{"id":"bgbl1-2021-20-6","kind":"bgbl1","year":2021,"number":20,"date":"2021-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/20#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_20.pdf#page=18","order":6,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung","law_date":"2021-05-03T00:00:00Z","page":866,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Weinverordnung\nVom 3. Mai 2021\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-         2. § 6 wird wie folgt gefasst:\nschaft verordnet                                                                          „§ 6\n– auf Grund des § 7e Absatz 2 Satz 2 in Verbindung\nErzeugnisse aus Versuchsanbau\nmit § 54 Absatz 1, des § 13 Absatz 3 Nummer 1, des\n(zu § 7e Absatz 2 Satz 2 und § 7f des Weingesetzes)\n§ 16 Absatz 2 Satz 1, des § 22 Absatz 2 Nummer 1,\ndes § 22c Absatz 8 Nummer 3 und Absatz 9 Satz 3,                  (1) Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von\ndes § 22d und des § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4                Flächen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterab-\nund 5 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Wein-               satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergän-\n18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13               zung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Euro-\nAbsatz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1             päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des\nNummer 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1                Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der\nNummer 11 Buchstabe a, § 22 Absatz 2 im Satzteil              Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zer-\nvor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 22c Ab-              tifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der\nsatz 8 durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe e,                 obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Ver-\n§ 22d im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Num-           öffentlichung der mitgeteilten Informationen und\nmer 4 und § 24 Absatz 2 und 3 jeweils im Satzteil             zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013\nvor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 21 Buch-                  des Europäischen Parlaments und des Rates in\nstabe b des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I             Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und\nS. 1586) zuletzt geändert worden sind und von de-             Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen\nnen § 7e Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 10            (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG)\nund § 22c Absatz 9 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 15           Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung\ndes Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74)              der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegier-\neingefügt worden sind,                                        ten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission\n(ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1; L 120 vom 8.5.2019,\n– auf Grund des § 7f in Verbindung mit § 54 des Wein-\nS. 34), die durch die Delegierte Verordnung (EU)\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2019/840 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 74) geän-\n18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7f\ndert worden ist, ist auf 0,1 Hektar pro Betrieb be-\ndurch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 15. Ja-\ngrenzt und den zuständigen Landesbehörden vorab\nnuar 2021 (BGBl. I S. 74) eingefügt worden ist, im\nmitzuteilen. Die Landesregierungen können durch\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-\nRechtsverordnung Vorschriften über Form und In-\ndung und Forschung:\nhalt der Mitteilung erlassen.\nArtikel 1                                   (2) Erzeugnisse von Flächen nach Absatz 1 dür-\nfen bis zu 20 Hektoliter je Betrieb und Jahr in Ver-\nÄnderung der\nkehr gebracht werden. Soweit es sich bei Erzeugnis-\nWeinverordnung\nsen nach Satz 1 um Erzeugnisse aus klassifizierten\nDie Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma-              Rebsorten handelt, dürfen diese ab dem sechsten\nchung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt           auf das Jahr der Klassifizierung der angebauten\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember                  Rebsorte folgenden Jahr nicht mehr in Verkehr ge-\n2018 (BGBl. I S. 2480) geändert worden ist, wird wie             bracht werden.\nfolgt geändert:\n(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               verordnung von Absatz 2 Satz 1 abweichende Ver-\na) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:                marktungsmengen festsetzen soweit sichergestellt\nist, dass hierdurch kein Marktstörungsrisiko nach\n„§ 6    Erzeugnisse aus Versuchsanbau“.                  Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Ver-\nb) Die Angabe zu § 13a wird gestrichen.                     ordnung (EU) 2018/273 entsteht.\nc) Die Angabe zu § 16a wird gestrichen.                         (4) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nd) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe             verordnung die Anpflanzung, Wiederbepflanzung\neingefügt:                                               oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertrau-\nbensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und\n„ § 20a Vorübergehende Änderung einer Pro-               Versuchszwecken auf Flächen beschränken, die für\nduktspezifikation“.                              die Erzeugung von Wein mit einer geschützten\ne) Nach der Angabe zu § 32a wird folgende An-               Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geo-\ngabe eingefügt:                                          grafischen Angabe in Betracht kommen.“\n„ § 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs“.          3. § 13a wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021               867\n4. § 16a wird aufgehoben.                                          (5) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nnährung entscheidet im Einzelfall, ob die sofortige\n5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\nVollziehbarkeit der Bewilligung nach Absatz 4\n„§ 20a                               Satz 3 anzuordnen ist.\nVorübergehende                                (6) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nÄnderung einer Produktspezifikation                 nährung veröffentlicht den bewilligenden Bescheid\n(zu § 22c Absatz 9 Satz 3 des Weingesetzes)               in nicht personenbezogener Form zusammen mit\nder geänderten Produktspezifikation im Bundesan-\n(1) Anträge auf vorübergehende Änderung einer\nzeiger und auf der Homepage der Bundesanstalt\nProduktspezifikation sind schriftlich oder elektro-\nfür Landwirtschaft und Ernährung.\nnisch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft\nund Ernährung zu stellen.                                       (7) Ferner benachrichtigt die Bundesanstalt für\nLandwirtschaft und Ernährung die für die durchzu-\n(2) Anträge nach Absatz 1 müssen folgende In-             führenden Kontrollen zuständige Landesbehörde\nformationen enthalten:                                       über die geänderte Produktspezifikation und leitet\n1. den Zeitraum, für den die vorübergehende Än-              gemäß Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten\nderung gelten soll,                                      Verordnung (EU) 2019/33 die vorübergehende\nÄnderung der Produktspezifikation zusammen mit\n2. eine Bescheinigung der für den Weinbau zu-                der Begründung innerhalb eines Monats nach Ver-\nständigen obersten Landesbehörde des Landes              öffentlichung des Bewilligungsbescheides nach\noder der Länder, in dessen oder in deren ört-            Absatz 6 an die Kommission weiter.“\nlicher Zuständigkeit die betroffenen Rebflächen\nbelegen sind, über die Anerkennung der beson-        6. § 32 wird wie folgt geändert:\nderen Umstände und über die Anerkennung der              a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nvorübergehenden Änderung und\n„(3) Bei inländischem Wein, Schaumwein,\n3. eine Begründung der vorübergehenden Ände-                     Qualitätsschaumwein, Likörwein oder Perlwein\nrung.                                                        darf die Bezeichnung „Blanc de Noir“ oder\n„Blanc de Noirs“ nur verwendet werden, wenn\nSofern für den betroffenen geschützten Wein-\nes sich um ein Erzeugnis mit geschützter Ur-\nnamen eine Organisation zur Verwaltung herkunfts-\nsprungsbezeichnung handelt, das aus frischen\ngeschützter Weinnamen nach § 22g Absatz 1 des\nRotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert\nWeingesetzes anerkannt und der Antrag nicht von\nwurde und die für Weißwein typische Farbe auf-\ndieser gestellt worden ist, ist zusätzlich zu den In-\nweist.“\nformationen nach Satz 1 eine begründete Stellung-\nnahme dieser Organisation beizufügen.                        b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem\nWort „sind“ das Semikolon und die Wörter „der\n(3) Für den Antrag nach Absatz 1 veröffentlicht\nBezeichnung „Schieler“ darf zur Angabe der\ndie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nGroßlage, aus der die zur Herstellung des Wei-\nrung im Bundesanzeiger ein zu verwendendes\nnes verwendeten Trauben stammen, der von\nMuster.\nder Landesregierung durch Rechtsverordnung\n(4) Sind die vorgelegten Unterlagen vollständig,              nach § 39 Absatz 2 festgelegte Gemeindename\nerfolgt unter Berücksichtigung der Bescheinigung                 vorangestellt werden“ gestrichen.