{"id":"bgbl1-2021-21-1","kind":"bgbl1","year":2021,"number":21,"date":"2021-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Versicherungsteuergesetzes","law_date":"2021-04-27T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["874            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\nBekanntmachung\nder Neufassung des Versicherungsteuergesetzes\nVom 27. April 2021\nAuf Grund des § 11 Absatz 2 des Versicherung-            10. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4\nsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 20 des Ge-           Absatz 33 des Gesetzes vom 22. September 2005\nsetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493) wird             (BGBl. I S. 2809),\nnachstehend der Wortlaut des Versicherungsteuerge-          11. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2\nsetzes unter neuer Überschrift in der seit dem 7. April         Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005\n2021 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-                (BGBl. I S. 3686),\nfassung berücksichtigt:\n12. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 5\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes                 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402),\nvom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),\n13. den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 10\n2. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Arti-             des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I\nkel 46 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I              S. 2702),\nS. 594),                                                14. den am 14. Dezember 2010 in Kraft getretenen Ar-\n3. den Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember                tikel 28 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010\n1997 (BGBl. I S. 2998), der vor seinem Inkrafttreten        (BGBl. I S. 1768),\ndurch Artikel 22 Nummer 1 Buchstabe m des Ge-           15. den teils am 12. Dezember 2012, teils am 1. Januar\nsetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)              2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes\naufgehoben worden ist,                                      vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431),\n4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Arti-         16. den am 4. Juli 2013 in Kraft getretenen Artikel 6\nkel 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000                   des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862),\n(BGBl. I S. 1790),\n17. den am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Artikel 14\n5. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Arti-             des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I\nkel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000                   S. 4318),\n(BGBl. I S. 1827),                                      18. den am 12. Juni 2015 in Kraft getretenen Artikel 2\n6. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2         des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901),\ndes Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I             19. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Arti-\nS. 3436),                                                   kel 25 des Gesetzes vom 20. November 2015\n7. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Arti-             (BGBl. I S. 2029),\nkel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001               20. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Arti-\n(BGBl. I S. 3794),                                          kel 12 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I\n8. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Arti-            S. 529),\nkel 28 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I        21. den am 10. Dezember 2020 in Kraft getretenen Ar-\nS. 3322),                                                   tikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020\n9. den am 20. Dezember 2003 in Kraft getretenen Ar-            (BGBl. I S. 2659),\ntikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003             22. den am 7. April 2021 in Kraft getretenen Artikel 11\n(BGBl. I S. 2645),                                          des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607).\nBerlin, den 27. April 2021\nDer Bundesminister der Finanzen\nOlaf Scholz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021               875\nVersicherungsteuergesetz\n(VersStG 2021)\nInhaltsübersicht                          2. von Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge im Sinne des\nGegenstand der Steuer                                  §  1\nSatzes 1 Nummer 2, die in ein amtliches Register\nVersicherungsverträge                                  §  2\neines Staates außerhalb des Geltungsbereichs die-\nses Gesetzes einzutragen oder eingetragen sind,\nVersicherungsentgelt                                   §  3\nAusnahmen von der Besteuerung                          §  4    3. von Reise- oder Ferienrisiken im Sinne des Satzes 1\nSteuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis      §  5        Nummer 3, bei der der Versicherungsnehmer die zur\nSteuersatz                                             §  6        Entstehung des Versicherungsverhältnisses erfor-\nSteuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende §  7        derlichen Rechtshandlungen in einem Staat außer-\nZuständigkeit                                          §  7a       halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorge-\nAnmeldung, Fälligkeit                                  §  8        nommen hat, oder\nErstattung, Nachentrichtung der Steuer                 §  9    4. einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-\nAufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach    § 10        setzes belegenen Betriebsstätte oder sonstigen Ein-\nAußenprüfung\nrichtung einer nicht natürlichen Person,\nMitteilungspflicht                                     § 10a\nAnwendungsvorschriften                                 § 10b   wenn der Versicherungsnehmer seinen Sitz, Wohnsitz\nGeschäftstätigkeit von Lloyd’s                         § 10c   oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\nErmächtigungen                                         § 11    dieses Gesetzes hat, es sei denn, die Gegenstände\nÜbergangsvorschrift                                    § 12    im Sinne der Nummer 1 oder die Betriebsstätte oder\nsonstige Einrichtung der nicht natürlichen Person im\nSinne der Nummer 4 sind in einem EWR-Staat bele-\n§1                              gen, das Fahrzeug im Sinne der Nummer 2 ist in einem\nGegenstand der Steuer                       amtlichen Register eines EWR-Staates eingetragen\noder die zur Entstehung des Versicherungsverhältnis-\n(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versiche-         ses im Sinne der Nummer 3 erforderlichen Rechts-\nrungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf           handlungen werden in einem EWR-Staat vorgenom-\nsonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnis-           men. Sind durch die Versicherung andere als die in\nses.                                                           Satz 1 genannten Risiken oder Gegenstände, insbe-\nsondere nicht registrierungspflichtige oder nicht regis-\n(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem\ntrierte Fahrzeuge, abgesichert, besteht die Steuer-\nVersicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Eu-\npflicht, wenn der Versicherungsnehmer\nropäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                1. eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des\n(EWR-Staat) niedergelassen ist, so ist die Steuerpflicht           Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder ge-\nunabhängig vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen                    wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses\nAufenthalt des Versicherungsnehmers bei der Versi-                 Gesetzes hat oder\ncherung folgender Risiken gegeben:                             2. keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung des\n1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbe-               Versicherungsentgelts der Sitz des Unternehmens,\nsondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin be-                die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrich-\nfindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem                 tung, auf die sich das Versicherungsverhältnis be-\nDurchfuhrgut, wenn sich die Gegenstände im Gel-                zieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.\ntungsbereich dieses Gesetzes befinden;                        (3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem\n2. Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses             Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mitglied-\nGesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes         staaten der Europäischen Union und des Europäischen\nRegister einzutragende oder eingetragene und mit           Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so entsteht die\neinem Unterscheidungskennzeichen versehene                 Steuerpflicht, wenn\nFahrzeuge aller Art;                                       1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des\nVersicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder ge-\n3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versiche-             wöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Gel-\nrungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr           tungsbereich dieses Gesetzes hat oder\nals vier Monaten, wenn der Versicherungsnehmer\ndie zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses          2. ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der\nerforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbe-                 Begründung des Versicherungsverhältnisses im\nreich dieses Gesetzes vornimmt.                                Geltungsbereich dieses Gesetzes befand, oder\nBesteht das Versicherungsverhältnis mit einem in               3. sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Unter-\neinem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und                   nehmen, eine Betriebsstätte oder eine sonstige\nergibt sich die Steuerpflicht nicht aus Satz 1, so be-             Einrichtung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nsteht die Steuerpflicht bei der Versicherung                       unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies ist insbe-\nsondere der Fall bei der Betriebsstättenhaftpflicht-\n1. von Risiken mit Bezug auf Gegenstände im Sinne                  versicherung oder der Berufshaftpflichtversicherung\ndes Satzes 1 Nummer 1, die sich außerhalb des                  für Angehörige des Unternehmens, der Betriebs-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes befinden,                     stätte oder der sonstigen Einrichtung.","876             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes gehört            4. für die Arbeitslosenversicherung