts\ndem Antragsteller ein persönliches Gespräch zu führen.       erforderlich ist.\n(3) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten           (3) Die Stammbehörde darf anderen Betreuungsbe-\ndurch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist beginnt       hörden Daten übermitteln, die sie bei der Durchführung\nmit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann           ihrer Aufgaben nach diesem Titel erhalten hat, soweit\neinmal angemessen verlängert werden, wenn dies               die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben\nwegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerecht-           der Behörde, an die die Daten übermittelt werden,\nfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und      erforderlich ist.\ndem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen. Wenn die             (4) Gerichte und Behörden dürfen der Stammbe-\nVoraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2             hörde personenbezogene Daten übermitteln, soweit\nvorliegen, fordert die Stammbehörde den Antragsteller        deren Kenntnis für die Registrierung oder die Rück-\nvor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis           nahme oder den Widerruf der Registrierung erforder-","924             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nlich ist. Satz 1 gilt nur, soweit durch die Übermittlung                              § 29\nder Daten schutzwürdige Interessen der betroffenen\nPerson nicht beeinträchtigt werden oder soweit das                                Fortbildung\nöffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der          Der berufliche Betreuer stellt in eigener Verantwor-\nbetroffenen Person überwiegt.                               tung seine regelmäßige berufsbezogene Fortbildung\nsicher. Nachweise über die erfolgte Fortbildung sind\n§ 27                            der Stammbehörde vorzulegen.\nWiderruf, Rücknahme\nund Löschung der Registrierung                                            § 30\n(1) Die Stammbehörde widerruft die Registrierung                   Leistungen an berufliche Betreuer\nunbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die\n(1) Einem beruflichen Betreuer ist es untersagt, von\n§ 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen,\ndem von ihm Betreuten Geld oder geldwerte Leistun-\nwenn\ngen anzunehmen. Dies gilt auch für Zuwendungen im\n1. begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen,          Rahmen einer Verfügung von Todes wegen. Die ge-\ndass der berufliche Betreuer die persönliche Eignung    setzliche Betreuervergütung bleibt hiervon unberührt.\noder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in\nder Regel der Fall, wenn einer der in § 23 Absatz 2        (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn\ngenannten Gründe nachträglich eintritt, der beruf-      1. andere als die mit der Betreuervergütung abge-\nliche Betreuer gegen das Verbot nach § 30 oder be-          goltenen Leistungen vergütet werden, insbeson-\nharrlich gegen die Pflichten nach § 25 verstößt,            dere durch die Zahlung von Aufwendungsersatz\n2. der berufliche Betreuer keine Berufshaftpflichtversi-        nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-\ncherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 mehr unter-             buchs, oder\nhält oder                                               2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder\n3. begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen,              gewährt werden.\ndass der berufliche Betreuer die Betreuungen dau-\n(3) Das Betreuungsgericht kann auf Antrag des Be-\nerhaft unqualifiziert führt; dies ist in der Regel der\ntreuers im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des\nFall, wenn der berufliche Betreuer mehrfach wegen\nAbsatzes 1 Satz 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz\nfehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis ent-\ndes Betreuten dem nicht entgegensteht. Entscheidun-\nlassen worden ist.\ngen nach Satz 1 sind der für den beruflichen Betreuer\n(2) Hat der berufliche Betreuer im Registrierungsan-     zuständigen Stammbehörde mitzuteilen.\ntrag in wesentlichen Punkten vorsätzlich unrichtige An-\ngaben gemacht oder für die Registrierung relevante                                Abschnitt 4\nUmstände pflichtwidrig verschwiegen und beruht die\nRegistrierung auf diesen Angaben, hat die Stammbe-             Offenbarungsbefugnisse für Geheimnisträger\nhörde die Registrierung unbeschadet der landesrecht-\nlichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsverfah-                                  § 31\nrensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen.\nBeratung und\n(3) Auf Antrag des beruflichen Betreuers oder nach\nÜbermittlung von Informationen durch\nseinem Tod hat die Stammbehörde seine Registrierung\nGeheimnisträger bei Gefährdung von Betreuten\nzu löschen.\n(4) Der Widerruf, die Rücknahme oder die Löschung           (1) Werden\nder Registrierung gelten bundesweit. Den Widerruf, die      1. Ärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufes,\nRücknahme oder die Löschung der Registrierung hat               der für die Berufsausübung oder die Führung der\ndie Stammbehörde sämtlichen Betreuungsgerichten,                Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbil-\nbei welchen der berufliche Betreuer Betreuungen führt,          dung erfordert,\nsowie den jeweils für den Gerichtsbezirk zuständigen\nBetreuungsbehörden mitzuteilen.                             2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wis-\nsenschaftlicher Abschlussprüfung,\n§ 28                            3. Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle,\nWechsel des Sitzes oder Wohnsitzes                    die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt\noder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,\n(1) Ändert der berufliche Betreuer seinen Sitz oder          oder\nWohnsitz und ist deshalb eine andere Stammbehörde\nörtlich zuständig, hat er dies der neuen Stammbehörde       4. staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich\nunverzüglich anzuzeigen.                                        anerkannten Sozialpädagogen\n(2) Die neue Stammbehörde hat den beruflichen Be-        in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige An-\ntreuer zu registrieren. Eine erneute Prüfung der Regis-     haltspunkte für eine Gefährdung der Person des Be-\ntrierungsvoraussetzungen findet anlässlich des Zu-          treuten bekannt, so sollen sie dies mit diesem und\nständigkeitswechsels nicht statt. Die bisher zuständige     dem Betreuer erörtern und, soweit erforderlich, auf\nStammbehörde hat sämtliche Unterlagen und Daten,            die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit\ndie den beruflichen Betreuer betreffen, an die neue         hierdurch der wirksame Schutz des Betreuten nicht\nStammbehörde zu übermitteln.                                in Frage gestellt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021              925\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Per-                                Artikel 10\nsonen haben gegenüber der Betreuungsbehörde zur\nEinschätzung einer Gefährdung der Person des Be-                                     Gesetz\ntreuten Anspruch auf Beratung durch eine Fachkraft.                            über die Vergütung\nSie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Fachkraft                       von Vormündern und Betreuern\ndie zur Einschätzung einer Gefährdung erforderlichen          (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz –\nDaten zu übermitteln; vor der Übermittlung sind diese                                 VBVG)\nDaten zu pseudonymisieren.\n(3) Kann eine Gefährdung des Betreuten durch eine                               Abschnitt 1\nErörterung nach Absatz 1 nicht abgewendet werden                                  Vergütung und\noder ist die Erörterung erfolglos geblieben und halten                 Aufwendungsersatz des Vormunds\ndie in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen\nein Tätigwerden des Betreuungsgerichts für erforder-\nlich, um eine Gefährdung der Person des Betreuten                                       §1\nabzuwenden, so sind sie befugt, das Betreuungsge-                                Berufsmäßigkeit;\nricht zu informieren. Auf die Möglichkeit einer solchen                Vergütung und Aufwendungsersatz\nInformation ist der Betreuer vorab hinzuweisen, es sei\ndenn, dass damit der wirksame Schutz des Betreuten              (1) Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im\nin Frage gestellt wird. Zum Zweck der Information des        Sinne von § 1808 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-\nBetreuungsgerichts sind die in Absatz 1 Nummer 1             buchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Um-\nbis 4 genannten Personen befugt, diesem die erforder-        fang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur\nlichen Daten zu übermitteln.                                 im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, oder\nwenn zu erwarten ist, dass ihm in absehbarer Zeit in\neinem solchen Umfang Vormundschaften übertragen\nAbschnitt 5                           sein werden. Berufsmäßigkeit liegt im Regelfall vor,\nwenn der Vormund mehr als zehn Vormundschaften\nÜbergangsvorschriften                       führt oder für die Führung der Vormundschaft voraus-\nsichtlich mindestens 20 Wochenstunden erforderlich\nsind.\n§ 32\n(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach\nRegistrierung von bereits tätigen                 Absatz 1 liegt Berufsmäßigkeit vor, wenn ein Vereins-\nberuflichen Betreuern; vorläufige Registrierung           vormund oder das Jugendamt als Vormund oder ein\nVormundschaftsverein oder das Jugendamt als vor-\n(1) Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 be-      läufiger Vormund bestellt wird.\nrufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin\nführen, werden auf ihren Antrag von der zuständigen             (3) Stellt das Familiengericht die Berufsmäßigkeit\nStammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzun-              nach Absatz 1 Satz 1 fest oder liegt Berufsmäßigkeit\ngen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 registriert.            gemäß Absatz 2 vor, kann der Vormund vom Mündel\nZum Nachweis der berufsmäßigen Führung von Be-               Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der\ntreuungen ist dem Antrag ein Beschluss nach § 286            nachstehenden Bestimmungen verlangen. Das Gericht\nAbsatz 1 Nummer 2 oder 4 des Gesetzes über das Ver-          hat die Zahlung zu bewilligen.\nfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit über eine vom Antrag-                                  §2\nsteller aktuell geführte Betreuung beizufügen. Mit dem\nAntrag sind außerdem ein Nachweis über eine Berufs-                              Zahlung aus der\nhaftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3                         Staatskasse und Rückgriff,\nsowie die Unterlagen nach § 24 Absatz 1 Nummer 1               Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche\nund 2 beizubringen. Zudem sind der zeitliche Gesamt-            (1) Ist der Mündel mittellos im Sinne von § 1880 des\numfang, die Organisationsstruktur der beruflichen Be-        Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund Ver-\ntreuertätigkeit und die Aktenzeichen der gerichtlichen       gütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendun-\nBetreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreu-         gen aus der Staatskasse verlangen.\nungen mitzuteilen. Der Antrag ist innerhalb von sechs\nMonaten nach dem 1. Januar 2023 zu stellen. Bis zur             (2) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungs-\nEntscheidung gelten die in Absatz 1 Satz 1 genannten         ersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten\nBetreuer als vorläufig registriert.                          nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht\nwerden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5\n(2) Bei Personen, die zum 1. Januar 2023 bereits          des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.\nseit mindestens drei Jahren berufsmäßig Betreuungen\ngeführt haben, ist davon auszugehen, dass sie über die                                  §3\nnach § 23 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Sachkunde\nStundensatz des Vormunds\nverfügen. Alle übrigen bereits vor dem 1. Januar 2023\nberuflich tätigen Betreuer haben bis zum 1. Januar              (1) Die dem Vormund nach § 1 Absatz 3 zu be-\n2024 ihre Sachkunde nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Num-           willigende Vergütung beträgt für jede Stunde der für\nmer 5 nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht,           die Führung der Vormundschaft aufgewandten und\nhat die Behörde die Registrierung entsprechend § 27          erforderlichen Zeit 23 Euro. Verfügt der Vormund über\nzu widerrufen.                                               besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vor-","926              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nmundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stunden-                                     §6\nsatz                                                                               Vergütung und\n1. auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine                  Aufwendungsersatz für das Jugendamt\nabgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare ab-            (1) Dem Jugendamt als Vormund steht keine Ver-\ngeschlossene Ausbildung erworben sind;                   gütung zu.\n2. auf 39 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine ab-            (2) Für seine Aufwendungen kann das Jugendamt\ngeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder         keinen Vorschuss verlangen. Es kann in entsprechen-\ndurch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbil-          der Anwendung von § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen\ndung erworben sind.                                      Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der\nMündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bür-\nEine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird,         gerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungs-\nsoweit sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuer-        kosten werden nicht ersetzt.\ngesetzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.\n(2) Bestellt das Familiengericht einen Vormund, der                              Abschnitt 2\nüber besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung                            Vergütung und\nder Vormundschaft allgemein nutzbar und durch eine                     Aufwendungsersatz des Betreuers\nAusbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erworben\nsind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch für\n§7\ndie Führung der dem Vormund übertragenen Vormund-\nschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Familien-                  Vergütung und Aufwendungs-\ngericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung                       ersatz des beruflichen Betreuers\ndes Vormunds etwas anderes bestimmt.                            (1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2\ndes Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig\n(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vor-\nrechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Ver-\nmundschaftlichen Angelegenheiten dies ausnahms-\ngütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der\nweise rechtfertigt, kann das Familiengericht einen\n§§ 8 bis 12, 15 und 16 verlangen.\nhöheren als den in Absatz 1 vorgesehenen Stunden-\nsatz der Vergütung bewilligen. Dies gilt nicht, wenn            (2) Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2\nder Mündel mittellos ist.                                    des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitar-\nbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche\n(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen ver-              Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann\nlangen.                                                      der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und\nAufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 12, 15\n§4                              und 16 verlangen. Der Vereinsbetreuer selbst kann\nkeine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz gel-\nAufwendungsersatz des Vormunds\ntend machen.\n(1) Für seine anlässlich der Führung der Vormund-            (3) Die Bewilligung der Zahlung erfolgt durch das\nschaft erforderlichen Aufwendungen kann der Berufs-          Betreuungsgericht nach § 292 des Gesetzes über das\nvormund Vorschuss oder Ersatz in entsprechender              Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nAnwendung des § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen               heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\nGesetzbuchs verlangen.\n(2) Für solche Dienste, die zu seinem Gewerbe oder                                    §8\nseinem Beruf gehören, kann der Berufsvormund an-                               Höhe der Vergütung;\nstelle der Vergütung nach § 1 Absatz 3 als Aufwendung                       Verordnungsermächtigung\nErsatz in entsprechender Anwendung des § 1877                   (1) Die dem beruflichen Betreuer nach § 7 zu bewil-\nAbsatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen.             ligende Vergütung bestimmt sich nach monatlichen\nFallpauschalen, die in den Vergütungstabellen A bis C\n§5                              der Anlage festgelegt sind.\nVergütung und Aufwendungs-                         (2) Die Vergütung des beruflichen Betreuers richtet\nersatz für Vormundschaftsvereine                  sich nach\n(1) Ist ein Vereinsvormund bestellt oder führt der        1. Vergütungstabelle A, sofern der Betreuer weder über\nVerein eine Beistandschaft, so ist dem Verein eine Ver-          eine abgeschlossene Lehre noch über eine abge-\ngütung in entsprechender Anwendung von § 3 zu be-                schlossene Ausbildung an einer Hochschule oder\nwilligen. Ist der Verein als vorläufiger Vormund bestellt,       eine vergleichbare Ausbildung verfügt;\nist ihm eine Vergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2            2. Vergütungstabelle B, wenn der Betreuer über eine\nzu bewilligen. Zusätzlich zu der Vergütung nach Satz 1           abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare ab-\noder Satz 2 kann der Verein Vorschuss oder Ersatz                geschlossene Ausbildung verfügt;\nder Aufwendungen in entsprechender Anwendung                 3. Vergütungstabelle C, wenn der Betreuer über eine\nvon § 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                 abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule\nverlangen; § 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Allge-              oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung\nmeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.                    verfügt.\n(2) Der Vereinsvormund selbst kann keine Vergü-              (3) Der Vorstand des am Sitz oder hilfsweise am\ntung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen.            Wohnsitz des beruflichen Betreuers zuständigen Amts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021                 927\ngerichts stellt auf Antrag des Betreuers nach dessen         des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880\nRegistrierung fest, nach welcher Vergütungstabelle           des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. Hinsichtlich\nsich die von diesem zu beanspruchenden Vergütungen           der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach\nrichten. Die Feststellung nach Satz 1 gilt für das ge-       Absatz 3 ist entscheidend, wo der gewöhnliche Aufent-\nrichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung           halt am Ende des Abrechnungsmonats liegt.