\nnach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und der Begrün-            7. § 32b wird wie folgt gefasst:\ndung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine Prüfung\nhinsichtlich des Vorliegens der erforderlichen Vo-                                   „§ 32b\nraussetzungen für eine vorübergehende Änderung                       Erstes Gewächs und Großes Gewächs\nder Produktspezifikation nach Artikel 14 Absatz 2\n(1) Die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ darf nur\nder Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kom-\nverwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein\nmission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der\nder Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und\nVerordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen\nParlaments und des Rates in Bezug auf Anträge                  1. eine einzige Rebsorte angegeben wird,\nauf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geogra-                 2. er ausschließlich aus Weintrauben von zum\nfischen Angaben und traditionellen Begriffen im                   Gebietsprofil passenden Rebsorten hergestellt\nWeinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschrän-                   worden ist, ausgenommen die zur Süßung ver-\nkungen der Verwendung, Änderungen der Produkt-                    wendeten Erzeugnisse,\nspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie\ndie Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom                 3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben\n11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13) in                  von Rebflächen stammen, deren Ertrag 60\nder jeweils geltenden Fassung. Die Bundesanstalt                  Hektoliter pro Hektar, soweit die verwendeten\nfür Landwirtschaft und Ernährung entscheidet im                   Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-                    des § 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 70\nnährung und Landwirtschaft über den Antrag. Lie-                  Hektoliter pro Hektar an Traubenmost um nicht\ngen die Voraussetzungen für eine vorübergehende                   mehr als 10 Prozent überschritten hat,\nÄnderung der Produktspezifikation vor, wird der                4. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben\nAntrag bewilligt. Liegen die Voraussetzungen für                  unter Berücksichtigung ihres Gesundheits-\neine vorübergehende Änderung nicht vor, wird der                  und Reifezustands selektiv gelesen worden\nAntrag abgelehnt.                                                 sind,","868              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021\n5. der zur Herstellung verwendete Most einen                2. der maximalen Erträge pro Hektar,\nnatürlichen Mindestalkoholgehalt von mindes-             3. der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer\ntens 11,0 Volumenprozent aufweist,                           Anbauflächen.\n6. eine Einzellage oder eine kleinere geografische             (5) Bestehende Bezeichnungen von Verbänden,\nEinheit angegeben wird,                                  die die Begriffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes\n7. der Jahrgang angegeben wird,                             Gewächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet wer-\n8. er die nach den Rechtsakten der Europäischen             den, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 4 genann-\nGemeinschaft oder der Europäischen Union bei             ten Mindestanforderungen erfüllen.“\nWein geltenden Anforderungen für die Verwen-         8. § 34b wird wie folgt geändert:\ndung der Geschmacksangabe „trocken“ ein-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Prädikats-\nhält,\nwein“ die Wörter „sowie bei Qualitätslikörwein\n9. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird,                  b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ein-\n10. er nicht vor Ablauf des 1. März des auf das                   gefügt.\nErntejahr der verwendeten Trauben folgenden              b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Prädikats-\nJahres in den Verkehr gebracht wird.                         wein“ die Wörter „sowie bei Qualitätslikörwein\nDie Schutzgemeinschaften oder Branchenver-                        b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ein-\nbände werden ermächtigt, eine gesonderte senso-                   gefügt.\nrische Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.        