nach dem Drit-\nauch die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone.               ten Buch Sozialgesetzbuch sowie für eine Versi-\ncherung, die auf dem Aufwendungsausgleichsge-\n§2                                   setz beruht; dies gilt auch für eine Versicherung,\ndie bei einer Einrichtung im Sinne des § 12 Abs. 1\nVersicherungsverträge\ndes Aufwendungsausgleichsgesetzes genommen\n(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Geset-           wird;\nzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren\nPersonen oder Personenvereinigungen, solche Ver-             5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf\nluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Ge-              Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen be-\ngenstand einer Versicherung bilden können.                       gründet werden\n(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag,          a) im Fall des Todes, des Erlebens oder des\ndurch den der Versicherer sich verpflichtet, für den                 Alters oder\nVersicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Si-                 b) im Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit,\ncherheit zu leisten.                                                 der Berufs- oder der Erwerbsunfähigkeit oder\nder verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern\n§3                                       diese Ansprüche der Versorgung der natür-\nVersicherungsentgelt                               lichen Person, bei der sich das versicherte\n(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes                 Risiko realisiert (Risikoperson), oder der Ver-\nist jede Leistung, die für die Begründung und zur                    sorgung von deren nahen Angehörigen im\nDurchführung des Versicherungsverhältnisses an den                   Sinne des § 7 des Pflegezeitgesetzes oder\nVersicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbeson-              von deren Angehörigen im Sinne des § 15 der\ndere                                                                 Abgabenordnung dienen.\n1. Prämien,                                                      Die Ausnahme von der Besteuerung nach Satz 1\ngilt nicht für die Unfallversicherung, die Haft-\n2. Beiträge,                                                     pflichtversicherung und sonstige Sachversiche-\n3. Vorbeiträge,                                                  rungen. Nummer 3 bleibt unberührt;\n4. Vorschüsse,                                               5a. für eine Versicherung, die auf dem Vierten Ab-\n5. Nachschüsse,                                                  schnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbes-\nserung der betrieblichen Altersversorgung vom\n6. Umlagen und                                                   19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) beruht;\n7. Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungs-\n6. für eine Versicherung bei einer Lohnausgleichs-\nscheins und sonstige Nebenkosten.\nkasse, die von Tarifvertragsparteien errichtet wor-\nZum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgel-            den ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen zu\ntung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus              unterstützen;\neinem sonstigen in der Person des einzelnen Versiche-\nrungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu            7. für eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Absatz 1,\nzählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer             soweit sie die Gewährung von Unterstützungen\nErsatzurkunde und die Mahnkosten.                                bei Arbeitskampfmaßnahmen oder Maßregelung\nzum Gegenstand hat oder soweit sie die Gewäh-\n(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet           rung von Rechtsschutz durch Gewerkschaften\nund nur der Unterschied zwischen Prämie und Ge-                  und Vereinigungen von Arbeitgebern oder durch\nwinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Un-         Zusammenschlüsse dieser Berufsverbände für\nterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche               ihre Mitglieder oder für andere Berufsverbände\ngilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Ge-              mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglie-\nwinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige           der zum Gegenstand hat. Dies gilt auch, wenn die\nüber den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit                Gewährung von Rechtsschutz durch eine juristi-\nder Prämienrechnung vorgelegt wird.                              sche Person erfolgt, deren Anteile sämtlich im\nwirtschaftlichen Eigentum einer der genannten\n§4                                   Organisationen stehen und die ausschließlich\nAusnahmen von der Besteuerung                         Rechtsschutz für die Organisation und ihre Mit-\nglieder entsprechend deren Satzung durchführt;\n(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zah-\nlung des Versicherungsentgelts                               8. für eine Versicherung, die von einem der nachste-\n1. für eine Rückversicherung;                                  hend bezeichneten Versicherungsnehmer genom-\nmen wird:\n2. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen\nöffentlich-rechtlicher Körperschaften genommen             a) bei der Bundesrepublik Deutschland beglau-\nwird, um Aufwendungen der öffentlich-rechtli-                  bigte diplomatische Vertretungen außerdeut-\nchen Körperschaften für Ruhegehalt und Hinter-                 scher Staaten,\nbliebenenversorgung ihrer Mitglieder auszuglei-            b) Mitglieder der unter Buchstabe a bezeichneten\nchen;                                                          diplomatischen Vertretungen und Personen,\n3. für eine Unfallversicherung nach dem Siebten                    die zum Geschäftspersonal dieser Vertretun-\nBuch Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht auf                    gen gehören und der inländischen Gerichts-\n§ 140 beruht;                                                  barkeit nicht unterliegen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021               877\nc) in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-                                     §5\nsene konsularische Vertretungen außerdeut-\nSteuerberechnung,\nscher Staaten, wenn der Leiter der Vertretung\nSteuerentstehung, Steuerausweis\nAngehöriger des Entsendestaates ist und\naußerhalb seines Amtes in der Bundesrepublik           (1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen\nDeutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt,          berechnet, und zwar\n1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,\nd) in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-\nsene Konsularvertreter (Generalkonsuln, Kon-        2. bei der Versicherung von Schäden, die an den ver-\nsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten) und Per-            sicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung\nsonen, die zum Geschäftspersonal dieser Kon-            von den wetterbedingten Elementargefahren Hagel-\nsularvertreter gehören, wenn sie Angehörige             schlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder\ndes Entsendestaates sind und außerhalb ihres            Überschwemmungen entstehen, und bei der im\nAmtes in der Bundesrepublik Deutschland                 Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genom-\nkeine Erwerbstätigkeit ausüben.                         menen Versicherung von Glasdeckungen über Bo-\ndenerzeugnissen gegen Schäden auf Grund von\nDie Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegen-             Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwem-\nseitigkeit gewährt wird;                                   mungen von der Versicherungssumme und für jedes\nVersicherungsjahr,\n9. für eine Versicherung von Vieh, wenn die Ver-           3. nur bei\nsicherungssumme 4 000 Euro nicht übersteigt.\nHat ein Versicherungsnehmer bei demselben                  a) der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebs-\nVersicherer mehrere Viehversicherungen ab-                    unterbrechungsversicherung (§ 3 Absatz 1 Num-\ngeschlossen, so gilt die Ausnahme von der Be-                 mer 1 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem\nsteuerung nur, wenn die versicherten Beträge                  Anteil von 60 Prozent des Versicherungsentgelts,\nzusammen die Freigrenze nicht übersteigen;                 b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1\nNummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes) von\n10. für eine Versicherung beförderter Güter gegen                   einem Anteil von 86 Prozent des Versicherungs-\nVerlust oder Beschädigung als Transportgüter-                 entgelts,\nversicherung einschließlich Valorenversicherung\nund Kriegsrisikoversicherung, wenn sich die Ver-           c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3\nsicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im            des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem An-\nAusland oder im grenzüberschreitenden Verkehr                 teil von 85 Prozent des Versicherungsentgelts.\neinschließlich der Durchfuhr befördert werden;         Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag ge-\ndies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern         statten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme\nzwischen inländischen Orten, bei der die Güter         (Istversteuerung), sondern nach dem im Anmeldungs-\nnur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die         zeitraum gemäß § 8 Absatz 2 und 3 angeforderten Ver-\nBesteuerung der Zahlung des Versicherungsent-          sicherungsentgelt berechnet wird (Sollversteuerung).\ngelts für eine Haftpflichtversicherung bleibt unbe-\nrührt;                                                    (2) Im Fall der Istversteuerung entsteht die Steuer\nmit der Zahlung des Versicherungsentgelts, wenn der\nZahlende nach § 7 selbst entrichtungspflichtig ist, an-\n11. in Form von Umlagen, die von Beteiligten eines\nderenfalls mit Entgegennahme des Versicherungsent-\nErlöspools zum Zweck der Verteilung der gesam-\ngelts. Im Fall der Sollversteuerung gilt die Steuer mit\nten dem jeweiligen Verteilungssystem unterlie-\nFälligkeit des Versicherungsentgelts als entstanden.\ngenden, von den Mitgliedern im eigenen Namen\nDie Sätze 1 und 2 sind für anteilige Versicherungsent-\nund auf eigene Rechnung erzielten Nettoeinnah-\ngelte entsprechend anzuwenden.\nmen der Beteiligten nach einem vorbestimmten\nSchlüssel erhoben werden;                                 (3) In der Rechnung über das Versicherungsentgelt\nist der Steuerbetrag offen auszuweisen und der\n12. an Brandunterstützungsvereine, soweit die an-            Steuersatz sowie die vom Bundeszentralamt für\nlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene        Steuern erteilte Versicherungsteuernummer, zu der\nUmlage den Betrag von 5 500 Euro nicht über-           die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Bei steuerfreien\nsteigt.                                                