\nbundesweit. Sie kann auf Antrag des beruflichen Be-\ntreuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung                                      § 10\nder Voraussetzungen nach Absatz 2 nachweist. Die                             Gesonderte Pauschalen\nFeststellung oder Änderung wirkt auf den Zeitpunkt\nder Antragstellung zurück.                                      (1) Ist der Betreute nicht mittellos, wird der Betreuer\nmit einer zusätzlichen monatlichen Pauschale in Höhe\n(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur          von 30 Euro vergütet, wenn dieser die Verwaltung\nsachdienlichen Erledigung der Verfahren nach Absatz 3\ndurch Rechtsverordnung die Zuständigkeit anderer             1. von Geldvermögen        in   Höhe     von   mindestens\nGerichte abweichend von Absatz 3 Satz 1 festzulegen.             150 000 Euro,\nDie Landesregierungen können die Ermächtigung nach           2. von Wohnraum, der nicht vom Betreuten oder\nSatz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.              seinem Ehegatten genutzt wird, oder\n3. eines Erwerbsgeschäfts des Betreuten\n§9\nzu besorgen hat. Die Pauschale kann geltend gemacht\nFallpauschalen                          werden, wenn einer der Fälle des Satzes 1 an mindes-\n(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 8 Absatz 1         tens einem Tag im Abrechnungsmonat vorliegt.\nrichtet sich nach                                               (2) Findet ein Wechsel von einem ehrenamtlichen zu\n1. der Dauer der Betreuung,                                  einem beruflichen Betreuer statt, ist der berufliche\n2. dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten             Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe von\nund                                                      200 Euro zu vergüten.\n3. dem Vermögensstatus des Betreuten.                           (3) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu\neinem ehrenamtlichen Betreuer statt, ist der berufliche\n(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei         Betreuer mit einer einmaligen Pauschale in Höhe des\nder Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeit-         1,5-fachen der zum Zeitpunkt des Betreuerwechsels\nräumen in den ersten drei Monaten der Betreuung,             zu vergütenden Fallpauschale zu vergüten. Dies gilt\nim vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften       auch dann, wenn zunächst neben dem beruflichen\nMonat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat             Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer bestellt war und\nunterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten          dieser die Betreuung allein fortführt.\n§ 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs entsprechend.                                       (4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 3 kön-\nnen nur gemeinsam mit einem Vergütungsantrag nach\n(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes        den §§ 8 und 9 geltend gemacht werden.\ndes Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen\nund diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant                                        § 11\nbetreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohn-\nformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses                          Aufwendungsersatz\nGesetzes sind                                                   Die Fallpauschalen nach § 9 gelten auch Ansprüche\n1. stationäre Einrichtungen:                                 auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Auf-\nwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von\nEinrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige         Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 des\naufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, so-           Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Betreuer nach § 7 Ab-\nwie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfü-        satz 1 bleibt unberührt.\ngung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem\nBestand von Wechsel und Zahl der Bewohner un-                                       § 12\nabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;\nSonderfälle der Betreuung\n2. ambulant betreute Wohnformen:\n(1) Dem Sterilisationsbetreuer nach § 1817 Absatz 2\nentgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Voll-       des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dem Ergänzungs-\njährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt         betreuer nach § 1817 Absatz 5 des Bürgerlichen Ge-\noder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruch-        setzbuchs ist eine Vergütung nach § 3 zu bewilligen.\nnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen        Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen kann er in\ntatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.      entsprechender Anwendung von § 1877 Absatz 1 des\nAmbulant betreute Wohnformen sind stationären Ein-           Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen; § 4 Absatz 2 gilt\nrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant          entsprechend. Allgemeine Verwaltungskosten werden\nbetreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen             nicht ersetzt.\ntatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-            (2) Dem Verhinderungsbetreuer nach § 1817 Ab-\nUhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder         satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Vergü-\nPflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten         tung nach § 8 in Verbindung mit § 9 sowie die Pau-\nwerden und der Anbieter der extern angebotenen Be-           schale nach § 10 Absatz 1 zu bewilligen und im Fall\ntreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.       des § 9 nach Tagen zu teilen; § 187 Absatz 1 und\n(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögens-            § 188 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten\nstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende            entsprechend.","928               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n§ 13                              genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragen.\nVergütung und                          Für die Dauer der Festsetzung nach § 292 Absatz 2\nAufwendungsersatz für Betreuungsvereine                 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n(1) Ist der Betreuungsverein nach § 1818 Absatz 1          barkeit gelten die Vergütungsansprüche als geltend\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt, ist       gemacht nach § 16 Absatz 3. Eine Änderung der Krite-\nihm eine Vergütung nach den §§ 8 bis 10 zu bewilligen,        rien des § 9 Absatz 1 hat der Betreuer unverzüglich\nwenn der Mitarbeiter, dem die Führung der Betreuung           mitzuteilen.\ngemäß § 1818 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs übertragen worden ist, als beruflicher                                      § 16\nBetreuer registriert ist. Die Höhe der Vergütung richtet\nsich nach der aufgrund der Feststellung nach § 8 Ab-                       Zahlung aus der Staatskasse,\nsatz 3 für den Mitarbeiter anzuwendenden Vergütungs-             Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche\ntabelle. Eine Vergütung ist auch dann zu bewilligen,             (1) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880\nwenn der Mitarbeiter spätestens sechs Monate nach             des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Betreuer\nBeginn seiner Tätigkeit für den Betreuungsverein regis-       die Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Auf-\ntriert ist.                                                   wendungen aus der Staatskasse verlangen.\n(2) In den Fällen des § 1817 Absatz 4 und 5 des               (2) Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt,\nBürgerlichen Gesetzbuchs sind dem Betreuungsverein            gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe\nnach Maßgabe des Absatzes 1 Vergütung und Aufwen-             des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die\ndungsersatz nach § 12 zu bewilligen. Aufwendungen             Staatskasse über.\nim Sinne von § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen                    (3) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungs-\nGesetzbuchs kann der Verein nicht geltend machen.             ersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten\nAllgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.            nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht\nwerden. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5\n§ 14                              des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.\nVergütung und Aufwendungsersatz\nfür Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde                                       Abschnitt 3\n(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der                           Schlussvorschriften\nzuständigen Behörde nur unter den in § 1876 Satz 2\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Voraus-                                         § 17\nsetzungen eine Vergütung bewilligt werden. Für ihre\nAufwendungen kann die Betreuungsbehörde keinen                           Umschulung und Fortbildung von\nVorschuss und in entsprechender Anwendung von                     Berufsvormündern und beruflichen Betreuern\n§ 1877 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz              (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass\nnur insoweit verlangen, als der Betreute nicht mittellos      es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Ab-\nim Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist.         satz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 3 Nummer 1\nAllgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.            