{"id":"bgbl1-2021-20-4","kind":"bgbl1","year":2021,"number":20,"date":"2021-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2021/20#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2021-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2021/bgbl1_2021_20.pdf#page=13","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin","law_date":"2021-04-30T00:00:00Z","page":861,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021           861\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin\nVom 30. April 2021\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt\ndurch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 zuletzt\ndurch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und\nForschung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856) wird wie\nfolgt geändert:\n1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:\n„Inhaltsübersicht\n§ 1     Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2     Dauer der Berufsausbildung\n§ 3     Struktur der Berufsausbildung\n§ 4     Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n§ 5     Durchführung der Berufsausbildung\n§ 6     Gesellenprüfung\n§ 7     Teil 1 der Gesellenprüfung\n§ 8     Teil 2 der Gesellenprüfung\n§ 9     Gewichtungs- und Bestehensregelung\n§ 10    Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n§ 11    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAnlage:     Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin“.\n2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt B wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Pflegende Kosmetik/“ gestrichen.\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.\ncc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.\nb) Abschnitt C wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt C\nIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,\n3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,\n4. digitalisierte Arbeitswelt.“\n3. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit“ durch das Wort „Basisfriseurarbeiten“ ersetzt.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit“ durch das Wort „Basisfriseur-\narbeiten“ ersetzt.","862                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021\nbb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„b) Augenbrauen färben und formen,“.\ncc) Die Nummern 3, 4 und 5 werden wie folgt gefasst:\n„3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben\nschriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.\n4. Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minu-\nten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.\n5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das\nPrüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.“\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:\n1. Friseur- und dekorative Kosmetikdienstleistungen,\n2. Friseurtechniken,\n3. Betriebsorganisation und Kundenmanagement,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen“ das Wort „dekorative“ vorange-\nstellt.\nbb) In Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils das Wort „modernen“ durch die Wörter „aktuell modi-\nschen“ ersetzt.\n6. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „Klassische Friseurarbeit“ durch das Wort „Basisfriseurarbeiten“\nersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen“ das Wort „dekorative“ vorangestellt.\nb) In Absatz 2 Nummer 3 wird dem Wort „Kosmetikdienstleistungen“ das Wort „dekorative“ vorangestellt.\n7. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n1. Abschnitt B wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden in Spalte 2 die Wörter „Pflegende Kosmetik“ gestrichen.\nb) Die Nummer 3 wird aufgehoben.\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und in deren Spalte 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe\n„Nr. 3“ ersetzt.\nd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4 und in deren Spalte 2 wird die Angabe „Nr. 5“ durch die Angabe\n„Nr. 4“ ersetzt.\n2. Abschnitt C wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd.                 Teil des                              Zu vermittelnde                  Zeitliche\nNr.          Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten     Zuordnung\n1                       2                                        3                             4\n1        Organisation des           a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und\nAusbildungsbetriebes,         Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes\nBerufsbildung sowie           erläutern\nArbeits- und Tarifrecht\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C\nNummer 1)                     trag sowie Dauer und Beendigung des Ausbil-\ndungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der\nim System der dualen Berufsausbildung Betei-\nligten beschreiben\nc) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der\nAusbildungsordnung und des betrieblichen Aus-\nbildungsplans erläutern sowie zu deren Umset-\nzung beitragen\nd) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden ar-\nwährend\nbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrecht- der gesamten\nlichen Vorschriften erläutern                    Ausbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021                 863\nLfd.              Teil des                              Zu vermittelnde                     Zeitliche\nNr.       Ausbildungsberufsbildes          Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        Zuordnung\n1                    2                                        3                                4\ne) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der\nbetriebsverfassungs- oder personalvertretungs-\nrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes\nerläutern\nf) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-\nner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen\nund Gewerkschaften erläutern\ng) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläu-\ntern\nh) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläu-\ntern\ni) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der\nberuflichen Weiterentwicklung erläutern\n2     Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen\nbei der Arbeit                Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C     kennen und diese Vorschriften anwenden\nNummer 2)\nb) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit\nam Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen\nund beurteilen\nc) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten er-\nläutern\nd) technische und organisatorische Maßnahmen\nzur Vermeidung von Gefährdungen sowie von während\npsychischen und physischen Belastungen für der gesamten\nsich und andere, auch präventiv, ergreifen          Ausbildung\ne) ergonomische Arbeitsweisen beachten und an-\nwenden\nf) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und\nerste Maßnahmen bei Unfällen einleiten\ng) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugen-\nden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen\nbei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen\nzur Brandbekämpfung ergreifen\n3     Umweltschutz und           a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbeding-\nNachhaltigkeit                ter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C     im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu\nNummer 3)                     deren Weiterentwicklung beitragen\nb) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Pro-\ndukte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien\nund Energie unter wirtschaftlichen, umweltver-\nträglichen und sozialen Gesichtspunkten der\nNachhaltigkeit nutzen\nc) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun- während\ngen des Umweltschutzes einhalten                    der gesamten\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien      Ausbildung\neiner umweltschonenden             Wiederverwertung\noder Entsorgung zuführen\ne) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den\neigenen Arbeitsbereich entwickeln\nf) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im\nSinne einer ökonomischen, ökologischen und\nsozial nachhaltigen Entwicklung zusammen-\narbeiten und adressatengerecht kommunizieren","864      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2021\nLfd.               Teil des                                Zu vermittelnde                 Zeitliche\nNr.       Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten    Zuordnung\n1                     2                                          3                            4\n4     Digitalisierte Arbeitswelt    a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten so-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C        wie mit Daten Dritter umgehen und dabei die\nNummer 4)                        Vorschriften zum Datenschutz und zur Daten-\nsicherheit einhalten\nb) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien\nund informationstechnischen Systemen ein-\nschätzen und bei deren Nutzung betriebliche\nRegelungen einhalten\nc) ressourcenschonend, adressatengerecht und\neffizient kommunizieren sowie Kommunikations-\nergebnisse dokumentieren\nd) Störungen in Kommunikationsprozessen erken-\nnen und zu ihrer Lösung beitragen               während\ne) Informationen in digitalen Netzen recherchieren der gesamten\nund aus digitalen Netzen beschaffen sowie In-   Ausbildung\nformationen, auch fremde, prüfen, bewerten\nund auswählen\nf) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden\ndes selbstgesteuerten Lernens anwenden, digi-\ntale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des\nlebensbegleitenden Lernens erkennen und ab-\nleiten\ng) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließ-\nlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Ge-\nschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler\nMedien, planen, bearbeiten und gestalten\nh) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung\ngesellschaftlicher Vielfalt praktizieren                     “.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.\nBerlin, den 30. April 2021\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nNussbaum"]}