Versicherungsentgelten ist die zugrunde liegende\nSteuerbefreiungsvorschrift anzugeben. Wird keine\n(2) Treten nach Zahlung eines Versicherungsent-           Rechnung über das Versicherungsentgelt ausgestellt,\ngelts Umstände ein, die im Falle ihres Vorliegens bei        müssen sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten An-\nZahlung des Versicherungsentgelts zu einer Steuerbe-         gaben aus anderen das Versicherungsverhältnis be-\nfreiung im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buch-             gründenden Unterlagen ergeben.\nstabe b oder zu einer Steuerpflicht geführt hätten, so\nbeginnt oder erlischt die Steuerbefreiung im Zeitpunkt                                  §6\ndes Eintritts der Umstände. Erlischt die Steuerbefrei-\nSteuersatz\nung, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Ka-\nlenderjahres, in dem der Steuerentrichtungsschuldner            (1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des folgenden\noder die Finanzbehörde von dem Umstand Kenntnis              Absatzes 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne\nerlangt, der zum Erlöschen der Steuerbefreiung führt.        Versicherungsteuer.","878              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n(2) Die Steuer beträgt                                    raum, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu\n1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Be-           entrichten.\ntriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5            (7) Für die Steuerentrichtung haftet, sofern die in\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a);                   den Nummern 1 bis 3 genannten Personen nicht selbst\n2. bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5           Steuerentrichtungsschuldner sind,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und                1. der Versicherer,\n3. bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Ab-           2. jede andere Person, die das Versicherungsentgelt\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);                         entgegennimmt,\n4. bei der Versicherung von Schäden, die an den ver-         3. eine versicherte Person, die gegen Entgelt aus einer\nsicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung             Versicherung für fremde Rechnung Versicherungs-\nvon den wetterbedingten Elementargefahren Hagel-             schutz erlangt. Die Haftung erstreckt sich auf die\nschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder            Steuer, die auf das Versicherungsentgelt entfällt,\nÜberschwemmungen entstehen, und bei der im                   das zur Deckung des Risikos der versicherten Per-\nBetrieb der Landwirtschaft oder der Gärtnerei ge-            son an den Versicherer zu leisten ist; im Zweifel ist\nnommenen Versicherung von Glasdeckungen über                 das von der versicherten Person gezahlte Entgelt\nBodenerzeugnissen gegen Hagelschlag, Sturm,                  zugrunde zu legen.\nStarkregen oder Überschwemmungen für jedes                  (8) Der Steuerschuldner, der Steuerentrichtungs-\nVersicherungsjahr 0,3 Promille der Versicherungs-        schuldner und jeder Haftende sind echte Gesamt-\nsumme;                                                   schuldner. Die Steuerentrichtungsschuld steht der\n5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des         Steuerschuld gleich; sie ist im Verhältnis zur Steuer-\nVersicherungsentgelts unter der Voraussetzung,           schuld des Versicherungsnehmers nicht akzessorisch.\ndass das Schiff ausschließlich gewerblichen              Die Inanspruchnahme eines Haftenden ist mittels Steu-\nZwecken dient und gegen die Gefahren der See ver-        erbescheid oder mittels Haftungsbescheid zulässig.\nsichert ist;                                             Für die Bestimmung der Festsetzungsfrist nach den\n§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung bei einem Steuer-\n6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr\npflichtigen sind jeweils die Umstände maßgeblich, die\n3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.\nin Bezug auf seine Person vorliegen; insbesondere ist\nfür die Inanspruchnahme des Steuerentrichtungs-\n§7\nschuldners der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Ver-\nSteuerschuldner,                         sicherungsnehmer sowie für die Inanspruchnahme des\nSteuerentrichtungsschuldner, Haftende                Haftenden der Ablauf der Festsetzungsfrist beim\n(1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer.          Steuerentrichtungsschuldner unbeachtlich.\n(2) Steuerentrichtungsschuldner ist der Versicherer,         (9) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und\nsoweit in den Absätzen 3 bis 5 kein anderer zum Steu-        dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des\nerentrichtungsschuldner bestimmt ist oder nach Ab-           Versicherungsentgelts, soweit es sich um dessen Ein-\nsatz 6 der Versicherungsnehmer als Steuerschuldner           ziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.\ndie Steuer zu entrichten hat. Der Steuerentrichtungs-\nschuldner hat als eigenständige Schuld die Steuer für                                  § 7a\nRechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.                                  Zuständigkeit\n(3) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz oder Sitz in         Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.