des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom\n(2) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergü-          21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt\ntung, keinen Vorschuss und keinen Aufwendungs-                durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I\nersatz geltend machen.                                        S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich\n31. Dezember 2022 geltenden Fassung gleichsteht,\n(3) Ist die Betreuungsbehörde nach § 1818 Absatz 4         wenn der Vormund oder Betreuer besondere Kennt-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs als Betreuer bestellt,           nisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Ab-\nsteht ihr keine Vergütung zu. Für die Aufwendungen            schluss einer Lehre vergleichbare Prüfung vor einer\nder Betreuungsbehörde gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 ent-         staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachge-\nsprechend.                                                    wiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur zugelas-\n(4) § 1877 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs           sen werden, wer\nist auf Ansprüche der Betreuungsbehörde nicht anzu-           1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder\nwenden.                                                           Betreuungen berufsmäßig geführt und\n§ 15                              2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenom-\nmen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des\nAbrechnungszeitraum                            § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormün-\nfür die Betreuungsvergütung                        der- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April\n(1) Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei            2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch\nMonaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.               Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I\nDies gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung              S. 866) geändert worden ist, in der bis zum\nund Aufwendungsersatz in den Fällen der §§ 12 und 13              31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt,\nAbsatz 2.                                                         welche nach Art und Umfang den durch eine\n(2) Der Betreuer kann, wenn eine Veränderung der               abgeschlossene Lehre vermittelten vergleichbar\nfür die Höhe der Vergütung maßgeblichen Kriterien des             sind.\n§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht zu erwarten ist, die           (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass\nFestsetzung der Vergütung auch für zukünftige Zeit-           es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hoch-\nräume nach § 292 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über            schule im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und\ndas Verfahren in Familiensachen und in den Angele-            § 4 Absatz 3 Nummer 2 des Vormünder- und Betreu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021               929\nervergütungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I            die vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, ist\nS. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-         das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom\nsetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert          21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt\nworden ist, in der bis einschließlich 31. Dezember 2022     durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I\ngeltenden Fassung gleichsteht, wenn der Vormund             S. 866) geändert worden ist, bis zum Ende des an-\noder Betreuer Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift         gefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis dahin\ndurch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich     geltenden Fassung anzuwenden.\nanerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer solchen\nPrüfung darf nur zugelassen werden, wer                                               § 19\n1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder\nAnsprüche von\nBetreuungen berufsmäßig geführt und\nBetreuern, die vor Inkrafttreten\n2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenom-                  des Betreuungsorganisationsgesetzes\nmen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des            bereits berufsmäßig Betreuungen geführt haben\n§ 3 Absatz 1 Satz 2 und § 4 Absatz 3 des Vormün-\nder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 21. April          (1) Für berufliche Betreuer, die bis einschließlich\n2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch         1. Januar 2023 seit weniger als drei Jahren beruf-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I       liche Betreuungen führen, gilt § 4 Absatz 2 bis 4 des\nS. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich  Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom\n31. Dezember 2022 geltenden Fassung vermittelt,         21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt\nwelche nach Art und Umfang den durch eine ab-           durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I\ngeschlossene Ausbildung an einer Hochschule             S. 866) geändert worden ist, in der bis einschließlich\nvermittelten vergleichbar sind.                         31. Dezember 2022 geltenden Fassung, bis sie ihre\nSachkunde nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Betreuungs-\n(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulas-\norganisationsgesetzes gegenüber der Stammbehörde\nsungsvoraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nä-\nnachgewiesen haben.\nhere über die an eine Umschulung oder Fortbildung\nim Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 und des                (2) Soweit durch Landesrecht auf der Grundlage\nAbsatzes 2 Satz 2 Nummer 2 zu stellenden Anforde-           von § 11 des Vormünder- und Betreuervergütungsge-\nrungen, über Art und Umfang der zu erbringenden Prü-        setzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das\nfungsleistungen, über das Prüfungsverfahren und über        zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019\ndie Zuständigkeiten. Das Landesrecht kann auch be-          (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der bis ein-\nstimmen, dass eine in einem anderen Land abgelegte          schließlich 1. Januar 2023 geltenden Fassung oder\nPrüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt wird.          von § 2 des Berufsvormündervergütungsgesetzes vom\n25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), das zuletzt durch\nAbschnitt 4                          Artikel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001\nÜbergangsregelungen                        (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, in der bis ein-\nschließlich 30. Juni 2005 geltenden Fassung Prüfungs-\n§ 18                             leistungen mit Abschlüssen gleichgestellt sind, sind\ndie Prüfungsleistungen bei der Feststellung, nach\nÜbergangsregelung                         welcher Vergütungstabelle sich die Vergütung richtet,\nAuf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormün-           im Verfahren nach § 8 Absatz 2 und 3 entsprechend zu\ndern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen,       Grunde zu legen.","930             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nAnlage\n(zu § 8 Absatz 1)\nVergütungstabelle A\nGewöhnlicher                                      monatliche\nNr.    Dauer der Betreuung   Nr.                                       Nr.     Vermögensstatus\nAufenthaltsort                                    Pauschale\nA1    In den ersten         A1.1     stationäre Einrichtung oder     A1.1.1    mittellos         194,00 €\ndrei Monaten                   gleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 A1.1.2    nicht mittellos   200,00 €\nA1.2     andere Wohnform                 A1.2.1    mittellos         208,00 €\nA1.2.2    nicht mittellos   298,00 €\nA2    Im vierten bis        A2.1     stationäre Einrichtung oder     A2.1.1    mittellos         129,00 €\nsechsten Monat                 gleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 A2.1.2    nicht mittellos   158,00 €\nA2.2     andere Wohnform                 A2.2.1    mittellos         170,00 €\nA2.2.2    nicht mittellos   208,00 €\nA3    Im siebten bis        A3.1     stationäre Einrichtung oder     A3.1.1    mittellos         124,00 €\nzwölften Monat                 gleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 A3.1.2    nicht mittellos   140,00 €\nA3.2     andere Wohnform                 A3.2.1    mittellos         151,00 €\nA3.2.2    nicht mittellos   192,00 €\nA4    Im 13. bis 24. Monat  A4.1     stationäre Einrichtung oder     A4.1.1    mittellos          87,00 €\ngleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 A4.1.2    nicht mittellos    91,00 €\nA4.2     andere Wohnform                 A4.2.1    mittellos         122,00 €\nA4.2.2    nicht mittellos   158,00 €\nA5    Ab dem 25. Monat      A5.1     stationäre Einrichtung oder     A5.1.1    mittellos          62,00 €\ngleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 A5.1.2    nicht mittellos    78,00 €\nA5.2     andere Wohnform                 A5.2.1    mittellos         105,00 €\nA5.2.2    nicht mittellos   130,00 €\nVergütungstabelle B\nGewöhnlicher                                      monatliche\nNr.    Dauer der Betreuung   Nr.                                       