9. § 34c wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Bezeichnung „Großes Gewächs“ darf nur                                      „§ 34c\nverwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein\nTeilweise gegorener Traubenmost\nder Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und\n(zu § 24 Absatz 2\n1. die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-                       Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)\nmer 1, 2 und 6 bis 9 erfüllt sind,\n(1) Nur bei einem teilweise gegorenen Trauben-\n2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben                most mit geschützter geografischer Angabe oder\nvon Rebflächen stammen, deren Ertrag 50 Hek-              geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum\ntoliter pro Hektar, soweit die verwendeten Wein-          unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Ver-\ntrauben von Steillagenflächen im Sinne des                wendung des Begriffs „Federweißer“ zulässig. Bei\n§ 34b Absatz 1 stammen, deren Ertrag 60 Hek-              der ausschließlichen Verwendung von Rotwein-\ntoliter pro Hektar an Traubenmost um nicht                trauben ist die Voranstellung des Wortes „Roter“\nmehr als 10 Prozent überschritten hat,                    oder an Stelle des Begriffs „Federweißer“ die Ver-\n3. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben                wendung des Begriffs „Federroter“ zulässig. Die\nvon Hand gelesen worden sind,                             Bezeichnung „Federrotling“ ist nur bei einem teil-\n4. der zur Herstellung verwendete Most einen na-              weise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1\ntürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens             von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abwei-\n12,0 Volumenprozent aufweist,                             chend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von\nWeißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotwein-\n5. er zum Zeitpunkt einer gesonderten Prüfung, die            trauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Bei einem\nnicht später als sechs Monate nach Zuteilung              inländischen teilweise gegorenen Traubenmost\neiner amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf,             ohne geschützte geografische Angabe im Sinne\ndie besonderen gebiets- und rebsortentypi-                des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-\nschen sensorischen Merkmale aufweist und                  nung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren\n6. er nicht vor Ablauf des 1. September des auf               Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Be-\ndas Erntejahr der verwendeten Trauben folgen-             zeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der\nden Jahres in den Verkehr gebracht wird. Für              Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden\nRotweine verlängert sich diese Frist um neun              Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“,\nMonate.                                                   „Bitzler“, „Suser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ ange-\n(3) Die für die Verwaltung der geschützten Ur-             geben werden.\nsprungsbezeichnungen zuständigen Schutzge-                       (2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost,\nmeinschaften oder Branchenverbände legen in                   der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und\nden jeweiligen Produktspezifikationen die zugelas-            in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nsenen zum Gebietsprofil passenden Rebsorten und               Union hergestellt worden ist, ist der Begriff „Feder-\ndie einzuhaltenden besonderen sensorischen                    weißer“ nur zulässig, wenn in der Kennzeichnung\nMerkmale fest.                                                eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geo-\n(4) Die Schutzgemeinschaften oder Branchen-                grafische Angabe oder geschützte Ursprungsbe-\nverbände werden ermächtigt, zusätzliche Anforde-              zeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buch-\nrungen für die Verwendung der Bezeichnungen                   stabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013\n„Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ festzu-                 verwendet wird.“\nlegen, soweit dies erforderlich ist, um regionalen       10. Dem § 38 wird folgender Absatz 11 angefügt:\nGegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere                   „(11) Die Verwendung der in Anhang II der Dele-\nhinsichtlich                                                  gierten Verordnung (EU) 2019/33 genannten Be-\n1. der erforderlichen natürlichen Mindestalkohol-             zeichnungen wird an Stelle der Bezeichnung „Her-\ngehalte der verwendeten Moste,                            steller“ oder „hergestellt von“ zugelassen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021                  869\n11. § 39 wird wie folgt gefasst:                                  Angabe nur gestellt werden, wenn der Wein oder\n„§ 39                               die Gesamtheit der Weine die Anforderungen nach\nden Absätzen 2 und 3 erfüllt.\nGeografische Angaben\n(zu § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 4 und 5                     (2) Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung\nin Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)             im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der\nVerordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende\n(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines,            Anforderungen erfüllt sein:\nPrädikatsweines, Qualitätsschaumweines, Sekts\nb.