\nder Europäischen Union oder im Europäischen Wirt-\nschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter mit Wohn-                                    §8\nsitz oder Sitz in den genannten Gebieten zur Entgegen-\nAnmeldung, Fälligkeit\nnahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist dieser\nSteuerentrichtungsschuldner.                                    (1) Der Steuerentrichtungsschuldner nach § 7 Ab-\nsatz 2, 3, 4 oder Absatz 5 hat innerhalb von 15 Tagen\n(4) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung\nnach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums\nfür denselben Versicherungsnehmer in der Weise ge-\nmeinschaftlich übernommen, dass jeder von ihnen aus          1. eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-\nder Versicherung zu einem bestimmten Anteil berech-              nem Datensatz durch Datenfernübertragung zu\ntigt und verpflichtet ist, so darf einer der Versicherer         übermitteln, in der er die im Anmeldungszeitraum\nmit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union oder            entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steu-\nim Europäischen Wirtschaftsraum von den anderen                  eranmeldung), und\nMitversicherern schriftlich bestimmt werden, die             2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu\nSteuer auch für die anderen Versicherer zu entrichten.           entrichten.\n(5) Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegen-         Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur\nnahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten             Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische\nmit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Union oder        Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Steuer-\ndem Europäischen Wirtschaftsraum schriftlich übertra-        entrichtungsschuldner die Steueranmeldung nach amt-\ngen, so ist dieser Steuerentrichtungsschuldner.              lich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.\n(6) Hat weder der Versicherer noch ein zur Entge-            (2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Hat\ngennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtig-            die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr ins-\nter seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in der Euro-            gesamt nicht mehr als 6 000 Euro betragen, so ist An-\npäischen Union oder im Europäischen Wirtschafts-             meldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021               879\nSteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht              rungsnehmer nachträglich einzufordern oder im Leis-\nmehr als 1 000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeit-          tungsfall die Versicherungsleistung entsprechend zu\nraum das Kalenderjahr.                                        kürzen.\n(3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7 Absatz 6\ndie Steuer zu entrichten, so hat er innerhalb von 15                                     § 10\nTagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versiche-                             Aufzeichnungspflichten,\nrungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung             Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung\nnach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch\n(1) Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Absatz 8\nDatenfernübertragung zu übermitteln und die selbst\nSatz 1, die nach der Abgabenordnung oder anderen\nberechnete Steuer zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt\nGesetzen aufzeichnungspflichtig sind, haben zur Fest-\nentsprechend.\nstellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berech-\n(4) Gibt der zur Steueranmeldung und Steuerent-           nung Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben ent-\nrichtung Verpflichtete bis zum Ablauf der Anmeldungs-         halten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.\nfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das              Hierzu gehören insbesondere\nBundeszentralamt für Steuern die Steuer fest.\n1. der Name und die Anschrift des Versicherungsneh-\n§9                                   mers,\nErstattung, Nachentrichtung der Steuer                2. die Nummer des Versicherungsscheins; bei Bevoll-\nmächtigten diejenige des jeweiligen Versicherers,\n(1) Ist das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil\nzurückgezahlt worden, weil die Versicherung vorzeitig         3. die Versicherungssumme,\nendete oder weil das Versicherungsentgelt oder die            4. das Versicherungsentgelt, und zwar sowohl das\nVersicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird               steuerpflichtige als auch das steuerfreie, sowie das\ndie Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Be-         zurückgezahlte und nicht erhaltene Versicherungs-\nrücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben ge-               entgelt,\nwesen wäre. Die Steuer wird dem Steuerentrichtungs-\n5. der Steuerbetrag,\nschuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder dem Haftenden (§ 7\nAbsatz 7) für Rechnung des Steuerschuldners und im            6. der Steuersatz,\nFall des § 7 Absatz 6 dem Versicherungsnehmer                 7. die vom Lloyd’s Register im Auftrag der Internatio-\nerstattet. Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die              nalen Seeschifffahrts-Organisation (International\nPrämienrückgewähr ausdrücklich versichert war. Ein                Maritime Organization) vergebene IMO-Schiffsiden-\nErstattungsanspruch ist nur gegeben, wenn die Steuer              tifikationsnummer,\ntatsächlich an das Bundeszentralamt für Steuern ent-\nrichtet wurde.                                                