Nr.     Vermögensstatus\nAufenthaltsort                                    Pauschale\nB1    In den ersten         B1.1     stationäre Einrichtung oder     B1.1.1    mittellos         241,00 €\ndrei Monaten                   gleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 B1.1.2    nicht mittellos   249,00 €\nB1.2     andere Wohnform                 B1.2.1    mittellos         258,00 €\nB1.2.2    nicht mittellos   370,00 €\nB2    Im vierten bis        B2.1     stationäre Einrichtung oder     B2.1.1    mittellos         158,00 €\nsechsten Monat                 gleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 B2.1.2    nicht mittellos   196,00 €\nB2.2     andere Wohnform                 B2.2.1    mittellos         211,00 €\nB2.2.2    nicht mittellos   258,00 €\nB3    Im siebten bis        B3.1     stationäre Einrichtung oder     B3.1.1    mittellos         154,00 €\nzwölften Monat                 gleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 B3.1.2    nicht mittellos   174,00 €\nB3.2     andere Wohnform                 B3.2.1    mittellos         188,00 €\nB3.2.2    nicht mittellos   238,00 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021          931\nGewöhnlicher                                      monatliche\nNr.   Dauer der Betreuung   Nr.                                       Nr.     Vermögensstatus\nAufenthaltsort                                    Pauschale\nB4  Im 13. bis 24. Monat  B4.1     stationäre Einrichtung oder     B4.1.1    mittellos         107,00 €\ngleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 B4.1.2    nicht mittellos   113,00 €\nB4.2     andere Wohnform                 B4.2.1    mittellos         151,00 €\nB4.2.2    nicht mittellos   196,00 €\nB5  Ab dem 25. Monat      B5.1     stationäre Einrichtung oder     B5.1.1    mittellos          78,00 €\ngleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 B5.1.2    nicht mittellos    96,00 €\nB5.2     andere Wohnform                 B5.2.1    mittellos         130,00 €\nB5.2.2    nicht mittellos   161,00 €\nVergütungstabelle C\nGewöhnlicher                                      monatliche\nNr.   Dauer der Betreuung   Nr.                                       Nr.     Vermögensstatus\nAufenthaltsort                                    Pauschale\nC1  In den ersten         C1.1     stationäre Einrichtung oder     C1.1.1    mittellos         317,00 €\ndrei Monaten                   gleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 C1.1.2    nicht mittellos   327,00 €\nC1.2     andere Wohnform                 C1.2.1    mittellos         339,00 €\nC1.2.2    nicht mittellos   486,00 €\nC2  Im vierten bis        C2.1     andere Wohnform                 C2.1.1    mittellos         339,00 €\nsechsten Monat\nC2.1.2    nicht mittellos   486,00 €\nC2.2     andere Wohnform                 C2.2.1    mittellos         277,00 €\nC2.2.2    nicht mittellos   339,00 €\nC3  Im siebten bis        C3.1     stationäre Einrichtung oder     C3.1.1    mittellos         202,00 €\nzwölften Monat                 gleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 C3.1.2    nicht mittellos   229,00 €\nC3.2     andere Wohnform                 C3.2.1    mittellos         246,00 €\nC3.2.2    nicht mittellos   312,00 €\nC4  Im 13. bis 24. Monat  C4.1     stationäre Einrichtung oder     C4.1.1    mittellos         141,00 €\ngleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 C4.1.2    nicht mittellos   149,00 €\nC4.2     andere Wohnform                 C4.2.1    mittellos         198,00 €\nC4.2.2    nicht mittellos   257,00 €\nC5  Ab dem 25. Monat      C5.1     stationäre Einrichtung oder     C5.1.1    mittellos         102,00 €\ngleichgestellte ambulant be-\ntreute Wohnform                 C5.1.2    nicht mittellos   127,00 €\nC5.2     andere Wohnform                 C5.2.1    mittellos         171,00 €\nC5.2.2    nicht mittellos   211,00 €","932              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nArtikel 11                            4. Die §§ 53 bis 57 werden durch die folgenden §§ 53\nbis 57 ersetzt:\nÄnderung des\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                                                 „§ 53\nDem § 17 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                                       Mitwirkung bei\n– Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. De-                     der Auswahl von Vormündern\nzember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch                        und Pflegern durch das Familiengericht\nArtikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I                (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht\nS. 239) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4             Personen vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zur\nangefügt:                                                        Bestellung als Vormund eignen.\n„(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreu-                (2) Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu be-\nungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Ver-           gründen. Es hat dem Familiengericht darzulegen,\nmittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung              1. welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für\nzusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abge-                  den Mündel am besten geeigneten Vormunds\nlehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein                   unternommen hat und\nrechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt             2. wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1\nwerden könnte.“                                                      Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nvorschlägt, dass eine Person, die geeignet und\nbereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu\nArtikel 12\nführen, nicht gefunden werden konnte.\nÄnderung des                                   (3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten\nAchten Buches Sozialgesetzbuch                          die Absätze 1 und 2 entsprechend.\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und\nJugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung                                          § 53a\nvom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt                         Beratung und Unterstützung\ndurch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Fe-                            von Vormündern und Pflegern\nbruar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist wird\n(1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige\nwie folgt geändert:\nund dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               Mündels entsprechende Beratung und Unterstüt-\na) Die Angaben zu den §§ 53 bis 57 werden wie               zung durch das Jugendamt.\nfolgt gefasst:                                              (2) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass\n„§ 53 Mitwirkung bei der Auswahl von Vormün-             die Vormünder für die Person der Mündel, insbe-\ndern und Pflegern durch das Familien-            sondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen.\ngericht                                          Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festge-\n§ 53a Beratung und Unterstützung von Vor-                stellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund\nmündern und Pflegern                             behoben werden.\n§ 54    Anerkennung als Vormundschaftsverein                (3) Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger\nVormund oder ein Vereinsvormund als Vormund\n§ 55    Beistandschaft, Pflegschaft und Vor-             bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden.\nmundschaft des Jugendamts\n(4) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten\n§ 56    Führung der Beistandschaft, der Pfleg-           die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\nschaft und der Vormundschaft durch\ndas Jugendamt                                                             § 54\n§ 57    Mitteilungspflichten des Jugendamts“.                   Anerkennung als Vormundschaftsverein\nb) In der Angabe zu § 87c wird das Wort „Amts-                 (1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem über-\npflegschaft“ durch das Wort „Pflegschaft“, das           örtlichen Träger der Jugendhilfe als Vormund-\nWort „Amtsvormundschaft“ durch das Wort                  schaftsverein anerkannt werden, wenn er gewähr-\n„Vormundschaft“ und die Angabe „§ 58a“ durch             leistet, dass\ndie Angabe „§ 58“ ersetzt.\n1. er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder\n2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           Vormund geeigneten Mitarbeitern hat und diese\na) In Nummer 9 wird die Angabe „53“ durch die                   beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schä-\nAngabe „53a“ ersetzt.                                        den, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit\nb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:                            zufügen können, angemessen versichern wird,\n„10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurück-         2. die als Vereinspfleger oder Vereinsvormund\nnahme der Anerkennung als Vormund-                     bestellten Mitarbeiter höchstens 50 und bei\nschaftsverein (§ 54),“.                                gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben\nentsprechend weniger Pflegschaften oder Vor-\nc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:                            mundschaften führen,\n„11. Beistandschaft, Pflegschaft und Vormund-            3. er sich planmäßig um die Gewinnung von ehren-\nschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),“.                