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperl-           1. bei der Festsetzung des Hektarertrages werden\nweines b.A. der Name                                              die Erträge der sieben vorhergehenden Jahre\nberücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die\n1. eines Bereichs oder einer Großlage verwendet,\nErntemenge den Gesamthektarertrag, gelten\nist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in\ndie §§ 10 und 11 des Weingesetzes entspre-\ngleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets\nchend;\ndie Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzu-\nstellen,                                                  2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf\n2. einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet,                 vorbehaltlich einer Verordnung gemäß § 17 Ab-\nsatz 3 des Weingesetzes bei anderem als Prädi-\na) muss der Traubenmost oder die Maische im                   katswein in der Weinbauzone A 7,0 und in der\ngärfähig befüllten Behältnis mindestens den               Weinbauzone B 8,0 und bei Prädikatswein in der\nfür das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen                Weinbauzone A 9,5 und in der Weinbauzone B\nnatürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewie-                10,0 Volumenprozent nicht unterschreiten sowie\nsen haben und\n3. dem Wein muss eine amtliche Prüfungsnummer\nb) darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezem-                im Sinne des § 19 oder § 20 des Weingesetzes\nber des Erntejahres der verwendeten Trau-                 zugeteilt sein.\nben an Endverbraucher abgegeben werden,\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn\n3. einer Einzellage verwendet,                                im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Ver-\na) ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar           ordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifika-\nin gleicher Farbe und in einer Schriftgröße,          tion der jeweiligen geschützten Ursprungsbezeich-\nbei der die Buchstaben unabhängig von der             nung im Hinblick auf den Hektarertrag geändert\nverwendeten Schriftart mindestens 1,2 Milli-          werden soll.\nmeter groß sind, stets der Gemeinde- oder\n(3) Für den Schutz einer geografischen Angabe\nOrtsteilname unmittelbar hinzuzufügen,\nim Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der\nb) darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des           Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende\nauf das Erntejahr der verwendeten Trauben             Anforderungen erfüllt sein:\nfolgenden Kalenderjahres an Endverbraucher\nabgegeben werden,                                     1. bei der Festsetzung des Hektarertrages werden\ndie Erträge der fünf vorhergehenden Jahre be-\nc) darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur                    rücksichtigt; übersteigt in einem Betrieb die Ern-\nSüßung verwendeten Erzeugnisse nur aus                    temenge den Gesamthektarertrag, gelten die\neiner in der jeweiligen Produktspezifikation              §§ 10 und 11 des Weingesetzes entsprechend;\ndafür festgelegten Rebsorte oder mehreren\nsolcher Rebsorten hergestellt worden sein,            2. der natürliche Alkoholgehalt des Weines darf in\nder Weinbauzone A 6,0 und in der Weinbauzone\nd) muss der Traubenmost oder die Maische im                   B 6,5 Volumenprozent nicht unterschreiten so-\ngärfähig befüllten Behältnis mindestens den               wie\nfür das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen\nnatürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewie-            3. die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Nummer 2\nsen haben.                                                und 3 des Weingesetzes sowie des § 15 Ab-\nsatz 3 Nummer 1 und des § 16 Absatz 1a und 2\nIn den jeweiligen Produktspezifikationen können\nsind einzuhalten.\nstrengere und insbesondere hinsichtlich des Hektar-\nertrages weitere Anforderungen als die in Satz 1              Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend, wenn\nvorgesehenen festgelegt werden.                               im Rahmen eines Antrags nach Artikel 105 der Ver-\nordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Produktspezifika-\n(2) Bei inländischen weinhaltigen Getränken\ntion der jeweiligen geschützten geografischen An-\ndarf ein Hinweis auf die Herkunft der zu ihrer Her-\ngabe im Hinblick auf den Hektarertrag geändert\nstellung verwendeten Erzeugnisse nicht verwendet\nwerden soll.“\nwerden.