8. die schriftliche Bevollmächtigung im Sinne des § 7\nAbsatz 4 und 5,\n(2) Treten nach Zahlung des Versicherungsentgelts\nUmstände ein, die eine Steuerbefreiung nach § 4 Ab-           9. bei der offenen Mitversicherung die vorliegenden In-\nsatz 1 Nummer 5 Buchstabe b begründen, so wird die                formationen über die übrigen Mitversicherer sowie\nSteuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungsent-             deren jeweilige Anteile am Vertrag.\ngelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Umstände         Wer nach § 7 Absatz 4 steuerentrichtungspflichtig ist,\ngezahlt worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entspre-       hat den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts\nchend.                                                        sowie die Nummern der Versicherungsscheine aller\n(3) Entfallen bei der Versicherung von Schiffen nach      beteiligten Versicherer in seinen Geschäftsbüchern zu\nZahlung des Versicherungsentgelts die Voraussetzun-           vermerken. Die die Steuerentrichtungspflicht übertra-\ngen für die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht, so wird      genden Versicherer haben in ihren Geschäftsbüchern\ndie Steuer auf Antrag erstattet, soweit Versicherungs-        anzugeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat. Ist\nentgelt für einen Zeitraum nach Eintritt dieser Um-           das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene\nstände gezahlt worden ist. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt         Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich\nentsprechend.                                                 niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser\n(4) Im Fall der Sollversteuerung im Sinne des § 5         dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung\nAbsatz 1 Satz 2 ist die auf nicht vereinnahmte Ver-           ein vollständiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken\nsicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer zu erstat-      beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in\nten.                                                          Satz 2 genannten Angaben schriftlich zu übermitteln.\nDiese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Ver-\n(5) Erlischt gemäß § 4 Absatz 2 die Steuerbefreiung,      sicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder\nso ist die Steuer nachzuentrichten, soweit Versiche-          für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.\nrungsentgelt für einen Zeitraum nach Entfallen der\nSteuerbefreiung gezahlt worden ist.                              (2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die\nVersicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für\n(6) Treten bei der Versicherung von Schiffen nach         einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist\nZahlung des Versicherungsentgelts die übrigen Vo-             zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die\nraussetzungen für die Steuerbarkeit und Steuerpflicht         nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine\nein, so ist für das zeitanteilige Versicherungsentgelt die    Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung)\nSteuer nachzuentrichten.                                      auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der\n(7) Ist Steuer nach den Absätzen 5 und 6 nachzu-          steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die\nentrichten, so ist der Versicherer zum Zweck der Steu-        gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrichtungs-\nerentrichtung berechtigt, die Steuer beim Versiche-           schuldner sind oder für die Steuerentrichtung haften.","880              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021\n(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und           schäft beteiligten Einzelversicherer. Vollstreckungs-\nPersonenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung        maßnahmen in die inländischen Vermögenswerte aller\nim Sinne des § 2 vereinbart haben oder die gemäß § 7         bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer sind zulässig,\nSteuerschuldner oder Steuerentrichtungsschuldner             soweit diese Vermögenswerte von dem Hauptbevoll-\nsind oder für die Steuerentrichtung haften.                  mächtigten verwaltet werden.\n(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprü-\nfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind                                     § 11\nzusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das                                Ermächtigungen\nletzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nPrüfungszeitraums festzusetzen. Nachzuentrichtende\nmächtigt, Rechtsverordnungen, die nicht der Zustim-\nSteuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe\nmung des Bundesrates bedürfen, zu erlassen über:\nder Festsetzung fällig.