amtlichen Pflegern und Vormündern bemüht\n3. In § 50 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 58a“                 und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und\ndurch die Angabe „§ 58“ ersetzt.                                berät,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021              933\n4. er einen Erfahrungsaustausch zwischen den                                          § 56\nMitarbeitern ermöglicht.                                                     Führung der\n(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land,                 Beistandschaft, der Pflegschaft und\nin dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den              der Vormundschaft durch das Jugendamt\nBereich eines überörtlichen Trägers der Jugend-                (1) Auf die Führung der Beistandschaft, der\nhilfe beschränkt werden.                                    Pflegschaft und der Vormundschaft durch das\n(3) Der nach Absatz 1 anerkannte Vormund-                Jugendamt sind die Bestimmungen des Bürger-\nschaftsverein kann eine Beistandschaft überneh-             lichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses\nmen, soweit Landesrecht dies vorsieht.                      Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.\n(4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann              (2) Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder\nauch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der          Vormund werden § 1835 Absatz 5 und § 1844\nAnerkennung vorsehen.                                       jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. In den\n(5) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 er-            Fällen des § 1848 in Verbindung mit § 1799\nteilte Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvor-              Absatz 1 und des § 1795 Absatz 2 Nummer 1\nmundschaften gilt als Anerkennung als Vormund-              und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Ge-\nschaftsverein fort.                                         nehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich.\nLandesrecht kann für das Jugendamt als Pfleger\n§ 55                               oder Vormund weitergehende Ausnahmen nach\nBeistandschaft, Pflegschaft                    § 1862 Absatz 4 in Verbindung mit § 1802 Absatz 2\nund Vormundschaft des Jugendamts                    des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehen.\n(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder               (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Fa-\nVormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch             miliengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts\nvorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspfleg-             bereitgehalten und angelegt werden, wenn es\nschaft, vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormund-            den Interessen des Mündels dient und sofern die\nschaft, vorläufige Amtsvormundschaft).                      sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungs-\nlegung des Geldes einschließlich der Zinsen jeder-\n(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der             zeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestim-\nAufgaben des Beistands, des Pflegers oder des               men, dass eine Genehmigung des Familiengerichts\nVormunds einzelnen seiner Bediensteten. Bei der             nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld\nÜbertragung sind die Grundsätze für die Auswahl             ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das\ndurch das Familiengericht zu beachten. Vor der              Jugendamt errichtet hat.\nÜbertragung der Aufgaben des Pflegers oder des\nVormunds hat das Jugendamt das Kind oder den\n§ 57\nJugendlichen zur Auswahl des Bediensteten\nmündlich anzuhören, soweit dies nach Alter und                      Mitteilungspflichten des Jugendamts\nEntwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen                 (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht un-\nmöglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Über-               verzüglich den Eintritt einer Vormundschaft sowie\ntragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich             den Wegfall der Voraussetzungen der Vormund-\nnachzuholen. Wird das Jugendamt als vorläufiger             schaft mitzuteilen.\nPfleger oder vorläufiger Vormund bestellt, so sind\n(2) Das Jugendamt hat dem Familiengericht\ndie Sätze 2 bis 4 nicht anzuwenden; § 1784 des\nvor seiner Bestellung zum Vormund mitzuteilen,\nBürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.\nwelchem seiner Bediensteten es die Aufgaben der\n(3) Ein vollzeitbeschäftigter Bediensteter, der          Amtsvormundschaft übertragen wird. Wird das\nnur mit der Führung von Pflegschaften oder Vor-             Jugendamt zum vorläufigen Vormund bestellt, so\nmundschaften betraut ist, soll höchstens 50 und             hat es dem Familiengericht alsbald, spätestens\nbei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben             binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung mitzu-\nentsprechend weniger Pflegschaften oder Vor-                teilen, welchem Bediensteten die Aufgaben des\nmundschaften führen.                                        vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.\n(4) Die Übertragung gehört zu den Angelegen-                (3) Das Jugendamt hat dem Familiengericht\nheiten der laufenden Verwaltung. In dem durch               über das persönliche Ergehen und die Entwicklung\ndie Übertragung umschriebenen Rahmen ist der                eines Mündels Auskunft zu erteilen. Soweit eine\nBedienstete gesetzlicher Vertreter des Kindes oder          Behebung der Mängel in der Personensorge trotz\nJugendlichen. Er hat den persönlichen Kontakt zu            Beratung und Unterstützung nach § 53a Absatz 2\ndiesem nach Maßgabe des § 1790 Absatz 3 des                 nicht erfolgt, hat es dies dem Familiengericht mit-\nBürgerlichen Gesetzbuchs zu halten sowie dessen             zuteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von\nPflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1790                der Gefährdung des Vermögens eines Mündels,\nAbsatz 1 und 2 und des § 1795 Absatz 1 des                  so hat es dies dem Familiengericht mitzuteilen. Ist\nBürgerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern              ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund\nund zu gewährleisten.                                       oder ein Vereinsvormund als Vormund bestellt, so\n(5) Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormund-            sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.\nschaft sind funktionell, organisatorisch und perso-            (4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu\nnell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu             prüfen, ob im Interesse des Kindes oder des\ntrennen.                                                    Jugendlichen seine Entlassung als Vormund und","934               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\ndie Bestellung einer natürlichen Person, die die               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVormundschaft ehrenamtlich führt, angezeigt ist,\n„(2) Für die Anerkennung als Vormund-\nund dies dem Familiengericht mitzuteilen. Das-\nschaftsverein (§ 54) ist der überörtliche Träger\nselbe gilt, wenn dem Jugendamt sonst Umstände\nzuständig, in dessen Bereich der Verein seinen\nbekannt werden, aus denen sich ergibt, dass\nSitz hat.“\ndie Vormundschaft nunmehr ehrenamtlich geführt\nwerden kann.\nArtikel 13\n(5) Das Jugendamt des bisherigen gewöhn-\nlichen Aufenthalts des Mündels hat dem Jugend-                                  Änderung des\namt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts eine Ver-                   Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels\n§ 22 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetz-\nin den Bezirk eines anderen Jugendamts mitzu-\nbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen\nteilen. Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger\nmit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I\nVormund oder ein Vereinsvormund als Vormund\nS. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Ge-\nbestellt, so ist Satz 1 nicht anzuwenden.\nsetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert\n(6) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten       worden ist, wird wie folgt gefasst:\ndie Absätze 1 bis 5 entsprechend.“\n„(5) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen\n5. § 58 wird aufgehoben.                                     Betreuungsbedarf nach § 1814 Absatz 1 des Bürger-\n6. § 58a wird § 58.                                          lichen Gesetzbuchs, wird die zuständige Betreuungs-\nbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten\n7. In § 72a Absatz 2 werden nach den Wörtern „freien\nvom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens\nJugendhilfe“ die Wörter „sowie mit Vereinen im\nverantwortlichen Rehabilitationsträger informiert. Der\nSinne des § 54“ und vor dem Wort „beschäftigen“\nBetreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergeb-\ndas Wort „hauptamtlich“ eingefügt.\nnisse der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit\n8. In § 76 Absatz 1 werden die Wörter „53 Absatz 2           dem Zweck mitgeteilt, dass diese dem Leistungs-\nbis 4“ durch die Angabe „53a“ ersetzt.                    berechtigten andere Hilfen, bei denen kein Betreuer\n9. § 85 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:           bestellt wird, vermitteln kann. Auf Vorschlag der Be-\ntreuungsbehörde kann sie mit Zustimmung der Leis-\n„10. die Anerkennung als Vormundschaftsverein\ntungsberechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend\n(§ 54).“\nteilnehmen.