“\n12. § 39a wird wie folgt gefasst:                            13. In § 42 werden die Absätze 2 und 3 durch folgen-\nden Absatz 2 ersetzt:\n„§ 39a\n„(2) Bei einem Wein, ausgenommen Perlwein,\nGeografische Bezeichnungen mit EU-Schutz                  Schaumwein und Qualitätsschaumwein, aus Er-\n(zu § 22c Absatz 8 Nummer 3, den §§ 22d und 24                zeugnissen ab dem Erntejahrgang 2011, der nicht\nAbsatz 2 Nummer 1 und 2 des Weingesetzes)                  mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder\n(1) Für einen Wein oder eine Gesamtheit von                geschützten geografischen Angabe im Sinne des\nWeinen kann ein Antrag auf den Schutz einer                   Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Ver-\nUrsprungsbezeichnung oder einer geografischen                 ordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichnet ist, ist die","870              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021\nAngabe der Bezeichnung einer der folgenden Reb-         16. In § 50 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nsorten unzulässig:                                           „mit einer“ die Wörter „gut sichtbaren, deutlich les-\nbaren sowie unverwischbar angebrachten“ einge-\n1. Blauer Frühburgunder,\nfügt.\n2. Blauer Limberger,                                  17. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. Blauer Portugieser,                                     a) Nummer 14 wird aufgehoben.\n4. Blauer Silvaner,                                        b) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4“\ndurch die Angabe „§ 39 Absatz 2“ ersetzt.\n5. Blauer Spätburgunder,\n18. Dem § 54 werden die folgenden Absätze 16 bis 19\n6. Blauer Trollinger,                                      angefügt:\n7. Dornfelder,                                                „(16) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich\ndes Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum\n8. Grauer Burgunder,\nAblauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des\n9. Grüner Silvaner,                                        § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen\nder Bestände in den Verkehr gebracht werden.\n10. Müller-Thurgau,\n(17) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich\n11. Müllerrebe,                                              des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum\n12. Roter Elbling,                                           7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2\ngekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Be-\n13. Roter Gutedel,                                           stände in den Verkehr gebracht werden.\n14. Roter Riesling,                                             (18) Abweichend von § 32 Absatz 3 dürfen\n15. Roter Traminer,                                          Erzeugnisse aus Trauben einschließlich des Ern-\ntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des\n16. Weißer Burgunder,                                        7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet\n17. Weißer Elbling,                                          und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Ver-\nkehr gebracht werden.\n18. Weißer Gutedel,\n(19) Abweichend von § 32b dürfen Erzeugnisse\n19. Weißer Riesling.                                         aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs\n2023 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021\nDies gilt auch für Synonyme der unter den in Satz 1\ngeltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis\nNummer 1 bis 19 aufgeführten Bezeichnungen von\nzum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-\nRebsorten.“\nbracht werden.“\n14. Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:                  19. Anlage 9 Abschnitt I Nummer 4 wird wie folgt ge-\n„Satz 1 gilt auch, wenn die Angaben nach Satz 1              ändert:\noder ein Zutatenverzeichnis nach Artikel 18 Ab-              a) Nach den Wörtern „beantragte Bezeichnung\nsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011                  „Classic“,“ werden die Wörter „beantragte Be-\nfreiwillig bereitgestellt werden.“                               zeichnung „Blanc de Noirs“ oder „Blanc de\n15. § 46b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Noir“,“ eingefügt.\nb) Die Wörter „beantragte Bezeichnung „Selecti-\n„(1) Vorverpackte Erzeugnisse, ausgenommen                    on“,“ werden durch die Wörter „beantragte Be-\nvorverpackte aromatisierte Weinerzeugnisse und                   zeichnung „Weißherbst“,“ ersetzt.\nvorverpackte weinhaltige Getränke, dürfen nur in\nden Verkehr gebracht werden, wenn die in Arti-                                   Artikel 2\nkel 41 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)\n2019/33 bezeichneten Zutaten nach Maßgabe des                                  Inkrafttreten\nAnhangs I Teil A der Delegierten Verordnung (EU)           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n2019/33 in deutscher Sprache angegeben sind.“           in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 3. Mai 2021\nDie Bundesministerin\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nJulia Klöckner"]}