\n1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz ver-\n§ 10a                                 wendeten Begriffe,\nMitteilungspflicht                       2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang\n(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsun-            der Ausnahmen von der Besteuerung und der\nternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszen-               Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der\ntralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden            Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseiti-\nVersicherer mit.                                                 gung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich\nist,\n(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Verei-\nnen oder Genossenschaften, die sich mit dem Ab-              3. den Umfang der Besteuerungsgrundlage,\nschluss von Versicherungen befassen, dem Bundes-             4. das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von\nzentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn             den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und\ndie Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen                die Beistandspflicht Dritter,\nals Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeich-             5. Art und Zeitpunkt der Steuerentrichtung,\nnen.\n6. Mitteilungspflichten von Behörden und Gerichten,\n§ 10b                             7. die Steuerberechnung\nAnwendungsvorschriften                           a) bei Einrechnung der Steuer in das Versiche-\nWird ein Steuersatz geändert oder die Zahlung des                 rungsentgelt,\nVersicherungsentgelts von der Steuer ausgenommen,                b) nach der Versicherungsleistung,\nist der neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvor-\nschrift auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab             c) bei Werten in fremder Währung,\ndem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes oder         8. die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in\nder neuen Befreiungsvorschrift fällig werden. Satz 1 gilt        Pauschbeträgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn\nentsprechend für geänderte oder aufgehobene Befrei-              die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierig-\nungsvorschriften. Wird die Fälligkeit des Versiche-              keiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe\nrungsentgelts geändert für Zeitpunkte, ab denen eine             der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis\nRechtsänderung in Kraft tritt, so ist die Änderung die-          stehen würden,\nser Fälligkeit im Hinblick auf die Steueranmeldung und       9. die Erstattung der Steuer.\nSteuerentrichtung insoweit nicht zu berücksichtigen,\nals sie zu einer niedrigeren Steuer führen würde. Dies          (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ngilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur         dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes er-\nÄnderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts            lassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden\ngekündigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn            Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift\ndie Fälligkeit des Versicherungsentgelts für einen           im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nZeitpunkt vor Abschluss des Versicherungsvertrags\nfestgelegt wird.                                                                       § 12\nÜbergangsvorschrift\n§ 10c\n(1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versicherungs-\nGeschäftstätigkeit von Lloyd’s                   entgelte, die sich auf Versicherungszeiträume ab dem\n(1) Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd’s hat für          1. Januar 2014 beziehen.\nalle der bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer die          (2) § 5 Absatz 3 ist erstmals anzuwenden für Ver-\nnach diesem Gesetz entstandene Steuer als Steuer-            sicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember 2013\nentrichtungsschuldner anzumelden und zu entrichten,          fällig werden.\nsoweit nicht ein anderer nachweislich die Steuer selbst\nangemeldet und entrichtet hat.                                  (3) § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der\nFassung des Artikels 1 Nummer 3 des Gesetzes vom\n(2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend.               3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzu-\n(3) Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der Ab-        wenden auf Versicherungsverträge, die nach dem\ngabenordnung, behördliche Maßnahmen, insbeson-               31. Dezember 2021 geschlossen wurden. Auf Ver-\ndere Verwaltungsakte, sowie gerichtliche Titel auf           sicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2022 ge-\ndem Gebiet des Versicherungsteuerrechts wirken für           schlossen worden sind, ist § 4 Nummer 5 in der\nund gegen die an einem konkreten Versicherungsge-            Fassung des Artikels 1 Nummer 4 des Gesetzes vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 2021              881\n5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden. Als           (4) § 8 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 1\nVertragsschluss im Sinne des Satzes 1 gilt jede erst-     Nummer 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020\nmalige Absicherung eines bestimmten Risikos der           (BGBl. I S. 2659) ist erstmals anzuwenden für Steuer-\nRisikoperson durch den Versicherer. Bei Gruppenver-       anmeldungen, die ab dem 1. Januar 2022 abgegeben\nsicherungsverträgen gilt im Hinblick auf die Risiko-      werden. Auf Steueranmeldungen, die vor dem 1. Januar\nperson als Datum des Vertragsschlusses der Tag, an        2022 abgegeben werden, ist § 8 in der Fassung des\ndem die Risikoperson in den Gruppenversicherungs-         Artikels 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 5. Dezember\nvertrag aufgenommen worden ist.                           2012 (BGBl. I S. 2431) anzuwenden."]}