“\n10. § 87c wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Amtspfleg-                                    Artikel 14\nschaft“ durch das Wort „Pflegschaft“, das Wort\n„Amtsvormundschaft“ durch das Wort „Vor-                                    Änderung des\nmundschaft“ und die Angabe „§ 58a“ durch die                   Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nAngabe „§ 58“ ersetzt.                                   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1791c“           tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\ndurch die Angabe „§ 1786“ ersetzt.                    der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nc) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 2a           S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Ge-\nund 3 ersetzt:                                        setzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\n„(2a) Für die Vormundschaft nach § 1787 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt            1. In § 11 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1903“ durch die\nzuständig, in dessen Bereich der Geburtsort               Angabe „§ 1825“ ersetzt.\ndes Kindes liegt.                                     2. In § 15 Absatz 4 wird vor dem Wort „Pflegschaft“\n(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft,           das Wort „sonstige“ eingefügt.\ndie durch Bestellung des Familiengerichts ein-        3. § 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntritt, ist das Jugendamt zuständig, in dessen\nBereich das Kind oder der Jugendliche zum                 a) In Satz 1 wird das Wort „auch“ gestrichen.\nZeitpunkt der Bestellung seinen gewöhnlichen              b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nAufenthalt hat. Hat das Kind oder der Jugend-\nliche keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet             „§ 9 des Betreuungsorganisationsgesetzes gilt\nsich die Zuständigkeit nach seinem tatsäch-                  entsprechend. Eine Übermittlung von Sozial-\nlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung.              daten ist auch zulässig, soweit sie im Einzelfall\nSobald das Kind oder der Jugendliche seinen                  für die Erfüllung der Aufgaben der Betreuungsbe-\ngewöhnlichen Aufenthalt nimmt oder wechselt,                 hörden nach § 8 des Betreuungsorganisations-\nhat das Jugendamt beim Familiengericht einen                 gesetzes erforderlich ist.“\nAntrag auf Entlassung zu stellen.“\nd) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Ab-                                   Artikel 15\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 58 Absatz 2“ er-                        Weitere Folgeänderungen\nsetzt.\n(1) In § 12 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrens-\n11. § 87d wird wie folgt geändert:                            gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 53“ durch die           23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch\nWörter „den §§ 53 und 53a“ ersetzt.                   Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021               935\n(BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird die Angabe           b) In Absatz 6 werden die Wörter „§§ 316, 317\n„§ 1903“ durch die Angabe „§ 1825“ ersetzt.                        Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, §§ 318, 325 Abs. 1\nund § 338“ durch die Wörter „§§ 316, 317\n(2) Dem § 6 Absatz 1 des Verwaltungszustellungs-\nAbsatz 1 Satz 1, Absatz 5, 6, die §§ 318, 325\ngesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das\nAbsatz 1 und § 338“ ersetzt.\nzuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom\n18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,           (9) In § 62 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung\nwird folgender Satz angefügt:                               in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März\n„Das zugestellte Dokument ist der betreuten Person          1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des\nnach Wahl der Behörde abschriftlich mitzuteilen oder        Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) ge-\nelektronisch zu übermitteln.“                               ändert worden ist, wird die Angabe „§ 1903“ durch die\nAngabe „§ 1825“ ersetzt.\n(3) Das Transplantationsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I                  (10) In § 58 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung\nS. 2206), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes          in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März\nvom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert             2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt\nworden ist, wird wie folgt geändert:                        durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019\n(BGBl. I S. 2633) geändert worden ist, wird die Angabe\n1. In § 8a Satz 2 werden die Wörter „§ 1629 Abs. 2          „§ 1903“ durch die Angabe „§ 1825“ ersetzt.\nSatz 3 in Verbindung mit § 1796“ durch die Wörter\n„§ 1629 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1789           (11) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über\nAbsatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.                         Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-\n2. In § 8c Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „1901          kel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I\nAbs. 2 und 3 sowie § 1904“ durch die Wörter „1821       S. 3229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 bis 4 sowie § 1829“ ersetzt.\n1. In Vorbemerkung 1.3.1 Absatz 1 Nummer 1 werden\n(4) In § 14 Absatz 3 Satz 3, § 15 Absatz 4 Satz 3            die Wörter „Pflegschaft für eine Leibesfrucht“ durch\nund § 17 Absatz 3 Satz 3 des Gendiagnostikgesetzes              die Wörter „Pflegschaft für ein bereits gezeugtes\nvom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672), das zuletzt          Kind“ ersetzt.\ndurch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2019\n(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird jeweils die     2. In Nummer 2013 wird im Gebührentatbestand die\nAngabe „1901 Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „1821               Angabe „des § 1836c“ durch die Wörter „des § 1808\nAbsatz 2 bis 4“ ersetzt.                                        Abs. 2 Satz 1 und des § 1880 Abs. 2“ ersetzt.\n(5) In § 30 Absatz 4 Satz 2 des Kohlendioxid-               (12) Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und\nSpeicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I           Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),\nS. 1726), das zuletzt durch Artikel 138 der Verordnung      das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. De-\nvom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden         zember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist,\nist, wird die Angabe „des § 1807“ durch die Wörter          wird wie folgt geändert:\n„des § 1841 Absatz 2 und des § 1842“ ersetzt.               1. In Vorbemerkung 2.2.1.1 Absatz 1 Nummer 4 wird\n(6) In § 126a Absatz 4 der Strafprozessordnung in            die Angabe „§§ 1828 und 1829“ durch die Angabe\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987                „§§ 1855 und 1856“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des    2. In Nummer 26003 Nummer 3 wird die Angabe\nGesetzes vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771) geändert           „§ 1897 Abs. 4 BGB“ durch die Wörter „§ 1816\nworden ist, wird die Angabe „§ 1906 Abs. 5“ durch die           Abs. 2 BGB betreffend die Person eines Betreuers“\nWörter „§ 1831 Absatz 5 und des § 1820 Absatz 2                 ersetzt.\nNummer 2“ ersetzt.\n3. In Nummer 31015 wird in der Anmerkung die An-\n(7) In § 60 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentral-             gabe „§ 1836c“ durch die Angabe „§ 1880 Abs. 2“\nregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung              ersetzt.\nvom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I\nS. 195), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom          (13) In Vorbemerkung 1.1.3 der Anlage (Kostenver-\n7. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2760) geändert worden          zeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz vom\nist, wird die Angabe „§ 1837 Abs. 4“ durch die Wörter       23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch\n„§ 1802 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.                           Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2021\n(BGBl. I S. 226) geändert worden ist, werden nach dem\n(8) Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausfüh-          Wort „Ausübung“ die Wörter „einer ehrenamtlichen Be-\nrungsgesetz vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314; 2009 II      treuung (§ 19 Abs. 1, § 21 BtOG) oder“ eingefügt.\nS. 39), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist,           (14) In § 1 Absatz 1 Nummer 4b des Justizbeitrei-\nwird wie folgt geändert:                                    bungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch\n1. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1904“          Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. Mai 2021\ndurch die Angabe „§ 1829“ ersetzt.                      (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, werden die\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                            Wörter „§§ 168 und 292 Absatz 1“ durch die Angabe\n„§§ 168d, 292 und 292a“ ersetzt.\na) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird\ndie Angabe „§ 1906“ durch die Angabe „§ 1831“           (15) Anlage 1 Teil 2 zum Justizvergütungs- und -ent-\nund die Angabe „§ 1906a“ durch die Angabe            schädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,\n„§ 1832“ ersetzt.                                    776), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom","936              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden             (23) In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes\nist, wird wie folgt geändert:                                betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf-\ntung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n1. In Honorargruppe M 1 Nummer 2 und Honorar-                nummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngruppe M 2 Nummer 6 wird jeweils in der Spalte           das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. De-\n„Gegenstand medizinischer oder psychologischer           zember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist,\nGutachten“ die Angabe „§ 1903“ durch die Angabe          wird die Angabe „§ 1903“ durch die Angabe „§ 1825“\n„§ 1825“ ersetzt.                                        ersetzt.\n2. In Honorargruppe M 3 Nummer 13 wird in der                   (24) In § 25 Absatz 2 Nummer 2 des Verwertungs-\nSpalte „Gegenstand medizinischer oder psychologi-        gesellschaftengesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I\nscher Gutachten“ die Angabe „§§ 1904 und 1905“           S. 1190), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\ndurch die Angabe „§§ 1829 und 1830“ ersetzt.             vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden\nist, werden die Wörter „in den in § 1807 Absatz 1 des\n(16) In § 1 Absatz 2 Satz 3 des Rechtsanwaltsver-         Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Anlageformen“\ngütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,             durch die Wörter „der Rechtsverordnung nach § 240a\n788), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom           Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden          entsprechend“ und die Wörter „§ 1811 Satz 2 des\nist, werden die Wörter „§ 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen       Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 1798\nGesetzbuchs bleibt“ durch die Wörter „§ 1877 Absatz 3        Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ er-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des            setzt.\nVormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben“              (25) § 34 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in\nersetzt.                                                     der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember\n1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des\n(17) In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Namensänderungs-\nGesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146) ge-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n26. März 2021 (BGBl. I S. 738) wird die Angabe „§ 1903“\ndurch die Angabe „§ 1825“ ersetzt.                           1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. die Unterstützung der Eltern, des Vormunds und\n(18) In § 3 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom\ndes Pflegers durch geeignete Maßnahmen\n11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), das durch Arti-\n(§ 1631 Absatz 3, § 1802 Absatz 1 Satz 1, § 1813\nkel 4 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386)\nAbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),“.\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „Pfleg-\nschaft“ die Wörter „für Minderjährige“ eingefügt.            2. In Nummer 2 wird die Angabe „1837 Abs. 4, § 1915“\ndurch die Wörter „auch in Verbindung mit § 1802\n(19) In § 98 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über                Absatz 2 Satz 3 und § 1813 Absatz 1“ ersetzt.\nRechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt\n(26) In § 79 Absatz 2 und § 171 Absatz 11 Satz 2 der\nTeil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten be-\nAbgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 185 der\nvom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)\ndie zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 1795 Abs. 1\n7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird\nNr. 2“ durch die Wörter „§ 1824 Absatz 1 Nummer 2“\njeweils die Angabe „§ 1903“ durch die Angabe „§ 1825“\nersetzt.\nersetzt.\n(20) In § 17 Absatz 3 Satz 4 des Sachenrechtsberei-          (27) In § 3 Nummer 26b in dem Satzteil vor Satz 2\nnigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I              des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-\nS. 2457), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes          kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nvom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden          3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nist, wird die Angabe „§ 1821“ durch die Angabe               10. März 2021 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,\n„§ 1850“ ersetzt.                                            werden die Wörter „Aufwandsentschädigungen nach\n§ 1835a“ durch die Wörter „Aufwandspauschalen nach\n(21) Das Gesetz über die religiöse Kindererziehung        § 1878“ ersetzt.\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 404-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das            (28) § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung\nzuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 17. Dezem-         der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I\nber 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird         S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nwie folgt geändert:                                          10. März 2021 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:\n1. § 2 Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.                      1. In Nummer 16 Buchstabe k wird die Angabe „§ 1896\nAbsatz 1“ durch die Angabe „§ 1814 Absatz 1“ und\n2. § 3 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.                          werden die Wörter „§ 1908i Absatz 1 in Verbindung\nmit § 1835 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 1877 Ab-\n(22) In § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und § 100\nsatz 3“ ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes vom 6. September\n1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 15 des     2. In Nummer 25 Satz 3 Buchstabe c wird die Angabe\nGesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)                 „§ 1909“ durch die Angabe „§ 1809“ und die An-\ngeändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 1903“            gabe „§ 1835 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 1877\ndurch die Angabe „§ 1825“ ersetzt.                               Absatz 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021                937\n(29) In § 20 Absatz 6 Satz 1 der Wirtschaftsprüfer-           (33) In § 11b Absatz 1 Satz 5 des Vermögensge-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                 setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch         9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I             Artikel 343 der Verordnung vom 19. Juni 2020\nS. 1403) geändert worden ist, wird die Angabe                 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§§ 1896 ff.“ durch die Angabe „§§ 1814 bis 1881“ er-         „§§ 1785, 1786, 1821 und 1837“ durch die Wörter\nsetzt.                                                        „§§ 1819, 1850, 1862 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“\n(30) In § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Fünften         ersetzt.\nBuches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversi-              (34) In § 17 Absatz 3 der Unternehmensrückgabe-\ncherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember            verordnung vom 13. Juli 1991 (BGBl. I S. 1542), die\n1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3     zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 22. Juni\ndes Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) ge-          1998 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird die\nändert worden ist, wird die Angabe „§ 1901a“ durch            Angabe „§§ 1911, 1913“ durch die Angabe „§§ 1882\ndie Angabe „§ 1827“ ersetzt.                                  und 1884“ ersetzt.\n(31) In § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verord-\nnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Be-                                   Artikel 16\nkanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265),                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. März\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.\n2021 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird die\nAngabe „§§ 1896 ff.“ durch die Angabe „§§ 1814                   (2) Am 1. Januar 2023 treten außer Kraft:\nbis 1881“ ersetzt.                                            1. das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz\n(32) In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und § 30 Ab-              vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das\nsatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Flugsicherungspersonal-                zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni\nausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I               2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und\nS. 1931), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung          2. das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September\nvom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 951) geändert worden ist,            1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), das zuletzt durch\nwird jeweils die Angabe „§§ 1896 ff.“ durch die Angabe            Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I\n„§§ 1814 bis 1881“ ersetzt.                                       S. 2426) geändert worden ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.\nEs ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 4. Mai 2021\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nder Justiz und für Verbraucherschutz\nChristine Lambrecht"]}